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{'item': 'W167 2122133-1'}

Obsah (7)Art. 133Artikel 71Art. 54Art. 23Art. 24Art. 70§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2018 GeschäftszahlW167 2122133-1 SpruchW167 2122133-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DA

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Mehrfachantrag Flächen für das Antragsjahr 2013 beantragte der Beschwerdeführer die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr
  2. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2013 auch Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsnummern XXXX ) und XXXX ), für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge Flächen 2013 gestellt wurden.
  3. Mit Mehrfachantrag Flächen für das Antragsjahr 2013 beantragte der Beschwerdeführer die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr
  4. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2013 auch Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsnummern römisch 40 ) und römisch 40 ), für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge Flächen 2013 gestellt wurden.
  5. Auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers wurde am XXXX im Beisein der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt. Dabei wurden Auffälligkeiten u.a. betreffend den Flächenbogen/Flächennutzung Mehrfachnutzung 2013 festgestellt. Im Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle: Cross Compliance wurde betreffend den Gewässerschutz (Anforderung 2: Indirekte Einleitung bestimmter Stoffe) als Auffälligkeit vermerkt, dass eine Versickerung von mehr als geringfügigen Mengen an Gülle, Jauche bzw. Silagesickersäften über eine Bodenpassage in das Grundwasser ohne wasserrechtliche Bewilligung festgestellt wurde. Das Kontrollorgan merkte an, dass sich am Feldstück XXXX eine Feldmiete von 50 m2 befindet. Die Entfernung zum Gewässer betrage 10m. Betreffend den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat (NIT) (Anforderung 4: Regeln für Feldmieten) vermerkte der Prüfer dass der Abstand der genannten Feldmiete

