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{'item': 'W123 2151261-1'}

Obsah (14)§§ 3§ 9§ 54Art. 133§ 8§ 57§ 52§ 46§ 34§ 58§ 17Art. 130§§ 4Art. 2

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.03.2018 GeschäftszahlW123 2151261-1 SpruchW123 2151261-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETL

§§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass es zu lauten hat:römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass es zu lauten hat: "Es wird

§ 9Abs.

2 und 3 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist."Es wird

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Dem Beschwerdeführer wird

§ 54Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 i

Vm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung' für die Dauer von zwölf Monaten erteilt."Dem Beschwerdeführer wird

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung' für die Dauer von zwölf Monaten erteilt." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 22.09.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er vor vier Jahre von den Taliban gefangen genommen worden sei; den Grund hierfür kenne der Beschwerdeführer nicht. Er sei bei den Leuten von General Tabesh gefangen gehalten worden. Es sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, sein Bruder, der für die Amerikaner gearbeitet habe, müsse den Beschwerdeführer auslösen; dann könne dieser gehen. Der Onkel des Beschwerdeführers habe diesen schlussendlich freibekommen.
  3. Am 04.10.2016 erfolgte die Einvernahme vor der belangten Behörde. Die Niederschrift lautet auszugsweise: "[...] Fragen zur Flucht LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Ihren Heimatstaat verlassen? Schildern Sie Ihre Fluchtgründe. Versuchen Sie chronologisch vorzugehen, schildern Sie es so, dass es auch unbeteiligte Personen nachvollziehen können. VP: Mein Bruder hat mit den Amerikanern gearbeitet. Ich war jeden Tag im Geschäft. Das war meine Arbeit. 3 Polizisten kamen eines Tages in das Geschäft und haben mich verhaftet. Das war im Sommer
  4. Ich wurde bis am Abend, es war schon finster, auf der Polizeistation festgehalten. Ich dachte ich werde bestimmt bald entlassen. Sie brachten mich aber wo anders hin. Ich wusste nicht genau wohin Sie mich brachten. Mein Rücken ist verletzt. AV: VP zeigt Narbe am Rücken. LA: Woher stammt dieser Verletzung? VP: Ich wollte nicht mit Ihnen mitfahren. Ich habe mich geweigert. Mit was Sie mich genau verletzten kann ich nicht sagen. Mein Rücken hat geschmerzt und es ging mir nicht gut. LA: Fahren Sie bitte fort. VP: Sie brachten mich in ein Zimmer das einem Keller glich. Es hatte kein Fenster. Wie viele Jahre ich in diesem Zimmer verbracht habe kann ich nicht genau sagen. Später wurde ich auch noch woanders hingebracht. Dort wurde meine Hand verletzt. AV: VP zeigt Vernarbung am rechten Handgelenk. An diesem Ort blieb ich auch sehr lange. Wie lange kann ich nicht sagen. In diesen Jahren wurde ich sehr oft geschlagen. Sie haben mich gefragt wo mein Bruder ist. Wenn er kommen würde, könnte ich nachhause gehen. Damals als ich noch in diesem Geschäft gearbeitet habe, hat mein Vater noch gelebt. In meiner Haft habe ich nichts erfahren. Als ich dann aber in Österreich war hat mir meine Mutter erzählt, dass mein Vater getötet wurde. 1 1/2 bis 2 Jahre nachdem ich in das zweite Zimmer ‚verlegt' wurde, wurde ich entlassen. In der Nähe war eine Tankstelle. Auf dieser Tankstelle wurde ich meinem Onkel übergeben. Ich denke, dass mein Onkel mit jemand geredet hat damit ich freikomme. Er hat mich einem Schlepper übergeben. Er hat mir aber nicht gesagt wohin ich gebracht werde. [...]"
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen,

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen,

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 23.03.2017, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2010 von drei bis vier Uniformierten festgenommen worden sei und vier Jahre lang auf Anweisung der Familie XXXX in Einzelhaft festgehalten worden sei. Es sei aufgrund der "Blockadehaltung" des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen, mit diesem über die Vorfälle in Afghanistan zu sprechen.
  2. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 23.03.2017, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2010 von drei bis vier Uniformierten festgenommen worden sei und vier Jahre lang auf Anweisung der Familie römisch 40 in Einzelhaft festgehalten worden sei. Es sei aufgrund der "Blockadehaltung" des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen, mit diesem über die Vorfälle in Afghanistan zu sprechen.
  3. Am 09.03.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und seiner Familie Stellung. Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab er ua Folgendes wortwörtlich an: "[...] R: Schildern Sie nochmals, warum Sie aus Afghanistan geflüchtet sind. Machen Sie alle Fluchtgründe geltend? BF: Es war Sommer
  4. Ich habe täglich von früh bis Abend im Geschäft gearbeitet. Eines Tages sind drei bis vier Polizisten dorthin gekommen und haben meinen Namen genannt und nach mir gefragt. Als ich mich ihnen vorgestellt habe, haben sie mir gesagt, dass ich mit ihnen auf die Polizeistation gehen muss. Es würde nichts weiter passieren. Ich habe sie begleitet. Dort haben sie mich in ein Zimmer eingesperrt. Als es dunkel wurde kam ein Auto. Ich wurde in das Auto gesetzt und in ein Haus gebracht. Weil es so dunkel war, konnte ich nicht erkennen, über welchen Weg sie dorthin gefahren sind. Ich wollte nicht in das Haus hineingehen. Daraufhin haben sie mich geschlagen. Sie haben mich am Rücken schwer verletzt. Mir ging es davon so schlecht, dass ich fast ohnmächtig war. Sie haben mich in diesem Haus im Keller in einem Zimmer eingesperrt. Ich bin ein bis eineinhalb Jahre dort eingesperrt gewesen. Meine Rückenbeschwerden waren so stark, dass ich bis ca. Monate nicht am Rücken schlafen konnte. Ich musste mich am Bauch legen. Sie haben mich misshandelt und schikaniert. Sie haben gesagt, dass sie ein Problem mit meinem Bruder hätten und wenn mein Bruder auftauchen würde, würden sie mich gehen lassen. Nach diesen eineinhalb Jahren haben sie mich aus diesem Haus verlegt. Sie haben mich insgesamt vier Jahre lang in Haft gehalten. Ich wurde in der Nacht von diesem Haus in ein anderes Haus gebracht, daher konnte ich den Weg auch nicht erkennen. In diesem zweiten Haus wurde ich wiederum ca. eineinhalb Jahre lang festgehalten. Während der gesamten Zeit wurde ich sehr viel geschlagen und misshandelt. Spuren dieser Misshandlungen sind noch an meinem Körper zu sehen. Ich habe Narben im Gesicht, am Kopf, an der rechten Hand und am Rücken. Nach diesen eineinhalb Jahren haben sie mich in ein Auto gesetzt und brachten mich zu einer Tankstelle in XXXX bzw. XXXX wo mein Onkel mütterlicherseits auf mich gewartet hat. Diese Leute haben mich meinem Onkel mütterlicherseits übergeben. Er brachte mich von dort nach XXXX. Er hatte einen Schlepper organisiert und übergab mich diesem Schlepper, welcher mich bis Österreich brachte.BF: Es war Sommer
  5. Ich habe täglich von früh bis Abend im Geschäft gearbeitet. Eines Tages sind drei bis vier Polizisten dorthin gekommen und haben meinen Namen genannt und nach mir gefragt. Als ich mich ihnen vorgestellt habe, haben sie mir gesagt, dass ich mit ihnen auf die Polizeistation gehen muss. Es würde nichts weiter passieren. Ich habe sie begleitet. Dort haben sie mich in ein Zimmer eingesperrt. Als es dunkel wurde kam ein Auto. Ich wurde in das Auto gesetzt und in ein Haus gebracht. Weil es so dunkel war, konnte ich nicht erkennen, über welchen Weg sie dorthin gefahren sind. Ich wollte nicht in das Haus hineingehen. Daraufhin haben sie mich geschlagen. Sie haben mich am Rücken schwer verletzt. Mir ging es davon so schlecht, dass ich fast ohnmächtig war. Sie haben mich in diesem Haus im Keller in einem Zimmer eingesperrt. Ich bin ein bis eineinhalb Jahre dort eingesperrt gewesen. Meine Rückenbeschwerden waren so stark, dass ich bis ca. Monate nicht am Rücken schlafen konnte. Ich musste mich am Bauch legen. Sie haben mich misshandelt und schikaniert. Sie haben gesagt, dass sie ein Problem mit meinem Bruder hätten und wenn mein Bruder auftauchen würde, würden sie mich gehen lassen. Nach diesen eineinhalb Jahren haben sie mich aus diesem Haus verlegt. Sie haben mich insgesamt vier Jahre lang in Haft gehalten. Ich wurde in der Nacht von diesem Haus in ein anderes Haus gebracht, daher konnte ich den Weg auch nicht erkennen. In diesem zweiten Haus wurde ich wiederum ca. eineinhalb Jahre lang festgehalten. Während der gesamten Zeit wurde ich sehr viel geschlagen und misshandelt. Spuren dieser Misshandlungen sind noch an meinem Körper zu sehen. Ich habe Narben im Gesicht, am Kopf, an der rechten Hand und am Rücken. Nach diesen eineinhalb Jahren haben sie mich in ein Auto gesetzt und brachten mich zu einer Tankstelle in römisch 40 bzw. römisch 40 wo mein Onkel mütterlicherseits auf mich gewartet hat. Diese Leute haben mich meinem Onkel mütterlicherseits übergeben. Er brachte mich von dort nach römisch 40 . Er hatte einen Schlepper organisiert und übergab mich diesem Schlepper, welcher mich bis Österreich brachte. R: Wann genau (Monat) wurden Sie verhaftet und wo? BF: Den Monat kann ich nicht mehr angeben, es war jedenfalls im Sommer
  6. Ich wurde in XXXX(Stadtteil Kabul) festgenommen. R: War zu diesem Zeitpunkt Ihr älterer Bruder noch in Afghanistan aufhältig? BF: Ja, zu dieser Zeit war mein Bruder noch in Afghanistan. Er hat als Arzt in Bagram gearbeitet. Dort ist eine Militärbasis der Amerikaner. R: Hat Ihr Bruder auch in Bagram gewohnt? BF: Nein, er lebte mit uns im selben Haus. R: Wissen Sie, ob die Polizei vorher bei Ihnen zu Hause war und nach Ihrem Bruder gefragt hat und diesen ursprünglich mitnehmen wollte? BF: Ich wurde gegen Mittag festgenommen. Ob sie vorher bei mir zu Hause waren, weiß ich nicht. Hier habe ich erfahren, dass sie vorher bei uns zu Hause waren. Mein Bruder befand sich nicht zu Hause. Mein Vater war zu Hause. Ihn haben sie getötet. R: Von wem wurde Ihr Vater getötet? BF: Es gibt einen Mann namens XXXX seine Leute waren bei uns.BF: Es gibt einen Mann namens römisch 40 seine Leute waren bei uns. [...]"
  7. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.03.2018 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Sicherheitslage in Afghanistan nach wie vor höchst volatil sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer ist ein lediger und volljähriger afghanischer Staatsangehörige der Volksgruppe der Hazara und stammt aus Kabul. Der Beschwerdeführer absolvierte die Grundschule bis zur achten Schulstufe und führte in Afghanistan mit einem Freund ein Computergeschäft. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt in Afghanistan ein Haus und lebte in durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen. Zwei Onkel des Beschwerdeführers sind in der Stadt Kabul wohnhaft; diese leben in durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit diesen beiden Verwandten. Der Mutter des Beschwerdeführers (XXXX, AsylGH 16.08.2012 C5 427.496-1/2012/9E) wurde "wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (nämlich jener der afghanischen Frauen)" in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Dem Bruder (XXXX, BAA 28.10.2013, 13 12.602-BAT) und der Schwester (XXXX, AsylGH 16.08.2012, C5 427.497-1/2012/4E) des Beschwerdeführers wurde in Österreich

