Obsah (20)
§ 71Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 33§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 7§ 39§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2018 GeschäftszahlW191 2174113-3 SpruchW191 2174113-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer al
§ 71AVG in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Vw
GVG stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.10.2017 stattgegeben.Der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
Paragraph 71, AVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.10.2017 stattgegeben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem und ledig, reiste irregulär und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.
- Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem und ledig, reiste irregulär und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.
- Der BF wurde am 16.11.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Er stamme aus Kabul. Zu seinem Fluchtgrund befragt sagte der BF: "In Afghanistan herrschen Unruhen. Unterschiedliche Gruppen haben sich umgebracht. Man weiß nicht warum. Man weiß nicht, wann man der Nächste ist." 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) hatte offenbar Zweifel an dem vom BF angegebenen Geburtsdatum XXXX und veranlasste eine sachverständige, medizinische multifaktorielle Altersschätzung.1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) hatte offenbar Zweifel an dem vom BF angegebenen Geburtsdatum römisch 40 und veranlasste eine sachverständige, medizinische multifaktorielle Altersschätzung. Dem Gutachten vom 26.06.2016 zufolge waren die Untersuchungsergebnisse mit diesem angegebenen Alter nicht vereinbar, und wurde das Geburtsdatum unter Zugrundelegung des fiktiven Mindestalters mit XXXX neu festgelegt.Dem Gutachten vom 26.06.2016 zufolge waren die Untersuchungsergebnisse mit diesem angegebenen Alter nicht vereinbar, und wurde das Geburtsdatum unter Zugrundelegung des fiktiven Mindestalters mit römisch 40 neu festgelegt. 1.
- Am 28.08.2017 wurde der BF vor dem BFA, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen. Er machte nunmehr ausführliche und detaillierte Angaben über das Wegziehen seiner Familie aus der Provinz Parwan nach Kabul, als er sieben Jahre alt war, und über seine nunmehrigen Fluchtgründe aus Kabul aufgrund einer Fehde zwischen seinem Großvater und einer anderen Person wegen des Todes dessen Enkel. Der BF sei mit Blutrache bedroht. Der BF legte eine Vielzahl von Belegen für seine Integration vor (so hatte er eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 absolviert). Er spreche neben Dari noch Paschtu, Urdu, Englisch und Deutsch. 1.
- Mit Bescheid vom 07.09.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.11.2015
§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie
§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.5. Mit Bescheid vom 07.09.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.11.2015
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der BF habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei. Seine Fluchtgeschichte betreffe private Probleme, die er zudem bei der Erstbefragung noch nicht erwähnt habe, und sei daher nicht asylrelevant. Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht gegeben sei.Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht gegeben sei. Auch Gründe für eine Unzumutbarkeit einer Fluchtalternative in Kabul lägen nicht vor, zumal er dort zwei Tanten habe. Die Zustellung dieses Bescheides vom 07.09.2017 erfolgte, nachdem dem BF das Schriftstück bei einem Zustellversuch am 11.09.2017 an der Abgabestelle nicht hatte eigenhändig zugestellt werden können, durch Hinterlegung beim Postamt am 12.09.
- Die Rechtsmittelfrist (von damals zwei Wochen, inzwischen nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes von vier Wochen) endete somit am 26.09.
- In der Folge wurde der Bescheid als nicht behoben an das BFA retourniert und langte am 04.10.2017 dort ein. Mit Schreiben des BFA, Außenstelle Graz, vom 04.10.2017 an das BFA, Regionaldirektion Steiermark wurde mitgeteilt, dass der Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. 1.
- Mit Schreiben seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters vom 16.10.2017 teilte der BF mit, dass er am 11.10.2017 Kenntnis erhalten habe, dass es einen negativen Bescheid in seinem Asylverfahren gebe, den er nie erhalten habe. Er stelle fristgerecht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und erhebe gleichzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.09.
