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{'item': 'W173 2114555-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 19§ 6§ 1§ 17Art. 130Artikel 31Artikel 39Artikel 7iArtikel 80Art. 81§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2018 GeschäftszahlW173 2114555-1 SpruchW173 2114555-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Mösling

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. XXXX (in der Folge BF) stellten am 17.04.2013 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die BF sind Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX , für die vom Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2013 gestellt wurde. Es wurde in der Beilage Flächennutzung für diese Alm 197,36 ha Almfutterfläche angegeben.1. römisch 40 (in der Folge BF) stellten am 17.04.2013 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die BF sind Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 , für die vom Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2013 gestellt wurde. Es wurde in der Beilage Flächennutzung für diese Alm 197,36 ha Almfutterfläche angegeben. 2. Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA auf der Alm BNr. XXXX am 5.8.2013 ergab eine tatsächliche Almfutterfläche für das Antragsjahr 2013 von 197,29 ha.2. Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA auf der Alm BNr. römisch 40 am 5.8.2013 ergab eine tatsächliche Almfutterfläche für das Antragsjahr 2013 von 197,29 ha. 3. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, Zl. II/7-EBP/13-120699539, wurde den BF für das Jahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 2.218,14 gewährt. Dabei wurden 8,94 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 20,42 ha (beantragte Heimfläche von 8,94 ha und beantragte anteilige Almfutterfläche von 11,48

