← Österreich

{'item': 'W136 2165311-1'}

Obsah (21)§ 135a§ 126§ 134Art 133§ 4§ 45§§ 91§ 127§§118§ 117§ 43§ 37§ 39§ 78§ 5§ 99§ 1§ 37a§ 20§ 44a§ 44

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.03.2018 GeschäftszahlW136 2165311-1 SpruchW136 2165311-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HAB

§ 135aAbs. 3 BDG 1979 i

Vm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG insoweit abgeändert, alsA) In Erledigung der Beschwerden wird der bekämpfte Bescheid

Paragraph 135 a, Absatz 3, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG insoweit abgeändert, als

  1. der Disziplinarbeschuldigte XXXX vom Schuldvorwurf nach Spruchpunkt I.
  2. a bis c und e, wonach er Verwaltungsstrafsachen ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren rechtswidrig eingestellt habe, sowie vom Schuldvorwurf nach Spruchpunkt I.4.d, wonach er die vorgesehenen Mindeststrafen in Verwaltungsstrafsachen ohne nachvollziehbare Begründung unterschritten habe,

§ 126Abs.

2 BDG 1979 freigesprochen wird, und

  1. der Disziplinarbeschuldigte römisch 40 vom Schuldvorwurf nach Spruchpunkt römisch eins.
  2. a bis c und e, wonach er Verwaltungsstrafsachen ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren rechtswidrig eingestellt habe, sowie vom Schuldvorwurf nach Spruchpunkt römisch eins.4.d, wonach er die vorgesehenen Mindeststrafen in Verwaltungsstrafsachen ohne nachvollziehbare Begründung unterschritten habe,

Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 freigesprochen wird, und 2. über den Disziplinarbeschuldigten

§ 134Z 2 BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von € 4.500,- verhängt wird.2.

über den Disziplinarbeschuldigten

Paragraph 134, Ziffer 2, BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von € 4.500,- verhängt wird. Im Übrigen werden die Beschwerden sowohl des Disziplinarbeschuldigten als auch des Disziplinaranwaltes als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid sowohl hinsichtlich der Schuldsprüche zu den Punkten I.

  1. bis I.3., des Freispruches zu Punkt II.
  2. und des Kostenausspruches zu Punkt III. bestätigt.Im Übrigen werden die Beschwerden sowohl des Disziplinarbeschuldigten als auch des Disziplinaranwaltes als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid sowohl hinsichtlich der Schuldsprüche zu den Punkten römisch eins.
  3. bis römisch eins.3., des Freispruches zu Punkt römisch zwei.
  4. und des Kostenausspruches zu Punkt römisch drei. bestätigt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit dem im Spruch genannten Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim BMI über den Disziplinarbeschuldigten XXXX (im Folgenden kurz DB) die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 6000,- verhängt. Die Spruchpunkte I. bis III. der verfahrensgegenständlichen Entscheidung lauten wörtlich (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):römisch 40 (im Folgenden kurz DB) die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 6000,- verhängt. Die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. der verfahrensgegenständlichen Entscheidung lauten wörtlich (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht): "I. Der DB ist

§ 126Abs.

2 BDG schuldig:Der DB ist

§ 126Absatz 2, BDG schuldig: 1.

Er hat es unterlassen, ihm von Amts wegen bekanntgewordene Verdachtsfälle von strafbaren Handlungen, welche den Wirkungsbereich seiner Dienststelle betrafen, a)

§ 4Abs.

1 und § 5 BAK-G (Gesetz überdas Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2013) - noch vor einer Berichterstattung nach der StPO - dem Bundesamt für Korruptionsbekämpfung (BAK) zu melden und zwar am1. Er hat es unterlassen, ihm von Amts wegen bekanntgewordene Verdachtsfälle von strafbaren Handlungen, welche den Wirkungsbereich seiner Dienststelle betrafen, a)

Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 5, BAK-G (Gesetz überdas Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2013,) - noch vor einer Berichterstattung nach der StPO - dem Bundesamt für Korruptionsbekämpfung (BAK) zu melden und zwar am 23.08.2013, indem er seinen Vorgesetzten XXXX wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs bei der StA XXXX anzeigte,23.08.2013, indem er seinen Vorgesetzten römisch 40 wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs bei der StA römisch 40 anzeigte, 06.09.2013, indem er XXXX wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs bei der OStA Linz anzeigte,06.09.2013, indem er römisch 40 wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs bei der OStA Linz anzeigte, 13.09.2013, indem er im Zusammenhang mit der Anzeige gegen seinen Vorgesetzten die XXXX Kinder- und Jugendanwältin, sowie zwei Vertreter der "Plattform Menschenrechte", wegen Bestimmungstäterschaft zu § 302 StGB bei der StA Linz anzeigte,13.09.2013, indem er im Zusammenhang mit der Anzeige gegen seinen Vorgesetzten die römisch 40 Kinder- und Jugendanwältin, sowie zwei Vertreter der "Plattform Menschenrechte", wegen Bestimmungstäterschaft zu Paragraph 302, StGB bei der StA Linz anzeigte, 04.11.2013, indem er XXXX wegen des Verdachtes nach §§ 302 und 310 StGB bei der StA Linz anzeigte,04.11.2013, indem er römisch 40 wegen des Verdachtes nach Paragraphen 302 und 310 StGB bei der StA Linz anzeigte, 06.11.2013, indem er XXXX wegen des Verdachtes nach § 302 StGB bei der StA Linz anzeigte06.11.2013, indem er römisch 40 wegen des Verdachtes nach Paragraph 302, StGB bei der StA Linz anzeigte und zwar jeweils schriftlich, unter Vergabe der GZ 34098/11 und der Verwendung des Briefkopfes der Landespolizeidirektion XXXX;und zwar jeweils schriftlich, unter Vergabe der GZ 34098/11 und der Verwendung des Briefkopfes der Landespolizeidirektion römisch 40 ;

  1. b)unverzüglich dem Leiter der Dienstelle, das ist der Landespolizeidirektor, zu melden und zwar am 04.11.2013, indem er XXXX wegen des Verdachtes nach §§ 288, 297, 302 und 310 StGB und XXXX wegen des Verdachtes nach § 288 StGB bei der Staatsanwaltschaft Linz anzeigte,04.11.2013, indem er römisch 40 wegen des Verdachtes nach Paragraphen 288, 297, 302 und 310 StGB und römisch 40 wegen des Verdachtes nach Paragraph 288, StGB bei der Staatsanwaltschaft Linz anzeigte, 06.11.2013, indem er XXXX wegen des Verdachtes nach § 302 StGB bei der Staatsanwaltschaft Linz anzeigte.06.11.2013, indem er römisch 40 wegen des Verdachtes nach Paragraph 302, StGB bei der Staatsanwaltschaft Linz anzeigte. 2. Er hat es unterlassen seinem Vorgesetzten XXXX mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, indem er ihm in Schreiben vom2. Er hat es unterlassen seinem Vorgesetzten römisch 40 mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, indem er ihm in Schreiben vom
  2. a)04.09.2013 an den Landespolizeidirektor "schikanöses Verhalten"penetranten Großmut und antiquiertes Obrigkeitsdenken" vorwarf,
  3. b)28.10.2013 an die Staatsanwaltschaft XXXX eines Intrigenhaften Verhaltens" beschuldigte undb) 28.10.2013 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 eines Intrigenhaften Verhaltens" beschuldigte und
  4. c)19.03.2014 an den stellvertretenden Landespolizeidirektor, die Erteilung von "schikanösen. untragbaren Weisungen, sowie von Antipathie getragenen Verhaltens" anlastete, einer "narzisstischen Persönlichkeitsstörung" bezichtigte sowie Bedenken hinsichtlich seiner Diskretionsfähigkeit äußerte und - unter ausdrücklichem Hinweis, dass dem Vorgesetzten vorsorglich dessen Dienstwaffe abzunehmen wäre - ihn bezichtigte, an einer "offensichtlichen Gesundheitsstörung" zu leiden. 3.) Er hat im Zeitraum vom 21.08.2013 bis 02.05.2014 schriftliche Weisungen seines Vorgesetzten XXXX nicht befolgt und zwar:3.) Er hat im Zeitraum vom 21.08.2013 bis 02.05.2014 schriftliche Weisungen seines Vorgesetzten römisch 40 nicht befolgt und zwar:
  5. a)die Weisung vom 21.08.2013, 10:42 Uhr, nämlich eine schriftliche Stellungnahme vorzulegen, warum er die Weisung vom 05.02.2013 missachtete, nach der Anträge auf Aufschub der Vollstreckung von Ersatzarreststrafen nur mit Zustimmung des Abteilungsleiters abgelehnt werden dürfen;
  6. b)die Weisung vom 22.08.2013, nämlich das SPK XXXX mit Ermittlungen zum Verwaltungsstrafverfahren S 20808/13 - nämlich Erhebungen am ehemaligen Wohnsitz des XXXX durchzuführen - zu beauftragen;
  7. b)die Weisung vom 22.08.2013, nämlich das SPK römisch 40 mit Ermittlungen zum Verwaltungsstrafverfahren S 20808/13 - nämlich Erhebungen am ehemaligen Wohnsitz des römisch 40 durchzuführen - zu beauftragen;
  8. c)die Weisung vom 09.01.2014, nämlich bis zum 20.01.2014 im Dienstweg eine Stellungnahme zu Vorwürfen, die der Disziplinarbeschuldigte in einem Schreiben vom 19.11.2013 an die Personalabteilung gegen die Mitarbeiterin XXXX erhoben hatte, abzugeben und ihm (XXXX) vorzulegen, indem er die Stellungnahme am 11.01.2014 direkt der Personalabteilung vorlegte;
  9. c)die Weisung vom 09.01.2014, nämlich bis zum 20.01.2014 im Dienstweg eine Stellungnahme zu Vorwürfen, die der Disziplinarbeschuldigte in einem Schreiben vom 19.11.2013 an die Personalabteilung gegen die Mitarbeiterin römisch 40 erhoben hatte, abzugeben und ihm (römisch 40 ) vorzulegen, indem er die Stellungnahme am 11.01.2014 direkt der Personalabteilung vorlegte;
  10. d)die Weisung vom 18.03.2014, indem er das Verwaltungsstrafverfahren VStV/914100082710/2014 gegen XXXX (§ 99 Abs. 1 lit b i.V.m. § 5 Abs. 2, 2.Satz Ziffer 1 StVO), entgegen der ihm im Mail vom 18.03.2014, 09:12 Uhr mitgeteilten Rechts- und Erlasslage - wonach der Tatbestand der Verweigerung des Alkotests dann gegeben sei, wenn der Proband trotz Aufforderung des Straßenaufsichtsorgans keine Flüssigkeiten zu sich zu nehmen, eine Flüssigkeit aufnimmt und auch Wasser eine Flüssigkeit darstelle - am 02. Mai 2014 einstellte und es unterließ ein Straferkenntnis zu erlassen.
  11. d)die Weisung vom 18.03.2014, indem er das Verwaltungsstrafverfahren VStV/914100082710/2014 gegen römisch 40 (Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, 2 Punkt S, a, t, z, Ziffer 1 StVO), entgegen der ihm im Mail vom 18.03.2014, 09:12 Uhr mitgeteilten Rechts- und Erlasslage - wonach der Tatbestand der Verweigerung des Alkotests dann gegeben sei, wenn der Proband trotz Aufforderung des Straßenaufsichtsorgans keine Flüssigkeiten zu sich zu nehmen, eine Flüssigkeit aufnimmt und auch Wasser eine Flüssigkeit darstelle - am 02. Mai 2014 einstellte und es unterließ ein Straferkenntnis zu erlassen. 4.
  12. a)Er hat die Verwaltungsstrafsache S 17725/13 (XXXX - Verweigerung des Alkotests) am 29. Juli 2013 mit objektiv nicht nachvollziehbarer Begründung (§ 45 Abs. 1 Ziffer 1 VStG) und ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren rechtswidrig eingestellt, obwohl eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit b StVO vorlag und der Beschuldigte seine Alkoholisierung in der Niederschrift Zahl: FE 428/2013, vom 28. Juni 2013 (Verkehrsamt) eingestanden hatte und vom Verkehrsamt die Lenkberechtigung für die Dauer von 11 Monaten entzogen wurde.
  13. a)Er hat die Verwaltungsstrafsache S 17725/13 (römisch 40 - Verweigerung des Alkotests) am 29. Juli 2013 mit objektiv nicht nachvollziehbarer Begründung (Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 1 VStG) und ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren rechtswidrig eingestellt, obwohl eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO vorlag und der Beschuldigte seine Alkoholisierung in der Niederschrift Zahl: FE 428 aus 2013,, vom 28. Juni 2013 (Verkehrsamt) eingestanden hatte und vom Verkehrsamt die Lenkberechtigung für die Dauer von 11 Monaten entzogen wurde.
  14. b)Er hat die Verwaltungsstrafsache S 28614/13 (XXXX - Verdacht einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO) am 07. Mai 2014, ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren, nämlich der Einvernahme von Zeugen, und ohne objektiv nachvollziehbare Begründung

§ 45Abs. 1 VSt

G rechtswidrig eingestellt.b) Er hat die Verwaltungsstrafsache S 28614/13 (römisch 40 - Verdacht einer Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO) am 07. Mai 2014, ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren, nämlich der Einvernahme von Zeugen, und ohne objektiv nachvollziehbare Begründung

Paragraph 45, Absatz eins, VStG rechtswidrig eingestellt. c) Er hat die Verwaltungsstrafsache S 975/13 (XXXX - Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO) am 08. Jänner 2013, ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren mit der Begründung "Privatgrund"

§ 45Abs. 1 VSt

G rechtswidrig eingestellt, obwohl die Verwaltungsübertretung auf einer Verkehrsfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden konnte, begangen wurde.c) Er hat die Verwaltungsstrafsache S 975/13 (römisch 40 - Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO) am 08. Jänner 2013, ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren mit der Begründung "Privatgrund"

Paragraph 45, Absatz eins, VStG rechtswidrig eingestellt, obwohl die Verwaltungsübertretung auf einer Verkehrsfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden konnte, begangen wurde.