- Den Antrag auf Wiedereinsetzung begründete der BF damit, dass kein Hinterlegungszettel ersichtlich gewesen sei. Er wohne an einer angegebenen Adresse in XXXX , wo es nur einen Postkasten für das gesamte Haus für 20 dort wohnende Personen gebe. Ihn treffe keine Schuld daran, dass er den Hinterlegungszettel nicht gesehen habe, da er die Post täglich kontrolliere. Es erscheine naheliegend, dass dieser Zettel von einem Mitbewohner irrtümlich entsorgt worden sei. Es liege für ihn sohin ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis vor, er hätte den Bescheid nie in Rechtskraft erwachsen lassen.Den Antrag auf Wiedereinsetzung begründete der BF damit, dass kein Hinterlegungszettel ersichtlich gewesen sei. Er wohne an einer angegebenen Adresse in römisch 40 , wo es nur einen Postkasten für das gesamte Haus für 20 dort wohnende Personen gebe. Ihn treffe keine Schuld daran, dass er den Hinterlegungszettel nicht gesehen habe, da er die Post täglich kontrolliere. Es erscheine naheliegend, dass dieser Zettel von einem Mitbewohner irrtümlich entsorgt worden sei. Es liege für ihn sohin ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis vor, er hätte den Bescheid nie in Rechtskraft erwachsen lassen. 1.
- Das BFA legte diese Beschwerde offenbar irrtümlich dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) vor. Das BVwG übermittelte mit Schreiben vom 01.12.2017, Zahl W109 2174113-1/5E, den Antrag auf Wiedereinsetzung
§ 71Abs.
1 AVG zuständigkeitshalber
§ 6AVG wieder dem BFA zur vordringlichen Erledigung.
Nach Zustellung des Bescheides
§ 71AVG und Einlangen einer Beschwerde bzw. Eintritt der Rechtskraft sei der Verwaltungsakt unverzüglich wieder dem BVw
G vorzulegen.Das BVwG übermittelte mit Schreiben vom 01.12.2017, Zahl W109 2174113-1/5E, den Antrag auf Wiedereinsetzung
Paragraph 71, Absatz eins, AVG zuständigkeitshalber
Paragraph 6, AVG wieder dem BFA zur vordringlichen Erledigung. Nach Zustellung des Bescheides
Paragraph 71, AVG und Einlangen einer Beschwerde bzw. Eintritt der Rechtskraft sei der Verwaltungsakt unverzüglich wieder dem BVwG vorzulegen. 1.8. Das BFA verfasste einen Aktenvermerk vom 18.01.2018 über ein Telefonat von " XXXX " (mit unleserlicher Unterschrift) mit Herrn XXXX (Quartiergeber XXXX , Aktenseite 469), wonach die Poststücke direkt beim "hausinternen Empfang" abgegeben und an die jeweiligen Parteien verteilt würden.
Herrn XXXX habe es bisher noch keine nennenswerten Probleme mit der Zustellung, bis vor kurzem, gegeben, und weiter (Auszug aus dem Aktenvermerk):1.8. Das BFA verfasste einen Aktenvermerk vom 18.01.2018 über ein Telefonat von " römisch 40 " (mit unleserlicher Unterschrift) mit Herrn römisch 40 (Quartiergeber römisch 40 , Aktenseite 469), wonach die Poststücke direkt beim "hausinternen Empfang" abgegeben und an die jeweiligen Parteien verteilt würden.
Herrn römisch 40 habe es bisher noch keine nennenswerten Probleme mit der Zustellung, bis vor kurzem, gegeben, und weiter (Auszug aus dem Aktenvermerk): "Herr XXXX erwähnte einen Fall (höchstwahrscheinlich Fall: XXXX ), wobei die Partei den Bescheid nie erhalten hätte und auch keiner abgegeben wurde. Zu diesem Fall meinte er, dass der RSa nie durch die Post zugestellt wurde und es ab und zu Probleme gibt, aufgrund wechselnder Postler.""Herr römisch 40 erwähnte einen Fall (höchstwahrscheinlich Fall: römisch 40 ), wobei die Partei den Bescheid nie erhalten hätte und auch keiner abgegeben wurde. Zu diesem Fall meinte er, dass der RSa nie durch die Post zugestellt wurde und es ab und zu Probleme gibt, aufgrund wechselnder Postler." 1.9. Das BFA wies mit Bescheid vom 20.01.2018 den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.10.2017
"§ 33 Abs. 1 VwGVG" ab und erkannte dem Antrag
§ 33Abs. 4 Vw
GVG die aufschiebende Wirkung zu.1.9. Das BFA wies mit Bescheid vom 20.01.2018 den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.10.2017
"§ 33 Absatz eins, VwGVG" ab und erkannte dem Antrag
