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{'item': 'I414 2189062-1'}

Obsah (24)Art. 133§§ 27§ 241e§§ 127§ 229§ 15§ 63§ 52§ 1§ 3§§ 4§ 28§ 8Art 3§ 10§ 9§ 58§ 57§ 55§ 46§ 50§ 18§ 53§ 13

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.03.2018 GeschäftszahlI414 2189062-1 SpruchI414 2189062-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian Egger

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 24.9.2014 illegal in das österreichische Staatsgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 26.9.2014 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein der Rechtsberatung - ARGE Rechtsberatung, Stephan Schindler - erstbefragt. Nach seiner nach seiner Fluchtroute befragt, gab der Beschwerdeführer zusammenfassend an, er sei vor ca. eineinhalb Jahren aus seiner Heimat mit einem Fischerboot illegal nach Spanien gereist und habe ca. sechs Monate in Barcelona gelebt. Danach sei er illegal mit dem Zug nach Frankreich gereist und habe sich ca. acht Monate in Paris aufgehalten. Anschließend sei er mit dem Zug nach Italien gefahren und nach einem ca. zweimonatigen Aufenthalt in Genua, sei er mit dem Zug nach Wien gefahren. Nachdem der Beschwerdeführer vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes darauf hingewiesen wurde, dass eine EURODAC Abfrage ergeben habe, dass es bezüglich der Länder Bulgarien und Ungarn einen EURODAC- Treffer gäbe. Gab der Beschwerdeführer an, dass er nun die Wahrheit sagen wolle. Er sei von Marokko per Flugzeug in die Türkei geflogen und anschließend nach Bulgarien gereist. In Bulgarien habe er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Von Bulgarien sei er über Serbien weiter nach Ungarn gereist. In Ungarn habe er ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Anschließend sei er von Budapest mit dem Zug nach Wien gereist. Nach Bulgarien wolle er nicht zurück, weil es dort nicht gut sei, in Ungarn sei er zwar besser behandelt worden, jedoch sein Zielland sei Österreich. Nach seinen Familienangehörigen im Herkunftsland befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater vor zwei Jahren verstorben sei, seine Mutter vor vier Jahren verstorben sei und dass er zwei Brüder im Alter von ca. sechs und elf Jahren habe. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er Marokko verlassen habe, weil seine Eltern verstorben seien und er habe mit seinen unmündigen Brüdern hilflos auf der Straße leben müssen. Er habe deshalb beschlossen nach Europa zu flüchten und er wolle hier ein neues Leben beginnen und seine Brüder irgendwann nach Österreich nachholen. In seine Heimat könne er nicht mehr zurück, da er dort keine Arbeit bekomme und er könne sich auch nicht um seine Brüder kümmern.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.01.2015, rechtskräftig am 16.01.2015, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer

§§ 27Abs.

1 erster Fall, zweiter Fall, achter Fall und Abs. 3 Suchtmittelgesetz (SMG) als Jugendstraftat zu einer Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.01.2015, rechtskräftig am 16.01.2015, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer

Paragraphen 27, Absatz eins, erster Fall, zweiter Fall, achter Fall und Absatz 3, Suchtmittelgesetz (SMG) als Jugendstraftat zu einer Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.03.2015, rechtskräftig am 06.03.2015, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer

§ 241eAbs. 3 St

GB, § 229 Abs. 1 StGB, §§ 127 und 130 erster Fall und § 15 StGB als Jugendstraftat zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon acht Monate bedingt, verurteilt. Es wurde eine Probezeit von drei Jahren festgesetzt.4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.03.2015, rechtskräftig am 06.03.2015, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraphen 127 und 130 erster Fall und Paragraph 15, StGB als Jugendstraftat zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon acht Monate bedingt, verurteilt. Es wurde eine Probezeit von drei Jahren festgesetzt. 5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.06.2015, rechtskräftig am 24.06.2015, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer

§§ 127

, 130 erster Fall und

§ 229Abs. 1 St

GB als Jugendstraftat zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt. Es wurde eine Probezeit von drei Jahren festgesetzt.5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.06.2015, rechtskräftig am 24.06.2015, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer

Paragraphen 127, 130, erster Fall und

Paragraph 229, Absatz eins, StGB als Jugendstraftat zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt. Es wurde eine Probezeit von drei Jahren festgesetzt. 6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.01.2016, rechtskräftig am 27.01.2016, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer

§§ 127, 130 Abs. 1 St

GB als Jugendstraftat zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt.6. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.01.2016, rechtskräftig am 27.01.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer

Paragraphen 127, 130, Absatz eins, StGB als Jugendstraftat zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt.

  1. Bei einer Beschuldigtenbefragung am 04.03.2017 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen des Verdachtes des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen, gab der Beschwerdeführer befragt nach seinem Beruf in seiner Heimat an, dass er eine Ausbildung als Elektriker gemacht habe und sieben Jahre die Schule besucht habe und dass er Marokko aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.03.2017, rechtskräftig am 30.03.2017, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener

§ 15St

GB, §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt.8. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.03.2017, rechtskräftig am 30.03.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener

Paragraph 15, StGB, Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt.

