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{'item': 'W185 2126580-2'}

Obsah (19)§ 28Art. 133Art. 12§ 5§ 61§ 174Art. 8§ 21§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 1§ 3§§ 4Artikel 45Artikel 18§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2018 GeschäftszahlW185 2126580-2 SpruchW185 2165428-1/4E W185 2126580-2/4E W185 2146631-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG:

  1. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind Ehegatten, die Drittbeschwerdeführerin ist ihre gemeinsame Tochter, die in Österreich geboren wurde. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer gelangten mittels französischer Visa in das Bundesgebiet und stellten am 10.02.2016 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Im Zuge der Erstbefragung am 11.02.2016 gaben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer übereinstimmend zu Protokoll, dass sie unter keinen Beschwerden oder Krankheiten leiden würden, die sie an der Einvernahme hindern würden und dass sie in Österreich keine weiteren Familienangehörigen hätten. Zur Reiseroute führten sie aus, über unbekannte Länder bis nach Österreich gelangt zu sein. Sie hätten in keinem weiteren Staat um Asyl angesucht. Die Erstbeschwerdeführerin gab noch an, im April 2000 geboren worden und somit minderjährig zu sein. Diesbezüglich legte sie auch eine Geburtsurkunde aus der Heimat vor. Bezüglich der Beschwerdeführer lagen keine EURODAC - Treffermeldungen vor. Laut Abgleichsbericht zur VIS - Abfrage waren die Beschwerdeführer in Besitz französischer Schengen - Visa mit einem Gültigkeitszeitraum vom 05.02.2016 bis zum 06.03.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 25.02.2016 auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Frankreich. Mit Schreiben vom 17.03.2016 stimmte die französische Dublin-Behörde den Aufnahmeersuchen

Art. 12Abs.

2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 25.02.2016 auf Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Frankreich. Mit Schreiben vom 17.03.2016 stimmte die französische Dublin-Behörde den Aufnahmeersuchen

Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Am 14.04.2016 wurden die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterzogen. Die Erstbeschwerdeführerin gab im Zuge dieser Befragung an, nur ihren Mann in Österreich zu haben und in der sechsten Woche schwanger zu sein (diesbezüglich legte sie eine Bestätigung vor). Nach Frankreich wolle sie nicht; sie sei niemals in Frankreich gewesen. Zum wiederholten Male führte die Erstbeschwerdeführerin an, im Jahr 2000 geboren worden zu sein. Am Ende der Einvernahme beantragte der anwesende Rechtsberater, unter Hinweis auf die Schwangerschaft und die Minderjährigkeit der Erstbeschwerdeführerin, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Der Zweitbeschwerdeführer gab bei der Befragung an, abgesehen von seiner mitgereisten Ehefrau keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen EU-Land zu haben. Er sei nie in Frankreich gewesen und wolle auch nicht dorthin. In Österreich würden er und seine Frau sich sehr sicher fühlen. Das Land sei sehr schön und die Verpflegung sowie die Unterstützung seien sehr gut. Mit den hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin als auch des Zweitbeschwerdeführers angefochtenen Bescheiden vom 27.04.2016 wurden I. ihre Anträge auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich

Art. 12Abs.

2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II.

§ 61Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F ihre Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.Mit den hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin als auch des Zweitbeschwerdeführers angefochtenen Bescheiden vom 27.04.2016 wurden römisch eins. ihre Anträge auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich

Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie römisch zwei.

Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF ihre Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Frankreich zulässig sei. Die die Erstbeschwerdeführerin als auch den Zweitbeschwerdeführer betreffenden Bescheide wurden mittels eigenhändiger Übernahme an die Erstbeschwerdeführerin (AS 209) bzw. den Zweitbeschwerdeführer (AS 189) übermittelt und die Übernahme jeweils vom Zweitbeschwerdeführer als Empfänger bestätigt. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer bekämpften die Entscheidung des Bundesamtes fristgerecht. In den Beschwerden wurde insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführer gerne in Österreich bleiben würden, da sich hier auch viele Sikhs aufhalten würden, bzw. es in Österreich viele Tempel geben würde. Sie würden bereits Deutschkurse besuchen, hätten soziale Bindungen zu Österreich geknüpft und würden hoffen, dass sie in Österreich ein neues Leben beginnen könnten. Die Erstbeschwerdeführerin sei im

