Obsah (14)
Art. 133§ 14§ 6§ 1§ 17Art. 130Artikel 7iArtikel 57Artikel 57dArtikel 5bArtikel 80Art. 58Art. 73§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2018 GeschäftszahlW173 2017143-1 SpruchW173 2017143-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Mösling
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Herr XXXX (in der Folge BF) stellte am 24.04.2013 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF ist Auftreiber und ebenso Almbewirtschafter der Almen mit den Betriebsnummern (BNr.) XXXX, XXXX undXXXX sowie Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX. Für diese Almen wurden ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen für das Jahr 2013 gestellt. Es wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm mit der BNr. XXXX 7,36 ha, für die die Alm mit der BNr. XXXX 106,72 ha und für die Alm mit der BNr. XXXX 4,79 ha Fläche beantragt.
- Herr römisch 40 (in der Folge BF) stellte am 24.04.2013 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF ist Auftreiber und ebenso Almbewirtschafter der Almen mit den Betriebsnummern (BNr.) römisch 40 , römisch 40 undXXXX sowie Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 . Für diese Almen wurden ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen für das Jahr 2013 gestellt. Es wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm mit der BNr. römisch 40 7,36 ha, für die die Alm mit der BNr. römisch 40 106,72 ha und für die Alm mit der BNr. römisch 40 4,79 ha Fläche beantragt.
- Am 29.07.2013 fanden auf den Almen mit der BNr. XXXX und XXXX Vor-Ort-Kontrollen der AMA (in der Folge VOK) statt, bei der für das Antragsjahr 2013 für die Alm mit der BNr. XXXX eine tatsächliche Almfutterfläche von 4,78 ha und für die Alm mit der BNr. XXXX eine tatsächliche Almfutterfläche von 5,29 festgestellt wurde.
- Am 29.07.2013 fanden auf den Almen mit der BNr. römisch 40 und römisch 40 Vor-Ort-Kontrollen der AMA (in der Folge VOK) statt, bei der für das Antragsjahr 2013 für die Alm mit der BNr. römisch 40 eine tatsächliche Almfutterfläche von 4,78 ha und für die Alm mit der BNr. römisch 40 eine tatsächliche Almfutterfläche von 5,29 festgestellt wurde.
- Am 30.07.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine VOK der AMA statt, bei der für das Antragsjahr 2013 eine tatsächliche Almfutterfläche von 106,70 ha ermittelt wurde.
- Am 30.07.2013 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine VOK der AMA statt, bei der für das Antragsjahr 2013 eine tatsächliche Almfutterfläche von 106,70 ha ermittelt wurde.
- Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, Zl. II/7-EBP/13-120766404, wurde dem BF für das Jahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 6.331,97 gewährt. Dem vom BF eingebrachten Antrag auf Kompression der Zahlungsansprüche zu lfd. Nummer HE 352 wurde stattgegeben. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf die Basis der tatsächlich angemeldeten Fläche. Während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht genutzte Zahlungsansprüche wurden der nationalen Reserven zugeschlagen. Die Anzahl der 67,83 ZA wurde auf 61,17 ZA reduziert mit einem Verfall von 4,84 ZA. Es wurden 61,17 vorhandene, 56,33 genutzte, 0 nicht genutzte und 55,45 ausbezahlte Zahlungsansprüche (ZA) sowie eine beantragte Fläche von 58,31 ha (beantragte Heimfläche von 24,96 ha und beantragte anteilige Almfutterfläche 33,35 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 55,45 ha (Heimfläche von 24,21 ha und anteilige Almfutterfläche von 31,28 ha) zugrunde gelegt und eine Differenzfläche von 2,82 ha festgestellt. Es wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund im Rahmen der VOK festgestellten Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % eine Kürzung um das Doppelte der Differenzfläche erfolgen müsse. Die Sanktion betrug Euro 747,96 und der 10%-ige Modulationsabzug Euro 160,
- Der Haushaltsdisziplinabzug belief sich auf Euro 113,
- Mit Schreiben vom 24.01.2014 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.01.
