Vm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG insoweit abgeändert, alsA) In Erledigung der Beschwerden wird der bekämpfte Bescheid
Paragraph 135 a, Absatz 3, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG insoweit abgeändert, als
2 BDG 1979 freigesprochen wird, und
Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 freigesprochen wird, und 2. über den Disziplinarbeschuldigten
über den Disziplinarbeschuldigten
Paragraph 134, Ziffer 2, BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von € 4.500,- verhängt wird. Im Übrigen werden die Beschwerden sowohl des Disziplinarbeschuldigten als auch des Disziplinaranwaltes als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid sowohl hinsichtlich der Schuldsprüche zu den Punkten I.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit dem im Spruch genannten Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim BMI über den Disziplinarbeschuldigten XXXX (im Folgenden kurz DB) die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 6000,- verhängt. Die Spruchpunkte I. bis III. der verfahrensgegenständlichen Entscheidung lauten wörtlich (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):römisch 40 (im Folgenden kurz DB) die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 6000,- verhängt. Die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. der verfahrensgegenständlichen Entscheidung lauten wörtlich (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht): "I. Der DB ist
2 BDG schuldig:Der DB ist
Er hat es unterlassen, ihm von Amts wegen bekanntgewordene Verdachtsfälle von strafbaren Handlungen, welche den Wirkungsbereich seiner Dienststelle betrafen, a)
1 und § 5 BAK-G (Gesetz überdas Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2013) - noch vor einer Berichterstattung nach der StPO - dem Bundesamt für Korruptionsbekämpfung (BAK) zu melden und zwar am1. Er hat es unterlassen, ihm von Amts wegen bekanntgewordene Verdachtsfälle von strafbaren Handlungen, welche den Wirkungsbereich seiner Dienststelle betrafen, a)
Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 5, BAK-G (Gesetz überdas Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2013,) - noch vor einer Berichterstattung nach der StPO - dem Bundesamt für Korruptionsbekämpfung (BAK) zu melden und zwar am 23.08.2013, indem er seinen Vorgesetzten XXXX wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs bei der StA XXXX anzeigte,23.08.2013, indem er seinen Vorgesetzten römisch 40 wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs bei der StA römisch 40 anzeigte, 06.09.2013, indem er XXXX wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs bei der OStA Linz anzeigte,06.09.2013, indem er römisch 40 wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs bei der OStA Linz anzeigte, 13.09.2013, indem er im Zusammenhang mit der Anzeige gegen seinen Vorgesetzten die XXXX Kinder- und Jugendanwältin, sowie zwei Vertreter der "Plattform Menschenrechte", wegen Bestimmungstäterschaft zu § 302 StGB bei der StA Linz anzeigte,13.09.2013, indem er im Zusammenhang mit der Anzeige gegen seinen Vorgesetzten die römisch 40 Kinder- und Jugendanwältin, sowie zwei Vertreter der "Plattform Menschenrechte", wegen Bestimmungstäterschaft zu Paragraph 302, StGB bei der StA Linz anzeigte, 04.11.2013, indem er XXXX wegen des Verdachtes nach §§ 302 und 310 StGB bei der StA Linz anzeigte,04.11.2013, indem er römisch 40 wegen des Verdachtes nach Paragraphen 302 und 310 StGB bei der StA Linz anzeigte, 06.11.2013, indem er XXXX wegen des Verdachtes nach § 302 StGB bei der StA Linz anzeigte06.11.2013, indem er römisch 40 wegen des Verdachtes nach Paragraph 302, StGB bei der StA Linz anzeigte und zwar jeweils schriftlich, unter Vergabe der GZ 34098/11 und der Verwendung des Briefkopfes der Landespolizeidirektion XXXX;und zwar jeweils schriftlich, unter Vergabe der GZ 34098/11 und der Verwendung des Briefkopfes der Landespolizeidirektion römisch 40 ;
G rechtswidrig eingestellt.b) Er hat die Verwaltungsstrafsache S 28614/13 (römisch 40 - Verdacht einer Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO) am 07. Mai 2014, ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren, nämlich der Einvernahme von Zeugen, und ohne objektiv nachvollziehbare Begründung
Paragraph 45, Absatz eins, VStG rechtswidrig eingestellt. c) Er hat die Verwaltungsstrafsache S 975/13 (XXXX - Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO) am 08. Jänner 2013, ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren mit der Begründung "Privatgrund"
G rechtswidrig eingestellt, obwohl die Verwaltungsübertretung auf einer Verkehrsfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden konnte, begangen wurde.c) Er hat die Verwaltungsstrafsache S 975/13 (römisch 40 - Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO) am 08. Jänner 2013, ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren mit der Begründung "Privatgrund"
Paragraph 45, Absatz eins, VStG rechtswidrig eingestellt, obwohl die Verwaltungsübertretung auf einer Verkehrsfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden konnte, begangen wurde.
G eingestellt, obwohl der rechtsanwaltlich vertretene Betroffene geständig war ein Kraftfahrzeug alkoholisiert gelenkt zu haben und die Tatzeit ausreichend bestimmt war.e) Er hat die Verwaltungsstrafsache S 1057/13 (römisch 40 - Verdacht einer Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO) am 15, Jänner 2013, ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren und entgegen der Judikatur des VwGH mit der Begründung, die Tat könne nicht bewiesen werden,
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 1 VStG eingestellt, obwohl der rechtsanwaltlich vertretene Betroffene geständig war ein Kraftfahrzeug alkoholisiert gelenkt zu haben und die Tatzeit ausreichend bestimmt war. Der Disziplinarbeschuldigte hat seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu besorgen (zu Spruchteil l/1/a und I/4), § 43 a BDG, nämlich Vorgesetzten und Mitarbeitern mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen (zu Spruchteil I/2) § 44 Abs. 1 BDG, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen (zu Spruchteil I/3) und § 53 Abs. 1 BDG, nämlich jeden begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, dem Leiter der Dienststelle zu melden (zu Spruchteii l/1/b),
, 133 BDG schuldhaft verletzt.Der Disziplinarbeschuldigte hat seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu besorgen (zu Spruchteil l/1/a und I/4), Paragraph 43, a BDG, nämlich Vorgesetzten und Mitarbeitern mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen (zu Spruchteil I/2) Paragraph 44, Absatz eins, BDG, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen (zu Spruchteil I/3) und Paragraph 53, Absatz eins, BDG, nämlich jeden begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, dem Leiter der Dienststelle zu melden (zu Spruchteii l/1/b),
Paragraphen 91, 133, BDG schuldhaft verletzt.
Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 6.000,- (Euro sechstausend) verhängt.
2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe von Amts wegen in 30 Monatsraten bewilligt.
Paragraph 134, Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 6.000,- (Euro sechstausend) verhängt.
Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe von Amts wegen in 30 Monatsraten bewilligt. II.römisch zwei. Hingegen wird der Disziplinarbeschuldigte vom Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen zu den in den nachfolgenden Einleitungsbeschlüssen angeführten Punkten
1, Ziffer 1 und 2, 126 Abs. 2 BDG - zum Teil in dubio - freigesprochen:Hingegen wird der Disziplinarbeschuldigte vom Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen zu den in den nachfolgenden Einleitungsbeschlüssen angeführten Punkten
Absatz eins,, Ziffer 1 und 2, 126 Absatz 2, BDG - zum Teil in dubio - freigesprochen: 1. GZ 4-DK/3/2014 - zu Punkt 1
2 BDG werden dem Disziplinarbeschuldigten die Kosten des Verfahrens für die Disziplinarverhandlung am 31. Mai 2017, in der Höhe von € 161,60 vorgeschrieben. Dieser Betrag ist auf das Konto der Landespolizeidirektion XXXX zu überweisen. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen."
Paragraph 117, Absatz 2, BDG werden dem Disziplinarbeschuldigten die Kosten des Verfahrens für die Disziplinarverhandlung am 31. Mai 2017, in der Höhe von € 161,60 vorgeschrieben. Dieser Betrag ist auf das Konto der Landespolizeidirektion römisch 40 zu überweisen. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen." In der Begründung des bekämpften Bescheides wurde nach ausführlicher Darstellung des Verfahrensganges und den Eingaben bzw. Vorbringen des DB im Gegenstand sowie zur behaupteten Verjährung bzw. Zustellmängeln, sowie Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Schuldspruch auszugsweise wörtlich ausgeführt: "Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG"Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG Spruchteile l/1/a und I/4
1 BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen begehen (VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und muss die ihm übertragenen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung - wozu auch das BAK-Gesetz gehört - ordentlich erledigen (treu, gewissenhaft und engagiert). Dazu gehört es auch, dass er die relevante Judikatur und insbesondere die für seinen Arbeitsplatz maßgeblichen Gesetze und Vollzugsvorschriften strikt beachtet. Konkret versteht man darunter, dass die zugewiesenen Verwaltungsstrafakten ordnungsgemäß zu administrieren und die entsprechenden Verfügungen - natürlich im Rahmen des zulässigen Ermessens - gesetzeskonform zu treffen sind, was auch eine Auseinandersetzung mit der für den Arbeitsbereich relevanten Rechtslage und Judikatur bedeutet. Bezogen auf den Arbeitsplatz des Disziplinarbeschuldigten ist vor allem die Anwendung des AVG und VStG zu nennen.
