← Österreich

{'item': 'G305 2117951-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.03.2018 GeschäftszahlG305 2117951-1 SpruchG305 2117951-1/58E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 26.03.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 27.08.2015, XXXX, gerichtete Beschwerde der XXXX, geb.XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 27.08.2015, römisch 40 , gerichtete Beschwerde der römisch 40 , geb.XXXX, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A)

  1. In Entsprechung der Beschwerde wird festgestellt, dass XXXX, VSNR: XXXXrömisch 40 , VSNR: römisch 40 auf Grund ihrer Tätigkeit XXXX, für den Zeitraum 03.01.1966 bis 08.04.1998 mit folgenden Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung gemeldet ist:auf Grund ihrer Tätigkeit römisch 40 , für den Zeitraum 03.01.1966 bis 08.04.1998 mit folgenden Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung gemeldet ist: Zeiten Währung in ATS All. BG Währung in ATS SZ-BG 03.01.1966 - 31.12.1966 22.961,00 Allg. BG 4.418,00 SZ-BG 01.01.1967 - 31.12.1967 26.470,00 Allg. BG 5.293,00 SZ-BG 01.01.1968 - 31.12.1968 30.078,00 Allg. BG 4.881,00 SZ-BG 01.01.1969 - 31.12.1969 34.114,00 Allg. BG 5.536,00 SZ-BG 01.01.1970 - 31.12.1970 37.034,00 Allg. BG 5.997,00 SZ-BG 01.01.1971 - 31.12.1971 40.422,00 Allg. BG 6.544,00 SZ-BG 01.01.1972 - 31.12.1972 44.374,00 Allg. BG 7.859,00 SZ-BG 01.01.1973 - 31.12.1973 53.226,00 Allg. BG 9.221,00 SZ-BG 01.01.1974 - 31.12.1974 59.172,00 Allg. BG 10.662,00 SZ-BG 01.01.1975 - 31.12.1975 74.595,00 Allg. BG 12.873,00 SZ-BG 01.01.1976 - 21.10.1976 68.366,00 Allg. BG 11.875,00 SZ-BG 05.01.1977 - 11.01.1977 1.759,00 Allg. BG 293,00 SZ-BG 03.02.1979 - 16.07.1979 26.230,00 Allg. BG 4.402,00 SZ-BG 16.05.1980 - 13.08.1980 9.547,00 Allg. BG 1.570,00 SZ-BG 01.12.1981 - 17.12.1981 6.113,00 Allg. BG 997,00 SZ-BG 18.02.1982 - 23.02.1982 2.351,00 Allg. BG 392,00 SZ-BG 26.11.1984 - 26.12.1984 14.496,00 Allg. BG 2.364,00 SZ-BG 26.02.1985 - 05.06.1985 23.501,00 Allg. BG 3.960,00 SZ-BG 01.11.1989 - 31.12.1989 33.830,00 Allg. BG 6.108,00 SZ-BG 01.01.1990 - 31.12.1990 214.182,00 Allg. BG 36.199,00 SZ-BG 01.01.1991 - 31.12.1991 230.136,00 Allg. BG 38.856,00 SZ-BG 01.01.1992 - 31.12.1992 242.274,00 Allg. BG 40.880,00 SZ-BG 01.01.1993 - 31.12.1993 254.196,00 Allg. BG 42.868,00 SZ-BG 01.01.1994 - 31.12.1994 264.084,00 Allg. BG 44.516,00 SZ-BG 01.01.1995 - 31.12.1995 274.056,00 Allg. BG 46.176,00 SZ-BG 01.01.1996 - 31.12.1996 276.444,00 Allg. BG 46.074,00 SZ-BG 01.01.1997 - 31.12.1997 22.462,00 Allg. BG 15.151,00 SZ-BG 14.01.1998 - 08.04.1998 65.959,00 Allg. BG 0,00 SZ-BG
  2. Weiter wird festgestellt, dass XXXXrömisch 40 auf Grund ihrer Tätigkeit am XXXX, im Zeitraum 01.04.1998 bis 28.04.1998 mit folgender Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung gemeldet ist:auf Grund ihrer Tätigkeit am römisch 40 , im Zeitraum 01.04.1998 bis 28.04.1998 mit folgender Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung gemeldet ist: Zeiten Währung in ATS Allg. BG Währung in ATS SZ-BG 01.04.1998 - 28.04.1998 14.567,00 Allg. BG 0,00 SZ-BG
  3. Weiter wird festgestellt, dass XXXXrömisch 40 Auf Grund ihrer Tätigkeit bei der XXXX, mit folgenden Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung gemeldet ist:Auf Grund ihrer Tätigkeit bei der römisch 40 , mit folgenden Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung gemeldet ist: Zeiten Währung in ATS Allg. BG Währung in ATS SZ-BG 15.03.1999 - 31.12.1999 142.563,00 Allg. BG 25.520,00 SZ-BG 01.01.2000 - 29.02.2000 32.000,00 Allg. BG 4.930,00 SZ-BG
  4. Im Übrigen wird die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  5. Erstverfahren: 1.
  6. Mit Bescheid vom 09.04.2013, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde oder kurz StGKK) gemäß § 410 Abs. 1 iVm. §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 54 Abs. 1 ASVG aus, dass XXXX, geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz BF) auf Grund ihrer Tätigkeit beim XXXX im Zeitraum 03.01.1966 bis 08.04.1998 mit den im Spruch dieses Bescheides näher dargestellten Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei (Spruchpunkt 1.) und dass sie auf Grund ihrer Tätigkeit am XXXX im Zeitraum 01.04.1998 bis 28.04.1998 mit einer Beitragsgrundlage in Höhe von ATS 14.567,00 gemeldet gewesen sei (Spruchpunkt 2.) und sie weiter auf Grund ihrer Tätigkeit XXXX im Zeitraum 15.03.1999 bis 31.12.1999 mit einer Beitragsgrundlage von ATS 142.563,00 und im Zeitraum 01.01.2000 bis 29.02.2000 mit einer Beitragsgrundlage von ATS 32.000,00 gemeldet gewesen sei.1.
  7. Mit Bescheid vom 09.04.2013, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde oder kurz StGKK) gemäß Paragraph 410, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und 54 Absatz eins, ASVG aus, dass römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz BF) auf Grund ihrer Tätigkeit beim römisch 40 im Zeitraum 03.01.1966 bis 08.04.1998 mit den im Spruch dieses Bescheides näher dargestellten Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei (Spruchpunkt 1.) und dass sie auf Grund ihrer Tätigkeit am römisch 40 im Zeitraum 01.04.1998 bis 28.04.1998 mit einer Beitragsgrundlage in Höhe von ATS 14.567,00 gemeldet gewesen sei (Spruchpunkt 2.) und sie weiter auf Grund ihrer Tätigkeit römisch 40 im Zeitraum 15.03.1999 bis 31.12.1999 mit einer Beitragsgrundlage von ATS 142.563,00 und im Zeitraum 01.01.2000 bis 29.02.2000 mit einer Beitragsgrundlage von ATS 32.000,00 gemeldet gewesen sei. 1.
  8. Gegen diesen Bescheid richtete sich der zum 10.05.2013 datierte Einspruch der BF an den Landeshauptmann XXXX.1.
  9. Gegen diesen Bescheid richtete sich der zum 10.05.2013 datierte Einspruch der BF an den Landeshauptmann römisch 40 . 1.
  10. Infolge Zuständigkeitsübergangs am 01.01.2014 legte der Landeshauptmann den gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gerichteten Einspruch und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens am 07.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vor. 1.
  11. Mit Beschluss vom 11.09.2014, XXXX, hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde auf und wies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse zurück.1.
  12. Mit Beschluss vom 11.09.2014, römisch 40 , hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde auf und wies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse zurück.
  13. Zweitverfahren: 2.
  14. Mit Bescheid vom 27.08.2015, XXXX, stellte die belangte Behörde gemäß § 410 Abs. 1 iVm. den §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 sowie 54 Abs. 1 ASVG fest, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Tätigkeit beim XXXX im Zeitraum 03.01.1966 bis 08.04.1998 mit folgenden Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei (Spruchpunkt 1.):2.
  15. Mit Bescheid vom 27.08.2015, römisch 40 , stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 410, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und 2 sowie 54 Absatz eins, ASVG fest, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Tätigkeit beim römisch 40 im Zeitraum 03.01.1966 bis 08.04.1998 mit folgenden Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei (Spruchpunkt 1.): 03.01.1966 - 31.12.1966 ATS 22.961,00 (Allg.BG) ATS 4.418,00 (SZ-BG) 01.01.1967 - 31.12.1967 ATS 26.470,00 (Allg.BG) ATS 5.293,00 (SZ-BG) 01.01.1968 - 31.12.1968 ATS 30.078,00 (Allg.BG) ATS 4.881,00 (SZ-BG) 01.01.1969 - 31.12.1969 ATS 34.114,00 (Allg. BG) ATS 5.536,00 (SZ-BG) 01.01.1970 - 31.12.1970 ATS 37.034,00 (Allg. BG) ATS 5.997,00 (SZ-BG) 01.01.1971 - 31.12.1971 ATS 40.422,00 (Allg. BG) ATS 6.544,00 (SZ-BG) 01.01.1972 - 31.12.1972 ATS 44.374,00 (Allg. BG) ATS 7.859,00 (SZ-BG) 01.01.1973 - 31.12.1973 ATS 53.226,00 (Allg. BG) ATS 9.221,00 (SZ-BG) 01.01.1974 - 31.12.1974 ATS 59.172,00 (Allg. BG) ATS 10.662,00 (SZ-BG) 01.01.1975 - 31.12.1975 ATS 74.595,00 (Allg. BG) ATS 12.873,00 (SZ-BG) 01.01.1976 - 21.10.1976 ATS 68.366,00 (Allg. BG) ATS 11.875,00 (SZ-BG) 05.01.1977 - 11.01.1977 ATS 1.759,00 (Allg. BG) ATS 293,00 (SZ-BG) 03.02.1979 - 16.07.1979 ATS 26.230,00 (Allg. BG) ATS 4.402,00 (SZ-BG) 16.05.1980 - 13.08.1980 ATS 9.547,00 (Allg. BG) ATS 1.750,00 (SZ-BG) 01.12.1981 - 17.12.1981 ATS 6.113,00 (Allg. BG) ATS 997,00 (SZ-BG) 18.02.1982 - 23.02.1982 ATS 2.351,00 (Allg. BG) ATS 392,00 (SZ-BG) 26.11.1984 - 26.12.1984 ATS 14.496,00 (Allg. BG) ATS 2.364,00 (SZ-BG) 26.02.1985 - 05.06.1985 ATS 23.501,00 (Allg. BG) ATS 3.960,00 (SZ-BG) 01.11.1989 - 31.12.1989 ATS 33.830,00 (Allg. BG) ATS 6.108,00 (SZ-BG) 01.01.1990 - 31.12.1990 ATS 214.182,00 (Allg. BG) ATS 36.199,00 (SZ-BG) 01.01.1991 - 31.12.1991 ATS 230.136,00 (Allg. BG) ATS 38.856,00 (SZ-BG) 01.01.1992 - 31.12.1992 ATS 242.274,00 (Allg. BG) ATS 40.880,00 (SZ-BG) 01.01.1993 - 31.12.1993 ATS 254.196,00 (Allg. BG) ATS 42.868,00 (SZ-BG) 01.01.1994 - 31.12.1994 ATS 264.084,00 (Allg. BG) ATS 44.516,00 (SZ-BG) 01.01.1995 - 31.12.1995 ATS 274.056,00 (Allg. BG) ATS 46.176,00 (SZ-BG) 01.01.1996 - 31.12.1996 ATS 276.444,00 (Allg. BG) ATS 46.074,00 (SZ-BG) 01.01.1997 - 31.12.1997 ATS 22.462,00 (Allg. BG) ATS 15.151,00 (SZ-BG) 14.01.1998 - 08.04.1998 ATS 65.959,00 (Allg. BG) ATS 0,00 (SZ-BG) und dass sie auf Grund ihrer Tätigkeit am XXXX im Zeitraum 01.04.1998 bis 28.04.1998 mit einer Beitragsgrundlage in Höhe von ATS 14.567,000 (Allg. BG) zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei (Spruchpunkt 2.) und auf Grund ihrer Tätigkeit bei XXXX mit folgenden Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei (Spruchpunkt 3.):Tätigkeit am römisch 40 im Zeitraum 01.04.1998 bis 28.04.1998 mit einer Beitragsgrundlage in Höhe von ATS 14.567,000 (Allg. BG) zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei (Spruchpunkt 2.) und auf Grund ihrer Tätigkeit bei römisch 40 mit folgenden Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei (Spruchpunkt 3.): 15.03.1999 - 31.12.1999 ATS 142.563,00 (Allg. BG) ATS 25.520,00 (SZ-BG) 01.01.2000 - 29.02.2000 ATS 32.000,00 (Allg. BG) ATS 4.930,00 (SZ-BG) Weiter sprach die belangte Behörde aus, dass mangels Zuständigkeit nicht über Ersatzzeiten oder neutrale Zeiten (Spruchpunkt 4.) und über die höchsten monatlichen Beitragsgrundlagen abgesprochen werde (Spruchpunkt 5.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass ein Verfahren zwischen der BF und der XXXX, wegen der Höhe der Alterspension beim Landesgericht für XXXX anhängig sei. Das XXXX habe dieses Verfahren mit Beschluss vom XXXX11.2011, XXXX, unterbrochen. Nach einer Darstellung der entscheidungswesentlichen Rechtsgrundlagen stellte die belangte Behörde fest, dass die BF vom 03.01.1966 bis 08.04.1998 von der XXXX, vom 01.04.1998 bis 28.04.1998 vom XXXXund vom 15.03.1999 bis 29.02.2000 von der XXXX zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung bei der StGKK angemeldet gewesen sei. Insoweit die Beitragsgrundlagen strittig sind, seien diese anhand der im Haus befindlichen Unterlagen und des Vorbringens der BF geprüft worden. Schlussendlich sei mit den ehemaligen Dienstgebern Kontakt aufgenommen worden, um die gespeicherten Grundlagen zu verifizieren. Im Zuge dessen sei die XXXX um die Übermittlung der Lohnunterlagen der BF für den Zeitraum 1979 bis 1998 ersucht worden, da ältere Unterlagen nicht mehr aufgelegen seien. Hinsichtlich ihres "neuen" Vorbringens, nicht korrekt eingestuft worden zu sein, habe festgestellt werden können, dass sie am 27.09.1965 nach Ablegung der Staatsprüfung in Stenotypie um die Aufnahme als Schreibkraft angesucht habe. Mit Dienstvertrag vom 08.02.1966 sei sie zum 03.01.1966 als Schreibkraft im XXXX im damaligen XXXX eingestellt worden. Mit 01.04.1975 sei sie in den XXXX überstellt worden. Im Juni 1977 habe sie am XXXX für Berufstätige die Reifeprüfung abgelegt und um ihre Überstellung in die XXXX ersucht. Nach der Geburt des ersten Kindes habe die Dienstgeberin im April 1978 versucht, dem Wunsch der BF nach XXXX Verwendung im Bereich der XXXXzu entsprechen, doch sei dies mangels eines freien Dienstpostens gescheitert. Ab Juni 1980 bis November 1989 habe sich die BF mit kurzfristigen Unterbrechungen (auf Grund der Geburten ihrer fünf weiteren Kinder) in Mutterschutz- bzw. Karenzurlauben befunden. Aus versicherungs- bzw. beitragsrechtlicher Sicht sei die BF immer ihrer Verwendung entsprechend eingestuft gewesen. Vom XXXX seien ebenfalls Lohnunterlagen (darunter Protokolle über die An- und Abmeldung, Krankenstandsbestätigungen und Amtsbestätigungen) für die BF übermittelt worden. Die Ausbildungsentschädigung für das Kalenderjahr 1998 in Höhe von ATS 15.607,00 für 30 Tage habe 70% des monatlichen Gehalts eines Richteramtsanwärters entsprochen, weshalb für die 28 Tage währende Tätigkeit der BF als XXXX ATS 14.567,00 anzusetzen gewesen seien. Der ehemals gesetzliche Anspruch von XXXXauf Sonderzahlungen sei mit der Änderung des XXXX durch das XXXX mit Wirksamkeitsbeginn 01.06.1997 gestrichen worden. In Bezug auf die Dienstgeberin XXXX stellte die belangte Behörde fest, dass weder bei dieser, noch beim Steuerberater Unterlagen für die Jahre 1999 und 2000 aufgelegen seien. Zum Abspruch über die Ersatzzeiten stellte die belangte Behörde überdies fest, dass die BF eine Reihe von Versicherungszeiten aufweise, die nicht auf eine Tätigkeit bei einem Dienstgeber zurückzuführen seien, sondern möglicherweise als Ersatzzeiten pensionsrelevant sein könnten. Dabei handle es sich um Zeiten, in welchen Kranken-, Wochen- oder Karenzurlaubsgeld bezogen wurde und um Zeiten, während denen Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen wurde. Zur Entscheidung über die Ersatzzeiten sei jedoch die Pensionsversicherungsanstalt und nicht der Krankenversicherungsträger zuständig. Im Zusammenhang mit den höchsten monatlichen Beitragsgrundlagen führte die belangte Behörde aus, dass sie aus Gründen der sachlichen Zuständigkeit lediglich über Zeiten der Pflichtversicherung auf Grund von dienstnehmerhaften Tätigkeiten der BF bescheidmäßig absprechen könne.