  1. ha)und eine ermittelte Fläche nach Vor-Ort-Kontrolle und Verwaltungskontrolle im Ausmaß von 19,97 ha (Heimfläche von 8,5 ha und ermittelte anteilige Almfutterfläche von 11,47
  2. ha)zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. 4. Mit Abänderungsbescheid vom 30.10.2014, Zl. II/7-EBP/13-121822855, wurden den BF auf Grund einer Änderung der Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 2.078,51 gewährt und unter Berücksichtigung des bereits an sie überwiesenen Betrages eine Rückforderung in Höhe von EUR 139,63 ausgesprochen. Dabei wurden 8,26 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 20,42 ha (beantragte Heimfläche von 8,94 ha und beantragte anteilige Almfutterfläche von 11,48
  3. ha)und eine ermittelte Fläche nach Vor-Ort-Kontrolle und Verwaltungskontrolle im Ausmaß von 19,98 ha (Heimfläche von 8,5 ha und ermittelte anteilige Almfutterfläche von 11,48
  4. ha)zugrunde gelegt. Es wurde keine relevante Differenzfläche festgestellt. Die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen. Von einer Begründung zur Änderung der Zahlungsansprüche von 8,94 auf 8,26 sah die belangte Behörde ab. 5. Gegen diesen Abänderungsbescheid vom 30.10.2014 erhoben die BF fristgerecht Beschwerde und beantragten, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, ihn andernfalls dahingehend abzuändern, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolge und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt würden bzw. dass Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt würden, andernfalls auszusprechen, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt würden. Außerdem wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem Beschwerdevorbringen anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen sowie die Zahlungsansprüche in der ursprünglichen Höhe mit Stand 30.12.2013 zuzuerkennen. Begründend brachten die BF unter Verweis auf Art. 137 der VO (EG) Nr. 73/2009 vor, dass eine Reduktion der Zahlungsansprüche nicht hätte erfolgen dürfen, zumal ihnen die Übertragung der Zahlungsansprüche in Form eine Kaufes ohne Fläche bereits am 30.12.2009 genehmigt worden sei und somit 8,94 Zahlungsansprüche anerkannt worden seien. Weder ihnen als Betriebsinhaber nach vernünftiger Einschätzung, noch der Behörde selbst sei die Fehlerhaftigkeit des Antrages erkennbar gewesen. Obwohl den BF ausreichend Futterfläche für das Antragsjahr 2013 zur Verfügung gestanden sei, sei die angefochtene Reduktion ausgesprochen worden.5. Gegen diesen Abänderungsbescheid vom 30.10.2014 erhoben die BF fristgerecht Beschwerde und beantragten, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, ihn andernfalls dahingehend abzuändern, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolge und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt würden bzw. dass Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt würden, andernfalls auszusprechen, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt würden. Außerdem wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem Beschwerdevorbringen anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen sowie die Zahlungsansprüche in der ursprünglichen Höhe mit Stand 30.12.2013 zuzuerkennen. Begründend brachten die BF unter Verweis auf Artikel 137, der VO (EG) Nr. 73 aus 2009, vor, dass eine Reduktion der Zahlungsansprüche nicht hätte erfolgen dürfen, zumal ihnen die Übertragung der Zahlungsansprüche in Form eine Kaufes ohne Fläche bereits am 30.12.2009 genehmigt worden sei und somit 8,94 Zahlungsansprüche anerkannt worden seien. Weder ihnen als Betriebsinhaber nach vernünftiger Einschätzung, noch der Behörde selbst sei die Fehlerhaftigkeit des Antrages erkennbar gewesen. Obwohl den BF ausreichend Futterfläche für das Antragsjahr 2013 zur Verfügung gestanden sei, sei die angefochtene Reduktion ausgesprochen worden. 6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 18.09.2015 zur Entscheidung vor. 7. Im Hinblick auf die fehlende Begründung zur Kürzung der Zahlungsansprüche erging an die belangte Behörde mit Schreiben vom 31.10.2016 die Aufforderung zur entsprechenden Aufklärung. 8. Mit Stellungnahme vom 14.11.2016 teilte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass den BF von XXXX und XXXX , BNr.8. Mit Stellungnahme vom 14.11.2016 teilte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass den BF von römisch 40 und römisch 40 , BNr. XXXX , am 14.05.2010 Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2010 übertragen worden seien. Diese Übertragung sei mit Bescheid vom 30.12.2010, Zl. II/7-EBP/10-109087378, durchgeführt worden. Auf Grund dieser Übertragung seien den BF folgende Zahlungsansprüche zugeteilt worden: FZA 14146745: 3,90 ZA (Übertragung ohne Fläche) und FZA 14146734: 1,43 Zahlungsansprüche (Übertragung mit Fläche). Die Übergeber ( XXXX und XXXX ) hätten zum damaligen Zeitpunkt insgesamt 31,72 Zahlungsansprüche zur Verfügung gehabt, die alle im Jahr 2010 dem BF sowie anderen Übernehmern übertragen worden seien. Auf Grund der am 05.08.2013 auf der Alm mit der BNr. XXXX durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle und der daraus resultierenden Verringerung der Futterfläche sei es bei den Übergebern zu einer rückwirkenden Änderung der Zahlungsansprüche gekommen. Es hätten nicht mehr alle Zahlungsansprüche genutzt werden können. Diese Änderung sei den Übergebern für das Prämienjahr 2009 mit Bescheid vom 18.12.2014, Zl. II/7-EBP/09-122662401 mitgeteilt worden. Die für das Jahr 2009 verfügbaren Zahlungsansprüche, die die Grundlage für Übertragungen im Jahr 2010 gewesen seien, hätten sich auf 27,86 Zahlungsansprüche verringert. Diese Reduktionen der Zahlungsansprüche hätten zur Folge gehabt, dass Zahlungsansprüche aller Übernehmer, einschließlich der BF, aliquot zu kürzen gewesen seien. Es hätten nicht mehr Zahlungsansprüche übertragen werden könnten, als zur Verfügung gestanden seien. Der Kürzungsfaktor für alle Übernehmer berechne sich aus der Anzahl der verfügbaren Zahlungsansprüche im Verhältnis zur tatsächlich übertragenen Anzahl wie folgt: 27,86 / 31,72 = 0,8783102. Die Bescheide, mit welchen den anderen Übernehmern die Aliquotierung mitgeteilt worden sei, seien bereits rechtskräftig geworden. Bei den BF wirke sich die aliquote Kürzung auf die der Übertragung zu Grunde liegenden Zahlungsansprüche wie folgt aus: FZA 14146745: 3,40 ZA und FZA 14146734: 1,25 ZA. Da mit mehr Kommastellen gerechnet werde, als angegeben (sogenanntes Fließkomma), könne es zu minimalen Rundungsdifferenzen kommen. Diese Änderung der Zahlungsansprüche sei den BF mit gegenständlich angefochtenem Abänderungsbescheid vom 30.10.2014, Zl. II/7-EBP/13-121822855, auf Grund von Art. 81 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 bescheidmäßig mitgeteilt