Obsah (20)
§ 45§ 52Art. 133§ 64§ 39§ 40§ 22§ 58§ 38Art. 130§ 4§ 9§ 34§ 1§ 106§ 39aArt. 13§ 41§ 99b§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2018 GeschäftszahlW210 2153944-1 SpruchW210 2153944-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMB
§ 45Abs. 1 Z 3 i
Vm § 31 Abs. 1 VStG eingestellt.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VStG eingestellt. II. Die beschwerdeführende Partei hat
§ 52Abs. 8 Vw
GVG keine Kosten zu tragen.römisch zwei. Die beschwerdeführende Partei hat
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten zu tragen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vom 16.03.2017 wendet sich gegen die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin). Der Spruch dieses Straferkenntnisses lautet wie folgt:
- Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vom 16.03.2017 wendet sich gegen die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin). Der Spruch dieses Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Die XXXX (im Folgenden: " XXXX "), ein konzessioniertes Kreditinstitut mit Geschäftsanschrift XXXX , hat als juristische Person folgenden Verstoß zu verantworten:"Die römisch 40 (im Folgenden: " römisch 40 "), ein konzessioniertes Kreditinstitut mit Geschäftsanschrift römisch 40 , hat als juristische Person folgenden Verstoß zu verantworten: Die XXXX hat es an ihrem Unternehmenssitz von 01.01.2014 bis 27.10.2014 unterlassen, ihrer Verpflichtung, ihr Geschäft anhand geeigneter Kriterien (insbesondere Produkte, Kunden, Komplexität der Transaktionen, Geschäft der Kunden, Geographie) einer Risikoanalyse betreffend ihres Risikos, für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, zu unterziehen, nachzukommen.Die römisch 40 hat es an ihrem Unternehmenssitz von 01.01.2014 bis 27.10.2014 unterlassen, ihrer Verpflichtung, ihr Geschäft anhand geeigneter Kriterien (insbesondere Produkte, Kunden, Komplexität der Transaktionen, Geschäft der Kunden, Geographie) einer Risikoanalyse betreffend ihres Risikos, für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, zu unterziehen, nachzukommen. Die XXXX hat von 01.01.2014 bis 27.10.2014 über kein schriftliches Dokument verfügt, in dem die der Analyse zugrunde gelegten Daten, die daraus gezogenen Schlussfolgerungen betreffend das Risiko, für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, sowie die daraus abgeleiteten Maßnahmen festgehalten sind (Geldwäschegefährdungsanalyse).Die römisch 40 hat von 01.01.2014 bis 27.10.2014 über kein schriftliches Dokument verfügt, in dem die der Analyse zugrunde gelegten Daten, die daraus gezogenen Schlussfolgerungen betreffend das Risiko, für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, sowie die daraus abgeleiteten Maßnahmen festgehalten sind (Geldwäschegefährdungsanalyse). Eine vom Vorstand der XXXX genehmigte Geldwäschegefährdungsanalyse betreffend des Risikos der XXXX für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden lag erst zum 27.10.2014 vor (AML/CFT Risk-Threat analysis of XXXX ).Eine vom Vorstand der römisch 40 genehmigte Geldwäschegefährdungsanalyse betreffend des Risikos der römisch 40 für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden lag erst zum 27.10.2014 vor (AML/CFT Risk-Threat analysis of römisch 40 ). Die im Tatzeitraum (01.01.2014 bis 27.10.2014) zur Vertretung nach außen berufenen Mitglieder des Vorstandes der XXXX (siehe dazu den beiliegenden Auszug aus dem Firmenbuch, der einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet) haben selbst gegen die angeführte Verpflichtung verstoßen beziehungsweise durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle die Begehung des angeführten Verstoßes durch eine für das Kreditinstitut tätige Person ermöglicht.Die im Tatzeitraum (01.01.2014 bis 27.10.2014) zur Vertretung nach außen berufenen Mitglieder des Vorstandes der römisch 40 (siehe dazu den beiliegenden Auszug aus dem Firmenbuch, der einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet) haben selbst gegen die angeführte Verpflichtung verstoßen beziehungsweise durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle die Begehung des angeführten Verstoßes durch eine für das Kreditinstitut tätige Person ermöglicht. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 40 Abs 2b BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl I Nr. 184/2013 iVm § 35 Abs. 3 iVm § 34 Abs. 1 Z 1 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016Paragraph 40, Absatz 2 b, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von 80.000 Euro
§§ § 35 Abs. 3 iVm § 34 Abs. 1 Z 1 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016
Paragraphen Paragraph 35, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): -- Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: • 8.000 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro); • 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für --- . Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 88.000 Euro."
- Diesem Straferkenntnis ging eine von der belangten Behörde am 24.06.2014 in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin durchgeführte Vor-Ort-Prüfung ("Company Visit") zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung voraus
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.07.2015 wurde die Beschwerdeführerin - bezugnehmend auf die durchgeführte Vor-Ort-Prüfung - zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu näher bezeichneten Punkten aufgefordert.
- Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.04.2016 leitete die belangte Behörde das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ein.
- Nach Einlangen der schriftlichen Rechtfertigung der Beschwerdeführerin vom 17.06.2016 sowie der ergänzenden Äußerung der Beschwerdeführerin vom 31.08.2016 in Entsprechung der Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 04.08.2016 wurde sodann das oben angeführte Straferkenntnis erlassen, welches der Beschwerdeführerin durch Übernahme durch ihren Rechtsvertreter am 20.03.2017 zugestellt wurde.
- Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die gegenständliche Beschwerde, mit welcher im Wesentlichen inhaltliche Rechtswidrigkeit wegen Nichterfüllung des objektiven Tatbestandes sowie Eintritt der Verfolgungsverjährung eingewendet werden. Konkret wird ausgeführt, eine schriftliche Risikoanalyse werde vom Gesetzeswortlaut des § 40 Abs. 2b BWG (alt) nicht gefordert. Eine nachweisliche faktische Implementierung sei ausreichend. Der Gesetzeswortlaut des BWG erfordere zudem keinen Vorstandsbeschluss für eine solche Risikoanalyse. Die Risikoanalyse der Beschwerdeführerin sei spätestens am 29.09.2014 finalisiert, ab 30.09.2014 gruppenweit in Abstimmung mit dem Vorstand umgesetzt und jedenfalls am 20.10.2014 zur Gänze implementiert gewesen. Damit habe die Beschwerdeführerin den Vorgaben des § 40 Abs. 2b BWG (alt) entsprochen. Es sei Verfolgungsverjährung eingetreten, da gegen die Beschwerdeführerin bis zur Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.04.2016 binnen der achtzehnmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist kein hinreichend konkretisierter Tatvorwurf erhoben worden sei. Weiters richtet sich die Beschwerde gegen die Bemessung der verhängten Geldstrafe.
- Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die gegenständliche Beschwerde, mit welcher im Wesentlichen inhaltliche Rechtswidrigkeit wegen Nichterfüllung des objektiven Tatbestandes sowie Eintritt der Verfolgungsverjährung eingewendet werden. Konkret wird ausgeführt, eine schriftliche Risikoanalyse werde vom Gesetzeswortlaut des Paragraph 40, Absatz 2 b, BWG (alt) nicht gefordert. Eine nachweisliche faktische Implementierung sei ausreichend. Der Gesetzeswortlaut des BWG erfordere zudem keinen Vorstandsbeschluss für eine solche Risikoanalyse. Die Risikoanalyse der Beschwerdeführerin sei spätestens am 29.09.2014 finalisiert, ab 30.09.2014 gruppenweit in Abstimmung mit dem Vorstand umgesetzt und jedenfalls am 20.10.2014 zur Gänze implementiert gewesen. Damit habe die Beschwerdeführerin den Vorgaben des Paragraph 40, Absatz 2 b, BWG (alt) entsprochen. Es sei Verfolgungsverjährung eingetreten, da gegen die Beschwerdeführerin bis zur Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.04.2016 binnen der achtzehnmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist kein hinreichend konkretisierter Tatvorwurf erhoben worden sei. Weiters richtet sich die Beschwerde gegen die Bemessung der verhängten Geldstrafe.
- Am 27.09.2017 und (fortgesetzt) am 06.12.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Bundesverwaltungsgerichtes statt, an der Vertreter der belangten Behörde sowie ein informierter Vertreter der Beschwerdeführerin teilnahmen, der informierte Vertreter der Beschwerdeführerin gehört sowie der im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt zuständige Geldwäschebeauftragte der Beschwerdeführerin Dr. XXXX und das damalige Vorstandsmitglied der Beschwerdeführerin XXXX als Zeugen einvernommen wurden. Von der Einvernahme des ebenfalls geladenen, jedoch unentschuldigt nicht erschienen Zeugen XXXX wurde nach Beratung durch den erkennenden Senat abgesehen. Die belangte Behörde hielt das bekämpfte Straferkenntnis vollinhaltlich aufrecht und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
- Am 27.09.2017 und (fortgesetzt) am 06.12.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Bundesverwaltungsgerichtes statt, an der Vertreter der belangten Behörde sowie ein informierter Vertreter der Beschwerdeführerin teilnahmen, der informierte Vertreter der Beschwerdeführerin gehört sowie der im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt zuständige Geldwäschebeauftragte der Beschwerdeführerin Dr. römisch 40 und das damalige Vorstandsmitglied der Beschwerdeführerin römisch 40 als Zeugen einvernommen wurden. Von der Einvernahme des ebenfalls geladenen, jedoch unentschuldigt nicht erschienen Zeugen römisch 40 wurde nach Beratung durch den erkennenden Senat abgesehen. Die belangte Behörde hielt das bekämpfte Straferkenntnis vollinhaltlich aufrecht und beantragte die Abweisung der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichts und in den zugrundeliegenden Akt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.09.2017 und 06.12.
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist ein konzessioniertes Kreditinstitut mit der Geschäftsanschrift XXXX (FMA-Akt, ON 15). Sie verfügt seit XXXX über eine (erweiterte) Bankkonzession (FMA-Akt, ON 16).Die Beschwerdeführerin ist ein konzessioniertes Kreditinstitut mit der Geschäftsanschrift römisch 40 (FMA-Akt, ON 15). Sie verfügt seit römisch 40 über eine (erweiterte) Bankkonzession (FMA-Akt, ON 16). Am 24.06.2014 führte die belangte Behörde in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Prüfung ("Company Visit") zur Überprüfung der implementierten Systeme und Kontrolleinrichtungen der Beschwerdeführerin zur Vorbeugung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch (FMA-Akt, ON 3). Die Beschwerdeführerin verfügte im Zeitpunkt der Vor-Ort-Prüfung über keine abgeschlossene Geldwäschegefährdungsanalyse auf Unternehmensebene (FMA-Akt, ON 3, Seite 3). Der im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt zuständige Geldwäschebeauftragte der Beschwerdeführerin (im Folgenden: damaliger Geldwäschebeauftragter) bekleidete im inkriminierten Zeitraum die Position des "Head of Compliance/AML" und war auf Grundlage der in diesem Zeitraum geltenden Anti-Geldwäsche-Richtlinien der Beschwerdeführerin ("Anti-Money Laundering Policy") (BVwG-Akt, Beilage ./13) sowie des Dokuments "Job Description" der Position des "Head of Compliance/AML" (BVwG-Akt, Beilage ./12) mit der eigenverantwortlichen Erstellung und Ingeltungsetzung der Geldwäschegefährdungsanalyse betraut. Bei dem Dokument "AML/CFT Risk-Threat analysis of XXXX " (BVwG-Akt, Beilage ./8) handelt es sich um die schriftliche Ausarbeitung der Geldwäschegefährdungsanalyse der Beschwerdeführerin.Bei dem Dokument "AML/CFT Risk-Threat analysis of römisch 40 " (BVwG-Akt, Beilage ./8) handelt es sich um die schriftliche Ausarbeitung der Geldwäschegefährdungsanalyse der Beschwerdeführerin. Die Erstellung der schriftlichen Geldwäschegefährdungsanalyse der Beschwerdeführerin ("AML/CFT Risk-Threat analysis of XXXX ") war spätestens am 20.10.2014 abgeschlossen. Dieser Umstand wurde der belangten Behörde mittels E-Mail des damaligen Geldwäschebeauftragten vom selben Tag zur Kenntnis gebracht. In einem wurde die belangte Behörde um "kurze Nachricht" für den Fall ersucht, dass die Vorlage der Geldwäschegefährdungsanalyse gewünscht werde (FMA-Akt, ON 6).Die Erstellung der schriftlichen Geldwäschegefährdungsanalyse der Beschwerdeführerin ("AML/CFT Risk-Threat analysis of römisch 40 ") war spätestens am 20.10.2014 abgeschlossen. Dieser Umstand wurde der belangten Behörde mittels E-Mail des damaligen Geldwäschebeauftragten vom selben Tag zur Kenntnis gebracht. In einem wurde die belangte Behörde um "kurze Nachricht" für den Fall ersucht, dass die Vorlage der Geldwäschegefährdungsanalyse gewünscht werde (FMA-Akt, ON 6). Die schriftliche Ausarbeitung der Geldwäschegefährdungsanalyse "AML/CFT Risk-Threat analysis of XXXX " wurde dem Vorstand der Beschwerdeführerin durch den damaligen Geldwäschebeauftragten am 24.10.2014 gemeinsam mit den vom Vorstand zu genehmigenden adaptierten Anti-Geldwäsche-Richtlinien im Rahmen der Übermittlung der Tagesordnung für die Vorstandsitzung am 27.10.2014 zur Kenntnis gebracht und war - deklaratorisch - Bestandteil dieses Vorstandsbeschlusses (FMA-Akt, Anlage 2 zu ON 8).Die schriftliche Ausarbeitung der Geldwäschegefährdungsanalyse "AML/CFT Risk-Threat analysis of römisch 40 " wurde dem Vorstand der Beschwerdeführerin durch den damaligen Geldwäschebeauftragten am 24.10.2014 gemeinsam mit den vom Vorstand zu genehmigenden adaptierten Anti-Geldwäsche-Richtlinien im Rahmen der Übermittlung der Tagesordnung für die Vorstandsitzung am 27.10.2014 zur Kenntnis gebracht und war - deklaratorisch - Bestandteil dieses Vorstandsbeschlusses (FMA-Akt, Anlage 2 zu ON 8). Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.07.2015 zur Übermittlung ihrer aktuellen Geldwäschegefährdungsanalyse aufgefordert (FMA-Akt, ON 7). Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.04.2016 erfolgte eine Aufforderung zur Rechtfertigung (FMA-Akt, ON 9).