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass ein Verfahren zwischen der BF und der römisch 40 , wegen der Höhe der Alterspension beim Landesgericht für römisch 40 anhängig sei. Das römisch 40 habe dieses Verfahren mit Beschluss vom XXXX11.2011, römisch 40 , unterbrochen. Nach einer Darstellung der entscheidungswesentlichen Rechtsgrundlagen stellte die belangte Behörde fest, dass die BF vom 03.01.1966 bis 08.04.1998 von der römisch 40 , vom 01.04.1998 bis 28.04.1998 vom XXXXund vom 15.03.1999 bis 29.02.2000 von der römisch 40 zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung bei der StGKK angemeldet gewesen sei. Insoweit die Beitragsgrundlagen strittig sind, seien diese anhand der im Haus befindlichen Unterlagen und des Vorbringens der BF geprüft worden. Schlussendlich sei mit den ehemaligen Dienstgebern Kontakt aufgenommen worden, um die gespeicherten Grundlagen zu verifizieren. Im Zuge dessen sei die römisch 40 um die Übermittlung der Lohnunterlagen der BF für den Zeitraum 1979 bis 1998 ersucht worden, da ältere Unterlagen nicht mehr aufgelegen seien. Hinsichtlich ihres "neuen" Vorbringens, nicht korrekt eingestuft worden zu sein, habe festgestellt werden können, dass sie am 27.09.1965 nach Ablegung der Staatsprüfung in Stenotypie um die Aufnahme als Schreibkraft angesucht habe. Mit Dienstvertrag vom 08.02.1966 sei sie zum 03.01.1966 als Schreibkraft im römisch 40 im damaligen römisch 40 eingestellt worden. Mit 01.04.1975 sei sie in den römisch 40 überstellt worden. Im Juni 1977 habe sie am römisch 40 für Berufstätige die Reifeprüfung abgelegt und um ihre Überstellung in die römisch 40 ersucht. Nach der Geburt des ersten Kindes habe die Dienstgeberin im April 1978 versucht, dem Wunsch der BF nach römisch 40 Verwendung im Bereich der XXXXzu entsprechen, doch sei dies mangels eines freien Dienstpostens gescheitert. Ab Juni 1980 bis November 1989 habe sich die BF mit kurzfristigen Unterbrechungen (auf Grund der Geburten ihrer fünf weiteren Kinder) in Mutterschutz- bzw. Karenzurlauben befunden. Aus versicherungs- bzw. beitragsrechtlicher Sicht sei die BF immer ihrer Verwendung entsprechend eingestuft gewesen. Vom römisch 40 seien ebenfalls Lohnunterlagen (darunter Protokolle über die An- und Abmeldung, Krankenstandsbestätigungen und Amtsbestätigungen) für die BF übermittelt worden. Die Ausbildungsentschädigung für das Kalenderjahr 1998 in Höhe von ATS 15.607,00 für 30 Tage habe 70% des monatlichen Gehalts eines Richteramtsanwärters entsprochen, weshalb für die 28 Tage währende Tätigkeit der BF als römisch 40 ATS 14.567,00 anzusetzen gewesen seien. Der ehemals gesetzliche Anspruch von XXXXauf Sonderzahlungen sei mit der Änderung des römisch 40 durch das römisch 40 mit Wirksamkeitsbeginn 01.06.1997 gestrichen worden. In Bezug auf die Dienstgeberin römisch 40 stellte die belangte Behörde fest, dass weder bei dieser, noch beim Steuerberater Unterlagen für die Jahre 1999 und 2000 aufgelegen seien. Zum Abspruch über die Ersatzzeiten stellte die belangte Behörde überdies fest, dass die BF eine Reihe von Versicherungszeiten aufweise, die nicht auf eine Tätigkeit bei einem Dienstgeber zurückzuführen seien, sondern möglicherweise als Ersatzzeiten pensionsrelevant sein könnten. Dabei handle es sich um Zeiten, in welchen Kranken-, Wochen- oder Karenzurlaubsgeld bezogen wurde und um Zeiten, während denen Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen wurde. Zur Entscheidung über die Ersatzzeiten sei jedoch die Pensionsversicherungsanstalt und nicht der Krankenversicherungsträger zuständig. Im Zusammenhang mit den höchsten monatlichen Beitragsgrundlagen führte die belangte Behörde aus, dass sie aus Gründen der sachlichen Zuständigkeit lediglich über Zeiten der Pflichtversicherung auf Grund von dienstnehmerhaften Tätigkeiten der BF bescheidmäßig absprechen könne. 2.
  16. Gegen diesen, der BF am 28.08.2015 zugestellten Bescheid richtete sich ihre am 25.09.2015 zur Post gegebene (sohin rechtzeitige) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie einerseits auf die Beschwerdegründe "Rechtswidrigkeit des Inhalts", "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" und "Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit" stützte und die sie andererseits mit dem Antrag verband, den angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Darin führte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend aus, dass sie vom 01.01.1966 bis zu ihrem Pensionsantritt am 01.08.2009 beschäftigt gewesen sei, und zwar vom 01.01.1966 bis 08.04.1998 beim XXXX, vom 01.04.1998 bis 28.04.1998 beim XXXX und vom 15.03.1999 bis 29.02.2000 bei der XXXX. Auch habe sie vom 01.01.1965 bis 31.12.1965 zwölf Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung und im XXXXzusätzliche Versicherungszeiten erworben. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.11.2009 sei ihr die Alterspension zuzüglich Kinderzuschuss zuerkannt worden; dagegen habe sie Klage an das XXXX als XXXX erhoben. Gegen das klageabweisende Urteil des Landesgerichtes XXXX habe sie Berufung an das Oberlandesgericht XXXX erhoben. Dieses habe das Berufungsverfahren zur bescheidmäßigen Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen "als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen" mit Beschluss vom XXXX2011, XXXX, unterbrochen.Darin führte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend aus, dass sie vom 01.01.1966 bis zu ihrem Pensionsantritt am 01.08.2009 beschäftigt gewesen sei, und zwar vom 01.01.1966 bis 08.04.1998 beim römisch 40 , vom 01.04.1998 bis 28.04.1998 beim römisch 40 und vom 15.03.1999 bis 29.02.2000 bei der römisch 40 . Auch habe sie vom 01.01.1965 bis 31.12.1965 zwölf Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung und im XXXXzusätzliche Versicherungszeiten erworben. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.11.2009 sei ihr die Alterspension zuzüglich Kinderzuschuss zuerkannt worden; dagegen habe sie Klage an das römisch 40 als römisch 40 erhoben. Gegen das klageabweisende Urteil des Landesgerichtes römisch 40 habe sie Berufung an das Oberlandesgericht römisch 40 erhoben. Dieses habe das Berufungsverfahren zur bescheidmäßigen Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen "als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen" mit Beschluss vom XXXX2011, römisch 40 , unterbrochen. Die bis zu ihrem Pensionsantritt im XXXXvom 01.01.1965 bis zum 01.08.2009 erworbenen - in einer Tabelle verzeichneten - Versicherungszeiten habe die belangte Behörde nur teilweise berücksichtigt. In der Tabelle findet sich eine Auflistung der Zeiten des Wochengeld- und Karenzurlaubsgeldbezuges, sowie des Krankengeldbezuges und des Bezuges von Arbeitslosengeld sowie von Zeiten der Kindererziehung, Zeiten des Besuchs einer höheren Schule und von Zeiten des Universitätsstudiums, hinsichtlich dessen sie das Fehlen von Feststellungen durch die belangte Behörde bemängelte. Auch sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig, da die belangte Behörde (auf der Grundlage nicht nachvollziehbaren, sekundären) Datenmaterials in Spruchteil 1.,
  17. und
  18. lediglich jährliche Meldungen von "Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung" festgestellt habe. Vielmehr hätte der Bescheid als Grundlage für die Berechnung der Alterspension der BF die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen festzustellen gehabt. Dadurch, dass in der Tabelle die Beträge in Schilling ausgewiesen wurden und nicht in Cent, habe die Behörde die Überprüfbarkeit und Vergleichbarkeit verhindert. Im Hinblick auf die Tätigkeit der BF beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung im Zeitraum 03.01.1966 bis 08.04.1998 enthalte der Bescheid lediglich rudimentäre und lückenhafte Feststellungen. So enthalte die in Spruchteil 1.) dargestellte Tabelle mit wenig Sorgfalt erstellte und lückenhafte Daten aus dem Schreiben der XXXX vom 07.04.2015, das die materiellen Basisdaten, auf das sich dieses Schreiben stütze, nicht offengelegt habe und daher unüberprüfbar geblieben sei. So würden im Schreiben der XXXX die Jahre 1966 bis 1978, 1981, 1983, 1986, 1987 und 1988 fehlen. Der angefochtene Bescheid enthalte keine Erklärung der Lücken. Für ihre Tätigkeit könne sich der angefochtene Bescheid auch nicht auf überprüfbare materielle Basisdaten stützen. Für ihre Tätigkeit bei XXXX im Zeitraum 15.03.1999 bis 29.02.2000 enthalte der Spruchteil 3.) lediglich rudimentäre und lückenhafte Feststellungen. Für alle drei Dienstgeber enthalte der Spruch des Bescheides rechtswidrig keine Feststellungen zu den monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen. Die Verneinung der Zuständigkeit in SpruchteilDie bis zu ihrem Pensionsantritt im XXXXvom 01.01.1965 bis zum 01.08.2009 erworbenen - in einer Tabelle verzeichneten - Versicherungszeiten habe die belangte Behörde nur teilweise berücksichtigt. In der Tabelle findet sich eine Auflistung der Zeiten des Wochengeld- und Karenzurlaubsgeldbezuges, sowie des Krankengeldbezuges und des Bezuges von Arbeitslosengeld sowie von Zeiten der Kindererziehung, Zeiten des Besuchs einer höheren Schule und von Zeiten des Universitätsstudiums, hinsichtlich dessen sie das Fehlen von Feststellungen durch die belangte Behörde bemängelte. Auch sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig, da die belangte Behörde (auf der Grundlage nicht nachvollziehbaren, sekundären) Datenmaterials in Spruchteil 1.,
  19. und
  20. lediglich jährliche Meldungen von "Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung" festgestellt habe. Vielmehr hätte der Bescheid als Grundlage für die Berechnung der Alterspension der BF die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen festzustellen gehabt. Dadurch, dass in der Tabelle die Beträge in Schilling ausgewiesen wurden und nicht in Cent, habe die Behörde die Überprüfbarkeit und Vergleichbarkeit verhindert. Im Hinblick auf die Tätigkeit der BF beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung im Zeitraum 03.01.1966 bis 08.04.1998 enthalte der Bescheid lediglich rudimentäre und lückenhafte Feststellungen. So enthalte die in Spruchteil 1.) dargestellte Tabelle mit wenig Sorgfalt erstellte und lückenhafte Daten aus dem Schreiben der römisch 40 vom 07.04.2015, das die materiellen Basisdaten, auf das sich dieses Schreiben stütze, nicht offengelegt habe und daher unüberprüfbar geblieben sei. So würden im Schreiben der römisch 40 die Jahre 1966 bis 1978, 1981, 1983, 1986, 1987 und 1988 fehlen. Der angefochtene Bescheid enthalte keine Erklärung der Lücken. Für ihre Tätigkeit könne sich der angefochtene Bescheid auch nicht auf überprüfbare materielle Basisdaten stützen. Für ihre Tätigkeit bei römisch 40 im Zeitraum 15.03.1999 bis 29.02.2000 enthalte der Spruchteil 3.) lediglich rudimentäre und lückenhafte Feststellungen. Für alle drei Dienstgeber enthalte der Spruch des Bescheides rechtswidrig keine Feststellungen zu den monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen. Die Verneinung der Zuständigkeit in Spruchteil 4.) und in Spruchteil 5.) sei wenig überzeugend. Die belangte Behörde habe sich in den Spruchteilen 1.) bis 3.) des angefochtenen Bescheides auf die Wiedergabe der allgemeinen Beitragsgrundlagen und der Sonderzahlungsgrundlagen beschränkt und das Zahlenmaterial in ATS dargestellt. Sie hat im Verfahren in Verwaltungssachen rechtswidrig keine monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen und keine Feststellungen zu den übrigen Fällen des § 74 Abs. 1 ASGG getroffen. Sie habe sich mit der Vorfrage gemäß § 74 Abs. 1 ASGG als Hauptfrage nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt und auch den Beschluss des XXXX vom XXXX2011 inhaltlich unbeachtet gelassen. Beim XXXX sei sie in der gesamten Dienstzeit von 1966 bis 1998 auf einem Dienstposten des XXXX (XXXX für Bedienstete ohne Reifeprüfung) beschäftigt gewesen. Sie sei in den Jahren 1966 bis 1975 rechtswidrig "XXXX" entlohnt wurden. Lediglich von 1975 bis 1977 sei sie in Übereinstimmung mit ihrem "XXXX" entlohnt worden. 1977 habe sie die Reifeprüfung für Berufstätige in XXXXabgelegt. Im Jahr 1995 habe sie das Studium der Rechtswissenschaften an der UniversitätXXXX abgeschlossen. Die Vorenthaltung des ihr gemäß § 44 Abs. 1 ASVG gebührenden Entgelts sei rechtswidrig, weil diskriminierend und gleichheitswidrig und verstoße dies gegen den verfassungsgesetzlich garantierten Gleichheitsgrundsatz.4.) und in Spruchteil 5.) sei wenig überzeugend. Die belangte Behörde habe sich in den Spruchteilen 1.) bis 3.) des angefochtenen Bescheides auf die Wiedergabe der allgemeinen Beitragsgrundlagen und der Sonderzahlungsgrundlagen beschränkt und das Zahlenmaterial in ATS dargestellt. Sie hat im Verfahren in Verwaltungssachen rechtswidrig keine monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen und keine Feststellungen zu den übrigen Fällen des Paragraph 74, Absatz eins, ASGG getroffen. Sie habe sich mit der Vorfrage gemäß Paragraph 74, Absatz eins, ASGG als Hauptfrage nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt und auch den Beschluss des römisch 40 vom XXXX2011 inhaltlich unbeachtet gelassen. Beim römisch 40 sei sie in der gesamten Dienstzeit von 1966 bis 1998 auf einem Dienstposten des römisch 40 (römisch 40 für Bedienstete ohne Reifeprüfung) beschäftigt gewesen. Sie sei in den Jahren 1966 bis 1975 rechtswidrig "XXXX" entlohnt wurden. Lediglich von 1975 bis 1977 sei sie in Übereinstimmung mit ihrem "XXXX" entlohnt worden. 1977 habe sie die Reifeprüfung für Berufstätige in XXXXabgelegt. Im Jahr 1995 habe sie das Studium der Rechtswissenschaften an der UniversitätXXXX abgeschlossen. Die Vorenthaltung des ihr gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG gebührenden Entgelts sei rechtswidrig, weil diskriminierend und gleichheitswidrig und verstoße dies gegen den verfassungsgesetzlich garantierten Gleichheitsgrundsatz. 2.
