4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG: Zu Spruchpunkt A.: Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit Abänderungsbescheid vom 17.12.2015, AZ II/4-EBP/10-360644010, den angefochtenen Bescheid, aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.04.2015, GZ 2012/17/0235, abgeändert, wobei sie sich in ihrer Begründung auf § 19 Abs 4 MOG 2007 berufen hat.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit Abänderungsbescheid vom 17.12.2015, AZ II/4-EBP/10-360644010, den angefochtenen Bescheid, aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.04.2015, GZ 2012/17/0235, abgeändert, wobei sie sich in ihrer Begründung auf Paragraph 19, Absatz 4, MOG 2007 berufen hat. Da kein Rechtsmittel eingebracht wurde, ist der Abänderungsbescheid des Vorstandes für den GB II der AgrarMarkt Austria vom 17.12.2015, AZ II/4-EBP/10-360644010, in Rechtskraft erwachsen und ersetzt den angefochtenen Bescheid, weshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen ist.Da kein Rechtsmittel eingebracht wurde, ist der Abänderungsbescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der AgrarMarkt Austria vom 17.12.2015, AZ II/4-EBP/10-360644010, in Rechtskraft erwachsen und ersetzt den angefochtenen Bescheid, weshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W134.2107307.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.