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{'item': 'W164 2169279-1'}

Obsah (20)§ 28Art. 133§ 33§ 36§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 293§ 20§ 21§ 5§ 22c§ 108f§ 2§ 13j§ 3§ 14§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2018 GeschäftszahlW164 2169279-1 SpruchW164 2169279-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNE

§ 28Abs 1 und Abs 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Soweit sich der angefochtene Bescheid auf den Zeitraum von 01.06.2017 bis 30.06.2017 bezieht, wird die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen: Soweit sich der angefochtene Bescheid auf die Zeit ab 01.07.2017 bezieht, wird er

§ § 28 Abs. 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Soweit sich der angefochtene Bescheid auf die Zeit ab 01.07.2017 bezieht, wird er

Paragraph Paragraph 28, Absatz 3,, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 07.06.2017, Zl. 2848010870, sprach das Arbeitsmarktservice, (im Folgenden AMS) aufgrund der Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden BF) vom 5.6.2017 aus, dass diesem

§ 33Abs 2 und 36 Abs 3 und 5 Al

VG iVm §§ 2 und 6 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) ab 01.06.2017 Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 19,32 gebühre.Mit Bescheid vom 07.06.2017, Zl. 2848010870, sprach das Arbeitsmarktservice, (im Folgenden AMS) aufgrund der Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden BF) vom 5.6.2017 aus, dass diesem

Paragraph 33, Absatz 2 und 36 Absatz 3 und 5 AlVG in Verbindung mit Paragraphen 2 und 6 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) ab 01.06.2017 Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 19,32 gebühre. Zur Begründung führte das AMS aus, aufgrund der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Bemessungsgrundlage iHv € 1889,65 und den Angaben des BF im zuletzt gestellten Antrag auf Notstandshilfe vom 01.11.2016 habe sich ein Tagsatz der Notstandshilfe von € 26,71 errechnet. Die Gattin des BF habe im Mai 2017 € 507,30 (täglich € 16,91) an Arbeitslosengeld bezogen und habe darüber hinaus von 01.05.2017 bis 31.5.2017 aus einem geringfügigen Dienstverhältnis € 376,-- bezogen. Dies ergebe zusammen ein Einkommen von € 883,

