RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2018 GeschäftszahlW211 2155764-1 SpruchW211 2155764-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Email vom XXXX 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin XXXX um die Mitteilung, wer im XXXX im Zentralen Melderegister (ZMR) im Jahr 2016 über ihre Person Auskunft eingeholt habe, da die XXXX laut § 26 DSG 2000 dazu verpflichtet sei, ihr Auskunft über die diversen durchgeführten Abfragen zu erteilen bzw. wann, von welcher Person und aus welchem Grund diese erfolgt seien.
- Mit Email vom römisch 40 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin römisch 40 um die Mitteilung, wer im römisch 40 im Zentralen Melderegister (ZMR) im Jahr 2016 über ihre Person Auskunft eingeholt habe, da die römisch 40 laut Paragraph 26, DSG 2000 dazu verpflichtet sei, ihr Auskunft über die diversen durchgeführten Abfragen zu erteilen bzw. wann, von welcher Person und aus welchem Grund diese erfolgt seien.
- In weiterer Folge wandte sich die Beschwerdeführerin am XXXX 2016 auch an die Beschwerdegegnerin ( XXXX bank XXXX ) und wurde ihr seitens dieser mit Schreiben vom XXXX 2017 mitgeteilt, dass die Einsicht in das ZMR hinsichtlich der Beschwerdeführerin der XXXX bzw. beauftragter Datendienstleister XXXX zum Zweck der tourlichen Kundendatenaktualisierung bzw. anlassbezogen (Ausstellung Dienstzeugnis) erfolgt sei. Dem Schreiben war überdies ein Ausdruck des ZMR zur Person der Beschwerdeführerin vom XXXX 2016 angeschlossen.
- In weiterer Folge wandte sich die Beschwerdeführerin am römisch 40 2016 auch an die Beschwerdegegnerin ( römisch 40 bank römisch 40 ) und wurde ihr seitens dieser mit Schreiben vom römisch 40 2017 mitgeteilt, dass die Einsicht in das ZMR hinsichtlich der Beschwerdeführerin der römisch 40 bzw. beauftragter Datendienstleister römisch 40 zum Zweck der tourlichen Kundendatenaktualisierung bzw. anlassbezogen (Ausstellung Dienstzeugnis) erfolgt sei. Dem Schreiben war überdies ein Ausdruck des ZMR zur Person der Beschwerdeführerin vom römisch 40 2016 angeschlossen.
- Mit Email vom XXXX 2017 forderte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin mit Email auf, alle Abfragen ihre Person betreffend, die Information, wer diese Abfrage durchgeführt habe, das genaue Datum der diversen Abfragen, den Grund sowie einen Nachweis der Datenaktualisierung bzw. Änderung offenzulegen.
- Mit Email vom römisch 40 2017 forderte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin mit Email auf, alle Abfragen ihre Person betreffend, die Information, wer diese Abfrage durchgeführt habe, das genaue Datum der diversen Abfragen, den Grund sowie einen Nachweis der Datenaktualisierung bzw. Änderung offenzulegen.
- Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin mit Email vom XXXX 2017 mit, dass die angefragte ZMR-Auskunft hinsichtlich der Person bzw. des Personenkreises und des Grundes bereits erledigt worden sei. Das genaue Datum betreffend sei der Email vom XXXX 2017 ein Screenshot des ZMR Auszugs beigefügt gewesen, aus dem sich Datum und Uhrzeit ablesen ließen. Bezüglich des Auskunftsbegehrens in Form eines Nachweises der Datenaktualisierung war ein weiterer Screenshot angeschlossen, in dem die Adresse der Beschwerdeführerin wie im ZMR Ausdruck aufschien. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin sei damit das Auskunftsbegehren insgesamt als erledigt anzusehen.
- Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin mit Email vom römisch 40 2017 mit, dass die angefragte ZMR-Auskunft hinsichtlich der Person bzw. des Personenkreises und des Grundes bereits erledigt worden sei. Das genaue Datum betreffend sei der Email vom römisch 40 2017 ein Screenshot des ZMR Auszugs beigefügt gewesen, aus dem sich Datum und Uhrzeit ablesen ließen. Bezüglich des Auskunftsbegehrens in Form eines Nachweises der Datenaktualisierung war ein weiterer Screenshot angeschlossen, in dem die Adresse der Beschwerdeführerin wie im ZMR Ausdruck aufschien. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin sei damit das Auskunftsbegehren insgesamt als erledigt anzusehen.
- Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin am XXXX 2017 eine Beschwerde nach § 31 Abs. 1 DSG 2000 ein, worin zusammengefasst vorgebracht wurde, sie sei in ihrem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt worden. Erstens bestehe der Verdacht, dass der Direktor der Beschwerdegegnerin gegen die Compliance - Vorschriften verstoßen habe, indem er interne Infoquellen für persönliche Rachefeldzüge gegen seine Ex-Mitarbeiterin (die Beschwerdeführerin) verwendet habe, um dieser zu schaden. Aufgrund eines Stalkingangriffs des Direktors auf die Beschwerdeführerin habe es auch einen Prozess im März 2016 gegeben. Weiters werde die Auskunft hinsichtlich der ZMR-Abfrage nicht ihrem Wunsch entsprechend dargestellt. Insbesondere werde der Name der anfragenden Person nicht angeführt. Außerdem werde um eine Kontrolle aller Abfragen gebeten und wann diese erfolgt seien. Auch fehle der Nachweis der Dokumentation über die Adressänderung. Die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdegegnerin würden sich widersprechen. Daher würden alle Änderungsjournale mit allen Adressänderungen von 2016 mit genauer Datumsangabe angefordert. Hinsichtlich eines von der Beschwerdeführerin erhaltenen AMS-Bescheides brachte diese zweitens vor, sie hätte gerne Auskunft darüber, wer ihre Anmeldung zu einem Dienstverhältnis bei der Beschwerdegegnerin vom XXXX - XXXX 2016 ohne ihr Wissen und Zutun veranlasst habe, und ob irgendwo ihre Unterschrift aufscheine.
- Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin am römisch 40 2017 eine Beschwerde nach Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 ein, worin zusammengefasst vorgebracht wurde, sie sei in ihrem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt worden. Erstens bestehe der Verdacht, dass der Direktor der Beschwerdegegnerin gegen die Compliance - Vorschriften verstoßen habe, indem er interne Infoquellen für persönliche Rachefeldzüge gegen seine Ex-Mitarbeiterin (die Beschwerdeführerin) verwendet habe, um dieser zu schaden. Aufgrund eines Stalkingangriffs des Direktors auf die Beschwerdeführerin habe es auch einen Prozess im März 2016 gegeben. Weiters werde die Auskunft hinsichtlich der ZMR-Abfrage nicht ihrem Wunsch entsprechend dargestellt. Insbesondere werde der Name der anfragenden Person nicht angeführt. Außerdem werde um eine Kontrolle aller Abfragen gebeten und wann diese erfolgt seien. Auch fehle der Nachweis der Dokumentation über die Adressänderung. Die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdegegnerin würden sich widersprechen. Daher würden alle Änderungsjournale mit allen Adressänderungen von 2016 mit genauer Datumsangabe angefordert. Hinsichtlich eines von der Beschwerdeführerin erhaltenen AMS-Bescheides brachte diese zweitens vor, sie hätte gerne Auskunft darüber, wer ihre Anmeldung zu einem Dienstverhältnis bei der Beschwerdegegnerin vom römisch 40 - römisch 40 2016 ohne ihr Wissen und Zutun veranlasst habe, und ob irgendwo ihre Unterschrift aufscheine.
- Am XXXX 2017 erteilte die belangte Behörde einen Mangelbehebungsauftrag und wies darauf hin, dass betreffend den ersten Beschwerdepunkt (ZMR-Abfrage) festzuhalten sei, dass sich die Beschwerde auf eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten gründe, die Beschwerdeführerin jedoch im Beschwerdetext anführe, dass das Auskunftsbegehren nicht vollständig beantwortet worden sei. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass es sich um eine Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 handle. Hinsichtlich des zweiten Beschwerdepunkts (AMS-Bescheid, Anmeldung) sei festzuhalten, dass es sich dabei ebenfalls um eine Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft handle. Jedoch fehle zu diesem das zugrundeliegende Auskunftsverlangen und eine allfällige Antwort der Beschwerdegegnerin.
- Am römisch 40 2017 erteilte die belangte Behörde einen Mangelbehebungsauftrag und wies darauf hin, dass betreffend den ersten Beschwerdepunkt (ZMR-Abfrage) festzuhalten sei, dass sich die Beschwerde auf eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten gründe, die Beschwerdeführerin jedoch im Beschwerdetext anführe, dass das Auskunftsbegehren nicht vollständig beantwortet worden sei. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass es sich um eine Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft gemäß Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 handle. Hinsichtlich des zweiten Beschwerdepunkts (AMS-Bescheid, Anmeldung) sei festzuhalten, dass es sich dabei ebenfalls um eine Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft handle. Jedoch fehle zu diesem das zugrundeliegende Auskunftsverlangen und eine allfällige Antwort der Beschwerdegegnerin.
- Am selben Tag stellte die Beschwerdeführerin einen Fristverlängerungsantrag.
- Mit E-Mail an die belangte Behörde vom XXXX 2017 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe einen Ausdruck über die anfragenden Stellen nach § 26 DSG 2000 für das Jahr 2016 erhalten, jedoch ohne Datum. Sie fordere daher auch einen chronologischen Ablauf aller erfolgten Abfragen von 2016.
- Mit E-Mail an die belangte Behörde vom römisch 40 2017 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe einen Ausdruck über die anfragenden Stellen nach Paragraph 26, DSG 2000 für das Jahr 2016 erhalten, jedoch ohne Datum. Sie fordere daher auch einen chronologischen Ablauf aller erfolgten Abfragen von
- Mit Schreiben vom XXXX 2017 teilte die belangte Behörde mit, dass die Beschwerde vom XXXX 2017 auf Punkt 1 (erstens) des Beschwerdevorbringens eingeschränkt werde. Verfahrensgegenständlich sei somit eine mutmaßliche Verletzung des Rechts auf Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 aufgrund einer nicht vollständigen Erteilung der Auskunft durch die Beschwerdegegnerin. Die Parteien wurden aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen.