  1. d)Er hat in den Verwaltungsstrafsachen S 979/13 (XXXX - Verweigerung des Alkotests) undS 979/13 (römisch 40 - Verweigerung des Alkotests) und S 5449/13 (XXXX - § 37a FSG - Minderalkoholisierung)S 5449/13 (römisch 40 - Paragraph 37 a, FSG - Minderalkoholisierung) die gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafen in der Höhe von € 1.600,-- (S 979/13), bzw. € 300,- (S 5449/13) ohne nachvollziehbare Begründung betreffend des Vorliegens der Voraussetzungen des § 20 VStG, um die Hälfte (S 979/13). bzw. 1/3 (S 5449/13) unterschritten und am 08. Jänner 2013 zu S 979/13 wegen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit b StVO iVm § 20 VStG eine Strafe in der Höhe von € 800,- und am 05. März 2013 zu S 5449/13 wegen Übertretung nach § 14 Abs. 8 iVm § 37a FSG eine Strafe in der Höhe von € 200,- verhängt.1.600,-- (S 979/13), bzw. € 300,- (S 5449/13) ohne nachvollziehbare Begründung betreffend des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 20, VStG, um die Hälfte (S 979/13). bzw. 1/3 (S 5449/13) unterschritten und am 08. Jänner 2013 zu S 979/13 wegen Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO in Verbindung mit Paragraph 20, VStG eine Strafe in der Höhe von € 800,- und am 05. März 2013 zu S 5449/13 wegen Übertretung nach Paragraph 14, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 37 a, FSG eine Strafe in der Höhe von € 200,- verhängt.
  2. e)Er hat die Verwaltungsstrafsache S 1057/13 (XXXX - Verdacht einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO) am 15, Jänner 2013, ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren und entgegen der Judikatur des VwGH mit der Begründung, die Tat könne nicht bewiesen werden,

§ 45Abs. 1 Ziffer 1 VSt

G eingestellt, obwohl der rechtsanwaltlich vertretene Betroffene geständig war ein Kraftfahrzeug alkoholisiert gelenkt zu haben und die Tatzeit ausreichend bestimmt war.e) Er hat die Verwaltungsstrafsache S 1057/13 (römisch 40 - Verdacht einer Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO) am 15, Jänner 2013, ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren und entgegen der Judikatur des VwGH mit der Begründung, die Tat könne nicht bewiesen werden,

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 1 VStG eingestellt, obwohl der rechtsanwaltlich vertretene Betroffene geständig war ein Kraftfahrzeug alkoholisiert gelenkt zu haben und die Tatzeit ausreichend bestimmt war. Der Disziplinarbeschuldigte hat seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu besorgen (zu Spruchteil l/1/a und I/4), § 43 a BDG, nämlich Vorgesetzten und Mitarbeitern mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen (zu Spruchteil I/2) § 44 Abs. 1 BDG, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen (zu Spruchteil I/3) und § 53 Abs. 1 BDG, nämlich jeden begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, dem Leiter der Dienststelle zu melden (zu Spruchteii l/1/b),

§§ 91

, 133 BDG schuldhaft verletzt.Der Disziplinarbeschuldigte hat seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu besorgen (zu Spruchteil l/1/a und I/4), Paragraph 43, a BDG, nämlich Vorgesetzten und Mitarbeitern mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen (zu Spruchteil I/2) Paragraph 44, Absatz eins, BDG, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen (zu Spruchteil I/3) und Paragraph 53, Absatz eins, BDG, nämlich jeden begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, dem Leiter der Dienststelle zu melden (zu Spruchteii l/1/b),

Paragraphen 91, 133, BDG schuldhaft verletzt.

§ 134

Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 6.000,- (Euro sechstausend) verhängt.

§ 127Abs.

2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe von Amts wegen in 30 Monatsraten bewilligt.

Paragraph 134, Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 6.000,- (Euro sechstausend) verhängt.

Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe von Amts wegen in 30 Monatsraten bewilligt. II.römisch zwei. Hingegen wird der Disziplinarbeschuldigte vom Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen zu den in den nachfolgenden Einleitungsbeschlüssen angeführten Punkten

§§118Abs.

1, Ziffer 1 und 2, 126 Abs. 2 BDG - zum Teil in dubio - freigesprochen:Hingegen wird der Disziplinarbeschuldigte vom Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen zu den in den nachfolgenden Einleitungsbeschlüssen angeführten Punkten

§§118

Absatz eins,, Ziffer 1 und 2, 126 Absatz 2, BDG - zum Teil in dubio - freigesprochen: 1. GZ 4-DK/3/2014 - zu Punkt 1

  1. a)soweit es die Tatzeit 28.10.2013 und die Strafanzeige gegen die Schreibkraft XXXX betrifft, vom Vorwurf der Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG sowiea) soweit es die Tatzeit 28.10.2013 und die Strafanzeige gegen die Schreibkraft römisch 40 betrifft, vom Vorwurf der Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG sowie
  2. b)im Hinblick auf die Tatzeiten 23.08., 06.09.,13.09. und 28.10.2013, sowie die Anzeige gegen die Schreibkraft XXXX vom Vorwurf der Dienstpflichtverletzung nach § 53 Abs. 1 BDG.
  3. b)im Hinblick auf die Tatzeiten 23.08., 06.09.,13.09. und 28.10.2013, sowie die Anzeige gegen die Schreibkraft römisch 40 vom Vorwurf der Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 53, Absatz eins, BDG. 2. GZ 5-DK/3/2014 - im gesamten Umfang und 3. GZ 12-DK/3/2014 - zu Punkt 2. (S 16070/13) jeweils vom Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen nach § 44 Abs. 1 BDG,.jeweils vom Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG,. 4. GZ 40-DK/3/2014 - zu Punkt 1 (S 38852 - XXXX) und4. GZ 40-DK/3/2014 - zu Punkt 1 (S 38852 - römisch 40 ) und 5. GZ 7-DK/3/2015 - zu Punkt 5 (S 8546/13 - XXXX)5. GZ 7-DK/3/2015 - zu Punkt 5 (S 8546/13 - römisch 40 ) vom Vorwurf der Begehung der Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG.vom Vorwurf der Begehung der Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG. III.römisch drei.

§ 117Abs.

2 BDG werden dem Disziplinarbeschuldigten die Kosten des Verfahrens für die Disziplinarverhandlung am 31. Mai 2017, in der Höhe von € 161,60 vorgeschrieben. Dieser Betrag ist auf das Konto der Landespolizeidirektion XXXX zu überweisen. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen."

Paragraph 117, Absatz 2, BDG werden dem Disziplinarbeschuldigten die Kosten des Verfahrens für die Disziplinarverhandlung am 31. Mai 2017, in der Höhe von € 161,60 vorgeschrieben. Dieser Betrag ist auf das Konto der Landespolizeidirektion römisch 40 zu überweisen. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen." In der Begründung des bekämpften Bescheides wurde nach ausführlicher Darstellung des Verfahrensganges und den Eingaben bzw. Vorbringen des DB im Gegenstand sowie zur behaupteten Verjährung bzw. Zustellmängeln, sowie Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Schuldspruch auszugsweise wörtlich ausgeführt: "Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG"Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG Spruchteile l/1/a und I/4

§ 43Abs.

1 BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen begehen (VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und muss die ihm übertragenen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung - wozu auch das BAK-Gesetz gehört - ordentlich erledigen (treu, gewissenhaft und engagiert). Dazu gehört es auch, dass er die relevante Judikatur und insbesondere die für seinen Arbeitsplatz maßgeblichen Gesetze und Vollzugsvorschriften strikt beachtet. Konkret versteht man darunter, dass die zugewiesenen Verwaltungsstrafakten ordnungsgemäß zu administrieren und die entsprechenden Verfügungen - natürlich im Rahmen des zulässigen Ermessens - gesetzeskonform zu treffen sind, was auch eine Auseinandersetzung mit der für den Arbeitsbereich relevanten Rechtslage und Judikatur bedeutet. Bezogen auf den Arbeitsplatz des Disziplinarbeschuldigten ist vor allem die Anwendung des AVG und VStG zu nennen.

§ 37

AVG hat die Behörde ein Ermittlungsverfahren zu führen, deren Zweck die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist (sowie der Gewährung von Parteienrechten). Entsprechend des sich daraus ergebenden Prozessgrundsatzes, nämlich der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit, hat die Behörde also den wahren Sachverhalt (Geschehnisse im Seinsbereich), der für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebend ist, vollständig (VwGH 7.9.2000, 2000/01/0122) festzustellen. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde zur Ermessenausübung ermächtigt ist, weil die für die Ermessenausübung wesentlichen Umstände festgestellt werden müssen (VwSlg 13.734 A; VwSlg NF 82 A, 1288A; VwGH 29.5.1959, 666/57; 1.7.1970, 463/70). Sie hat bei der Ausübung dieses Ermessens einerseits auf die in § 37 AVG normierten Zielbestimmungen (objektive Sachverhaltsdarstellung) und andererseits

§ 39Abs.

2 letzter Satz AVG, auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, Bedacht zu nehmen. Aus dem Zusammenhalt der genannten Vorschriften ist jedoch abzuleiten, dass die Erreichung der in § 37 AVG festgelegten Zwecke vorrangige Bedeutung hat. Wird ein Ermittlungsverfahren überhaupt, oder in einem wichtigen Punkt unterlassen, so liegt nach der Judikatur des VfGH Willkür vor (VfSIg 10.092, 10.846, 11.852, 15.409).

Paragraph 43, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen begehen (VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und muss die ihm übertragenen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung - wozu auch das BAK-Gesetz gehört - ordentlich erledigen (treu, gewissenhaft und engagiert). Dazu gehört es auch, dass er die relevante Judikatur und insbesondere die für seinen Arbeitsplatz maßgeblichen Gesetze und Vollzugsvorschriften strikt beachtet. Konkret versteht man darunter, dass die zugewiesenen Verwaltungsstrafakten ordnungsgemäß zu administrieren und die entsprechenden Verfügungen - natürlich im Rahmen des zulässigen Ermessens - gesetzeskonform zu treffen sind, was auch eine Auseinandersetzung mit der für den Arbeitsbereich relevanten Rechtslage und Judikatur bedeutet. Bezogen auf den Arbeitsplatz des Disziplinarbeschuldigten ist vor allem die Anwendung des AVG und VStG zu nennen.

Paragraph 37, AVG hat die Behörde ein Ermittlungsverfahren zu führen, deren Zweck die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist (sowie der Gewährung von Parteienrechten). Entsprechend des sich daraus ergebenden Prozessgrundsatzes, nämlich der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit, hat die Behörde also den wahren Sachverhalt (Geschehnisse im Seinsbereich), der für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebend ist, vollständig (VwGH 7.9.2000, 2000/01/0122) festzustellen. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde zur Ermessenausübung ermächtigt ist, weil die für die Ermessenausübung wesentlichen Umstände festgestellt werden müssen (VwSlg 13.734 A; VwSlg NF 82 A, 1288A; VwGH 29.5.1959, 666/57; 1.7.1970, 463/70). Sie hat bei der Ausübung dieses Ermessens einerseits auf die in Paragraph 37, AVG normierten Zielbestimmungen (objektive Sachverhaltsdarstellung) und andererseits

Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG, auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, Bedacht zu nehmen. Aus dem Zusammenhalt der genannten Vorschriften ist jedoch abzuleiten, dass die Erreichung der in Paragraph 37, AVG festgelegten Zwecke vorrangige Bedeutung hat. Wird ein Ermittlungsverfahren überhaupt, oder in einem wichtigen Punkt unterlassen, so liegt nach der Judikatur des VfGH Willkür vor (VfSIg 10.092, 10.846, 11.852, 15.409). § 43 Abs. 1 BDG impliziert nicht, dass die Tathandlungen eines Beamten auch eine strafgesetzliche Relevanz haben müssen. Er muss keinesfalls wissentlich, oder in der Absicht Gesetze zu missachten, handeln, sondern reicht für eine disziplinäre Verantwortung auch bedingter Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Für eine Strafbarkeit nach dieser Norm genügt es daher, wenn ein Beamter etwa aus Nachlässigkeit/Schlamperei, oder weil er von der Richtigkeit seiner (irrigen) Rechtsansicht überzeugt, relevante oder aktuelle Judikatur außer Acht lässt, Verfahren zu rasch einstellt oder wichtige Ermittlungen nicht durchführt. Zu beurteilen und in Relation zu setzen ist von der Disziplinarkommission in einem solchen Fall die Wichtigkeit der Sache und inwieweit sich daraus eine höhere Sorgfaltspflicht, als etwa bei Bagatelldelikten ergibt. So wird vor dem Hintergrund des § 39 Abs. 2 AVG ein höherer Ermittlungsaufwand bei einem Parkdelikt ausscheiden, bei schweren Verwaltungsübertretungen wie z.B. jenen nach § 5 StVO aber zu bejahen sein.Paragraph 43, Absatz eins, BDG impliziert nicht, dass die Tathandlungen eines Beamten auch eine strafgesetzliche Relevanz haben müssen. Er muss keinesfalls wissentlich, oder in der Absicht Gesetze zu missachten, handeln, sondern reicht für eine disziplinäre Verantwortung auch bedingter Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Für eine Strafbarkeit nach dieser Norm genügt es daher, wenn ein Beamter etwa aus Nachlässigkeit/Schlamperei, oder weil er von der Richtigkeit seiner (irrigen) Rechtsansicht überzeugt, relevante oder aktuelle Judikatur außer Acht lässt, Verfahren zu rasch einstellt oder wichtige Ermittlungen nicht durchführt. Zu beurteilen und in Relation zu setzen ist von der Disziplinarkommission in einem solchen Fall die Wichtigkeit der Sache und inwieweit sich daraus eine höhere Sorgfaltspflicht, als etwa bei Bagatelldelikten ergibt. So wird vor dem Hintergrund des Paragraph 39, Absatz 2, AVG ein höherer Ermittlungsaufwand bei einem Parkdelikt ausscheiden, bei schweren Verwaltungsübertretungen wie z.B. jenen nach Paragraph 5, StVO aber zu bejahen sein. Zu 1/1 /a Der erkennende Senat hat sich zunächst mit der inhaltlichen Qualität der Anzeigen des Disziplinarbeschuldigten auseinandergesetzt und geprüft, ob es sich um völlig inhaltsleere, jeglicher nachvollziehbarer Beweisführung entbehrende und willkürliche Behauptungen handelte (was dann freilich den Tatbestand der Verleumdung nach § 297 StGB, nebst weiterer disziplinarrechtlich relevanter Bestimmungen begründen würde), oder ob ihnen tatsächlich ein gewisses rechtlich relevantes Substrat zukommt. Zumal die Anzeigen des Disziplinarbeschuldigten ausführlich begründet sind und die Staatsanwaltschaft - wie sich aus der Aktenlage ergibt und wie auch die Zeugen XXXX und XXXX im durchgeführten Beweisverfahren aussagten - auch umfangreiche Erhebungen eingeleitet, offenbar weitere Akten angefordert und auch mehrere Einvernahmen durchgeführt hat (20. Dezember 2013 XXXX und FrauXXXX), steht fest, dass dem Disziplinarbeschuldigten in Ausübung seines Dienstes (alle Anzeigen stehen im Zusammenhang mit Maßnahmen/Anordnungen seine Vorgesetzten im Hinblick auf die Aktenerledigung/Amtsführung des Disziplinarbeschuldigten) ausreichend begründete, strafrechtlich relevante Verdachtsmomente bekanntgeworden sind, welche den unmittelbaren Wirkungsbereich seiner Dienststelle (LPDXXXX), sowie konkrete Amtshandlungen/Verfahren der LPD XXXX betrafen. Hier war vor allem der Vorwurf der Vorgesetzte habe rechtswidrig auf die Erledigung von Verwaltungsstrafverfahren Einfluss genommen und Interventionen von Menschenrechts-Organisationen nachgegeben, schwerwiegend und nicht ohne weitere Sachverhaltsprüfung zu widerlegen. Es war daher - durchaus in Entsprechung seiner Rechtsansicht -