- Beweiswürdigung: Die unbestritten gebliebenen Feststellungen zur Beschwerdeführerin fußen auf den unbedenklichen Auszügen aus dem Firmenbuch (FMA-Akt, ON 4) und dem "Factsheet" der Österreichischen Nationalbank zur Beschwerdeführerin (FMA-Akt, ON 15). Die Feststellung zur Vor-Ort-Prüfung ("Company Visit") am 24.06.2014 ergeben sich zweifelsfrei aus dem bezughabenden Prüfprotokoll der belangten Behörde. In diesem sind sowohl die schwerpunktmäßig erörterten Themen als auch die seitens der belangten Behörde vorgenommenen Fragestellungen und die jeweiligen Angaben der Teilnehmer der Beschwerdeführerin schriftlich festgehalten (FMA-Akt, ON 3). Auch die Feststellung, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Vor-Ort-Prüfung keine abgeschlossene Geldwäschegefährdungsanalyse der Beschwerdeführerin auf Unternehmensebene vorlag, ergibt sich aus dem Protokoll zur Vor-Ort-Prüfung. So gab der damalige Geldwäschebeauftragte betreffend den Vermerk des Prüfers, dass eine solche Analyse auf Unternehmensebene nicht vorliege, an, dass alles erst in Entwicklung sei und es eine leichte Verspätung gebe, da er erst seit Mai 2014 in der Bank sei und der Vorgänger keine Gefährdungsanalyse erstellt habe (FMA-Akt, ON 3). Diese Feststellung wird zudem durch die Angabe des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach man sich bemüht hätte, bei diesem Termin bereits den Entwurf des neuen Risikomodells zu präsentieren und es zum damaligen Zeitpunkt ein Entwurfsmodell gegeben habe, untermauert (BVwG-Akt, VP vom 27.09.2017, S. 5).Auch die Feststellung, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Vor-Ort-Prüfung keine abgeschlossene Geldwäschegefährdungsanalyse der Beschwerdeführerin auf Unternehmensebene vorlag, ergibt sich aus dem Protokoll zur Vor-Ort-Prüfung. So gab der damalige Geldwäschebeauftragte betreffend den Vermerk des Prüfers, dass eine solche Analyse auf Unternehmensebene nicht vorliege, an, dass alles erst in Entwicklung sei und es eine leichte Verspätung gebe, da er erst seit Mai 2014 in der Bank sei und der Vorgänger keine Gefährdungsanalyse erstellt habe (FMA-Akt, ON 3). Diese Feststellung wird zudem durch die Angabe des Zeugen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach man sich bemüht hätte, bei diesem Termin bereits den Entwurf des neuen Risikomodells zu präsentieren und es zum damaligen Zeitpunkt ein Entwurfsmodell gegeben habe, untermauert (BVwG-Akt, VP vom 27.09.2017, S. 5). Dass der damalige Geldwäschebeauftragte im inkriminierten Zeitraum die Position des "Head of Compliance/AML" bekleidete, war im gesamten Verfahren unstrittig und ist zudem bereits dem E-Mail der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde vom 18.06.2014 zu entnehmen, in welchem der Zeuge XXXX als "Head of Compliance/AML" vorgestellt wurde (FMA-Akt, ON 2).Dass der damalige Geldwäschebeauftragte im inkriminierten Zeitraum die Position des "Head of Compliance/AML" bekleidete, war im gesamten Verfahren unstrittig und ist zudem bereits dem E-Mail der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde vom 18.06.2014 zu entnehmen, in welchem der Zeuge römisch 40 als "Head of Compliance/AML" vorgestellt wurde (FMA-Akt, ON 2). Dass der damalige Geldwäschebeauftragte mit der eigenverantwortlichen Erstellung und Ingeltungsetzung der Geldwäschegefährdungsanalyse betraut war, ergibt sich zum einen aus den konsistenten Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zum anderen ist dieser Umstand dem Dokument "Job Description" (BVwG-Akt, Beilage ./12) und den im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt geltenden Anti-Geldwäsche-Richtlinien der Beschwerdeführerin (BVwG-Akt, Beilage ./13) zu entnehmen. So gab zunächst der Zeuge XXXX über Frage der vorsitzenden Richterin, ob er im September 2014 das Pouvoir gehabt habe, die Geldwäschegefährdungsanalyse zu erstellen und das gesamte Rollout der Maßnahmen ohne Vorstandsbeschluss zu verfügen, unmissverständlich an, dass klar zwischen der Analyse, für die er eindeutig zuständig gewesen sei, und den (auf Basis der Analyse zu setzenden) Maßnahmen zu unterscheiden sei (BVwG-Akt, VP 27.09.2017, S. 11). Damit übereinstimmend gab der Zeuge XXXX an, dass XXXX in seinem Zeitpunkt als Vorstand für die Erstellung der Risikoanalyse hinsichtlich des Geldwäscherisikos verantwortlich gewesen sei (BVwG-Akt, VP 06.12.2017, S. 4). Dementsprechend verneinte der Zeuge XXXX die Frage der vorsitzenden Richterin, ob XXXX für die Erstellung bzw. Aktualisierung der Geldwäschegefährdungsanalyse seine Genehmigung gebraucht habe (BVwG-Akt, VP 06.12.2017, S. 5). Die wiedergegebenen Zeugenaussagen stehen im Einklang mit dem Inhalt des vorgelegten Dokuments "Job Description" (BVwG-Akt, Beilage ./12). Danach fiel die Erstellung einer Gefährdungsanalyse ("risk assessment") nämlich in den ausdrücklichen Zuständigkeitsbereich des damaligen Geldwäschebeauftragten, welcher die Position des "Head of Compliance/AML" bekleidete. Auch die im Tatzeitraum geltende Anti-Geldwäsche-Richtlinie der Beschwerdeführerin übertrug die Gefährdungsanalyse ausdrücklich dem Geldwäschebeauftragten (BVwG-Akt, Beilage ./13). Letztlich zeitigt auch der Umstand, dass das Dokument "Approval Competencies of XXXX AG" (FMA-Akt, Beilage ./11 zu ON 12), welches jene Agenden auflistest, bei denen eine Genehmigung durch den Vorstand bzw. den Aufsichtsrat erforderlich war, die Erstellung der Geldwäschegefährdungsanalyse gerade nicht enthält, dass eine Genehmigung der Geldwäschegefährdungsanalyse durch den Vorstand der Beschwerdeführerin nicht erforderlich war. Gegenteiliges ergab sich auch nicht aus der vorgelegten Geschäftsordnung des Vorstands (FMA-Akt, ON 12, Beilage ./12f), wo zwar die Festlegung der Risikostrategie
§ 39
BWG geregelt wird, nicht aber die schriftliche Geldwäschegefährdungsanalyse
§ 40Abs.
