RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2018 GeschäftszahlW211 2177738-1 SpruchW211 2177738-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am XXXX2017 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde nach § 31 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) ein, worin zusammengefasst vorgebracht wurde, er sei in seinem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt worden und beantrage die Löschung personenbezogener Daten aus einer Datei. Es gehe grundsätzlich um das Verwenden seiner sensiblen personenbezogenen Daten durch die Chefärztin des BundesministeriumsXXXX. Dies sei ohne rechtliche Grundlage erfolgt, da eine solche Vorgehensweise nicht zu den Kompetenzen des XXXX, sondern zu jenen des Bundesministeriums XXXX zähle.
- Am XXXX2017 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde nach Paragraph 31, Absatz 2, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) ein, worin zusammengefasst vorgebracht wurde, er sei in seinem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt worden und beantrage die Löschung personenbezogener Daten aus einer Datei. Es gehe grundsätzlich um das Verwenden seiner sensiblen personenbezogenen Daten durch die Chefärztin des BundesministeriumsXXXX. Dies sei ohne rechtliche Grundlage erfolgt, da eine solche Vorgehensweise nicht zu den Kompetenzen des römisch 40 , sondern zu jenen des Bundesministeriums römisch 40 zähle.
- Mit Schreiben selbigen Datums teilte der Beschwerdeführer mit, er werde einer Weisung seines Dienstgebers nachkommen, die Abteilung XXXX des XXXX aufzusuchen. Aufgrund des laufenden Verfahrens vor der Datenschutzbehörde werde es jedoch mangels Rechtsgrundlage zu keiner Verwendung von sensiblen personenbezogenen Gesundheitsdaten kommen. Vorhandene sensible personenbezogene Gesundheitsdaten seien zu löschen.römisch 40 des römisch 40 aufzusuchen. Aufgrund des laufenden Verfahrens vor der Datenschutzbehörde werde es jedoch mangels Rechtsgrundlage zu keiner Verwendung von sensiblen personenbezogenen Gesundheitsdaten kommen. Vorhandene sensible personenbezogene Gesundheitsdaten seien zu löschen.
- Mit Schreiben an die Datenschutzbehörde vom XXXX2017 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom XXXX2017 dahingehend, dass er ausführte, der Beschwerdegegner (XXXX) habe durch die an ihn gerichteten Ladungen, bei der Chefärztin des XXXX zu erscheinen, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben gewesen seien, gegen § 1 Abs. 2 DSG 2000 verstoßen. Insbesondere gebe es keine normative Ermächtigung für die Vorgehensweise des Beschwerdegegners, weshalb der Beschwerdeführer in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. In dubio werde um Vorlage an den EuGH gebeten.
- Mit Schreiben an die Datenschutzbehörde vom XXXX2017 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom XXXX2017 dahingehend, dass er ausführte, der Beschwerdegegner (römisch 40 ) habe durch die an ihn gerichteten Ladungen, bei der Chefärztin des römisch 40 zu erscheinen, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben gewesen seien, gegen Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 verstoßen. Insbesondere gebe es keine normative Ermächtigung für die Vorgehensweise des Beschwerdegegners, weshalb der Beschwerdeführer in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. In dubio werde um Vorlage an den EuGH gebeten.
- Am selben Tag erteilte die belangte Behörde einen Mangelbehebungsauftrag und wies darauf hin, dass sie aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers vorerst keinen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Rechte und Pflichten erkennen könne, da eine gesetzwidrige Verwendung personenbezogener Daten nicht einmal behauptet, sondern lediglich befürchtet werde. Allein durch eine vermeintlich rechtswidrige Weisung der Dienststelle könne ein Verstoß gegen verfassungsgesetzliche Rechte, welche in einem Verfahren vor der Datenschutzbehörde geltend gemacht werden könnten, nur dann gegeben sein, wenn dieses Verhalten per se eine Verletzung von Rechten und Pflichten des DSG 2000 begründe.