(10m)zu Oberflächengewässern kleiner als 25 m ist. Diese Wahrnehmungen des Prüfers wurden dem Beschwerdeführer als Kontrollbericht am XXXX übermittelt. Der Beschwerdeführer hat dazu keine Stellungnahme abgegeben2. Auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers wurde am römisch 40 im Beisein der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt. Dabei wurden Auffälligkeiten u.a. betreffend den Flächenbogen/Flächennutzung Mehrfachnutzung 2013 festgestellt. Im Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle: Cross Compliance wurde betreffend den Gewässerschutz (Anforderung 2: Indirekte Einleitung bestimmter Stoffe) als Auffälligkeit vermerkt, dass eine Versickerung von mehr als geringfügigen Mengen an Gülle, Jauche bzw. Silagesickersäften über eine Bodenpassage in das Grundwasser ohne wasserrechtliche Bewilligung festgestellt wurde. Das Kontrollorgan merkte an, dass sich am Feldstück römisch 40 eine Feldmiete von 50 m2 befindet. Die Entfernung zum Gewässer betrage 10m. Betreffend den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat (NIT) (Anforderung 4: Regeln für Feldmieten) vermerkte der Prüfer dass der Abstand der genannten Feldmiete
(10m)zu Oberflächengewässern kleiner als 25 m ist. Diese Wahrnehmungen des Prüfers wurden dem Beschwerdeführer als Kontrollbericht am römisch 40 übermittelt. Der Beschwerdeführer hat dazu keine Stellungnahme abgegeben
  1. Auch auf beiden Almen wurden im Jahr 2013 Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt.
  2. Mit Bescheid der AMA vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 einen Betriebsprämie in der Höhe von EUR 2.732,56 gewährt. Bei der Berechnung des angeführten Auszahlungsbetrags wurden EUR 22,04 für Haushaltsdisziplin und EUR 143,82 wegen eines Cross Compliance Verstoßes (5%) abgezogen. Für die Berechnung des Beihilfebetrages ist der Anhang "Cross Compliance-Berechnung" (Berechnungsdatum vom 18.11.2013) ein ergänzender Bestandteil des Bescheides.
  3. Mit Bescheid der AMA vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 einen Betriebsprämie in der Höhe von EUR 2.732,56 gewährt. Bei der Berechnung des angeführten Auszahlungsbetrags wurden EUR 22,04 für Haushaltsdisziplin und EUR 143,82 wegen eines Cross Compliance Verstoßes (5%) abgezogen. Für die Berechnung des Beihilfebetrages ist der Anhang "Cross Compliance-Berechnung" (Berechnungsdatum vom 18.11.2013) ein ergänzender Bestandteil des Bescheides.
  4. Mit rechtzeitiger Beschwerde (als Berufung bezeichnet) vom XXXX wandte sich der Beschwerdeführer gegen die 5%-ige Kürzung aufgrund des Cross Compliance-Verstoßes. Er brachte im Wesentlichen vor, dass ihm bei der AMA-Kontrolle zwar erklärt wurde, dass der Abstand von 25m nicht eingehalten wurde, da es sich aber um einen abgelagerten trockenen Rindermist handelt, kann laut Aussage des Prüfers von einem Verdacht eines Verstoßes abgesehen werde. Auch habe die lokale Bezirkshauptmannschaft am XXXX eine Überprüfung durchgeführt. Es sei die Entfernung der Feldmiete aufgrund zu geringer Entfernung zum Gewässer aufgetragen, aber auch angemerkt worden, dass von dieser Mistablagerung aus keine direkte Gewässerverunreinigung zu befürchten sei. Für die Entfernung bzw. Verwertung des Mistes sei der Termin bis XXXX festgesetzt worden. Es wurde lediglich eine Verwarnung ausgesprochen. Der Beschwerdeführer ersuche, von einer 5%-igen Strafe abzusehen. Unterlagen betreffend die Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft wurden der Beschwerde beigelegt.
  5. Mit rechtzeitiger Beschwerde (als Berufung bezeichnet) vom römisch 40 wandte sich der Beschwerdeführer gegen die 5%-ige Kürzung aufgrund des Cross Compliance-Verstoßes. Er brachte im Wesentlichen vor, dass ihm bei der AMA-Kontrolle zwar erklärt wurde, dass der Abstand von 25m nicht eingehalten wurde, da es sich aber um einen abgelagerten trockenen Rindermist handelt, kann laut Aussage des Prüfers von einem Verdacht eines Verstoßes abgesehen werde. Auch habe die lokale Bezirkshauptmannschaft am römisch 40 eine Überprüfung durchgeführt. Es sei die Entfernung der Feldmiete aufgrund zu geringer Entfernung zum Gewässer aufgetragen, aber auch angemerkt worden, dass von dieser Mistablagerung aus keine direkte Gewässerverunreinigung zu befürchten sei. Für die Entfernung bzw. Verwertung des Mistes sei der Termin bis römisch 40 festgesetzt worden. Es wurde lediglich eine Verwarnung ausgesprochen. Der Beschwerdeführer ersuche, von einer 5%-igen Strafe abzusehen. Unterlagen betreffend die Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft wurden der Beschwerde beigelegt.
  6. Die AMA legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Aus der Stellungnahme der AMA ergibt sich, dass der Prüfer nach Rücksprache bestätigt habe, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle keine indirekte Einleitung stattgefunden habe, der Mist trocken und ausreichend vorgelagert war und die Sanktion bei der Anforderung "indirekte Einleitung" (Grundwasserschutz) aufgehoben wurde. Der Gesamtkürzungsprozentsatz von 5% bleibe aufgrund des zweiten Verstoßes aufrecht, da die Lagerung der Feldmiete mit zu geringem Abstand zum Oberflächengewässer vom Landwirten nicht bestritten wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Die Entscheidung gründet sich auf folgenden Sachverhalt: 1.
