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{'item': 'I415 2152044-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.03.2018 GeschäftszahlI415 2152044-1 SpruchI415 2152044-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin reiste ihren Angaben zufolge am 15.12.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie sei in ihrem Heimatstaat als Apothekerin in einem Krankenhaus beschäftigt gewesen und sei sie eines Tages von einer Gruppe ihr unbekannter Personen mit der Aushändigung von starken Medikamenten innerhalb einer Frist von einer Woche aufgefordert worden. Die Beschwerdeführerin habe dies verweigert und sei sie ein weiteres Mal von den Personen aufgesucht und ihr eine fristgerechte Ausfolgung von Medikamenten angeordnet worden. Im Falle einer weiteren Verweigerung hätten ihr die unbekannten Personen die Ermordung angedroht und habe die Beschwerdeführerin daraufhin das Land verlassen.
  2. Am 23.01.2017 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde, wobei sie auf die Frage nach den Fluchtmotiven vorbrachte, von zwei ihr unbekannten Personen mit Herausgabe von rezeptpflichtigen Medikamenten beauftragt worden sei. Sie habe dies jedoch verweigert und hätten sie die Männer ein zweites Mal aufgesucht und ihr unter Androhung der Ermordung die fristgerechte Bereitstellung der Medikamente angeordnet, woraufhin die Beschwerdeführerin beschlossen habe, das Land zu verlassen.
  3. Mit dem Bescheid vom 14.03.2017, Zl. 1122566401/160984035, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin nicht (Spruchpunkt IV.) und erkannte sie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).
  4. Mit dem Bescheid vom 14.03.2017, Zl. 1122566401/160984035, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin nicht (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte sie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.).
  5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 29.03.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin hält sich zumindest seit 14.07.2016 ist Österreich auf. Sie ist volljährig, Staatsbürgerin von Tunesien und bekennt sich zum islamischen Glauben. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Die Beschwerdeführerin leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist sie längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist sie daher auch erwerbsfähig. Die Beschwerdeführerin ist in zweiter Ehe mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, den sie im September 2014 nach traditionellem-islamischen Recht in Tunesien und im September 2015 in Serbien standesamtlich geehelicht hat. Ein aus der ersten Ehe stammender, am XXXX2004 geborener Sohn lebt nach wie vor bei den Eltern der Beschwerdeführerin in Tunesien. Aus der zweiten, aktuellen Ehe entstammt ein am XXXX2015 in Belgrad geborenen Sohn, der die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Beschwerdeführerin ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige. Die Beschwerdeführerin besuchte zwölf Jahre lang die Schule und absolvierte anschließend eine Lehre für Pharmazie. Ihren bisherigen Lebensunterhalt finanzierte sie sich danach als Apothekerin in einem Spital. Im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin leben nach wie vor ihr Sohn aus erster Ehe, ihre Eltern und ihre sechs Geschwister und hat die Beschwerdeführerin nach wie vor Kontakt zu ihrer Familie. In Österreich lebt die Beschwerdeführerin in einer Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehegatten und dem gemeinsamen Kind, die Beschwerdeführerin im um soziale und integrative Verfestigung bemüht und spricht Deutsch im Niveau A
  8. Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  9. Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführerin: Es kann nicht festgestellt werden, dass sie in Tunesien aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Die Beschwerdeführerin wird im Fall ihrer Rückkehr nach Tunesien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.
  10. Zu den Feststellungen zur Lage in Tunesien: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 14.03.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Tunesien vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Der Beschwerdeführerin droht im Falle ihrer Rückkehr keine Gefährdung in ihrem Herkunftsstaat. Algerien gemäß § 1 Ziffer 11 der Herkunftsstaaten-Verordnung BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein sicherer Herkunftsstaat.Algerien gemäß Paragraph eins, Ziffer 11 der Herkunftsstaaten-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, ein sicherer Herkunftsstaat.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Tunesien, in das Zentrale Melderegister sowie in das Strafregister der Republik Österreich. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. 2.