- Mit Schreiben vom XXXX2017 an die belangte Behörde führte der Beschwerdeführer aus, er sei mittlerweile der Ladung (Weisung), sich einer chefärztlichen Untersuchung zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen, in Erfüllung seiner Dienstpflicht nachgekommen. Hierzu sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden ein Sachverständigengutachten des XXXX vorzulegen. Dieser Aufforderung sei er nachgekommen. Im Zuge der Untersuchung seien personenbezogene Gesundheitsdaten gegen seinen Willen verwendet worden. Weiters wies der Beschwerdeführer abermals darauf hin, dass dem Beschwerdegegner keine normativen Kompetenzen zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zukämen, und außerdem die Chefärztin keine zulässige Amtssachverständige iSd ständigen Rechtsprechung sei, weshalb er in seinem Grundrecht auf Datenschutz verletzt worden sei.
- Mit Schreiben vom XXXX2017 an die belangte Behörde führte der Beschwerdeführer aus, er sei mittlerweile der Ladung (Weisung), sich einer chefärztlichen Untersuchung zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen, in Erfüllung seiner Dienstpflicht nachgekommen. Hierzu sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden ein Sachverständigengutachten des römisch 40 vorzulegen. Dieser Aufforderung sei er nachgekommen. Im Zuge der Untersuchung seien personenbezogene Gesundheitsdaten gegen seinen Willen verwendet worden. Weiters wies der Beschwerdeführer abermals darauf hin, dass dem Beschwerdegegner keine normativen Kompetenzen zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zukämen, und außerdem die Chefärztin keine zulässige Amtssachverständige iSd ständigen Rechtsprechung sei, weshalb er in seinem Grundrecht auf Datenschutz verletzt worden sei.
- Mit Schreiben von XXXX2017 forderte die belangte Behörde den Beschwerdegegner auf, zur Beschwerde vom XXXX2017 Stellung zu nehmen.
- Mit Schreiben vom XXXX2017 teilte der Beschwerdegegner mit, dass der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen nicht dargelegt habe, durch welches konkrete Verhalten er sich in seinem Recht auf Datenschutz verletzt erachte. Der Beschwerdeführer habe nur einer Ladung zur chefärztlichen Untersuchung am XXXX2016 Folge geleistet und von sich aus diverse Befunde und Gutachten per E-Mail nicht nur an die Dienstbehörde, sondern auch an den chefärztlichen Dienst verschickt, weshalb seine Ausführungen nicht nachvollzogen werden könnten. Alle Vorgänge seien rechtmäßig gewesen, so sei der chefärztliche Dienst in § 6 SPG als Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit genannt. Hinsichtlich der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung werde auf § 52 BDG 1979 verwiesen, wonach sich der Beamte auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen habe, sofern berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung bestünden. Bei den Ärzten des chefärztlichen Dienstes handle es sich weiters um Amtsärzte gemäß § 41 Abs. 2 des Ärztegesetzes.
- Mit Schreiben vom XXXX2017 teilte der Beschwerdegegner mit, dass der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen nicht dargelegt habe, durch welches konkrete Verhalten er sich in seinem Recht auf Datenschutz verletzt erachte. Der Beschwerdeführer habe nur einer Ladung zur chefärztlichen Untersuchung am XXXX2016 Folge geleistet und von sich aus diverse Befunde und Gutachten per E-Mail nicht nur an die Dienstbehörde, sondern auch an den chefärztlichen Dienst verschickt, weshalb seine Ausführungen nicht nachvollzogen werden könnten. Alle Vorgänge seien rechtmäßig gewesen, so sei der chefärztliche Dienst in Paragraph 6, SPG als Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit genannt. Hinsichtlich der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung werde auf Paragraph 52, BDG 1979 verwiesen, wonach sich der Beamte auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen habe, sofern berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung bestünden. Bei den Ärzten des chefärztlichen Dienstes handle es sich weiters um Amtsärzte gemäß Paragraph 41, Absatz 2, des Ärztegesetzes.
