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{'item': 'G312 1236277-2'}

Obsah (24)Art. 133§ 55§ 52§ 46§ 18§ 53§ 27§ 9§ 14a§ 46a§ 58§ 16§ 10§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 1§ 57§ 20§ 99§ 37§ 366§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.03.2018 GeschäftszahlG312 1236277-2 SpruchG312 1236277-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 09.06.2017, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G 2005 abgewiesen und gegen den BF

§ 52Abs. 3 FPG i

Vm. § 9 BFA-VG und § 10 Abs. 3 AsylG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.),

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.), die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV.) sowie

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion römisch 40 , dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 09.06.2017, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen und gegen den BF

Paragraph 52, Absatz 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 10, Absatz 3, AsylG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch drei.), die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) sowie

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).

  1. Mit dem am 27.06.2017 beim BFA, RD XXXX, eingelangten und mit 20.06.2017 datierten Schriftsatz erhob der BF mit Unterstützung des von ihm beauftragten Rechtsanwaltes Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und durchführen, sowie den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG stattgegeben und damit eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen wird; in eventu feststellen, dass eine Abschiebung in den Kosovo nicht zulässig ist; sowie ein Einreiseverbot nicht erlassen oder in eventu die Einreiseverbotsdauer angemessen herabsetzen, sowie gegenständlicher Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
  2. Mit dem am 27.06.2017 beim BFA, RD römisch 40 , eingelangten und mit 20.06.2017 datierten Schriftsatz erhob der BF mit Unterstützung des von ihm beauftragten Rechtsanwaltes Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und durchführen, sowie den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG stattgegeben und damit eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen wird; in eventu feststellen, dass eine Abschiebung in den Kosovo nicht zulässig ist; sowie ein Einreiseverbot nicht erlassen oder in eventu die Einreiseverbotsdauer angemessen herabsetzen, sowie gegenständlicher Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 06.07.2017 vom BFA vorgelegt.
  4. Am 29.11.2017 führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF mit seinem Rechtsanwalt teilgenommen hat. Die belangte Behörde hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der BF ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.1.
  7. Der BF ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er reiste am 31.08.2002 illegal versteckt in einem PKW in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 29.06.2004 wurde über seinen Antrag auf internationalen Schutz negativ entschieden. Am 14.02.2004 heiratete der BF die österreichischen Staatsangehörige XXXX, geboren am XXXX
  8. Im Jahr 2007 wurde die Ehe geschieden.Am 14.02.2004 heiratete der BF die österreichischen Staatsangehörige römisch 40 , geboren am XXXX
  9. Im Jahr 2007 wurde die Ehe geschieden. Der BF war von 10.11.2004 bis 26.04.2012 mit Unterbrechungen (von 10.05.2005 bis 26.07.2005, von 27.06.2006 bis 24.01.2007 und von 27.01.2009 bis 09.02.2009) im Besitz von Niederlassungsbewilligungen. Von 27.04.2012 bis 27.04.2015 war er Inhaber einer "Rot-Weiß-Rot Karte plus". Seither hält er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. 1.
  10. Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen auf: 01) LG XXXX vom XXXX2011 RK XXXX201201) LG römisch 40 vom XXXX2011 RK XXXX2012 § 15 StGB § 83