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zu. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des im Akt befindlichen Zustellnachweises (RSa-Rückschein) der Behauptung des BF "nicht entsprochen" werden könne, dass kein Zustellversuch stattgefunden habe. Dass kein Abholschein hinterlegt worden wäre, sei nicht glaubhaft, zumal dies im Verantwortungsbereich eines jeden Postbeamten liege, "und nachdem Sie selbst sowie Ihr Unterkunftgeber angaben, dass es noch nie einen derartigen Vorfall gegeben habe - trotz wechselnder Postler -, geht die Behörde davon aus, dass die zuständigen Postbeamten ihre Aufgabe auch bis dato pflichtbewusst erfüllt haben." Dass es lediglich einen Postkasten für 20 Personen gebe, könne nicht in der Verantwortung der ho. Behörde liegen, auch nicht jener eines Asylwerbers, sondern unterliege dem Management des Unterkunftgebers. Es sei kein Anhaltspunkt ersichtlich, warum der Postbeamte für den BF keinen Abholschein abgegeben hätte bzw. keinen Versuch gestartet hätte, dem BF den Bescheid persönlich zuzustellen. Es sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass es kein ordentliches Fristenmanagement durch den Unterkunftgeber gäbe. Die Behörde gehe davon aus, dass aufgrund des gut funktionierenden Fristenmanagements seines Unterkunftgebers ein Abholschein hinterlegt worden sei. Es sei somit in seinem Ermessen gelegen, sich seinen Bescheid bei seinem zuständigen Postamt abzuholen. Ebenso hätte er selbst sowie auch sein Unterkunftgeber angegeben, dass es bis dato noch nicht einen derartigen Fall gegeben hätte, weshalb auch seine Behauptung als nicht glaubhaft erscheine. Da somit kein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis vorliege, sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand somit abzuweisen gewesen. 1.
- Gegen diesen - verfahrensgegenständlichen - Bescheid vom 20.01.2018 erhob der BF mit Schreiben seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters vom 24.01.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG wegen "Verletzung von Verfahrensvorschriften" und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend führte der BF aus, dass keine Zustellung erfolgt sei. Es liege "maximal culpa levissima" vor. Wenn es nur einen Postkasten für 20 Personen gebe, könne so ein Vorfall vorkommen, ohne dass grobes Verschulden beim Adressaten vorliege, der selber weder eine Handlung setzen habe können, noch ein Unterlassen zu verantworten habe. Die Hinterlegungsverständigung sei "scheinbar" irrtümlich von einem anderen entsorgt worden, was nicht zu Lasten des BF gehe, da er sich bis dato nie sorglos verhalten habe. Es liege ein unabwendbares Ereignis vor. Es werde beantragt, den Bescheid zu beheben und die Wiedereinsetzung zuzuerkennen. 1.
- Am 21.02.2018 übermittelte das BFA dem BVwG ein Schreiben des nunmehrigen anwältlichen Vertreters des BF vom 20.02.2018, in dem dieser eine weitere Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.01.2018 erstattete, einen "Antrag auf Neuzustellung des Bescheides vom 07.09.2017" stellte, erneut eine als Beschwerdeergänzung zu wertende Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.09.2017 einbrachte und Urkunden zum Beleg des Vorliegens der Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist vorlegte. Begründend wurde moniert, dass die belangte Behörde aus dem Ergebnis einer telefonischen Nachfrage bei Herrn XXXX geschlossen habe, dass ein Abholschein für den BF hinterlegt worden wäre. Sie habe es jedoch unterlassen darzulegen, wer mit Herrn XXXX (und wann) telefoniert habe und ob spezifisch nach der Abgabe eines Poststückes für den BF nachgefragt worden sei. Herr XXXX habe lediglich die übliche Vorgehensweise (hausinterner Empfang) geschildert. Aus dem bekämpften Bescheid sei nicht erkennbar, ob auch für den BF der Bescheid hinterlegt worden sei.Begründend wurde moniert, dass die belangte Behörde aus dem Ergebnis einer telefonischen Nachfrage bei Herrn römisch 40 geschlossen habe, dass ein Abholschein für den BF hinterlegt worden wäre. Sie habe es jedoch unterlassen darzulegen, wer mit Herrn römisch 40 (und wann) telefoniert habe und ob spezifisch nach der Abgabe eines Poststückes für den BF nachgefragt worden sei. Herr römisch 40 habe lediglich die übliche Vorgehensweise (hausinterner Empfang) geschildert. Aus dem bekämpften Bescheid sei nicht erkennbar, ob auch für den BF der Bescheid hinterlegt worden