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{'item': 'W178 2184613-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2018 GeschäftszahlW178 2184613-1 SpruchW178 2184613-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 29.09.2017 hat das AMS Wien Esteplatz den Antrag der Beschwerdeführerin (Bf) vom 16.08.2017 auf Ausstellung einer EU-Freizügigkeitsbestätigung nach § 32a Abs 4 AuslBG, dass sie nach § 32a Abs 2 und Abs 2 AuslBG das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt habe. Zur Begründung wurde angeführt, dass sie kein Zeugnis über einen Schulabschluss, der einem österreichischen Schulabschluss gleichgestellt ist, vorgelegt habe und daher keinen Nachweis erbracht habe, dass sie fortgeschritten integriert sei.
  2. Mit Bescheid vom 29.09.2017 hat das AMS Wien Esteplatz den Antrag der Beschwerdeführerin (Bf) vom 16.08.2017 auf Ausstellung einer EU-Freizügigkeitsbestätigung nach Paragraph 32 a, Absatz 4, AuslBG, dass sie nach Paragraph 32 a, Absatz 2 und Absatz 2, AuslBG das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt habe. Zur Begründung wurde angeführt, dass sie kein Zeugnis über einen Schulabschluss, der einem österreichischen Schulabschluss gleichgestellt ist, vorgelegt habe und daher keinen Nachweis erbracht habe, dass sie fortgeschritten integriert sei.
  3. Dagegen wurde von Frau XXXX Beschwerde eingebracht und darin vorgebracht, dass sie schon mehr als 4 Jahre rechtmäßig in Österreich niedergelassen sei und bereits sehr viel Berufserfahrung gesammelt habe. Sie sei zweifelsfrei fortgeschritten integriert im Sinne des § 15 AuslBG. Die Erfüllung des Modul 1 wäre nur ein zusätzlicher Indikator für eine gelungene Integration. Es sei daher nicht richtig, dass sich die Begründung nur auf die Erfüllung der Integrationsvereinbarung stütze; in ihrem Fall gelte, dass sie dies auch erfülle, weil sie in Kroatien Matura gemacht habe. Sie habe ein Zeugnis über einen Abschluss vorgelegt, der nach anabin/KMK-Portal einen direkten Hochschulzugang ermögliche. Ein anabin-Datenbank-Ausdruck wurde vorgelegt.
  4. Dagegen wurde von Frau römisch 40 Beschwerde eingebracht und darin vorgebracht, dass sie schon mehr als 4 Jahre rechtmäßig in Österreich niedergelassen sei und bereits sehr viel Berufserfahrung gesammelt habe. Sie sei zweifelsfrei fortgeschritten integriert im Sinne des Paragraph 15, AuslBG. Die Erfüllung des Modul 1 wäre nur ein zusätzlicher Indikator für eine gelungene Integration. Es sei daher nicht richtig, dass sich die Begründung nur auf die Erfüllung der Integrationsvereinbarung stütze; in ihrem Fall gelte, dass sie dies auch erfülle, weil sie in Kroatien Matura gemacht habe. Sie habe ein Zeugnis über einen Abschluss vorgelegt, der nach anabin/KMK-Portal einen direkten Hochschulzugang ermögliche. Ein anabin-Datenbank-Ausdruck wurde vorgelegt.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2018 wurde der Beschwerde keine Folge gegeben und der Bescheid bestätigt. Die Bf erfülle keinen Tatbestand des § 15 AuslBG. Im Übrigen wurden die Argumente aus dem Bescheid wiederholt.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2018 wurde der Beschwerde keine Folge gegeben und der Bescheid bestätigt. Die Bf erfülle keinen Tatbestand des Paragraph 15, AuslBG. Im Übrigen wurden die Argumente aus dem Bescheid wiederholt.
