Obsah (11)
Art. 133§ 13§ 91§ 64§ 54a§ 54c§ 92§ 5§ 2b§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2018 GeschäftszahlW227 2189276-1 SpruchW227 2189276-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WIN
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Am
- Juli 2017 langte im Referat Studienzulassung der Universität Wien der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass bzw. Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2017 wegen Berufstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze ein. Dazu legte er den Beleg über die Einzahlung seines Studienbeitrages für das Sommersemester 2017, jedoch nicht den Einkommensteuerbescheid 2016 bei.
- Am
- August 2017 übermittelte das Rektorat der Universität Wien dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag, wonach er bis zum
- September 2017 den Einkommensteuerbescheid 2016 oder die bei Finanzonline abrufbaren Daten des Steueraktes 2016 als Nachweis seines Jahreseinkommens vorzulegen habe, ansonsten werde sein Antrag
§ 13Abs.
3 AVG zurückgewiesen.
- Am
- August 2017 übermittelte das Rektorat der Universität Wien dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag, wonach er bis zum
- September 2017 den Einkommensteuerbescheid 2016 oder die bei Finanzonline abrufbaren Daten des Steueraktes 2016 als Nachweis seines Jahreseinkommens vorzulegen habe, ansonsten werde sein Antrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.
- Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer am
- September 2017 nur die erste Seite des Dokuments "Daten des Steueraktes für 2016", auf der ein Einkommen in Höhe von € 2.550,- aus dem Jahr 2016 ersichtlich ist.
- Am
- September 2017 teilte das Rektorat dem Beschwerdeführer mit, dass alle Seiten benötigt würden. Die erste Seite weise kein Mindesteinkommen 2016 (€ 5.820,08) auf. Der Verbesserungsauftrag bleibe daher aufrecht.
- Am selben Tag teilte der Beschwerdeführer mit, dass dies "leider" die ganzen Daten aus dem Steuerakt seien.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Rektorat der Universität Wien den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass und Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2017
§ 13Abs.
3 AVG zurück, weil die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt worden seien.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Rektorat der Universität Wien den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass und Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2017
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück, weil die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt worden seien.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die vorliegende fristgerechte "Berufung" (gemeint: Beschwerde), in der er Folgendes vorbringt: "Dem Verbesserungsersuchen wurde nachgekommen, dieses war aber dahingehend unklar formuliert, dass die angeforderten und vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen offenbar nicht ausreichend waren. Zum Beweis für das Antragsvorbringen kann nach Vorliegen der ESt-Bescheid vorgelegt werden".
- Mit (auf das Gutachten des Senates der Universität Wien vom
- Jänner 2018 gestützter) Beschwerdevorentscheidung vom
- Februar 2018 wies das Rektorat der Universität Wien die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte das Rektorat zusammengefasst aus: Als Beweismittel sei in der Studienbeitragsverordnung (StubeiV 2004) ausdrücklich der Einkommensteuerbescheid des dem jeweiligen Semester vorangegangenen Kalenderjahres vorgesehen. § 2b Abs. 3 letzter Satz StubeiV 2004 präzisiere die verfahrensrechtliche Verbesserungsfrist des § 13 Abs. 3 AVG dahingehend, dass die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten dürfe. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes diene die Verbesserungsfrist der Vorlage eines Beweismittels, aber nicht deren Beschaffung.Als Beweismittel sei in der Studienbeitragsverordnung (StubeiV 2004) ausdrücklich der Einkommensteuerbescheid des dem jeweiligen Semester vorangegangenen Kalenderjahres vorgesehen. Paragraph 2 b, Absatz 3, letzter Satz StubeiV 2004 präzisiere die verfahrensrechtliche Verbesserungsfrist des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dahingehend, dass die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten dürfe. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes diene die Verbesserungsfrist der Vorlage eines Beweismittels, aber nicht deren Beschaffung. Die Anordnung, dass das erhaltene Jahreseinkommen durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen sei, finde sich in der Studienbeitragsverordnung und gelte für alle Antragsteller - unabhängig ihrer Staatsbürgerschaft. Alternativ würden auch für in Österreich Steuerpflichtige die Daten aus Finanzonline und für in Deutschland Steuerpflichtige die Daten aus ElsterOnline akzeptiert; die Übermittlung von Steuererklärungen sei in beiden Fällen nicht ausreichend. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Dokument "Daten des Steuerkontos" könne als Beweismittel nicht akzeptiert werden, weil wie oben angeführt nur Einkommensteuerbescheide oder Auszüge aus Finanzonline zulässige Beweismittel seien. Der Beschwerdeführer habe während offener Verbesserungsfrist am