sei. Unterkunftgeber des BF sei die Flüchtlingsunterkunft XXXX in XXXX . Es seien verschiedene Betreuer tätig, die Arbeitszeiten richteten sich nach dem hausinternen Dienstplan. Sodann wurde die Vorgangsweise bezüglich der Post für die Bewohner dargelegt. Die neun beschäftigten Betreuungspersonen wurden namentlich benannt und die maßgeblichen Dienstpläne in Kopie vorgelegt. Alle Betreuungspersonen bestätigten mit ihrer Unterschrift, dass während deren Dienstzeit im Wohnheim kein gelber Postzettel für den BF entgegengenommen worden sei bzw. auch nicht im Postkasten vorgefunden worden sei.Unterkunftgeber des BF sei die Flüchtlingsunterkunft römisch 40 in römisch 40 . Es seien verschiedene Betreuer tätig, die Arbeitszeiten richteten sich nach dem hausinternen Dienstplan. Sodann wurde die Vorgangsweise bezüglich der Post für die Bewohner dargelegt. Die neun beschäftigten Betreuungspersonen wurden namentlich benannt und die maßgeblichen Dienstpläne in Kopie vorgelegt. Alle Betreuungspersonen bestätigten mit ihrer Unterschrift, dass während deren Dienstzeit im Wohnheim kein gelber Postzettel für den BF entgegengenommen worden sei bzw. auch nicht im Postkasten vorgefunden worden sei. Einen Asylwerber, der keinen Anlass habe, an der Verlässlichkeit einer erprobten und empfohlenen Flüchtlingshilfeorganisation und deren Mitarbeiter zu zweifeln, treffe auch kein und jedenfalls kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes, als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes Verschulden, wenn er sich sogar durch Nachfragen immer von Posteingängen zu überzeugen versuche. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, den Zustellversuch des Postbeamten vom 11.09.2017 zu hinterfragen, da im Hinblick auf die Vielzahl der zuzustellenden Schriftstücke eine Fehleranfälligkeit nicht auszuschließen sei. Auch sei die bloße Annahme, dass das Fristenmanagement durch den Unterkunftgeber XXXX ohne Fehl und Tadel sei, substanzlos. So sei etwa am 19.10.2017 vom zuständigen "Postler" ein Brief an XXXX zugestellt worden, obwohl dieser Brief an eine Nachbaradresse zugestellt hätte werden sollen. Dieser Vorfall wurde ebenfalls belegt.Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, den Zustellversuch des Postbeamten vom 11.09.2017 zu hinterfragen, da im Hinblick auf die Vielzahl der zuzustellenden Schriftstücke eine Fehleranfälligkeit nicht auszuschließen sei. Auch sei die bloße Annahme, dass das Fristenmanagement durch den Unterkunftgeber römisch 40 ohne Fehl und Tadel sei, substanzlos. So sei etwa am 19.10.2017 vom zuständigen "Postler" ein Brief an römisch 40 zugestellt worden, obwohl dieser Brief an eine Nachbaradresse zugestellt hätte werden sollen. Dieser Vorfall wurde ebenfalls belegt.
- Sachverhaltsfeststellungen: Die Zustellung des Bescheides vom 07.09.2017 erfolgte, nachdem dem BF das Schriftstück bei einem Zustellversuch am 11.09.2017 an der Abgabestelle nicht hatte eigenhändig zugestellt werden können, durch Hinterlegung beim Postamt am 12.09.
- Der Bescheid wurde vom BF nicht behoben. Der Bescheid erwuchs nach Ende der Rechtsmittelfrist (von damals zwei Wochen, inzwischen nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes von vier Wochen) in Rechtskraft. In der Folge wurde der Bescheid an das BFA retourniert. Der BF hat glaubhaft gemacht, dass er regelmäßig (täglich) den Postkasten in seiner Flüchtlingsunterkunft von XXXX in XXXX kontrolliert hat, zumal er großes Interesse am Ergebnis seines Asylverfahrens hatte.Der BF hat glaubhaft gemacht, dass er regelmäßig (täglich) den Postkasten in seiner Flüchtlingsunterkunft von römisch 40 in römisch 40 kontrolliert hat, zumal er großes Interesse am Ergebnis seines Asylverfahrens hatte. Er erfuhr am 11.10.2017, dass es einen negativen Bescheid in seinem Asylverfahren gebe, und betraute einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung. Dieser stellte für den BF fristgerecht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und erhob gleichzeitig mit Schreiben vom 16.10.2017 - somit jedenfalls, also auch unter Zugrundelegung einer Rechtsmittelfrist von vier Wochen, verspätet - das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.09.