2b BWG genannt wird. Auch findet sich keine explizite Kompetenz des Vorstands in dem Dokument "Approval Comptencies of XXXX AG" (FMA-Akt, ON 12, Beilage ./11) für die Durchführung einer schriftlichen Geldwäschegefährdungsanalyse, bezieht sich der Unterpunkt doch auf "Approval of all regulatory risk models und significant changes to the risk management framework" und somit gerade nicht auf die hier gegenständliche Vorbereitung und Durchführung der Risikoanalyse.Dass der damalige Geldwäschebeauftragte mit der eigenverantwortlichen Erstellung und Ingeltungsetzung der Geldwäschegefährdungsanalyse betraut war, ergibt sich zum einen aus den konsistenten Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zum anderen ist dieser Umstand dem Dokument "Job Description" (BVwG-Akt, Beilage ./12) und den im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt geltenden Anti-Geldwäsche-Richtlinien der Beschwerdeführerin (BVwG-Akt, Beilage ./13) zu entnehmen. So gab zunächst der Zeuge römisch 40 über Frage der vorsitzenden Richterin, ob er im September 2014 das Pouvoir gehabt habe, die Geldwäschegefährdungsanalyse zu erstellen und das gesamte Rollout der Maßnahmen ohne Vorstandsbeschluss zu verfügen, unmissverständlich an, dass klar zwischen der Analyse, für die er eindeutig zuständig gewesen sei, und den (auf Basis der Analyse zu setzenden) Maßnahmen zu unterscheiden sei (BVwG-Akt, VP 27.09.2017, S. 11). Damit übereinstimmend gab der Zeuge römisch 40 an, dass römisch 40 in seinem Zeitpunkt als Vorstand für die Erstellung der Risikoanalyse hinsichtlich des Geldwäscherisikos verantwortlich gewesen sei (BVwG-Akt, VP 06.12.2017, S. 4). Dementsprechend verneinte der Zeuge römisch 40 die Frage der vorsitzenden Richterin, ob römisch 40 für die Erstellung bzw. Aktualisierung der Geldwäschegefährdungsanalyse seine Genehmigung gebraucht habe (BVwG-Akt, VP 06.12.2017, S. 5). Die wiedergegebenen Zeugenaussagen stehen im Einklang mit dem Inhalt des vorgelegten Dokuments "Job Description" (BVwG-Akt, Beilage ./12). Danach fiel die Erstellung einer Gefährdungsanalyse ("risk assessment") nämlich in den ausdrücklichen Zuständigkeitsbereich des damaligen Geldwäschebeauftragten, welcher die Position des "Head of Compliance/AML" bekleidete. Auch die im Tatzeitraum geltende Anti-Geldwäsche-Richtlinie der Beschwerdeführerin übertrug die Gefährdungsanalyse ausdrücklich dem Geldwäschebeauftragten (BVwG-Akt, Beilage ./13). Letztlich zeitigt auch der Umstand, dass das Dokument "Approval Competencies of römisch 40 AG" (FMA-Akt, Beilage ./11 zu ON 12), welches jene Agenden auflistest, bei denen eine Genehmigung durch den Vorstand bzw. den Aufsichtsrat erforderlich war, die Erstellung der Geldwäschegefährdungsanalyse gerade nicht enthält, dass eine Genehmigung der Geldwäschegefährdungsanalyse durch den Vorstand der Beschwerdeführerin nicht erforderlich war. Gegenteiliges ergab sich auch nicht aus der vorgelegten Geschäftsordnung des Vorstands (FMA-Akt, ON 12, Beilage ./12f), wo zwar die Festlegung der Risikostrategie
Paragraph 39, BWG geregelt wird, nicht aber die schriftliche Geldwäschegefährdungsanalyse
Paragraph 40, Absatz 2 b, BWG genannt wird. Auch findet sich keine explizite Kompetenz des Vorstands in dem Dokument "Approval Comptencies of römisch 40 AG" (FMA-Akt, ON 12, Beilage ./11) für die Durchführung einer schriftlichen Geldwäschegefährdungsanalyse, bezieht sich der Unterpunkt doch auf "Approval of all regulatory risk models und significant changes to the risk management framework" und somit gerade nicht auf die hier gegenständliche Vorbereitung und Durchführung der Risikoanalyse. Dass es sich bei dem Dokument "AML/CFT Risk-Threat analysis of XXXX " um die schriftliche Ausarbeitung der Geldwäschegefährdungsanalyse der Beschwerdeführerin handelt, ergibt sich aus der unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Aussage des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. So gab dieser über Vorhalt der Beilage ./8 zur Beschwerde an, dass das die Analyse sei, die er und sein Mitarbeiter im August 2014 erstellt und Ende September, Anfang Oktober 2014 abgeschlossen hätten (BVwG-Akt, VP 27.09.2017, S. 5).Dass es sich bei dem Dokument "AML/CFT Risk-Threat analysis of römisch 40 " um die schriftliche Ausarbeitung der Geldwäschegefährdungsanalyse der Beschwerdeführerin handelt, ergibt sich aus der unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Aussage des Zeugen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. So gab dieser über Vorhalt der Beilage ./8 zur Beschwerde an, dass das die Analyse sei, die er und sein Mitarbeiter im August 2014 erstellt und Ende September, Anfang Oktober 2014 abgeschlossen hätten (BVwG-Akt, VP 27.09.2017, S. 5). Die Feststellung, dass die Erstellung der schriftlichen Geldwäschegefährdungsanalyse der Beschwerdeführerin spätestens am 20.10.2014 abgeschlossen war, ergibt sich zunächst aus dem bezughabenden E-Mail vom 20.10.2014 (FMA-Akt, ON 6). Mit diesem E-Mail brachte der damalige Geldwäschebeauftragte der belangten Behörde diesen Umstand mit den Worten "gerne zeigen wir Ihnen an, dass wir unsere Geldwäschegefährdungsanalyse nun finalisiert haben" ausdrücklich zur Kenntnis. Es ergaben sich zudem im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Inhalt dieser schriftlichen Mittelung nicht korrekt ist. Auch ist für den erkennenden Senat vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsstrafverfahren zum Zeitpunkt des angeführten E-Mails noch nicht eingeleitet war, nicht ersichtlich, weshalb der damalige Geldwäschebeauftragte unrichtige Angaben gegenüber der belangten Behörde hinsichtlich des Zeitpunkts der Finalisierung der Geldwäschegefährdungsanalyse hätte machen sollen. Vielmehr erscheint es vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Vor-Ort-Prüfung über keine abgeschlossene Geldwäschegefährdungsanalyse auf Unternehmensebene verfügte, lebensnah, dass der damalige Geldwäschebeauftragte die belangte Behörde im Interesse der Beschwerdeführerin nach Abschluss der Geldwäschegefährdungsanalyse hiervon zeitnah in Kenntnis gesetzt hat. Auch der Umstand, dass der damalige Geldwäschebeauftragte die belangte Behörde im E-Mail vom 20.10.2014 um "kurze Nachricht" ersucht hat, sollte die Vorlage der Geldwäschegefährdungsanalyse gewünscht werden, bekräftigt die Feststellung, dass die Geldwäschegefährdungsanalyse spätestens zu diesem Zeitpunkt tatsächlich abgeschlossen und in schriftlicher Ausfertigung vorhanden war (FMA-Akt, ON 6). Zudem ist auch im Beschwerdeverfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen. Auch konnte der Zeuge XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar darlegen, dass er die Analyse gemeinsam mit seinem Mitarbeiter im August 2014 erstellt und Ende September, Anfang Oktober 2014 abgeschlossen habe (BVwG-Akt, VP vom 27.09.2017, S. 5) und es kein Problem gewesen wäre, diese Risikoanalyse damals sofort zu übermitteln (BVwG-Akt, VP vom 27.09.2017, S. 9). Auch findet sich dies in den vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin zu den im Laufe der Erstellung der Analyse abgehaltenen Schulungen und Dokumenten (FMA-Akt, OZ 10, Beilage ./8, Seite 4). Die minimale Divergenz zwischen dem vom Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebenen Datum des Abschlusses der Geldwäschegefährdungsanalyse und dem Datum des E-Mails vom 20.10.2014, mit welchem der belangten Behörde die Finalisierung der Analyse angezeigt wurde, schadet nicht. Zum einen liegen die genannten Ereignisse bereits mehr als drei Jahre zurück, sodass dem Zeugen in diesem Punkt minimale zeitliche Unschärfen zuzugestehen sind, welche für sich alleine keine Unglaubwürdigkeit begründen können. Zum anderen ist das Verstreichen eines kurzen Zeitraums zwischen Abschluss der Analyse und Anzeige des Abschlusses an die belangte Behörde durchaus nachvollziehbar, wogegen es nicht nachvollziehbar ist, warum mehr als sechs Monate bis zur Aufforderung zur Vorlage mit Bezugnahme auf dieses Email vom 20.10.2014 (FMA-Akt, ON 7) vergingen, wurde doch gerade der Mangel des Vorliegens einer schriftlichen Geldwäschegefährdungsanalyse durch die belangte Behörde im Rahmen der Vor-Ort-Prüfung aufgeworfen (FMA-Akt, ON 3, Seite 3).Die Feststellung, dass die Erstellung der schriftlichen Geldwäschegefährdungsanalyse der Beschwerdeführerin spätestens am 20.10.2014 abgeschlossen war, ergibt sich zunächst aus dem bezughabenden E-Mail vom 20.10.2014 (FMA-Akt, ON 6). Mit diesem E-Mail brachte der damalige Geldwäschebeauftragte der belangten Behörde diesen Umstand mit den Worten "gerne zeigen wir Ihnen an, dass wir unsere Geldwäschegefährdungsanalyse nun finalisiert haben" ausdrücklich zur Kenntnis. Es ergaben sich zudem im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Inhalt dieser schriftlichen Mittelung nicht korrekt ist. Auch ist für den erkennenden Senat vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsstrafverfahren zum Zeitpunkt des angeführten E-Mails noch nicht eingeleitet war, nicht ersichtlich, weshalb der damalige Geldwäschebeauftragte unrichtige Angaben gegenüber der belangten Behörde hinsichtlich des Zeitpunkts der Finalisierung der Geldwäschegefährdungsanalyse hätte machen sollen. Vielmehr erscheint es vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Vor-Ort-Prüfung über keine abgeschlossene Geldwäschegefährdungsanalyse auf Unternehmensebene verfügte, lebensnah, dass der damalige Geldwäschebeauftragte die belangte Behörde im Interesse der Beschwerdeführerin nach Abschluss der Geldwäschegefährdungsanalyse hiervon zeitnah in Kenntnis gesetzt hat. Auch der Umstand, dass der damalige Geldwäschebeauftragte die belangte Behörde im E-Mail vom 20.10.2014 um "kurze Nachricht" ersucht hat, sollte die Vorlage der Geldwäschegefährdungsanalyse gewünscht werden, bekräftigt die Feststellung, dass die Geldwäschegefährdungsanalyse spätestens zu diesem Zeitpunkt tatsächlich abgeschlossen und in schriftlicher Ausfertigung vorhanden war (FMA-Akt, ON 6). Zudem ist auch im Beschwerdeverfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen. Auch konnte der Zeuge römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar darlegen, dass er die Analyse gemeinsam mit seinem Mitarbeiter im August 2014 erstellt und Ende September, Anfang Oktober 2014 abgeschlossen habe (BVwG-Akt, VP vom 27.09.2017, S. 5) und es kein Problem gewesen wäre, diese Risikoanalyse damals sofort zu übermitteln (BVwG-Akt, VP vom 27.09.2017, S. 9). Auch findet sich dies in den vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin zu den im Laufe der Erstellung der Analyse abgehaltenen Schulungen und Dokumenten (FMA-Akt, OZ 10, Beilage ./8, Seite 4). Die minimale Divergenz zwischen dem vom Zeugen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebenen Datum des Abschlusses der Geldwäschegefährdungsanalyse und dem Datum des E-Mails vom 20.10.2014, mit welchem der belangten Behörde die Finalisierung der Analyse angezeigt wurde, schadet nicht. Zum einen liegen die genannten Ereignisse bereits mehr als drei Jahre zurück, sodass dem Zeugen in diesem Punkt minimale zeitliche Unschärfen zuzugestehen sind, welche für sich alleine keine Unglaubwürdigkeit begründen können. Zum anderen ist das Verstreichen eines kurzen Zeitraums zwischen Abschluss der Analyse und Anzeige des Abschlusses an die belangte Behörde durchaus nachvollziehbar, wogegen es nicht nachvollziehbar ist, warum mehr als sechs Monate bis zur Aufforderung zur Vorlage mit Bezugnahme auf dieses Email vom 20.10.2014 (FMA-Akt, ON 7) vergingen, wurde doch gerade der Mangel des Vorliegens einer schriftlichen Geldwäschegefährdungsanalyse durch die belangte Behörde im Rahmen der Vor-Ort-Prüfung aufgeworfen (FMA-Akt, ON 3, Seite 3). Dass die schriftliche Geldwäschegefährdungsanalyse in Form des Dokuments "AML/CFT Risk-Threat analysis of XXXX " dem Vorstand der Beschwerdeführerin durch den damaligen Geldwäschebeauftragten am 24.10.2014 zur deklaratorischen Beschlussfassung in der Vorstandssitzung vom 27.10.2014 gemeinsam mit den vom Vorstand zu genehmigenden adaptierten Anti-Geldwäsche-Richtlinien zur Kenntnis gebracht wurde und Bestandteil dieses Vorstandsbeschlusses war, ergibt sich ebenfalls aus den diesbezüglichen Angaben der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit dem E-Mail vom 20.10.2014. Mit diesem E-Mail wurde der belangten Behörde durch den damaligen Geldwäschebeauftragten unter anderem mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin ihre Geldwäschegefährdungsanalyse dem Vorstand in der kommenden Woche vorstellen werde (FMA-Akt, ON 6). In Übereinstimmung damit gab der Zeuge XXXX an, dass die Beilage ./8 zur Beschwerde, das ist das Dokument"AML/CFT Risk-Threat analysis of XXXX ", Ende Oktober dem gesamten Management Board präsentiert worden sei (BVwG-Akt, VP vom 27.09.2017, S. 6). Zwar ist in der Unterlage "Application to the Management Board, Management Board Resolution No.: 0204" vom 27.10.2014 unter dem Punkt "Application: Approvals requested for the following documents", Unterpunkt 3., auch das Dokument "AML/CFT Risk-Threat analysis of XXXX " angeführt (FMA-Akt, Anlage 2 zu ON 8). Die konsistenten und nachvollziehbaren Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergaben jedoch, dass die schriftliche Geldwäschegefährdungsanalyse dem Vorstand aus rein deklaratorischen Gründen vorgelegt und gemeinsam mit den vom Vorstand zu genehmigenden Anti-Geldwäsche-Richtlinien zur Kenntnis gebracht wurde. So führte zunächst der Zeuge XXXX aus, dass die Steuerung des Geldwäscherisikos über die "Policy" erfolgt sei, welche vom Vorstand habe genehmigt werden müssen, sodass die "Policy" aufgrund der Analyse aus September/Oktober 2014 angepasst und dem Vorstand zum Beschluss vorgelegt worden sei (BVwG-Akt, VP 27.09.2017, S. 11). Weiters gab der Zeuge XXXX über Vorhalt der Beilage ./10 [Anm.: "Ergänzende Äußerung in Entsprechung der Verfahrensanordnung vom 04.08.2016"; ident mit Anlage 2 zu ON 8 und Beilage ./13 zu ON 12 im FMA-Akt] übereinstimmend an, dass Punkt 1. unter "Application" mit "Policies" betitelt sei, die einer Genehmigung durch den Vorstand bedurft haben, und die Punkte 2. und 3. seines Erachtens als Detaillierung bzw. zur Kenntnisbringung an den Vorstand dienen würden.Dass die schriftliche Geldwäschegefährdungsanalyse in Form des Dokuments "AML/CFT Risk-Threat analysis of römisch 40 " dem Vorstand der Beschwerdeführerin durch den damaligen Geldwäschebeauftragten am 24.10.2014 zur deklaratorischen Beschlussfassung in der Vorstandssitzung vom 27.10.2014 gemeinsam mit den vom Vorstand zu genehmigenden adaptierten Anti-Geldwäsche-Richtlinien zur Kenntnis gebracht wurde und Bestandteil dieses Vorstandsbeschlusses war, ergibt sich ebenfalls aus den diesbezüglichen Angaben der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit dem E-Mail vom 20.10.2014. Mit diesem E-Mail wurde der belangten Behörde durch den damaligen Geldwäschebeauftragten unter anderem mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin ihre Geldwäschegefährdungsanalyse dem Vorstand in der kommenden Woche vorstellen werde (FMA-Akt, ON 6). In Übereinstimmung damit gab der Zeuge römisch 40 an, dass die Beilage ./8 zur Beschwerde, das ist das Dokument"AML/CFT Risk-Threat analysis of römisch 40 ", Ende Oktober dem gesamten Management Board präsentiert worden sei (BVwG-Akt, VP vom 27.09.2017, S. 6). Zwar ist in der Unterlage "Application to the Management Board, Management Board Resolution No.: 0204" vom 27.10.2014 unter dem Punkt "Application: Approvals requested for the following documents", Unterpunkt 3., auch das Dokument "AML/CFT Risk-Threat analysis of römisch 40 " angeführt (FMA-Akt, Anlage 2 zu ON 8). Die konsistenten und nachvollziehbaren Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergaben jedoch, dass die schriftliche Geldwäschegefährdungsanalyse dem Vorstand aus rein deklaratorischen Gründen vorgelegt und gemeinsam mit den vom Vorstand zu genehmigenden Anti-Geldwäsche-Richtlinien zur Kenntnis gebracht wurde. So führte zunächst der Zeuge römisch 40 aus, dass die Steuerung des Geldwäscherisikos über die "Policy" erfolgt sei, welche vom Vorstand habe genehmigt werden müssen, sodass die "Policy" aufgrund der Analyse aus September/Oktober 2014 angepasst und dem Vorstand zum Beschluss vorgelegt worden sei (BVwG-Akt, VP 27.09.2017, S. 11). Weiters gab der Zeuge römisch 40 über Vorhalt der Beilage ./10 [Anm.: "Ergänzende Äußerung in Entsprechung der Verfahrensanordnung vom 04.08.2016"; ident mit Anlage 2 zu ON 8 und Beilage ./13 zu ON 12 im FMA-Akt] übereinstimmend an, dass Punkt 1. unter "Application" mit "Policies" betitelt sei, die einer Genehmigung durch den Vorstand bedurft haben, und die Punkte 2. und 3. seines Erachtens als Detaillierung bzw. zur Kenntnisbringung an den Vorstand dienen würden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zur Senatszuständigkeit, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerde:
§ 22Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 id
F BGBl 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Im gegenständlichen Fall wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 80.000,-- verhängt, somit liegt Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt 184 aus 2013,, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Im gegenständlichen Fall wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 80.000,-- verhängt, somit liegt Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 38Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt
G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt
G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des
- Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die vorliegende Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Sie ist auch begründet. 3.