  1. Monat schwanger und minderjährig. Österreich hätte jedenfalls vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen, da die Ausweisung nach Frankreich eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 und 8 EMRK bedeuten würde. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde beantragt. Der Beschwerde wurde erneut eine Arztbestätigung bezüglich der Schwangerschaft der Erstbeschwerdeführerin beigefügt.Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer bekämpften die Entscheidung des Bundesamtes fristgerecht. In den Beschwerden wurde insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführer gerne in Österreich bleiben würden, da sich hier auch viele Sikhs aufhalten würden, bzw. es in Österreich viele Tempel geben würde. Sie würden bereits Deutschkurse besuchen, hätten soziale Bindungen zu Österreich geknüpft und würden hoffen, dass sie in Österreich ein neues Leben beginnen könnten. Die Erstbeschwerdeführerin sei im
  2. Monat schwanger und minderjährig. Österreich hätte jedenfalls vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen, da die Ausweisung nach Frankreich eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 3 und 8 EMRK bedeuten würde. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde beantragt. Der Beschwerde wurde erneut eine Arztbestätigung bezüglich der Schwangerschaft der Erstbeschwerdeführerin beigefügt. Im Juni 2016 wurden die Heiratsurkunde über die standesamtliche Trauung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in Österreich sowie eine Mail des BMI inkl. der Niederschrift des Standesamtes vorgelegt, wonach die Erstbeschwerdeführerin ehemündig sei, weshalb eine gerichtliche Ehemündigkeitserklärung iSd Ehegesetzes nicht benötigt werde. Am 15.09.2016 wurden die Verfahren der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers aufgrund ihres zwischenzeitigen Untertauchens ausgesetzt. Am XXXX wurde die Drittbeschwerdeführerin in Österreich geboren. Am 12.12.2016 wurde für diese durch ihren gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Am römisch 40 wurde die Drittbeschwerdeführerin in Österreich geboren. Am 12.12.2016 wurde für diese durch ihren gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 20.12.2016 wurde Frankreich über die Geburt der Drittbeschwerdeführerin und seine Zuständigkeit zur Führung ihres Verfahrens gem. Art. 20 Abs. 3 der Dublin-III-VO in Kenntnis gesetzt. Frankreich stimmte ihrer Übernahme mit Schreiben vom 12.01.2017 ausdrücklich zu.Am 20.12.2016 wurde Frankreich über die Geburt der Drittbeschwerdeführerin und seine Zuständigkeit zur Führung ihres Verfahrens gem. Artikel 20, Absatz 3, der Dublin-III-VO in Kenntnis gesetzt. Frankreich stimmte ihrer Übernahme mit Schreiben vom 12.01.2017 ausdrücklich zu. Mit Bescheid vom 12.01.2017 wurde I. der Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich

Art. 12Abs.

2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, sowie II.

§ 61Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F die Außerlandesbringung der Drittbeschwerdeführerin angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.Mit Bescheid vom 12.01.2017 wurde römisch eins. der Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich

Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, sowie römisch zwei.

Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Drittbeschwerdeführerin angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Frankreich zulässig sei. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass es sich bei der Mutter der Drittbeschwerdeführerin um eine unbegleitete Minderjährige handeln würde. Bis auf ihren Ehemann habe die minderjährige Mutter der Drittbeschwerdeführerin keine Familienangehörigen oder Verwandten in den Mitgliedstaaten. Der Ehemann könne nicht als ein für die Minderjährige verantwortlicher Erwachsener gelten und wenn die Mutter der Drittbeschwerdeführerin nicht aufgrund der Eheschließung

§ 174

ABGB als volljährig gelte und ihr daher ein gesetzlicher Vertreter zur Seite zu stellen sei, da sie ohne Begleitung eines für sie zuständigen Erwachsenen eingereist sei und die Minderjährige des Weiteren über keine anderen Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandte verfüge, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten würden, sei

Art. 8Abs.

4 Dublin III-VO der Staat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Mitgliedstaat seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Die belangte Behörde habe es gänzlich verabsäumt, sich mit der Minderjährigkeit der Mutter der Drittbeschwerdeführerin auseinandersetzen und sei dadurch ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Bis auf die Übertragung der gesetzlichen Vertretung der minderjährigen Mutter der Drittbeschwerdeführerin auf den volljährigen Ehemann und Vater der Drittbeschwerdeführerin, welche in keiner Weise dem Kindeswohl entsprechen könne, sei die Minderjährigkeit der Erstbeschwerdeführerin im Ermittlungsverfahren nicht beachtet worden. Diesbezüglich dürfe angemerkt werden, dass es in Österreich kein Obsorgeverfahren für die minderjährige Mutter der Drittbeschwerdeführerin gegeben habe. Es scheine daher, dass das Bundesamt in Eigeninitiative dem Vater der Drittbeschwerdeführerin die Obsorge über die minderjährige Mutter der Drittbeschwerdeführerin übertragen habe. Es könne keinesfalls im Interesse der Minderjährigen liegen, dem Ehemann (ohne vorangegangene gerichtliche Prüfung) die Obsorge über seine minderjährige Ehefrau zu übertragen. Vielmehr sei das Kindeswohl der Mutter der Drittbeschwerdeführerin im gegenständlichen Fall akut gefährdet. Hätte sich die belangte Behörde mit der Minderjährigkeit der Mutter der Drittbeschwerdeführerin auseinandergesetzt, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass diese im Sinne des Art. 2 Dublin-III-VO eine unbegleitete Minderjährige sei und daher zwingend zum Verfahren zuzulassen sei. In weiterer Folge wären auch der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin zum Verfahren zuzulassen.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass es sich bei der Mutter der Drittbeschwerdeführerin um eine unbegleitete Minderjährige handeln würde. Bis auf ihren Ehemann habe die minderjährige Mutter der Drittbeschwerdeführerin keine Familienangehörigen oder Verwandten in den Mitgliedstaaten. Der Ehemann könne nicht als ein für die Minderjährige verantwortlicher Erwachsener gelten und wenn die Mutter der Drittbeschwerdeführerin nicht aufgrund der Eheschließung