§ 34Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan und ist in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Schwester wohnhaft. Dem älteren Bruder des Beschwerdeführers wurde aufgrund dessen Konversion zum Christentum in Südkorea der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Mutter des Beschwerdeführers (römisch 40 , AsylGH 16.08.2012 C5 427.496-1/2012/9E) wurde "wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (nämlich jener der afghanischen Frauen)" in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Dem Bruder (römisch 40 , BAA 28.10.2013, 13 12.602-BAT) und der Schwester (römisch 40 , AsylGH 16.08.2012, C5 427.497-1/2012/4E) des Beschwerdeführers wurde in Österreich

Paragraph 34, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan und ist in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Schwester wohnhaft. Dem älteren Bruder des Beschwerdeführers wurde aufgrund dessen Konversion zum Christentum in Südkorea der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er verließ Afghanistan im Jahr 2014 und stellte im September 2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht die Feststellung getroffen werden, dass dieser in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Nicht festgestellt werden kann ferner, dass bei einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan dieser aufgrund der Konversion bzw. der Tätigkeit seines Bruders mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte. Es kann überdies nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Städte Herat oder Mazar-e-Sharif ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr kann er mit finanzieller Hilfe seiner Familie (insbesondere durch seine beiden Onkel) rechnen und könnte seine Existenz dort auch - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, in den Städten Herat oder Mazar-e-Sharif eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer kann die Städte Mazar-e-Sharif und Herat - über Kabul - von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen. Der Beschwerdeführer ist gesund und unbescholten sowie hat keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer besuchte mehrere Deutschkurse, brachte jedoch keinen Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse in Vorlage. Der Beschwerdeführer ist seit dem 01.07.2017 als Hilfsarbeiter beschäftigt und bringt monatlich EUR 73,-- netto ins Verdienen. Der Beschwerdeführer ist in keinem Verein aktiv und bezieht derzeit Leistungen aus der Grundversorgung. 1.