- Zu Spruchpunkt A) I. - Stattgabe der Beschwerde, Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens:3.
- Zu Spruchpunkt A) römisch eins. - Stattgabe der Beschwerde, Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens: 3.2.
- Maßgebliche Rechtslage: Der Tatzeitraum wird im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit "01.01.2014 bis 27.10.2014" angegeben. Vor dem Hintergrund des mit 01.01.2017 in Kraft getretenen Bundesgesetzes zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz - FM-GwG), BGBl. I 118/2016, und der damit einhergegangenen Änderung der Rechtslage im Entscheidungszeitpunk werden im Folgenden sowohl die einschlägigen Bestimmungen in dem von der belangten Behörde angenommenen Tatzeitraum als auch jene im Entscheidungszeitpunkt dargestellt:Vor dem Hintergrund des mit 01.01.2017 in Kraft getretenen Bundesgesetzes zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz - FM-GwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016,, und der damit einhergegangenen Änderung der Rechtslage im Entscheidungszeitpunk werden im Folgenden sowohl die einschlägigen Bestimmungen in dem von der belangten Behörde angenommenen Tatzeitraum als auch jene im Entscheidungszeitpunkt dargestellt: § 40 Abs. 2b BWG, BGBl. I 2007/108, aufgehoben durch BGBI. I 118/2016, lautete von 01.01.2014 (Beginn des im Spruch angeführten Tatzeitraums) bis 31.12.2016:Paragraph 40, Absatz 2 b, BWG, BGBl. römisch eins 2007/108, aufgehoben durch BGBI. römisch eins 118 aus 2016,, lautete von 01.01.2014 (Beginn des im Spruch angeführten Tatzeitraums) bis 31.12.2016: "
(2b)Die Kredit- und Finanzinstitute haben ihr Geschäft anhand geeigneter Kriterien (insbesondere Produkte, Kunden, Komplexität der Transaktionen, Geschäft der Kunden, Geographie) einer Risikoanalyse betreffend ihres Risikos, für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, zu unterziehen. Die Kredit- und Finanzinstitute müssen gegenüber der FMA nachweisen können, dass der Umfang der auf Grund der Analyse gesetzten Maßnahmen im Hinblick auf die Risiken der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung als angemessen anzusehen ist." § 4 FM-GwG, BGBl. I 118/2016, in Kraft seit 01.01.2017, lautet:Paragraph 4, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016,, in Kraft seit 01.01.2017, lautet: "§ 4.
(1)Die Verpflichteten haben die potentiellen Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, denen ihr Unternehmen ausgesetzt ist, auf Basis von Daten und Informationen unter Berücksichtigung von sämtlichen relevanten Risikofaktoren, insbesondere jene in Bezug auf Kunden, Länder oder geografische Gebiete, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen und Vertriebskanäle sowie sonstigen neuen oder sich entwickelnden Technologien sowohl für neue als auch bereits existierenden Produkte, zu ermitteln und zu bewerten. Dabei haben sie die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse (§ 3) und des Berichts der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Binnenmarkt (Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849) zu berücksichtigen. Die Ermittlung und Bewertung in Bezug auf neue Produkte, Praktiken und Technologien hat jedenfalls vor der Einführung dieser zu erfolgen. Die Ermittlungs- und Bewertungsschritte haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe der Verpflichteten zu stehen."§ 4.
(1)Die Verpflichteten haben die potentiellen Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, denen ihr Unternehmen ausgesetzt ist, auf Basis von Daten und Informationen unter Berücksichtigung von sämtlichen relevanten Risikofaktoren, insbesondere jene in Bezug auf Kunden, Länder oder geografische Gebiete, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen und Vertriebskanäle sowie sonstigen neuen oder sich entwickelnden Technologien sowohl für neue als auch bereits existierenden Produkte, zu ermitteln und zu bewerten. Dabei haben sie die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse (Paragraph 3,) und des Berichts der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Binnenmarkt (Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2015/849) zu berücksichtigen. Die Ermittlung und Bewertung in Bezug auf neue Produkte, Praktiken und Technologien hat jedenfalls vor der Einführung dieser zu erfolgen. Die Ermittlungs- und Bewertungsschritte haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe der Verpflichteten zu stehen.
(2)Die Verpflichteten haben die
Abs. 1 durchgeführten Ermittlungs- und Bewertungsschritte und deren Ergebnis nachvollziehbar aufzuzeichnen, die Aufzeichnung auf aktuellem Stand zu halten und der FMA auf Anfrage in einem allgemein gebräuchlichen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen. Die FMA kann mit Verordnung festlegen, dass die Aufzeichnung einer Risikoanalyse
Abs. 1 für bestimmte Arten von Verpflichteten eines Sektors nicht erforderlich ist, wenn die in dem Sektor bestehenden konkreten Risiken klar erkennbar sind und von den Verpflichteten dieses Sektors verstanden werden."
(2)Die Verpflichteten haben die
Absatz eins, durchgeführten Ermittlungs- und Bewertungsschritte und deren Ergebnis nachvollziehbar aufzuzeichnen, die Aufzeichnung auf aktuellem Stand zu halten und der FMA auf Anfrage in einem allgemein gebräuchlichen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen. Die FMA kann mit Verordnung festlegen, dass die Aufzeichnung einer Risikoanalyse
Absatz eins, für bestimmte Arten von Verpflichteten eines Sektors nicht erforderlich ist, wenn die in dem Sektor bestehenden konkreten Risiken klar erkennbar sind und von den Verpflichteten dieses Sektors verstanden werden." § 41 Abs. 4 Z 6 BWG, BGBl. 532/1993 idF BGBl. I 13/2014, lautet:Paragraph 41, Absatz 4, Ziffer 6, BWG, Bundesgesetzblatt 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014,, lautet: "Die Kredit- und Finanzinstitute haben innerhalb ihres Unternehmens einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der §§ 40 ff zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vorzusehen. Die Position des besonderen Beauftragten ist so einzurichten, dass dieser lediglich den Geschäftsleitern gegenüber verantwortlich ist und den Geschäftsleitern direkt - ohne Zwischenebenen - zu berichten hat. Weiters ist ihm freier Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die in irgend einem möglichen Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung stehen könnten, sowie ausreichende Befugnisse einzuräumen. Kreditinstitute und Finanzinstitute haben durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Aufgaben des besonderen Beauftragten jederzeit vor Ort erfüllt werden können.""Die Kredit- und Finanzinstitute haben innerhalb ihres Unternehmens einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der Paragraphen 40, ff zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vorzusehen. Die Position des besonderen Beauftragten ist so einzurichten, dass dieser lediglich den Geschäftsleitern gegenüber verantwortlich ist und den Geschäftsleitern direkt - ohne Zwischenebenen - zu berichten hat. Weiters ist ihm freier Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die in irgend einem möglichen Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung stehen könnten, sowie ausreichende Befugnisse einzuräumen. Kreditinstitute und Finanzinstitute haben durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Aufgaben des besonderen Beauftragten jederzeit vor Ort erfüllt werden können." § 98 Abs. 5a Z 3 BWG, BGBl. 532/1993 aufgehoben durch BGBl. I 118/2016, lautete idF BGBl. I 184/2013 bis 31.12.2016:Paragraph 98, Absatz 5 a, Ziffer 3, BWG, Bundesgesetzblatt 532 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016,, lautete in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 184 aus 2013, bis 31.12.2016: "3. Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes die Pflichten der §§ 40, 40a, 40b, 40d oder 41 Abs. 1 bis 4 verletzt, begeht sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro, im Falle einer Verwaltungsübertretung
Z 3 mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.""3. Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstitutes die Pflichten der Paragraphen 40, 40 a, 40 b, 40 d, oder 41 Absatz eins bis 4 verletzt, begeht sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro, im Falle einer Verwaltungsübertretung
Ziffer 3, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen." § 34 Abs. 1 Z 1 FM-GwG, BGBl. I 118/2016, in Kraft seit 01.01.2017, lautet:Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016,, in Kraft seit 01.01.2017, lautet: "
(1)Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verpflichteten, die Pflichten
§ 4
(Durchführung, Aufzeichnung und Aktualisierung der Risikoanalyse), verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.""
(1)Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Verpflichteten, die Pflichten
Paragraph 4, (Durchführung, Aufzeichnung und Aktualisierung der Risikoanalyse), verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen." § 99d BWG, BGBl. 532/1993 idF BGBl. I 184/2013, lautet:Paragraph 99 d, BWG, Bundesgesetzblatt 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 184 aus 2013,, lautet: "
(1)Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
- der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
- der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
- einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person innehaben, gegen die in § 98 Abs. 1, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.innehaben, gegen die in Paragraph 98, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 7 und 11, Absatz 5,, Absatz 5 a, oder Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2)Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 98 Abs. 1, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2)Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in Paragraph 98, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 7 und 11, Absatz 5,, Absatz 5 a, oder Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(3)Die Geldstrafe
Abs. 1 oder 2 beträgt bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes
Abs. 4 oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
(3)Die Geldstrafe
Absatz eins, oder 2 beträgt bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes
Absatz 4, oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
(4)Der jährliche Gesamtnettoumsatz
Abs. 3 ist bei Kreditinstituten der Gesamtbetrag aller in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen; handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Bei sonstigen juristischen Personen ist der jährliche Gesamtumsatz maßgeblich. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(4)Der jährliche Gesamtnettoumsatz
Absatz 3, ist bei Kreditinstituten der Gesamtbetrag aller in Ziffer eins bis 7 der Anlage 2 zu Paragraph 43, angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen; handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Bei sonstigen juristischen Personen ist der jährliche Gesamtumsatz maßgeblich. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(5)Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen
§ 9VSt
G absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen."