(1)StGB § 107 StGB Datum der (letzten) Tat 06.08.2011 Geldstrafe von 150 Tagsätzen zu je 6,00 EUR (900,00 EUR) im NEF 74 Tage 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 75 Tagsätzen zu je 6,00 EUR (450,00 EUR) im NEF 37 Tage 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 22.10.2013 02) LG XXXXvom XXXX2015 § 114
(1)FPGParagraph 114,
(1)FPG Datum der (letzten) Tat 18.02.2015 Freiheitsstrafe 3 Monate Vollzugsdatum 17.12.2015 Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen (versuchte Körperverletzung, gefährliche Drohung und Schlepperei) und das in den Urteilen näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat. Zudem hat er mehrere Verwaltungsübertretungen begangen, vorwiegend im Raum Innsbruck wegen Vergehen nach der StVO und dem XXXX Parkabgabegesetz.Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen (versuchte Körperverletzung, gefährliche Drohung und Schlepperei) und das in den Urteilen näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat. Zudem hat er mehrere Verwaltungsübertretungen begangen, vorwiegend im Raum Innsbruck wegen Vergehen nach der StVO und dem römisch 40 Parkabgabegesetz. In seinem Herkunftsstaat ist der BF unbescholten. 1.
  1. Der BF ist XXXX Jahre alt, kann in seiner Heimat eine Beschäftigung annehmen und spricht die albanische Sprache.1.
  2. Der BF ist römisch 40 Jahre alt, kann in seiner Heimat eine Beschäftigung annehmen und spricht die albanische Sprache. 1.
  3. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Seit 2004 war er mit Unterbrechungen bei mehreren Dienstgebern als Arbeiter beschäftigt. Obwohl der BF im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 17.05.2016 darüber informiert wurde, dass er mangels eines gültigen Aufenthaltstitels keiner Beschäftigung nachgehen dürfe, ging er auch danach noch einer Arbeit nach. Zuletzt war er tageweise bei der XXXX GmbH geringfügig als Arbeiter beschäftigt.1.
  4. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Seit 2004 war er mit Unterbrechungen bei mehreren Dienstgebern als Arbeiter beschäftigt. Obwohl der BF im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 17.05.2016 darüber informiert wurde, dass er mangels eines gültigen Aufenthaltstitels keiner Beschäftigung nachgehen dürfe, ging er auch danach noch einer Arbeit nach. Zuletzt war er tageweise bei der römisch 40 GmbH geringfügig als Arbeiter beschäftigt. Der BF legte der belangten Behörde eine Beschäftigungszusage von der XXXX GmbH vom 05.01.2016 vor. Am 23.03.2017 unterfertigte er einen "Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung", wonach er ab Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung und Erhalt einer SV-pflichtigen Beschäftigungsbewilligung bei der XXXX GmbH in XXXX als Eisenbieger arbeiten könne.Der BF legte der belangten Behörde eine Beschäftigungszusage von der römisch 40 GmbH vom 05.01.2016 vor. Am 23.03.2017 unterfertigte er einen "Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung", wonach er ab Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung und Erhalt einer SV-pflichtigen Beschäftigungsbewilligung bei der römisch 40 GmbH in römisch 40 als Eisenbieger arbeiten könne. 1.
  5. Die Eltern und die Geschwister des BF leben im Kosovo. Seine Eltern besitzen ein kleines Haus. Sein Vater ist von Beruf Richter und sein Bruder Staatsanwalt. Mit seiner Familie hat er regelmäßig Kontakt. Der BF schloss im Kosovo das Gymnasium ab und reiste danach nach Österreich. 1.
  6. Der BF lebt seit 22.06.2017 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, XXXX, und deren Tochter, XXXX, in XXXX. Weder die Lebensgefährtin, noch ihre Tochter werden vom BF finanziell unterstützt. Beide sind kosovarische Staatsangehörige und anerkannte Flüchtlinge. Die Lebensgefährtin des BF ist zurzeit schwanger. Der errechnete Geburtstermin ist der 11.12.
  7. In Oberösterreich leben mehrere Cousins des BF sowie ein Onkel. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Personen konnte nicht festgestellt werden.1.
  8. Der BF lebt seit 22.06.2017 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, römisch 40 , und deren Tochter, römisch 40 , in römisch 40 . Weder die Lebensgefährtin, noch ihre Tochter werden vom BF finanziell unterstützt. Beide sind kosovarische Staatsangehörige und anerkannte Flüchtlinge. Die Lebensgefährtin des BF ist zurzeit schwanger. Der errechnete Geburtstermin ist der 11.12.