  1. Zufolge § 6 Abs 7 NH-VO sei daraus das anrechenbare Einkommen wie folgt zu berechnen:Zufolge Paragraph 6, Absatz 7, NH-VO sei daraus das anrechenbare Einkommen wie folgt zu berechnen: Vom gesamten Einkommen der Ehegattin in Höhe von € 883,30 netto sei eine Werbekostenpauschale iHv € 11,-- sowie eine Freigrenze für die Ehegattin iHv € 647,-- in Abzug zu bringen. Daraus errechne sich für Juni 2017 ein anrechenbares Einkommen iHv € 225,--,--. Dieser monatliche Anrechnungsbetrag entspreche einem täglichen Anrechnungsbetrag iHv € 7,39 (monatlicher Anrechnungsbetrag mal 12 dividiert durch 365 Tage). Freigrenzen erhöhende Umstände iSd § 36 Abs 5 AlVG und der dazu ergangenen Richtlinie würden nicht vorliegen.Vom gesamten Einkommen der Ehegattin in Höhe von € 883,30 netto sei eine Werbekostenpauschale iHv € 11,-- sowie eine Freigrenze für die Ehegattin iHv € 647,-- in Abzug zu bringen. Daraus errechne sich für Juni 2017 ein anrechenbares Einkommen iHv € 225,--,--. Dieser monatliche Anrechnungsbetrag entspreche einem täglichen Anrechnungsbetrag iHv € 7,39 (monatlicher Anrechnungsbetrag mal 12 dividiert durch 365 Tage). Freigrenzen erhöhende Umstände iSd Paragraph 36, Absatz 5, AlVG und der dazu ergangenen Richtlinie würden nicht vorliegen. Aufgrund der Bemessungsgrundlage von € 1889,65 errechne sich für den BF ein fiktiver Notstandshilfeanspruch von € 26,71 täglich. Aufgrund des täglichen Anrechnungsbetrages iHv € 7,39 verbleibe ein täglicher Notstandshilfeanspruch von € 19,
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige BF fristgerecht Beschwerde , die er in der Folge fristgerecht verbesserte. Der BF führte aus, die geringfügige Beschäftigung der Gattin sei ab 01.06.2017 auf vier Stunden pro Woche gekürzt worden. Das Einkommen der Gattin im Juni betrage nur mehr € 120,--. Auch seien die Fahrtkosten der Gattin des BF nicht berücksichtigt, denn diese habe als geringfügig Beschäftigte keinen Anspruch auf Pendlerpauschale. Die Gattin des BF fahre vier mal im Monat 45 km von XXXX nach Wien zur Arbeit und wieder zurück, dies mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Eine Fahrt koste 12,10 € in eine Richtung. Monatlich würden sich daraus € 96,80 € an Fahrkosten errechnen, die das AMS zu berücksichtigen habe. Die Gattin des BF könne keine Pendlerpauschale beantragen. Der BF wendet weiters ein, er selbst könne zu seinem Notstandshilfebezug geringfügig dazuverdienen, ohne dass ihm dies angerechnet würde. Da aber seine Frau geringfügig verdiene, werde dies angerechnet. Es liege eine Diskriminierung von Ehepaaren gegenüber nicht verheirateten Paaren vor. Der BF beantragte eine Anhebung seiner Notstandshilfe auf den täglichen Wert von € 26,71.Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige BF fristgerecht Beschwerde , die er in der Folge fristgerecht verbesserte. Der BF führte aus, die geringfügige Beschäftigung der Gattin sei ab 01.06.2017 auf vier Stunden pro Woche gekürzt worden. Das Einkommen der Gattin im Juni betrage nur mehr € 120,--. Auch seien die Fahrtkosten der Gattin des BF nicht berücksichtigt, denn diese habe als geringfügig Beschäftigte keinen Anspruch auf Pendlerpauschale. Die Gattin des BF fahre vier mal im Monat 45 km von römisch 40 nach Wien zur Arbeit und wieder zurück, dies mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Eine Fahrt koste 12,10 € in eine Richtung. Monatlich würden sich daraus € 96,80 € an Fahrkosten errechnen, die das AMS zu berücksichtigen habe. Die Gattin des BF könne keine Pendlerpauschale beantragen. Der BF wendet weiters ein, er selbst könne zu seinem Notstandshilfebezug geringfügig dazuverdienen, ohne dass ihm dies angerechnet würde. Da aber seine Frau geringfügig verdiene, werde dies angerechnet. Es liege eine Diskriminierung von Ehepaaren gegenüber nicht verheirateten Paaren vor. Der BF beantragte eine Anhebung seiner Notstandshilfe auf den täglichen Wert von € 26,
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.07.2017, GZ RAG/05661/2017, hat das AMS diese Beschwerde abgewiesen und zur Begründung nach Darlegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie der einschlägigen Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung folgendes ausgeführt: Die Gattin des BF, Frau XXXX, sei zuletzt von 01.12.2015 bis 30.09.2016 als Arbeiterin bei der XXXX GmbH vollversichert beschäftigt gewesen. Von 11.10.2016 bis 14.03.2017 habe sie aus diesem Dienstverhältis Krankengeld bezogen. Seit 15.03.2017 beziehe sie Arbeitslosengeld mit einem Tagsatz iHv € 16,
  4. Seit 04.04.2017 sei die Gattin des BF bei der XXXX GmbH geringfügig beschäftigt. Aus der vorgelegten Lohnbescheinigung der XXXX GmbH vom 31.05.2017 gehe hervor, dass die Gattin des BF aus ihrer Beschäftigung als Büglerin für Mai 2017 ein Nettoentgelt iHv € 883,30 (16,91 € Tagsatz Arbeitslosengeld mal 30 Tage = € 507,30; € 507,30 + €376,-- = €Die Gattin des BF, Frau römisch 40 , sei zuletzt von 01.12.2015 bis 30.09.2016 als Arbeiterin bei der römisch 40 GmbH vollversichert beschäftigt gewesen. Von 11.10.2016 bis 14.03.2017 habe sie aus diesem Dienstverhältis Krankengeld bezogen. Seit 15.03.2017 beziehe sie Arbeitslosengeld mit einem Tagsatz iHv € 16,
  5. Seit 04.04.2017 sei die Gattin des BF bei der römisch 40 GmbH geringfügig beschäftigt. Aus der vorgelegten Lohnbescheinigung der römisch 40 GmbH vom 31.05.2017 gehe hervor, dass die Gattin des BF aus ihrer Beschäftigung als Büglerin für Mai 2017 ein Nettoentgelt iHv € 883,30 (16,91 € Tagsatz Arbeitslosengeld mal 30 Tage = € 507,30; € 507,30 + €376,-- = € 883,30). Auf den fiktiven Anspruch des BF auf Notstandshilfe(€ 26,71 täglich) sei das von 01.05.2017 bis 31.05.2017 bezogene Nettoeinkommen der Gattin nach Abzug einer Werbungskostenpauschale iHv 11 € und nach Abzug der Freigrenze für die Gattin iHv € 647,-- anzurechnen. Es errechne sich ein monatlicher Anrechnungsbetrag iHv gerundet € 225,-- (€ 883,30 - € 11,-- - €647,-- = € 225,30). Dieser sei durch den Rechengang mal 12 Monate dividiert durch 365 Tage auf den täglichen Anrechnungsbetrag umzurechnen, was € 7,39 ergebe. Die Anrechnung des Einkommens einer Ehegattin habe