AVG hat die Behörde ein Ermittlungsverfahren zu führen, deren Zweck die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist (sowie der Gewährung von Parteienrechten). Entsprechend des sich daraus ergebenden Prozessgrundsatzes, nämlich der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit, hat die Behörde also den wahren Sachverhalt (Geschehnisse im Seinsbereich), der für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebend ist, vollständig (VwGH 7.9.2000, 2000/01/0122) festzustellen. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde zur Ermessenausübung ermächtigt ist, weil die für die Ermessenausübung wesentlichen Umstände festgestellt werden müssen (VwSlg 13.734 A; VwSlg NF 82 A, 1288A; VwGH 29.5.1959, 666/57; 1.7.1970, 463/70). Sie hat bei der Ausübung dieses Ermessens einerseits auf die in § 37 AVG normierten Zielbestimmungen (objektive Sachverhaltsdarstellung) und andererseits
2 letzter Satz AVG, auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, Bedacht zu nehmen. Aus dem Zusammenhalt der genannten Vorschriften ist jedoch abzuleiten, dass die Erreichung der in § 37 AVG festgelegten Zwecke vorrangige Bedeutung hat. Wird ein Ermittlungsverfahren überhaupt, oder in einem wichtigen Punkt unterlassen, so liegt nach der Judikatur des VfGH Willkür vor (VfSIg 10.092, 10.846, 11.852, 15.409).
Paragraph 43, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen begehen (VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und muss die ihm übertragenen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung - wozu auch das BAK-Gesetz gehört - ordentlich erledigen (treu, gewissenhaft und engagiert). Dazu gehört es auch, dass er die relevante Judikatur und insbesondere die für seinen Arbeitsplatz maßgeblichen Gesetze und Vollzugsvorschriften strikt beachtet. Konkret versteht man darunter, dass die zugewiesenen Verwaltungsstrafakten ordnungsgemäß zu administrieren und die entsprechenden Verfügungen - natürlich im Rahmen des zulässigen Ermessens - gesetzeskonform zu treffen sind, was auch eine Auseinandersetzung mit der für den Arbeitsbereich relevanten Rechtslage und Judikatur bedeutet. Bezogen auf den Arbeitsplatz des Disziplinarbeschuldigten ist vor allem die Anwendung des AVG und VStG zu nennen.
Paragraph 37, AVG hat die Behörde ein Ermittlungsverfahren zu führen, deren Zweck die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist (sowie der Gewährung von Parteienrechten). Entsprechend des sich daraus ergebenden Prozessgrundsatzes, nämlich der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit, hat die Behörde also den wahren Sachverhalt (Geschehnisse im Seinsbereich), der für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebend ist, vollständig (VwGH 7.9.2000, 2000/01/0122) festzustellen. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde zur Ermessenausübung ermächtigt ist, weil die für die Ermessenausübung wesentlichen Umstände festgestellt werden müssen (VwSlg 13.734 A; VwSlg NF 82 A, 1288A; VwGH 29.5.1959, 666/57; 1.7.1970, 463/70). Sie hat bei der Ausübung dieses Ermessens einerseits auf die in Paragraph 37, AVG normierten Zielbestimmungen (objektive Sachverhaltsdarstellung) und andererseits
Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG, auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, Bedacht zu nehmen. Aus dem Zusammenhalt der genannten Vorschriften ist jedoch abzuleiten, dass die Erreichung der in Paragraph 37, AVG festgelegten Zwecke vorrangige Bedeutung hat. Wird ein Ermittlungsverfahren überhaupt, oder in einem wichtigen Punkt unterlassen, so liegt nach der Judikatur des VfGH Willkür vor (VfSIg 10.092, 10.846, 11.852, 15.409). § 43 Abs. 1 BDG impliziert nicht, dass die Tathandlungen eines Beamten auch eine strafgesetzliche Relevanz haben müssen. Er muss keinesfalls wissentlich, oder in der Absicht Gesetze zu missachten, handeln, sondern reicht für eine disziplinäre Verantwortung auch bedingter Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Für eine Strafbarkeit nach dieser Norm genügt es daher, wenn ein Beamter etwa aus Nachlässigkeit/Schlamperei, oder weil er von der Richtigkeit seiner (irrigen) Rechtsansicht überzeugt, relevante oder aktuelle Judikatur außer Acht lässt, Verfahren zu rasch einstellt oder wichtige Ermittlungen nicht durchführt. Zu beurteilen und in Relation zu setzen ist von der Disziplinarkommission in einem solchen Fall die Wichtigkeit der Sache und inwieweit sich daraus eine höhere Sorgfaltspflicht, als etwa bei Bagatelldelikten ergibt. So wird vor dem Hintergrund des § 39 Abs. 2 AVG ein höherer Ermittlungsaufwand bei einem Parkdelikt ausscheiden, bei schweren Verwaltungsübertretungen wie z.B. jenen nach § 5 StVO aber zu bejahen sein.Paragraph 43, Absatz eins, BDG impliziert nicht, dass die Tathandlungen eines Beamten auch eine strafgesetzliche Relevanz haben müssen. Er muss keinesfalls wissentlich, oder in der Absicht Gesetze zu missachten, handeln, sondern reicht für eine disziplinäre Verantwortung auch bedingter Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Für eine Strafbarkeit nach dieser Norm genügt es daher, wenn ein Beamter etwa aus Nachlässigkeit/Schlamperei, oder weil er von der Richtigkeit seiner (irrigen) Rechtsansicht überzeugt, relevante oder aktuelle Judikatur außer Acht lässt, Verfahren zu rasch einstellt oder wichtige Ermittlungen nicht durchführt. Zu beurteilen und in Relation zu setzen ist von der Disziplinarkommission in einem solchen Fall die Wichtigkeit der Sache und inwieweit sich daraus eine höhere Sorgfaltspflicht, als etwa bei Bagatelldelikten ergibt. So wird vor dem Hintergrund des Paragraph 39, Absatz 2, AVG ein höherer Ermittlungsaufwand bei einem Parkdelikt ausscheiden, bei schweren Verwaltungsübertretungen wie z.B. jenen nach Paragraph 5, StVO aber zu bejahen sein. Zu 1/1 /a Der erkennende Senat hat sich zunächst mit der inhaltlichen Qualität der Anzeigen des Disziplinarbeschuldigten auseinandergesetzt und geprüft, ob es sich um völlig inhaltsleere, jeglicher nachvollziehbarer Beweisführung entbehrende und willkürliche Behauptungen handelte (was dann freilich den Tatbestand der Verleumdung nach § 297 StGB, nebst weiterer disziplinarrechtlich relevanter Bestimmungen begründen würde), oder ob ihnen tatsächlich ein gewisses rechtlich relevantes Substrat zukommt. Zumal die Anzeigen des Disziplinarbeschuldigten ausführlich begründet sind und die Staatsanwaltschaft - wie sich aus der Aktenlage ergibt und wie auch die Zeugen XXXX und XXXX im durchgeführten Beweisverfahren aussagten - auch umfangreiche Erhebungen eingeleitet, offenbar weitere Akten angefordert und auch mehrere Einvernahmen durchgeführt hat (20. Dezember 2013 XXXX und FrauXXXX), steht fest, dass dem Disziplinarbeschuldigten in Ausübung seines Dienstes (alle Anzeigen stehen im Zusammenhang mit Maßnahmen/Anordnungen seine Vorgesetzten im Hinblick auf die Aktenerledigung/Amtsführung des Disziplinarbeschuldigten) ausreichend begründete, strafrechtlich relevante Verdachtsmomente bekanntgeworden sind, welche den unmittelbaren Wirkungsbereich seiner Dienststelle (LPDXXXX), sowie konkrete Amtshandlungen/Verfahren der LPD XXXX betrafen. Hier war vor allem der Vorwurf der Vorgesetzte habe rechtswidrig auf die Erledigung von Verwaltungsstrafverfahren Einfluss genommen und Interventionen von Menschenrechts-Organisationen nachgegeben, schwerwiegend und nicht ohne weitere Sachverhaltsprüfung zu widerlegen. Es war daher - durchaus in Entsprechung seiner Rechtsansicht -
