Obsah (4)
Art. 12§§ 4§ 5§§ 4aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2018 GeschäftszahlW165 2185942-1 SpruchW165 2185938-1/5E W165 2185940-1/4E W165 2185942-1/4E W165 2185941-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt
Art. 12Abs.
4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Polen zuständig ist.Die Beschwerden werden mit der Maßgabe gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch eins der Bescheide der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer zu lauten hat, dass für die Prüfung des Antrages
Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr.
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Polen zuständig ist. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gelangten aus ihrem Herkunftsstaat über Russland und Polen nach Österreich, wo diese am 12.09.2017 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden
- BF) ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden
- BF) und der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer (im Folgenden 3.- und
- BF). Eine EURODAC-Abfrage zu den BF ergab keinen Treffer. Laut VIS-Abfrage wurde der
- BF von der polnischen Vertretungsbehörde in Moskau ein Schengenvisum für einen Gültigkeitszeitraum 04.09.2017 bis 08.09.2017 ausgestellt. Am 12.09.2017 wurde die
- BF einer polizeilichen Erstbefragung unterzogen. Hierbei gab diese an, keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. An in Österreich befindlichen Familienangehörigen nannte die
- BF ihre mitgereisten Kinder (
- bis
- BF). Sie hätten ihren Herkunftsstaat vor ca. fünf Monaten mit einem Flugzeug verlassen und seien schlepperunterstützt in ein ihnen unbekanntes Land gelangt, wo sie sich fünf Monate aufgehalten hätten. Sie seien in einem Keller außerhalb der Stadt untergebracht gewesen und hätten diesen Keller nicht verlassen dürfen. Ihr Ehemann und eine ca. 15 Jahre alte Tochter seien auf der Reise von ihnen getrennt worden und sollten sich noch in Afghanistan befinden. Sie habe in keinem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten und nunmehr kein bestimmtes Reiseziel. Die Reise habe ein Schlepper organisiert, von einem erteilten Visum höre sie nunmehr zum ersten Mal. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 18.09.2017 auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgendem: Dublin III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Polen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 18.09.2017 auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgendem: Dublin III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Polen. Mit E-Mail vom 02.10.2017 ersuchte die polnische Dublin-Behörde das BFA um Informationen zum Ehemann der
- BF bzw. Vater der
- bis
- BF. In Beantwortung einer Urgenz der polnischen Dublin-Behörde vom 30.10.2017 teilte das BFA der polnischen Dublin-Behörde mit E-Mail vom 10.11.2017 mit, dass der 50 Jahre alte, namentlich genannte Ehemann der
- BF mit einem weiteren Kind, einer namentlich genannten 15 Jahre alten Tochter, laut Angabe der
- BF in Afghanistan verblieben sei und keine weiteren Informationen zum Ehemann und Vater der BF vorliegen würden. Mit Schreiben des BFA vom 14.11.2017 lehnte die polnische Dublin-Behörde die Aufnahme der BF gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zunächst mit der Begründung ab, dass sich in der Datenbasis keine Informationen finden würden, dass auch die Kinder der
- BF im Besitz von durch die polnischen Behörden ausgestellten Visa gewesen seien. Die polnische Dublin-Behörde ersuchte das BFA um Übermittlung der Aussage der
- BF, dass sie die Mutter der
- bis
- BF sei und dass die BF gemeinsam gereist seien.Mit Schreiben des BFA vom 14.11.2017 lehnte die polnische Dublin-Behörde die Aufnahme der BF gem. Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zunächst mit der Begründung ab, dass sich in der Datenbasis keine Informationen finden würden, dass auch die Kinder der
- BF im Besitz von durch die polnischen Behörden ausgestellten Visa gewesen seien. Die polnische Dublin-Behörde ersuchte das BFA um Übermittlung der Aussage der
- BF, dass sie die Mutter der
- bis
- BF sei und dass die BF gemeinsam gereist seien. Mit Schreiben vom 15.11.2017 richtete das BFA eine Remonstration an die polnische Dublin-Behörde und schloss dieser die Geburtsurkunden der
- bis
- BF, das Erstbefragungsprotokoll der
- BF und die erhobenen Visa-Daten der
- BF an. Nach Urgenz des BFA vom 04.12.2017 stimmte die polnische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 05.12.2017 der Aufnahme der BF auf der Grundlage des Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ausdrücklich zu.Nach Urgenz des BFA vom 04.12.2017 stimmte die polnische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 05.12.2017 der Aufnahme der BF auf der Grundlage des Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Am 25.01.2018 wurde die
- BF vor dem BFA einvernommen. Die
- BF gab auf Frage, ob sie sich psychisch und physisch in der Lage befinde, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, zu Protokoll: "Ja, derzeit geht es mir gut." Befragt, ob sie an irgendwelchen Krankheiten leiden oder Medikamente benötigen würde, gab die
- BF an, dass sie herzkrank sei, psychische Probleme und Depressionen habe. Die
- BF verneinte, dass ihre Kinder an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten leiden würden: "Nein, sie sind alle gesund." Ihre Angaben würden auch für ihre Kinder gelten. Ihre zehnjährige Tochter habe einen eigenen Fluchtgrund und seien sie eigentlich wegen ihrer Tochter geflüchtet. Befragt, wo sich ihr Ehemann und ihre Tochter derzeit befinden würden, gab die
- BF an, dass sie seit einem Monat Kontakt zu ihnen habe und sich diese derzeit in Kabul befinden würden. Das letzte Mal habe sie vor zwei Tagen Kontakt gehabt. Ihr Ehemann habe sich in Indien fünf Monate im Krankenhaus befunden, sei nun jedoch wieder zu Hause. Nach Verwandten in Österreich befragt, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestünde, verwies die
- BF auf ihre mitgereisten minderjährigen Kinder. Sie habe einen - namentlich genannten - Cousin in Österreich, jedoch keinen Kontakt zu diesem und keine Adresse. Sie würde gerne die Adresse ihres Cousins herausfinden, damit er ihr helfen könne. Zur Einreise in den Schengenraum befragt, gab die
- BF zu Protokoll, dass sie nach Russland gereist und dort fünf Monate verblieben seien. Hierauf habe der Schlepper ein gefälschtes Visum der Niederlande besorgt und seien sie in die Niederlande geflogen. In weiterer Folge seien sie vom Schlepper mit dem Auto in rund 13 Stunden nach Österreich gebracht worden. Ihre Dokumente seien ihnen am Flughafen in den Niederlanden durch den Schlepper abgenommen worden. Auf Vorhalt, dass der
- BF ein polnisches Visum ausgestellt worden sei, erklärte diese, dass sie, wie sie bereits gesagt habe, hievon nicht wisse. Es könnte auch Polen und nicht die Niederlande gewesen sein. Zu dem Visum sei sie gelangt, indem sie mit dem Schlepper und ihren Kindern auf die Botschaft gegangen und dort Formulare ausgefüllt habe. Um welche Botschaft es sich gehandelt habe, wisse sie nicht. Es sei eine große Botschaft gewesen und habe sie die Sprache dort nicht lesen können. In Polen habe sie keinen Behördenkontakt gehabt und auch keinen Asylantrag gestellt. Sie seien in Polen nur drei Stunden am Flughafen aufhältig gewesen und dann mit dem Schlepper weitergereist. Nach konkret ihre Person betreffende Vorfälle in Polen befragt, erklärte die
- BF, dass sie "nicht richtig" behandelt worden, ihre Dokumente drei Stunden lang kontrolliert worden und ihr auch 1.000,-- Euro abgenommen worden seien, von denen sie nur 600,-- Euro zurückbekommen habe. Die polnischen Behörden hätten ihr gesagt, dass sie die 400,-- Euro wieder bekommen würde, sofern sie nach Russland zurückkehren würde. Ihre zehnjährige Tochter habe einen eigenen Fluchtgrund, es gehe um eine Zwangsheirat. Ihr Ehemann lebe derzeit versteckt, da dieser von seinen Eltern Drohbriefe erhalte, da diese den derzeitigen Aufenthalt der BF nicht wüssten. Die Schwiegereltern und der Schwager der
- BF seien mit der Zwangsheirat ihrer Tochter einverstanden. Auf die bereits erteilte Zustimmung Polens zur Aufnahme der BF hingewiesen, brachte die
- BF vor, dass sie nicht nach Polen zurückkehren wolle. Mit dem Schlepper sei ausgemacht gewesen, dass er sie ohne Probleme nach Österreich bringen werde. Hätte sie gewusst, dass sie wieder nach Polen zurückkehren müssten, hätten sie nicht so viel Geld bezahlt. Sie werde auf keinen Fall mit ihren Kindern nach Polen zurückkehren. Auf die ausgehändigten Länderfeststellungen zu Polen angesprochen, erklärte die
- BF, dass Polen erst neu bei der EU sei und jahrelangen Einfluss durch Russland gehabt habe. Sie seien in Polen drei Stunden am Flughafen gewesen, ihr Sohn habe Durst gehabt, jedoch nichts zu trinken bekommen. Ihr Ehemann habe in der Ukraine studiert und sehr schlechte Erfahrungen mit den Ländern der Sowjetunion gemacht. Seitdem sie in Österreich seien, würden ihre Kinder rasch die Sprache lernen und einmal hier studieren wollen. Sie selbst sei sehr fleißig, keine Last für das Land und eine sehr gute Schneiderin und wolle auch hier arbeiten. Ihr Mann habe viele Informationen über Österreich, dass es so ein schönes Land sei. Er habe seinen Kindern schon immer einmal Österreich zeigen wollen. Nach Rückübersetzung der Niederschrift, ergänzte die
- BF, dass sie am nächsten Tag einen Termin beim Internisten und am 29.01.2018 einen Termin beim Psychologen habe. Mit E-Mail vom 02.02.2018 ersuchte das BFA die Betreuungsstelle unter Hinweis auf die Angaben der
- BF, dass diese am 26.01.2018 einen Termin beim Internisten und am 29.01.2018 bei einem Psychologen gehabt haben solle, um Vorlage allenfalls aufliegender Arztberichte und Dergleichen. Mit E-Mail vom 02.02.2018 setzte die Betreuungsstelle das BFA in Kenntnis, dass es laut dortiger Aufzeichnungen lediglich einen Arztbrief vom 16.11.2017 gebe. Zu einem Termin bei einem Facharzt für Psychiatrie liege kein Befund auf. Ein von der
- BF genannter weiterer Termin am 29.01.2018 sei ein Irrtum gewesen, der nächste Termin sei am 05.02.