§ 36Abs 3 lit B lit a Al

VG nur insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Im Jahr 2017 entspreche der Mindeststandard für Partner € 1.266,-- monatlich bzw € 42,20 täglich. Das hier wesentliche Haushaltseinkommen des BF und seiner Gattin betrage € 48,76 täglich, liege also über dem genannten Mindeststandard. Der Anrechnungsbetrag sei zur Gänze vom fiktiven Anspruch des BF auf Notstandshilfe abzuziehen. Den Beschwerdevorbringen des BF könne aus den genannten Gründen nicht gefolgt werden.Die Anrechnung des Einkommens einer Ehegattin habe

Paragraph 36, Absatz 3, lit B Litera a, AlVG nur insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Im Jahr 2017 entspreche der Mindeststandard für Partner € 1.266,-- monatlich bzw € 42,20 täglich. Das hier wesentliche Haushaltseinkommen des BF und seiner Gattin betrage € 48,76 täglich, liege also über dem genannten Mindeststandard. Der Anrechnungsbetrag sei zur Gänze vom fiktiven Anspruch des BF auf Notstandshilfe abzuziehen. Den Beschwerdevorbringen des BF könne aus den genannten Gründen nicht gefolgt werden. Gegen diesen Bescheid richtet sich der vorliegende Vorlageantrag vom 14.08.