§ 78Abs. 1 St

PO Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft zu erstatten, aber unter der Beachtung, dass für Sicherheitsbehörden auch das BAK-G, sowie der darauf basierende Erlass BMI OA 1300/0017-IV/BAK/2013, vom 13.06.2013, gilt. §§ 4 und 5 BAK-G normieren bei bestimmten Tatbeständen (z.B. § 302 StGB), die unverzügliche Verständigung des BAK. Im angeführten Erlass ist sodann für Sicherheitsbehörden weiter angeordnet, dass die Verständigung des BAK vor Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erfolgen hat. Der Disziplinarbeschuldigte war also nicht berechtigt, im Namen der Sicherheitsbehörde "LandespolizeidirektionXXXX", selbständig und unmittelbar mehrfach Strafanzeigen an die Staatsanwaltschaften vorzulegen, ohne zuvor dem BAK Meldung erstattet zu haben.Der erkennende Senat hat sich zunächst mit der inhaltlichen Qualität der Anzeigen des Disziplinarbeschuldigten auseinandergesetzt und geprüft, ob es sich um völlig inhaltsleere, jeglicher nachvollziehbarer Beweisführung entbehrende und willkürliche Behauptungen handelte (was dann freilich den Tatbestand der Verleumdung nach Paragraph 297, StGB, nebst weiterer disziplinarrechtlich relevanter Bestimmungen begründen würde), oder ob ihnen tatsächlich ein gewisses rechtlich relevantes Substrat zukommt. Zumal die Anzeigen des Disziplinarbeschuldigten ausführlich begründet sind und die Staatsanwaltschaft - wie sich aus der Aktenlage ergibt und wie auch die Zeugen römisch 40 und römisch 40 im durchgeführten Beweisverfahren aussagten - auch umfangreiche Erhebungen eingeleitet, offenbar weitere Akten angefordert und auch mehrere Einvernahmen durchgeführt hat (20. Dezember 2013 römisch 40 und FrauXXXX), steht fest, dass dem Disziplinarbeschuldigten in Ausübung seines Dienstes (alle Anzeigen stehen im Zusammenhang mit Maßnahmen/Anordnungen seine Vorgesetzten im Hinblick auf die Aktenerledigung/Amtsführung des Disziplinarbeschuldigten) ausreichend begründete, strafrechtlich relevante Verdachtsmomente bekanntgeworden sind, welche den unmittelbaren Wirkungsbereich seiner Dienststelle (LPDXXXX), sowie konkrete Amtshandlungen/Verfahren der LPD römisch 40 betrafen. Hier war vor allem der Vorwurf der Vorgesetzte habe rechtswidrig auf die Erledigung von Verwaltungsstrafverfahren Einfluss genommen und Interventionen von Menschenrechts-Organisationen nachgegeben, schwerwiegend und nicht ohne weitere Sachverhaltsprüfung zu widerlegen. Es war daher - durchaus in Entsprechung seiner Rechtsansicht -

Paragraph 78, Absatz eins, StPO Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft zu erstatten, aber unter der Beachtung, dass für Sicherheitsbehörden auch das BAK-G, sowie der darauf basierende Erlass BMI OA 1300/0017-IV/BAK/2013, vom 13.06.2013, gilt. Paragraphen 4 und 5 BAK-G normieren bei bestimmten Tatbeständen (z.B. Paragraph 302, StGB), die unverzügliche Verständigung des BAK. Im angeführten Erlass ist sodann für Sicherheitsbehörden weiter angeordnet, dass die Verständigung des BAK vor Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erfolgen hat. Der Disziplinarbeschuldigte war also nicht berechtigt, im Namen der Sicherheitsbehörde "LandespolizeidirektionXXXX", selbständig und unmittelbar mehrfach Strafanzeigen an die Staatsanwaltschaften vorzulegen, ohne zuvor dem BAK Meldung erstattet zu haben. Wie dargestellt, erhob der Disziplinarbeschuldigte gegen Bedienstete der Landespolizeidirektion XXXX (Dienststelle im Sinne des § 278 BDG), aber auch anderer Behörden und Organisationen (wegen Bestimmungstäterschaft und zwar bezogen auf XXXX), unter anderem den Vorwurf des Amtsmissbrauchs (§ 302 StGB) und der Verletzung des Amtsgeheimnisses (§ 310 StGB). Es handelte sich dabei um Vorwürfe, die den unmittelbaren Wirkungsbereich seiner Dienststelle (§ 278 BDG) betrafen. Er verwendete dabei in allen Fällen den Briefkopf der Landespolizeidirektion XXXX, war selbst als Sachbearbeiter ausgewiesen und unterschrieb als Leiter des Strafamtes, bzw. Leiter der SVA 1, bzw. zweimal "mit freundlichen Grüßen". Durch die Verwendung des amtlichen Briefkopfes der LPD war - entgegen der Rechtsansicht des Disziplinarbeschuldigten (Disziplinarverhandlungen und sein Schriftsatz vom 28.05.2017, Seiten 1 - 3) - klar und unmissverständlich ersichtlich, dass es sich um eine Anzeige einer Sicherheitsbehörde und nicht einer Privatperson, oder anderen Behörde handelte. Die Landespolizeidirektion ist nämlich

§ 4Abs.

2 SPG eine Sicherheitsbehörde, die organisatorisch in Abteilungen - darunter auch die sicherheits- und verwaltungspolizeiliche Abteilung (SVA), der der Disziplinarbeschuldigte als Leiter des Strafamtes angehörte - gegliedert ist (vgl. dazu die OGO LPD oben). Weder der SVA, noch einer anderen Abteilung der LPD kommt eine Rechtspersönlichkeit als eigenständige Sicherheitsbehörde zu. Die vom Disziplinarbeschuldigten angezeigten Straftaten fielen - soweit es die §§ 302 und 310 StGB betrifft - daher

§ 4Abs.

1 Ziffern 1 und 8a BAK-G in den Zuständigkeitsbereich des BAK und waren von der Sicherheitsbehörde

§ 5BAK-G - vor einer Berichterstattung nach der St

PO - unverzüglich und schriftlich dem Bundesamt für Korruptionsbekämpfung anzuzeigen (Erlass des BMI BMI-OA1300/0017-IV/BAK/2013, vom 13.06.2013, Punkte 2. und 3). Diesbezüglich besteht also - entgegen der Rechtsansicht des Disziplinarbeschuldigten, wonach er seiner sich aus § 45 Abs. 1 BDG und § 78 StPO ergebenden Verpflichtung nachgekommen sei, bzw. das BAK-G nicht anwendbar sei, weil er ja keine Strafanzeige als Sicherheitsbehörde oder Sicher-heitsdienststelle erstattet habe - eine zwingende Meldepflicht an das BAK. der der Disziplinarbeschuldigte, wie das BAK im Mail vom 03.12.2013, 13:24 Uhr, bekanntgab, nicht nachgekommen ist, obwohl er unter Verwendung des Briefkopfes der Landespolizeidirektion XXXX - also als Sicherheitsbehörde - Anzeigen an Staatsanwaltschaften erstattete. Ausnahmeregelungen sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der Disziplinarbeschuldigte hätte also in allen fünf angelasteten Fällen dem BAK Meldung erstatten müssen - dies hat er unterlassen, was ihm als schuldhafte Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG (Beachtung der geltenden Rechtsordnung) anzulasten ist. Seinem Vorbringen, er habe nicht schuldhaft gehandelt, war nicht zu folgen, weil die diesbezügliche Rechts- und Erlasslage klar ist und es gerade von einem juristisch ausgebildeten Beamten, der auch Vorgesetzter von Mitarbeitern ist, erwartet werden muss, dass er die Gesetze einhält und sich zumindest vor der Erstattung von Anzeigen mit der Rechtslage vertraut macht, bzw. bei Zweifeln bei Vorgesetzten oder dem BAK nachfragt. Sein Fehlverhalten wiegt umso schwerer, weil es sich nicht um eine einmalige Verletzung des BAK-G, sondern - wie im Spruch dargestellt - um 5 Tathandlungen innerhalb eines Zeitraumes von etwa 2 Monaten handelte.Wie dargestellt, erhob der Disziplinarbeschuldigte gegen Bedienstete der Landespolizeidirektion römisch 40 (Dienststelle im Sinne des Paragraph 278, BDG), aber auch anderer Behörden und Organisationen (wegen Bestimmungstäterschaft und zwar bezogen auf römisch 40 ), unter anderem den Vorwurf des Amtsmissbrauchs (Paragraph 302, StGB) und der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Paragraph 310, StGB). Es handelte sich dabei um Vorwürfe, die den unmittelbaren Wirkungsbereich seiner Dienststelle (Paragraph 278, BDG) betrafen. Er verwendete dabei in allen Fällen den Briefkopf der Landespolizeidirektion römisch 40 , war selbst als Sachbearbeiter ausgewiesen und unterschrieb als Leiter des Strafamtes, bzw. Leiter der SVA 1, bzw. zweimal "mit freundlichen Grüßen". Durch die Verwendung des amtlichen Briefkopfes der LPD war - entgegen der Rechtsansicht des Disziplinarbeschuldigten (Disziplinarverhandlungen und sein Schriftsatz vom 28.05.2017, Seiten 1 - 3) - klar und unmissverständlich ersichtlich, dass es sich um eine Anzeige einer Sicherheitsbehörde und nicht einer Privatperson, oder anderen Behörde handelte. Die Landespolizeidirektion ist nämlich

Paragraph 4, Absatz 2, SPG eine Sicherheitsbehörde, die organisatorisch in Abteilungen - darunter auch die sicherheits- und verwaltungspolizeiliche Abteilung (SVA), der der Disziplinarbeschuldigte als Leiter des Strafamtes angehörte - gegliedert ist vergleiche dazu die OGO LPD oben). Weder der SVA, noch einer anderen Abteilung der LPD kommt eine Rechtspersönlichkeit als eigenständige Sicherheitsbehörde zu. Die vom Disziplinarbeschuldigten angezeigten Straftaten fielen - soweit es die Paragraphen 302 und 310 StGB betrifft - daher

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffern 1 und 8a BAK-G in den Zuständigkeitsbereich des BAK und waren von der Sicherheitsbehörde

Paragraph 5, BAK-G - vor einer Berichterstattung nach der StPO - unverzüglich und schriftlich dem Bundesamt für Korruptionsbekämpfung anzuzeigen (Erlass des BMI BMI-OA1300/0017-IV/BAK/2013, vom 13.06.2013, Punkte 2. und 3). Diesbezüglich besteht also - entgegen der Rechtsansicht des Disziplinarbeschuldigten, wonach er seiner sich aus Paragraph 45, Absatz eins, BDG und Paragraph 78, StPO ergebenden Verpflichtung nachgekommen sei, bzw. das BAK-G nicht anwendbar sei, weil er ja keine Strafanzeige als Sicherheitsbehörde oder Sicher-heitsdienststelle erstattet habe - eine zwingende Meldepflicht an das BAK. der der Disziplinarbeschuldigte, wie das BAK im Mail vom 03.12.2013, 13:24 Uhr, bekanntgab, nicht nachgekommen ist, obwohl er unter Verwendung des Briefkopfes der Landespolizeidirektion römisch 40 - also als Sicherheitsbehörde - Anzeigen an Staatsanwaltschaften erstattete. Ausnahmeregelungen sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der Disziplinarbeschuldigte hätte also in allen fünf angelasteten Fällen dem BAK Meldung erstatten müssen - dies hat er unterlassen, was ihm als schuldhafte Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG (Beachtung der geltenden Rechtsordnung) anzulasten ist. Seinem Vorbringen, er habe nicht schuldhaft gehandelt, war nicht zu folgen, weil die diesbezügliche Rechts- und Erlasslage klar ist und es gerade von einem juristisch ausgebildeten Beamten, der auch Vorgesetzter von Mitarbeitern ist, erwartet werden muss, dass er die Gesetze einhält und sich zumindest vor der Erstattung von Anzeigen mit der Rechtslage vertraut macht, bzw. bei Zweifeln bei Vorgesetzten oder dem BAK nachfragt. Sein Fehlverhalten wiegt umso schwerer, weil es sich nicht um eine einmalige Verletzung des BAK-G, sondern - wie im Spruch dargestellt - um 5 Tathandlungen innerhalb eines Zeitraumes von etwa 2 Monaten handelte. zu 1/4 Der Disziplinarbeschuldigte hat die für seinen Aufgabenbereich maßgebenden Verwal-tungsvorschriften und die entsprechende Judikatur nicht gehörig beachtet. In allen Fällen ging es um Verfahren im Zusammenhang mit Alkoholdelikten im Straßenverkehr. Es handelte sich also nicht um Bagatellverfahren mit geringen Strafen, weshalb allfällige notwendige Ermittlungen - auch vor dem Hintergrund des § 39 Abs. 2 AVG (Kostenersparnis) - sorgfältiger und auch mit durchaus etwas höherem Aufwand zu führen gewesen wären. Die Beurteilung der einzelnen Verwaltungsstrafverfahren durch die Disziplinarkommission hat in diesem Zusammenhang auch ergeben, dass im Fall XXXX nur ein äußerst geringer Ermittlungsaufwand bestanden hätte (Einforderung einer Stellungnahme durch die einschreitenden Beamten der PI) und lediglich im Fall XXXX die Ladung und Einvernahme von Zeugen - entweder durch die Behörde selbst, oder durch zu beauftragende Polizeibeamte - notwendig gewesen wäre. Auch dieser Aufwand wäre keinesfalls außer Verhältnis zur Bedeutung der angelasteten Tat gestanden und hätte zu keinem frustrierten Verwaltungsaufwand geführt.Der Disziplinarbeschuldigte hat die für seinen Aufgabenbereich maßgebenden Verwal-tungsvorschriften und die entsprechende Judikatur nicht gehörig beachtet. In allen Fällen ging es um Verfahren im Zusammenhang mit Alkoholdelikten im Straßenverkehr. Es handelte sich also nicht um Bagatellverfahren mit geringen Strafen, weshalb allfällige notwendige Ermittlungen - auch vor dem Hintergrund des Paragraph 39, Absatz 2, AVG (Kostenersparnis) - sorgfältiger und auch mit durchaus etwas höherem Aufwand zu führen gewesen wären. Die Beurteilung der einzelnen Verwaltungsstrafverfahren durch die Disziplinarkommission hat in diesem Zusammenhang auch ergeben, dass im Fall römisch 40 nur ein äußerst geringer Ermittlungsaufwand bestanden hätte (Einforderung einer Stellungnahme durch die einschreitenden Beamten der PI) und lediglich im Fall römisch 40 die Ladung und Einvernahme von Zeugen - entweder durch die Behörde selbst, oder durch zu beauftragende Polizeibeamte - notwendig gewesen wäre. Auch dieser Aufwand wäre keinesfalls außer Verhältnis zur Bedeutung der angelasteten Tat gestanden und hätte zu keinem frustrierten Verwaltungsaufwand geführt. zu Punkt 1/4/a -XXXX Die Polizeibeamten verwenden bei der Durchführung von Alkoholkontrollen zunächst sogenannte Vortestgeräte. Es handelt sich dabei um technisch relativ einfache Geräte, mit denen das Vorliegen einer möglichen Alkoholisierung beurteilt werden soll (Verdacht). Diese Vortestgeräte sind keine Beweismittel im Verwaltungsstrafverfahren, weshalb auch die Verweigerung einer Alkoholkontrolle mittels Vortestgerät grundsätzlich nicht strafbar ist. Auch wenn die Durchführung eines Vortestes verweigert wird, muss der Betroffene nochmals zur Durchführung eines Testes mit dem (regulären) Alkomaten aufgefordert werden. Erst wenn er dies (auch) verweigert, ist der Tatbestand einer Verweigerung des Alkomatentest