- Das BFA wies den Wiedereinsetzungsantrag mit Bescheid vom 20.01.2018 ab. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das BVwG.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den vorliegenden Verwaltungsakten. Es mag angenommen werden dürfen - wie es sich aus dem Verwaltungsakt des BFA ergibt -, dass der Bescheid tatsächlich durch Hinterlegung zugestellt worden ist. Davon ist die Frage zu unterscheiden, ob der BF von diesem Zustellvorgang auch Kenntnis erlangt hat. Es erscheint durchaus möglich, dass der Hinterlegungszettel von einem Mitbewohner irrtümlich entfernt oder sonstwie verloren gegangen ist und der BF somit keine Möglichkeit hatte, von der Zustellung Kenntnis zu erlangen. Für diesen Fall bietet das Verwaltungsverfahrensrecht die Möglichkeit des Rechtsinstitutes der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn dem BF kein über ein leichtes Versehen hinausgehendes Verschulden anzulasten ist. Das Ermittlungsverfahren des BFA hat - wie auch die vom BF vorgelegten Belege über das Verhalten der neun Betreuungspersonen in der Unterkunft nahelegen - nicht ergeben, dass es sicher ist, dass der Hinterlegungszettel dem BF zugekommen ist. Die Betreuungspersonen haben vielmehr alle bestätigt, dass ihnen konkret der Hinterlegungszettel betreffend den BF nicht bekannt geworden ist. Dazu kommt, dass es mindestens einen belegten Fall aus jüngster Vergangenheit gibt (ebenfalls vom BF belegt), in dem die Post eine fehlerhafte Zustellung eines Schriftstückes (an die Flüchtlingsunterkunft anstelle an eine Nachbaradresse) vorgenommen hat. Auch ist glaubhaft, dass der BF ernsthaft daran interessiert war und ist, über ihn betreffende Vorgänge in seinem Verwaltungsverfahren Kenntnis zu erlangen. Sein Vorbringen, dass er sich regelmäßig über ihn betreffende Post erkundigt und auch beim Postkasten nachgesehen habe, erscheint glaubhaft, zumal auch sein sonstiges Verhalten während seines Aufenthaltes in Österreich in keiner Weise geeignet war, seine persönliche Glaubwürdigkeit zu beeinträchtigen. Der BF hat somit glaubhaft gemacht, dass ihn keine schwere Schuld daran trifft, dass er vom Zustellvorgang zunächst keine Kenntnis erlangt hat, und dass er unmittelbar nach Kenntnisnahme einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und zugleich eine Beschwerde gegen den materiellen Asylbescheid eingebracht hat.
- Rechtliche Beurteilung: 4.
- Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG und des VwGVG anzuwenden.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28 Abs. 1 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG lautet:
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
§ 7Abs.
1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
§ 39Abs.
1 AVG sind für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
Paragraph 39, Absatz eins, AVG sind für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Verwaltungsvorschriften maßgebend. § 39 Abs. 2 AVG lautet:Paragraph 39, Absatz 2, AVG lautet: Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. § 17 Zustellgesetz lautet: (Hinterlegung)Paragraph 17, Zustellgesetz lautet: (Hinterlegung) Abs. 1: Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Absatz eins :, Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Abs. 2: Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.Absatz 2 :, Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Abs. 3: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Absatz 3 :, Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Abs. 4: Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.Absatz 4 :, Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. § 71 AVG lautet:Paragraph 71, AVG lautet:
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
- die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
- die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134, u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134, u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Als unvorhergesehen ist zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben; somit die in Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136). Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, liegt ein "minderer Grad des Versehens" (§ 1332 ABGB) nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wurde, der gelegentlich auch einem sorgfältig handelnden Menschen widerfahren kann. Der Wiedereinsetzungswerber (bzw. der ihm zurechenbare Rechtsvertreter) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt, die im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei berufliche Parteienvertreter sicherlich einen strengeren Sorgfaltsmaßstab zu beachten haben (vgl. die Erkenntnisse des VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, und 15.12.1995, 95/17/0469), vgl. VwGH 23.05.2001, 99/06/0039).Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, liegt ein "minderer Grad des Versehens" (Paragraph 1332, ABGB) nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wurde, der gelegentlich auch einem sorgfältig handelnden Menschen widerfahren kann. Der Wiedereinsetzungswerber (bzw. der ihm zurechenbare Rechtsvertreter) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt, die im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei berufliche Parteienvertreter sicherlich einen strengeren Sorgfaltsmaßstab zu beachten haben vergleiche die Erkenntnisse des VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, und 15.12.1995, 95/17/0469), vergleiche VwGH 23.05.2001, 99/06/0039).
