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{'item': 'W178 2180152-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2018 GeschäftszahlW178 2180152-1 SpruchW 178 2180152-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin. Maria PARZE

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang:
  2. Im Betrieb des HerrnXXXX XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer- Bf) wurde von der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde-BGKK) gemäß § 41a ASVG eine Sozialversicherungsprüfung (Prüfzeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2015) durchgeführt. Infolge der Überprüfung erließ die Burgenländische Gebietskrankenkasse am 11.09.2017 einen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer als Dienstgeber im Sinne des §35 Abs.1 ASVG verpflichtet werde, für die in der Anlage mit der näheren Bezeichnung "Beitragsabrechnung aus GPLA 1.1.11 - 31.12.15" vom 7.3.2017 und dem bezughabenden Prüfbericht genannten Dienstnehmer für die dort angeführten Zeiten, Sozialversicherungsbeiträge, Sonderbeiträge und Umlagen sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Gesamthöhe von € 4.323,--unter Anlastung der gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG im Betrag von€ 333,73 an die Burgenländische Gebietskrankenkasse, zu entrichten. Die Nachverrechnung betrifft die Dienstnehmerinnen XXXX XXXX (in weiter Folge DN 1) und XXXX XXXX, (in weiterer Folge DN 2). Sie wurde wie folgt begründet:
  3. Im Betrieb des HerrnXXXX römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführer- Bf) wurde von der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde-BGKK) gemäß Paragraph 41 a, ASVG eine Sozialversicherungsprüfung (Prüfzeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2015) durchgeführt. Infolge der Überprüfung erließ die Burgenländische Gebietskrankenkasse am 11.09.2017 einen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer als Dienstgeber im Sinne des §35 Absatz eins, ASVG verpflichtet werde, für die in der Anlage mit der näheren Bezeichnung "Beitragsabrechnung aus GPLA 1.1.11 - 31.12.15" vom 7.3.2017 und dem bezughabenden Prüfbericht genannten Dienstnehmer für die dort angeführten Zeiten, Sozialversicherungsbeiträge, Sonderbeiträge und Umlagen sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Gesamthöhe von € 4.323,--unter Anlastung der gesetzlichen Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG im Betrag von€ 333,73 an die Burgenländische Gebietskrankenkasse, zu entrichten. Die Nachverrechnung betrifft die Dienstnehmerinnen römisch 40 römisch 40 (in weiter Folge DN 1) und römisch 40 römisch 40 , (in weiterer Folge DN 2). Sie wurde wie folgt begründet: Im betrieblichen Vermögen des Beschwerdeführers befinde sich ein Personenkraftwagen der Marke VW Caddy 4 Motion, welcher von den beiden Dienstnehmerinnen im Rahmen einer Fahrgemeinschaft im Rahmen der Tätigkeit als Dienstnehmerinnen für den Beschwerdeführer als auch privat im gleichem Ausmaß benutzt würde. Bestehe für Dienstnehmer die Möglichkeit das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, sei ein Sachbezug in der Höhe von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten (inklusive Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 600,- (ab 1.3.2014 maximal € 720,-) monatlich, anzusetzen. Werde das firmeneigene Kraftfahrzeug nachweislich im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten nicht mehr als 500 km pro Monat benützt, so sei der Sachbezugswert im halben Betrag anzusetzen. Voraussetzung dafür sei, dass geeignete Aufzeichnungen (z.B. Fahrtenbücher) über die Privatfahrten vorliegen, aus denen sich die privat gefahrenen Kilometer ergeben. Hier sei festgestellt worden, dass weder Arbeitsaufzeichnungen betreffend die einzelnen Dienstnehmerinnen noch Fahrtenbücher das verfahrensgegenständliche firmeneigene Kraftfahrzeug betreffend, geführt werden, weshalb der volle Sachbezug bei der Nachverrechnung in Ansatz gebracht werde. Im Fall einer Privatnutzung des firmeneigenen Kraftfahrzeuges widerspreche es bei Vorliegen einer Fahrgemeinschaft oder einer zeitweisen Fahrgemeinschaft § 15 Abs. 2 EStG 1988, jeden Teilnehmer an der Fahrgemeinschaft derart mit dem ungeteilten, also vollen Sachbezugswert zu belasten wie einen Arbeitnehmer, der das Fahrzeug allein benütze. In einem derartigen Fall müssten die jeweiligen Fahrgemeinschaftszeiträume - wenn es nicht anders möglich sei auch durch Schätzung - ermittelt werden. Der Sachbezugswert für ein Fahrzeug müsse dann nach Maßgabe des Ausmaßes der Teilnahme an der Fahrgemeinschaft zwischen den teilnehmenden Arbeitnehmern aufgeteilt und jedem nur der auf ihn entfallende Anteil des Sachbezugswertes als Lohn zugerechnet werden (vgl VwGH vom 20.12.1994, 94/14/0131).Im Fall einer Privatnutzung des firmeneigenen Kraftfahrzeuges widerspreche es bei Vorliegen einer Fahrgemeinschaft oder einer zeitweisen Fahrgemeinschaft Paragraph 15, Absatz 2, EStG 1988, jeden Teilnehmer an der Fahrgemeinschaft derart mit dem ungeteilten, also vollen Sachbezugswert zu belasten wie einen Arbeitnehmer, der das Fahrzeug allein benütze. In einem derartigen Fall müssten die jeweiligen Fahrgemeinschaftszeiträume - wenn es nicht anders möglich sei auch durch Schätzung - ermittelt werden. Der Sachbezugswert für ein Fahrzeug müsse dann nach Maßgabe des Ausmaßes der Teilnahme an der Fahrgemeinschaft zwischen den teilnehmenden Arbeitnehmern aufgeteilt und jedem nur der auf ihn entfallende Anteil des Sachbezugswertes als Lohn zugerechnet werden vergleiche VwGH vom 20.12.1994, 94/14/0131). Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge sei als allgemeine Beitragsgrundlage, sowohl für die DN 1 als auch für die Dienstnehmerin DN 2, der Sachbezugswert, im Ausmaß der Hälfte des gesetzlich zulässigen, als Teil des beitragspflichtigen Entgeltes gemäß § 44 Abs. 1 ASVG, herangezogen worden. Das Ausmaß der Teilnahme an der Fahrgemeinschaft sei mangels Fahrtenbücher mit 50:50 festgestellt bzw. geschätzt worden.Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge sei als allgemeine Beitragsgrundlage, sowohl für die DN 1 als auch für die Dienstnehmerin DN 2, der Sachbezugswert, im Ausmaß der Hälfte des gesetzlich zulässigen, als Teil des beitragspflichtigen Entgeltes gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG, herangezogen worden. Das Ausmaß der Teilnahme an der Fahrgemeinschaft sei mangels Fahrtenbücher mit 50:50 festgestellt bzw. geschätzt worden. Zusätzlich wurden für die DN2 BMSVG -Beiträge nachverrechnet.
  4. Der Beschwerdeführer erhob im Wege seiner steuerlichen Vertretung fristgerecht am 09.10.2017 Beschwerde. Der gegenständliche Bescheid werde in Bezug auf § 49 Abs 3 Z 20 ASVG (Sachbezug für Benutzung des arbeitgebereigenen Auto) angefochten.Der gegenständliche Bescheid werde in Bezug auf Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 20, ASVG (Sachbezug für Benutzung des arbeitgebereigenen Auto) angefochten. In der Sozialversicherung sei gemäß § 49 Abs 3 Z 20 ASVG der Kostenersatz für die Fahrten Wohnung- Arbeitsstätte-Wohnung beitragsfrei. Der sozialversicherungsfreie Kostenersatz sei gedeckelt mit den Kosten, die bei der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels anfallen.In der Sozialversicherung sei gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 20, ASVG der Kostenersatz für die Fahrten Wohnung- Arbeitsstätte-Wohnung beitragsfrei. Der sozialversicherungsfreie Kostenersatz sei gedeckelt mit den Kosten, die bei der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels anfallen. Nach Ansicht des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger (vgl. E-MVB 049-03-20-001) sei die Überlassung eines Firmen-Pkw für die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung aufgrund des Sachbezuges wirtschaftlich einem solchen Kostenersatz gleichzuhalten. Aus diesem Grund sei es möglich, dass der Sachbezugswert für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge um die "fiktiven" Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels reduziert wird. Verkehrt auf der Strecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung kein öffentliches Verkehrsmittel so könnten als fiktive Kosten 25 % des amtlichen Kilometergeldes und damit 11 Cent je Kilometer angesetzt werden.Nach Ansicht des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vergleiche E-MVB 049-03-20-001) sei die Überlassung eines Firmen-Pkw für die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung aufgrund des Sachbezuges wirtschaftlich einem solchen Kostenersatz gleichzuhalten. Aus diesem Grund sei es möglich, dass der Sachbezugswert für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge um die "fiktiven" Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels reduziert wird. Verkehrt auf der Strecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung kein öffentliches Verkehrsmittel so könnten als fiktive Kosten 25 % des amtlichen Kilometergeldes und damit 11 Cent je Kilometer angesetzt werden. Im gegenständlichen Fall treffe dies zu, weil zu den entsprechenden Arbeitszeiten kein öffentliches Verkehrsmittel verkehre. Bei der DN 1 betrage die Distanz Wohnung-Arbeitsstätte- Wohnung 133,40 km. Somit ergebe sich folgende Berechnung des sozialversicherungsfreien Kostenersatzes: 133,40*0,11*5 (Arbeitstage pro Woche) * 4,33 ergebe einen monatlichen Betrag von €317,61.Bei der DN 2 betrage die Distanz Wohnung-Arbeitsstätte- Wohnung 136,60 km. Somit ergebe sich folgende Berechnung des sozialversicherungsfreien Kostenersatzes: 136,60*5(Arbeitstage pro Woche)*4,33 ergebe eine monatlichen Betrag von €325,
  5. Der Sachbezugswert belaufe je zu Hälfte auf € 202,50 pro Mitarbeiterin. Somit hätte hier keine Nachverrechnung stattfinden dürfen. Es werde sohin an das Bundesverwaltungsgericht der Antrag gestellt, den bekämpften Bescheid aufzuheben.
