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{'item': 'W211 2152019-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2018 GeschäftszahlW211 2152019-1 SpruchW211 2152019-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom XXXX 2016 wandte sich der Vertreter der Beschwerdeführerinnen an die XXXX AG und führte aus, dass zwei Verwandte einer ehemaligen Mandantin in Bezug auf jene auf einer Mahnliste der XXXX stehen würden und ihnen der Abschluss eines Mobilfunkvertrags verweigert worden sei. Man gehe davon aus, dass "Sippenhaftung" nicht bestehe, verweise auf einen Kontrahierungszwang der XXXX , ersuche darum, den Sachverhalt aufzuklären und um Bestätigung, dass die Beschwerdeführerinnen keiner Sperre bei XXXX unterliegen würden.
  2. Mit Schreiben vom römisch 40 2016 wandte sich der Vertreter der Beschwerdeführerinnen an die römisch 40 AG und führte aus, dass zwei Verwandte einer ehemaligen Mandantin in Bezug auf jene auf einer Mahnliste der römisch 40 stehen würden und ihnen der Abschluss eines Mobilfunkvertrags verweigert worden sei. Man gehe davon aus, dass "Sippenhaftung" nicht bestehe, verweise auf einen Kontrahierungszwang der römisch 40 , ersuche darum, den Sachverhalt aufzuklären und um Bestätigung, dass die Beschwerdeführerinnen keiner Sperre bei römisch 40 unterliegen würden.
  3. Aus einem Email des XXXX -Teams, XXXX AG, vom XXXX 2016 geht hervor, dass eine Routineprüfung ergeben habe, dass zur Zeit kein Vertrag mit der ehemaligen Mandantin des Vertreters abgeschlossen werden könne. Genauere Informationen könnten bei einer Kontaktadresse erlangt werden.
  4. Aus einem Email des römisch 40 -Teams, römisch 40 AG, vom römisch 40 2016 geht hervor, dass eine Routineprüfung ergeben habe, dass zur Zeit kein Vertrag mit der ehemaligen Mandantin des Vertreters abgeschlossen werden könne. Genauere Informationen könnten bei einer Kontaktadresse erlangt werden.
  5. Der Vertreter der Beschwerdeführerinnen richtete daraufhin am XXXX 2016 ein Schreiben an jene Kontaktadresse ( XXXX ), schilderte den Sachverhalt und führte aus, dass den Verwandten der ehemaligen Mandantin der Vertragsabschluss verweigert worden sei, obwohl doch Sippenhaftung nicht bestehe. Man ersuche um Klärung des Sachverhalts.römisch 40 2016 ein Schreiben an jene Kontaktadresse ( römisch 40 ), schilderte den Sachverhalt und führte aus, dass den Verwandten der ehemaligen Mandantin der Vertragsabschluss verweigert worden sei, obwohl doch Sippenhaftung nicht bestehe. Man ersuche um Klärung des Sachverhalts.
  6. Am XXXX 2016 wurde dieses Schreiben von der XXXX GmbH derart beantwortet, als dass XXXX kein Kunde der XXXX ( XXXX ) sei. Um Algorithmen bzw. Dienstleister erfahren zu können, könne ein Auskunftsbegehren bei der XXXX GmbH nach § 26 iVm 49 DSG gestellt werden.
  7. Am römisch 40 2016 wurde dieses Schreiben von der römisch 40 GmbH derart beantwortet, als dass römisch 40 kein Kunde der römisch 40 ( römisch 40 ) sei. Um Algorithmen bzw. Dienstleister erfahren zu können, könne ein Auskunftsbegehren bei der römisch 40 GmbH nach Paragraph 26, in Verbindung mit 49 DSG gestellt werden.
  8. Daraufhin brachte der Vertreter der Beschwerdeführerinnen bei der Datenschutzbehörde eine Beschwerde nach § 31 Abs. 1 DSG 2000 ein, worin zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Beschwerdegegnerin, die XXXX AG, aufgefordert worden sei, gemäß § 26 DSG 2000 Auskunft zu erteilen; diese habe weiter an eine XXXX verwiesen; nach Kontaktaufnahme mit jener sei jedoch geantwortet worden, dass die XXXX kein Kunde dort sei. Es würden die Anträge gestellt werden, die Datenschutzbehörde möge eine Verletzung des Rechts auf Auskunftserteilung nach § 26 DSG 2000 durch die XXXX AG feststellen und der XXXX AG mit Bescheid auftragen, die von den Beschwerdeführerinnen begehrte Auskunft zu erteilen.
  9. Daraufhin brachte der Vertreter der Beschwerdeführerinnen bei der Datenschutzbehörde eine Beschwerde nach Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 ein, worin zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Beschwerdegegnerin, die römisch 40 AG, aufgefordert worden sei, gemäß Paragraph 26, DSG 2000 Auskunft zu erteilen; diese habe weiter an eine römisch 40 verwiesen; nach Kontaktaufnahme mit jener sei jedoch geantwortet worden, dass die römisch 40 kein Kunde dort sei. Es würden die Anträge gestellt werden, die Datenschutzbehörde möge eine Verletzung des Rechts auf Auskunftserteilung nach Paragraph 26, DSG 2000 durch die römisch 40 AG feststellen und der römisch 40 AG mit Bescheid auftragen, die von den Beschwerdeführerinnen begehrte Auskunft zu erteilen.
