RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2018 GeschäftszahlW186 1431024-1 SpruchW186 1431024-1/53E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2012, Zl. 12 01.041-BAG, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 23.02.2015, 21.06.2016 sowie am 12.12.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2012, Zl. 12 01.041-BAG, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 23.02.2015, 21.06.2016 sowie am 12.12.2017 zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 23.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Am 25.01.2012 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Sunnit sei und seine Heimat verlassen habe, weil sein Leben wegen der Feinde seines Vaters in Gefahr sei. Sein Vater sei ein Jihadi-Mitglied gewesen und habe in Folge einer Auseinandersetzung vor zehn Jahren ein anderes Jihadi-Mitglied getötet. Sein Vater und sein Bruder seien daraufhin von den Angehörigen des Getöteten umgebracht worden. Ihm und seiner Familie seien ebenfalls mit dem Tod bedroht worden.
- Am 31.01.2012 fand eine Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, in welcher das Bundesasylamt die beabsichtigte Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose erläuterte.
- Mit Gutachten des Ludwig Boltzmann Institutes für klinisch-forensische Bildgebung vom 23.05.2012 wurde festgestellt, dass sich zum Untersuchungszeitraum des Beschwerdeführers ein Mindestalter von 17 Jahren ergibt Das Bundesasylamt stellte mit Aktenvermerk vom 25.05.2012 fest, dass sich zum Untersuchungszeitraum des Beschwerdeführers ein Mindestalter von 17 Jahren ergibt.
- Am 19.11.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zu seiner Asylantragsstellung niederschriftlich einvernommen. Befragt danach, ob die Angaben der Erstbefragung stimmten, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater jemanden umgebracht habe, er wisse aber nicht mehr, da er damals noch klein gewesen sei. Der Beschwerdeführer gab an, Tadschike zu sein und aus der Provinz Kabul zu kommen. Auf Vorhalt, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgelegten Tazkira um eine Totalfälschung handle, führte der Beschwerdeführer aus, dass er diese von zu Hause bekommen habe und von der Post nach Österreich schicken habe lassen. Befragt nach Verwandten in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, eine Tante, einen Onkel sowie Cousins und Cousinen zu haben. Ebenso habe er zwei Brüder und eine Schwester. Auch wohne seine Mutter in Afghanistan, in Kabul, im Bezirk Shahshahid. Die Familie besitze dort ein Haus. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde aufgrund der Fälschung der Tazkira in Einvernahme mit der anwesenden Vertretung des Beschwerdeführers auf den XXXX festgelegt. Der Beschwerdeführer gab an, vor seiner Ausreise bei seinem Onkel in Kabul in Shahshahid gewohnt zu haben. Bis zu seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer Sport betrieben und sei zur Schule gegangen. Seinem Onkel gehe es gut, er habe Kontakt zu ihm. Die wirtschaftliche Lage der Familie in Afghanistan sei gut. Der Beschwerdeführer gab an, in Afghanistan weder ein Mitglied einer Partei oder einer terroristischen Organisation gewesen zu sein und weder eine Straftat begangen zu haben, noch in Afghanistan polizeilich gesucht zu werden. Auch sei er nie in Afghanistan in Haft gewesen. Er werde auch nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung verfolgt. Befragt nach einer konkreten Benachteiligung oder Verfolgung in Afghanistan als Tadschike gab der Beschwerdeführer an, dass er weder verfolgt noch benachteiligt wurde. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater seinerzeit ein Jihadist gewesen sei, der für die Verbreitung des Islam eingetreten sei. Sein Vater habe einen Menschen umgebracht. Nach dem Regierungswechsel seien die Angehörigen dieser Person bei der Regierung gewesen. Sie hätten seinen Vater gewarnt und ihm gesagt, dass sie ihn umbringen würden. Daraufhin habe sein Vater eingewilligt, dass die Schwester des Beschwerdeführers den Sohn des Getöteten heiraten dürfe. Die Eheschließung sei aber nicht zustande gekommen. Der Vater habe gehört, dass diese Leute ihn umbringen wollen. Daraufhin habe der Vater die Zustimmung zur Heirat mit der Schwester des Beschwerdeführers dem Cousin des Beschwerdeführers gegeben. Nach der Eheschließung seien der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers 2011 durch die Angehörigen der Person getötet worden. Daraufhin habe seine Mutter dem Beschwerdeführer geraten, das Land zu verlassen. Befragt danach, wieso der Beschwerdeführer keine Anzeige erstattet habe, führte er aus, dass seine Mutter ihm gesagt habe, dass die gegen die einflussreichen Personen nicht vorgehen können. Wann sein Vater den Mann getötet habe, könne der Beschwerdeführer nicht genau sagen. Die Leute des getöteten Mannes würden den Beschwerdeführer im ganzen Land finden. Zur Integration im Bundesgebiet legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seines Schulbesuchs einer polytechnischen Schule vor.
- Am 19.11.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zu seiner Asylantragsstellung niederschriftlich einvernommen. Befragt danach, ob die Angaben der Erstbefragung stimmten, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater jemanden umgebracht habe, er wisse aber nicht mehr, da er damals noch klein gewesen sei. Der Beschwerdeführer gab an, Tadschike zu sein und aus der Provinz Kabul zu kommen. Auf Vorhalt, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgelegten Tazkira um eine Totalfälschung handle, führte der Beschwerdeführer aus, dass er diese von zu Hause bekommen habe und von der Post nach Österreich schicken habe lassen. Befragt nach Verwandten in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, eine Tante, einen Onkel sowie Cousins und Cousinen zu haben. Ebenso habe er zwei Brüder und eine Schwester. Auch wohne seine Mutter in Afghanistan, in Kabul, im Bezirk Shahshahid. Die Familie besitze dort ein Haus. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde aufgrund der Fälschung der Tazkira in Einvernahme mit der anwesenden Vertretung des Beschwerdeführers auf den römisch 40 festgelegt. Der Beschwerdeführer gab an, vor seiner Ausreise bei seinem Onkel in Kabul in Shahshahid gewohnt zu haben. Bis zu seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer Sport betrieben und sei zur Schule gegangen. Seinem Onkel gehe es gut, er habe Kontakt zu ihm. Die wirtschaftliche Lage der Familie in Afghanistan sei gut. Der Beschwerdeführer gab an, in Afghanistan weder ein Mitglied einer Partei oder einer terroristischen Organisation gewesen zu sein und weder eine Straftat begangen zu haben, noch in Afghanistan polizeilich gesucht zu werden. Auch sei er nie in Afghanistan in Haft gewesen. Er werde auch nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung verfolgt. Befragt nach einer konkreten Benachteiligung oder Verfolgung in Afghanistan als Tadschike gab der Beschwerdeführer an, dass er weder verfolgt noch benachteiligt wurde. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater seinerzeit ein Jihadist gewesen sei, der für die Verbreitung des Islam eingetreten sei. Sein Vater habe einen Menschen umgebracht. Nach dem Regierungswechsel seien die Angehörigen dieser Person bei der Regierung gewesen. Sie hätten seinen Vater gewarnt und ihm gesagt, dass sie ihn umbringen würden. Daraufhin habe sein Vater eingewilligt, dass die Schwester des Beschwerdeführers den Sohn des Getöteten heiraten dürfe. Die Eheschließung sei aber nicht zustande gekommen. Der Vater habe gehört, dass diese Leute ihn umbringen wollen. Daraufhin habe der Vater die Zustimmung zur Heirat mit der Schwester des Beschwerdeführers dem Cousin des Beschwerdeführers gegeben. Nach der Eheschließung seien der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers 2011 durch die Angehörigen der Person getötet worden. Daraufhin habe seine Mutter dem Beschwerdeführer geraten, das Land zu verlassen. Befragt danach, wieso der Beschwerdeführer keine Anzeige erstattet habe, führte er aus, dass seine Mutter ihm gesagt habe, dass die gegen die einflussreichen Personen nicht vorgehen können. Wann sein Vater den Mann getötet habe, könne der Beschwerdeführer nicht genau sagen. Die Leute des getöteten Mannes würden den Beschwerdeführer im ganzen Land finden. Zur Integration im Bundesgebiet legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seines Schulbesuchs einer polytechnischen Schule vor.