  13. Zur Person der Beschwerdeführerin: Der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführerin ist durch ihre Angaben und einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister belegt. Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen - insbesondere ihrer Volljährigkeit, ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Glauben - gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin aufkommen lässt. Die Identität der Beschwerdeführerin Durch die Vorlage ihres tunesischen Personalausweises und ihres tunesischen Führerscheines im Original steht ihre Identität fest. Die Feststellung zu ihrem Gesundheitszustand ergibt sich insbesondere aus ihren diesbezüglichen Angaben. Sofern die Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung angibt psychische Probleme zu haben, sie sich in Österreich diesbezüglich jedoch keine medizinischen Behandlung unterzogen hat, verkennt der zu erkennende Richter nicht, dass dieses Leiden in der weiteren Einvernahme durch die belangte Behörde vollkommen unerwähnt bleibt und sie hierbei lediglich auf ihre inneren Infektionen verweist. Diesbezüglich brachte die Beschwerdeführerin einen Patientenbrief datiert vom 22.08.2017 in Vorlage, wonach sie vom 20.08.2017 bis 23.08.2017 im XXXX, Gynäkologie Station XXXX stationär aufgrund einer diagnostizierten PAP IV in Behandlung war. Nach komplikationsloser Konisation und Curettage am 21.08.2017 wurde die Beschwerdeführerin, welche laut Entlassungsbrief vom 22.08.2017 zum Zeitpunkt der Entlassung selbständig war und keiner Unterstützung durch professionelle Pflege bedurfte, am 23.08.2017 aus der stationären Betreuung entlassen. Bislang hat die Beschwerde keine medizinischen Befunde zu ihrem psychischen Gesundheitszustand in Vorlage gebracht. Auch die Tatsache, dass sie ihre psychische Situation durch Medikamente behandelt, welche sie aus ihrem Herkunftsstaat mitgebracht hat, zeigt, dass eine allfällige medikamentöse Behandlung in ihrem Herkunftsstaat möglich ist. Des Weiteren ist auf die dahingehenden Ausführungen des Länderberichtes zu verweisen, wonach die medizinische Versorgung in Tunesien, das für ein Schwellenland übliche Niveau aufweist. In den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) ist eine weitreichende Versorgung gewährleistet und sind in den Spitäler der größeren Städten Kliniken aller Fachrichtungen angeschlossen. Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. In Einzelfällen ist eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich.Die Feststellung zu ihrem Gesundheitszustand ergibt sich insbesondere aus ihren diesbezüglichen Angaben. Sofern die Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung angibt psychische Probleme zu haben, sie sich in Österreich diesbezüglich jedoch keine medizinischen Behandlung unterzogen hat, verkennt der zu erkennende Richter nicht, dass dieses Leiden in der weiteren Einvernahme durch die belangte Behörde vollkommen unerwähnt bleibt und sie hierbei lediglich auf ihre inneren Infektionen verweist. Diesbezüglich brachte die Beschwerdeführerin einen Patientenbrief datiert vom 22.08.2017 in Vorlage, wonach sie vom 20.08.2017 bis 23.08.2017 im römisch 40 , Gynäkologie Station römisch 40 stationär aufgrund einer diagnostizierten PAP römisch vier in Behandlung war. Nach komplikationsloser Konisation und Curettage am 21.08.2017 wurde die Beschwerdeführerin, welche laut Entlassungsbrief vom 22.08.2017 zum Zeitpunkt der Entlassung selbständig war und keiner Unterstützung durch professionelle Pflege bedurfte, am 23.08.2017 aus der stationären Betreuung entlassen. Bislang hat die Beschwerde keine medizinischen Befunde zu ihrem psychischen Gesundheitszustand in Vorlage gebracht. Auch die Tatsache, dass sie ihre psychische Situation durch Medikamente behandelt, welche sie aus ihrem Herkunftsstaat mitgebracht hat, zeigt, dass eine allfällige medikamentöse Behandlung in ihrem Herkunftsstaat möglich ist. Des Weiteren ist auf die dahingehenden Ausführungen des Länderberichtes zu verweisen, wonach die medizinische Versorgung in Tunesien, das für ein Schwellenland übliche Niveau aufweist. In den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) ist eine weitreichende Versorgung gewährleistet und sind in den Spitäler der größeren Städten Kliniken aller Fachrichtungen angeschlossen. Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. In Einzelfällen ist eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich. Die Feststellungen zu ihrem Familienstand, insbesondere, dass die Beschwerdeführerin in zweiter Ehe mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist und aus dieser Beziehung ein gemeinsamer minderjähriger Sohn entstammt, resultiert aus ihren glaubhaften Angaben. Zudem legte sie der belangten Behörde die beglaubigte Übersetzung ihrer Heiratsurkunde aus Serbien, den Staatsbürgerschaftsnachweises ihres Mannes und den Staatsbürgerschaftsnachweis ihres Sohnes vor. Aus der Tatsache, dass dem zweiten Ehegatte der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsangehörigkeit verliehen wurde und er laut Auskunft des Zentralen Melderegisters und des Sozialversicherungsträgers vom 12.06.2017 und vom 26.03.2018 von seinem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch genommen hat, ergibt sich die Feststellung, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine begünstigte Drittstaatsangehörige handelt. Glaubhaft erachtet der zu erkennende Richter auch ihre Angaben, wonach sie mehrere Jahre lang die Schule besuchte, eine Ausbildung als Pharmazeutin absolvierte und als solche zuletzt auch ihren Lebensunterhalt verdiente. Dahingehend reichte die Beschwerdeführerin auch mehrere Zertifikate ein, die ihre Ausbildung als Apothekerin untermauern. Die Feststellungen zu ihrer Familiensituation in ihrem Herkunftsstaat - wonach sich ihr Sohn aus erster Ehe, ihre Eltern und ihre sechs Geschwister nach wie vor in Tunesien aufhalten und sie mit ihrer Familie nach wie vor im Kontakt steht, ergibt sich aus ihren diesbezüglich gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben. Dass die Beschwerdeführerin in einer Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehegatten und dem gemeinsamen Sohn lebt, gründet sich aus ihren Angaben und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, wonach seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet ein gemeinsamer Wohnsitz mit ihrem Ehegatten besteht. Hinsichtlich ihrer sozialen und integrativen Verfestigung brachte die Beschwerdeführerin die Bestätigungen über die Teilnahme an einer Deutsch-Konversationsgruppe des XXXX vom 20.09.2016 und vom 19.01.2017 sowie einer Bereitschaftserklärung für die Teilnahme an einer Freiwilligen-Arbeit des XXXX vom 11.11.2016, eine Bestätigung über die freiwillige Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz vom 27.07.2017, ein ösd-Zertifikat des mit sehr gut bestandenen Deutschkurses im Niveau A2, sowie Bestätigungen über diverse vierstündige / tagweise Integrationsmodule (Zusammenleben, Demokratie, Gesundheit, Bildung, Landeskunde, Wohnen, Familie) bei der Diakonie Flüchtlingsdienst Wien (allesamt datierend aus Mai/Juni 2017) in Vorlage.Dass die Beschwerdeführerin in einer Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehegatten und dem gemeinsamen Sohn lebt, gründet sich aus ihren Angaben und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, wonach seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet ein gemeinsamer Wohnsitz mit ihrem Ehegatten besteht. Hinsichtlich ihrer sozialen und integrativen Verfestigung brachte die Beschwerdeführerin die Bestätigungen über die Teilnahme an einer Deutsch-Konversationsgruppe des römisch 40 vom 20.09.2016 und vom 19.01.2017 sowie einer Bereitschaftserklärung für die Teilnahme an einer Freiwilligen-Arbeit des römisch 40 vom 11.11.2016, eine Bestätigung über die freiwillige Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz vom 27.07.2017, ein ösd-Zertifikat des mit sehr gut bestandenen Deutschkurses im Niveau A2, sowie Bestätigungen über diverse vierstündige / tagweise Integrationsmodule (Zusammenleben, Demokratie, Gesundheit, Bildung, Landeskunde, Wohnen, Familie) bei der Diakonie Flüchtlingsdienst Wien (allesamt datierend aus Mai/Juni 2017) in Vorlage. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin leitet sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich ab. 2.
  14. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: Eine staatliche Verfolgung aufgrund ihrer Religion, Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ihrer politischen Einstellung verneinte die Beschwerdeführerin explizit. Ihre Fluchtgründe erschöpfen sich in der Furcht vor einer Verfolgung durch ihr unbekannte, private Personen, die die Beschwerdeführerin bei ihrer Arbeit zur Herausgabe von Medikamenten genötigt hätten. Damit macht die Beschwerdeführerin allerdings keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend und erübrigt sich dahingehend die Überprüfung der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens. Erwähnenswert ist an dieser Stelle noch, der Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin gab an, am 15.12.2015 illegal nach Österreich eingereist zu sein. Gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte die Beschwerdeführerin jedoch erst am 14.07.2016, also über ein halbes Jahr später. Es wird davon ausgegangen, dass bei konkreten asylrelevanten Gründen und wohlbegründeter Furcht so schnell wie möglich ein Antrag gestellt wird und nicht derart lange zugewartet wird. 2.