- Mit Schreiben vom römisch 40 2017 teilte die belangte Behörde mit, dass die Beschwerde vom römisch 40 2017 auf Punkt 1 (erstens) des Beschwerdevorbringens eingeschränkt werde. Verfahrensgegenständlich sei somit eine mutmaßliche Verletzung des Rechts auf Auskunft gemäß Paragraph 26, DSG 2000 aufgrund einer nicht vollständigen Erteilung der Auskunft durch die Beschwerdegegnerin. Die Parteien wurden aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen.
- Am XXXX 2017 teilte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der angefragten Adressänderung mit, wann und durch wen die Erfassung in der EDV erfolgt sei, sowie durch wen die ZMR - Abfragen stattgefunden haben. Hinsichtlich Punkt 2 habe es sich um die Auszahlung eines gerichtlich vereinbarten Abfindungsbetrages gehandelt, und die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse sei nach Rücksprache mit dieser vorgenommen worden.
- Am römisch 40 2017 teilte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der angefragten Adressänderung mit, wann und durch wen die Erfassung in der EDV erfolgt sei, sowie durch wen die ZMR - Abfragen stattgefunden haben. Hinsichtlich Punkt 2 habe es sich um die Auszahlung eines gerichtlich vereinbarten Abfindungsbetrages gehandelt, und die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse sei nach Rücksprache mit dieser vorgenommen worden.
- Am selben Tag erklärte die belangte Behörde, unter Vorlage einer Kopie der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin samt Beilage an die Beschwerdeführerin, dass sie aufgrund der Reaktion der Beschwerdegegnerin die Beschwerde im Sinne des § 31 Abs. 8 DSG als gegenstandslos betrachten würde.
- Am selben Tag erklärte die belangte Behörde, unter Vorlage einer Kopie der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin samt Beilage an die Beschwerdeführerin, dass sie aufgrund der Reaktion der Beschwerdegegnerin die Beschwerde im Sinne des Paragraph 31, Absatz 8, DSG als gegenstandslos betrachten würde.
- Mit Schreiben vom XXXX 2017 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die ZMR - Abfragen Ungereimtheiten und Widersprüche darstellen würden. Zwar habe die Beschwerdegegnerin angegeben, dass die Abfragen zum Zweck der tourlichen Kundendatenaktualisierung bzw. anlassbezogen (Ausstellung Dienstzeugnis) durchgeführt worden seien. Da ihr die Beschwerdeführerin ihr Dienstzeugnis jedoch an ihre ehemalige Adresse zugesandt habe, seien die Abfragen nicht anlassbezogen erfolgt, womit sich der Verdacht des Datenmissbrauchs erhärtet habe. Deshalb werde um die Kontrolle und Übermittlung aller ZMR - Abfragen ab 2015 zu ihrer Person durch die Beschwerdegegnerin ersucht.
- Mit Schreiben vom römisch 40 2017 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die ZMR - Abfragen Ungereimtheiten und Widersprüche darstellen würden. Zwar habe die Beschwerdegegnerin angegeben, dass die Abfragen zum Zweck der tourlichen Kundendatenaktualisierung bzw. anlassbezogen (Ausstellung Dienstzeugnis) durchgeführt worden seien. Da ihr die Beschwerdeführerin ihr Dienstzeugnis jedoch an ihre ehemalige Adresse zugesandt habe, seien die Abfragen nicht anlassbezogen erfolgt, womit sich der Verdacht des Datenmissbrauchs erhärtet habe. Deshalb werde um die Kontrolle und Übermittlung aller ZMR - Abfragen ab 2015 zu ihrer Person durch die Beschwerdegegnerin ersucht.
- Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX 2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und führte begründend aus, dass Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Frage sei, ob der Beschwerdeführerin vollständig Auskunft erteilt worden sei. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom XXXX 2017 vorbringe, dass sich ihr Verdacht auf Datenmissbrauch erhärtet habe und die belangte Behörde sämtliche ZMR - Abfragen der Beschwerdegegnerin überprüfen und ihr anschließend übermitteln solle, sei dies für das gegenständliche Auskunftsbeschwerdeverfahren nicht von Bedeutung und sei darüber hinaus das Recht auf Geheimhaltung gegenüber Auftraggebern des privaten Bereichs gemäß § 32 Abs. 1 DSG 2000 auf dem Zivilprozessweg geltend zu machen.