  7. Mit Schreiben vom 05.03.2018 wurden ergänzend Zeugnisse über die Schuljahre 1976/1977 und 1977/1978 vorgelegt.
  8. Mit Schreiben vom 05.03.2018 wurden ergänzend Zeugnisse über die Schuljahre 1976 aus 1977, und 1977 aus 1978, vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Frau Snjezana XXXX , geboren am XXXX , StA Kroatien, lebt seit April 2013 in Österreich. Vom 01.01.2013 bis laufend führt sie einen Gewerbebetrieb (vgl. Einkommenssteuerbescheide 2013, 2013, 2015) für Reinigungsarbeiten; sie ist bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert (vgl. Versicherungsdatenauszug). Für sie wurde eine Anmeldebescheinigung für EWR Bürger/-innen von der MA 35 (LH von Wien) ausgestellt.Frau Snjezana römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Kroatien, lebt seit April 2013 in Österreich. Vom 01.01.2013 bis laufend führt sie einen Gewerbebetrieb vergleiche Einkommenssteuerbescheide 2013, 2013, 2015) für Reinigungsarbeiten; sie ist bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert vergleiche Versicherungsdatenauszug). Für sie wurde eine Anmeldebescheinigung für EWR Bürger/-innen von der MA 35 (LH von Wien) ausgestellt. Sie hat in Kroatien eine berufsbildende mittlere Schule mit der Dauer von 4 Jahre abgeschlossen (1976 bis 1980); vgl Zeugnisse des Skolski Centar "Ruder Boskovic" in Osijek, Kroatien. Im Akt der belangten Behörde ist eine beglaubigte Übersetzung des Zeugnisses über die abgeschlossene mittlere Ausbildung enthalten; die Bf hat zum Schlussabschluss mit Familiennamen "Dacic" geheißen. Für die Prüfung der Qualität des Schulabschlusses auf anabin ist die Verwendung des kroatischen Namens der Ausbildung zielführend: Die Ausbildung ist nach ANABIN (www.kmk.org) als allgemeinbildend mit beruflichem Schwerpunkt (nach 4 Fachmittelschuljahren) eingestuft und ermöglicht den Hochschulzugang.Sie hat in Kroatien eine berufsbildende mittlere Schule mit der Dauer von 4 Jahre abgeschlossen (1976 bis 1980); vergleiche Zeugnisse des Skolski Centar "Ruder Boskovic" in Osijek, Kroatien. Im Akt der belangten Behörde ist eine beglaubigte Übersetzung des Zeugnisses über die abgeschlossene mittlere Ausbildung enthalten; die Bf hat zum Schlussabschluss mit Familiennamen "Dacic" geheißen. Für die Prüfung der Qualität des Schulabschlusses auf anabin ist die Verwendung des kroatischen Namens der Ausbildung zielführend: Die Ausbildung ist nach ANABIN (www.kmk.org) als allgemeinbildend mit beruflichem Schwerpunkt (nach 4 Fachmittelschuljahren) eingestuft und ermöglicht den Hochschulzugang.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, aus dem Vorbringen der Bf, insbesondere den vorgelegten Zeugnissen und aus der Recherche in der Datenbank ANABIN. Diese ist eine öffentliche Datenbank, eingerichtet von der Konferenz der deutschen Kultusminister zur Bewertung von Bildungssystemen aus verschiedenen Staaten. Aus den vorgelegten Zeugnisses ist zu schließen, dass die Begründung im angefochtenen Bescheid, dass nur eine zweijährige Ausbildung absolviert worden sei, nicht den Fakten entspricht; Klarheit darüber, dass es eine vierjährige Ausbildung ist wurde auch durch die im BVwG-Verfahren vorgelegten Zeugnisse für die Jahre 1976/1977 und 1977/1978 erzielt.Aus den vorgelegten Zeugnisses ist zu schließen, dass die Begründung im angefochtenen Bescheid, dass nur eine zweijährige Ausbildung absolviert worden sei, nicht den Fakten entspricht; Klarheit darüber, dass es eine vierjährige Ausbildung ist wurde auch durch die im BVwG-Verfahren vorgelegten Zeugnisse für die Jahre 1976 aus 1977, und 1977 aus 1978, erzielt. Die Ausbildung wird lt. anabin mit dem Zeugnis "Svjedodzba o zavrsenom srednjem obrazovanju" abgeschlossen; es ist dies jene Ausbildung, die auf dem Abschlusszeugnis, das von der Bf vorgelegt wurde, aufscheint. Der Vergleich der vorgelegten Zeugnisse mit den Unterlagen aus der Datenbank lässt eindeutig erkennen, dass es sich bei der von der Bf absolvierten um die oben genannte Ausbildung handelt.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.1 Gesetzliche Grundlagen: § 32a AuslBG:Paragraph 32 a, AuslBG:

(1)Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am
  1. Jänner 2007 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag von Luxemburg), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 157 vom
  2. Juni 2005, Seite 11, der Europäischen Union beigetreten sind, genießen keine Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. l, es sei denn, sie sind Angehörige eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG.