  8. Auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers wurde bei der Vor-Ort-Kontrolle am XXXX Feldmiete von 50 m2 auf dem Feldstück XXXX vorgefunden. Die Feldmiete war dort seit Februar 2013 gelagert. Bei der Feldmiete handelte es sich um sehr trockenen und ausreichend vorgelagerten Rindermist, der sich auf einer ebenen Wiese in ca. 10m Entfernung zu einem Bach - getrennt durch einen asphaltierten Weg - befand. Es fand keine indirekte Einleitung von mehr als geringfügigen Mengen an Wirtschaftsdung statt bzw. war von dieser Mistlagerung keine direkte Gewässerverunreinigung zu befürchten.1.
  9. Auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers wurde bei der Vor-Ort-Kontrolle am römisch 40 Feldmiete von 50 m2 auf dem Feldstück römisch 40 vorgefunden. Die Feldmiete war dort seit Februar 2013 gelagert. Bei der Feldmiete handelte es sich um sehr trockenen und ausreichend vorgelagerten Rindermist, der sich auf einer ebenen Wiese in ca. 10m Entfernung zu einem Bach - getrennt durch einen asphaltierten Weg - befand. Es fand keine indirekte Einleitung von mehr als geringfügigen Mengen an Wirtschaftsdung statt bzw. war von dieser Mistlagerung keine direkte Gewässerverunreinigung zu befürchten. 1.
  10. Mit dem angefochtenen Bescheid für das Antragsjahr 2013 wurden dem Beschwerdeführer EUR 2.732,56 gewährt. Bei der Berechnung des angeführten Auszahlungsbetrags wurden u.a. ein Betrag von EUR 143,82 (5%) wegen eines Cross Compliance Verstoßes abgezogen, da aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle am XXXX Cross Compliance Verstöße wegen indirekter Einleitung bestimmter Stoffe und gegen die Regeln für Feldmieten festgestellt worden waren.1.
  11. Mit dem angefochtenen Bescheid für das Antragsjahr 2013 wurden dem Beschwerdeführer EUR 2.732,56 gewährt. Bei der Berechnung des angeführten Auszahlungsbetrags wurden u.a. ein Betrag von EUR 143,82 (5%) wegen eines Cross Compliance Verstoßes abgezogen, da aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle am römisch 40 Cross Compliance Verstöße wegen indirekter Einleitung bestimmter Stoffe und gegen die Regeln für Feldmieten festgestellt worden waren. 1.
  12. Im bezirksbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren wurde dem Beschwerdeführer eine Ermahnung erteilt.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen unter 1.
  14. basieren auf der Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA am XXXX und der Überprüfung durch das örtliche Baubezirksamt/Wasserwirtschaft am XXXX sowie den dazu aufliegenden Berichten und weiters der Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Bezirkshauptmannschaft. Zudem teilte die AMA im Rahmen der Beschwerdevorlage mit, dass - entgegen des ursprünglichen Kontrollberichts - keine indirekte Einleitung von mehr als geringfügigen Mengen an Wirtschaftsdung stattfand und der Mist trocken und ausreichend gelagert war. Die Feststellungen unter 1.
  15. ergeben aus dem angefochtenen Bescheid und die unter 1.
  16. aus den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Unterlagen aus dem Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen unter 1.
  17. basieren auf der Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA am römisch 40 und der Überprüfung durch das örtliche Baubezirksamt/Wasserwirtschaft am römisch 40 sowie den dazu aufliegenden Berichten und weiters der Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Bezirkshauptmannschaft. Zudem teilte die AMA im Rahmen der Beschwerdevorlage mit, dass - entgegen des ursprünglichen Kontrollberichts - keine indirekte Einleitung von mehr als geringfügigen Mengen an Wirtschaftsdung stattfand und der Mist trocken und ausreichend gelagert war. Die Feststellungen unter 1.
  18. ergeben aus dem angefochtenen Bescheid und die unter 1.
  19. aus den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Unterlagen aus dem Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft.
  20. Rechtliche Beurteilung: 3.
  21. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1.
  22. Rechtsvorschriften Artikel 70
(4)Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 definiert wie folgt:Artikel 70
(4)Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, definiert wie folgt: Verstöße gelten als festgestellt, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind. Artikel 70
(6)Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 bestimmt: Wurde mehr als ein Verstoß in Bezug auf die verschiedenen Rechtsakte oder Normen desselben Bereichs der anderweitigen Verpflichtungen festgestellt, so sind diese Fälle für die Festsetzung der Kürzung