  1. Der Beschwerdeführer wurde am 30.6.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er nicht in ärztlicher Behandlung sei und er täglich Marihuana geraucht habe, jedoch seit vier Monaten keine Drogen konsumiere. Befragt nach seinen Familienangehörigen, gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen Vater nie kennengelernt habe, den Nachname seiner Mutter, sei ihm nicht bekannt, weil er sie nie kennengelernt habe, er wisse, dass er zwei Geschwister habe, jedoch habe er seine Geschwister nie kennengelernt. In Marokko würden keine Verwandte oder Bekannte leben, ein Onkel des Beschwerdeführers würde in Frankreich wohnhaft sein. In Österreich habe der Beschwerdeführer eine Freundin, diese heiße XXXX, sie würde achtzehn Jahre alt sein und in einem Restaurant in Wien arbeiten und zudem würde sie auch studieren. Zudem habe er viele Freunde in Österreich. Seinen Lebensunterhalt bestreite er aus Mitteln der Grundversorgung und sein Onkel, welcher in Frankreich leben würde, schicke im monatlich ca. EUR 150 - 200,-. Er sei in keinem Verein oder ehrenamtlich tätig. Der Beschwerdeführer würde gerne in Österreich einer Beschäftigung nachgehen.In Österreich habe der Beschwerdeführer eine Freundin, diese heiße römisch 40 , sie würde achtzehn Jahre alt sein und in einem Restaurant in Wien arbeiten und zudem würde sie auch studieren. Zudem habe er viele Freunde in Österreich. Seinen Lebensunterhalt bestreite er aus Mitteln der Grundversorgung und sein Onkel, welcher in Frankreich leben würde, schicke im monatlich ca. EUR 150 - 200,-. Er sei in keinem Verein oder ehrenamtlich tätig. Der Beschwerdeführer würde gerne in Österreich einer Beschäftigung nachgehen. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er in Marokko nicht leben könne, er habe dort keine Zukunftsperspektive, es würden dort keine Familienangehörigen leben und er werde als Waisenkind von der marokkanischen Gesellschaft diskriminiert, weil er ein uneheliches Kind sei. Bei einer Rückkehr nach Marokko befürchte er, dass er der Obdachlosigkeit ausgesetzt sei und er keine Nahrungsmittel bekommen würde.
  2. Mit Bescheid vom 27.2.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt IV.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Außerdem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 16.01.2015 verloren hat (Spruchpunkt VII.).
  3. Mit Bescheid vom 27.2.2018, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch vier.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Außerdem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 16.01.2015 verloren hat (Spruchpunkt römisch sieben.).
  4. Mit Verfahrensanordnung

§ 63Abs.

2 AVG vom 28.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung- Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.11. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 28.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung- Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 09.03.
  2. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht: Die belangte Behörde habe den Bescheid mit Ermittlungsfehler belastet, da es unterlassen wurde, genauere Untersuchung zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers anzustellen. Bei genauerer Nachfrage und Nachkommen der amtswegigen Ermittlungspflicht hätte der Beschwerdeführer seine fluchtrelevanten Ereignisse genau schildern können. Der Beschwerdeführer habe sowohl in der Erstbefragung als auch in Einvernahme vor der belangten Behörde seine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht, er würde in Marokko verfolgt werden, da er ein Waisenkind aus einer unehelichen Beziehung sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass sein Onkel legal in Frankreich aufhältig sei und dort als Busfahrer arbeite. Dieser sei die einzige Person, die zu den Problemen des Beschwerdeführers aussagen treffen hätten können, jedoch wurde der Onkel nicht zur Situation des Beschwerdeführers befragt. Schließlich habe die belangte Behörde keinerlei Erhebungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich angestellt, obwohl dieser in Österreich eine Freundin namens XXXX habe, zudem sei seine Freundin von ihm schwanger.Schließlich habe die belangte Behörde keinerlei Erhebungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich angestellt, obwohl dieser in Österreich eine Freundin namens römisch 40 habe, zudem sei seine Freundin von ihm schwanger. Waisenkind eine asylrelevante Verfolgung von privater Seite. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Lebensgrundlage in seinen Heimatstaat und würde daher in eine exzeptionelle Lage geraten. Der Beschwerdeführer habe im Heimatland keine Verwandten oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Die Verhängung eines Einreiseverbotes stelle einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers dar. Zwar sei das private Interesse des Beschwerdeführers mit den legitimen öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuwägen. Im vorliegenden Fall sei das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers aber es nicht so schwerwiegend anzusehen, dass die Verhängung des Einreiseverbotes in der Höhe von sieben Jahren als notwendig verhältnismäßig anzusehen wäre.
  3. Mit Beschwerdevorlage vom 12.3.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.3.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Marokko und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer verschiedenen Aliasidentitäten verwendete. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer besuchte in Marokko mehrere Jahre die Schule. Nicht festgestellt werden kann wieviel Jahre der Beschwerdeführer die Schule besucht hat. Der Beschwerdeführer hat sowohl in Bulgarien als auch in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 24.09.2014 aus Ungarn illegal in das österreichische Staatsgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf: 01) LG XXXX vom 12.01.2015 RK 16.01.201501) LG römisch 40 vom 12.01.2015 RK 16.01.2015 §§ 27