  6. Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 12.12.2017 den Beschwerdeankt an das Bundesverwaltungsgericht und gab gleichzeitig eine Stellungnahme ab: Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 26.05.2004, 2001/08/0229; VwGH vom 21.09.1993, 92/08/0098) trete Beitragsfreiheit nach § 49 Abs. 3 Z 20 ASVG für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur dann ein, wenn die Beförderung durch den Arbeitgeber erfolge, nicht aber auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein firmeneigenes Kraftfahrzeug für diesen Zweck zur Verfügung stelle. Der Anwendungsbereich des durch § 49 Abs. 3 ASVG normierten Ausnahmekataloges erstrecke sich demnach nur auf solche Bezüge, die "an sich" Entgelt im Sinn des § 49 Abs. 1 oder 2 ASVG seien.Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 26.05.2004, 2001/08/0229; VwGH vom 21.09.1993, 92/08/0098) trete Beitragsfreiheit nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 20, ASVG für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur dann ein, wenn die Beförderung durch den Arbeitgeber erfolge, nicht aber auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein firmeneigenes Kraftfahrzeug für diesen Zweck zur Verfügung stelle. Der Anwendungsbereich des durch Paragraph 49, Absatz 3, ASVG normierten Ausnahmekataloges erstrecke sich demnach nur auf solche Bezüge, die "an sich" Entgelt im Sinn des Paragraph 49, Absatz eins, oder 2 ASVG seien. Die aus der Empfehlung des Hauptverbandes ableitbaren € 0,11 pro Kilometer würden zwar für die Berechnung des Kostenersatzes, dessen Höhe mangels öffentlichen Verkehrsmittels anders nicht eruierbar sei, jedoch nur um einen in Aussicht genommen Kostenersatz auch tatsächlich leisten zu können. Würde man dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen folgen, käme es zu einer Schlechterstellung der beiden Dienstnehmerinnen, welche weder wirtschaftlich profitieren würden, weil sie keinen Kostenersatz vom Dienstgeber erhalten hätten, noch der Sachbezug bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt worden sei. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestehe keine Verpflichtung der Behörde ein Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, welche vom Dienstgeber rechtswidrigerweise nicht geführt wurden, durchzuführen. Diese Judikatur sei nach Ansicht der Burgenländischen Gebietskrankenkasse analog auf Fahrtenbücher anzuwenden. Die aliquote Aufteilung des Sachbezuges im Ausmaß 50:50 (Ausmaß der tatsächlichen privaten Nutzung abgesehen einer allenfalls vorliegenden privaten Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) sei mangels Arbeitszeitaufzeichnungen und Fahrtenbücher durch Schätzung unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt. DN 1 sei im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung für den Beschwerdeführer im prüfungsrelevanten Zeitraum tätig gewesen, DN 2 hingegen im Ausmaß von 20 Wochenstunden. Es entspreche aus arbeitsökonomischen Überlegungen (Anfahrtszeit in Relation zur Arbeitszeit) nicht der allgemeinen Lebenserfahrung für 20 Wochenstunden fünf Tage Fahrten im Ausmaß der in der Beschwerde vorgebrachten Kilometer und daraus resultierenden Anfahrtszeiten zum Arbeitsort auf sich zu nehmen. Nach Ansicht der Burgenländischen Gebietskrankenkasse scheide eine Fahrgemeinschaft für Fahrten zwischen Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung für fünf Tage pro Woche aus arbeitszeitlichen Gründen aus, weshalb die vom Beschwerdeführer durchgeführte Berechnung des beitragsfreien Kostenersatzes für die Dienstnehmerin XXXX XXXX allenfalls für zwei Arbeitstage pro Woche hätte erfolgen dürfen.DN 1 sei im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung für den Beschwerdeführer im prüfungsrelevanten Zeitraum tätig gewesen, DN 2 hingegen im Ausmaß von 20 Wochenstunden. Es entspreche aus arbeitsökonomischen Überlegungen (Anfahrtszeit in Relation zur Arbeitszeit) nicht der allgemeinen Lebenserfahrung für 20 Wochenstunden fünf Tage Fahrten im Ausmaß der in der Beschwerde vorgebrachten Kilometer und daraus resultierenden Anfahrtszeiten zum Arbeitsort auf sich zu nehmen. Nach Ansicht der Burgenländischen Gebietskrankenkasse scheide eine Fahrgemeinschaft für Fahrten zwischen Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung für fünf Tage pro Woche aus arbeitszeitlichen Gründen aus, weshalb die vom Beschwerdeführer durchgeführte Berechnung des beitragsfreien Kostenersatzes für die Dienstnehmerin römisch 40 römisch 40 allenfalls