- Mit dem angefochtenen Bescheid, der dem Beschwerdeführer am 20.11.2012 zugestellt wurde, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.)
- Mit dem angefochtenen Bescheid, der dem Beschwerdeführer am 20.11.2012 zugestellt wurde, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.) Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor. Die Angaben des Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund seine nicht schlüssig und derart vage, dass von einem glaubhaften Vorbringen nicht habe ausgegangen werden können. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Beweismittel vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe zur Kernaussage des Fluchtvorbringens - einer Bedrohung seitens Privater - lediglich allgemein gehaltenen Aussagen gemacht. So habe er weder das genaue Datum nennen können, an dem sein Vater vermeintlich jemanden umgebracht habe, noch habe er genaue Angaben zu den angeblichen Verfolgern oder zum Tod seines Vaters machen können. Ebenso habe keine Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan festgestellt werden können. Aufgrund des bestehenden familiären Netzwerkes sei es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich, existenzielle Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen. Ebenso habe unter Berücksichtigung der aktuellen Feststellungen betreffend Afghanistan weiters nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einem Personenkreis angehören würde, von welchem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage als dermaßen qualifiziert und mehr schutzbedürftig darstelle, als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. Bezüglich der Ausweisung des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine Verwandten verfüge, und seine Familienangehörigen alle in Afghanistan leben. Es bestehe auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu einer anderen in Österreich lebenden Person. Der Beschwerdeführer sei illegal eingereist und könne sich nicht selbst versorgen. Er besuche derzeit eine Schule, spreche aber noch kein ausreichendes Deutsch. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann, dem eine Erwerbstätigkeit in seinem Herkunftsland zuzumuten sei. Seine Bindungen zu Afghanistan seien stärker als jene zu Österreich. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers sei insbesondere unter Bezugnahme des erst kurzfristigen Aufenthaltes im Bundesgebiet als gering einzustufen. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 20.11.2012 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt, sowie das Informationsblatt zur verpflichtenden Ausreise in einer ihm verständlichen Sprache ausgehändigt.
- Der Beschwerdeführer erhob, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter, gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe es verabsäumt, die Zweifel im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeiten zu beseitigen. Nicht nachvollziehbar seien die Ausführungen der Behörde in ihrer Beweiswürdigung, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers keinerlei Bedrohungssituation vorliegen würde, insbesondere auch deshalb, da sie offensichtlich nicht die im Beweis angeführten Länderinformationen berücksichtige. Bei der Feststellung des Verfolgungscharakters einer gegen ein Kind gerichteten Handlung sei es unerlässlich, die Standards der Kinderrechtskonvention und anderer auf Kinder anwendbarer internationaler Menschenrechtsinstrumente zu analysieren. Nicht gewürdigt und beachtet worden sei, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine besonders vulnerable Person handle. Neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, wurde beantragt, der Asylgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu den Bescheid betreffend der Ausweisung ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverweisen, sowie den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverweisen.
- Das Bundesasylamt legte den Akt am 05.12.2012 dem Asylgerichtshof vor. Am 04.02.2013 langte eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein, in welcher die Praxis der Altersfeststellung im österreichischen Asylverfahren in Frage gestellt wurde, Ausführungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers konkretisiert wurden, sowie zur Situation im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers darauf verwiesen, dass die Behörde es unterlassen habe, bezüglich der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine adäquate Einzelfallprüfung vorzunehmen.
- Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet. Mit Eingabe vom 23.09.2014 legte der Beschwerdeführer eine Deutschkursbestätigung der Niveaustufe A1.1, eine Schulbesuchsbestätigung der Polytechnischen Schule Graz-Herrgottwies der neunten Schulstufe, sowie eine weiterer Deutschkursbestätigung der Niveaustufe A1.2 vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.02.2015 eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, ein Dolmetscher für die Sprache Dari sowie ein Sachverständiger teilnahmen. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: "VR: Woher aus Afghanistan stammen Sie? BF: Ich komme aus der Provinz Kabul Distrikt XXXX, Ort XXXX.BF: Ich komme aus der Provinz Kabul Distrikt römisch 40 , Ort römisch 40 . RI: Aus welchem Teil von XXXX kommen Sie?RI: Aus welchem Teil von römisch 40 kommen Sie? BF: Ich stamme aus dem XXXX.BF: Ich stamme aus dem römisch 40 . RI: Welcher ethnischen Gruppe gehören Sie an? BF: Ich bin Tadschike und Paschtune. Mein Vater ist Paschtune, meine Mutter ist Tadschikin. RI: Welcher Religionsgruppe gehören Sie an? BF: Ich bin sunnitischer Moslem. VR: Wer von Ihrer Familie lebt noch in der Heimat? BF: Meine Mutter, meine beiden jüngeren Brüder sowie mein Onkel mütterlicherseits. Auch meine Schwester lebt in Afghanistan, sie ist verheiratet. VR: Welche Schule haben Sie besucht? BF: Ich habe 9 Jahre die Schule besucht. RI: War das eine staatliche oder geistliche Schule? BF: Das war eine öffentliche Mittelschule. RI: Können Sie lesen und schreiben? BF: Ja. RI: Woher kommt Ihr Vater? Wer war Ihr Großvater? BF: Mein Vater stammt aus XXXX. Mein Großvater heißt: XXXX.BF: Mein Vater stammt aus römisch 40 . Mein Großvater heißt: römisch 40 . RI: Was ist mit Ihrem Vater passiert? BF: Mein Vater wurde durch die Personen, mit denen er Probleme hatte getötet. RI: Können Sie bitte nähere Angaben dazu machen. BF: Mein Vater hat während der Dschihad-Zeit jemanden getötet. Als diese Personen nach dem Regierungswechsel an die Macht kamen, musste mein Vater zu Hause bleiben. Sie haben meinen Vater mehrmals bedroht. Sie haben gedroht ihn umzubringen. Mein Vater wollte diese Probleme lösen, deshalb hat er auch meine Schwester als Wiedergutmachung angeboten. Die Leute haben es sogar angenommen. Die ersten vier Monate vergingen, aber sie hatten keinen Kontakt mehr zu uns. Mein Vater hat von anderen, unter anderem auch von Weißbärtigen erfahren, dass diese Leute die Wiedergutmachung nicht akzeptieren und vorhaben sich zu rächen. Danach heiratete mein Cousin meine Schwester. Nach 1 bis 2 Monaten nachdem meine Schwester meinen Cousin geheiratet hatte - diese