Artikel 71Absatz 1 und Artikel 72 Absatz 1 als ein einziger Verstoß anzusehen.Artikel 70

(6)Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, bestimmt: Wurde mehr als ein Verstoß in Bezug auf die verschiedenen Rechtsakte oder Normen desselben Bereichs der anderweitigen Verpflichtungen festgestellt, so sind diese Fälle für die Festsetzung der Kürzung

Artikel 71

Absatz 1 und Artikel 72 Absatz 1 als ein einziger Verstoß anzusehen.

Artikel 71der VO (EG) Nr.

1122/2009 wird, sofern der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen ist, eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen.

Artikel 71der VO (EG) Nr.

1122 aus 2009, wird, sofern der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen ist, eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen. Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts

Art. 54Abs.

1 lit. c leg. cit. beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Art. 54 Abs. 1 lit. c genannten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen.Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts

Artikel 54, Absatz eins, Litera c, leg.

cit. beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Artikel 54, Absatz eins, Litera c, genannten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen. Der Kontrollbericht umfasst

Art. 54Abs.

1 lit. c VO (EG) 1122/2009 u.a. einen bewertenden Teil, in dem für jeden bzw. jede der Rechtsakte und/oder Normen die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Art. 24 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "Häufigkeit" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten.Der Kontrollbericht umfasst

Artikel 54, Absatz eins, Litera c, VO (EG) 1122 aus 2009, u.a.

einen bewertenden Teil, in dem für jeden bzw. jede der Rechtsakte und/oder Normen die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Artikel 24, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "Häufigkeit" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten. Artikel 47 Abs. 2 bis 4 VO (EG) 1122/2009 bestimmen:Artikel 47 Absatz 2 bis 4 VO (EG) 1122 aus 2009, bestimmen: "

(2)Das "Ausmaß" eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weit reichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3)Die "Schwere" eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder Norm beizumessen ist.
(4)Ob ein Verstoß von "Dauer" ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen." In Anhang II VO (EG) 73/2009 wird im Bereich Umwelt u.a. auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
  1. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1-8, (im Folgenden: Nitratrichtlinie) verwiesen. Deren Art. 4 und 5 lauten:In Anhang römisch zwei VO (EG) 73 aus 2009, wird im Bereich Umwelt u.a. auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
  2. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, Amtsblatt L 375 vom 31.12.1991, S. 1-8, (im Folgenden: Nitratrichtlinie) verwiesen. Deren Artikel 4 und 5 lauten: "Artikel 4
(1)Um für alle Gewässer einen allgemeinen Schutz vor Verunreinigung zu gewährleisten, treffen die Mitgliedstaaten binnen zwei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie folgende Maßnahmen:
  1. a)Sie stellen Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft auf, die von den Landwirten auf freiwilliger Basis anzuwenden sind und Bestimmungen enthalten sollten, welche mindestens die in Anhang II Punkt A enthaltenen Punkte umfassen;
  2. a)Sie stellen Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft auf, die von den Landwirten auf freiwilliger Basis anzuwenden sind und Bestimmungen enthalten sollten, welche mindestens die in Anhang römisch zwei Punkt A enthaltenen Punkte umfassen;
  3. b)sie erarbeiten, falls notwendig, ein Programm, das auch Schulungs- und Informationsmaßnahmen für Landwirte vorsieht und das die Anwendung der Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft fördert.
(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Einzelheiten ihrer Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft; die Kommission nimmt die Angaben über diese Regeln in den in Artikel 11 genannten Bericht auf. Anhand der erhaltenen Informationen kann die Kommission dem Rat geeignete Vorschläge unterbreiten, wenn sie dies für erforderlich hält. Artikel 5
(1)Zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele legen die Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Ausweisung der gefährdeten Gebiete nach Artikel 3 Absatz 2 oder innerhalb eines Jahres nach jeder ergänzenden Ausweisung nach Artikel 3 Absatz 4 Aktionsprogramme für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete fest.
(2)Ein Aktionsprogramm kann sich auf alle gefährdeten Gebiete im Gebiet eines Mitgliedstaates erstrecken, oder es können verschiedene Programme für verschiedene gefährdete Gebiete oder Teilgebiete festgelegt werden, wenn der Mitgliedstaat dies für angebracht hält. (...)." Die Umsetzung der angeführten Bestimmungen erfolgte in Österreich ab dem Jahr 2012 mit dem Aktionsprogramm Nitrat 2012, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 04.05.2012, ABl. Nr. 87/2012.Die Umsetzung der angeführten Bestimmungen erfolgte in Österreich ab dem Jahr 2012 mit dem Aktionsprogramm Nitrat 2012, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 04.05.2012, ABl. Nr. 87 aus 2012,. § 6 Abs. 6 Aktionsprogramm Nitrat 2012 lautet:Paragraph 6, Absatz 6, Aktionsprogramm Nitrat 2012 lautet: "Eine Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte darf nur auf landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen erfolgen, wenn
  1. die Verbringung des Stallmistes vom Hof frühestens nach drei Monaten erfolgt,
  2. die Feldmiete mindestens 25 m von Oberflächengewässern einschließlich Entwässerungsgräben entfernt ist und auf möglichst flachem, nicht sandigen Boden gelagert wird,
  3. ein Abfließen des Sickersaftes in ein Oberflächengewässer einschließlich Entwässerungsgräben nicht zu befürchten ist,
  4. es sich nicht um staunasse Böden handelt,
  5. der mittlere Abstand zwischen dem Grundwasserspiegel und der Geländeoberkante mehr als einen Meter beträgt,
  6. spätestens nach acht Monaten - bei Pferdemist spätestens nach zwölf Monaten - eine Räumung mit landwirtschaftlicher Verwertung und anschließendem Wechsel des Standortes erfolgt und
  7. der Stickstoffgehalt im zwischengelagerten Stallmist insgesamt nicht jene Menge an Stickstoff übersteigt, die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes, auf der sich die Feldmiete befindet oder die an die Feldmiete unmittelbar angrenzt, unter Einhaltung der in §§ 7 und 8 festgeschriebenen Höchstgrenzen ausgebracht werden darf.
  8. der Stickstoffgehalt im zwischengelagerten Stallmist insgesamt nicht jene Menge an Stickstoff übersteigt, die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes, auf der sich die Feldmiete befindet oder die an die Feldmiete unmittelbar angrenzt, unter Einhaltung der in Paragraphen 7 und 8 festgeschriebenen Höchstgrenzen ausgebracht werden darf. Stallmist von Küken und Junghennen unter einem halben Jahr oder von Legehennen und Hähnen ab einem halben Jahr darf nicht in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte zwischengelagert werden." Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen

Art. 23Abs.