worden.römisch 40 , am 14.05.2010 Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2010 übertragen worden seien. Diese Übertragung sei mit Bescheid vom 30.12.2010, Zl. II/7-EBP/10-109087378, durchgeführt worden. Auf Grund dieser Übertragung seien den BF folgende Zahlungsansprüche zugeteilt worden: FZA 14146745: 3,90 ZA (Übertragung ohne Fläche) und FZA 14146734: 1,43 Zahlungsansprüche (Übertragung mit Fläche). Die Übergeber ( römisch 40 und römisch 40 ) hätten zum damaligen Zeitpunkt insgesamt 31,72 Zahlungsansprüche zur Verfügung gehabt, die alle im Jahr 2010 dem BF sowie anderen Übernehmern übertragen worden seien. Auf Grund der am 05.08.2013 auf der Alm mit der BNr. römisch 40 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle und der daraus resultierenden Verringerung der Futterfläche sei es bei den Übergebern zu einer rückwirkenden Änderung der Zahlungsansprüche gekommen. Es hätten nicht mehr alle Zahlungsansprüche genutzt werden können. Diese Änderung sei den Übergebern für das Prämienjahr 2009 mit Bescheid vom 18.12.2014, Zl. II/7-EBP/09-122662401 mitgeteilt worden. Die für das Jahr 2009 verfügbaren Zahlungsansprüche, die die Grundlage für Übertragungen im Jahr 2010 gewesen seien, hätten sich auf 27,86 Zahlungsansprüche verringert. Diese Reduktionen der Zahlungsansprüche hätten zur Folge gehabt, dass Zahlungsansprüche aller Übernehmer, einschließlich der BF, aliquot zu kürzen gewesen seien. Es hätten nicht mehr Zahlungsansprüche übertragen werden könnten, als zur Verfügung gestanden seien. Der Kürzungsfaktor für alle Übernehmer berechne sich aus der Anzahl der verfügbaren Zahlungsansprüche im Verhältnis zur tatsächlich übertragenen Anzahl wie folgt: 27,86 / 31,72 = 0,8783102. Die Bescheide, mit welchen den anderen Übernehmern die Aliquotierung mitgeteilt worden sei, seien bereits rechtskräftig geworden. Bei den BF wirke sich die aliquote Kürzung auf die der Übertragung zu Grunde liegenden Zahlungsansprüche wie folgt aus: FZA 14146745: 3,40 ZA und FZA 14146734: 1,25 ZA. Da mit mehr Kommastellen gerechnet werde, als angegeben (sogenanntes Fließkomma), könne es zu minimalen Rundungsdifferenzen kommen. Diese Änderung der Zahlungsansprüche sei den BF mit gegenständlich angefochtenem Abänderungsbescheid vom 30.10.2014, Zl. II/7-EBP/13-121822855, auf Grund von Artikel 81, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, bescheidmäßig mitgeteilt worden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei der Umstand alleine, dass von der Verwaltungsbehörde zunächst ausschließlich auf Grund der Angaben des BF eine Förderung gewährt werde, nach den Vor-Ort-Kontrollen jedoch die tatsächlich vorgefundenen Flächen der Berechnung zu Grunde gelegt würden (und nach Neufestsetzung der Prämie eine Rückforderung vorgenommen werde) nicht rechtswidrig. Vielmehr sei dies nach den anzuwendenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts geboten. Die BF würde die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße treffen. Bei Gemeinschaftsalmen werde bei der Angabe der Almfutterfläche durch den Almobmann davon ausgegangen, dass dieser bevollmächtigt sei, diese Erklärung für den jeweiligen Auftreiber abzugeben, sodass gegebenenfalls unrichtige Angaben in Bezug auf die zur Verfügung stehenden Almfutterflächen dem jeweiligen Antragsteller zuzurechnen seien. Als Bezieher der EBP sei der Auftreiber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine Daten bei der Antragstellung korrekt angegeben würden. Der Umstand, dass der Almobmann die betreffenden Daten an die AMA übermittle, befreie den Auftreiber nicht von seiner Verantwortung, diese Daten vor Antragstellung zu prüfen. Die Bestimmung des Art. 137 Abs. 2 erster Halbsatz der VO (EG) 73/2009 sei auf Basis dieser Rechtsprechung anzuwenden. Es seien auf Grund sachlich fehlerhafter Angaben Zahlungsansprüche zugewiesen worden. Die Tatsache, dass sich Zahlungsansprüche bei den Übergebern der Übertragung geändert hätten, vermöge keine andere Beurteilung zuzulassen, da sowohl die Übergeber als auch die BF Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX gewesen seien, sodass beiden die fehlerhafte Antragstellung durch den Almobmann zuzurechnen sei. Es hätte somit auch den BF erkennbar sein müssen, dass bei einer fehlerhaften Beantragung durch den Almobmann alle Auftreiber derselben Alm von Änderungen der Zahlungsansprüche betroffen sein könnten. Am Formblatt weise die AMA mit dem Satz "Uns ist bekannt, dass diese Übertragung unter dem Vorbehalt für den Fall steht, dass sich die Zahlungsansprüche des übergebenden Bewirtschafters nachträglich ändern." ausdrücklich darauf hin, dass sich Änderungen der Zahlungsansprüche des Übergebers auf eine bereits eingereichte Übertragung auswirken könnten. Das Vorbringen der BF im Hinblick auf die eigene Futterfläche 2013 sei gegenständlich nicht relevant.Die Bestimmung des Artikel 137, Absatz 2, erster Halbsatz der VO (EG) 73 aus 2009, sei auf Basis dieser Rechtsprechung anzuwenden. Es seien auf Grund sachlich fehlerhafter Angaben Zahlungsansprüche zugewiesen worden. Die Tatsache, dass sich Zahlungsansprüche bei den Übergebern der Übertragung geändert hätten, vermöge keine andere Beurteilung zuzulassen, da sowohl die Übergeber als auch die BF Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 gewesen seien, sodass beiden die fehlerhafte Antragstellung durch den Almobmann zuzurechnen sei. Es hätte somit auch den BF erkennbar sein müssen, dass bei einer fehlerhaften Beantragung durch den Almobmann alle Auftreiber derselben Alm von Änderungen der Zahlungsansprüche betroffen sein könnten. Am Formblatt weise die AMA mit dem Satz "Uns ist bekannt, dass diese Übertragung unter dem Vorbehalt für den Fall steht, dass sich die Zahlungsansprüche des übergebenden Bewirtschafters nachträglich ändern." ausdrücklich darauf hin, dass sich Änderungen der Zahlungsansprüche des Übergebers auf eine bereits eingereichte Übertragung auswirken könnten. Das Vorbringen der BF im Hinblick auf die eigene Futterfläche 2013 sei gegenständlich nicht relevant. 9. Die BF wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2016 über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Ihnen wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. 