(1)1. Fall, 27
(1)2. Fall, 27
(1)Z 1 8. Fall
(3)SMGParagraphen 27,
(1)1. Fall, 27
(1)2. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 8. Fall
(3)SMG Datum der (letzten) Tat 09.10.2014 Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat Vollzugsdatum 10.01.2017 zu LG XXXX RK 16.01.2015zu LG römisch 40 RK 16.01.2015 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG XXXX vom 02.03.2015LG römisch 40 vom 02.03.2015 02) LG XXXX vom 02.03.2015 RK 06.03.201502) LG römisch 40 vom 02.03.2015 RK 06.03.2015 § 241e
(3)StGB § 229
(1)StGB §§ 127, 130
  1. Fall StGB § 15 StGBParagraphen 127, 130,
  2. Fall StGB Paragraph 15, StGB Datum der (letzten) Tat 18.01.2015 Freiheitsstrafe 10 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat zu LG XXXX RK 06.03.2015zu LG römisch 40 RK 06.03.2015 zu LG XXXX RK 16.01.2015zu LG römisch 40 RK 16.01.2015 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 07.04.2015, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG XXXX vom 07.04.2015LG römisch 40 vom 07.04.2015 zu LG XXXX RK 06.03.2015zu LG römisch 40 RK 06.03.2015 zu LG XXXX RK 16.01.2015zu LG römisch 40 RK 16.01.2015 Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom 24.06.2015LG römisch 40 vom 24.06.2015 zu LG XXXX RK 06.03.2015zu LG römisch 40 RK 06.03.2015 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXXvom 24.06.2015 zu XXXX RK 06.03.2015zu römisch 40 RK 06.03.2015 zu LG XXXXRK 16.01.2015 Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG XXXXvom 27.01.2016 zu LG XXXX RK 06.03.2015zu LG römisch 40 RK 06.03.2015 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 10.01.2017 LG XXXX vom 13.01.2017LG römisch 40 vom 13.01.2017 zu LG XXXX RK 06.03.2015zu LG römisch 40 RK 06.03.2015 Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG XXXX vom 30.03.2017LG römisch 40 vom 30.03.2017 03) LG XXXX vom 24.06.2015 RK 24.06.201503) LG römisch 40 vom 24.06.2015 RK 24.06.2015 §§ 127, 130
  3. Fall StGBParagraphen 127, 130,
  4. Fall StGB § 229
(1)StGBParagraph 229,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 01.05.2015 Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat zu LG XXXX RK 24.06.2015zu LG römisch 40 RK 24.06.2015 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 31.07.2015 LG XXXX vom 05.08.2015LG römisch 40 vom 05.08.2015 zu LG XXXX RK 24.06.2015zu LG römisch 40 RK 24.06.2015 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom 27.01.2016LG römisch 40 vom 27.01.2016 04) LG XXXX vom 27.01.2016 RK 27.01.201604) LG römisch 40 vom 27.01.2016 RK 27.01.2016 §§ 127, 130
(1)StGBParagraphen 127, 130,
(1)StGB § 229
(1)StGBParagraph 229,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 26.12.2015 Freiheitsstrafe 11 Monate Jugendstraftat Vollzugsdatum 30.11.2016 05) LG XXXX vom 30.03.2017 RK 30.03.201705) LG römisch 40 vom 30.03.2017 RK 30.03.2017 § 15 StGB §§ 127, 129
(1)Z 1 StGBParagraph 15, StGB Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, StGB Datum der (letzten) Tat 04.03.2017 Freiheitsstrafe 11 Monate Junge(
  1. r)Erwachsene(
  2. r)Er ging in Österreich keiner Beschäftigung nach. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Bezüglich des Beschwerdeführers besteht kein schützenwertes Privat- und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität. Der Beschwerdeführer weist keinerlei sprachliche, soziale oder integrative Verfestigung in Österreich auf. 1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Marokko aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 27.02.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Der Beschwerdeführer erstattet kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und es ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise. Marokko ist

§ 1Ziffer 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung BGBl.

II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein sicherer Herkunftsstaat.Marokko ist