  9. In Oberösterreich leben mehrere Cousins des BF sowie ein Onkel. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Personen konnte nicht festgestellt werden. 1.
  10. Mit medizinischem Privatgutachten vom 22.12.2017 wurde die Vaterschaft des BF zu dem Kind AXXXX, geb. XXXX2017, festgestellt. 1.
  11. Der BF hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau A 2 abgelegt. Während seines Aufenthalts in Österreich hat er Freundschaften geschlossen. Darüber hinaus konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  14. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, den diesbezüglichen Angaben des BF vor der belangten Behörde, der Geburtsurkunde des BF ausgestellt am 25.06.2001 von der Gemeinde XXXX im Kosovo und dem bis 25.12.2023 gültigen kosovarischen Reisepass, der der belangten Behörde vorgelegt wurde.Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, den diesbezüglichen Angaben des BF vor der belangten Behörde, der Geburtsurkunde des BF ausgestellt am 25.06.2001 von der Gemeinde römisch 40 im Kosovo und dem bis 25.12.2023 gültigen kosovarischen Reisepass, der der belangten Behörde vorgelegt wurde. Die Feststellungen zu seiner Einreise, seinem negativ entschiedenen Asylverfahren, seinen Aufenthaltstiteln und seiner aktuell fehlenden Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und den Eintragungen im Fremdenregister. Dass der BF mit XXXX verheiratet war, sie österreichische Staatsbürgerin ist und die Ehe wieder geschieden wurde, ergibt sich aus der vorliegenden Heiratsurkunde vom 07.10.2004, dem Staatsbürgerschaftsnachweis der XXXXund den dahingehend glaubwürdigen Angaben des BF gegenüber der belangten Behörde, die durch den im Zentralen Melderegister (ZMR) eingetragenen Familienstand "geschieden" belegt werden.Dass der BF mit römisch 40 verheiratet war, sie österreichische Staatsbürgerin ist und die Ehe wieder geschieden wurde, ergibt sich aus der vorliegenden Heiratsurkunde vom 07.10.2004, dem Staatsbürgerschaftsnachweis der XXXXund den dahingehend glaubwürdigen Angaben des BF gegenüber der belangten Behörde, die durch den im Zentralen Melderegister (ZMR) eingetragenen Familienstand "geschieden" belegt werden. Die Feststellungen zu den Verurteilungen des BF beruhen auf dem aktuellen Strafregisterauszug und dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX2015, zu XXXX. Dass der BF mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat ist aus dem E-Mail-Verkehr zwischen der Magistratsabteilung II - Verkehrs- und Sicherheitsstrafen von Innsbruck und der belangten Behörde und den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid ersichtlich.Die Feststellungen zu den Verurteilungen des BF beruhen auf dem aktuellen Strafregisterauszug und dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom XXXX2015, zu römisch 40 . Dass der BF mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat ist aus dem E-Mail-Verkehr zwischen der Magistratsabteilung römisch zwei - Verkehrs- und Sicherheitsstrafen von Innsbruck und der belangten Behörde und den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid ersichtlich. Dass der BF in seinem Herkunftsstaat unbescholten ist, ergibt sich aus einem vorgelegten Zeugnis, ausgestellt vom Gemeindegericht in Skenderaj am 05.01.
  15. Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen des BF beruhen auf dem aktuellen Versicherungsdatenauszug. Dass der BF eine Einstellungszusage von der XXXXGmbH bekommen hat ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben vom 05.01.
  16. Dass der BF bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzung bei der XXXX GmbH als Eisenbieger beginnen hätte können, ergibt sich aus dem am 23.03.2017 unterzeichneten Arbeitsvertrag.Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen des BF beruhen auf dem aktuellen Versicherungsdatenauszug. Dass der BF eine Einstellungszusage von der XXXXGmbH bekommen hat ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben vom 05.01.