Paragraph 174, ABGB als volljährig gelte und ihr daher ein gesetzlicher Vertreter zur Seite zu stellen sei, da sie ohne Begleitung eines für sie zuständigen Erwachsenen eingereist sei und die Minderjährige des Weiteren über keine anderen Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandte verfüge, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten würden, sei

Artikel 8

, Absatz 4, Dublin III-VO der Staat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Mitgliedstaat seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Die belangte Behörde habe es gänzlich verabsäumt, sich mit der Minderjährigkeit der Mutter der Drittbeschwerdeführerin auseinandersetzen und sei dadurch ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Bis auf die Übertragung der gesetzlichen Vertretung der minderjährigen Mutter der Drittbeschwerdeführerin auf den volljährigen Ehemann und Vater der Drittbeschwerdeführerin, welche in keiner Weise dem Kindeswohl entsprechen könne, sei die Minderjährigkeit der Erstbeschwerdeführerin im Ermittlungsverfahren nicht beachtet worden. Diesbezüglich dürfe angemerkt werden, dass es in Österreich kein Obsorgeverfahren für die minderjährige Mutter der Drittbeschwerdeführerin gegeben habe. Es scheine daher, dass das Bundesamt in Eigeninitiative dem Vater der Drittbeschwerdeführerin die Obsorge über die minderjährige Mutter der Drittbeschwerdeführerin übertragen habe. Es könne keinesfalls im Interesse der Minderjährigen liegen, dem Ehemann (ohne vorangegangene gerichtliche Prüfung) die Obsorge über seine minderjährige Ehefrau zu übertragen. Vielmehr sei das Kindeswohl der Mutter der Drittbeschwerdeführerin im gegenständlichen Fall akut gefährdet. Hätte sich die belangte Behörde mit der Minderjährigkeit der Mutter der Drittbeschwerdeführerin auseinandergesetzt, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass diese im Sinne des Artikel 2, Dublin-III-VO eine unbegleitete Minderjährige sei und daher zwingend zum Verfahren zuzulassen sei. In weiterer Folge wären auch der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin zum Verfahren zuzulassen. Mit Stellungnahme und Vollmachtsbekanntgabe der Caritas vom 23.01.2017 wurde der Antrag auf Zulassung gestellt. Begründend wurde festgehalten, dass im betreffenden Verfahren die Überstellungsfristen abgelaufen wären. Auch würde es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine unbegleitete minderjährige Person handeln. Es wäre somit das Verfahren in Österreich zuzulassen gewesen. Mit dieser Zulassung würde auch die Zulassung der Verfahren des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin aufgrund Art. 8 EMRK zu erfolgen haben, da eine Trennung der Familienmitglieder nicht zulässig wäre. In eventu wurde vorgebracht, dass das Bundesamt in Eigeninitiative den Ehemann der minderjährigen Erstbeschwerdeführerin als gesetzlichen Vertreter bestellt habe. Dass ein diesbezüglich gerichtliches Obsorgeverfahren stattgefunden hätte, sei den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. Abschließend wurde festgehalten, dass das Kindeswohl in Österreich auf jeden Fall besser gewahrt wäre als in Frankreich und damit gegenständliches Verfahren auf jeden Fall in Österreich zugelassen werden müsse, da das Kindeswohl bei einer Überstellung nach Frankreich gefährdet wäre.Mit Stellungnahme und Vollmachtsbekanntgabe der Caritas vom 23.01.2017 wurde der Antrag auf Zulassung gestellt. Begründend wurde festgehalten, dass im betreffenden Verfahren die Überstellungsfristen abgelaufen wären. Auch würde es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine unbegleitete minderjährige Person handeln. Es wäre somit das Verfahren in Österreich zuzulassen gewesen. Mit dieser Zulassung würde auch die Zulassung der Verfahren des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin aufgrund Artikel 8, EMRK zu erfolgen haben, da eine Trennung der Familienmitglieder nicht zulässig wäre. In eventu wurde vorgebracht, dass das Bundesamt in Eigeninitiative den Ehemann der minderjährigen Erstbeschwerdeführerin als gesetzlichen Vertreter bestellt habe. Dass ein diesbezüglich gerichtliches Obsorgeverfahren stattgefunden hätte, sei den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. Abschließend wurde festgehalten, dass das Kindeswohl in Österreich auf jeden Fall besser gewahrt wäre als in Frankreich und damit gegenständliches Verfahren auf jeden Fall in Österreich zugelassen werden müsse, da das Kindeswohl bei einer Überstellung nach Frankreich gefährdet wäre. Mit Stellungnahme des nunmehr bevollmächtigten Vertreters, RA. Dr. Blum vom 10.02.2017 wurde ausgeführt, dass hinsichtlich des Verfahrens der Erstbeschwerdeführerin darauf hinzuweisen wäre, dass es sich bei dieser um eine iSd Art. 8 Dublin III-VO unbegleitete Minderjährige handeln würde. Das Wohl des Minderjährigen sei gem. Art. 2 lit i und j Dublin III-VO unabhängig davon, ob verheiratet oder nicht, als entscheidend und vorrangig zu beachten. Im gegenständlichen Verfahren wäre der Rechtssatz des §174 ABGB nicht heranzuziehen, der eine Volljährigkeitsfiktion einer Minderjährigen bei Verheiratung vorsehe. Dies da zusammenfassend das Rechtsschutznetz, welches dieser Bestimmung zu Grunde liege, nicht auch auf asylrechtliche Verfahren ausgeweitet werden könne. Somit würde die Erstbeschwerdeführerin weiterhin als Minderjährige gelten. Gem. §5 Z 1 ZustG habe die Behörde den Empfänger in geeigneter Form zu bestimmen. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gelte gem. §7 Abs. 1 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen sei. Bezeichne die Behörde jedoch eine falsche Person als "Empfänger" , so sei dies daher ein Mangel, der nicht nach §7 ZustG etwa dadurch heilen könne, dass das Dokument (Schriftstück) jener Person zukomme, die als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre. In jenem Fall hätte das Bundesamt fälschlich nicht den gesetzlichen Vertreter einer handlungs- und prozessunfähigen Person, sondern die Erstbeschwerdeführerin selbst als Empfängerin des Bescheides angeführt, sodass zweifelsfrei ein Mangel des Zustellvorganges vorliegen würde, der nicht geheilt werden könne. Es wäre im gegenständlichen Verfahren auch kein gesetzlicher Vertreter (Jungendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes in dem dieser einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde) bestellt. Der bekämpfte Bescheid wäre somit nicht rechtskräftig erlassen worden. Auch wäre der Erstbeschwerdeführerin die Verfahrensanordnung gem. §29 Abs. 3 Z4 AsylG selbst und nicht dem gesetzlichen Vertreter zugestellt worden. Auch aus diesem Grund wäre aufgrund des Ablaufes der 20 Tagesfrist das Verfahren zuzulassen gewesen und ihr