  10. Am XXXX 2017 erteilte die belangte Behörde einen Mangelbehebungsauftrag und wies darauf hin, dass betreffend eine behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft von Daten das zugrunde liegende Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners fehlen würden.
  11. Am römisch 40 2017 erteilte die belangte Behörde einen Mangelbehebungsauftrag und wies darauf hin, dass betreffend eine behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft von Daten das zugrunde liegende Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners fehlen würden.
  12. In der Verbesserung vom XXXX 2017 wurde auf die Beilagen der Beschwerde (betreffend den oben zusammengefassten Schriftverkehr) verwiesen; es würden die Anträge wiederholt und die Beilagen neuerlich beigefügt werden. Aus dem Inhalt des Schreibens vom XXXX 2016 würde sich das Auskunftsverlangen ergeben. Außerdem sei auch mit dem Schreiben vom XXXX 2016 um Auskunftserteilung ersucht worden.
  13. In der Verbesserung vom römisch 40 2017 wurde auf die Beilagen der Beschwerde (betreffend den oben zusammengefassten Schriftverkehr) verwiesen; es würden die Anträge wiederholt und die Beilagen neuerlich beigefügt werden. Aus dem Inhalt des Schreibens vom römisch 40 2016 würde sich das Auskunftsverlangen ergeben. Außerdem sei auch mit dem Schreiben vom römisch 40 2016 um Auskunftserteilung ersucht worden.
  14. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX 2017 wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass durch die DSG Novelle 2009 die zwingenden inhaltlichen Anforderungen an eine förmliche Beschwerde an die Datenschutzkommission (nunmehr Datenschutzbehörde) durch Aufstellung eines genauen Katalogs in § 31 Abs. 3 DSG 2000 strenger gefasst worden seien. Der eingebrachten Beschwerde habe es jedoch an einem Element zu einer gesetzmäßig gemäß § 31 Abs. 3 DSG 2000 ausgeführten Beschwerde gefehlt:
  15. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 2017 wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass durch die DSG Novelle 2009 die zwingenden inhaltlichen Anforderungen an eine förmliche Beschwerde an die Datenschutzkommission (nunmehr Datenschutzbehörde) durch Aufstellung eines genauen Katalogs in Paragraph 31, Absatz 3, DSG 2000 strenger gefasst worden seien. Der eingebrachten Beschwerde habe es jedoch an einem Element zu einer gesetzmäßig gemäß Paragraph 31, Absatz 3, DSG 2000 ausgeführten Beschwerde gefehlt: "betreffend eine behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft von Daten: das zugrundeliegende Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners (§ 31 Abs. 4 DSG 2000)". Das Schreiben vom XXXX 2016 an die XXXX könne nicht als datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren qualifiziert werden. Es werde darin nicht einmal erwähnt, dass überhaupt Auskunft nach § 26 DSG 2000 verlangt werde. Es sei in diesem Schreiben vielmehr um einen Vertragsabschluss gegangen. Auf der Website der Datenschutzbehörde liege ein Formular für ein solches Auskunftsverlangen auf. Der Mangelbehebungsauftrag sei nicht erfüllt worden. Damit würden die in § 31 Abs. 3 und 4 DSG 2000 zwingend vorgeschriebenen Erfordernisse nicht vorliegen, und sei die Beschwerde zurückzuweisen gewesen."betreffend eine behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft von Daten: das zugrundeliegende Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners (Paragraph 31, Absatz 4, DSG 2000)". Das Schreiben vom römisch 40 2016 an die römisch 40 könne nicht als datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren qualifiziert werden. Es werde darin nicht einmal erwähnt, dass überhaupt Auskunft nach Paragraph 26, DSG 2000 verlangt werde. Es sei in diesem Schreiben vielmehr um einen Vertragsabschluss gegangen. Auf der Website der Datenschutzbehörde liege ein Formular für ein solches Auskunftsverlangen auf. Der Mangelbehebungsauftrag sei nicht erfüllt worden. Damit würden die in Paragraph 31, Absatz 3 und 4 DSG 2000 zwingend vorgeschriebenen Erfordernisse nicht vorliegen, und sei die Beschwerde zurückzuweisen gewesen.
  16. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht, in der zusammengefasst vorgebracht wurde, dass wegen einer Mahnsache einer Mandantin zwei ihrer Verwandten der Vertragsabschluss durch die XXXX verweigert worden sei. Nach einem Verweis auf den weiteren Verfahrensgang und den Schriftverkehr wurde weiter vorgebracht, dass die XXXX AG dem Auskunftsbegehren nach § 26 DSG 2000 nicht entsprochen habe. Durch die fälschliche Bekanntgabe eines angeblich informationsberechtigten Unternehmens sei die XXXX AG nicht ihrer Auskunftspflicht nachgekommen. Ein Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 1 DSG sei nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen. Aus dem Schreiben vom XXXX 2016 sei erkennbar, dass Auskunft nach dem DSG gefordert werde. Die rechtliche Beurteilung der DSB sei verfehlt; die Beschwerdeführerinnen hätten den Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 und 4 DSG 2000 entsprochen. Weiter hätte die XXXX AG das Schreiben vom XXXX 2016 als Auskunftsverlangen iSd DSG 2000 anerkannt. Sämtliche Schreiben seien an die zur Auskunft Berechtigten erstattet worden. Es wäre daher an der DSB gelegen, der XXXX AG aufzutragen, der Auskunftserteilung zu entsprechen. Das BVwG möge der Beschwerde stattgeben, den Bescheid der DSB wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze aufheben und die Angelegenheit zur weiteren Behandlung an die DSB zurückverweisen; in eventu die XXXX AG mit Bescheid beauftragen, die von den Beschwerdeführerinnen als Betroffene begehrte Auskunft zu erteilen sowie eine "Verletzung auf Rechtsauskunftserteilung" nach § 26 DSG 2000 durch die XXXX AG feststellen.