  17. Dass der BF bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzung bei der römisch 40 GmbH als Eisenbieger beginnen hätte können, ergibt sich aus dem am 23.03.2017 unterzeichneten Arbeitsvertrag. Die Feststellung, dass der BF gesund ist, beruht auf seinen Angaben in der Einvernahme. Da der BF bis vor kurzem einer Beschäftigung nachging, kann auch von seiner Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die Feststellungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen basieren auf seinen glaubhaften Angaben in der Einvernahme. Die Feststellungen zum gemeinsamen Hauptwohnsitz des BF mit seiner Lebensgefährtin und ihrer Tochter, zu deren Staatsangehörigkeiten und Flüchtlingsstatus ergeben sich aus den Eintragungen im ZMR sowie im Fremdenregister. Dass XXXX die Tochter der XXXX ist, ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde sowie den nachträglich vorgelegten medizinischen Privatgutachten. Die erneute Schwangerschaft der Lebensgefährtin des BF sowie der voraussichtliche Geburtstermin ergeben sich aus der vorgelegten Kopie des Mutter-Kind-Passes. Die Feststellung, dass der BF weder für seine Lebensgefährtin noch für ihre Tochter finanziell aufkommt, beruht auf seinen Angaben in der Einvernahme.Dass römisch 40 die Tochter der römisch 40 ist, ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde sowie den nachträglich vorgelegten medizinischen Privatgutachten. Die erneute Schwangerschaft der Lebensgefährtin des BF sowie der voraussichtliche Geburtstermin ergeben sich aus der vorgelegten Kopie des Mutter-Kind-Passes. Die Feststellung, dass der BF weder für seine Lebensgefährtin noch für ihre Tochter finanziell aufkommt, beruht auf seinen Angaben in der Einvernahme. Die Feststellung, dass der BF eine Deutschprüfung auf dem Niveau A 2 bestanden hat, ergibt sich aus dem vorgelegten ÖSD Zertifikat vom 17.08.
  18. Die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Familienmitgliedern des BF und, dass zu diesen kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, beruhen auf den Schilderungen des BF in der Einvernahme. Dass der BF in Österreich Freunde hat, ergibt sich ebenfalls aus seinen Angaben. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch zu diesen keine nennenswerte Bindung besteht, zumal er nicht einmal konkrete Namen nennt. Wie der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor der belangten Behörde entnommen werden kann, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Dem BF kann nicht gefolgt werden, wenn dieser eine Verletzung seines Rechtes auf Parteiengehör moniert, weil er den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die belangte Behörde hat aufgrund der Feststellungen und der plausiblen Beweiswürdigung nicht zu beanstandende Schlussfolgerungen gezogen, deren Prüfung, unter anderem, gerade Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens sind. Eine Verletzung des Parteiengehörs wurde daher nicht bewirkt (vgl. VwGH 22.12.2010, 2007/08/0182; 30.04.2010, 2010/18/0111: hinsichtlich der grundsätzlich fehlenden Verpflichtung zu rechtlichen Erwägungen und zur Beweiswürdigung Parteiengehör einzuräumen), zumal der BF vor dem Bundesamt einvernommen wurde.Die belangte Behörde hat aufgrund der Feststellungen und der plausiblen Beweiswürdigung nicht zu beanstandende Schlussfolgerungen gezogen, deren Prüfung, unter anderem, gerade Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens sind. Eine Verletzung des Parteiengehörs wurde daher nicht bewirkt vergleiche VwGH 22.12.2010, 2007/08/0182; 30.04.2010, 2010/18/0111: hinsichtlich der grundsätzlich fehlenden Verpflichtung zu rechtlichen Erwägungen und zur Beweiswürdigung Parteiengehör einzuräumen), zumal der BF vor dem Bundesamt einvernommen wurde.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.
  20. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang: Da sich die gegenständliche Beschwerde nur auf die Spruchpunkte I., II., III., und V. bezieht, ist Spruchpunkt IV. des Bescheides in Rechtskraft erwachsen.Da sich die gegenständliche Beschwerde nur auf die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., und römisch fünf. bezieht, ist Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides in Rechtskraft erwachsen.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Zu Spruchteil A): 3.