  1. Feststellungen zum Herkunftsstaat: 1.2.
  2. Staatendokumentation (Stand 02.03.2017 inklusive integrierter Kurzinformation vom 30.01.2018) Sicherheitslage Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Distrikt Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 21 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28 Andere Vorfälle 3 Insgesamt 151 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 5 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 161 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.
  3. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Erhaltungskosten in Kabul Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.4.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016). Sicherheitslage Herat Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen (UN OCHA 26.8.2015; vgl. auch: Pajhwok 30.11.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.928.327 geschätzt (CSO 2016).Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen (UN OCHA 26.8.2015; vergleiche auch: Pajhwok 30.11.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.928.327 geschätzt (CSO 2016). Herat ist eine vergleichsweise entwickelte Provinz im Westen des Landes. Sie ist auch ein Hauptkorridor menschlichen Schmuggels in den Iran - speziell was Kinder betrifft (Pajhwok 21.1.2017). Gewalt gegen Einzelpersonen 95 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 197 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 41 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 144 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 15 Andere Vorfälle 4 Insgesamt 496 Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Herat 496 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in abgelegenen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: RFE/RL 6.10.2016; Press TV 30.7.2016; IWPR 14.6.2014). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig heilige Orte wie Moscheen an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017).Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in abgelegenen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: RFE/RL 6.10.2016; Press TV 30.7.2016; IWPR 14.6.2014). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig heilige Orte wie Moscheen an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AAN 11.1.2017). Das afghanische Institut für strategische Studien (AISS) hat die alljährliche Konferenz "Herat Sicherheitsdialog" (Herat Security Dialogue - HSD) zum fünften Mal in Herat abgehalten. Die zweitägige Konferenz wurde von hochrangigen Regierungsbeamten, Botschafter/innen, Wissenschaftlern, Geschäftsleuten und Repräsentanten verschiedener internationaler Organisationen, sowie Mitgliedern der Presse und der Zivilgesellschaft besucht (ASIS 17.10.2016). Sicherheitslage Balkh Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif, liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich. Die Provinz Kunduz lieg im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y). Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten an: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.353.626 geschätzt (CSO 2016). Gewalt gegen Einzelpersonen 30 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 81 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 26 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 70 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 18 Andere Vorfälle 1 Insgesamt 226 Im Zeitraum 1.
  4. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Balkh 226 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Die zentral gelegene Provinz Balkh - mit ihrer friedlichen Umgebung, historischen Denkmälern und wunderschönen Landschaft - wird als einer der friedlichsten und sichersten Orte Afghanistans geschätzt (Xinhua 12.12.2016; DW 4.8.2016). Obwohl Balkh zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan zählt, versuchen dennoch bewaffnete Aufständische die Provinz zu destabilisieren. In den letzten Monaten kam es zu Vorfällen in Schlüsselbezirken der Provinz (Khaama Press 17.1.2017; vgl. auch: Khaama Press 14.12.2016; Xinhua 11.11.2016; Xinhua 1.10.2016). Laut dem Gouverneur Noor würden Aufständische versuchen, in abgelegenen Gegenden Stützpunkte zu errichten (Khaama Press 30.3.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Khaama Press 30.3.2016; vgl. auch: Tolonews 26.5.2016; Tolonews 18.4.2016). In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt (Kabul Tribune 5.1.2017). Dabei hatten die Taliban Verluste zu verzeichnen (Khaama Press 14.12.2016; Tolonews 26.5.2016). Auf Veranlassung des Provinzgouverneur Atta Noor wurden auch in abgelegenen Gegenden großangelegte militärische Operationen durchgeführt (Khaama Press 17.1.2017; vgl. auch: Khaama Press 14.12.2016; Khaama Press 7.3.2016).Die zentral gelegene Provinz Balkh - mit ihrer friedlichen Umgebung, historischen Denkmälern und wunderschönen Landschaft - wird als einer der friedlichsten und sichersten Orte Afghanistans geschätzt (Xinhua 12.12.2016; DW 4.8.2016). Obwohl Balkh zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan zählt, versuchen dennoch bewaffnete Aufständische die Provinz zu destabilisieren. In den letzten Monaten kam es zu Vorfällen in Schlüsselbezirken der Provinz (Khaama Press 17.1.2017; vergleiche auch: Khaama Press 14.12.2016; Xinhua 11.11.2016; Xinhua 1.10.2016). Laut dem Gouverneur Noor würden Aufständische versuchen, in abgelegenen Gegenden Stützpunkte zu errichten (Khaama Press 30.3.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Khaama Press 30.3.2016; vergleiche auch: Tolonews 26.5.2016; Tolonews 18.4.2016). In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt (Kabul Tribune 5.1.2017). Dabei hatten die Taliban Verluste zu verzeichnen (Khaama Press 14.12.2016; Tolonews 26.5.2016). Auf Veranlassung des Provinzgouverneur Atta Noor wurden auch in abgelegenen Gegenden großangelegte militärische Operationen durchgeführt (Khaama Press 17.1.2017; vergleiche auch: Khaama Press 14.12.2016; Khaama Press 7.3.2016). Die Stadt Mazar-e Sharif ist eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans für wichtige ausländische Gäste (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Balkh ist, in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Grund dafür ist das Machtmonopol, das der tadschikisch-stämmige Gouverneur und ehemalige Warlord Atta Mohammed Noor bis in die abgelegensten Winkel der Provinz ausübt. Nichtsdestotrotz ist die Stabilität stark abhängig von den Beziehungen des Gouverneurs zum ehemaligen Warlord und nunmehrigen ersten Vizepräsidenten Abdul Rashid Dostum. Im Juni 2015 haben sich die beiden Rivalen darauf geeinigt, miteinander zu arbeiten, um die Sicherheit in Nordafghanistan wiederherzustellen. Die Stabilität der Provinz Balkh war ein Hauptfokus der NATO-Kräfte (RFE/RL 8.7.2015). Im Distrikt Balkh wird die Reduzierung von Rebellenaktivitäten der Leistungsfähigkeit der ANSF und des neuen Distriktpolizeichefs zugeschrieben (APPRO 1.2015) High-profile Angriff Bei einem Angriff auf das deutsche Konsulat in Mazar-e Sharif waren am 10.11.2016 sechs Menschen getötet und fast 130 weitere verletzt worden (Die Zeit 20.11.2016). Nach Polizeiangaben attackierte am späten Abend ein Selbstmordattentäter mit seinem Auto das Gelände des deutschen Generalkonsulats in Mazar-e Sharif. Die Autobombe sei gegen 23:10 Uhr Ortszeit am Tor der diplomatischen Einrichtung explodiert, sagte der Sicherheitschef der Provinz Balkh. Bei den Toten soll es sich um Afghanen handeln. Alle deutschen Mitarbeiter des Generalkonsulats seien bei dem Angriff unversehrt geblieben (Die Zeit 10.11.2016). Das Gebäude selbst wurde in Teilen zerstört. Der überlebende Attentäter wurde dem Bericht zufolge wenige Stunden später von afghanischen Sicherheitskräften festgenommen (Die Zeit 20.11.2016). Außerhalb von Mazar-e Sharif, in der Provinz Balkh, existiert ein Flüchtlingscamp - auch für Afghan/innen - die Schutz in der Provinz Balkh suchen. Mehr als 300 Familien haben dieses Camp zu ihrem temporären Heim gemacht (RFE/RL 8.7.2015). High-profile Angriffe Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017). Hauptstadt Kabul Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017): Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017). Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017). Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017). Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017). Herat Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vgl. auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vgl. auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vergleiche auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vergleiche auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017). Mazar-e Sharif Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017). Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 11.6.2017). Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vergleiche auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017). "Green Zone" in Kabul Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound - auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017). Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017). Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vergleiche Reuters 6.8.2017). Auszüge aus dem Bankensystem in Afghanistan Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist einfach in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird nach folgendem fragen: Tazkira/ (Personalausweis/Pass); 2 Passfotos und AFA 1,000 bis 5,000 als Mindestkapital für das Bankkonto (IOM 2016). Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv: Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, Alfalah Bank Ltd., Bank-E-Millie Afghan, BRAC Afghanistan Bank, Development Bank of Afghanistan, Export Promotion Bank, Habib Bank of Pakistan, Kabul Bank, National Bank of Pakistan, Pashtany Bank, Punjab National Bank - India, The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank. Zu deren Leistungen zählen: Internationaler Geldtransfer via SWIFT (Society For World Wide Interbank Funds Transfer), inländische Geldtransfers in Afghanistan, diverse Kreditprodukte und andere Handelsleistungen, sowie Sparen und Girokonten (IOM 2016). Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vgl. auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014).Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vergleiche auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014). Religionsfreiheit - Schiiten Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9.2016; vgl auch: CIA 21.10.2016). Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.8.2016). Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016).Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.8.2016). Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema), als auch im Hohen Friedensrat sind Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 9.2016). Afghanische Schiiten und Hazara sind dazu geneigt weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein, als ihre religiösen Brüder im Iran (CRS 8.11.2016). Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2015). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen (USDOS 10.8.2016). Ethnische Hazara sind gesellschaftlicher Diskriminierungen ausgesetzt (USDOS 13.4.2016). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015). Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vgl auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am
  5. Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016).Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vergleiche auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am
  6. Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016). Einige Schiiten bekleiden höhere Ämter (CRS 8.11.2016); sowie andere Regierungsposten. Schiiten verlautbarten, dass die Verteilung von Posten in der Regierung die Demographie des Landes nicht adäquat berücksichtigte. Das Gesetz schränkt sie bei der Beteiligung am öffentlichen Leben nicht ein - dennoch verlautbarten Schiiten - dass die Regierung die Sicherheit in den Gebieten, in denen die Schiiten die Mehrheit stellten, vernachlässigte. Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen, während die Ismailiten hauptsächlich in Kabul, den zentralen und nördlichen Provinzen leben (USDOS 10.8.2016). Unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschweren sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 10.8.2015). Ethnische Minderheiten - Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. (CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert (AA 9.2016); sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert (CRS 12.1.2015). In der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist (AA 9.2016). In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, auch Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015). Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vgl auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vgl auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017).Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vergleiche auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Ausführliche Informationen zu den Hazara, können dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden. 1.2.