  21. Am 01.12.2015 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 27.08.2015 gerichtete Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung vorgelegt. Mit hg. Schreiben vom 21.12.2015 wurde der BF der unter einem übermittelte Vorlagebericht und der eingeholte Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen festgesetzter Frist gegeben. 2.
  22. In ihrer dazu ergangenen, zum 07.01.2016 datierten und am 11.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Stellungnahme führte die BF zunächst aus wie in der Beschwerdeschrift. Ergänzend führte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der angefochtene Bescheid richtigerweise die Höhe der Beitragsgrundlagen und in weiterer Folge die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen festzustellen gehabt hätte. Die belangte Behörde habe rechtswidrig kein Ermittlungsverfahren zur Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen durchgeführt. Auch hätte sie die Ersatzzeiten (Wochengeld, Krankengeld usw.) und neutrale Zeiten festzustellen gehabt. Gemäß dem rechtskräftigen Unterbrechungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Graz wäre die die belangte Behörde auch zur Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen zuständig gewesen. Auch habe die belangte Behörde den Unterbrechungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Graz auf die "Höhe der Beitragsgrundlagen", konkret auf die Feststellung der Meldungen der Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung reduziert. Da gemäß § 44 Abs. 1 ASVG der im Beitragszeitraum gebührende - auf Cent gerundete - Arbeitsverdienst die Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist, hätte die belangte Behörde bei sämtlichen Schillingbeträgen von Amts wegen den Umrechnungswert in Euro feststellen müssen. Im Zusammenhang mit den ihr von den Dienstgebern zur Verfügung gestellten Datenmaterial habe die belangte Behörde keine konkreten Feststellungen getroffen, welche Unterlagen dem Bescheid zu Grunde gelegt wurden. Die Behauptung der belangten Behörde, sie hätte der BF "originäre Gehaltslisten" zur Verfügung gestellt, sei aktenwidrig. Aktenwidrig sei auch der wiederholte Hinweis der belangten Behörde, dass für die Zeit vor 1979 keine pensionsrechtlich relevanten Daten vorhanden seien. Dies stehe im Widerspruch zum Spruch des angefochtenen Bescheides, der tabellarisch Zahlenmaterial für die Zeit vor 1979 enthält. Vom Land Steiermark habe sie das ihr gebührende Entgelt, auf das sie gemäß § 44 Abs. 1 ASVG einen Rechtsanspruch habe, nicht erhalten.Ergänzend führte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der angefochtene Bescheid richtigerweise die Höhe der Beitragsgrundlagen und in weiterer Folge die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen festzustellen gehabt hätte. Die belangte Behörde habe rechtswidrig kein Ermittlungsverfahren zur Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen durchgeführt. Auch hätte sie die Ersatzzeiten (Wochengeld, Krankengeld usw.) und neutrale Zeiten festzustellen gehabt. Gemäß dem rechtskräftigen Unterbrechungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Graz wäre die die belangte Behörde auch zur Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen zuständig gewesen. Auch habe die belangte Behörde den Unterbrechungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Graz auf die "Höhe der Beitragsgrundlagen", konkret auf die Feststellung der Meldungen der Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung reduziert. Da gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG der im Beitragszeitraum gebührende - auf Cent gerundete - Arbeitsverdienst die Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist, hätte die belangte Behörde bei sämtlichen Schillingbeträgen von Amts wegen den Umrechnungswert in Euro feststellen müssen. Im Zusammenhang mit den ihr von den Dienstgebern zur Verfügung gestellten Datenmaterial habe die belangte Behörde keine konkreten Feststellungen getroffen, welche Unterlagen dem Bescheid zu Grunde gelegt wurden. Die Behauptung der belangten Behörde, sie hätte der BF "originäre Gehaltslisten" zur Verfügung gestellt, sei aktenwidrig. Aktenwidrig sei auch der wiederholte Hinweis der belangten Behörde, dass für die Zeit vor 1979 keine pensionsrechtlich relevanten Daten vorhanden seien. Dies stehe im Widerspruch zum Spruch des angefochtenen Bescheides, der tabellarisch Zahlenmaterial für die Zeit vor 1979 enthält. Vom Land Steiermark habe sie das ihr gebührende Entgelt, auf das sie gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG einen Rechtsanspruch habe, nicht erhalten. 2.
  23. Mit hg. Schreiben vom 13.01.2016 wurde der belangten Behörde die zum 07.01.2016 datierte Stellungnahme der BF zur Kenntnis gebracht und dieser im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Die belangte Behörde ließ die ihr gegebene Gelegenheit zur Stellungnahme ungenützt verstreichen. 2.
  24. Zur Klärung noch offener Fragen wurde eine mündliche Verhandlung für den 11.04.2016 anberaumt. 2.
  25. Am 04.03.2016 erschien die BF vor dem Bundesverwaltungsgericht, um Einsicht in den Gerichtsakt zu nehmen. 2.
  26. Mit ihrer per Telefax am 07.04.2016 übermittelten Eingabe erstattete die BF eine mit selbem Tag datierte ergänzende Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst ausführte, dass es ihr Dienstgeber, das XXXX, unterlassen habe, sie ausbildungsadäquat zu beschäftigen und entsprechend ihrer tatsächlichen Arbeitsleistung zu entlohnen. Im Einzelnen sei sie vom XXXX beschäftigt bzw. wie in der im Schriftsatz enthaltenen Tabelle eingereiht worden. Allerdings berücksichtige die Tabelle die diskriminierende Festsetzung des Vorrückungsstichtages mit der Vollendung des
  27. Lebensjahres noch nicht. Zur tabellarischen Darstellung ihrer Einreihung im XXXX führte sie weiter aus, dass diese mit der (mit dieser Stellungnahme unter einem vorgelegten) Dienstzeitenbestätigung des XXXX vom 31.10.2000 korrespondiere, wonach sie in der gesamten Dienstzeit diskriminierend inadäquat im Dienstzweig "Verwaltungsfachdienst" als Vertragsbedienstete beschäftigt gewesen sei. Die ihr ausgezahlte Entlohnung, die sie als "Minder-Entlohnung" bezeichnet, unterschreitet den gebührenden Arbeitsverdienst gemäß § 44 ASVG im Zeitraum 03.01.1966 bis 31.03.1975 und vom 21.06.1977 bis 08.04.
  28. Diese "Minder-Entlohnung" habe Minderauszahlungen beim Mutterschaftsgeld, beim Karenzurlaubsgeld, beim Krankengeld, bei der Abfertigung, beim Arbeitslosengeld etc. ausgelöst. Das Verfahren der belangten Behörde sei auch deshalb mangelhaft geblieben, da sie den der BF gemäß § 44 ASVG gebührenden Arbeitsverdienst nicht festgestellt habe und zum Punkt Überstellung auf eine ausbildungsadäquate höherwertige Planstelle die zahllosen Ansuchen und persönlichen Vorsprachen der BF bei den zuständigen Leitungsorganen und Amtsträgern dem angefochtenen Bescheid nicht zu Grunde gelegt habe. Nach der Rechtsprechung des EuGH liege in der Nichtanrechnung von Vordienstzeiten (Schulzeiten, Dienstzeiten etc.) eine rechtswidrige Differenzierung auf Grund des Alters dann vor, dann Vordienstzeiten nur nach Vollendung eines bestimmten Lebensjahres angerechnet werden. Die diesbezüglichen Regelungen in den Dienstbestimmungen XXXX würden eine Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung sowie für Pensionszeiten erst ab der Vollendung des
  29. Lebensjahres vor, woraus eine Altersdiskriminierung resultiere. Vom Vorstehenden ausgehend habe das XXXX als ihre Dienstgeberin Vordienstzeiten für die Vorrückung sowie für die Pensionszeiten im Zeitraum vor der Vollendung des
  30. Lebensjahres nicht angerechnet, woraus eine Altersdiskriminierung der BF resultiere. Im Sinne der aktuellen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs hätte das XXXX als Dienstgeberin der BF die Zeiten vor der Vollendung des
  31. Lebensjahres (von September 1963 bis September 1965 - Besuch der Büroschule; vom 03.01.1966 bis 11.07.1967 - Beschäftigung imXXXXfachdienst im XXXX nicht berücksichtigt. In der Zeit vom 01.01.2004 bis 31.08.2004 habe sie wegen des Ausschlusses vom Bezug der Notstandshilfe pensionsrechtlich relevante Ersatzzeiten im Ausmaß von 8 Monaten erworben. In Hinblick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, GZ: G302 2003386-1/2E, führte die BF aus, dass die belangte Behörde es im wiederholten bzw. fortgesetzten Verfahren neuerlich unterlassen habe, ihrer Verpflichtung nachzukommen, die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen der Beschwerdeführerin festzustellen. Im zweiten Rechtsgang habe die belangte Behörde den in mehrfacher Hinsicht rechtswidrigen Bescheid vom 09.04.2013 unter dem neuen Datum 27.08.2015 textgleich erlassen. In der vorliegenden Rechtssache stehe der maßgebliche Sachverhalt nicht fest. Die belangte Behörde habe die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen der BF nicht festgestellt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung nicht vorlägen. Auch habe die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt.2.
  32. Mit ihrer per Telefax am 07.04.2016 übermittelten Eingabe erstattete die BF eine mit selbem Tag datierte ergänzende Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst ausführte, dass es ihr Dienstgeber, das römisch 40 , unterlassen habe, sie ausbildungsadäquat zu beschäftigen und entsprechend ihrer tatsächlichen Arbeitsleistung zu entlohnen. Im Einzelnen sei sie vom römisch 40 beschäftigt bzw. wie in der im Schriftsatz enthaltenen Tabelle eingereiht worden. Allerdings berücksichtige die Tabelle die diskriminierende Festsetzung des Vorrückungsstichtages mit der Vollendung des
  33. Lebensjahres noch nicht. Zur tabellarischen Darstellung ihrer Einreihung im römisch 40 führte sie weiter aus, dass diese mit der (mit dieser Stellungnahme unter einem vorgelegten) Dienstzeitenbestätigung des römisch 40 vom 31.10.2000 korrespondiere, wonach sie in der gesamten Dienstzeit diskriminierend inadäquat im Dienstzweig "Verwaltungsfachdienst" als Vertragsbedienstete beschäftigt gewesen sei. Die ihr ausgezahlte Entlohnung, die sie als "Minder-Entlohnung" bezeichnet, unterschreitet den gebührenden Arbeitsverdienst gemäß Paragraph 44, ASVG im Zeitraum 03.01.1966 bis 31.03.1975 und vom 21.06.1977 bis 08.04.
  34. Diese "Minder-Entlohnung" habe Minderauszahlungen beim Mutterschaftsgeld, beim Karenzurlaubsgeld, beim Krankengeld, bei der Abfertigung, beim Arbeitslosengeld etc. ausgelöst. Das Verfahren der belangten Behörde sei auch deshalb mangelhaft geblieben, da sie den der BF gemäß Paragraph 44, ASVG gebührenden Arbeitsverdienst nicht festgestellt habe und zum Punkt Überstellung auf eine ausbildungsadäquate höherwertige Planstelle die zahllosen Ansuchen und persönlichen Vorsprachen der BF bei den zuständigen Leitungsorganen und Amtsträgern dem angefochtenen Bescheid nicht zu Grunde gelegt habe. Nach der Rechtsprechung des EuGH liege in der Nichtanrechnung von Vordienstzeiten (Schulzeiten, Dienstzeiten etc.) eine rechtswidrige Differenzierung auf Grund des Alters dann vor, dann Vordienstzeiten nur nach Vollendung eines bestimmten Lebensjahres angerechnet werden. Die diesbezüglichen Regelungen in den Dienstbestimmungen römisch 40 würden eine Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung sowie für Pensionszeiten erst ab der Vollendung des
  35. Lebensjahres vor, woraus eine Altersdiskriminierung resultiere. Vom Vorstehenden ausgehend habe das römisch 40 als ihre Dienstgeberin Vordienstzeiten für die Vorrückung sowie für die Pensionszeiten im Zeitraum vor der Vollendung des
  36. Lebensjahres nicht angerechnet, woraus eine Altersdiskriminierung der BF resultiere. Im Sinne der aktuellen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs hätte das römisch 40 als Dienstgeberin der BF die Zeiten vor der Vollendung des
  37. Lebensjahres (von September 1963 bis September 1965 - Besuch der Büroschule; vom 03.01.1966 bis 11.07.1967 - Beschäftigung imXXXXfachdienst im römisch 40 nicht berücksichtigt. In der Zeit vom 01.01.2004 bis 31.08.2004 habe sie wegen des Ausschlusses vom Bezug der Notstandshilfe pensionsrechtlich relevante Ersatzzeiten im Ausmaß von 8 Monaten erworben. In Hinblick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, GZ: G302 2003386-1/2E, führte die BF aus, dass die belangte Behörde es im wiederholten bzw. fortgesetzten Verfahren neuerlich unterlassen habe, ihrer Verpflichtung nachzukommen, die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen der Beschwerdeführerin festzustellen. Im zweiten Rechtsgang habe die belangte Behörde den in mehrfacher Hinsicht rechtswidrigen Bescheid vom 09.04.2013 unter dem neuen Datum 27.08.2015 textgleich erlassen. In der vorliegenden Rechtssache stehe der maßgebliche Sachverhalt nicht fest. Die belangte Behörde habe die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen der BF nicht festgestellt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung nicht vorlägen. Auch habe die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt. Abschließend bekräftigte die BF den schon in der Beschwerdeschrift gestellten Antrag, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. 2.
  38. Mit ihrer als "ergänzende Stellungnahme" titulierten Eingabe brachte sie eine zum 31.10.2000 datierte Dienstzeitbestätigung der Rechtsabteilung XXXX des XXXX und ein Schreiben des der XXXX mit der Festsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 26 VBG 1948 zur Vorlage.2.
  39. Mit ihrer als "ergänzende Stellungnahme" titulierten Eingabe brachte sie eine zum 31.10.2000 datierte Dienstzeitbestätigung der Rechtsabteilung römisch 40 des römisch 40 und ein Schreiben des der römisch 40 mit der Festsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Paragraph 26, VBG 1948 zur Vorlage. 2.
  40. Mit Eingabe vom 08.04.2016 ersuchte die BF um die Verlegung der für den 11.04.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumten mündlichen Verhandlung, dies mit der Begründung, dass sie erkrankt sei und aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, am 11.04.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht zu erscheinen. Ein ärztliches Attest war der Vertagungsbitte jedoch nicht beigefügt. 2.
  41. Am 11.04.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Abwesenheit der BF eine mündliche Verhandlung zur Klärung der von ihr aufgeworfenen Fragestellungen durchgeführt. Der anwesende Vertreter der belangten Behörde wurde insbesondere zu den Themenkreisen Informationsbeschaffung, Einstufung und Entlohnung der BF und behaupteter Nachkauf von Versicherungszeiten vernommen. 2.
  42. Am 12.04.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine zum 11.04.2016 datierte, als "Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin" titulierte Eingabe ein, mit der sie eine mit demselben Tag datierte ärztliche Bestätigung der Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, zur Vorlage brachte.2.
  43. Am 12.04.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine zum 11.04.2016 datierte, als "Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin" titulierte Eingabe ein, mit der sie eine mit demselben Tag datierte ärztliche Bestätigung der Ärztin für Allgemeinmedizin, römisch 40 , zur Vorlage brachte. 2.