§28. Abs. 1 Asyl

G eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen gewesen. Es wäre seitens des Bundesamtes somit mit einem allenfalls neuen Bescheid über die zurückweisende Entscheidung zu entscheiden. Auch werde ein gesetzlicher Vertreter zu bestellen sein. Zudem wäre auf Art. 3 der Kinderrechtskonvention zu verweisen, der eindeutig das Wohl des Kindes als vorrangiges Berücksichtigungsmerkmal ausweisen würde. Es wäre daher das Verfahren in Österreich zuzulassen, da es notorisch sei, dass die Unterbringungssituation in Frankreich äußerst mangelhaft sei.Mit Stellungnahme des nunmehr bevollmächtigten Vertreters, RA. Dr. Blum vom 10.02.2017 wurde ausgeführt, dass hinsichtlich des Verfahrens der Erstbeschwerdeführerin darauf hinzuweisen wäre, dass es sich bei dieser um eine iSd Artikel 8, Dublin III-VO unbegleitete Minderjährige handeln würde. Das Wohl des Minderjährigen sei gem. Artikel 2, Litera i und j Dublin III-VO unabhängig davon, ob verheiratet oder nicht, als entscheidend und vorrangig zu beachten. Im gegenständlichen Verfahren wäre der Rechtssatz des §174 ABGB nicht heranzuziehen, der eine Volljährigkeitsfiktion einer Minderjährigen bei Verheiratung vorsehe. Dies da zusammenfassend das Rechtsschutznetz, welches dieser Bestimmung zu Grunde liege, nicht auch auf asylrechtliche Verfahren ausgeweitet werden könne. Somit würde die Erstbeschwerdeführerin weiterhin als Minderjährige gelten. Gem. §5 Ziffer eins, ZustG habe die Behörde den Empfänger in geeigneter Form zu bestimmen. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gelte gem. §7 Absatz eins, ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen sei. Bezeichne die Behörde jedoch eine falsche Person als "Empfänger" , so sei dies daher ein Mangel, der nicht nach §7 ZustG etwa dadurch heilen könne, dass das Dokument (Schriftstück) jener Person zukomme, die als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre. In jenem Fall hätte das Bundesamt fälschlich nicht den gesetzlichen Vertreter einer handlungs- und prozessunfähigen Person, sondern die Erstbeschwerdeführerin selbst als Empfängerin des Bescheides angeführt, sodass zweifelsfrei ein Mangel des Zustellvorganges vorliegen würde, der nicht geheilt werden könne. Es wäre im gegenständlichen Verfahren auch kein gesetzlicher Vertreter (Jungendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes in dem dieser einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde) bestellt. Der bekämpfte Bescheid wäre somit nicht rechtskräftig erlassen worden. Auch wäre der Erstbeschwerdeführerin die Verfahrensanordnung gem. §29 Absatz 3, Z4 AsylG selbst und nicht dem gesetzlichen Vertreter zugestellt worden. Auch aus diesem Grund wäre aufgrund des Ablaufes der 20 Tagesfrist das Verfahren zuzulassen gewesen und ihr