- Am 29.01.2018 sei die
- BF bei einem Allgemeinmediziner gewesen, um sich ein Medikament verschreiben zu lassen. Allerdings sei die Betreuungsstelle hiervon nicht in Kenntnis gesetzt worden. Am 02.10.2017 wurden die Verfahren aufgrund Ablaufs der 20-Tagesfrist durch das BFA zugelassen. Seitens der Betreuungsstelle würden folgende medizinischen Unterlagen die
- BF betreffend vorgelegt: -Strichaufzählung Vorfallsmeldung vom 30.10.2017 (Vorfall 29.10.2017): Sachverhalt: Die AW liegt in ihrem Bett und beschwert sich über Brustschmerzen und Atmungsschwierigkeiten. Ihr Blutdruck zeigt 173/132 mit Puls 128.... Der Notarzt wird verständigt. ... Eintreffen des Notarztes. Der AW wird Valium intramuskulär verabreicht, wegen Stresszustandes. Der Notarzt ruft die Rettung. Der Zustand der AW erfordert eine Einweisung in das Krankenhaus. Die Rettung bringt die AW in ein Landeskrankenhaus, -Strichaufzählung Arztbrief der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin eines Klinikums vom 06.11.2017 über einen stationären Aufenthalt vom 29.10.2017 bis 07.11.2017: Aufnahmegrund: Panikattacke mit Hyperventilieren; Diagnosen bei Entlassung: Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt, hypertensive Entgleisung; empfohlene Medikation: CONCOR (BISOPROLOL) 10 mg 1-0-1-0, AMLODIPIN 10 mg 1-0-1-0, Ramicomp 5/25 mg 1-0-0-0 und Mirtazapin 0-0-0-15 mg; weitere empfohlene Maßnahmen: Psychotherapie in Muttersprache empfehlenswert, Kontrollen bei niedergelassenem FA für Psychiatrie in vier Wochen, regelmäßige Kontrollen der Blutbefunde sowie RR und EKG erbeten; Zusammenfassung des Aufenthalts: Die Pat. wird am 29.10.2017 wegen kardialer Beschwerden hospitalisiert... Die Pat. berichtet, dass sie immer wieder mit dem Blutdruck Probleme habe. Bedingt durch ihre Situation verspüre sie oft Angst- und Panikzustände, die dann den Blutdruck entgleisen lassen. Dies äußert sich dann mit Hyperventilation und thorakalen Beschwerden. In der Aufnahmesituation zeigt sich ein EKG ohne Ischämiehinweise, die Herzfermente sind auch nach Wiederholung negativ. Die Pat. hat eine lfd. antihypertensive Therapie. Im Videodolmetsch lassen sich keine Hinweise auf einen posttraumatische Belastungsstörung erheben. Wir beginnen zur Schlafsicherung und Durchbrechung des vegetativen Erregungszirkels Mirtazapin 15 mg abends. Währen des stat. Aufenthaltes zeigt sich die Pat. beschwerdefrei, weder kardiale Beschwerden noch Panikattacken oder andere Angstzustände sind fassbar. Der Blutdruck im normotensiven Bereich. Der Befund des 24h-Blutdruckholters ist zum Zeitpunkt der Entlassung noch ausständig und wird nachgereicht. Eine internistische Vorstellung kann auch den Verdacht einer strukturellen Herzerkrankung nicht erhärten. Frei von Beschwerden kann die Pat. schließlich am 07.11.2017 wieder nach Hause entlassen werden. Einem dem Arztbrief der Psychiatrie angeschlossenen kardiologischen Befund des Klinikums vom 31.10.2017 (internistischer Konsiliarbefund) ist zu entnehmen, dass ein altersentsprechend unauffälliger Herzultraschallbefund vorliegt und serielle EKGs und TPI-Abnahme durchgeführt wurden, diese allesamt unauffällig. Mit Bescheiden vom 02.02.2018 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und im die
- BF betreffenden Bescheid ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig sei und in den die
- bis
- BF betreffenden Bescheiden ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gem. Mitteilung nach Art. 20 Abs. 3 (nachgeborenes Kind) zuständig sei (Spruchpunkt I.) Gleichzeitig wurde gegen die BF gem. § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Polen gem. § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheiden vom 02.02.2018 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und im die
- BF betreffenden Bescheid ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zuständig sei und in den die
- bis
- BF betreffenden Bescheiden ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gem. Mitteilung nach Artikel 20, Absatz 3, (nachgeborenes Kind) zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.) Gleichzeitig wurde gegen die BF gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Polen gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Feststellungen zur Lage in Polen wurden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
- Allgemeines zum Asylverfahren In erster Instanz für das Asylverfahren in Polen zuständig ist das Office for Foreigners (Urzad do Spraw Cudzoziemcow, UDSC), das dem Innenministerium untersteht. Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten: Bild kann nicht dargestellt werden (AIDA 2.2017; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle) Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (2.2017): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.v_final.pdf, Zugriff 3.11.2017
- Dublin-Rückkehrer Es gibt keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer. Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren, müssen bei der Grenzwache einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorherigen Verfahrens beantragen. So eine Wiedereröffnung ist innerhalb von neun Monaten ab dessen Einstellung möglich. Sind diese neun Monate verstrichen, wird ihr Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. 2016 gab es keinen einzigen Fall, in dem ein Verfahren innerhalb der Neun-Monatsfrist wiedereröffnet worden wäre. Viele Rückkehrer zogen hingegen die freiwillige Rückkehr ins Herkunftsland einer Wiedereröffnung ihrer Verfahren vor. Dublin-Rückkehrer sind zu denselben Bedingungen zu Versorgung in Polen berechtigt wie alle anderen Antragsteller (AIDA 2.2017; vgl. EASO 24.10.2017).Es gibt keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer. Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren, müssen bei der Grenzwache einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorherigen Verfahrens beantragen. So eine Wiedereröffnung ist innerhalb von neun Monaten ab dessen Einstellung möglich. Sind diese neun Monate verstrichen, wird ihr Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. 2016 gab es keinen einzigen Fall, in dem ein Verfahren innerhalb der Neun-Monatsfrist wiedereröffnet worden wäre. Viele Rückkehrer zogen hingegen die freiwillige Rückkehr ins Herkunftsland einer Wiedereröffnung ihrer Verfahren vor. Dublin-Rückkehrer sind zu denselben Bedingungen zu Versorgung in Polen berechtigt wie alle anderen Antragsteller (AIDA 2.2017; vergleiche EASO 24.10.2017). Das medizinische Personal der Grenzwache beurteilt den Gesundheitszustand eines Rückkehrers nach seiner Überstellung nach Polen, auch im Hinblick auf seine speziellen Bedürfnisse. Außerdem werden im Einvernehmen mit dem Fremdenamt (UDSC) und dem medizinischen Personal die Möglichkeiten der Anpassung der Aufenthaltsverhältnisse in Polen an die gesundheitliche Situation des Antragstellers bzw. die eventuelle Notwendigkeit, ihn in einer fachlichen medizinischen Einrichtung unterzubringen, abgesprochen. Abhängig von dem Zustand der motorischen Fähigkeit des Ausländers stellt die Grenzwache den Transport eines bedürftigen Rückkehrers zum Aufnahmezentrum, einer medizinischen Einrichtung (falls er einer sofortigen Hospitalisierung bedarf) oder einer fachlichen medizinischen Einrichtung sicher. Personen mit einer vorübergehenden oder dauerhaften motorischen Behinderung, die eines Rollstuhls bedürfen, werden in einem für die Bedürfnisse der motorisch Behinderten angepassten Zentrum untergebracht. Falls der Ausländer einer Rehabilitation bedarf, wird medizinische Ausrüstung sichergestellt. Das medizinische Personal des Flüchtlingszentrums bestimmt die Bedürfnisse des Rückkehrers im Bereich der Rehabilitation und der medizinischen Ausrüstung. Es besteht die Möglichkeit, eine vom Arzt verordnete Diät anzuwenden. Das Fremdenamt garantiert einen Transport zu fachärztlichen Untersuchungen oder Rehabilitation. Der Transport zu ärztlichen Terminen in medizinischen Einrichtungen wird garantiert. Antragsteller, die schwer behindert, pflegebedürftig oder bettlägerig sind, deren Pflege in einem Flüchtlingszentrum nicht gewährleistet werden kann, werden in speziellen Pflegeanstalten oder Hospizen untergebracht. Diese Einrichtungen garantieren medizinische Leistungen samt der notwendigen Rehabilitation für Behinderte rund um die Uhr und professionell ausgebildetes Personal (VB 7.7.2017). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (2.2017): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.v_final.pdf, Zugriff 6.11.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query. Subject: Access to Procedures and Reception Conditions for persons transferred back from another Member State of the Dublin regulation, per E-Mail -Strichaufzählung VB des BM.I in Polen (7.7.2017): Bericht der polnischen Asylbehörde, per E-Mail
- Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Als vulnerabel gelten in Polen laut Gesetz Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, alleinerziehende Elternteile, Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke, psychisch Beeinträchtigte, Folteropfer und Opfer psychischer, physischer bzw. sexueller Gewalt. Am Anfang und während des Asylverfahrens sind vom Gesetz gewisse medizinische und psychologische Identifikationsmechanismen vorgesehen und werden auch angewendet, wenn auch die Initiative dazu oft vom Antragsteller ausgehen muss. An der Grenze wendet die Grenzwache eigene Identifizierungsmechanismen für Vulnerable an, die von NGOs als ungenügend kritisiert werden. Einige NGOs behaupten, dass das im polnischen Gesetz vorgesehene Identifikationssystem für Vulnerable in der Praxis nicht funktioniere (AIDA 2.2017). Die für die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Polen zuständige Vertragsfirma Petra Medica ist vertraglich verpflichtet, einen Früherkennungsmechanismus für Vulnerable zu betreiben. Psychologische Versorgung inklusive Übersetzung ist in allen Unterbringungseinrichtungen vorhanden. Verfahren vulnerabler Personen werden priorisiert und alle Beamten im Umgang mit Vulnerablen geschult. Das Verfahren zur Identifizierung Vulnerabler wurde im Zuge eines Projekts mit einer NGO entwickelt. Die Bewertung spezieller Bedürfnisse geschieht durch einen Arzt während der Erstuntersuchung (epidemiologischer Filter). Werden psychische Probleme erkannt, wird der Betreffende zu einem Psychologen überwiesen. Wenn zu einem späteren Zeitpunkt Hinweise auf Vulnerabilität aufkommen, wird ebenfalls eine psychologische Untersuchung veranlasst. Gleiches gilt bei Hinweisen auf Folter. Wenn auch von NGOs behauptet wird, die Identifizierung der Vulnerabilität funktioniere in der Praxis nicht immer, kann Polen dennoch als positives Beispiel genannt werden, da der Identifikationsmechanismus verpflichtend ist, und konkrete Umsetzungsmaßnahmen festgelegt wurden (HHC 5.2017). In Polen gibt es drei NGOs, die sich auf die psychologische Betreuung von vulnerablen Asylwerbern spezialisieren. Die NGO International Humanitarian Initiative arbeitet in Warschau und besucht nötigenfalls auch geschlossene Einrichtungen. Sie betreiben auch das Projekt "Protect" für Folteropfer. Die NGO Ocalenie Foundation arbeitet auch in Warschau und hat einen Psychologen, der Russisch und Englisch spricht. Die dritte ist die Stiftung Róznosfera, welche 2015-2016 ein Projekt mit Grenzwache und Asylbehörde zur Identifizierung von Vulnerablen betrieben hat. Andere NGOs bieten psychologische Hilfe aus finanziellen Gründen nur eingeschränkt und unregelmäßig an (AIDA 2.2017). Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen sind auch entsprechend unterzubringen. Einige der Unterbringungszentren in Polen sind behindertengerecht angepasst. Drei Zentren haben spezielle Eingänge und Bäder für Rollstuhlfahrer, sieben andere Zentren haben gewisse Verbesserungen für diese Gruppe umgesetzt, und es gibt Rehabilitationsmaßnahmen. Traumatisierte Asylwerber (etwa Folteropfer) können in Einzelzimmern untergebracht werden. In Warschau gibt es ein Zentrum, speziell für alleinstehende Frauen mit Kindern. Es gibt spezielle Gegenmaßnahmen der Behörden in Kooperation mit UNHCR und NGOs (sogenannte Local Cooperation Teams) gegen geschlechterbasierte Gewalt in den Unterbringungszentren (AIDA 2.2017; vgl. HHC 5.2017).Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen sind auch entsprechend unterzubringen. Einige der Unterbringungszentren in Polen sind behindertengerecht angepasst. Drei Zentren haben spezielle Eingänge und Bäder für Rollstuhlfahrer, sieben andere Zentren haben gewisse Verbesserungen für diese Gruppe umgesetzt, und es gibt Rehabilitationsmaßnahmen. Traumatisierte Asylwerber (etwa Folteropfer) können in Einzelzimmern untergebracht werden. In Warschau gibt es ein Zentrum, speziell für alleinstehende Frauen mit Kindern. Es gibt spezielle Gegenmaßnahmen der Behörden in Kooperation mit UNHCR und NGOs (sogenannte Local Cooperation Teams) gegen geschlechterbasierte Gewalt in den Unterbringungszentren (AIDA 2.2017; vergleiche HHC 5.2017). Wenn Zweifel an der Minderjährigkeit eines Antragstellers bestehen, ist, mit Zustimmung des Antragstellers bzw. seines Vertreters, eine medizinische Altersfeststellung vorgesehen. Es gibt drei Möglichkeiten hierfür: allgemeine Untersuchung, Handwurzelröntgen und Zahnuntersuchung, in dieser Reihenfolge. Im Zweifelsfall wird die Minderjährigkeit angenommen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, wird der Betreffende als Erwachsener behandelt. Die Gesetze sehen vor, dass für unbegleitete Minderjährige auf Antrag der Asylbehörde vom lokalen Bezirksfamiliengericht ein Vormund (kurator) bestimmt werden muss, was in der Praxis auch ausnahmslos der Fall ist. Die Frist zur Bestellung beträgt drei Tage. Es gibt keine Berichte zur Einhaltung dieser Regel. Der Vormund ist nur für das Asylverfahren zuständig, nicht für andere Lebensbereiche des UMA. In den letzten Jahren gab es in der Praxis Probleme mit der zu geringen Zahl an Kandidaten für eine Vormundschaft. Meist wurden NGO-Mitarbeiter oder entsprechend engagierte Rechtswissenschaftsstudenten bestellt. Der Vormund soll während des Asylinterviews des unbegleiteten Minderjährigen anwesend sein, ebenso ein Psychologe (AIDA 2.2017). Unbegleitete Minderjährige (UM) werden nicht in den herkömmlichen Unterbringungszentren für Asylwerber, sondern in verschiedenen Kinderschutzeinrichtungen in ganz Polen untergebracht. Auch die Unterbringung in Pflegefamilien ist möglich. 2016 waren die meisten UM (142 Anträge von UM gab es in jenem Jahr) in Einrichtungen in Ketrzyn, in der Nähe des dortigen Unterbringungszentrums untergebracht, andere auch in Przemysl oder Rzeszów. Wenn das Asylverfahren negativ ausgeht, bleibt der UM in der Unterbringung, in der er sich befindet. 2016 wurden zwölf Verfahren von UM eingestellt, weil sich diese dem Verfahren entzogen (absconded) (AIDA 2.2017). Unbegleitete Minderjährige unter 15 Jahren dürfen nicht in geschlossenen Einrichtungen untergebracht werden (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (2.2017): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.v_final.pdf, Zugriff 6.11.2017 -Strichaufzählung HHC - Hungarian Helsinki Committee (5.2017): Unidentified and Unattended. The Response of Eastern EU Member States to the Special Needs of Torture Survivor and Traumatised Asylum Seekers, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1504851185_2017-05-hhc-unidentified-and-unattended.pdf, Zugriff 9.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Poland, https://www.ecoi.net/local_link/337193/479957_de.html, Zugriff 10.11.2017