- Mit angefochtenem Bescheid vom römisch 40 2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und führte begründend aus, dass Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Frage sei, ob der Beschwerdeführerin vollständig Auskunft erteilt worden sei. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom römisch 40 2017 vorbringe, dass sich ihr Verdacht auf Datenmissbrauch erhärtet habe und die belangte Behörde sämtliche ZMR - Abfragen der Beschwerdegegnerin überprüfen und ihr anschließend übermitteln solle, sei dies für das gegenständliche Auskunftsbeschwerdeverfahren nicht von Bedeutung und sei darüber hinaus das Recht auf Geheimhaltung gegenüber Auftraggebern des privaten Bereichs gemäß Paragraph 32, Absatz eins, DSG 2000 auf dem Zivilprozessweg geltend zu machen. Hinsichtlich der begehrten Auskunft der Adressänderungen werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich ein solches Auskunftsersuchen betreffend ZMR-Anfragen formuliert habe; erst dem ergänzenden Auskunftsersuchen vom XXXX 2017 habe entnommen werden können, dass auch die Zeitpunkte der Adressänderungen Gegenstand des Ersuchens gewesen seien. Nach § 31 Abs. 8 DSG 2000 könne ein Beschwerdegegner, gegen den wegen Verletzung in Rechten nach den §§ 26 bis 28 DSG Beschwerde erhoben wurde, bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde durch Reaktionen gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 4 oder § 27 Abs. 4 DSG 2000 die behaupteten Rechtsverletzungen nachträglich beseitigen. Die Beschwerdegegnerin habe hinsichtlich der Adressänderungen mit Schreiben vom XXXX 2017 ergänzend Auskunft erteilt und damit im Sinne des § 31 Abs. 8 DSG 2000 die Auskunftserteilung saniert.Hinsichtlich der begehrten Auskunft der Adressänderungen werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich ein solches Auskunftsersuchen betreffend ZMR-Anfragen formuliert habe; erst dem ergänzenden Auskunftsersuchen vom römisch 40 2017 habe entnommen werden können, dass auch die Zeitpunkte der Adressänderungen Gegenstand des Ersuchens gewesen seien. Nach Paragraph 31, Absatz 8, DSG 2000 könne ein Beschwerdegegner, gegen den wegen Verletzung in Rechten nach den Paragraphen 26 bis 28 DSG Beschwerde erhoben wurde, bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde durch Reaktionen gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 26, Absatz 4, oder Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000 die behaupteten Rechtsverletzungen nachträglich beseitigen. Die Beschwerdegegnerin habe hinsichtlich der Adressänderungen mit Schreiben vom römisch 40 2017 ergänzend Auskunft erteilt und damit im Sinne des Paragraph 31, Absatz 8, DSG 2000 die Auskunftserteilung saniert. Bezüglich der begehrten Auskunft aus den Protokolldaten des ZMR führte die belangte Behörde aus, dass die Datenschutzkommission in ständiger Spruchpraxis vertreten habe, dass dem Auskunftsrecht gemäß § 26 DSG 2000 nur Übermittlungsvorgänge gemäß § 4 Z 12 DSG 2000 unterlägen, die darin bestünden, dass die Daten einem neuen Auftraggeber zukämen, nicht aber einzelne Vorgänge der Datenverarbeitung gemäß § 4 Z 9 DSG 2000 durch Organwalter oder Bedienstete des Auftraggebers wie das Abfragen oder Ausgeben von Daten. Die Namen von Mitarbeitern eines Auftraggebers seien weder zur "Person des Beschwerdeführers verarbeitete Daten" noch "verfügbare Informationen über ihre Herkunft" und daher nicht vom Recht auf Auskunft gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 umfasst. Die Datensicherungsmaßnahmen nach § 14 DSG 2000 würden lediglich Verpflichtungen des Auftraggebers, nicht jedoch subjektive Ansprüche des Betroffenen begründen. Dies würde auch dem Zweck des Auskunftsrechts als "Begleitgrundrecht" entsprechen. Aus dieser Perspektive verschaffe es dem Betroffenen jedoch keinerlei Vorteil, wenn er die Namen der Personen kenne, welche seine Daten eingegeben hätten, weil Begleitgrundrechte nur gegenüber dem Aufraggeber durchgesetzt werden könnten. Somit bestehe im Rahmen des Auskunftsrechts kein besonderes Interesse des Beschwerdeführers an einer Benennung der konkreten Personen, die die Daten eingegeben hätten. Die Benennung konkreter Bediensteter eines Auftraggebers könne somit nur dann als vom Auskunftsrecht nach § 26 DSG 2000 umfasst angesehen werden, wenn ein Betroffener hinreichend konkrete Hinweise habe, dass diese ihn in seinen datenschutzrechtlichen Rechten verletzen würden. Dies müsste ein Betroffener gegenüber dem Auftraggeber im Auskunftsbegehren klar offenlegen, damit dieser eine Abwägung vornehmen könne, ob das Recht auf Auskunft eines Betroffenen das Recht konkreter Organwalter oder Bediensteter auf Geheimhaltung überwiege. Wie dem Auskunftsbegehren vom XXXX 2016 entnommen werden könne, habe die Beschwerdeführerin jedoch keinen konkreten Verdacht eines unzulässigen Zugriffs geäußert, sondern lediglich Auskunft darüber verlangt, wer im Datennetz der Beschwerdegegnerin Abfragen im ZMR zu ihrer Person durchgeführt habe. Soweit vorgebracht worden sei, die beiden ZMR - Abfragen seien nicht beauskunftet worden, sei darauf hinzuweisen, dass dies am XXXX 2017 erfolgt sei. In ihrer Beschwerde habe die Beschwerdeführerin schließlich lediglich wissen wollen, wer diese Abfragen durchgeführt habe, und sei auch dies bekannt gegeben worden.Bezüglich der begehrten