§ 99Abs. 1 lit b St

VO erfüllt. Dies ist - wie auch der Zeuge XXXX bei seiner Befragung ausführte - allen Polizeibeamten bekannt. Ist die Atemluftkontrolle mit dem Vortestgerät positiv, müssen die Polizeibeamten den Verdächtigen noch zum Alkotest mit einem geeichten Alkomaten (Beweismittel) auffordern. In Entsprechung dieser gesetzlich vorgeschriebenen Vorgangsweise, sind auch die für die Anzeigeerstattung zu verwendenden Formularvordrucke gestaltet ("Ergebnis Vortestgerät" und "Die durchgeführten Messungen ergaben:").Die Polizeibeamten verwenden bei der Durchführung von Alkoholkontrollen zunächst sogenannte Vortestgeräte. Es handelt sich dabei um technisch relativ einfache Geräte, mit denen das Vorliegen einer möglichen Alkoholisierung beurteilt werden soll (Verdacht). Diese Vortestgeräte sind keine Beweismittel im Verwaltungsstrafverfahren, weshalb auch die Verweigerung einer Alkoholkontrolle mittels Vortestgerät grundsätzlich nicht strafbar ist. Auch wenn die Durchführung eines Vortestes verweigert wird, muss der Betroffene nochmals zur Durchführung eines Testes mit dem (regulären) Alkomaten aufgefordert werden. Erst wenn er dies (auch) verweigert, ist der Tatbestand einer Verweigerung des Alkomatentest

Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO erfüllt. Dies ist - wie auch der Zeuge römisch 40 bei seiner Befragung ausführte - allen Polizeibeamten bekannt. Ist die Atemluftkontrolle mit dem Vortestgerät positiv, müssen die Polizeibeamten den Verdächtigen noch zum Alkotest mit einem geeichten Alkomaten (Beweismittel) auffordern. In Entsprechung dieser gesetzlich vorgeschriebenen Vorgangsweise, sind auch die für die Anzeigeerstattung zu verwendenden Formularvordrucke gestaltet ("Ergebnis Vortestgerät" und "Die durchgeführten Messungen ergaben:"). Aus der Anzeige der PI XXXX geht deutlich hervor, dass XXXX wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1b iVm § 5 StVO (Verweigerung des Alkotests) angezeigt wurde. In der Anzeige wird der Sachverhalt akribisch dargestellt und finden sich sowohl genaue Ausführungen zum Einschreiten, als auch zu den von den Polizeibeamten festgestellten Alkoholisierungssymptomen. In den maßgebenden Teilen der Anzeige ist in der Rubrik "Ergebnis Vortestgerät das Wort "VERWEIGERT" eingetragen, wobei in der Zeile darüber sowohl die genaue Zeit (11:05 Uhr), als auch das verwendete Vortestgerät (AlcoQuant 6020) angeführt sind. Anschließend ist wörtlich ausgeführt: "Kraft des o.a. Ergebnisses des Vortestgerätes wurde der/die Genannte durch den ML mit den Worten: "Ich fordere Sie zur Atemluftmessung auf", zur Durchführung der Atemluftalkoholbestimmung aufgefordert und über die Folgen einer Verweigerung in Kenntnis gesetzt". Danach ist in der Rubrik "Die durchgeführten Messungen ergaben" des Formularvordrucks in fetter Schrift wieder das Wort "VERWEIGERT" eingetragen. Die genaue Zeit ist diesmal nicht angeführt, was aber auch nicht zwingend notwendig war, weil der zeitliche Ablauf der Aufforderungen logischerweise unmittelbar aneinander folgte und daher die gleiche Tatzeit - 11:05 Uhr - gilt. Der weitere im Formularvordruck vorhandene Text (Die Ergebnisse sind.....) wurde unverändert belassen. Diesbezüglich kann man der Anzeige allenfalls einen geringfügigen Mangel anlasten, der aber für die Durchführung des Verfahrens - wie der Zeuge XXXX nachvollziehbar angab - nicht wesentlich war. Es widerspricht dem Ergebnis der Beweisaufnahme und auch der gängigen Praxis in der Bearbeitung von Verwaltungsstrafverfahren, bloß daraus zu schließen, dass eine Aufforderung zur Durchführung eines Alkotests mit einem Alkomaten gar nicht erfolgt wäre. Darauf gibt es - außer der Interpretation des Disziplinarbeschuldigten - nämlich überhaupt keine Hinweise, sondern ist aus dem angeführten Wortlaut der Anzeige ersichtlich, dass es zwei Aufforderungen (einmal zur Durchführung des Alkovortests und einmal zur Durchführung mit dem Alkomaten) gab. Eine derartige Annahme würde auch in einem auffallenden Widerspruch zur sonst ausführlichen Anzeige stehen. Die vorgelegte Anzeige war daher - nach Meinung des erkennenden Senates - für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens geeignet, was auch die SVA 2 im Hinblick auf das Führerschein-Entzugsverfahren offensichtlich so beurteilt hat. Der Disziplinarbeschuldigte hätte das Verfahren nicht einstellen dürfen, sondern ein Verwaltungsstrafverfahren durchführen müssen. Selbst wenn man zu seinen Gunsten annimmt, dass die Verwaltungsstrafanzeige doch Fragen offen lässt, so hätte er zumindest weitere Ermittlungen durchführen müssen. Es wäre daher seine Aufgabe gewesen den maßgebenden Sachverhalt (§ 37 AVG) ordentlich zu ermitteln. Dies wäre auch sehr leicht und mit geringstem, sowie kostenfreiem behördlichen Aufwand möglich gewesen, indem man die einschreitenden Beamten zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert hätte. Diese hätten dann entweder darlegen müssen, ob und wann sie den Mann zur Atemluftmessung (mit dem Alkomat) aufgefordert, oder ob sie dies allenfalls tatsächlich verabsäumt haben. Im ersten Fall hätte sodann ein Straferkenntnis erlassen und im zweiten eine Einstellung verfügt werden müssen (mit der Konsequenz, dass auch das Führerscheinentzugsverfahren einzustellen gewesen wäre). Im konkreten Fall ist noch zu beachten, dass es überhaupt keine Kommunikation zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und dem Betroffenen gab, der die Begehung der Verwaltungsübertretung im Übrigen nicht einmal bestritten hat.Aus der Anzeige der PI römisch 40 geht deutlich hervor, dass römisch 40 wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, StVO (Verweigerung des Alkotests) angezeigt wurde. In der Anzeige wird der Sachverhalt akribisch dargestellt und finden sich sowohl genaue Ausführungen zum Einschreiten, als auch zu den von den Polizeibeamten festgestellten Alkoholisierungssymptomen. In den maßgebenden Teilen der Anzeige ist in der Rubrik "Ergebnis Vortestgerät das Wort "VERWEIGERT" eingetragen, wobei in der Zeile darüber sowohl die genaue Zeit (11:05 Uhr), als auch das verwendete Vortestgerät (AlcoQuant 6020) angeführt sind. Anschließend ist wörtlich ausgeführt: "Kraft des o.a. Ergebnisses des Vortestgerätes wurde der/die Genannte durch den ML mit den Worten: "Ich fordere Sie zur Atemluftmessung auf", zur Durchführung der Atemluftalkoholbestimmung aufgefordert und über die Folgen einer Verweigerung in Kenntnis gesetzt". Danach ist in der Rubrik "Die durchgeführten Messungen ergaben" des Formularvordrucks in fetter Schrift wieder das Wort "VERWEIGERT" eingetragen. Die genaue Zeit ist diesmal nicht angeführt, was aber auch nicht zwingend notwendig war, weil der zeitliche Ablauf der Aufforderungen logischerweise unmittelbar aneinander folgte und daher die gleiche Tatzeit - 11:05 Uhr - gilt. Der weitere im Formularvordruck vorhandene Text (Die Ergebnisse sind.....) wurde unverändert belassen. Diesbezüglich kann man der Anzeige allenfalls einen geringfügigen Mangel anlasten, der aber für die Durchführung des Verfahrens - wie der Zeuge römisch 40 nachvollziehbar angab - nicht wesentlich war. Es widerspricht dem Ergebnis der Beweisaufnahme und auch der gängigen Praxis in der Bearbeitung von Verwaltungsstrafverfahren, bloß daraus zu schließen, dass eine Aufforderung zur Durchführung eines Alkotests mit einem Alkomaten gar nicht erfolgt wäre. Darauf gibt es - außer der Interpretation des Disziplinarbeschuldigten - nämlich überhaupt keine Hinweise, sondern ist aus dem angeführten Wortlaut der Anzeige ersichtlich, dass es zwei Aufforderungen (einmal zur Durchführung des Alkovortests und einmal zur Durchführung mit dem Alkomaten) gab. Eine derartige Annahme würde auch in einem auffallenden Widerspruch zur sonst ausführlichen Anzeige stehen. Die vorgelegte Anzeige war daher - nach Meinung des erkennenden Senates - für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens geeignet, was auch die SVA 2 im Hinblick auf das Führerschein-Entzugsverfahren offensichtlich so beurteilt hat. Der Disziplinarbeschuldigte hätte das Verfahren nicht einstellen dürfen, sondern ein Verwaltungsstrafverfahren durchführen müssen. Selbst wenn man zu seinen Gunsten annimmt, dass die Verwaltungsstrafanzeige doch Fragen offen lässt, so hätte er zumindest weitere Ermittlungen durchführen müssen. Es wäre daher seine Aufgabe gewesen den maßgebenden Sachverhalt (Paragraph 37, AVG) ordentlich zu ermitteln. Dies wäre auch sehr leicht und mit geringstem, sowie kostenfreiem behördlichen Aufwand möglich gewesen, indem man die einschreitenden Beamten zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert hätte. Diese hätten dann entweder darlegen müssen, ob und wann sie den Mann zur Atemluftmessung (mit dem Alkomat) aufgefordert, oder ob sie dies allenfalls tatsächlich verabsäumt haben. Im ersten Fall hätte sodann ein Straferkenntnis erlassen und im zweiten eine Einstellung verfügt werden müssen (mit der Konsequenz, dass auch das Führerscheinentzugsverfahren einzustellen gewesen wäre). Im konkreten Fall ist noch zu beachten, dass es überhaupt keine Kommunikation zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und dem Betroffenen gab, der die Begehung der Verwaltungsübertretung im Übrigen nicht einmal bestritten hat. Die Argumente des Disziplinarbeschuldigten vermögen den Vorwurf der Begehung einer Dienstpflichtverletzung nicht zu entkräften. Seine richtigen Ausführungen, wonach sich das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht auf den Betreff einer Anzeige stützt, sondern aus dem angezeigten Sachverhalt, entbindet ihn nicht von seiner Pflicht Anzeigen genau zu lesen, eben diesen maßgebenden Sachverhalt festzustellen und bei Bedarf weiter zu ermitteln. Dass er - laut seinen Angaben - die Entscheidung "nach vertretbarer Rechtsanschauung und in subjektiv überzeugter Weise" getroffen habe, ist wegen der unterlassenen Feststellung des maßgebenden Sachverhalts, vor dem Hintergrund der zu § 37 AVG klaren Rechtslage nicht geeignet ihn zu entlasten. Seine Behauptung "der Proband habe nur die Untersuchung der Atemluft mit dem Vortestgerät verweigert" deckt sich nicht mit dem Inhalt der Verwaltungsstrafanzeige, weshalb seine Begründung der Einstellung des Verfahrens nicht nachvollziehbar ist. Tatsächlich lag eine korrekte Anlastung vor und wäre ein Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen gewesen.Die Argumente des Disziplinarbeschuldigten vermögen den Vorwurf der Begehung einer Dienstpflichtverletzung nicht zu entkräften. Seine richtigen Ausführungen, wonach sich das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht auf den Betreff einer Anzeige stützt, sondern aus dem angezeigten Sachverhalt, entbindet ihn nicht von seiner Pflicht Anzeigen genau zu lesen, eben diesen maßgebenden Sachverhalt festzustellen und bei Bedarf weiter zu ermitteln. Dass er - laut seinen Angaben - die Entscheidung "nach vertretbarer Rechtsanschauung und in subjektiv überzeugter Weise" getroffen habe, ist wegen der unterlassenen Feststellung des maßgebenden Sachverhalts, vor dem Hintergrund der zu Paragraph 37, AVG klaren Rechtslage nicht geeignet ihn zu entlasten. Seine Behauptung "der Proband habe nur die Untersuchung der Atemluft mit dem Vortestgerät verweigert" deckt sich nicht mit dem Inhalt der Verwaltungsstrafanzeige, weshalb seine Begründung der Einstellung des Verfahrens nicht nachvollziehbar ist. Tatsächlich lag eine korrekte Anlastung vor und wäre ein Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen gewesen. Dem Disziplinarbeschuldigten ist zu seinen Gunsten Fahrlässigkeit anzulasten; nämlich eine unterlassene Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes und eine daraus resultierende voreilige (ohne weitere Ermittlungen), auf falschen Annahmen basierende - objektiv nicht nachvollziehbare - Entscheidung. Seinem Vorbringen er habe in rechtlich vertretbarer Weise entschieden, ist zu entgegnen, dass er bei ordentlicher Sachverhaltserhebung diese Entscheidung so nicht hätte treffen dürfen. Der Spruch war - nach nunmehriger Durchführung des Disziplinarverfahrens - innerhalb des durch den Einleitungsbeschluss begrenzten Rahmens entsprechend anzupassen. zu Punkt l/4/b Ähnliches gilt für diesen Fall; auch hier hat der Disziplinarbeschuldigte das Verwaltungsstrafverfahren zu früh, ohne nachvollziehbare Begründung und ohne Durchführung notwendiger Ermittlungen eingestellt. Aufgrund der Angaben in der Anzeige der PI, samt den ergangenen weiteren Berichten war - unbeschadet der unterlassenen Prüfung, ob die Motorhaube des verdächtigen Tatfahrzeuges noch warm war - davon auszugehen, dass es sich beim Fluchtfahrzeug um den PKW des XXXX handelte. Die von der Polizei angeführten Zeugen konnten nämlich klare Aussagen zum abgelesenen Kennzeichen, sowie der Type und Farbe des Fluchtfahrzeuges machen und nur dieses stimmte mit dem vom Verdächtigen verwendeten Fahrzeug überein. Die von den Zeugen genannte Kennzeichenvariante, welche sich nur in einem Buchstaben unterschied (O statt U), ergab ein völlig anderes Fahrzeug. Eine Ausforschung des Zulassungsbesitzers dieses Fahrzeuges war daher entbehrlich. Aufgrund der unterschiedlichen Aussagen der Belastungs- und Entlastungszeugen wäre es notwendig gewesen, diese einzuvernehmen, die Aussagen gegenüberzustellen und allfällige Widersprüche herauszuarbeiten. Genau dies wäre aber die Aufgabe des Disziplinarbeschuldigten gewesen, bzw. hätte er zumindest die Polizei mit Einvernahmen beauftragen müssen. Im Ergebnis hat er - nach Durchführung marginaler und keinesfalls zielführender Ermittlungen - eine Einstellung verfügt, weil der betroffene Zulassungsbesitzer bestritt vor Ort gewesen zu sein. Vor dem Hintergrund der Bedeutung der Tat (eine Person wurde auf einem Schutzweg angefahren, Verdacht einer Übertretung nach § 5 StVO), wäre aber auch ein höherer Ermittlungsaufwand notwendig gewesen. Die antizipierende "Beweiswürdigung" des Disziplinarbeschuldigten, wonach von den Belastungszeugen keine weiteren Aussagen zu erwarten gewesen wären und von Entlastungszeugen so gut wie nie belastende Aussagen zu erwarten seien, sind nicht geeignet ihn vom Vorwurf der Begehung einer Dienstpflichtverletzung zu entlasten.Ähnliches gilt für diesen Fall; auch hier hat der Disziplinarbeschuldigte das Verwaltungsstrafverfahren zu früh, ohne nachvollziehbare Begründung und ohne Durchführung notwendiger Ermittlungen eingestellt. Aufgrund der Angaben in der Anzeige der PI, samt den ergangenen weiteren Berichten war - unbeschadet der unterlassenen Prüfung, ob die Motorhaube des verdächtigen Tatfahrzeuges noch warm war - davon auszugehen, dass es sich beim Fluchtfahrzeug um den PKW des römisch 40 handelte. Die von der Polizei angeführten Zeugen konnten nämlich klare Aussagen zum abgelesenen Kennzeichen, sowie der Type und Farbe des Fluchtfahrzeuges machen und nur dieses stimmte mit dem vom Verdächtigen verwendeten Fahrzeug überein. Die von den Zeugen genannte Kennzeichenvariante, welche sich nur in einem Buchstaben unterschied (O statt U), ergab ein völlig anderes Fahrzeug. Eine Ausforschung des Zulassungsbesitzers dieses Fahrzeuges war daher entbehrlich. Aufgrund der unterschiedlichen Aussagen der Belastungs- und Entlastungszeugen wäre es notwendig gewesen, diese einzuvernehmen, die Aussagen gegenüberzustellen und allfällige Widersprüche herauszuarbeiten. Genau dies wäre aber die Aufgabe des Disziplinarbeschuldigten gewesen, bzw. hätte er zumindest die Polizei mit Einvernahmen beauftragen müssen. Im Ergebnis hat er - nach Durchführung marginaler und keinesfalls zielführender Ermittlungen - eine Einstellung verfügt, weil der betroffene Zulassungsbesitzer bestritt vor Ort gewesen zu sein. Vor dem Hintergrund der Bedeutung der Tat (eine Person wurde auf einem Schutzweg angefahren, Verdacht einer Übertretung nach Paragraph 5, StVO), wäre aber auch ein höherer Ermittlungsaufwand notwendig gewesen. Die antizipierende "Beweiswürdigung" des Disziplinarbeschuldigten, wonach von den Belastungszeugen keine weiteren Aussagen zu erwarten gewesen wären und von Entlastungszeugen so gut wie nie belastende Aussagen zu erwarten seien, sind nicht geeignet ihn vom Vorwurf der Begehung einer Dienstpflichtverletzung zu entlasten. Seine Rechtsansicht (Schriftsatz vom 28.05.2017, Seite 21 f), wonach ein disziplinärer Vorwurf nur dann erhoben werden könnte, wenn der Nachweis gelinge, dass mit weiteren Ermittlungen ein den Beschuldigten (XXXX) überführendes Ergebnis erzielt worden wäre, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt. Schutzzweck des § 43 Abs. 1 BDG ist unter anderem die gewissenhafte Erledigung der dienstlichen Aufgaben. Dies bedeutet, dass ein Beamter ordentlich, sowie möglichst genau arbeitet und Entscheidungen nur auf Basis eines - in Relation zur Bedeutung der Sache stehenden - Ermittlungsverfahrens trifft. Der Dienstgeber muss sich darauf verlassen, dass seine Mitarbeiter Verfahren nicht voreilig einstellen (um sich beispielsweise Arbeit zu ersparen). Es geht also nicht vordergründig um das am Ende stehende Ergebnis, sondern um ein ordentlich geführtes Ermittlungsverfahren. Der disziplinäre Strafanspruch bezieht sich damit auch auf schlampige Erledigungen. Genau dies wird dem Disziplinarbeschuldigten hier zum Vorwurf gemacht. Er hat auch hier fahrlässig gehandelt und das Verwaltungsstrafverfahren im Hinblick auf den tatsächlich vorliegenden Sachverhalt nicht nachvollziehbar und ohne die Durchführung weiterer notwendiger Ermittlungen eingestellt. Die disziplinäre Schwelle ist überschritten, weil es sich um eine wichtige Verwaltungsstrafsache (Alkohol im Straßenverkehr) handelte, bei der ein höherer Sorgfaltsmaßstab erwartet werden musste und dies gerade von einem Vorgesetzten, der noch dazu Leiter dieses Strafamtes war. Auch hier war der Spruch unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens anzupassen.Seine Rechtsansicht (Schriftsatz vom 28.05.2017, Seite 21 f), wonach ein disziplinärer Vorwurf nur dann erhoben werden könnte, wenn der Nachweis gelinge, dass mit weiteren Ermittlungen ein den Beschuldigten (römisch 40 ) überführendes Ergebnis erzielt worden wäre, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt. Schutzzweck des Paragraph 43, Absatz eins, BDG ist unter anderem die gewissenhafte Erledigung der dienstlichen Aufgaben. Dies bedeutet, dass ein Beamter ordentlich, sowie möglichst genau arbeitet und Entscheidungen nur auf Basis eines - in Relation zur Bedeutung der Sache stehenden - Ermittlungsverfahrens trifft. Der Dienstgeber muss sich darauf verlassen, dass seine Mitarbeiter Verfahren nicht voreilig einstellen (um sich beispielsweise Arbeit zu ersparen). Es geht also nicht vordergründig um das am Ende stehende Ergebnis, sondern um ein ordentlich geführtes Ermittlungsverfahren. Der disziplinäre Strafanspruch bezieht sich damit auch auf schlampige Erledigungen. Genau dies wird dem Disziplinarbeschuldigten hier zum Vorwurf gemacht. Er hat auch hier fahrlässig gehandelt und das Verwaltungsstrafverfahren im Hinblick auf den tatsächlich vorliegenden Sachverhalt nicht nachvollziehbar und ohne die Durchführung weiterer notwendiger Ermittlungen eingestellt. Die disziplinäre Schwelle ist überschritten, weil es sich um eine wichtige Verwaltungsstrafsache (Alkohol im Straßenverkehr) handelte, bei der ein höherer Sorgfaltsmaßstab erwartet werden musste und dies gerade von einem Vorgesetzten, der noch dazu Leiter dieses Strafamtes war. Auch hier war der Spruch unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens anzupassen. zu Punkt l/4/c - XXXXzu Punkt l/4/c - römisch 40 Die StVO gilt