- Mit Schreiben vom XXXX2017 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sie es ob der vorgelegten Unterlagen, insbesondere der unbestrittenen Echtheit und Richtigkeit des chefärztlichen Untersuchungsbefundes vom XXXX2016, als erwiesen ansehe, dass die gerügte Datenschutzverletzung am XXXX2016 erfolgt sei. Da die Beschwerde am XXXX2017 bei der belangten Behörde eingelangt sei, sei die einjährige Frist des § 34 Abs. 1 DSG 2000 abgelaufen, und der Anspruch auf Behandlung der Datenschutzbeschwerde damit erloschen. Es werde daher beabsichtigt, die Beschwerde zurückzuweisen.
- Mit Schreiben vom XXXX2017 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sie es ob der vorgelegten Unterlagen, insbesondere der unbestrittenen Echtheit und Richtigkeit des chefärztlichen Untersuchungsbefundes vom XXXX2016, als erwiesen ansehe, dass die gerügte Datenschutzverletzung am XXXX2016 erfolgt sei. Da die Beschwerde am XXXX2017 bei der belangten Behörde eingelangt sei, sei die einjährige Frist des Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 abgelaufen, und der Anspruch auf Behandlung der Datenschutzbeschwerde damit erloschen. Es werde daher beabsichtigt, die Beschwerde zurückzuweisen.
- Mit darauf folgendem Schreiben vom XXXX2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Kenntnis der Datenschutzverletzung nicht mit dem ersten Eingriff am XXXX2016 gleichzusetzen sei. Erst durch weitere Ladungsversuche im Jahr 2017 habe sich der Beschwerdeführer mit dem DSG befasst. Durch ein Telefongespräch mit der belangten Behörde sei ihm, mangels Kenntnis der Vorschriften des DSG 2000, bewusst geworden, dass 2016 ein Eingriff in sein Grundrecht erfolgt sei. In Wahrung der Jahresfrist habe er den Sachverhalt auch unverzüglich mitgeteilt und die Beschwerde rechtzeitig eingebracht. Auch würden seine Gesundheitsdaten in Form von drei Gutachten trotz nachweislicher Aufforderung zur Löschung weiter verwendet, wodurch nach der Rechtsprechung des OGH ein rechtwidriger Dauerzustand vorliege, und die Frist des § 34 DSG 2000 erst mit dessen Beendigung zu laufen beginne. Weiters zweifle er die Rechtmäßigkeit der Führung eines Personalverzeichnisses durch das XXXX an, da § 9 BDG 1979 hierfür keine taugliche Rechtsgrundlage bilde.
- Mit darauf folgendem Schreiben vom XXXX2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Kenntnis der Datenschutzverletzung nicht mit dem ersten Eingriff am XXXX2016 gleichzusetzen sei. Erst durch weitere Ladungsversuche im Jahr 2017 habe sich der Beschwerdeführer mit dem DSG befasst. Durch ein Telefongespräch mit der belangten Behörde sei ihm, mangels Kenntnis der Vorschriften des DSG 2000, bewusst geworden, dass 2016 ein Eingriff in sein Grundrecht erfolgt sei. In Wahrung der Jahresfrist habe er den Sachverhalt auch unverzüglich mitgeteilt und die Beschwerde rechtzeitig eingebracht. Auch würden seine Gesundheitsdaten in Form von drei Gutachten trotz nachweislicher Aufforderung zur Löschung weiter verwendet, wodurch nach der Rechtsprechung des OGH ein rechtwidriger Dauerzustand vorliege, und die Frist des Paragraph 34, DSG 2000 erst mit dessen Beendigung zu laufen beginne. Weiters zweifle er die Rechtmäßigkeit der Führung eines Personalverzeichnisses durch das römisch 40 an, da Paragraph 9, BDG 1979 hierfür keine taugliche Rechtsgrundlage bilde.