  17. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht, in der zusammengefasst vorgebracht wurde, dass wegen einer Mahnsache einer Mandantin zwei ihrer Verwandten der Vertragsabschluss durch die römisch 40 verweigert worden sei. Nach einem Verweis auf den weiteren Verfahrensgang und den Schriftverkehr wurde weiter vorgebracht, dass die römisch 40 AG dem Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, DSG 2000 nicht entsprochen habe. Durch die fälschliche Bekanntgabe eines angeblich informationsberechtigten Unternehmens sei die römisch 40 AG nicht ihrer Auskunftspflicht nachgekommen. Ein Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, Absatz eins, DSG sei nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen. Aus dem Schreiben vom römisch 40 2016 sei erkennbar, dass Auskunft nach dem DSG gefordert werde. Die rechtliche Beurteilung der DSB sei verfehlt; die Beschwerdeführerinnen hätten den Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz 3 und 4 DSG 2000 entsprochen. Weiter hätte die römisch 40 AG das Schreiben vom römisch 40 2016 als Auskunftsverlangen iSd DSG 2000 anerkannt. Sämtliche Schreiben seien an die zur Auskunft Berechtigten erstattet worden. Es wäre daher an der DSB gelegen, der römisch 40 AG aufzutragen, der Auskunftserteilung zu entsprechen. Das BVwG möge der Beschwerde stattgeben, den Bescheid der DSB wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze aufheben und die Angelegenheit zur weiteren Behandlung an die DSB zurückverweisen; in eventu die römisch 40 AG mit Bescheid beauftragen, die von den Beschwerdeführerinnen als Betroffene begehrte Auskunft zu erteilen sowie eine "Verletzung auf Rechtsauskunftserteilung" nach Paragraph 26, DSG 2000 durch die römisch 40 AG feststellen.
  18. Die DSB legte die Beschwerde mit den Akten und einer Stellungnahme dahingehend vor, dass Gegenstand der vorliegenden Beschwerde nur die Frage sein könne, ob die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde mangels Vorliegen der erforderlichen, durch § 31 Abs. 3 und 4 DSG 2000 gesetzlich normierten, Formerfordernisse zu Recht zurückgewiesen hat. Voraussetzung für ein wirksames datenschutzrechtliches Auskunftsverlangen sei stets ein als "Begehren" gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 erkennbares Anbringen eines/einer Betroffenen. Dieses Auskunftsbegehren sei auf seinen Inhalt zu prüfen, wobei jener Maßstab anzulegen sei, der auch für einseitige privatrechtliche Willenserklärungen gelte. Das Schreiben vom XXXX 2016 könne nicht als datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren im Sinne des § 26 DSG 2000 angesehen werden, weil sich darin nicht einmal ansatzweise ein an die Beschwerdegegnerin gerichtetes, als Auskunftsverlangen im Sinne des § 26 DSG 2000 zu deutendes Begehren befinde. Es werde weder auf eine Bestimmung des DSG 2000 hingewiesen, noch kämen die Begriffe "Auskunft" oder "Datenschutz" vor. Vielmehr sei es darum gegangen, einen Vertrag abzuschließen. Es würden daher die Anträge gestellt werden, in der Sache selbst zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.
