1 und 2A) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, in Verbindung mit § 123 Abs. 2, 94 Abs.1 Z 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 167/2017, stattgegeben, der bekämpfte Einleitungsbeschluss ersatzlos behoben und das Disziplinarverfahren
1 Z 3 leg.cit. eingestellt.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 123, Absatz 2, 94, Absatz eins, Ziffer eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, stattgegeben, der bekämpfte Einleitungsbeschluss ersatzlos behoben und das Disziplinarverfahren
Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. eingestellt. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, zulässig.B) Die Revision ist
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Wesentlicher Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:römisch eins. Wesentlicher Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand: XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) setzte am 22.02.2017 ein Facebook-Posting ab, das - nach Ansicht des Bundesministeriums für Justiz (jetzt: Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz), Generaldirektion für den Strafvollzug, (in Folge: Dienstbehörde) eine Dienstpflichtverletzung darstellt.römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) setzte am 22.02.2017 ein Facebook-Posting ab, das - nach Ansicht des Bundesministeriums für Justiz (jetzt: Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz), Generaldirektion für den Strafvollzug, (in Folge: Dienstbehörde) eine Dienstpflichtverletzung darstellt. Dieser Ansicht schloss sich die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz (jetzt: Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz), Senat 2, (in Folge: belangte Behörde) insoweit an, als die belangte Behörde diese Dienstpflichtverletzung zumindest auf Verdachtsebene für gegeben erachtete und daher mit im Spruch bezeichneten Einleitungsbeschluss ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer einleitete. Dieser Einleitungsbeschluss wurde dem Beschwerdeführer am 17.11.2017 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 06.12.2017 ergriff der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der "Bescheidbeschwerde" und brachte im Wesentlichen vor, das gegenständliche Posting binnen Minuten geändert und wenig später gelöscht zu haben. Das Vorgehen der belangten Behörde und der Dienstbehörde grenze an Willkür und sei im Wesentlichen Folge einer vom Beschwerdeführer eingebrachten Amtshaftungsklage gegen die Dienstbehörde. Mit Schriftsatz vom 08.01.2018, Zl. 102 Ds 10/17b, wurden der Einleitungsbeschluss und die Beschwerde sowie Aktenteile dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo das Konvolut am 17.01.2018 einlangte. Das Bundesverwaltungsgericht musste in weiterer Folge wesentliche Aktenteile beischaffen und den Parteien zu diesen Parteiengehör gewähren; in Rahmen dieses Parteiengehörs äußerte sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.03.2018 und der Disziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 19.03.
Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 167/2017 (in Folge: BDG), sind - soweit im
Paragraph 105, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017, (in Folge: BDG), sind - soweit im
1. Satz AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Paragraph 37,
2 BDG auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen, das heißt, dass im Spruch des Einleitungsbeschlusses auch der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zu ihrer Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Insbesondere ist auch klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumtion dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarkommission - die an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden ist - vorbehalten bleibt (VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042 bzw. zum Verhandlungsbeschluss vor der Dienstrechts-Novelle 2011 VwGH 27.10.1999, 97/09/0246). Das bedeutet, dass es für den Einleitungsbeschluss nach § 123 BDG ab der Dienstrechts-Novelle 2011 um die Klärung genügender Verdachtsgründe geht, welche die Annahme eines ausreichenden Verdachtes einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen, nicht jedoch darum, ob der Beamte eine solche Dienstpflichtverletzung tatsächlich schuldhaft begangen hat (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042).3.2. Der Einleitungsbeschluss erfüllt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nunmehr auch die Funktion des bis zur Rechtslage vor der Dienstrechts-Novelle 2011 vorgesehenen Verhandlungsbeschlusses. Nunmehr sind unter anderem
Paragraph 123, Absatz 2, BDG auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen, das heißt, dass im Spruch des Einleitungsbeschlusses auch der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zu ihrer Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Insbesondere ist auch klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumtion dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarkommission - die an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden ist - vorbehalten bleibt (VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042 bzw. zum Verhandlungsbeschluss vor der Dienstrechts-Novelle 2011 VwGH 27.10.1999, 97/09/0246). Das bedeutet, dass es für den Einleitungsbeschluss nach Paragraph 123, BDG ab der Dienstrechts-Novelle 2011 um die Klärung genügender Verdachtsgründe geht, welche die Annahme eines ausreichenden Verdachtes einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen, nicht jedoch darum, ob der Beamte eine solche Dienstpflichtverletzung tatsächlich schuldhaft begangen hat (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042). 3.3. Neben der Frage, ob ein hinreichender Verdacht gegen den betroffenen Beamten vorliegt, ist zu klären, ob allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens
1 BDG gegeben sind. Stellt sich nämlich (seit der Dienstrechts-Novelle 2011) nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 Abs. 1 BDG vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr
1 BDG eingestellt werden, sondern ist in einem solchen Fall der Beschuldigte von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).3.3. Neben der Frage, ob ein hinreichender Verdacht gegen den betroffenen Beamten vorliegt, ist zu klären, ob allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens
Paragraph 118, Absatz eins, BDG gegeben sind. Stellt sich nämlich (seit der Dienstrechts-Novelle 2011) nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach Paragraph 123, Absatz 2, BDG heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr
Paragraph 118, Absatz eins, BDG eingestellt werden, sondern ist in einem solchen Fall der Beschuldigte von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). 3.4.