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX2017 wies die Datenschutzbehörde die Beschwerde zurück. Festgestellt wurde, dass sich der Beschwerdeführer am XXXX2016 nach mehrmaliger Weisung bei der dem Beschwerdegegner zuzurechnenden Abt. XXXX einer ärztlichen Untersuchung unterzogen habe. Dabei seien die gesundheitsbezogenen Daten des Beschwerdeführers erhoben worden. Rechtlich würde daraus folgen, dass nach § 31 Abs. 1 DSG 2000 [gemeint wohl § 34 Abs. 1 DSG 2000] der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde nach § 31 DSG 2000 erlöschen würde, wenn sie der Einschreiter nicht binnen eines Jahres nach Kenntnis des beschwerenden Ereignisses, längstens binnen drei Jahren, einbringen würde. Unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer die Durchführung der ärztlichen Untersuchung vom XXXX2016 als datenschutzrechtlich beschwerendes Ereignis benannt habe. Da der Beschwerdeführer bei der Erhebung gesundheitsbezogener Daten selbst anwesend gewesen sei und auch - wie er in der Verbesserung der Beschwerde und der Stellungnahme vom XXXX2017 selbst angegeben habe - den Zweck und die rechtliche Grundlage der Datenerhebung durch Fragen feststellen wollte, ergebe sich, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt in Kenntnis des beschwerenden Ereignisses gewesen sei, weshalb die am XXXX2017 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde verfristet sei.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX2017 wies die Datenschutzbehörde die Beschwerde zurück. Festgestellt wurde, dass sich der Beschwerdeführer am XXXX2016 nach mehrmaliger Weisung bei der dem Beschwerdegegner zuzurechnenden Abt. römisch 40 einer ärztlichen Untersuchung unterzogen habe. Dabei seien die gesundheitsbezogenen Daten des Beschwerdeführers erhoben worden. Rechtlich würde daraus folgen, dass nach Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 [gemeint wohl Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000] der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde nach Paragraph 31, DSG 2000 erlöschen würde, wenn sie der Einschreiter nicht binnen eines Jahres nach Kenntnis des beschwerenden Ereignisses, längstens binnen drei Jahren, einbringen würde. Unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer die Durchführung der ärztlichen Untersuchung vom XXXX2016 als datenschutzrechtlich beschwerendes Ereignis benannt habe. Da der Beschwerdeführer bei der Erhebung gesundheitsbezogener Daten selbst anwesend gewesen sei und auch - wie er in der Verbesserung der Beschwerde und der Stellungnahme vom XXXX2017 selbst angegeben habe - den Zweck und die rechtliche Grundlage der Datenerhebung durch Fragen feststellen wollte, ergebe sich, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt in Kenntnis des beschwerenden Ereignisses gewesen sei, weshalb die am XXXX2017 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde verfristet sei.
- In seiner Beschwerde vom XXXX2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass der Fristenlauf nach § 34 DSG 2000 erst beginne, wenn der Einschreiter von dem beschwerenden Ereignis Kenntnis erlange, und nicht mit dem de facto Eingriff. Kenntnis von dem Grundrechtseingriff habe er erst durch das Telefongespräch mit der belangten Behörde am XXXX2017 erlangt. Weiters fehle eine Rechtsgrundlage für die Ladungen zu einer körperlichen Untersuchung, der er sich nur wegen eines drohenden Disziplinarverfahrens gebeugt habe. Seine Gesundheitsdaten würden trotz Aufforderung zur Löschung nach wie vor rechtswidrig verwendet, wodurch ein Dauerzustand gegeben sei, weswegen nach der Rechtsprechung des OGH der Fristenlauf erst mit Beendigung des rechtswidrigen Zustandes beginne.