  19. Die DSB legte die Beschwerde mit den Akten und einer Stellungnahme dahingehend vor, dass Gegenstand der vorliegenden Beschwerde nur die Frage sein könne, ob die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde mangels Vorliegen der erforderlichen, durch Paragraph 31, Absatz 3 und 4 DSG 2000 gesetzlich normierten, Formerfordernisse zu Recht zurückgewiesen hat. Voraussetzung für ein wirksames datenschutzrechtliches Auskunftsverlangen sei stets ein als "Begehren" gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 erkennbares Anbringen eines/einer Betroffenen. Dieses Auskunftsbegehren sei auf seinen Inhalt zu prüfen, wobei jener Maßstab anzulegen sei, der auch für einseitige privatrechtliche Willenserklärungen gelte. Das Schreiben vom römisch 40 2016 könne nicht als datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren im Sinne des Paragraph 26, DSG 2000 angesehen werden, weil sich darin nicht einmal ansatzweise ein an die Beschwerdegegnerin gerichtetes, als Auskunftsverlangen im Sinne des Paragraph 26, DSG 2000 zu deutendes Begehren befinde. Es werde weder auf eine Bestimmung des DSG 2000 hingewiesen, noch kämen die Begriffe "Auskunft" oder "Datenschutz" vor. Vielmehr sei es darum gegangen, einen Vertrag abzuschließen. Es würden daher die Anträge gestellt werden, in der Sache selbst zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen: Mit Schreiben vom XXXX 2016 an die XXXX AG wird zusammengefasst folgendes vorgebracht: Der Vertreter der Beschwerdeführerinnen entnehme seinen Unterlagen, dass bereits im Oktober 2014 eine Mahnsache Frau XXXX betreffend vergleichsweise erledigt worden ist. Nunmehr mussten jedoch ihre Schwester, Frau XXXX und Frau XXXX zur Kenntnis nehmen, dass auch sie auf dieser Mahnliste der XXXX AG stehen und den Angehörigen ein Vertragsabschluss verweigert wurde, mit der Begründung, dass XXXX noch offene Schulden habe und in der Mahnliste geführt werde. Weiter im Wortlaut:Mit Schreiben vom römisch 40 2016 an die römisch 40 AG wird zusammengefasst folgendes vorgebracht: Der Vertreter der Beschwerdeführerinnen entnehme seinen Unterlagen, dass bereits im Oktober 2014 eine Mahnsache Frau römisch 40 betreffend vergleichsweise erledigt worden ist. Nunmehr mussten jedoch ihre Schwester, Frau römisch 40 und Frau römisch 40 zur Kenntnis nehmen, dass auch sie auf dieser Mahnliste der römisch 40 AG stehen und den Angehörigen ein Vertragsabschluss verweigert wurde, mit der Begründung, dass römisch 40 noch offene Schulden habe und in der Mahnliste geführt werde. Weiter im Wortlaut: "Ich gehe doch davon aus, dass eine "Sippenhaftung" nicht besteht, ersuche Sie, den Sachverhalt aufzuklären, verweise auf den im Gesetz geregelten Kontrahierungszwang der XXXX und um Bestätigung, dass meine Mandantin in keiner Weise eine "Sperre" hat, mit der XXXX AG einen Vertrag abzuschließen, was natürlich auch für die Angehörigen meiner Mandantin zu gelten hat. In Erwartung Ihrer Kenntnisnahme und Veranlassung zeichne ich..."."Ich gehe doch davon aus, dass eine "Sippenhaftung" nicht besteht, ersuche Sie, den Sachverhalt aufzuklären, verweise auf den im Gesetz geregelten Kontrahierungszwang der römisch 40 und um Bestätigung, dass meine Mandantin in keiner Weise eine "Sperre" hat, mit der römisch 40 AG einen Vertrag abzuschließen, was natürlich auch für die Angehörigen meiner Mandantin zu gelten hat. In Erwartung Ihrer Kenntnisnahme und Veranlassung zeichne ich...". Aus dem Schreiben vom XXXX 2016 an die XXXX geht nach der Zusammenfassung der Ereignisse betreffend die Mandantinnen außerdem hervor, dassAus dem Schreiben vom römisch 40 2016 an die römisch 40 geht nach der Zusammenfassung der Ereignisse betreffend die Mandantinnen außerdem hervor, dass "die Verwandten meiner Mandantin noch niemals Vertragspartner der XXXX AG [waren] und gehe ich davon aus, dass "Sippenhaftung nicht besteht, weswegen unter besonderer Berücksichtigung des gesetzlich normierten Kontrahierungszwangs ein Telefonievertrag mit diesen zum Abschluss gebracht werden kann. Der VfGH hat in seiner ständigen Judikatur die sogenannte Drittwirkung der Grundrechte aus dem B-VG abgeleitet, wonach die Grundrechte auch in privatrechtlichen Verträgen angewendet werden müssen. Der ungerechtfertigte Eingriff in das Grundrecht auf Gleichheit aller Staatsbürger der Verwandten meiner Mandantin, kann einen Schadenersatzanspruch gegenüber der XXXX AG auslösen. Ich ersuche um Klärung des Sachverhalts und um Rückantwort und verbleibe...."