1 BDG darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Dienstbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder (2.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen, verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.3.4.
Paragraph 94, Absatz eins, BDG darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Dienstbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder (2.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen, verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich hinsichtlich der Verjährung nach § 94 Abs. 1 BDG um keine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, sondern bildet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008) für die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Beurteilung der Verfolgungsverjährung eine notwendige Voraussetzung, da mit Eintritt der Verfolgungsverjährung die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses entfiele. Daher, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, sind an die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses zufolge § 123 Abs. 3 BDG Rechtsfolgen geknüpft, die u.a. darin bestehen, dass im Umfang eines Einleitungsbeschlusses der Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindert wird. Dieser innere Zusammenhang zwischen dem Eintritt der Verfolgungsverjährung und der (inhaltlich rechtswirksamen) Erlassung eines Einleitungsbeschlusses führt auch vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage, wonach der Einleitungsbeschluss vor dem Verwaltungsgericht anfechtbar und durch dieses mit Entscheidungsbefugnis im Sinne des § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 (in Folge: VwGVG), zu überprüfen ist, dazu, den Dienstbehörden im nachfolgenden Disziplinarverfahren die neuerliche Beurteilung des Eintritts der Verfolgungsverjährung und damit eine vom rechtskräftigen Bescheid der Disziplinarkommission bzw. rechtskräftigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abweichende Entscheidung in dieser Hinsicht nicht zu erlauben. Mit anderen Worten klärt der Einleitungsbeschluss die Frage der Verfolgungsverjährung nach § 94 Abs. 1 BDG endgültig.Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich hinsichtlich der Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG um keine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, sondern bildet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008) für die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Beurteilung der Verfolgungsverjährung eine notwendige Voraussetzung, da mit Eintritt der Verfolgungsverjährung die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses entfiele. Daher, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, sind an die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses zufolge Paragraph 123, Absatz 3, BDG Rechtsfolgen geknüpft, die u.a. darin bestehen, dass im Umfang eines Einleitungsbeschlusses der Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindert wird. Dieser innere Zusammenhang zwischen dem Eintritt der Verfolgungsverjährung und der (inhaltlich rechtswirksamen) Erlassung eines Einleitungsbeschlusses führt auch vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage, wonach der Einleitungsbeschluss vor dem Verwaltungsgericht anfechtbar und durch dieses mit Entscheidungsbefugnis im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (in Folge: VwGVG), zu überprüfen ist, dazu, den Dienstbehörden im nachfolgenden Disziplinarverfahren die neuerliche Beurteilung des Eintritts der Verfolgungsverjährung und damit eine vom rechtskräftigen Bescheid der Disziplinarkommission bzw. rechtskräftigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abweichende Entscheidung in dieser Hinsicht nicht zu erlauben. Mit anderen Worten klärt der Einleitungsbeschluss die Frage der Verfolgungsverjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG endgültig. 3.5. Es wurde festgestellt, dass die Dienstbehörde spätestens am 22.02.2017 von einem hinreichenden Verdacht der Begehung der gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers in Kenntnis war.
2 2. Fall AVG enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Paragraph 32, Absatz 2, 2. Fall AVG enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
1 letzter Satz BDG verlängert sich die unter § 94 Abs. 1 Z 1 leg.cit. genannte Frist um sechs Monate, wenn von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen sind. Allerdings kann eine bereits abgelaufene Frist nicht mehr rechtens verlängert werden (VwGH 10.10.2014, 2013/02/0182, VwGH 05.07.1996, 96/02/0135, VwGH 20.09.1989, 89/03/0171). Da - vorbehaltlich nunmehr einer Unterbrechung - die Verjährungsfrist mit Ablauf des 22.08.2017 abgelaufen war, war der am 06.09.2017 ergangene Auftrag der Disziplinarkommission an die Dienstbehörde Ermittlungen durchzuführen, im Hinblick auf die Verlängerung der Verjährungsfrist wirkungslos und ist - vorbehaltlich einer Unterbrechung - mit Ablauf des 22.08.2017 Verjährung eingetreten.3.6.