Auskunft aus den Protokolldaten des ZMR führte die belangte Behörde aus, dass die Datenschutzkommission in ständiger Spruchpraxis vertreten habe, dass dem Auskunftsrecht gemäß Paragraph 26, DSG 2000 nur Übermittlungsvorgänge gemäß Paragraph 4, Ziffer 12, DSG 2000 unterlägen, die darin bestünden, dass die Daten einem neuen Auftraggeber zukämen, nicht aber einzelne Vorgänge der Datenverarbeitung gemäß Paragraph 4, Ziffer 9, DSG 2000 durch Organwalter oder Bedienstete des Auftraggebers wie das Abfragen oder Ausgeben von Daten. Die Namen von Mitarbeitern eines Auftraggebers seien weder zur "Person des Beschwerdeführers verarbeitete Daten" noch "verfügbare Informationen über ihre Herkunft" und daher nicht vom Recht auf Auskunft gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 umfasst. Die Datensicherungsmaßnahmen nach Paragraph 14, DSG 2000 würden lediglich Verpflichtungen des Auftraggebers, nicht jedoch subjektive Ansprüche des Betroffenen begründen. Dies würde auch dem Zweck des Auskunftsrechts als "Begleitgrundrecht" entsprechen. Aus dieser Perspektive verschaffe es dem Betroffenen jedoch keinerlei Vorteil, wenn er die Namen der Personen kenne, welche seine Daten eingegeben hätten, weil Begleitgrundrechte nur gegenüber dem Aufraggeber durchgesetzt werden könnten. Somit bestehe im Rahmen des Auskunftsrechts kein besonderes Interesse des Beschwerdeführers an einer Benennung der konkreten Personen, die die Daten eingegeben hätten. Die Benennung konkreter Bediensteter eines Auftraggebers könne somit nur dann als vom Auskunftsrecht nach Paragraph 26, DSG 2000 umfasst angesehen werden, wenn ein Betroffener hinreichend konkrete Hinweise habe, dass diese ihn in seinen datenschutzrechtlichen Rechten verletzen würden. Dies müsste ein Betroffener gegenüber dem Auftraggeber im Auskunftsbegehren klar offenlegen, damit dieser eine Abwägung vornehmen könne, ob das Recht auf Auskunft eines Betroffenen das Recht konkreter Organwalter oder Bediensteter auf Geheimhaltung überwiege. Wie dem Auskunftsbegehren vom römisch 40 2016 entnommen werden könne, habe die Beschwerdeführerin jedoch keinen konkreten Verdacht eines unzulässigen Zugriffs geäußert, sondern lediglich Auskunft darüber verlangt, wer im Datennetz der Beschwerdegegnerin Abfragen im ZMR zu ihrer Person durchgeführt habe. Soweit vorgebracht worden sei, die beiden ZMR - Abfragen seien nicht beauskunftet worden, sei darauf hinzuweisen, dass dies am römisch 40 2017 erfolgt sei. In ihrer Beschwerde habe die Beschwerdeführerin schließlich lediglich wissen wollen, wer diese Abfragen durchgeführt habe, und sei auch dies bekannt gegeben worden.
- In ihrer Beschwerde vom XXXX 2017 führte die Beschwerdeführerin aus, dass in der E-Mail vom XXXX 2017 ausgeführt werde, dass seitens der Beschwerdegegnerin am XXXX 2016 eine ZMR - Abfrage durchgeführt worden sei, um die es der Beschwerdeführerin nun ginge. Es habe zu dem Zeitpunkt der Abfrage keinen Grund für diese gegeben. Diese Anfrage werde ihr bewusst vorenthalten. Am XXXX 2017 seien der Beschwerdeführerin die folgenden Auskünfte erteilt worden: 1) eine An-/Abmeldung bei einer Krankenkasse und 2) eine Erfassung einer Adressänderung in der EDV, welche die Beschwerdeführerin zur Kenntnis nehme. 3) Zwei ZMR-Abfragen, die von zwei näher genannten Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin getätigt worden seien. Zu diesen gebe es keine präzisen Datumsanfragen. Eine Adressänderung habe jedoch erst am XXXX 2016 stattgefunden, obwohl jene neue Adresse bereits beim Auszug aus dem ZMR vom XXXX 2016 aufgeschienen sei. Offen geblieben sei jener Auszug vom XXXX 2016, welcher "datumsmäßig" nie genau angeführt worden sei. Die Beschwerdeführerin benötige jedoch präzise Auskünfte zu jener ZMR-Abfrage vom XXXX
- Eine eindeutige und komplette Aufstellung von getätigten ZMR-Abfragen mit Datumsangabe und Abfragegrund und anfragende Person in tabellarischer Form würde Ungereimtheiten beseitigen.
- In ihrer Beschwerde vom römisch 40 2017 führte die Beschwerdeführerin aus, dass in der E-Mail vom römisch 40 2017 ausgeführt werde, dass seitens der Beschwerdegegnerin am römisch 40 2016 eine ZMR - Abfrage durchgeführt worden sei, um die es der Beschwerdeführerin nun ginge. Es habe zu dem Zeitpunkt der Abfrage keinen Grund für diese gegeben. Diese Anfrage werde ihr bewusst vorenthalten. Am römisch 40 2017 seien der Beschwerdeführerin die folgenden Auskünfte erteilt worden: 1) eine An-/Abmeldung bei einer Krankenkasse und 2) eine Erfassung einer Adressänderung in der EDV, welche die Beschwerdeführerin zur Kenntnis nehme. 3) Zwei ZMR-Abfragen, die von zwei näher genannten Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin getätigt worden seien. Zu diesen gebe es keine präzisen Datumsanfragen. Eine Adressänderung habe jedoch erst am römisch 40 2016 stattgefunden, obwohl jene neue Adresse bereits beim Auszug aus dem ZMR vom römisch 40 2016 aufgeschienen sei. Offen geblieben sei jener Auszug vom römisch 40 2016, welcher "datumsmäßig" nie genau angeführt worden sei. Die Beschwerdeführerin benötige jedoch präzise Auskünfte zu jener ZMR-Abfrage vom römisch 40
- Eine eindeutige und komplette Aufstellung von getätigten ZMR-Abfragen mit Datumsangabe und Abfragegrund und anfragende Person in tabellarischer Form würde Ungereimtheiten beseitigen.
