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{'item': 'G312 2168495-1'}

Obsah (9)Art 133§ 67§ 14§ 395§ 30§ 58§ 83§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.03.2018 GeschäftszahlG312 2168495-1 SpruchG312 2168495-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 22.01.2016, Zl. XXXX, hat diese festgestellt, dass XXXX(im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) als Geschäftsführerin der XXXX GmbH (im Folgenden: Primär- bzw. Beitragsschuldnerin), XXXX, der belangten Behörde

§ 67Abs. 10 ASVG i

Vm § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto Nr. XXXX in der Höhe von Euro 7.781,98 schulde, und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.1. Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 22.01.2016, Zl. römisch 40 , hat diese festgestellt, dass XXXX(im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) als Geschäftsführerin der römisch 40 GmbH (im Folgenden: Primär- bzw. Beitragsschuldnerin), römisch 40 , der belangten Behörde

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 83, ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto Nr. römisch 40 in der Höhe von Euro 7.781,98 schulde, und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen. Begründend wurde ausgeführt, dass die XXXX GmbH (im Folgenden: Primärschuldnerin) der belangten Behörde die Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für die Zeiträume Mai 2015 bis Oktober 2015 in der Höhe von insgesamt € 7.494,73 einschließlich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß schulde.Begründend wurde ausgeführt, dass die römisch 40 GmbH (im Folgenden: Primärschuldnerin) der belangten Behörde die Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für die Zeiträume Mai 2015 bis Oktober 2015 in der Höhe von insgesamt € 7.494,73 einschließlich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß schulde. Die Primärschuldnerin ist beim Amtsgericht XXXX als Registergericht zu Registerzeichen XXXX mit der Geschäftsanschrift XXXX, in XXXX registriert. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben, somit sei die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Forderung nachgewiesen.Die Primärschuldnerin ist beim Amtsgericht römisch 40 als Registergericht zu Registerzeichen römisch 40 mit der Geschäftsanschrift römisch 40 , in römisch 40 registriert. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben, somit sei die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Forderung nachgewiesen. Die BF ist Geschäftsführerin der Primärschuldnerin und als solche für die Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich. 2. Mit Schriftsatz vom 23.02.2016, eingelangt am 29.02.2016 bei der belangten Behörde, brachte die BF Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid ein und begründete dies im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die XXXX Gebietskrankenkasse unzuständig sei, zudem sei sie seit 22.10.2015 nicht mehr Geschäftsführerin der Primärschuldnerin.2. Mit Schriftsatz vom 23.02.2016, eingelangt am 29.02.2016 bei der belangten Behörde, brachte die BF Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid ein und begründete dies im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die römisch 40 Gebietskrankenkasse unzuständig sei, zudem sei sie seit 22.10.2015 nicht mehr Geschäftsführerin der Primärschuldnerin. 3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 26.04.2016,

§ 14Vw

GVG ab.3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 26.04.2016,

Paragraph 14, VwGVG ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des maßgeblichen Verfahrensganges und Feststellungen aus, dass die Primärschuldnerin am 15.04.2015 bei der belangten Behörde die Eröffnung eines Beitragskontos beantragte und Unterlagen (Formular "Anforderung einer Beitragskontonummer", Mitteilung über die Firmenregistrierung im Handelsregister, Gewerbeanmeldung vom 05.12.2013 und Gewerbeummeldung vom 10.04.