10. Mit Stellungnahme vom 02.01.2017 brachten die BF vor, im Jahr 2010 von XXXX und XXXX , BNr. XXXX , auf Grund deren Betriebsaufgabe insgesamt 7 Zahlungsansprüche gekauft und auf ihren Betrieb, BNr.10. Mit Stellungnahme vom 02.01.2017 brachten die BF vor, im Jahr 2010 von römisch 40 und römisch 40 , BNr. römisch 40 , auf Grund deren Betriebsaufgabe insgesamt 7 Zahlungsansprüche gekauft und auf ihren Betrieb, BNr. XXXX , übertragen zu haben. Die Anzahl der erworbenen Zahlungsansprüche habe damals auf einer aktuellen Futterflächenkontrolle der AMA auf der Alpe Hochfeldern basiert. Im Jahr 2013 sei eine neuerliche Kontrolle der Almfutterflächen erfolgt, wobei eine Flächenabweichung festgestellt worden sei. Als einfache Almauftreiber hätten die BF damals keinen Einfluss auf die Flächenerhebung gehabt und hätten sie einen solchen auch heute nicht. Dennoch werde die im Jahr 2013 festgestellte Futterflächenreduktion zu ihrem Nachteil ausgelegt und nunmehr festgestellt, dass sie im Jahr 2010, also rückwirkend, aliquot weniger Zahlungsansprüche erworben hätten. Dies stelle einen Akt reiner Willkür dar. Es werde die volle Anrechnung und Gewährung der im Jahr 2010 erworbenen 7 Zahlungsansprüche beantragt.römisch 40 , übertragen zu haben. Die Anzahl der erworbenen Zahlungsansprüche habe damals auf einer aktuellen Futterflächenkontrolle der AMA auf der Alpe Hochfeldern basiert. Im Jahr 2013 sei eine neuerliche Kontrolle der Almfutterflächen erfolgt, wobei eine Flächenabweichung festgestellt worden sei. Als einfache Almauftreiber hätten die BF damals keinen Einfluss auf die Flächenerhebung gehabt und hätten sie einen solchen auch heute nicht. Dennoch werde die im Jahr 2013 festgestellte Futterflächenreduktion zu ihrem Nachteil ausgelegt und nunmehr festgestellt, dass sie im Jahr 2010, also rückwirkend, aliquot weniger Zahlungsansprüche erworben hätten. Dies stelle einen Akt reiner Willkür dar. Es werde die volle Anrechnung und Gewährung der im Jahr 2010 erworbenen 7 Zahlungsansprüche beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Bescheid vom 30.12.2009, Zl. II/7-EBP/09-104597049, wurde XXXX und XXXX , BNr. XXXX , für das Jahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 6.294,82 gewährt. Dabei wurden 31,72 Zahlungsansprüche und eine beantragte sowie ermittelte anteilige Almfutterfläche von 15,02 ha zugrunde gelegt.Mit Bescheid vom 30.12.2009, Zl. II/7-EBP/09-104597049, wurde römisch 40 und römisch 40 , BNr. römisch 40 , für das Jahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 6.294,82 gewährt. Dabei wurden 31,72 Zahlungsansprüche und eine beantragte sowie ermittelte anteilige Almfutterfläche von 15,02 ha zugrunde gelegt. Am 14.05.2010 wurden den BF von XXXX und XXXX , BNr. XXXX , für das Antragsjahr 2010 Zahlungsansprüche übertragen. Auf Grund dieser Übertragung wurden den BF für die flächenbezogenen Zahlungsansprüche (FZA) zur Nummer 14146745 3,90 Zahlungsansprüche (Übertragung ohne Fläche) und für die flächenbezogenen Zahlungsansprüche zur Nummer 14146734 1,43 Zahlungsansprüche (Übertragung mit Fläche) zugeteilt.Am 14.05.2010 wurden den BF von römisch 40 und römisch 40 , BNr. römisch 40 , für das Antragsjahr 2010 Zahlungsansprüche übertragen. Auf Grund dieser Übertragung wurden den BF für die flächenbezogenen Zahlungsansprüche (FZA) zur Nummer 14146745 3,90 Zahlungsansprüche (Übertragung ohne Fläche) und für die flächenbezogenen Zahlungsansprüche zur Nummer 14146734 1,43 Zahlungsansprüche (Übertragung mit Fläche) zugeteilt. Die BF stellten für das Antragsjahr 2013 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragten u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die BF sind Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX , für die vom Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2013 gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für diese Alm 197,36 ha Almfutterfläche angegeben.Die BF stellten für das Antragsjahr 2013 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragten u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die BF sind Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 , für die vom Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2013 gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für diese Alm 197,36 ha Almfutterfläche angegeben. Auf Basis der Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 05.08.2013 beträgt die tatsächliche Almfutterfläche für das Antragsjahr 2013 auf der Alm BNr. XXXX jedoch 197,11 ha, eine Nachkontrolle (in der Folge NK) ergab eine Almfutterfläche von 197,29 ha.Auf Basis der Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 05.08.2013 beträgt die tatsächliche Almfutterfläche für das Antragsjahr 2013 auf der Alm BNr. römisch 40 jedoch 197,11 ha, eine Nachkontrolle (in der Folge NK) ergab eine Almfutterfläche von 197,29 ha. Auf Grund der Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 05.08.2013 auf der Alm mit der BNr. XXXX und der daraus resultierenden Verringerung der Almfutterfläche kam es bei XXXX und XXXX , BNr. XXXX , zu einer rückwirkenden Änderung der Zahlungsansprüche, weil nicht mehr alle Zahlungsansprüche genutzt werden konnten. So sprach die AMA mit Abänderungsbescheid vom 26.06.2014, Zl. II/7-EBP/09-121508335, gegenüber XXXX und XXXX , BNr. XXXX , auf Grund einer Änderung der Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung des bereits an sie überwiesenen Betrages eine Rückforderung in Höhe von EUR 730,13 aus. Dabei wurden 27,92 Zahlungsansprüche, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 11,55 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 11,29 ha herangezogen und keine Differenzfläche festgestellt.Auf Grund der Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 05.08.2013 auf der Alm mit der BNr. römisch 40 und der daraus resultierenden Verringerung der Almfutterfläche kam es bei römisch 40 und römisch 40 , BNr. römisch 40 , zu einer rückwirkenden Änderung der Zahlungsansprüche, weil nicht mehr alle Zahlungsansprüche genutzt werden konnten. So sprach die AMA mit Abänderungsbescheid vom 26.06.2014, Zl. II/7-EBP/09-121508335, gegenüber römisch 40 und römisch 40 , BNr. römisch 40 , auf Grund einer Änderung der Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung des bereits an sie überwiesenen Betrages eine Rückforderung in Höhe von EUR 730,13 aus. Dabei wurden 27,92 Zahlungsansprüche, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 11,55 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 11,29 ha herangezogen und keine Differenzfläche festgestellt. Nach Einbringung einer Beschwerde durch XXXX und XXXX gegen diesen Abänderungsbescheid vom 26.06.2014 erließ die AMA am 18.12.2014 eine Beschwerdevorentscheidung zur Zl. II/7-EBP/09-122662401, die vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.02.2017, Zl. W173 2100889-1/6E, mangels Zuständigkeit der AMA behoben wurde.Nach Einbringung einer Beschwerde durch römisch 40 und römisch 40 gegen diesen Abänderungsbescheid vom 26.06.2014 erließ die AMA am 18.12.2014 eine Beschwerdevorentscheidung zur Zl. II/7-EBP/09-122662401, die vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.02.2017, Zl. W173 2100889-1/6E, mangels Zuständigkeit der AMA behoben wurde. Auf Grund des in diesem Erkenntnis durch das Bundesverwaltungsgericht erteilten Auftrages,