Paragraph eins, Ziffer 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, ein sicherer Herkunftsstaat. Eine nach Marokko zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko welches der Entscheidung zugrunde gelegt wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand ("Es geht mir heute gut und ich bin nicht in ärztlicher Behandlung"), seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 30.06.2017, AS 50 - 51). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (Protokoll vom 30.06.2017, AS 57) sowie aus dem Umstand seines 3 1/2 jährigen Aufenthalts in Österreich. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme. Der Onkel des Beschwerdeführers lebt in Frankreich und unterstützt den Beschwerdeführer finanziell. Die Feststellung, dass kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne der EMRK besteht, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität besteht, ergeben sich aus seinen eigenen Angaben und aus dem Beschwerdeschriftsatz. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass er eine Freundin Namens XXXX habe, achtzehn Jahre alt sei, am XXXX wohne, in einem Restaurant arbeite und studieren würde. Der Beschwerdeführer konnte jedoch von seiner behaupteten Freundin den Nachnamen, das Geburtsdatum, die Wohnadresse, den Beschäftigungsort und die Studienrichtung nicht benennen. Im Beschwerdeschriftsatz wird nun behauptet, dass XXXX nunmehr vom Beschwerdeführer schwanger sein solle, jedoch konnten zu seiner vermeintlichen Freunden keine näheren Angaben gemacht werden, außer, dass seine Freundin im
  4. Wiener Gemeindebezirk wohnen würde.Die Feststellung, dass kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne der EMRK besteht, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität besteht, ergeben sich aus seinen eigenen Angaben und aus dem Beschwerdeschriftsatz. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass er eine Freundin Namens römisch 40 habe, achtzehn Jahre alt sei, am römisch 40 wohne, in einem Restaurant arbeite und studieren würde. Der Beschwerdeführer konnte jedoch von seiner behaupteten Freundin den Nachnamen, das Geburtsdatum, die Wohnadresse, den Beschäftigungsort und die Studienrichtung nicht benennen. Im Beschwerdeschriftsatz wird nun behauptet, dass römisch 40 nunmehr vom Beschwerdeführer schwanger sein solle, jedoch konnten zu seiner vermeintlichen Freunden keine näheren Angaben gemacht werden, außer, dass seine Freundin im
  5. Wiener Gemeindebezirk wohnen würde. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, ergibt sich seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme, dabei gab er an, dass es ihm gleichgültig sei welche Arbeit er ausübt und bekräftigte, dass er sehr gerne arbeiten möchte (AS 59). Zudem gab er bei der Beschuldigtenvernehmung an, dass er in seinem Heimatland Marokko eine Ausbildung zum Elektriker gemacht habe ("Welchen Beruf haben Sein in Ihrem Heimatland ausgeübt? Ich habe eine Ausbildung als Elektriker gemacht", AS 174). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Marokko die Schule besuchte, ergibt sich aus der Erstbefragung vom 26.09.2014, aus der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vom 30.06.2017 sowie aus der Beschuldigtenvernehmung vom 04.03.
  6. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, wie lange beziehungsweise in welchen Jahren der Beschwerdeführer die Schule besucht hat. So gab er bei der Erstbefragung an, dass er im Jahre 2004 bis 2010 in XXXX die Grundschule und anschließend in Zeit von 2010 bis zum 2012 die Hauptschule besucht habe (AS 37). Im Widerspruch dazu, gab der Beschwerdeführer bei der Beschuldigtenvernehmung an, dass er sieben Jahre die Grundschule besucht habe (AS 174), in der niederschriftlichen Einvernahme gab er wiederum an, er habe nur vier Jahre die Schule besucht.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Marokko die Schule besuchte, ergibt sich aus der Erstbefragung vom 26.09.2014, aus der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vom 30.06.2017 sowie aus der Beschuldigtenvernehmung vom 04.03.
  7. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, wie lange beziehungsweise in welchen Jahren der Beschwerdeführer die Schule besucht hat. So gab er bei der Erstbefragung an, dass er im Jahre 2004 bis 2010 in römisch 40 die Grundschule und anschließend in Zeit von 2010 bis zum 2012 die Hauptschule besucht habe (AS 37). Im Widerspruch dazu, gab der Beschwerdeführer bei der Beschuldigtenvernehmung an, dass er sieben Jahre die Grundschule besucht habe (AS 174), in der niederschriftlichen Einvernahme gab er wiederum an, er habe nur vier Jahre die Schule besucht. Die Feststellung, dass er mehrere Aliasidentitäten verwendete, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung angab, dass er am XXXX Marokko geboren sei (AS 37), im Widerspruch dazu gab er in der niederschriftlichen Einvernahme amDie Feststellung, dass er mehrere Aliasidentitäten verwendete, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung angab, dass er am römisch 40 Marokko geboren sei (AS 37), im Widerspruch dazu gab er in der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX geboren sei (AS 51). Zudem ist aus dem Informationsverbundsystem des Zentralen Fremdenregisters (IZR) ersichtlich, dass er nachfolgenden Aliasidentitäten verwendet hat:römisch 40 geboren sei (AS 51). Zudem ist aus dem Informationsverbundsystem des Zentralen Fremdenregisters (IZR) ersichtlich, dass er nachfolgenden Aliasidentitäten verwendet hat: XXXX StA. MAROKKO (alias Syrien).römisch 40 StA. MAROKKO (alias Syrien). Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sowohl in Bulgarien als auch in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat ergibt sich aufgrund der EURODAC-Treffer. Der Beschwerdeführer führte zwar in der Erstbefragung aus, dass er von Marokko nach Spanien, Frankreich und anschließen über Italien nach Österreich geflüchtet sei. Unter Vorhalt der EURODAC-Treffer gab er an nunmehr die Wahrheit zu sagen, diesbezüglich gab er an, dass er von Marokko in die Türkei, von der Türkei nach Bulgarien und über Serbien nach Ungarn reiste und anschließen von Budapest mit dem Zug nach Wien gefahren sei. Ebenfalls gab er an, dass er in Bulgarien und in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (AS 40-41). Im Gegensatz dazu gab er vor der belangten Behörde an, dass er weder in Bulgarien noch in Ungarn einen Antrag gestellt habe (AS 35). Der Beschwerdeführer hat keinerlei Sprachkurse absolviert und konnte auch sonst keine für eine Integration sprechenden Unterlagen vorlegen und erstattete dahingehend auch kein Vorbringe. Daraus konnte die fehlende Integration in jeglicher Hinsicht festgestellt werden. Der Beschwerde ist kein Mitglied eines Vereines beziehungsweise keiner sonstigen Organisation. Die Feststellung über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 13.03.
  8. 2.
  9. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Zunächst ist im gegenständlichen Fall der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs 1 AsylG die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl dazu VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zunächst ist im gegenständlichen Fall der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht vergleiche dazu VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Das bedeutet, dass neben der Person des Asylwerbers dem Herkunftsstaat im Asylverfahren eine zentrale Bedeutung zukommt: Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (vgl dazu VwGH 30.03.2006, 2003/20/0345). Sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund müssen also vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und überdies zumindest glaubhaft gemacht werden.Das bedeutet, dass neben der Person des Asylwerbers dem Herkunftsstaat im Asylverfahren eine zentrale Bedeutung zukommt: Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt vergleiche dazu VwGH 30.03.2006, 2003/20/0345). Sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund müssen also vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und überdies zumindest glaubhaft gemacht werden. Die hohe Relevanz des behaupteten Herkunftsstaates aber auch der Identität, unter der ein Asylwerber im Asylverfahren auftritt, erschließt sich etwa daraus, dass das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative immerhin einen Abweisungsgrund für einen Antrag auf internationalen Schutz darstellt (vgl § 3 Abs 3 Z 1 sowie § 8 Abs 3 und 6 AsylG). So ordnet die Gesetzesbestimmung des § 11 Abs 2 AsylG unmissverständlich an, dass bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, "auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber" abzustellen ist.Die hohe Relevanz des behaupteten Herkunftsstaates aber auch der Identität, unter der ein Asylwerber im Asylverfahren auftritt, erschließt sich etwa daraus, dass das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative immerhin einen Abweisungsgrund für einen Antrag auf internationalen Schutz darstellt vergleiche Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, sowie Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG). So ordnet die Gesetzesbestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, AsylG unmissverständlich an, dass bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, "auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber" abzustellen ist. Tritt ein Asylwerber unter einer Aliasidentität auf oder macht er falsche Angaben zu seinem Herkunftsstaat, läuft diese Prüfung zwangsläufig ins Leere. Stellt nämlich ein Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung einer falschen Identität, bedeutet das, dass er damit nicht die Verfolgung seiner eigenen, sondern einer anderen Person behauptet. Folglich leidet darunter die gesamte Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, da wohl in der Regel nur ein Asylwerber, der bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellt, sich veranlasst sehen wird, die belangte Behörde durch die Angabe einer Aliasidentität zu seiner Person und/oder zu seiner Herkunft in die Irre zu leiten. Zunächst ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und gleichbleibend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Bei der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Rechtsberaters gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater XXXX heiße und vor zwei Jahren verstorben sei, seine Mutter XXXX heiße und vor vier Jahren verstorben sein soll. Weiters behauptete er zwei Brüder mit den Namen XXXX, ca. elf Jahre alt und XXXX, ca. sechs Jahre alt zu haben. Befragt nach seinen Fluchtgrund gab er an er habe Marokko verlassen, weil seine Eltern starben und er mit seinen beiden unmündigen Brüdern hilflos auf der Straße zurückgelassen worden sei. Deshalb beschloss er nach Europa zu flüchten um hier ein neues Leben zu beginnen und seine Brüder irgendwann nachzuholen.Bei der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Rechtsberaters gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater römisch 40 heiße und vor zwei Jahren verstorben sei, seine Mutter römisch 40 heiße und vor vier Jahren verstorben sein soll. Weiters behauptete er zwei Brüder mit den Namen römisch 40 , ca. elf Jahre alt und römisch 40 , ca. sechs Jahre alt zu haben. Befragt nach seinen Fluchtgrund gab er an er habe Marokko verlassen, weil seine Eltern starben und er mit seinen beiden unmündigen Brüdern hilflos auf der Straße zurückgelassen worden sei. Deshalb beschloss er nach Europa zu flüchten um hier ein neues Leben zu beginnen und seine Brüder irgendwann nachzuholen. Im Gegensatz dazu führte er im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde aus, dass er seine Mutter nie kennengelernt habe und er ihren Nachnamen nicht wisse. Er wusste zwar den Namen seines Vaters, jedoch habe er diesen ebenfalls nie kennengelernt. Befragt nach seinen Geschwistern, führte er aus, dass er zwei Geschwister habe und diese im Gegensatz zur Erstbefragung nie kennengelernt habe. Befragt zu den Fluchtgründen brachte er im Gegensatz zur Erstbefragung vor, dass er in Marokko nicht leben könne, weil er dort keine Zukunftsperspektive habe. Er werde als Waisenkind von der Gesellschaft diskriminiert. In der Beschuldigtenvernehmung gab der Beschwerdeführer an, dass er aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist sei (AS 174), zudem gab er an, dass die Einkommenssituation seiner Familie sehr schlecht sei (AS 174). Zudem ergaben sich Unstimmigkeiten hinsichtlich seiner Wohnanschrift in Marokko. Bei der Erstbefragung gab er an, dass sein letzter Wohnsitz in XXXX gewesen wäre, während er vor der belangten Behörde angab, dass er in der XXXX zuletzt gewohnt habe.Zudem ergaben sich Unstimmigkeiten hinsichtlich seiner Wohnanschrift in Marokko. Bei der Erstbefragung gab er an, dass sein letzter Wohnsitz in römisch 40 gewesen wäre, während er vor der belangten Behörde angab, dass er in der römisch 40 zuletzt gewohnt habe. Das Fluchtvorbringen in der Erstbefragung unterscheidet sich erheblich von den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme. Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung an, Marokko aufgrund persönlicher wirtschaftlicher Motive verlassen zu haben. Im Widerspruch dazu gab er bei der niederschriftlichen Einvernahme an, dass er Marokko aufgrund von Diskriminierung durch die Gesellschaft und Beleidigungen durch Dritte verlassen habe. Er sei von einem "Mann" sowie von "Nachbarn" bedroht worden. Er konnte jedoch die Beleidigungen durch einen "Mann" nur sehr vage, oberflächlich und unkonkret schildern. Er konnte den "Mann" der ihn jahrelang beleidigt habe nicht beschreiben oder seinen Namen nennen. Als einziges Merkmal nannte er, dass der "Mann" "groß, fett und täglich betrunken", sowie "arbeitslos" sei. Der Beschwerdeführer steigerte im Laufe der Einvernahme seinen Fluchtgrund, indem er von Schlägen von Nachbarn sprach, jedoch wurde diese gleich wieder relativierte. Zusammenfassend wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Angaben betreffend seiner Fluchtroute, seiner Schulausbildung, seiner Berufsausbildung, seiner Antragstellungen auf internationalen Schutz in den Ländern Bulgarien und Ungarn, seiner Familienangehörigen, seines letzten Wohnsitzes und seines Fluchtvorbringens widersprüchliche Angaben machte. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, begründete Furcht vor der Verfolgung in Marokko glaubhaft zu machen. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen als widersprüchlich und daher unglaubwürdig einstuft. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an. Damit ist die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser anschließt Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem bekämpften Bescheid nicht substantiiert entgegen trat und sich seine Beschwerdebegründung darin erschöpfte, seine Fluchtgründe nach wie vor aufrecht zu halten und sie in seiner Beschwerde geltend zu machen, ergeben sich auch keine Zweifel am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung. 2.
  10. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Marokko samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Marokko ergeben sich aus den folgenden Meldungen und Berichten: ? AA - Auswärtiges Amt (02.2017a): Marokko - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html, Zugriff 30.06.2017 ? DS - Der Standard (31.01.2017): Marokko wieder in der AU, doch Westsahara-Streit bleibt, http://derstandard.at/2000051784210/Afrikanische-Union-diskutiert-Wiederaufnahme-von-Marokko, Zugriff 30.06.2017 ? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (06.2017a), LIPortal - Marokko - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/marokko/geschichte-staat/, Zugriff 30.06.2017 ? ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (09.2015): Asylländerbericht Marokko ? AA - Auswärtiges Amt (05.07.2017): Marokko - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/MarokkoSicherheit_node.html, Zugriff 05.07.2017 ? BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (05.07.2017): Reiseinformation Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/marokko/, Zugriff 05.07.2017 ? DS - Der Standard (29.5.2017): Anführer der Proteste in Marokko festgenommen, http://derstandard.at/2000058382533/Hunderte-Marokkaner-demonstrierten-in-Protesthochburg-Al-Hoceima?ref=rec, Zugriff 5.7.2017 ? DS - Der Standard (28.06.2017): Marokko: Fast 80 Polizisten bei Ausschreitungen verletzt, http://derstandard.at/2000060215022/Marokko-Fast-80-Polizisten-bei-Ausschreitungen-verletzt?ref=rec, Zugriff 05.07.2017 ? FD - France Diplomatie (05.07.2017): Conseils aux Voyageurs - Maroc - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/maroc/, Zugriff 05.07.2017 ? AA - Auswärtiges Amt (02.2017b): Marokko - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 05.07.2017 ? CIA - Central Intelligence Agency (27.06.2017): The World Factbook - Western Sahara, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/wi.html, Zugriff 05.07.2017 ? DF - Deutschlandfunk (26.09.2016): EU, Marokko und der Westsahara-Konflikt - Handel mit Afrikas letzter Kolonie, http://www.deutschlandfunk.de/eu-marokko-und-der-westsahara-konflikt-handel-mit-afrikas.724.de.html?dram:article_id=366913, Zugriff 05.07.2017 ? AA - Auswärtiges Amt (10.03.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: März 2017) ? USDOS - U.S. Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/337215/479978_de.html, Zugriff 30.06.2017 ? AI - Amnesty International (22.02.2017): Amnesty International Report 2014/15 - Kingdom of Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/336547/479222_de.html, Zugriff 30.06.2017 ? TI - Transparency International (25.01.2017): Corruptions Perceptions Index 2016, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 30.06.2017 ? HRW - Human Rights Watch (12.01.2017): World Report 2017 - Morocco and Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/334712/476546_de.html, Zugriff 30.6.2017 ? ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko ? USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/337215/479978_de.html, Zugriff 30.06.2017 ? DS - Der Standard (29.5.02017): Anführer der Proteste in Marokko festgenommen, http://derstandard.at/2000058382533/Hunderte-Marokkaner-demonstrierten-in-Protesthochburg-Al-Hoceima?ref=rec, Zugriff 05.07.2017 ? USDOS - U.S. Department of State (10.08.2016): 2015 International Religious Freedom Report - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/328443/469221_de.html, Zugriff 03.07.2017 ? AA - Auswärtiges Amt (2.2017c): Marokko - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Wirtschaft_node.html, Zugriff 04.07.2017 ? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (6.2017c): Marokko - Wirtschaft, http://liportal.giz.de/marokko/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 04.07.2017 ? DIS - Danish Immigration Service (2.2017): Morocco - Situation of Unaccompanied Minors, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1490253625_morocco-situationofunaccompaniedminors-06032017.pdf, Zugriff 06.07.2017 ? USDOS - U.S. Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/337215/479978_de.html, Zugriff 30.06.2017 ? VB - Verbindungsbeamter des BMI in Rabat (30.05.2017): Anfragebeantwortung Kinder und Jugendliche, nach direkter Rücksprache mit einem Mitarbeiter der NGO "Association Marocaine des Droits Humains" (AMDH), sowie mit Frau Saida SAGHER von der Organisation "BAYTI" (übersetzt "mein Haus") in Casablanca, einer Organisation, die sich speziell für Straßenkinder einsetzt; übermittelt per E-Mail vom 30.05.2017 Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  12. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  13. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  14. Rechtslage