§ 1nur für Straßen mit öffentlichem Verkehr.

Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Nach der Rechtsprechung des VwGH fallen darunter auch private Parkplätze bei Gasthäusern oder Einkaufsmärkten (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis 2013/02/0193 vom 27.06.2014, bzw. auch 2006/02/0015). Eine im Privateigentum stehende Straße ist nur dann nicht als im öffentlichen Verkehr stehend anzusehen, wenn sie abgeschrankt ist oder ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten wird (Hinweis E 30.1.1974. 227/72). Aus der Entscheidung des VwGH Zahl 2007/02/0153 vom 31.07.2007 ist ersichtlich, dass ein offen stehendes Tor den Charakter als öffentliche Verkehrsfläche nicht ausschließt. In der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache handelte es sich um einen Parkplatz der Firma Hofer, bei dem sich zwar eine Schrankenanlage befand, welche aber zum Tatzeitpunkt geöffnet war. Der Parkplatz war daher für jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzbar. Seine Rechtsansicht, wonach bereits bei Vorhandensein einer Schrankenanlage - egal ob geöffnet oder geschlossen (siehe VP Seite 35) - keine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 1 StVO mehr vorliegen würde, entspricht nicht der Judikatur des VwGH. Der Disziplinarbeschuldigte hat das Verwaltungsstrafverfahren, ohne sich ausreichend mit der einschlägigen Judikatur auseinandergesetzt und ohne den maßgebenden Sachverhalt festgestellt zu haben, rechtswidrig eingestellt. Sein Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis 84/02/0296 vom 14.02.1985 vermag ihn nicht zu entlasten. Dieser Entscheidung liegt ein gänzlich anderer Sachverhalt, nämlich ein geschlossener Schranken, zugrunde.Die StVO gilt

Paragraph eins, nur für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Nach der Rechtsprechung des VwGH fallen darunter auch private Parkplätze bei Gasthäusern oder Einkaufsmärkten vergleiche dazu z.B. das Erkenntnis 2013/02/0193 vom 27.06.2014, bzw. auch 2006/02/0015). Eine im Privateigentum stehende Straße ist nur dann nicht als im öffentlichen Verkehr stehend anzusehen, wenn sie abgeschrankt ist oder ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten wird (Hinweis E 30.1.1974. 227/72). Aus der Entscheidung des VwGH Zahl 2007/02/0153 vom 31.07.2007 ist ersichtlich, dass ein offen stehendes Tor den Charakter als öffentliche Verkehrsfläche nicht ausschließt. In der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache handelte es sich um einen Parkplatz der Firma Hofer, bei dem sich zwar eine Schrankenanlage befand, welche aber zum Tatzeitpunkt geöffnet war. Der Parkplatz war daher für jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzbar. Seine Rechtsansicht, wonach bereits bei Vorhandensein einer Schrankenanlage - egal ob geöffnet oder geschlossen (siehe VP Seite 35) - keine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph eins, StVO mehr vorliegen würde, entspricht nicht der Judikatur des VwGH. Der Disziplinarbeschuldigte hat das Verwaltungsstrafverfahren, ohne sich ausreichend mit der einschlägigen Judikatur auseinandergesetzt und ohne den maßgebenden Sachverhalt festgestellt zu haben, rechtswidrig eingestellt. Sein Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis 84/02/0296 vom 14.02.1985 vermag ihn nicht zu entlasten. Dieser Entscheidung liegt ein gänzlich anderer Sachverhalt, nämlich ein geschlossener Schranken, zugrunde. zu Punkt l/4/d - XXXX und XXXX (S 979/13 und S 5449/13)zu Punkt l/4/d - römisch 40 und römisch 40 (S 979/13 und S 5449/13)

§ 99Abs. 1 lit b St

VO ist bei einer Verweigerung des Alkotests eine Mindeststrafe von € 1.600,-- zu verhängen und

§ 37a

FSG bei Minderalkoholisierung eine Strafe von mindestens €

Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO ist bei einer Verweigerung des Alkotests eine Mindeststrafe von € 1.600,-- zu verhängen und

Paragraph 37 a, FSG bei Minderalkoholisierung eine Strafe von mindestens € 300,--.

§ 20VSt

G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe beträchtlich überwiegen. Entsprechend der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf § 20 VStG nur dann Anwendung finden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, wobei die Einkommens- und Familienverhältnisse bei dieser Abwägung außer Betracht zu bleiben haben. Die Behörde ist zudem verpflichtet die Milderungs- und Erschwerungsgründe in ihrem Bescheid gegenüberzustellen und deren Bedeutung im Lichte des konkreten Sachverhaltes abzuwägen. Der Disziplinarbeschuldigte hat im Bescheid GZ: S 979/13 nicht dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen er die Strafe um 50 % und im Straferkenntnis GZ: S 5449/13 um 33 % herabsetzte. Außer dem bloßen Nennen der Norm "§ 20 VStG" (nur bei S 979/13) finden sich in seinen Erledigungen keine der Verwaltungsgerichtshofjudikatur genügenden Begründungen, Die Überlegungen der Behörde für die Herabsetzung der Mindeststrafe sind weder aus den Erkenntnissen, noch aus den Verwaltungsstrafakten ableitbar. Insoweit sich der Disziplinarbeschuldigte auf die Strafzumessungsregeln nach § 19 Abs. 1 VStG bezieht, zielen diese darauf ab innerhalb des jeweils anzuwendenden Strafrahmens eine adäquate und schuldangemessene Strafe zu verfügen. Der Disziplinarbeschuldigte führt in seiner Rechtfertigung als wesentliche Gründe das kooperative, sowie reumütige Verhalten des Betroffenen, dessen schwere Erkrankung und sein geringes Einkommen an. Das alles sind Gründe, die - insoweit ist ihm natürlich Recht zu geben - bei der Strafbemessung nach § 19 VStG zu berücksichtigen sind. Insoweit er in der Disziplinarverhandlung am 16. Mai 2017 als Beweis das Formular "Strafverhandlungsschrift" vorlegte und darauf verwies, dass dieses keinen Begründungsteil enthalte und er deshalb nicht rechtswidrig gehandelt haben kann, ist ihm entgegenzuhalten, dass gerade das von ihm selbst vorgelegte Formular auf Seite 4 die Rubrik "Begründung" enthält. Sein diesbezügliches Vorbringen entspricht nicht den Tatsachen. Zu seiner grundsätzlichen Anwendung des § 20 VStG ist der erkennende Senat der Ansicht, dass dies durchaus noch innerhalb des Ermessensspielraums liegen mag. Die bloße Unterschreitung der Mindeststrafe an sich wird von der Disziplinarkommission auch nicht als Dienstpflichtverletzung angelastet. Maßgebend für seine disziplinäre Verantwortung ist die Unterschreitung in Verbindung mit der fehlenden Begründung im Strafbescheid, bzw. im Akt überhaupt. Dies ist mit der von § 43 Abs.1 BDG geforderten Sorgfalt (Gewissenhaftigkeit) nicht vereinbar, gerade weil es sich um bedeutende Strafsachen im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr handelte und insofern von einem juristisch gebildeten Beamten ein höherer Sorgfaltsmaßstab bei der Begründung seiner Bescheide, bzw. eine Beachtung der dazu einschlägigen Judikatur des VwGH erwartet werden muss. Auch hier ist dem Disziplinarbeschuldigten als Schuldform Fahrlässigkeit zuzusprechen; wobei die Arbeitsbelastung im Strafamt als mildernd anzusehen war.300,--.

Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe beträchtlich überwiegen. Entsprechend der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf Paragraph 20, VStG nur dann Anwendung finden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, wobei die Einkommens- und Familienverhältnisse bei dieser Abwägung außer Betracht zu bleiben haben. Die Behörde ist zudem verpflichtet die Milderungs- und Erschwerungsgründe in ihrem Bescheid gegenüberzustellen und deren Bedeutung im Lichte des konkreten Sachverhaltes abzuwägen. Der Disziplinarbeschuldigte hat im Bescheid GZ: S 979/13 nicht dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen er die Strafe um 50 % und im Straferkenntnis GZ: S 5449/13 um 33 % herabsetzte. Außer dem bloßen Nennen der Norm "§ 20 VStG" (nur bei S 979/13) finden sich in seinen Erledigungen keine der Verwaltungsgerichtshofjudikatur genügenden Begründungen, Die Überlegungen der Behörde für die Herabsetzung der Mindeststrafe sind weder aus den Erkenntnissen, noch aus den Verwaltungsstrafakten ableitbar. Insoweit sich der Disziplinarbeschuldigte auf die Strafzumessungsregeln nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG bezieht, zielen diese darauf ab innerhalb des jeweils anzuwendenden Strafrahmens eine adäquate und schuldangemessene Strafe zu verfügen. Der Disziplinarbeschuldigte führt in seiner Rechtfertigung als wesentliche Gründe das kooperative, sowie reumütige Verhalten des Betroffenen, dessen schwere Erkrankung und sein geringes Einkommen an. Das alles sind Gründe, die - insoweit ist ihm natürlich Recht zu geben - bei der Strafbemessung nach Paragraph 19, VStG zu berücksichtigen sind. Insoweit er in der Disziplinarverhandlung am 16. Mai 2017 als Beweis das Formular "Strafverhandlungsschrift" vorlegte und darauf verwies, dass dieses keinen Begründungsteil enthalte und er deshalb nicht rechtswidrig gehandelt haben kann, ist ihm entgegenzuhalten, dass gerade das von ihm selbst vorgelegte Formular auf Seite 4 die Rubrik "Begründung" enthält. Sein diesbezügliches Vorbringen entspricht nicht den Tatsachen. Zu seiner grundsätzlichen Anwendung des Paragraph 20, VStG ist der erkennende Senat der Ansicht, dass dies durchaus noch innerhalb des Ermessensspielraums liegen mag. Die bloße Unterschreitung der Mindeststrafe an sich wird von der Disziplinarkommission auch nicht als Dienstpflichtverletzung angelastet. Maßgebend für seine disziplinäre Verantwortung ist die Unterschreitung in Verbindung mit der fehlenden Begründung im Strafbescheid, bzw. im Akt überhaupt. Dies ist mit der von Paragraph 43, Absatz eins, BDG geforderten Sorgfalt (Gewissenhaftigkeit) nicht vereinbar, gerade weil es sich um bedeutende Strafsachen im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr handelte und insofern von einem juristisch gebildeten Beamten ein höherer Sorgfaltsmaßstab bei der Begründung seiner Bescheide, bzw. eine Beachtung der dazu einschlägigen Judikatur des VwGH erwartet werden muss. Auch hier ist dem Disziplinarbeschuldigten als Schuldform Fahrlässigkeit zuzusprechen; wobei die Arbeitsbelastung im Strafamt als mildernd anzusehen war. zu Punkt l/4/e - XXXXzu Punkt l/4/e - römisch 40

§ 44aVSt

G hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dazu gehört es auch, dass Tatort und Tatzeit möglichst genau angeführt werden. Dadurch soll vor allem die Gefahr einer möglichen Doppelbestrafung ausgeschlossen werden. Betrachtet man nun die im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren vorliegende Beweislage, einschließlich der Angaben des geständigen Beschuldigten, so ergibt sich im Hinblick auf den Tatort die Fahrtstrecke zwischen Gasthaus und Wohnort und im Hinblick auf die Tatzeit für die Hinfahrt der Zeitraum von 08:10 bis 08:30 und für die Rückfahrt von 10:00 bis 10:30 Uhr. Dieser Tatzeitraum lässt sich ohne Probleme aus den Angaben des rechtsanwaltlich vertretenen Beschuldigten erkennen und steht auch im Einklang mit den Angaben in der Verwaltungsstrafanzeige (Tatzeit: 08:10 bis 10:30 Uhr). Davon ausgehend wäre auch eine Rückrechnung des Blutalkoholgehaltes durch den Amtsarzt problemlos möglich gewesen. Es ist somit - auch im Lichte der relevanten Judikatur des VwGH - klar feststellbar wo, bzw. wann die Tat begangen wurde und ist eine Beschränkung der Verteidigungsrechte, bzw. die Gefahr einer Doppelbestrafung wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 44 a VStG für die Disziplinarkommission nicht erkennbar. Insoweit der Disziplinarbeschuldigte anführte, dass der Beschuldigte sein Geständnis widerrufen habe, entspricht dies nicht der Aktenlage. Das gleiche gilt für seine Behauptung, dass keine Person den Beschuldigten beim Lenken seines Fahrzeuges gesehen haben soll. Bereits aus der Verwaltungsstrafanzeige der Polizei ergeben sich zwei namentlich genannte Zeugen, die ihn dabei beobachtet haben, nämlich die Mutter und - teils widersprüchlich - der Gastwirt, die allenfalls noch zu vernehmen gewesen wären. Die Behauptung des Disziplinarbeschuldigten, wonach die Tatzeit nicht festgestellt werden konnte, ist nur insofern zutreffend, als diese nicht minutengenau ermittelt werden konnte. Vor dem Hintergrund der VwGH-Entscheidung 2008/02/0200, vom 28.11.2008 war dies aber ohne Belang und hätte daher ein Straferkenntnis erlassen werden müssen. Auch hier ist dem Disziplinarbeschuldigten - der als Leiter des Strafamtes überwiegend mit der Bearbeitung von Alkoholdelikten betraut war - anzulasten, dass er es unterlassen hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ordentlich festzustellen und sich mit der relevanten Judikatur des VwGH zu beschäftigen.

Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dazu gehört es auch, dass Tatort und Tatzeit möglichst genau angeführt werden. Dadurch soll vor allem die Gefahr einer möglichen Doppelbestrafung ausgeschlossen werden. Betrachtet man nun die im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren vorliegende Beweislage, einschließlich der Angaben des geständigen Beschuldigten, so ergibt sich im Hinblick auf den Tatort die Fahrtstrecke zwischen Gasthaus und Wohnort und im Hinblick auf die Tatzeit für die Hinfahrt der Zeitraum von 08:10 bis 08:30 und für die Rückfahrt von 10:00 bis 10:30 Uhr. Dieser Tatzeitraum lässt sich ohne Probleme aus den Angaben des rechtsanwaltlich vertretenen Beschuldigten erkennen und steht auch im Einklang mit den Angaben in der Verwaltungsstrafanzeige (Tatzeit: 08:10 bis 10:30 Uhr). Davon ausgehend wäre auch eine Rückrechnung des Blutalkoholgehaltes durch den Amtsarzt problemlos möglich gewesen. Es ist somit - auch im Lichte der relevanten Judikatur des VwGH - klar feststellbar wo, bzw. wann die Tat begangen wurde und ist eine Beschränkung der Verteidigungsrechte, bzw. die Gefahr einer Doppelbestrafung wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 44, a VStG für die Disziplinarkommission nicht erkennbar. Insoweit der Disziplinarbeschuldigte anführte, dass der Beschuldigte sein Geständnis widerrufen habe, entspricht dies nicht der Aktenlage. Das gleiche gilt für seine Behauptung, dass keine Person den Beschuldigten beim Lenken seines Fahrzeuges gesehen haben soll. Bereits aus der Verwaltungsstrafanzeige der Polizei ergeben sich zwei namentlich genannte Zeugen, die ihn dabei beobachtet haben, nämlich die Mutter und - teils widersprüchlich - der Gastwirt, die allenfalls noch zu vernehmen gewesen wären. Die Behauptung des Disziplinarbeschuldigten, wonach die Tatzeit nicht festgestellt werden konnte, ist nur insofern zutreffend, als diese nicht minutengenau ermittelt werden konnte. Vor dem Hintergrund der VwGH-Entscheidung 2008/02/0200, vom 28.11.2008 war dies aber ohne Belang und hätte daher ein Straferkenntnis erlassen werden müssen. Auch hier ist dem Disziplinarbeschuldigten - der als Leiter des Strafamtes überwiegend mit der Bearbeitung von Alkoholdelikten betraut war - anzulasten, dass er es unterlassen hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ordentlich festzustellen und sich mit der relevanten Judikatur des VwGH zu beschäftigen. Dienstpflichtverletzung nach § 43 a BDG zu Punkt 1/2Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, a BDG zu Punkt 1/2 Im § 43a BDG ist normiert, dass sich alle Bediensteten mit Achtung begegnen müssen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen haben. Insbesondere sind Verhaltensweisen, welche die menschliche Würde verletzen, zu unterlassen. Diese Pflicht kommt einer Führungskraft - unbeschadet seiner sich aus § 45 BDG ergebenden Verpflichtungen - die auch eine Vorbildwirkung auf Mitarbeiter hat, im besonderen Maße zu, ist sie doch dafür verantwortlich, dass eine Organisationseinheit der österreichischen Polizei ihren Auftrag ordnungsgemäß und effizient erfüllen kann. Die Wortfolge "mit Achtung zu begegnen" zielt dabei auf einen menschlichen und respektvollen Kommunikationsstil ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Judikatur jedoch zum Ausdruck gebracht, dass nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ton gegenüber einem Vorgesetzten eine Dienstpflichtverletzung darstelle. Vor allem spontane mündliche Äußerungen im dienstlichen Umgang dürften nicht "auf die Goldwaage" gelegt werden. Die Grenze zur Pflichtwidrigkeit sei erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Vorgesetzten verletzt oder der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit ernstlich gestört werde. Der Beamte habe zwar das Recht sich gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen; dies müsse aber sachlich, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgetragen werden und dürfe nicht Behauptungen enthalten, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (VwGH 19.10.1995, ZI 94/09/0024: 16.10.2008, 2007/09/0182: 16.9.

