Obsah (4)
Art 133Art 69§ 3§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2018 GeschäftszahlW258 2152176-1 SpruchW258 2152176-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA
Art 133Abs 4 B-VG nicht
B) Die ordentliche Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der minderjährige Beschwerdeführer (in Folge kurz "BF") stellte am 31.08.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.08.2015 gab der BF an, er sei Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan (in Folge kurz "Afghanistan"), in XXXX geboren und im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Nangarhar aufgewachsen. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er sei ledig und kinderlos. Aus Afghanistan sei er 2011 nach Pakistan geflohen, weil sein Vater und sein Bruder bei Kampfhandlungen zwischen den Taliban und dem afghanischen Militär ums Leben gekommen seien. Die Taliban hätten seinen Vater als Spitzel für das afghanischen Militär angesehen und verlangt, dass ihnen sein anderer Bruder XXXX ausgehändigt werde. Aus Angst um ihr Leben seien sie nach Pakistan geflohen. XXXX sei noch 2011, der BF 2015 aus Pakistan nach Europa geflohen.In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.08.2015 gab der BF an, er sei Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan (in Folge kurz "Afghanistan"), in römisch 40 geboren und im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Nangarhar aufgewachsen. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er sei ledig und kinderlos. Aus Afghanistan sei er 2011 nach Pakistan geflohen, weil sein Vater und sein Bruder bei Kampfhandlungen zwischen den Taliban und dem afghanischen Militär ums Leben gekommen seien. Die Taliban hätten seinen Vater als Spitzel für das afghanischen Militär angesehen und verlangt, dass ihnen sein anderer Bruder römisch 40 ausgehändigt werde. Aus Angst um ihr Leben seien sie nach Pakistan geflohen. römisch 40 sei noch 2011, der BF 2015 aus Pakistan nach Europa geflohen. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge "belangte Behörde") am 03.03.2016 führte der BF im Wesentlichen sinngemäß ergänzend aus, die Taliban seien in seiner Heimatregion etabliert und hätten in seinem Heimatort viele Anhänger. Weder der Vater noch der Bruder des BF, XXXX, hätten sich negativ über die Taliban geäußert. Afghanische Truppen seien im Zuge von Kampfhandlungen mit den Taliban, in sein Elternhaus geflüchtet. Dabei seien sein Vater und sein jüngerer Bruder XXXX - vermutlich durch eine einschlagende Rakete - getötet worden. Die Familie des BF sei daraufhin von den Taliban beschuldigt worden, die afghanischen Truppen zu unterstützen. Trotz gegenteiliger Beteuerungen der Mutter, hätten die Taliban gedroht, den Bruder des BF, XXXX, zu töten. Er habe sich deswegen eine Zeit lang bei seiner Schwester in XXXX versteckt, die Taliban hätten dennoch wiederholt nach ihm gefragt. Nach drei Monaten seien auch der BF, seine Mutter und sein jüngerer Bruder nach XXXX geflohen, um von dort weiter nach Pakistan auszureisen.In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge "belangte Behörde") am 03.03.2016 führte der BF im Wesentlichen sinngemäß ergänzend aus, die Taliban seien in seiner Heimatregion etabliert und hätten in seinem Heimatort viele Anhänger. Weder der Vater noch der Bruder des BF, römisch 40 , hätten sich negativ über die Taliban geäußert. Afghanische Truppen seien im Zuge von Kampfhandlungen mit den Taliban, in sein Elternhaus geflüchtet. Dabei seien sein Vater und sein jüngerer Bruder römisch 40 - vermutlich durch eine einschlagende Rakete - getötet worden. Die Familie des BF sei daraufhin von den Taliban beschuldigt worden, die afghanischen Truppen zu unterstützen. Trotz gegenteiliger Beteuerungen der Mutter, hätten die Taliban gedroht, den Bruder des BF, römisch 40 , zu töten. Er habe sich deswegen eine Zeit lang bei seiner Schwester in römisch 40 versteckt, die Taliban hätten dennoch wiederholt nach ihm gefragt. Nach drei Monaten seien auch der BF, seine Mutter und sein jüngerer Bruder nach römisch 40 geflohen, um von dort weiter nach Pakistan auszureisen. Sein Bruder und seine Mutter seien mittlerweile in ihr Heimatdorf in Afghanistan, XXXX, zurückgekehrt. Seine Mutter gehe dort einer Beschäftigung nach und es gehe ihr gut. Seine Onkel mütterlicherseits hielten sich ebenso in seinem Heimatdorf auf. Der BF könne nicht in sein Heimatdorf zurückkehren, weil die Taliban ihn dann festnehmen, nach seinem Bruder fragen und ihm einen Bombe umschnallen würden. Seine Probleme in Afghanistan beträfen auch seine Mutter, die von den Taliban wiederholt nach dem Verbleib ihrer Söhne gefragt werde. Da sein Bruder XXXX behindert sei, werde er von den Taliban nicht bedroht.Sein Bruder und seine Mutter seien mittlerweile in ihr Heimatdorf in Afghanistan, römisch 40 , zurückgekehrt. Seine Mutter gehe dort einer Beschäftigung nach und es gehe ihr gut. Seine Onkel mütterlicherseits hielten sich ebenso in seinem Heimatdorf auf. Der BF könne nicht in sein Heimatdorf zurückkehren, weil die Taliban ihn dann festnehmen, nach seinem Bruder fragen und ihm einen Bombe umschnallen würden. Seine Probleme in Afghanistan beträfen auch seine Mutter, die von den Taliban wiederholt nach dem Verbleib ihrer Söhne gefragt werde. Da sein Bruder römisch 40 behindert sei, werde er von den Taliban nicht bedroht. Zu dem in der Einvernahme ausgehändigten Länderinformationsblatt, führte der BF in seiner Stellungnahme vom 17.03.2016 aus, es sei das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen und ein besonderer Maßstab im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung anzulegen. Dem BF drohe auf Grund einer unterstellten politischen Gesinnung eine asylrelevante Verfolgung, weil die Taliban ihm und seiner Familie unterstellten, die Nationalarmee zu unterstützen. Die belangte Behörde wies den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 28.02.2017 mangels Glaubhaftmachung einer persönlichen Verfolgung oder Gefährdung ab, erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigen zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.02.
- Da die geschilderten Vorfälle bereits 2011 stattgefunden hätten und die Mutter, der Bruder und weitere Verwandte des BF in seinem Heimatdorf leben könnten, könne von keiner aktuellen asylrelevanten Gefährdungssituation des BF ausgegangen werden. Gegen den abweisenden Spruchteil richtet sich die gegenständliche Beschwerde des BF vom 29.03.
- Der BF sei aus politisch-religiösen Gründen verfolgt, weil ihm drohe, durch die Taliban entführt, ermordet oder mit Zwang rekrutiert zu werden. Da die Taliban bereits seinen Bruder suchen würden, seien diese Risiken besonders hoch. Auch der Staat könne den BF nicht vor den Taliban schützen. In der am 01.06.2017 hg durchgeführten mündlichen Verhandlung, in der der BF nochmals zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, führte er ergänzend aus, er sei als Rückkehrer aus dem Westen einem noch höheren Risiko ausgesetzt, durch die Taliban getötet zu werden (OZ 3 S 9). Mit Anfrage vom 02.06.2017 stellte das erkennende Gericht eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Frage der Sippenhaft von Personen, die verdächtigt werden, die afghanische Nationalarmee unterstützen (OZ 5), die mit den Erledigungen vom 28.08.2017 (OZ 6) und 31.08.2017 beantwortet worden ist (OZ 7). Mit Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 10.10.2017 zur AZ 7 Ps 183/17v wurde die Obsorge des BF vorläufig auf XXXX, den älteren Bruder des BF, übertragen.Mit Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 10.10.2017 zur AZ 7 Ps 183/17v wurde die Obsorge des BF vorläufig auf römisch 40 , den älteren Bruder des BF, übertragen. Am 24.01.2018 wurde den Parteien die Anfrage an die Staatendokumentation (OZ 5) und ihre Beantwortungen (OZ 6 und 7) sowie ergänzende Länderberichte zur Zwangsrekrutierung und zur Situation von Rückkehrern übermittelt und eine Frist zur Stellungnahme von sieben Tagen eingeräumt. Mit Parteigehör vom 01.03.2018 wurde den Parteien wegen Zeitablauf ein aktualisiertes Länderinformationsblatt übermittelt und eine Frist zur Stellungnahme von vierzehn Tagen eingeräumt. Am 13.02.2018 übermittelte Frau XXXX einen Auszug des EASO Berichts von Dezember 2017 zu "Individuals targeted by armed actors in the conflict" und nahm zu den übermittelten Urkunden Stellung und brachte sinngemäß vor, die Anfrage sei nur zum Teil beantwortet worden, die Länderberichte seien auf die Situation des BF nicht anwendbar, weil sie sich auf Hazara bzw Rückkehrer aus dem Iran sowie auf Zwangsrekrutierung beziehen. Der BF sei aber Paschtune, noch nie im Iran gewesen und es gehe in seinem Fall um eine etwaige Sippenhaft (OZ 13).Am 13.02.2018 übermittelte Frau römisch 40 einen Auszug des EASO Berichts von Dezember 2017 zu "Individuals targeted by armed actors in the conflict" und nahm zu den übermittelten Urkunden Stellung und brachte sinngemäß vor, die Anfrage sei nur zum Teil beantwortet worden, die Länderberichte seien auf die Situation des BF nicht anwendbar, weil sie sich auf Hazara bzw Rückkehrer aus dem Iran sowie auf Zwangsrekrutierung beziehen. Der BF sei aber Paschtune, noch nie im Iran gewesen und es gehe in seinem Fall um eine etwaige Sippenhaft (OZ 13). Mit Schreiben vom 04.03.2018 legte Frau XXXX Vollmacht (OZ 16).Mit Schreiben vom 04.03.2018 legte Frau römisch 40 Vollmacht (OZ 16). Beweise wurden aufgenommen durch Einvernahme des BF als Partei und Einsicht in den Verwaltungsakt des BF (OZ 1) und den hg Verfahrensakt über den Antrag auf internationalen Schutz des XXXX zur AZ W203 2008873-1 sowie in die folgenden Urkunden:Beweise wurden aufgenommen durch Einvernahme des BF als Partei und Einsicht in den Verwaltungsakt des BF (OZ 1) und den hg Verfahrensakt über den Antrag auf internationalen Schutz des römisch 40 zur AZ W203 2008873-1 sowie in die folgenden Urkunden: * Strafregisterauszug des BF vom 06.04.2017, * UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 (in Folge kurz als "UNHCR 19.04.2016" bezeichnet; Beilage ./I), * Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 30.01.2018 (in Folge kurz als "LIB" bezeichnet; Beilage ./II), * Auszug einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Afghanistan zur Frage der Sippenhaft vom 18.05.2015 (in Folge kurz als "Anfragebeantwortung 18.05.2015"; Beilage ./III), * Auszug des EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan - Recruitment by armed groups -, September 2016, Seiten 13 bis 22, 23 bis 24, 27 bis 30 und 39 bis 44, der auf Grund der gerichtsnotorischen englischen Sprache im englischen Original verwendet wird (in Folge kurz als "EASO" bezeichnet; Beilage ./IV), * Bericht UNHCR: Tough choices for Afghan refugees returning home after years in exile vom 03.02.2017 der auf Grund der gerichtsnotorischen englischen Sprache im englischen Original verwendet wird (in Folge kurz als "UNHCR 03.02.2017" bezeichnet; Beilage ./V), * Anfragebeantwortung ACCORD vom 14.09.2016 zur Sicherheitslage, insbesondere Gebietskontrolle in der Provinz Nangarhar (in Folge kurz als "ACCORD 14.09.2016" bezeichnet; Beilage ./VI), * Ein Bildschirmausdruck der Webseite www.liveuamap.com vom 31.05.2017, über die von Taliban bzw. IS kontrollierten Gebiete in Nangarhar (in Folge kurz als "Karte 31.05.2017" bezeichnet; Beilage ./VII), * Karte der Provinz Nangarhar, Distrikt Khogyani (in Folge kurz als "Karte Nangarhar" bezeichnet; Beilage ./VIII), * Anfragebeantwortung ACCORD vom 30.08.2017 zur Sippenhaft durch Taliban von Familienmitgliedern von (angeblichen) Unterstützern der Regierungstruppen, insbesondere in der Provinz Nangarhar (Personengruppen, die von der Sippenhaft betroffen bzw. ausgeschlossen sind; Ausnahmen für Kinder (ggf. Altersgrenze) und geistig bzw. körperlich behinderte männliche Personen (in Folge kurz als "ACCORD 30.08.2017" bezeichnet; Beilage ./IX) und * Anfragebeantwortung ACCORD vom 12.06.2015 zur Situation für AfghanInnen (insbesondere Hazara), die ihr ganzes Leben im Iran verbracht haben und dann nach Afghanistan kommen (ua mögliche Ausgrenzung oder Belästigungen); Verhalten der Taliban gegenüber Hazara, die aus dem Iran zurückkehren [a-9219], der sich auch mit Rückkehrern aus Pakistan auseinandersetzt (in Folge kurz als "ACCORD 12.06.2018" bezeichnet). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Der folgende Sachverhalt steht fest: 1.
- Zur individuellen Situation des BF: Der männliche, minderjährige, kinderlose und gesunde BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Er spricht als Muttersprache Paschtu und wurde am 04.04.2000 in Afghanistan, in der Provinz Nangarhar, im Distrikt XXXX im Dorf XXXX geboren und ist ebendort aufgewachsen. Der BF ist der jüngere Bruder des XXXX, dem zur hg AZ W203 2008873-1 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist.Der männliche, minderjährige, kinderlose und gesunde BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Er spricht als Muttersprache Paschtu und wurde am 04.04.2000 in Afghanistan, in der Provinz Nangarhar, im Distrikt römisch 40 im Dorf römisch 40 geboren und ist ebendort aufgewachsen. Der BF ist der jüngere Bruder des römisch 40 , dem zur hg AZ W203 2008873-1 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Im Jahr 2011 ist es im Heimatdorf des BF zu Kampfhandlungen zwischen dem afghanischen Militär und den Taliban gekommen. Dabei hat sich ein Teil der afghanischen Truppen in das Elternhaus des BF geflüchtet, um sich von dort aus zu verteidigen. Im Zuge des Kampfgeschehens wurden der Vater und der jüngere Bruder des BF, XXXX, tödlich verletzt.Im Jahr 2011 ist es im Heimatdorf des BF zu Kampfhandlungen zwischen dem afghanischen Militär und den Taliban gekommen. Dabei hat sich ein Teil der afghanischen Truppen in das Elternhaus des BF geflüchtet, um sich von dort aus zu verteidigen. Im Zuge des Kampfgeschehens wurden der Vater und der jüngere Bruder des BF, römisch 40 , tödlich verletzt. Kurz danach ist XXXX, drei Monate später sind auch der BF, seine Mutter und sein jüngerer, gehbehinderten Bruder XXXX nach XXXX und in Folge gemeinsam nach Pakistan ausgereist. XXXX ist 2012 und der BF ist 2015 aus Pakistan Richtung Europa ausgereist.Kurz danach ist römisch 40 , drei Monate später sind auch der BF, seine Mutter und sein jüngerer, gehbehinderten Bruder römisch 40 nach römisch 40 und in Folge gemeinsam nach Pakistan ausgereist. römisch 40 ist 2012 und der BF ist 2015 aus Pakistan Richtung Europa ausgereist. Seine Mutter und sein Bruder XXXX leben zumindest seit 2016 wieder unbehelligt im Heimatdorf des BF in Afghanistan. Der BF hat zu ihnen etwa alle zwei Monate Kontakt. Das Herkunftsdorf des BF, XXXX, ist derzeit von den regierungsfeindlichen Taliban besetzt. Seit ihrer Neuansiedelung im Heimatdorf haben die Taliban bei der Mutter des BF nach dem BF und seinem Bruder XXXX gefragt. Sie hat den Taliban nicht erzählt, dass der BF im Westen aufhältig ist.Seine Mutter und sein Bruder römisch 40 leben zumindest seit 2016 wieder unbehelligt im Heimatdorf des BF in Afghanistan. Der BF hat zu ihnen etwa alle zwei Monate Kontakt. Das Herkunftsdorf des BF, römisch 40 , ist derzeit von den regierungsfeindlichen Taliban besetzt. Seit ihrer Neuansiedelung im Heimatdorf haben die Taliban bei der Mutter des BF nach dem BF und seinem Bruder römisch 40 gefragt. Sie hat den Taliban nicht erzählt, dass der BF im Westen aufhältig ist. Der BF wurde und wird durch die Taliban weder individuell bedroht, noch kam es zu Übergriffen der Taliban auf den BF. Der BF spricht Paschtu mit einem pakistanischen Akzent. Der BF ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet Österreichs eingereist und hat am 31.08.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. 1.
- Zur Sicherheitslage in Nangarhar: Vom 01.09.2015 bis zum 31.05.2016 kam es in der Provinz Nangarhar zu zumindest 1.901 sicherheitsrelevante Vorfällen, nämlich 127 mal zu Gewalt gegen Einzelpersonen, zu 1.049 bewaffneten Konfrontationen und Luftangriffen, 199 Selbstmordattentaten, IED-Explosionen und andere Explosionen, 460 wirksamen Einsätzen von Sicherheitskräften, 55 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt und zu elf anderen Vorfällen (LIB S 104). 1.
- Zur Zwangsrekrutierung: Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (LIB S 147). 1.3.
- Zur (Zwangs-)rekrutierung durch die Taliban: Die Taliban rekrutieren nach wie vor durch lokale Kommandanten, Stammesälteste sowie in Madrassen oder Moscheen (vgl EASO S 14).Die Taliban rekrutieren nach wie vor durch lokale Kommandanten, Stammesälteste sowie in Madrassen oder Moscheen vergleiche EASO S 14). Gelegentlich wird auch Druck auf die Familien ausgeübt bzw Geld für eine Vereinigung mit den Taliban angeboten. Es kann auch von einem Familienmitglied, welches Mitglied der Taliban ist, Zwang oder Druck ausgeübt werden (vgl EASO S 22).Gelegentlich wird auch Druck auf die Familien ausgeübt bzw Geld für eine Vereinigung mit den Taliban angeboten. Es kann auch von einem Familienmitglied, welches Mitglied der Taliban ist, Zwang oder Druck ausgeübt werden vergleiche EASO S 22). Die Entscheidung sich den Taliban anzuschließen, wird oftmals direkt von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Dorfvorstehern gefällt (vgl EASO S 22).Die Entscheidung sich den Taliban anzuschließen, wird oftmals direkt von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Dorfvorstehern gefällt vergleiche EASO S 22). Die Verbreitung der Rekrutierung durch Zwangsmaßnahmen verhält sich proportional zur der Taliban entgegengebrachten Gegenwehr in den jeweiligen Siedlungsgebieten. In vielen Gebieten werden die Taliban als siegreiche Macht angesehen, wo ihnen eine größere Anzahl an freiwilligen Kämpfern zur Verfügung stehen, wodurch sie nicht auf den Einsatz von Zwangsmaßnahmen zurückgreifen müssen. In anderen Gebieten hingegen ist das Bedürfnis der Taliban, zusätzliche Kämpfer für sich zu gewinnen, dringlicher (vgl EASO S 22).Die Verbreitung der Rekrutierung durch Zwangsmaßnahmen verhält sich proportional zur der Taliban entgegengebrachten Gegenwehr in den jeweiligen Siedlungsgebieten. In vielen Gebieten werden die Taliban als siegreiche Macht angesehen, wo ihnen eine größere Anzahl an freiwilligen Kämpfern zur Verfügung stehen, wodurch sie nicht auf den Einsatz von Zwangsmaßnahmen zurückgreifen müssen. In anderen Gebieten hingegen ist das Bedürfnis der Taliban, zusätzliche Kämpfer für sich zu gewinnen, dringlicher vergleiche EASO S 22). Der überwiegende Teil der Talibanrekruten sind Paschtunen, wobei die Rekrutierung von anderen Volksgruppen zwar möglich, aber nicht verbreitet und ortsabhängig ist (vgl EASO S 18).Der überwiegende Teil der Talibanrekruten sind Paschtunen, wobei die Rekrutierung von anderen Volksgruppen zwar möglich, aber nicht verbreitet und ortsabhängig ist vergleiche EASO S 18). 1.3.
- Zur (Zwangs-)rekrutierung von Kindern:
Art 69
des Verhaltenskodex (Lahya) der Taliban, dürfen bartlose Jugendliche nicht in Kasernen oder in Militärstützpunkten untergebracht werden. Dem ungeachtet steigt die Zahl der Zwangsrekrutierungen von Kindern seit Mitte 2015 im Norden von Afghanistan, insbesondere in der Region Kunduz (vgl EASO S 39).
Artikel 69
, des Verhaltenskodex (Lahya) der Taliban, dürfen bartlose Jugendliche nicht in Kasernen oder in Militärstützpunkten untergebracht werden. Dem ungeachtet steigt die Zahl der Zwangsrekrutierungen von Kindern seit Mitte 2015 im Norden von Afghanistan, insbesondere in der Region Kunduz vergleiche EASO S 39). Bei Beginn eines Bart- bzw Gesichtshaarwuchses werden die Jungen unabhängig vom tatsächlichen Alter für rekrutierungsfähig betrachtet (vgl EASO S 40).Bei Beginn eines Bart- bzw Gesichtshaarwuchses werden die Jungen unabhängig vom tatsächlichen Alter für rekrutierungsfähig betrachtet vergleiche EASO S 40). Die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern finden durch alle Konfliktparteien für Unterstützungs- und Kampfhandlungen im ganzen Land statt (UNHCR 19.04.2016 S 51; Schweizerische Flüchtlingshilfe "Afghanistan: Update Die aktuelle Sicherheitslage" vom 30.9.2016 S 17 und 21). Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren weiterhin Kinder - sowohl Jungen als auch Mädchen - um sie für Selbstmordanschläge, als menschliche Schutzschilde oder für die Beteiligung an aktiven Kampfeinsätzen einzusetzen, um Sprengsätze zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und um als Spione, Wachposten oder Späher zu dienen (UNHCR 19.04.2016 S 51 f). 1.3.
- Zur Zwangsrekrutierung in Nangarhar: In Nangarhar müssen sich die Taliban auf Grund gegnerischer IS-Gruppierungen zugunsten ihrer Beschützerrolle mehr behaupten und üben teilweise mehr Druck auf die Gemeinschaften aus, damit sich diese finanziell oder durch Zurverfügungstellung von Kämpfern beteiligen. In diesem Zusammenhang verbündeten sich die Taliban mit Stammesältesten des Khogyanistammes und organisierten Treffen, wo erklärt wurde, dass der Stamm, das Gebiet und deren Grundstücke von Fremden (IS) bedroht würden. Dabei ist die Bitte nach Rekruten der letzte Ausweg. Die Taliban kämpfen bevorzugt mit den eigenen Kämpfern und fragen nur bei äußerster Knappheit die lokalen Dorfvorsteher nach zusätzlichen Kämpfern (vgl EASO S 23 f).In Nangarhar müssen sich die Taliban auf Grund gegnerischer IS-Gruppierungen zugunsten ihrer Beschützerrolle mehr behaupten und üben teilweise mehr Druck auf die Gemeinschaften aus, damit sich diese finanziell oder durch Zurverfügungstellung von Kämpfern beteiligen. In diesem Zusammenhang verbündeten sich die Taliban mit Stammesältesten des Khogyanistammes und organisierten Treffen, wo erklärt wurde, dass der Stamm, das Gebiet und deren Grundstücke von Fremden (IS) bedroht würden. Dabei ist die Bitte nach Rekruten der letzte Ausweg. Die Taliban kämpfen bevorzugt mit den eigenen Kämpfern und fragen nur bei äußerster Knappheit die lokalen Dorfvorsteher nach zusätzlichen Kämpfern vergleiche EASO S 23 f). 1.3.
- Konsequenzen einer Verweigerung: Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden (UNHCR 19.04.2016 S 51). Der Einsatz von Zwangsmaßnahmen stellt dabei aber eher die Ausnahme dar (vgl EASO S 22).Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden (UNHCR 19.04.2016 S 51). Der Einsatz von Zwangsmaßnahmen stellt dabei aber eher die Ausnahme dar vergleiche EASO S 22). Gebiete, welche die Taliban nicht unterstützen, insbesondere weil sie keine Kämpfer bereitstellen, und die sich in der Nähe von den Hochburgen der Taliban befinden, werden zum Ziel der Taliban. Die Taliban versuchen die Bevölkerung zunächst von sich zu überzeugen und zwingen sie schlussendlich, der Aufstandsbewegung beizutreten. Viele Stammesälteste wurden auf Grund Ihres Widerstandes von den Taliban eliminiert (vgl EASO S 24).Gebiete, welche die Taliban nicht unterstützen, insbesondere weil sie keine Kämpfer bereitstellen, und die sich in der Nähe von den Hochburgen der Taliban befinden, werden zum Ziel der Taliban. Die Taliban versuchen die Bevölkerung zunächst von sich zu überzeugen und zwingen sie schlussendlich, der Aufstandsbewegung beizutreten. Viele Stammesälteste wurden auf Grund Ihres Widerstandes von den Taliban eliminiert vergleiche EASO S 24). Für Männer im wehrfähigen Alter und für Kinder, die sich der Zwangsrekrutierung widersetzen, kann Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder aus anderen relevanten Gründen bestehen (UNHCR 19.04.2016 S 53). 1.4 Zur Lage von Personen, die der afghanischen Polizei und der Sicherheitskräfte angehören oder sie (vermeintlich) unterstützen: Die afghanischen Sicherheitskräfte, insbesondere Mitglieder der afghanischen nationalen Polizei, werden zunehmend in gezielten Kampagnen angegriffen. Seit dem weitgehenden Rückzug der internationalen Streitkräfte im Jahr 2014 gerieten Polizeistützpunkte und Kontrollstellen zunehmen ins Visier regierungsfeindlicher Kräfte. Polizisten der afghanischen nationalen Polizei (ANP) wurden sowohl im Dienst als auch außerhalb des Dienstes angegriffen. Auch gezielte Angriffe auf Mitglieder der afghanischen lokalen Polizei (ALP) sind weit verbreitet (UNHCR 19.04.2016 S 41 f). Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) greifen Zivilisten an, die der Zusammenarbeit oder der "Spionage" für regierungsnahe Kräfte, darunter für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte, verdächtigt werden (UNHCR 19.04.2016 S 42). Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) haben afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, bedroht und angegriffen. Auch ehemalige Mitarbeiter der internationalen Streitkräfte und der Regierung werden angegriffen (UNHCR 19.04.2016 S 43). Regierungsfeindliche Kräfte haben Personen mir den oben angeführten Profilen als Vergeltungsmaßnahme und
dem Prinzip der Sippenhaft angegriffen. Insbesondere wurden Verwandte, darunter Frauen und Kinder, von Regierungsmitarbeitern und Mitgliedern der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte Opfer von Schikanen, Entführungen, Gewalt und Tötungen (UNHCR 19.04.2016 S 47).UNAMA verzeichnete in ihrem Halbjahresbericht zu 2017 199 Fälle von gezielten Tötungen von regierungsfeindlichen Kräften. Diese Angriffe haben sich überwiegend gegen Zivilpersonen, denen aufgrund ihrer aktuellen oder früheren beruflichen Tätigkeit Verbindungen zur Regierung bzw. zu den Sicherheitskräften unterstellt würden, oder gegen Familienmitglieder solcher Personen gerichtet. Im ersten Halbjahr 2017 sind ua auch Personen durch regierungsfeindliche Kräfte entführt worden, denen Spionage für die Regierung oder Widerstand gegen regierungsfeindliche Kräfte unterstellt wird. Auch im Jahresbericht 2016 von UNAMA geht hervor, dass häufig Zivilpersonen entführt wurden, denen unterstellt wurde, Verbindungen zur Regierung zu haben bzw. für diese zu arbeiten. Die meisten Entführungsopfer sind nach Lösegeldzahlungen oder Verhandlungen durch lokale Stammesführer freigelassen worden (ACCORD 30.08.2017 S 2 f). Die Taliban halten sich bei Rachehandlungen an keine Altersgrenzen. Auch männliche Personen mit geistiger oder körperlicher Behinderung können grundsätzlich nicht von Rachehandlungen ausgeschlossen werden (ACCORD 30.08.2017 S 8). 1.
- Zur Lage von Personen, die längere Zeit in Pakistan oder im Ausland verbracht haben: 1.6.1 Zur Lage von als "verwestlicht" wahrgenommenen Personen: Personen werden von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen, die vermeintlich Werte und/oder ein Erscheinungsbild angenommen haben, die mit westlichen Ländern in Verbindung gebracht werden, und denen deshalb unterstellt wird, die Regierung und die internationale Gemeinschaft zu unterstützen. UU werden Rückkehrer von regierungsfeindlichen Gruppen als Ausländer oder vermeintliche für ein westliches Land tätige Spione gefoltert oder getötet (UNHCR 19.04.2016 S 46 f). 1.6.
- Umgang des Staates Afghanistan und internationalen Organisationen mit Rückkehrern allgemein und speziell aus Pakistan: Die afghanische Regierung hat im Jahr 2001 ein Dekret erlassen, das die Diskriminierung von Rückkehrern verbietet (ACCORD 12.06.2015 S 9). Wegen zunehmender Spannungen zwischen der afghanischen und pakistanischen Regierung, waren im Jahr 2016 249.832 Afghan/innen entweder freiwillig oder durch Abschiebung aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt. Bis Ende 2017 soll eine weitere halbe Million Afghan/innen aus Pakistan zurückkehren. Die Anzahl der Rückkehrer/innen ist in den letzten zwei Jahren stetig gestiegen. IOM hat im Berichtszeitraum 79% nicht registrierte Afghan/innen unterstützt; dies beinhaltete Essen und Unterbringung in Transitzentren in Grenznähe, sowie Haushaltsgegenstände und andere Artikel für Familien, spezielle Unterstützung für Personen mit speziellen Bedürfnissen, eine ein-Monatsration vom Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) und andere relevante Hygieneartikel (LIB S 205). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von USD 200 auf USD 400 erhöht (LIB S 205). Eine von UNHCR durchgeführte Analyse von Rückkehrern ergab, dass diese finanzielle Unterstützung für drei Monate gereicht hat und Rückkehrer bei ihrer Integration unterstützt hat (UNHCR 03.02.2017 S 2). Die afghanische Regierung hat zurückkehrenden Flüchtlingen und anderen vertriebenen Personen Land zugewiesen, allerdings ist die Fähigkeit der Regierung, andere Dienste wie (Aus-)Bildung und Gesundheitsversorgung bereitzustellen, begrenzt (ACCORD 12.06.2015 S 3 f). 1.6.
- Umgang der Gesellschaft Afghanistans mit Rückkehrern: Es werden einige Rückkehrer durch Afghanen, die während der Konfliktjahre in Afghanistan geblieben sind, sozial abgelehnt und als Eindringlinge gesehen. Von dieser sozialen Exklusion sind hauptsächlich Flüchtlinge der zweiten Generation betroffen (ACCORD 12.06.2015 S 4 f). Eine von UNHCR durchgeführte Analyse von Rückkehrern ergab, dass ungeachtet der Schwierigkeiten, 93 % der Befragten angaben, von den Gemeinschaften warmherzig aufgenommen worden zu sein (UNHCR 03.02.2017 S 2). 1.6.
- Zur wirtschaftlichen Situation von Rückkehrern: Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (LIB S 204). Viele Rückkehrer werden aufgrund des anhaltenden Konflikts und der schlechten Sicherheitslage zu Binnenvertriebenen. Sie sind gezwungen, in Zelten zu leben, und haben nur geringen Zugang zu Nahrungsmitteln und Wasser (ACCORD 12.06.2015, S 3).
- Die Feststellungen ergeben sich aus der folgenden Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des BF und zur allgemeinen Lage: Die Feststellungen zu den persönlichen Daten, zum Leben und zum Aufenthalt des BF in XXXX und in Pakistan ergeben sich aus seinen im Wesentlichen gleichbleibenden, übereinstimmenden und schlüssigen Aussagen im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren.Die Feststellungen zu den persönlichen Daten, zum Leben und zum Aufenthalt des BF in römisch 40 und in Pakistan ergeben sich aus seinen im Wesentlichen gleichbleibenden, übereinstimmenden und schlüssigen Aussagen im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren. Die Feststellung, wonach das Heimatdorf des BF, XXXX, derzeit von den Taliban besetzt ist, ergibt sich aus der Zusammenschau der den Parteien übermittelten Distriktkarte, in der das Herkunftsort des BF identifizierbar ist (Beilage ./VIII) und der Karte der Gebietsbesetzungen von den Taliban vom 31.05.2017 (Beilage ./VII).Die Feststellung, wonach das Heimatdorf des BF, römisch 40 , derzeit von den Taliban besetzt ist, ergibt sich aus der Zusammenschau der den Parteien übermittelten Distriktkarte, in der das Herkunftsort des BF identifizierbar ist (Beilage ./VIII) und der Karte der Gebietsbesetzungen von den Taliban vom 31.05.2017 (Beilage ./VII). Die Feststellung, wonach XXXX der ältere Bruder des BF ist, ergibt sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des BF im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren.Die Feststellung, wonach römisch 40 der ältere Bruder des BF ist, ergibt sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des BF im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren. Die Feststellung, dass der BF mit der afghanischen Tradition und Lebensweise vertraut sei, ergibt sich daraus, dass der BF erst nach seiner erfolgten Sozialisierung im Alter von etwa elf Jahren aus Afghanistan ausgewandert ist und lediglich vier Jahre in Pakistan verbracht hat. Die Feststellung, dass man dem BF einen pakistanischen Akzent anmerkt, ergibt sich aus den Angaben der im gerichtlichen Verfahren bestellten Dolmetscherin (OZ 3 S 8). Die Feststellungen zur Einreise und zum behördlichen Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan ergeben sich aus den bei den jeweiligen Feststellungen angeführten Quellen, die sich auf mehrere, im Wesentlichen übereinstimmende Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen gründen. 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen: Die Feststellungen zu den Kampfhandlungen, welche 2011 stattgefunden haben und wonach der jüngere Bruder des BF, XXXX, und sein Vater im Zuge dieser Auseinandersetzung getötet wurden, ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des BF im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde und in der hg mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die vom BF in diesem Zusammenhang getätigten Angaben waren im Wesentlichen gleichbleibend, beinahe widerspruchsfrei und decken sich im Übrigen mit den Aussagen seines Bruders XXXX in dessen hg Verfahren zur AZ W203 2008873-1.Die Feststellungen zu den Kampfhandlungen, welche 2011 stattgefunden haben und wonach der jüngere Bruder des BF, römisch 40 , und sein Vater im Zuge dieser Auseinandersetzung getötet wurden, ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des BF im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde und in der hg mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die vom BF in diesem Zusammenhang getätigten Angaben waren im Wesentlichen gleichbleibend, beinahe widerspruchsfrei und decken sich im Übrigen mit den Aussagen seines Bruders römisch 40 in dessen hg Verfahren zur AZ W203 2008873-
- Dass die Mutter und der jüngerer Bruder des BF unbehelligt im Heimatdorf leben und dass die Mutter den Taliban nicht erzählt hat, dass sich der BF im Westen aufhält, ergibt sich aus der Aussage des BF. Seiner Überlegung, dass seine Mutter eventuell über etwaige Übergriffe nichts erzähle, war nicht zu folgen, weil die Mutter dem BF auch über unangenehme Dinge berichtet hat, nämlich dass die Taliban nach ihm gefragt hätten. Den Angaben des BF zu seiner eigenen Bedrohung durch die Taliban konnte aus folgenden Erwägungen nicht gefolgt werden: Der BF bringt vor, er werde - stellvertretend für seinen älteren Bruder - von den Taliban verfolgt, weil die Taliban seine Familie beschuldigen würden, sie würden mit afghanischen Regierungstruppen zusammenarbeiten, weil Regierungstruppen im Zuge von Kampfhandlungen das Haus der Familie zur Verteidigung benutzt haben. Dies ist nicht nachvollziehbar. So haben die Regierungstruppen das Haus der Familie des BF lediglich aus der Kampfsituation heraus für die Dauer der Kampfhandlungen benutzt, was den Taliban als unmittelbar beteiligte Partei der Kampfhandlungen auch bewusst sein musste. Eine (sinnlose) Gegenwehr der Familie des BF gegen eine bewaffnete Macht können die Taliban nicht erwarten. Vor der Hintergrund der Länderfeststellungen, wonach Taliban Rache unabhängig vom Alter oder etwaigen körperlichen Einschränkungen üben (ACCORD 30.08.2017 S 8), ist ebenso wenig nachvollziehbar, warum die Taliban den BF und seine Brüder unmittelbar nach den Kampfhandlungen unbehelligt ließen und warum die Mutter und der jüngere Bruder des BF seit zwei Jahren wieder unbehelligt in ihrem Heimatdorf leben können (OZ 3 S 7), obwohl die Taliban - als herrschende Macht im Heimatdorf des BF - die faktische Möglichkeit für Übergriffe hätten. Auch dem Vorbringen des BF, er werde im Falle seiner Rückkehr mit Zwang rekrutiert werden, konnte nicht gefolgt werden. Zwar kommt es in Afghanistan nach wie vor zu Rekrutierungen durch Zwang, weil die Taliban aber derzeit weniger unter Druck stehen als im Jahr 2012 wird von ihnen nur in Ausnahmefällen Zwang angewendet. Dies gilt auch für Nangarhar, die Heimatprovinz des BF, in der sich der Khogyanistamm mit den Taliban zusammengeschlossen hat und in der die Taliban daher nur als letzten Ausweg und bei äußerster Knappheit um Rekruten bitten (vgl EASO S 22 ff).Auch dem Vorbringen des BF, er werde im Falle seiner Rückkehr mit Zwang rekrutiert werden, konnte nicht gefolgt werden. Zwar kommt es in Afghanistan nach wie vor zu Rekrutierungen durch Zwang, weil die Taliban aber derzeit weniger unter Druck stehen als im Jahr 2012 wird von ihnen nur in Ausnahmefällen Zwang angewendet. Dies gilt auch für Nangarhar, die Heimatprovinz des BF, in der sich der Khogyanistamm mit den Taliban zusammengeschlossen hat und in der die Taliban daher nur als letzten Ausweg und bei äußerster Knappheit um Rekruten bitten vergleiche EASO S 22 ff). Lokale Abweichungen scheiden hinsichtlich des Heimatdorfes des BF aus, weil nach Angaben des BF die Taliban viele Anhänger im Dorf hatten und die Taliban durch die Bevölkerung offenbar - wenn überhaupt - nur geringe Gegenwehr zu erwarten haben. Ein erhöhtes Risiko von Taliban mit Zwang rekrutiert zu werden besteht aber eher in Gebieten, in denen die Taliban mit Gegenwehr durch die Bevölkerung rechnen müssen (vgl EASO S 22).Lokale Abweichungen scheiden hinsichtlich des Heimatdorfes des BF aus, weil nach Angaben des BF die Taliban viele Anhänger im Dorf hatten und die Taliban durch die Bevölkerung offenbar - wenn überhaupt - nur geringe Gegenwehr zu erwarten haben. Ein erhöhtes Risiko von Taliban mit Zwang rekrutiert zu werden besteht aber eher in Gebieten, in denen die Taliban mit Gegenwehr durch die Bevölkerung rechnen müssen vergleiche EASO S 22). Dass gerade der BF im Falle Rückkehr nach Nangarhar bzw XXXX gefährdet sein würde, durch Zwang rekrutiert zu werden, konnte er nicht glaubhaft machen. Zwar haben sich Taliban bei der Mutter des BF nach ihm und seinem älteren Bruder erkundigt, die bloße Erkundigung ist - insbesondere weil Zwang nur in Ausnahmefällen angewendet wird - aber nicht hinreichend um eine Bedrohung mit wesentlicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können.Dass gerade der BF im Falle Rückkehr nach Nangarhar bzw römisch 40 gefährdet sein würde, durch Zwang rekrutiert zu werden, konnte er nicht glaubhaft machen. Zwar haben sich Taliban bei der Mutter des BF nach ihm und seinem älteren Bruder erkundigt, die bloße Erkundigung ist - insbesondere weil Zwang nur in Ausnahmefällen angewendet wird - aber nicht hinreichend um eine Bedrohung mit wesentlicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können. Da das Heimatdorf des BF derzeit durch die Taliban kontrolliert wird und von dem durch die Daesh kontrollierten Gebiet deutlich entfernt ist, kann auch nicht von einem wesentlichen Risiko einer Rekrutierung des BF durch die Daesh ausgegangen werden. Auch unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des BF (vgl VwGH vom 24.09.2014, Zl 2014/19/0020) und seinem sonst glaubhaften Vorbringen, konnten die unplausiblen Bedrohungsszenarien und die Abweichungen von den Länderberichten nicht erklärt werden.Auch unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des BF vergleiche VwGH vom 24.09.2014, Zl 2014/19/0020) und seinem sonst glaubhaften Vorbringen, konnten die unplausiblen Bedrohungsszenarien und die Abweichungen von den Länderberichten nicht erklärt werden. 2.
- Zur Stellungnahme vom 13.02.2018 Wenn der BF vermeint, die Anfrage an die Staatendokumentation sei nicht hinreichend beantwortet, ist ihm entgegen zu halten, dass die für die Prüfung der Plausibilität seiner Rechtfertigung, warum er bzw seine in Afghanistan verbliebene Familie trotz der vorgebrachten Sippenhaft unbehelligt in Afghanistan leben konnte bzw können, nämlich dass die Taliban bei Kindern und Menschen mit Behinderungen keine Sippenhaft üben würden, erforderlichen Angaben enthalten sind (siehe dazu Punkt 2.2.). Auch dem Einwand der mangelnden Eignung der zum Parteiengehör übermittelten Länderberichte war nicht zu folgen, weil sich die Anfragebeantwortung vom 12.06.2018 - entgegen ihrem Titel - auch auf Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen und auf Rückkehrer aus Pakistan bezieht und der BF selbst eine Bedrohung durch Zwangsrekrutierung geltend gemacht hat.
- Rechtlich folgt daraus: Zu A) Spruchpunkt I.:Zu A) Spruchpunkt römisch eins.: 3.1 Asyl nach § 3 Asylgesetz 2005:3.1 Asyl nach Paragraph 3, Asylgesetz 2005: 3.1.1 Allgemeines:
§ 3
Abs 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinn Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78, (in Folge kurz als "GFK" bezeichnet) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinn Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78, (in Folge kurz als "GFK" bezeichnet) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva).Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva). Auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehender und auf einem Konventionsgrund beruhender Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 03.03.2017, Ra 2016/01/0293). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann aber nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl VwGH 06.07.2011, Zl 2008/19/0994; 24.02.2015, Ra 2014/18/0063; zum Erfordernis der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit siehe VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).Auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehender und auf einem Konventionsgrund beruhender Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 03.03.2017, Ra 2016/01/0293). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann aber nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 06.07.2011, Zl 2008/19/0994; 24.02.2015, Ra 2014/18/0063; zum Erfordernis der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit siehe VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs 1 AsylG 2005 iVm Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl zB VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089).Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche zB VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089). Relevant kann dabei nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; zum Entscheidungszeitpunkt muss mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu rechnen sein (vgl ua VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212).Relevant kann dabei nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; zum Entscheidungszeitpunkt muss mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu rechnen sein vergleiche ua VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212). 3.1.
- Zu den individuellen Fluchtgründen: Aus den Feststellungen kann keine auf Grund der Konventionsgründe erfolgte individuelle Verfolgung des BF abgeleitet werden. 3.1.
- Zur Gefährdung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie: Bei dem in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Art 10 Abs 1 lit d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
- April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) umschreibt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, weil sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Bei dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
- April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) umschreibt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, weil sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Die Feststellungen vermögen weder eine asylrelevante Verfolgung der Familie des BF, noch des BF als Mitglied der Familie zu tragen. 3.1.
- Zur Gefährdung wegen Zwangsrekrutierung: Einer (versuchten) Zwangsrekrutierung kommt dann Asylrelevanz zu, wenn aus der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung abgeleitet wird, an die eine Verfolgung anknüpft. Entscheidend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist, mit welchen Reaktionen der Taliban der BF aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen muss und ob in seinem Verhalten eine - wenn auch nur unterstellte -politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (vgl VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/01/0069 uvm).Einer (versuchten) Zwangsrekrutierung kommt dann Asylrelevanz zu, wenn aus der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung abgeleitet wird, an die eine Verfolgung anknüpft. Entscheidend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist, mit welchen Reaktionen der Taliban der BF aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen muss und ob in seinem Verhalten eine - wenn auch nur unterstellte -politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird vergleiche VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/01/0069 uvm). Da die allgemeine Lage in der Herkunftsprovinz des BF, Nangarhar, nicht derart gestaltet ist, dass jeder wehrfähige Mann der Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt wäre, und keine Bedrohung des BF durch die Taliban, die afghanische Regierung oder die Daesh festgestellt werden konnte, war dem BF auch nicht aus diesem Grund der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. 3.1.
- Zur Gefährdung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Rückkehrer: Rückkehrer, werden von der Afghanischen Gesellschaft als andersartig betrachtet und könnten daher in Verbindung mit dem unveränderlichen Hintergrund Rückkehrer zu sein, als soziale Gruppe gesehen werden. Die auf Grund der Zugehörigkeit des BF zur sozialen Gruppe der Rückkehrer für ihn erwartbaren festgestellten Benachteiligungen erreichen aber keine asylrelevante Dichte oder Intensität: Auf Grund seines Aufenthalts in Pakistan von lediglich vier und in Österreich von lediglich zweieinhalb Jahren, wird er als Rückkehrer der ersten Generation von der Gesellschaft - wenn überhaupt - nur geringfügig negativ betrachtet. Auch seine Mutter und Bruder haben trotz Rückkehr nach Afghanistan keine Nachteile als Rückkehrer erfahren, weshalb nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass er als Binnenvertriebener leben müsste oder vom Staat im besonderen Maß diskriminiert, erniedrigt oder seiner Rechte beraubt würde. Auch aus dem bloße Umstand, dass sich der BF zweieinhalb Jahre in Österreich aufgehalten hat, lässt sich keine asylrelevante Verfolgung durch die Taliban ableiten, weil die Mutter des BF den Taliban nicht erzählt hat, dass er im Westen aufhältig war. Hinsichtlich einer etwaigen Erkennbarkeit der "Verwestlichung" wurde weder vorgebracht, welche konkret als "westlich" erachteten Verhaltensweisen der BF sich angeeignet hätte, die für ihn im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würden und die ein solch wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden wären, dass es für ihn eine Verfolgung bedeuten würde, diese zu unterdrücken (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329 mwN) noch konnte sie, mangels Indizien aus dem Verwaltungs- oder Gerichtsakt, festgestellt werden. 3.1.
- Zu den Problemen des BF in Pakistan Das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Probleme in Pakistan konnte außer Acht bleiben, weil § 3 Abs 1 AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vorsieht, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240).Das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Probleme in Pakistan konnte außer Acht bleiben, weil Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vorsieht, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240). Es ist daher (auch in einer Gesamtschau) nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatdorf Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten haben wird, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Es ist daher (auch in einer Gesamtschau) nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatdorf Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten haben wird, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der (jeweils zitierten) bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der (jeweils zitierten) bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W258.2152176.1.00