  1. Danach seien von der Primärschuldnerin im Zeitraum 01.05.2015 bis 21.10.2015 Dienstnehmer zur Sozialversicherung bei der belangten Behörde an- und abgemeldet worden. Somit gehe der Einwand, die belangte Behörde sei unzuständig, ins Leere. Zum Einwand, die BF sei nicht mehr Geschäftsführerin, sei zu entgegnen, dass sie seit 22.10.2015 nicht mehr Geschäftsführerin sei, dies jedoch die verfahrensgegenständlich vorgeschriebenen Beiträge betreffend Mai 2015 bis Oktober 2015 nicht betreffe.
  2. Mit Schriftsatz vom 12.05.2015, eingelangt am 17.05.2016, beantragte die BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und verwies nochmals auf ihr Vorbringen, wonach die Zuständigkeit der belangten Behörde nicht gegeben sei, diese sei im Arbeitnehmer-Entsendegesetz klar geregelt und hätten ausschließlich deutsche Versicherungsträger Anspruch auf die Beiträge, zudem erklärte die BF, dass sie niemals Geschäftsführerin der Primärschuldnerin gewesen sei.
  3. Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 23.08.2017 samt Vorlagebericht vom 21.08.2017 vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Die Beschwerdeführerin war vom 27.11.2013 bis 02.11.2015 selbständig vertretungsbefugte, handelsrechtliche Geschäftsführerin der XXXXGmbH. 1.
  6. Die Firma XXXX GmbH hat ihren Sitz in Deutschland, XXXX und ist im Handelsregisternummer unter der XXXX (Amtsgericht XXXX, Deutschland) eingetragen. Am 27.05.2016 wurde das Insolvenzverfahren über die Primärschuldnerin eröffnet. Am 07.06.2016 wurde die Gesellschaft infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Am 20.09.2016 wurde die GmbH

§ 395Fam

FG gelöscht.1.2. Die Firma römisch 40 GmbH hat ihren Sitz in Deutschland, römisch 40 und ist im Handelsregisternummer unter der römisch 40 (Amtsgericht römisch 40 , Deutschland) eingetragen. Am 27.05.2016 wurde das Insolvenzverfahren über die Primärschuldnerin eröffnet. Am 07.06.2016 wurde die Gesellschaft infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Am 20.09.2016 wurde die GmbH

Paragraph 395, FamFG gelöscht. 1.

  1. Die BF hat ihren Wohnsitz in Deutschland, XXXX.1.
  2. Die BF hat ihren Wohnsitz in Deutschland, römisch 40 . 1.
  3. Die Primärschuldnerin hat am 15.04.2015 die Eröffnung eines Beitragskontos bei der Kärntner Gebietskrankenkasse beantragt und ab diesem Zeitpunkt Dienstnehmer an- und abgemeldet, wobei sie jedoch die angefallenen Beiträge für den Zeitraum Mai 2015 bis Oktober 2015 nicht bezahlt hat. 1.
  4. Mit Bescheid vom 22.01.2016 der belangten Behörde wurde die Haftung der BF

§ 67Abs.

10 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 7.781,98 festgestellt. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde zurück und änderte den Bescheid dahingehend ab, als die BF als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin für offene Beiträge samt Nebengebühren in der Höhe von € 7.030,88 hafte.1.5. Mit Bescheid vom 22.01.2016 der belangten Behörde wurde die Haftung der BF

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 7.781,98 festgestellt. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde zurück und änderte den Bescheid dahingehend ab, als die BF als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin für offene Beiträge samt Nebengebühren in der Höhe von € 7.030,88 hafte. 1.