§28. Absatz eins, Asyl

G eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen gewesen. Es wäre seitens des Bundesamtes somit mit einem allenfalls neuen Bescheid über die zurückweisende Entscheidung zu entscheiden. Auch werde ein gesetzlicher Vertreter zu bestellen sein. Zudem wäre auf Artikel 3, der Kinderrechtskonvention zu verweisen, der eindeutig das Wohl des Kindes als vorrangiges Berücksichtigungsmerkmal ausweisen würde. Es wäre daher das Verfahren in Österreich zuzulassen, da es notorisch sei, dass die Unterbringungssituation in Frankreich äußerst mangelhaft sei. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2017 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Verfahrensanordnung vom 04.04.2017 wurde die Volljährigkeit der Erstbeschwerdeführerin festgestellt. Begründend wurden hiezu ihr äußeres Erscheinungsbild sowie die Ergebnisse der durchgeführten VIS-Abfrage angeführt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.2017 (GA W168) wurde 1. die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin

§ 28Abs 1 und § 31 Abs 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen (da der Bescheid nicht rechtswirksam erlassen wurde) und 2. den Beschwerden des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin

§ 21

Abs 3 BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben (Familienverfahren).Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.2017 (GA W168) wurde 1. die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin

Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen (da der Bescheid nicht rechtswirksam erlassen wurde) und 2. den Beschwerden des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben (Familienverfahren). Eine hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin am 14.06.2017 durchgeführte Röntgenuntersuchung zur Bestimmung des Knochenalters ergab folgendes Ergebnis: "Finales Stadium Schmeling 3, GP 25 ( ca. 16 Jahren entsprechend)"(AS 489).Eine hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin am 14.06.2017 durchgeführte Röntgenuntersuchung zur Bestimmung des Knochenalters ergab folgendes Ergebnis: "Finales Stadium Schmeling 3, Gesetzgebungsperiode 25 ( ca. 16 Jahren entsprechend)"(AS 489). In der Einvernahme vom 03.07.2017 gab die Erstbeschwerdeführerin über Vorhalt des Ergebnisses der Röntgenuntersuchung, wonach mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Minderjährigkeit bei ihr vorliege, an, dass sie dem zustimme. Aufgrund des vorliegenden Untersuchungsergebnisses wurde die Erstbeschwerdeführerin noch in der Einvernahme mit Verfahrensanordnung für minderjährig erklärt. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Frankreich gab sie an, dass die Beschwerdeführer nicht nach Frankreich gehen, sondern weiterhin in Österreich bleiben wollen würden. Hier lebe sie mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Ihre Angaben würden auch für die mj Drittbeschwerdeführerin gelten. Der Zweitbeschwerdeführer gab im Zuge der Befragung vom 03.07.2017 an, gesund zu sein. Da sich die Lage in Frankreich wegen der Terroranschläge verschlimmert habe, wolle er nicht dorthin. Antragsteller würden in Frankreich im Freien schlafen müssen, da sie dort keine Unterkunft bekommen würden. Der Zweitbeschwerdeführer habe dies im Fernsehen gesehen. Er habe auch erst in Österreich erfahren, dass ihm in Frankreich die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Über Vorhalt, dass der Zweitbeschwerdeführer bislang nie erwähnt habe, in Frankreich gewesen zu sein, erklärte er, in einem Land seine Fingerabdrücke abgegeben zu haben, jedoch nicht zu wissen, in welchem Land dies gewesen sei. Er sei seit 1 1/2 Jahren in Österreich und habe hier mit einem Deutschkurs begonnen. Die Beschwerdeführer könnten in Österreich auch in Tempeln beten gehen. Mit Bescheiden vom 05.07.2017 wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich

Art. 12Abs.

2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II.

§ 61Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.Mit Bescheiden vom 05.07.2017 wurden römisch eins. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich

Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie römisch zwei.

Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Frankreich zulässig sei. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht gleichlautende Beschwerden erhoben und darauf hingewiesen, dass eine Altersfeststellung zweifelsfrei die Minderjährigkeit der Erstbeschwerdeführerin ergeben habe und es sich bei dieser um eine unbegleitete Minderjährige iSd § 2 lit j Dublin III-VO handle. Zwar sei die Erstbeschwerdeführerin verheiratet, jedoch könne einer im Ausland nach ausländischem Recht geschlossenen Ehe nicht die Rechtswirkung des § 174 ABGB zuerkannt werden, sodass die Erstbeschwerdeführerin jedenfalls hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse als Minderjährige zu behandeln sei.

Art 8Abs.