- Der BF beantragte
- die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls
- die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass a) die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolge und b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt würden, andernfalls, c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt würden. Weiters wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt und beantragt, in jedem Falle sämtliche angebotenen Beweise aufzunehmen und der AMA aufzutragen, dem BF die Berechnung vorzulegen, sowie auszusprechen, dass bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens die Rückzahlung vorerst nicht zu tätigen sei und daher dem Bescheid eine aufschiebende Wirkung zugesprochen werde. Es sei der offensichtliche Irrtum
der Beschwerde anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen. Begründend führte der BF aus, kein Verschulden an der überhöhten Beantragung von Almfutterflächen der Alm mit der BNr. XXXXzu haben. Die Antragstellung sei durch den Almbewirtschafter erfolgt. Ein allfälliges Verschulden könne daher nicht zu einer Bestrafung durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen. Die Strafen seien empfindlich hoch und würden Strafcharakter i.S. des Art. 6 EMRK aufweisen. Eine Bestrafung des BF ohne dessen persönliches Verschulden stelle daher einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK dar. Weiters führt der BF aus, dass nach Rücksprache mit dem zuständigen Almverantwortlichen die für das Antragsjahr 2010 beantragte Fläche von 122,85 ha jener Fläche entspreche, welche im Zuge einer VOK ermittelt worden sei. Ab dem Antragsjahr 2013 sei die Fläche auf 106,72 ha reduziert worden. Diese Fläche sei im Zuge einer VOK vom 30.07.2013 ermittelt bzw. bestätigt worden. Diese Vorgehensweise sei unsachlich und widerspreche dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz, da eine VOK im Jahr 2013 das Ausmaß der Futterflächen vergangener Wirtschaftsjahre nicht nachträglich genauer feststellen könne, als eine VOK zum damaligen Zeitpunkt
(2010). Hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX, für welche der BF auch die Funktion des Almbewirtschafters ausübe, brachte der BF vor, dass deren Futterfläche im Jahr 2013 4,79 ha betragen habe, was auch so von ihm beantragt worden sei. Die Übernahme des nominellen Ergebnisses der VOK 2013 auf die Vorjahre sei auf Grund der stetigen idR 5-%igen Überschirmungszunahme und dadurch bedingten Futterflächenabnahme nicht sachgerecht. Der BF habe es aus zeitlichen Gründen verabsäumt, eine rückwirkende Korrektur auf seinen Heimalmen mit den Betriebsnummern XXXX und XXXX vorzunehmen. Aufgrund der Tatsache, dass er diese Korrektur auf der Hühnerbachalm durchgeführt habe, stünde die rückwirkende Korrektur auf den Heimalmen außer Frage. Im Durchschnitt der vergangenen Jahre seien auf der gegenständlichen Alm stets 4 GVE gealpt worden. Bei einer Almfutterfläche von 5,37 ha habe dies einen Wert von 1,34 ha je GVE ergeben. Die Futterfläche auf der Alm sei daher plausibel gewesen. Zudem sei die verhängte Sanktion unangemessen hoch und stehe in einem extremen Missverhältnis zu einem allfälligen Fehlverhalten des BF.
- Mit Schreiben vom 24.01.2014 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.01.
- Der BF beantragte
- die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls
- die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass a) die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolge und b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt würden, andernfalls, c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt würden. Weiters wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt und beantragt, in jedem Falle sämtliche angebotenen Beweise aufzunehmen und der AMA aufzutragen, dem BF die Berechnung vorzulegen, sowie auszusprechen, dass bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens die Rückzahlung vorerst nicht zu tätigen sei und daher dem Bescheid eine aufschiebende Wirkung zugesprochen werde. Es sei der offensichtliche Irrtum