  15. Zum Herkunftsstaat: Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die aktuellen Länderberichte wurden der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde vom 23.01.2017 zur Kenntnis gebracht und ihr zugleich die Möglichkeit einer Stellungnahme hiezu eingeräumt, wovon die Beschwerdeführerin mit den Worten "Nein brauche ich nicht." explizit keinen Gebrauch gemacht hat. Die Feststellung, dass Tunesien ein sicherer Herkunftsstaat ist leitet sich aus der Einsichtnahme in die Herkunftsstaaten-Verordnung ab.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.
  17. Zur anzuwendenden Rechtslage: 3.1.
  18. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 145/2017, lauten:3.1.
  19. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 1, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 sowie Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 sowie Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten: "Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder -wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.-wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist." 3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9 sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Rückkehrentscheidung § 52.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennParagraph 52,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5)Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
(5)Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. 3.1.
  1. Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:3.1.
  2. Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet: Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn 1.-der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1.-der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt, Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  1. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  2. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  3. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 Asylgesetz 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 Asylgesetz 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Auf die Frage, ob der Staat "seiner Schutzpflicht nachkommen kann", kommt es im Zusammenhang mit einer drohenden Privatverfolgung, die in keinem Zusammenhang mit einem Konventionsgrund steht, nur an, wenn die staatlichen Einrichtungen diesen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewähren (VwGH 24.06.1999, 98/20/574; dazu auch VwGH 13.11.2001, 2000/01/0098; 23.11.2006, 2005/20/0406). Wie umseits in der Beweiswürdigung unter Punkt I.2.
  4. bereits ausführlich dargelegt, machte die Beschwerdeführerin eine Privatverfolgung als Fluchtgrund geltend, welche als solche keine Asylrelevanz begründet. Es kann auch nicht von einer Schutzunfähigkeit und Schutzunwilligkeit der tunesischen Behörden ausgegangen werden. Ungeachtet einer allfälligen Glaubhaftigkeit steht es der Beschwerdeführerin frei, hinsichtlich der von ihr behaupteten Privatverfolgung allenfalls den Schutz der heimatstaatlichen Behörden in Anspruch zu nehmen. Dies hat die Beschwerdeführer laut ihren eigenen Angaben bislang jedoch unterlassen.Wie umseits in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch eins.2.
  5. bereits ausführlich dargelegt, machte die Beschwerdeführerin eine Privatverfolgung als Fluchtgrund geltend, welche als solche keine Asylrelevanz begründet. Es kann auch nicht von einer Schutzunfähigkeit und Schutzunwilligkeit der tunesischen Behörden ausgegangen werden. Ungeachtet einer allfälligen Glaubhaftigkeit steht es der Beschwerdeführerin frei, hinsichtlich der von ihr behaupteten Privatverfolgung allenfalls den Schutz der heimatstaatlichen Behörden in Anspruch zu nehmen. Dies hat die Beschwerdeführer laut ihren eigenen Angaben bislang jedoch unterlassen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.
  6. Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  7. Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Der Beschwerdeführerin droht in Tunesien keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Die Beschwerdeführerin ist volljährig, gesund und arbeitsfähig und weist eine mehrjährige Schulbildung und eine Ausbildung als Pharmazeutin auf. Im Falle ihrer Rückkehr sollte sie durch die Aufnahme einer adäquaten beruflichen Tätigkeit zum Verdienst ihres Lebensunterhaltes im Stande sein. Hinzu kommt, dass sich ihre Familie und der Sohn aus erster Ehe nach wie vor in Tunesien aufhalten und sie nach wie vor Kontakt zu ihrer Familie, sodass sie bei ihrer Rückkehr auch nicht auf sich alleine gestellt ist. Außerdem besteht ganz allgemein in Tunesien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Tunesien nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, konnten im gegenständlichen Beschwerdefall nicht festgestellt werden.Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Tunesien nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, konnten im gegenständlichen Beschwerdefall nicht festgestellt werden. Es sind weiters keine Hinweise darauf bekannt, dass in Tunesien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder des
  8. oder
  9. ZPEMRK ausgesetzt wäre.Es sind weiters keine Hinweise darauf bekannt, dass in Tunesien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Artikel 2 und 3 EMRK oder des
  10. oder
  11. ZPEMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.
  12. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  13. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.3.
  14. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III., erster Spruchteil des angefochtenen Bescheides):3.2.3.
  15. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei., erster Spruchteil des angefochtenen Bescheides): Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen. 3.2.3.
  16. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Satz des ersten Spruchteils des angefochtenen Bescheides):3.2.3.