§ 19Abs.

3 MOG nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen unter Berücksichtigung der Änderung der Zahlungsansprüche durchzuführen und das Ergebnis den Beschwerdeführern XXXX und XXXX bescheidmäßig mitzuteilen, sprach die AMA mit Bescheid vom 25.07.2017 zu Zl. II/4-EBP/09-7158635010 aus, dass XXXX und XXXX , BNr. XXXX , für das Jahr 2009 eine EBP in der Höhe von EUR 5.564,69 gewährt wird. Diesem Abänderungsbescheid wurden 27,86 vorhandene Zahlungsansprüche zugrunde gelegt.Auf Grund des in diesem Erkenntnis durch das Bundesverwaltungsgericht erteilten Auftrages,

Paragraph 19, Absatz 3, MOG nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen unter Berücksichtigung der Änderung der Zahlungsansprüche durchzuführen und das Ergebnis den Beschwerdeführern römisch 40 und römisch 40 bescheidmäßig mitzuteilen, sprach die AMA mit Bescheid vom 25.07.2017 zu Zl. II/4-EBP/09-7158635010 aus, dass römisch 40 und römisch 40 , BNr. römisch 40 , für das Jahr 2009 eine EBP in der Höhe von EUR 5.564,69 gewährt wird. Diesem Abänderungsbescheid wurden 27,86 vorhandene Zahlungsansprüche zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. Die für das Jahr 2009 verfügbaren Zahlungsansprüche von XXXX und XXXX , die die Grundlage für die Übertragungen im Jahr 2010 darstellten, verringerten sich damit auf 27,86 Zahlungsansprüche.Die für das Jahr 2009 verfügbaren Zahlungsansprüche von römisch 40 und römisch 40 , die die Grundlage für die Übertragungen im Jahr 2010 darstellten, verringerten sich damit auf 27,86 Zahlungsansprüche. Diese Verringerung der Zahlungsansprüche von XXXX und XXXX führte zu einer aliquoten Kürzung der Zahlungsansprüche der BF.Diese Verringerung der Zahlungsansprüche von römisch 40 und römisch 40 führte zu einer aliquoten Kürzung der Zahlungsansprüche der BF. Mit gegenständlich angefochtenem Abänderungsbescheid vom 30.10.2014 wurde gegenüber den BF eine Rückforderung auf Grund einer Änderung der Zahlungsansprüche im Vergleich zum ursprünglichen Bescheid vom 03.01.2014 ausgesprochen. Es wurden (statt 8,94) nunmehr 8,26 Zahlungsansprüche herangezogen. Die beantragte anteilige Almfutterfläche sowie die ermittelte anteilige Almfutterfläche wurden mit 11,48 ha festgestellt. Eine Differenzfläche wurde nicht festgestellt. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idg

F, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992 idg

F, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen: Die Verordnung (EG) 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, in der Folge VO (EG) 73/2009, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, in der Folge VO (EG) 73 aus 2009,, lautet auszugsweise: Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle, 31.1.2009 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 30/27
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. .......... Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. .......... Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
  1. a)jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, und
  2. b)jede Fläche, für die im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung bestand und die
  3. i)infolge der Anwendung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik nicht mehr der Begriffsbestimmung für "beihilfefähig" entspricht oder
  4. ii)während der Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers

Artikel 31der Verordnung (EG) Nr.