  1. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der BF hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Notstandshilfe. Sein aus der Bemessungsgrundlage von € 1.889,65 abgeleiteter fiktiver Notstandshilfeanspruch beträgt € 26,71 täglich. Der BF ist mit Frau XXXX verheiratet. Er hat das (nach ständiger Judikatur in diesem Fall zu vermutende) Vorliegen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht in Frage gestellt. Der BF hat keine Sorgepflichten. Er macht keine erhöhten Aufwendungen geltend.Der BF ist mit Frau römisch 40 verheiratet. Er hat das (nach ständiger Judikatur in diesem Fall zu vermutende) Vorliegen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht in Frage gestellt. Der BF hat keine Sorgepflichten. Er macht keine erhöhten Aufwendungen geltend. Die Ehefrau des BF bezog im Mai 2017 Arbeitslosengeld iHv € 507,30 und darüber hinaus aus ihrer Beschäftigung als Büglerin von 01.05.2017 bis 31.05.2017 ein Nettoentgelt €376,--.
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Der vorliegende Sachverhalt ist soweit hier wesentlich unbestritten. Die Vornahme einer mündlichen Verhandlung erscheint daher nicht geboten.
  4. rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Spruchpunkt I: Zufolge § 36 Abs 1 AlVG hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:Zufolge Paragraph 36, Absatz eins, AlVG hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe: 1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;1. 95 v

H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;2. 92 v

H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge

§ 20Al

VG, soweit dadurch die Obergrenze

§ 21Abs.

5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge

Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze

Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.

§ 36Abs 2 Al

VG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, dass das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, dass die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.

Paragraph 36, Absatz 2, AlVG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, dass das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, dass die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.

§ 36Abs 3 Al

VG ist bei der Erlassung der Richtlinien im Einzelnen folgendes zu beachten:

Paragraph 36, Absatz 3, AlVG ist bei der Erlassung der Richtlinien im Einzelnen folgendes zu beachten: A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin: a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 v

H des Richtsatzes

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

  1. b)Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit.
  2. b)oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit.
  3. b)oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
  4. b)Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b,) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b,) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (Paragraph 14, Absatz 4,) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
  5. c)Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der sublit. b ist anzuwenden.
  6. d)Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.

§ 36Abs 4 Al

VG ist dann, wenn Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet wird, der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds

§ 22c

des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

Paragraph 36, Absatz 4, AlVG ist dann, wenn Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet wird, der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds

Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen. Zufolge § 36 Abs 5 AlVG kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person

Abs. 3 lit. B lit. a ist um € 85 (Anmerkung: Steigerungsbetrag 2017) anzuheben, wenn dieser nicht

Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor

§ 108fASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.Zufolge Paragraph 36, Absatz 5, Al

VG kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien eine Erhöhung der im Absatz 3, lit. B Litera a, angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person

Absatz 3, lit. B Litera a, ist um € 85 (Anmerkung: Steigerungsbetrag 2017) anzuheben, wenn dieser nicht

Absatz 3, lit. B Litera b, oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor

Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. [...] Zufolge § 36a Abs 1 AlVG ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgendenZufolge Paragraph 36 a, Absatz eins, AlVG ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen: Abs 2: Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt

G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.

Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.Absatz 2 :, Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Abs 3: Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgendenAbsatz 3 :, Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen: 1. Steuerfreie Bezüge

§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz ESt

G 1988;1. Steuerfreie Bezüge

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;

  1. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  2. die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
  4. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,.

(4)[...]
(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
  1. [...]
  2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
  3. bis
  4. [...]
(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge

Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.

(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge

Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.

(7)[...] Zufolge § 38 AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Zufolge Paragraph 38, AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 2

Abs 1 Notstandshilfeverordnung (NH-VO) liegt eine Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

Paragraph 2, Absatz eins, Notstandshilfeverordnung (NH-VO) liegt eine Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

§ 2

Abs 2 NH-VO sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.

Paragraph 2, Absatz 2, NH-VO sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.

§ 6

Abs 1 NH-VO ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen:

Paragraph 6, Absatz eins, NH-VO ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen. Abs 2: Die Freigrenze beträgt pro Monat € 562 (Anmerkung: Wert 2017) für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.Absatz 2 :, Die Freigrenze beträgt pro Monat € 562 (Anmerkung: Wert 2017) für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt. Abs 3: Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages

Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.Absatz 3 :, Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages

Absatz 2,, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat. Abs 4: Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages

Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem

  1. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das
  2. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des
  3. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Absatz 4 :, Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages

Absatz 2,, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem

  1. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (Paragraph 14, Absatz 4, AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das
  2. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des
  3. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Abs 5: Die im Abs. 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.Absatz 5 :, Die im Absatz 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte. Abs 6: Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das
  4. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat

§ 14des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.