  44. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 15.04.2016 erging eine Aufforderung an die BF, dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung (persönliche Zustellung am 20.04.2016) folgende Nachweise vorzulegen: * Lohnunterlagen (z.B.: Gehaltszettel) bzw. sonstige Nachweise für ihre Entlohnung bei der Dienstgeberin XXXX in den Jahren 1999 und 2000;* Lohnunterlagen (z.B.: Gehaltszettel) bzw. sonstige Nachweise für ihre Entlohnung bei der Dienstgeberin römisch 40 in den Jahren 1999 und 2000; * Lohnunterlagen (z.B.: Gehaltszettel) bzw. sonstige Nachweise im Hinblick auf ihre Entlohnung XXXX im Zeitraum 1966 bis 1976;* Lohnunterlagen (z.B.: Gehaltszettel) bzw. sonstige Nachweise im Hinblick auf ihre Entlohnung römisch 40 im Zeitraum 1966 bis 1976; * ein detailliertes Vorbringen zum Ausbildungsgang und zu ihrer praktischen Verwendung bei der Dienstgeberin XXXX (z.B.: dienstliche und außerdienstliche Zeugnisse, die ihre abgeschlossenen Ausbildungen dokumentieren; Kursbesuchsbestätigungen;* ein detailliertes Vorbringen zum Ausbildungsgang und zu ihrer praktischen Verwendung bei der Dienstgeberin römisch 40 (z.B.: dienstliche und außerdienstliche Zeugnisse, die ihre abgeschlossenen Ausbildungen dokumentieren; Kursbesuchsbestätigungen; Bestellungsdekrete; Verständigung der Dienstgeberin über die Einstufung der BF; eigene Erledigungen [z.B.: Bescheide; Verordnungen etc.] während ihrer Dienstzeit beim XXXX) zu erstatten und Zeugen [z.B.: Vorgesetzte, Kollegen etc.] namhaft zu machen;Verordnungen etc.] während ihrer Dienstzeit beim römisch 40 ) zu erstatten und Zeugen [z.B.: Vorgesetzte, Kollegen etc.] namhaft zu machen; * ein Vorbringen dazu zu erstatten, ob bzw. wann sie die Einstufung beim XXXX bekämpft hat und Nachweise hiezu;* ein Vorbringen dazu zu erstatten, ob bzw. wann sie die Einstufung beim römisch 40 bekämpft hat und Nachweise hiezu; * einen Nachweis (Antrag bei der StGKK) über eine Antragstellung gemäß § 68a ASVG zur Nachentrichtung bereits verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung zu erbringen;* einen Nachweis (Antrag bei der StGKK) über eine Antragstellung gemäß Paragraph 68 a, ASVG zur Nachentrichtung bereits verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung zu erbringen; * einen Nachweis über den Nachkauf von Versicherungszeiten (Antrag; Verständigungsschreiben; Zahlscheine etc.) zu erbringen; * sowie sämtliche Ersatzzeiten darzustellen. 2.
  45. Am 29.04.2016 nahm die BF gemeinsam mit deren Ehegatten Einsicht in den sie betreffenden Gerichtsakt und ließ umfangreiche Teile des Gerichtsaktes ablichten und sich die Ablichtung aushändigen. 2.
  46. Mit ihrer zum 04.05.2016 datierten, am 06.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme brachte die BF ein Urkundenkonvolut zur Vorlage, bestehend aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, GZ. 302 2003386-1/2E, eine zum 19.06.2012 datierte Auskunftsliste des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, eine am 17.03.1999 bei der belangten Behörde eingegangene Anmeldung der BF, eine am 02.03.2000 bei der belangten Behörde eingegangene Abmeldung der BF, einen Computerausdruck ohne Erläuterung, eine weitere Seite mit nur einer Zeile Computerausdruck ohne Erläuterung, je eine Beitragsgrundlagen-Nachweiskarte für die Jahre 1966, 1967, 1968, 1969, 1970 und 1971, fünf Seiten mit je einer einzigen Zeile Computerausdruck ohne Erläuterung für die Jahre 1972 bis 1976, einen zum 08.02.1966 datierten Dienstvertrag, einen undatierten Nachtrag zum Dienstvertrag vom 08.06.1966, einen undatierten Nachtrag zum Dienstvertrag vom 18.04.1975, ein Empfehlungsschreiben der Direktorin des XXXX vom 22.01.1975, eine Dienstanweisung der XXXX, einen Antrag vom 31.12.1980 an die Pensionsversicherungsanstalt der XXXX, einen Bescheid vom 24.11.1982 mit dem der nachträgliche Einkauf von Versicherungszeiten für das Kalenderjahr 1965 (das sind 12 Kalendermonate) bewilligt wurde und eine Bestätigung vom 21.12.1987 der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten über die vollständige Bezahlung der Beiträge für das Kalenderjahr 1965.2.
  47. Mit ihrer zum 04.05.2016 datierten, am 06.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme brachte die BF ein Urkundenkonvolut zur Vorlage, bestehend aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, GZ. 302 2003386-1/2E, eine zum 19.06.2012 datierte Auskunftsliste des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, eine am 17.03.1999 bei der belangten Behörde eingegangene Anmeldung der BF, eine am 02.03.2000 bei der belangten Behörde eingegangene Abmeldung der BF, einen Computerausdruck ohne Erläuterung, eine weitere Seite mit nur einer Zeile Computerausdruck ohne Erläuterung, je eine Beitragsgrundlagen-Nachweiskarte für die Jahre 1966, 1967, 1968, 1969, 1970 und 1971, fünf Seiten mit je einer einzigen Zeile Computerausdruck ohne Erläuterung für die Jahre 1972 bis 1976, einen zum 08.02.1966 datierten Dienstvertrag, einen undatierten Nachtrag zum Dienstvertrag vom 08.06.1966, einen undatierten Nachtrag zum Dienstvertrag vom 18.04.1975, ein Empfehlungsschreiben der Direktorin des römisch 40 vom 22.01.1975, eine Dienstanweisung der römisch 40 , einen Antrag vom 31.12.1980 an die Pensionsversicherungsanstalt der römisch 40 , einen Bescheid vom 24.11.1982 mit dem der nachträgliche Einkauf von Versicherungszeiten für das Kalenderjahr 1965 (das sind 12 Kalendermonate) bewilligt wurde und eine Bestätigung vom 21.12.1987 der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten über die vollständige Bezahlung der Beiträge für das Kalenderjahr
  48. Sodann brachte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst ergänzend vor, dass die belangte Behörde sowohl im ersten als auch im zweiten Rechtsgang an den rechtskräftigen Unterbrechungsbeschluss des XXXX als Berufungsgericht vom 10.11.2011, XXXXgebunden gewesen sei. Sie besitze daher einen subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruch, dass die belangte Behörde in Bindung an die rechtliche Beurteilung des Aufhebungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, GZ: G302 2003386-1/2E eine "Ersatzentscheidung" treffe. Die belangte Behörde sei verpflichtet gewesen, ihre Bescheide auf den rechtskräftigen Unterbrechungsbeschluss des XXXX und auf den gleichfalls rechtskräftigen Aufhebungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, GZ.: G302 2003386-1/2E zu stützen.Sodann brachte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst ergänzend vor, dass die belangte Behörde sowohl im ersten als auch im zweiten Rechtsgang an den rechtskräftigen Unterbrechungsbeschluss des römisch 40 als Berufungsgericht vom 10.11.2011, XXXXgebunden gewesen sei. Sie besitze daher einen subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruch, dass die belangte Behörde in Bindung an die rechtliche Beurteilung des Aufhebungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, GZ: G302 2003386-1/2E eine "Ersatzentscheidung" treffe. Die belangte Behörde sei verpflichtet gewesen, ihre Bescheide auf den rechtskräftigen Unterbrechungsbeschluss des römisch 40 und auf den gleichfalls rechtskräftigen Aufhebungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, GZ.: G302 2003386-1/2E zu stützen. 2.
  49. Mit hg. Schreiben vom 12.05.2016 wurde der belangten Behörde unter gleichzeitiger Übermittlung der zum 04.05.2016 datierten Eingabe vom 06.05.2016 und der anher übermittelten Urkunden der Auftrag erteilt, binnen vier Wochen ab Zustellung eine Auflistung sämtlicher von der BF seit Beginn ihrer Berufslaufbahn erworbenen Pensionsversicherungszeiten anher zu übermitteln und bekannt zu geben, ob die BF während ihrer Dienstzeit beimXXXX korrekt eingestuft war oder nicht bzw. ob und unter welchen Bedingungen nachträglich eine Höhereinstufung der BF möglich wäre bzw. ob die von der BF beim XXXX verrichteten Tätigkeiten für eine von der StGKK vorzunehmende (nachträgliche) Korrektur der Einstufung der BF sprechen und sollten Zeiten nicht anerkannt werden können, möge mitgeteilt werden, um welche Zeiten es sich handelt.2.
  50. Mit hg. Schreiben vom 12.05.2016 wurde der belangten Behörde unter gleichzeitiger Übermittlung der zum 04.05.2016 datierten Eingabe vom 06.05.2016 und der anher übermittelten Urkunden der Auftrag erteilt, binnen vier Wochen ab Zustellung eine Auflistung sämtlicher von der BF seit Beginn ihrer Berufslaufbahn erworbenen Pensionsversicherungszeiten anher zu übermitteln und bekannt zu geben, ob die BF während ihrer Dienstzeit beimXXXX korrekt eingestuft war oder nicht bzw. ob und unter welchen Bedingungen nachträglich eine Höhereinstufung der BF möglich wäre bzw. ob die von der BF beim römisch 40 verrichteten Tätigkeiten für eine von der StGKK vorzunehmende (nachträgliche) Korrektur der Einstufung der BF sprechen und sollten Zeiten nicht anerkannt werden können, möge mitgeteilt werden, um welche Zeiten es sich handelt. 2.
  51. Mit Schreiben vom 14.06.2016, XXXX, teilte die belangte Behörde in Entsprechung des hg. Auftrages mit, dass es ihr nur möglich sei, die Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen. In weiterer Folge habe der Pensionsversicherungsträger die erworbenen (Versicherungs)zeiten für pensionswirksam zu erklären. In Hinblick auf den Versicherungsdatenauszug erging der Hinweis, dass sich darin die entsprechenden Grundlagen zu den Zeiten fänden und wer für die Zeiten meldepflichtig war (Dienstgeber, AMS, Kasse etc.) und dass sich hier deutlich Zuständigkeitskompetenzen erkennen ließen. Die Kasse werde nicht die Zeit vom 01.09.1964 bis 31.08.1965 (Besuch einer mittleren Schule) bewerten. Da diese Zeiten auf dem Versicherungsauszug vermerkt sind, würden diese eine pensionsrechtliche Wirkung entfalten. Sodann wurde dem erkennenden Verwaltungsgericht nochmals die bereits im Spruch des hier angefochtenen Bescheides dargestellten "Zeiten der Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung" beim XXXX in Erinnerung gebracht. Die Entscheidung, inwieweit diese und vor allem andere Versicherungszeiten schlussendlich pensionswirksam sind, habe der zuständige Pensionsversicherungsträger zu entscheiden; diesbezüglich wurde festgehalten, dass der BF im Rahmen des Pensionsfeststellungsverfahrens bereits ein Bescheid des Pensionsversicherungsträgers übermittelt worden sei.2.
  52. Mit Schreiben vom 14.06.2016, römisch 40 , teilte die belangte Behörde in Entsprechung des hg. Auftrages mit, dass es ihr nur möglich sei, die Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen. In weiterer Folge habe der Pensionsversicherungsträger die erworbenen (Versicherungs)zeiten für pensionswirksam zu erklären. In Hinblick auf den Versicherungsdatenauszug erging der Hinweis, dass sich darin die entsprechenden Grundlagen zu den Zeiten fänden und wer für die Zeiten meldepflichtig war (Dienstgeber, AMS, Kasse etc.) und dass sich hier deutlich Zuständigkeitskompetenzen erkennen ließen. Die Kasse werde nicht die Zeit vom 01.09.1964 bis 31.08.1965 (Besuch einer mittleren Schule) bewerten. Da diese Zeiten auf dem Versicherungsauszug vermerkt sind, würden diese eine pensionsrechtliche Wirkung entfalten. Sodann wurde dem erkennenden Verwaltungsgericht nochmals die bereits im Spruch des hier angefochtenen Bescheides dargestellten "Zeiten der Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung" beim römisch 40 in Erinnerung gebracht. Die Entscheidung, inwieweit diese und vor allem andere Versicherungszeiten schlussendlich pensionswirksam sind, habe der zuständige Pensionsversicherungsträger zu entscheiden; diesbezüglich wurde festgehalten, dass der BF im Rahmen des Pensionsfeststellungsverfahrens bereits ein Bescheid des Pensionsversicherungsträgers übermittelt worden sei. Zur (wiederholt) vorgelegten Zeitentabelle wurde festgehalten, dass es sich dabei um bestimmte, als Karenzurlaub bezeichnete Zeiten (06.01.1978 bis 02.02.1979, 16.04.1982 bis 25.11.1984 und 27.02.1986 bis 05.09.1986) handle und dass das Dienstverhältnis während des Karenzurlaubs weiterbestehe. Da die Pflichtversicherung mit dem Tag vor dem Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz ende, seien für diese Zeiten auch keine Daten im Versichertendatenauszug enthalten, was aber durch die Ersatzzeiten der Kindererziehung pensionsrechtlich kompensiert werde. Da eine Meldung zur Sozialversicherung fehle und die BF eine Darlegung schuldig geblieben sei, könne nicht nachvollzogen werden, um welche Zeit es sich bei den von der BF geführten Zeiten der Pflichtversicherung (07.10.2006 bis 06.11.2006) handle. Am Auszug seien weitere Zeiten geführt, nämlich jene für den Zeitraum 13.11.2000 bis 31.08.
  53. Zu diesen Zeiten sei ein Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter erlassen worden, gegen den die BF ein Rechtsmittel ergriffen habe. Zur Frage, ob die BF während ihrer Tätigkeit beim XXXX korrekt eingestuft war, habe es bis dato keine Veranlassung gegeben, die Einstufung der BF hinsichtlich ihres Tätigkeitsbildes zu überprüfen. Die Überprüfung der in der Kasse vorhandenen Unterlagen, jener, die elektronisch beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vorgemerkt sind, jener, die die Dienstgeberin der BF übermittelt hat und des Lohnschemas ergebe keine Fehleinstufung und keine unrichtige Beitragsgrundlage. Gibt eine Dienstnehmerin im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme während einer Prüfung oder mittels Anzeige an die Kasse oder eine Interessensvertretung an, dass sie eine andere (höherwertige) Tätigkeit ausübe, so erfolge eine Prüfung immer auch in Zusammenarbeit mit dem Dienstgeber, da spezifische Unterlagen, wie Dienstpostenbeschreibungen, Ausmaß von Tätigkeiten, sonstige Arbeitseinsätze, Bewertung von Tätigkeiten, Eigenverantwortlichkeit etc. zur weiteren Überprüfung zwingend notwendig seien. Die Behauptung der Dienstnehmerin allein, in gewisser Art und Weise tätig gewesen zu sein, reiche für eine Änderung der Einstufung niemals aus. Das dem Gericht übermittelte - 55 Seiten umfassende Konvolut an Dokumenten - enthalte nur die Berechnung des Vorrückungsstichtages vom 01.11.1989 und eine Dienstzeitbestätigung vom 01.10.