Leute hatten davon erfahren, dass mein Vater meine Schwester mit meinem Cousin verheiratet hat, und nicht mit ihnen - wurde ihr Unmut größer und ihre Rachegelüste umso stärker. Schließlich haben sie eines Tages zeitig in der Früh meinen Vater und meinen Bruder getötet, als die beiden am Weg zur Moschee waren. RI: Auf welcher Seite stand Ihr Vater im Dschihad? Von welchem Dschihad sprechen Sie? BF: Wann genau mein Vater das getan hat, weiß ich nicht. Es kann sein, dass es schon vor meiner Geburt war, oder als ich sehr klein war. Wie ich gehört habe, war mein Vater bei der Hezb-e Islami. RI: Wer waren die Personen, aus der er jemanden getötet hat? BF: Ich weiß darüber nichts, ich habe keine Informationen darüber. RI: Von welchem Regierungswechsel haben Sie vorher gesprochen? BF: Ich vermute, dass es dabei um die Zeit der russischen Invasion gegangen ist, als die Russen in Afghanistan einmarschierten und dort Dschihad herrschte. Ich glaube, es ist passiert, als die Russen besiegt wurden und dann die Taliban an die Macht kamen. RI: Waren Ihre Onkel auch beteiligt? BF: Ja, die Onkel mütterlicherseits wahrscheinlich schon. Ich habe darüber keine Informationen. RI: Können Sie mir die Namen der Onkel mütterlicherseits nennen? BF: Wahid, der Vater meines Onkesl hieß XXXX, den Namen seines Großvaters kenne ich nicht.BF: Wahid, der Vater meines Onkesl hieß römisch 40 , den Namen seines Großvaters kenne ich nicht. RI: Lebt dieser Onkel noch? Wenn ja, wo? BF: Er wohnt in Miethäusern, wo er sich gerade befindet weiß ich nicht. Ich habe keinen Kontakt zu ihm. Vielleicht lebt er in Kabul, genau weiß ich es nicht. RI: Wie heißt Ihr Großvater väterlicherseits? BF: Er heißt XXXX, mehr weiß ich nicht. Der Vater und der Großvater haben immer an dieser Adresse in XXXX gelebt.BF: Er heißt römisch 40 , mehr weiß ich nicht. Der Vater und der Großvater haben immer an dieser Adresse in römisch 40 gelebt. RI: Wo hat die Familie Ihrer Mutter gelebt? BF: Die Familie meiner Mutter lebte in Kabul. Sie besaßen kein Haus, sie lebten in Miethäusern. Zuletzt lebten Sie in XXXX, das ist ein Teil von Kabul.BF: Die Familie meiner Mutter lebte in Kabul. Sie besaßen kein Haus, sie lebten in Miethäusern. Zuletzt lebten Sie in römisch 40 , das ist ein Teil von Kabul. RI: Wo lebt Ihre Mutter jetzt? BF: Sie lebt mit dem Onkel mütterlicherseits. RI: Wer von Ihren Verwandten lebt noch in Ihrem Heimatdorf? BF: Das Haus in meinem Heimatdorf ist vermietet. Sie leben mit meinem Onkel mütterlicherseits zusammen. RI: Wie alt sind Ihre Brüder? BF: Der ältere ist ca 16 oder 17, der jüngere ist etwa 1 bis 2 Jahre jünger. RI: Welchen Beruf hat Ihr Onkel mütterlicherseits? BF: Mein Onkel ist Tagelöhner. RI: Welchen Beruf hatte Ihr Vater? BF: Mein Vater hat Dschihad betrieben. Er hat sonst nichts getan. Mein Bruder hatte einen Laden und war mein Vater ab und zu bei ihm. RI: Von dem Bruder, von dem Sie jetzt sprechen, wurde ebenfalls getötet? BF: Ja, er war der älteste von uns Brüdern. RI: Wie wurde Ihr Vater von den Leuten angesprochen? Hatte er einen Titel? BF: Mein Vater wurde XXXX gerufen.BF: Mein Vater wurde römisch 40 gerufen. RI: Wovor fürchten Sie sich, wenn Sie in Ihre Heimat zurückkehren müssten? BF: Im Falle einer Rückkehr hätte ich Angst um mein Leben, da ich umgebracht werde. Diese Leute bringen mich um, weil sie auch Angst vor mir haben könnten. Deshalb wollen sie mich eliminieren. In Afghanistan werden die Leute mich anstiften, laut afghanischer Tradition, Rache zu nehmen. RI unterbricht die Verhandlung um 11:48 Uhr für eine kurze Pause und setzt die Verhandlung um 12:02 fort. RI: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Mutter? BF: Ja. RI: Wie geht es Ihrer Mutter? BF: Gut. RI: Was machen Sie in Österreich? BF antwortet in deutscher Sprache. Ich will zuerst den externen Hauptschulabschluss machen und dann vielleicht arbeiten. RI: Gehen Sie in Ö in eine Schule? BF: Als ich nach Ö gekommen bin, habe ich einen Polytechnischen Lehrgang besucht. Ich konnte damals nicht gut genug deutsch. RI: Und jetzt? BF: Ich hatte heute einen Termin für einen Vorbereitungskurs. Ich habe diesen Termin aber auf nächste Woche verschoben, da ich heute Verhandlung habe. Dieser Kurs ist für die Vorbereitung zum Abschluss der Hauptschule und würde 6 Monate dauern. RI: Wo wohnen Sie in Ö? BF: In Graz, XXXX mit meinem Zimmerkollegen XXXX. Wir wohnen in einem Heim.BF: In Graz, römisch 40 mit meinem Zimmerkollegen römisch 40 . Wir wohnen in einem Heim. RI: Haben Sie gesundheitliche Probleme? BF: Nein, ich bin gesund. RI: Was würde mit Ihnen passieren, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren würden? BF: Das kann ich nicht vorher sagen, ich fürchte, dass unsere Feinde mich umbringen würden. RI: Wie alt waren Sie, als Sie Ihre Heimat Afghanistan verließen? BF: Ich war ca 16 Jahre und ein paar Monate. RI: Wie viele Jahre vor dem Verlassen Ihrer Heimat ist Ihr Vater verstorben? BF: (Ich bin) an dem Tag als mein Vater getötet wurde versteckte ich mich 3 Tage. Dann habe ich Afghanistan verlassen. Ich war ca 2 Monate unterwegs. RI an SV: Wie gestaltet sich die Sicherheitssituation und die humanitäre Situation im Herkunftsland des BF? SV: Was haben Sie in der Heimat: Grundstücke, ein Haus. Wenn ja, haben Sie das Haus vermietet, wenn ja, zu welchem Preis? BF: Es geht um das Haus in XXXX. Das wurde vermietet, zu welchem Preis, weiß ich aber nicht. Mehr haben wir nicht.BF: Es geht um das Haus in römisch 40 . Das wurde vermietet, zu welchem Preis, weiß ich aber nicht. Mehr haben wir nicht. SV: Wovon haben Sie gelebt, als Ihr Vater noch gelebt hat? Als Sie Afghanistan verließen? BF: Wie ich schon vorher angab, hatte mein Bruder einen Laden. Unser Lebensunterhalt der Familie wurde durch die Einkünfte aus dem Laden meines Bruders gestaltet. Wir waren 4 oder 5 Personen, wir konnten davon leben. SV: Hat Ihr Bruder den Laden jetzt noch? BF: Ich weiß jetzt nichts von dem Laden. Ich habe auch nicht nachgefragt. Der Ladenbesitzer war der älteste von uns Brüdern. SV: Wo wurde Ihr Vater getötet? BF: Mein Vater wurde in unserem Heimatdorf XXXX, als er das Haus verließ um sich in die Moschee zu begeben, getötet.BF: Mein Vater wurde in unserem Heimatdorf römisch 40 , als er das Haus verließ um sich in die Moschee zu begeben, getötet. SV: Haben Sie es mit eigenen Augen gesehen, oder haben Sie nur davon gehört? BF: Ich war Zeuge dieses Vorfalls. Wir haben geschlafen. Wir standen auf und gingen dort hin und haben gesehen, dass sie verletzt waren. RI: Was ist dann geschehen? BF: Sie waren schwer verletzt. Als wir hingekommen sind, waren sie noch am Leben. Ich wurde von dort weggebracht. Wir wurden alle mit dem Tod bedroht, deshalb wurde ich weggeschickt. Mein Vater und mein Bruder wurden fortgebracht, das habe ich aber nicht gesehen. RI: Wo waren Ihre Mutter und Ihre beiden jüngeren Brüder zu dieser Zeit? BF: Wir waren alle zu Hause. Meine Mutter hat die Schüsse gehört, danach sind wir alle dorthin gegangen. RI: Wer hat beschlossen, dass Sie Ihre Heimat verlassen? BF: Mein Onkel mütterlicherseits und auch die anderen Leuten wussten von den Drohungen. Deshalb hat man mich