AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
Paragraph 71, AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
G ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie
G den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G (Spruchpunkt III.). Weiters wurden gegen die BF
G in Verbindung mit § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan
FPG zulässig sei.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF zwei Wochen [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.2. Mit Bescheiden vom 18.10.2016 wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurden gegen die BF
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF zwei Wochen [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Die Zustellung der Bescheide vom 18.10.2016 erfolgte, nachdem den BF die Schriftstücke nach einem Zustellversuch am 20.10.2016 an der Abgabestelle nicht hatten eigenhändig zugestellt werden können, durch Hinterlegung beim Postamt am 21.10.
2 AVG zurück und erkannte diesem
6 AVG die aufschiebende Wirkung zu. Begründend wurde ausgeführt, dass der Wiedereinsetzungsantrag verspätet eingebracht worden sei, da das etwaige Hindernis zur rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid im Zuge des Beratungsgesprächs mit der Rechtsberatungsorganisation bereits am 09.12.2016 weggefallen sei.Mit Bescheid vom 26.01.2017 wies das BFA den Wiedereinsetzungsantrag der BF
Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurück und erkannte diesem
Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zu. Begründend wurde ausgeführt, dass der Wiedereinsetzungsantrag verspätet eingebracht worden sei, da das etwaige Hindernis zur rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid im Zuge des Beratungsgesprächs mit der Rechtsberatungsorganisation bereits am 09.12.2016 weggefallen sei. Dagegen erhoben die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG). 1.4. Das BVwG gab den Beschwerden mit Erkenntnissen vom 16.08.2017, Zahlen W191 2146304-2/3E und W191 2146301-2/3E,
Begründend wurde unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 15.09.1994, 94/19/0393, im Wesentlichen ausgeführt, dass die bloße Kenntnis von der "Existenz" eines abweisenden Bescheides dem Wegfall des Hindernisses im Sinne des § 71 Abs. 2 AVG dann nicht gleichzusetzen sei, wenn dem Wiedereinsetzungswerber dadurch die maßgebenden Umstände (die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben) nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, die ihn erst in die Lage versetzt hätten, eine Beschwerde mit ausreichendem Inhalt zu erheben. Wenn die Partei vom Inhalt des abweisenden Bescheides (einschließlich seiner Begründung) keine Kenntnis habe, sei sie in der Regel gehindert, die versäumte Verfahrenshandlung durch Vornahme der dafür notwendigen rechtlichen Schritte nachzuholen, weshalb die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht zu laufen begonnen habe. Da den BF am 09.12.2016 lediglich die Existenz der Bescheide bekannt geworden sei, sie jedoch erst am 02.01.2017 Kenntnis vom (negativen) Ausgang des Verfahrens und am 05.01.2017 Kenntnis vom Inhalt der Bescheide erlangt hätten, erweise sich der am 16.01.2017 eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag (Datum des Poststempels) als rechtzeitig eingebracht. Aus diesen Gründen sei die Zurückweisung des Antrages unrechtmäßig erfolgt, weshalb die Bescheide ersatzlos zu beheben seien. Das BFA werde im fortgesetzten Verfahren den Wiedereinsetzungsantrag einer meritorischen Prüfung zu unterziehen haben.1.4. Das BVwG gab den Beschwerden mit Erkenntnissen vom 16.08.2017, Zahlen W191 2146304-2/3E und W191 2146301-2/3E,
Paragraph 71, AVG statt und behob die angefochtenen Bescheide. Begründend wurde unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 15.09.1994, 94/19/0393, im Wesentlichen ausgeführt, dass die bloße Kenntnis von der "Existenz" eines abweisenden Bescheides dem Wegfall des Hindernisses im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, AVG dann nicht gleichzusetzen sei, wenn dem Wiedereinsetzungswerber dadurch die maßgebenden Umstände (die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben) nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, die ihn erst in die Lage versetzt hätten, eine Beschwerde mit ausreichendem Inhalt zu erheben. Wenn die Partei vom Inhalt des abweisenden Bescheides (einschließlich seiner Begründung) keine Kenntnis habe, sei sie in der Regel gehindert, die versäumte Verfahrenshandlung durch Vornahme der dafür notwendigen rechtlichen Schritte nachzuholen, weshalb die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht zu laufen begonnen habe. Da den BF am 09.12.2016 