PO Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft zu erstatten, aber unter der Beachtung, dass für Sicherheitsbehörden auch das BAK-G, sowie der darauf basierende Erlass BMI OA 1300/0017-IV/BAK/2013, vom 13.06.2013, gilt. §§ 4 und 5 BAK-G normieren bei bestimmten Tatbeständen (z.B. § 302 StGB), die unverzügliche Verständigung des BAK. Im angeführten Erlass ist sodann für Sicherheitsbehörden weiter angeordnet, dass die Verständigung des BAK vor Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erfolgen hat. Der Disziplinarbeschuldigte war also nicht berechtigt, im Namen der Sicherheitsbehörde "LandespolizeidirektionXXXX", selbständig und unmittelbar mehrfach Strafanzeigen an die Staatsanwaltschaften vorzulegen, ohne zuvor dem BAK Meldung erstattet zu haben.Der erkennende Senat hat sich zunächst mit der inhaltlichen Qualität der Anzeigen des Disziplinarbeschuldigten auseinandergesetzt und geprüft, ob es sich um völlig inhaltsleere, jeglicher nachvollziehbarer Beweisführung entbehrende und willkürliche Behauptungen handelte (was dann freilich den Tatbestand der Verleumdung nach Paragraph 297, StGB, nebst weiterer disziplinarrechtlich relevanter Bestimmungen begründen würde), oder ob ihnen tatsächlich ein gewisses rechtlich relevantes Substrat zukommt. Zumal die Anzeigen des Disziplinarbeschuldigten ausführlich begründet sind und die Staatsanwaltschaft - wie sich aus der Aktenlage ergibt und wie auch die Zeugen römisch 40 und römisch 40 im durchgeführten Beweisverfahren aussagten - auch umfangreiche Erhebungen eingeleitet, offenbar weitere Akten angefordert und auch mehrere Einvernahmen durchgeführt hat (20. Dezember 2013 römisch 40 und FrauXXXX), steht fest, dass dem Disziplinarbeschuldigten in Ausübung seines Dienstes (alle Anzeigen stehen im Zusammenhang mit Maßnahmen/Anordnungen seine Vorgesetzten im Hinblick auf die Aktenerledigung/Amtsführung des Disziplinarbeschuldigten) ausreichend begründete, strafrechtlich relevante Verdachtsmomente bekanntgeworden sind, welche den unmittelbaren Wirkungsbereich seiner Dienststelle (LPDXXXX), sowie konkrete Amtshandlungen/Verfahren der LPD römisch 40 betrafen. Hier war vor allem der Vorwurf der Vorgesetzte habe rechtswidrig auf die Erledigung von Verwaltungsstrafverfahren Einfluss genommen und Interventionen von Menschenrechts-Organisationen nachgegeben, schwerwiegend und nicht ohne weitere Sachverhaltsprüfung zu widerlegen. Es war daher - durchaus in Entsprechung seiner Rechtsansicht -
Paragraph 78, Absatz eins, StPO Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft zu erstatten, aber unter der Beachtung, dass für Sicherheitsbehörden auch das BAK-G, sowie der darauf basierende Erlass BMI OA 1300/0017-IV/BAK/2013, vom 13.06.2013, gilt. Paragraphen 4 und 5 BAK-G normieren bei bestimmten Tatbeständen (z.B. Paragraph 302, StGB), die unverzügliche Verständigung des BAK. Im angeführten Erlass ist sodann für Sicherheitsbehörden weiter angeordnet, dass die Verständigung des BAK vor Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erfolgen hat. Der Disziplinarbeschuldigte war also nicht berechtigt, im Namen der Sicherheitsbehörde "LandespolizeidirektionXXXX", selbständig und unmittelbar mehrfach Strafanzeigen an die Staatsanwaltschaften vorzulegen, ohne zuvor dem BAK Meldung erstattet zu haben. Wie dargestellt, erhob der Disziplinarbeschuldigte gegen Bedienstete der Landespolizeidirektion XXXX (Dienststelle im Sinne des § 278 BDG), aber auch anderer Behörden und Organisationen (wegen Bestimmungstäterschaft und zwar bezogen auf XXXX), unter anderem den Vorwurf des Amtsmissbrauchs (§ 302 StGB) und der Verletzung des Amtsgeheimnisses (§ 310 StGB). Es handelte sich dabei um Vorwürfe, die den unmittelbaren Wirkungsbereich seiner Dienststelle (§ 278 BDG) betrafen. Er verwendete dabei in allen Fällen den Briefkopf der Landespolizeidirektion XXXX, war selbst als Sachbearbeiter ausgewiesen und unterschrieb als Leiter des Strafamtes, bzw. Leiter der SVA 1, bzw. zweimal "mit freundlichen Grüßen". Durch die Verwendung des amtlichen Briefkopfes der LPD war - entgegen der Rechtsansicht des Disziplinarbeschuldigten (Disziplinarverhandlungen und sein Schriftsatz vom 28.05.2017, Seiten 1 - 3) - klar und unmissverständlich ersichtlich, dass es sich um eine Anzeige einer Sicherheitsbehörde und nicht einer Privatperson, oder anderen Behörde handelte. Die Landespolizeidirektion ist nämlich
2 SPG eine Sicherheitsbehörde, die organisatorisch in Abteilungen - darunter auch die sicherheits- und verwaltungspolizeiliche Abteilung (SVA), der der Disziplinarbeschuldigte als Leiter des Strafamtes angehörte - gegliedert ist (vgl. dazu die OGO LPD oben). Weder der SVA, noch einer anderen Abteilung der LPD kommt eine Rechtspersönlichkeit als eigenständige Sicherheitsbehörde zu. Die vom Disziplinarbeschuldigten angezeigten Straftaten fielen - soweit es die §§ 302 und 310 StGB betrifft - daher
1 Ziffern 1 und 8a BAK-G in den Zuständigkeitsbereich des BAK und waren von der Sicherheitsbehörde
PO - unverzüglich und schriftlich dem Bundesamt für Korruptionsbekämpfung anzuzeigen (Erlass des BMI BMI-OA1300/0017-IV/BAK/2013, vom 13.06.2013, Punkte 2. und 3). Diesbezüglich besteht also - entgegen der Rechtsansicht des Disziplinarbeschuldigten, wonach er seiner sich aus § 45 Abs. 1 BDG und § 78 StPO ergebenden Verpflichtung nachgekommen sei, bzw. das BAK-G nicht anwendbar sei, weil er ja keine Strafanzeige als Sicherheitsbehörde oder Sicher-heitsdienststelle erstattet habe - eine zwingende Meldepflicht an das BAK. der der Disziplinarbeschuldigte, wie das BAK im Mail vom 03.12.2013, 13:24 Uhr, bekanntgab, nicht nachgekommen ist, obwohl er unter Verwendung des Briefkopfes der Landespolizeidirektion XXXX - also als Sicherheitsbehörde - Anzeigen an Staatsanwaltschaften erstattete. Ausnahmeregelungen sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der Disziplinarbeschuldigte hätte also in allen fünf angelasteten Fällen dem BAK Meldung erstatten müssen - dies hat er unterlassen, was ihm als schuldhafte Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG (Beachtung der geltenden Rechtsordnung) anzulasten ist. Seinem Vorbringen, er habe nicht schuldhaft gehandelt, war nicht zu folgen, weil die diesbezügliche Rechts- und Erlasslage klar ist und es gerade von einem juristisch ausgebildeten Beamten, der auch Vorgesetzter von Mitarbeitern ist, erwartet werden muss, dass er die Gesetze einhält und sich zumindest vor der Erstattung von Anzeigen mit der Rechtslage vertraut macht, bzw. bei Zweifeln bei Vorgesetzten oder dem BAK nachfragt. Sein Fehlverhalten wiegt umso schwerer, weil es sich nicht um eine einmalige Verletzung des BAK-G, sondern - wie im Spruch dargestellt - um 5 Tathandlungen innerhalb eines Zeitraumes von etwa 2 Monaten handelte.Wie dargestellt, erhob der Disziplinarbeschuldigte gegen Bedienstete der Landespolizeidirektion römisch 40 (Dienststelle im Sinne des Paragraph 278, BDG), aber auch anderer Behörden und Organisationen (wegen Bestimmungstäterschaft und zwar bezogen auf römisch 40 ), unter anderem den Vorwurf des Amtsmissbrauchs (Paragraph 302, StGB) und der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Paragraph 310, StGB). Es handelte sich dabei um Vorwürfe, die den unmittelbaren Wirkungsbereich seiner Dienststelle (Paragraph 278, BDG) betrafen. Er verwendete dabei in allen Fällen den Briefkopf der Landespolizeidirektion römisch 40 , war selbst als Sachbearbeiter ausgewiesen und unterschrieb als Leiter des Strafamtes, bzw. Leiter der SVA 1, bzw. zweimal "mit freundlichen Grüßen". Durch die Verwendung des amtlichen Briefkopfes der LPD war - entgegen der Rechtsansicht des Disziplinarbeschuldigten (Disziplinarverhandlungen und sein Schriftsatz vom 28.05.2017, Seiten 1 - 3) - klar und unmissverständlich ersichtlich, dass es sich um eine Anzeige einer Sicherheitsbehörde und nicht einer Privatperson, oder anderen Behörde handelte. Die Landespolizeidirektion ist nämlich
Paragraph 4, Absatz 2, SPG eine Sicherheitsbehörde, die organisatorisch in Abteilungen - darunter auch die sicherheits- und verwaltungspolizeiliche Abteilung (SVA), der der Disziplinarbeschuldigte als Leiter des Strafamtes angehörte - gegliedert ist vergleiche dazu die OGO LPD oben). Weder der SVA, noch einer anderen Abteilung der LPD kommt eine Rechtspersönlichkeit als eigenständige Sicherheitsbehörde zu. Die vom Disziplinarbeschuldigten angezeigten Straftaten fielen - soweit es die Paragraphen 302 und 310 StGB betrifft - daher