von dort weggebracht. Was mit meinem Vater und Bruder weiter passiert ist, weiß ich nicht. RI unterbricht die Verhandlung um 12:19 Uhr und beauftragt den SV mit der Erstellung eines Gutachtens zur Sicherheitslage, humanitäre Situation und Versorgungslage in der Herkunftsregion des BF. SV: Die Angaben des BF, dass er aus der Provinz Kabul stammt, stimmen mit der Gegebenheit Kabuls überein. Der BF spricht ein Dari, welcher in und um Kabul gesprochen wird. Die Angaben des BF, dass er im Falle seiner Rückkehr von den Feinden seines Vaters getötet werden könnte, weil sie Angst hätten, dass der BF sich an ihnen rächen würde, stimmen insofern mit der Wirklichkeit Afghanistans nicht überein, wenn man bedenkt, dass zwei Brüder des BF noch in Afghanistan mit ihrer Mutter leben. Der BF hat mit seiner Mutter in Kabul Kontakt; seine Mutter und seine Brüder leben nach seinen Angaben bei seinem Onkel mütterlicherseits in Kabul. Daher wird es nicht schwer sein, wenn tatsächlich, eine Tod-Feindschaft zwischen seiner Familie und einer anderen Familie besteht, dass die Feinde sich an seinen Brüdern leicht rächen. Die Wirtschaftslage ist in Afghanistan derzeit schlecht. 60% der afghanischen Jugendlichen sind arbeitslos. Sie sind abhängig vom Einkommen ihrer Familienmitglieder. Nach meiner Beobachtung, Anfang Jänner dieses Jahres, werden immer mehr Jugendliche arbeitslos, weil die ausländischen Truppen und ausländischen NGOs als Arbeitgeber von tausenden Menschen in Afghanistan, aus Afghanistan abziehen. Die Jugendlichen versuchen, sich ins Ausland zu begeben, um überleben zu können oder sie gehen zur afghanischen Nationalarmee, um etwas verdienen zu können. Daher können junge Leute, die keinen familiären Anhaltspunkt in Afghanistan, besonders in Kabul haben, es schwer haben sich dort ein menschenwürdiges Leben aufzubauen. Aber junge Menschen die in Kabul und auch in anderen Provinzen familiären Anschluss haben, können mit ihren Familien zusammenleben, wenn sie an dem Besitz der Familie beteiligt sind. Die Sicherheitslage außerhalb der Städte ist derzeit noch prekär. Die Taliban sind mit ihren Bomben- und Selbstmordanschlägen weiterhin präsent. Sie halten viele Dörfer außerhalb der Städte im Osten, Süden und im Nord-Osten Afghanistans in ihrem Besitz. Aber die Großstädte Kabul, Mazar-e Sharif, Herat und Jalalabad sind von den Sicherheitskräften sehr gut bewacht, so dass die Taliban es nicht wagen und auch nicht können, in Kabul bestimmte Gebiete einzunehmen und einzelne Personen in diesen Großstädten zu suchen. Aber sie können in den Großstädten in die Regierungsgebäude und ausländische Einrichtungen eindringen und dort Selbstmordanschläge verüben, um diese zu zerstören und Menschen töten. Diese Taten der Taliban in Kabul gehen auf die Machenschaften des pakistanischen Geheimdienstes zurück, der bei den afghanischen Sicherheitskräften seine Leute hat und bei Bedarf bestimmte Regierungs- und ausländischen Einrichtungen, sowie Behörden angreift. Nach meiner Beobachtung, Anfang Jänner dieses Jahres, waren wenige Anschläge der Taliban in Kabul zu verzeichnen. Während im Jahr 2014 die Situation als prekär zu bezeichnen war. RI: Möchten Sie zu dem erstellten Gutachten eine Stellungnahme abgeben? BF: Wie Ihnen bekannt ist: In Afghanistan werden Frauen und minderjährige Kinder nicht von den Feinden angegriffen. Erst wenn man 18 Jahre alt ist, bekommt man Probleme. Da ich schon über 18 Jahre alt bin, würde ich im Falle meiner Rückkehr nach Afghanistan von unseren Feinden getötet werden. Das war alles. RI: Für mich sind alle Fragen beantwortet. RI nimmt die allgemeinen Feststellungen zur Situation in Afghanistan zum Akt. RI: Wollen Sie in diese Einsicht nehmen? BF: Nein, ich verzichte. Der SV hat auch auf die Taliban Bezug genommen. Unser Feind sind nicht die Taliban, sondern jemand der im Parlament sitzt." Mit Eingabe vom 18.06.2015 informierte die LPD Steiermark, dass der Beschwerdeführer am 01.04.2015 auf frischer Tat im Besitz einer geringen Menge Cannabis betreten wurde. Am 29.03.2016 übermittelte das Bundesamt den Abtretungsbericht des SPK Graz, wonach der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG beschuldigt werde, weil er im Zeitraum von Anfang des Jahres 2016 bis zuletzt am 19.02.2016 eine unbekannte Menge Marihuana erworben, besessen und konsumiert habe.Am 29.03.2016 übermittelte das Bundesamt den Abtretungsbericht des SPK Graz, wonach der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG beschuldigt werde, weil er im Zeitraum von Anfang des Jahres 2016 bis zuletzt am 19.02.2016 eine unbekannte Menge Marihuana erworben, besessen und konsumiert habe.
- Das Bundesveraltungsgericht führte am 21.06.2016 abermals eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari, sowie eines Sachverständigen durch, die sich wie folgt gestaltete: "RI: Hat sich seit der letzten Verhandlung für Sie etwas verändert? BF: Ja, es sind sehr viele Probleme entstanden. Meiner Familie geht es schlechter. Ich habe seit ca. vier Jahren keine Arbeitsgenehmigung und bekomme nur Euro 150,--. Im Monat, wo von man nicht leben kann. RI: Was meinen Sie damit, dass es Ihrer Familie schlechter geht? BF: Meine Mutter lebt als Frau mit meinen beiden jüngeren Brüdern in Afghanistan. Ihnen ist sicher bekannt, dass man als frau in Afghanistan nichts tun kann. Sie lebt bei meinem Onkel. Wenn es meiner Familie schlecht geht, geht es auch mir schlecht. Deshalb habe ich einen Selbstmordversuch begangen. RI: Ist der Onkel der Bruder der Mutter? BF: Ja. RI: Sie leben in Kabul? BF: Ja. RI: Wann haben Sie den Selbstmordversuch unternommen? BF: Ich kann mich an den Zeitpunkt nicht mehr erinnern. Ich kann mich oft am Abend nicht mehr daran erinnern, was ich gefrühstückt habe. Ich habe aber an diesem Tag mit meiner Mutter telefoniert. Sie hat mir viele Sachen erzählt, darunter z.B. das mein Bruder krank gewesen ist und sie dafür Geld benötigt hat. Auch hat sie mir erzählt, dass mein Onkel sich eigenartig benimmt. An diesem Tag habe ich mich alleine in mein Zimmer gesetzt und wusste nicht, was ich tun sollte. Mir war bewusst, dass ich keine Arbeitsgenehmigung habe um zu arbeiten und dass ich ohne eine Arbeitsgenehmigung keine Anstellung bekommen würde. Ich weiß danach nicht mehr, was ich getan habe. Nach 1 1/2 Tagen habe ich meine Augen wieder geöffnet und ich befand mich im Krankenhaus in Graz. RI: Sind Sie in medizinischer Behandlung? BF: Nein. Ich war früher in ärztlicher Behandlung, derzeit aber nicht. Es geht mir besser. RI: Machen Sie eine Ausbildung in Österreich? BF: Das möchte ich gerne machen. Ich darf mit der weißen Karte nichts tun. Ich wollte gerne eine Lehre beginnen. Ich habe mich auch sehr bemüht um eine Stelle zu finden, aber ich konnte mit der weißen Karte nicht aufgenommen werden. RI: Haben Sie Deutschkurse besucht? BF: Ja, ich war vor zwei Wochen bei ISOP in Graz und wollte mich für einen B1 Kurs anmelden. Das war aber schon zu spät. (BF antwortet in Deutsch). Ich hab den Polytechnischen Lehrgang besucht. Die Bestätigung habe ich mit. Ich habe mir für den B1Kurs aber die Bücher besorgt und werde zur Prüfung antreten, ich lerne dafür mit meiner Freundin. RI: Wann haben Sie die Schule beendet? BF: Das war glaube ich 2013 (BF antwortet in Deutsch). RI: Was würde dagegensprechen, dass Sie nach Kabul zu Ihrer Familie gehen? BF: Die Personen, die meinen Vater und meinen Bruder getötet haben, würden mich möglicherweise dort nicht am Leben lassen, weil sie gemäß der afghanischen Tradition erwarten würden, dass ich mich für den Tod meiner Familienmitglieder an ihnen rächen würde. RI: D.h. sie würden Sie vorbeugend töten, damit Sie ihnen nichts tun können. BF: Ja. RI unterbricht die Verhandlung um 15:03 Uhr für eine kurze Besprechung. Die Verhandlung wird um 15:08 Uhr fortgesetzt. RI: In welchem Krankenhaus in Graz waren Sie? BF: Im Landeskrankenhaus. RI: Wann war Ihr Selbstmordversuch? BF: Im September/Oktober