1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)

(4)oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder

einer nationalen Regelung, deren Bedingungen mit Artikel 43 Absätzen 1, 2 und 3 der genannten Verordnung in Einklang stehen, aufgeforstet wird oderii) während der Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers

Artikel 31der Verordnung (EG) Nr.

1257 aus 1999, des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)

(4)oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005, oder

einer nationalen Regelung, deren Bedingungen mit Artikel 43 Absätzen 1, 2 und 3 der genannten Verordnung in Einklang stehen, aufgeforstet wird oder iii) während der Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers

den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 oder

Artikel 39der Verordnung (EG) Nr.

1698/2005 stillgelegt wird.iii) während der Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers

den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257 aus 1999, oder

Artikel 39der Verordnung (EG) Nr.

1698 aus 2005, stillgelegt wird. Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 Durchführungsbestimmungen zur Nutzung der beihilfefähigen Hektarfläche zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten fest. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen Hektarflächen den Beihilfebedingungen jederzeit während des Kalenderjahres entsprechen. Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält. Artikel 36 Änderung von Zahlungsansprüchen Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, werden die Zahlungsansprüche pro Hektar nicht geändert. Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 Durchführungsbestimmungen zur Änderung von Zahlungsansprüchen, insbesondere im Fall von Bruchteilen von Ansprüchen, ab 2010. Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist. Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, in der Folge VO (EG) 1122/2009, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, in der Folge VO (EG) 1122 aus 2009,, lautet auszugsweise: Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "landwirtschaftliche Parzelle": zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen; ..........
  2. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; .......... Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7i

m Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  2. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat. .......... Artikel 26 Allgemeine Grundsätze

(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden. .......... Artikel 34 Bestimmung der Flächen
(1)Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist. Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.
(2)Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt. [...]
(3)Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(3)Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang römisch drei derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(4)Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
(4)Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
(5)Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.
(6)Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt. Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen [...] die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen [...] die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet [...]. Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. ..........

(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. Artikel 81 Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener Ansprüche

(1)Unbeschadet Artikel 137 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt Folgendes: Wird, nachdem Betriebsinhabern

der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass bestimmte Zahlungsansprüche zu Unrecht zugewiesen wurden, so muss der betreffende Betriebsinhaber die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche an die in Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannte nationale Reserve zurückgeben.

(1)Unbeschadet Artikel 137 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, gilt Folgendes: Wird, nachdem Betriebsinhabern

der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, oder der Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009, Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass bestimmte Zahlungsansprüche zu Unrecht zugewiesen wurden, so muss der betreffende Betriebsinhaber die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche an die in Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, genannte nationale Reserve zurückgeben. Hat der betreffende Betriebsinhaber inzwischen Zahlungsansprüche an andere Betriebsinhaber übertragen, so gilt die in Unterabsatz 1 geregelte Verpflichtung auch für die Übernehmer nach Maßgabe der Anzahl Zahlungsansprüche, die an sie übertragen worden sind, sofern der Betriebsinhaber, dem die Zahlungsansprüche ursprünglich zugewiesen worden waren, nicht über eine ausreichende Anzahl von Zahlungsansprüchen verfügt, um den Wert der zu Unrecht zugewiesenen Ansprüche zu decken. Die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche gelten als von Anfang an nicht zugewiesen.

(2)Unbeschadet des Artikels 137 der Verordnung (EG)Nr. 73/2009 gilt Folgendes: Wird, nachdem Betriebsinhabern

der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 oder der Verordnung(EG) Nr. 1120/2009 Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass der Wert der Zahlungsansprüche zu hoch ist, so wird der Wert entsprechend angepasst. Diese Anpassung erfolgt auch bei Zahlungsansprüchen, die inzwischen an andere Betriebsinhaber übertragen worden sind. Der Wert der Verringerung wird der in Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten nationalen Reserve zugeschlagen.

(2)Unbeschadet des Artikels 137 der Verordnung (EG)Nr. 73 aus 2009, gilt Folgendes: Wird, nachdem Betriebsinhabern

der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, oder der Verordnung(EG) Nr. 1120 aus 2009, Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass der Wert der Zahlungsansprüche zu hoch ist, so wird der Wert entsprechend angepasst. Diese Anpassung erfolgt auch bei Zahlungsansprüchen, die inzwischen an andere Betriebsinhaber übertragen worden sind. Der Wert der Verringerung wird der in Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, genannten nationalen Reserve zugeschlagen. Die Zahlungsansprüche gelten als von Anfang an zu dem sich aus der Anpassung ergebenden Wert zugewiesen.