  7. EASO-Bericht "Afghanistan Netzwerke" aus Jänner 2018 Die Unterstützungspflicht der Großfamilie Die wechselseitige Verpflichtung, einander innerhalb der Großfamilie zu helfen und zu unterstützen, ist stark, und die Traditionen, Verantwortung für Menschen innerhalb der Gruppe zu übernehmen, sind tief verwurzelt. Je enger die Verwandtschaft, desto stärker ist die Pflicht zu helfen und zu unterstützen. Mehrere Menschen, mit denen Landinfo in Kabul sprach, äußerten die Ansicht, dass es unmöglich sei, Menschen aus dem engsten Umfeld wie Brüder, die Kinder des Bruders des Vaters etc. zurückzuweisen, es sei denn, es besteht ein schwerwiegender Konflikt innerhalb der Familie. Man könne sich unmöglich vorstellen, dass ein Afghane kein Dach über dem Kopf anbietet, wenn die Alternative wäre, dass ein enges Familienmitglied auf der Straße stünde. Es ist kulturell inakzeptabel, eine Person, die um Zuflucht ersucht, abzuweisen, und das gilt insbesondere für enge Verwandte. Die Dauer des Aufenthaltes ist von den Mitteln der Familie abhängig. Die Pflichten gegenüber der Großfamilie gelten für alle Afghanen ungeachtet der ethnischen Zugehörigkeit, unter Paschtunen sind sie aber wahrscheinlich am stärksten ausgeprägt. Stämme und Clans Die soziale Organisation in Stämmen und Clans beruht auf der Annahme eines gemeinsamen Vorfahren und somit einer vermuteten Beziehung zwischen den Mitgliedern des Stammes/Clans. Einige Stämme und Clans der Paschtunen sind groß und umfassen Millionen Menschen. Es wird angenommen, dass die Paschtunen die größte Stammesgesellschaft der Welt bilden; ihre Sozialstruktur besteht aus Stämmen, die ihrerseits in Clans gegliedert sind. Der Begriff Clan wird auch von anderen ethnischen Gruppen verwendet und bilden einen wichtigen Teil der Sozialstruktur in ländlichen Gebieten Afghanistans. So ist die Abstammung zum Beispiel auch für Hazara wichtig und gilt als Grundlage ihrer Sozialstruktur, obwohl die meisten ihre Vorfahren höchstens acht Generationen zurückverfolgen können. Im Gegensatz zu den Paschtunen und Hazara ist die tadschikische Bevölkerung Afghanistans nicht in Stämmen und Clans organisiert, sie hat auch keine Vorstellungen eines gemeinsamen Ahnen. In Afghanistan besteht eine Tradition der lokalen Selbstverwaltung, und der Stammesführer verfügt in diesem Zusammenhang über große Macht. Die führenden Familien innerhalb der Stämme genießen hohen sozialen und wirtschaftlichen Status. Die Identifikation mit einem Stamm/Clan ist ein wichtiger sozialer Indikator um zu zeigen: ‚Ich bin einer von euch'. Die verschiedenen Stämme/Clans bilden jedoch keine homogene Gruppe, unterschiedliche politische, wirtschaftliche, soziale und wertebezogene Trennlinien können die Mitglieder spalten. Die verschiedenen Regime, die das Land regiert haben, hatten sowohl Anhänger als auch Gegner innerhalb desselben Stammes und Clans. Das gilt auch noch heute, in den meisten Stämmen findet man Anhänger und Gegner sowohl des Staatsbildungsprojektes als auch der bewaffneten Opposition. Zugang zum Arbeitsmarkt Nach Angaben der Internationalen Organisation für Migration (IOM) gibt es lokale Webseiten, die offene Stellen im öffentlichen und privaten Sektor annoncieren. Die meisten Afghanen sind unqualifiziert und Teil des informellen, nicht-regulierten Arbeitsmarkts. Der Arbeitsmarkt besteht zu einem großen Teil aus manueller Arbeit ohne Anforderungen an eine formelle Ausbildung und spiegelt das niedrige Bildungsniveau wieder. Ein Mitarbeiter einer Botschaft vor Ort beschrieb, wie Tagelöhner von der Straße weg angeheuert werden. In Kabul gibt es öffentliche Plätze, wo sich Arbeitssuchende und Nachfragende treffen. Diese Treffpunkte befinden sich an speziellen Orten der Stadt. Hier treffen sich Arbeitssuchende und Anbieter von Arbeit am frühen Morgen und einigen sich über Tagelöhnerschaft und kurzzeitige geringfügige Tätigkeiten, für gewöhnlich manuelle Hilfsarbeit, manchmal auch qualifiziertere Arbeit. Durch das Mitführen seiner eigenen Werkzeuge oder Ausrüstung zeigt der Arbeitssuchende, was er kann. Nach einem kurzen Gespräch und einer Prüfung entscheidet der "Arbeitgeber", wer angeheuert wird. Viele bewerben sich, aber nicht jeder wird engagiert. Der Lohn beträgt in etwa 300 Afghani (ca. USD 4,3) für Hilfsarbeiter, während gelernte Kräfte bis zu 1.000 Afghani (ca. USD 14,5) pro Tag verdienen können. Zugang zur Unterkunft Für Fahrer und andere Reisende, Tagelöhner, Straßenverkäufer, Jugendliche, unverheiratete Männer und andere, die über keine permanente Wohnmöglichkeit in der Gegend verfügen, gibt es im ganzen Land Angebote geringerer Qualität. Dabei handelt es sich um einfache, große Zimmer, wo Tee und einfaches, billiges Essen aufgetischt wird. Um wenig Geld kann man hier auch übernachten. Nach Quellen von Landinfo beträgt der Preis zwischen 30 und 100 Afghani (in etwa USD 0,4 bis 1,4) pro Nacht. Diese Lokale werden örtlich als chai khana bezeichnet - generell bekannt als samawar - oder übersetzt Teehaus. In Kabul und den anderen großen Städten gibt es viele solcher chai khana und wenn ein derartiges Haus voll ist, lässt sich Kost und Logis leicht anderswo finden. Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden, und es ist nichts Ungewöhnliches, dass Gäste alleine kommen. Der afghanische Forscher Hafizullah Emadi bezeichnet die chai khana als wichtige Treffpunkte und Orte der Sozialisierung. Hilfe aus entfernten Netzwerken In einer Empfehlung des UNHCR an Asylländer im Juni 2005 heißt es, dass Hilfe und Unterstützung durch Netzwerke auf Gebiete beschränkt seien, wo diese Netzwerke physisch präsent sind. Nach Einschätzung von Landinfo verliert der Faktor geografische Nähe durch technologische Entwicklungen an Wichtigkeit für den Zugriff auf Netzwerke. Wie schon erwähnt, ist der Besitz von Mobiltelefonen "universell" geworden und digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten. Geld kann über das Bankensystem überwiesen werden, doch nicht alle Afghanen verfügen über ein Bankkonto. Dies gilt vor allem für die ländliche Bevölkerung. In der Durchschnittsbevölkerung ist das Vertrauen in Banken und den Bankenapparat gering. Wer das Bankensystem nicht nutzen kann oder möchte, kann Geld über ein informelles Geldüberweisungssystem (hawala) überweisen. Es gibt ein gut etabliertes System für grenzüberschreitende Zahlungen und Überweisungen, in das die Menschen Vertrauen haben. Ein gewisser Prozentsatz der transferierten Summe wird als Gebühr verrechnet. Geld kann in alle Landesteile überwiesen werden, auch in die und aus den Nachbarstaaten, etwa Iran und Pakistan.
  8. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden. Zudem wurde in den Verfahrensakt des Asylgerichtshofes zu C5 427.496-1/2012 Einsicht genommen. 2.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Identität, Sprachkenntnissen, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in dem Beschwerdeschriftsatz und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund sei, ergibt sich aus seinen Ausführungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls, arg. "RV: Haben Sie sich aufgrund Ihres psychischen Zustandes überlegt einen Spezialisten diesbezüglich aufzusuchen? - BF: Ich bin in St. Pölten bei einem Psychologen gewesen und habe von meinen Problemen erzählt. Ich habe nur ein Schlafmittel verschrieben bekommen. Sonst wurde mir nichts gesagt."), zumal vom Beschwerdeführer auch keine gegenteiligen Arztberichte vorgelegt wurden.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund sei, ergibt sich aus seinen Ausführungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Seite 10 des Verhandlungsprotokolls, arg. "RV: Haben Sie sich aufgrund Ihres psychischen Zustandes überlegt einen Spezialisten diesbezüglich aufzusuchen? - BF: Ich bin in St. Pölten bei einem Psychologen gewesen und habe von meinen Problemen erzählt. Ich habe nur ein Schlafmittel verschrieben bekommen. Sonst wurde mir nichts gesagt."), zumal vom Beschwerdeführer auch keine gegenteiligen Arztberichte vorgelegt wurden. 2.
  10. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösendes Ereignis im Wesentlichen vor, dass er in Afghanistan aufgrund der Tätigkeit seines Bruders für die Amerikaner bzw. dessen Konversion einer Verfolgung ausgesetzt sei. Zudem drohe ihm aufgrund seiner Volksgruppenzughörigkeit Verfolgung. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde ausdrücklich auf das Vorbringen seiner Mutter in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde, in ihrer Verhandlung vor dem Asylgerichtshof und ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 22.06.2012 (vgl. AS 217).Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde ausdrücklich auf das Vorbringen seiner Mutter in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde, in ihrer Verhandlung vor dem Asylgerichtshof und ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 22.06.2012 vergleiche AS 217). Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Mutter des Beschwerdeführers "wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (nämlich jener der afghanischen Frauen)" in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, und zu im diesbezüglichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes "den Angaben der Beschwerdeführerin über die Gründe, aus denen sie ihr Herkunftsland verlassen hat, [...] keine Feststellungen getroffen" wurden (vgl. AsylGH 16.08.2012 C5 427.496-1/2012/9E).Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Mutter des Beschwerdeführers "wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (nämlich jener der afghanischen Frauen)" in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, und zu im diesbezüglichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes "den Angaben der Beschwerdeführerin über die Gründe, aus denen sie ihr Herkunftsland verlassen hat, [...] keine Feststellungen getroffen" wurden vergleiche AsylGH 16.08.2012 C5 427.496-1/2012/9E). Zunächst ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Ausreisegrund differieren: In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe (vgl. AS 89, arg. "LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Ihren Heimatstaat verlassen? Schildern Sie Ihre Fluchtgründe. Versuchen Sie chronologisch vorzugehen, schildern Sie es so, dass es auch unbeteiligte Personen nachvollziehen können. - VP: Mein Bruder hat mit den Amerikanern gearbeitet. [...]").Zunächst ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Ausreisegrund differieren: In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe vergleiche AS 89, arg. "LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Ihren Heimatstaat verlassen? Schildern Sie Ihre Fluchtgründe. Versuchen Sie chronologisch vorzugehen, schildern Sie es so, dass es auch unbeteiligte Personen nachvollziehen können. - VP: Mein Bruder hat mit den Amerikanern gearbeitet. [...]"). Im Gegensatz dazu, führte die Mutter des Beschwerdeführers in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde am 14.05.2012 aus, dass der Beschwerdeführer deshalb mitgenommen worden sei, da ein Professor aus Tadschikistan Unterricht über das Internet erteilt habe und im Zuge dessen für die christliche Religion geworben habe (vgl. AS 117, arg. "AW: Mein Zweitältester Sohn hatte ein Internetgeschäft in XXXX. [...] Er hatte einen Teilhaber namens XXXX. Er hat mich angerufen. Er sagte mir, dass die Polizei im Geschäft war und XXXX mitgenommen hat. Ich habe gefragt, warum und weshalb, und er sagte, dass ein Professor aus Tadschikistan Unterricht über das Internet gegeben hat. Dieser Professor hat für die christliche Religion geworben.") Überdies führte die Mutter des Beschwerdeführers ins Treffen, dass diese zwei Vorfälle, und zwar die Festnahme des Beschwerdeführers und die Probleme des Bruders des Beschwerdeführers, zwei getrennte Angelegenheiten seien und der Beschwerdeführer mitgenommen worden sei, weil er jünger gewesen sei als sein Geschäftspartner (vgl. AS 129, arg. "LA: Gab es einen Zusammenhang zwischen der Festnahme von XXXX und den Problemen von XXXX? - AW: Das war eine getrennte