§ 33Abs. 4 Vw
GVG, das auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Anwendung findet, hat bis zur Vorlage der Beschwerde über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Behörde [gemeint: die Verwaltungsbehörde] mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG, das auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Anwendung findet, hat bis zur Vorlage der Beschwerde über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Behörde [gemeint: die Verwaltungsbehörde] mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Auszug aus der Regierungsvorlage - RV 2009 zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 d.B.), XXIV. GP - Vorblatt und Erläuterungen:Auszug aus der Regierungsvorlage - Regierungsvorlage 2009 zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 d.B.), römisch 24 . Gesetzgebungsperiode - Vorblatt und Erläuterungen: "Zu den §§ 32 und 33:"Zu den Paragraphen 32 und 33 : Die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechen weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz. Durch den Ausschluss der Anwendung der IV. Teiles des AVG im vorgeschlagenen § 17 sind Auslegungsprobleme, die sich aus der subsidiären Anwendbarkeit der Bestimmungen des AVG ergeben, ausgeschlossen. Für jene Rechtssachen, die durch die Behörde im Wege einer Beschwerdevorentscheidung oder der Nachholung eines Bescheides
dem
- Abschnitt des
- Hauptstückes erledigt wurden, gelten für die Wiederaufnahme des Verfahrens die Bestimmungen des AVG. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist soll die Behörde ebenso die Bestimmungen des AVG anzuwenden haben. Die §§ 32 und 33 beziehen sich auf jene Verfahren, die von den Verwaltungsgerichten geführt werden und auf den Vorlageantrag selbst. Der vorgeschlagene § 32 Abs. 1 Z 4 zieht einen Schlussstrich unter die in der Lehre seit Jahrzehnten geführte Debatte, welcher von zwei einander widersprechenden individuellen Rechtsakten Geltung beanspruchen kann und orientiert sich dabei an der Regelung des - unumstrittenen - § 45 Abs. 1 Z 3 VwGG (siehe auch § 530 Abs. 1 Z 6 ZPO)."Die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechen weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz. Durch den Ausschluss der Anwendung der römisch vier. Teiles des AVG im vorgeschlagenen Paragraph 17, sind Auslegungsprobleme, die sich aus der subsidiären Anwendbarkeit der Bestimmungen des AVG ergeben, ausgeschlossen. Für jene Rechtssachen, die durch die Behörde im Wege einer Beschwerdevorentscheidung oder der Nachholung eines Bescheides
dem
- Abschnitt des
- Hauptstückes erledigt wurden, gelten für die Wiederaufnahme des Verfahrens die Bestimmungen des AVG. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist soll die Behörde ebenso die Bestimmungen des AVG anzuwenden haben. Die Paragraphen 32 und 33 beziehen sich auf jene Verfahren, die von den Verwaltungsgerichten geführt werden und auf den Vorlageantrag selbst. Der vorgeschlagene Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, zieht einen Schlussstrich unter die in der Lehre seit Jahrzehnten geführte Debatte, welcher von zwei einander widersprechenden individuellen Rechtsakten Geltung beanspruchen kann und orientiert sich dabei an der Regelung des - unumstrittenen - Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG (siehe auch Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO)." 4.
- Rechtlich folgt daraus: 4.2.
- Die gegenständliche Beschwerde wurde am 24.01.2018 beim BFA eingebracht und ist beim BVwG am 02.02.2018 eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchteil A): 4.2.
- Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ist die Zustellung des materiellen Asylbescheides vom 07.09.2017 rechtswirksam erfolgt. Der BF hat nach Kenntnisnahme vom Zustellvorgang einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist gestellt und gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid eingebracht. Den von seinem nunmehrigen Vertreter in der Beschwerdeergänzung gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 20.01.2018 getätigten Ausführungen betreffend das Ausmaß des Verschuldens des BF ist in den wesentlichen Punkten zuzustimmen. Beim Betreuungsteam in seiner Flüchtlingsunterkunft handelt es sich um bemühte Betreuungspersonen einer bekannten Hilfsorganisation mit Berufserfahrung, und hatte der BF keinen Grund, ihnen gegenüber - etwa was die Zustellung von Poststücken betrifft - übermäßiges Misstrauen zu entfalten. Im Gegenteil hat er die ihm obliegenden Pflichten - regelmäßig den Postkasten zu überprüfen und bei den Betreuern nachzufragen, erfüllt. Für den Fall, dass der Hinterlegungszettel etwa von einem Mitbewohner irrtümlich entfernt worden ist, trifft den BF daran kein schwerwiegendes Verschulden. Die über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidende Behörde ist, wie sich aus § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ableiten lässt, bei der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gehalten, eine abschließende Beurteilung darüber zu treffen, ob sie das angegebene Ereignis als unabwendbar bewertet und bejahendenfalls, ob den Antragsteller ein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens trifft, wobei grundsätzlich der Antragsteller verpflichtet ist, initiativ alles vorzutragen, was seiner Entlastung dient (vgl. VwGH 30.05.1995, 95/05/0060).Die über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidende Behörde ist, wie sich aus Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ableiten lässt, bei der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gehalten, eine abschließende Beurteilung darüber zu treffen, ob sie das angegebene Ereignis als unabwendbar bewertet und bejahendenfalls, ob den Antragsteller ein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens trifft, wobei grundsätzlich der Antragsteller verpflichtet ist, initiativ alles vorzutragen, was seiner Entlastung dient vergleiche VwGH 30.05.1995, 95/05/0060). Die dem BF zuzurechnende verspätete Einbringung seiner Beschwerde gegen die Entscheidung der Erstbehörde in der Hauptsache war nicht als ein über einen geringergradigen Sorgfaltsfehler hinausgehendes Verschulden zu qualifizieren. Somit handelt es sich nach Beurteilung durch das BVwG bei dem vom BF ins Treffen geführten Vorbringen um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, durch welches er an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen war und an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Somit handelt es sich nach Beurteilung durch das BVwG bei dem vom BF ins Treffen geführten Vorbringen um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, durch welches er an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen war und an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Der angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist) abgewiesen worden war, war daher zu beheben und dem Antrag stattzugeben. 4.2.
- Das materielle Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz des BF befindet sich somit im Stande der offenen Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde vom 07.09.2017 (siehe Punkt 1.5.) und wird vom BVwG fortgeführt werden. Angemerkt wird, dass das BFA den Bescheid nicht auf das im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwendende VwGVG, sondern auf § 71 AVG zu stützen gehabt hätte. Bei § 33 Abs. 4 VwGVG handelt es sich um eine die Zuständigkeit regelnde Vorschrift, die zudem im oben (Punkt 4.1.) wiedergegebenen Auszug aus den Materialien zur Regierungsvorlage näher erläutert wird.Angemerkt wird, dass das BFA den Bescheid nicht auf das im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwendende VwGVG, sondern auf Paragraph 71, AVG zu stützen gehabt hätte. Bei Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG handelt es sich um eine die Zuständigkeit regelnde Vorschrift, die zudem im oben (Punkt 4.1.) wiedergegebenen Auszug aus den Materialien zur Regierungsvorlage näher erläutert wird. Von einer Neuzustellung des materiellen Asylbescheides wird Abstand genommen, zumal es dem BF freisteht, im Wege der Akteneinsicht von diesem Bescheid konkret Kenntnis zu erlangen. 4.
- Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG in Verbindung mit § 24 Vw
GVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr - sowohl aufgrund diverserer Ermittlungtätigkeiten des BFA als auch aus den vom BF vorgelegten Beweismitteln - aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Es wurden keine konkreten Angaben gemacht, die weiter zu überprüfen gewesen wären.4.3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr - sowohl aufgrund diverserer Ermittlungtätigkeiten des BFA als auch aus den vom BF vorgelegten Beweismitteln - aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Es wurden keine konkreten Angaben gemacht, die weiter zu überprüfen gewesen wären. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit Anträgen auf Wiedereinsetzung der versäumten Beschwerdefrist ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit Anträgen auf Wiedereinsetzung der versäumten Beschwerdefrist ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W191.2174113.3.00