(1)Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am
  1. Jänner 2007 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag von Luxemburg), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 157 vom
  2. Juni 2005, Seite 11, der Europäischen Union beigetreten sind, genießen keine Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l,, es sei denn, sie sind Angehörige eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG.
(2)EU-Bürger gemäß Abs. 1 haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie
(2)EU-Bürger gemäß Absatz eins, haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie
  1. am Tag des Beitritts oder nach dem Beitritt rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen waren oder
  2. die Voraussetzungen des § 15 sinngemäß erfüllen oder
  3. die Voraussetzungen des Paragraph 15, sinngemäß erfüllen oder
  4. seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen sind und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügen. .... 4) Das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Abs. 2 und 3 ist von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen. Die Bestätigung ist vor Beginn der Beschäftigung einzuholen. Der Arbeitgeber hat eine Ausfertigung der Bestätigung im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Die Bestätigung erlischt bei Ausreise aus dem Bundesgebiet aus einem nicht nur vorübergehenden Grunde.4) Das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Absatz 2 und 3 ist von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen. Die Bestätigung ist vor Beginn der Beschäftigung einzuholen. Der Arbeitgeber hat eine Ausfertigung der Bestätigung im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Die Bestätigung erlischt bei Ausreise aus dem Bundesgebiet aus einem nicht nur vorübergehenden Grunde. .... 11) Aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, ABL. Nr. L 112 vom 24.04.2012 S. 10, gelten die Abs. 1 bis 9 ab dem EU-Beitritt Kroatiens sinngemäß für Staatsangehörige der Republik Kroatien und für Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Republik Kroatien. Kroatischen Staatsangehörigen, die bis zum Beitritt gemäß § 17 zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt waren, ist ohne weitere Prüfung ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang zu bestätigen. Die Abs. 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass den dort genannten Familienangehörigen in den ersten zwei Jahren ab dem Beitritt unbeschränkter Arbeitsmarktzugang nur dann zu bestätigen ist, wenn sie mit dem kroatischen Staatsangehörigen, der bereits unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat, am Tag des Beitritts oder, sofern sie erst später nachziehen, mindestens achtzehn Monate einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet hatten. Diese Frist entfällt, wenn der kroatische Staatsangehörige bis zum Beitritt über eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Blaue Karte EU" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" verfügt hat.11) Aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, ABL. Nr. L 112 vom 24.04.2012 S. 10, gelten die Absatz eins bis 9 ab dem EU-Beitritt Kroatiens sinngemäß für Staatsangehörige der Republik Kroatien und für Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Republik Kroatien. Kroatischen Staatsangehörigen, die bis zum Beitritt gemäß Paragraph 17, zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt waren, ist ohne weitere Prüfung ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang zu bestätigen. Die Absatz 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass den dort genannten Familienangehörigen in den ersten zwei Jahren ab dem Beitritt unbeschränkter Arbeitsmarktzugang nur dann zu bestätigen ist, wenn sie mit dem kroatischen Staatsangehörigen, der bereits unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat, am Tag des Beitritts oder, sofern sie erst später nachziehen, mindestens achtzehn Monate einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet hatten. Diese Frist entfällt, wenn der kroatische Staatsangehörige bis zum Beitritt über eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Blaue Karte EU" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" verfügt hat.