(5)Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen
Paragraph 9, VStG absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen." § 35 FM-GwG, BGBl. I 118/2016, in Kraft seit 01.01.2017, lautet:Paragraph 35, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016,, in Kraft seit 01.01.2017, lautet: "
(1)Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung
§ 34Abs.
1 bis 3 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:"
(1)Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung
Paragraph 34, Absatz eins bis 3 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
- Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
- Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder
- Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
(2)Juristische Personen können wegen Pflichtverletzungen
§ 34Abs.
1 bis 3 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung einer in § 34 Abs. 1 bis 3 genannten Pflichtverletzungen zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.
(2)Juristische Personen können wegen Pflichtverletzungen
Paragraph 34, Absatz eins bis 3 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung einer in Paragraph 34, Absatz eins bis 3 genannten Pflichtverletzungen zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.
(3)Die Geldstrafe
Abs. 1 und 2 beträgt bei
(3)Die Geldstrafe
Absatz eins und 2 beträgt bei Pflichtverletzungen
§ 34Abs. 1 bis zu 150 000 Euro und bei
Pflichtverletzungen
Paragraph 34, Absatz eins bis zu 150 000 Euro und bei Pflichtverletzungen
§ 34Abs. 2 und 3 bis zu 5 000 000 Euro oder 10 v
H des jährlichen Gesamtumsatzes. Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich nach den jährlichen Umsatzerlösen aus dem letzten festgestellten Jahresabschluss. [...]Pflichtverletzungen
Paragraph 34, Absatz 2 und 3 bis zu 5 000 000 Euro oder 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes. Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich nach den jährlichen Umsatzerlösen aus dem letzten festgestellten Jahresabschluss. [...]
(4)Die FMA kann von der Verhängung einer Geldstrafe gegen eine juristische Person absehen, wenn es sich um keinen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen." § 99b BWG, BGBl. 532/1993, aufgehoben durch BGBl. I 107/2017, lautet bis 02.01.2018:Paragraph 99 b, BWG, Bundesgesetzblatt 532 aus 1993,, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 107 aus 2017,, lautet bis 02.01.2018: "Bei Verwaltungsübertretungen
den §§ 98 und 99 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.""Bei Verwaltungsübertretungen
den Paragraphen 98 und 99 gilt anstelle der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten." § 36 FM-GwG, BGBl. I 118/2016, in Kraft seit 01.01.2017, lautet:Paragraph 36, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016,, in Kraft seit 01.01.2017, lautet: "Bei Verwaltungsübertretungen
diesem Bundesgesetz gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.""Bei Verwaltungsübertretungen
diesem Bundesgesetz gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre." Vor diesem Hintergrund ist betreffend die im Straferkenntnis vorgeworfene Sorgfaltspflichtverletzung auszuführen, dass - wie gegenständlich - im Falle einer Änderung der Rechtsnormen zwischen Tatende und Straferkenntnis erster Instanz als verletzte Vorschrift diejenige anzusehen ist, welche vor der Rechtsänderung in Kraft war (vgl. VwGH 15.09.2006, 2005/04/0073). Aus diesem Grund ist gegenständlich § 40 Abs. 2b BWG in der oben angeführten Fassung und nicht § 4 FM-GwG, BGBl. I 118/2016, maßgeblich.Vor diesem Hintergrund ist betreffend die im Straferkenntnis vorgeworfene Sorgfaltspflichtverletzung auszuführen, dass - wie gegenständlich - im Falle einer Änderung der Rechtsnormen zwischen Tatende und Straferkenntnis erster Instanz als verletzte Vorschrift diejenige anzusehen ist, welche vor der Rechtsänderung in Kraft war vergleiche VwGH 15.09.2006, 2005/04/0073). Aus diesem Grund ist gegenständlich Paragraph 40, Absatz 2 b, BWG in der oben angeführten Fassung und nicht Paragraph 4, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016,, maßgeblich.
§ 1Abs. 2 VSt
G richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Eine Gegenüberstellung des anwendbaren Strafrahmens des BWG im inkriminierten Zeitraum mit den zum Zeitpunkt der Entscheidung anwendbaren Strafbestimmungen des FM-GwG ergibt, dass die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Rechtslage in ihrer Gesamtauswirkung für den Täter günstiger iSd § 1 Abs. 2 VStG ist.
Paragraph eins, Absatz 2, VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Eine Gegenüberstellung des anwendbaren Strafrahmens des BWG im inkriminierten Zeitraum mit den zum Zeitpunkt der Entscheidung anwendbaren Strafbestimmungen des FM-GwG ergibt, dass die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Rechtslage in ihrer Gesamtauswirkung für den Täter günstiger iSd Paragraph eins, Absatz 2, VStG ist. Die mit 01.01.2017 in Kraft getretene Verjährungsbestimmung des § 36 FM-GwG, welche für die Verfolgungsverjährung nunmehr eine Frist von drei Jahren vorsieht, ist gegenständlich jedoch nicht anwendbar. § 99b BWG, welcher für Verwaltungsübertretungen
den §§ 98 und 99 leg. cit. anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten normiert, wurde zwar durch BGBl. I 107/2017 aufgehoben, trat
§ 106Abs. 3 BWG id
F BGBl. I 107/2017 erst mit Ablauf des 02.01.2018 außer Kraft. Gegenständlich ist daher die achtzehnmonatige Verfolgungsverjährungsfrist nach § 99b BWG iVm § 31 Abs. 1 VStG einschlägig, da die Verjährungsfrist von 18 Monaten bereits vor dem Inkraftreten der nunmehr verlängerten Verjährungsfrist abgelaufen war (vgl. Weilguni in:Die mit 01.01.2017 in Kraft getretene Verjährungsbestimmung des Paragraph 36, FM-GwG, welche für die Verfolgungsverjährung nunmehr eine Frist von drei Jahren vorsieht, ist gegenständlich jedoch nicht anwendbar. Paragraph 99 b, BWG, welcher für Verwaltungsübertretungen
den Paragraphen 98 und 99 leg. cit. anstelle der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten normiert, wurde zwar durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 107 aus 2017, aufgehoben, trat
Paragraph 106, Absatz 3, BWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 107 aus 2017, erst mit Ablauf des 02.01.2018 außer Kraft. Gegenständlich ist daher die achtzehnmonatige Verfolgungsverjährungsfrist nach Paragraph 99 b, BWG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VStG einschlägig, da die Verjährungsfrist von 18 Monaten bereits vor dem Inkraftreten der nunmehr verlängerten Verjährungsfrist abgelaufen war vergleiche Weilguni in: Lewisch/Fister/Weilguni, VStG,
- Auflage, § 31 VStG, Rz 2 mit Verweis auf RS BKA-601.468/0004-V/1/2013).Lewisch/Fister/Weilguni, VStG,
- Auflage, Paragraph 31, VStG, Rz 2 mit Verweis auf RS BKA-601.468/0004-V/1/2013). Somit bleibt zu ergründen, ob die per 20.10.2014 vorliegende Analyse der Anforderung des § 40 Abs. 2b BWG entsprach und damit der Fristenlauf hinsichtlich § 31 Abs. 1 VStG ausgelöst werden konnte und daher das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren außerhalb dieser Frist mit der dem Verfahren zugrunde liegenden Aufforderung zur Rechtfertigung eingleitet wurde.Somit bleibt zu ergründen, ob die per 20.10.2014 vorliegende Analyse der Anforderung des Paragraph 40, Absatz 2 b, BWG entsprach und damit der Fristenlauf hinsichtlich Paragraph 31, Absatz eins, VStG ausgelöst werden konnte und daher das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren außerhalb dieser Frist mit der dem Verfahren zugrunde liegenden Aufforderung zur Rechtfertigung eingleitet wurde. 3.2.
- Zum Tatbestand des § 40 Abs. 2b BWG:3.2.
- Zum Tatbestand des Paragraph 40, Absatz 2 b, BWG: § 40 Abs. 2b BWG enthält zwei Tatbestände: So verlangt diese Norm von Kredit- und Finanzinstituten zum einen, sich einer Analyse ihres Geldwäschegefährdungsrisikos zu unterziehen (§ 40 Abs. 2b erster Satz BWG) und zum anderen, nachzuweisen, dass der Umfang der auf Grund der Analyse gesetzten Maßnahmen angemessen ist (§ 40 Abs. 2b zweiter Satz BWG) (vgl. auch Pitnik in Laurer/M. Schütz/Kammel/Ratka, BWG § 40 Rz 17).Paragraph 40, Absatz 2 b, BWG enthält zwei Tatbestände: So verlangt diese Norm von Kredit- und Finanzinstituten zum einen, sich einer Analyse ihres Geldwäschegefährdungsrisikos zu unterziehen (Paragraph 40, Absatz 2 b, erster Satz BWG) und zum anderen, nachzuweisen, dass der Umfang der auf Grund der Analyse gesetzten Maßnahmen angemessen ist (Paragraph 40, Absatz 2 b, zweiter Satz BWG) vergleiche auch Pitnik in Laurer/M. Schütz/Kammel/Ratka, BWG Paragraph 40, Rz 17). Auch der Verwaltungsgerichtshof verlangt bei Normen, welche zwei (oder mehrere) Tatbestände enthalten, eine klare Beschreibung des Tatbildes. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (VwGH 18.12.2015, Ra 2015/02/0172). Mit der Formulierung des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses ("Die XXXX hat es [...] unterlassen, ihrer Verpflichtung, ihr Geschäft anhand geeigneter Kriterien [...] einer Risikoanalyse betreffend ihres Risikos, für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, zu unterziehen, nachzukommen.") legt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ausdrücklich und ausschließlich die Verletzung des § 40 Abs. 2b erster Satz BWG zur Last. In diesem Zusammenhang ist zudem zu bemerken, dass die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst zu Protokoll gab, den zweiten Satz des § 40 Abs. 2b BWG nicht vorgeworfen zu haben (BVwG-Akt, VP vom 06.12.2017, S. 9).Mit der Formulierung des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses ("Die römisch 40 hat es [...] unterlassen, ihrer Verpflichtung, ihr Geschäft anhand geeigneter Kriterien [...] einer Risikoanalyse betreffend ihres Risikos, für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, zu unterziehen, nachzukommen.") legt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ausdrücklich und ausschließlich die Verletzung des Paragraph 40, Absatz 2 b, erster Satz BWG zur Last. In diesem Zusammenhang ist zudem zu bemerken, dass die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst zu Protokoll gab, den zweiten Satz des Paragraph 40, Absatz 2 b, BWG nicht vorgeworfen zu haben (BVwG-Akt, VP vom 06.12.2017, S. 9). Beschwerdegegenständlich ist somit ausschließlich § 40 Abs. 2b erster Satz BWG. Vor diesem Hintergrund geht sämtliches von der belangten Behörde nicht zu § 40 Abs. 2b erster Satz leg. cit. erstattetes Vorbringen ins Leere, insbesondere jenes zu den Kompetenzen eines Geldwäschebeauftragten bzw. des Vorstandes für die Umsetzung der Empfehlungen aus der Geldwäschegefähderungsanalyse und damit verbundener Ressourcenverfügung.Beschwerdegegenständlich ist somit ausschließlich Paragraph 40, Absatz 2 b, erster Satz BWG. Vor diesem Hintergrund geht sämtliches von der belangten Behörde nicht zu Paragraph 40, Absatz 2 b, erster Satz leg. cit. erstattetes Vorbringen ins Leere, insbesondere jenes zu den Kompetenzen eines Geldwäschebeauftragten bzw. des Vorstandes für die Umsetzung der Empfehlungen aus der Geldwäschegefähderungsanalyse und damit verbundener Ressourcenverfügung. Zur Umschreibung der Tat führt der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zunächst aus, dass die Beschwerdeführerin über kein schriftliches Dokument verfügt habe, in dem die der Analyse zugrunde gelegten Daten, die daraus gezogenen Schlussfolgerungen betreffend das Risiko, für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, sowie die daraus abgeleiteten Maßnahmen festgehalten seien. Weiters wird der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, dass eine vom Vorstand der Beschwerdeführerin genehmigte Geldwäschegefährdungsanalyse erst am 27.10.2014 vorgelegen sei. Die Beschwerde wendet dagegen entscheidungserheblich ein, dass der Gesetzeswortlaut des BWG hinsichtlich der Umsetzung der Risikoanalyse keinen Vorstandsbeschluss erfordere. Die Risikoanalyse der Beschwerdeführerin sei jedenfalls am 20.10.2014 zur Gänze implementiert gewesen und in ihrer Gesamtheit dem Vorstand am 24.10.2014 in Vorbereitung der Vorstandssitzung vom 27.10.2014 als abgeschlossenes Dokument übermittelt worden. Die mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.04.2016 vorgehaltenen Sachverhalte seien daher jedenfalls vor dem 25.10.2014 abgeschlossen gewesen und somit sei Verfolgungsverjährung eingetreten. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Ergebnis im Recht. Dies aus folgenden Erwägungen: § 1 Abs. 1 VStG legt fest, dass die Bestrafung einer Tat nur insoweit zulässig ist, als ihre Begehung mit Strafe bedroht war. Es besteht also das Erfordernis einer die Tatbegehung als solche erfassenden einschlägigen Strafvorschrift. Die Tat muss ausdrücklich mit Strafe bedroht sein. Die Grenzen des strafrechtlich Verbotenen müssen verlässlich bestimmt werden können. Im Verwaltungsstrafrecht bildet daher der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung (VwGH 05.03.2015, Ro 2015/02/0003). Eine Interpretation ist damit nicht völlig ausgeschlossen, jedoch "muss [sie] immer noch im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze finden" (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/04/0017 mit Verweis auf VwGH 21.04.1997, 96/17/0488; 24.01.1997, 96/02/0478; 14.06.1988; 88/04/0035).Paragraph eins, Absatz eins, VStG legt fest, dass die Bestrafung einer Tat nur insoweit zulässig ist, als ihre Begehung mit Strafe bedroht war. Es besteht also das Erfordernis einer die Tatbegehung als solche erfassenden einschlägigen Strafvorschrift. Die Tat muss ausdrücklich mit Strafe bedroht sein. Die Grenzen des strafrechtlich Verbotenen müssen verlässlich bestimmt werden können. Im Verwaltungsstrafrecht bildet daher der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung (VwGH 05.03.2015, Ro 2015/02/0003). Eine Interpretation ist damit nicht völlig ausgeschlossen, jedoch "muss [sie] immer noch im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze finden" (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/04/0017 mit Verweis auf VwGH 21.04.1997, 96/17/0488; 24.01.1997, 96/02/0478; 14.06.1988; 88/04/0035). Die Formulierung des § 40 Abs. 2b erster Satz BWG (alt) enthält die an Kredit- und Finanzinstitute gerichtete Verpflichtung, ihr Geschäft anhand geeigneter - im Gesetz demonstrativ aufgezählter - Kriterien einer Analyse betreffend ihres Risikos, für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden (Geldwäschegefährdungsanalyse), zu unterziehen.Die Formulierung des Paragraph 40, Absatz 2 b, erster Satz BWG (alt) enthält die an Kredit- und Finanzinstitute gerichtete Verpflichtung, ihr Geschäft anhand geeigneter - im Gesetz demonstrativ aufgezählter - Kriterien einer Analyse betreffend ihres Risikos, für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden (Geldwäschegefährdungsanalyse), zu unterziehen. Allein aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 2b BWG (alt) ergibt sich jedoch kein Erfordernis der Genehmigung der Geldwäschegefährdungsanalyse durch den Unternehmensvorstand. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Verantwortungsbereich des Vorstands sich unter anderem aus dem von der belangten Behörde zitierten § 39 Abs. 1 und 2 iVm Abs. 2b Z 11 BWG ergibt. Wenn die belangte Behörde daraus abgeleitet verstanden will, dass dem Vorstand selbst die Durchführung der Geldwäschgefährdungsanalyse zu obliegen hat oder dieser sie zu genehmigen hat und erst dann die Verpflichtung, sich einer Analyse zu unterziehen, erfüllt ist, dann ist zuerst auf den Wortlaut der Bestimmungen, die das Risikomanagement einer Bank betreffen, hinzuweisen, die von 01.01.2014 bis 31.12.2016 wie folgt lauteten (Hervorhebungen nicht im Original):Allein aus dem Wortlaut des Paragraph 40, Absatz 2 b, BWG (alt) ergibt sich jedoch kein Erfordernis der Genehmigung der Geldwäschegefährdungsanalyse durch den Unternehmensvorstand. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Verantwortungsbereich des Vorstands sich unter anderem aus dem von der belangten Behörde zitierten Paragraph 39, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Absatz 2 b, Ziffer 11, BWG ergibt. Wenn die belangte Behörde daraus abgeleitet verstanden will, dass dem Vorstand selbst die Durchführung der Geldwäschgefährdungsanalyse zu obliegen hat oder dieser sie zu genehmigen hat und erst dann die Verpflichtung, sich einer Analyse zu unterziehen, erfüllt ist, dann ist zuerst auf den Wortlaut der Bestimmungen, die das Risikomanagement einer Bank betreffen, hinzuweisen, die von 01.01.2014 bis 31.12.2016 wie folgt lauteten (Hervorhebungen nicht im Original): "
(1)Die Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 AktG anzuwenden. Dabei haben sie sich insbesondere über die bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zu informieren, diese durch angemessene Strategien und Verfahren zu steuern, zu überwachen und zu begrenzen sowie über Pläne und Verfahren
§ 39azu verfügen. Weiters haben sie auf die Gesamtertragslage des Kreditinstitutes Bedacht zu nehmen."
(1)Die Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, AktG anzuwenden. Dabei haben sie sich insbesondere über die bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zu informieren, diese durch angemessene Strategien und Verfahren zu steuern, zu überwachen und zu begrenzen sowie über Pläne und Verfahren
Paragraph 39 a, zu verfügen. Weiters haben sie auf die Gesamtertragslage des Kreditinstitutes Bedacht zu nehmen.
(2)Die Kreditinstitute haben für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken sowie ihrer Vergütungspolitik und -praktiken über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zu verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte angemessen sind. Die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren haben weitest gehend auch bankgeschäftliche und bankbetriebliche Risiken sowie Risiken aus der Vergütungspolitik und den Vergütungspraktiken zu erfassen, die sich möglicherweise ergeben können. Die Organisationsstruktur sowie die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren sind schriftlich und in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren. Die Organisationsstruktur hat durch dem Geschäftsbetrieb angemessene aufbau- und ablauforganisatorische Abgrenzungen Interessen- und Kompetenzkonflikte zu vermeiden. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren und deren Anwendung ist von der internen Revision mindestens einmal jährlich zu prüfen. ...
(2b)Die Verfahren
Abs. 2 haben insbesondere zu berücksichtigen:
(2b)Die Verfahren
Absatz 2, haben insbesondere zu berücksichtigen: ...
- das Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, ..." Das geforderte Risikomanagementsystem muss organisiert, nachvollziehbar und kontrollierbar sein, den Geschäftsleitern obliegt hier die Sicherstellung der notwendigen Organisation als Teil ihrer Pflichten nach § 39 BWG (Höller/Puhm/Stern in: Dellinger, Bankwesengesetz - Band 2, § 39 BWG Rz 44 und 56). Das Risikomanagementsystem hat hierbei "angemessene Kontrollverfahren und -systeme zur Identifizierung, Überwachung, Begrenzung von derzeitigen und, soweit im Rahmen der Sorgfaltspflicht absehbar, auch zukünftigen Risiken zu umfassen" (EB RV 1558 BlgNR.
- GP, S. 38). Diese Risiken sind in § 39 Abs. 2b BWG einerseits die demonstrativ aufgezählten häufigsten bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken, die vom Kreditrisikomanagement erfasst und begrenzt werden müssen (EB RV 1558 BlgNR.
- GP, S. 38), und ebenso das in Z 11 genannte, in Folge einer FATF-Empfehlung Nr. 15 im Jahr 2010 aufgenommene Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (EB RV 661 BlgNR.
- GP, S. 3), ebenso ein bankgeschäftliches Risiko.Das geforderte Risikomanagementsystem muss organisiert, nachvollziehbar und kontrollierbar sein, den Geschäftsleitern obliegt hier die Sicherstellung der notwendigen Organisation als Teil ihrer Pflichten nach Paragraph 39, BWG (Höller/Puhm/Stern in: Dellinger, Bankwesengesetz - Band 2, Paragraph 39, BWG Rz 44 und 56). Das Risikomanagementsystem hat hierbei "angemessene Kontrollverfahren und -systeme zur Identifizierung, Überwachung, Begrenzung von derzeitigen und, soweit im Rahmen der Sorgfaltspflicht absehbar, auch zukünftigen Risiken zu umfassen" (EB Regierungsvorlage 1558 BlgNR.
- GP, S. 38). Diese Risiken sind in Paragraph 39, Absatz 2 b, BWG einerseits die demonstrativ aufgezählten häufigsten bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken, die vom Kreditrisikomanagement erfasst und begrenzt werden müssen (EB Regierungsvorlage 1558 BlgNR.
- GP, S. 38), und ebenso das in Ziffer 11, genannte, in Folge einer FATF-Empfehlung Nr. 15 im Jahr 2010 aufgenommene Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (EB Regierungsvorlage 661 BlgNR.
- GP, S. 3), ebenso ein bankgeschäftliches Risiko. Aus den "FMA-Mindeststandards für das Kreditgeschäft und andere Geschäfte mit Adressenausfallsrisiken vom
- April 2005" zur Fassung des § 39 Abs. 2 BWG idF BGBl. I 25/2003 erging, ergibt sich, dass sie eine Handlungsanleitung zur organisatorischen und prozessualen Struktur des Kreditgeschäfts darstellen, auch dort fehlt ein Hinweis, dass der Vorstand diese Risiken selbst zu überprüfen hat.Aus den "FMA-Mindeststandards für das Kreditgeschäft und andere Geschäfte mit Adressenausfallsrisiken vom
- April 2005" zur Fassung des Paragraph 39, Absatz 2, BWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2003, erging, ergibt sich, dass sie eine Handlungsanleitung zur organisatorischen und prozessualen Struktur des Kreditgeschäfts darstellen, auch dort fehlt ein Hinweis, dass der Vorstand diese Risiken selbst zu überprüfen hat. Unter Verwaltungsverfahren sind nach Höller/Puhm/Stern "sämtliche Einrichtungen, Verfahren und ablauforganisatorische Maßnahmen ... zu verstehen, die für die reibungslose Durchführung des bankgeschäftlichen Betriebes erforderlich sind" (Höller/Puhm/Stern in: Dellinger, Bankwesengesetz - Band 2, § 39 BWG Rz 51). Rechnungsverfahren betreffen die ordnungsgemäße Abbildung der Geschäftsstätigkeit eines Kreditinstitutes in den Risikomess- und steuerungssystemen sowie die möglichst genaue Berechnung der Risikolage (Höller/Puhm/Stern in: Dellinger, Bankwesengesetz - Band 2, § 39 BWG Rz 52). Schließlich sollten Kontrollverfahren etabliert sein, wobei darunter "sämtliche Vorkehrungen zu verstehen sind, die der Vermeidung von Fehlleistungen jeglicher Art sowie der Einhaltung der Vorschriften dienen." Höller/Puhm/Stern in: Dellinger, Bankwesengesetz - Band 2, § 39 BWG Rz 54). Eine konkrete Pflicht zur Durchführung oder Beschluss einer Geldwäschegefährdungsanalyse durch den Vorstand ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut des § 39 BWG noch aus den Materialien. Vielmehr ist § 39 BWG wohl so zu verstehen, dass der Vorstand im Sinne einer Gesamtverantwortung die Organisation der Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren schuldet.verstehen, die für die reibungslose Durchführung des bankgeschäftlichen Betriebes erforderlich sind" (Höller/Puhm/Stern in: Dellinger, Bankwesengesetz - Band 2, Paragraph 39, BWG Rz 51). Rechnungsverfahren betreffen die ordnungsgemäße Abbildung der Geschäftsstätigkeit eines Kreditinstitutes in den Risikomess- und steuerungssystemen sowie die möglichst genaue Berechnung der Risikolage (Höller/Puhm/Stern in: Dellinger, Bankwesengesetz - Band 2, Paragraph 39, BWG Rz 52). Schließlich sollten Kontrollverfahren etabliert sein, wobei darunter "sämtliche Vorkehrungen zu verstehen sind, die der Vermeidung von Fehlleistungen jeglicher Art sowie der Einhaltung der Vorschriften dienen." Höller/Puhm/Stern in: Dellinger, Bankwesengesetz - Band 2, Paragraph 39, BWG Rz 54). Eine konkrete Pflicht zur Durchführung oder Beschluss einer Geldwäschegefährdungsanalyse durch den Vorstand ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 39, BWG noch aus den Materialien. Vielmehr ist Paragraph 39, BWG wohl so zu verstehen, dass der Vorstand im Sinne einer Gesamtverantwortung die Organisation der Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren schuldet. Auch wurde im gegenständlichen Verfahren eben nicht den Mitgliedern des Vorstands vorgeworfen, gegen diese Verpflichtungen nach § 39 Abs. 1, 2 und 2b BWG verstoßen zu haben, sondern ist ein möglicher Verstoß gegen § 40 Abs. 2b BWG durch das Kreditinstitut der Gegenstand des Verfahrens.Auch wurde im gegenständlichen Verfahren eben nicht den Mitgliedern des Vorstands vorgeworfen, gegen diese Verpflichtungen nach Paragraph 39, Absatz eins, 2 und 2 b BWG verstoßen zu haben, sondern ist ein möglicher Verstoß gegen Paragraph 40, Absatz 2 b, BWG durch das Kreditinstitut der Gegenstand des Verfahrens. Den Gesetzesmaterialien zum BGBl. I 2007/108 ist lediglich zu entnehmen, dass § 40 Abs. 2b BWG in Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. 2005, L 309, S. 15 ff (
- Geldwäscherichtlinie) ins nationale Recht implementiert und damit anerkannt wurde, dass eine Risikoanalyse die Grundlage zur Anwendung des in der Richtlinie vorgesehenen risikobasierten Ansatzes darstellt (ErläutRV 286 BlgNR.