§ 3Abs 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Es ist dem Beschwerdeführer, wie oben in der Beweiswürdigung unter II.2.3. dargestellt, nicht gelungen, mit seinem Vorbringen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine darüber hinausgehende asylrelevante Verfolgung wurde seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet und war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.Es ist dem Beschwerdeführer, wie oben in der Beweiswürdigung unter römisch zwei.2.3. dargestellt, nicht gelungen, mit seinem Vorbringen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine darüber hinausgehende asylrelevante Verfolgung wurde seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet und war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
  3. Rechtslage

§ 8Abs 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Dem Beschwerdeführer droht in Marokko - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er hat in Marokko eine besuchte mehrere Jahre die Schule und laut seinen Angaben in der Beschuldigtenvernehmung hat er in seinem Heimatland eine Ausbildung als Elektriker gemacht. Daher sollte der Beschwerdeführe im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Er hat es auch geschafft, von Marokko aus nach Europa zu gelangen und sich schließlich über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Bulgarien, Serbien, Ungarn nach Österreich zu gelangen.Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er hat in Marokko eine besuchte mehrere Jahre die Schule und laut seinen Angaben in der Beschuldigtenvernehmung hat er in seinem Heimatland eine Ausbildung als Elektriker gemacht. Daher sollte der Beschwerdeführe im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Er hat es auch geschafft, von Marokko aus nach Europa zu gelangen und sich schließlich über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Bulgarien, Serbien, Ungarn nach Österreich zu gelangen. Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Marokko nicht in seinem Recht

Art 3

EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Marokko besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Marokko keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Marokko nicht in seinem Recht

Artikel 3

, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Marokko besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Marokko keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Ganz allgemein besteht in Marokko derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Marokko, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.Ganz allgemein besteht in Marokko derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Marokko, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.3.
  3. Rechtslage

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

§ 58Abs 1 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).