."die Verwandten meiner Mandantin noch niemals Vertragspartner der römisch 40 AG [waren] und gehe ich davon aus, dass "Sippenhaftung nicht besteht, weswegen unter besonderer Berücksichtigung des gesetzlich normierten Kontrahierungszwangs ein Telefonievertrag mit diesen zum Abschluss gebracht werden kann. Der VfGH hat in seiner ständigen Judikatur die sogenannte Drittwirkung der Grundrechte aus dem B-VG abgeleitet, wonach die Grundrechte auch in privatrechtlichen Verträgen angewendet werden müssen. Der ungerechtfertigte Eingriff in das Grundrecht auf Gleichheit aller Staatsbürger der Verwandten meiner Mandantin, kann einen Schadenersatzanspruch gegenüber der römisch 40 AG auslösen. Ich ersuche um Klärung des Sachverhalts und um Rückantwort und verbleibe....". Am XXXX 2016 führte die XXXX GmbH unter anderem aus:Am römisch 40 2016 führte die römisch 40 GmbH unter anderem aus: "Um die eventuell dahinterstehenden Algorithmen bzw. Dienstleister zu erfahren, können Sie bei der XXXX GmbH ein Auskunftsbegehren nach § 26 iVm 49 DSG verlangen.""Um die eventuell dahinterstehenden Algorithmen bzw. Dienstleister zu erfahren, können Sie bei der römisch 40 GmbH ein Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, in Verbindung mit 49 DSG verlangen." In der Beschwerde an die DSB vom XXXX 2016 wurde ausgeführt wie folgt:In der Beschwerde an die DSB vom römisch 40 2016 wurde ausgeführt wie folgt: "
  21. Sachverhalt: Die Erstbeschwerdeführerin hatte bereits im Oktober 2014 in einer Mahnsache mit der Beschwerdegegnerin Kontakt und konnte genannte Angelegenheit vergleichsweise erledigt werden. Die Erstbeschwerdeführerin ist davon ausgegangen, dass aufgrund des Vergleiches sie aus der Mahnevidenz genommen wird und für sie die Rechtssache erledigt sei. Nunmehr war es so, dass die Familienangehörigen der Erstbeschwerdeführerin, nämlich ihre Schwester und Zweitbeschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , sowie die Drittbeschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , zur Kenntnis nehmen mussten, dass ihnen ein Vertragsabschluss verweigert wird.Nunmehr war es so, dass die Familienangehörigen der Erstbeschwerdeführerin, nämlich ihre Schwester und Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie die Drittbeschwerdeführerin römisch 40 , geb. römisch 40 , zur Kenntnis nehmen mussten, dass ihnen ein Vertragsabschluss verweigert wird. Festzuhalten ist, dass die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin die Filiale [...] aufsuchten und wollten diese jeweils Mobilfunkverträge mit der Beschwerdegegnerin abschließen. Der Zweit-und Drittbeschwerdeführerin wurde der Vertragsabschluss verweigert, dies mit der Begründung, dass die Erstbeschwerdeführerin noch offene Schulden habe und in der Mahnliste geführt werde. [...]
  22. Unterlassung der Auskunftserteilung nach § 26 DSG:
  23. Unterlassung der Auskunftserteilung nach Paragraph 26, DSG: Die Beschwerdegegnerin wurde im Sinne des § 26 DSG 2000 aufgefordert, Auskunft hierüber zu geben.Die Beschwerdegegnerin wurde im Sinne des Paragraph 26, DSG 2000 aufgefordert, Auskunft hierüber zu geben. Die Beschwerdegegnerin führte in E-Mail vom XXXX 2016 aus: "Es tut uns leid: Unsere Routine-Prüfung hat ergeben, dass wir derzeit keinen Vertrag mit Frau XXXX abschließen können. Diese Prüfung ist heute Standard bei allen Neuanmeldungen - auch bei anderen Anbietern. Wenn Sie genauere Informationen zum Ergebnis möchten, schreiben Sie bitte an: XXXX [....]".Die Beschwerdegegnerin führte in E-Mail vom römisch 40 2016 aus: "Es tut uns leid: Unsere Routine-Prüfung hat ergeben, dass wir derzeit keinen Vertrag mit Frau römisch 40 abschließen können. Diese Prüfung ist heute Standard bei allen Neuanmeldungen - auch bei anderen Anbietern. Wenn Sie genauere Informationen zum Ergebnis möchten, schreiben Sie bitte an: römisch 40 [....]". Der Beschwerdevertreter nahm Kontakt mit der XXXX mit Schreiben vom XXXX 2016 auf und wurde mit E-Mail vom XXXX 2016 mitgeteilt wie folgt: "Hiezu ist anzumerken, dass XXXX AG kein Kunde der XXXX GmbH ( vormals XXXX ) ist". [...]Der Beschwerdevertreter nahm Kontakt mit der römisch 40 mit Schreiben vom römisch 40 2016 auf und wurde mit E-Mail vom römisch 40 2016 mitgeteilt wie folgt: "Hiezu ist anzumerken, dass römisch 40 AG kein Kunde der römisch 40 GmbH ( vormals römisch 40 ) ist". [...]
  24. Beschwerde und Anträge: Die Beschwerdeführerinnen erheben daher wegen Verletzung ihres Rechts auf Auskunft nach § 26 DSG 2000 Beschwerde an die Datenschutzbehörde und stellen den Antrag: Die Datenschutzbehörde möge die Verletzung ihres Rechts auf Auskunftserteilung nach § 26 DSG 2000 durch die XXXX AG feststellen und der XXXX AG per Bescheid auftragen, die von den Beschwerdewerbern als Betroffene begehrte Auskunft zu erteilen."