  54. Eine Einschätzung anhand von Dokumenten sei grundsätzlich nicht möglich. Die Ablegung einer Reifeprüfung allein sei für die Einstufung nicht ausschlaggebend. Die BF verkenne, dass ihre Einstufung zwar nicht ausbildungs- aber durchaus tätigkeitsadäquat gewesen sei. Das habe keine unmittelbaren Auswirkungen in sozialversicherungsrechtlicher Sicht. Ihren Angaben zufolge habe sie trotz abgelegter Reifeprüfung vom 06.11.1989 bis 19.08.1990 als Schreibkraft Tonbanddiktate reinschreiben müssen. Die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in den 90er Jahren lasse sich nicht einschätzen, da abzuklären sei, wie sich die zeitliche Relation von juristischen Tätigkeiten und nicht juristischen Tätigkeiten gestaltet habe, wie der Dienstposten beschrieben und die Tätigkeit bewertet gewesen seien. Nicht jede Tätigkeit, die auch eine Bescheidausstellung und das Führen von Verwaltungsverfahren zum Inhalt habe, erfordere ein juristisches Studium. Weiter führte die belangte Behörde aus, dass das "Bestehen der Zeiten" "ohnehin nicht strittig" sei und seien diese Zeiten auf Grund ihrer bloßen Vormerkung pensionsrelevant. Hilfe im Sinne von Hinweisen, Sachverhaltsdarstellungen, Unterlagen, Zeugenbekanntgaben etc. habe die BF der Kasse nicht zuteilwerden lassen; sie sei wohl davon ausgegangen, dass die Kasse sämtliche Eventualitäten und Möglichkeiten, die jemand während eines 50 Jahre lang währenden Schul- und Arbeitslebens zu meistern hat, und Hinweis erkenne und mitüberprüfe. Dies sei realitätsfern und denkunmöglich. Erst im Zuge des ersten Rechtsgangs vor dem BVwG habe die BF angegeben, dass sie auf Grund ihrer Ausbildung einen höherwertigen Dienstposten hätte bekleiden müssen, ihr diese Beförderung in diskriminierender Art und Weise vorenthalten worden sei. Von Gesetzes wegen sei die Kasse nicht in der Lage, diskriminierende Vorgehensweisen eines Dienstgebers zu berücksichtigen, da diese arbeitsrechtliche Problematik zivilrechtlich aufgegriffen werden müsste. Selbst nach Beendigung des Dienstverhältnisses zum XXXX seien weder eine Klage oder sonstige Maßnahmen ergriffen worden. Zwar sei dem Versicherungsdatenauszug zu entnehmen, dass Versicherungszeiten vom 01.01.1965 bis 31.12.1965 nachgekauft wurden, jedoch könne dies von der StGKK auf Grund "mangelnder Expertise" nicht bestätigt werden. Eine explizite Auskunft darüber, ob und welche Versicherungszeiten nachgekauft wurden und auf welche gesetzlichen Grundlagen sich ein solcher Nachkauf stützt, könne nur der Pensionsversicherungsträger erteilen.Zur (wiederholt) vorgelegten Zeitentabelle wurde festgehalten, dass es sich dabei um bestimmte, als Karenzurlaub bezeichnete Zeiten (06.01.1978 bis 02.02.1979, 16.04.1982 bis 25.11.1984 und 27.02.1986 bis 05.09.1986) handle und dass das Dienstverhältnis während des Karenzurlaubs weiterbestehe. Da die Pflichtversicherung mit dem Tag vor dem Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz ende, seien für diese Zeiten auch keine Daten im Versichertendatenauszug enthalten, was aber durch die Ersatzzeiten der Kindererziehung pensionsrechtlich kompensiert werde. Da eine Meldung zur Sozialversicherung fehle und die BF eine Darlegung schuldig geblieben sei, könne nicht nachvollzogen werden, um welche Zeit es sich bei den von der BF geführten Zeiten der Pflichtversicherung (07.10.2006 bis 06.11.2006) handle. Am Auszug seien weitere Zeiten geführt, nämlich jene für den Zeitraum 13.11.2000 bis 31.08.
  55. Zu diesen Zeiten sei ein Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter erlassen worden, gegen den die BF ein Rechtsmittel ergriffen habe. Zur Frage, ob die BF während ihrer Tätigkeit beim römisch 40 korrekt eingestuft war, habe es bis dato keine Veranlassung gegeben, die Einstufung der BF hinsichtlich ihres Tätigkeitsbildes zu überprüfen. Die Überprüfung der in der Kasse vorhandenen Unterlagen, jener, die elektronisch beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vorgemerkt sind, jener, die die Dienstgeberin der BF übermittelt hat und des Lohnschemas ergebe keine Fehleinstufung und keine unrichtige Beitragsgrundlage. Gibt eine Dienstnehmerin im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme während einer Prüfung oder mittels Anzeige an die Kasse oder eine Interessensvertretung an, dass sie eine andere (höherwertige) Tätigkeit ausübe, so erfolge eine Prüfung immer auch in Zusammenarbeit mit dem Dienstgeber, da spezifische Unterlagen, wie Dienstpostenbeschreibungen, Ausmaß von Tätigkeiten, sonstige Arbeitseinsätze, Bewertung von Tätigkeiten, Eigenverantwortlichkeit etc. zur weiteren Überprüfung zwingend notwendig seien. Die Behauptung der Dienstnehmerin allein, in gewisser Art und Weise tätig gewesen zu sein, reiche für eine Änderung der Einstufung niemals aus. Das dem Gericht übermittelte - 55 Seiten umfassende Konvolut an Dokumenten - enthalte nur die Berechnung des Vorrückungsstichtages vom 01.11.1989 und eine Dienstzeitbestätigung vom 01.10.
  56. Eine Einschätzung anhand von Dokumenten sei grundsätzlich nicht möglich. Die Ablegung einer Reifeprüfung allein sei für die Einstufung nicht ausschlaggebend. Die BF verkenne, dass ihre Einstufung zwar nicht ausbildungs- aber durchaus tätigkeitsadäquat gewesen sei. Das habe keine unmittelbaren Auswirkungen in sozialversicherungsrechtlicher Sicht. Ihren Angaben zufolge habe sie trotz abgelegter Reifeprüfung vom 06.11.1989 bis 19.08.1990 als Schreibkraft Tonbanddiktate reinschreiben müssen. Die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in den 90er Jahren lasse sich nicht einschätzen, da abzuklären sei, wie sich die zeitliche Relation von juristischen Tätigkeiten und nicht juristischen Tätigkeiten gestaltet habe, wie der Dienstposten beschrieben und die Tätigkeit bewertet gewesen seien. Nicht jede Tätigkeit, die auch eine Bescheidausstellung und das Führen von Verwaltungsverfahren zum Inhalt habe, erfordere ein juristisches Studium. Weiter führte die belangte Behörde aus, dass das "Bestehen der Zeiten" "ohnehin nicht strittig" sei und seien diese Zeiten auf Grund ihrer bloßen Vormerkung pensionsrelevant. Hilfe im Sinne von Hinweisen, Sachverhaltsdarstellungen, Unterlagen, Zeugenbekanntgaben etc. habe die BF der Kasse nicht zuteilwerden lassen; sie sei wohl davon ausgegangen, dass die Kasse sämtliche Eventualitäten und Möglichkeiten, die jemand während eines 50 Jahre lang währenden Schul- und Arbeitslebens zu meistern hat, und Hinweis erkenne und mitüberprüfe. Dies sei realitätsfern und denkunmöglich. Erst im Zuge des ersten Rechtsgangs vor dem BVwG habe die BF angegeben, dass sie auf Grund ihrer Ausbildung einen höherwertigen Dienstposten hätte bekleiden müssen, ihr diese Beförderung in diskriminierender Art und Weise vorenthalten worden sei. Von Gesetzes wegen sei die Kasse nicht in der Lage, diskriminierende Vorgehensweisen eines Dienstgebers zu berücksichtigen, da diese arbeitsrechtliche Problematik zivilrechtlich aufgegriffen werden müsste. Selbst nach Beendigung des Dienstverhältnisses zum römisch 40 seien weder eine Klage oder sonstige Maßnahmen ergriffen worden. Zwar sei dem Versicherungsdatenauszug zu entnehmen, dass Versicherungszeiten vom 01.01.1965 bis 31.12.1965 nachgekauft wurden, jedoch könne dies von der StGKK auf Grund "mangelnder Expertise" nicht bestätigt werden. Eine explizite Auskunft darüber, ob und welche Versicherungszeiten nachgekauft wurden und auf welche gesetzlichen Grundlagen sich ein solcher Nachkauf stützt, könne nur der Pensionsversicherungsträger erteilen. 2.
  57. Mit hg. Schreiben vom 17.06.2016 wurde der BF die vorbezeichnete Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung (24.06.2016) dazu zu äußern. 2.
  58. In ihrer (im Rahmen des Parteiengehörs ergangenen) Stellungnahme vom 08.07.2016 führte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass auch eine von der belangten Behörde nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erstellte Auflistung sämtlicher von ihr seit Beginn ihrer Berufslaufbahn erworbenen Pensionsversicherungszeiten an der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nichts zu verändern vermag. Dazu komme, dass die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht lediglich eine unvollständige Liste mit insgesamt 31 Zeilen aus dem angefochtenen Bescheid vorgelegt habe. In dieser Liste würden jene Pensionsversicherungszeiten fehlen, die sie unter der Bezeichnung "Tabelle 1: Beitragszeiten und Ersatzzeiten" sowohl im Einspruch vom 10.05.2013 als auch in der Bescheidbeschwerde vom 25.09.2015 und anlässlich weiterer Stellungnahmen und Äußerungen dem Bundesverwaltungsgericht wiederholt vorgelegt habe. Die Beantwortung der an die belangte Behörde gestellten Frage 2) ergebe sich aus dem beim Bundesverwaltungsgericht erliegenden Aktenbestand bzw. aus den von ihr vorgelegten Urkunden. Die an die belangte Behörde gerichtete Frage 3) widerspreche den Bestimmungen der §§ 37 und 38 AVG über das Ermittlungsverfahren, zumal dieser Vorgang geeignet sei, nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens im zweiten Rechtsgang eine rechtswidrige Delegierung des vom Bundesverwaltungsgericht selbst durchzuführenden Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde darzustellen. Auch ergebe sich die Beantwortung dieser Frage aus dem Aktenbestand, insbesondere aus den von ihr vorgelegten Urkunden. Die weiter an die belangte Behörde gestellte Frage 4) widerspreche ebenfalls dem Verfahrensrecht und sei diese Frage geeignet, das vor dem Bundesverwaltungsgericht geführte Verfahren mit Rechtswidrigkeit zu belasten. Die BF bekräftige, dass sie die unrichtige Einstufung durch die (übermächtige) Dienstgeberin XXXX nicht bekämpft hätte. Die außergewöhnliche Dimension der unrichtigen Einstufung durch die Dienstgeberin XXXX habe sich erst auf Grund der Beschäftigung mit der niedrigen Pension in Höhe von brutto EUR 1.169,73 ab 01.08.2009 herausgestellt. Auch widerspreche die an die belangte Behörde gerichtete Frage 5) dem Verfahrensrecht und sei geeignet, das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Rechtswidrigkeit zu belasten. Es sei mehrfach aktenkundig, dass der nachträgliche Einkauf von Versicherungszeiten durch die BF mit dem rechtskräftigen Bescheid der Versicherungsanstalt der Angestellten vom 24.11.1982 gemäß Art. VII der
  59. Novelle zum ASVG bewilligt worden sei.2.
  60. In ihrer (im Rahmen des Parteiengehörs ergangenen) Stellungnahme vom 08.07.2016 führte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass auch eine von der belangten Behörde nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erstellte Auflistung sämtlicher von ihr seit Beginn ihrer Berufslaufbahn erworbenen Pensionsversicherungszeiten an der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nichts zu verändern vermag. Dazu komme, dass die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht lediglich eine unvollständige Liste mit insgesamt 31 Zeilen aus dem angefochtenen Bescheid vorgelegt habe. In dieser Liste würden jene Pensionsversicherungszeiten fehlen, die sie unter der Bezeichnung "Tabelle 1: Beitragszeiten und Ersatzzeiten" sowohl im Einspruch vom 10.05.2013 als auch in der Bescheidbeschwerde vom 25.09.2015 und anlässlich weiterer Stellungnahmen und Äußerungen dem Bundesverwaltungsgericht wiederholt vorgelegt habe. Die Beantwortung der an die belangte Behörde gestellten Frage 2) ergebe sich aus dem beim Bundesverwaltungsgericht erliegenden Aktenbestand bzw. aus den von ihr vorgelegten Urkunden. Die an die belangte Behörde gerichtete Frage 3) widerspreche den Bestimmungen der Paragraphen 37 und 38 AVG über das Ermittlungsverfahren, zumal dieser Vorgang geeignet sei, nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens im zweiten Rechtsgang eine rechtswidrige Delegierung des vom Bundesverwaltungsgericht selbst durchzuführenden Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde darzustellen. Auch ergebe sich die Beantwortung dieser Frage aus dem Aktenbestand, insbesondere aus den von ihr vorgelegten Urkunden. Die weiter an die belangte Behörde gestellte Frage 4) widerspreche ebenfalls dem Verfahrensrecht und sei diese Frage geeignet, das vor dem Bundesverwaltungsgericht geführte Verfahren mit Rechtswidrigkeit zu belasten. Die BF bekräftige, dass sie die unrichtige Einstufung durch die (übermächtige) Dienstgeberin römisch 40 nicht bekämpft hätte. Die außergewöhnliche Dimension der unrichtigen Einstufung durch die Dienstgeberin römisch 40 habe sich erst auf Grund der Beschäftigung mit der niedrigen Pension in Höhe von brutto EUR 1.169,73 ab 01.08.2009 herausgestellt. Auch widerspreche die an die belangte Behörde gerichtete Frage 5) dem Verfahrensrecht und sei geeignet, das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Rechtswidrigkeit zu belasten. Es sei mehrfach aktenkundig, dass der nachträgliche Einkauf von Versicherungszeiten durch die BF mit dem rechtskräftigen Bescheid der Versicherungsanstalt der Angestellten vom 24.11.1982 gemäß Artikel römisch sieben, der
  61. Novelle zum ASVG bewilligt worden sei. Zur Altersdiskriminierung durch den DienstgeberXXXX infolge Nichtanrechnung der Vordienstzeiten vor Vollendung des
  62. Lebensjahres liege nach der aktuellen Judikatur des EuGH in der Nichtanrechnung von Vordienstzeiten (Schulzeiten etc.) eine rechtswidrige Differenzierung auf Grund des Alters vor, wenn Vordienstzeiten nur nach Vollendung eines bestimmten Lebensjahres angerechnet würden. So habe der EuGH im richtungsweisenden Urteil vom 18.06.2009 in der Rechtssache H. gegen die XXXX festgestellt, dass die Nichtanrechnung von Vordienstzeiten, die vor dem
  63. Lebensjahr liegen, der Richtlinie 2000/78 EG über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf widersprechen und daher unzulässig seien. In einer ähnlich gelagerten Causa habe das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht mit Urteil vom 13.04.2011, XXXX, ausgesprochen, dass der Ausschluss von Vordienstzeiten vor dem
  64. Lebensjahr im Sinne der Richtlinie 2000/78 EG rechtswidrig sei. Das von der belangten Behörde durchgeführte Verfahren habe sich mit der Altersdiskriminierung der BF nicht einmal ansatzweise befasst und erweise es sich auch aus diesem Grund als schwerwiegend mangelhaft.Zur Altersdiskriminierung durch den DienstgeberXXXX infolge Nichtanrechnung der Vordienstzeiten vor Vollendung des
  65. Lebensjahres liege nach der aktuellen Judikatur des EuGH in der Nichtanrechnung von Vordienstzeiten (Schulzeiten etc.) eine rechtswidrige Differenzierung auf Grund des Alters vor, wenn Vordienstzeiten nur nach Vollendung eines bestimmten Lebensjahres angerechnet würden. So habe der EuGH im richtungsweisenden Urteil vom 18.06.2009 in der Rechtssache H. gegen die römisch 40 festgestellt, dass die Nichtanrechnung von Vordienstzeiten, die vor dem
  66. Lebensjahr liegen, der Richtlinie 2000/78 EG über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf widersprechen und daher unzulässig seien. In einer ähnlich gelagerten Causa habe das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht mit Urteil vom 13.04.2011, römisch 40 , ausgesprochen, dass der Ausschluss von Vordienstzeiten vor dem