- In seiner Beschwerde vom XXXX2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass der Fristenlauf nach Paragraph 34, DSG 2000 erst beginne, wenn der Einschreiter von dem beschwerenden Ereignis Kenntnis erlange, und nicht mit dem de facto Eingriff. Kenntnis von dem Grundrechtseingriff habe er erst durch das Telefongespräch mit der belangten Behörde am XXXX2017 erlangt. Weiters fehle eine Rechtsgrundlage für die Ladungen zu einer körperlichen Untersuchung, der er sich nur wegen eines drohenden Disziplinarverfahrens gebeugt habe. Seine Gesundheitsdaten würden trotz Aufforderung zur Löschung nach wie vor rechtswidrig verwendet, wodurch ein Dauerzustand gegeben sei, weswegen nach der Rechtsprechung des OGH der Fristenlauf erst mit Beendigung des rechtswidrigen Zustandes beginne.
- Mit Schreiben vom XXXX2017 legte die belangte Behörde den Akt vor und führte aus, dass nur eine objektiv determinierbare Kenntnis des beschwerenden Ereignisses für den Beginn des Fristenlaufs nach § 34 DSG 2000 maßgeblich sein könne, nicht jedoch das subjektive Bewusstsein eines Betroffenen darüber. Auch widerspreche es den Denkgesetzen, dass die Beschwerde ohne Kenntnis eines beschwerenden Sachverhaltes erhoben worden sei, so führe der Beschwerdeführer selbst aus, er habe die behauptetermaßen widerrechtliche Datenerhebung schon im Rahmen der Untersuchung beanstandet. Zwar habe der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom XXXX2017 eine Verletzung des Rechts auf Löschung durch Ankreuzen im Formular der Datenschutzbeschwerde angegeben, jedoch trotz Mangelbehebungsauftrags nicht weiter substantiiert. Damit sei nur das Recht auf Geheimhaltung Gegenstand des Verfahrens. Die zitierte Rechtsprechung des OGH sei weiters nicht einschlägig.
- Mit Schreiben vom XXXX2017 legte die belangte Behörde den Akt vor und führte aus, dass nur eine objektiv determinierbare Kenntnis des beschwerenden Ereignisses für den Beginn des Fristenlaufs nach Paragraph 34, DSG 2000 maßgeblich sein könne, nicht jedoch das subjektive Bewusstsein eines Betroffenen darüber. Auch widerspreche es den Denkgesetzen, dass die Beschwerde ohne Kenntnis eines beschwerenden Sachverhaltes erhoben worden sei, so führe der Beschwerdeführer selbst aus, er habe die behauptetermaßen widerrechtliche Datenerhebung schon im Rahmen der Untersuchung beanstandet. Zwar habe der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom XXXX2017 eine Verletzung des Rechts auf Löschung durch Ankreuzen im Formular der Datenschutzbeschwerde angegeben, jedoch trotz Mangelbehebungsauftrags nicht weiter substantiiert. Damit sei nur das Recht auf Geheimhaltung Gegenstand des Verfahrens. Die zitierte Rechtsprechung des OGH sei weiters nicht einschlägig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Beschwerdegegenstand ist eine gerügte Datenschutzverletzung durch eine ärztliche Untersuchung am XXXX2016, in deren Rahmen gesundheitsbezogene Daten erhoben wurden. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bereits am XXXX2016 von der ärztlichen Untersuchung und der dortigen Erhebung gesundheitsbezogener Daten in Kenntnis war. Er und seine Vertrauensperson hinterfragten damals die Rechtmäßigkeit und die Rechtsgrundlagen für die Ladung zur Untersuchung. Am XXXX2017 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde nach § 31 Abs. 2 DSG 2000 bei der belangten Behörde ein.Am XXXX2017 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde nach Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 bei der belangten Behörde ein.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind nicht strittig. Die Feststellungen zur Kenntnis der Untersuchung und der Fragen nach der Rechtsgrundlage dort gründen sich insbesondere auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verbesserung der Beschwerde vom XXXX2017 und in der Stellungnahme auf den Vorhalt der Verspätung vom XXXX
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000), BGBl. Nr. 165/1999, idF BGBl. I Nr. 120/2017, lauten (in Auszügen):
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017,, lauten (in Auszügen): Grundrecht auf Datenschutz § 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Beschwerde an die Datenschutzbehörde § 31.