- Mit Stellungnahme vom XXXX 2017 legte die belangte Behörde den Akt vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
- Mit Stellungnahme vom römisch 40 2017 legte die belangte Behörde den Akt vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
- Mit Schreiben vom XXXX 2017 wiederholte die Beschwerdeführerin, dass die Antworten auf ihre Fragen noch immer offen seien, insbesondere wer am XXXX 2016 eine Abfrage im ZMR über sie durchgeführt habe.
- Mit Schreiben vom römisch 40 2017 wiederholte die Beschwerdeführerin, dass die Antworten auf ihre Fragen noch immer offen seien, insbesondere wer am römisch 40 2016 eine Abfrage im ZMR über sie durchgeführt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Ein Auskunftsersuchen der Beschwerdeführerin vom XXXX 2016 beinhaltete die Aufforderung "mitzuteilen, wer im XXXX im zentralen Melderegister im Jahr 2016 über meine Person Auskunft eingeholt hat. Laut § 26 DSG sind Sie dazu verpflichtet, mir die Auskunft über die div. Durchgeführten Abfragen zu erteilen, 1) wann 2) von welcher Person 3) aus welchem Grund diese Abfragen erfolgt sind".Ein Auskunftsersuchen der Beschwerdeführerin vom römisch 40 2016 beinhaltete die Aufforderung "mitzuteilen, wer im römisch 40 im zentralen Melderegister im Jahr 2016 über meine Person Auskunft eingeholt hat. Laut Paragraph 26, DSG sind Sie dazu verpflichtet, mir die Auskunft über die div. Durchgeführten Abfragen zu erteilen, 1) wann 2) von welcher Person 3) aus welchem Grund diese Abfragen erfolgt sind". Am XXXX 2017 wurde bekanntgegeben, dass eine Wohnsitzabfrage im ZMR erfolgt war, durch eine namentlich genannte Organisation bzw. einen Dienstleister für die XXXX wegen tourlicher Kundendatenaktualisierung bzw. anlassbezogen für die Ausstellung eines Dienstzeugnisses.Am römisch 40 2017 wurde bekanntgegeben, dass eine Wohnsitzabfrage im ZMR erfolgt war, durch eine namentlich genannte Organisation bzw. einen Dienstleister für die römisch 40 wegen tourlicher Kundendatenaktualisierung bzw. anlassbezogen für die Ausstellung eines Dienstzeugnisses. Am XXXX 2017 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Auskunftsersuchen in Bezug auf "alle Abfragen" ihre Person betreffend, durch wen diese durchgeführt wurden, die genauen Daten der Abfragen, den Abfragegrund und den Nachweis der Datenaktualisierung.Am römisch 40 2017 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Auskunftsersuchen in Bezug auf "alle Abfragen" ihre Person betreffend, durch wen diese durchgeführt wurden, die genauen Daten der Abfragen, den Abfragegrund und den Nachweis der Datenaktualisierung. Am XXXX 2017 wurden zur zuvor erfolgten Auskunft ergänzend die Daten zweier ZMR -Anfragen vom XXXX 2016 und vom XXXX 2016 bekannt gegeben sowie ein Screenshot der Kundendatei, der die abgefragte Adresse der Beschwerdeführerin beinhaltete.Am römisch 40 2017 wurden zur zuvor erfolgten Auskunft ergänzend die Daten zweier ZMR -Anfragen vom römisch 40 2016 und vom römisch 40 2016 bekannt gegeben sowie ein Screenshot der Kundendatei, der die abgefragte Adresse der Beschwerdeführerin beinhaltete. Schließlich teilte die XXXX mit Schreiben vom XXXX 2017 während des Beschwerdeverfahrens bei der DSB noch mit, wer die beiden ZMR Abfragen durchgeführt hatte und wann und durch wen die Adressänderungen in der EDV durchgeführt wurden. Beigelegt waren Auszüge aus Webjournalen.Schließlich teilte die römisch 40 mit Schreiben vom römisch 40 2017 während des Beschwerdeverfahrens bei der DSB noch mit, wer die beiden ZMR Abfragen durchgeführt hatte und wann und durch wen die Adressänderungen in der EDV durchgeführt wurden. Beigelegt waren Auszüge aus Webjournalen. Die ersuchte Auskunft wurde daher erteilt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und sind nicht strittig.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Rechtsgrundlagen:
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000) lauten auszugsweise: Grundrecht auf Datenschutz § 1.
(3)Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher BestimmungenParagraph eins,
(3)Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden; Auskunftsrecht § 26.