  67. Lebensjahr im Sinne der Richtlinie 2000/78 EG rechtswidrig sei. Das von der belangten Behörde durchgeführte Verfahren habe sich mit der Altersdiskriminierung der BF nicht einmal ansatzweise befasst und erweise es sich auch aus diesem Grund als schwerwiegend mangelhaft. Aus der Gewaltentrennung ergebe sich auch das Prinzip der wechselseitigen Bindung der von den Gerichten und den Verwaltungsbehörden gesetzten Vollzugsakte. Dieses Prinzip komme in Art. 138 B-VG und den hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen zum Ausdruck. Auch aus § 38 AVG folge, dass die Verwaltungsbehörden an rechtskräftige Akte der Gerichte gebunden seien. Eine solche Bindung bestehe, wenn die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Aus diesem Grund sei die belangte Behörde im ersten und im zweiten Rechtsgang an den rechtskräftigen Unterbrechungsbeschluss des XXXX als Berufungsgericht vom XXXX2011, XXXX gebunden gewesen.Aus der Gewaltentrennung ergebe sich auch das Prinzip der wechselseitigen Bindung der von den Gerichten und den Verwaltungsbehörden gesetzten Vollzugsakte. Dieses Prinzip komme in Artikel 138, B-VG und den hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen zum Ausdruck. Auch aus Paragraph 38, AVG folge, dass die Verwaltungsbehörden an rechtskräftige Akte der Gerichte gebunden seien. Eine solche Bindung bestehe, wenn die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Aus diesem Grund sei die belangte Behörde im ersten und im zweiten Rechtsgang an den rechtskräftigen Unterbrechungsbeschluss des römisch 40 als Berufungsgericht vom XXXX2011, römisch 40 gebunden gewesen. Darüber hinaus seien sowohl die Verwaltungsbehörde, als auch das Verwaltungsgericht an die für die Aufhebung und Zurückverweisung tragenden Gründe eines Zurückverweisungsbeschlusses nach § 28 Abs. 3 VwGVG gebunden. Die BF habe einen subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruch, dass die belangte Behörde in Bindung an die rechtliche Beurteilung des Aufhebungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, GZ: G302 2003386-1/2E die Ersatzentscheidung treffe. Sodann wiederholte sie den im angeführten Beschluss an die belangte Behörde ergangenen Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes und verwies weiter darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Pkt. 2.8 ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, dass es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt wäre, eine nachfolgende Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides vorzunehmen, da eine ausreichende Sachverhaltsdarstellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierender Begründung dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei. Das von der belangten Behörde im zweiten Rechtsgang durchgeführte Ermittlungsverfahren erweise in wesentlichen Punkten gleichfalls mangelhaft, weshalb die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGG nicht vorlägen und es dem Bundesverwaltungsgericht daher verwehrt sei, eine nachfolgende Überprüfung des Bescheides vorzunehmen. Aus diesen Gründen bleibe auch im zweiten Rechtsgang kein Raum für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes. Eine vom Bundesverwaltungsgericht dennoch erlassene Sachentscheidung wäre als "unzuständige Sachentscheidung" des Bundesverwaltungsgerichtes anzusehen. Das bedeute für die belangte Behörde die Verpflichtung, ihre Bescheide auf den rechtskräftigen Unterbrechungsbeschluss des XXXXals Berufungsgericht vom XXXX2011, XXXX und auf den gleichfalls rechtskräftigen Aufhebungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, GZ.: G302 2003386-1/2E, zu stützen habe.Darüber hinaus seien sowohl die Verwaltungsbehörde, als auch das Verwaltungsgericht an die für die Aufhebung und Zurückverweisung tragenden Gründe eines Zurückverweisungsbeschlusses nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG gebunden. Die BF habe einen subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruch, dass die belangte Behörde in Bindung an die rechtliche Beurteilung des Aufhebungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, GZ: G302 2003386-1/2E die Ersatzentscheidung treffe. Sodann wiederholte sie den im angeführten Beschluss an die belangte Behörde ergangenen Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes und verwies weiter darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Pkt. 2.8 ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, dass es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt wäre, eine nachfolgende Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides vorzunehmen, da eine ausreichende Sachverhaltsdarstellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierender Begründung dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei. Das von der belangten Behörde im zweiten Rechtsgang durchgeführte Ermittlungsverfahren erweise in wesentlichen Punkten gleichfalls mangelhaft, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGG nicht vorlägen und es dem Bundesverwaltungsgericht daher verwehrt sei, eine nachfolgende Überprüfung des Bescheides vorzunehmen. Aus diesen Gründen bleibe auch im zweiten Rechtsgang kein Raum für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes. Eine vom Bundesverwaltungsgericht dennoch erlassene Sachentscheidung wäre als "unzuständige Sachentscheidung" des Bundesverwaltungsgerichtes anzusehen. Das bedeute für die belangte Behörde die Verpflichtung, ihre Bescheide auf den rechtskräftigen Unterbrechungsbeschluss des XXXXals Berufungsgericht vom XXXX2011, römisch 40 und auf den gleichfalls rechtskräftigen Aufhebungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, GZ.: G302 2003386-1/2E, zu stützen habe. Ihre Stellungnahme verband die BF sodann mit dem (wiederholt gestellten) Antrag, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid aufgeben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. 2.
  68. Mit hg. Schreiben vom 19.07.2016 wurde der belangten Behörde die Stellungnahme der BF zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung binnen zwei Wochen ab Zustellung gegeben. Die ihr gewährte Frist zur Äußerung ließ die belangte Behörde jedoch reaktionslos verstreichen. 2.
  69. Mit hg. Ladung vom 26.09.2016 wurde eine mündliche Verhandlung für den 07.11.2016 anberaumt, zu der die BF und die belangte Behörde ordnungsgemäß geladen wurden. 2.
  70. Mittels Boten und per Telefax überbrachte die BF dem Bundesverwaltungsgericht am 02.11.2016 eine mit selbem Tag datierte Äußerung, mit der sie abermals den Antrag verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid vom 27.09.2015 aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Auch beantragte sie die Abberaumung der für den 07.11.2016 anberaumten mündlichen Verhandlung. Inhaltlich wiederholte sie zunächst die Verfahrensgänge vor den Verwaltungsbehörden, den ordentlichen Gerichten und dem Verwaltungsgericht und führte weiter aus, dass die belangte Behörde keine rechtsmittelfähigen Feststellungen zu den in der in der Stellungnahme abgebildeten "Tabelle 1: Versicherungszeiten im XXXX, Beitragszeiten, Ersatzzeiten" gemäß § 242 ASVG getroffen habe. Auch das bisherige Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht habe zu keinen diesbezüglichen Ergebnissen geführt. Im fortgesetzten Verfahren habe die belangte Behörde den rechtskräftigen Unterbrechungsbeschluss des XXXX vom XXXX2011, XXXX gröblich rechtswidrig missachtet. Sie habe den im ersten Rechtsgang erlassenen und mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 11.09.2014 aufgehobenen Bescheid vom 09.04.2013 wortgleich wiederholt und lediglich hinzugefügt, dass sie nicht über Ersatzzeiten oder neutrale Zeiten werde, ebenso nicht über die (höchsten) monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen. Gegenüber dem mangelhaften Ermittlungsverfahren im ersten Rechtsgang habe die belangte Behörde keine essentiellen Verfahrensergänzungen durchgeführt. Aus den angeführten Gründen zur Selbstbindung an den eigenen rechtskräftigen Aufhebungsbeschluss vom 11.09.2014 sei das Bundesverwaltungsgericht für eine meritorische Erledigung der gegenständlichen Bescheidbeschwerde nicht zuständig. Dazu komme, dass eine bestimmte Verfahrensführung und Entscheidung in der Sache schon deshalb nicht möglich sei, weil die belangte Behörde unterschiedlich umfangreiche Aktenkonvolute zu ihrem Verfahren in Umlauf gebracht habe, von denen bis dato nicht festgestellt sei, welches der Konvolute den maßgeblichen Verfahrensgang wiedergebe.Inhaltlich wiederholte sie zunächst die Verfahrensgänge vor den Verwaltungsbehörden, den ordentlichen Gerichten und dem Verwaltungsgericht und führte weiter aus, dass die belangte Behörde keine rechtsmittelfähigen Feststellungen zu den in der in der Stellungnahme abgebildeten "Tabelle 1: Versicherungszeiten im römisch 40 , Beitragszeiten, Ersatzzeiten" gemäß Paragraph 242, ASVG getroffen habe. Auch das bisherige Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht habe zu keinen diesbezüglichen Ergebnissen geführt. Im fortgesetzten Verfahren habe die belangte Behörde den rechtskräftigen Unterbrechungsbeschluss des römisch 40 vom XXXX2011, römisch 40 gröblich rechtswidrig missachtet. Sie habe den im ersten Rechtsgang erlassenen und mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 11.09.2014 aufgehobenen Bescheid vom 09.04.2013 wortgleich wiederholt und lediglich hinzugefügt, dass sie nicht über Ersatzzeiten oder neutrale Zeiten werde, ebenso nicht über die (höchsten) monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen. Gegenüber dem mangelhaften Ermittlungsverfahren im ersten Rechtsgang habe die belangte Behörde keine essentiellen Verfahrensergänzungen durchgeführt. Aus den angeführten Gründen zur Selbstbindung an den eigenen rechtskräftigen Aufhebungsbeschluss vom 11.09.2014 sei das Bundesverwaltungsgericht für eine meritorische Erledigung der gegenständlichen Bescheidbeschwerde nicht zuständig. Dazu komme, dass eine bestimmte Verfahrensführung und Entscheidung in der Sache schon deshalb nicht möglich sei, weil die belangte Behörde unterschiedlich umfangreiche Aktenkonvolute zu ihrem Verfahren in Umlauf gebracht habe, von denen bis dato nicht festgestellt sei, welches der Konvolute den maßgeblichen Verfahrensgang wiedergebe. 2.
  71. In einer weiteren Äußerung vom 04.11.2016 wiederholte die BF den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid vom 27.08.2015 aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Darüber hinaus begehrte sie die Beischaffung des Verwaltungsaktes der Pensionsversicherungsanstalt, des Gerichtsaktes des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht, des Gerichtsaktes des XXXX, des Verwaltungsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes über den ersten Rechtsgang und des Personalaktes der BF beim Dienstgeber XXXX.2.
  72. In einer weiteren Äußerung vom 04.11.2016 wiederholte die BF den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid vom 27.08.2015 aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Darüber hinaus begehrte sie die Beischaffung des Verwaltungsaktes der Pensionsversicherungsanstalt, des Gerichtsaktes des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht, des Gerichtsaktes des römisch 40 , des Verwaltungsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes über den ersten Rechtsgang und des Personalaktes der BF beim Dienstgeber römisch 40 . Inhaltlich brachte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass die Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen nach dem rechtskräftigen Beschluss des XXXX vom XXXX2011 und dem rechtskräftigen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014 vorzunehmen sei und monierte sodann, dass das Bundesverwaltungsgericht der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung "über Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung" der Bescheidbeschwerde vom 25.09.2015 nicht gefolgt sei, da es hätte offenlegen müssen, dass die Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen Sache der mündlichen Verhandlung sei. Auch widerspreche die Niederschrift des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2016 dem tatsächlichen Verhandlungsverlauf, da der Gegenstand der Verhandlung vom 11.04.2016 die Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen hätte sein müssen. Auch erstrecke sich das Ermittlungsverfahren in ihrer Pensionsrechtssache über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten und habe vor mehr als einem halben Jahrhundert begonnen. Es könne nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass Beteiligte nach zum Teil vielen Jahrzehnten maßgebliche verfahrensrelevante Details nicht mehr wiedergeben könnten. Noch vor der Parteienvernehmung komme daher der Herbeischaffung der relevanten Akten und Aktenteile als schriftliche Beweismittel eine besondere prioritäre Bedeutung zu. Anlässlich einer beim Bundesverwaltungsgericht am 04.03.2016 vorgenommenen Akteneinsicht habe die BF den auf einem Tisch aufgelegten Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zum fortgesetzten Verfahren und ein unsortiertes Aktenkonvolut ungesicherten Umfanges der belangten Behörde, ohne Inhaltsverzeichnis, ohne Seitennummerierung festgestellt, jedoch dessen Vollständigkeit nicht feststellen können. Eine Einsichtnahme in elektronisch geführte Aktenteile des Bundesverwaltungsgerichtes sei ihr nicht gewährt worden.Inhaltlich brachte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass die Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen nach dem rechtskräftigen Beschluss des römisch 40 vom XXXX2011 und dem rechtskräftigen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014 vorzunehmen sei und monierte sodann, dass das Bundesverwaltungsgericht der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung "über Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung" der Bescheidbeschwerde vom 25.09.2015 nicht gefolgt sei, da es hätte offenlegen müssen, dass die Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen Sache der mündlichen Verhandlung sei. Auch widerspreche die Niederschrift des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2016 dem tatsächlichen Verhandlungsverlauf, da der Gegenstand der Verhandlung vom 11.04.2016 die Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen hätte sein müssen. Auch erstrecke sich das Ermittlungsverfahren in ihrer Pensionsrechtssache über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten und habe vor mehr als einem halben Jahrhundert begonnen. Es könne nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass Beteiligte nach zum Teil vielen Jahrzehnten maßgebliche verfahrensrelevante Details nicht mehr wiedergeben könnten. Noch vor der Parteienvernehmung komme daher der Herbeischaffung der relevanten Akten und Aktenteile als schriftliche Beweismittel eine besondere prioritäre Bedeutung zu. Anlässlich einer beim Bundesverwaltungsgericht am 04.03.2016 vorgenommenen Akteneinsicht habe die BF den auf einem Tisch aufgelegten Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zum fortgesetzten Verfahren und ein unsortiertes Aktenkonvolut ungesicherten Umfanges der belangten Behörde, ohne Inhaltsverzeichnis, ohne Seitennummerierung festgestellt, jedoch dessen Vollständigkeit nicht feststellen können. Eine Einsichtnahme in elektronisch geführte Aktenteile des Bundesverwaltungsgerichtes sei ihr nicht gewährt worden. 2.
  73. Am 07.11.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht erneut eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Erst in dieser Verhandlung ließ sich die (nicht erschienene) BF durch den für sie eingeschrittenen Rechtsvertreter, XXXX, entschuldigen, dass sie sich seit Sonntag, 06.11.2016 auf einem Kuraufenthalt befinde. Für die belangte Behörde war auch deren Vertreter nicht erschienen, der sich mit Eingabe OZ 29 entschuldigte. Dem Rechtsvertreter der BF wurde der Auftrag zur Vorlage der monatlichen Gehaltszettel der BF für deren Tätigkeit beim XXXX vom 03.01.1966 bis 08.04.1998, für deren Tätigkeit beim XXXX vom 01.04.1998 bis 28.04.1998, für deren Tätigkeit bei der XXXX im Zeitraum 15.03.1999 bis 29.02.2000 und bei allfällig sonstigen Dienstgebern bis zu ihrem Pensionsantritt erteilt.2.
  74. Am 07.11.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht erneut eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Erst in dieser Verhandlung ließ sich die (nicht erschienene) BF durch den für sie eingeschrittenen Rechtsvertreter, römisch 40 , entschuldigen, dass sie sich seit Sonntag, 06.11.2016 auf einem Kuraufenthalt befinde. Für die belangte Behörde war auch deren Vertreter nicht erschienen, der sich mit Eingabe OZ 29 entschuldigte. Dem Rechtsvertreter der BF wurde der Auftrag zur Vorlage der monatlichen Gehaltszettel der BF für deren Tätigkeit beim römisch 40 vom 03.01.1966 bis 08.04.1998, für deren Tätigkeit beim römisch 40 vom 01.04.1998 bis 28.04.1998, für deren Tätigkeit bei der römisch 40 im Zeitraum 15.03.1999 bis 29.02.2000 und bei allfällig sonstigen Dienstgebern bis zu ihrem Pensionsantritt erteilt. 2.