  25. Beschwerde und Anträge: Die Beschwerdeführerinnen erheben daher wegen Verletzung ihres Rechts auf Auskunft nach Paragraph 26, DSG 2000 Beschwerde an die Datenschutzbehörde und stellen den Antrag: Die Datenschutzbehörde möge die Verletzung ihres Rechts auf Auskunftserteilung nach Paragraph 26, DSG 2000 durch die römisch 40 AG feststellen und der römisch 40 AG per Bescheid auftragen, die von den Beschwerdewerbern als Betroffene begehrte Auskunft zu erteilen." In der Verbesserung der Beschwerde vom XXXX 2017 wurde angemerkt wie folgt:In der Verbesserung der Beschwerde vom römisch 40 2017 wurde angemerkt wie folgt: "Dem Mangelbehebungsauftrag vom 5.1.2017, eingelangt am 9.1.2017, folgend wird betreffend die Unterlassung der Auskunftserteilung nach § 26 DSG 2000 innerhalb offener Frist entsprochen wie folgt:"Dem Mangelbehebungsauftrag vom 5.1.2017, eingelangt am 9.1.2017, folgend wird betreffend die Unterlassung der Auskunftserteilung nach Paragraph 26, DSG 2000 innerhalb offener Frist entsprochen wie folgt: Im Rahmen der Beschwerde vom XXXX 2016 wurden der Datenschutzbehörde die Beilagen ./A bis ./D übermittelt.Im Rahmen der Beschwerde vom römisch 40 2016 wurden der Datenschutzbehörde die Beilagen ./A bis ./D übermittelt. Hierzu ist auszuführen dass im Rahmen der Beilage ./D [Anmerkung: Schreiben vom XXXX 2016] an den Beschwerdegegner herangetreten wurde und sich aus dem Inhalt des Schreibens das zugrunde liegende Auskunftsverlangen ergibt.Schreiben vom römisch 40 2016] an den Beschwerdegegner herangetreten wurde und sich aus dem Inhalt des Schreibens das zugrunde liegende Auskunftsverlangen ergibt. Aus Beilage ./C [Anmerkung: E-Mail der XXXX AG vom XXXX 2016] ist ersichtlich, dass die rechtsanwaltliche Vertretung der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, zur genaueren Information an die XXXX heranzutreten.Aus Beilage ./C [Anmerkung: E-Mail der römisch 40 AG vom römisch 40 2016] ist ersichtlich, dass die rechtsanwaltliche Vertretung der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, zur genaueren Information an die römisch 40 heranzutreten. Mit Schreiben vom XXXX 2016 (Beilage ./C) [gemeint wohl Beilage ./B, Schreiben vom XXXX 2016] erfolgte die durch die Beschwerdegegnerin geforderte Kontaktaufnahme mit dem durch diese bekannt gegebenen Unternehmen und wurde auch hierin um Auskunftserteilung ersucht.Mit Schreiben vom römisch 40 2016 (Beilage ./C) [gemeint wohl Beilage ./B, Schreiben vom römisch 40 2016] erfolgte die durch die Beschwerdegegnerin geforderte Kontaktaufnahme mit dem durch diese bekannt gegebenen Unternehmen und wurde auch hierin um Auskunftserteilung ersucht. Aus dem Antwortschreiben der XXXX GmbH (vormals XXXX ) vom XXXX 2016 (Beilage ./A) ist ersichtlich, dass ein vertragliches Verhältnis zur Beschwerdegegnerin nicht besteht, so dass die Beschwerdegegnerin der Aufforderung betreffend das Auskunftsbegehren Sinne des § 26 DSG 2000 nicht entsprochen hat.Aus dem Antwortschreiben der römisch 40 GmbH (vormals römisch 40 ) vom römisch 40 2016 (Beilage ./A) ist ersichtlich, dass ein vertragliches Verhältnis zur Beschwerdegegnerin nicht besteht, so dass die Beschwerdegegnerin der Aufforderung betreffend das Auskunftsbegehren Sinne des Paragraph 26, DSG 2000 nicht entsprochen hat. Es werden im Rahmen des einzelnen Vorbringens die Anträge der Beschwerde nach § 31 Abs. 1 DSG 2000 vom XXXX 2016 wiederholt ..."Es werden im Rahmen des einzelnen Vorbringens die Anträge der Beschwerde nach Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 vom römisch 40 2016 wiederholt ..." Mit Bescheid vom XXXX 2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde zurück.Mit Bescheid vom römisch 40 2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde zurück.
  26. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden nicht bestritten.
  27. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  28. Rechtsgrundlagen: § 31 Abs. 1, 3-4 DSG 2000 und § 26 Abs. 1 und 3 DSG 2000 (Auszüge):3.
  29. Rechtsgrundlagen: Paragraph 31, Absatz eins, 3 -, 4, DSG 2000 und Paragraph 26, Absatz eins und 3 DSG 2000 (Auszüge): Beschwerde an die Datenschutzbehörde § 31.

(1)Die Datenschutzbehörde erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht. (...)Paragraph 31,
(1)Die Datenschutzbehörde erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach Paragraph 26, oder nach Paragraph 50, Absatz eins, dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach Paragraph 49, Absatz 3, verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht. (...)
(3)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
  2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
  3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
  4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
  6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(4)Einer Beschwerde nach Abs. 1 sind außerdem das zu Grunde liegende Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Einer Beschwerde nach Abs. 2 sind außerdem der zu Grunde liegende Antrag auf Richtigstellung oder Löschung und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen.
(4)Einer Beschwerde nach Absatz eins, sind außerdem das zu Grunde liegende Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Einer Beschwerde nach Absatz 2, sind außerdem der zu Grunde liegende Antrag auf Richtigstellung oder Löschung und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Rechte des Betroffenen Auskunftsrecht § 26.
(1)Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. (...)Paragraph 26,
(1)Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. (...) 3.
  1. Der belangten Behörde ist dahingehend Recht zu geben, dass ein ausreichend konkretisiertes Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerinnen aus ihrem Schriftverkehr mit den beteiligten Unternehmen tatsächlich nicht hervorgeht, was in weiterer Folge zur Unzulässigkeit ihrer Beschwerde nach § 31 Abs. 1 und 4 DSG 2000 führen muss.3.