Paragraph 94, Absatz eins, letzter Satz BDG verlängert sich die unter Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. genannte Frist um sechs Monate, wenn von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen sind. Allerdings kann eine bereits abgelaufene Frist nicht mehr rechtens verlängert werden (VwGH 10.10.2014, 2013/02/0182, VwGH 05.07.1996, 96/02/0135, VwGH 20.09.1989, 89/03/0171). Da - vorbehaltlich nunmehr einer Unterbrechung - die Verjährungsfrist mit Ablauf des 22.08.2017 abgelaufen war, war der am 06.09.2017 ergangene Auftrag der Disziplinarkommission an die Dienstbehörde Ermittlungen durchzuführen, im Hinblick auf die Verlängerung der Verjährungsfrist wirkungslos und ist - vorbehaltlich einer Unterbrechung - mit Ablauf des 22.08.2017 Verjährung eingetreten. 3.7.
1 BDG hat die Disziplinarbehörde, kommt sie während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt,
PO) vorzugehen.
PO ist eine Behörde oder öffentliche Dienststelle, wird dieser der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet.3.7.
Paragraph 114, Absatz eins, BDG hat die Disziplinarbehörde, kommt sie während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt,
Paragraph 78, Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2017,, (in Folge: StPO) vorzugehen.
Paragraph 78, Absatz eins, StPO ist eine Behörde oder öffentliche Dienststelle, wird dieser der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet.
2 BDG wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen, wenn die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren hat. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluss, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (§ 123), zulässig.
Paragraph 114, Absatz 2, BDG wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen, wenn die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren hat. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluss, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (Paragraph 123,), zulässig. Sowohl die Dienstbehörde als auch der Disziplinaranwalt haben in der Stellungnahme vom 19.03.2018 darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 01.08.2017 strafrechtlich relevante Tatbestände an die Staatsanwaltschaft gemeldet wurden. Während die Dienstbehörde nur allgemein von einer Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ausgeht, führt der Disziplinaranwalt ins Treffen, dass in der Verständigung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Schreiben vom 01.08.2017 an die Oberstaatsanwaltschaft Wien festgehalten werde, dass das gegenständliche Posting zwar zitiert, jedoch im Gegensatz zu den Aufzeichnungen von Telefongesprächen nicht als unter einem strafrechtlichen Verdacht stehend bezeichnet werde. Diese Ansicht könne vom Disziplinaranwalt nicht geteilt werden, zumal in dem Schreiben vom 01.08.2017 auf Seite 3 die Rede von "insbesondere" folgenden neuen strafrechtlich indizierten Verdachtsmomenten sei. Das Wort "insbesondere" leite jedoch immer nur eine demonstrative und niemals eine taxative Aufzählung ein. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass mit der Sachverhaltsdarstellung vom 01.08.2017 nur jene zusammengefassten Verhalten angezeigt werden sollten, wäre vor allem aufgrund der §§ 2 und 3 StPO für eine Begründung der Verjährung nichts gewonnen. Bei der Erledigung strafrechtlicher Rechtssachen gelte - so der Disziplinaranwalt weiter - für die Strafrechtsbehörde der Grundsatz der Amtswegigkeit und Wahrheitsforschung und eben nicht der Dispositions- und Verhandlungsgrundsatz wie im Zivilprozess. Es könne daher für die Prüfung, ob und inwieweit strafrechtlich relevante Verhalten vorliegen, nicht auf die Gliederung und innere Abgrenzung einer Sachverhaltsdarstellung ankommen. Insofern sei im konkreten Fall von einer Idealkonkurrenz der verfahrensgegenständlichen Dienstpflichtverletzung mit einer gerichtlich strafbaren Handlung auszugehen, weswegen durch die Anzeigenerstattung an die Oberstaatsanwaltschaft