- Non-Refoulement Gemäß polnischem Asylgesetz gilt ein Asylantrag als unzulässig, wenn ein anderes Land existiert, in dem der Antragsteller als Flüchtling behandelt wird und dort Schutz genießen kann bzw. in anderer Form vor Refoulement geschützt ist (first country of asylum). 2016 gab es in Polen 770 Unzulässigkeitsentscheidungen, aber es gibt keine Daten, wieviele davon auf die genannte Regelung zurückgehen (AIDA 2.2017). Es gibt Berichte, wonach immer wieder potentiellen Antragstellern an der Grenze zu Weißrussland die Einreise nach Polen und der Zugang zum Asylverfahren verwehrt wird (AIDA 2.2017). Stattdessen werden sie nach Belarus zurückgeschickt. Die Grenzwache sagt, dass jene, denen die Einreise verweigert wurde, Wirtschaftsmigranten ohne Visa gewesen seien, die lediglich nach Westeuropa weiterreisen wollten (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017). NGOs kritisieren, dass die Grenzwache diese Erkenntnis aus lediglich rudimentären zwei- bis dreiminütigen Befragungen (pre-screening interviews) gewinne. Das polnische Außenministerium wiederum sagt, dass das Gebiet, auf dem diese pre-screening interviews stattfinden, nicht polnisches Territorium sei (HRW 15.6.2017). Es wird weiter kritisiert, dass Belarus über kein funktionierendes Asylsystem verfüge, und daher die hauptsächlich tschetschenischen bzw. zentralasiatischen Schutzsuchenden einem Risiko ausgesetzt seien, in ihre Herkunftsländer zurückgeschickt zu werden und dort Opfer von Folter oder Misshandlung zu werden. Diese Praxis dauert angeblich trotz mehrerer interim measures des EGMR weiter an (AI 5.7.2017).Es gibt Berichte, wonach immer wieder potentiellen Antragstellern an der Grenze zu Weißrussland die Einreise nach Polen und der Zugang zum Asylverfahren verwehrt wird (AIDA 2.2017). Stattdessen werden sie nach Belarus zurückgeschickt. Die Grenzwache sagt, dass jene, denen die Einreise verweigert wurde, Wirtschaftsmigranten ohne Visa gewesen seien, die lediglich nach Westeuropa weiterreisen wollten (USDOS 3.3.2017; vergleiche AI 22.2.2017). NGOs kritisieren, dass die Grenzwache diese Erkenntnis aus lediglich rudimentären zwei- bis dreiminütigen Befragungen (pre-screening interviews) gewinne. Das polnische Außenministerium wiederum sagt, dass das Gebiet, auf dem diese pre-screening interviews stattfinden, nicht polnisches Territorium sei (HRW 15.6.2017). Es wird weiter kritisiert, dass Belarus über kein funktionierendes Asylsystem verfüge, und daher die hauptsächlich tschetschenischen bzw. zentralasiatischen Schutzsuchenden einem Risiko ausgesetzt seien, in ihre Herkunftsländer zurückgeschickt zu werden und dort Opfer von Folter oder Misshandlung zu werden. Diese Praxis dauert angeblich trotz mehrerer interim measures des EGMR weiter an (AI 5.7.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Poland, https://www.ecoi.net/local_link/336602/479283_de.html, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (5.7.2017): Public Statement: Poland: EU Should Tackle Unsafe Returns to Belarus, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1499329689_eur3766622017english.pdf, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (2.2017): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.v_final.pdf, Zugriff 6.11.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (15.6.2017): Poland Ignores European Court Over Return of Asylum Seeker, https://www.ecoi.net/local_link/341960/485286_de.html, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Poland, https://www.ecoi.net/local_link/337193/479957_de.html, Zugriff 10.11.2017
- Versorgung Asylwerber müssen sich binnen zwei Tagen ab Antragstellung in einem Erstaufnahmezentrum registrieren, ansonsten wird das Verfahren eingestellt. Ab Registrierung im Erstaufnahmezentrum sind sie während des gesamten Asylverfahrens sowie ohne Unterschied zu materieller Unterstützung berechtigt, auch im Zulassungs- und im Dublinverfahren sowie bei Folgeanträgen und während laufender erster Beschwerde. Wenn Antragsteller nach einer erfolglosen Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid den Beschwerdeweg weiter beschreiten (Beschwerde an den Voivodeship Administrative Court in Warschau;
- Beschwerdeinstanz), wird ihnen das Recht auf Versorgung aberkannt. Wenn das Gericht die angefochtene Entscheidung suspendiert, wird dem Beschwerdeführer das Recht auf Versorgung wieder zuerkannt. Jedoch hat der Voivodeship Administrative Court dies im Jahr 2016 meist nicht getan, was dazu führte, dass die betroffenen Beschwerdeführer ohne staatliche Versorgung blieben (AIDA 2.2017). Generell werden Unterbringung, materielle Hilfe und Gesundheitsversorgung bis zu zwei Monate nach der endgülitigen Entscheidung im Asylverfahren (positiv wie negativ) gewährt. Wird das Verfahren allerdings schlicht eingestellt (z.B. in der Zulassungsphase), verkürzt sich dieser Zeitraum auf 14 Tage. Da Antragsteller mit einer abschließend negativen Entscheidung Polen binnen 30 Tagen zu verlassen haben und keine Versorgung mehr gewährt wird, wenn sie diese Frist zur freiwilligen Ausreise verstreichen lassen, werden sie in der Praxis nur für 30 Tage weiterversorgt. Einzelne Asylwerber berichten jedoch, dass ihnen sogar ein längerer Verbleib im Zentrum gestattet wurde als rechtlich vorgesehen. Versorgung wird in Polen auch ohne Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten des AW gewährt. Für AW, die außerhalb des Zentrums wohnen, gibt es eine Zulage (AIDA 2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (2.2017): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.v_final.pdf, Zugriff 6.11.2017 5.
- Unterbringung Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, medizinische Versorgung, Mahlzeiten (oder PLN 9,-/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,-/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,-/Monat), eine Einmalzahlung für Bekleidung (PLN 140,-), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten) und Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten eine finanzielle Beihilfe (von PLN 25,-/Tag für eine Einzelperson; bis hin zu PLN 12,50/Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung. 2016 erhielten durchschnittlich 1.735 Asylwerber Versorgung innerhalb der Zentren und 2.416 außerhalb der Zentren. Die Höhe der Unterstützungen liegt unter dem sogenannten "sozialen Minimum" und wird als zu gering kritisiert, um in Polen außerhalb der Zentren einen angemessenen Lebensstandard führen zu können. Vor allem Mieten in Warschau, wo die meisten AW ihr Asylverfahren abwickeln, sind damit schwer abzudecken. Dies trage dazu bei, dass AW oft zu mehreren in beengten Wohnungen oder unsicheren Verhältnissen lebten und oft illegaler Beschäftigung nachgehen müssten. Selbst für Familien reiche die Unterstützung gerade einmal für die Miete (AIDA 2.2017). In Polen gibt es elf Unterbringungszentren mit insgesamt 2.331 Plätzen. Zwei der Zentren dienen der Erstaufnahme. Mit Überbelegung gibt es keine Probleme. Alle Zentren unterstehen der polnischen Asylbehörde UDSC, sieben der Zentren werden von Vertragspartnern geführt. Die Unterbringungsbedingungen in den Zentren sind unterschiedlich. Gewisse Grundlagen müssen erfüllt werden, der Rest ist abhängig vom Willen und den finanziellen Möglichkeiten des Vertragspartners. Es gibt keine speziellen Zentren für AW im Grenzverfahren oder in Transitzonen (AIDA 2.2017). Antragsteller dürfen sechs Monate nach Antragstellung arbeiten. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist wegen mangelnden Sprachkenntnissen usw. in der Praxis aber potentiell schwierig (AIDA 2.2017). Es gibt spezielle Gegenmaßnahmen der Behörden in Kooperation mit UNHCR und NGOs (sogenannte Local Cooperation Teams) gegen geschlechterbasierte Gewalt in den Unterbringungszentren (AIDA 2.2017; vgl. HHC 5.2017). UNHCR und NGOs berichten über keine größeren oder anhaltenden Probleme von Missbrauch in den Zentren (USDOS 3.3.2017).Es gibt spezielle Gegenmaßnahmen der Behörden in Kooperation mit UNHCR und NGOs (sogenannte Local Cooperation Teams) gegen geschlechterbasierte Gewalt in den Unterbringungszentren (AIDA 2.2017; vergleiche HHC 5.2017). UNHCR und NGOs berichten über keine größeren oder anhaltenden Probleme von Missbrauch in den Zentren (USDOS 3.3.2017). Polen verfügt außerdem über sechs geschlossene Unterbringungszentren (guarded centers) in Biala Podlaska, Bialystok, Lesznowola, Ketrzyn, Krosno Odrzanskie, und Przemysl mit zusammen 510 Plätzen (AIDA 2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (2.2017): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.v_final.pdf, Zugriff 6.11.2017 -Strichaufzählung HHC - Hungarian Helsinki Committee (5.2017): Unidentified and Unattended. The Response of Eastern EU Member States to the Special Needs of Torture Survivor and Traumatised Asylum Seekers, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1504851185_2017-05-hhc-unidentified-and-unattended.pdf, Zugriff 9.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Poland, https://www.ecoi.net/local_link/337193/479957_de.html, Zugriff 10.11.2017 5.