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffern 1 und 8a BAK-G in den Zuständigkeitsbereich des BAK und waren von der Sicherheitsbehörde
Paragraph 5, BAK-G - vor einer Berichterstattung nach der StPO - unverzüglich und schriftlich dem Bundesamt für Korruptionsbekämpfung anzuzeigen (Erlass des BMI BMI-OA1300/0017-IV/BAK/2013, vom 13.06.2013, Punkte 2. und 3). Diesbezüglich besteht also - entgegen der Rechtsansicht des Disziplinarbeschuldigten, wonach er seiner sich aus Paragraph 45, Absatz eins, BDG und Paragraph 78, StPO ergebenden Verpflichtung nachgekommen sei, bzw. das BAK-G nicht anwendbar sei, weil er ja keine Strafanzeige als Sicherheitsbehörde oder Sicher-heitsdienststelle erstattet habe - eine zwingende Meldepflicht an das BAK. der der Disziplinarbeschuldigte, wie das BAK im Mail vom 03.12.2013, 13:24 Uhr, bekanntgab, nicht nachgekommen ist, obwohl er unter Verwendung des Briefkopfes der Landespolizeidirektion römisch 40 - also als Sicherheitsbehörde - Anzeigen an Staatsanwaltschaften erstattete. Ausnahmeregelungen sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der Disziplinarbeschuldigte hätte also in allen fünf angelasteten Fällen dem BAK Meldung erstatten müssen - dies hat er unterlassen, was ihm als schuldhafte Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG (Beachtung der geltenden Rechtsordnung) anzulasten ist. Seinem Vorbringen, er habe nicht schuldhaft gehandelt, war nicht zu folgen, weil die diesbezügliche Rechts- und Erlasslage klar ist und es gerade von einem juristisch ausgebildeten Beamten, der auch Vorgesetzter von Mitarbeitern ist, erwartet werden muss, dass er die Gesetze einhält und sich zumindest vor der Erstattung von Anzeigen mit der Rechtslage vertraut macht, bzw. bei Zweifeln bei Vorgesetzten oder dem BAK nachfragt. Sein Fehlverhalten wiegt umso schwerer, weil es sich nicht um eine einmalige Verletzung des BAK-G, sondern - wie im Spruch dargestellt - um 5 Tathandlungen innerhalb eines Zeitraumes von etwa 2 Monaten handelte. zu 1/4 Der Disziplinarbeschuldigte hat die für seinen Aufgabenbereich maßgebenden Verwal-tungsvorschriften und die entsprechende Judikatur nicht gehörig beachtet. In allen Fällen ging es um Verfahren im Zusammenhang mit Alkoholdelikten im Straßenverkehr. Es handelte sich also nicht um Bagatellverfahren mit geringen Strafen, weshalb allfällige notwendige Ermittlungen - auch vor dem Hintergrund des § 39 Abs. 2 AVG (Kostenersparnis) - sorgfältiger und auch mit durchaus etwas höherem Aufwand zu führen gewesen wären. Die Beurteilung der einzelnen Verwaltungsstrafverfahren durch die Disziplinarkommission hat in diesem Zusammenhang auch ergeben, dass im Fall XXXX nur ein äußerst geringer Ermittlungsaufwand bestanden hätte (Einforderung einer Stellungnahme durch die einschreitenden Beamten der PI) und lediglich im Fall XXXX die Ladung und Einvernahme von Zeugen - entweder durch die Behörde selbst, oder durch zu beauftragende Polizeibeamte - notwendig gewesen wäre. Auch dieser Aufwand wäre keinesfalls außer Verhältnis zur Bedeutung der angelasteten Tat gestanden und hätte zu keinem frustrierten Verwaltungsaufwand geführt.Der Disziplinarbeschuldigte hat die für seinen Aufgabenbereich maßgebenden Verwal-tungsvorschriften und die entsprechende Judikatur nicht gehörig beachtet. In allen Fällen ging es um Verfahren im Zusammenhang mit Alkoholdelikten im Straßenverkehr. Es handelte sich also nicht um Bagatellverfahren mit geringen Strafen, weshalb allfällige notwendige Ermittlungen - auch vor dem Hintergrund des Paragraph 39, Absatz 2, AVG (Kostenersparnis) - sorgfältiger und auch mit durchaus etwas höherem Aufwand zu führen gewesen wären. Die Beurteilung der einzelnen Verwaltungsstrafverfahren durch die Disziplinarkommission hat in diesem Zusammenhang auch ergeben, dass im Fall römisch 40 nur ein äußerst geringer Ermittlungsaufwand bestanden hätte (Einforderung einer Stellungnahme durch die einschreitenden Beamten der PI) und lediglich im Fall römisch 40 die Ladung und Einvernahme von Zeugen - entweder durch die Behörde selbst, oder durch zu beauftragende Polizeibeamte - notwendig gewesen wäre. Auch dieser Aufwand wäre keinesfalls außer Verhältnis zur Bedeutung der angelasteten Tat gestanden und hätte zu keinem frustrierten Verwaltungsaufwand geführt. zu Punkt 1/4/a -XXXX Die Polizeibeamten verwenden bei der Durchführung von Alkoholkontrollen zunächst sogenannte Vortestgeräte. Es handelt sich dabei um technisch relativ einfache Geräte, mit denen das Vorliegen einer möglichen Alkoholisierung beurteilt werden soll (Verdacht). Diese Vortestgeräte sind keine Beweismittel im Verwaltungsstrafverfahren, weshalb auch die Verweigerung einer Alkoholkontrolle mittels Vortestgerät grundsätzlich nicht strafbar ist. Auch wenn die Durchführung eines Vortestes verweigert wird, muss der Betroffene nochmals zur Durchführung eines Testes mit dem (regulären) Alkomaten aufgefordert werden. Erst wenn er dies (auch) verweigert, ist der Tatbestand einer Verweigerung des Alkomatentest
VO erfüllt. Dies ist - wie auch der Zeuge XXXX bei seiner Befragung ausführte - allen Polizeibeamten bekannt. Ist die Atemluftkontrolle mit dem Vortestgerät positiv, müssen die Polizeibeamten den Verdächtigen noch zum Alkotest mit einem geeichten Alkomaten (Beweismittel) auffordern. In Entsprechung dieser gesetzlich vorgeschriebenen Vorgangsweise, sind auch die für die Anzeigeerstattung zu verwendenden Formularvordrucke gestaltet ("Ergebnis Vortestgerät" und "Die durchgeführten Messungen ergaben:").Die Polizeibeamten verwenden bei der Durchführung von Alkoholkontrollen zunächst sogenannte Vortestgeräte. Es handelt sich dabei um technisch relativ einfache Geräte, mit denen das Vorliegen einer möglichen Alkoholisierung beurteilt werden soll (Verdacht). Diese Vortestgeräte sind keine Beweismittel im Verwaltungsstrafverfahren, weshalb auch die Verweigerung einer Alkoholkontrolle mittels Vortestgerät grundsätzlich nicht strafbar ist. Auch wenn die Durchführung eines Vortestes verweigert wird, muss der Betroffene nochmals zur Durchführung eines Testes mit dem (regulären) Alkomaten aufgefordert werden. Erst wenn er dies (auch) verweigert, ist der Tatbestand einer Verweigerung des Alkomatentest
Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO erfüllt. Dies ist - wie auch der Zeuge römisch 40 bei seiner Befragung ausführte - allen Polizeibeamten bekannt. Ist die Atemluftkontrolle mit dem Vortestgerät positiv, müssen die Polizeibeamten den Verdächtigen noch zum Alkotest mit einem geeichten Alkomaten (Beweismittel) auffordern. In Entsprechung dieser gesetzlich vorgeschriebenen Vorgangsweise, sind auch die für die Anzeigeerstattung zu verwendenden Formularvordrucke gestaltet ("Ergebnis Vortestgerät" und "Die durchgeführten Messungen ergaben:"). Aus der Anzeige der PI XXXX geht deutlich hervor, dass XXXX wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1b iVm § 5 StVO (Verweigerung des Alkotests) angezeigt wurde. In der Anzeige wird der Sachverhalt akribisch dargestellt und finden sich sowohl genaue Ausführungen zum Einschreiten, als auch zu den von den Polizeibeamten festgestellten Alkoholisierungssymptomen. In den maßgebenden Teilen der Anzeige ist in der Rubrik "Ergebnis Vortestgerät das Wort "VERWEIGERT" eingetragen, wobei in der Zeile darüber sowohl die genaue Zeit (11:05 Uhr), als auch das verwendete Vortestgerät (AlcoQuant 6020) angeführt sind. Anschließend ist wörtlich ausgeführt: "Kraft des o.a. Ergebnisses des Vortestgerätes wurde der/die Genannte durch den ML mit den Worten: "Ich fordere Sie zur Atemluftmessung auf", zur Durchführung der Atemluftalkoholbestimmung aufgefordert und über die Folgen einer Verweigerung in Kenntnis gesetzt". Danach ist in der Rubrik "Die durchgeführten Messungen