(3)Wird für die Zwecke der Anwendung der Absätze 1 und 2 festgestellt, dass die Zahl der einem Betriebsinhaber

der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 oder der Verordnung (EG)Nr. 1120/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche nicht korrekt ist, wobei sich die zu Unrecht erfolgte Zuweisung nicht auf den Gesamtwert der Zahlungsansprüche auswirkt, die der Betriebsinhaber erhalten hat, so berechnet der Mitgliedstaat die Zahlungsansprüche neu und berichtigt gegebenenfalls die Art der dem Betriebsinhaber zugewiesenen Ansprüche.

(3)Wird für die Zwecke der Anwendung der Absätze 1 und 2 festgestellt, dass die Zahl der einem Betriebsinhaber

der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, oder der Verordnung (EG)Nr. 1120 aus 2009, zugewiesenen Zahlungsansprüche nicht korrekt ist, wobei sich die zu Unrecht erfolgte Zuweisung nicht auf den Gesamtwert der Zahlungsansprüche auswirkt, die der Betriebsinhaber erhalten hat, so berechnet der Mitgliedstaat die Zahlungsansprüche neu und berichtigt gegebenenfalls die Art der dem Betriebsinhaber zugewiesenen Ansprüche. Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht, wenn die Fehler von den Betriebsinhabern billigerweise hätten erkannt werden können. ..........

(6)Zu Unrecht gezahlte Beträge werden

Artikel 80zurückgefordert.

3.

  1. Zu Spruchpunkt A): Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Im Vergleich zum ursprünglichen Bescheid vom 03.01.2014 gelangen (statt 8,94) im angefochtenen Abänderungsbescheid vom 30.10.2014 nunmehr lediglich 8,26 Zahlungsansprüche zur Auszahlung. Zur Frage der Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Zur Frage der Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Für den vorliegenden Fall ist daher zu berücksichtigen, dass die gemeinschaftsrechtliche Norm des Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 eine klare verschuldensunabhängige Rückforderungspflicht von zu Unrecht ausbezahlten (Teil-) Beträgen normiert. Die BF können sich nicht auf die Unkenntnis dieser Norm berufen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die AMA in der Begründung des Bescheides vom 03.01.2014 darauf hingewiesen hat, dass im Falle einer ungerechtfertigten Zahlung die Rückforderung der zu Unrecht gezahlten (Teil-) Beträge vorbehalten bleibt.Für den vorliegenden Fall ist daher zu berücksichtigen, dass die gemeinschaftsrechtliche Norm des Artikel 73, VO (EG) Nr. 796 aus 2004, eine klare verschuldensunabhängige Rückforderungspflicht von zu Unrecht ausbezahlten (Teil-) Beträgen normiert. Die BF können sich nicht auf die Unkenntnis dieser Norm berufen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die AMA in der Begründung des Bescheides vom 03.01.2014 darauf hingewiesen hat, dass im Falle einer ungerechtfertigten Zahlung die Rückforderung der zu Unrecht gezahlten (Teil-) Beträge vorbehalten bleibt. Im System der einheitlichen Betriebsprämie setzt auf Grund der Zahlungsansprüche jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres auf. Änderungen bei den Zahlungsansprüchen wirken sich daher direkt auf die Folgejahre aus. Die Reduktion der Zahlungsansprüche im angefochtenen Bescheid der AMA vom 30.10.2014 gegenüber dem Bescheid der AMA vom 03.01.2014 ergibt sich daraus, dass es auf Grund der aus der VOK der AMA am 05.08.2013 auf der Alm mit der BNr. XXXX resultierenden Verringerung der Almfutterfläche von XXXX und XXXX , BNr. XXXX , zu einer rückwirkenden Änderung der Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2009 kam, weil nicht mehr alle Zahlungsansprüche genutzt werden konnten. Da den BF am 14.05.2010 von XXXX und XXXX , BNr. XXXX , für das Antragsjahr 2010 Zahlungsansprüche übertragen wurden, die auf den für das Jahr 2009 verfügbaren Zahlungsansprüchen beruhten, führte die Verringerung der Zahlungsansprüche von XXXX und XXXX für das Antragsjahr 2009 zu einer aliquoten Reduktion der zugeteilten Zahlungsansprüche der BF für das Antragsjahr
  2. Diese Reduktion hatte Folgewirkungen auch für das gegenständliche Antragsjahr
  3. Wie sich aus der Stellungnahme der AMA vom 14.11.2016 ergibt, erfolgte eine aliquote Kürzung der FZA Nr. 14146745 von ursprünglich 3,90 ZA um den Kürzungsfaktor 0,8783102, woraus 3,40 ZA resultierten, sowie eine aliquote Kürzung der FZA Nr. 14146734 von ursprünglich 1,43 ZA um den Kürzungsfaktor 0,8783102, woraus 1,25 ZA resultierten. Bei Addition mit den übrigen FZA 11581170 (0,69 ZA) und FZA 13178780 (2,92 ZA) ergibt sich dadurch für die BF im angefochtenen Abänderungsbescheid der Wert von 8,26 vorhandenen Zahlungsansprüchen.Die Reduktion der Zahlungsansprüche im angefochtenen Bescheid der AMA vom 30.10.2014 gegenüber dem Bescheid der AMA vom 03.01.2014 ergibt sich daraus, dass es auf Grund der aus der VOK der AMA am 05.08.2013 auf der Alm mit der BNr. römisch 40 resultierenden Verringerung der Almfutterfläche von römisch 40 und römisch 40 , BNr. römisch 40 , zu einer rückwirkenden Änderung der Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2009 kam, weil nicht mehr alle Zahlungsansprüche genutzt werden konnten. Da den BF am 14.05.2010 von römisch 40 und römisch 40 , BNr. römisch 40 , für das Antragsjahr 2010 Zahlungsansprüche übertragen wurden, die auf den für das Jahr 2009 verfügbaren Zahlungsansprüchen beruhten, führte die Verringerung der Zahlungsansprüche von römisch 40 und römisch 40 für das Antragsjahr 2009 zu einer aliquoten Reduktion der zugeteilten Zahlungsansprüche der BF für das Antragsjahr
  4. Diese Reduktion hatte Folgewirkungen auch für das gegenständliche Antragsjahr
  5. Wie sich aus der Stellungnahme der AMA vom 14.11.2016 ergibt, erfolgte eine aliquote Kürzung der FZA Nr. 14146745 von ursprünglich 3,90 ZA um den Kürzungsfaktor 0,8783102, woraus 3,40 ZA resultierten, sowie eine aliquote Kürzung der FZA Nr. 14146734 von ursprünglich 1,43 ZA um den Kürzungsfaktor 0,8783102, woraus 1,25 ZA resultierten. Bei Addition mit den übrigen FZA 11581170 (0,69 ZA) und FZA 13178780 (2,92 ZA) ergibt sich dadurch für die BF im angefochtenen Abänderungsbescheid der Wert von 8,26 vorhandenen Zahlungsansprüchen. Die in der angefochtenen Entscheidung verfügte Rückforderung von EUR 139,63 basierte auf der Reduktion der Zahlungsansprüche.