Nr. 22/1970, zu erfolgen.Absatz 6 :, Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat

Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zu erfolgen. Abs 7: Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.Absatz 7 :, Bei der Anrechnung ist Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz und Absatz 4, sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist Paragraph 5, Absatz 3, anzuwenden. Abs 8: Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.Absatz 8 :, Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen. Abs 9: Bei der Anwendung des Abs. 8 ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt.Absatz 9 :, Bei der Anwendung des Absatz 8, ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes: Der BF führt in seiner Beschwerde aus, das Arbeitslosenversicherungsgesetz würde bei der Frage der Anrechnung der Partnereinkommen Ehepaare gegenüber nichtverheirateten Paaren benachteiligen. Dazu ist auf § 36 Abs 3 lit B AlVG und die in Ausführung dazu ergangene Notstandshilfe-Verordnung zu verweisen:Der BF führt in seiner Beschwerde aus, das Arbeitslosenversicherungsgesetz würde bei der Frage der Anrechnung der Partnereinkommen Ehepaare gegenüber nichtverheirateten Paaren benachteiligen. Dazu ist auf Paragraph 36, Absatz 3, lit B AlVG und die in Ausführung dazu ergangene Notstandshilfe-Verordnung zu verweisen: Danach wird bei der Anrechnung nicht nur das Einkommen des (der) Ehegatten/Ehegattin, sondern auch das Einkommen des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin berücksichtigt. Soweit der BF ausführt, es sei nicht verständlich, dass er selbst zwar bis zur Geringfügigkeit dazuverdienen könne, ohne dass es zu einer Kürzung der Notstandshilfe kommen würde, dass andererseits aber der geringfügige Zuverdienst seiner Ehefrau zu einer Anrechnung und damit zu einer Kürzung seiner Notstandshilfe führe, so muss erneut auf die bezüglich der Anrechnung des Partnereinkommens bestehenden detaillierten Regelungen der §§ 36 und 36a AlVG und der in Ausführung dazu ergangenen Notstandshilfeverordnung verwiesen werden, aus denen eindeutig hervorgeht, dass bei der hier vorzunehmenden Anrechnung das gesamte Einkommen der Ehegattin (dazu zählt sowohl ihr Bezug von Arbeitslosengeld als auch ihr Arbeitslohn aus der festgestellten geringfügigen Beschäftigung) zu berücksichtigen ist. Durch Abzug des hier anzuwendenden Freibetrages gem. § 6 Abs 2 NH-VO (€ 562,-- 2017) und Steigerungsbetrages

§ 36Abs 5 Al

VG (€ 85,-- 2017), die gesamt zu einem Abzug von € 647,-- von den Gesamteinkünften der Ehegattin führen, sorgt das geltende Recht dafür, dass sich unter dieser Freigrenze von € 647,-- liegende Ehegatteneinkünfte gar nicht auf die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung des Partners/der Partnerin auswirken. Im Fall des BF bewirkt die gesetzliche Freigrenze, dass das rund 200,-- € über der Freigrenze liegende Gesamteinkommen der Ehegattin nur etwa zu einem Viertel zur Anrechnung herangezogen wird. Der diesbezügliche Einwand des BF erfolgte daher nicht zu Recht.Soweit der BF ausführt, es sei nicht verständlich, dass er selbst zwar bis zur Geringfügigkeit dazuverdienen könne, ohne dass es zu einer Kürzung der Notstandshilfe kommen würde, dass andererseits aber der geringfügige Zuverdienst seiner Ehefrau zu einer Anrechnung und damit zu einer Kürzung seiner Notstandshilfe führe, so muss erneut auf die bezüglich der Anrechnung des Partnereinkommens bestehenden detaillierten Regelungen der Paragraphen 36 und 36 a AlVG und der in Ausführung dazu ergangenen Notstandshilfeverordnung verwiesen werden, aus denen eindeutig hervorgeht, dass bei der hier vorzunehmenden Anrechnung das gesamte Einkommen der Ehegattin (dazu zählt sowohl ihr Bezug von Arbeitslosengeld als auch ihr Arbeitslohn aus der festgestellten geringfügigen Beschäftigung) zu berücksichtigen ist. Durch Abzug des hier anzuwendenden Freibetrages gem. Paragraph 6, Absatz 2, NH-VO (€ 562,-- 2017) und Steigerungsbetrages