lediglich die Existenz der Bescheide bekannt geworden sei, sie jedoch erst am 02.01.2017 Kenntnis vom (negativen) Ausgang des Verfahrens und am 05.01.2017 Kenntnis vom Inhalt der Bescheide erlangt hätten, erweise sich der am 16.01.2017 eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag (Datum des Poststempels) als rechtzeitig eingebracht. Aus diesen Gründen sei die Zurückweisung des Antrages unrechtmäßig erfolgt, weshalb die Bescheide ersatzlos zu beheben seien. Das BFA werde im fortgesetzten Verfahren den Wiedereinsetzungsantrag einer meritorischen Prüfung zu unterziehen haben. Das BFA beraumte in der Folge am 25.10.2017 eine Einvernahme des BF1 zum Wiedereinsetzungsantrag ein. Mit Schreiben vom 31.10.2017 erstatteten die BF eine ergänzende Stellungnahme. Am 06.11.2017 hielt das BFA mit Aktenvermerk fest, dass aufgrund der Aussage des BF1 mit der Rechtsberatungsorganisation ein Telefonat über das damalige Beratungsgespräch stattgefunden habe. 1.5. Mit Bescheid vom 26.01.2017 wies das BFA den Wiedereinsetzungsantrag der BF abermals
2 AVG zurück und erkannte diesem
6 AVG die aufschiebende Wirkung zu. Begründend wurde erneut ausgeführt, dass der Wiedereinsetzungsantrag verspätet eingebracht worden sei, da das etwaige Hindernis zur rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid im Zuge des Beratungsgesprächs mit der Rechtsberatungsorganisation bereits am 09.12.2016 weggefallen sei. Aus der fernmündlichen Auskunft der Rechtsberatungsorganisation gehe anhand der computerunterstützten Aufzeichnungen hervor, dass dem BF1 das Beschwerdeverfahren erläutert worden sei und es habe klar gewesen sein müssen, dass er keine positive Entscheidung habe erhalten können. Es falle somit das etwaige Hindernis - die Unkenntnis von der Existenz eines negativen Bescheides - weg.1.5. Mit Bescheid vom 26.01.2017 wies das BFA den Wiedereinsetzungsantrag der BF abermals
Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurück und erkannte diesem
Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zu. Begründend wurde erneut ausgeführt, dass der Wiedereinsetzungsantrag verspätet eingebracht worden sei, da das etwaige Hindernis zur rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid im Zuge des Beratungsgesprächs mit der Rechtsberatungsorganisation bereits am 09.12.2016 weggefallen sei. Aus der fernmündlichen Auskunft der Rechtsberatungsorganisation gehe anhand der computerunterstützten Aufzeichnungen hervor, dass dem BF1 das Beschwerdeverfahren erläutert worden sei und es habe klar gewesen sein müssen, dass er keine positive Entscheidung habe erhalten können. Es falle somit das etwaige Hindernis - die Unkenntnis von der Existenz eines negativen Bescheides - weg. Mit Beschwerde vom 22.12.2017 gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides führten die BF aus, dass das BVwG mit Erkenntnis vom 16.08.2017 nach ersatzloser Behebung des Bescheides ausgesprochen habe, dass das BFA im fortgesetzten Verfahren den Wiedereinsetzungsantrag einer meritorischen Prüfung zu unterziehen habe. Diesem Auftrag sei das BFA in rechtswidriger Weise nicht nachgekommen, sondern habe den Wiedereinsetzungsantrag nach einer Einvernahme des BF1 neuerlich mit beinahe wortidenter Begründung zurückgewiesen. Das BFA habe daher gegen die der Entscheidung des BVwG innewohnende Bindungswirkung verstoßen, wonach die Behörde den der Rechtsanschauung des Gerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen habe. Eine neuerliche Zurückweisung der Wiedereinsetzungsanträge aufgrund vermeintlicher Versäumung der Frist sei daher rechtswidrig. Im Übrigen sei das Ergebnis der neuerlichen Prüfung durch das BFA nicht nur rechtlich irrelevant sondern auch inhaltlich unrichtig, da nach der Judikatur des VwGH die bloße Kenntnis von der Existenz eines Bescheides nicht automatisch bereits als Wegfall des Hindernisses im Sinne des § 71 Abs. 2 AVG zu werten sei. Die Bescheide seien daher erneut zu beheben und das Verfahren einer meritorischen Entscheidung über die rechtzeitig eingebrachten Wiedereinsetzungsanträge zuzuführen.Mit Beschwerde vom 22.12.2017 gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides führten die BF aus, dass das BVwG mit Erkenntnis vom 16.08.2017 nach ersatzloser Behebung des Bescheides ausgesprochen habe, dass das BFA im fortgesetzten Verfahren den Wiedereinsetzungsantrag einer meritorischen Prüfung zu unterziehen habe. Diesem Auftrag sei das BFA in rechtswidriger Weise nicht nachgekommen, sondern habe den Wiedereinsetzungsantrag nach einer Einvernahme des BF1 neuerlich mit beinahe wortidenter Begründung zurückgewiesen. Das BFA habe daher gegen die der Entscheidung des BVwG innewohnende Bindungswirkung