  1. 2009/09/0141). Als Dienstpflichtverletzung wurde vom Verwaltungsgerichtshof etwa die in einem Schreiben an die Dienstbehörde erhobene Behauptung der "Hinterhältigkeit und "des Schürens von Intrigen" gewertet (VwGH 19.10.
  2. ZI. 94/09/0024).Im Paragraph 43 a, BDG ist normiert, dass sich alle Bediensteten mit Achtung begegnen müssen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen haben. Insbesondere sind Verhaltensweisen, welche die menschliche Würde verletzen, zu unterlassen. Diese Pflicht kommt einer Führungskraft - unbeschadet seiner sich aus Paragraph 45, BDG ergebenden Verpflichtungen - die auch eine Vorbildwirkung auf Mitarbeiter hat, im besonderen Maße zu, ist sie doch dafür verantwortlich, dass eine Organisationseinheit der österreichischen Polizei ihren Auftrag ordnungsgemäß und effizient erfüllen kann. Die Wortfolge "mit Achtung zu begegnen" zielt dabei auf einen menschlichen und respektvollen Kommunikationsstil ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Judikatur jedoch zum Ausdruck gebracht, dass nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ton gegenüber einem Vorgesetzten eine Dienstpflichtverletzung darstelle. Vor allem spontane mündliche Äußerungen im dienstlichen Umgang dürften nicht "auf die Goldwaage" gelegt werden. Die Grenze zur Pflichtwidrigkeit sei erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Vorgesetzten verletzt oder der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit ernstlich gestört werde. Der Beamte habe zwar das Recht sich gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen; dies müsse aber sachlich, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgetragen werden und dürfe nicht Behauptungen enthalten, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (VwGH 19.10.1995, ZI 94/09/0024: 16.10.2008, 2007/09/0182: 16.9.
  3. 2009/09/0141). Als Dienstpflichtverletzung wurde vom Verwaltungsgerichtshof etwa die in einem Schreiben an die Dienstbehörde erhobene Behauptung der "Hinterhältigkeit und "des Schürens von Intrigen" gewertet (VwGH 19.10.
  4. ZI. 94/09/0024). Im Lichte der Judikatur des Höchstgerichts hatte der erkennende Senat der Disziplinar-kommission daher die Aussagen des Disziplinarbeschuldigten einer inhaltlichen Qualitätsprüfung zu unterziehen. Eingangs war zunächst festzustellen, dass es sich in allen drei Fällen (04.
  5. und 28.10.2013 und 19.03.2014) um schriftliche Aussagen handelte, die gegenüber dem Leiter der Dienststelle, bzw. der Staatsanwaltschaft getroffen wurden, wobei das Schreiben vom 19.03.2014 an den stellvertretenden Landespolizeidirektor XXXX die schärfsten Formulierungen enthält und insofern am meisten diskriminierend, bzw. verletzend sind. Die Aussagen wurden aber nicht öffentlich, oder unmittelbar gegenüber dem Vorgesetzten gemacht, sondern in einem als "vertraulich" bezeichneten Schreiben. Während einzelne schriftliche Aussagen des Disziplinarbeschuldigten in diesen Schreiben bloße Meinungsäußerungen waren (z.B. XXXX ist sich der Tragweite seiner Weisung gar nicht bewusst, oder er sei nicht ausgelastet), welche auch vor dem Hintergrund des Art. 10 EMRK vom Betroffenen noch zu ertragen waren, haben die im Spruchteil I/2 angelasteten Aussagen, die auch in einem Zusammenhang beurteilt werden müssen, die Qualität eine Dienstpflichtverletzung nach § 43a BDG zu begründen. Die in seinen Schreiben vom 04.09.2013 und 28.10.2013 erhobenen Behauptungen "penetranten Großmuts, gepaart mit antiquiertem Obrigkeitsdenken sowie "schikanösen und intrigenhaften Verhaltens" zielen auf den Charakter des Gemeinten und waren geeignet, die menschliche Würde seines damaligen Vorgesetzten zu verletzen und einer guten dienstlichen Zusammenarbeit abträglich. Das Wort "Schikane" bedeutet lt. Duden, dass "unter Ausnutzung staatlicher oder dienstlicher Machtbefugnisse eine Maßnahme getroffen wird, durch die jemandem unnötig Schwierigkeiten bereitet werden", bzw. auch "kleinliche, böswillige Quälerei. Die entsprechenden Synonyme sind so z.B. "Bösartigkeit", "Gemeinheit", oder auch "Niederträchtigkeit". Dem Vorgesetzten wird also im Ergebnis Bösartigkeit vorgeworfen und dass er seinen Mitarbeiter (den DB als damaligen Referatsleiter im Strafamt) unnötig mit Weisungen/Anordnungen quält. Das Schreiben vom 04.09.2013 an den Landespolizeidirektor war eine Reaktion des Disziplinarbeschuldigten auf Weisungen seines Vorgesetzten vom 22.08.2013 im Hinblick auf die Erledigung von drei Akten (vgl. dazu Spruchteil l/3/b wegen Missachtung einer Weisung), sowie der (schon älteren) Weisung, dass generelle Anordnungen innerhalb eines Referates an seine Zustimmung gebunden sind. Bei letzterem handelte es sich um die Anordnung 1/2012, die offenbar an alle Referatsleiter (dem AL der SVA sind drei Referate zugewiesen) erging und woran er in seinem Schreiben an den [DB] erinnerte. Dass der Vorgesetzte aber die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften, sowie Verfahrensabläufen einforderte - vielleicht auch vehement - sowie bestimmte generelle Anordnungen an seine Zustimmung band und insofern seine Pflichten als Vorgesetzter iSd § 45 BDG (Anleitung der Mitarbeiter und erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, sowie Missstände abzustellen) erfüllte, rechtfertigte die Ausdrucksweise des Dis-ziplinarbeschuldigten keinesfalls. Fortsetzung fand die verbale Ausschreitung im Schreiben vom 28.10.2013 an die StA XXXX, in welchem dem Vorgesetzten "intrigenhaftes Verhalten" angelastet wird. Unter "Intrigen" versteht der Duden wiederum eine "Reihe von hinterhältigen, heimtückischen Machenschaften, mit denen jemand gegen einen anderen arbeitet, seine Pläne o.Ä. zu durchkreuzen, oder ihm zu schaden sucht." Synonym sind wiederum "Hinterhältigkeit" und "Niedertracht. Vor allem die Wortwahl im Schreiben vom 19.03.2014, auf das mögliche Vorliegen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (wörtlich:Im Lichte der Judikatur des Höchstgerichts hatte der erkennende Senat der Disziplinar-kommission daher die Aussagen des Disziplinarbeschuldigten einer inhaltlichen Qualitätsprüfung zu unterziehen. Eingangs war zunächst festzustellen, dass es sich in allen drei Fällen (04.
  6. und 28.10.2013 und 19.03.2014) um schriftliche Aussagen handelte, die gegenüber dem Leiter der Dienststelle, bzw. der Staatsanwaltschaft getroffen wurden, wobei das Schreiben vom 19.03.2014 an den stellvertretenden Landespolizeidirektor römisch 40 die schärfsten Formulierungen enthält und insofern am meisten diskriminierend, bzw. verletzend sind. Die Aussagen wurden aber nicht öffentlich, oder unmittelbar gegenüber dem Vorgesetzten gemacht, sondern in einem als "vertraulich" bezeichneten Schreiben. Während einzelne schriftliche Aussagen des Disziplinarbeschuldigten in diesen Schreiben bloße Meinungsäußerungen waren (z.B. römisch 40 ist sich der Tragweite seiner Weisung gar nicht bewusst, oder er sei nicht ausgelastet), welche auch vor dem Hintergrund des Artikel 10, EMRK vom Betroffenen noch zu ertragen waren, haben die im Spruchteil I/2 angelasteten Aussagen, die auch in einem Zusammenhang beurteilt werden müssen, die Qualität eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43 a, BDG zu begründen. Die in seinen Schreiben vom 04.09.2013 und 28.10.2013 erhobenen Behauptungen "penetranten Großmuts, gepaart mit antiquiertem Obrigkeitsdenken sowie "schikanösen und intrigenhaften Verhaltens" zielen auf den Charakter des Gemeinten und waren geeignet, die menschliche Würde seines damaligen Vorgesetzten zu verletzen und einer guten dienstlichen Zusammenarbeit abträglich. Das Wort "Schikane" bedeutet lt. Duden, dass "unter Ausnutzung staatlicher oder dienstlicher Machtbefugnisse eine Maßnahme getroffen wird, durch die jemandem unnötig Schwierigkeiten bereitet werden", bzw. auch "kleinliche, böswillige Quälerei. Die entsprechenden Synonyme sind so z.B. "Bösartigkeit", "Gemeinheit", oder auch "Niederträchtigkeit". Dem Vorgesetzten wird also im Ergebnis Bösartigkeit vorgeworfen und dass er seinen Mitarbeiter (den DB als damaligen Referatsleiter im Strafamt) unnötig mit Weisungen/Anordnungen quält. Das Schreiben vom 04.09.2013 an den Landespolizeidirektor war eine Reaktion des Disziplinarbeschuldigten auf Weisungen seines Vorgesetzten vom 22.08.2013 im Hinblick auf die Erledigung von drei Akten vergleiche dazu Spruchteil l/3/b wegen Missachtung einer Weisung), sowie der (schon älteren) Weisung, dass generelle Anordnungen innerhalb eines Referates an seine Zustimmung gebunden sind. Bei letzterem handelte es sich um die Anordnung 1 aus 2012,, die offenbar an alle Referatsleiter (dem AL der SVA sind drei Referate zugewiesen) erging und woran er in seinem Schreiben an den [DB] erinnerte. Dass der Vorgesetzte aber die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften, sowie Verfahrensabläufen einforderte - vielleicht auch vehement - sowie bestimmte generelle Anordnungen an seine Zustimmung band und insofern seine Pflichten als Vorgesetzter iSd Paragraph 45, BDG (Anleitung der Mitarbeiter und erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, sowie Missstände abzustellen) erfüllte, rechtfertigte die Ausdrucksweise des Dis-ziplinarbeschuldigten keinesfalls. Fortsetzung fand die verbale Ausschreitung im Schreiben vom 28.10.2013 an die StA römisch 40 , in welchem dem Vorgesetzten "intrigenhaftes Verhalten" angelastet wird. Unter "Intrigen" versteht der Duden wiederum eine "Reihe von hinterhältigen, heimtückischen Machenschaften, mit denen jemand gegen einen anderen arbeitet, seine Pläne o.Ä. zu durchkreuzen, oder ihm zu schaden sucht." Synonym sind wiederum "Hinterhältigkeit" und "Niedertracht. Vor allem die Wortwahl im Schreiben vom 19.03.2014, auf das mögliche Vorliegen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (wörtlich: .... würde man zum Ergebnis kommen, dass eine narzisstische Persönlichkeitsstörung vorliegt), verbunden mit den Aussagen über die Diskretionsfähigkeit und einer offensichtlichen Gesundheitsstörung, waren respektlos und entwürdigend. Von besonderer Tragweite im Zusammenhang mit der behaupteten offensichtlichen Gesundheitsstörung ist hier der "Vorschlag", man möge dem Vorgesetzten doch seine Dienstwaffe abnehmen und dass Gefahr im Verzug bestehen könnte. Er überspannte den Bogen hier bei weitem, weil er damit indirekt behauptete, dass sein Vorgesetzter ein gefährlicher Verrückter sei. Insoweit sich der Disziplinarbeschuldigte in seinem Schriftsatz vom 28.05.2017 (Seiten 3-5) auf die Ausführungen des BVwG in den Erkenntnissen W136 2008368-1/11E vom 17.07.2014 und W 136 2135719-1, vom 09.12.2016 bezieht, ist ihm zu entgegnen, dass das BVwG im Erkenntnis W136 2008367-1/9E vom
  7. Juli 2014 (Erledigung der Beschwerde des DB gegen den EB GZ 14-DK/3/2014; betrifft also diesen Fall) vom Vorliegen des Verdachtes einer Dienstpflichtverletzung nach § 43a BDG ausging und ausführte, dass die damaligen Umstände in seiner Dienststelle im weiteren Disziplinarverfahren mit zu berücksichtigen seien (siehe dazu die nächsten Absätze).Insoweit sich der Disziplinarbeschuldigte in seinem Schriftsatz vom 28.05.2017 (Seiten 3-5) auf die Ausführungen des BVwG in den Erkenntnissen W136 2008368-1/11E vom 17.07.2014 und W 136 2135719-1, vom 09.12.2016 bezieht, ist ihm zu entgegnen, dass das BVwG im Erkenntnis W136 2008367-1/9E vom
  8. Juli 2014 (Erledigung der Beschwerde des DB gegen den EB GZ 14-DK/3/2014; betrifft also diesen Fall) vom Vorliegen des Verdachtes einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43 a, BDG ausging und ausführte, dass die damaligen Umstände in seiner Dienststelle im weiteren Disziplinarverfahren mit zu berücksichtigen seien (siehe dazu die nächsten Absätze). Insoweit der Disziplinarbeschuldigte in seinem bisherigen Vorbringen, seinen vorgelegten Schriftsätzen und auch in seiner mündlichen Vernehmung in der Disziplinarverhandlung vorbrachte, er sei Opfer von Intrigen der Dienstbehörde und insbesondere wiederholten Angriffen und Diffamierungen desXXXX ausgesetzt gewesen, konnte er im Disziplinarverfahren jedenfalls keine stichhaltigen Beweise anbieten. Auch die von ihm beantragten Zeugen XXXX stützten die von ihm in der Disziplinarverhandlung am
  9. Mai 2017 vorgebrachte Behauptung, er sei im Jahre 2013 bei einer Dienstbesprechung von XXXX "niedergemacht" und insbesondere in der Phase der Übernahme des Strafamtes massiven Angriffen seines Vorgesetzten ausgesetzt gewesen, nicht. Der am
  10. Mai 2017 - über Auftrag der Diszip-linarkommission - von der Dienstbehörde niederschriftlich einvernommene Amtsdirektor XXXX gab an, dass er sich an keine solche Dienstbesprechung erinnern könne. In den abgehaltenen Dienstbesprechungen habe es zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und XXXX immer einen höflichen Gesprächston gegeben. Keiner sei laut gewesen und es sei nicht der Eindruck von Differenzen erweckt worden. Die vor der Disziplinarkommission bei der Verhandlung am
  11. Mai 2017 einvernommenen Zeugen Amtsdirektor XXXX und Amtsdirektor XXXX führten übereinstimmend aus, dass sich an keine Dienstbesprechung oder sonstige Situation erinnern können, in der XXXX den Disziplinarbeschuldigten beleidigt, oder herabgewürdigt hätte. Amtsdirektor XXXX sprach in diesem Zusammenhang von einem übertrieben höflichen Umgang der beiden zueinander.Insoweit der Disziplinarbeschuldigte in seinem bisherigen Vorbringen, seinen vorgelegten Schriftsätzen und auch in seiner mündlichen Vernehmung in der Disziplinarverhandlung vorbrachte, er sei Opfer von Intrigen der Dienstbehörde und insbesondere wiederholten Angriffen und Diffamierungen desXXXX ausgesetzt gewesen, konnte er im Disziplinarverfahren jedenfalls keine stichhaltigen Beweise anbieten. Auch die von ihm beantragten Zeugen römisch 40 stützten die von ihm in der Disziplinarverhandlung am
  12. Mai 2017 vorgebrachte Behauptung, er sei im Jahre 2013 bei einer Dienstbesprechung von römisch 40 "niedergemacht" und insbesondere in der Phase der Übernahme des Strafamtes massiven Angriffen seines Vorgesetzten ausgesetzt gewesen, nicht. Der am
  13. Mai 2017 - über Auftrag der Diszip-linarkommission - von der Dienstbehörde niederschriftlich einvernommene Amtsdirektor römisch 40 gab an, dass er sich an keine solche Dienstbesprechung erinnern könne. In den abgehaltenen Dienstbesprechungen habe es zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und römisch 40 immer einen höflichen Gesprächston gegeben. Keiner sei laut gewesen und es sei nicht der Eindruck von Differenzen erweckt worden. Die vor der Disziplinarkommission bei der Verhandlung am
  14. Mai 2017 einvernommenen Zeugen Amtsdirektor römisch 40 und Amtsdirektor römisch 40 führten übereinstimmend aus, dass sich an keine Dienstbesprechung oder sonstige Situation erinnern können, in der römisch 40 den Disziplinarbeschuldigten beleidigt, oder herabgewürdigt hätte. Amtsdirektor römisch 40 sprach in diesem Zusammenhang von einem übertrieben höflichen Umgang der beiden zueinander. Tatsache ist, dass die vom Vorgesetzten durchgeführte Dienstaufsicht -Strichaufzählung verbunden mit konkreten Anordnungen/Weisungen - und dessen Beharren auf die Einhaltung der Rechtsordnung vom Disziplinarbeschuldigten als störend empfunden wurde und zu Spannungen führte, die allerdings den Mitarbeitern nicht deutlich wurden (siehe Aussagen der Zeugen oben). Dass er sich im unmittelbaren Kontakt mit seinem Vorgesetzten unangemessen verhielt, war nicht der Fall, und wurde in der durchgeführten Disziplinarverhandlung auch nicht vom Vorgesetzten behauptet. Die Zeugen XXXX, aber auch XXXX haben im Beweisverfahren (Disziplinarverhandlung am