der Beschwerde anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen. Begründend führte der BF aus, kein Verschulden an der überhöhten Beantragung von Almfutterflächen der Alm mit der BNr. XXXXzu haben. Die Antragstellung sei durch den Almbewirtschafter erfolgt. Ein allfälliges Verschulden könne daher nicht zu einer Bestrafung durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen. Die Strafen seien empfindlich hoch und würden Strafcharakter i.S. des Artikel 6, EMRK aufweisen. Eine Bestrafung des BF ohne dessen persönliches Verschulden stelle daher einen Verstoß gegen Artikel 6, EMRK dar. Weiters führt der BF aus, dass nach Rücksprache mit dem zuständigen Almverantwortlichen die für das Antragsjahr 2010 beantragte Fläche von 122,85 ha jener Fläche entspreche, welche im Zuge einer VOK ermittelt worden sei. Ab dem Antragsjahr 2013 sei die Fläche auf 106,72 ha reduziert worden. Diese Fläche sei im Zuge einer VOK vom 30.07.2013 ermittelt bzw. bestätigt worden. Diese Vorgehensweise sei unsachlich und widerspreche dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz, da eine VOK im Jahr 2013 das Ausmaß der Futterflächen vergangener Wirtschaftsjahre nicht nachträglich genauer feststellen könne, als eine VOK zum damaligen Zeitpunkt
(2010). Hinsichtlich der Alm mit der BNr. römisch 40 , für welche der BF auch die Funktion des Almbewirtschafters ausübe, brachte der BF vor, dass deren Futterfläche im Jahr 2013 4,79 ha betragen habe, was auch so von ihm beantragt worden sei. Die Übernahme des nominellen Ergebnisses der VOK 2013 auf die Vorjahre sei auf Grund der stetigen idR 5-%igen Überschirmungszunahme und dadurch bedingten Futterflächenabnahme nicht sachgerecht. Der BF habe es aus zeitlichen Gründen verabsäumt, eine rückwirkende Korrektur auf seinen Heimalmen mit den Betriebsnummern römisch 40 und römisch 40 vorzunehmen. Aufgrund der Tatsache, dass er diese Korrektur auf der Hühnerbachalm durchgeführt habe, stünde die rückwirkende Korrektur auf den Heimalmen außer Frage. Im Durchschnitt der vergangenen Jahre seien auf der gegenständlichen Alm stets 4 GVE gealpt worden. Bei einer Almfutterfläche von 5,37 ha habe dies einen Wert von 1,34 ha je GVE ergeben. Die Futterfläche auf der Alm sei daher plausibel gewesen. Zudem sei die verhängte Sanktion unangemessen hoch und stehe in einem extremen Missverhältnis zu einem allfälligen Fehlverhalten des BF. 6. Mit als "Abänderungsbescheid" bezeichneter Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014, Zl. II/7-EBP/13-121393174, wurde dem BF für das Jahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 5.763,91 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 568,06 ausgesprochen. Es wurde nunmehr der vom BF eingebrachte Antrag auf Kompression der Zahlungsansprüche zur Lfd. Nummer HE 352 abgewiesen. Es erfolgte eine ausführliche tabellarische Aufstellung zur Berechnung der Zahlungsansprüche und zur Flächenberechnung. Zur Abweisung der Kompression verwies die belangte Behörde auf die Änderung der Zahlungsansprüche und dem Vorhandensein von ausreichender landwirtschaftlicher Nutzfläche (Art 18 Abs. 1 VO 1120/2009). Dem Bescheid wurden 60,95 vorhandene, 55,95 genutzte, 5 nicht genutzte, und 55,45 ausbezahlte Zahlungsansprüche sowie eine beantragte Fläche von 58,31 ha (beantragte Heimfläche von 24,96 ha und beantragte anteilige Almfutterfläche 33,35
- ha)und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 55,45 ha (Heimfläche von 24,21 ha und anteilige Almfutterfläche von 31,28
- ha)zugrunde gelegt und eine Differenzfläche von 2,82 ha festgestellt. Aufgrund der im Zuge der VOK ermittelten Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %, habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Die Sanktion betrage Euro 674,48 und der 10%-ige Modulationsabzug Euro 95,67 sowie der Haushaltsdisziplinsabzug Euro 97,08.6. Mit als "Abänderungsbescheid" bezeichneter Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014, Zl. II/7-EBP/13-121393174, wurde dem BF für das Jahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 5.763,91 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 568,06 ausgesprochen. Es wurde nunmehr der vom BF eingebrachte Antrag auf Kompression der Zahlungsansprüche zur Lfd. Nummer HE 352 abgewiesen. Es erfolgte eine ausführliche tabellarische Aufstellung zur Berechnung der Zahlungsansprüche und zur Flächenberechnung. Zur Abweisung der Kompression verwies die belangte Behörde auf die Änderung der Zahlungsansprüche und dem Vorhandensein von ausreichender landwirtschaftlicher Nutzfläche (Artikel 18, Absatz eins, VO 1120 aus 2009,). Dem Bescheid wurden 60,95 vorhandene, 55,95 genutzte, 5 nicht genutzte, und 55,45 ausbezahlte Zahlungsansprüche sowie eine beantragte Fläche von 58,31 ha (beantragte Heimfläche von 24,96 ha und beantragte anteilige Almfutterfläche 33,35