  1. Mit Schriftsatz vom 04.07.2016 meldete die belangten Behörde € 19.217,92 als offene Forderung an Sozialversicherungsbeiträgen und Nebengebühren im anhängigen Insolvenzverfahren XXXX beim Amtsgericht XXXX an. Vom Masseverwalter Rechtsanwalt XXXX wurden am 21.02.2017 nachträglich Forderungen in der Höhe von EUR 7.217,92 in festgestellter Höhe anerkannt.19.217,92 als offene Forderung an Sozialversicherungsbeiträgen und Nebengebühren im anhängigen Insolvenzverfahren römisch 40 beim Amtsgericht römisch 40 an. Vom Masseverwalter Rechtsanwalt römisch 40 wurden am 21.02.2017 nachträglich Forderungen in der Höhe von EUR 7.217,92 in festgestellter Höhe anerkannt. 1.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2016 wurde die Beschwerde der BF vom 23.02.2016 abgewiesen und die BF zur Entrichtung von Beiträgen und Nebengebühren für den Zeitraum Mai 2015 bis Oktober 2015 in der Höhe von EUR 7.030,88 samt Verzugszinsen verpflichtet.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts. 2.
  5. Die Feststellungen zur Primärschuldnerin gründen auf dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem deutschen Handelsregister vom 15.03.
  6. Darauf gründen auch die Feststellungen zum Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit der BF. Ebenso ergeben die niederschriftlichen Aussagen von XXXX, VSNR XXXX und XXXX, VSNR: XXXX sowie des Geschäftsführers der XXXX GmbH ein übereinstimmendes Bild der tatsächlichen Gegebenheiten.Ebenso ergeben die niederschriftlichen Aussagen von römisch 40 , VSNR römisch 40 und römisch 40 , VSNR: römisch 40 sowie des Geschäftsführers der römisch 40 GmbH ein übereinstimmendes Bild der tatsächlichen Gegebenheiten. Die vom Geschäftsführer der XXXX GmbH vorgelegten Rechnungen ergeben, dass die Mitbeteiligten über die Primärschuldnerin bei der XXXX GmbH beschäftigt waren.Die vom Geschäftsführer der römisch 40 GmbH vorgelegten Rechnungen ergeben, dass die Mitbeteiligten über die Primärschuldnerin bei der römisch 40 GmbH beschäftigt waren.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.
  8. Die BF bekämpfte den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit dem Umstand, dass sie einerseits ab 22.10.2015 nicht mehr Geschäftsführerin der Primärschuldnerin sei, zum anderen, dass die XXXX Gebietskrankenkasse unzuständig sei, da sich die Zuständigkeit nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz richte und daher nur deutsche Versicherungsträger Anspruch auf Beiträge habe, und zuletzt dass sie nie Geschäftsführerin der Primärschuldnerin gewesen sei.3.
  9. Die BF bekämpfte den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit dem Umstand, dass sie einerseits ab 22.10.2015 nicht mehr Geschäftsführerin der Primärschuldnerin sei, zum anderen, dass die römisch 40 Gebietskrankenkasse unzuständig sei, da sich die Zuständigkeit nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz richte und daher nur deutsche Versicherungsträger Anspruch auf Beiträge habe, und zuletzt dass sie nie Geschäftsführerin der Primärschuldnerin gewesen sei.

§ 30Abs.

1 ASVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen, soweit in den Abs. 3 bis 5, im § 11 Abs. 2 und im § 16 Abs. 5 nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz.

Paragraph 30, Absatz eins, ASVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen, soweit in den Absatz 3 bis 5, im Paragraph 11, Absatz 2 und im Paragraph 16, Absatz 5, nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz.