§ 58Abs 2 Asyl

G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 Asyl

G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

§ 52

Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6.

bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

§ 50

Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 24.09.2014 bis zum Datum der vorliegenden Entscheidung am 27.02.2018 zwar eine gewisse, auch auf - dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnende - Verzögerungen zurückgehende Dauer. Der seit 24.09.2014 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Daher des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der Beschwerdeführer führt wie die belangte Behörde zu Recht ausführt keine Lebensgemeinschaft oder eine "familienähnliche" Beziehung in Österreich. Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum eines rund 3 1/2 jährigen Aufenthaltes entstandener - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen). Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte.Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der Beschwerdeführer führt wie die belangte Behörde zu Recht ausführt keine Lebensgemeinschaft oder eine "familienähnliche" Beziehung in Österreich. Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum eines rund 3 1/2 jährigen Aufenthaltes entstandener - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen). Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er fünf Mal strafgerichtlich rechtskräftig wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiftes, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Urkundenunterdrückung (drei Mal), versuchten gewerbsmäßigen Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, gewerbsmäßigen Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung verurteilt (zwei Mal), teils vollendeten, teils versuchten, Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen. Somit hat der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der strafrechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er fünf Mal strafgerichtlich rechtskräftig wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiftes, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Urkundenunterdrückung (drei Mal), versuchten gewerbsmäßigen Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, gewerbsmäßigen Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung verurteilt (zwei Mal), teils vollendeten, teils versuchten, Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen. Somit hat der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der strafrechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Betreffend die mit der Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 9 FPG gleichzeitig festzustellenden Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG den Herkunftsstaat, ist auszuführen, dass keine Gründe vorliegen, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat

§ 50

Abs 1 FPG unzulässig wäre.Betreffend die mit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellenden Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG den Herkunftsstaat, ist auszuführen, dass keine Gründe vorliegen, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko erfolgte daher zu Recht.Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm §§ 57 AsylG, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 57, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG abzuweisen war. 3.

  1. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 55

Abs 1a FPG 2005 besteht ua eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht

§ 18

Abs 5 BFA-VG erfolgt ist.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 besteht ua eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG erfolgt ist. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid vom 27.02.2018 die aufschiebende Wirkung - zu Recht, wie unten auszuführen sein wird - aberkannt. Nach § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Wie bereits oben erörtert, besteht bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Marokko keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Ein von Art 8 EMRK geschützter Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist ebenfalls mangels Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienleben in Österreich nicht zu befürchten. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt, wie bereits oben ausgeführt, einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18

Abs 5 BFA-VG gegeben.Wie bereits oben erörtert, besteht bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Marokko keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Ein von Artikel 8, EMRK geschützter Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist ebenfalls mangels Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienleben in Österreich nicht zu befürchten. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt, wie bereits oben ausgeführt, einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG gegeben. Zu Recht hat daher die belangte Behörde § 55 Abs 1a FPG 2005 zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG abzuweisen war.Zu Recht hat daher die belangte Behörde Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.5 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.5 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

§ 18

Abs 1 Z 1 und Z 2 BFA-VG kann vom BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt und schwerwiegende Gründe die Annehme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Sichere Herkunftsstaaten sind ua die Herkunftsstaaten, die mit Verordnung der Bundesregierung als sichere Herkunftsstaaten festgestellt wurden (§ 19 Abs 5 Z 2 BFA-VG). Auch gefährdet der Beschwerdeführer durch sein Verhalten, die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG kann vom BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt und schwerwiegende Gründe die Annehme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Sichere Herkunftsstaaten sind ua die Herkunftsstaaten, die mit Verordnung der Bundesregierung als sichere Herkunftsstaaten festgestellt wurden (Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG). Auch gefährdet der Beschwerdeführer durch sein Verhalten, die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Nach § 1 Z 9 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr 47/2016 gilt Marokko als sicherer Herkunftsstaat.Nach Paragraph eins, Ziffer 9, Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 47 aus 2016, gilt Marokko als sicherer Herkunftsstaat. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 18 Abs 1 BFA-VG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen war. 3.6 Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt VI.)3.6 Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt römisch sechs.) 3.6.1 Rechtslage:

§ 53

Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53

Abs 3 ist ein Einreiseverbot

Abs 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

Paragraph 53, Absatz 3, ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
  10. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  11. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  12. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  13. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  14. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  15. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  16. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. 3.6.2 Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes von österreichischen Strafgerichten wegen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiftes nach §§ 27 Abs. 1 erster, zweiter, achter Fall und Abs. 3 SMG, wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Urkundenunterdrückung und versuchten gewerbsmäßigen Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und Urkundenunterdrückung nach § 241e Abs. 3 StGB, § 229 Abs. 1 StGB, §§ 127, 130 erster Fall StGB und § 15 StGB, wegen gewerbsmäßigen Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und Urkundenunterdrückung nach §§ 127, 130 erster Fall StGB und § 229 Abs. 1 StGB, wegen gewerbsmäßigen Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und Urkundenunterdrückung nach §§ 127, 130 erster Fall StGB und § 229 Abs. 1 StGB und wegen des teils versuchten und teils vollendeten Diebstahl durch Einbruch nach § 15 StGB, §§ 127 und 129 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes von österreichischen Strafgerichten wegen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiftes nach Paragraphen 27, Absatz eins, erster, zweiter, achter Fall und Absatz 3, SMG, wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Urkundenunterdrückung und versuchten gewerbsmäßigen Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und Urkundenunterdrückung nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB und Paragraph 15, StGB, wegen gewerbsmäßigen Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und Urkundenunterdrückung nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB und Paragraph 229, Absatz eins, StGB, wegen gewerbsmäßigen Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und Urkundenunterdrückung nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB und Paragraph 229, Absatz eins, StGB und wegen des teils versuchten und teils vollendeten Diebstahl durch Einbruch nach Paragraph 15, StGB, Paragraphen 127 und 129 Absatz eins, StGB rechtskräftig verurteilt. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von elf Monaten (Junger Erwachsener) und überdies auch mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung verurteilt wurde. Nur vier Monate nach seiner illegalen Einreise wurde der Beschwerdeführer erstmals rechtskräftig verurteilt, innerhalb seines 3 1/2 jährigen Aufenthaltes weist der Beschwerdeführer fünf rechtskräftige Verurteilungen auf, alle fünf Verurteilungen unterlagen den Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.01.2016, rechtskräftig am 27.01.2016, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer

§§ 127, 130 Abs. 1 St

GB als Jugendstraftat zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, als erschwerend wurde der rasche Rückfall, das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die drei einschlägigen Vorstrafen gewertet, als mildernd wurde kein Umstand gewertet. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.03.2017, rechtskräftig am 30.03.2017, Zl. XXXX, als junger Erwachsener

§ 15St

GB, §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, als erschwerend wurden die vier einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall und die Begehung während der offenen Probezeit gewertet, als mildern wurde das Geständnis und das Alter - unter 21 Jahren - gewertet. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten:Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von elf Monaten (Junger Erwachsener) und überdies auch mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung verurteilt wurde. Nur vier Monate nach seiner illegalen Einreise wurde der Beschwerdeführer erstmals rechtskräftig verurteilt, innerhalb seines 3 1/2 jährigen Aufenthaltes weist der Beschwerdeführer fünf rechtskräftige Verurteilungen auf, alle fünf Verurteilungen unterlagen den Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.01.2016, rechtskräftig am 27.01.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer

Paragraphen 127, 130, Absatz eins, StGB als Jugendstraftat zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, als erschwerend wurde der rasche Rückfall, das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die drei einschlägigen Vorstrafen gewertet, als mildernd wurde kein Umstand gewertet. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.03.2017, rechtskräftig am 30.03.2017, Zl. römisch 40 , als junger Erwachsener

Paragraph 15, StGB, Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, als erschwerend wurden die vier einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall und die Begehung während der offenen Probezeit gewertet, als mildern wurde das Geständnis und das Alter - unter 21 Jahren - gewertet. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten: Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 2014 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, vergleiche VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 2014 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht kam aufgrund der zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer permanent eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot in der von der belangten Behörde verhängten Dauer zu rechtfertigen vermag. Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass es zu einem Zusammentreffen mehrerer Straftaten gekommen ist, er Straftaten wiederholte und durch sein Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Das sich aus den mehrfachen Verurteilungen ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohlverhalten werde. Vielmehr geben die zahlreichen einschlägigen Eigentumsdelikte, strafbare Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Suchtmitteldelikt, Anlass zur Prognose, dass vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht. Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit kurzen nicht mehr in Strafhaft, es ist jedoch die seit seiner Freilassung verstrichene Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen - im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten - positiven Gesinnungswandel zu attestieren. In der Zusammenschau zeigt sich für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt sind. Der Beschwerdeführer wurde auch trotz viermaliger Verurteilung wiederholt und auch noch im gesteigerten Maß sowie ungeachtet aller vom Strafgericht bedingt gewährten Nachsicht straffällig. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtkriminalität, Eigentumskriminalität und das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH 07.07.2009, AW 2009/18/0219; 20.03.1996, 95/21/0643; 03.03.1994; 94/18/0021; 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365). Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtkriminalität, Eigentumskriminalität und das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 07.07.2009, AW 2009/18/0219; 20.03.1996, 95/21/0643; 03.03.1994; 94/18/0021; 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365). Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines langjährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann. In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände ist das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer als angemessen zu qualifizieren. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Verlust des Rechts zum Aufenthalt (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides)3.
  2. Verlust des Rechts zum Aufenthalt (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides) 3.7.
  3. Rechtslage:

§ 13Abs 1 Asyl

G ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

Paragraph 13, Absatz eins, AsylG ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Das Recht des Asylwerbers zum Aufenthalt im Bundesgebiet geht

§ 13Abs 2 Asyl

G verloren, wenn dieser straffällig geworden ist (Z 1), gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist (Z 2), gegen ihn Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO) (Z 3) oder er bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist (Z 4). Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.Das Recht des Asylwerbers zum Aufenthalt im Bundesgebiet geht

Paragraph 13, Absatz 2, AsylG verloren, wenn dieser straffällig geworden ist (Ziffer eins,), gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist (Ziffer 2,), gegen ihn Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO) (Ziffer 3,) oder er bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist (Ziffer 4,). Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf. Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet

Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu (§ 13 Abs 3 AsylG).Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet

Absatz 2, verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu (Paragraph 13, Absatz 3, AsylG).

§ 13Abs 4 Asyl

G hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.

Paragraph 13, Absatz 4, AsylG hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen. In § 13 Abs 2 AsylG sind die Gründe, welche zum Verlust des Aufenthaltsrechts nach § 13 Abs 1 AsylG führen taxativ aufgezählt (EBRV 1803 BlgNR 24.GP). Nach dieser Bestimmung führt es zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn der Antragsteller rechtskräftig aufgrund einer Straftat verurteilt wurde sowie in bestimmten Fällen einer (qualifizierten) Verdächtigung einer strafbaren Handlung (Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft bezüglich der Tat, deren Begehung nur mit Vorsatz möglich ist, Verhängung der Untersuchungshaft, Betreten auf frischer Tat bei einem Verbrechen; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 13 AsylG K10). Der Verlust des Aufenthaltsrechts tritt

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