- GP). Hinweise darauf, in welcher Form sich das Kredit- oder Finanzinstitut der von § 40 Abs. 2b leg. cit. geforderten Analyse zu unterziehen hat, sind in den Materialien jedoch nicht enthalten.Den Gesetzesmaterialien zum BGBl. römisch eins 2007/108 ist lediglich zu entnehmen, dass Paragraph 40, Absatz 2 b, BWG in Umsetzung von Artikel 8, Absatz 2, der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, Amtsblatt 2005, L 309, S. 15 ff (
- Geldwäscherichtlinie) ins nationale Recht implementiert und damit anerkannt wurde, dass eine Risikoanalyse die Grundlage zur Anwendung des in der Richtlinie vorgesehenen risikobasierten Ansatzes darstellt (ErläutRV 286 BlgNR.
- Gesetzgebungsperiode Hinweise darauf, in welcher Form sich das Kredit- oder Finanzinstitut der von Paragraph 40, Absatz 2 b, leg. cit. geforderten Analyse zu unterziehen hat, sind in den Materialien jedoch nicht enthalten.
dem hier maßgeblichen und durch § 40 Abs. 2b erster Satz BWG umgesetzten Art. 8 Abs. 2 erster Satz RL 2005/60/EG wenden die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen alle in Abs. 1 leg. cit. genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden an, können dabei aber den Umfang dieser Maßnahmen auf risikoorientierter Grundlage je nach Art des Kunden, der Geschäftsbeziehung, des Produkts oder der Transaktion bestimmen. Weder aus dem Richtlinientext selbst noch aus den zugrundeliegenden Erwägungsgründen ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber die Durchführung einer risikobasierten Analyse an die Einhaltung bestimmter Formvorschriften knüpft.
dem hier maßgeblichen und durch Paragraph 40, Absatz 2 b, erster Satz BWG umgesetzten Artikel 8, Absatz 2, erster Satz RL 2005/60/EG wenden die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen alle in Absatz eins, leg. cit. genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden an, können dabei aber den Umfang dieser Maßnahmen auf risikoorientierter Grundlage je nach Art des Kunden, der Geschäftsbeziehung, des Produkts oder der Transaktion bestimmen. Weder aus dem Richtlinientext selbst noch aus den zugrundeliegenden Erwägungsgründen ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber die Durchführung einer risikobasierten Analyse an die Einhaltung bestimmter Formvorschriften knüpft.
Art. 13Abs.
2 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. 2015, L 141, S. 73 ff. (
- Geldwäscherichtlinie) sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Verpflichteten alle in Abs. 1 leg. cit. genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden erfüllen. Die Verpflichteten können den Umfang dieser Sorgfaltspflichten jedoch auf risikoorientierter Grundlage bestimmen. Auch aus der Formulierung dieser Bestimmung, welche den Normtext des Art. 8 Abs. 2 erster Satz RL 2005/60/EG im Ergebnis inhaltsgleich übernommen hat, geht die Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Formvorschriften nicht hervor. Auch die Bestimmung des § 40 Abs. 2b BWG erfuhr durch die RL (EU) 2015/849 keine Änderung.
Artikel 13
, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, Amtsblatt 2015, L 141, S. 73 ff. (
- Geldwäscherichtlinie) sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Verpflichteten alle in Absatz eins, leg. cit. genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden erfüllen. Die Verpflichteten können den Umfang dieser Sorgfaltspflichten jedoch auf risikoorientierter Grundlage bestimmen. Auch aus der Formulierung dieser Bestimmung, welche den Normtext des Artikel 8, Absatz 2, erster Satz RL 2005/60/EG im Ergebnis inhaltsgleich übernommen hat, geht die Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Formvorschriften nicht hervor. Auch die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 2 b, BWG erfuhr durch die RL (EU) 2015/849 keine Änderung. Das Erfordernis der Einhaltung bestimmter Formvorschriften (insbesondere das Erfordernis der Genehmigung einer Geldwäschegefährdungsanalyse durch den Vorstand) ergibt sich somit weder unmittelbar aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 40 Abs. 2b erster Satz BWG noch anhand der dieser Bestimmung zugrundeliegenden Materialien. Es ist daher davon auszugehen, dass zur Erfüllung der Verpflichtung des § 40 Abs. 2b erster Satz leg. cit. einzig maßgeblich ist, dass sich das Kredit- oder Finanzinstitut einer Geldwäschegefährdungsanalyse tatsächlich unterzogen hat.Das Erfordernis der Einhaltung bestimmter Formvorschriften (insbesondere das Erfordernis der Genehmigung einer Geldwäschegefährdungsanalyse durch den Vorstand) ergibt sich somit weder unmittelbar aus dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 2 b, erster Satz BWG noch anhand der dieser Bestimmung zugrundeliegenden Materialien. Es ist daher davon auszugehen, dass zur Erfüllung der Verpflichtung des Paragraph 40, Absatz 2 b, erster Satz leg. cit. einzig maßgeblich ist, dass sich das Kredit- oder Finanzinstitut einer Geldwäschegefährdungsanalyse tatsächlich unterzogen hat. Wie den Feststellungen und der korrespondierenden Beweiswürdigung zu entnehmen ist, war der im inkriminierten Zeitraum zuständige Geldwäschebeauftragte der Beschwerdeführerin mit der eigenverantwortlichen Erstellung und Ingeltungsetzung der Geldwäschegefährdungsanalyse betraut. Die Übertragung dieser Kompetenz an den Geldwäschebeauftragten ist aufgrund nachstehender Erwägungen zulässig und daher nicht zu beanstanden: In Entsprechung des § 41 Abs. 4 Z 6 BWG, in welchem die Umsetzung der Anmerkung zur FATF-Empfehlung Nr. 15 erfolgte (ErläutRV 661 BlgNR
- GP), hat die Beschwerdeführerin als Kreditinstitut innerhalb ihres Unternehmens die Position eines Geldwäschebeauftragten eingerichtet. Aus dem Gesetzestext des § 41 Abs. 4 Z 6 leg. cit., welcher dem Geldwäschebeauftragten generell ein weitreichendes Pouvoir im Zusammenhang mit seiner Aufgabe zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einräumt, ergibt sich nicht ausdrücklich, dass der Geldwäschebeauftragte zur eigenverantwortlichen Erstellung der Geldwäschegefährdungsanalyse berechtigt ist.In Entsprechung des Paragraph 41, Absatz 4, Ziffer 6, BWG, in welchem die Umsetzung der Anmerkung zur FATF-Empfehlung Nr. 15 erfolgte (ErläutRV 661 BlgNR
- GP), hat die Beschwerdeführerin als Kreditinstitut innerhalb ihres Unternehmens die Position eines Geldwäschebeauftragten eingerichtet. Aus dem Gesetzestext des Paragraph 41, Absatz 4, Ziffer 6, leg. cit., welcher dem Geldwäschebeauftragten generell ein weitreichendes Pouvoir im Zusammenhang mit seiner Aufgabe zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einräumt, ergibt sich nicht ausdrücklich, dass der Geldwäschebeauftragte zur eigenverantwortlichen Erstellung der Geldwäschegefährdungsanalyse berechtigt ist. Auch ist bereits dem im Akt einliegenden Dokument der belangten Behörde "Rundschreiben zum Geldwäschebeauftragten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung" (Stand: 24.04.2012; BVwG-Akt, OZ 5, Beilage ./11, Pkt. 3) zu entnehmen, dass zu den Aufgaben des Geldwäschebeauftragten insbesondere auch die Erstellung von Risikoanalysen zählt (vgl. auch Pitnik in: Laurer/M. Schütz/Kammel/Ratka, BWG § 41 Rz 22). Dieses Rundschreiben dient
seinem Einleitungstext als Hilfestellung zur Installierung der Person des Geldwäschebeauftragten und zur Ausstattung der Person des Geldwäschebeauftragten mit jenem Umfang an Kompetenzen, der den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Insofern fällt auf, dass die die belangte Behörde in diesem Rundschreiben explizit ausschließt, dass die Agenden eines Geldwäschebeauftragten durch den Vorstand durchgeführt werden kann, da dieser ob seines großen Verantwortungsbereiches die zeitlichen Ressourcen für diese Aufgaben nicht habe (BVwG-Akt, OZ 5, Beilage ./11, Pkt. 4.1.1). Zudem ergibt sich auch aus dem "Rundschreiben zum risikoorientierten Ansatz zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung", Stand:Auch ist bereits dem im Akt einliegenden Dokument der belangten Behörde "Rundschreiben zum Geldwäschebeauftragten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung" (Stand: 24.04.2012; BVwG-Akt, OZ 5, Beilage ./11, Pkt. 3) zu entnehmen, dass zu den Aufgaben des Geldwäschebeauftragten insbesondere auch die Erstellung von Risikoanalysen zählt vergleiche auch Pitnik in: Laurer/M. Schütz/Kammel/Ratka, BWG Paragraph 41, Rz 22). Dieses Rundschreiben dient
seinem Einleitungstext als Hilfestellung zur Installierung der Person des Geldwäschebeauftragten und zur Ausstattung der Person des Geldwäschebeauftragten mit jenem Umfang an Kompetenzen, der den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Insofern fällt auf, dass die die belangte Behörde in diesem Rundschreiben explizit ausschließt, dass die Agenden eines Geldwäschebeauftragten durch den Vorstand durchgeführt werden kann, da dieser ob seines großen Verantwortungsbereiches die zeitlichen Ressourcen für diese Aufgaben nicht habe (BVwG-Akt, OZ 5, Beilage ./11, Pkt. 4.1.1). Zudem ergibt sich auch aus dem "Rundschreiben zum risikoorientierten Ansatz zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung", Stand: 01.12.2011, online abrufbar auf der Homepage der FMA, insbesondere aus Pkt.2.1. zur Risikoanalyse und hier wiederum aus Pkt. 2.1.2. zum Prozess der Risikoanalyse nicht, dass ein Vorstandsbeschluss dafür erforderlich gewesen wäre. Aus den vorgelegten Anti-Geldwäsche-Richtlinien der Beschwerdeführerin ergibt sich zudem, dass die Kompetenz zur Erstellung und Entwicklung einer Geldwäschegefährdungsanalyse iSd § 40 Abs. 2b erster Satz BWG von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Selbstregulierung in den autonomen Verantwortungsbereich des
§ 41Abs.