  75. Mit hg. Schreiben vom 07.11.2016 wurden die Äußerung der BF vom 02.11.2016 und deren Äußerung vom 04.11.2016 der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und dieser im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich innerhalb von zwei Wochen ab erfolgter Zustellung zu äußern. Die ihr gesetzte Frist ließ die belangte reaktionslos verstreichen. 2.
  76. Mit Eingabe vom 01.12.2016 erklärte die BF, dass sie die ihrem Rechtsvertreter, XXXX, erteilte Vollmacht mit sofortiger Wirkung widerrufe und ihm dieser Widerruf "mit sofortiger Wirkung per Einschreiben, vorgängig per Telefax" mitgeteilt werde.2.
  77. Mit Eingabe vom 01.12.2016 erklärte die BF, dass sie die ihrem Rechtsvertreter, römisch 40 , erteilte Vollmacht mit sofortiger Wirkung widerrufe und ihm dieser Widerruf "mit sofortiger Wirkung per Einschreiben, vorgängig per Telefax" mitgeteilt werde. 2.
  78. Mit seinem am 06.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz gab der Rechtsvertreter der BF dem Bundesverwaltungsgericht die Vollmachtsauflösung bekannt. 2.
  79. In einer neuerlichen, zum 19.12.2016 datierten und am 21.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Äußerung führte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass das vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren nunmehr schon mehr als fünf Jahre dauere (Anm.: das Bundesverwaltungsgericht besteht erst seit dem 01.01.2014), obwohl auf Grund der Aktenlage feststehe, dass auch der im fortgesetzten Verfahren mit Beschwerde angefochtene Bescheid vom 27.08.2015 aufzuheben sei. Die belangte Behörde habe gegenüber dem mangelhaften Ermittlungsverfahren im ersten Rechtsgang keine essentiellen Verfahrensergänzungen durchgeführt. Das bedeute eine rechtswidrige Blockade des Pensionsverfahrens vor dem XXXX. Im Hinblick auf den auf die Vorlage von monatlichen Gehaltszetteln gerichteten Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes in der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2016 zur Vorlage von monatlichen Gehaltszetteln beschränkte sie sich auf eine Kommentierung dazu, welche Unterlagen welcher Dienstgeber bereits im Akt einliegenden Unterlagen, um anschließend wiederholt darauf hin zu weisen, dass Gegenstand der Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen die beim XXXX erworbenen Versicherungszeiten seien. Dagegen würden jene Versicherungszeiten, die sie außerhalb XXXX erworben habe, nicht den Gegenstand des vor der belangten Behörde durchzuführenden Verfahrens bilden. Überdies brachte sie vor, dass sie auf Grund der wiederholt erfolgten diskriminierenden Festsetzung von Vorrückungsstichtagen während ihrer gesamten Dienstzeit beim XXXX nicht das ihr gebührende Entgelt, sondern ein zu niedriges Entgelt erhalten habe, dies mit der Auswirkung, dass auch ihre Alterspension zu niedrig sei. Bei der erstmaligen Festsetzung des Vorrückungsstichtages seien die Zeiten vor der Vollendung des
  80. Lebensjahres am 11.07.1967 (Beginn der Berufsausbildung am 01.09.1963 und die Dienstzeit ab 03.01.1966) nicht eingerechnet worden. In der Folge vorgenommene Neufestsetzungen des Vorrückungsstichtages hätten weitere rechtsgrundlose diskriminierende Schlechterstellung nach sich gezogen. Von ihrer Dienstgeberin, dem XXXX sei sie während der gesamten Dienstzeit rechtswidrig in zu niedrige Entlohnungsgruppen XXXX und zu niedrige Entlohnungsstufen eingereiht worden, dies mit dem Argument, dass sie Mutter von sechs ehelichen Kindern sei. Das aus den angeführten Gründen auf dem Boden diskriminierender Maßnahmen errechnete Entgelt einschließlich Sonderzahlungen könne für die Feststellung der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlagen nicht herangezogen werden. Aus diesem Grund könne das in den Gehaltszetteln, in den Beitragsgrundlagennachweiskarten, Gebührenblättern etc. des XXXX aufscheinende Entgelt einschließlich Sonderzahlungen für die Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen nicht in Ansatz gebracht werden. Eine gesetzeskonforme Berechnung der Alterspension setze eine diskriminierungsfreie und gesetzeskonforme Maßnahme für die Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen voraus.2.
  81. In einer neuerlichen, zum 19.12.2016 datierten und am 21.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Äußerung führte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass das vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren nunmehr schon mehr als fünf Jahre dauere Anmerkung, das Bundesverwaltungsgericht besteht erst seit dem 01.01.2014), obwohl auf Grund der Aktenlage feststehe, dass auch der im fortgesetzten Verfahren mit Beschwerde angefochtene Bescheid vom 27.08.2015 aufzuheben sei. Die belangte Behörde habe gegenüber dem mangelhaften Ermittlungsverfahren im ersten Rechtsgang keine essentiellen Verfahrensergänzungen durchgeführt. Das bedeute eine rechtswidrige Blockade des Pensionsverfahrens vor dem römisch 40 . Im Hinblick auf den auf die Vorlage von monatlichen Gehaltszetteln gerichteten Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes in der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2016 zur Vorlage von monatlichen Gehaltszetteln beschränkte sie sich auf eine Kommentierung dazu, welche Unterlagen welcher Dienstgeber bereits im Akt einliegenden Unterlagen, um anschließend wiederholt darauf hin zu weisen, dass Gegenstand der Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen die beim römisch 40 erworbenen Versicherungszeiten seien. Dagegen würden jene Versicherungszeiten, die sie außerhalb römisch 40 erworben habe, nicht den Gegenstand des vor der belangten Behörde durchzuführenden Verfahrens bilden. Überdies brachte sie vor, dass sie auf Grund der wiederholt erfolgten diskriminierenden Festsetzung von Vorrückungsstichtagen während ihrer gesamten Dienstzeit beim römisch 40 nicht das ihr gebührende Entgelt, sondern ein zu niedriges Entgelt erhalten habe, dies mit der Auswirkung, dass auch ihre Alterspension zu niedrig sei. Bei der erstmaligen Festsetzung des Vorrückungsstichtages seien die Zeiten vor der Vollendung des
  82. Lebensjahres am 11.07.1967 (Beginn der Berufsausbildung am 01.09.1963 und die Dienstzeit ab 03.01.1966) nicht eingerechnet worden. In der Folge vorgenommene Neufestsetzungen des Vorrückungsstichtages hätten weitere rechtsgrundlose diskriminierende Schlechterstellung nach sich gezogen. Von ihrer Dienstgeberin, dem römisch 40 sei sie während der gesamten Dienstzeit rechtswidrig in zu niedrige Entlohnungsgruppen römisch 40 und zu niedrige Entlohnungsstufen eingereiht worden, dies mit dem Argument, dass sie Mutter von sechs ehelichen Kindern sei. Das aus den angeführten Gründen auf dem Boden diskriminierender Maßnahmen errechnete Entgelt einschließlich Sonderzahlungen könne für die Feststellung der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlagen nicht herangezogen werden. Aus diesem Grund könne das in den Gehaltszetteln, in den Beitragsgrundlagennachweiskarten, Gebührenblättern etc. des römisch 40 aufscheinende Entgelt einschließlich Sonderzahlungen für die Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen nicht in Ansatz gebracht werden. Eine gesetzeskonforme Berechnung der Alterspension setze eine diskriminierungsfreie und gesetzeskonforme Maßnahme für die Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen voraus. Mit ihrer Eingabe brachte die BF wiederholt ein zum 14.01.1998 datiertes Dienstzeugnis des XXXX und den Beschluss des XXXX Graz vom XXXX2011,XXXXzur Vorlage.Mit ihrer Eingabe brachte die BF wiederholt ein zum 14.01.1998 datiertes Dienstzeugnis des römisch 40 und den Beschluss des römisch 40 Graz vom XXXX2011,XXXXzur Vorlage. 2.
  83. Mit hg. Schreiben vom 23.12.2016 wurde die Eingabe der BF vom 19.12.2016 der belangten Behörde übermittelt und dieser die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen festgesetzter Frist zu äußern. 2.
  84. In ihrer zum 23.12.2016 datierten, am 05.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Äußerung führte die belangte Behörde aus, dass schon der dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte Versicherungsdatenauszug alle - für die Pensions- und Leistungsfeststellung relevanten - Versicherungszeiten der BF beinhalte. Die Beurteilung, welche Versicherungszeiten für die Pensionsberechnung als Beitragszeit, Ersatzzeit oder als neutrale Zeit zu werten sei, liege im Zuständigkeitsbereich der Pensionsversicherungsanstalt im Rahmen des Leistungsfeststellungsverfahrens. Darüber hinaus könne und werde die belangte Behörde über weite Strecken des Versicherungsverlaufs der BF keine Aussage darüber treffen, ob Zeiten als pensionsrechtlich erworben gelten; auch das sei nur dem Pensionsbescheid zu entnehmen. Sodann ging die belangte Behörde in einer tabellarischen Aufstellung auf die einzelnen Versicherungszeiten der BF und die einzelnen Zuständigkeitsbereiche des Pensionsversicherungsträgers und des Krankenversicherungsträgers ein. Dabei habe jeder Versicherungsträger die Pflichtversicherung und die jeweilige Beitragsgrundlage festzustellen, für die er zuständig ist. 2.
  85. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 18.01.2017 wurde erneut eine mündliche Verhandlung für den 13.03.2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. 2.
  86. In ihrer Äußerung vom 06.02.2017 führte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sich aus dem Beschluss des XXXX vom XXXX2011, XXXX, schließen lasse, dass dann, wenn der Pensionsversicherungsträger die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen nicht als Vorfrage gemäß § 38 AVG festgestellt hat, der Krankenversicherungsträger zuständig sei, den an ihn gerichteten Antrag auf Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen mit Bescheid zu erledigen. Die im Unterbrechungsbeschluss des Oberlandesgerichtes enthaltene gerichtliche Anregung auf Einleitung des Verfahrens in Verwaltungssachen ersetze einen Antrag der BF gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG auf Feststellung der Höhe der Gesamtbeitragsgrundlagen.2.
  87. In ihrer Äußerung vom 06.02.2017 führte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sich aus dem Beschluss des römisch 40 vom XXXX2011, römisch 40 , schließen lasse, dass dann, wenn der Pensionsversicherungsträger die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen nicht als Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG festgestellt hat, der Krankenversicherungsträger zuständig sei, den an ihn gerichteten Antrag auf Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen mit Bescheid zu erledigen. Die im Unterbrechungsbeschluss des Oberlandesgerichtes enthaltene gerichtliche Anregung auf Einleitung des Verfahrens in Verwaltungssachen ersetze einen Antrag der BF gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG auf Feststellung der Höhe der Gesamtbeitragsgrundlagen. Der im ersten Rechtsgang erlassene Bescheid der belangten Behörde enthalte rechtswidrig keine Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen. Das gelte auch für den im zweiten Rechtsgang erlassenen Bescheid der belangten Behörde. Letzterer gehe wiederholt rechtswidrig am Verfahrensgegenstand "Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen" vorbei. Der Bescheid vom 27.08.2015 erweise sich als rechtswidrig, da er im Widerspruch zum Verbot ne bis in idem stehe, entgegen dem Beschluss des XXXXvom XXXX2011 keine Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen getroffen habe und im Widerspruch zum rechtskräftigen Aufhebungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014 stehe. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 24 Abs. 1 VwGVG führte die BF aus, das im gegenständlichen Fall schon auf Grund der Aktenlage feststehe, dass auch der mit Beschwerde angefochtene (zweite) Bescheid der belangten Behörde vom 27.08.2015 aufzuheben sei. Daher hätten schon die ersten beiden Verhandlungen entfallen können. Auch hätten sie, die BF, und die belangte Behörde keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.Der im ersten Rechtsgang erlassene Bescheid der belangten Behörde enthalte rechtswidrig keine Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen. Das gelte auch für den im zweiten Rechtsgang erlassenen Bescheid der belangten Behörde. Letzterer gehe wiederholt rechtswidrig am Verfahrensgegenstand "Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen" vorbei. Der Bescheid vom 27.08.2015 erweise sich als rechtswidrig, da er im Widerspruch zum Verbot ne bis in idem stehe, entgegen dem Beschluss des XXXXvom XXXX2011 keine Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen getroffen habe und im Widerspruch zum rechtskräftigen Aufhebungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014 stehe. Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG führte die BF aus, das im gegenständlichen Fall schon auf Grund der Aktenlage feststehe, dass auch der mit Beschwerde angefochtene (zweite) Bescheid der belangten Behörde vom 27.08.2015 aufzuheben sei. Daher hätten schon die ersten beiden Verhandlungen entfallen können. Auch hätten sie, die BF, und die belangte Behörde keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Vor diesem Hintergrund erklärte die BF, auf die Durchführung der für den 13.03.2017 anberaumten Verhandlung zu verzichten und stellte den Antrag auf Abberaumung dieser Verhandlung. Überdies beantragte sie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 27.08.2015 und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides. 2.
  88. Mit Schriftsatz vom 01.03.2017 brachte die BF einen an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag ein, den sie auf die Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht gründete und mit den Anträgen verband, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Bundesverwaltungsgericht eine angemessene Frist für die Erledigung der Bescheidbeschwerde vom 25.09.2015 setzen. 2.
  89. Mit hg. Beschluss vom 09.03.2017, XXXX, wurde der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 27.08.2015, Zl. XXXX aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.2.
  90. Mit hg. Beschluss vom 09.03.2017, römisch 40 , wurde der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 27.08.2015, Zl. römisch 40 aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen. 2.
  91. Gegen diesen Beschluss richtete sich die außerordentliche Revision der belangten Behörde an den Verwaltungsgerichtshof, die sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründete, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Zurückweisung über das Prinzip der Trennung von Leistungs- und Verwaltungssachen hinweggesetzt hätte und der StGKK einen Auftrag zu einer Entscheidung erteilt hätte, wofür diese nicht zuständig sei. Bestritten wurde weiter das Vorliegen der für eine Zurückweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG maßgeblichen Voraussetzungen, zumal sich die StGKK mit dem Vorbringen der Mitbeteiligten auseinandergesetzt hätte.2.
  92. Gegen diesen Beschluss richtete sich die außerordentliche Revision der belangten Behörde an den Verwaltungsgerichtshof, die sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründete, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Zurückweisung über das Prinzip der Trennung von Leistungs- und Verwaltungssachen hinweggesetzt hätte und der StGKK einen Auftrag zu einer Entscheidung erteilt hätte, wofür diese nicht zuständig sei. Bestritten wurde weiter das Vorliegen der für eine Zurückweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG maßgeblichen Voraussetzungen, zumal sich die StGKK mit dem Vorbringen der Mitbeteiligten auseinandergesetzt hätte. 2.
  93. Mit Erkenntnis vom 30.01.2018, Zl. Ra 2017/08/0042-6 behob der Verwaltungsgerichtshof den hg. Beschluss vom 09.03.2017 und begründete dies im Kern damit, dass die Aufgabe der belangten Behörde im gegenständlichen Feststellungsverfahren nach § 410 ASVG darin bestanden hätte, die Beitragsgrundlagen der Mitbeteiligten nach den §§ 44 ff ASVG auf Grund der Beschäftigungsverhältnisse, die zu einer Pflichtversicherung nach dem ASVG in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich führten, festzustellen. Dagegen sei die belangte Behörde nicht dafür zuständig gewesen, auch die Ersatzzeiten und/oder monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen festzustellen. Die monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen dienten nach § 242 ASVG nur der Bildung der Bemessungsgrundlage für die Pension nach § 238 ASVG. Ihre Ermittlung sei daher Teil des Leistungsfeststellungsverfahrens, was auch der systematischen Stellung des § 242 ASVG im Vierten Teil betreffend die Pensionsversicherung entspreche und habe diese durch den Pensionsversicherungsträger zu erfolgen. Mit dem Beschluss des BVwG vom 11.09.2014 sei die belangte Behörde nur verpflichtet gewesen, das Ermittlungsverfahren und die Begründung zu ergänzen und darauf einen neuen Bescheid betreffend die Feststellung der Beitragsgrundlagen zu gründen. Dieser Verpflichtung sei die belangte Behörde nachgekommen, indem sie der BF Parteiengehör gewährt habe und auf deren Vorbringen ausführlich eingegangen sei. Es könne daher keine Rede davon sein, dass der von der belangten Behörde am 27.08.2015 erlassene Bescheid ein "Beharrungsbescheid" sei, mit dem die Ermittlungstätigkeit an das Bundesverwaltungsgericht delegiert werden sollte.2.