  17. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei., zweiter und dritter Satz des ersten Spruchteils des angefochtenen Bescheides): Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG 2005 gestützt. In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin durch Ihre Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin durch Ihre Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Zunächst im Lichte des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt der - volljährigen und gesunden - Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 14.07.2016 rund ein Jahr und acht Monate gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.08 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).Zunächst im Lichte des Artikel 8, Absatz eins, EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt der - volljährigen und gesunden - Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 14.07.2016 rund ein Jahr und acht Monate gedauert hat vergleiche dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.08 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist). Das bereits vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet begründete Familienleben der Beschwerdeführerin ist bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ebenfalls mit zu berücksichtigen. Allerdings wird nicht außer Acht gelassen, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich weder die Beschwerdeführerin noch ihr nunmehriger Ehegatte alleine aufgrund ihrer Ehe von einem sicheren Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin ausgehen konnten (vgl das hg. E vom
  18. Dezember 2007, Zl. 2006/01/0216-0219 und das hg. E vom
  19. Juni 2008, Zl. 2008/01/0060).Das bereits vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet begründete Familienleben der Beschwerdeführerin ist bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ebenfalls mit zu berücksichtigen. Allerdings wird nicht außer Acht gelassen, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich weder die Beschwerdeführerin noch ihr nunmehriger Ehegatte alleine aufgrund ihrer Ehe von einem sicheren Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin ausgehen konnten vergleiche das hg. E vom
  20. Dezember 2007, Zl. 2006/01/0216-0219 und das hg. E vom
  21. Juni 2008, Zl. 2008/01/0060). Der zu erkennende Richter verkennt auch nicht die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin durch den Antrag auf internationalen Schutz deren Aufenthalt in Österreich entgegen den einschlägigen Vorschriften des Asyl- und Fremdenrechts zu legitimieren beabsichtigt, während sie die gesetzliche Möglichkeit eines Familiennachzugs nach den Bestimmungen des NAG außer Betracht lässt. Außerdem fußt ihr gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den die Beschwerdeführerin lediglich aufgrund ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte. Die Beschwerdeführerin lebt in einer Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehegatten und dem gemeinsamen Sohn und werden hinsichtlich der Schutzwürdigkeit ihres Familienlebens folgende Überlegungen getroffen: Nach der Rechtsprechung des EuGH können Drittstaatsangehörige aus der Unionsbürgerschaft von Angehörigen (Aufenthalts-)Rechte ableiten (vgl. zu folgendem Kucsko-Stadlmayer in Mayer/Stöger, (Hrsg) EUV/AEUV, Art 18 AEUV; Stand: März 2013, rdb.at):Nach der Rechtsprechung des EuGH können Drittstaatsangehörige aus der Unionsbürgerschaft von Angehörigen (Aufenthalts-)Rechte ableiten vergleiche zu folgendem Kucsko-Stadlmayer in Mayer/Stöger, (Hrsg) EUV/AEUV, Artikel 18, AEUV; Stand: März 2013, rdb.at): Der EuGH sprach etwa den drittstaatsangehörigen Eltern minderjähriger Unionsbürger gem. Art 21 AEUV ein Aufenthaltsrecht und ein Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt zu, weil die Kinder ihren Status als Unionsbürger sonst nicht nutzen könnten (EuGH
  22. 2004, C-200/02, Zhu und Chen, Slg 2004, I-9925 Rz 26, 47;
  23. 2011, C-34/09, Ruiz Zambrano, Slg 2011, 1177, Rz 42 ff). Danach erfordert die praktische Wirksamkeit des unionsbürgerlichen Aufenthaltsrechts des Kindes ein Aufenthaltsrecht der für es faktisch sorgenden Person(en). Dies anerkennt die Bedeutung des Familienlebens für die Unionsbürger (Holoubek in Schwarze3 Art 18 AEUV Rz 38; vgl auch Art 7 EGRC). Zur methodischen Absicherung wurde in der Rs Ruiz Zambrano der Begriff eines "Kernbestands unionsbürgerlicher Rechte" eingeführt: Zu diesem Kernbestand zählen das Aufenthaltsrecht, der Zugang zum Arbeitsmarkt, das Namensrecht und Normen betreffend den Verlust der Staatsbürgerschaft (vgl EuGH
  24. 2011, C-434/09, McCarthy, noch nicht in Slg, Rz 57;
  25. 2010, C-135/08, Rottmann, Slg 2010, I-1449 Rz 56 f). Diese Rechte wären den minderjährigen Unionsbürgern insbesondere verwehrt, wenn ihren drittstaatsangehörigen Eltern der Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat untersagt würde und sie dann gezwungen wären, die Union sonst überhaupt zu verlassen (EuGH