verstoßen, wonach die Behörde den der Rechtsanschauung des Gerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen habe. Eine neuerliche Zurückweisung der Wiedereinsetzungsanträge aufgrund vermeintlicher Versäumung der Frist sei daher rechtswidrig. Im Übrigen sei das Ergebnis der neuerlichen Prüfung durch das BFA nicht nur rechtlich irrelevant sondern auch inhaltlich unrichtig, da nach der Judikatur des VwGH die bloße Kenntnis von der Existenz eines Bescheides nicht automatisch bereits als Wegfall des Hindernisses im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, AVG zu werten sei. Die Bescheide seien daher erneut zu beheben und das Verfahren einer meritorischen Entscheidung über die rechtzeitig eingebrachten Wiedereinsetzungsanträge zuzuführen. 2. Rechtliche Beurteilung: 2.1. Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG und des VwGVG anzuwenden.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28 Abs. 1 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG lautet:
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 5 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. § 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG 2005 bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG 2005 bleiben unberührt.
1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
1 AVG sind für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
Paragraph 39, Absatz eins, AVG sind für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Verwaltungsvorschriften maßgebend. § 39 Abs. 2 AVG lautet:Paragraph 39, Absatz 2, AVG lautet: Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. 2.
G in seinen behebenden Entscheidungen vom 16.08.2017, Zahlen W191 2146304-2/3E und W191 2146301-2/3E, unter Verweis auf das Erkenntnis vom VwGH vom 15.09.1994, 94/19/0393, ausgeführt, dass die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags unrechtmäßig erfolgt sei und die Behörde diesen einer meritorischen Prüfung zu unterziehen habe. Entgegen dieser Entscheidung hat das BFA mit - nunmehr angefochtenem - Bescheid vom 23.11.2017 den Wiedereinsetzungsantrag der BF erneut
Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurückgewiesen. Der Verfahrensgesetzgeber hat durch die Anordnung des § 28 Abs. 5 VwGVG bekräftigt, dass die Behörden im Fall einer Aufhebung des Bescheides - bei unveränderter relevanter Sach- und Rechtslage (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0044) - verpflichtet sind, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen (zur Anwendbarkeit auf ersatzlose Behebungen siehe VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; 23.03.2016, Ra 2016/12/0008; Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 28 Anm 17 f; Hauer, Gerichtsbarkeit 3 Rz 205; Pabel, Verfahrensrecht 414) [Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, Rz 73, Stand 15.02.2017, rdb.at].Der Verfahrensgesetzgeber hat durch die Anordnung des Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG bekräftigt, dass die Behörden im Fall einer Aufhebung des Bescheides - bei unveränderter relevanter Sach- und Rechtslage vergleiche VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0044) - verpflichtet sind, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen (zur Anwendbarkeit auf ersatzlose Behebungen siehe VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; 23.03.2016, Ra 2016/12/0008; Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG Paragraph 28, Anmerkung 17 f; Hauer, Gerichtsbarkeit 3 Rz 205; Pabel, Verfahrensrecht 414) [Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG, Rz 73, Stand 15.02.2017, rdb.at]. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage kann im vorliegenden Fall nicht erkannt werden: Das (fortgesetzte) Ermittlungsverfahren des BFA hat insbesondere nicht ergeben, dass die BF zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs am 09.12.2016 Kenntnis vom Inhalt des abweisenden Bescheides (einschließlich seiner Begründung) gehabt hätten. Im Zusammenhang mit der bloßen Kenntnis von der Existenz eines (abweisenden) Bescheids im Zusammenhang mit der Wiedereinsetzungsfrist hat der VwGH im Erkenntnis vom 15.09.1994, 94/19/0393 (wie bereits in den behebenden Entscheidungen vom 16.08.2017 näher ausgeführt), im Wesentlichen folgende Aussagen getroffen: "Die bloße Kenntnis von der "Existenz" eines abweisenden Bescheides ist dem Wegfall des Hindernisses iSd § 71 Abs 2 AVG dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Wiedereinsetzungswerber dadurch die maßgebenden Umstände (die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben) nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, eine Berufung mit einem iSd § 63 Abs 3 AVG ausreichenden