  94. Mit Erkenntnis vom 30.01.2018, Zl. Ra 2017/08/0042-6 behob der Verwaltungsgerichtshof den hg. Beschluss vom 09.03.2017 und begründete dies im Kern damit, dass die Aufgabe der belangten Behörde im gegenständlichen Feststellungsverfahren nach Paragraph 410, ASVG darin bestanden hätte, die Beitragsgrundlagen der Mitbeteiligten nach den Paragraphen 44, ff ASVG auf Grund der Beschäftigungsverhältnisse, die zu einer Pflichtversicherung nach dem ASVG in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich führten, festzustellen. Dagegen sei die belangte Behörde nicht dafür zuständig gewesen, auch die Ersatzzeiten und/oder monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen festzustellen. Die monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen dienten nach Paragraph 242, ASVG nur der Bildung der Bemessungsgrundlage für die Pension nach Paragraph 238, ASVG. Ihre Ermittlung sei daher Teil des Leistungsfeststellungsverfahrens, was auch der systematischen Stellung des Paragraph 242, ASVG im Vierten Teil betreffend die Pensionsversicherung entspreche und habe diese durch den Pensionsversicherungsträger zu erfolgen. Mit dem Beschluss des BVwG vom 11.09.2014 sei die belangte Behörde nur verpflichtet gewesen, das Ermittlungsverfahren und die Begründung zu ergänzen und darauf einen neuen Bescheid betreffend die Feststellung der Beitragsgrundlagen zu gründen. Dieser Verpflichtung sei die belangte Behörde nachgekommen, indem sie der BF Parteiengehör gewährt habe und auf deren Vorbringen ausführlich eingegangen sei. Es könne daher keine Rede davon sein, dass der von der belangten Behörde am 27.08.2015 erlassene Bescheid ein "Beharrungsbescheid" sei, mit dem die Ermittlungstätigkeit an das Bundesverwaltungsgericht delegiert werden sollte. 2.
  95. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 20.02.2018 wurde eine mündliche Verhandlung für den 26.03.2018 anberaumt, um darin insbesondere noch die vom Verwaltungsgerichtshof aufgeworfene Frage, inwieweit die Bezahlung der BF bei der Dienstgeberin XXXX hinter dem Anspruchslohn zurückblieb, zu erörtern.2.
  96. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 20.02.2018 wurde eine mündliche Verhandlung für den 26.03.2018 anberaumt, um darin insbesondere noch die vom Verwaltungsgerichtshof aufgeworfene Frage, inwieweit die Bezahlung der BF bei der Dienstgeberin römisch 40 hinter dem Anspruchslohn zurückblieb, zu erörtern. 2.
  97. Mit Schriftsatz vom 12.03.2018 gab die BF (abermals) die Erklärung ab, dass sie auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichte. 2.
  98. Mit Schriftsatz vom 21.03.2018 führte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere dann stattfinde, wenn durch diese eine weitere Klärung der Rechtssache erwartet werden könne. Jedoch sei davon auszugehen, dass auch die für den 26.03.2018 anberaumte mündliche Verhandlung keine endgültige Klärung der Rechtssache nach sich ziehen könne, zumal allein für die Feststellung der gebührenden Beitragsgrundlagen (= gebührendes Entgelt = gebührender Arbeitsverdienst) wesentliche Akten bzw. Aktenteile dem Bundesverwaltungsgericht noch nicht vorliegen würden, daher könne der maßgebliche Sachverhalt gemäß § 46 AVG noch nicht festgestellt werden. In der Folge ergingen die Anträge, 1.) die für den 26.03.2018 anberaumte mündliche Verhandlung abzuberaumen,2.
  99. Mit Schriftsatz vom 21.03.2018 führte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere dann stattfinde, wenn durch diese eine weitere Klärung der Rechtssache erwartet werden könne. Jedoch sei davon auszugehen, dass auch die für den 26.03.2018 anberaumte mündliche Verhandlung keine endgültige Klärung der Rechtssache nach sich ziehen könne, zumal allein für die Feststellung der gebührenden Beitragsgrundlagen (= gebührendes Entgelt = gebührender Arbeitsverdienst) wesentliche Akten bzw. Aktenteile dem Bundesverwaltungsgericht noch nicht vorliegen würden, daher könne der maßgebliche Sachverhalt gemäß Paragraph 46, AVG noch nicht festgestellt werden. In der Folge ergingen die Anträge, 1.) die für den 26.03.2018 anberaumte mündliche Verhandlung abzuberaumen, 2.) das Bundesverwaltungsgericht wolle von der belangten Behörde einen nachvollziehbaren Prüfbericht über die von der belangten Behörde durchgeführte zahlenmäßige Überprüfung der Beitragsgrundlagen von Amts wegen herbeischaffen, 3.) vom XXXX Urkunden samt ziffernmäßig nachvollziehbaren Berechnungen von Amts wegen herbeischaffen betreffend die Feststellung der Vordienstzeiten beginnend mit 01.09.1963, der Vorrückungsstichtage, der Einstufung der BF, des monatlichen Arbeitsverdiensts der BF seit dem 03.01.1966 und der Dienstpostenpläne in den XXXXvoranschlägen der Kalenderjahre 1966 bis 1998.2.) das Bundesverwaltungsgericht wolle von der belangten Behörde einen nachvollziehbaren Prüfbericht über die von der belangten Behörde durchgeführte zahlenmäßige Überprüfung der Beitragsgrundlagen von Amts wegen herbeischaffen, 3.) vom römisch 40 Urkunden samt ziffernmäßig nachvollziehbaren Berechnungen von Amts wegen herbeischaffen betreffend die Feststellung der Vordienstzeiten beginnend mit 01.09.1963, der Vorrückungsstichtage, der Einstufung der BF, des monatlichen Arbeitsverdiensts der BF seit dem 03.01.1966 und der Dienstpostenpläne in den XXXXvoranschlägen der Kalenderjahre 1966 bis
  100. 2.
  101. Am 26.03.2018 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung - in Abwesenheit der ordnungsgemäß geladenen BF - durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  102. Feststellungen: 1.
  103. Die am XXXX1949 geborene Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und mit XXXX, gemeldet.1.
  104. Die am XXXX1949 geborene Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und mit römisch 40 , gemeldet. Sie befindet sich seit dem XXXX2009 in Pension. 1.
  105. Von September 1963 bis einschließlich September 1965 besuchte sie die Bürofachschule des XXXX, die sie am 27.09.1965 mit der Staatsprüfung in Stenotypie absolvierte. In der Folge legte sie am 20.06.1977 am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Berufstätige die Reifeprüfung ab und belegte sodann an der XXXX, das sie am 02.10.1995 mit dem akademischen Grad "Mag. iur." abschloss.1.
  106. Von September 1963 bis einschließlich September 1965 besuchte sie die Bürofachschule des römisch 40 , die sie am 27.09.1965 mit der Staatsprüfung in Stenotypie absolvierte. In der Folge legte sie am 20.06.1977 am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Berufstätige die Reifeprüfung ab und belegte sodann an der römisch 40 , das sie am 02.10.1995 mit dem akademischen Grad "Mag. iur." abschloss. 1.
  107. Sie weist folgende Beschäftigungen bzw. Beschäftigungszeiten auf: 1.3.
  108. Beschäftigung bei der XXXX1.3.
  109. Beschäftigung bei der römisch 40 1.3.1.
  110. Nach Ablegung der Staatsprüfung in Stenotypie suchte die Beschwerdeführerin um eine Aufnahme in den XXXX als Schreibkraft an. Mit Dienstvertrag vom 08.02.1966 wurde die BF zum 03.01.1966 zunächst befristet bis 02.07.1966 als Schreibkraft im XXXX im vormaligen XXXX eingestellt. Das Monatsgehalt zu Beginn ihres Dienstverhältnisses war mit ATS 1.846,50 festgesetzt [AS 323 ff]. Mit zum 08.06.1966 datiertem Nachtrag zum Dienstvertrag wurde ihr mit Wirkung 03.07.1966 befristeter Dienstvertrag auf unbestimmte Zeit verlängert [AS 327].1.3.1.
  111. Nach Ablegung der Staatsprüfung in Stenotypie suchte die Beschwerdeführerin um eine Aufnahme in den römisch 40 als Schreibkraft an. Mit Dienstvertrag vom 08.02.1966 wurde die BF zum 03.01.1966 zunächst befristet bis 02.07.1966 als Schreibkraft im römisch 40 im vormaligen römisch 40 eingestellt. Das Monatsgehalt zu Beginn ihres Dienstverhältnisses war mit ATS 1.846,50 festgesetzt [AS 323 ff]. Mit zum 08.06.1966 datiertem Nachtrag zum Dienstvertrag wurde ihr mit Wirkung 03.07.1966 befristeter Dienstvertrag auf unbestimmte Zeit verlängert [AS 327]. Mit Schreiben vom 22.01.1975 beantragte ihr Vorgesetzter für sie die Überstellung vom XXXX in das XXXX und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass sie als Schreibkraft den Heimleiter des vormaligen XXXX "in allen Belangen der Wirtschaft und der Verwaltung" unterstützt habe. Auch habe sie im Parteienverkehr "außerordentliches Geschick und Einfühlungsvermögen" gezeigt [AS 331].Mit Schreiben vom 22.01.1975 beantragte ihr Vorgesetzter für sie die Überstellung vom römisch 40 in das römisch 40 und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass sie als Schreibkraft den Heimleiter des vormaligen römisch 40 "in allen Belangen der Wirtschaft und der Verwaltung" unterstützt habe. Auch habe sie im Parteienverkehr "außerordentliches Geschick und Einfühlungsvermögen" gezeigt [AS 331]. Am 01.04.1975 erfolgte ihre Überstellung in den XXXX, XXXX.Am 01.04.1975 erfolgte ihre Überstellung in den römisch 40 , römisch 40 . Nachdem sie am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Berufstätige die Reifeprüfung abgelegt hatte, suchte sie um die Überstellung in das XXXX an. Allerdings scheiterten die Versuche ihrer Dienstgeberin, sie im Bereich der XXXX zu verwenden, an einem freien Dienstposten.Nachdem sie am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Berufstätige die Reifeprüfung abgelegt hatte, suchte sie um die Überstellung in das römisch 40 an. Allerdings scheiterten die Versuche ihrer Dienstgeberin, sie im Bereich der römisch 40 zu verwenden, an einem freien Dienstposten. Vom 06.11.1989 bis 19.08.1990 war sie in der XXXX im XXXX eingesetzt und erbrachte dort Schreibarbeiten nach Tonbanddiktaten.Vom 06.11.1989 bis 19.08.1990 war sie in der römisch 40 im römisch 40 eingesetzt und erbrachte dort Schreibarbeiten nach Tonbanddiktaten. Vom 20.08.1990 bis 28.02.1994 war sie in der XXXX im XXXXeingesetzt.Vom 20.08.1990 bis 28.02.1994 war sie in der römisch 40 im XXXXeingesetzt. Vom 01.03.1994 bis 13.01.1998 wurde sie in der XXXX im XXXXverwendet.Vom 01.03.1994 bis 13.01.1998 wurde sie in der römisch 40 im XXXXverwendet. Bis zum 01.04.1975 wurde sie von ihrer Dienstgeberin in der XXXX des XXXX verwendet und mit Wirkung 01.04.1975 in die XXXX überstellt. Ab diesem Zeitpunkt war sie bis zur Beendigung ihres Dienstverhältnisses am 13.01.1998 im XXXX.Bis zum 01.04.1975 wurde sie von ihrer Dienstgeberin in der römisch 40 des römisch 40 verwendet und mit Wirkung 01.04.1975 in die römisch 40 überstellt. Ab diesem Zeitpunkt war sie bis zur Beendigung ihres Dienstverhältnisses am 13.01.1998 im römisch 40 . 1.3.1.
  112. Die BF befand sich sohin vom 03.01.1966 bis einschließlich 08.04.1998 als Vertragsbedienstete in einem Dienstverhältnis zum XXXX.1.3.1.
  113. Die BF befand sich sohin vom 03.01.1966 bis einschließlich 08.04.1998 als Vertragsbedienstete in einem Dienstverhältnis zum römisch 40 . 1.3.1.
  114. Vom 06.01.1978 bis 02.02.1979, weiter vom 10.08.1981 bis 30.11.1981, vom 19.02.1983 bis 25.01.1984, vom 27.02.1986 bis 05.09.1986 und vom 01.11.1987 bis 31.10.1989 befand sie sich nach der Geburt ihrer Kinder im Karenzurlaub gemäß § 29b des Steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 1974 idgF. [AS 337].1.3.1.
  115. Vom 06.01.1978 bis 02.02.1979, weiter vom 10.08.1981 bis 30.11.1981, vom 19.02.1983 bis 25.01.1984, vom 27.02.1986 bis 05.09.1986 und vom 01.11.1987 bis 31.10.1989 befand sie sich nach der Geburt ihrer Kinder im Karenzurlaub gemäß Paragraph 29 b, des Steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 1974 idgF. [AS 337]. 1.3.1.
  116. Mit der Ablegung der Reifeprüfung am 20.06.1977 und dem Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften am 02.10.1995 schuf die BF zwar die Voraussetzung für eine höherwertige Verwendung, doch scheiterte eine ausbildungsadäquate Verwendung letztlich am Nichtvorhandensein eines freien Dienstpostens. Die Beschwerdeführerin wurde, wie erwähnt, ab dem 01.04.1975 analog den sachlich in Betracht kommenden dienstrechtlichen Bestimmungen stets ihrer Verwendung im XXXX entsprechend eingestuftDie Beschwerdeführerin wurde, wie erwähnt, ab dem 01.04.1975 analog den sachlich in Betracht kommenden dienstrechtlichen Bestimmungen stets ihrer Verwendung im römisch 40 entsprechend eingestuft So heißt es in der mit einer Datumsstampiglie vom 25.03.1996 versehenen XXXX [AS 333], wobei ausschließlich jene Teile der Dienstanweisung auszugsweise wörtlich wiedergegeben werden, die die BF unmittelbar betreffen, wie folgt:So heißt es in der mit einer Datumsstampiglie vom 25.03.1996 versehenen römisch 40 [AS 333], wobei ausschließlich jene Teile der Dienstanweisung auszugsweise wörtlich wiedergegeben werden, die die BF unmittelbar betreffen, wie folgt: "[...] 2.) a) Frau XXXX wird ab 1.4.1996 die Revisionen der XXXX, die Beschaffung und Beglaubigung von XXXX, sowie die Führung derXXXX durchführen.a) Frau römisch 40 wird ab 1.4.1996 die Revisionen der römisch 40 , die Beschaffung und Beglaubigung von römisch 40 , sowie die Führung derXXXX durchführen. b) Frau XXXX wird ab XXXX bei der Durchführung der Rechtsmittelverfahren in XXXXb) Frau römisch 40 wird ab römisch 40 bei der Durchführung der Rechtsmittelverfahren in römisch 40 In der zum 14.06.1996 datierten XXXX [AS 335], die abgesehen von einer handschriftlichen Anmerkung keinen gedruckten Hinweis auf die sie erlassen habende Stelle enthält, heißt es auszugsweise wörtlich wiedergegeben wi

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.