Absatz 2 leg. cit. ist Beschäftigungsort der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt diese als Beschäftigungsort. Wird eine Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des Versicherten als Beschäftigungsort. Eine Entsendung im Sinne des Artikel 14 Abs. 1 der VO 1408/71, welche eine Ausnahme vom Recht des Beschäftigungsortes (Territorialitätsprinzip) zur Folge hätte, würde voraussetzen, dass eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, abhängig beschäftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird. Auch diese Voraussetzungen liegen im beschwerdegegenständlichen Fall jedenfalls nicht vor. Das Begehren im Vorlageantrag vom 12.05.2016, wonach die Zuständigkeit im Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) klar geregelt sei, kann somit nicht durchdringen.Eine Entsendung im Sinne des Artikel 14 Absatz eins, der VO 1408/71, welche eine Ausnahme vom Recht des Beschäftigungsortes (Territorialitätsprinzip) zur Folge hätte, würde voraussetzen, dass eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, abhängig beschäftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird. Auch diese Voraussetzungen liegen im beschwerdegegenständlichen Fall jedenfalls nicht vor. Das Begehren im Vorlageantrag vom 12.05.2016, wonach die Zuständigkeit im Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) klar geregelt sei, kann somit nicht durchdringen. Die notwendigen Daten zur Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit der XXXX Gebietskrankenkasse wurden einerseits durch die Buchhaltungsunterlagen der XXXX GmbH belegt und beruhen auf den übereinstimmenden Aussagen des Geschäftsführer der XXXXGmbH der beiden ungarischen Mitarbeiter XXXX, VSNR XXXX und XXXX, VSNR XXXX, wonach die betreffenden Arbeiter im relevanten Zeitraum über die Firma XXXX GmbH bei der XXXX GmbH tätig waren.Die notwendigen Daten zur Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit der römisch 40 Gebietskrankenkasse wurden einerseits durch die Buchhaltungsunterlagen der römisch 40 GmbH belegt und beruhen auf den übereinstimmenden Aussagen des Geschäftsführer der XXXXGmbH der beiden ungarischen Mitarbeiter römisch 40 , VSNR römisch 40 und römisch 40 , VSNR römisch 40 , wonach die betreffenden Arbeiter im relevanten Zeitraum über die Firma römisch 40 GmbH bei der römisch 40 GmbH tätig waren. Im Zuge der Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben bei der Firma XXXX GmbH wurden zudem sämtliche Rechnungen mit genauer Bezeichnung der tätigen Arbeiter inklusive Stunden und Verträge betreffend die Zusammenarbeit der XXXX GmbH mit der XXXX GmbH überprüft und mit den aushaftenden Beiträgen abgeglichen.Im Zuge der Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben bei der Firma römisch 40 GmbH wurden zudem sämtliche Rechnungen mit genauer Bezeichnung der tätigen Arbeiter inklusive Stunden und Verträge betreffend die Zusammenarbeit der römisch 40 GmbH mit der römisch 40 GmbH überprüft und mit den aushaftenden Beiträgen abgeglichen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass an der faktischen Tätigkeit der betreffenden Versicherten kein Zweifel besteht. Es liegt zudem - wie oben ausgeführt - weder eine Entsendung aus Deutschland vor noch wurde die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung der Sozialversicherung dargelegt bzw. de jure nachgewiesen. Somit ist die XXXX Gebietskrankenkasse zu Recht davon ausgegangen, dass der vorliegende Sachverhalt in ihre örtliche Zuständigkeit fällt.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass an der faktischen Tätigkeit der betreffenden Versicherten kein Zweifel besteht. Es liegt zudem - wie oben ausgeführt - weder eine Entsendung aus Deutschland vor noch wurde die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung der Sozialversicherung dargelegt bzw. de jure nachgewiesen. Somit ist die römisch 40 Gebietskrankenkasse zu Recht davon ausgegangen, dass der vorliegende Sachverhalt in ihre örtliche Zuständigkeit fällt. Überdies ist zu den Beschäftigungsverhältnissen der mitbeteiligten Personen folgendes auszuführen: Aus dem in Art. 13 Abs. 2 Buchstabe a VO (EWG) Nr. 1408/71 verankerten Territorialitätsprinzip ist die Anwendung des österreichischen Sozialversicherungsrechtes abzuleiten. Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat.Aus dem in Artikel 13, Absatz 2, Buchstabe a VO (EWG) Nr. 1408/71 verankerten Territorialitätsprinzip ist die Anwendung des österreichischen Sozialversicherungsrechtes abzuleiten. Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat. Das bedeutet, dass alle Personen, die in Österreich eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben, hier sozial- und damit pflichtversichert sind. Schließlich ist dem Vorbringen im Vorlageantrag, wonach die Beschwerdeführerin niemals Geschäftsführerin der XXXX mit Sitz in D-XXXXgewesen sei, zu entgegnen, dass der Auszug aus dem deutschen Handelsregister sehr wohl ergibt, dass am 02.11.2015 die Änderung der Adresse der XXXX GmbH, XXXX, von XXXX nach XXXX erfolgt ist. Da die Beschwerdeführerin erst zum 02.11.2015 aus dem Unternehmen ausgeschieden ist, war sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Mai 2015 bis Oktober 2015 jedenfalls Geschäftsführerin der gegenständlichen GmbH.Schließlich ist dem Vorbringen im Vorlageantrag, wonach die Beschwerdeführerin niemals Geschäftsführerin der römisch 40 mit Sitz in D-XXXXgewesen sei, zu entgegnen, dass der Auszug aus dem deutschen Handelsregister sehr wohl ergibt, dass am 02.11.2015 die Änderung der Adresse der römisch 40 GmbH, römisch 40 , von römisch 40 nach römisch 40 erfolgt ist. Da die Beschwerdeführerin erst zum 02.11.2015 aus dem Unternehmen ausgeschieden ist, war sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Mai 2015 bis Oktober 2015 jedenfalls Geschäftsführerin der gegenständlichen GmbH. 3.2. Materiell ist zur Geschäftsführerhaftung folgendes auszuführen: Nach § 58 Abs. 5 ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl I 2010/62 haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des § 67 Abs. 10 ASVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.Nach Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl römisch eins 2010/62 haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.