- Medizinische Versorgung MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016). Asylwerber in Polen mit laufendem Asylverfahren haben bezüglich medizinischer Versorgung, mit der Ausnahme von Kurbehandlungen, dieselben Rechte wie polnische Staatsbürger. Aufgrund einer Vereinbarung mit der polnischen Asylbehörde ist die Firma Petra Medica für die medizinische Versorgung von Asylwerbern verantwortlich, genauer medizinische Basisversorgung, Spezialbehandlung, Zahnbehandlung, Versorgung mit Medikamenten und psychologische Betreuung. Die psychologische Betreuung steht sowohl in den Asylzentren, wenn Asylwerber dort wohnhaft sind, aber auch in den Beratungsstellen der Asylbehörde in Warschau, für die diejenige, die außerhalb der Zentren wohnen, zur Verfügung. Die folgenden Leistungen werden im Rahmen der psychologischen Betreuung angeboten: psychologische Unterstützung, Bildungsaktivitäten, Psychotherapie in Form einer kognitiven Verhaltenstherapie und Krisenintervention. Die erwähnten Maßnahmen basieren auf Standards der polnischen Psychologischen Vereinigung. Wenn die Notwendigkeit einer fachärztlichen Behandlung festgestellt wird, wird der Patient entsprechend seines Alters in eine Klinik für psychische Gesundheit für Kinder oder Erwachsene eingewiesen (UDSC 19.6.2017). Asylwerber in Polen haben ab Antragstellung das Recht auf medizinische Versorgung, das auch dann weiterbesteht, wenn die materielle Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder eingestellt wird. Gesetzlich garantiert ist medizinische Versorgung im selben Ausmaß wie für versicherte polnische Staatsbürger. Die medizinische Versorgung von AW wird öffentlich finanziert. Seit 1.7.2015 wird die medizinische Versorgung von AW durch die Vertragsfirma Petra Medica gewährleistet. Sie umfasst in jedem Unterbringungszentrum auch psychologische Versorgung. Pro 120 AW sind vier Stunden Zuwendung durch einen Psychologen vorgesehen. Das umfasst Identifizierung von Vulnerablen und grundlegende Behandlung. AW können aber auch an Psychiater oder psychiatrische Einrichtungen überwiesen werden. NGOs zeigen sich damit nicht zufrieden, beklagen den Mangel an PTSD-Behandlungen und einige NGOs meinen sogar, die spezialisierte Behandlung von traumatisierten AW und Folteropfern wäre in Polen nicht möglich. Zusätzlich bieten NGO-Psychologen in Unterbringungszentren ihre Dienste an, in manchen Zentren aber nicht regelmäßig. Die Psychologen in den Unterbringungszentren sprechen in der Regel auch Russisch. Darüber hinausgehende Übersetzung wird durch die zuständige Abteilung der Petra Medica gewährleistet. Manchmal ist bei der medizinischen Behandlung die Übersetzung bzw. mangelnde interkulturelle Kompetenz des medizinischen Personals ein Problem. Ebenfalls ein Problem ist, dass einige der Spitäler, die mit Petra Medica in der Behandlung von Asylwerbern zusammenarbeiten, weit von den Unterbringungszentren entfernt liegen, während die nächstgelegenen medizinischen Einrichtungen von Asylwerbern nur im Notfall frequentiert werden dürfen (AIDA 2.2017; vgl. HHC 5.2017).Asylwerber in Polen haben ab Antragstellung das Recht auf medizinische Versorgung, das auch dann weiterbesteht, wenn die materielle Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder eingestellt wird. Gesetzlich garantiert ist medizinische Versorgung im selben Ausmaß wie für versicherte polnische Staatsbürger. Die medizinische Versorgung von AW wird öffentlich finanziert. Seit 1.7.2015 wird die medizinische Versorgung von AW durch die Vertragsfirma Petra Medica gewährleistet. Sie umfasst in jedem Unterbringungszentrum auch psychologische Versorgung. Pro 120 AW sind vier Stunden Zuwendung durch einen Psychologen vorgesehen. Das umfasst Identifizierung von Vulnerablen und grundlegende Behandlung. AW können aber auch an Psychiater oder psychiatrische Einrichtungen überwiesen werden. NGOs zeigen sich damit nicht zufrieden, beklagen den Mangel an PTSD-Behandlungen und einige NGOs meinen sogar, die spezialisierte Behandlung von traumatisierten AW und Folteropfern wäre in Polen nicht möglich. Zusätzlich bieten NGO-Psychologen in Unterbringungszentren ihre Dienste an, in manchen Zentren aber nicht regelmäßig. Die Psychologen in den Unterbringungszentren sprechen in der Regel auch Russisch. Darüber hinausgehende Übersetzung wird durch die zuständige Abteilung der Petra Medica gewährleistet. Manchmal ist bei der medizinischen Behandlung die Übersetzung bzw. mangelnde interkulturelle Kompetenz des medizinischen Personals ein Problem. Ebenfalls ein Problem ist, dass einige der Spitäler, die mit Petra Medica in der Behandlung von Asylwerbern zusammenarbeiten, weit von den Unterbringungszentren entfernt liegen, während die nächstgelegenen medizinischen Einrichtungen von Asylwerbern nur im Notfall frequentiert werden dürfen (AIDA 2.2017; vergleiche HHC 5.2017). Petra Medica ist aufgrund einer Vereinbarung mit der polnischen Asylbehörde verantwortlich für die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Polen. In den Empfangszentren wird ein Gesundheits-Check, darunter auch der sogenannte epidemiologische Filter auf Tuberkulose, Infektionskrankheiten, Geschlechtskrankheiten und parasitäre Erkrankungen, vorgenommen. In den Unterbringungszentren wird ambulante medizinische Versorgung, darunter medizinische Grundversorgung, Zahnbehandlung, psychologische Betreuung und Versorgung mit Medikamenten geboten. Wenn nötig, werden Patienten für Tests oder Spezialbehandlung in medizinische Einrichtung der Petra Medica oder andere Vertragseinrichtungen überwiesen. Psychologische Betreuung findet im Zentrum statt, in Spezialfällen kann auch in spezialisierte Kliniken überwiesen werden. Rehabilitationsmaßnahmen sind mit Genehmigung der Abteilung Sozialwohlfahrt der UDSC möglich. Wenn AW außerhalb der Zentren leben, erhalten sie die Behandlung ebenfalls in den oben genannten Einrichtungen oder in relevanten Einrichtungen in den Hauptstädten der Woiwodschaften (Verwaltungsbezirke, Anm.). Wenn nötig, kann eine Überweisung in das nächstgelegene Krankenhaus erfolgen, das mit Petra Medica zusammenarbeitet. Außerhalb des Zentrums konsumierte Leistungen werden über Petra Medicas Patient Registration Coordinator serviciert (werktags zu den Bürozeiten). Wenn ein Patient sich dorthin wendet und er die nötigen Daten bereitstellen kann, wird die Behandlung genehmigt, Einrichtung und Datum für die Durchführung der Leistung ermittelt und dem Betreffenden mitgeteilt. Bei Akutfällen, in der Nacht und an Feiertagen, stehen entweder die übliche landesweite Versorgung bzw. medizinische Notdienste zur Verfügung. Um in den Unterbringungszentren und beim Foreigner Service Team Medikamente zu erhalten, ist eine entsprechende Verschreibung nötig. Wer außerhalb der Zentren lebt und Sozialhilfezahlungen erhält, kann verschriebene Medikamente erhalten, indem er das Rezept an Petra Medica schickt oder diese selbst kauft und sich die Kosten hinterher ersetzen lässt (UDSC 12.12.2016; vgl. PM o.D.).Petra Medica ist aufgrund einer Vereinbarung mit der polnischen Asylbehörde verantwortlich für die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Polen. In den Empfangszentren wird ein Gesundheits-Check, darunter auch der sogenannte epidemiologische Filter auf Tuberkulose, Infektionskrankheiten, Geschlechtskrankheiten und parasitäre Erkrankungen, vorgenommen. In den Unterbringungszentren wird ambulante medizinische Versorgung, darunter medizinische Grundversorgung, Zahnbehandlung, psychologische Betreuung und Versorgung mit Medikamenten geboten. Wenn nötig, werden Patienten für Tests oder Spezialbehandlung in medizinische Einrichtung der Petra Medica oder andere Vertragseinrichtungen überwiesen. Psychologische Betreuung findet im Zentrum statt, in Spezialfällen kann auch in spezialisierte Kliniken überwiesen werden. Rehabilitationsmaßnahmen sind mit Genehmigung der Abteilung Sozialwohlfahrt der UDSC möglich. Wenn AW außerhalb der Zentren leben, erhalten sie die Behandlung ebenfalls in den oben genannten Einrichtungen oder in relevanten Einrichtungen in den Hauptstädten der Woiwodschaften (Verwaltungsbezirke, Anmerkung Wenn nötig, kann eine Überweisung in das nächstgelegene Krankenhaus erfolgen, das mit Petra Medica zusammenarbeitet. Außerhalb des Zentrums konsumierte Leistungen werden über Petra Medicas Patient Registration Coordinator serviciert (werktags zu den Bürozeiten). Wenn ein Patient sich dorthin wendet und er die nötigen Daten bereitstellen kann, wird die Behandlung genehmigt, Einrichtung und Datum für die Durchführung der Leistung ermittelt und dem Betreffenden mitgeteilt. Bei Akutfällen, in der Nacht und an Feiertagen, stehen entweder die übliche landesweite Versorgung bzw. medizinische Notdienste zur Verfügung. Um in den Unterbringungszentren und beim Foreigner Service Team Medikamente zu erhalten, ist eine entsprechende Verschreibung nötig. Wer außerhalb der Zentren lebt und Sozialhilfezahlungen erhält, kann verschriebene Medikamente erhalten, indem er das Rezept an Petra Medica schickt oder diese selbst kauft und sich die Kosten hinterher ersetzen lässt (UDSC 12.12.2016; vergleiche PM o.D.). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (2.2017): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.v_final.pdf, Zugriff 6.11.2017 -Strichaufzählung HHC - Hungarian Helsinki Committee (5.2017): Unidentified and Unattended. The Response of Eastern EU Member States to the Special Needs of Torture Survivor and Traumatised Asylum Seekers, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1504851185_2017-05-hhc-unidentified-and-unattended.pdf, Zugriff 9.11.2017 -Strichaufzählung MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail -Strichaufzählung PM - Petra Medica (o.D.): Opieka medyczna dla Cudzoziemców, http://www.petramedica.pl/nasza-oferta/oferta-dla-pacjentow-indywidualnych/opieka-medyczna-dla-cudzoziemcow, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung UDSC - Urzad do Spraw Cudzoziemców (12.12.2016): Auskunft der polnischen Asylbehörde, per E-Mail -Strichaufzählung UDSC - Urzad do Spraw Cudzoziemców (19.6.2017): Auskunft der polnischen Asylbehörde, per E-Mail Beweiswürdigend wurde in den Bescheiden festgehalten, dass die BF an keinen schweren lebensbedrohenden Krankheiten leiden würden. Die
- BF habe sich vom 29.10.2017 bis 07.11.2017 wegen einer Panikattacke mit Hyperventilieren in stationärer Behandlung eines Landeskrankenhauses befunden und sei beschwerdefrei entlassen worden. Abgesehen davon sei kein stationärer Aufenthalt erforderlich gewesen. Weitere medizinische Befunde seien trotz Aufforderung bis dato nicht vorgelegt worden. Zu einem von der
- BF namhaft gemachten Cousin in Österreich sei eine in den zur Verfügung stehenden Datenbanken erfolgte Abfrage ergebnislos gewesen. Weitere familiäre oder andere besonders enge Anknüpfungspunkte oder Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten den Angaben der
- BF nicht entnommen werden können bzw. seien im Verfahren auch keine Hinweise hervorgekommen. Schon aufgrund der ausdrücklichen Zusicherung seitens der polnischen Behörden zur Aufnahme, könne, sofern dort ein Asylantrag gestellt werde, keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür erkannt werden, dass die BF in Polen ohne jegliche staatliche (medizinische) Versorgung gleichsam ihrem Schicksal überlassen wären. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Polen ernstlich für möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass Polen als sicherer Staat im Sinne des Asylgesetzes anzusehen sei und sich aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen keine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Polen erkennen lasse. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 treffe zu. Ein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben.Beweiswürdigend wurde in den Bescheiden festgehalten, dass die BF an keinen schweren lebensbedrohenden Krankheiten leiden würden. Die
- BF habe sich vom 29.10.2017 bis 07.11.2017 wegen einer Panikattacke mit Hyperventilieren in stationärer Behandlung eines Landeskrankenhauses befunden und sei beschwerdefrei entlassen worden. Abgesehen davon sei kein stationärer Aufenthalt erforderlich gewesen. Weitere medizinische Befunde seien trotz Aufforderung bis dato nicht vorgelegt worden. Zu einem von der
- BF namhaft gemachten Cousin in Österreich sei eine in den zur Verfügung stehenden Datenbanken erfolgte Abfrage ergebnislos gewesen. Weitere familiäre oder andere besonders enge Anknüpfungspunkte oder Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten den Angaben der
- BF nicht entnommen werden können bzw. seien im Verfahren auch keine Hinweise hervorgekommen. Schon aufgrund der ausdrücklichen Zusicherung seitens der polnischen Behörden zur Aufnahme, könne, sofern dort ein Asylantrag gestellt werde, keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür erkannt werden, dass die BF in Polen ohne jegliche staatliche (medizinische) Versorgung gleichsam ihrem Schicksal überlassen wären. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung nach Polen ernstlich für möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass Polen als sicherer Staat im Sinne des Asylgesetzes anzusehen sei und sich aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen keine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Polen erkennen lasse. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 treffe zu. Ein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben. Der Bescheid wurde den BF am 05.02.2018 (hinsichtlich der minderjährigen
- bis
- BF an die
- BF als deren gesetzliche Vertreterin) durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Am 05.02.2018 übermittelte die Betreuungsstelle dem BVwG eine "Vorfallsmeldung" (Vorfall am 03.02.2018): Sachverhalt: Die
- BF sitzt im Bett und klagt über Brustschmerzen und Atembeschwerden. Die Blutdruckmessung ergibt keine besorgniserregenden Werte. Der verständigte Bereitschaftsarzt stellte fest, dass der Vorfall nicht so schwerwiegend sei und die AW genügend Sauerstoff bekäme. Die AW solle eine zweite Tablette der ihr verschriebenen Medizin "Mirtazapin" einnehmen, dann müsste es sich bessern. Außerdem solle sie den Termin bei Psychiaterin Dr. ... am 05.02.2018 wahrnehmen. Auch ist die weitere Ausübung ihrer Remu-Tätigkeit in der Küche durchaus möglich, und sogar empfehlenswert. Gegen die Bescheide richten sich die am 09.02.2017 fristgerecht eingebrachten gleichlautenden Beschwerden, in denen vorgebracht wird, dass die BF keinesfalls nach Polen zurückkehren wollten. Sie hätten in Polen keinen Asylantrag gestellt und sich dort nur für drei Stunden am Flughafen aufgehalten. Es wäre durchaus möglich, dass die BF in Polen wegen Visumsmissbrauchs bestraft würden. Diesfalls bestünde die Möglichkeit einer Kettenabschiebung nach Afghanistan. Da die polnischen Behörden der Aufnahme der BF nicht sofort zugestimmt hätten, sei nicht zu erwarten, dass die Familie in Polen einen Asylantrag stellen könne bzw. diese dort ein faires Asylverfahren bekommen würde. Gegen eine Rückkehr nach Polen sprechende Gründe habe die
- BF bereits ausführlich in der Einvernahme dargelegt und würden diese auch für die Beschwerdebegründung aufrechterhalten. In Polen würde aufgrund systematischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung der BF bestehen. In Polen würden Asylwerber unmenschlich behandelt, es werde keine Möglichkeit geboten, die Asylgründe ordentlich vorzubringen. Zahlreiche Berichte von Menschenrechtsorganisationen und Flüchtlingen würden belegen, wie weit die tatsächliche Praxis von der Theorie abweiche. Gegenüber Flüchtlingen werde von den polnischen Behörden eine grundsätzliche Gleichgültigkeit an den Tag gelegt, was sich auch durch mehrere Augenzeugenberichte bewahrheitet habe. In Polen herrsche ein feindliches Klima gegenüber Asylwerbern, diese würden dort als Belastung angesehen werden. Mit einer Überstellung nach Polen liege somit eine Verletzung gem. Art. 2 und 3 EMRK vor.Gegen die Bescheide richten sich die am 09.02.2017 fristgerecht eingebrachten gleichlautenden Beschwerden, in denen vorgebracht wird, dass die BF keinesfalls nach Polen zurückkehren wollten. Sie hätten in Polen keinen Asylantrag gestellt und sich dort nur für drei Stunden am Flughafen aufgehalten. Es wäre durchaus möglich, dass die BF in Polen wegen Visumsmissbrauchs bestraft würden. Diesfalls bestünde die Möglichkeit einer Kettenabschiebung nach Afghanistan. Da die polnischen Behörden der Aufnahme der BF nicht sofort zugestimmt hätten, sei nicht zu erwarten, dass die Familie in Polen einen Asylantrag stellen könne bzw. diese dort ein faires Asylverfahren bekommen würde. Gegen eine Rückkehr nach Polen sprechende Gründe habe die