(2)Die Datenschutzbehörde erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.Paragraph 31,
(2)Die Datenschutzbehörde erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (Paragraphen 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet. Gemeinsame Bestimmungen § 34.
(1)Der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach § 30, einer Beschwerde nach § 31 oder einer Klage nach § 32 erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe gemäß § 30 mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach § 31 und Klagen nach § 32 sind zurückzuweisen.Paragraph 34,
(1)Der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach Paragraph 30,, einer Beschwerde nach Paragraph 31, oder einer Klage nach Paragraph 32, erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe gemäß Paragraph 30, mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach Paragraph 31 und Klagen nach Paragraph 32, sind zurückzuweisen. Bei den in § 34 Abs. 1 DSG 2000 genannten Fristen handelt es sich um Präklusivfristen (siehe OGH 31.07.2015, 6 Ob 45/15h und Jahnel, Datenschutzrecht, Update, S 191), auf die von Amts wegen, also bei feststehendem Sachverhalt, ohne Einwendung Bedacht genommen werden muss (Vgl. Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, Datenschutzrecht, § 34, Anm. 2).Bei den in Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 genannten Fristen handelt es sich um Präklusivfristen (siehe OGH 31.07.2015, 6 Ob 45/15h und Jahnel, Datenschutzrecht, Update, S 191), auf die von Amts wegen, also bei feststehendem Sachverhalt, ohne Einwendung Bedacht genommen werden muss (Vgl. Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, Datenschutzrecht, Paragraph 34,, Anmerkung 2).
- Beschwerdegegenstand im Verfahren vor der belangten Behörde war nach der Verbesserung der Beschwerde ein gerügter Eingriff in den Datenschutz im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung am XXXX
- Die belangte Behörde stellte bereits im Mangelbehebungsauftrag klar, dass aus den Ladungen/Weisungen zur chefärztlichen Untersuchung (noch) keine Verletzungen des Datenschutzes ableitbar sind. Dieser Einschätzung trat der Beschwerdeführer in seiner Verbesserung, Stellungnahme zur Präklusion und Beschwerde nicht entgegen, sondern führte selbst aus, dass der behauptete Grundrechtseingriff "unbestrittenerweise beim Chefarzt XXXX" am XXXX2016 passierte. Damit ist aber auch in Bezug auf die angebliche "fortgesetzte Schädigung" (und dem Verweis auf OGH, 29.05.2017, 6 Ob 2017/16d) nichts gewonnen, weil sich eine solche fortgesetzte Schädigung an dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers, auch aus dem im Laufe des Verfahrens ergänzten, nicht festmachen lässt. Daher ist zu prüfen, ob die subjektive Präklusivfrist von einem Jahr am XXXX2016 zu laufen begann: Aus dem Akteninhalt und den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser schon zum Zeitpunkt der Untersuchung am XXXX2016 Kenntnis vom beschwerenden Ereignis - chefärztliche Untersuchung - hatte und in Bezug auf die Ladung zur Untersuchung sowie möglicherweise die Frage der Erhebung gesundheitsbezogener Daten bereits damals ein Problembewusstsein zeigte, indem er und seine Vertrauensperson die Rechtsgrundlage dafür in Frage stellten. Auf den Zeitpunkt einer erst später erfolgten Auseinandersetzung mit den Regeln des Datenschutzes bzw. mit dem DSG 2000 kommt es hingegen für den Beginn des Fristenlaufs nicht an. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Frist zur Einbringung einer Datenschutzbeschwerde nach § 31 DSG 2000 am XXXX2017 bereits abgelaufen war, und die belangte Behörde die Beschwerde daher zu Recht zurückgewiesen hat.Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Frist zur Einbringung einer Datenschutzbeschwerde nach Paragraph 31, DSG 2000 am XXXX2017 bereits abgelaufen war, und die belangte Behörde die Beschwerde daher zu Recht zurückgewiesen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall kann hinsichtlich Spruchpunkt I. das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall kann hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W211.2177738.1.00