§ 67Abs.

10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. Voraussetzung für die Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Primärschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.Voraussetzung für die Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Primärschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit. Für den Eintritt der Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Uneinbringlichkeit ist in der Regel bei einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren gegeben. Den angefochtenen Haftungsbescheiden ist jeweils ein Rückstandsausweis beigefügt.Für den Eintritt der Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Uneinbringlichkeit ist in der Regel bei einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren gegeben. Den angefochtenen Haftungsbescheiden ist jeweils ein Rückstandsausweis beigefügt. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese fest steht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.08.2003, Zl. 2002/08/0088, vom 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141, vom 22.09.2004 zu Zl. 2001/08/0211 und viele andere).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese fest steht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.08.2003, Zl. 2002/08/0088, vom 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141, vom 22.09.2004 zu Zl. 2001/08/0211 und viele andere). Aus der Tatsache der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH allein kann noch nicht zwingend auf die (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Abgabenforderungen geschlossen werden. Andererseits bedarf es zur Beurteilung dieser Uneinbringlichkeit auch nicht notwendig der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses; sie ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht (nicht einmal mit einem ziffernmäßig bestimmten Teilbetrag) wird befriedigt werden können (vgl. VwGH 10.06.1980, Zl. 65/79; 23.10.1987, Zl. 85/17/0011; 10.06.1991, Zl. 90/15/0175; 13.11.1978, Zl. 1636/77). Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung des § 67 Abs. 10 ASVG heranzuziehen (VwGH 29.03.2000, Zl. 95/08/0140).Aus der Tatsache der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH allein kann noch nicht zwingend auf die (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Abgabenforderungen geschlossen werden. Andererseits bedarf es zur Beurteilung dieser Uneinbringlichkeit auch nicht notwendig der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses; sie ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht (nicht einmal mit einem ziffernmäßig bestimmten Teilbetrag) wird befriedigt werden können vergleiche VwGH 10.06.1980, Zl. 65/79; 23.10.1987, Zl. 85/17/0011; 10.06.1991, Zl. 90/15/0175; 13.11.1978, Zl. 1636/77). Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG heranzuziehen (VwGH 29.03.2000, Zl. 95/08/0140). Ein laufendes Insolvenzverfahren dient also lediglich als Indiz. Gegenständlich ist die Uneinbringlichkeit der Forderungen bei der GmbH unstrittig, das Insolvenzverfahren betreffend der GmbH wurde mit 27.05.2016 unter XXXX , XXXX (Amtsgericht XXXX, Deutschland) angemeldet und vom Masseverwalter anerkannt. Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge ist damit im Sinne der Judikatur nachgewiesen.Ein laufendes Insolvenzverfahren dient also lediglich als Indiz. Gegenständlich ist die Uneinbringlichkeit der Forderungen bei der GmbH unstrittig, das Insolvenzverfahren betreffend der GmbH wurde mit 27.05.2016 unter römisch 40 , römisch 40 (Amtsgericht römisch 40 , Deutschland) angemeldet und vom Masseverwalter anerkannt. Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge ist damit im Sinne der Judikatur nachgewiesen.