- ha)und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 55,45 ha (Heimfläche von 24,21 ha und anteilige Almfutterfläche von 31,28
- ha)zugrunde gelegt und eine Differenzfläche von 2,82 ha festgestellt. Aufgrund der im Zuge der VOK ermittelten Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %, habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Die Sanktion betrage Euro 674,48 und der 10%-ige Modulationsabzug Euro 95,67 sowie der Haushaltsdisziplinsabzug Euro 97,08. Am Schluss des "Abänderungsbescheides" findet sich folgende Textpassage: "Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann. Rechtsmittelbelehrung Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"
- Am 09.05.2014 stellte der BF den gegenständlichen Vorlageantrag. Ergänzend zur Beschwerde brachte er darin vor, dass im Jahr 2010 ein Kompressionsantrag mit einer Fläche von 71,42 ha gestellt worden sei. Durch die VOK 2013 wären rückwirkend bis 2010 die Flächen eingesetzt worden. Da die Behörde das Recht habe Flächen rückwirkend zu verändern, habe auch der BF das Recht, den gestellten Kompressionsantrag von 2010 auf die festgesetzte Fläche von 60,80 ha zu beantragen. Dies entspreche dem Gleichheitsgrundsatz. Zudem sei die Hutweide-N Flächen mit N codierte Flächen (nicht landwirtschaftliche Nutzflächen) in der Kompression miteingerechnet werden würde.
- Am 14.01.2015 legte die AMA die gegenständliche Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF stellte am 24.04.2013 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF ist Auftreiber und ebenso Almbewirtschafter der Almen mit den Betriebsnummern (BNr.) XXXX, XXXX und XXXXsowie Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX. Für diese Almen wurden ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen für das Jahr 2013 gestellt. Es wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm mit der BNr.XXXX 7,36 ha, für die die Alm mit der BNr. XXXX 106,72 ha und für die Alm mit der BNr. XXXX 4,79 ha Fläche beantragt.Der BF stellte am 24.04.2013 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF ist Auftreiber und ebenso Almbewirtschafter der Almen mit den Betriebsnummern (BNr.) römisch 40 , römisch 40 und XXXXsowie Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 . Für diese Almen wurden ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen für das Jahr 2013 gestellt. Es wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm mit der BNr.XXXX 7,36 ha, für die die Alm mit der BNr. römisch 40 106,72 ha und für die Alm mit der BNr. römisch 40 4,79 ha Fläche beantragt. Am 29.07.2013 fanden auf den Almen mit der BNr. XXXX und XXXX VOK der AMA statt, bei der für das Antragsjahr 2013 für die Alm mit der BNr. XXXX eine tatsächliche Almfutterfläche von 4,78 ha und für die Alm mit der BNr. XXXX eine tatsächliche Almfutterfläche von 5,29 festgestellt wurde.Am 29.07.2013 fanden auf den Almen mit der BNr. römisch 40 und römisch 40 VOK der AMA statt, bei der für das Antragsjahr 2013 für die Alm mit der BNr. römisch 40 eine tatsächliche Almfutterfläche von 4,78 ha und für die Alm mit der BNr. römisch 40 eine tatsächliche Almfutterfläche von 5,29 festgestellt wurde. Am 30.07.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine VOK der AMA statt, bei der für das Antragsjahr 2013 eine tatsächliche Almfutterfläche von 106,70 ha ermittelt wurde.Am 30.07.2013 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine VOK der AMA statt, bei der für das Antragsjahr 2013 eine tatsächliche Almfutterfläche von 106,70 ha ermittelt wurde. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, Zl. II/7-EBP/13-120766404, wurde dem BF für das Jahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 6.331,97 gewährt. Dem vom BF eingebrachten Antrag auf Kompression der Zahlungsansprüche zu Lfd. Nummer HE 352 wurde stattgegeben. Dem Bescheid wurden 61,17 vorhandene, 56,33 genutzte, 0 nicht genutzte, 4,84 verfallene und 55,45 ausbezahlte Zahlungsansprüche sowie eine beantragte Fläche von 58,31 ha (beantragte Heimfläche von 24,96 ha und beantragte anteilige Almfutterfläche 33,35 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 55,45 ha (Heimfläche von 24,21 ha und anteilige Almfutterfläche von 31,28 ha) zugrunde gelegt und eine Differenzfläche von 2,82 ha festgestellt. Mit Schreiben vom 24.01.2014 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.01.