für zwei Arbeitstage pro Woche hätte erfolgen dürfen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.1 Die Dienstnehmerinnen XXXX XXXX und XXXX XXXX waren im streitgegenständlichen Zeitraum im Unternehmen des Beschwerdeführers tätig, wobei Frau XXXX vollzeitbeschäftigt war, Frau XXXX eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden leistete.1.1 Die Dienstnehmerinnen römisch 40 römisch 40 und römisch 40 römisch 40 waren im streitgegenständlichen Zeitraum im Unternehmen des Beschwerdeführers tätig, wobei Frau römisch 40 vollzeitbeschäftigt war, Frau römisch 40 eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden leistete. Der Weg von der Wohnung-Arbeitsstättte und zurück betrug bei Frau XXXX 133,40 km, bei Frau XXXX 136,60 km (nach den unwidersprochenen Angaben des Bf).Der Weg von der Wohnung-Arbeitsstättte und zurück betrug bei Frau römisch 40 133,40 km, bei Frau römisch 40 136,60 km (nach den unwidersprochenen Angaben des Bf). Die beiden Dienstnehmerinnen nutzten einen Firmen-PKW jedenfalls für Fahrten zwischen dem Arbeitsort und den jeweiligen Wohnorten im Rahmen einer Fahrgemeinschaft. Für beide Dienstnehmerinnen bestand darüber hinaus im verfahrensrelevanten Zeitraum auch die Möglichkeit der Privatnutzung eines firmeneigenen Kraftfahrzeuges. Es sind keine Fahrtenbücher oder andere Aufzeichnungen über die Verwendung des PKW vorhanden. Der firmeneigene PKW hatte einen Anschaffungswert von 27.000,-- Euro. Für die erfolgte Benützung des firmeneigenen KFZ war kein Sachbezug angesetzt. Ein fiktiver Kostenersatz mangels öffentlicher Verkehrsmittel wurde den Dienstnehmerinnen nicht tatsächlich gewährt.
  8. Beweiswürdigung Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zu A) Abweisung der Beschwerde
  9. Rechtliche Beurteilung: 4.
  10. Gesetzliche Grundlagen im ASVG: § 49.

(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Paragraph 49,
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(3)Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:
(3)Als Entgelt im Sinne des Absatz eins und 2 gelten nicht: (.....) 20. die Beförderung der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers sowie der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln; (.....) § 50.
(1)Geldwerte Vorteile aus Sachbezügen (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.Paragraph 50,
(1)Geldwerte Vorteile aus Sachbezügen (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.
(2)Die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach § 15 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird, gilt für die Bewertung von Sachbezügen.
(2)Die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird, gilt für die Bewertung von Sachbezügen. Sachleistung ist jeder geldwerte Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der nicht in Geld besteht. Schon die bloße Überlassung eines Kfz ohne nähere Beschränkung begründet den Sachbezug, da im Zweifel auch Privatnutzung angenommen wird. Beitragsfreiheit trotz eines überlassenen Kfz besteht nur dann, wenn ein Privatnutzungsverbot ausdrücklich ausgesprochen wurde und dieses Verbot auch effektiv kontrolliert wird (vgl. VwGH 2001/08/0229), wie z.B. durch die genaue Führung eines Fahrtenbuches oder anderer vergleichbarer Aufzeichnungen (vgl. VwGH 85/14/0016) (Müller in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm § 49 ASVG Rz 46 ff).Schon die bloße Überlassung eines Kfz ohne nähere Beschränkung begründet den Sachbezug, da im Zweifel auch Privatnutzung angenommen wird. Beitragsfreiheit trotz eines überlassenen Kfz besteht nur dann, wenn ein Privatnutzungsverbot ausdrücklich ausgesprochen wurde und dieses Verbot auch effektiv kontrolliert wird vergleiche VwGH 2001/08/0229), wie z.B. durch die genaue Führung eines Fahrtenbuches oder anderer vergleichbarer Aufzeichnungen vergleiche VwGH 85/14/0016) (Müller in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm Paragraph 49, ASVG Rz 46 ff). Zur Höhe des anzusetzenden Sachbezuges wird auf die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge. § 4 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise:Zur Höhe des anzusetzenden Sachbezuges wird auf die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge. Paragraph 4, Absatz eins und 2 dieser Verordnung in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise: Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges: § 4.
(1)Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.Paragraph 4,
(1)Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.
(2)Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
(2)Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Absatz eins, im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich. Der in § 4 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung geforderte Nachweis erfordert eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrstrecken im Sinne des § 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel (vgl. VwGH 2001/15/0083). Außer einem Fahrtenbuch kommen auch alle anderen Beweismittel zur Führung des Nachweises, wie das Kfz verwendet wurde, in Betracht: Tankrechnungen, Aufstellung der Dienstfahrten, der gefahrenen Kilometer uä.Der in Paragraph 4, Absatz 2, der Sachbezugsverordnung geforderte Nachweis erfordert eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrstrecken im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, der Sachbezugsverordnung zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel vergleiche VwGH 2001/15/0083). Außer einem Fahrtenbuch kommen auch alle anderen Beweismittel zur Führung des Nachweises, wie das Kfz verwendet wurde, in Betracht: Tankrechnungen, Aufstellung der Dienstfahrten, der gefahrenen Kilometer uä. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass ein Sachbezug nur dann verneint werden könne, wenn ein ernst gemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliege, was nur dann der Fall sei, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes Vorsorge (vgl. VwGH 99/13/0186, 2001/08/0229).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass ein Sachbezug nur dann verneint werden könne, wenn ein ernst gemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliege, was nur dann der Fall sei, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes Vorsorge vergleiche VwGH 99/13/0186, 2001/08/0229). 4.2 Im konkreten Fall wurde im Zuge des Verfahrens von Seiten des Beschwerdeführers eingestanden, dass das Firmenfahrzeug den beiden Dienstnehmerinnen für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort im Rahmen einer Fahrgemeinschaft zur Verfügung gestellt wurde. Ein Verbot von Privatfahrten war nicht vereinbart. Zur Höhe des Sachbezuges ist auszuführen, dass der in § 4 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung geforderte Nachweis eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrstrecken im Sinne des § 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel erfordert (vgl. VwGH 2001/15/0083, 2013/08/0043).Zur Höhe des Sachbezuges ist auszuführen, dass der in Paragraph 4, Absatz 2, der Sachbezugsverordnung geforderte Nachweis eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrstrecken im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, der Sachbezugsverordnung zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel erfordert vergleiche VwGH 2001/15/0083, 2013/08/0043). 4.3 Zum Beschwerdevorbringen: Eine Beitragsfreiheit nach § 49 Abs 20 ASVG 1.Tatbestand liegt hier unbestritten nicht vor.Eine Beitragsfreiheit nach Paragraph 49, Absatz 20, ASVG 1.Tatbestand liegt hier unbestritten nicht vor. Beitragsfreiheit nach § 49 Abs 20 2.Tatbstand ist insofern nicht erfüllt als die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel bzw. die fiktiven Kosten dafür tatsächlich nicht geleistet wurden.Beitragsfreiheit nach Paragraph 49, Absatz 20, 2.Tatbstand ist insofern nicht erfüllt als die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel bzw. die fiktiven Kosten dafür tatsächlich nicht geleistet wurden. Vom Beschwerdeführer wird aufgeworfen, dass es möglich sein müsse, dass der Sachbezugswert für die Benutzung des Firmenautos um die fiktiven Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels reduziert wird. Dem ist Folgendes zu entgegnen: Zur Berechtigung, fiktive, d.h. nicht ausbezahlte Leistungen des Dienstgebers beitragsfrei zu stellen wird auf die zutreffenden Ausführungen dazu in der Stellungnahme der belangten Behörde verwiesen. Danach differenziert § 49 Abs. 1 ASVG im Rahmen der Geld- und Sachbezüge zwischen jenen, welche aufgrund des Anspruchslohnprinzips Entgeltbestandteile darstellen - auch wenn vom Dienstgeber aufgrund des Dienstverhältnisses tatsächlich nicht geleistet - und jenen, welche der Dienstnehmer darüber hinaus erhalte, was die Notwendigkeit impliziere, dass diese vom Dienstgeber auch tatsächlich geleistet würden. Die in § 49 Abs. 3 Z 20 ASVG beitragsfrei gestellten Entgeltbestandteile sind nicht durch das Anspruchslohnprinzip indiziert. Damit der Kostenersatz als Entgelt iSd § 49 Abs. 1 ASVG qualifiziert und unter § 49 Abs. 3 Z 20 ASVG subsumiert werden könne, ist es unumgänglich, dass dieser auch tatsächlich und nicht nur wie im gegenständlichen Fall hypothetisch gewährt wird. Nur dadurch ist gewährleistet, dass sich der Dienstnehmer solche Kosten erspart und sich für