Art. 81Abs.

6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 werden zu Unrecht gezahlte Beträge

Artikel 80

dieser Verordnung zurückgefordert, sodass die EBP 2013 erneut zu berechnen war und mit dem

Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120699539, verfügten und bereits ausbezahlten Betrag in Höhe von EUR 2.218,14 gegenzurechnen war. Daraus ergibt sich eine Rückforderung in Höhe von EUR 139,63.Die in der angefochtenen Entscheidung verfügte Rückforderung von EUR 139,63 basierte auf der Reduktion der Zahlungsansprüche.

Artikel 81, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr.

1122 aus 2009, werden zu Unrecht gezahlte Beträge

Artikel 80

dieser Verordnung zurückgefordert, sodass die EBP 2013 erneut zu berechnen war und mit dem

Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120699539, verfügten und bereits ausbezahlten Betrag in Höhe von EUR 2.218,14 gegenzurechnen war. Daraus ergibt sich eine Rückforderung in Höhe von EUR 139,

  1. Die belangte Behörde hat im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, warum die Reduktion der Zahlungsansprüche vorzunehmen war. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Argumente der BF zu einer willkürlichen Vorgangsweise bei der Reduktion können - wie oben dargelegt - nicht überzeugen. Die Verringerung der Zahlungsansprüche von XXXX und XXXX für das Antragsjahr 2009 führte zu einer aliquoten Reduktion der zugeteilten Zahlungsansprüche der BF für das Antragsjahr 2010 und hatten daher eine Reduktion auch auf das gegenständliche Antragsjahr 2013 zur Folge. Nach der Judikatur des VwGH war die belangte Behörde verpflichtet, den Bescheid, mit welchem die EBP in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden ist, abzuändern und eine Rückforderung auszusprechen. Darüber hinaus bestätigten die BF lediglich auf Grund der Übertragung im Jahr 2010 von XXXX und XXXX , BNr. XXXX , 7 Zahlungsansprüche erhalten zu haben.Die belangte Behörde hat im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, warum die Reduktion der Zahlungsansprüche vorzunehmen war. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Argumente der BF zu einer willkürlichen Vorgangsweise bei der Reduktion können - wie oben dargelegt - nicht überzeugen. Die Verringerung der Zahlungsansprüche von römisch 40 und römisch 40 für das Antragsjahr 2009 führte zu einer aliquoten Reduktion der zugeteilten Zahlungsansprüche der BF für das Antragsjahr 2010 und hatten daher eine Reduktion auch auf das gegenständliche Antragsjahr 2013 zur Folge. Nach der Judikatur des VwGH war die belangte Behörde verpflichtet, den Bescheid, mit welchem die EBP in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden ist, abzuändern und eine Rückforderung auszusprechen. Darüber hinaus bestätigten die BF lediglich auf Grund der Übertragung im Jahr 2010 von römisch 40 und römisch 40 , BNr. römisch 40 , 7 Zahlungsansprüche erhalten zu haben. Auch das Vorbringen der BF, wonach ausreichend Futterfläche für das Antragsjahr 2013 zur Verfügung gestanden sei, ist nicht geeignet, die oben angeführte Begründung der Reduktion der Zahlungsansprüche zu entkräften. 3.
  2. Entfall der mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so auf Grund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12, Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so auf Grund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12, Agrokonsulting). 3.
  3. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (siehe die unter 3.3. angeführte Rechtsprechung des EuGH).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (siehe die unter 3.3. angeführte Rechtsprechung des EuGH). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W173.2114555.1.00

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