  2. Der belangten Behörde ist dahingehend Recht zu geben, dass ein ausreichend konkretisiertes Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerinnen aus ihrem Schriftverkehr mit den beteiligten Unternehmen tatsächlich nicht hervorgeht, was in weiterer Folge zur Unzulässigkeit ihrer Beschwerde nach Paragraph 31, Absatz eins und 4 DSG 2000 führen muss. Aus dem Schreiben der Beschwerdeführerinnen vom XXXX 2016 an die XXXX AG kann ein Auskunftsbegehren im Sinne des § 26 Abs. 1 DSG 2000 nicht abgeleitet werden: Vielmehr richtet sich dieses Schreiben mit dem Vermerk, dass eine "Sippenhaftung" wohl nicht bestehe und dass das Fehlen einer "Sperre" in Bezug auf einen Vertragsabschluss bestätigt werden solle, mit dem Ziel an die XXXX AG, dass die Beschwerdeführerinnen Telekommunikationsverträge abschließen können sollen. Die Anmerkung, es werde ersucht, den Sachverhalt aufzuklären, kann unter diesen Voraussetzungen nicht als datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren gedeutet werden.Aus dem Schreiben der Beschwerdeführerinnen vom römisch 40 2016 an die römisch 40 AG kann ein Auskunftsbegehren im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 nicht abgeleitet werden: Vielmehr richtet sich dieses Schreiben mit dem Vermerk, dass eine "Sippenhaftung" wohl nicht bestehe und dass das Fehlen einer "Sperre" in Bezug auf einen Vertragsabschluss bestätigt werden solle, mit dem Ziel an die römisch 40 AG, dass die Beschwerdeführerinnen Telekommunikationsverträge abschließen können sollen. Die Anmerkung, es werde ersucht, den Sachverhalt aufzuklären, kann unter diesen Voraussetzungen nicht als datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren gedeutet werden. Auch das Schreiben vom XXXX 2016 an die XXXX enthält kein konkretisiertes Begehren, welche Auskünfte in Bezug auf wen erteilt werden sollen: Hier wird ebenfalls um eine Klärung des Sachverhalts ersucht, was wiederum eher darauf hindeutet, dass das Ziel des Schriftverkehrs weniger eine Auskunftserteilung als der Abschluss von Telefonieverträgen gewesen ist.Auch das Schreiben vom römisch 40 2016 an die römisch 40 enthält kein konkretisiertes Begehren, welche Auskünfte in Bezug auf wen erteilt werden sollen: Hier wird ebenfalls um eine Klärung des Sachverhalts ersucht, was wiederum eher darauf hindeutet, dass das Ziel des Schriftverkehrs weniger eine Auskunftserteilung als der Abschluss von Telefonieverträgen gewesen ist. Die XXXX (als Nachfolgerin der XXXX ) weist schließlich in ihrem Schreiben an die Beschwerdeführerinnen darauf hin, dass an die XXXX AG ein Auskunftsbegehren nach § 26 DSG 2000 gestellt werden könne, was jedoch von den Beschwerdeführerinnen nicht versucht wurde.Die römisch 40 (als Nachfolgerin der römisch 40 ) weist schließlich in ihrem Schreiben an die Beschwerdeführerinnen darauf hin, dass an die römisch 40 AG ein Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, DSG 2000 gestellt werden könne, was jedoch von den Beschwerdeführerinnen nicht versucht wurde. Wenn nun in der Beschwerde an die DSB unter Punkt
  3. angegeben wird, dass die Beschwerdegegnerin gemäß § 26 DSG 2000 aufgefordert worden sei, Auskunft "hierüber" zu geben, so bleibt dabei unklar, worüber diese Auskunft erteilt hätte werden sollen: Aus dem davor angeführten Sachverhalt betreffend die Verweigerung von Mobilfunkverträgen lässt sich wieder eher der Wunsch nach dem Abschluss solcher Verträge als ein konkretes Ersuchen um Bekanntgabe bestimmter Datensätze oder Informationen ableiten.Wenn nun in der Beschwerde an die DSB unter Punkt
  4. angegeben wird, dass die Beschwerdegegnerin gemäß Paragraph 26, DSG 2000 aufgefordert worden sei, Auskunft "hierüber" zu geben, so bleibt dabei unklar, worüber diese Auskunft erteilt hätte werden sollen: Aus dem davor angeführten Sachverhalt betreffend die Verweigerung von Mobilfunkverträgen lässt sich wieder eher der Wunsch nach dem Abschluss solcher Verträge als ein konkretes Ersuchen um Bekanntgabe bestimmter Datensätze oder Informationen ableiten. Die Formerfordernisse eines Auskunftsbegehrens haben unter anderem auch die Funktion, sicherzustellen, dass für den Auftraggeber der Umfang des Auskunftsbegehrens klar umrissen ist (VwGH, 27.11.2007, 2006/06/0262). Wie ein entsprechendes Auskunftsersuchen aussehen könnte, lässt sich dem Ersuchen entnehmen, das VwGH, 15.11.2012, 2008/17/0096 zugrunde gelegen ist: "Der Mitbeteiligte zur Zl. 2008/17/0096 wollte am
  5. Mai 2007 mit der Beschwerdeführerin einen Vertrag über Telekommunikationsdienstleistungen schließen. Die Beschwerdeführerin gab bei der D GmbH eine Bonitätsprüfung in Auftrag und überließ dieser für diesen Zweck die Identitätsdaten des Mitbeteiligten. Die D GmbH errechnete auf der Grundlage der von ihr gespeicherten oder aus Datenanwendungen Dritter ermittelten Bonitätsdaten nach einem von der Beschwerdeführerin vorgegebenen Algorithmus einen bestimmten "Scoring-Wert". Auf der Grundlage dieses Werts traf die Beschwerdeführerin die Entscheidung, den Mitbeteiligten als Kunden abzulehnen. Mit Schreiben vom
  6. September 2007 stellte der Mitbeteiligte ein Auskunftsersuchen gemäß §§ 1 und 26 DSG 2000 an die Beschwerdeführerin, in dem er Auskunft darüber begehrte, welche Daten die Beschwerdeführerin über den Mitbeteiligten speichere, woher die Daten stammten, an wen personenbezogene Daten des Mitbeteiligten übermittelt worden seien, zu welchem Zweck die Datenanwendungen betrieben worden seien, auf Grund welcher Vertrags- oder Rechtsgrundlagen die Daten verwendet worden seien und - soweit die Daten in einem Informationsverbundsystem verwendet würden -, über die Geschäftszahl des entsprechenden Bescheides der Datenschutzkommission und darüber, ob die Beschwerdeführerin Betreiberin des Informationsverbundsystems sei und falls nicht, wer der Betreiber sei."Mit Schreiben vom
  7. September 2007 stellte der Mitbeteiligte ein Auskunftsersuchen gemäß Paragraphen eins und 26 DSG 2000 an die Beschwerdeführerin, in dem er Auskunft darüber begehrte, welche Daten die Beschwerdeführerin über den Mitbeteiligten speichere, woher die Daten stammten, an wen personenbezogene Daten des Mitbeteiligten übermittelt worden seien, zu welchem Zweck die Datenanwendungen betrieben worden seien, auf Grund welcher Vertrags- oder Rechtsgrundlagen die Daten verwendet worden seien und - soweit die Daten in einem Informationsverbundsystem verwendet würden -, über die Geschäftszahl des entsprechenden Bescheides der Datenschutzkommission und darüber, ob die Beschwerdeführerin Betreiberin des Informationsverbundsystems sei und falls nicht, wer der Betreiber sei." Auf den gegenständlichen Sachverhalt bezogen kann daher der XXXX AG kein Vorwurf daraus gemacht werden, ein allfällig gemeintes Auskunftsbegehren nicht beantwortet zu haben, da ein solches aus dem Schriftverkehr nicht ableitbar ist.Auf den gegenständlichen Sachverhalt bezogen kann daher der römisch 40 AG kein Vorwurf daraus gemacht werden, ein allfällig gemeintes Auskunftsbegehren nicht beantwortet zu haben, da ein solches aus dem Schriftverkehr nicht ableitbar ist. 3.
  8. § 31 Abs. 4 DSG 2000 sieht für ein allfälliges Beschwerdeverfahren über eine Verletzung des Rechts auf Auskunft vor, dass das Auskunftsverlangen und eine Antwort des Beschwerdegegners (zwingend!, DSB, 06.09.2013, K121.980/0005-DSK/2013) anzuschließen sind. Um als Auskunftsverlangen zu gelten, muss es für einen allfälligen Beschwerdegegner aber zumindest als solches erkennbar sein.3.
  9. Paragraph 31, Absatz 4, DSG 2000 sieht für ein allfälliges Beschwerdeverfahren über eine Verletzung des Rechts auf Auskunft vor, dass das Auskunftsverlangen und eine Antwort des Beschwerdegegners (zwingend!, DSB, 06.09.2013, K121.980/0005-DSK/2013) anzuschließen sind. Um als Auskunftsverlangen zu gelten, muss es für einen allfälligen Beschwerdegegner aber zumindest als solches erkennbar sein. Damit ist der belangten Behörde zu folgen, dass ein Auskunftsverlangen und die entsprechende Antwort der XXXX AG auch im Zuge des Mangelbehebungsverfahrens nicht ins Beschwerdeverfahren vor die DSB eingebracht wurden, weshalb diese die Beschwerde zu Recht zurückgewiesen hat.Damit ist der belangten Behörde zu folgen, dass ein Auskunftsverlangen und die entsprechende Antwort der römisch 40 AG auch im Zuge des Mangelbehebungsverfahrens nicht ins Beschwerdeverfahren vor die DSB eingebracht wurden, weshalb diese die Beschwerde zu Recht zurückgewiesen hat. Den Beschwerdeführerinnen steht es aber frei, ein ausreichend konkretisiertes Auskunftsersuchen nach § 26 DSG 2000 an die XXXX AG zu stellen und bei mangelhafter oder unvollständiger Beauskunftung die belangte Behörde anzurufen.Den Beschwerdeführerinnen steht es aber frei, ein ausreichend konkretisiertes Auskunftsersuchen nach Paragraph 26, DSG 2000 an die römisch 40 AG zu stellen und bei mangelhafter oder unvollständiger Beauskunftung die belangte Behörde anzurufen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  10. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.
  11. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall kann hinsichtlich Spruchpunkt I. das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall kann hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W211.2152019.1.00

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