- September 2017 nur die erste Seite des Dokuments "Daten des Steueraktes für 2016" vorgelegt. Auf dieser einen Seite sei lediglich ein Einkommen in Höhe von € 2.550,- aus dem Jahr 2016 ersichtlich, welches die erforderliche Grenze des § 92 Abs. 1 Z 5 UG nicht überschreite. Der Beschwerdeführer sei daher dem Verbesserungsauftrag wegen nicht vollständiger Vorlage einer der darin genannten Beweismittel nicht ordnungsgemäß nachgekommen.Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Dokument "Daten des Steuerkontos" könne als Beweismittel nicht akzeptiert werden, weil wie oben angeführt nur Einkommensteuerbescheide oder Auszüge aus Finanzonline zulässige Beweismittel seien. Der Beschwerdeführer habe während offener Verbesserungsfrist am
- September 2017 nur die erste Seite des Dokuments "Daten des Steueraktes für 2016" vorgelegt. Auf dieser einen Seite sei lediglich ein Einkommen in Höhe von € 2.550,- aus dem Jahr 2016 ersichtlich, welches die erforderliche Grenze des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG nicht überschreite. Der Beschwerdeführer sei daher dem Verbesserungsauftrag wegen nicht vollständiger Vorlage einer der darin genannten Beweismittel nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Im Verbesserungsauftrag sei überdies die Rechtsfolge für eine nicht fristgerechte Mängelbehebung angegeben worden, weshalb die Zurückweisung des Antrages rechtskonform erfolgt sei. Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen.
- Der Beschwerdeführer stellte am
- Februar 2018 einen Vorlageantrag an das "Verwaltungsgericht Wien", in dem er Folgendes geltend macht: Der Beschwerdeführer sei dem Auftrag der Universität Wien hinreichend nachgekommen. Es hätte daher eine weitere Verbesserung aufgetragen werden müssen, in dem die Anforderungen besser konkretisiert hätten werden müssen. Im Übrigen lege der Beschwerdeführer nun den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016, sohin für das Jahr, das dem Semester, für welches die Rückzahlung beantragt worden sei, vorangegangen sei, vor. Dadurch sei evident, dass das Einkommen (€ 123.372,66) die Grenze im Jahr 2016 überstiegen habe und daher die Rückzahlung zu bewilligen sei.
- Am
- März 2018 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der Beschwerdeführer beantragte am
- Juli 2017 den Erlass und Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2017 wegen Berufstätigkeit mit einem Jahreseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze. Den Einkommensteuerbescheid 2016 legte er nicht vor. Am
- August 2017 forderte das Rektorat der Universität Wien den Beschwerdeführer auf, entweder den Einkommensteuerbescheid 2016 oder die bei Finanzonline abrufbaren Daten des Steueraktes 2016 bis zum
- September 2017 vorzulegen, ansonsten werde sein Antrag vom
- Juli 2017
§ 13Abs.
3 AVG zurückgewiesen.Am
- August 2017 forderte das Rektorat der Universität Wien den Beschwerdeführer auf, entweder den Einkommensteuerbescheid 2016 oder die bei Finanzonline abrufbaren Daten des Steueraktes 2016 bis zum
- September 2017 vorzulegen, ansonsten werde sein Antrag vom
- Juli 2017
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Diesem Verbesserungsauftrag kam der Beschwerdeführer nicht nach, sondern übermittelte am
- September 2017 nur die erste Seite des Dokuments "Daten des Steueraktes für 2016", auf der (bloß) ein Einkommen in Höhe von € 2.550,- aus dem Jahr 2016 ersichtlich ist. Den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 legte er erst mit dem Vorlageantrag am
- Februar 2018 vor. Dieser weist ein Einkommen in Höhe von € 123.372,66 auf.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A) 3.1.
- Zunächst ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- De-zember 2016, G 88/2016-14, V 17/2016-14, aussprach, dass die Bestimmung des § 92 Abs. 1 Z 5 UG - womit auch die Bestimmung des § 2b Abs. 4 StubeiV 2004 seine gesetzliche Grund-lage verliert - wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig auf-zuheben ist. Diese Aufhebung tritt (erst) mit
- Juni 2018 in Kraft, weshalb die maßgebli-chen Bestimmungen für den gegenständlichen Fall nach wie vor anwendbar sind.3.1.
- Zunächst ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- De-zember 2016, G 88/2016-14, römisch fünf 17/2016-14, aussprach, dass die Bestimmung des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG - womit auch die Bestimmung des Paragraph 2 b, Absatz 4, StubeiV 2004 seine gesetzliche Grund-lage verliert - wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig auf-zuheben ist. Diese Aufhebung tritt (erst) mit
- Juni 2018 in Kraft, weshalb die maßgebli-chen Bestimmungen für den gegenständlichen Fall nach wie vor anwendbar sind.