4 Dublin III-VO sei jener Mitgliedstaat, in welchem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, zuständiger Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen diene. Österreich sei somit für die Führung des Asylverfahrens der Erstbeschwerdeführerin zuständig. Der Zweitbeschwerdeführer sei die einzige Bezugsperson der Erstbeschwerdeführerin und des mj Drittbeschwerdeführers und würde eine Trennung der Familie eindeutig eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen. Österreich hätte daher nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO den Selbsteintritt erklären müssen.Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht gleichlautende Beschwerden erhoben und darauf hingewiesen, dass eine Altersfeststellung zweifelsfrei die Minderjährigkeit der Erstbeschwerdeführerin ergeben habe und es sich bei dieser um eine unbegleitete Minderjährige iSd Paragraph 2, Litera j, Dublin III-VO handle. Zwar sei die Erstbeschwerdeführerin verheiratet, jedoch könne einer im Ausland nach ausländischem Recht geschlossenen Ehe nicht die Rechtswirkung des Paragraph 174, ABGB zuerkannt werden, sodass die Erstbeschwerdeführerin jedenfalls hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse als Minderjährige zu behandeln sei.

Artikel 8

, Absatz 4, Dublin III-VO sei jener Mitgliedstaat, in welchem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, zuständiger Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen diene. Österreich sei somit für die Führung des Asylverfahrens der Erstbeschwerdeführerin zuständig. Der Zweitbeschwerdeführer sei die einzige Bezugsperson der Erstbeschwerdeführerin und des mj Drittbeschwerdeführers und würde eine Trennung der Familie eindeutig eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen. Österreich hätte daher nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO den Selbsteintritt erklären müssen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.08.2017 (GA W185) wurde den Beschwerden gem. § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.08.2017 (GA W185) wurde den Beschwerden gem. Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

  1. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Verwaltungsakten; die Feststellungen zur Minderjährigkeit der Erstbeschwerdeführerin basieren insbesondere auf den Ergebnissen der am 14.06.2017 durchgeführte Röntgenuntersuchung zur Bestimmung des Knochenalters welche folgendes Ergebnis erbrachte: "Finales Stadium Schmeling 3, GP 25 ( ca. 16 Jahren entsprechend)".Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Verwaltungsakten; die Feststellungen zur Minderjährigkeit der Erstbeschwerdeführerin basieren insbesondere auf den Ergebnissen der am 14.06.2017 durchgeführte Röntgenuntersuchung zur Bestimmung des Knochenalters welche folgendes Ergebnis erbrachte: "Finales Stadium Schmeling 3, Gesetzgebungsperiode 25 ( ca. 16 Jahren entsprechend)".
  2. Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 1

BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden

dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren

§ 3Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asyl

G 2005 und dem FPG bleiben davon unberührt.

Paragraph eins, BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden

dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, oder einem Verfahren

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem FPG bleiben davon unberührt. Zu A) § 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet: "

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht

Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht

Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

(8)Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen." § 5 AsylG 2005 lautet:Paragraph 5, AsylG 2005 lautet: "
(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)

Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(2)

Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet." Die relevanten Artikel der Verordnung (EU) Nr 604/2013 (Dublin III-VO) lauten:Die relevanten Artikel der Verordnung (EU) Nr 604 aus 2013, (Dublin III-VO) lauten: "Art. 2 Definitionen""Art". 2 Definitionen Art 2 lit jArtikel 2, Litera j "unbegleiteter Minderjähriger" einen Minderjährigen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt einen Minderjährigen ein, der nach Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wird. Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsange-höriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsange-höriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. [...] Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antrag-steller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Auf-ahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 8 MinderjährigeArtikel 8, Minderjährige

(1)Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter, oder ein anderer Erwachsener - der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist - oder sich eines seiner Geschwister aufhält.
(2)Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(3)Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Absätze 1 und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.
(4)Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen eines seiner Geschwisters oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen; die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung; die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit eines Verwandten, für den unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, einschließlich der Fälle, in denen sich die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte geht die Kommission nicht über den in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Umfang des Wohls des Kindes hinaus.

(6)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden

dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(6)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden

dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 13, Absatz eins, Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Art 11 FamilienverfahrenArtikel 11, Familienverfahren Stellen mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes: a) zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig ist; b) andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des vom ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist. Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen." Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Erlässt die Verwaltungsbehörde - wie gegenständlich der Fall - nach einer Behebung

§ 21

Abs 3 letzter Satz BFA-VG neuerlich eine Unzulässigkeitsentscheidung, diesfalls jedoch außerhalb des Zulassungsverfahrens, und erweist sich diese wiederum als rechtswidrig, kann eine Behebung nicht nach § 21 Abs 3 BFA-VG erfolgen, sondern ist dann auf die allgemeine Bestimmung des § 28 Abs 3 VwGVG zurückzugreifen (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.1.2016, K12 zu § 21).Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Erlässt die Verwaltungsbehörde - wie gegenständlich der Fall - nach einer Behebung

