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{'item': 'W187 2183433-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2018 GeschäftszahlW187 2183433-1 SpruchW187 2183433-1/19E W187 2183433-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über den Antrag der XXXX , vertreten durch Piaty Müller-Mezin Schöller, Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Glacisstraße 27/2, 8010 Graz, auf Feststellung und Ersatz der Pauschalgebühr betreffend das Vergabeverfahren "Vergabe der ambulanten physikalischen Therapie in der Landesstelle Steiermark, Grieskai 106, 8020 Graz", der Auftraggeberin Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), Josefstädter Straße 80, 1081 Wien, vertreten durch KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH, Fleischmarkt 1/3, 1010 Wien, vom

  1. Jänner 2018 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über den Antrag der römisch 40 , vertreten durch Piaty Müller-Mezin Schöller, Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Glacisstraße 27/2, 8010 Graz, auf Feststellung und Ersatz der Pauschalgebühr betreffend das Vergabeverfahren "Vergabe der ambulanten physikalischen Therapie in der Landesstelle Steiermark, Grieskai 106, 8020 Graz", der Auftraggeberin Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), Josefstädter Straße 80, 1081 Wien, vertreten durch KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH, Fleischmarkt 1/3, 1010 Wien, vom
  2. Jänner 2018 beschlossen: A) Das Bundesverwaltungsgericht stellt die Verfahren gemäß §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG iVm § 311 BVergG und § 13 Abs 7 AVG ein.Das Bundesverwaltungsgericht stellt die Verfahren gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 311, BVergG und Paragraph 13, Absatz 7, AVG ein. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.1 Am
  3. Jänner 2018 brachte die XXXX , vertreten durch die Piaty Müller-Mezin Schöller Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Glacisstraße 27/2, 8010 Graz, einen Feststellungsantrag ein. Sie begehrt, das Bundesverwaltungsgericht möge,1.1 Am
  4. Jänner 2018 brachte die römisch 40 , vertreten durch die Piaty Müller-Mezin Schöller Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Glacisstraße 27/2, 8010 Graz, einen Feststellungsantrag ein. Sie begehrt, das Bundesverwaltungsgericht möge, "-Strichaufzählung der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter auftragen, den Vergabeakt, insbesondere den Vertrag vorzulegen, den die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter mit dem ‚ XXXX .'der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter auftragen, den Vergabeakt, insbesondere den Vertrag vorzulegen, den die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter mit dem ‚ römisch 40 .' betreffend die Erbringung und Verrechnung ambulanter physikalischer Behandlungen abgeschlossen hat; -Strichaufzählung der Antragstellerin Akteneinsicht in den Vergabeakt bzw den gegenständlichen Vertrag gewähren; -Strichaufzählung eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen; -Strichaufzählung gemäß § 312 Absatz 3 Z 3 BVergG feststellen, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung beziehungsweise ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb wegen eines Verstoßes gegen das BVergG, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war;gemäß Paragraph 312, Absatz 3 Ziffer 3, BVergG feststellen, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung beziehungsweise ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb wegen eines Verstoßes gegen das BVergG, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war; -Strichaufzählung im Anschluss an die Feststellung gemäß § 312 Abs 3 Z 3 BVergG den Vertrag zwischen der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter mit dem ‚ XXXX ' betreffend die Erbringung und Verrechnung ambulanter physikalischer Behandlungen für absolut nichtig erklären;im Anschluss an die Feststellung gemäß Paragraph 312, Absatz 3, Ziffer 3, BVergG den Vertrag zwischen der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter mit dem ‚ römisch 40 ' betreffend die Erbringung und Verrechnung ambulanter physikalischer Behandlungen für absolut nichtig erklären; -Strichaufzählung die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter zum Gebührenersatz der entrichteten Pauschalgebühren verpflichten und diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen der Rechtsvertreter der Antragstellerin zu ersetzen." Der Feststellungsantrag betrifft einen Vertrag zwischen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Josefstädterstraße 80, 1080 Wien, und der XXXX , über die Erbringung von Dienstleistungen der physikalischen Therapie.Der Feststellungsantrag betrifft einen Vertrag zwischen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Josefstädterstraße 80, 1080 Wien, und der römisch 40 , über die Erbringung von Dienstleistungen der physikalischen Therapie. 1.2 Nach einer Vertagungsbitte betreffend die für
  5. Februar 2018 anberaumte Verhandlung zog die Antragstellerin am
  6. März 2018 den Feststellungsantrag und am
  7. März 2018 den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  8. Zu A) - Einstellung des Verfahrens 2.1.1 Aus § 6 BVwGG iVm § 292 Abs 1 BVergG ergibt sich grundsätzlich die Zuständigkeit eines Senates. Bei Entscheidungen wie im vorliegenden Fall über die Einstellung des Verfahrens nach Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Nachprüfungsantrags und des dazu akzessorischen Antrags auf Ersatz der Pauschalgebühr sowie des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ordnet § 292 Abs 1 BVergG jedoch die Zuständigkeit eines Einzelrichters an. Daher entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.2.1.1 Aus Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz eins, BVergG ergibt sich grundsätzlich die Zuständigkeit eines Senates. Bei Entscheidungen wie im vorliegenden Fall über die Einstellung des Verfahrens nach Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Nachprüfungsantrags und des dazu akzessorischen Antrags auf Ersatz der Pauschalgebühr sowie des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ordnet Paragraph 292, Absatz eins, BVergG jedoch die Zuständigkeit eines Einzelrichters an. Daher entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter. 2.1.2 Der Verwaltungsgerichtshof hat die §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Feststellungsantrag und Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (zB VwGH
  9. 2015, Fr 2014/20/0047).2.1.2 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Feststellungsantrag und Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (zB VwGH
  10. 2015, Fr 2014/20/0047). 2.1.3 Die Antragstellerin hat am
  11. September 2017 ihre Anträge auf Feststellung wie unter 1.1 wiedergegeben und Ersatz der Pauschalgebühr zurückgezogen Das Feststellungsverfahren und das Verfahren über den Ersatz der Pauschalgebühr sind somit beendet.
  12. Zu B) - Unzulässigkeit der Revision 2.2.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.2.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 2.2.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen im Beschluss unter 3.2 zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.2.2.2 Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen im Beschluss unter 3.2 zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W187.2183433.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.