- Mit als "Abänderungsbescheid" bezeichneter Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014, Zl. II/7-EBP/13-121393174, wurde dem BF für das Jahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 5.763,91 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 568,06 ausgesprochen. In diesem Bescheid wurde der vom BF eingebrachte Antrag auf Kompression der Zahlungsansprüche zur Lfd. Nummer HE 352 wegen Änderung der Zahlungsansprüche abgewiesen. Dem Bescheid wurden 60,95 vorhandene, 55,95 genutzte, 5 nicht genutzte, 0 verfallene und 55,45 ausbezahlte Zahlungsansprüche sowie eine beantragte Fläche von 58,31 ha (beantragte Heimfläche von 24,96 ha und beantragte anteilige Almfutterfläche 33,35 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 55,45 ha (Heimfläche von 24,21 ha und anteilige Almfutterfläche von 31,28 ha) zugrunde gelegt und im Hinblick auf die VOK-Ergebnisse eine Differenzfläche von 2,82 ha festgestellt. Die Sanktion belief sich auf Euro 674,
- Der Modulationsabzug betrug Euro 95,67 und der Haushaltsdisziplinabzug Euro 97,
- Am 09.05.2014 stellte der BF den gegenständlichen Vorlageantrag.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten. Die Ergebnisse der von der belangten Behörde vorgenommenen VOK sind schlüssig und nachvollziehbar. Es liegen auch keine Belege des BF, die die Ergebnisse dieser genannten VOK entkräften würden, vor. Auch liegen keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor, die ausreichenden Grund für die Annahme böten, dass die Ergebnisse der genannten VOK unzutreffend wären, weshalb die Ergebnisse der VOK im Jahr 2013 als erwiesen anzusehen sind.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und Allgemeines:
§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idg
F, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
§ 1AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992 idg
F, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen: Die VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO [EG] 73/2009), lautet auszugsweise:Die VO (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO [EG] 73 aus 2009,), lautet auszugsweise: Artikel 19 Beihilfeanträge
(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
- a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
- b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
- c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. .......... Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]. .......... Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, .......... Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält. .......... Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, in der Folge VO (EG) 1122/2009, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, in der Folge VO (EG) 1122 aus 2009,, lautet auszugsweise: Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
- "landwirtschaftliche Parzelle": zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen; ..........
- "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; .......... Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
- a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
- b)die betreffende(
- n)Beihilferegelung(en);
- c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem
Artikel 7i
m Rahmen der Betriebsprämienregelung;
- d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
- e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat. .......... Artikel 26 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden. .......... Artikel 34 Bestimmung der Flächen
(1)Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist. Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.
(2)Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt. [...]
(3)Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(3)Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang römisch drei derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(4)Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
(4)Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
(5)Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.
(6)Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt. Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen [...] die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen [...] die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet [...]. Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel IV
Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.
73/2009, über der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, über der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfegewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
Artikel 57d
er vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission
(1)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nichtvollständig
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
Artikel 57d
er vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission
(1)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nichtvollständig
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert. Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. ..........
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. Artikel 81 Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener Ansprüche
(1)Unbeschadet Artikel 137 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt Folgendes: Wird, nachdem Betriebsinhabern
der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass bestimmte Zahlungsansprüche zu Unrecht zugewiesen wurden, so muss der betreffende Betriebsinhaber die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche an die in Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannte nationale Reserve zurückgeben.
(1)Unbeschadet Artikel 137 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, gilt Folgendes: Wird, nachdem Betriebsinhabern
der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, oder der Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009, Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass bestimmte Zahlungsansprüche zu Unrecht zugewiesen wurden, so muss der betreffende Betriebsinhaber die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche an die in Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, genannte nationale Reserve zurückgeben. Hat der betreffende Betriebsinhaber inzwischen Zahlungsansprüche an andere Betriebsinhaber übertragen, so gilt die in Unterabsatz 1 geregelte Verpflichtung auch für die Übernehmer nach Maßgabe der Anzahl Zahlungsansprüche, die an sie übertragen worden sind, sofern der Betriebsinhaber, dem die Zahlungsansprüche ursprünglich zugewiesen worden waren, nicht über eine ausreichende Anzahl von Zahlungsansprüchen verfügt, um den Wert der zu Unrecht zugewiesenen Ansprüche zu decken. Die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche gelten als von Anfang an nicht zugewiesen.