4 Z 6 BWG zuständigen Geldwäschebeauftragten übertragen wurde. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers zu § 41 Abs. 4 Z 6 BWG, wonach bei der praktischen Durchführung der Tätigkeiten im Sinne der Verhältnismäßigkeit Schwerpunktsetzungen in der Aufgabenverteilung der Geldwäsche-Beauftragten innerhalb von Konzern- und dezentralen Strukturen möglich sein sollen (ErläutRV 661 BlgNR 24. GP).Aus den vorgelegten Anti-Geldwäsche-Richtlinien der Beschwerdeführerin ergibt sich zudem, dass die Kompetenz zur Erstellung und Entwicklung einer Geldwäschegefährdungsanalyse iSd Paragraph 40, Absatz 2 b, erster Satz BWG von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Selbstregulierung in den autonomen Verantwortungsbereich des
Paragraph 41, Absatz 4, Ziffer 6, BWG zuständigen Geldwäschebeauftragten übertragen wurde. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers zu Paragraph 41, Absatz 4, Ziffer 6, BWG, wonach bei der praktischen Durchführung der Tätigkeiten im Sinne der Verhältnismäßigkeit Schwerpunktsetzungen in der Aufgabenverteilung der Geldwäsche-Beauftragten innerhalb von Konzern- und dezentralen Strukturen möglich sein sollen (ErläutRV 661 BlgNR
- GP). Es ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass der im angeführten Tatzeitraum zuständige Geldwäschebeauftragte der Beschwerdeführerin in rechtmäßiger Weise mit der eigenverantwortlichen Erstellung und Ingeltungsetzung der Geldwäschegefährdungsanalyse iSd § 40 Abs. 2b erster Satz BWG betraut war.Es ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass der im angeführten Tatzeitraum zuständige Geldwäschebeauftragte der Beschwerdeführerin in rechtmäßiger Weise mit der eigenverantwortlichen Erstellung und Ingeltungsetzung der Geldwäschegefährdungsanalyse iSd Paragraph 40, Absatz 2 b, erster Satz BWG betraut war. Wie den Feststellungen und der korrespondierenden Beweiswürdigung weiters zu entnehmen ist, war die Erstellung der gegenständlichen Geldwäschegefährdungsanalyse der Beschwerdeführerin durch den Geldwäschebeauftragten spätestens am 20.10.2014 abgeschlossen. Auch kam im Rahmen dieses Verfahrens nicht zutage, dass der Vorstand die Kompetenz zur Durchführung der Geldwäschegefährdungsanalyse selbst innegehabt hätte. Vielmehr ergab das Beweisverfahren, wie oben dargestellt, dass diese Kompetenz explizit dem Geldwäschebeautragten bankintern und in Einklang mit dem "Rundschreiben zum Geldwäschebeauftragten" der FMA übertragen wurde. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem "Rundschreiben zum risikoorientierten Ansatz zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung", Stand: 01.12.
- Dass die finalisierte Geldwäschegefährdungsanalyse in weiterer Folge dennoch dem Vorstand der Beschwerdeführerin auch per 24.10.2014 zur Kenntnis gebracht wurde und Bestandteil des Vorstandsbeschlusses vom 27.10.2014 war, ändert im Hinblick auf die Kompetenzen des Geldwäschebeauftragten nichts an dem Umstand, dass den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2b erster Satz BWG bereits mit Abschluss der Analyse durch den Geldwäschebeauftragten entsprochen wurde.Wie den Feststellungen und der korrespondierenden Beweiswürdigung weiters zu entnehmen ist, war die Erstellung der gegenständlichen Geldwäschegefährdungsanalyse der Beschwerdeführerin durch den Geldwäschebeauftragten spätestens am 20.10.2014 abgeschlossen. Auch kam im Rahmen dieses Verfahrens nicht zutage, dass der Vorstand die Kompetenz zur Durchführung der Geldwäschegefährdungsanalyse selbst innegehabt hätte. Vielmehr ergab das Beweisverfahren, wie oben dargestellt, dass diese Kompetenz explizit dem Geldwäschebeautragten bankintern und in Einklang mit dem "Rundschreiben zum Geldwäschebeauftragten" der FMA übertragen wurde. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem "Rundschreiben zum risikoorientierten Ansatz zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung", Stand: 01.12.
- Dass die finalisierte Geldwäschegefährdungsanalyse in weiterer Folge dennoch dem Vorstand der Beschwerdeführerin auch per 24.10.2014 zur Kenntnis gebracht wurde und Bestandteil des Vorstandsbeschlusses vom 27.10.2014 war, ändert im Hinblick auf die Kompetenzen des Geldwäschebeauftragten nichts an dem Umstand, dass den Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz 2 b, erster Satz BWG bereits mit Abschluss der Analyse durch den Geldwäschebeauftragten entsprochen wurde. Die Beschwerdeführerin hat sich somit spätestens mit Abschluss der schriftlichen Erstellung der Geldwäschegefährdungsanalyse durch den Geldwäschebeauftragten am 20.10.2014 der von § 40 Abs. 2b erster Satz BWG geforderten Analyse unterzogen. Der von § 40 Abs. 2b erster Satz leg. cit. geforderte rechtmäßige Zustand war daher ebenfalls spätestens mit 20.10.2014 hergestellt.Die Beschwerdeführerin hat sich somit spätestens mit Abschluss der schriftlichen Erstellung der Geldwäschegefährdungsanalyse durch den Geldwäschebeauftragten am 20.10.2014 der von Paragraph 40, Absatz 2 b, erster Satz BWG geforderten Analyse unterzogen. Der von Paragraph 40, Absatz 2 b, erster Satz leg. cit. geforderte rechtmäßige Zustand war daher ebenfalls spätestens mit 20.10.2014 hergestellt. Wie bereits unter Punkt 3.2.
- ausgeführt, ist gegenständlich die achtzehnmonatige Verfolgungsverjährungsfrist
§ 99bBWG i
Vm § 31 Abs. 1 VStG einschlägig. Dass nicht die Verjährungsbestimmung des mit 01.01.2017 in Kraft getretenen § 36 FM-GwG, welcher eine dreijährige Verjährungsfrist normiert, maßgeblich ist, ergibt sich zudem aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.2016, Ra 2016/03/
- Demnach steht § 1 Abs. 2 VStG einer Anwendung einer geänderten Verjährungsbestimmung auf vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Novelle begangene Straftaten nämlich nur dann nicht entgegen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bestimmung Verjährung noch nicht eingetreten war. Gegenständlich ist - ausgehend vom 20.10.2014 - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verjährungsbestimmung des § 36 FM-GwG jedoch bereits Verjährung eingetreten, sodass auch unter Zugrundelegung dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung von der achtzehnmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist nach § 99b BWG iVm § 31 Abs. 1 VStG auszugehen ist.Wie bereits unter Punkt 3.2.
- ausgeführt, ist gegenständlich die achtzehnmonatige Verfolgungsverjährungsfrist
Paragraph 99 b, BWG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VStG einschlägig. Dass nicht die Verjährungsbestimmung des mit 01.01.2017 in Kraft getretenen Paragraph 36, FM-GwG, welcher eine dreijährige Verjährungsfrist normiert, maßgeblich ist, ergibt sich zudem aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.2016, Ra 2016/03/
- Demnach steht Paragraph eins, Absatz 2, VStG einer Anwendung einer geänderten Verjährungsbestimmung auf vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Novelle begangene Straftaten nämlich nur dann nicht entgegen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bestimmung Verjährung noch nicht eingetreten war. Gegenständlich ist - ausgehend vom 20.10.2014 - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verjährungsbestimmung des Paragraph 36, FM-GwG jedoch bereits Verjährung eingetreten, sodass auch unter Zugrundelegung dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung von der achtzehnmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist nach Paragraph 99 b, BWG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VStG auszugehen ist. Vor dem Hintergrund, dass der rechtmäßige Zustand jedoch spätestens am 20.10.2014 hergestellt wurde, ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung der belangten Behörde am 25.04.2016 bereits Verfolgungsverjährung hinsichtlich der zur Last gelegten Tat eingetreten war. Aus den dargelegten Gründen war nach § 45 Abs. 1 Z 3 VStG vorzugehen und das Strafverfahren einzustellen, da Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.Aus den dargelegten Gründen war nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG vorzugehen und das Strafverfahren einzustellen, da Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Bei diesem Ergebnis konnte eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen entfallen. So kann vor dem Hintergrund, dass der rechtmäßige Zustand spätestens am 20.10.2014 hergestellt wurde, die erste Verfolgungshandlung der belangten Behörde jedoch bereits unter Zugrundelegung dieses Datums außerhalb der Verjährungsfrist gesetzt wurde, insbesondere dahingestellt bleiben, ob die Geldwäschegefährdungsanalyse bereits zu einem Zeitpunkt vor Abschluss der schriftlichen Analyse faktisch implementiert war. Da der Tatvorwurf bereits ausgehend vom Datum der Erstellung der schriftlichen Geldwäschegefährdungsanalyse als verjährt zu beurteilten war, konnte insbesondre auch eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, dass § 40 Abs. 2b BWG keine schriftliche Risikoanalyse fordere, unterbleiben.Bei diesem Ergebnis konnte eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen entfallen. So kann vor dem Hintergrund, dass der rechtmäßige Zustand spätestens am 20.10.2014 hergestellt wurde, die erste Verfolgungshandlung der belangten Behörde jedoch bereits unter Zugrundelegung dieses Datums außerhalb der Verjährungsfrist gesetzt wurde, insbesondere dahingestellt bleiben, ob die Geldwäschegefährdungsanalyse bereits zu einem Zeitpunkt vor Abschluss der schriftlichen Analyse faktisch implementiert war. Da der Tatvorwurf bereits ausgehend vom Datum der Erstellung der schriftlichen Geldwäschegefährdungsanalyse als verjährt zu beurteilten war, konnte insbesondre auch eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, dass Paragraph 40, Absatz 2 b, BWG keine schriftliche Risikoanalyse fordere, unterbleiben. Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 Abs. 1 VStG durch das Verwaltungsgericht hat in Form eines Erkenntnisses zu ergehen, weil mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens über die Beschwerde "in der Sache selbst" entschieden wird (vgl. VwGH 21.08.2017, Ra 2016/08/0119 mit Verweis auf VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137). Die in § 28 Abs. 1 VwGVG angesprochene, durch Beschluss vorzunehmende, Einstellung des Verfahrens bezieht sich lediglich auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten, etwa im Fall einer Zurückziehung der Beschwerde (vgl. VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137).Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, VStG durch das Verwaltungsgericht hat in Form eines Erkenntnisses zu ergehen, weil mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens über die Beschwerde "in der Sache selbst" entschieden wird vergleiche VwGH 21.08.2017, Ra 2016/08/0119 mit Verweis auf VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137). Die in Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG angesprochene, durch Beschluss vorzunehmende, Einstellung des Verfahrens bezieht sich lediglich auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten, etwa im Fall einer Zurückziehung der Beschwerde vergleiche VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.
- Zu Spruchpunkt A) II. - Kostenentscheidung:3.2.
- Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. - Kostenentscheidung: Da der Beschwerde vollinhaltlich Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis in Folge der Beschwerde aufzuheben war, ist auszusprechen, dass die beschwerdeführende Partei
§ 52Abs. 8 Vw
GVG keine Kosten des Verfahrens trägt.Da der Beschwerde vollinhaltlich Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis in Folge der Beschwerde aufzuheben war, ist auszusprechen, dass die beschwerdeführende Partei
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Verfahrens trägt. 3.3. Zu Spruchpunkt B) - Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 40 Abs. 2b BWG, und insbesondere dazu, ob eine vom Geldwäschebeauftragten erstellte Geldwäschegefährdungsanalyse vom Vorstand zu beschließen ist, um den Anforderungen dieser Bestimmung zu genügen, fehlt und angesichts der Bedeutung der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eine abschließende Klärung der Pflichten eines Kreditinstituts nach § 40 Abs. 2b BWG bzw. den Nachfolgersbestimmungen des FM-GwG zur Rechtssicherheit vonnöten erscheint.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 40, Absatz 2 b, BWG, und insbesondere dazu, ob eine vom Geldwäschebeauftragten erstellte Geldwäschegefährdungsanalyse vom Vorstand zu beschließen ist, um den Anforderungen dieser Bestimmung zu genügen, fehlt und angesichts der Bedeutung der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eine abschließende Klärung der Pflichten eines Kreditinstituts nach Paragraph 40, Absatz 2 b, BWG bzw. den Nachfolgersbestimmungen des FM-GwG zur Rechtssicherheit vonnöten erscheint. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W210.2153944.1.00