§ 67Abs.

10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Voraussetzung für die Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.Voraussetzung für die Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit. Für den Eintritt der Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind.Für den Eintritt der Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Verfahrensgegenständlich kann die Beitragseinbringung als uneinbringlich qualifiziert werden, weil über das Vermögen der Beitragsschuldnerin am 27.05.2016 der Konkurs eröffnet wurde und diese am 20.09.2016 von Amts wegen gelöscht wurde. Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrages anbelangt, so legte die belangte Behörde ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis vom 14.12.2015 zugrunde. Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld. Aufgrund des Vorliegens des Rückstandsausweises ist sohin hinreichend bestimmt, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt.Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrages anbelangt, so legte die belangte Behörde ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis vom 14.12.2015 zugrunde. Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld. Aufgrund des Vorliegens des Rückstandsausweises ist sohin hinreichend bestimmt, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt. Die Beschwerdeführerin war des Weiteren unstrittig von 27.11.2013 bis zu Ihrem Ausscheiden am 02.11.2015 handelsrechtliche Geschäftsführerin der Primärschuldnerin und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung wegen Ungleichbehandlung für die gesamte Beitragsschuld herangezogen werden. Somit ist zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der belangten Behörde haftet.

§ 58Abs.

5 ASVG in der hier maßgebenden Fassung des

  1. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 -
  2. SVÄG 2010, BGBl. I Nr. 102/2010, besteht neben den im § 67 Abs. 10 ASVG auferlegten Pflichten aber auch eine allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten (Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG8

(2017)§ 67 Rz 77a).

Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in der hier maßgebenden Fassung des

  1. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 -
  2. SVÄG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010,, besteht neben den im Paragraph 67, Absatz 10, ASVG auferlegten Pflichten aber auch eine allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten (Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG8

(2017)Paragraph 67, Rz 77a).

der auf die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parallelbestimmung des § 25a Abs. 7 BUAG liegt Gläubigergleichbehandlung dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Beitragszahlungen zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Unterschreitet die Beitragszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung des Sozialversicherungsträgers vor (VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227).

der auf die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parallelbestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG liegt Gläubigergleichbehandlung dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Beitragszahlungen zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Unterschreitet die Beitragszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung des Sozialversicherungsträgers vor (VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227). Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung (vgl. u.a. VwGH 19.06.1985, Slg. Nr. 6012/F, 17.09.1986, 84/13/0198, 16.12.1986, 86/14/0077, und 06.03.1989, 88/15/0063) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers dazulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH 13.03.1990, 89/08/0217).Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung vergleiche u.a. VwGH 19.06.1985, Slg. Nr. 6012/F, 17.09.1986, 84/13/0198, 16.12.1986, 86/14/0077, und 06.03.1989, 88/15/0063) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers dazulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH 13.03.1990, 89/08/0217). Zum Verschulden ist weiters auszuführen, dass es Sache des Vertreters ist, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet bzw. dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Denn ungeachtet der grundsätzlich bestehenden Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0016). Im Hinblick auf die mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger ist es dem Vertreter laut Rechtsprechung nämlich zumutbar, jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinne ermöglichen (VwGH vom 28. 02. 2014, Zl. 2012/16/0001). Haftungsbegründend

§ 67Abs.