- Die Vertrauensperson des BF, seine Freundin, gibt dazu an, dass der BF in der Psychiatrischen Abteilung gewesen sei. RI: Wie lange kennen Sie den BF schon? Vertrauensperson.: Seit Juli
- VR stellt in Aussicht, Einsicht in die Unterlagen über den Krankenhausaufenthalt des BF zu nehmen. Weitere Verfahrensschritte werden voraussichtlich schriftlich ergehen." Mit Eingabe vom 09.11.2016 legte der Beschwerdeführer ein ÖSD Zertifikat der Niveaustufe A2 vor. Am 20.12.2016 legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage der Firma Hadl vor. Mit Eingabe vom 14.02.2017 teilte das Bundesamt mit, dass über den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der LPD Steiermark vom 05.01.2017 wegen Verletzung des 2 Abs. 1 StLSG, § 82 Abs. 1 SPG sowie § 1 Abs. 1 StLSG eine Geldstrafe von 200 € bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Tagen verhängt wurde.Mit Eingabe vom 14.02.2017 teilte das Bundesamt mit, dass über den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der LPD Steiermark vom 05.01.2017 wegen Verletzung des 2 Absatz eins, StLSG, Paragraph 82, Absatz eins, SPG sowie Paragraph eins, Absatz eins, StLSG eine Geldstrafe von 200 € bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Tagen verhängt wurde. Mit Eingabe vom 01.06.2017 wurde darüber informiert, dass der Beschwerdeführer aus disziplinären Gründen aus der Grundversorgung per 26.05.2017 abgemeldet wurde. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 21.04.2017 wegen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der versuchten schweren Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 6 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 28.07.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung und versuchter Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt. Mit Vollmachtsbekanntgabe vom 11.12.2017 gab der Beschwerdeführer bekannt, den Verein Menschenrechte Österreich mit seiner Vertretung im Verfahren bevollmächtigt zu haben. Mit Eingabe vom 11.12.2017 legte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein Empfehlungsschreiben der Betreuerin des Jugendheimes Demiri vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.12.2017 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, sowie eines Sachverständigen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: "RI: Machen Sie eine Ausbildung in Österreich? BF: Ja, das habe ich mehrmals versucht. Ich habe auch Bestätigungen dabei. Da ich kein Dokument bei mir hatte, ist es mir nicht gelungen (mit Dokument ist Aufenthaltstitel gemeint). RI: Sie waren doch in einer Polytechnischen Schule? BF: Ja, das stimmt im Jahr 2013 bin ich hingegangen. RI: Wie lange sind Sie hingegangen? BF: Am Anfang des Jahres bzw. ich bin etwas später eingestiegen. Es waren ca. zwei Monate. Genau weiß ich es nicht. RI: Welche Dokumente haben Sie bei sich? BF/RV legt ein Konvolut an Dokumenten vor, die in Kopie zum Akt genommen werden. RI: Was haben Sie in den Jahren 2014/2015 gemacht?RI: Was haben Sie in den Jahren 2014 aus 2015, gemacht? BF: Ich habe die Deutschprüfung A2 gemacht. Ich habe auf den B1 Kurs gewartet und mich auch eingeschrieben. Man hat mir gesagt, sobald der Kurs anfangen würde, würde ich benachrichtigt werden. Da man mich einige Zeit nicht benachrichtigt hat, bin ich hingegangen, aber es war schon zu spät, weil der Kurs schon zwei Wochen vorher angefangen hatte. Ich habe meine Telefonnummer gezeigt und gefragt, warum ich nicht benachrichtigt worden wäre. Man hat mir gesagt, es sei zu spät, aber beim nächsten Kurs würde ich benachrichtigt werden. Das war im Jahr
- RI: Und dann? BF: Nach meinem zweiten Interview habe ich meine "Adresse" verloren und war beinahe auf der Straße. Ich habe eine Zeit lang eine schwere Zeit gehabt. RI: Jetzt haben Sie wieder eine Adresse? BF: Ja. RI: Seit wann haben Sie diese Adresse? BF: Ich bin seit vier oder fünf Monaten an dieser neuen Adresse. Vorher habe ich ca. acht oder neun Monate bei meiner Freundin gelebt (damit ist die anwesende Vertrauensperson gemeint). RI: Wie waren die "Wohnverhältnisse"? BF: Sie lebt mit Ihrer Schwester zusammen und dort war auch der Freund der Schwester. RI: In dieser schwierigen Zeit, haben Sie Kontakt zu Ihrer Freundin gehabt? BF: Im Jahr 2015, da war diese schwere Zeit, zu dieser Zeit kannte ich meine Freundin noch nicht. Ca. zwei Monate nach dieser schweren Zeit, habe ich sie kennengelernt. RI: Was meinen Sie mit der schweren Zeit? BF: Es war so, ich war mit dem Interview hier fertig gewesen. Der Zug hatte eine Panne. Ich bin zu spät an meiner Adresse angekommen. Und deswegen habe ich meine Adresse verloren. Es ging darum, dass ich hätte etwas unterschreiben müssen. Ich bin mit dem Bus gefahren und bin zu spät gekommen. Auch jetzt muss ich alle zwei Tage etwas unterschreiben. Das ist ein Caritasheim. Ich darf auch meine Freundin nicht mitnehmen. RI: Die schwierige Zeit hat damit begonnen, dass Sie in das Caritasheim nicht zurückkehren konnten? BF: Ja, weil ich dort nicht rechtzeitig unterschreiben konnte, hat man mich dort rausgeworfen. RI: Können Sie mir etwas zu Ihren strafrechtlichen Problemen sagen? BF: Es hat so angefangen, dass ich meine Adresse verloren habe. Es war eine schwere Zeit, außerdem habe ich einen Anruf von zu Hause bekommen. Der Onkel mütterlicherseits hat gemeint, meine Mutter habe in dieser Zeit kein Geld gehabt. Mein Bruder ist auch krank geworden. Mein Onkel hat ihnen nicht geholfen, aus diesem Grund war ich schlecht beisammen. Außerdem hat meine Mutter am Telefon sehr viel geweint und gemeint, warum ich sie denn verlassen hätte und fortgegangen sei. RI: Was ist dann passiert? BF: Was meinen Sie denn damit? RI: Sie wissen doch, dass Sie bei einem anderen Gericht waren und verurteilt worden sind. BF: Sie wissen doch, wie schlecht es mir gegangen ist. Deswegen habe ich an einem Tag sehr viel getrunken und bin in diesem Zustand hinausgegangen. Ich weiß nicht was wie passiert ist, aber die Polizei hat mich geschlagen (BF zeigt auf seine Schläfe). RI: Haben Sie jemanden geschlagen? BF: Ich habe niemanden geschlagen. Es kann sein, dass ich sehr laut geworden bin oder "schlechte" Worte verwendet habe. Aber ich habe niemanden geschlagen. Ich aber bin von hinten geschlagen worden und bin zu Boden gegangen. RI: Haben Sie einen Betreuer in dem Sinn, dass Sie auf Bewährung frei