- BF bereits ausführlich in der Einvernahme dargelegt und würden diese auch für die Beschwerdebegründung aufrechterhalten. In Polen würde aufgrund systematischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung der BF bestehen. In Polen würden Asylwerber unmenschlich behandelt, es werde keine Möglichkeit geboten, die Asylgründe ordentlich vorzubringen. Zahlreiche Berichte von Menschenrechtsorganisationen und Flüchtlingen würden belegen, wie weit die tatsächliche Praxis von der Theorie abweiche. Gegenüber Flüchtlingen werde von den polnischen Behörden eine grundsätzliche Gleichgültigkeit an den Tag gelegt, was sich auch durch mehrere Augenzeugenberichte bewahrheitet habe. In Polen herrsche ein feindliches Klima gegenüber Asylwerbern, diese würden dort als Belastung angesehen werden. Mit einer Überstellung nach Polen liege somit eine Verletzung gem. Artikel 2 und 3 EMRK vor. Mit E-Mail vom 02.03.2018 übermittelte das BFA die
- BF betreffend eine Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 26.02.2018: Die
- BF sei ihr seit 29.01.2018 bekannt. Diagnostisch handle es sich um eine Anpassungsstörung. Es liege keine depressive Episode vor. Es sei ein einwöchiger stationärer psychiatrischer Aufenthalt aufgrund einer Panikreaktion erfolgt. Die begonnene Medikation sollte über einen Zeitraum von ca. 6 Monaten fortgeführt werden. Es sei absehbar, dass die Medikamente nach dieser Zeit abgesetzt werden können. Mit Schreiben vom 12.03.2018 setzte das BFA die polnische Dublin-Behörde unter Hinweis darauf, dass die BF flüchtig seien, vom Erfordernis der Erstreckung der Überstellungsfrist auf 18 Monate in Kenntnis. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die
- BF und deren minderjährige Kinder (
- bis
- BF), Staatsangehörige Afghanistans, gelangten per Flugzeug aus ihrem Herkunftsstaat nach Russland, wo sich diese rund fünf Monate aufhielten, in der Folge über Polen nach Österreich gelangten und am 12.09.2017 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Den BF waren von der polnischen Vertretungsbehörde in Moskau Schengenvisa für den Gültigkeitszeitraum 04.09.2017 bis 08.09.2017 ausgestellt worden. Am 18.09.2017 richtete das BFA Aufnahmeersuchen gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO an Polen, welchen die polnischen Behörden mit Schreiben vom 05.12.2017 nach durchgeführtem Remonstrationsverfahren gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.Am 18.09.2017 richtete das BFA Aufnahmeersuchen gem. Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO an Polen, welchen die polnischen Behörden mit Schreiben vom 05.12.2017 nach durchgeführtem Remonstrationsverfahren gem. Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat Polen an, wobei darauf hinzuweisen ist, dass ungeachtet der politischen Richtungsänderung in Polen nach der Parlamentswahl vom Oktober 2015 keine Hinweise auf eine für das Asylverfahren relevante Situationsänderung in Polen vorliegen. Konkrete, in der Person der BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedsstaat sprechen würden, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Überstellung nach Polen Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die BF leiden an keinen akut lebensbedrohlichen Krankheiten. Die
- BF befand sich vom 29.10.2017 bis 07.11.2017 in Folge einer Panikattacke mit Hyperventilierem in stationärer Behandlung einer Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin eines Klinikums und konnte nach medikamentöser, psychotherapeutischer Behandlung unter Fortsetzung der laufenden Blutdruckmedikation frei von Beschwerden entlassen werden. Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung konnten nicht erhoben werden. Im Rahmen des Aufenthaltes wurde ein internistischer Konsiliarbefund erstellt, der den Verdacht einer strukturellen Herzerkrankung nicht erhärten konnte (unauffälliger Herzultraschallbefund und unauffällige serielle EKG-Befunde). Die
- bis
- BF sind gesund. In Österreich soll sich ein Cousin der
- BF befinden, zu dem kein Kontakt besteht und dessen Adresse der
- BF nicht bekannt ist. Besonders ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen der BF im Bundesgebiet sind nicht vorhanden. Die BF sind seit 12.03.2018 unbekannten Aufenthaltes. Seit 12.03.2018 besteht keine aufrechte behördliche Meldung im Bundesgebiet mehr. Mit Schreiben vom 12.03.2018 setzte das BFA die polnische Dublin-Behörde unter Hinweis darauf, dass die BF flüchtig seien, vom Erfordernis der Erstreckung der Überstellungsfrist auf 18 Monate in Kenntnis.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Polen und des Vorliegens von im Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich weniger als sechs Monate abgelaufener polnischer Schengenvisa ergeben sich aus einer Einsichtnahme in den österreichischen Abgleichsbericht zur VIS-Abfrage sowie der ausdrücklichen Zustimmungserklärung der polnischen Dublin-Behörde zur Aufnahme aller BF auf der Grundlage des Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO.Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Polen und des Vorliegens von im Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich weniger als sechs Monate abgelaufener polnischer Schengenvisa ergeben sich aus einer Einsichtnahme in den österreichischen Abgleichsbericht zur VIS-Abfrage sowie der ausdrücklichen Zustimmungserklärung der polnischen Dublin-Behörde zur Aufnahme aller BF auf der Grundlage des Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO. Die Feststellung der ausdrücklichen Zustimmung Polens zur Aufnahme der BF beruht auf dem durchgeführten Konsultationsverfahren einschließlich Remonstrationsverfahren - der diesbezügliche Schriftverkehr liegt im Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der polnischen Dublin-Behörde. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den ausreichend aktuellen Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Polen auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat die
- BF nicht dargetan. Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die festgestellten persönlichen Verhältnisse der BF ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellung des unbekannten Aufenthaltes der BF gründet sich auf den ZMR-Auszug vom 23.03.
- Die Feststellung der an die polnische Dublin-Behörde ergangenen Mitteilung des BFA des Erfordernisses der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate infolge Flüchtigkeit der BF beruht auf dem diesbezüglichen dem BVwG mit E-Mail des BFA vom 12.03.2018 übermittelten Schriftstück des BFA an Polen.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins,). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 1. der Antrag
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag
§§ 4aoder 5 Asyl
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten: KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 12Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
- a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
- b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
- c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Art. 16Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 (Dublin III-Durchführungs-Verordnung) lautet:Artikel 5, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118 aus 2014, (Dublin III-Durchführungs-Verordnung) lautet: Art. 5Artikel 5 Ablehnende Antwort
(1)Vertritt der ersuchte Mitgliedstaat nach Prüfung der Unterlagen die Auffassung, dass sich aus ihnen nicht seine Zuständigkeit ableiten lässt, erläutert er in seiner ablehnenden Antwort an den ersuchenden Mitgliedstaat ausführlich sämtliche Gründe, die zu der Ablehnung geführt haben.