Paragraph 21, Absatz 3, letzter Satz BFA-VG neuerlich eine Unzulässigkeitsentscheidung, diesfalls jedoch außerhalb des Zulassungsverfahrens, und erweist sich diese wiederum als rechtswidrig, kann eine Behebung nicht nach Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG erfolgen, sondern ist dann auf die allgemeine Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zurückzugreifen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.1.2016, K12 zu Paragraph 21,). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu Paragraph 39, AVG). Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes: Eine Zuständigkeit Frankreichs zur Führung der gegenständlichen Verfahren könnte sich aus den Regelungen des Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ergeben, da die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich jeweils im Besitz eines gültigen französischen Visums waren.Eine Zuständigkeit Frankreichs zur Führung der gegenständlichen Verfahren könnte sich aus den Regelungen des Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ergeben, da die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich jeweils im Besitz eines gültigen französischen Visums waren. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes ist jedoch auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen und war daher, aufgrund folgender Erwägungen, zu beheben: Es ist zu berücksichtigen, dass die Erstbeschwerdeführerin von Anfang an angegeben hat, minderjährig zu sein. Dieser Umstand wurde jedoch von der belangten Behörde zunächst nicht ausreichend berücksichtigt und wurde letztlich aufgrund eines Zustellmangels als unzulässig zurückgewiesen (Die Bescheide der übrigen Beschwerdeführer wurden behoben). In der cit Entscheidung des BVwG wurde dem Bundesamt u.a. eine nachvollziehbare, fundierte Abklärung des Alters der Erstbeschwerdeführerin aufgetragen. In weiterer Folge wurde die Erstbeschwerdeführerin am 14.06.2017 einer Röntgenuntersuchung zur Bestimmung des Knochenalters unterzogen, welche eine eindeutige Minderjährigkeit ergeben hat ("Finales Stadium Schmeling 3, GP 25 (ca 16 Jahre entsprechend)". Anschließend wurde die Erstbeschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 03.07.2017 mit Verfahrensanordnung für minderjährig erklärt. Das Bundesamt ist demnach letztlich selbst von der Minderjährigkeit der Erstbeschwerdeführerin ausgegangen bzw. hat diese jedenfalls letztlich nicht mehr in Zweifel gezogen. Dennoch erging am 05.07.2017 - ohne nähere nachvollziehbare Ausführungen zu treffen - erneut eine negative Entscheidung. Hinsichtlich der nunmehr jedenfalls unstrittigen Minderjährigkeit der Erstbeschwerdeführerin wurde im angefochtenen Bescheid lediglich festgehalten, dass die Minderjährigkeit "keinerlei Berechtigung eines Selbsteintritts" nach sich ziehen würde.Es ist zu berücksichtigen, dass die Erstbeschwerdeführerin von Anfang an angegeben hat, minderjährig zu sein. Dieser Umstand wurde jedoch von der belangten Behörde zunächst nicht ausreichend berücksichtigt und wurde letztlich aufgrund eines Zustellmangels als unzulässig zurückgewiesen (Die Bescheide der übrigen Beschwerdeführer wurden behoben). In der cit Entscheidung des BVwG wurde dem Bundesamt u.a. eine nachvollziehbare, fundierte Abklärung des Alters der Erstbeschwerdeführerin aufgetragen. In weiterer Folge wurde die Erstbeschwerdeführerin am 14.06.2017 einer Röntgenuntersuchung zur Bestimmung des Knochenalters unterzogen, welche eine eindeutige Minderjährigkeit ergeben hat ("Finales Stadium Schmeling 3, Gesetzgebungsperiode 25 (ca 16 Jahre entsprechend)". Anschließend wurde die Erstbeschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 03.07.2017 mit Verfahrensanordnung für minderjährig erklärt. Das Bundesamt ist demnach letztlich selbst von der Minderjährigkeit der Erstbeschwerdeführerin ausgegangen bzw. hat diese jedenfalls letztlich nicht mehr in Zweifel gezogen. Dennoch erging am 05.07.2017 - ohne nähere nachvollziehbare Ausführungen zu treffen - erneut eine negative Entscheidung. Hinsichtlich der nunmehr jedenfalls unstrittigen Minderjährigkeit der Erstbeschwerdeführerin wurde im angefochtenen Bescheid lediglich festgehalten, dass die Minderjährigkeit "keinerlei Berechtigung eines Selbsteintritts" nach sich ziehen würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 23.05.2017 festgehalten, dass einer im Ausland nach ausländischem Recht geschlossenen Ehe nicht die Rechtswirkungen des § 174 ABGB zuerkannt werden können, sodass es sich bei der minderjährigen Erstbeschwerdeführerin ungeachtet einer im Ausland geschlossenen Ehe jedenfalls weiterhin um eine hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse als minderjährig zu behandelnde Person handle. Die nachfolgende standesamtliche Eheschließung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer in Österreich am XXXX ändere jedenfalls nichts an dem Ergebnis, dass die Erstbeschwerdeführerin zum Antragszeitpunkt minderjährig gewesen sei.Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 23.05.2017 festgehalten, dass einer im Ausland nach ausländischem Recht geschlossenen Ehe nicht die Rechtswirkungen des Paragraph 174, ABGB zuerkannt werden können, sodass es sich bei der minderjährigen Erstbeschwerdeführerin ungeachtet einer im Ausland geschlossenen Ehe jedenfalls weiterhin um eine hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse als minderjährig zu behandelnde Person handle. Die nachfolgende standesamtliche Eheschließung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer in Österreich am römisch 40 ändere jedenfalls nichts an dem Ergebnis, dass die Erstbeschwerdeführerin zum Antragszeitpunkt minderjährig gewesen sei. Daraus folgt, dass die Erstbeschwerdeführerin als unbegleitete Minderjährige im Sinne der Begriffsdefinition des Art 2 lit j Dublin III-VO (Anm: Ein Ehemann ist kein nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des Mitgliedsstaates Österreich "verantwortlicher Erwachsener") anzusehen ist; dies mit der Rechtsfolge des Art 8 Abs 4 Dublin III-VO.Daraus folgt, dass die Erstbeschwerdeführerin als unbegleitete Minderjährige im Sinne der Begriffsdefinition des Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO Anmerkung, Ein Ehemann ist kein nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des Mitgliedsstaates Österreich "verantwortlicher Erwachsener") anzusehen ist; dies mit der Rechtsfolge des Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO. Im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit zur Führung der Verfahren als Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 - mit sohin zwingend gleichlautenden Entscheidungen - wären im vorliegenden Fall jedoch nähere Ermittlungen und valide Feststellungen zur behaupteten Eheschließung in Afghanistan sowie deren Gültigkeit im Herkunftsstaat (sowie in weiterer Folge auch in Österreich) zu treffen. Solche Ermittlungen zur Feststellung der Familienangehörigeneigenschaft insbesondere zwischen der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer sind jedoch gänzlich unterblieben. So ist weder geklärt, ob, wo und wann die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer in der Heimat geheiratet haben und wie alt die Genannten bei der Eheschließung waren, noch ob es sich um eine Ehe nach traditionellem Ritus oder um eine staatlich registrierte und damit im Herkunftsstaat rechtsgültige Ehe gehandelt hat.Im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit zur Führung der Verfahren als Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 - mit sohin zwingend gleichlautenden Entscheidungen - wären im vorliegenden Fall jedoch nähere Ermittlungen und valide Feststellungen zur behaupteten Eheschließung in Afghanistan sowie deren Gültigkeit im Herkunftsstaat (sowie in weiterer Folge auch in Österreich) zu treffen. Solche Ermittlungen zur Feststellung der Familienangehörigeneigenschaft insbesondere zwischen der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer sind jedoch gänzlich unterblieben. So ist weder geklärt, ob, wo und wann die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer in der Heimat geheiratet haben und wie alt die Genannten bei der Eheschließung waren, noch ob es sich um eine Ehe nach traditionellem Ritus oder um eine staatlich registrierte und damit im Herkunftsstaat rechtsgültige Ehe gehandelt hat. Feststellungen hiezu sind jedoch erforderlich, um Rückschlüsse auf das Alter der Erstbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Eheschließung in Afghanistan und damit - in Hinblick auf den ordre public-Grundsatz - auf die Gültigkeit der Eheschließung auch in Österreich ziehen zu können. Das Bundesamt wird sich im fortgesetzten Verfahren sohin mit der Gültigkeit der Eheschließung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in der Heimat und, daraus resultierend, dem allfälligen Vorliegen der Familienangehörigeneigenschaft des Zweitbeschwerdeführers (Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin) zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich auseinanderzusetzen haben. Darauf basierend wird das Bundesamt eine neue Entscheidung - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Kriterien des Familienverfahrens nach § 34 AsylG und der Zuständigkeitskriterien der Dublin III- VO zu erlassen haben.Das Bundesamt wird sich im fortgesetzten Verfahren sohin mit der Gültigkeit der Eheschließung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in der Heimat und, daraus resultierend, dem allfälligen Vorliegen der Familienangehörigeneigenschaft des Zweitbeschwerdeführers (Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin) zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich auseinanderzusetzen haben. Darauf basierend wird das Bundesamt eine neue Entscheidung - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Kriterien des Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG und der Zuständigkeitskriterien der Dublin III- VO zu erlassen haben. Die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise stellt in der hier vorliegenden Form letztlich eine qualifizierte Rechtsverletzung dar, welche das erkennende Gericht ermächtigt, von der ihm ausnahmsweise eingeräumten Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen. Die gegenständliche Rechtssache ist auch nicht mit jenem Anlassfall der Entscheidung des VwGH Ro 2016/19/0005-4, vom 14.12.2016 vergleichbar, in welchem der VwGH ausführte, dass, sofern (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen sind, die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG liege, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen sei. Nur mit dieser Sichtweise könne ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führe doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0027, und vom 26. April 2016, Ro 2015/03/00389).Die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise stellt in der hier vorliegenden Form letztlich eine qualifizierte Rechtsverletzung dar, welche das erkennende Gericht ermächtigt, von der ihm ausnahmsweise eingeräumten Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen. Die gegenständliche Rechtssache ist auch nicht mit jenem Anlassfall der Entscheidung des VwGH Ro 2016/19/0005-4, vom 14.12.2016 vergleichbar, in welchem der VwGH ausführte, dass, sofern (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen sind, die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG liege, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen sei. Nur mit dieser Sichtweise könne ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führe doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0027, und vom 26. April 2016, Ro 2015/03/00389).

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass den Beschwerden stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass den Beschwerden stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG id

F BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Beurteilung, dass die Behörde in einem entscheidungsrelevanten Punkt unvollständige und daher mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Beurteilung, dass die Behörde in einem entscheidungsrelevanten Punkt unvollständige und daher mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat und demgemäß in Tatbestandsfragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W185.2126580.2.00

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