  1. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  3. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:3.2.
  4. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 55

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen." Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

§ 58Abs. 8 Asyl

G 2005 hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 abzusprechen.

Paragraph 58, Absatz 8, AsylG 2005 hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 abzusprechen.

§ 58Abs. 13 Asyl

G 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 Asyl

G 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 Asyl

G 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

§ 16Abs.

5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.

Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt.

§ 52Abs.

3 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Wird ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 abgewiesen, so ist

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist

§ 9Abs.

1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA und aus der Beschwerde ergibt, lebt der BF gemeinsam mit seiner schwangeren Lebensgefährtin und deren Tochter, beide anerkannte Flüchtlinge, in Österreich. Der BF weist daher ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Art. 8 EMRK auf. Eine Rückkehrentscheidung stellt jedenfalls einen Eingriff in diese Rechte dar.Der BF weist daher ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK auf. Eine Rückkehrentscheidung stellt jedenfalls einen Eingriff in diese Rechte dar. Von November 2004 bis April 2015 war der BF mit Unterbrechungen im Besitz von Aufenthaltstiteln und lebte in dieser Zeit rechtmäßig in Österreich. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" am 27.04.2015 hielt sich der BF weiterhin illegal im Bundesgebiet auf. Entgegen der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes war weiterhin berufstätig, auch nachdem er von der belangten Behörde ausdrücklich darüber informiert wurde, dass er mangels eines gültigen Aufenthaltstitels keiner Beschäftigung nachgehen dürfe. Der BF ist strafrechtlich nicht unbescholten. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015,Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Zwar ist der BF mit XXXX, einem anerkannten Flüchtling, liiert und erwartet sie ein Kind von ihm, jedoch wurde der gemeinsame Haushalt erst vor kurzem begründet und somit zu einem Zeitpunkt, in dem er sich seines unsicheren Aufenthalts bewusst war, zumal ihm bereits bei seiner Einvernahme am 17.05.2016 mitgeteilt wurde, dass er sich unrechtmäßig in Österreich aufhält. Gleiches gilt für hinsichtlich der Schwangerschaft der Lebensgefährtin. Zudem hat der BF selbst angegeben, dass er weder seine Lebensgefährtin noch deren Tochter finanziell unterstützt und folglich kein dahingehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Abgesehen von seinen guten Deutschkenntnissen und seiner Berufstätigkeit während seines legalen Aufenthalts, waren keine weiteren Hinweise für eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erkennbar. Zu seinen in Österreich lebenden Verwandten besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis.Zwar ist der BF mit römisch 40 , einem anerkannten Flüchtling, liiert und erwartet sie ein Kind von ihm, jedoch wurde der gemeinsame Haushalt erst vor kurzem begründet und somit zu einem Zeitpunkt, in dem er sich seines unsicheren Aufenthalts bewusst war, zumal ihm bereits bei seiner Einvernahme am 17.05.2016 mitgeteilt wurde, dass er sich unrechtmäßig in Österreich aufhält. Gleiches gilt für hinsichtlich der Schwangerschaft der Lebensgefährtin. Zudem hat der BF selbst angegeben, dass er weder seine Lebensgefährtin noch deren Tochter finanziell unterstützt und folglich kein dahingehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Abgesehen von seinen guten Deutschkenntnissen und seiner Berufstätigkeit während seines legalen Aufenthalts, waren keine weiteren Hinweise für eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erkennbar. Zu seinen in Österreich lebenden Verwandten besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis.

§ 1der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.

Paragraph eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. Der BF verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens im Kosovo. Er ist dort aufgewachsen, zur Schule gegangen, ist der albanischen Sprache mächtig und mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Der BF ist jung und gesund. Es ist davon auszugehen, dass er sich mit Tätigkeiten wie den bislang ausgeübten, gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten oder auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften und damit die Lebenserhaltungskosten decken kann. Zudem wohnen seine Eltern und seine Geschwister nach wie vor im Kosovo und kann daher angenommen werden, dass er auch im Kreis seiner Familie soziale und finanzielle Unterstützung findet, zumal seine Eltern ein Haus besitzen und davon ausgegangen werden kann, dass sein Vater als Richter über ein ausreichend hohes Einkommen verfügt. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall - wie vom BF in der Beschwerde behauptet auch in seinem Fall - eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall - wie vom BF in der Beschwerde behauptet auch in seinem Fall - eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor. Ein behördliches Verschulden, welche die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund treten lassen würde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig sei, kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden und wurde von den Verfahrensparteien auch nicht vorgebracht (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engerer Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom

  1. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Ein behördliches Verschulden, welche die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund treten lassen würde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig sei, kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden und wurde von den Verfahrensparteien auch nicht vorgebracht (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vergleiche auch bei Vorliegen weitaus engerer Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom
  2. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Der BF hielt sich seit Ende April 2015 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er wurde unbestritten vom Landesgericht XXXX wegen versuchter Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB und gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe, unter Setzung einer dreijährigen Probezeit, und wegen Schlepperei nach § 114 Abs. 1 FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Seiner letzten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF gemeinsam mit zwei weiteren Mittätern die rechtswidrige Einreise und Durchreise von Fremden in und durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert hat, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt in Höhe von EUR 500,00 pro Person unrechtmäßig zu bereichern. Erschwerend wurde gewertet, dass zwei Personen geschleppt wurden, mildernd die teilweise geständige Verantwortung.Der BF hielt sich seit Ende April 2015 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er wurde unbestritten vom Landesgericht römisch 40 wegen versuchter Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB und gefährlicher Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe, unter Setzung einer dreijährigen Probezeit, und wegen Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins, FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Seiner letzten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF gemeinsam mit zwei weiteren Mittätern die rechtswidrige Einreise und Durchreise von Fremden in und durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert hat, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt in Höhe von EUR 500,00 pro Person unrechtmäßig zu bereichern. Erschwerend wurde gewertet, dass zwei Personen geschleppt wurden, mildernd die teilweise geständige Verantwortung. Dabei handelt sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesens verpöntes Verhalten des BF, welches auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Dem Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu, welches - ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes - durch das Verhalten des BF erheblich beeinträchtigt wurde. Die vom BF dargestellten persönlichen Interessen haben kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Fehlverhaltens des BF in Hinblick auf die Schlepperei, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt und die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit, letzterem der Vorrang einzuräumen, auch wenn die schwangere Lebensgefährtin des BF in Österreich wohnt, zumal der BF wie angeführt im Kosovo sozial verankert ist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Fehlverhaltens des BF in Hinblick auf die Schlepperei, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt und die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit, letzterem der Vorrang einzuräumen, auch wenn die schwangere Lebensgefährtin des BF in Österreich wohnt, zumal der BF wie angeführt im Kosovo sozial verankert ist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. In diesem Kontext gilt es anzumerken, dass die Rückkehrentscheidung zwar bedingt, dass der BF seine Lebensgefährtin, deren Tochter und das erwartete gemeinsame Kind sowie seine Familienangehörigen in Österreich vorerst nicht mehr besuchen kann, jedoch keinesfalls der weiteren Kontakthaltung verhindernd im Weg steht. Vielmehr steht es dem BF frei, den Kontakt zu dieser unter Zuhilfenahme grenzüberschreitender Kommunikationsmittel oder durch Besuchsempfang im Herkunftsstaat aufrechtzuhalten und zu pflegen. Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der BF die allfällige Trennung von seinen Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat (vgl. VwGH 09.07.2009, Zl. 2008/22/0932; 22.02.2011, Zl. 2010/18/0417).Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der BF die allfällige Trennung von seinen Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat vergleiche VwGH 09.07.2009, Zl. 2008/22/0932; 22.02.2011, Zl. 2010/18/0417). Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet seinen persönlichen Interesse am Verbleib im Bundesgebiet und liegt daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet seinen persönlichen Interesse am Verbleib im Bundesgebiet und liegt daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Es ist daher der Ansicht der belangten Behörde beizutreten, dass nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.Es ist daher der Ansicht der belangten Behörde beizutreten, dass nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs. 9 i

Vm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G 2005 nicht vorliegen, war

§§ 55und 57 Asy

G 2005, § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 3 und 9 sowie § 55 FPG die gegenständliche (gemeinsame) Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG 2005 nicht vorliegen, war