Angelegenheit. XXXX wusste nichts über die Konvertierung. [...] LA: Was war der Grund für die Festnahme? - AW: Der Teilhaber von meinem Sohn, namens XXXX hat angerufen und nachdem ich gefragt habe, warum mein Sohn festgenommen wurde, sagte er zu mir, dass ein gewisser XXXX ( = lt. anwesender Dolmetscherin Professor) aus Tadschikistan im Geschäft über das Internet unterrichtet hat und anschließen für die christliche Religion geworben hat."; "LA: Warum wurde XXXX nicht festgenommen? - AW: XXXX war ein älterer Mann. Er war verheiratet und hatte Kinder. Darüber hinaus war er noch Professor für die englische Sprache. Mein Sohn wurde mitgenommen, weil er jünger war.").Im Gegensatz dazu, führte die Mutter des Beschwerdeführers in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde am 14.05.2012 aus, dass der Beschwerdeführer deshalb mitgenommen worden sei, da ein Professor aus Tadschikistan Unterricht über das Internet erteilt habe und im Zuge dessen für die christliche Religion geworben habe vergleiche AS 117, arg. "AW: Mein Zweitältester Sohn hatte ein Internetgeschäft in römisch 40 . [...] Er hatte einen Teilhaber namens römisch 40 . Er hat mich angerufen. Er sagte mir, dass die Polizei im Geschäft war und römisch 40 mitgenommen hat. Ich habe gefragt, warum und weshalb, und er sagte, dass ein Professor aus Tadschikistan Unterricht über das Internet gegeben hat. Dieser Professor hat für die christliche Religion geworben.") Überdies führte die Mutter des Beschwerdeführers ins Treffen, dass diese zwei Vorfälle, und zwar die Festnahme des Beschwerdeführers und die Probleme des Bruders des Beschwerdeführers, zwei getrennte Angelegenheiten seien und der Beschwerdeführer mitgenommen worden sei, weil er jünger gewesen sei als sein Geschäftspartner vergleiche AS 129, arg. "LA: Gab es einen Zusammenhang zwischen der Festnahme von römisch 40 und den Problemen von XXXX? - AW: Das war eine getrennte Angelegenheit. römisch 40 wusste nichts über die Konvertierung. [...] LA: Was war der Grund für die Festnahme? - AW: Der Teilhaber von meinem Sohn, namens römisch 40 hat angerufen und nachdem ich gefragt habe, warum mein Sohn festgenommen wurde, sagte er zu mir, dass ein gewisser römisch 40 ( = lt. anwesender Dolmetscherin Professor) aus Tadschikistan im Geschäft über das Internet unterrichtet hat und anschließen für die christliche Religion geworben hat."; "LA: Warum wurde römisch 40 nicht festgenommen? - AW: römisch 40 war ein älterer Mann. Er war verheiratet und hatte Kinder. Darüber hinaus war er noch Professor für die englische Sprache. Mein Sohn wurde mitgenommen, weil er jünger war."). Ferner besteht ein Widerspruch hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die Personen, die diesen festgenommen haben sollen: In der Einvernahme vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer aus, dass ihn drei Polizisten verhaftet und auf die Polizeistation verbracht hätten (vgl. AS 89, arg. "VP: Mein Bruder hat mit den Amerikanern gearbeitet. Ich war jeden Tag im Geschäft. Das war meine Arbeit. 3 Polizisten kamen eines Tages in das Geschäft und haben mich verhaftet. Das war im Sommer
  11. Ich wurde bis am Abend, es war schon finster, auf der Polizeistation festgehalten. Ich dachte ich werde bestimmt bald entlassen. Sie brachten mich aber wo anders hin. Ich wusste nicht genau wohin Sie mich brachten. [...]"), während er vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum ausführte, dass er von den Anhängern des Parlamentsabgeordneten XXXX verhaftet worden sei (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Verhaftet wurden Sie also auch von den Anhängern von XXXX? - BF: Ja."). Im Gegensatz dazu, führte die Mutter des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde aus, dass die "Polizei" im Geschäft gewesen sei und den Beschwerdeführer mitgenommen habe (vgl. AS 117, arg. "AW: [...] Er sagte mir, dass die Polizei im Geschäft war und XXXX mitgenommen hat.").Ferner besteht ein Widerspruch hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die Personen, die diesen festgenommen haben sollen: In der Einvernahme vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer aus, dass ihn drei Polizisten verhaftet und auf die Polizeistation verbracht hätten vergleiche AS 89, arg. "VP: Mein Bruder hat mit den Amerikanern gearbeitet. Ich war jeden Tag im Geschäft. Das war meine Arbeit. 3 Polizisten kamen eines Tages in das Geschäft und haben mich verhaftet. Das war im Sommer
  12. Ich wurde bis am Abend, es war schon finster, auf der Polizeistation festgehalten. Ich dachte ich werde bestimmt bald entlassen. Sie brachten mich aber wo anders hin. Ich wusste nicht genau wohin Sie mich brachten. [...]"), während er vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum ausführte, dass er von den Anhängern des Parlamentsabgeordneten römisch 40 verhaftet worden sei vergleiche Seite 6 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Verhaftet wurden Sie also auch von den Anhängern von XXXX? - BF: Ja."). Im Gegensatz dazu, führte die Mutter des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde aus, dass die "Polizei" im Geschäft gewesen sei und den Beschwerdeführer mitgenommen habe vergleiche AS 117, arg. "AW: [...] Er sagte mir, dass die Polizei im Geschäft war und römisch 40 mitgenommen hat."). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde ausführte, dass er in der Früh festgenommen worden sei (vgl. AS 95, arg. "LA: Erzählen Sie bitte detailliert über den Tag Ihrer Verhaftung. - VP: Ich habe alles mit Detail erzählt. Es war am Morgen. Ich war im Geschäft bei der Arbeit. Sie sind zu mir ins Geschäft gekommen. Sie haben mich gefragt ob ich XXXX bin. Das war alles."), um vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum anzugeben, dass die Festnahme gegen Mittag stattgefunden habe (vgl. Seite 5 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Wissen Sie, ob die Polizei vorher bei Ihnen zu Hause war und nach Ihrem Bruder gefragt hat und diesen ursprünglich mitnehmen wollte? - BF: Ich wurde gegen Mittag festgenommen. Ob sie vorher bei mir zu Hause waren, weiß ich nicht. Hier habe ich erfahren, dass sie vorher bei uns zu Hause waren. Mein Bruder befand sich nicht zu Hause. Mein Vater war zu Hause. Ihn haben sie getötet.").Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde ausführte, dass er in der Früh festgenommen worden sei vergleiche AS 95, arg. "LA: Erzählen Sie bitte detailliert über den Tag Ihrer Verhaftung. - VP: Ich habe alles mit Detail erzählt. Es war am Morgen. Ich war im Geschäft bei der Arbeit. Sie sind zu mir ins Geschäft gekommen. Sie haben mich gefragt ob ich römisch 40 bin. Das war alles."), um vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum anzugeben, dass die Festnahme gegen Mittag stattgefunden habe vergleiche Seite 5 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Wissen Sie, ob die Polizei vorher bei Ihnen zu Hause war und nach Ihrem Bruder gefragt hat und diesen ursprünglich mitnehmen wollte? - BF: Ich wurde gegen Mittag festgenommen. Ob sie vorher bei mir zu Hause waren, weiß ich nicht. Hier habe ich erfahren, dass sie vorher bei uns zu Hause waren. Mein Bruder befand sich nicht zu Hause. Mein Vater war zu Hause. Ihn haben sie getötet."). Auch die Angaben bezüglich des Computergeschäftes des Beschwerdeführers sind widersprüchlich: In der Einvernahme vor der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer dar, dass seine Familie das Computergeschäft besessen habe (vgl. AS 85, arg. "LA: Haben Sie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland? - VP: Meine Familie besitzt ein Haus und das Computergeschäft."); im Gegensatz dazu, führte die Mutter des Beschwerdeführers in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde aus, dass das Internetgeschäft angemietet gewesen und von ihrem Sohn und dessen Freund betrieben worden sei (vgl. AS 131, arg. "LA: Wem gehörte das Internetgeschäft? - AW: Das Geschäft wurde angemietet. Betrieben wurde es von XXXX und XXXX."). Der Beschwerdeführer gab hingegen vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum an, dass das Geschäft angemietet gewesen sei (vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Wem hat das Geschäft gehört in dem Sie in Afghanistan gearbeitet haben? - BF: Das Geschäftslokal war gemietet. Im Geschäft hatten wir einen Geschäftspartner, nämlich einen sehr guten Freund meines älteren Bruders. Dieser Mann hat ebenfalls Afghanistan verlassen und lebt in Amerika.").Auch die Angaben bezüglich des Computergeschäftes des Beschwerdeführers sind widersprüchlich: In der Einvernahme vor der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer dar, dass seine Familie das Computergeschäft besessen habe vergleiche AS 85, arg. "LA: Haben Sie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland? - VP: Meine Familie besitzt ein Haus und das Computergeschäft."); im Gegensatz dazu, führte die Mutter des Beschwerdeführers in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde aus, dass das Internetgeschäft angemietet gewesen und von ihrem Sohn und dessen Freund betrieben worden sei vergleiche AS 131, arg. "LA: Wem gehörte das Internetgeschäft? - AW: Das Geschäft wurde angemietet. Betrieben wurde es von römisch 40 und römisch 40 ."). Der Beschwerdeführer gab hingegen vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum an, dass das Geschäft angemietet gewesen sei vergleiche Seite 10 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Wem hat das Geschäft gehört in dem Sie in Afghanistan gearbeitet haben? - BF: Das Geschäftslokal war gemietet. Im Geschäft hatten wir einen Geschäftspartner, nämlich einen sehr guten Freund meines älteren Bruders. Dieser Mann hat ebenfalls Afghanistan verlassen und lebt in Amerika."). Des Weiteren führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde ins Treffen, dass ihm seine Mutter in Österreich erzählt habe, dass sein Vater getötet worden sei (vgl. AS 91, arg. "VP: [...] Als ich dann aber in Österreich war hat mir meine Mutter erzählt, dass mein Vater getötet wurde. [...]"), während seine Mutter vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum darlegte, dass sie, um den Beschwerdeführer zu schonen, diesem lediglich erzählt habe, sein Vater sei verstorben (vgl. Seite 15 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Hat XXXX Sie jemals gefragt wie sein Vater verstorben ist?Des Weiteren führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde ins Treffen, dass ihm seine Mutter in Österreich erzählt habe, dass sein Vater getötet worden sei vergleiche AS 91, arg. "VP: [...] Als ich dann aber in Österreich war hat mir meine Mutter erzählt, dass mein Vater getötet wurde. [...]"), während seine Mutter vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum darlegte, dass sie, um den Beschwerdeführer zu schonen, diesem lediglich erzählt habe, sein Vater sei verstorben vergleiche Seite 15 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Hat römisch 40 Sie jemals gefragt wie sein Vater verstorben ist? - Z: Ja, er hat gefragt wie sein Vater ums Leben gekommen ist. Ich habe ihm gesagt, dass in Afghanistan täglich viele Menschen sterben und sein Vater auch so gestorben ist."). Zudem erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, warum die Gefangenschaft des Beschwerdeführers aufgrund der "Tätigkeiten" des ältesten Bruders des Beschwerdeführers, sei es für die Amerikaner und/oder sei es als Christ, vier Jahre lang angedauert haben soll, wenn doch kurz nach der Ausstrahlung des Berichtes über den älteren Bruder des Beschwerdeführers am 27.05.2010 (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls des AsylGH vom 08.08.2012, C5 427.496-1/2012/8Z) die Mutter, die Schwester und die zwei Brüder des Beschwerdeführers Afghanistan verlassen haben sollen (vgl. AS 119, arg. "AW: [...] Mein ältester Sohn ist ja dann nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Etwa nach einer Woche hat mein Sohn mich angerufen und mir gesagt, dass er sich in Dubai befindet. [...]"; AS 121, arg. "LA: Können Sie ungefähr angeben, wie viel Zeit zwischen dem Beitrag und der Ausreise lag? - AW: Ca. ein bis zwei Wochen lagen dazwischen. Im Fernsehen wurde darüber Bericht erstattet. Wir sind ziemlich schnell aus der Heimat geflüchtet.") und der Vater des Beschwerdeführers getötet worden sei. Mangels Anwesenheit der engsten Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Afghanistan hätte folglich die Gefangenschaft des Beschwerdeführers niemals dazu führen können, dass die Entführer des Beschwerdeführers dessen Familie zur "Übergabe" des zum Christentum konvertierten Bruders des Beschwerdeführers bewegen hätten können. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass

dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Familie XXXX eine einflussreiche Familie mit vielen Anhängern gewesen sei (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Hatte er auch Leute die für ihn tätig geworden sind zB für ihn spioniert haben? - BF: Ja, viele. - R: Wie kann es dann sein, dass dieser einflussreiche Mann ausgerechnet Sie benötigt und nicht - durch seine Leute - Ihren Bruder festgenommen hat? - BF: Ich weiß es nicht. Ich glaube, dass sie meinen Bruder nicht gefunden haben und deshalb mich festgenommen haben. Sie wollten damit bezwecken, dass sich mein Bruder ihnen stellt, damit ich frei komme. Mein Bruder ist aber geflüchtet."), weshalb davon auszugehen ist, dass diese vom Umstand der Ausreise der engsten Familienmitglieder des Beschwerdeführers (auch von jener des älteren Bruders des Beschwerdeführers) aus Afghanistan Kenntnis erlangt hätten. Wenn die Mutter diesbezüglich in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbringt, man habe den Beschwerdeführer deshalb so lange festgehalten, damit jemand aus der Familie nach Afghanistan zurückkehre und auf diese Art und Weise weitere Familienmitglieder gefangen gehalten werden könnten, ist auszuführen, dass dieser Umstand aufgrund der Unkenntnis von der vier Jahre lang andauernden Gefangenschaft des Beschwerdeführers durch die Familienmitglieder als nicht sehr wahrscheinlich erscheint (vgl. AS 117, arg. "AW: [...] Ich weiß nicht, ob mein Sohn noch am Leben ist. Ich weiß nicht, was sie mit ihm gemacht haben.").Zudem erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, warum die Gefangenschaft des Beschwerdeführers aufgrund der "Tätigkeiten" des ältesten Bruders des Beschwerdeführers, sei es für die Amerikaner und/oder sei es als Christ, vier Jahre lang angedauert haben soll, wenn doch kurz nach der Ausstrahlung des Berichtes über den älteren Bruder des Beschwerdeführers am 27.05.2010 vergleiche Seite 8 des Verhandlungsprotokolls des AsylGH vom 08.08.2012, C5 427.496-1/2012/8Z) die Mutter, die Schwester und die zwei Brüder des Beschwerdeführers Afghanistan verlassen haben sollen vergleiche AS 119, arg. "AW: [...] Mein ältester Sohn ist ja dann nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Etwa nach einer Woche hat mein Sohn mich angerufen und mir gesagt, dass er sich in Dubai befindet. [...]"; AS 121, arg. "LA: Können Sie ungefähr angeben, wie viel Zeit zwischen dem Beitrag und der Ausreise lag? - AW: Ca. ein bis zwei Wochen lagen dazwischen. Im Fernsehen wurde darüber Bericht erstattet. Wir sind ziemlich schnell aus der Heimat geflüchtet.") und der Vater des Beschwerdeführers getötet worden sei. Mangels Anwesenheit der engsten Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Afghanistan hätte folglich die Gefangenschaft des Beschwerdeführers niemals dazu führen können, dass die Entführer des Beschwerdeführers dessen Familie zur "Übergabe" des zum Christentum konvertierten Bruders des Beschwerdeführers bewegen hätten können. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass

dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Familie römisch 40 eine einflussreiche Familie mit vielen Anhängern gewesen sei vergleiche Seite 7 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Hatte er auch Leute die für ihn tätig geworden sind zB für ihn spioniert haben? - BF: Ja, viele. - R: Wie kann es dann sein, dass dieser einflussreiche Mann ausgerechnet Sie benötigt und nicht - durch seine Leute - Ihren Bruder festgenommen hat? - BF: Ich weiß es nicht. Ich glaube, dass sie meinen Bruder nicht gefunden haben und deshalb mich festgenommen haben. Sie wollten damit bezwecken, dass sich mein Bruder ihnen stellt, damit ich frei komme. Mein Bruder ist aber geflüchtet."), weshalb davon auszugehen ist, dass diese vom Umstand der Ausreise der engsten Familienmitglieder des Beschwerdeführers (auch von jener des älteren Bruders des Beschwerdeführers) aus Afghanistan Kenntnis erlangt hätten. Wenn die Mutter diesbezüglich in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbringt, man habe den Beschwerdeführer deshalb so lange festgehalten, damit jemand aus der Familie nach Afghanistan zurückkehre und auf diese Art und Weise weitere Familienmitglieder gefangen gehalten werden könnten, ist auszuführen, dass dieser Umstand aufgrund der Unkenntnis von der vier Jahre lang andauernden Gefangenschaft des Beschwerdeführers durch die Familienmitglieder als nicht sehr wahrscheinlich erscheint vergleiche AS 117, arg. "AW: [...] Ich weiß nicht, ob mein Sohn noch am Leben ist. Ich weiß nicht, was sie mit ihm gemacht haben."). Ferner ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht plausibel, dass, wenn das eigentliche Interesse der Entführer die Gefangennahme des älteren Bruders des Beschwerdeführers gewesen sein soll (vgl. AS 99, arg. "LA: Was wollten diese Personen von Ihnen? - VP: Sie haben gesagt wenn mein Bruder zu ihnen kommt werden Sie mich entlassen."), für den Onkel des Beschwerdeführers nach vier Jahren die Möglichkeit bestanden haben soll, den Beschwerdeführer "frei zu bekommen", zumal der Beschwerdeführer nicht einmal darzulegen vermochte, wie dieser Umstand dem Onkel des Beschwerdeführers gelungen sein soll (vgl. AS 103, arg. "LA: Wie konnte Sie Ihr Onkel frei bekommen? Wie hat er Kontakt zu den Entführern aufgenommen? - VP: Das weiß ich nicht. Wir sind hinausgegangen und Sie haben mich meinem Onkel übergeben."), obwohl der Beschwerdeführer mit seinem Onkel in Kontakt steht und daher die Möglichkeit hätte, diesen diesbezüglich zu befragen. Auch, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Mutter nicht erkundigt haben soll, ob der Familie während der Gefangenschaft ein Ultimatum gestellt worden sei oder nicht, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht nicht schlüssig nachvollziehbar (vgl. AS 99, arg. "LA: Damit ich das richtig verstehe. Sie haben durch Ihre Mutter nach Ihrer Ankunft in Österreich zwar erfahren das Sie von den XXXX entführt wurden, haben aber nicht darüber gesprochen ob ihren Eltern bzw. Geschwistern ein Ultimatum gestellt wurde um Sie frei zu bekommen? - VP: Nein darüber hab ich mit meiner Mutter nicht gesprochen. Meine Mutter hat mir nur erzählt dass mein Vater getötet wurde.").Ferner ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht plausibel, dass, wenn das eigentliche Interesse der Entführer die Gefangennahme des älteren Bruders des Beschwerdeführers gewesen sein soll vergleiche AS 99, arg. "LA: Was wollten diese Personen von Ihnen? - VP: Sie haben gesagt wenn mein Bruder zu ihnen kommt werden Sie mich entlassen."), für den Onkel des Beschwerdeführers nach vier Jahren die Möglichkeit bestanden haben soll, den Beschwerdeführer "frei zu bekommen", zumal der Beschwerdeführer nicht einmal darzulegen vermochte, wie dieser Umstand dem Onkel des Beschwerdeführers gelungen sein soll vergleiche AS 103, arg. "LA: Wie konnte Sie Ihr Onkel frei bekommen? Wie hat er Kontakt zu den Entführern aufgenommen? - VP: Das weiß ich nicht. Wir sind hinausgegangen und Sie haben mich meinem Onkel übergeben."), obwohl der Beschwerdeführer mit seinem Onkel in Kontakt steht und daher die Möglichkeit hätte, diesen diesbezüglich zu befragen. Auch, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Mutter nicht erkundigt haben soll, ob der Familie während der Gefangenschaft ein Ultimatum gestellt worden sei oder nicht, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht nicht schlüssig nachvollziehbar vergleiche AS 99, arg. "LA: Damit ich das richtig verstehe. Sie haben durch Ihre Mutter nach Ihrer Ankunft in Österreich zwar erfahren das Sie von den römisch 40 entführt wurden, haben aber nicht darüber gesprochen ob ihren Eltern bzw. Geschwistern ein Ultimatum gestellt wurde um Sie frei zu bekommen? - VP: Nein darüber hab ich mit meiner Mutter nicht gesprochen. Meine Mutter hat mir nur erzählt dass mein Vater getötet wurde."). Abgesehen davon, vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft und nachvollziehbar darzulegen, warum konkret er in Afghanistan einer Gefährdung aufgrund der Konversion bzw. der Tätigkeit seines Bruders ausgesetzt sein sollte: Grundsätzlich ist festzuhalten, dass, folgt man den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er vier Jahre aufgrund der Konversion seines Bruders bzw. dessen Tätigkeit für die Amerikaner in Gefangenschaft gewesen sei und sein Onkel habe ihn "freibekommen" - d.h. der Beschwerdeführer nicht gegen den Willen seiner Entführer, sondern mit deren Einverständnis entlassen worden sei (vgl. AS 103, arg. "LA: Wie konnte Sie Ihr Onkel frei bekommen? Wie hat er Kontakt zu den Entführern aufgenommen? - VP: Das weiß ich nicht. Wir sind hinausgegangen und Sie haben mich meinem Onkel übergeben.") -, ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht davon auszugehen, dass weiterhin eine Bedrohung für den Beschwerdeführer durch die Angehörigen der Familie XXXX besteht (seine Entführer hätten den Beschwerdeführer wohl sonst nicht mit deren Einverständnis aus der Gefangenschaft entlassen). Des Weiteren ist der Grund für das Bestehen einer Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer (= Konversion des Bruders bzw. dessen Tätigkeit für die Amerikaner) weggefallen, da sich der ältere Bruder des Beschwerdeführers seit Mitte 2010 bereits nicht mehr in Afghanistan aufhält und auch nicht davon auszugehen ist, dass er dorthin zurückkehren wird. Darüber hinaus reisten die Ehefrau und die drei Kinder des zum Christentum konvertierten Bruders des Beschwerdeführers nicht unmittelbar nach Bekanntwerden der Konversion des Bruders des Beschwerdeführers gemeinsam mit diesem aus Afghanistan aus, nämlich im Sommer 2010, sondern vermochten sich bis August 2012 in Afghanistan aufzuhalten, ehe sie nach Südkorea ausreisten (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls des AsylGH vom 08.08.2012, C5 427.496-1/2012/8Z). Überdies ist nach ungefähr dreieinhalb Jahren nach Beendigung der Gefangenschaft des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass seitens der Familie des Parlamentsabgeordneten ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte. Schlussendlich hat der Beschwerdeführer selbst weder die prinzipiellen Zwecke der Taliban vereitelt bzw. in besonderem Maß gegen ihre Interessen verstoßen oder ihnen maßgebliche Schäden zugefügt.Grundsätzlich ist festzuhalten, dass, folgt man den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er vier Jahre aufgrund der Konversion seines Bruders bzw. dessen Tätigkeit für die Amerikaner in Gefangenschaft gewesen sei und sein Onkel habe ihn "freibekommen" - d.h. der Beschwerdeführer nicht gegen den Willen seiner Entführer, sondern mit deren Einverständnis entlassen worden sei vergleiche AS 103, arg. "LA: Wie konnte Sie Ihr Onkel frei bekommen? Wie hat er Kontakt zu den Entführern aufgenommen? - VP: Das weiß ich nicht. Wir sind hinausgegangen und Sie haben mich meinem Onkel übergeben.") -, ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht davon auszugehen, dass weiterhin eine Bedrohung für den Beschwerdeführer durch die Angehörigen der Familie römisch 40 besteht (seine Entführer hätten den Beschwerdeführer wohl sonst nicht mit deren Einverständnis aus der Gefangenschaft entlassen). Des Weiteren ist der Grund für das Bestehen einer Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer (= Konversion des Bruders bzw. dessen Tätigkeit für die Amerikaner) weggefallen, da sich der ältere Bruder des Beschwerdeführers seit Mitte 2010 bereits nicht mehr in Afghanistan aufhält und auch nicht davon auszugehen ist, dass er dorthin zurückkehren wird. Darüber hinaus reisten die Ehefrau und die drei Kinder des zum Christentum konvertierten Bruders des Beschwerdeführers nicht unmittelbar nach Bekanntwerden der Konversion des Bruders des Beschwerdeführers gemeinsam mit diesem aus Afghanistan aus, nämlich im Sommer 2010, sondern vermochten sich bis August 2012 in Afghanistan aufzuhalten, ehe sie nach Südkorea ausreisten vergleiche Seite 9 des Verhandlungsprotokolls des AsylGH vom 08.08.2012, C5 427.496-1/2012/8Z). Überdies ist nach ungefähr dreieinhalb Jahren nach Beendigung der Gefangenschaft des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass seitens der Familie des Parlamentsabgeordneten ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte. Schlussendlich hat der Beschwerdeführer selbst weder die prinzipiellen Zwecke der Taliban vereitelt bzw. in besonderem Maß gegen ihre Interessen verstoßen oder ihnen maßgebliche Schäden zugefügt. Es ist daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - auch unter Beachtung der erheblichen Zeitspanne von dreieinhalb Jahren - aktuell einer unmittelbaren und individuellen von den Angehörigen des Parlamentsabgeordneten ausgehenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Da das Bundesverwaltungsgericht von keiner für den Beschwerdeführer bestehenden Verfolgungsgefahr ausgeht (unabhängig von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens), ist auf die Ursache für das Vorhandensein seiner Narben nicht näher einzugehen. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Hazara ist, kann eine Verfolgung des Beschwerdeführers als nicht maßgeblich wahrscheinlich gesehen werden. Der Beschwerdeführer legte im gesamten bisherigen Verfahren nicht einmal ansatzweise dar, warum er konkret aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt sein könnte, zumal auch unter Berücksichtigung der oben dargelegten und dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgehändigten Länderberichten zur aktuellen Lage der Hazara in Afghanistan trotz der nach wie vor bestehenden Spannungen unter den einzelnen Volksgruppen derzeit auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Umstände lediglich als Angehöriger der Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bloß aus ethnischen Gründen verfolgt werde. 2.2. Zum Herkunftsstaat: Es wurde vor allem Einsicht genommen in folgende Erkenntnisquelle des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers: 1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 inklusive letzter Kurzinformation vom 30.01.2018: -Strichaufzählung "Green Zone" in Kabul -Strichaufzählung High-profile Angriffe: Hauptstadt Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif -Strichaufzählung Sicherheitslage Provinzen Kabul, Balkh und Herat -Strichaufzählung Lage der Schiiten und Hazara -Strichaufzählung Erhaltungskosten in Kabul -Strichaufzählung Auszüge aus dem Bankensystem aus Afghanistan 2. EASO-Bericht "Afghanistan Netzwerke" aus Jänner 2018 Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquelle sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 id