Wien die Unterbrechung des Disziplinarverfahrens im Sinne des § 114 BDG eingetreten sei.Sowohl die Dienstbehörde als auch der Disziplinaranwalt haben in der Stellungnahme vom 19.03.2018 darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 01.08.2017 strafrechtlich relevante Tatbestände an die Staatsanwaltschaft gemeldet wurden. Während die Dienstbehörde nur allgemein von einer Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ausgeht, führt der Disziplinaranwalt ins Treffen, dass in der Verständigung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Schreiben vom 01.08.2017 an die Oberstaatsanwaltschaft Wien festgehalten werde, dass das gegenständliche Posting zwar zitiert, jedoch im Gegensatz zu den Aufzeichnungen von Telefongesprächen nicht als unter einem strafrechtlichen Verdacht stehend bezeichnet werde. Diese Ansicht könne vom Disziplinaranwalt nicht geteilt werden, zumal in dem Schreiben vom 01.08.2017 auf Seite 3 die Rede von "insbesondere" folgenden neuen strafrechtlich indizierten Verdachtsmomenten sei. Das Wort "insbesondere" leite jedoch immer nur eine demonstrative und niemals eine taxative Aufzählung ein. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass mit der Sachverhaltsdarstellung vom 01.08.2017 nur jene zusammengefassten Verhalten angezeigt werden sollten, wäre vor allem aufgrund der Paragraphen 2 und 3 StPO für eine Begründung der Verjährung nichts gewonnen. Bei der Erledigung strafrechtlicher Rechtssachen gelte - so der Disziplinaranwalt weiter - für die Strafrechtsbehörde der Grundsatz der Amtswegigkeit und Wahrheitsforschung und eben nicht der Dispositions- und Verhandlungsgrundsatz wie im Zivilprozess. Es könne daher für die Prüfung, ob und inwieweit strafrechtlich relevante Verhalten vorliegen, nicht auf die Gliederung und innere Abgrenzung einer Sachverhaltsdarstellung ankommen. Insofern sei im konkreten Fall von einer Idealkonkurrenz der verfahrensgegenständlichen Dienstpflichtverletzung mit einer gerichtlich strafbaren Handlung auszugehen, weswegen durch die Anzeigenerstattung an die Oberstaatsanwaltschaft Wien die Unterbrechung des Disziplinarverfahrens im Sinne des Paragraph 114, BDG eingetreten sei. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ausführungen des Disziplinaranwaltes nicht und dies aus folgenden Gründen:
1 BDG muss die Dienstbehörde nur von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung der Kriminalpolizei bzw. der Staatsanwaltschaft anzeigen,
PO nur den Verdacht einer Straftat, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft. Weder ist dem verfahrensgegenständlichen Posting des Beschwerdeführers der Vorwurf einer konkreten strafbaren Handlung zu entnehmen noch wird eine bestimmte Person einer konkreten strafbaren Handlung beschuldigt. Zwar reicht es für das Vorliegen einer Verleumdung nach § 297 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2017, (in Folge: StGB) auch aus, dass ein anderer eines Disziplinarvergehens beschuldigt wird (siehe Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, § 297, Rz 22), allerdings erfüllen nicht einmal verleumderische Angaben eines Gefangenen gegenüber seiner Ehefrau in einem vom Untersuchungsrichter zensurierten Brief den Tatbestand des § 297 StGB (siehe Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, § 297, Rz 36). Da die Tathandlung des Beschwerdeführers noch weiter vom Vorsatz einer Verleumdung entfernt war, konnte die Dienstbehörde nicht davon ausgehen, dass die Staatsanwaltschaft alleine wegen des Inhalts des Schreibens vom 01.08.2017 ein Strafverfahren anhängig machen würde; eine entsprechende Mitteilung der Staatsanwaltschaft an die Dienstbehörde erfolgte ebenso wenig. Dass das Schreiben der Dienstbehörde hinsichtlich der gegenständlichen Dienstpflichtverletzung keine Anzeige darstellt, ergibt sich schon alleine aus der dieses Schreiben abschließenden Darstellung der Verdachtsmomente, wo das gegenständliche Facebook-Posting keine Erwähnung findet.