ergaben" des Formularvordrucks in fetter Schrift wieder das Wort "VERWEIGERT" eingetragen. Die genaue Zeit ist diesmal nicht angeführt, was aber auch nicht zwingend notwendig war, weil der zeitliche Ablauf der Aufforderungen logischerweise unmittelbar aneinander folgte und daher die gleiche Tatzeit - 11:05 Uhr - gilt. Der weitere im Formularvordruck vorhandene Text (Die Ergebnisse sind.....) wurde unverändert belassen. Diesbezüglich kann man der Anzeige allenfalls einen geringfügigen Mangel anlasten, der aber für die Durchführung des Verfahrens - wie der Zeuge XXXX nachvollziehbar angab - nicht wesentlich war. Es widerspricht dem Ergebnis der Beweisaufnahme und auch der gängigen Praxis in der Bearbeitung von Verwaltungsstrafverfahren, bloß daraus zu schließen, dass eine Aufforderung zur Durchführung eines Alkotests mit einem Alkomaten gar nicht erfolgt wäre. Darauf gibt es - außer der Interpretation des Disziplinarbeschuldigten - nämlich überhaupt keine Hinweise, sondern ist aus dem angeführten Wortlaut der Anzeige ersichtlich, dass es zwei Aufforderungen (einmal zur Durchführung des Alkovortests und einmal zur Durchführung mit dem Alkomaten) gab. Eine derartige Annahme würde auch in einem auffallenden Widerspruch zur sonst ausführlichen Anzeige stehen. Die vorgelegte Anzeige war daher - nach Meinung des erkennenden Senates - für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens geeignet, was auch die SVA 2 im Hinblick auf das Führerschein-Entzugsverfahren offensichtlich so beurteilt hat. Der Disziplinarbeschuldigte hätte das Verfahren nicht einstellen dürfen, sondern ein Verwaltungsstrafverfahren durchführen müssen. Selbst wenn man zu seinen Gunsten annimmt, dass die Verwaltungsstrafanzeige doch Fragen offen lässt, so hätte er zumindest weitere Ermittlungen durchführen müssen. Es wäre daher seine Aufgabe gewesen den maßgebenden Sachverhalt (§ 37 AVG) ordentlich zu ermitteln. Dies wäre auch sehr leicht und mit geringstem, sowie kostenfreiem behördlichen Aufwand möglich gewesen, indem man die einschreitenden Beamten zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert hätte. Diese hätten dann entweder darlegen müssen, ob und wann sie den Mann zur Atemluftmessung (mit dem Alkomat) aufgefordert, oder ob sie dies allenfalls tatsächlich verabsäumt haben. Im ersten Fall hätte sodann ein Straferkenntnis erlassen und im zweiten eine Einstellung verfügt werden müssen (mit der Konsequenz, dass auch das Führerscheinentzugsverfahren einzustellen gewesen wäre). Im konkreten Fall ist noch zu beachten, dass es überhaupt keine Kommunikation zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und dem Betroffenen gab, der die Begehung der Verwaltungsübertretung im Übrigen nicht einmal bestritten hat.Aus der Anzeige der PI römisch 40 geht deutlich hervor, dass römisch 40 wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, StVO (Verweigerung des Alkotests) angezeigt wurde. In der Anzeige wird der Sachverhalt akribisch dargestellt und finden sich sowohl genaue Ausführungen zum Einschreiten, als auch zu den von den Polizeibeamten festgestellten Alkoholisierungssymptomen. In den maßgebenden Teilen der Anzeige ist in der Rubrik "Ergebnis Vortestgerät das Wort "VERWEIGERT" eingetragen, wobei in der Zeile darüber sowohl die genaue Zeit (11:05 Uhr), als auch das verwendete Vortestgerät (AlcoQuant 6020) angeführt sind. Anschließend ist wörtlich ausgeführt: "Kraft des o.a. Ergebnisses des Vortestgerätes wurde der/die Genannte durch den ML mit den Worten: "Ich fordere Sie zur Atemluftmessung auf", zur Durchführung der Atemluftalkoholbestimmung aufgefordert und über die Folgen einer Verweigerung in Kenntnis gesetzt". Danach ist in der Rubrik "Die durchgeführten Messungen ergaben" des Formularvordrucks in fetter Schrift wieder das Wort "VERWEIGERT" eingetragen. Die genaue Zeit ist diesmal nicht angeführt, was aber auch nicht zwingend notwendig war, weil der zeitliche Ablauf der Aufforderungen logischerweise unmittelbar aneinander folgte und daher die gleiche Tatzeit - 11:05 Uhr - gilt. Der weitere im Formularvordruck vorhandene Text (Die Ergebnisse sind.....) wurde unverändert belassen. Diesbezüglich kann man der Anzeige allenfalls einen geringfügigen Mangel anlasten, der aber für die Durchführung des Verfahrens - wie der Zeuge römisch 40 nachvollziehbar angab - nicht wesentlich war. Es widerspricht dem Ergebnis der Beweisaufnahme und auch der gängigen Praxis in der Bearbeitung von Verwaltungsstrafverfahren, bloß daraus zu schließen, dass eine Aufforderung zur Durchführung eines Alkotests mit einem Alkomaten gar nicht erfolgt wäre. Darauf gibt es - außer der Interpretation des Disziplinarbeschuldigten - nämlich überhaupt keine Hinweise, sondern ist aus dem angeführten Wortlaut der Anzeige ersichtlich, dass es zwei Aufforderungen (einmal zur Durchführung des Alkovortests und einmal zur Durchführung mit dem Alkomaten) gab. Eine derartige Annahme würde auch in einem auffallenden Widerspruch zur sonst ausführlichen Anzeige stehen. Die vorgelegte Anzeige war daher - nach Meinung des erkennenden Senates - für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens geeignet, was auch die SVA 2 im Hinblick auf das Führerschein-Entzugsverfahren offensichtlich so beurteilt hat. Der Disziplinarbeschuldigte hätte das Verfahren nicht einstellen dürfen, sondern ein Verwaltungsstrafverfahren durchführen müssen. Selbst wenn man zu seinen Gunsten annimmt, dass die Verwaltungsstrafanzeige doch Fragen offen lässt, so hätte er zumindest weitere Ermittlungen durchführen müssen. Es wäre daher seine Aufgabe gewesen den maßgebenden Sachverhalt (Paragraph 37, AVG) ordentlich zu ermitteln. Dies wäre auch sehr leicht und mit geringstem, sowie kostenfreiem behördlichen Aufwand möglich gewesen, indem man die einschreitenden Beamten zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert hätte. Diese hätten dann entweder darlegen müssen, ob und wann sie den Mann zur Atemluftmessung (mit dem Alkomat) aufgefordert, oder ob sie dies allenfalls tatsächlich verabsäumt haben. Im ersten Fall hätte sodann ein Straferkenntnis erlassen und im zweiten eine Einstellung verfügt werden müssen (mit der Konsequenz, dass auch das Führerscheinentzugsverfahren einzustellen gewesen wäre). Im konkreten Fall ist noch zu beachten, dass es überhaupt keine Kommunikation zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und dem Betroffenen gab, der die Begehung der Verwaltungsübertretung im Übrigen nicht einmal bestritten hat. Die Argumente des Disziplinarbeschuldigten vermögen den Vorwurf der Begehung einer Dienstpflichtverletzung nicht zu entkräften. Seine richtigen Ausführungen, wonach sich das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht auf den Betreff einer Anzeige stützt, sondern aus dem angezeigten Sachverhalt, entbindet ihn nicht von seiner Pflicht Anzeigen genau zu lesen, eben diesen maßgebenden Sachverhalt festzustellen und bei Bedarf weiter zu ermitteln. Dass er - laut seinen Angaben - die Entscheidung "nach vertretbarer Rechtsanschauung und in subjektiv überzeugter Weise" getroffen habe, ist wegen der unterlassenen Feststellung des maßgebenden Sachverhalts, vor dem Hintergrund der zu § 37 AVG klaren Rechtslage nicht geeignet ihn zu entlasten. Seine Behauptung "der Proband habe nur die Untersuchung der Atemluft mit dem Vortestgerät verweigert" deckt sich nicht mit dem Inhalt der Verwaltungsstrafanzeige, weshalb seine Begründung der Einstellung des Verfahrens nicht nachvollziehbar ist. Tatsächlich lag eine korrekte Anlastung vor und wäre ein Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen gewesen.Die Argumente des Disziplinarbeschuldigten vermögen den Vorwurf der Begehung einer Dienstpflichtverletzung nicht zu entkräften. Seine richtigen Ausführungen, wonach sich das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht auf den Betreff einer Anzeige stützt, sondern aus dem angezeigten Sachverhalt, entbindet