(2)Unbeschadet des Artikels 137 der Verordnung (EG)Nr. 73/2009 gilt Folgendes: Wird, nachdem Betriebsinhabern
der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 oder der Verordnung(EG) Nr. 1120/2009 Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass der Wert der Zahlungsansprüche zu hoch ist, so wird der Wert entsprechend angepasst. Diese Anpassung erfolgt auch bei Zahlungsansprüchen, die inzwischen an andere Betriebsinhaber übertragen worden sind. Der Wert der Verringerung wird der in Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten nationalen Reserve zugeschlagen.
(2)Unbeschadet des Artikels 137 der Verordnung (EG)Nr. 73 aus 2009, gilt Folgendes: Wird, nachdem Betriebsinhabern
der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, oder der Verordnung(EG) Nr. 1120 aus 2009, Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass der Wert der Zahlungsansprüche zu hoch ist, so wird der Wert entsprechend angepasst. Diese Anpassung erfolgt auch bei Zahlungsansprüchen, die inzwischen an andere Betriebsinhaber übertragen worden sind. Der Wert der Verringerung wird der in Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, genannten nationalen Reserve zugeschlagen. Die Zahlungsansprüche gelten als von Anfang an zu dem sich aus der Anpassung ergebenden Wert zugewiesen.
(3)Wird für die Zwecke der Anwendung der Absätze 1 und 2 festgestellt, dass die Zahl der einem Betriebsinhaber
der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 oder der Verordnung (EG)Nr. 1120/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche nicht korrekt ist, wobei sich die zu Unrecht erfolgte Zuweisung nicht auf den Gesamtwert der Zahlungsansprüche auswirkt, die der Betriebsinhaber erhalten hat, so berechnet der Mitgliedstaat die Zahlungsansprüche neu und berichtigt gegebenenfalls die Art der dem Betriebsinhaber zugewiesenen Ansprüche.
(3)Wird für die Zwecke der Anwendung der Absätze 1 und 2 festgestellt, dass die Zahl der einem Betriebsinhaber
der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, oder der Verordnung (EG)Nr. 1120 aus 2009, zugewiesenen Zahlungsansprüche nicht korrekt ist, wobei sich die zu Unrecht erfolgte Zuweisung nicht auf den Gesamtwert der Zahlungsansprüche auswirkt, die der Betriebsinhaber erhalten hat, so berechnet der Mitgliedstaat die Zahlungsansprüche neu und berichtigt gegebenenfalls die Art der dem Betriebsinhaber zugewiesenen Ansprüche. Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht, wenn die Fehler von den Betriebsinhabern billigerweise hätten erkannt werden können. ..........
(6)Zu Unrecht gezahlte Beträge werden
Artikel 80zurückgefordert.
3.3. Zu Spruchpunkt A) Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrags des Beihilfeempfängers. Im vorliegenden Fall hat eine VOK auf der Alm mit der BNr. XXXX am 29.07.2013 eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das nicht substantiiert bestrittene Ergebnis der VOK vom 29.07.2013 ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden.Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrags des Beihilfeempfängers. Im vorliegenden Fall hat eine VOK auf der Alm mit der BNr. römisch 40 am 29.07.2013 eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das nicht substantiiert bestrittene Ergebnis der VOK vom 29.07.2013 ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf das Antragsjahr 2013 ist bei einer beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 33,35 ha eine ermittelte anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 31,28 ha zugrunde zu legen. Daraus ergibt sich, dass die anteilige Almfutterfläche des BF für das Antragsjahr 2013 überbeantragt wurde. Aufgrund der sich daraus ergebenden Differenzfläche wurde der Beihilfebetrag
Art. 58der Verordnung (EG) Nr.
1122/2009 um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt und dem BF eine Prämie auf Basis der festgestellten Futterflächen gewährt.Im Hinblick auf das Antragsjahr 2013 ist bei einer beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 33,35 ha eine ermittelte anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 31,28 ha zugrunde zu legen. Daraus ergibt sich, dass die anteilige Almfutterfläche des BF für das Antragsjahr 2013 überbeantragt wurde. Aufgrund der sich daraus ergebenden Differenzfläche wurde der Beihilfebetrag
Artikel 58, der Verordnung (EG) Nr.