  26. 2011, C-256/11, Dereci, noch nicht in Slg, Rz 66 ff, 74; vgl Hailbronner/Thym, Ruiz Zambrano - die Entdeckung des Kernbereichs der Unionsbürgerschaft, NJW 2011, 2008; Frenz, Reichweite des unionsbürgerlichen Aufenthaltsrechts nach den Urteilen Zambrano und McCarthy, ZAR 2011, 221; Vitzthum, Die Entdeckung der Heimat der Unionsbürger, EuR 2011, 550; Feik, Das [neue] Aufenthaltsrecht der Eltern von [minderjährigen] Unionsbürgern, FABL 1/2011-II, 8). In der Regel geht es also um Konstellationen, in denen nur das Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Familienangehörigen dem Unionsbürger das Verbleiben in der Union ermöglicht. Im Kernbestand der Unionsbürgerrechte wird auch auf das Erfordernis des Unionsbezugs verzichtet: Der auf seine Eltern angewiesene Minderjährige muss sein Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Union noch nie ausgeübt haben.Der EuGH sprach etwa den drittstaatsangehörigen Eltern minderjähriger Unionsbürger gem. Artikel 21, AEUV ein Aufenthaltsrecht und ein Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt zu, weil die Kinder ihren Status als Unionsbürger sonst nicht nutzen könnten (EuGH
  27. 2004, C-200/02, Zhu und Chen, Slg 2004, I-9925 Rz 26, 47;
  28. 2011, C-34/09, Ruiz Zambrano, Slg 2011, 1177, Rz 42 ff). Danach erfordert die praktische Wirksamkeit des unionsbürgerlichen Aufenthaltsrechts des Kindes ein Aufenthaltsrecht der für es faktisch sorgenden Person(en). Dies anerkennt die Bedeutung des Familienlebens für die Unionsbürger (Holoubek in Schwarze3 Artikel 18, AEUV Rz 38; vergleiche auch Artikel 7, EGRC). Zur methodischen Absicherung wurde in der Rs Ruiz Zambrano der Begriff eines "Kernbestands unionsbürgerlicher Rechte" eingeführt: Zu diesem Kernbestand zählen das Aufenthaltsrecht, der Zugang zum Arbeitsmarkt, das Namensrecht und Normen betreffend den Verlust der Staatsbürgerschaft vergleiche EuGH
  29. 2011, C-434/09, McCarthy, noch nicht in Slg, Rz 57;
  30. 2010, C-135/08, Rottmann, Slg 2010, I-1449 Rz 56 f). Diese Rechte wären den minderjährigen Unionsbürgern insbesondere verwehrt, wenn ihren drittstaatsangehörigen Eltern der Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat untersagt würde und sie dann gezwungen wären, die Union sonst überhaupt zu verlassen (EuGH
  31. 2011, C-256/11, Dereci, noch nicht in Slg, Rz 66 ff, 74; vergleiche Hailbronner/Thym, Ruiz Zambrano - die Entdeckung des Kernbereichs der Unionsbürgerschaft, NJW 2011, 2008; Frenz, Reichweite des unionsbürgerlichen Aufenthaltsrechts nach den Urteilen Zambrano und McCarthy, ZAR 2011, 221; Vitzthum, Die Entdeckung der Heimat der Unionsbürger, EuR 2011, 550; Feik, Das [neue] Aufenthaltsrecht der Eltern von [minderjährigen] Unionsbürgern, FABL 1/2011-II, 8). In der Regel geht es also um Konstellationen, in denen nur das Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Familienangehörigen dem Unionsbürger das Verbleiben in der Union ermöglicht. Im Kernbestand der Unionsbürgerrechte wird auch auf das Erfordernis des Unionsbezugs verzichtet: Der auf seine Eltern angewiesene Minderjährige muss sein Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Union noch nie ausgeübt haben. Der Verwaltungsgerichtshof folgt dieser "Kernbestandsjudikatur" (VwGH
  32. 2011, 2009/22/0054;
  33. 2012, 2011/22/0309, 2010/22/0131, 2010/22/0201). In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2011, Zl. 2009/22/0054 wurde unter anderem ausgeführt: "Allerdings hat der EuGH über ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom
  34. November 2011, Rechtssache C-256/11, "Dereci u.a.", unter Hinweis auf das Urteil vom
  35. März 2011, Rechtssache C-34/09, "Zambrano", ausgesprochen, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird (Randnr. 64). Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes (Randnr. 66). Es betrifft Sachverhalte, in denen - obwohl das das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen betreffende abgeleitete Recht nicht anwendbar ist - einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Staatsbürgers eines Mitgliedstaats ist, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft der letztgenannten Person ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde (Randnr. 67). Konkretisierend hat der EuGH dargelegt, die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, rechtfertige für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (Randnr. 68)."Allerdings hat der EuGH über ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom
  36. November 2011, Rechtssache C-256/11, "Dereci u.a.", unter Hinweis auf das Urteil vom