§ 91Abs.
1 Universitätsgesetzes 2002 (UG) haben ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Studierende, die unter die Personengruppen
der Personengruppenverordnung, fallen, sowie ordentliche Studierende aus Dritt-staaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende
§ 64Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit
Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, Universitätsgesetzes 2002 (UG) haben ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Studierende, die unter die Personengruppen
der Personengruppenverordnung, fallen, sowie ordentliche Studierende aus Dritt-staaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende
Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit
- eines Bachelor- oder Masterstudiums, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder
- eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums, oder
- eines Erweiterungsstudiums
§ 54a
, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen und gegebenenfalls auf ganze Semester aufzurunden ist, oder3. eines Erweiterungsstudiums
Paragraph 54 a,, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen und gegebenenfalls auf ganze Semester aufzurunden ist, oder
- Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Bachelorstudiums acht Semester und für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Masterstudiums vier Semester beträgt, oder
- eines Erweiterungsstudiums
§ 54c, wobei die vorgesehene Studienzeit acht Semester beträgt,5.
eines Erweiterungsstudiums
Paragraph 54 c,, wobei die vorgesehene Studienzeit acht Semester beträgt, um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von € 363,36 für jedes Se-mester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nach-frist um 10vH.
§ 92Abs.
1 Z 5 UG ist der Studienbeitrag insbesondere Studierenden zu erlassen, die die Voraussetzungen
§ 91Abs.
1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 fest-gelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages
§ 5Abs.
2 ASVG in der jeweils gelten-den Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vor-liegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitrags-grundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (§ 31 ASVG) zu übermitteln.
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG ist der Studienbeitrag insbesondere Studierenden zu erlassen, die die Voraussetzungen
Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, fest-gelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der jeweils gelten-den Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vor-liegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitrags-grundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (Paragraph 31, ASVG) zu übermitteln. Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages
§ 92Abs.
1 UG vor, so kann der Studierende
§ 2bAbs. 1 Stubei
V 2004 einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages
Paragraph 92, Absatz eins, UG vor, so kann der Studierende
Paragraph 2 b, Absatz eins, StubeiV 2004 einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.
§ 2bAbs. 3 der Stubei
V 2004 ist der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages bis längs-tens
- Oktober bzw.
- März des betreffenden Semesters zu stellen, sofern von der jewei-ligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbei-trag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden
- März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden
- September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche ange-messene Frist nicht überschreiten.
Paragraph 2 b, Absatz 3, der StubeiV 2004 ist der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages bis längs-tens
- Oktober bzw.
- März des betreffenden Semesters zu stellen, sofern von der jewei-ligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbei-trag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden
- März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden
- September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche ange-messene Frist nicht überschreiten.
Abs. 4 Z 3 leg cit ist die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 1 Z 5 UG) durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen.
Absatz 4, Ziffer 3, leg cit ist die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG) durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes: Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der Zurückweisung des Antrages
§ 13Abs.
3 AVG durch das Rektorat "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist (vgl. etwa VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087, m. w.N.).Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der Zurückweisung des Antrages
Paragraph 13, Absatz 3, AVG durch das Rektorat "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist vergleiche etwa VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087, m. w.N.). Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Februar 2014, Zl. 2013/10/0184, aus, dass ein
§ 13Abs.