gekommen sind? BF: Ich habe sonst niemanden, es gibt nur jemanden bei der Caritas. Wenn ich etwas brauche, dann gehe ich zu ihm. RV nimmt Einsicht in den Strafregisterauszug.Regierungsvorlage nimmt Einsicht in den Strafregisterauszug. Auf Ersuchen der RV wird die Verhandlung zwecks Besprechung mit dem BF für 15 Minuten unterbrochen.Auf Ersuchen der Regierungsvorlage wird die Verhandlung zwecks Besprechung mit dem BF für 15 Minuten unterbrochen. BF bringt nach Besprechung mit RV ergänzend vor: An dem Tag, als sich diese Kampf ereignet hat, hatte ich nichts zu tun. Ich bin hinausgegangen und habe einen Freund getroffen. Er hätte vorgeschlagen, er hätte eine Flasche und wir zwei sollten sie austrinken. Ich habe mich an diesem Tag nicht sehr wohl gefühlt, weil ich kein Geld hatte. Er ist dann weggegangen, die Flasche war leer und ich habe mich betrunken gefühlt. Nachher habe ich von Freunden und Bekannten erklärt bekommen, dass ich auf einmal laut gesprochen habe und sehr laut gewesen bin. Die Polizei wollte mich am Arm packen und mitnehmen. Ich wollte in diesem Moment niemanden schlagen. Ich habe meinen Arm weggezogen. Dann habe ich von hinten einen Schlag bekommen und bin zu Boden gegangen. Danach habe ich nichts mehr mitbekommen. Als ich meine Augen wieder aufgemacht habe, war ich im Gefängnis. Ich war halb nackt. Ich habe nur mehr meine Unterhose und eine Jogginghose angehabt. Mein Oberkörper war nackt. Man wollte mich in ein anderes Zimmer mitnehmen und fotografieren. Man hat meinen Kopf hochgehalten und meine Schläfe fotografiert. Ich habe meine Schläfe mit der Hand angegriffen und gefragt, was denn passiert sei. Dann habe ich die Antwort bekommen, dass ich die Polizei habe schlagen wollen.BF bringt nach Besprechung mit Regierungsvorlage ergänzend vor: An dem Tag, als sich diese Kampf ereignet hat, hatte ich nichts zu tun. Ich bin hinausgegangen und habe einen Freund getroffen. Er hätte vorgeschlagen, er hätte eine Flasche und wir zwei sollten sie austrinken. Ich habe mich an diesem Tag nicht sehr wohl gefühlt, weil ich kein Geld hatte. Er ist dann weggegangen, die Flasche war leer und ich habe mich betrunken gefühlt. Nachher habe ich von Freunden und Bekannten erklärt bekommen, dass ich auf einmal laut gesprochen habe und sehr laut gewesen bin. Die Polizei wollte mich am Arm packen und mitnehmen. Ich wollte in diesem Moment niemanden schlagen. Ich habe meinen Arm weggezogen. Dann habe ich von hinten einen Schlag bekommen und bin zu Boden gegangen. Danach habe ich nichts mehr mitbekommen. Als ich meine Augen wieder aufgemacht habe, war ich im Gefängnis. Ich war halb nackt. Ich habe nur mehr meine Unterhose und eine Jogginghose angehabt. Mein Oberkörper war nackt. Man wollte mich in ein anderes Zimmer mitnehmen und fotografieren. Man hat meinen Kopf hochgehalten und meine Schläfe fotografiert. Ich habe meine Schläfe mit der Hand angegriffen und gefragt, was denn passiert sei. Dann habe ich die Antwort bekommen, dass ich die Polizei habe schlagen wollen. RI: Beharren Sie darauf, dass die Polizei Sie geschlagen habe? BF: Ja. Ich kann dazu auch gerne sprechen. Ich sage die Wahrheit. Wer hat mich denn sonst geschlagen. RI: Sagen Ihnen folgende Namen etwas (RI zitiert die im Urteil angeführten Namen dreier anderer Männer, die in diesen Raufhandel involviert gewesen sind)? BF: Das war nachher, das hat mit der Polizei nichts zu tun. RI: Wann war das nachher? BF: Das Ereignis war in unserem Heim. Das war eine andere Sache. Das hat damit nichts zu tun, mit dem Tag, bei dem ich betrunken war. Bei der anderen Sache bin ich nicht verhaftet worden und war nicht im Gefängnis. Dem BF wird das Urteil des LG für Strafsachen Graz vom 28.07.2017 zur Kenntnis gebracht. Dieses Urteil wird auch der RV zur Einsicht gegeben.Dem BF wird das Urteil des LG für Strafsachen Graz vom 28.07.2017 zur Kenntnis gebracht. Dieses Urteil wird auch der Regierungsvorlage zur Einsicht gegeben. RV erklärt: Das war ein Missverständnis. Der BF hat nicht verstanden, dass er verurteilt worden ist, weil er ja auch nicht in Haft gewesen ist. Ich habe ihm das erklärt und jetzt versteht er, worum es geht.Regierungsvorlage erklärt: Das war ein Missverständnis. Der BF hat nicht verstanden, dass er verurteilt worden ist, weil er ja auch nicht in Haft gewesen ist. Ich habe ihm das erklärt und jetzt versteht er, worum es geht. RI: Wovon leben Sie in Österreich? BF: Ich bekomme pro Monat 150 Euro von der "Caritas". RI: Sie leben in einem Haus der Caritas in Graz? BF: Ja. RI: Haben Sie bestimmte Bindungen in Österreich? BF: Ich kenne einige Freunde vom Fußballspielen und vom Fitnesscenter. Die Familie meiner Freundin kenne ich. RI: Kennen Sie auch andere Österreicher? BF: Ja, habe ich gesagt. Vom Fußball, das sind meistens Österreicher. RI: Wie oft sehen Sie die Familie Ihrer Freundin? BF: So genau kann ich es nicht sagen, aber jede Gelegenheit nutze ich. Besonders bin ich dort, wenn meine Freundin dort ist, um ihren Bruder zu betreuen. RI: Wie viele Geschwister hat Ihre Freundin? BF: Sie hat drei Brüder und zwei Schwestern. Sie sind zwei Schwestern. Insgesamt fünf Kinder. RI: Welchen Beruf hat Ihre Freundin? BF: Sie ist Goldschmiedin. RI: Hat Sie ein eigenes Geschäft? BF: Nein, sie ist in der Ausbildung, im zweiten Jahr. RI: Was würden Sie gerne als Beruf machen wollen? BF: Tatsächlich würde ich gerne als Spengler arbeiten. (BF verwendet den Ausdruck Spenglerei in deutscher Sprache) RI: Würden Sie Ihre Freundin gerne heiraten? BF: Ehrlich gesagt, das ist zu weit in der Zukunft und ich habe darüber auch nicht nachgedacht. RI: Haben Sie jetzt versucht, einen weiteren Deutschkurs zu besuchen? BF: Ich war gestern in Eggenberg. Ich hatte mich schon eingeschrieben. Gestern war ein Einstufungstest. Ich konnte den Test aber nicht machen, weil man mir vorher gesagt hat, die Prüfung sei von 11-12 Uhr. Sie war aber von 12-13 Uhr und zu dieser Zeit hatte ich einen anderen Termin. RV: Da war das Beratungsgespräch in unserer Geschäftsstelle.Regierungsvorlage, Da war das Beratungsgespräch in unserer Geschäftsstelle. BF: Ich habe auch einen Test bei ISOP gemacht für B