  37. März 2011, Rechtssache C-34/09, "Zambrano", ausgesprochen, dass Artikel 20, AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird (Randnr. 64). Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes (Randnr. 66). Es betrifft Sachverhalte, in denen - obwohl das das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen betreffende abgeleitete Recht nicht anwendbar ist - einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Staatsbürgers eines Mitgliedstaats ist, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft der letztgenannten Person ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde (Randnr. 67). Konkretisierend hat der EuGH dargelegt, die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, rechtfertige für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (Randnr. 68). Angesichts dieses unionsrechtlichen Maßstabs ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage nicht geprüft hat, ob der vorliegende Fall einen solcherart beschriebenen Ausnahmefall darstellt. Sie wird dazu im fortzusetzenden Verfahren nach Einräumung von Parteiengehör - diese Frage war bisher nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens - entsprechende Feststellungen zu treffen haben." Einen Zwang zum Verlassen der Union verneinte der Verwaltungsgerichtshof etwa in einem Fall, in dem ein Österreicher aus der Ehe mit einer Drittstaatsangehörigen drei minderjährige Kinder mit österreichischer Staatsbürgerschaft hatte; wegen des österreichischen Vaters seien die Kinder nicht gezwungen, der Mutter zu folgen (VwGH
  38. 2012, 2012/09/0003). Wendet man die vom Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Art 8 EMRK entwickelten Kriterien an, so muss für die Abwägungsentscheidung jede Art von Abhängigkeit, die Kinder von Elternteilen haben, eine Rolle spielen. Zutreffend hat der Verfassungsgerichtshof es etwa für unzumutbar erachtet, dass ein neugeborenes Baby nur mit dem Vater und ohne (drittstaatsangehörige) Mutter in der Union verbleibt (VfGH
  39. 2012, U 128/12). Danach sind nicht nur wirtschaftliche, sondern auch biologische Bedürfnisse in die Beurteilung miteinzubeziehen. Im genannten Erkenntnis führt der Verfassungsgerichtshof u.a. folgendes aus:Wendet man die vom Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK entwickelten Kriterien an, so muss für die Abwägungsentscheidung jede Art von Abhängigkeit, die Kinder von Elternteilen haben, eine Rolle spielen. Zutreffend hat der Verfassungsgerichtshof es etwa für unzumutbar erachtet, dass ein neugeborenes Baby nur mit dem Vater und ohne (drittstaatsangehörige) Mutter in der Union verbleibt (VfGH
  40. 2012, U 128/12). Danach sind nicht nur wirtschaftliche, sondern auch biologische Bedürfnisse in die Beurteilung miteinzubeziehen. Im genannten Erkenntnis führt der Verfassungsgerichtshof u.a. folgendes aus: "Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Kind kurz nach der Geburt ohne Bedenken allein beim Vater verbleiben kann. Insbesondere umfasst der für ein neugeborenes Kind zu leistende Unterhalt auch - aber nicht nur - die Befriedigung biologischer Bedürfnisse wie jenem nach Nahrung, weshalb schon aus diesem Grund jedenfalls in den ersten Lebensphasen des Kindes ein ständiger Kontakt des Kindes mit der Mutter nicht nur wünschenswert sondern notwendig sein kann. Der Asylgerichtshof hätte in dieser Hinsicht ermitteln und bei seiner Abwägungsentscheidung berücksichtigen müssen, welche konkreten Auswirkungen die Ausweisung der Beschwerdeführerin auf das Kindeswohl hat, insbesondere, ob nicht in der konkreten Situation die Ausweisung der Mutter faktisch auch das Kind zum Verlassen des Bundesgebietes zwingt (dieser Wertung folgt im Übrigen auch der EuGH in seiner Entscheidung vom 8.3.2011, Rs. C-34/09, Gerardo Ruiz Zambrano, Rz 43, wenn er festhält, dass einer einem Drittstaat angehörenden Person in dem Mitgliedstaat des Wohnsitzes ihrer minderjährigen Kinder, die diesem Mitgliedstaat angehören und denen sie Unterhalt gewährt, der Aufenthalt und eine Arbeitserlaubnis nicht verweigert werden dürfen)." Im gegenständlichen Fall ist beachtlich, dass der gut zweieinhalbjährige Sohn der Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund des Alters auf die Versorgung durch seine Eltern angewiesen ist. Das verleiht im vorliegenden Fall dem Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn eine besondere Schutzbedürftigkeit und damit ein besonderes Gewicht. Dahingehend darf allerdings auch nicht unberücksichtigt werden, dass unzählige berufstätige Alleinerzieherinnen von Kleinstkindern in Österreich auf pädagogische Einrichtungen wie Kinderhorte, Kinderkrippen, Tagesmütter, etc. angewiesen sind und es nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Inanspruchnahme derartiger Einrichtungen für den Ehegatten der Beschwerdeführerin unzumutbar sein sollte, währenddessen er einer Beschäftigung nachgeht und das Familienleben in Form einer Fernbeziehung aufrechterhalten wird. Mitberücksichtigt wird auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits einen