(11a)Für Ausländer, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Republik Kroatien nach Österreich überlassen werden, ist ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen. Die Ausländer werden zur Beschäftigung zugelassen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 und 3 Z 1 erfüllt sind.
(11a)Für Ausländer, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Republik Kroatien nach Österreich überlassen werden, ist ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen. Die Ausländer werden zur Beschäftigung zugelassen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins und 3 Ziffer eins, erfüllt sind. § 15 AuslBG:Paragraph 15, AuslBG:
(1)Ausländern, die im Besitz einer "Niederlassungsbewilligung" oder einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" sind, wird im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens zur Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" unbeschränkter Arbeitsmarktzugang eingeräumt (§ 17), wenn sie
(1)Ausländern, die im Besitz einer "Niederlassungsbewilligung" oder einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" sind, wird im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens zur Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" unbeschränkter Arbeitsmarktzugang eingeräumt (Paragraph 17,), wenn sie
  1. seit zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und fortgeschritten integriert sind oder
  2. im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines gültigen Befreiungsscheines sind oder
  3. Ehegatte, eingetragener Partner oder minderjähriges lediges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 1 oder 2 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind.
  4. Ehegatte, eingetragener Partner oder minderjähriges lediges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Ziffer eins, oder 2 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind.
(2)Als fortgeschritten integriert im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten Personen, die bereits erlaubt im Bundesgebiet beschäftigt waren oder deren Zulassung zu einer Beschäftigung im Hinblick auf ihre besondere soziale und familiäre Verankerung in Österreich geboten ist. Dazu gehören insbesondere nachgezogene Familienangehörige, die das Modul I der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Bei Opfern familiärer Gewalt kann vom Erfordernis einer zweijährigen rechtmäßigen Niederlassung abgesehen werden, wenn die Aufnahme einer Beschäftigung zur Sicherung einer selbständigen Lebensführung geboten ist.
(2)Als fortgeschritten integriert im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, gelten Personen, die bereits erlaubt im Bundesgebiet beschäftigt waren oder deren Zulassung zu einer Beschäftigung im Hinblick auf ihre besondere soziale und familiäre Verankerung in Österreich geboten ist. Dazu gehören insbesondere nachgezogene Familienangehörige, die das Modul römisch eins der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Bei Opfern familiärer Gewalt kann vom Erfordernis einer zweijährigen rechtmäßigen Niederlassung abgesehen werden, wenn die Aufnahme einer Beschäftigung zur Sicherung einer selbständigen Lebensführung geboten ist. § 9 Abs 4 Z 3 IntG (Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2017) setzt zur Erfüllung von "Modul 1 der Integrationsvereinbarung" Folgendes voraus:Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, IntG (Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2017,) setzt zur Erfüllung von "Modul 1 der Integrationsvereinbarung" Folgendes voraus:
(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,
  2. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,
  3. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
  4. einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
  5. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, Hervorhebung BVwG
  6. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, Hervorhebung BVwG 3.2 Im konkreten Fall: Die Bf erfüllt die Voraussetzungen des § 32a Abs 2 AuslBG iVm § 15 AuslBG und § 9 IntG:Die Bf erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 32 a, Absatz 2, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 15, AuslBG und Paragraph 9, IntG: Sie ist- mindestens - seit zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und fortgeschritten integriert sind. Zum letztgenannten Kriterium ist zu sagen, dass sie jedenfalls dann als fortgeschritten integriert gilt, wenn sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Das erfüllt die Bf, weil sie nach der Z. 3 des § 9 Abs 4 IntG über einen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule verfügt.Sie ist- mindestens - seit zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und fortgeschritten integriert sind. Zum letztgenannten Kriterium ist zu sagen, dass sie jedenfalls dann als fortgeschritten integriert gilt, wenn sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Das erfüllt die Bf, weil sie nach der Ziffer 3, des Paragraph 9, Absatz 4, IntG über einen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule verfügt. Es ist ihr daher der unbeschränkte Zugang zum Arbeitsmarkt zu bestätigen. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W178.2184613.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.