diesen tatsächlich wirtschaftliche Vorteile ergeben. Im gegenständlichen Fall ist die Übernahme der Kosten durch den Beschwerdeführer durch keine Unterlagen belegt. Kostenersätze im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG, die tatsächlich nie Entgeltbestandteile gewesen seien, können auch nicht beitragsfrei behandelt und keinesfalls mit einem Sachbezug kompensiert werden.Zur Berechtigung, fiktive, d.h. nicht ausbezahlte Leistungen des Dienstgebers beitragsfrei zu stellen wird auf die zutreffenden Ausführungen dazu in der Stellungnahme der belangten Behörde verwiesen. Danach differenziert Paragraph 49, Absatz eins, ASVG im Rahmen der Geld- und Sachbezüge zwischen jenen, welche aufgrund des Anspruchslohnprinzips Entgeltbestandteile darstellen - auch wenn vom Dienstgeber aufgrund des Dienstverhältnisses tatsächlich nicht geleistet - und jenen, welche der Dienstnehmer darüber hinaus erhalte, was die Notwendigkeit impliziere, dass diese vom Dienstgeber auch tatsächlich geleistet würden. Die in Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 20, ASVG beitragsfrei gestellten Entgeltbestandteile sind nicht durch das Anspruchslohnprinzip indiziert. Damit der Kostenersatz als Entgelt iSd Paragraph 49, Absatz eins, ASVG qualifiziert und unter Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 20, ASVG subsumiert werden könne, ist es unumgänglich, dass dieser auch tatsächlich und nicht nur wie im gegenständlichen Fall hypothetisch gewährt wird. Nur dadurch ist gewährleistet, dass sich der Dienstnehmer solche Kosten erspart und sich für diesen tatsächlich wirtschaftliche Vorteile ergeben. Im gegenständlichen Fall ist die Übernahme der Kosten durch den Beschwerdeführer durch keine Unterlagen belegt. Kostenersätze im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG, die tatsächlich nie Entgeltbestandteile gewesen seien, können auch nicht beitragsfrei behandelt und keinesfalls mit einem Sachbezug kompensiert werden. 4.4 Zur Beitragsfreiheit bzw.-pflicht der Beförderung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und zur Bewertung von Sachbezügen wie Dienstautos und Kosten eines Massenbeförderungsmittels ist auf die Judikatur des VwGH 2001/08/0229, insbesondere auf das grundlegenden VwGH-Erkenntnis vom 92/08/0098 vom 21.09.1993 (unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Auffassung des VfGH B 511/91, VfSlg 13.093 A zu verweisen, auch VwGH 2001/08/
  1. 4.5 Ebenso ist auf die Ausführungen von Müller in Müller/Mosler/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm § 49 Abs 3 ASVG, Rz 195, hinzuweisen, wonach Kostenvergütungen für Fahrten des DN zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit den Kosten für Massenbeförderungsmittel beschränkt sind. Sie müssen in Geld geleistet werden. Die Überlassung eines Firmen-PKW (siehe Rz 48) fällt nicht unter diese Bestimmung; im Hinblick auf den Pauschalcharakter des Sachbezugswerts, der für PKW-Nutzung einzusetzen ist, kommt auch ein Abzug der (fiktiven) Kosten für ein Massenbeförderungsmittel nicht in Betracht.4.5 Ebenso ist auf die Ausführungen von Müller in Müller/Mosler/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm Paragraph 49, Absatz 3, ASVG, Rz 195, hinzuweisen, wonach Kostenvergütungen für Fahrten des DN zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit den Kosten für Massenbeförderungsmittel beschränkt sind. Sie müssen in Geld geleistet werden. Die Überlassung eines Firmen-PKW (siehe Rz 48) fällt nicht unter diese Bestimmung; im Hinblick auf den Pauschalcharakter des Sachbezugswerts, der für PKW-Nutzung einzusetzen ist, kommt auch ein Abzug der (fiktiven) Kosten für ein Massenbeförderungsmittel nicht in Betracht. 4.6 Zitat aus dem oben angeführten Erk 92/08/0098 vom 21.09.1993: "....... Mit Inkrafttreten des Einkommensteuergesetzes 1988 wurde die Bestimmung des § 26 Z. 5 EStG dahingehend eingeschränkt, daß nur mehr die Beförderung des Arbeitnehmers IM WERKVERKEHR nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört, wobei "Werkverkehr" nach der gesetzlichen Definition dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Fahrzeugen IN DER ART EINES MASSENBEFÖRDERUNGSMITTELS befördern läßt. Der in der Fassung der EStG-Novelle 1974 noch enthalten gewesene Tatbestand der Benützung eines firmeneigenen Kraftfahrzeuges durch den Dienstnehmer ist daher aufgrund des klaren Wortlautes des EStG 1988 als Ausnahmebestimmung weggefallen, sodaß diese Art des Sachbezuges grundsätzlich zu den steuerpflichtigen Einkünften zu zählen ist; einer der Steuerbefreiungstatbestände des § 3 Z. 21 EStG 1988 - vergleichbar mit der Vorgängerbestimmung des § 3 Z. 27 EStG 1972 - ist in der dem Beschwerdefall zugrunde liegenden Konstellation nicht gegeben, weil es sich nicht um ein "Beförderungsunternehmen" handelt.Mit