1 VO (EG) 73/2009 nach den Durchführungsbestimmungen

Art. 24gekürzt oder gestrichen.

Nach Art. 22 leg. cit. prüfen die Mitgliedstaaten durch Vor-Ort-Kontrollen, ob die Betriebsinhaber ihren Verpflichtungen nach Kapitel 1 der VO (EG) 73/2009 nachkommen.Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen

Artikel 23

, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, nach den Durchführungsbestimmungen

Artikel 24, gekürzt oder gestrichen.

Nach Artikel 22, leg. cit. prüfen die Mitgliedstaaten durch Vor-Ort-Kontrollen, ob die Betriebsinhaber ihren Verpflichtungen nach Kapitel 1 der VO (EG) 73 aus 2009, nachkommen.

Art. 24Abs.

2 VO (EG) 73/2009 beträgt die Kürzung bei Fahrlässigkeit höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist. Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, gelten jedoch nicht als geringfügig.

Artikel 24

, Absatz 2, VO (EG) 73 aus 2009, beträgt die Kürzung bei Fahrlässigkeit höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist. Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, gelten jedoch nicht als geringfügig. 3.1.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das: In Rede steht im Beschwerdefall ein Verstoß gegen die Verpflichtung von Bewirtschaftern, bestimmte Grundanforderungen zu erfüllen und ihre Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erhalten. Die Einhaltung dieser "anderweitigen Verpflichtungen" wird auch als "Cross Compliance" bezeichnet. Konkret lag im Beschwerdefall ein Verstoß gegen die Regeln für Feldmieten vor. Im Beschwerdefall befand sich die Feldmiete unbestritten ca. 10m von einem Bach entfernt, unterschritt also den erforderlichen Mindestabstand von 25m. Dies ist unstrittig und wurde so sowohl von der AMA, auch von der Bezirkshauptmannschaft festgestellt. Somit hat der Beschwerdeführer gegen Cross Compliance Verpflichtungen verstoßen, daran ändert auch die bloße Ermahnung durch die Bezirkshauptmannschaft nichts. Die AMA hat bezüglich dieses Verstoßes das Ausmaß mit 3 sowie Schwere, Dauer und Fahrlässigkeit in % jeweils mit 5 bewertet, wie sich aus der vorgelegten Aufschlüsselung ergibt. Die AMA hat deshalb eine 5%-ige Kürzung vorgenommen. Gegen diese Bewertung bestehen keine Bedenken. Der festgesetzte Gesamtkürzungsprozentsatz von 5% ändert sich auch die von der AMA bekannt gegebenen Aufhebung der Sanktion bei der Anforderung "indirekte Einleitung bestimmter Stoffe" (war in der Aufschlüsselung mit Ausmaß, Schwere, Dauer und Fahrlässigkeit in % jeweils 1 angegeben) aufgrund des Durchschlagsprinzips

Art. 70Abs.

6 VO (EG) Nr. 1122/2009 nicht.Der festgesetzte Gesamtkürzungsprozentsatz von 5% ändert sich auch die von der AMA bekannt gegebenen Aufhebung der Sanktion bei der Anforderung "indirekte Einleitung bestimmter Stoffe" (war in der Aufschlüsselung mit Ausmaß, Schwere, Dauer und Fahrlässigkeit in % jeweils 1 angegeben) aufgrund des Durchschlagsprinzips

Artikel 70, Absatz 6, VO (EG) Nr.

1122 aus 2009, nicht. Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Hinsichtlich der Stellung der landwirtschaftlichen Cross Compliance kann auf VwGH 15.03.2012, 2012/17/0012 verwiesen werden. Überdies erscheint die Rechtslage erscheint so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann ( vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Hinsichtlich der Stellung der landwirtschaftlichen Cross Compliance kann auf VwGH 15.03.2012, 2012/17/0012 verwiesen werden. Überdies erscheint die Rechtslage erscheint so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann ( vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W167.2122133.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.