Paragraph 36, Absatz 5, AlVG (€ 85,-- 2017), die gesamt zu einem Abzug von € 647,-- von den Gesamteinkünften der Ehegattin führen, sorgt das geltende Recht dafür, dass sich unter dieser Freigrenze von € 647,-- liegende Ehegatteneinkünfte gar nicht auf die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung des Partners/der Partnerin auswirken. Im Fall des BF bewirkt die gesetzliche Freigrenze, dass das rund 200,-- € über der Freigrenze liegende Gesamteinkommen der Ehegattin nur etwa zu einem Viertel zur Anrechnung herangezogen wird. Der diesbezügliche Einwand des BF erfolgte daher nicht zu Recht. Soweit der BF einwendet, seine Ehefrau habe als geringfügig Beschäftigte "keinen Anspruch auf Pendlerpauschale" so ist auch dieser Einwand nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen: Die belangte Behörde hat ihren Berechnungen unbestritten die tatsächlichen Nettoeinkünfte der Ehefrau des BF zu Grunde gelegt. Aus dem Umstand, dass die Frau des BF nicht die Möglichkeit hat, ihre Fahrtkosten steuerlich geltend zu machen, ist unter Beachtung der §§ 36 und 36a AlVG iVm der NH-VO keine geringere Anrechnungssumme abzuleiten, als im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde.Soweit der BF einwendet, seine Ehefrau habe als geringfügig Beschäftigte "keinen Anspruch auf Pendlerpauschale" so ist auch dieser Einwand nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen: Die belangte Behörde hat ihren Berechnungen unbestritten die tatsächlichen Nettoeinkünfte der Ehefrau des BF zu Grunde gelegt. Aus dem Umstand, dass die Frau des BF nicht die Möglichkeit hat, ihre Fahrtkosten steuerlich geltend zu machen, ist unter Beachtung der Paragraphen 36 und 36 a AlVG in Verbindung mit der NH-VO keine geringere Anrechnungssumme abzuleiten, als im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Die Beschwerdevorbringen sind somit nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Spruchpunkt II:

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2014/08/0005 vom 10.9.2014 ausgeführt hat, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH Ra 2015/04/0019 vom 24.06.2015). Im vorliegenden Fall bildet die im angefochtenen Bescheid dargelegte (oben näher behandelte) Berechnung eine klare Grundlage für die dem BF von 01.06.2017 bis 30.06.2017 gebührende Notstandshilfe. Was den Zeitraum ab 01.07.2017 betrifft, finden sich jedoch keine Feststellungen im Akt, die einen über den 30.06.2017 hinausgehenden Anspruch des BF auf Notstandshilfe in gleicher Höhe belegen würden. Die Beschwerdevorbringen deuten gleichzeitig darauf hin, dass sich die Einkünfte der Ehefrau des BF ab Juni 2017 erneut geändert hätten, was bei Zutreffen eine geänderte Höhe der dem BF ab Juli 2017 gebührenden Notstandshilfe bewirken würde. Betreffend den Zeitraum ab dem 01.07.2017 werden daher die Einkünfte der Ehefrau des BF zu prüfen sein und es wird eine neue Berechnung der dem BF gebührende Notstandshilfe vorzunehmen sein. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W164.2169279.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.