- Dann hat man mir dort gesagt, sobald ich den "Deutschkursscheck" mitbringen würde, könnte ich dort teilnehmen. RI: Waren Sie in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung oder Betreuung? BF: Nein. Auf Nachfrage gibt die anwesende Vertrauensperson bekannt, dass ihre Eltern darüber im Klaren seien, dass der BF ihr Freund sei und nicht lediglich ein Freund der Familie. Das wissen auch alle Geschwister. RI: Wollen Sie zu Ihrer Situation in Österreich noch etwas sagen? BF: Ich habe nichts mehr zu sagen. Österreichische Menschen sind gute Menschen. Ich fühle mich hier wohl. Es gibt keine Gefahr wie in Afghanistan. RB: Sind oder waren Sie in einem Verein? BF: Ich habe früher Boxen gemacht. Um ehrlich zu sagen, konnte ich pro Monat das Geld nicht mehr zahlen und deshalb musste ich aufhören. Jetzt gehe ich ins Fitnesscenter rund spiele Fußball. RI beauftrag SV zur Erstellung eines mündlichen GA über die gegenwärtige Lage in Kabul. Insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage. SV: Die Berichterstattung über die Sicherheitslage in Afghanistan im Zeitraum von Jänner bis Oktober 2017 besagt, dass gezielte Selbstmordanschläge gegen die Regierungs- und Ausländischen Stellen insgesamt mehr als 300 Tote verursacht haben und ca. 500 Verletzte. Die Anschläge sind nicht gezielt gegen die Zivilpersonen gerichtet, sondern politisch motiviert. Aber dabei kommen meistens zivile Personen zu schaden, die sich am Ort des Geschehens befinden. Z.B. der Anschlag auf die Moschee Imam Saman in Kabul. Wo dutzende Menschen ums Leben gekommen sind, die mehrheitlichen Zivilisten gewesen sind. Obwohl solche Anschläge politisch motiviert sind. Betreffend die Versorgungslage in Kabul, möchte ich ausführen, dass die Wirtschaftslage in Afghanistan einschließlich Kabul sich auch im heurigen Jahr verschlechtert hat, so dass allein stehende Menschen ohne Fachausbildung und ohne familiären Rückhalt etwa in Kabul es sehr schwer haben würden, wenn sie zurückkehren müssten. Jene Rückkehrer, die in den Großstädten wie Kabul, Mazar-e Sharif und Herat familiären Rückhalt haben und wenn die Bezugspersonen Willens sind, die Rückkehrer aufzunehmen, könnten sie sich, bis sie selbstständig werden können, sie unterstützen. Seitens der UNO und der Regierung gibt es bis jetzt keine effektive Rückkehrunterstützung. Dies, obwohl seitens der UNO mehrere Erklärungen abgegeben worden sind, dass die UNO Rückkehrer unterstützen würde. Ich war im Februar dieses Jahres in Afghanistan, einschließlich Kabul und habe keine spürbare Unterstützung der internationalen Organisationen in Afghanistan wahrnehmen können. Aber es gibt einzelne Organisationen, die einzelne Unterstützungen leisten, wie etwa für Kindergärten, Schulen. Aber dass sie effektiv für die Rückkehrer Einrichtungen hätten, habe ich nicht wahrnehmen können. Ob es inzwischen solche Einrichtungen gibt, konnte ich auch nach Telefonaten mit meinen Mitarbeitern in Kabul nicht feststellen. Aber es ist zu erwähnen, dass die EU, die einzelnen EU-Staaten und die UNO von großzügigen Hilfeleistungen für Rückkehrer gesprochen haben. Wann diese Leistungen effektiv für Rückkehrer angewendet werden, ist nicht vorhersehbar. Aber ich habe nach einem Telefonat mit einem meiner Mitarbeiter erfahren, dass IOM vereinzelt den zurückgekehrten Fachkräften Hilfe leistet, damit sie selbständig werden können. Aber diese Unterstützung in Großstädten ist nicht allgemein. RI: Möchten Sie dazu etwas sagen? BF: Nein. RV: Ich möchte eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen beantragen.Regierungsvorlage, Ich möchte eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen beantragen. RI: Haben Sie alles gesagt, was Sie sagen wollten? BF: Ja." (Erst) mit Stellungnahme vom 21.12.2017 äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er das letzte Mal, als er Kontakt mit seiner Familie gehabt habe, erfahren habe, dass seine Brüder aus Angst um ihr Leben nach Pakistan geflüchtet seien, und er seither keinen Kontakt mehr mit seiner Familie habe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei mit Kabul und anderen als sicher eingestuften Städten ausgeschlossen, da die Lage weiterhin keineswegs als sicher bezeichnet werden könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum XXXX. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache. Er ist ledig und hat keine Kinder.Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kabul, Distrikt Bagrami, Ort XXXX, Dorf XXXX geboren. Im Herkunftsstaat leben die Mutter, zwei Brüder, eine Schwester sowie der Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers. Die Mutter lebte zuletzt mit dem Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits zusammen in Kabul, XXXX. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt ein Haus in XXXX, das vermietet wird. Der Onkel sorgt für die Familie. Die Schwester des Beschwerdeführers ist verheiratet.Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kabul, Distrikt Bagrami, Ort römisch 40 , Dorf römisch 40 geboren. Im Herkunftsstaat leben die Mutter, zwei Brüder, eine Schwester sowie der Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers. Die Mutter lebte zuletzt mit dem Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits zusammen in Kabul, römisch 40 . Die Familie des Beschwerdeführers besitzt ein Haus in römisch 40 , das vermietet wird. Der Onkel sorgt für die Familie. Die Schwester des Beschwerdeführers ist verheiratet. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat neun Jahre lang eine öffentliche Mittelschule besucht und kann lesen und schreiben. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Brüder des Beschwerdeführers nunmehr in Pakistan aufhältig sind. Der Beschwerdeführer hatte während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet regelmäßig Kontakt mit seinen Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund. Der Beschwerdeführer ist in Österreich zweimal strafgerichtlich verurteilt. 1.
- Zur maßgeblichen Situation des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest 23.01.2012 durchgehend in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat ein Sprachzertifikat der Niveaustufe A2 absolviert und einen polytechnischen Lehrgang besucht. Die Absolvierung von weiterführenden Sprachkursen scheiterte zweimal an der Versäumung der Anmeldefrist bzw. an der Versäumung des Einstufungstests. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung (Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem). Er verfügt über keine Verwandte im Bundesgebiet und führt seit Juli 2015 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. 1.3.
- Es kann weder festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers Mitglied einer islamistischen Partei (Hezb-e Islami) gewesen ist und einen Mann getötet hat, noch, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Familie des Getöteten drohen. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der älteste Bruder und der Vater des Beschwerdeführers von den Angehörigen des Ermordeten ebenfalls getötet wurden. 1.3.
- Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit Volksgruppe der Tadschiken konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken in Afghanistan allein aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt sind. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Provinz Kabul kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Heimatprovinz Kabul (Stadt und Großraum) kann der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass seine Mutter und sein Onkel dort (Großraum Kabul) nach wie vor leben und der Onkel für den Lebensunterhalt aufkommt, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Da die Familie darüber hinaus ein Haus besitzt und daraus Mieteinkünfte bezieht, ist die Versorgung des Beschwerdeführers daher zumindest für die Angangszeit nach seiner Rückkehr gesichert. Zusätzlich könnte er aber auch aufgrund seiner absolvierten Schulbildung selbst in der Stadt Kabul für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem daher kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem daher kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.5.
- Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundes-verwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018 wiedergegeben: Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018). Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018). Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019 Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018). Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018). Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018 Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018). Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018). Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018 Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018). Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018). Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018). Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018 Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018). Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018). Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018). Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018). Quellen: -Strichaufzählung Asia Pacific (30.1.2018): Taliban and IS create perfect storm of bloodshed in Kabul, https://www.channelnewsasia.com/news/asiapacific/taliban-and-is-create-perfect-storm-of-bloodshed-in-kabul-9909494, Zugriff 30.1.2018 -Strichaufzählung BBC (29.1.2018): Kabul military base hit by explosions and gunfire, http://www.bbc.com/news/world-asia-42855374, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung BBC (24.1.2018): Save the Children offices attacked in Jalalabad, Afghanistan, http://www.bbc.com/news/world-asia-42800271, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung BBC (21.1.2018): Kabul: Afghan forces end Intercontinental Hotel siege, http://www.bbc.com/news/world-asia-42763517, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (21.1.2018): Taliban militants claim responsibility for attack on Kabul hotel, http://www.dw.com/en/taliban-militants-claim-responsibility-for-attack-on-kabul-hotel/a-42238097, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (28.1.2018): Attack Near Kabul Military Academy Kills 11 Afghan Soldiers, https://www.nytimes.com/2018/01/28/world/asia/kabul-attack-afghanistan.html, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (21.1.2018): Siege at Kabul Hotel Caps a Violent 24 Hours in Afghanistan, -Strichaufzählung Reuters (28.1.2018): Shock gives way to despair in Kabul after ambulance bomb, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast/shock-gives-way-to-despair-in-kabul-after-ambulance-bomb-idUSKBN1FG086, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung Reuters (24.1.2018): Islamic State claims attack on Jalalabad in Afghanistan, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast-claim/islamic-state-claims-attack-on-jalalabad-in-afghanistan-idUSKBN1FD1HC, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung Reuters (20.1.2018): Heavy casualties after overnight battle at Kabul hotel, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attacks/heavy-casualties-after-overnight-battle-at-kabul-hotel-idUSKBN1F90W9, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung The Guardian (29.1.2018): Afghanistan: gunmen attack army post at Kabul military academy, https://www.theguardian.com/world/2018/jan/29/explosions-kabul-military-academy-afghanistan, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung The Guardian (28.1.2018): 'We have no security': Kabul reels from deadly ambulance bombing, https://www.theguardian.com/world/2018/jan/28/afghanistan-kabul-reels-bomb-attack-ambulance, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung The Guardian (27.1.2018): Kabul: bomb hidden in ambulance kills dozens, https://www.theguardian.com/world/2018/jan/27/scores-of-people-wounded-and-several-killed-in-kabul-blast, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung The Guardian (24.1.2018): Isis claims attack on Save the Children office in Afghanistan, https://www.theguardian.com/world/2018/jan/24/explosion-attack-save-the-children-office-jalalabad-afghanistan, Zugriff 29.1.2018 KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.
- - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.). Zivilist/innen Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.
- und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017). Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017). High-profile Angriffe: Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017) Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017). Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017). Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vergleiche NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017). Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017) Interreligiöse Angriffe Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017). Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017). Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Informationen zur Stärke der ANDSF und ihrer Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben: Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A Betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann - dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um 3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter hohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurde die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen - was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017): Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen - in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen - dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vergleiche BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017). Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar - in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriff auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden, und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten; hielt das die Gruppierungen nicht davon ab ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017). Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017). Politische Entwicklungen Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor, Anfang dieser Woche bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017). Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" - er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017). Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017). In der Provinz Balkh ist ein militärischer Stützpunkt der Bundeswehr (Handelsblatt 20.12.2017). Quellen: -Strichaufzählung al Jazeera (20.10.2017): Deadly attacks hit mosques in Kabul and Ghor, http://www.aljazeera.com/news/2017/10/dozens-feared-dead-attacks-afghanistan-171020142936566.html, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung BBC (31.10.2017): Kabul Green Zone attacked by suicide bomber, http://www.bbc.com/news/world-asia-41819850, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung BBC (21.10.2017): Afghan suicide mosque attacks kill scores of worshippers, http://www.bbc.com/news/world-asia-41699320, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung BS - Business Standard (24.11.2017): Key Haqqani network leader among dozens killed in Afghanistan, http://www.business-standard.com/article/news-ani/key-haqqani-network-leader-among-dozens-killed-in-afghanistan-117112400292_1.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung Guardian (7.11.2017): Kabul TV station defiantly resumes broadcasting moments after Isis attack ends, https://www.theguardian.com/world/2017/nov/07/gunmen-attack-kabul-tv-station-after-explosion, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung Handelsblatt (20.12.2017): Afghanistan stürzt in politische Krise, http://www.handelsblatt.com/politik/international/gouverneurs-abloesung-afghanistan-stuerzt-in-politische-krise/20759742.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung KUNA - Kuwait News Agency (15.12.2017): Security operations kill 12 rebels in Afghanistan, http://www.kuna.net.kw/ArticleDetails.aspx?id=2669249&language=en, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung Independent (20.10.2017): Kabul attack: Isis claims responsibility for Shia mosque suicide bombing killing at least 30 in Afghan capital, http://www.independent.co.uk/news/world/middle-east/kabul-attack-latest-update-shia-mosque-suicide-bomb-kills-death-afghanistan-capital-prayers-a8011466.html, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation
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Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017). Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.
- bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.). Zivilist/innen Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.
- und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017). Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017). Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017) High-profile Angriffe: Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017). Im Berichtszeitraum (15.
- bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet: Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017). Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017). "Green Zone" in Kabul Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound - auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017). Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017). Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vergleiche Reuters 6.8.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army - ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police - ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017). Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017). Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban - im Gegensatz zum Jahr 2016 - keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt - nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL-KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul, und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017). Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vgl. SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vgl.: Tolonews 17.6.2017).Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vergleiche SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vergleiche, Tolonews 17.6.2017). Politische Entwicklungen Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten - dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.9.2017). Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am
- Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung BBC (18.9.2017): US sends 3,000 more troops to Afghanistan, http://www.bbc.com/news/world-us-canada-41314428, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung BBC (2.8.2017): Herat mosque blast: IS says it was behind Afghanistan attack, http://www.bbc.com/news/world-asia-40802572, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation
(2017): Afghanistan - Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (16.9.2017): U.S. Expands Kabul Security Zone, Digging In for Next Decade, https://www.nytimes.com/2017/09/16/world/asia/kabul-green-zone-afghanistan.html?mcubz=3, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (25.8.2017): ISIS Claims Deadly Attack on Shiite Mosque in Afghanistan, https://www.nytimes.com/2017/08/25/world/asia/mosque-kabul-attack.html?mcubz=3, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung Reuters (13.8.2017): Senior Islamic State commanders killed in Afghanistan air strike: U.S. military, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-airstrike/senior-islamic-state-commanders-killed-in-afghanistan-air-strike-u-s-military-idUSKCN1AT06J, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung Reuters (6.8.2017): Kabul 'Green Zone' tightened after attacks in Afghan capital, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-security/kabul-green-zone-tightened-after-attacks-in-afghan-capital-idUSKBN1AM0K7, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung SIGAR - Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2017): QUARTERLY REPORT TO THE UNITED STATES CONGRESS, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2017-07-30qr.pdf, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung SIGAR - Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (20.6.2017): Afghan national army: dod may have spent up to $28 million more than needed to procure camouflage uniforms that may be inappropriate for the Afghan environment, https://www.sigar.mil/pdf/special%20projects/SIGAR-17-48-SP.pdf, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung The Guardian (3.8.2017): The war America can't win: how the Taliban are regaining control in Afghanistan, https://www.theguardian.com/world/2017/aug/03/afghanistan-war-helmand-taliban-us-womens-rights-peace, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung Tolonews (17.6.2017): Daesh Media Leader Killed In Nangarhar Air Strike, http://www.tolonews.com/afghanistan/daesh-media-leader-killed-nangarhar-air-strike, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan (7.2017): Protection of Civilians in Armed Conflict; Midyear Report 2017, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_midyear_report_2017_july_2017.pdf, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (21.9.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of September 15th 2017, https://unama.unmissions.org/report-secretary-general-situation-afghanistan-and-its-implications-international-peace-and-7, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung WT - The Washington Times (8.5.2017): Pentagon confirms Abdul Hasib, head of ISIS in Afghanistan, killed by U.S., Afghan special forces, http://www.washingtontimes.com/news/2017/may/8/abdul-hasib-head-isis-afghanistan-killed-us-afghan/, Zugriff 19.9.2017 KI vom 27.6.2017: Afghanische Flüchtlinge im Iran (betrifft: Abschnitt 23 Rückkehrer) Aus gegebenem Anlass darf auf folgendes hingewiesen werden: Informationen zur Situationen afghanischer Flüchtlinge im Iran können dem Länderinformationsblatt Iran entnommen werden (LIB Iran - Abschnitt 21/Flüchtlinge). Länderkundliche Informationen, die Afghanistan als Herkunftsstaat betreffen, sind auch weiterhin dem Länderinformationsblatt Afghanistan zu entnehmen. KI vom 22.6.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.3. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.: improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten - gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF - Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017). Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA - Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP - Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017). High-profile Angriffe: Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017). Hauptstadt Kabul Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017): Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017). Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017). Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017). Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidente