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{'item': 'W269 2171098-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2018 GeschäftszahlW269 2171098-1 SpruchW269 2171100-1/12E W269 2171098-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Rich

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um zwei Brüder, die illegal in das österreichische Bundesgebiet einreisten und am 12.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten.
  2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführer statt. Dabei gaben sie u.a. an, dass sie mit ihren Eltern im Iran gelebt hätten, wo die Lebensbedingungen für afghanische Staatsangehörige sehr schlecht gewesen seien. Nach dem Tod der Eltern seien sie auf sich alleine gestellt gewesen und hätten den Entschluss zur Ausreise gefasst.
  3. Am 02.06.2017 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Befragt nach seinem Fluchtgrund erklärte der Erstbeschwerdeführer, er habe Afghanistan im Alter von ca. zwei Jahren gemeinsam mit seinen Eltern Richtung Iran verlassen, weil sie als Angehörige der Volksgruppe der Usbeken diskriminiert worden seien. Aber auch im Iran sei es ihnen schlecht ergangen, weil sie illegal aufhältig gewesen seien. Nach dem Tod der Eltern sei der Erstbeschwerdeführer unter Druck gesetzt worden, in den Syrien-Krieg zu ziehen. Nach Afghanistan könnten die Beschwerdeführer nicht zurückkehren, weil sie keinen Bezug dorthin hätten und es keine Angehörigen mehr gebe. Außerdem mache sich der Erstbeschwerdeführer Sorgen um den Zweitbeschwerdeführer, weil viele Jugendliche sexuell missbraucht würden. Der Zweitbeschwerdeführer wurde auf Wunsch des Erstbeschwerdeführers nicht vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.
  4. Am 03.07.2017 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, in der u.a. auf Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan, zum Thema Zwangsrekrutierung von jungen Männern, Gewalt gegen Kinder, Verweigerung des Zugangs zu Bildung und Rückkehrer aus dem Iran hingewiesen wurde.
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit oben genannten Bescheiden bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
  6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit oben genannten Bescheiden bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen sei, eine individuelle aktuelle Verfolgung bei einer Rückkehr nach Afghanistan darzulegen.
  7. Mit Verfahrensanordnung vom 10.08.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
  8. Mit Verfahrensanordnung vom 10.08.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
  9. Die Beschwerdeführer erhoben gegen Spruchpunkt I. der oben genannten Bescheide fristgerecht Beschwerde, die am 13.09.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.
  10. Die Beschwerdeführer erhoben gegen Spruchpunkt römisch eins. der oben genannten Bescheide fristgerecht Beschwerde, die am 13.09.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In der Beschwerde wurde unter anderem ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführer auch auf die Fluchtgründe der Eltern, die diese in den 90er-Jahren dazu bewogen haben, Afghanistan zu verlassen, stützen. Sie hätten bei einer Rückkehr Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Ethnie der Usbeken zu befürchten. Weiters sei der Zweitbeschwerdeführer noch minderjährig und gehöre der sozialen Gruppe der "Quasi-Waisen" an. Den Beschwerdeführern drohe Zwangsrekrutierung oder der Missbrauch als Lustjunge ("Bacha Bazi").
  11. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und langten am 20.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.02.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführer ausführlich zu ihren persönlichen Umständen und Fluchtgründen befragt wurden. Dabei gaben die Beschwerdeführer an, dass die Lebensumstände im Iran sehr schlecht gewesen seien. Man habe Druck auf den Erstbeschwerdeführer ausgeübt, in den Syrien-Krieg zu ziehen. Der Zweitbeschwerdeführer sei von der Schule ausgeschlossen worden. Aus Not hätten die Beschwerdeführer den Iran verlassen. Nach Afghanistan hätten sie nicht gehen können, weil es dort keine Verwandten mehr gebe und sie dort keine Unterkunft hätten. Die Eltern der Beschwerdeführer seien bereits wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Usbeken diskriminiert und von den Taliban vertrieben worden, nichts anderes erwarte die Beschwerdeführer. Weiters befürchte der Erstbeschwerdeführer, entführt zu werden und dass sein Bruder als Lustjunge missbraucht werden könnte. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
  13. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 30.01.2018, die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, die Anmerkungen zu den UNHCR-Richtlinien vom Dezember 2016 sowie ein Bericht "Landinfo Report Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban" vom 29.06.2017 wurden den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung übergeben und in das gegenständliche Verfahren eingebracht. Den Beschwerdeführern wurde das Zustandekommen und die Bedeutung dieser Berichte erklärt. Ihnen wurde die Möglichkeit gegeben, zu den Länderberichten Stellung zu nehmen, und hiezu eine Frist von einer Woche eingeräumt.
  14. Am 26.02.2018 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführer ein, in der die in den UNHCR-Richtlinien behandelten Themenkreise der Zwangsrekrutierung und sexuellen Gewalt gegen Kinder hervorgehoben wurden. Weiters wurde auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan zum Thema "Bacha Bazi" vom 28.06.2017 verwiesen und angeführt, dass die Beschwerdeführer auf keinerlei familiären Schutz in Afghanistan zurückgreifen könnten, was sie auch gegenüber einer allfälligen Zwangsrekrutierung besonders vulnerabel mache. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: 1.
  16. Zur Person der Beschwerdeführer: Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX in Afghanistan in der Provinz Takhar geboren. Er ist der Bruder des Zweitbeschwerdeführers, der den Namen XXXX führt und am XXXX im Iran geboren wurde. Beide Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Usbeken. Sie bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in Afghanistan in der Provinz Takhar geboren. Er ist der Bruder des Zweitbeschwerdeführers, der den Namen römisch 40 führt und am römisch 40 im Iran geboren wurde. Beide Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Usbeken. Sie bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Erstbeschwerdeführer verließ Afghanistan gemeinsam mit seinen Eltern im Alter von etwa zwei Jahren. Die Familie siedelte sich im Iran an, wo lediglich der Vater über eine Aufenthaltsberechtigung verfügte. Der Erstbeschwerdeführer durfte keine Schule besuchen. Als der Erstbeschwerdeführer etwa 12 Jahre alt war, starb der Vater der Beschwerdeführer bei einem Arbeitsunfall. Ungefähr zwei Jahre danach verstarb auch die Mutter an einer Krankheit. In der Folge kümmerte sich der Erstbeschwerdeführer um seinen Lebensunterhalt und den des Zweitbeschwerdeführers, indem er verschiedenen Hilfsarbeiten nachging. Der Zweitbeschwerdeführer besuchte im Iran zwei Jahre lang die Schule, wofür der Erstbeschwerdeführer Schulgeld bezahlen musste. Die Beschwerdeführer reisten illegal nach Österreich ein und stellten am 12.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer wurde mit der Obsorge für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer betraut. 1.
  17. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Usbeken konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Erstbeschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan Zwangsrekrutierung durch die Taliban droht. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Zweitbeschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan sexueller Missbrauch als Lustjunge droht. Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern aufgrund der Tatsache, dass sie im Iran gelebt haben, konkret und individuell bzw. dass jedem afghanischen Rückkehrer aus dem Iran physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Zweitbeschwerdeführer keinen Zugang zu Bildung in Afghanistan hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Zweitbeschwerdeführer im Fall der Rückkehr eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe der "Quasi-Waisen" droht. 1.
  18. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.3.
  19. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 30.01.2018 (Schreibfehler teilweise korrigiert): KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018). Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018). Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019 Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018). Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018). Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018 Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018). Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018). Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018 Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018). Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018). Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018). Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018 Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018). Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018). Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018). Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018). Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  20. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  21. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
  22. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Sicherheitslage in den Provinzen Takhar Takhar ist 400 km von Kabul entfernt, im Nordosten umgeben von der Provinz Badakhshan - Kunduz liegt im Westen, Baghlan im Süden und im Norden grenzt Takhar an Tadschikistan. Die Provinz hat folgende Distrikte: Warsaj, Farkhar, Khawaja Ghar, Khawajah Bahawodin, Baharak, Hazar Sumuch, Dashti Qala, Yangi Qala, Chahab, Rustaq, Bangi, Ishkamish, Kalafgan, Chal, Namakab und Darqad; Taluqan ist die Hauptstadt (Pajhwok o.D.aa). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.000.336 geschätzt (CSO 2016). Die Provinz Takhar ist für Landwirtschaft besonders geeignet (Pajhwok o.D.aa). Takhar zählt zu jenen Provinzen, die berühmt sind für ihre Früchte; angebaut werden Granatäpfel und Birnen (UNDP 16.1.2017), aber auch Zitronen (Pajhwok 19.1.2016). Ein Autobahnabschnitt existiert, der Kunduz und Takhar verbindet (Pajhwok 21.2.2017; vgl. auch: Khaama Press 28.5.2016, Khaama Press 23.4.2016); ebenso existiert ein Bus, der zwischen Takhar und Kabul verkehrt (Planet Biometrics 14.2.2017).Ein Autobahnabschnitt existiert, der Kunduz und Takhar verbindet (Pajhwok 21.2.2017; vergleiche auch: Khaama Press 28.5.2016, Khaama Press 23.4.2016); ebenso existiert ein Bus, der zwischen Takhar und Kabul verkehrt (Planet Biometrics 14.2.2017). Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Takhar 136 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die einst relativ friedliche Region - die Provinzen Baghlan, Kunduz und Takhar - waren in den letzten Monaten von heftigen Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierungskräften betroffen (Global Times China 15.1.2017; vgl. auch: News Ghana 30.1.2017). Auch wenn Takhar eine dennoch vergleichweise friedliche Provinz in Nordafghanistan ist, grenzt sie an die Provinzen Kunduz und Badakhshan, in denen regelmäßig Talibanaktivitäten registriert werden (Khaama Press 10.10.2016).Die einst relativ friedliche Region - die Provinzen Baghlan, Kunduz und Takhar - waren in den letzten Monaten von heftigen Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierungskräften betroffen (Global Times China 15.1.2017; vergleiche auch: News Ghana 30.1.2017). Auch wenn Takhar eine dennoch vergleichweise friedliche Provinz in Nordafghanistan ist, grenzt sie an die Provinzen Kunduz und Badakhshan, in denen regelmäßig Talibanaktivitäten registriert werden (Khaama Press 10.10.2016). Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016). Usbeken Die usbekische Minderheit ist die viert-größte Minderheit Afghanistans (WSJ 23.1.2017); die etwa 9% der Bevölkerung ausmacht (GIZ 1.2017). Usbeken sind Sunniten und siedeln sowohl im ländlichen Raum, wie auch in urbanen Zentren (Mazar-e Sharif, ebenso Kabul, an Kandahar, Laschkargah u.a.), wo ihre Wirtschafts- und Lebensformen kaum Unterschiede zu Dari-sprachigen Gruppen aufweisen. In den Städten und in vielen ländlichen Gegenden sind Usbeken zweisprachig. Sie beherrschen neben dem Usbekischen auch Dari auf nahezu muttersprachlichem Niveau. Heiratsbeziehungen zwischen Usbeken und Tadschiken sind keine Seltenheit (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Der wohl berühmteste Führer der Usbeken ist Abdul Rashid Dostam (CRS 12.1.2015); ein ehemaliger Warlord, der gleichzeitig der Anführer der usbekischen Minderheit in Afghanistan ist. Mittlerweile ist er erster Vizepräsident Afghanistans (WSJ 23.1.2017). Die usbekische Minderheit ist im nationalen Durchschnitt mit etwa 8% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Kinder Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Mädchen waren unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen (AA 9.2016). Das Bildungsministerium gibt die Zahl der Schüler/innen mit ca. 9 Millionen an, davon sind etwa 40% Mädchen (USAID 19.12.2016). Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufe ab. Aber auch geografisch gibt es Unterschiede. Den geringsten Mädchen-Anteil findet man im Süden und Südwesten des Landes (Helmand, Uruzgan, Zabul und Paktika) (AA 9.2016). Bacha Bazi (Bacha Bazi) - Tanzjungen In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, aber nicht nur dort, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten ("Bacha Bazi", so genannte "Tanzjungen") verschwiegen oder verharmlost (AA 9.2016). Üblicherweise sind die Jungen zwischen 10 und 18 Jahre alt (SBS 20.12.2016; vgl. auch: AA 9.2016); viele von ihnen werden weggeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (SBS 21.12.2016). Viele der Jungen wurden entführt und manchmal werden sie von ihren Familien, aufgrund von Armut, an die Täter verkauft (SBS 20.12.2016; vgl. auch: AA 9.2016).In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, aber nicht nur dort, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten ("Bacha Bazi", so genannte "Tanzjungen") verschwiegen oder verharmlost (AA 9.2016). Üblicherweise sind die Jungen zwischen 10 und 18 Jahre alt (SBS 20.12.2016; vergleiche auch: AA 9.2016); viele von ihnen werden weggeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (SBS 21.12.2016). Viele der Jungen wurden entführt und manchmal werden sie von ihren Familien, aufgrund von Armut, an die Täter verkauft (SBS 20.12.2016; vergleiche auch: AA 9.2016). Die afghanische Menschenrechtskommission AIHRC hat sich 2014 mit einer nationalen Studie des Themas angenommen. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Die Jungen werden oft weiter gehandelt oder auch getötet. Die Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung verstoßen; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt. (AA 9.2016) Das von der AIHRC geleitete Komitee zum Thema Bacha Bazi, reichte beim Justizministerium einen Gesetzesentwurf ein, um diese Praxis zu kriminalisieren. Nach intensiver medialer Auseinandersetzung über vermeintliche Misshandlungen durch afghanische Sicherheitskräfte, ordnete der Präsident am
  23. September 2015, die Schaffung einer Organisation - bestehend aus dem Büro der Generalstaatsanwaltschaft, dem Innenministerium und der AIHRC - um sexuellen Missbrauch von Kindern zu verhindern und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen (UN GASC 10.12.2015). Die UNAMA unterstütze weiterhin Bemühungen der AIHRC Bacha Bazi, und andere Formen sexuellen Missbrauchs, vorzubeugen und zu kriminalisieren: sie drängte die afghanische Regierung Bacha Bazi zu kriminalisieren, indem die von einer Kommission entworfenen und vorgeschlagenen Gesetze, durch ein Präsidialdekret bestätigt werden sollen. Derzeit gibt es sehr wenige Leistungen und Unterstützungsmechanismen für Opfer von Bacha Bazi - oftmals werden sie selbst bestraft (UNAMA 6.2.2017). Kinderarbeit Das Arbeitsgesetz in Afghanistan setzt das Mindestalter für Arbeit mit 18 Jahren fest, erlaubt 14 -Jährigen als Lehrlinge zu arbeiten, sowie 15-Jährigen (und älter) "einfache Arbeit" zu verrichten. Ebenso dürfen 16- und 17-Jährige bis zu 35 Stunden pro Woche arbeiten. Unter 14-Jährigen ist es unter gar keinen Umständen erlaubt zu arbeiten. Das Arbeitsgesetz verbietet die Anstellung von Kindern in Bereichen, die ihre Gesundheit gefährden. In Afghanistan existiert eine Liste, die gefährliche Jobs definiert - dazu zählen: Arbeit in Bergbau, Betteln, Abfallentsorgung und Müllverbrennung, arbeiten an Schmelzöfen, sowie großen Schlachthöfen, arbeiten mit Krankenhausabfall oder Drogen, arbeiten als Sicherheitspersonal und Arbeit im Kontext von Krieg (USDOS 13.4.2016). Afghanistan hat die Konvention zum Schutze der Kinder ratifiziert. Kinderarbeit ist in Afghanistan somit offiziell verboten. Dennoch haben im Jahr 2014 laut AIHRC (Children's Situation Summary Report vom
  24. Dezember 2014) 51,8% der Kinder auf die ein oder andere Weise gearbeitet. Viele Familien sind auf die Einkünfte, die ihre Kinder erwirtschaften, angewiesen. Daher ist die konsequente Umsetzung eines Kinderarbeitsverbots schwierig. Es gibt allerdings Programme, die es Kindern erlauben sollen, zumindest neben der Arbeit eine Schulausbildung zu absolvieren. Auch ein maximaler Stundensatz und Maßnahmen zum Arbeitsschutz (wie z. B. das Tragen einer Schutzmaske beim Teppichknüpfen) wurden gesetzlich geregelt. Der Regierung fehlt es allerdings an durchsetzungsfähigen Überprüfungsmechanismen dieser gesetzlichen Regelungen. 6,5 Millionen Kinder gelten als Gefahren ausgesetzt (AA 9.2016). Allgemein kann gesagt werden, dass schwache staatliche Institutionen die effektive Durchsetzung des Arbeitsrechts hemmen und die Regierung zeigt nur geringe Bemühungen, Kinderarbeit zu verhindern oder Kinder aus ausbeuterischen Verhältnissen zu befreien (USDOS 13.4.2016). Kinderarbeit bleibt ein tiefgreifendes Problem. Das Arbeitsministerium verweigerte Schätzungen zu den Zahlen der arbeitenden Kinder in Afghanistan und begründete dies mit fehlenden Daten und Mängeln bei der Geburtenregistrierung. Dies schränkte, die ohnehin schwachen Kapazitäten der Behörden bei der Durchsetzung des Mindestalters für Arbeit ein. Berichten zufolge, wurden weniger als 10% der Kinder bei Geburt registriert. In einem Bericht der AIHRC, gaben 22% der Befragten an, arbeitende Kinder zu haben. Kinder sind bei der Arbeit einer Anzahl von Gesundheits- und Sicherheitsrisiken ausgesetzt; Berichte existieren wonach Kinder sexuellem Missbrauch durch erwachsene Arbeiter ausgesetzt waren (USDOS 13.4.2016). Das Gesetz besagt, dass die Verhaftung eines Kindes als letztes Mittel und nur für die kürzest mögliche Zeit vorgenommen werden soll. Berichten zufolge mangelt es Kinder in Jugendhaftanstalten landesweit an Zugang zu adäquatem Essen, Gesundheitsvorsorge und Bildung. Verhafteten Kindern wurden oftmals Basisrechte wie z.B. die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Anwalt, oder das Recht auf Information über die Haftgründe usw., sowie das Recht nicht zu einem Geständnis gezwungen zu werden, verwehrt. Das Gesetz sieht eine eigene Jugendgerichtsbarkeit vor, limitierte Ressourcen ermöglichten bisher aber nur Jugendgerichte in sechs Gebieten: Kabul, Herat, Balkh, Kandahar, Jalalabad und Kunduz. In anderen Provinzen, in denen keine speziellen Gerichte existieren, fallen Kinder unter die Zuständigkeit allgemeiner Gerichte. In manchen Fälle nahmen die Behörden die Opfer, als zu bestrafende wahr, da sie Schande über die Familie gebracht haben, indem sie Missbrauch anzeigten. In manchen Fällen wurden misshandelte Kinder von den Behörden verhaftet, wenn sie nicht zu ihren Familien zurückgebracht werden konnten und keine anderen Zufluchtsstätten existierten. Auch gab es Vorwürfe wonach die Behörden Kinder oft stellvertretend für verwandte Täter verhafteten (USDOS 13.4.2016). Bildungssystem in Afghanistan In Afghanistan gibt es zwei parallele Bildungssysteme. Religiöse Bildung liegt in der Verantwortung des Klerus in den Moscheen, während die Regierung kostenfreie Bildung an staatlichen Einrichtungen bietet. Im Alter von 7 bis 13 Jahren gehen die Schüler in die Primärschule. Darauf folgen 3 Jahre Mittelschule. Studieninteressenten müssen am Ende dieses Abschnitts ein Examen bestehen. In der Sekundarschule haben die Schüler/innen die Wahl entweder für 3 weitere Jahre den akademischen Weg einzuschlagen, welcher weiter zur Universität führen kann; oder Themen wie angewandte Landwirtschaft, Luftfahrt, Kunst, Handel etc. zu lernen. Beide Programme enden mit einem "Bacculuria"-Examen. Aus- und Weiterbildung: Bildungseinrichtungen umfassen auch Berufsschulen, technische Hochschulen und tertiäre Institute wie das Kabul Polytechnic Institute. Viele Einrichtungen, unter der Leitung des Ministeriums für Arbeit und Soziales, bieten Trainings an. Auch das Ministerium für Bildung betreibt eine Abteilung für Weiterbildung (41 Schulen), die Unterstützung bieten. Diese fokussieren sich hauptsächlich auf Mechanik, Tischlerei, Sanitär, Metallarbeiten, Friseur, Schneiderei und Bürotätigkeiten. Öffentliche Schulen und Kindergärten sind bis zum Universitätslevel kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten müssen bezahlt werden. Kinderbetreuung: Es gibt einige staatlich finanzierte und verwaltete Kindergärten. Diese gewähren Kindern von Mitarbeiter/innen kostenfreien Zugang (IOM 2016). Viele Kinder sind unterernährt. Ca. 10% (laut offizieller Statistik 91 von 1.000, laut Weltbank 97 von 1.000) der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt (AA 9.2016). Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können. Körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei sind verbreitet. Dauerhafte und durchsetzungsfähige Mechanismen seitens des Bildungsministeriums, das Gewaltpotenzial einzudämmen, gibt es nicht. Gerade in ländlichen Gebieten gehört die Ausübung von Gewalt zu den gebräuchlichen Erziehungsmethoden an Schulen. Das Curriculum für angehende Lehrer beinhaltet immerhin Handreichungen zur Vermeidung eines gewaltsamen Umgangs mit Schülern (AA 9.2016). Afghanische Rückkehrer/innen, afghanische Flüchtlinge und nicht registrierte Afghan/innen Iran Seit
  25. Jänner 2016 sind insgesamt 461.112 nicht-registrierte Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. In der zweiten Jännerwoche 2017 sind insgesamt 9.378 nicht registrierte Afghan/innennach Afghanistan durch Herat oder Nimroz zurückgekehrt; von diesen sind 3.531 freiwillig und 5.847 im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt - 2% der nicht registrierten Afghan/innen, die in den Transitzentren in Herat oder Nimroz ankamen, wurden von IOM unterstützt. Dazu zählten 101 UMF (Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge), denen IOM eine besondere Unterstützung zukommen ließ, inklusive medizinischer Behandlung, sichere Unterkünfte und die Suche nach Familienangehörigen (IOM 15.1.2017). Ein UNHCR-Vertreter berichtete, dass afghanische Flüchtlinge in Gegenden zurückkehrten, in denen der Friede wieder hergestellt wurde. Dennoch sei es schwierig, alle afghanischen Flüchtlinge eines Jahres zu verteilen, da der Iran afghanische Migrant/innen zurückschickt und Afghanistan eine Anzahl wohnungsloser Menschen hat, die zusätzlich die Situation verkomplizieren (Pakistan Observer 2.1.2017). Die IOM-Transitzentren in Grenznähe bieten elementare Unterkünfte, Schutz für unbegleitete Minderjährige, Haushaltsgegenstände (Töpfe und Pfannen), sowie Transportmöglichkeiten für Familien, um sich in ihren Wunschgebieten ansiedeln zu können (DAWN 12.1.2017). Ausbildungen für Rückkehr/innen in Afghanistan In Afghanistan bieten staatliche Schulen, unter Leitung des Ministeriums für Bildung, und private Berufsschulen, Trainings/Ausbildungen an. Die Einschreibung an Bildungseinrichtungen können Rückkehrer/innen beim Ministerium für Rückkehr beantragen. Diese verweisen Rückkehrer/innen an die Bildungsabteilung in Kabul (Marif Shahr); danach werden die Rückkehrer/innen in jenen Bildungseinrichtung eingeschrieben, deren nachgewiesenem Bildungsniveau sie entsprechen. Um ausländische Abschlüsse anzuerkennen, sollten relevante Unterlagen (Zeugnisse, Diploma oder Abschlüsse) an das Ministerium für ausländische Angelegenheiten geschickt werden. Unter der Bedingung, dass diese Unterlagen zuvor vom Ministerium für ausländische Angelegenheiten im Gastland geprüft wurden, wird das Ministerium die Unterlagen akzeptieren. Danach werden die Unterlagen an das Ministerium für höhere Bildung weitergeleitet. Im Anschluss werden die vom Ministerium anerkannten Kopien der Unterlagen an den Inhaber zurückversandt (IOM 2016). 1.3.
  26. Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016: "[...] A. Potenzielle Risikoprofile [...]
  27. Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Rekrutierung Minderjähriger und von Zwangsrekrutierung Berichten zufolge werden Fälle von Zwangsrekrutierung Minderjähriger zu einem großen Teil unzureichend erfasst. Jedoch geht aus Berichten hervor, dass die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern durch alle Konfliktparteien für Unterstützungs- und Kampfhandlungen im ganzen Land beobachtet werden. [...] c) Zusammenfassung Im Licht der oben beschriebenen Umstände ist UNHCR der Ansicht, dass - je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls - für Männer im wehrfähigen Alter und für Minderjährige, die in Gebieten leben, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der regierungsfeindlichen Kräfte befinden, oder in denen regierungsnahe und regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) und/oder mit ISIS verbundene bewaffnete Gruppen um Kontrolle kämpfen, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus anderen relevanten Gründen bestehen kann. Je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls kann für Männer im wehrfähigen Alter und für Kinder, die in Gebieten leben, in denen Befehlshaber der afghanischen lokalen Polizei (ALP) über eine hinreichende Machtstellung für die Zwangsrekrutierung von Mitgliedern der Gemeinden für die afghanische lokale Polizei (ALP) verfügen, ebenfalls Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus anderen relevanten Gründen bestehen. Für Männer im wehrfähigen Alter und für Kinder, die sich der Zwangsrekrutierung widersetzen, kann ebenfalls Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder aus anderen relevanten Gründen bestehen. Je nach den spezifischen Umständen des Falls kann auch für Familienangehörige von Männern und Kindern mit diesem Profil aufgrund ihrer Verbindung zu der gefährdeten Person internationaler Schutzbedarf bestehen. Asylanträge von Kindern sollten einschließlich der Untersuchung von Ausschlussgründen bei ehemaligen Kindersoldaten sorgfältig und gemäß den UNHCR-Richtlinien für Asylanträge von Kindern geprüft werden. Wenn Kinder, die mit bewaffneten Gruppen in Verbindung standen, einer Straftat bezichtigt werden, sollte berücksichtigt werden, dass diese Kinder Opfer von Verstößen gegen internationales Recht und nicht nur Täter sein können. [...]
  28. Kinder mit bestimmten Profilen oder unter bestimmten Bedingungen lebende Kinder [...] a) Zwangskinderarbeit und gefährliche Kinderarbeit Eine Erwerbstätigkeit von Kindern unter 14 Jahren ist nach dem Arbeitsgesetz ausnahmslos verboten. Kinder zwischen 15 und 18 Jahren dürfen ‚leichte Arbeiten' bis zu 35 Stunden die Woche verrichten, jedoch keine Arbeiten, die ihre Gesundheit bedrohen oder zu Behinderungen führen können. Dessen ungeachtet ist Kinderarbeit Berichten zufolge nach wie vor weit verbreitet. In Afghanistan existieren, wie Berichten zu entnehmen ist, die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, wie etwa Schuldknechtschaft und andere Formen von Zwangsarbeit, der Einsatz von Kindern für illegale Tätigkeiten wie Drogenhandel oder im Rahmen von Prostitution. Kinder werden, wie aus Berichten hervorgeht, außerdem für gefährliche Arbeiten benutzt, die ihre Gesundheit, Sicherheit oder Moralverständnis gefährden. Berichten zufolge behindern jedoch mangelnde institutionelle Kapazitäten - darunter inadäquate Ressourcen für Kontrollen und die Durchsetzung von Sanktionen bei Verstößen - nach wie vor die Durchsetzung des Arbeitsgesetzes erheblich. Zusätzlich erschwert wird die Durchsetzung des Arbeitsgesetzes in Bezug auf Kinder Berichten zufolge durch die Tatsache, dass weniger als zehn Prozent der Kinder über formelle Geburtsregistrierungen verfügten. Straßenkinder gehören zu den ungeschütztesten und schutzbedürftigsten Gruppen Afghanistans und haben kaum oder keinen Zugang zu staatlichen Leistungen. Armut und Lebensmittelknappheit sind Berichten zufolge die Hauptgründe dafür, warum Familien ihre Kinder zum Betteln um Essen und Geld auf die Straße schicken. b) Gewalt gegen Kinder, einschließlich sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt Kindesmissbrauch ist Berichten zufolge im gesamten Land weit verbreitet, wobei die Zahl der gemeldeten Vorfälle steigt. Zu den verbreiteten Formen der Misshandlung zählen körperliche Gewalt, sexueller Missbrauch, Aussetzung und generelle Vernachlässigung. Einige Formen der häuslichen Gewalt gegen Kinder finden Berichten zufolge zum vorgeblichen Zweck der Disziplinierung statt. Sexueller Kindesmissbrauch ist Berichten zufolge weiterhin weit verbreitet. Während die meisten Fälle von sexuellem Kindesmissbrauch, insbesondere solche an Mädchen, Berichten zufolge von Familienangehörigen ausgehen, sind Jungen und Mädchen auch gefährdet, Opfer von sexueller Gewalt durch regierungsnahe Kräfte, regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) und durch zivile Mitglieder der Gesellschaft zu werden. Jungen niederiger Altersstufen sind weiterhin durch bacha bazi gefährdet, einen Brauch, bei dem Jungen von einflussreichen Personen gehalten werden, die sie in weiblicher Kleidung vor einem männlichen Publikum tanzen lassen und sie für sexuelle Zwecke missbrauchen. Dieser Brauch verbreitet sich Berichten zufolge weiter. Straflosigkeit bei sexuellem Kindesmissbrauch stellt Berichten zufolge weiterhin ein Problem dar: Die meisten Verantwortlichen werden nicht verhaftet und es wird berichtet, dass Kinder durch Sicherheits- und Polizeikräfte vergewaltigt wurden, ohne dass die Täter bestraft wurden. Einige Kinder, die aufgrund ‚moralischer Vergehen' verfolgt wurden, waren vielmehr Überlebende von Missbrauch als Täter jener Vergehen. Nachdem sie Fälle von sexuellem Missbrauch gemeldet hatten, wurden sie als Schande für die Familie angesehen und bestraft. Berichten zufolge wurden einige Kinder, die Familienangehörige eines Straftäters waren, an dessen Stelle als Vertreter ihrer Familie inhaftiert. c) Systematische Verweigerung des Zugangs zu Bildung Aus Berichten geht hervor, dass der Zugang zu Bildung für Kinder mit erheblichen Problemen verbunden ist. Es wurden Bedenken in Hinblick auf die Tatsache geäußert, dass die offiziellen Statistiken der Regierung zu Schulbesuchen eine deutlich höhere Zahl an Kindern ausweisen, die zur Schule gehen, als in der Realität gegeben ist und dass die Angaben zur Qualität der Bildung ebenfalls nicht der Realität entsprechen. Weiterhin liegt die Anzahl der Mädchen, die die Schule besuchen, deutlich unter der hinsichtlich der Jungen. Das hohe Maß an Unsicherheit ist ein großes Hindernis beim Zugang zu Bildung. Die in Berichten dokumentierte Benutzung von Schulen zu militärischen Zwecken durch sowohl regierungsfeindliche als auch regierungsnahe Kräfte stellt ein weiteres Problem dar. Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) führen Berichten zufolge außerdem weiterhin gezielte Angriffe auf Schulen, Lehrer und Schüler aus, insbesondere im Zusammenhang mit Bildung für Mädchen. [...]" 1.3.
  29. Auszug aus "Landinfo Report Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban" vom 29.06.2017: "[...]
  30. WER WIRD VON DEN TALIBAN REKRUTIERT? Die Veränderungen des Konfliktschemas wirken sich auf die Rekrutierungsstrategien der Taliban aus, sowohl im Hinblick auf das Profil der rekrutierten Personen als auch auf die Ausbildung der Rekruten. Das Profil hat sich insofern verändert, als es sich nun um Personal handelt, das im direkten Konflikt mit dem Feind stehen wird. Das lässt vermuten, dass die Taliban sich aktiver als bisher bemühen, Personal mit militärischem Hintergrund und/oder militärischen Fertigkeiten zu rekrutieren. Das Personal der afghanischen Sicherheitskräfte verfügt über diese Sachkompetenzen, und von mehreren Quellen hieß es, dass die Taliban aktiv versuchen würden, sie auf ihre Seite zu ziehen. Da nun ein stärkerer Schwerpunkt auf militärisches Wissen und Erfahrung gelegt wird, ist auch das wahrscheinliche Durchschnittsalter der Rekruten gestiegen (Gespräch mit einer internationalen Organisation in Kabul; Gespräch mit einem Thinktank in Kabul, April/Mai 2017). [...] 3.2 ELITETRUPPEN DER TALIBAN In den Jahren nach 2014 gründeten die Taliban Elitetruppen und entwickelten spezialisierte und professionellere Streitkräfte. Diese Strategien waren unter der Führung des verstorbenen Mullah Mansour ausgearbeitet worden. Ein angesehener lokaler Analytiker beschrieb Mansour als strategischen und visionären Führer (Gespräch in Kabul, Mai 2017). Die Elitetruppen werden als Rote Brigade (Quet'a) bezeichnet. Der Analytiker behauptete bei einem Gespräch mit Landinfo, dass es sich um engagierte Kombattanten mit einer guten Kampfmoral handle. Sie sind in ideologischer und religiöser Hinsicht stärker engagiert als andere Talibankämpfer, sie sind besser ausgestattet und verfügen über hoch entwickelte Waffen, sie sind gut ausgebildet. Das Gerät und die Waffen stammen oft von besiegten oder getöteten Sicherheitskräften oder von Sicherheitspersonal, das die Seite gewechselt hat. Diese Truppen werden in erster Linie in Afghanistan ausgebildet; so sollen sich zum Beispiel einige Ausbildungslager in Distrikt Gereshk in Helmand befinden (Amiry 2016). Die Soldaten der Elitetruppen erhalten auch bessere Löhne, die Truppen sind generell finanziell besser ausgestattet als andere Talibankader. Ursprünglich wurden sie in Helmand eingeführt. Aufgrund dieser erfolgreichen Operationen werden sie nun auch in anderen Landesteilen eingesetzt, in erster Linie jedoch in umkämpften Gebieten. Sie nahmen auch an Offensiven teil, unter anderem in Kunduz, Kandahar und Zabul (Amiry 2016). Diese Truppen sind mobil und gehen dorthin, wo die Taliban größere Operationen geplant haben. Die Truppenteile bestehen aus Gruppen bis zu 220 Mann, wobei Untergruppen von je 20 Mann gemeinsam agieren (Amiri 2016). Sie können die Kräfte in einer Nacht zusammenziehen und sich schnell zwischen verschiedenen Bezirken und Provinzen bewegen. Laut Aussage eines lokalen Mitarbeiters einer NGO (NGO B, Gespräch in Kabul, Mai 2017) sind sie sehr gut organisiert und stehen unter dem direkten Kommando der Quetta Schura. Sie sind daher nicht den Schattenstrukturen der Taliban auf Provinz- und Distriktebene untergeordnet. Aufgrund dieser mobilen Elitetruppen sind die Taliban nicht mehr so stark auf die lokale Rekrutierung von Kämpfern angewiesen (EASO 2016, S. 22). Gleichzeitig stellt Giustozzi fest (zitiert in EASO 2016, S. 16), dass den besten lokalen Kämpfern angeboten wird, in die Elitetruppen einzutreten und so ihre eigene Karriere voranzutreiben und bessere Bezahlung zu erhalten. Ferner behauptet Giustozzi, dass die meisten Elitetruppen in Pakistan rekrutiert werden. Zusätzlich haben die Taliban eine Sondereinheit für Selbstmordattentäter eingerichtet. Selbstmordattentate sind ressourcenintensiv und die Taliban investieren sehr viel in diese Angriffe. Daher wird nachdrücklich betont, dass die für Selbstmordattentate rekrutierten Personen vertrauenswürdig sein müssen. Die Ausbildung soll den Selbstmordattentätern ausreichende mentale Stärke für die Durchführung des geplanten Attentats geben. Die religiöse und ideologische Überzeugung ist für alle Personen, die für solche Aufgaben ausgewählt werden, besonders wichtig. Selbstmordattentäter spielen bei komplexen, koordinierten Angriffen, zum Beispiel in der Stadt Kabul, eine bedeutsame Rolle: Bei solchen Angriffen machen die Selbstmordattentäter den Scharfschützen den Weg frei (Gespräch mit einem Analytiker in Kabul, Mai 2017). 3.3 ETHNISCHE UND GEOGRAFISCHE ZUGEHÖRIGKEIT Informationen über die Anzahl und ethnische und geografische Zugehörigkeit der Talibankader beruhen auf Schätzungen. Landinfo geht davon aus, dass die Taliban im Hinblick auf die tatsächlichen und relativen Zahlen noch immer ein hauptsächlich paschtunisches Phänomen darstellen. Die Mehrheit sind Paschtunen, obwohl die Taliban behaupten, dass ethnische Zugehörigkeit, Stamm und Region irrelevant seien. Giustozzi schätzte 2012, dass unter 10% der Talibankader Usbeken, Tadschiken oder anderer Herkunft seien (Giustozzi 2012). 2015 vertrat Giustozzi die Ansicht, dass der Anteil der Nichtpaschtunen bei den Taliban steige (Seminar in Oslo, November 2015). Die Analytikerinnen Patricia Grossmann und Kate Clark (zitiert in EASO 2016) wiesen darauf hin, dass die Rekrutierung aus anderen ethnischen Gruppen weniger üblich sei, während Boran Osman vom Afghanistan Analyst Network (AAN) die Meinung vertrat, dass hauptsächlich lokale Faktoren ("lokale Konfliktdynamik") entscheidend seien, und dass sowohl Tadschiken, Usbeken als auch Turkmenen rekrutiert würden (EASO 2016, S. 18). Laut Aussage eines lokalen Analytikers (Gespräch in Kabul, Mai 2017) bereitete die Talibanführung im Jahr 2008 eine bewusste Strategie vor, um die Taliban in Richtung einer stärker multiethnischen Bewegung zu entwickeln. Der Grund für diese Strategie lag darin, dass die Taliban ihrer Bewegung ein neues Image verleihen wollten - ein Image mit breiterer Außenwirkung, das auch andere Personen als Paschtunen aus dem Süden als Alternative ansprechen kann. In diesem Kontext unternahmen die Taliban den Versuch, Nichtpaschtunen aus verschiedenen Landesteilen zu rekrutieren. So wurden zum Beispiel im Nordosten Tadschiken rekrutiert, während im Norden und Nordwesten Tadschiken, Usbeken, Turkmenen etc. rekrutiert wurden. Diese Strategie umfasst auch die Rekrutierung für die Führung der Schattenregierungen in den nichtpaschtunischen Provinzen. Auf diese Weise gelang es den Taliban, durch lokale Verankerung und Verständnis der lokalen politischen Dynamik, Kultur und Sprache in diesen Gebieten die Führung zu etablieren. Laut Meinung des lokalen Analytikers bot dies den Taliban einen Vorteil bei der Überzeugungsarbeit potentieller Unterstützer. Daher hat sich das lokale Machtgleichgewicht in vielen Gebieten zugunsten der Taliban verschoben. Giustozzi stellte in der Vergangenheit fest (Giustozzi 2011, S. 11), dass die Taliban von der Hazara- Bevölkerung nur minimale Unterstützung erhalten. Die Zahl der mobilisierten Hazara ist unerheblich und nur einige wenige Kommandanten der Hazara sind mit den Taliban verbündet. In den zentralen von Hazara dominierten Gebieten, einschließlich der von Hazara bewohnten Distrikte westlich von Ghazni, besteht kein Grund, von einer umfangreichen Rekrutierung auf individueller Ebene auszugehen. Es gibt nach wie vor nur wenige Hazara, die aktiv für die Taliban kämpfen. (Gespräch mit einem Analytiker in Kabul, Mai 2017). Der Analytiker Osman (zitiert in EASO, S. 20) weist darauf hin, dass es für die Taliban wichtig ist, sich auf die Rekruten verlassen zu können. Daher hält es Osman für unwahrscheinlich, dass die Taliban Hazara zwingen würden mit ihnen zu kämpfen. [...]
  31. WIE REKRUTIEREN DIE TALIBAN? Es besteht relativer Konsens darüber, wie die Rekrutierung für die Streitkräfte erfolgt; sie läuft hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen. Layha, der Verhaltenskodex der Taliban (Clark 2011) enthält einige Bestimmungen über verschiedene Formen der Einladung sowie Bestimmungen, wie sich die Kader verhalten sollen, um Menschen zu gewinnen und Sympathien aufzubauen. Eines der Sonderkomitees der Quetta Schura ist für die Rekrutierung verantwortlich. Vor einigen Jahren waren alle Mittel, von Pamphleten, DVDs und Zeitschriften bis hin zu Radio, Telefon und web-basierter Verbreitung, wichtige Instrumente des Propagandaapparats (ICG 2008, S.ii). Internet und soziale Medien wie Twitter, Blogs und Facebook haben sich in den letzten Jahren zu sehr wichtigen Foren und Kanälen für die Verbreitung der Botschaft dieser Bewegung entwickelt, sie dienen auch als Instrument für die Anwerbung. Über die sozialen Medien können die Taliban mit Sympathisanten und potentiellen Rekruten Kontakt aufnehmen. Wie der Journalist Bashir Ahmad Gwakh

(2011)in Radio Free Europe ausführte, haben die Taliban verstanden, dass ohne soziale Medien kein Krieg gewonnen werden kann. Sie haben ein umfangreiches Kommunikations- und Mediennetzwerk für Propaganda und Rekrutierung aufgebaut (EASO 2016, S.17). Zusätzlich unternehmen die Taliban persönlich und direkt Versuche, die Menschen von ihrer Ideologie und Weltanschauung zu überzeugen, damit sie die Bewegung unterstützen. Ein Gutteil dieser Aktivitäten läuft über religiöse Netzwerke. Das kann bei den Freitagsgebeten in der Moschee oder bei anderen lokalen Veranstaltungen und Schauplätzen geschehen (Gespräch mit lokalem Thinktank, April 2016). Ein großer Apparat von politischen Agenten und Vermittlern ist mit der Anwerbung in Moscheen und Madrassen befasst, häufig in Pakistan (Gespräch mit Giustozzi in Oslo, November 2015), aber es gibt auch einige Berichte über Madrassen als zentrale Rekrutierungsstätte in Afghanistan (EASO 2016, Seite 17). Afghanen stehen in Pakistan in den letzten Jahren unter massivem Druck. Flüchtlingslager waren traditionell ein wichtiger Schauplatz für die Rekrutierung der Taliban. In den letzten Jahren wurden zahlreiche Lager geschlossen. Sowohl die registrierten als auch die nicht registrierten Afghanen fühlen sich im Vergleich zu früher von der Bevölkerung und den Behörden weniger willkommen geheißen. Im zweiten Halbjahr 2016 sind über 600.000 Afghanen nach Afghanistan zurückgekehrt (E-Mail von diplomatischer Quelle,
  1. Februar 2017). Landinfo sind keine Quellen bekannt, die erläutern könnten, ob sich dies auf die Rekrutierungsstrategien der Taliban in Pakistan ausgewirkt hat, oder inwieweit nach Afghanistan zurückgekehrte Menschen sich den Taliban oder anderen militanten aufständischen Gruppen anschließen. [...]
  2. FREIWILLIGKEIT UND ZWANG Das Spannungsfeld von Freiwilligkeit und Zwang lässt sich anhand verschiedener rechtlicher und moralischer Standards und Kriterien beurteilen. [...] Landinfo versteht Zwang im Zusammenhang mit Rekrutierung dahingehend, dass jemand, der sich einer Mobilisierung widersetzt, speziellen Zwangsmaßnahmen und Übergriffen (zumeist körperlicher Bestrafung) durch den Rekrutierer ausgesetzt ist. Die Zwangsmaßnahmen und Übergriffe können auch andere schwerwiegende Maßnahmen beinhalten und gegen Dritte, beispielsweise Familienmitglieder der betroffenen Person, gerichtet sein. Die Grenzen von unmittelbarem, konkretem und strukturellem Zwang sind vielleicht fließend; innerhalb dieses Spektrums macht es vermutlich wenig Sinn, von Freiwilligkeit zu sprechen, eben weil die Alternativen für den Betroffenen sehr beschränkt sind. Auch wenn jemand keinen Drohungen oder körperlichen Übergriffen ausgesetzt ist, können Faktoren wie Armut, kulturelle Gegebenheiten und Ausgrenzung die Unterscheidung zwischen freiwilliger und zwangsweiser Beteiligung zum Verschwimmen bringen. [...] 5.1 AUSMASS UNMITTELBAREN ZWANGS Quellen von Landinfo haben bestätigt, dass es in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert werden oder in denen die Taliban stark präsent sind, de facto unmöglich ist, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten. Die örtlichen Gemeinschaften haben sich der Lokalverwaltung durch die Taliban zu fügen. Oppositionelle sehen sich gezwungen, sich äußerst bedeckt zu halten oder das Gebiet zu verlassen (Gespräch mit NGO A in Kabul, Mai 2017). Nach Aussagen der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen für Afghanistan (UNAMA) ist die Gruppe der Stammesältesten gezielten Tötungen ausgesetzt (UNAMA & OHCHR 2017, S. 64). Landinfo vermutet, dass dies vor allem regierungsfreundliche Stammesälteste betrifft, die gegen die Taliban oder andere aufständische Gruppen sind. Der Analytiker Borham Osman (berichtet in EASO 2016, S. 24) hat auf Berichte von Übergriffen auf Stämme oder Gemeinschaften, die den Taliban Unterstützung und die Versorgung mit Kämpfen verweigert haben, verwiesen. Gleichzeitig sind die militärischen Einheiten der Taliban in den Gebieten, in welchen sie operieren, von der Unterstützung durch die Bevölkerung abhängig. Mehrere Gesprächspartner von Landinfo, einschließlich einer NGO, die in Taliban¬kontrollierten Gebieten arbeitet (NGO A, Kabul, Mai 2017), meinen, dass die Taliban im Gegensatz zu früher heute vermehrt auf die Wünsche und Bedürfnisse der Gemeinschaften Rücksicht nehmen. Bei einem Angriff oder drohenden Angriff auf eine örtliche Gemeinschaft müssen Kämpfer vor Ort mobilisiert werden. In einem solchen Fall mag es schwierig sein, sich zu entziehen. Nach Osman (zitiert in EASO 2016, S. 24) kann die erweiterte Familie allerdings auch eine Zahlung leisten anstatt Rekruten zu stellen. Diese Praktiken implizieren, dass es die ärmsten Familien sind, die Kämpfer stellen, da sie keine Mittel haben, um sich frei zu kaufen. Es ist bekannt, dass - wenn Familienmitglieder in den Sicherheitskräften dienen - die Familie möglicherweise unter Druck steht, die betreffende Person zu einem Seitenwechsel zu bewegen. Der Grund dafür liegt in der Strategie der Taliban, Personen mit militärischem Hintergrund anzuwerben, die Waffen, Uniformen und Wissen über den Feind einbringen. Es kann aber auch Personen treffen, die über Knowhow und Qualifikationen verfügen, die die Taliban im Gefechtsfeld benötigen, etwa für die Reparatur von Waffen (Gespräch mit einer internationalen Organisation; Gespräch mit einem Thinktank, Gespräch mit einem örtlichen Journalisten April/Mai 2017). Es ist eine Kombination verschiedener Faktoren, die Personen dazu bewegt, sich den Taliban anzuschließen. Allerdings gibt es nur sehr begrenzte Informationen über den Einsatz unmittelbarer Gewalt im Zusammenhang mit der Rekrutierung und Mobilisierung unter der Schutzherrschaft der Taliban. In Gesprächen mit Landinfo im Herbst 2010 meinte Giustozzi, dies sei bedingt durch die Tatsache, dass die Taliban im Zusammenhang mit ihrer Expansion noch nicht genötigt waren, Zwangsmaßnahmen anzuwenden. In dem Artikel Afghanistan: Human Rights and Security Situation aus 2011 trifft er folgende Feststellung: Zwangsrekrutierungen waren bislang noch kein herausragendes Merkmal dieses Konflikts. Die Aufständischen bedienen sich Zwangsrekrutierungen nur sehr vereinzelt, vor allem, indem sie männliche Dorfbewohner in von ihnen kontrollierten Gebieten, die mit der Sache der Aufständischen nicht sympathisieren, zwingen, als Lastenträger zu dienen (Giustozzi 2011, S. 6). Die Angaben Giustozzis über im November 2015 erfolgten Zwangsrekrutierungen (Gespräch Oslo) stehen nicht im Widerspruch zu seiner 2011 getätigten Einschätzung. Das relativ eindeutige Bild über Rekrutierungen durch die Taliban deutet darauf hin, dass die Organisation Zwangsrekrutierungen nicht systematisch betreibt und dass Personen, die sich gegen eine Mobilisierung wehren, keine rechtsverletzenden Reaktionen angedroht werden. Zahlreiche Gesprächspartner von Landinfo in Kabul (April 2016) waren der Ansicht, dass die Taliban keine Zwangsrekrutierungen durchführen. Eine NGO (April 2016) verwies darauf, dass es sehr einfach sei zu desertieren (Gespräch in Kabul, April 2016). Erklärungen eines nationalen Thinktanks zufolge (April 2016) stünde eine auf Zwang beruhende Mobilisierungspraxis den im Pashtunwali (Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen) enthaltenen fundamentalen Werten von Familie, Freiheit und Gleichheit (siehe zB Landinfo 2011) entgegen. Eine internationale Organisation (April 2016) verwies auf ein Argument, das seitens Landinfo im Zusammenhang mit einer quellenkritischen Bewertung von Informationen über die Zwangsrekrutierung aufgeworfen worden war: bei den Quellen handle es sich oft um Personen oder Gruppen, die Anschuldigungen betreffend Zwangsrekrutierungen im Eigeninteresse erheben, etwa Personen, die von den Sicherheitskräften festgenommen wurden oder die als Binnenvertriebene (IDPs) anerkannt werden möchten. Die Beantwortung einer Anfrage zur Rekrutierung durch Landinfo im Februar 2012 kommt zu dem Schluss, dass es nur in Ausnahmefällen zu unmittelbaren Zwangsrekrutierungen durch die Taliban gekommen ist. Die Antwort bezieht sich auf Gespräche, die Landinfo im Oktober 2011 in Kabul geführt hat (Landinfo 2012). Es gibt keine Angaben, die darauf hindeuten, dass sich das Ausmaß von Zwangsrekrutierungen in den vergangenen Jahren erhöht hat. Das geänderte Konfliktschema und die Tatsache, dass die Taliban ihre Truppen professionalisiert haben, bedeuten auch, dass unmittelbare Zwangsrekrutierungen vermutlich sehr gering verbreitet sind. Dies wurde in Gesprächen von Landinfo im April/Mai 2017 in Kabul bestätigt; unmittelbare Zwangsrekrutierungen erfolgen in sehr beschränktem Ausmaß und lediglich in Ausnahmefällen. Die Taliban haben ausreichend Zugriff zu freiwilligen Rekruten. Eine Quelle äußerte den Gedanken, dass es ‚schwierig sei, einen Afghanen zu zwingen, gegen seinen Willen gegen jemanden/etwas zu kämpfen'. 5.2 STRUKTURELLE GEGEBENHEITEN Es sind in erster Linie die strukturellen Gegebenheiten, die als eine Form von Zwang in der Rekrutierung durch die Taliban betrachtet werden können. Strukturelle Gegebenheiten können allgemeine kulturelle, religiöse oder soziale Faktoren sein, gepaart mit eingeschränktem Vertrauen in den Staatsbildungsprozess. Traditionsbedingte Verpflichtungen im Zusammenhang mit Stammesgruppen und örtlichen Machtgruppen bedeuten, dass Menschen als Ergebnis von Entscheidungen (Bildung von Allianzen), auf die sie selbst wenig Einfluss haben, Teil der Taliban werden. Lokale Drahtzieher spielen in dem Prozess, wie sich die Taliban in einem Gebiet etablieren und die Kontrolle erlangen, eine zentrale Funktion. Wenn ein zentraler Kommandant bzw. Stammesältester ein Bündnis mit den Taliban eingeht, so geschieht dies vielfach zur Sicherung der Interessen der Gemeinschaft (Hammer & Jensen 2016). Gleichzeitig könnte sich dies, sowohl durch ein geändertes Feindbild als auch hinsichtlich der Mobilisierungserwartungen auf die Zivilbevölkerung in dieser Gegend auswirken. Die Bedachtnahme auf das Kollektiv und das kollektive Denken ist in allen ethnischen Gruppen Afghanistans zentral verankert. Das Kollektiv steht über den Wünschen und Bedürfnissen des Einzelnen, die Rechte des Einzelnen sind sekundär (EASO 2016, S. 22). Für Einwendungen oder die kritische Hinterfragung von Entscheidungen, die vom Kollektiv getroffen wurden, sei es von der erweiterten Familie oder der lokalen Gemeinschaft, besteht wenig Spielraum. Traditionelle Führungsgremien wie die Stammesältesten oder Stammesräte gestatten es den Gemeinschaften, die Taliban aufzunehmen, vielfach als Reaktion auf Misswirtschaft oder Diskriminierung durch die nationalen Behörden. Derartige kollektive Entscheidungen können auch das Ergebnis lokaler Konflikte sein; es wird als nützlich erachtet, sich mit den Taliban zu verbünden, um eigene Interessen zu wahren oder zu stärken. In Afghanistan besteht eine langjährige und verbreitete Tradition kollektiver Entscheidungen, was den Wechsel von Loyalitäten und das Schmieden von Allianzen anbelangt, aus offenkundig sehr unterschiedlichen Beweggründen. Einigen Gruppen wie beispielsweise ortsansässigen Banden, welche die Kontrolle über Schmuggelrouten aufrecht erhalten wollen, geht es darum, ihre Möglichkeiten zur Ausübung krimineller Tätigkeiten zu sichern. Entscheidungen werden von Zufällen und von strukturellen Gegebenheiten beeinflusst. Wenn die Optionen in einem wichtigen Gebiet beschränkt sind, kann es Zwang in irgendeiner Form geben. Wie zuvor ausgeführt, ist der Beschäftigungsmarkt für junge Menschen in Afghanistan sehr eng. Für viele ist der Eintritt in die nationalen Sicherheitskräfte oder ein Anschluss an die Bewegung der Aufständischen eine von wenigen realen Optionen. Die Umstände und strukturellen Gegebenheiten, die diese Entscheidung maßgeblich beeinflussen, variieren von Ideologie, Religion und Tradition bis zu sozialer Notlage. Viele, die sich für die Taliban entscheiden, sind einer gewissen Form von strukturellem Zwang ausgesetzt, die religiösen und familiär bedingten Anreize, den Aufstand zu unterstützen, sind stark und Armut ist weit verbreitet. [...]" 1.3.
  3. Auszug aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu "Afghanistan: Bacha Bazi" vom 28.06.2017: "[...] Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die Praxis des Bacha Bazi, des Jungenspiels, unter älteren, reichen und mächtigen Männern nach wie vor weit verbreitet ist. Betroffen sind in der Regel Teenager zwischen 14 und 18 Jahren aus armen Verhältnissen, die von ihren Eltern verkauft oder die entführt werden. Zwar sind Vergewaltigung und Päderastie laut Artikel 427 des afghanischen Strafgesetzes verboten und werden mit einer langen Freiheitsstrafe geahndet, doch entziehen sich mächtige Männer der Strafverfolgung und sind die Gerichte in Folge nicht fähig das Gesetz umzusetzen. [...] Manchmal werden die Knaben von ihren Familien für Bacha Bazi verkauft, manchmal werden sie entführt. Sie stammen in der Regel aus verwundbaren und armen Verhältnissen."
  4. Beweiswürdigung 2.
  5. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer: Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer ergeben sich aus den dahingehend übereinstimmenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer (Name und Geburtsdatum) getroffen werden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person der Beschwerdeführer im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, ihrer Herkunft, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, zu ihren Aufenthaltsorten, zu ihren Familienangehörigen und zu ihren Lebensbedingungen im Iran gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden - Aussagen der Beschwerdeführer zu zweifeln. Dass der Erstbeschwerdeführer die Obsorge für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer inne hat, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX zur Zl. XXXX .Dass der Erstbeschwerdeführer die Obsorge für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer inne hat, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 zur Zl. römisch 40 . Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. 2.
  6. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer: 2.2.
  7. Zunächst wird darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung des Vorbringens des Zweitbeschwerdeführers in die Beweiswürdigung maßgeblich Eingang findet, dass es sich beim Zweitbeschwerdeführer um einen Minderjährigen handelt, sodass die Dichte des Vorbringens des Zweitbeschwerdeführers nicht mit "normalen" Maßstäben gemessen werden kann (vgl. VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020 mwN). Das erkennende Gericht nimmt deshalb darauf Bedacht, dass die Ausführungen des Zweitbeschwerdeführers aus der Perspektive eines Minderjährigen erfolgen.2.2.
  8. Zunächst wird darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung des Vorbringens des Zweitbeschwerdeführers in die Beweiswürdigung maßgeblich Eingang findet, dass es sich beim Zweitbeschwerdeführer um einen Minderjährigen handelt, sodass die Dichte des Vorbringens des Zweitbeschwerdeführers nicht mit "normalen" Maßstäben gemessen werden kann vergleiche VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020 mwN). Das erkennende Gericht nimmt deshalb darauf Bedacht, dass die Ausführungen des Zweitbeschwerdeführers aus der Perspektive eines Minderjährigen erfolgen. 2.2.
  9. Soweit die Beschwerdeführer die schlechten Lebensumstände als illegal aufhältige Afghanen im Iran als Grund für ihre Flucht aus dem Iran angeben, waren ihre diesbezüglichen Aussagen schlüssig und plausibel und sohin glaubhaft. 2.2.
  10. Zum Vorbringen hinsichtlich drohender Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Usbeken: Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich geltend, dass bereits ihre Eltern aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Usbeken Diskriminierungen in Afghanistan erleiden mussten und von den Taliban vertrieben worden seien. Im Fall der Rückkehr würde es ihnen gleichermaßen ergehen. Aus diesen sehr allgemein gehaltenen Ausführungen zur Lebenssituation der Eltern in Afghanistan ist jedoch nicht erkennbar, weshalb die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr Bedrohungen ausgesetzt oder Opfer von Gewalthandlungen werden sollten. Auf konkrete Nachfrage im Rahmen der mündlichen Verhandlung, welche Diskriminierungen die Eltern erleiden mussten, antwortete der Erstbeschwerdeführer, dass sie gezwungen worden seien, die Gegend zu verlassen. Usbeken hätten anders geformte Augen und eine andere Haarfarbe (Niederschrift Seite 8). Nähere Details dazu, was konkret den Eltern zugestoßen sei oder was die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Usbeken erwarten würde, konnte er jedoch nicht nennen. Auch der Zweitbeschwerdeführer konnte kein substantiiertes Vorbringen zur Vertreibung der Eltern durch die Taliban erstatten. Abgesehen davon, dass die Ausführungen der Beschwerdeführer als äußerst vage und oberflächlich zu beurteilen sind, lässt sich aus ihnen auch nicht ableiten, weshalb gerade die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr Diskriminierungen in maßgeblichem Ausmaß aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt sein sollten. 2.2.
  11. Zum Vorbringen drohender Zwangsrekrutierung des Erstbeschwerdeführers: Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan keiner Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt wäre, ergibt sich daraus, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Erstbeschwerdeführers als zu vage und unsubstantiiert zu beurteilen sind, um daraus eine konkrete und individuell gegen den Erstbeschwerdeführer gerichtete Bedrohung in Afghanistan ableiten zu können. So brachten die Beschwerdeführer lediglich vor, dass der Erstbeschwerdeführer jung sei, einer Minderheit angehöre und dass in Afghanistan viele Vorfälle passieren würden. In Afghanistan seien die Beschwerdeführer auf sich allein gestellt. Aus diesem Grund fürchte sich der Erstbeschwerdeführer davor, entführt zu werden (Niederschrift Seite 8). Auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte, wonach die Taliban nunmehr verstärkt Personen mit militärischen Fertigkeiten rekrutieren (vgl. Punkt II.1.3.3.), ist nicht erkennbar, weshalb gerade der Erstbeschwerdeführer in den Fokus der Taliban geraten sollte, verfügt er doch nicht einmal über eine einfache Schulbildung. Anhaltspunkte, weshalb dennoch seitens der Taliban Interesse an ihm bestehen könnte, vermochte der Erstbeschwerdeführer nicht zu nennen. Seine diesbezüglichen Ausführungen erschöpfen sich in bloßen Spekulationen.Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan keiner Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt wäre, ergibt sich daraus, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Erstbeschwerdeführers als zu vage und unsubstantiiert zu beurteilen sind, um daraus eine konkrete und individuell gegen den Erstbeschwerdeführer gerichtete Bedrohung in Afghanistan ableiten zu können. So brachten die Beschwerdeführer lediglich vor, dass der Erstbeschwerdeführer jung sei, einer Minderheit angehöre und dass in Afghanistan viele Vorfälle passieren würden. In Afghanistan seien die Beschwerdeführer auf sich allein gestellt. Aus diesem Grund fürchte sich der Erstbeschwerdeführer davor, entführt zu werden (Niederschrift Seite 8). Auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte, wonach die Taliban nunmehr verstärkt Personen mit militärischen Fertigkeiten rekrutieren vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.3.), ist nicht erkennbar, weshalb gerade der Erstbeschwerdeführer in den Fokus der Taliban geraten sollte, verfügt er doch nicht einmal über eine einfache Schulbildung. Anhaltspunkte, weshalb dennoch seitens der Taliban Interesse an ihm bestehen könnte, vermochte der Erstbeschwerdeführer nicht zu nennen. Seine diesbezüglichen Ausführungen erschöpfen sich in bloßen Spekulationen. 2.2.
  12. Zum Vorbringen des drohenden sexuellen Missbrauchs des Zweitbeschwerdeführers als Lustknabe: Die Beschwerdeführer machten in diesem Zusammenhang geltend, dass der Zweitbeschwerdeführer als "Bacha Bazi" missbraucht werden könnte, weil dies in Afghanistan gang und gäbe sei. Jene, die auf sich allein gestellt seien, würden entweder von Kriegsherren, von Kommandanten oder von den Taliban entführt werden (Niederschrift Seite 8). Der Zweitbeschwerdeführer antwortete auf die Frage, weshalb er glaube, dass er sexuell missbraucht werden könnte "Ich habe das so von meinem Bruder und anderen Leuten gehört." (Niederschrift Seite 11). Auch unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Zweitbeschwerdeführers ist es mit diesen abstrakten und nicht auf den konkreten Fall bezogenen Ausführungen nicht gelungen, eine reale Gefahr für den Zweitbeschwerdeführer darzulegen. Zwar ergibt sich aus dem zitierten Berichtsmaterial zu Afghanistan, dass die Praxis des "Bacha Bazi" nach wie vor weit verbreitet ist und dass in der Regel Teenager zwischen 14 und 18 Jahren betroffen sind, die aus armen Verhältnissen stammen und von ihren Eltern verkauft oder entführt werden. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass der Zweitbeschwerdeführer im Fall der hypothetischen Rückkehr (beide Beschwerdeführer genießen den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich) nicht gänzlich auf sich allein gestellt wäre, zumal anzunehmen ist, dass er gemeinsam mit seinem Bruder, dem Erstbeschwerdeführer, nach Afghanistan zurückkehren würde und somit unter dem Schutz einer erwachsenen männlichen Person stünde. Auch ist es dem Erstbeschwerdeführer bisher, nämlich bereits seit dem Tod der Eltern gelungen, den Zweitbeschwerdeführer zu schützen. Mangels konkreterer Anhaltspunkte ist es für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, dass gerade der Zweitbeschwerdeführer das Schicksal eines Lustknaben erleiden sollte. Bei den diesbezüglichen Befürchtungen der Beschwerdeführer handelt es sich um bloße Mutmaßungen. 2.2.
  13. Zum Vorbringen hinsichtlich drohender Verfolgung aufgrund der Rückkehr aus dem Iran: Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde eine allgemeine Gefährdung aufgrund des Umstandes vor, dass sie aus dem Iran nach Afghanistan zurückkehren würden. Dabei beziehen sich die Beschwerdeführer auf die allgemeine Situation von Afghanen, die aus dem Iran nach Afghanistan zurückkehren, zeigen jedoch keine möglichen gegen ihre Person gerichteten Gewalthandlungen in diesem Zusammenhang auf. Mit diesen Ausführungen ist das Vorbingen daher abstrakt und losgelöst vom Einzelfall gehalten und bezüglich einer individuellen und konkreten Verfolgung als "Rückkehrer" nicht hinreichend substantiiert. Es ist den Beschwerdeführern daher nicht gelungen, eine diesbezügliche individuelle und konkret gegen sie gerichtete Verfolgung glaubhaft zu machen. Zur behaupteten Gruppenverfolgung der Rückkehrer aus dem Iran wird auf die Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung verwiesen. 2.2.
  14. Zum Vorbringen mangelnder Bildungsmöglichkeiten für den Zweitbeschwerdeführer in Afghanistan: Die Feststellung, dass dem Zweitbeschwerdeführer in Afghanistan Ausbildungsmöglichkeiten offen stehen, ergibt sich aus den Länderberichten, wonach verschiedene Bildungseinrichtungen in Afghanistan existieren und der Besuch von öffentlichen Schulen kostenlos ist. Maßgeblich ist zudem, dass der Erstbeschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben die Aus- und Weiterbildung des Zweitbeschwerdeführers befürwortet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Zweitbeschwerdeführer seitens seines Bruders nicht von Bildungsmöglichkeiten abgehalten, sondern bei der Inanspruchnahme solcher unterstützt wird. Das - auch in den UNHCR-Richtlinien angesprochene - häufige Hindernis für einen Schulbesuch, nämlich mangelnde familiäre Unterstützung, ist im vorliegenden Fall somit nicht gegeben. Weitere, in den UNHCR-Richtlinien genannte Gründe für die Nichtinanspruchnahme von Bildungsangeboten betreffen hauptsächlich Mädchen, wie frühe und erzwungene Heirat oder Mangel an weiblichen Lehrkräften, was für den vorliegenden Fall ebenfalls nicht relevant ist, weil der Zweitbeschwerdeführer männlich ist. Soweit Kindern der Schulbesuch aufgrund von Armut verunmöglicht wird, ist darauf hinzuweisen, dass es dem Erstbeschwerdeführer in der Vergangenheit sogar gelungen ist, das im Iran nötige Schulgeld für den Zweitbeschwerdeführer aufzubringen. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Zweitbeschwerdeführer der Zugang zu einer Aus- und Weiterbildung nicht verwehrt ist. 2.2.
  15. Zum Vorbringen, dem Zweitbeschwerdeführer drohe im Fall der Rückkehr eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Quasi-Waisen", wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. 2.
  16. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die oben wiedergegebenen Länderberichte wurden den Beschwerdeführern mit der Ladung bzw. in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übergeben. Die Beschwerdeführer erstatteten innerhalb der ihnen gewährten Frist eine Stellungnahme zum angeführten Berichtsmaterial.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der - zulässigen - Beschwerde: 3.
  18. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß den §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.
  19. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß den Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). 3.
  20. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten damit, dass die Beschwerdeführer eine Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft gemacht habe. Mit dieser Beurteilung ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht: 3.2.
  21. Soweit sich das fluchtkausale Vorbringen der Beschwerdeführer auf die schwierigen Lebensumstände illegal im Iran aufhältiger Afghanen bezieht, ist ihnen entgegen zu halten, dass dieses Vorbringen zwar, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, glaubhaft ist, dass aber § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vorsieht, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Herkunftsstaat ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt; nur im Falle der Staatenlosigkeit gilt der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat. Aufgrund der afghanischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer kann somit ihr Vorbringen im Hinblick auf den Iran außer Betracht bleiben (vgl. VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240).3.2.
  22. Soweit sich das fluchtkausale Vorbringen der Beschwerdeführer auf die schwierigen Lebensumstände illegal im Iran aufhältiger Afghanen bezieht, ist ihnen entgegen zu halten, dass dieses Vorbringen zwar, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, glaubhaft ist, dass aber Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vorsieht, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Herkunftsstaat ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt; nur im Falle der Staatenlosigkeit gilt der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat. Aufgrund der afghanischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer kann somit ihr Vorbringen im Hinblick auf den Iran außer Betracht bleiben vergleiche VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240). 3.2.
  23. Das Vorbringen, der Zweitbeschwerdeführer gehöre der sozialen Gruppe der "Quasi-Waisen" an und sei daher einer Verfolgung ausgesetzt, begründen die Beschwerdeführer mit der Minderjährigkeit des Zweitbeschwerdeführers und dem Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer über keine Verwandten mehr in Afghanistan verfüge. Eingriffe, die ihrer Intensität und Art nach ein das Überleben bedrohendes Ausmaß erreichen, können relevant sein. Jedoch stellen derartige Eingriffe, die ein das Überleben bedrohendes Ausmaß erreichen, nur eine Voraussetzung der "begründeten Furcht vor Verfolgung" iSd Genfer Flüchtlingskonvention dar. Jedenfalls erforderlich ist weiters die Anknüpfung an einen relevanten Konventionsgrund, nämlich Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung (vgl. Putzer-Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 55). Der erforderliche Kausalzusammenhang wäre in einem Fall wie dem vorliegenden etwa dann zu bejahen, wenn die Auswirkungen der für die Einwohner Afghanistans besonders prekären Situation für den Zweitbeschwerdeführer spürbar stärker wären als für die Gesamtheit der Bevölkerung.Eingriffe, die ihrer Intensität und Art nach ein das Überleben bedrohendes Ausmaß erreichen, können relevant sein. Jedoch stellen derartige Eingriffe, die ein das Überleben bedrohendes Ausmaß erreichen, nur eine Voraussetzung der "begründeten Furcht vor Verfolgung" iSd Genfer Flüchtlingskonvention dar. Jedenfalls erforderlich ist weiters die Anknüpfung an einen relevanten Konventionsgrund, nämlich Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung vergleiche Putzer-Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 55). Der erforderliche Kausalzusammenhang wäre in einem Fall wie dem vorliegenden etwa dann zu bejahen, wenn die Auswirkungen der für die Einwohner Afghanistans besonders prekären Situation für den Zweitbeschwerdeführer spürbar stärker wären als für die Gesamtheit der Bevölkerung. Im konkreten Fall liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Konventionsgrund (insbesondere auch nicht die Zugehörigkeit des Zweitbeschwerdeführers zur sozialen "Gruppe der Waisen") ein wesentlicher Faktor für die Bedrohung der Lebensgrundlage des Zweitbeschwerdeführers ist: Zwar sind die Eltern des Zweitbeschwerdeführers bereits verstorben; dennoch wäre der Zweitbeschwerdeführer im Fall einer hypothetischen Rückkehr nicht auf sich allein gestellt, da anzunehmen ist, dass er gemeinsam mit seinem Bruder, dem Erstbeschwerdeführer, der mit der Obsorge des Zweitbeschwerdeführers betraut wurde, zurückkehren würde. Der Erstbeschwerdeführer hat bereits in der Vergangenheit die Verantwortung für den Zweitbeschwerdeführer übernommen und für dessen Unterhalt gesorgt. Die Situation des Zweitbeschwerdeführers wäre daher keinesfalls vergleichbar mit jener von Waisenkindern, die ohne jegliche familiäre Unterstützung und komplett schutzlos um ihr Überleben kämpfen müssen. Prekäre Lebensbedingungen wie etwa im Fall von verwaisten Kindern, die ohne Unterstützung in sklavenähnlichen Verhältnissen leben müssen, können im vorliegenden Fall jedenfalls nicht bejaht werden. Es kann daher bei einer Gesamtschau nicht davon ausgegangen werden, dass der Zweitbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung in Afghanistan ausgesetzt wäre. Die allgemein prekäre Wirtschafts- und Sicherheitslage in Afghanistan (und eine daraus resultierende existentielle Bedrohung im Hinblick auf eine mangelnde Versorgung und eine mangelnde Lebensgrundlage des Zweitbeschwerdeführers) stellt sich im konkreten Fall auch bei Bedachtnahme auf die Minderjährigkeit des Zweitbeschwerdeführers mangels Kausalzusammenhanges zu einem Konventionsgrund nicht als "Verfolgung" iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Wohl aber ergibt sich in dieser Hinsicht ein Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Zweitbeschwerdeführer bereits zuerkannt hat.Die allgemein prekäre Wirtschafts- und Sicherheitslage in Afghanistan (und eine daraus resultierende existentielle Bedrohung im Hinblick auf eine mangelnde Versorgung und eine mangelnde Lebensgrundlage des Zweitbeschwerdeführers) stellt sich im konkreten Fall auch bei Bedachtnahme auf die Minderjährigkeit des Zweitbeschwerdeführers mangels Kausalzusammenhanges zu einem Konventionsgrund nicht als "Verfolgung" iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Wohl aber ergibt sich in dieser Hinsicht ein Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Zweitbeschwerdeführer bereits zuerkannt hat. 3.2.
  24. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, wurde von den Beschwerdeführern eine konkrete, individuelle Verfolgung in Afghanistan aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Usbeken nicht hinreichend substantiiert ausgeführt. Aus den Länderfeststellungen zu Afghanistan ergibt sich auch kein Hinweis auf eine Gruppenverfolgung von Usbeken. Auch im Hinblick auf das Vorbringen einer allfälligen Zwangsrekrutierung des Erstbeschwerdeführers, der Gefahr eines sexuellen Missbrauchs des Zweitbeschwerdeführers, der Verfolgung aufgrund der Rückkehr aus dem Iran sowie der mangelnden Bildungsmöglichkeiten für den Zweitbeschwerdeführer in Afghanistan ist es den Beschwerdeführern - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - nicht gelungen, individuell und konkret gegen die Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlungen aufzuzeigen. 3.
  25. Da sich auch sonst keine konkrete gegen die Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in ihrem Heimatstaat ableiten ließ, war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.3.
  26. Da sich auch sonst keine konkrete gegen die Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in ihrem Heimatstaat ableiten ließ, war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W269.2171098.1.00

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