1122 aus 2009, um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt und dem BF eine Prämie auf Basis der festgestellten Futterflächen gewährt. Zum Inhalt der Beschwerde des BF, welcher inhaltlich auch im Vorlageantrag aufrechterhalten wurde, ist auszuführen, dass wenn der BF mangelndes Verschulden aufgrund der Aktivitäten des Almauftreibers geltend macht, dieses Argument ins Leere geht. Der BF bezieht sich hierbei auf die Alm mit der BNr. XXXX, auf der er nur Auftreiber ist. Bei dieser Alm erfolgte jedoch keine berücksichtigungswerte überhöhte Beantragung von Almfutterflächen durch den BF. Es wurde im bekämpften Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung auf Basis der aktuellsten VOK und der Verwaltungskontrolle für die EBP 2013 anteilig für den BF 0,01 ha mehr Almfutterfläche festgestellt als von diesem ursprünglich beantragt. Für die verhängte Sanktion war die Almfutterfläche der Alm mit der BNr. XXXX somit nicht maßgebend. Die diesbezüglichen Ausführungen des BF gehen daher ins Leere.Zum Inhalt der Beschwerde des BF, welcher inhaltlich auch im Vorlageantrag aufrechterhalten wurde, ist auszuführen, dass wenn der BF mangelndes Verschulden aufgrund der Aktivitäten des Almauftreibers geltend macht, dieses Argument ins Leere geht. Der BF bezieht sich hierbei auf die Alm mit der BNr. römisch 40 , auf der er nur Auftreiber ist. Bei dieser Alm erfolgte jedoch keine berücksichtigungswerte überhöhte Beantragung von Almfutterflächen durch den BF. Es wurde im bekämpften Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung auf Basis der aktuellsten VOK und der Verwaltungskontrolle für die EBP 2013 anteilig für den BF 0,01 ha mehr Almfutterfläche festgestellt als von diesem ursprünglich beantragt. Für die verhängte Sanktion war die Almfutterfläche der Alm mit der BNr. römisch 40 somit nicht maßgebend. Die diesbezüglichen Ausführungen des BF gehen daher ins Leere. Auch die Ausführungen zur Alm mit der BNr. XXXX sind nicht nachvollziehbar, da auch bei dieser Alm keine berücksichtigungswerte Überbeantragung für das Jahr 2013 erfolgte.Auch die Ausführungen zur Alm mit der BNr. römisch 40 sind nicht nachvollziehbar, da auch bei dieser Alm keine berücksichtigungswerte Überbeantragung für das Jahr 2013 erfolgte.
Art. 73Abs.
1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den BF kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger [Hrsg], Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519 ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen, zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der BF dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hätte, ergab sich nicht und wurde vom BF auch nicht belegt.
Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) Nr.
1122 aus 2009, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den BF kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen vergleiche Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger [Hrsg], Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519 ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen, zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der BF dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hätte, ergab sich nicht und wurde vom BF auch nicht belegt. Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.4.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, EuGH 6.7.2000, Rs C-356/97 Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH
- 2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.3.2008, Rs C-420/06 Jager). Die Abweisung des Kompressionsantrags in der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014 geht auf eine dem BF bekannte Änderung der Zahlungsansprüche für seine EBP im Jahr 2011 zurück, die sich auch auf die Zahlungsansprüche in den Folgejahren 2012 und 2013 auswirkte. Es wurde auch in den Abänderungsbescheiden zur EBP 2011 zu den verfallenen Zahlungsansprüchen (7,60 ZA) darauf hingewiesen, dass diese im nächsten Antragsjahr nicht mehr zur Verfügung stehen. Nach dem 1.Abänderungsentscheid zur EBP 2011 vom 29.01.2014 wurde auch die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung erlassen. Das Vorbringen des BF basierend auf dem Prinzip des Gleichheitsgrundsatzes den gestellten Kompressionsantrag von 2010 auf die Fläche von 60,80 ha beantragen zu können, da auch die Behörde berechtigt sei, Kompressionsanträge rückwirkend zu berücksichtigen, ist nicht nachvollziehbar. Der BF verkennt, dass maximal auf die landwirtschaftliche Nutzfläche (hier: 61,17 ha) als angemeldete Fläche reduziert werden kann. Das Argument des BF in Zusammenhang mit der Hutweide und der Kompression geht deshalb ins Leere. 3.
- Entfall der mündlichen Verhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so auf Grund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12, Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so auf Grund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12, Agrokonsulting). 3.
- Zu Spruchpunkt B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (siehe die unter 3.3. angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH).Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (siehe die unter 3.3. angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W173.2017143.1.00