Inhalt zu erheben. Hat die Partei vom Inhalt des abweisenden Bescheides (einschließlich seiner Begründung) keine Kenntnis, ist sie idR gehindert, die versäumte Verfahrenshandlung durch Vornahme der dafür notwendigen rechtlichen Schritte nachzuholen, weshalb die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht zu laufen begonnen hat (VwGH 15.9.1994, 94/19/0393; vgl auch VwGH 21.5.1992, 92/09/0009; 16.3.1994, 94/01/0121).""Die bloße Kenntnis von der "Existenz" eines abweisenden Bescheides ist dem Wegfall des Hindernisses iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Wiedereinsetzungswerber dadurch die maßgebenden Umstände (die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben) nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, eine Berufung mit einem iSd Paragraph 63, Absatz 3, AVG ausreichenden Inhalt zu erheben. Hat die Partei vom Inhalt des abweisenden Bescheides (einschließlich seiner Begründung) keine Kenntnis, ist sie idR gehindert, die versäumte Verfahrenshandlung durch Vornahme der dafür notwendigen rechtlichen Schritte nachzuholen, weshalb die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht zu laufen begonnen hat (VwGH 15.9.1994, 94/19/0393; vergleiche auch VwGH 21.5.1992, 92/09/0009; 16.3.1994, 94/01/0121)." Da im vorliegenden Fall keine Änderung der Sachlage eingetreten ist, ist die Behörde an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts gebunden und darf bei gleich gebliebenem Sachverhalt nicht zu einem anderen Ergebnis kommen (vgl. dazu VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0076).Da im vorliegenden Fall keine Änderung der Sachlage eingetreten ist, ist die Behörde an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts gebunden und darf bei gleich gebliebenem Sachverhalt nicht zu einem anderen Ergebnis kommen vergleiche dazu VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0076). Eine meritorische Entscheidung des BVwG über den Wiedereinsetzungsantrag scheidet aus, weil "Sache" des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist und ansonsten die zuständige Behörde - die noch nie über das Meritum des Antrags befunden hat - umgangen würde (vgl. VwGH 28.05.2015, Ro 2014/07/0096). Ein inhaltlich rechtswidriger Zurückweisungsbescheid ist daher "ersatzlos" zu beheben (vgl. auch VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124), um den Weg für eine (erstmalige) Entscheidung der Verwaltungsbehörde in der Hauptsache frei zu machen (vgl VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; 03.08.2016, Ro 2016/07/0006; Leeb, Verfahrensrecht 110; ferner AVG § 7 Rz 24, § 66 Rz 106, 109). Anders ausgedrückt folgt aus der Behebung in diesem Fall nur das Verbot eines neuerlichen (negativen) Bescheides in der Zulässigkeitssache [Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, Rz 77, Stand 15.02.2017, rdb.at].Eine meritorische Entscheidung des BVwG über den Wiedereinsetzungsantrag scheidet aus, weil "Sache" des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist und ansonsten die zuständige Behörde - die noch nie über das Meritum des Antrags befunden hat - umgangen würde vergleiche VwGH 28.05.2015, Ro 2014/07/0096). Ein inhaltlich rechtswidriger Zurückweisungsbescheid ist daher "ersatzlos" zu beheben vergleiche auch VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124), um den Weg für eine (erstmalige) Entscheidung der Verwaltungsbehörde in der Hauptsache frei zu machen vergleiche VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; 03.08.2016, Ro 2016/07/0006; Leeb, Verfahrensrecht 110; ferner AVG Paragraph 7, Rz 24, Paragraph 66, Rz 106, 109). Anders ausgedrückt folgt aus der Behebung in diesem Fall nur das Verbot eines neuerlichen (negativen) Bescheides in der Zulässigkeitssache [Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG, Rz 77, Stand 15.02.2017, rdb.at]. Da das BFA - entgegen der Rechtsanschauung des BVwG - im vorliegenden Fall den Wiedereinsetzungsantrag keiner inhaltlichen Prüfung zugeführt hat, sondern (erneut) einen zurückweisenden Bescheid erlassen hat, war dieser zu beheben. Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren den Wiedereinsetzungsantrag einer meritorischen Prüfung zu unterziehen haben. 2.3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG unterbleiben.2.3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchteil B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu Fragen der Rechtzeitigkeit von Wiedereinsetzungsanträgen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu Fragen der Rechtzeitigkeit von Wiedereinsetzungsanträgen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W191.2146304.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.