(1)Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.Paragraph 26,
(1)Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. Beschwerde an die Datenschutzbehörde § 31.
(1)Die Datenschutzbehörde erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.Paragraph 31,
(1)Die Datenschutzbehörde erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach Paragraph 26, oder nach Paragraph 50, Absatz eins, dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach Paragraph 49, Absatz 3, verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(4)Einer Beschwerde nach Abs. 1 sind außerdem das zu Grunde liegende Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Einer Beschwerde nach Abs. 2 sind außerdem der zu Grunde liegende Antrag auf Richtigstellung oder Löschung und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen.
(4)Einer Beschwerde nach Absatz eins, sind außerdem das zu Grunde liegende Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Einer Beschwerde nach Absatz 2, sind außerdem der zu Grunde liegende Antrag auf Richtigstellung oder Löschung und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen.
(7)Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die - allenfalls erneute - Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(7)Soweit sich eine Beschwerde nach Absatz eins, oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Absatz eins,) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die - allenfalls erneute - Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, Absatz 4, 5, oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(8)Ein Beschwerdegegner, gegen den wegen Verletzung in Rechten nach den §§ 26 bis 28 Beschwerde erhoben wurde, kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde durch Reaktionen gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 4 oder § 27 Abs. 4 die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen. Erscheint der Datenschutzbehörde durch derartige Reaktionen des Beschwerdegegners die Beschwerde als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(8)Ein Beschwerdegegner, gegen den wegen Verletzung in Rechten nach den Paragraphen 26 bis 28 Beschwerde erhoben wurde, kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde durch Reaktionen gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 26, Absatz 4, oder Paragraph 27, Absatz 4, die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen. Erscheint der Datenschutzbehörde durch derartige Reaktionen des Beschwerdegegners die Beschwerde als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Sachverhalt:
- Gegenstand des angefochtenen Bescheids war die Frage, ob ein Auskunftsersuchen betreffend zwei ZMR Anfragen vollständig beantwortet wurde, was nach den Feststellungen zu bejahen ist: So wurde der Beschwerdeführerin beauskunftet, dass es im Jahr 2016 für die Beschwerdegegnerin durch näher genannte Organisationseinheiten zwei die Beschwerdeführerin betreffende ZMR Abfragen gegeben hat, und zwar am XXXX 2016 und am XXXX 2016, durch zwei näher genannte Personen, wegen einer tourlichen Kundendatenaktualisierung bzw. anlassbezogen, wobei weiter bekannt gegeben wurde, wann zwei näher genannte Personen Adressänderungen in der EDV der Beschwerdegegnerin erfasst haben und dazu Webjournale vorgelegt wurden. Bereits am XXXX 2017 wurde der Beschwerdeführerin ein Screenshot des Protokolls des Dienstleisters zu den Daten der Abfragen zugeschickt.
- Gegenstand des angefochtenen Bescheids war die Frage, ob ein Auskunftsersuchen betreffend zwei ZMR Anfragen vollständig beantwortet wurde, was nach den Feststellungen zu bejahen ist: So wurde der Beschwerdeführerin beauskunftet, dass es im Jahr 2016 für die Beschwerdegegnerin durch näher genannte Organisationseinheiten zwei die Beschwerdeführerin betreffende ZMR Abfragen gegeben hat, und zwar am römisch 40 2016 und am römisch 40 2016, durch zwei näher genannte Personen, wegen einer tourlichen Kundendatenaktualisierung bzw. anlassbezogen, wobei weiter bekannt gegeben wurde, wann zwei näher genannte Personen Adressänderungen in der EDV der Beschwerdegegnerin erfasst haben und dazu Webjournale vorgelegt wurden. Bereits am römisch 40 2017 wurde der Beschwerdeführerin ein Screenshot des Protokolls des Dienstleisters zu den Daten der Abfragen zugeschickt. Damit muss das Auskunftsersuchen der Beschwerdeführerin vom XXXX 2016, ergänzt am XXXX 2017, als beantwortet angesehen werden. Der belangten Behörde ist auch dahingehend nicht entgegenzutreten, dass § 31 Abs. 8 DSG 2000 eine Gelegenheit für den Beschwerdegegner vorsieht, bis zum Abschluss eines Verfahrens vor der DSB durch eine Reaktion die behauptete Rechtsverletzung nachträglich zu beseitigen.Damit muss das Auskunftsersuchen der Beschwerdeführerin vom römisch 40 2016, ergänzt am römisch 40 2017, als beantwortet angesehen werden. Der belangten Behörde ist auch dahingehend nicht entgegenzutreten, dass Paragraph 31, Absatz 8, DSG 2000 eine Gelegenheit für den Beschwerdegegner vorsieht, bis zum Abschluss eines Verfahrens vor der DSB durch eine Reaktion die behauptete Rechtsverletzung nachträglich zu beseitigen. Wenn nun die Beschwerdeführerin in der Beschwerde hervorhebt, dass es ihr insbesondere um die Abfrage vom XXXX 2016 gehe, so wurde ihr eben die Auskunft über eine Adressabfrage an diesem Datum erteilt. Weiter muss zur Kenntnis genommen werden, dass der Beschwerdeführerin auch die abfragenden Personen beauskunftet wurden.Wenn nun die Beschwerdeführerin in der Beschwerde hervorhebt, dass es ihr insbesondere um die Abfrage vom römisch 40 2016 gehe, so wurde ihr eben die Auskunft über eine Adressabfrage an diesem Datum erteilt. Weiter muss zur Kenntnis genommen werden, dass der Beschwerdeführerin auch die abfragenden Personen beauskunftet wurden. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde weiter meint, sie benötige präzise Auskünfte zu jener ZMR Abfrage vom XXXX 2016, so bleibt offen, welche Auskünfte darüber noch zu erteilen wären (vgl. in diesem Zusammenhang zu einer entsprechenden Mitwirkungspflicht:Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde weiter meint, sie benötige präzise Auskünfte zu jener ZMR Abfrage vom römisch 40 2016, so bleibt offen, welche Auskünfte darüber noch zu erteilen wären vergleiche in diesem Zusammenhang zu einer entsprechenden Mitwirkungspflicht: OGH, 25.03.1999, 6 Ob 292/98d). Das Auskunftsrecht soll eine Betroffene in die Lage versetzen, zu beurteilen, ob ihr gegen einen Auftraggeber ein Richtigstellungs-, Löschungs-, Unterlassungs- oder sonstiger Anspruch zusteht (vgl. OGH, 28.10.1999, 3 Ob 132/99d). Aus der gegenständlichen Beschwerde geht nicht hervor, inwieweit die Beschwerdeführerin nach Bekanntgabe der Personen, die die beiden in Frage stehenden ZMR Abfragen durchgeführt haben, daran gehindert ist zu prüfen, ob ihr aus diesen Umständen Ansprüche erwachsen.OGH, 25.03.1999, 6 Ob 292/98d). Das Auskunftsrecht soll eine Betroffene in die Lage versetzen, zu beurteilen, ob ihr gegen einen Auftraggeber ein Richtigstellungs-, Löschungs-, Unterlassungs- oder sonstiger Anspruch zusteht vergleiche OGH, 28.10.1999, 3 Ob 132/99d). Aus der gegenständlichen Beschwerde geht nicht hervor, inwieweit die Beschwerdeführerin nach Bekanntgabe der Personen, die die beiden in Frage stehenden ZMR Abfragen durchgeführt haben, daran gehindert ist zu prüfen, ob ihr aus diesen Umständen Ansprüche erwachsen. Schließlich wurde im angefochtenen Bescheid ausführlich darauf eingegangen, ob das Auskunftsrecht vorsieht, Namen von Bediensteten eines Auftraggebers bekannt zu geben, oder eben nicht. Im Erkenntnis des BVwG vom 11.07.2017, W214 2117640, wurde die diesbezügliche Rechtsprechung wie folgt zusammengefasst: "Somit unterliegen Abfragen durch Mitarbeiter des Auftraggebers, die sich innerhalb des ursprünglichen Aufgabengebietes bewegen, nicht der Auskunftspflicht nach § 26 DSG 2000, solange sie keine Übermittlungen im Sinne des § 4 Z 12 DSG 2000 darstellen." (siehe dazu auch im Detail die im angeführten Erkenntnis des BVwG zitierten Entscheidungen DSK 02.08.2005, GZ K121.038/0006-DSK/2005 und VwGH 28.04.2009, Zl. 2005/06/194). Eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob sich die Anfragen durch die Mitarbeiter_innen der Beschwerdegegnerin innerhalb des ursprünglichen Aufgabengebiets bewegen und Übermittlungen darstellen, kann deshalb entfallen, weil der Beschwerdeführerin die Namen der Mitarbeiterin und des Mitarbeiters, die die jeweiligen ZMR Abfragen durchgeführt haben, bekannt gegeben wurden. Ihre diesbezüglichen Anfragen müssen daher als beantwortet angesehen werden.Schließlich wurde im angefochtenen Bescheid ausführlich darauf eingegangen, ob das Auskunftsrecht vorsieht, Namen von Bediensteten eines Auftraggebers bekannt zu geben, oder eben nicht. Im Erkenntnis des BVwG vom 11.07.2017, W214 2117640, wurde die diesbezügliche Rechtsprechung wie folgt zusammengefasst: "Somit unterliegen Abfragen durch Mitarbeiter des Auftraggebers, die sich innerhalb des ursprünglichen Aufgabengebietes bewegen, nicht der Auskunftspflicht nach Paragraph 26, DSG 2000, solange sie keine Übermittlungen im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 12, DSG 2000 darstellen." (siehe dazu auch im Detail die im angeführten Erkenntnis des BVwG zitierten Entscheidungen DSK 02.08.2005, GZ K121.038/0006-DSK/2005 und VwGH 28.04.2009, Zl. 2005/06/194). Eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob sich die Anfragen durch die Mitarbeiter_innen der Beschwerdegegnerin innerhalb des ursprünglichen Aufgabengebiets bewegen und Übermittlungen darstellen, kann deshalb entfallen, weil der Beschwerdeführerin die Namen der Mitarbeiterin und des Mitarbeiters, die die jeweiligen ZMR Abfragen durchgeführt haben, bekannt gegeben wurden. Ihre diesbezüglichen Anfragen müssen daher als beantwortet angesehen werden. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
- Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall kann hinsichtlich Spruchpunkt I. das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall kann hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W211.2155764.1.00