3 AVG verbesserungsfähiger Mangel vorliegt, wenn mit einem Antrag auf Erlass bzw. die Rückzahlung des Studienbeitrages wegen Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit der Einkommensteuerbescheid über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nicht vorgelegt wird.Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Februar 2014, Zl. 2013/10/0184, aus, dass ein
Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbesserungsfähiger Mangel vorliegt, wenn mit einem Antrag auf Erlass bzw. die Rückzahlung des Studienbeitrages wegen Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit der Einkommensteuerbescheid über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nicht vorgelegt wird. Dazu ist zusätzlich festzuhalten, dass nach § 2b Abs. 4 Z 3 StubeiV 2004 die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit i.S.d. § 92 Abs. 1 Z 5 UG durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen ist. Eine andere Möglichkeit, diesen Nachweis zu erbringen, sehen die anzuwendenden Bestimmungen nicht vor (vgl. wieder VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087).Dazu ist zusätzlich festzuhalten, dass nach Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer 3, StubeiV 2004 die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit i.S.d. Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen ist. Eine andere Möglichkeit, diesen Nachweis zu erbringen, sehen die anzuwendenden Bestimmungen nicht vor vergleiche wieder VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087). Auch der Verfassungsgerichtshof hielt im o.a. Erkenntnis fest, dass das Jahreseinkommen im einkommensteuerrechtlichen Sinn für den Erlass bzw. die Rückzahlung des Studienbeitrages maßgeblich ist (vgl. VfGH 12.12.2016, G 88/2016, V 17/2016, Rz 19).Auch der Verfassungsgerichtshof hielt im o.a. Erkenntnis fest, dass das Jahreseinkommen im einkommensteuerrechtlichen Sinn für den Erlass bzw. die Rückzahlung des Studienbeitrages maßgeblich ist vergleiche VfGH 12.12.2016, G 88 aus 2016,, römisch fünf 17 aus 2016,, Rz 19). Das Rektorat hat daher zu Recht die Verbesserung des mangelhaften Antrages vom
- Juli 2017 durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides 2016 aufgetragen. Die vom Rektorat gesetzte fast sechswöchige Frist zur Behebung des Mangels war auch "angemessen" i.S.d. § 13 Abs. 3 zweiter Satz AVG:Die vom Rektorat gesetzte fast sechswöchige Frist zur Behebung des Mangels war auch "angemessen" i.S.d. Paragraph 13, Absatz 3, zweiter Satz AVG: Denn die Angemessenheit der Frist hängt von der Art des Mangels ab und beurteilt sich bei Fehlen von Belegen danach, wieviel Zeit für die Vorlage vorhandener, nicht hingegen für die Beschaffung noch fehlender Unterlagen erforderlich ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG 1 [
- Ausgabe 2014] § 13 Rz 29 mit zahlreichen Verweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Denn die Angemessenheit der Frist hängt von der Art des Mangels ab und beurteilt sich bei Fehlen von Belegen danach, wieviel Zeit für die Vorlage vorhandener, nicht hingegen für die Beschaffung noch fehlender Unterlagen erforderlich ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG 1 [
- Ausgabe 2014] Paragraph 13, Rz 29 mit zahlreichen Verweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa eine achtwöchige Frist für die (bloße) Vorlage von Unterlagen als "jedenfalls" ausreichend angesehen (vgl. VwGH 29.03.2006, 2005/04/0118), hingegen eine dreitägige Frist als "absolute Untergrenze einer ‚angemessenen' Frist" i.S.d. Gesetzes bezeichnet (vgl. VwGH 21.11.2000, 97/05/0213).So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa eine achtwöchige Frist für die (bloße) Vorlage von Unterlagen als "jedenfalls" ausreichend angesehen vergleiche VwGH 29.03.2006, 2005/04/0118), hingegen eine dreitägige Frist als "absolute Untergrenze einer ‚angemessenen' Frist" i.S.d. Gesetzes bezeichnet vergleiche VwGH 21.11.2000, 97/05/0213). Weiters gilt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz, dass sich die Vorlagefrist nur auf bereits vorhandene Unterlagen bezieht, aber nur in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind (vgl. abermals Hengstschläger/Leeb, AVG 1 [
- Ausgabe 2014] § 13 Rz 29).Weiters gilt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz, dass sich die Vorlagefrist nur auf bereits vorhandene Unterlagen bezieht, aber nur in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind vergleiche abermals Hengstschläger/Leeb, AVG 1 [
- Ausgabe 2014] Paragraph 13, Rz 29). Im gegenständlichen Verfahren ergibt sich aus § 2b Abs. 4 Z 3 StubeiV zweifelsfrei und für den Beschwerdeführer eindeutig erkennbar, welche Unterlage - nämlich der Einkommensteuerbescheid 2016 - erforderlich war.Im gegenständlichen Verfahren ergibt sich aus Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer 3, StubeiV zweifelsfrei und für den Beschwerdeführer eindeutig erkennbar, welche Unterlage - nämlich der Einkommensteuerbescheid 2016 - erforderlich war. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass er den Einkommensteuerbescheid 2016 nicht vorgelegt hat. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung ist zu bestätigen. 3.1.
- Eine mündliche Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0080).3.1.3. Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0080). 3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B) 3.2.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
- Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:3.2.
- Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass einerseits ein
§ 13Abs.
3 AVG verbesserungsfähiger Mangel vorliegt, wenn mit einem Antrag auf Erlass und Rückzahlung des Studienbeitrages wegen Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit der Einkommensteuerbescheid über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nicht vorgelegt wird, und andererseits nur die Vorlage dieses Einkommensteuerbescheides den Nachweis der Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit erbringen kann, entspricht der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Dass einerseits ein
Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbesserungsfähiger Mangel vorliegt, wenn mit einem Antrag auf Erlass und Rückzahlung des Studienbeitrages wegen Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit der Einkommensteuerbescheid über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nicht vorgelegt wird, und andererseits nur die Vorlage dieses Einkommensteuerbescheides den Nachweis der Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit erbringen kann, entspricht der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. 3.3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W227.2189276.1.00