minderjährigen Sohn aus erster Ehe in der Obhut ihrer Familie zurückgelassen hat, der ebenso - wenn auch in abgeschwächter Form - einen Anspruch auf das Familienband zu seiner beschwerdeführenden Mutter hat. Eine ebenfalls zu berücksichtigende Besonderheit im gegenständlichen Fall ist jedoch auch die Tatsache, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin ursprünglich aus Algerien stammt und erst seit 2003 in Österreich aufhältig ist. Nachdem der Ehegatte der Beschwerdeführerin im nordafrikanischen Kulturkreis aufgewachsen und hauptsozialisiert wurde, er die arabische Sprache spricht und er mit den Gebräuchen und Gepflogenheiten der maghrebinischen Kultur vertraut ist und er - wie aus dem Akteninhalt ableitbar - die Beschwerdeführerin immer wieder in Tunesien besuchte, ist es ihm bzw. dem gemeinsamen Sohn zumutbar, das Familienleben im Heimatstaat der Beschwerdeführerin fortzuführen. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich durchaus bemüht einen gewissen Grad an Integration zu erlangen, jedoch ist schon allein aufgrund des kurzen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht von Voraussetzungen auszugehen, welche ihren persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würden: Sie spricht Deutsch im Niveau A2 und versuchte ihre allfällige soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich durch Nachweise an der Teilnahme eines Deutschkonversationskurses, der Bereitschaftserklärung für die Teilnahme an einer Freiwilligen-Tätigkeit, bzw. der Absolvierung diverser absolvierter Integrationsmodule (Zusammenleben, Demokratie, Gesundheit, Bildung, Landeskunde, Wohnen, Familie) bei der Diakonie Flüchtlingsdienst Wien darzulegen. Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Heimatstaat Tunesien ausgegangen werden, zumal sie dort den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, sie nach wie vor ihre Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der tunesischen Kultur vertraut ist - und kann im gegenständlichen Fall nicht von einer vollkommenen Entwurzelung der Beschwerdeführerin gesprochen werden, zumal auch ihre Familie nach wie vor in Tunesien lebt. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführerin erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  41. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführerin erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  42. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Dass die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten ist, vermag ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet ebenfalls keine positive Gewichtung verleihen (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.2013, Zl. 2013/18/0057; 29.10.1980, Zl. 0570/80).Den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.2013, Zl. 2013/18/0057; 29.10.1980, Zl. 0570/80). In einer Gesamtbetrachtung kommt der zu erkennende Richter zum Schluss, dass die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung somit zuungunsten der Beschwerdeführerin und zugunsten des öffentlichen Interesses an ihrer Außerlandesschaffung ausschlägt. Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Tunesien zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die umseits stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.2.
  43. zu verweisen.Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, nach Tunesien zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die umseits stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.2.
  44. zu verweisen. Sohin war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - auch im Umfang des zweiten Spruchteiles - gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen.Sohin war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - auch im Umfang des zweiten Spruchteiles - gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen. 3.2.
  45. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  46. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG 2005.Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz eins a, FPG
  47. Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.
  48. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  49. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt" (Z 1).Mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt" (Ziffer eins,). Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz sind, nachdem Tunesien gemäß § 1 Z 11 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz sind, nachdem Tunesien gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen. Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
  50. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts vollinhaltlich bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts vollinhaltlich bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I415.2152044.1.00

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