Paragraph 114, Absatz eins, BDG muss die Dienstbehörde nur von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung der Kriminalpolizei bzw. der Staatsanwaltschaft anzeigen,
Paragraph 78, StPO nur den Verdacht einer Straftat, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft. Weder ist dem verfahrensgegenständlichen Posting des Beschwerdeführers der Vorwurf einer konkreten strafbaren Handlung zu entnehmen noch wird eine bestimmte Person einer konkreten strafbaren Handlung beschuldigt. Zwar reicht es für das Vorliegen einer Verleumdung nach Paragraph 297, Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2017,, (in Folge: StGB) auch aus, dass ein anderer eines Disziplinarvergehens beschuldigt wird (siehe Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Paragraph 297,, Rz 22), allerdings erfüllen nicht einmal verleumderische Angaben eines Gefangenen gegenüber seiner Ehefrau in einem vom Untersuchungsrichter zensurierten Brief den Tatbestand des Paragraph 297, StGB (siehe Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Paragraph 297,, Rz 36). Da die Tathandlung des Beschwerdeführers noch weiter vom Vorsatz einer Verleumdung entfernt war, konnte die Dienstbehörde nicht davon ausgehen, dass die Staatsanwaltschaft alleine wegen des Inhalts des Schreibens vom 01.08.2017 ein Strafverfahren anhängig machen würde; eine entsprechende Mitteilung der Staatsanwaltschaft an die Dienstbehörde erfolgte ebenso wenig. Dass das Schreiben der Dienstbehörde hinsichtlich der gegenständlichen Dienstpflichtverletzung keine Anzeige darstellt, ergibt sich schon alleine aus der dieses Schreiben abschließenden Darstellung der Verdachtsmomente, wo das gegenständliche Facebook-Posting keine Erwähnung findet. Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen der Verjährungsunterbrechung nach § 114 BDG ist allerdings, dass die Dienstbehörde entweder eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder - hier nicht relevant - die Verwaltungsbehörde erstattet oder sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder - hier nicht relevant - verwaltungsbehördlichen Strafverfahren hat. Beides ist hier nicht der Fall.Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen der Verjährungsunterbrechung nach Paragraph 114, BDG ist allerdings, dass die Dienstbehörde entweder eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder - hier nicht relevant - die Verwaltungsbehörde erstattet oder sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder - hier nicht relevant - verwaltungsbehördlichen Strafverfahren hat. Beides ist hier nicht der Fall. Diese Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Disziplinaranwaltes, nach denen bei der Erledigung strafrechtlicher Rechtssachen für die Strafrechtsbehörde der Grundsatz der Amtswegigkeit und Wahrheitsforschung gelte und eben nicht der Dispositions- und Verhandlungsgrundsatz wie im Zivilprozess und es daher für die Prüfung, ob und inwieweit strafrechtlich relevante Verhalten vorliegen, nicht auf die Gliederung und innere Abgrenzung einer Sachverhaltsdarstellung ankommen. Wenn die Staatsanwaltschaft nämlich ohne ausdrückliche Anzeige gegen einen Disziplinarbeschuldigten zu der Ansicht kommt, dass die ihr bekannt gewordenen Handlungen des Disziplinarbeschuldigten einen Verdacht einer strafbaren Handlung begründen und daher ein Strafverfahren einleitet, so tritt Unterbrechung eben erst mit der Kenntnis der Dienstbehörde von der Einleitung des Strafverfahrens ein. Würde man den Argumenten des Disziplinaranwaltes folgen, würde die Unterbrechung der Verjährung in rechtstaatlich bedenklicher Weise im Endeffekt jeden in einer Anzeige erwähnten Beamten treffen, dessen Handeln auch nur irgendwie unter einen Straf- oder Verwaltungsstrafrechtstatbestand zu subsumieren wäre. Da somit keine Unterbrechung vorliegt, liegt Verjährung
Abs.1 Z 1 BDG vor.Da somit keine Unterbrechung vorliegt, liegt Verjährung
Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG vor. 3.
GVG, in Verbindung mit § 123 Abs. 2, 94 Abs.1 Z 1 BDG stattzugeben, der bekämpfte Einleitungsbeschluss ersatzlos zu beheben - woran die Disziplinarkommission
GVG gebunden ist - und das Disziplinarverfahren
1 Z 3 leg.cit. einzustellen.3.9. Es ist daher der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG, in Verbindung mit Paragraph 123, Absatz 2, 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG stattzugeben, der bekämpfte Einleitungsbeschluss ersatzlos zu beheben - woran die Disziplinarkommission
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG gebunden ist - und das Disziplinarverfahren
Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. einzustellen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wirkung einer Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft, deren Inhalt sich zwar mit dem Disziplinarbeschuldigten befasst, aber nicht ausdrücklich das im Einleitungsbeschluss inkriminierte Verhalten behandelt, zu finden ist.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wirkung einer Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft, deren Inhalt sich zwar mit dem Disziplinarbeschuldigten befasst, aber nicht ausdrücklich das im Einleitungsbeschluss inkriminierte Verhalten behandelt, zu finden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W170.2183099.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.