Paragraphen 55 und 57 AsyG 2005, Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3 und 9 sowie Paragraph 55, FPG die gegenständliche (gemeinsame) Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 hat die belangte Behörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 hat die belangte Behörde über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat die belangte Behörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat die belangte Behörde über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde eine solche amtswegige Prüfung der Voraussetzungen nach § 57 AsylG 2005 allerdings nicht vorgenommen und folglich auch nicht im Bescheid darüber abgesprochen. Wie bereits oben dargelegt, liegen aber auch die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht vor.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde eine solche amtswegige Prüfung der Voraussetzungen nach Paragraph 57, AsylG 2005 allerdings nicht vorgenommen und folglich auch nicht im Bescheid darüber abgesprochen. Wie bereits oben dargelegt, liegen aber auch die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vor. Die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde hatte somit mit der Maßgabe zu erfolgen, dass ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen nicht erteilt wird, weshalb auch der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wie im Spruch angeführt zu ergänzen war. Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war aus den genannten Gründen als unbegründet abzuweisen.Die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde hatte somit mit der Maßgabe zu erfolgen, dass ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt wird, weshalb auch der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wie im Spruch angeführt zu ergänzen war. Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. war aus den genannten Gründen als unbegründet abzuweisen. 3.2.

  1. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.2.
  2. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG vom BFA abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG vom BFA abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt hat, erweist sich die sofortige Ausreise des unrechtmäßig in Österreich aufhältigen BF im Interesse der öffentlichen Ordnung (zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) als erforderlich. Der BF hat durch sein bisheriges Verhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er bislang nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, indem er trotz Ablaufs des erlaubten visumfreien Aufenthalts weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht erfolgt, weshalb dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu entsprechen war. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war somit ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war somit ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 3.2.4. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:3.2.4. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: . Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet:. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet: "§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a)(aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(1a)(aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." 3.2.
  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Einreiseverbot als rechtmäßig: Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 4 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftat der Schlepperei und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 4, FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftat der Schlepperei und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor. In der Beschwerde ist der BF den Gründen nicht substantiiert entgegen getreten, sondern ersuchte das Einreiseverbot aufzuheben oder in eventu die Dauer zu senken, da seine Straftaten fünf bzw. zwei Jahre zurückliegen würden und kein klassischer Fall der Schlepperei vorgelegen sei, da er seinen Bruder bei der Einreise unterstützt habe. Er sei der Vater eines Kindes und erwarte seine Lebensgefährtin ein weiteres Kind von ihm. Er halte sich seit mehr als fünfzehn Jahren in Österreich auf. Sein Aufenthalt sei erst seit 27.04.2015 nicht rechtmäßig und habe er die Verlängerung seiner "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" nur deshalb nicht verlängern lassen könne, weil er verhaftet worden sei bevor er einen entsprechenden Antrag stellen konnte. 3.2.
  2. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).3.2.
  3. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 4 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne des FPG verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 4, FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne des FPG verurteilt worden ist. Der BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde zuletzt mit Urteil vom 17.12.2015 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten rechtskräftig verurteilt. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 4 FPG gestützt.Der BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde zuletzt mit Urteil vom 17.12.2015 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten rechtskräftig verurteilt. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 4, FPG gestützt. Der BF hat sich mit zwei weiteren Personen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 18.02.2015 an den Grenzübergängen XXXX und XXXX sowie an anderen Orten durch die rechtswidrige Durchreise von zwei Personen kosovarischer Herkunft durch Deutschland, von denen er jeweils EUR 500,00 verlangte und sich dadurch unrechtmäßig bereicherte, der Schlepperei strafbar gemacht.Der BF hat sich mit zwei weiteren Personen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 18.02.2015 an den Grenzübergängen römisch 40 und römisch 40 sowie an anderen Orten durch die rechtswidrige Durchreise von zwei Personen kosovarischer Herkunft durch Deutschland, von denen er jeweils EUR 500,00 verlangte und sich dadurch unrechtmäßig bereicherte, der Schlepperei strafbar gemacht. Dabei handelt sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesen schwer verpöntes Verhalten des BF (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568; 05.03.20009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Vielmehr weist die Bereitwilligkeit des BF sich durch das Vergehen der Schlepperei unrechtmäßig zu bereichern auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. Das Vorbringen des BF, dass es sich bei einer der geschleppten Personen um seinen Bruder gehandelt habe, kann nicht mildernd berücksichtigt werden, zumal aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX hervorgeht, dass er von beiden Personen EUR 500,00 verlangte und sich somit auch durch die Zahlung seines Bruders bereicherte.Dabei handelt sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesen schwer verpöntes Verhalten des BF vergleiche VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568; 05.03.20009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Vielmehr weist die Bereitwilligkeit des BF sich durch das Vergehen der Schlepperei unrechtmäßig zu bereichern auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. Das Vorbringen des BF, dass es sich bei einer der geschleppten Personen um seinen Bruder gehandelt habe, kann nicht mildernd berücksichtigt werden, zumal aus dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 hervorgeht, dass er von beiden Personen EUR 500,00 verlangte und sich somit auch durch die Zahlung seines Bruders bereicherte. Angesichts der unzähligen auch öffentlich bekannt gewordenen Vorfälle im Zusammenhang mit der Schlepperei von Fremden, bei denen Menschen über weite Strecken meist unter menschenunwürdigen Bedingungen transportiert wurden und zahlreiche Menschen auch unter besonders grausamen Umständen ums Leben kamen, und angesichts des massiven Migrationsdrucks für Österreich und andere westeuropäische Staaten kommt gerade der Bekämpfung der Schlepperkriminalität enorme Bedeutung zu. In Anbetracht dessen ist die Zeit des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Entlassung aus der Strafhaft Ende 2015 als zu kurz anzusehen, um einen Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können. Sowohl die Verhinderung strafbarerer Handlungen als auch die Verhinderung des unrechtmäßigen Aufenthalts von Fremden im Bundesgebiet stellen jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens, als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr des BF auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr des BF auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). Zu den privaten Bindungen des BF in Österreich, der weiteren Aufrechterhaltung des Kontaktes und der dazu ergangenen Judikatur des VwGH, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Einreiseverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl etwa VwGH 24.04.2012, 2011/23/0651).Zu den privaten Bindungen des BF in Österreich, der weiteren Aufrechterhaltung des Kontaktes und der dazu ergangenen Judikatur des VwGH, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Einreiseverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten vergleiche etwa VwGH 24.04.2012, 2011/23/0651). Im Lichte der nach § 9 BFA VG gebotenen Abwägung hat sich daher auch nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene nachhaltige soziale Bindungen des BF im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.Im Lichte der nach Paragraph 9, BFA VG gebotenen Abwägung hat sich daher auch nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene nachhaltige soziale Bindungen des BF im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 4 FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kam.Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 4, FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kam. Ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 4 FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.Ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 4, FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung strafbarerer Handlungen und des unrechtmäßigen Aufenthalts von Fremden im Bundesgebiet massiv zuwidergelaufen. Betrachtet man nun die vom BF zuletzt begangene Straftat nach dem Fremdenpolizeigesetz, für die er verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche § 114 FPG einen Strafrahmen von bis zu zwei Jahren vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern es hat den BF zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt drei Monaten verurteilt.Betrachtet man nun die vom BF zuletzt begangene Straftat nach dem Fremdenpolizeigesetz, für die er verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Paragraph 114, FPG einen Strafrahmen von bis zu zwei Jahren vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern es hat den BF zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt drei Monaten verurteilt. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von vier Jahren steht jedoch im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftat unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen außer Relation. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als zwei Jahre als nicht angemessen, zumal der BF zweimal rechtskräftig verurteilt wurde, sich seit mehr als zwei Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet aushält und ohne Beschäftigungsbewilligung mehrere Dienstverhältnisse eingegangen ist. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf zwei Jahre herabzusetzen und der Beschwerde nur insoweit stattzugeben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G312.1236277.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.