ihn nicht von seiner Pflicht Anzeigen genau zu lesen, eben diesen maßgebenden Sachverhalt festzustellen und bei Bedarf weiter zu ermitteln. Dass er - laut seinen Angaben - die Entscheidung "nach vertretbarer Rechtsanschauung und in subjektiv überzeugter Weise" getroffen habe, ist wegen der unterlassenen Feststellung des maßgebenden Sachverhalts, vor dem Hintergrund der zu Paragraph 37, AVG klaren Rechtslage nicht geeignet ihn zu entlasten. Seine Behauptung "der Proband habe nur die Untersuchung der Atemluft mit dem Vortestgerät verweigert" deckt sich nicht mit dem Inhalt der Verwaltungsstrafanzeige, weshalb seine Begründung der Einstellung des Verfahrens nicht nachvollziehbar ist. Tatsächlich lag eine korrekte Anlastung vor und wäre ein Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen gewesen. Dem Disziplinarbeschuldigten ist zu seinen Gunsten Fahrlässigkeit anzulasten; nämlich eine unterlassene Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes und eine daraus resultierende voreilige (ohne weitere Ermittlungen), auf falschen Annahmen basierende - objektiv nicht nachvollziehbare - Entscheidung. Seinem Vorbringen er habe in rechtlich vertretbarer Weise entschieden, ist zu entgegnen, dass er bei ordentlicher Sachverhaltserhebung diese Entscheidung so nicht hätte treffen dürfen. Der Spruch war - nach nunmehriger Durchführung des Disziplinarverfahrens - innerhalb des durch den Einleitungsbeschluss begrenzten Rahmens entsprechend anzupassen. zu Punkt l/4/b Ähnliches gilt für diesen Fall; auch hier hat der Disziplinarbeschuldigte das Verwaltungsstrafverfahren zu früh, ohne nachvollziehbare Begründung und ohne Durchführung notwendiger Ermittlungen eingestellt. Aufgrund der Angaben in der Anzeige der PI, samt den ergangenen weiteren Berichten war - unbeschadet der unterlassenen Prüfung, ob die Motorhaube des verdächtigen Tatfahrzeuges noch warm war - davon auszugehen, dass es sich beim Fluchtfahrzeug um den PKW des XXXX handelte. Die von der Polizei angeführten Zeugen konnten nämlich klare Aussagen zum abgelesenen Kennzeichen, sowie der Type und Farbe des Fluchtfahrzeuges machen und nur dieses stimmte mit dem vom Verdächtigen verwendeten Fahrzeug überein. Die von den Zeugen genannte Kennzeichenvariante, welche sich nur in einem Buchstaben unterschied (O statt U), ergab ein völlig anderes Fahrzeug. Eine Ausforschung des Zulassungsbesitzers dieses Fahrzeuges war daher entbehrlich. Aufgrund der unterschiedlichen Aussagen der Belastungs- und Entlastungszeugen wäre es notwendig gewesen, diese einzuvernehmen, die Aussagen gegenüberzustellen und allfällige Widersprüche herauszuarbeiten. Genau dies wäre aber die Aufgabe des Disziplinarbeschuldigten gewesen, bzw. hätte er zumindest die Polizei mit Einvernahmen beauftragen müssen. Im Ergebnis hat er - nach Durchführung marginaler und keinesfalls zielführender Ermittlungen - eine Einstellung verfügt, weil der betroffene Zulassungsbesitzer bestritt vor Ort gewesen zu sein. Vor dem Hintergrund der Bedeutung der Tat (eine Person wurde auf einem Schutzweg angefahren, Verdacht einer Übertretung nach § 5 StVO), wäre aber auch ein höherer Ermittlungsaufwand notwendig gewesen. Die antizipierende "Beweiswürdigung" des Disziplinarbeschuldigten, wonach von den Belastungszeugen keine weiteren Aussagen zu erwarten gewesen wären und von Entlastungszeugen so gut wie nie belastende Aussagen zu erwarten seien, sind nicht geeignet ihn vom Vorwurf der Begehung einer Dienstpflichtverletzung zu entlasten.Ähnliches gilt für diesen Fall; auch hier hat der Disziplinarbeschuldigte das Verwaltungsstrafverfahren zu früh, ohne nachvollziehbare Begründung und ohne Durchführung notwendiger Ermittlungen eingestellt. Aufgrund der Angaben in der Anzeige der PI, samt den ergangenen weiteren Berichten war - unbeschadet der unterlassenen Prüfung, ob die Motorhaube des verdächtigen Tatfahrzeuges noch warm war - davon auszugehen, dass es sich beim Fluchtfahrzeug um den PKW des römisch 40 handelte. Die von der Polizei angeführten Zeugen konnten nämlich klare Aussagen zum abgelesenen Kennzeichen, sowie der Type und Farbe des Fluchtfahrzeuges machen und nur dieses stimmte mit dem vom Verdächtigen verwendeten Fahrzeug überein. Die von den Zeugen genannte Kennzeichenvariante, welche sich nur in einem Buchstaben unterschied (O statt U), ergab ein völlig anderes Fahrzeug. Eine Ausforschung des Zulassungsbesitzers dieses Fahrzeuges war daher entbehrlich. Aufgrund der unterschiedlichen Aussagen der Belastungs- und Entlastungszeugen wäre es notwendig gewesen, diese einzuvernehmen, die Aussagen gegenüberzustellen und allfällige Widersprüche herauszuarbeiten. Genau dies wäre aber die Aufgabe des Disziplinarbeschuldigten gewesen, bzw. hätte er zumindest die Polizei mit Einvernahmen beauftragen müssen. Im Ergebnis hat er - nach Durchführung marginaler und keinesfalls zielführender Ermittlungen - eine Einstellung verfügt, weil der betroffene Zulassungsbesitzer bestritt vor Ort gewesen zu sein. Vor dem Hintergrund der Bedeutung der Tat (eine Person wurde auf einem Schutzweg angefahren, Verdacht einer Übertretung nach Paragraph 5, StVO), wäre aber auch ein höherer Ermittlungsaufwand notwendig gewesen. Die antizipierende "Beweiswürdigung" des Disziplinarbeschuldigten, wonach von den Belastungszeugen keine weiteren Aussagen zu erwarten gewesen wären und von Entlastungszeugen so gut wie nie belastende Aussagen zu erwarten seien, sind nicht geeignet ihn vom Vorwurf der Begehung einer Dienstpflichtverletzung zu entlasten. Seine Rechtsansicht (Schriftsatz vom 28.05.2017, Seite 21 f), wonach ein disziplinärer Vorwurf nur dann erhoben werden könnte, wenn der Nachweis gelinge, dass mit weiteren Ermittlungen ein den Beschuldigten (XXXX) überführendes Ergebnis erzielt worden wäre, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt. Schutzzweck des § 43 Abs. 1 BDG ist unter anderem die gewissenhafte Erledigung der dienstlichen Aufgaben. Dies bedeutet, dass ein Beamter ordentlich, sowie möglichst genau arbeitet und Entscheidungen nur auf Basis eines - in Relation zur Bedeutung der Sache stehenden - Ermittlungsverfahrens trifft. Der Dienstgeber muss sich darauf verlassen, dass seine Mitarbeiter Verfahren nicht voreilig einstellen (um sich beispielsweise Arbeit zu ersparen). Es geht also nicht vordergründig um das am Ende stehende Ergebnis, sondern um ein ordentlich geführtes Ermittlungsverfahren. Der disziplinäre Strafanspruch bezieht sich damit auch auf schlampige Erledigungen. Genau dies wird dem Disziplinarbeschuldigten hier zum Vorwurf gemacht. Er hat auch hier fahrlässig gehandelt und das Verwaltungsstrafverfahren im Hinblick auf den tatsächlich vorliegenden Sachverhalt nicht nachvollziehbar und ohne die Durchführung weiterer notwendiger Ermittlungen eingestellt. Die disziplinäre Schwelle ist überschritten, weil es sich um eine wichtige Verwaltungsstrafsache (Alkohol im Straßenverkehr) handelte, bei der ein höherer Sorgfaltsmaßstab erwartet werden musste und dies gerade von einem Vorgesetzten, der noch dazu Leiter dieses Strafamtes war. Auch hier war der Spruch unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens anzupassen.Seine Rechtsansicht (Schriftsatz vom 28.05.2017, Seite 21 f), wonach ein disziplinärer Vorwurf nur dann erhoben werden könnte, wenn der Nachweis gelinge, dass mit weiteren Ermittlungen ein den Beschuldigten (römisch 40 ) überführendes Ergebnis erzielt worden wäre, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt. Schutzzweck des Paragraph 43, Absatz eins, BDG ist unter anderem die gewissenhafte Erledigung der dienstlichen Aufgaben. Dies bedeutet, dass ein Beamter ordentlich, sowie möglichst genau arbeitet und Entscheidungen nur auf Basis eines - in Relation zur Bedeutung der Sache stehenden - Ermittlungsverfahrens trifft. Der Dienstgeber muss sich darauf verlassen, dass seine Mitarbeiter Verfahren nicht voreilig einstellen (um sich beispielsweise Arbeit zu ersparen). Es geht also nicht vordergründig um das am Ende stehende Ergebnis, sondern um ein ordentlich geführtes Ermittlungsverfahren. Der disziplinäre Strafanspruch bezieht sich damit auch auf schlampige Erledigungen. Genau dies wird dem Disziplinarbeschuldigten hier zum Vorwurf gemacht. Er hat auch hier fahrlässig gehandelt und das Verwaltungsstrafverfahren im Hinblick auf den tatsächlich vorliegenden Sachverhalt nicht nachvollziehbar und ohne die Durchführung weiterer notwendiger Ermittlungen eingestellt. Die disziplinäre Schwelle ist überschritten, weil es sich um eine wichtige Verwaltungsstrafsache (Alkohol im Straßenverkehr) handelte, bei der ein höherer Sorgfaltsmaßstab erwartet werden musste und dies gerade von einem Vorgesetzten, der noch dazu Leiter dieses Strafamtes war. Auch hier war der Spruch unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens anzupassen. zu Punkt l/4/c - XXXXzu Punkt l/4/c - römisch 40 Die StVO gilt
Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Nach der Rechtsprechung des VwGH fallen darunter auch private Parkplätze bei Gasthäusern oder Einkaufsmärkten (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis 2013/02/0193 vom 27.06.2014, bzw. auch 2006/02/0015). Eine im Privateigentum stehende Straße ist nur dann nicht als im öffentlichen Verkehr stehend anzusehen, wenn sie abgeschrankt ist oder ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten wird (Hinweis E 30.1.1974. 227/72). Aus der Entscheidung des VwGH Zahl 2007/02/0153 vom 31.07.2007 ist ersichtlich, dass ein offen stehendes Tor den Charakter als öffentliche Verkehrsfläche nicht ausschließt. In der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache handelte es sich um einen Parkplatz der Firma Hofer, bei dem sich zwar eine Schrankenanlage befand, welche aber zum Tatzeitpunkt geöffnet war. Der Parkplatz war daher für jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzbar. Seine Rechtsansicht, wonach bereits bei Vorhandensein einer Schrankenanlage - egal ob geöffnet oder geschlossen (siehe VP Seite 35) - keine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 1 StVO mehr vorliegen würde, entspricht nicht der Judikatur des VwGH. Der Disziplinarbeschuldigte hat das Verwaltungsstrafverfahren, ohne sich ausreichend mit der einschlägigen Judikatur auseinandergesetzt und ohne den maßgebenden Sachverhalt festgestellt zu haben, rechtswidrig eingestellt. Sein Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis 84/02/0296 vom 14.02.1985 vermag ihn nicht zu entlasten. Dieser Entscheidung liegt ein gänzlich anderer Sachverhalt, nämlich ein geschlossener Schranken, zugrunde.Die StVO gilt
Paragraph eins, nur für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Nach der Rechtsprechung des VwGH fallen darunter auch private Parkplätze bei Gasthäusern oder Einkaufsmärkten vergleiche dazu z.B. das Erkenntnis 2013/02/0193 vom 27.06.2014, bzw. auch 2006/02/0015). Eine im Privateigentum stehende Straße ist nur dann nicht als im öffentlichen Verkehr stehend anzusehen, wenn sie abgeschrankt ist oder ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten wird (Hinweis E 30.1.1974. 227/72). Aus der Entscheidung des VwGH Zahl 2007/02/0153 vom 31.07.2007 ist ersichtlich, dass ein offen stehendes Tor den Charakter als öffentliche Verkehrsfläche nicht ausschließt. In der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache handelte es sich um einen Parkplatz der Firma Hofer, bei dem sich zwar eine Schrankenanlage befand, welche aber zum Tatzeitpunkt geöffnet war. Der Parkplatz war daher für jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzbar. Seine Rechtsansicht, wonach bereits bei Vorhandensein einer Schrankenanlage - egal ob geöffnet oder geschlossen (siehe VP Seite 35) - keine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph eins, StVO mehr vorliegen würde, entspricht nicht der Judikatur des VwGH. Der Disziplinarbeschuldigte hat das Verwaltungsstrafverfahren, ohne sich ausreichend mit der einschlägigen Judikatur auseinandergesetzt und ohne den maßgebenden Sachverhalt festgestellt zu haben, rechtswidrig eingestellt. Sein Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis 84/02/0296 vom 14.02.1985 vermag ihn nicht zu entlasten. Dieser Entscheidung liegt ein gänzlich anderer Sachverhalt, nämlich ein geschlossener Schranken, zugrunde. zu Punkt l/4/d - XXXX und XXXX (S 979/13 und S 5449/13)zu Punkt l/4/d - römisch 40 und römisch 40 (S 979/13 und S 5449/13)
VO ist bei einer Verweigerung des Alkotests eine Mindeststrafe von € 1.600,-- zu verhängen und
FSG bei Minderalkoholisierung eine Strafe von mindestens €
Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO ist bei einer Verweigerung des Alkotests eine Mindeststrafe von € 1.600,-- zu verhängen und
Paragraph 37 a, FSG bei Minderalkoholisierung eine Strafe von mindestens € 300,--.
G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe beträchtlich überwiegen. Entsprechend der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf § 20 VStG nur dann Anwendung finden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, wobei die Einkommens- und Familienverhältnisse bei dieser Abwägung außer Betracht zu bleiben haben. Die Behörde ist zudem verpflichtet die Milderungs- und Erschwerungsgründe in ihrem Bescheid gegenüberzustellen und deren Bedeutung im Lichte des konkreten Sachverhaltes abzuwägen. Der Disziplinarbeschuldigte hat im Bescheid GZ: S 979/13 nicht dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen er die Strafe um 50 % und im Straferkenntnis GZ: S 5449/13 um 33 % herabsetzte. Außer dem bloßen Nennen der Norm "§ 20 VStG" (nur bei S 979/13) finden sich in seinen Erledigungen keine der Verwaltungsgerichtshofjudikatur genügenden Begründungen, Die Überlegungen der Behörde für die Herabsetzung der Mindeststrafe sind weder aus den Erkenntnissen, noch aus den Verwaltungsstrafakten ableitbar. Insoweit sich der Disziplinarbeschuldigte auf die Strafzumessungsregeln nach § 19 Abs. 1 VStG bezieht, zielen diese darauf ab innerhalb des jeweils anzuwendenden Strafrahmens eine adäquate und schuldangemessene Strafe zu verfügen. Der Disziplinarbeschuldigte führt in seiner Rechtfertigung als wesentliche Gründe das kooperative, sowie reumütige Verhalten des Betroffenen, dessen schwere Erkrankung und sein geringes Einkommen an. Das alles sind Gründe, die - insoweit ist ihm natürlich Recht zu geben - bei der Strafbemessung nach § 19 VStG zu berücksichtigen sind. Insoweit er in der Disziplinarverhandlung am 16. Mai 2017 als Beweis das Formular "Strafverhandlungsschrift" vorlegte und darauf verwies, dass dieses keinen Begründungsteil enthalte und er deshalb nicht rechtswidrig gehandelt haben kann, ist ihm entgegenzuhalten, dass gerade das von ihm selbst vorgelegte Formular auf Seite 4 die Rubrik "Begründung" enthält. Sein diesbezügliches Vorbringen entspricht nicht den Tatsachen. Zu seiner grundsätzlichen Anwendung des § 20 VStG ist der erkennende Senat der Ansicht, dass dies durchaus noch innerhalb des Ermessensspielraums liegen mag. Die bloße Unterschreitung der Mindeststrafe an sich wird von der Disziplinarkommission auch nicht als Dienstpflichtverletzung angelastet. Maßgebend für seine disziplinäre Verantwortung ist die Unterschreitung in Verbindung mit der fehlenden Begründung im Strafbescheid, bzw. im Akt überhaupt. Dies ist mit der von § 43 Abs.1 BDG geforderten Sorgfalt (Gewissenhaftigkeit) nicht vereinbar, gerade weil es sich um bedeutende Strafsachen im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr handelte und insofern von einem juristisch gebildeten Beamten ein höherer Sorgfaltsmaßstab bei der Begründung seiner Bescheide, bzw. eine Beachtung der dazu einschlägigen Judikatur des VwGH erwartet werden muss. Auch hier ist dem Disziplinarbeschuldigten als Schuldform Fahrlässigkeit zuzusprechen; wobei die Arbeitsbelastung im Strafamt als mildernd anzusehen war.300,--.
Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe beträchtlich überwiegen. Entsprechend der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf Paragraph 20, VStG nur dann Anwendung finden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, wobei die Einkommens- und Familienverhältnisse bei dieser Abwägung außer Betracht zu bleiben haben. Die Behörde ist zudem verpflichtet die Milderungs- und Erschwerungsgründe in ihrem Bescheid gegenüberzustellen und deren Bedeutung im Lichte des konkreten Sachverhaltes abzuwägen. Der Disziplinarbeschuldigte hat im Bescheid GZ: S 979/13 nicht dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen er die Strafe um 50 % und im Straferkenntnis GZ: S 5449/13 um 33 % herabsetzte. Außer dem bloßen Nennen der Norm "§ 20 VStG" (nur bei S 979/13) finden sich in seinen Erledigungen keine der Verwaltungsgerichtshofjudikatur genügenden Begründungen, Die Überlegungen der Behörde für die Herabsetzung der Mindeststrafe sind weder aus den Erkenntnissen, noch aus den Verwaltungsstrafakten ableitbar. Insoweit sich der Disziplinarbeschuldigte auf die Strafzumessungsregeln nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG bezieht, zielen diese darauf ab innerhalb des jeweils anzuwendenden Strafrahmens eine adäquate und schuldangemessene Strafe zu verfügen. Der Disziplinarbeschuldigte führt in seiner Rechtfertigung als wesentliche Gründe das kooperative, sowie reumütige Verhalten des Betroffenen, dessen schwere Erkrankung und sein geringes Einkommen an. Das alles sind Gründe, die - insoweit ist ihm natürlich Recht zu geben - bei der Strafbemessung nach Paragraph 19, VStG zu berücksichtigen sind. Insoweit er in der Disziplinarverhandlung am 16. Mai 2017 als Beweis das Formular "Strafverhandlungsschrift" vorlegte und darauf verwies, dass dieses keinen Begründungsteil enthalte und er deshalb nicht rechtswidrig gehandelt haben kann, ist ihm entgegenzuhalten, dass gerade das von ihm selbst vorgelegte Formular auf Seite 4 die Rubrik "Begründung" enthält. Sein diesbezügliches Vorbringen entspricht nicht den Tatsachen. Zu seiner grundsätzlichen Anwendung des Paragraph 20, VStG ist der erkennende Senat der Ansicht, dass dies durchaus noch innerhalb des Ermessensspielraums liegen mag. Die bloße Unterschreitung der Mindeststrafe an sich wird von der Disziplinarkommission auch nicht als Dienstpflichtverletzung angelastet. Maßgebend für seine disziplinäre Verantwortung ist die Unterschreitung in Verbindung mit der fehlenden Begründung im Strafbescheid, bzw. im Akt überhaupt. Dies ist mit der von Paragraph 43, Absatz eins, BDG geforderten Sorgfalt (Gewissenhaftigkeit) nicht vereinbar, gerade weil es sich um bedeutende Strafsachen im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr handelte und insofern von einem juristisch gebildeten Beamten ein höherer Sorgfaltsmaßstab bei der Begründung seiner Bescheide, bzw. eine Beachtung der dazu einschlägigen Judikatur des VwGH erwartet werden muss. Auch hier ist dem Disziplinarbeschuldigten als Schuldform Fahrlässigkeit zuzusprechen; wobei die Arbeitsbelastung im Strafamt als mildernd anzusehen war. zu Punkt l/4/e - XXXXzu Punkt l/4/e - römisch 40
G hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dazu gehört es auch, dass Tatort und Tatzeit möglichst genau angeführt werden. Dadurch soll vor allem die Gefahr einer möglichen Doppelbestrafung ausgeschlossen werden. Betrachtet man nun die im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren vorliegende Beweislage, einschließlich der Angaben des geständigen Beschuldigten, so ergibt sich im Hinblick auf den Tatort die Fahrtstrecke zwischen Gasthaus und Wohnort und im Hinblick auf die Tatzeit für die Hinfahrt der Zeitraum von 08:10 bis 08:30 und für die Rückfahrt von 10:00 bis 10:30 Uhr. Dieser Tatzeitraum lässt sich ohne Probleme aus den Angaben des rechtsanwaltlich vertretenen Beschuldigten erkennen und steht auch im Einklang mit den Angaben in der Verwaltungsstrafanzeige (Tatzeit: 08:10 bis 10:30 Uhr). Davon ausgehend wäre auch eine Rückrechnung des Blutalkoholgehaltes durch den Amtsarzt problemlos möglich gewesen. Es ist somit - auch im Lichte der relevanten Judikatur des VwGH - klar feststellbar wo, bzw. wann die Tat begangen wurde und ist eine Beschränkung der Verteidigungsrechte, bzw. die Gefahr einer Doppelbestrafung wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 44 a VStG für die Disziplinarkommission nicht erkennbar. Insoweit der Disziplinarbeschuldigte anführte, dass der Beschuldigte sein Geständnis widerrufen habe, entspricht dies nicht der Aktenlage. Das gleiche gilt für seine Behauptung, dass keine Person den Beschuldigten beim Lenken seines Fahrzeuges gesehen haben soll. Bereits aus der Verwaltungsstrafanzeige der Polizei ergeben sich zwei namentlich genannte Zeugen, die ihn dabei beobachtet haben, nämlich die Mutter und - teils widersprüchlich - der Gastwirt, die allenfalls noch zu vernehmen gewesen wären. Die Behauptung des Disziplinarbeschuldigten, wonach die Tatzeit nicht festgestellt werden konnte, ist nur insofern zutreffend, als diese nicht minutengenau ermittelt werden konnte. Vor dem Hintergrund der VwGH-Entscheidung 2008/02/0200, vom 28.11.2008 war dies aber ohne Belang und hätte daher ein Straferkenntnis erlassen werden müssen. Auch hier ist dem Disziplinarbeschuldigten - der als Leiter des Strafamtes überwiegend mit der Bearbeitung von Alkoholdelikten betraut war - anzulasten, dass er es unterlassen hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ordentlich festzustellen und sich mit der relevanten Judikatur des VwGH zu beschäftigen.
Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dazu gehört es auch, dass Tatort und Tatzeit möglichst genau angeführt werden. Dadurch soll vor allem die Gefahr einer möglichen Doppelbestrafung ausgeschlossen werden. Betrachtet man nun die im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren vorliegende Beweislage, einschließlich der Angaben des geständigen Beschuldigten, so ergibt sich im Hinblick auf den Tatort die Fahrtstrecke zwischen Gasthaus und Wohnort und im Hinblick auf die Tatzeit für die Hinfahrt der Zeitraum von 08:10 bis 08:30 und für die Rückfahrt von 10:00 bis 10:30 Uhr. Dieser Tatzeitraum lässt sich ohne Probleme aus den Angaben des rechtsanwaltlich vertretenen Beschuldigten erkennen und steht auch im Einklang mit den Angaben in der Verwaltungsstrafanzeige (Tatzeit: 08:10 bis 10:30 Uhr). Davon ausgehend wäre auch eine Rückrechnung des Blutalkoholgehaltes durch den Amtsarzt problemlos möglich gewesen. Es ist somit - auch im Lichte der relevanten Judikatur des VwGH - klar feststellbar wo, bzw. wann die Tat begangen wurde und ist eine Beschränkung der Verteidigungsrechte, bzw. die Gefahr einer Doppelbestrafung wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 44, a VStG für die Disziplinarkommission nicht erkennbar. Insoweit der Disziplinarbeschuldigte anführte, dass der Beschuldigte sein Geständnis widerrufen habe, entspricht dies nicht der Aktenlage. Das gleiche gilt für seine Behauptung, dass keine Person den Beschuldigten beim Lenken seines Fahrzeuges gesehen haben soll. Bereits aus der Verwaltungsstrafanzeige der Polizei ergeben sich zwei namentlich genannte Zeugen, die ihn dabei beobachtet haben, nämlich die Mutter und - teils widersprüchlich - der Gastwirt, die allenfalls noch zu vernehmen gewesen wären. Die Behauptung des Disziplinarbeschuldigten, wonach die Tatzeit nicht festgestellt werden konnte, ist nur insofern zutreffend, als diese nicht minutengenau ermittelt werden konnte. Vor dem Hintergrund der VwGH-Entscheidung 2008/02/0200, vom 28.11.2008 war dies aber ohne Belang und hätte daher ein Straferkenntnis erlassen werden müssen. Auch hier ist dem Disziplinarbeschuldigten - der als Leiter des Strafamtes überwiegend mit der Bearbeitung von Alkoholdelikten betraut war - anzulasten, dass er es unterlassen hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ordentlich festzustellen und sich mit der relevanten Judikatur des VwGH zu beschäftigen. Dienstpflichtverletzung nach § 43 a BDG zu Punkt 1/2Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, a BDG zu Punkt 1/2 Im § 43a BDG ist normiert, dass sich alle Bediensteten mit Achtung begegnen müssen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen haben. Insbesondere sind Verhaltensweisen, welche die menschliche Würde verletzen, zu unterlassen. Diese Pflicht kommt einer Führungskraft - unbeschadet seiner sich aus § 45 BDG ergebenden Verpflichtungen - die auch eine Vorbildwirkung auf Mitarbeiter hat, im besonderen Maße zu, ist sie doch dafür verantwortlich, dass eine Organisationseinheit der österreichischen Polizei ihren Auftrag ordnungsgemäß und effizient erfüllen kann. Die Wortfolge "mit Achtung zu begegnen" zielt dabei auf einen menschlichen und respektvollen Kommunikationsstil ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Judikatur jedoch zum Ausdruck gebracht, dass nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ton gegenüber einem Vorgesetzten eine Dienstpflichtverletzung darstelle. Vor allem spontane mündliche Äußerungen im dienstlichen Umgang dürften nicht "auf die Goldwaage" gelegt werden. Die Grenze zur Pflichtwidrigkeit sei erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Vorgesetzten verletzt oder der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit ernstlich gestört werde. Der Beamte habe zwar das Recht sich gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen; dies müsse aber sachlich, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgetragen werden und dürfe nicht Behauptungen enthalten, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (VwGH 19.10.1995, ZI 94/09/0024: 16.10.2008, 2007/09/0182: 16.9.
1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie schriftlichen Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge seiner Vorgesetzten, zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einem militärisch organisierten Wachkörper wie der Exekutive Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch die Disziplinaroberkommission (bis 31.12.2013) schon wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung (57/8-DOK/08 vom 11.11.200
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.