Inkrafttreten des Einkommensteuergesetzes 1988 wurde die Bestimmung des Paragraph 26, Ziffer 5, EStG dahingehend eingeschränkt, daß nur mehr die Beförderung des Arbeitnehmers IM WERKVERKEHR nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört, wobei "Werkverkehr" nach der gesetzlichen Definition dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Fahrzeugen IN DER ART EINES MASSENBEFÖRDERUNGSMITTELS befördern läßt. Der in der Fassung der EStG-Novelle 1974 noch enthalten gewesene Tatbestand der Benützung eines firmeneigenen Kraftfahrzeuges durch den Dienstnehmer ist daher aufgrund des klaren Wortlautes des EStG 1988 als Ausnahmebestimmung weggefallen, sodaß diese Art des Sachbezuges grundsätzlich zu den steuerpflichtigen Einkünften zu zählen ist; einer der Steuerbefreiungstatbestände des Paragraph 3, Ziffer 21, EStG 1988 - vergleichbar mit der Vorgängerbestimmung des Paragraph 3, Ziffer 27, EStG 1972 - ist in der dem Beschwerdefall zugrunde liegenden Konstellation nicht gegeben, weil es sich nicht um ein "Beförderungsunternehmen" handelt. Zwar sind die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Befreiungstatbestände einer gesonderten Überprüfung zu unterziehen, doch ist eine dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung tragende konforme Interpretation dort geboten, wo der Wille des Gesetzgebers nach gleicher Behandlung gleich gelagerter Sachverhalte erkennbar wird. Sowohl steuerrechtlich als auch sozialversicherungsrechtlich weiterhin begünstigt ist nur die "Beförderung" des Dienstnehmers durch den Dienstgeber in einer im Gesetz jeweils näher geregelten, auf Massenbeförderungsmittel Bezug nehmenden Art und Weise. Die Zurverfügungstellung eines firmeneigenen PKWs geht aber über die bloße "Beförderung" hinaus, weil nicht nur dem dadurch begünstigten Dienstnehmer weitaus umfangreichere Gebrauchsmöglichkeiten eingeräumt werden, sondern ihm auch vom Dienstgeber getätigte Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erhaltung des Fahrzeuges (Versicherungsprämien, Kfz-Steuer, Serviceleistungen, etc.) zugutekommen, die über die reinen Kosten der Beförderung hinausgehen und daher der Ausnahmeregelung des § 49 Abs. 3 Z. 20 ASVG nicht mehr unterfallen, sondern als Entgelt im Sinne der §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG nach § 50 ASVG zu bewerten sind.Zwar sind die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Befreiungstatbestände einer gesonderten Überprüfung zu unterziehen, doch ist eine dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung tragende konforme Interpretation dort geboten, wo der Wille des Gesetzgebers nach gleicher Behandlung gleich gelagerter Sachverhalte erkennbar wird. Sowohl steuerrechtlich als auch sozialversicherungsrechtlich weiterhin begünstigt ist nur die "Beförderung" des Dienstnehmers durch den Dienstgeber in einer im Gesetz jeweils näher geregelten, auf Massenbeförderungsmittel Bezug nehmenden Art und Weise. Die Zurverfügungstellung eines firmeneigenen PKWs geht aber über die bloße "Beförderung" hinaus, weil nicht nur dem dadurch begünstigten Dienstnehmer weitaus umfangreichere Gebrauchsmöglichkeiten eingeräumt werden, sondern ihm auch vom Dienstgeber getätigte Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erhaltung des Fahrzeuges (Versicherungsprämien, Kfz-Steuer, Serviceleistungen, etc.) zugutekommen, die über die reinen Kosten der Beförderung hinausgehen und daher der Ausnahmeregelung des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 20, ASVG nicht mehr unterfallen, sondern als Entgelt im Sinne der Paragraphen 44, Absatz eins und 49 Absatz eins, ASVG nach Paragraph 50, ASVG zu bewerten sind. Der Verwaltungsgerichtshof teilt allerdings nicht die Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, in dessen Erkenntnis vom
  2. Juni 1992, B 511/91, wonach vom beitragspflichtigen Sachbezugswert für die Zurverfügungstellung eines Kraftfahrzeuges durch den Dienstgeber die fiktiven Kosten der Beförderung durch ein Massenbeförderungsmittel in Abzug zu bringen wären. Zum einen hält der erkennende Senat eine Differenzierung hinsichtlich der Beitragspflicht von Geld- oder Sachbezügen dahin, daß der Ersatz TATSÄCHLICH ENTSTANDENER Kosten eines Massenbeförderungsmittels begünstigt wird, nicht für verfassungsrechtlich bedenklich, weil die damit verbundene Besserstellung des Dienstnehmers, der ein öffentliches Verkehrsmittel tatsächlich benützt gegenüber jenem Dienstnehmer, der den Individualverkehr bevorzugt im Sinne einer Förderung des öffentlichen zulasten des Individualverkehrs einen sachlichen Grund für diese Differenzierung darstellt. Darüber hinaus sind fiktive Kosten eines Massenbeförderungsmittels dort nicht ermittelbar, wo es an einem solchen Beförderungsmittel fehlt; es käme daher zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen jenen Dienstnehmern, denen ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht im Verhältnis zu jenen, die auf die Verwendung eines Kraftfahrzeuges mangels Vorhandenseins eines öffentlichen Verkehrsmittels angewiesen sind. Drittens übersieht der Verfassungsgerichtshof, daß eine Differenzierung zwischen verschiedenen Entgeltteilen dahin, daß die Belassung fiktiver Beförderungskosten als beitragsfrei unter der Voraussetzung der Gewährung eines bestimmten Sachbezuges zu bejahen, im Übrigen aber zu verneinen ist, aus dem Gesetz nicht begründet werden kann. Es wäre nicht einzusehen, aus welchem Grund zwar der Sachbezugswert, nicht aber auch ein vom Dienstgeber im Hinblick auf die Entfernung des Wohnortes des Dienstnehmers vom Arbeitsort gewährtes zusätzliches Entgelt im Ausmaß der fiktiven Kosten eines Massenbeförderungsmittels beitragsfrei zu belassen wäre. Schließlich hält der Verwaltungsgerichtshof die Gleichsetzung fiktiver mit den (im Gesetz ausdrücklich so bezeichneten) tatsächlichen Kosten für unvertretbar, weil dies den äußerst denkbaren Wortsinn des § 49 Abs. 2 ZK. 20 ASVG überschreitet."Der Verwaltungsgerichtshof teilt allerdings nicht die Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, in dessen Erkenntnis vom
  3. Juni 1992, B 511/91, wonach vom beitragspflichtigen Sachbezugswert für die Zurverfügungstellung eines Kraftfahrzeuges durch den Dienstgeber die fiktiven Kosten der Beförderung durch ein Massenbeförderungsmittel in Abzug zu bringen wären. Zum einen hält der erkennende Senat eine Differenzierung hinsichtlich der Beitragspflicht von Geld- oder Sachbezügen dahin, daß der Ersatz TATSÄCHLICH ENTSTANDENER Kosten eines Massenbeförderungsmittels begünstigt wird, nicht für verfassungsrechtlich bedenklich, weil die damit verbundene Besserstellung des Dienstnehmers, der ein öffentliches Verkehrsmittel tatsächlich benützt gegenüber jenem Dienstnehmer, der den Individualverkehr bevorzugt im Sinne einer Förderung des öffentlichen zulasten des Individualverkehrs einen sachlichen Grund für diese Differenzierung darstellt. Darüber hinaus sind fiktive Kosten eines Massenbeförderungsmittels dort nicht ermittelbar, wo es an einem solchen Beförderungsmittel fehlt; es käme daher zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen jenen Dienstnehmern, denen ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht im Verhältnis zu jenen, die auf die Verwendung eines Kraftfahrzeuges mangels Vorhandenseins eines öffentlichen Verkehrsmittels angewiesen sind. Drittens übersieht der Verfassungsgerichtshof, daß eine Differenzierung zwischen verschiedenen Entgeltteilen dahin, daß die Belassung fiktiver Beförderungskosten als beitragsfrei unter der Voraussetzung der Gewährung eines bestimmten Sachbezuges zu bejahen, im Übrigen aber zu verneinen ist, aus dem Gesetz nicht begründet werden kann. Es wäre nicht einzusehen, aus welchem Grund zwar der Sachbezugswert, nicht aber auch ein vom Dienstgeber im Hinblick auf die Entfernung des Wohnortes des Dienstnehmers vom Arbeitsort gewährtes zusätzliches Entgelt im Ausmaß der fiktiven Kosten eines Massenbeförderungsmittels beitragsfrei zu belassen wäre. Schließlich hält der Verwaltungsgerichtshof die Gleichsetzung fiktiver mit den (im Gesetz ausdrücklich so bezeichneten) tatsächlichen Kosten für unvertretbar, weil dies den äußerst denkbaren Wortsinn des Paragraph 49, Absatz 2, ZK. 20 ASVG überschreitet." 4.6 Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich unter Würdigung dieser Ausführungen der ständigen Judikatur des VwGH an, da diese nach ho Ansicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht und eine sachliche Behandlung der unterschiedlichen Sachverhalte gewährleistet. 4.7 Rechnerisch wurde der sich ergebende Nachverrechnungsbetrag in der Anlage zum Bescheid in einer Tabelle gegliedert dargestellt und legt der Bescheid somit ganz konkret dar, wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Betrages errechnet. Hinsichtlich der daraus resultierenden Beiträge wurde ebenfalls auf die Beitragsabrechnung verwiesen. Die Höhe der nachverrechneten Beiträge -samt Verzugszinsen - und die Nachverrechnung der BMSVG-Beiträge - wurden nicht bekämpft. Es ergaben sich auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Berechnung. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 4.
  4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht beantragt. Es wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Abgaben aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte.Es wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Abgaben aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 4.
  5. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W178.2180152.1.00

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