10 ASVG ist nicht das Herbeiführen der Uneinbringlichkeit als solches (also insbesondere einer Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin), sondern die schuldhafte Verletzung von Melde- und Auskunftspflichten (bzw. das Unterlassen der Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge) durch den Vertreter. Kausal ist dieses Verhalten grundsätzlich schon dann, wenn die Einbringlichkeit zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gegeben, die Zahlung der Beiträge durch die Primärschuldnerin im Fall pflichtgemäßen Verhaltens also möglich gewesen wäre (VwGH vom 08.09.2010, Zl. 2009/08/0215). Diesbezüglich blieb die BF substantiierte Angaben und Vorlage von entsprechenden Nachweisen im gegenständlichen Verfahren schuldig.Haftungsbegründend

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist nicht das Herbeiführen der Uneinbringlichkeit als solches (also insbesondere einer Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin), sondern die schuldhafte Verletzung von Melde- und Auskunftspflichten (bzw. das Unterlassen der Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge) durch den Vertreter. Kausal ist dieses Verhalten grundsätzlich schon dann, wenn die Einbringlichkeit zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gegeben, die Zahlung der Beiträge durch die Primärschuldnerin im Fall pflichtgemäßen Verhaltens also möglich gewesen wäre (VwGH vom 08.09.2010, Zl. 2009/08/0215). Diesbezüglich blieb die BF substantiierte Angaben und Vorlage von entsprechenden Nachweisen im gegenständlichen Verfahren schuldig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 21. Mai 1996, 93/08/0221, vom 29. Juni 1999, 99/08/0075, uva.) ist die Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin bestehen, dass er die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt (VwGH vom 07.10.2015, Ra 2015/08/0040).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 21. Mai 1996, 93/08/0221, vom 29. Juni 1999, 99/08/0075, uva.) ist die Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin bestehen, dass er die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt (VwGH vom 07.10.2015, Ra 2015/08/0040). Als schuldhaft im Sinne der Rechtsprechung des VwGH gilt jede Form des Verschuldens, somit auch die leichte Fahrlässigkeit. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren - trotz mehrfacher Aufforderung sowohl seitens der belangten Behörde als auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts - keine Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung erbracht. Auch ist sie der Ladung der belangten Behörde vom 16.11.2015 ohne Angaben von Gründen nicht nachgekommen. Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.10.2001, Zl. 98/08/0368, ist daher davon auszugehen, dass sie ihrer Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Gläubiger schuldhaft nicht nachgekommen ist. Da im Falle der Nichterbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung der Vertreter der Beitragsschuldnerin konsequenterweise auch für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze haftet (vgl. nochmals VwGH, 04.10.2001, Zl. 98/08/0368), besteht die Haftung der Beschwerdeführerin für die zur Nachverrechnung gelangten Beiträge im vorliegenden Fall sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.10.2001, Zl. 98/08/0368, ist daher davon auszugehen, dass sie ihrer Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Gläubiger schuldhaft nicht nachgekommen ist. Da im Falle der Nichterbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung der Vertreter der Beitragsschuldnerin konsequenterweise auch für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze haftet vergleiche nochmals VwGH, 04.10.2001, Zl. 98/08/0368), besteht die Haftung der Beschwerdeführerin für die zur Nachverrechnung gelangten Beiträge im vorliegenden Fall sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht. Im gegenständlichen Haftungsfall hätte die BF darlegen müssen, weshalb sie nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die anfallenden Beiträge nicht rechtszeitig entrichtet werden konnten und dass bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel der Sozialversicherungsträger nicht benachteiligt wurde. Dieser Darlegungspflicht ist die BF - im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Haftungsbetrages - nicht nachgekommen, weshalb nach ständiger Judikatur des VwGH die belangte Behörde zur Recht davon ausgehen kann, dass der Haftungsschuldner ihrer Pflicht schuldhafterweise (leichte Fahrlässigkeit) nicht nachgekommen ist. Die BF hätte nachweisen müssen, dass bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel der Sozialversicherungsträger schuldhaft nicht benachteiligt wurde. Dieser Nachweis wurde von der BF für den verfahrensgegenständlichen Haftungsbetrag nicht erbracht. 3.3.

§ 83

ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 104a).3.3.

Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen vergleiche Derntl a.a.O., Paragraph 67, Rz 104a). Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem BF näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem BF näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zudem wurde eine mündliche Verhandlung von der BF nicht beantragt. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G312.2168495.1.00

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