F BGBl. I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte vergleiche insbesondere Paragraph eins, BFA-VG). § 28 VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 28, VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. [...]" Zu Spruchpunkt A)
  3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
  4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.

§ 3Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.cit.

zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.2.

Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.

  1. Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).3.
  2. Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). "Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH vom 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH vom 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH vom 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH vom 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem konnte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht festgestellt werden, dass dieser nach einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse der Angehörigen der Familie XXXX an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte.Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem konnte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht festgestellt werden, dass dieser nach einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse der Angehörigen der Familie römisch 40 an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte. Selbst unter der Annahme einer weiteren Verfolgung durch die Taliban, stünde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Herat oder Mazar-e-Sharif offen. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in den Städten Herat oder Mazar-e-Sharif Schutz gewährleistet werden kann. Dem Beschwerdeführer ist der Aufenthalt in diesen Städten zumutbar. Der Beschwerdeführer ist gesund und im erwerbsfähigen Alter. Bezüglich einer Verfolgung der Hazara bleibt in Ermangelung einer dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlung im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und vor dem Hintergrund der Einlassung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung zu prüfen, ob er bei einer Überstellung in seinen Herkunftsstaat aufgrund generalisierender Merkmale - konkret wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara - unabhängig von individuellen Aspekten - einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (vgl. VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048), jedoch ist für das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt zu sein:Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet vergleiche VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048), jedoch ist für das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt zu sein: Der Beschwerdeführer gehört als Hazara zwar einer ethnischen Minderheit an. Den oben zitierten Länderberichten ist ua zu entnehmen, dass sich Diskriminierungen von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara in Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, Festnahmen, physischem Missbrauch oder illegaler Besteuerung äußern würden. Festzuhalten ist aber auch, dass sich für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara - wie aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen ersichtlich - die Situation in der Zwischenzeit deutlich verbessert hat, wenngleich die gesellschaftlichen Spannungen fortbestehen und in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder aufleben. In einer Gesamtschau des vorliegenden Länderberichtematerials erreicht diese Gefährdung insgesamt nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan für gegeben zu erachten. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Zugehörigkeit einer Person zur ethnischen Minderheit der Hazara für sich alleine ausreicht, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse bzw. einer bestimmten Glaubensgemeinschaft ausgesetzt wäre (vgl. dazu auch VwGH 31.10.2002, 2000/20/0358; vgl. zudem das rezente Judikat des EGMR:Der Beschwerdeführer gehört als Hazara zwar einer ethnischen Minderheit an. Den oben zitierten Länderberichten ist ua zu entnehmen, dass sich Diskriminierungen von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara in Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, Festnahmen, physischem Missbrauch oder illegaler Besteuerung äußern würden. Festzuhalten ist aber auch, dass sich für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara - wie aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen ersichtlich - die Situation in der Zwischenzeit deutlich verbessert hat, wenngleich die gesellschaftlichen Spannungen fortbestehen und in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder aufleben. In einer Gesamtschau des vorliegenden Länderberichtematerials erreicht diese Gefährdung insgesamt nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan für gegeben zu erachten. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Zugehörigkeit einer Person zur ethnischen Minderheit der Hazara für sich alleine ausreicht, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse bzw. einer bestimmten Glaubensgemeinschaft ausgesetzt wäre vergleiche dazu auch VwGH 31.10.2002, 2000/20/0358; vergleiche zudem das rezente Judikat des EGMR: A.M./The Netherlands 05.07.2016, 29.094/09, dort insb. Seiten 26/27, Punkt 86., wonach die Angehörigkeit zur Minderheit der Hazara nicht dazu führt, dass im Fall einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung drohen würde, unbeschadet der schlechten Situation dieser Minderheit). Auch der Verwaltungsgerichtshof nahm in den letzten Jahren keine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan an, zum Unterschied zur Region Quetta in Pakistan (vgl. VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048).A.M./The Netherlands 05.07.2016, 29.094/09, dort insb. Seiten 26/27, Punkt 86., wonach die Angehörigkeit zur Minderheit der Hazara nicht dazu führt, dass im Fall einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung drohen würde, unbeschadet der schlechten Situation dieser Minderheit). Auch der Verwaltungsgerichtshof nahm in den letzten Jahren keine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan an, zum Unterschied zur Region Quetta in Pakistan vergleiche VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung in Hinblick auf die Volksgruppe der Hazara in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen. 3.
  3. Folglich sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.3.
  4. Folglich sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
  5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
  6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.5.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.5.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Nach Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternati

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