(2)Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort. Durch dieses zusätzliche Verfahren ändern sich in keinem Fall die in Artikel 18 Absätze 1 und 6 und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vorgesehenen Fristen.
(2)Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort. Durch dieses zusätzliche Verfahren ändern sich in keinem Fall die in Artikel 18 Absätze 1 und 6 und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, vorgesehenen Fristen. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs zur Durchführung der gegenständlichen Verfahren pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt. Es war hierbei eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des
- Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ... ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ... ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Polens zur Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO begründet, da die BF im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung in Österreich im Besitz von weniger als 6 Monate abgelaufenen polnischen Schengenvisa waren. Nach Erhalt näherer Informationen zu den
- bis
- BF durch das BFA stimmte die polnische Dublin-Behörde hinsichtlich aller BF der Aufnahme auf der Grundlage des Art
- Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Polens zwischenzeitig untergegangen sein könnte, bestehen nicht.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Polens zur Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge in Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO begründet, da die BF im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung in Österreich im Besitz von weniger als 6 Monate abgelaufenen polnischen Schengenvisa waren. Nach Erhalt näherer Informationen zu den
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- BF durch das BFA stimmte die polnische Dublin-Behörde hinsichtlich aller BF der Aufnahme auf der Grundlage des Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Polens zwischenzeitig untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Anträge der BF.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Anträge der BF. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Polen gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Polen gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Vor dem Hintergrund der Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Polen überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systemischen Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Polen im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Soweit die BF in der Beschwerde geltend machen, dass sie in Polen mit keiner entsprechenden Versorgung rechnen könnten, ist dieses Vorbringen mit den Länderfeststellungen nicht in Einklang zu bringen. Die BF haben in Polen noch keinen Asylantrag gestellt und sich nach eigener Angabe dort lediglich drei Stunden aufgehalten, sodass sie auch noch nicht damit rechnen konnten, mit den für Asylwerber vorgesehenen Leistungen versorgt zu werden. Polen hat der Aufnahme der BF ausdrücklich zugestimmt und sich damit auch zur Erfüllung der sich aus der Aufnahmerichtlinie erfüllenden Verpflichtungen bereit erklärt. Die geäußerte Befürchtung, in Polen einem Visumsmissbrauchsverfahren und in weiterer Folge einer Kettenabschiebung ausgesetzt zu sein, ist schon insofern ins Leere gerichtet, als Polen seine Zustimmung zur Aufnahme der BF ausdrücklich auf die Grundlage erteilter Visa (Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO) gestützt hat. Die allgemein gehaltene Kritik der BF am polnischen Asylwesen erschöpft sich in von dritter Seite erhaltenen Informationen, wie Berichten und Dergleichen. Was den Vorwurf betrifft, dass der
- BF im Zuge ihres dreistündigen Polenaufenthaltes am Flughafen von den Behörden Geld abgenommen worden sei, ist festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens von einem allfälligen Fehlverhalten eines einzelnen Beamten nicht auf generelle, das polnische Asylwesen als solches in Frage stellende Missstände geschlossen werden kann. An selbstgemachten Wahrnehmungen in Polen hat die
- BF neben der bereits erwähnten Geldabnahme lediglich vorgebracht, dass ihr Sohn am Flughafen trotz Durstes nichts zu trinken bekommen habe. Hierin kann jedenfalls keine den hohen Schwellenwert des Art. 3 EMRK erreichende Rechtsverletzung gesehen werden. Wenn die
- BF davon spricht, dass Österreich ein so schönes Land sei, das sie ihren Kindern immer schon zeigen hätten wollen und dem Schlepper viel Geld bezahlt hätten, um nach Österreich gebracht zu werden, ist festzuhalten, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren im Land seiner Wahl durchzuführen. Das System der Dublin-VO bezweckt die Gewährleistung eines fairen Asylverfahrens in einem der Mitgliedstaaten, wobei der konkret zuständige Mitgliedstaat nach den in der Dublin III-VO festgesetzten Kriterien zu ermitteln ist und sich grundsätzlich nicht nach den Präferenzen des Asylwerbers zu richten hat.Soweit die BF in der Beschwerde geltend machen, dass sie in Polen mit keiner entsprechenden Versorgung rechnen könnten, ist dieses Vorbringen mit den Länderfeststellungen nicht in Einklang zu bringen. Die BF haben in Polen noch keinen Asylantrag gestellt und sich nach eigener Angabe dort lediglich drei Stunden aufgehalten, sodass sie auch noch nicht damit rechnen konnten, mit den für Asylwerber vorgesehenen Leistungen versorgt zu werden. Polen hat der Aufnahme der BF ausdrücklich zugestimmt und sich damit auch zur Erfüllung der sich aus der Aufnahmerichtlinie erfüllenden Verpflichtungen bereit erklärt. Die geäußerte Befürchtung, in Polen einem Visumsmissbrauchsverfahren und in weiterer Folge einer Kettenabschiebung ausgesetzt zu sein, ist schon insofern ins Leere gerichtet, als Polen seine Zustimmung zur Aufnahme der BF ausdrücklich auf die Grundlage erteilter Visa (Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO) gestützt hat. Die allgemein gehaltene Kritik der BF am polnischen Asylwesen erschöpft sich in von dritter Seite erhaltenen Informationen, wie Berichten und Dergleichen. Was den Vorwurf betrifft, dass der
- BF im Zuge ihres dreistündigen Polenaufenthaltes am Flughafen von den Behörden Geld abgenommen worden sei, ist festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens von einem allfälligen Fehlverhalten eines einzelnen Beamten nicht auf generelle, das polnische Asylwesen als solches in Frage stellende Missstände geschlossen werden kann. An selbstgemachten Wahrnehmungen in Polen hat die
- BF neben der bereits erwähnten Geldabnahme lediglich vorgebracht, dass ihr Sohn am Flughafen trotz Durstes nichts zu trinken bekommen habe. Hierin kann jedenfalls keine den hohen Schwellenwert des Artikel 3, EMRK erreichende Rechtsverletzung gesehen werden. Wenn die
- BF davon spricht, dass Österreich ein so schönes Land sei, das sie ihren Kindern immer schon zeigen hätten wollen und dem Schlepper viel Geld bezahlt hätten, um nach Österreich gebracht zu werden, ist festzuhalten, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren im Land seiner Wahl durchzuführen. Das System der Dublin-VO bezweckt die Gewährleistung eines fairen Asylverfahrens in einem der Mitgliedstaaten, wobei der konkret zuständige Mitgliedstaat nach den in der Dublin III-VO festgesetzten Kriterien zu ermitteln ist und sich grundsätzlich nicht nach den Präferenzen des Asylwerbers zu richten hat. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Polen und die Situation von Asylwerbern geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Polen kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und es daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass die BF im Fall einer Rücküberstellung nach Polen Gefahr liefen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Polen und die Situation von Asylwerbern geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Polen kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und es daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass die BF im Fall einer Rücküberstellung nach Polen Gefahr liefen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Die angefochtenen Bescheide enthalten ausführliche Feststellungen zum polnischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Mit den Beschwerden wurden keine aktuellen Berichte in Vorlage gebracht, welche die für den gegenständlichen Fall hinreichend aktuellen Feststellungen des BFA zu Polen substantiiert in Zweifel ziehen könnten. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass in Polen adäquate Unterbringung sowie Versorgung für Asylwerber sichergestellt ist. Asylwerber haben ab Registrierung in einem Erstaufnahmezentrum und während des gesamten Asylverfahrens sowie auch im Dublinverfahren und bei Folgeanträgen Anspruch auf materielle Unterstützung. Die Versorgung wird zudem ohne Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten des Asylwerbers gewährt. Hinsichtlich der Unterbringung ist auszuführen, dass Asylwerber, welche in einem Zentrum leben, neben Unterkunft und Mahlzeiten Taschengeld, Geld für Hygieneartikel, eine Einmalzahlung für Kleidung, medizinische Versorgung etc. erhalten. Auch werden spezielle Bedürfnisse von Asylwerbern bei der Versorgung berücksichtigt. In Warschau ist ein Zentrum speziell für alleinstehende Frauen mit Kindern eingerichtet. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Gesetzesänderungen in Polen nach Wissensstand des Bundesverwaltungsgerichts keine gegenständlich verfahrenswesentlichen Änderungen im polnischen Asylrecht betroffen haben. Medizinische Krankheitszustände, Behandlung in Polen: Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und zu Krankheiten eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde und diesfalls das Selbsteintrittsrecht nach der Dublin- VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und zu Krankheiten eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde und diesfalls das Selbsteintrittsrecht nach der Dublin- VO zwingend auszuüben wäre. In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom vom 02.05.1997 zu 30240/96).Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom vom 02.05.1997 zu 30240/96). Die