  15. April 2017) ausgesagt, dass die intensive Dienstaufsicht aufgrund von rechtlich bedenklichen Entscheidungen, bzw. Rechtsmeinungen des Disziplinarbeschuldigten (Zitat Zeuge XXXX, VP 26.04.2017, Seite 33: die Rechtsansicht des DB war teilweise ein "Wahnsinn" notwendig war und von der Behördenleitung auch mitgetragen wurde. Maßgebend ist nach Meinung des Senates, dass der Vorgesetzte jedenfalls berechtigt (und verpflichtet!) war, die Dienstleistung seines Mitarbeiters und Leiters des Strafamtes (also des Disziplinarbeschuldigten) zu überprüfen und dass sich diese Dienstaufsicht aufgrund festgestellter Mängel dann intensivierte. Er hat damit weder seine Kompetenz überschritten, noch ist daraus ein "intrigenhaftes" oder "schikanöses" Verhalten erkennbar. Die Disziplinarkommission hat nicht den Eindruck gewonnen, dass XXXX den Disziplinarbeschuldigtenverbunden mit konkreten Anordnungen/Weisungen - und dessen Beharren auf die Einhaltung der Rechtsordnung vom Disziplinarbeschuldigten als störend empfunden wurde und zu Spannungen führte, die allerdings den Mitarbeitern nicht deutlich wurden (siehe Aussagen der Zeugen oben). Dass er sich im unmittelbaren Kontakt mit seinem Vorgesetzten unangemessen verhielt, war nicht der Fall, und wurde in der durchgeführten Disziplinarverhandlung auch nicht vom Vorgesetzten behauptet. Die Zeugen römisch 40 , aber auch römisch 40 haben im Beweisverfahren (Disziplinarverhandlung am
  16. April 2017) ausgesagt, dass die intensive Dienstaufsicht aufgrund von rechtlich bedenklichen Entscheidungen, bzw. Rechtsmeinungen des Disziplinarbeschuldigten (Zitat Zeuge römisch 40 , VP 26.04.2017, Seite 33: die Rechtsansicht des DB war teilweise ein "Wahnsinn" notwendig war und von der Behördenleitung auch mitgetragen wurde. Maßgebend ist nach Meinung des Senates, dass der Vorgesetzte jedenfalls berechtigt (und verpflichtet!) war, die Dienstleistung seines Mitarbeiters und Leiters des Strafamtes (also des Disziplinarbeschuldigten) zu überprüfen und dass sich diese Dienstaufsicht aufgrund festgestellter Mängel dann intensivierte. Er hat damit weder seine Kompetenz überschritten, noch ist daraus ein "intrigenhaftes" oder "schikanöses" Verhalten erkennbar. Die Disziplinarkommission hat nicht den Eindruck gewonnen, dass römisch 40 den Disziplinarbeschuldigten -Strichaufzählung wie dieser behauptete (Stellungnahme zum Disziplinarverfahren; Mail vom
  17. April 2014: "es handelte sich um Mobbinghandlungen in Reinkultur") - mobbte oder systematisch zu Unrecht Weisungen an ihn erteilte. Dass es sich bei XXXX als Leiter der SVA um einen - wie auch der erkennende Senat den Eindruck hatte - genauen, vielleicht sogar sehr genauen und auf die Einhaltung von Vorschriften bedachten Vorgesetzten handelt und dass dies vom Disziplinarbeschuldigten, der öfters konträre Rechtsansichten zu jenen seines Vorgesetzten vertrat, als subjektiv unangemessen, ja mobbinghaft empfunden wurde, kann die von ihm in seinen Schreiben gewählte Wortwahl jedenfalls nicht rechtfertigen.wie dieser behauptete (Stellungnahme zum Disziplinarverfahren; Mail vom
  18. April 2014: "es handelte sich um Mobbinghandlungen in Reinkultur") - mobbte oder systematisch zu Unrecht Weisungen an ihn erteilte. Dass es sich bei römisch 40 als Leiter der SVA um einen - wie auch der erkennende Senat den Eindruck hatte - genauen, vielleicht sogar sehr genauen und auf die Einhaltung von Vorschriften bedachten Vorgesetzten handelt und dass dies vom Disziplinarbeschuldigten, der öfters konträre Rechtsansichten zu jenen seines Vorgesetzten vertrat, als subjektiv unangemessen, ja mobbinghaft empfunden wurde, kann die von ihm in seinen Schreiben gewählte Wortwahl jedenfalls nicht rechtfertigen. Insoweit sich der Disziplinarbeschuldigte durch die 12 erstatteten Disziplinaranzeigen vom Vorgesetzten, bzw. der Dienstbehörde subjektiv verfolgt, bzw. schikaniert gefühlt haben mag, ist folgendes festzustellen: Die erste Anzeige wurde zwar am 10.05.2013 von XXXX erstattet, aber von der Dienstbehörde erst am 21.03.2014 an die Diszipli- narkommission weitergeleitet (GZ 13-DK/3/2014 - inzwischen eingestellt), somit erst nach seinen Schreiben. Am 16.01.2014 (ho GZ 4-DK/3/2014) wurde von XXXX (unter anderem wegen des Vorwurfes nach § 43a BDG) Disziplinaranzeige erstattet, die zeitlich auch nach den in diesem Verfahren relevanten Schreiben vom 04.
  19. und 28.10.2013 lag. Die dritte Anzeige wurde am 22.01.2014 von XXXX, aufgrund einer konkreten Anordnung verfasst, wobei erwähnenswert ist, dass er gegen diese Weisung sogar remonstrierte. Sie ging also nicht vom Vorgesetzten aus, sondern er musste eine Weisung befolgen. Erst am 12.03.2014 erstattete der Vorgesetzte eine neuerliche Disziplinaranzeige (ho Zahl GZ 12-DK/3/2014). Auch der Mediationsversuch am 27.11.2013 lag zeitlich deutlich vor der ersten disziplinären Verfolgungshandlung der Dienstbehörde (Vorlage der Disziplinaranzeige an die DK). Dass der Vorgesetzte XXXX die Aktenerledigungen, bzw. die Dienstleistung des Disziplinarbeschuldigten aufgrund seiner Meinung nach vielfach festgestellter Mängel dann de facto "aufrollte" und es zu immer mehr Disziplinaranzeigen kam ist eine Tatsache, die aber aufgrund des zeitlichen Ablaufes für die Beurteilung dieser Dienstpflichtverletzung - für die auch die damaligen Umstände in der Dienststelle miteinzubeziehen waren - nicht mehr zu berücksichtigen war.Insoweit sich der Disziplinarbeschuldigte durch die 12 erstatteten Disziplinaranzeigen vom Vorgesetzten, bzw. der Dienstbehörde subjektiv verfolgt, bzw. schikaniert gefühlt haben mag, ist folgendes festzustellen: Die erste Anzeige wurde zwar am 10.05.2013 von römisch 40 erstattet, aber von der Dienstbehörde erst am 21.03.2014 an die Diszipli- narkommission weitergeleitet (GZ 13-DK/3/2014 - inzwischen eingestellt), somit erst nach seinen Schreiben. Am 16.01.2014 (ho GZ 4-DK/3/2014) wurde von römisch 40 (unter anderem wegen des Vorwurfes nach Paragraph 43 a, BDG) Disziplinaranzeige erstattet, die zeitlich auch nach den in diesem Verfahren relevanten Schreiben vom 04.
  20. und 28.10.2013 lag. Die dritte Anzeige wurde am 22.01.2014 von römisch 40 , aufgrund einer konkreten Anordnung verfasst, wobei erwähnenswert ist, dass er gegen diese Weisung sogar remonstrierte. Sie ging also nicht vom Vorgesetzten aus, sondern er musste eine Weisung befolgen. Erst am 12.03.2014 erstattete der Vorgesetzte eine neuerliche Disziplinaranzeige (ho Zahl GZ 12-DK/3/2014). Auch der Mediationsversuch am 27.11.2013 lag zeitlich deutlich vor der ersten disziplinären Verfolgungshandlung der Dienstbehörde (Vorlage der Disziplinaranzeige an die DK). Dass der Vorgesetzte römisch 40 die Aktenerledigungen, bzw. die Dienstleistung des Disziplinarbeschuldigten aufgrund seiner Meinung nach vielfach festgestellter Mängel dann de facto "aufrollte" und es zu immer mehr Disziplinaranzeigen kam ist eine Tatsache, die aber aufgrund des zeitlichen Ablaufes für die Beurteilung dieser Dienstpflichtverletzung - für die auch die damaligen Umstände in der Dienststelle miteinzubeziehen waren - nicht mehr zu berücksichtigen war. Ein gemeinsames Zusammenwirken der Dienstbehörde mit XXXX, um den Disziplinarbeschuldigten zu schaden (zu mobben) - wie er in der Verhandlung und auch in seinem Schreiben vom
  21. Mai 2017 (habe ich von XXXX so gut wie keine Unterstützung erfahren, ganz im Gegenteil hat er die in den Akten enthaltenen rechtswidrigen Anweisungen zur Erstattung von Disziplinaranzeigen gegeben und hat mich gegen die Schikanen von XXXX nicht unterstützt...) andeutete, ist für den Senat nicht erkennbar. Von Bedeutung ist hier auch, dass die Dienstbehörde keineswegs alle Anträge des Vorgesetzten umsetzte; so ist sie zum Beispiel dem Antrag auf Einleitung eines Leistungsfeststellungsverfahrens nicht gefolgt. Vor allem aber ist in diesem Kontext anzumerken, dass der Disziplinarbeschuldigte per 01.12.2012 zum Referatsleiter (SVA 1 - Strafamt) bestellt wurde, obwohl ein Disziplinarverfahren gegen ihn anhängig war (Disziplinaranzeige vom 13.07.2012: DK: GZ 28-DK/3/12) und er in dieser Funktion auch unterstützt wurde. So haben sowohl XXXX, als auch XXXX, auf Forderungen des Disziplinarbeschuldigten (z.B, mehr Personal) und Kritik (Strafamt desaströs übernommen) reagiert und entsprechende Maßnahmen (Personalzuweisungen; Evaluierung des Strafamtes durch Experten des BMI) getroffen. Es war also keineswegs so, dass man auf von ihm aufgezeigte tatsächliche oder vermeintliche Missstände nicht reagiert hätte. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch die vom Disziplinarbeschuldigten am 30.05.2017 vorgelegte Pressemitteilung (Salzburger Nachrichten vom 21,05.2016 "Staatsanwaltschaft akzeptiert Freispruch nicht"), wonach die Richterin von einer "völligen Überlastung" und "fehlender Organisation" im Strafamt, sowie von einem "Sauhaufen" gesprochen haben soll. Dies deckte sich lt. Aussage des Zeugen XXXX offenbar nicht mit dem Ergebnis der Evaluierung durch die Experten des BMI. Im Hinblick auf die - nach Ansicht des Gerichtes - "fehlende Organisation" ist dem Disziplinarbeschuldigten vorzuhalten, dass er der für organisatorische Aspekte wohl hauptverantwortliche Leiter dieses Strafamtes war.Ein gemeinsames Zusammenwirken der Dienstbehörde mit römisch 40 , um den Disziplinarbeschuldigten zu schaden (zu mobben) - wie er in der Verhandlung und auch in seinem Schreiben vom
  22. Mai 2017 (habe ich von römisch 40 so gut wie keine Unterstützung erfahren, ganz im Gegenteil hat er die in den Akten enthaltenen rechtswidrigen Anweisungen zur Erstattung von Disziplinaranzeigen gegeben und hat mich gegen die Schikanen von römisch 40 nicht unterstützt...) andeutete, ist für den Senat nicht erkennbar. Von Bedeutung ist hier auch, dass die Dienstbehörde keineswegs alle Anträge des Vorgesetzten umsetzte; so ist sie zum Beispiel dem Antrag auf Einleitung eines Leistungsfeststellungsverfahrens nicht gefolgt. Vor allem aber ist in diesem Kontext anzumerken, dass der Disziplinarbeschuldigte per 01.12.2012 zum Referatsleiter (SVA 1 - Strafamt) bestellt wurde, obwohl ein Disziplinarverfahren gegen ihn anhängig war (Disziplinaranzeige vom 13.07.2012: DK: GZ 28-DK/3/12) und er in dieser Funktion auch unterstützt wurde. So haben sowohl römisch 40 , als auch römisch 40 , auf Forderungen des Disziplinarbeschuldigten (z.B, mehr Personal) und Kritik (Strafamt desaströs übernommen) reagiert und entsprechende Maßnahmen (Personalzuweisungen; Evaluierung des Strafamtes durch Experten des BMI) getroffen. Es war also keineswegs so, dass man auf von ihm aufgezeigte tatsächliche oder vermeintliche Missstände nicht reagiert hätte. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch die vom Disziplinarbeschuldigten am 30.05.2017 vorgelegte Pressemitteilung (Salzburger Nachrichten vom 21,05.2016 "Staatsanwaltschaft akzeptiert Freispruch nicht"), wonach die Richterin von einer "völligen Überlastung" und "fehlender Organisation" im Strafamt, sowie von einem "Sauhaufen" gesprochen haben soll. Dies deckte sich lt. Aussage des Zeugen römisch 40 offenbar nicht mit dem Ergebnis der Evaluierung durch die Experten des BMI. Im Hinblick auf die - nach Ansicht des Gerichtes - "fehlende Organisation" ist dem Disziplinarbeschuldigten vorzuhalten, dass er der für organisatorische Aspekte wohl hauptverantwortliche Leiter dieses Strafamtes war. Die Weisungen des Vorgesetzten waren - soweit sie in diesem Verfahren relevant waren - nach Ansicht des erkennenden Senates nachvollziehbar; ein schikanöses Vorgehen ist objektiv nicht erkennbar. Der Disziplinarbeschuldigte mag - wie schon ausgeführt - die vielen Weisungen seines Vorgesetzten (intensive Dienstaufsicht. Hinterfragen von Entscheidungen, massives Drängen auf Einhaltung der Gesetze und der Rechtslage) subjektiv durchaus als unnötig oder schikanös empfunden haben, doch berechtigte ihn dies keinesfalls, solche Vorwürfe und Behauptungen zu erheben, wie er dies mit seinen drei Schreiben letztlich tat. In diesem Zusammenhang spielt auch die Aussage des Zeugen XXXX eine Rolle, der den Disziplinarbeschuldigten als uneinsichtig und sich selbst hoch ein- schätzend beschrieb, was sich im Übrigen mit den Feststellungen des Landesgerichtes XXXX zum freisprechenden Urteil zu 38 Hv23/15i-162 vom 17.05.2016 deckt, in dem zur Persönlichkeitsstruktur des Disziplinarbeschuldigten wörtlich ausgeführt wird: "Nach dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck ist ihm ein ausgeprägtes Maß an Rechthaberei gepaart mit erheblichem Selbstbewusstsein und absoluten Überzeugung von der Richtigkeit seines eigenen Handelns nicht abzusprechen (Urteil Seite 17)". Dies deckt sich wiederum mit den Feststellungen dieses Senates, der in den Verhandlungen auch den Eindruck gewann, der Disziplinarbeschuldigte sei absolut davon überzeugt, dass seine Rechtsmeinungen richtig seien. Insgesamt ergibt sich für den Senat der Eindruck, dass es der Disziplinarbeschuldigte nicht akzeptieren konnte, dass XXXX sein Vorgesetzter war (vgl. dazu Zeugenaussage XXXX, VP 26.
  23. Seite 12 zu Aussagen des Disziplinarbeschuldigten:Die Weisungen des Vorgesetzten waren - soweit sie in diesem Verfahren relevant waren - nach Ansicht des erkennenden Senates nachvollziehbar; ein schikanöses Vorgehen ist objektiv nicht erkennbar. Der Disziplinarbeschuldigte mag - wie schon ausgeführt - die vielen Weisungen seines Vorgesetzten (intensive Dienstaufsicht. Hinterfragen von Entscheidungen, massives Drängen auf Einhaltung der Gesetze und der Rechtslage) subjektiv durchaus als unnötig oder schikanös empfunden haben, doch berechtigte ihn dies keinesfalls, solche Vorwürfe und Behauptungen zu erheben, wie er dies mit seinen drei Schreiben letztlich tat. In diesem Zusammenhang spielt auch die Aussage des Zeugen römisch 40 eine Rolle, der den Disziplinarbeschuldigten als uneinsichtig und sich selbst hoch ein- schätzend beschrieb, was sich im Übrigen mit den Feststellungen des Landesgerichtes römisch 40 zum freisprechenden Urteil zu 38 Hv23/15i-162 vom 17.05.2016 deckt, in dem zur Persönlichkeitsstruktur des Disziplinarbeschuldigten wörtlich ausgeführt wird: "Nach dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck ist ihm ein ausgeprägtes Maß an Rechthaberei gepaart mit erheblichem Selbstbewusstsein und absoluten Überzeugung von der Richtigkeit seines eigenen Handelns nicht abzusprechen (Urteil Seite 17)". Dies deckt sich wiederum mit den Feststellungen dieses Senates, der in den Verhandlungen auch den Eindruck gewann, der Disziplinarbeschuldigte sei absolut davon überzeugt, dass seine Rechtsmeinungen richtig seien. Insgesamt ergibt sich für den Senat der Eindruck, dass es der Disziplinarbeschuldigte nicht akzeptieren konnte, dass römisch 40 sein Vorgesetzter war vergleiche dazu Zeugenaussage römisch 40 , VP 26.
  24. Seite 12 zu Aussagen des Disziplinarbeschuldigten: XXXX sei inkompetent, es würde besser passen, ihm (den DB) zum Abteilungsleiter und XXXX zum Referatsleiter zu machen) und dass dies zu Problemen führte, zu dessen Lösung der Disziplinarbeschuldigte nicht erkennbar beitrug, auch wenn er in der Disziplinarverhandlung behauptete, seine Schreiben seien ein "Hilferuf" gewesen. Dieser "Hilferuf" wurde von der Dienstbehörde auch gehört, weil sie unmittelbar nach dem zweiten Schreiben reagierte und eine Mediation durch den psychologischen Dienst des BMI veranlasste. Die Dienstbehörde hat also frühzeitig, jedenfalls zeitlich deutlich vor Befassung der Disziplinarkommission, reagiert und versucht einen Ausgleich herbeizuführen. Damit ist sie ihrer Unterstützungs- und Fürsorgepflicht nachgekommen. Das Beweisverfahren hat dazu ergeben, dass die Mediation (geplant für
  25. 11.2013), am Disziplinarbeschuldigten selbst gescheitert ist. Er hat - abgesehen von Einzelgesprächen - die Mediation abgelehnt (Aussage XXXX, VP 26.04.2017, Seite 13).römisch 40 sei inkompetent, es würde besser passen, ihm (den DB) zum Abteilungsleiter und römisch 40 zum Referatsleiter zu machen) und dass dies zu Problemen führte, zu dessen Lösung der Disziplinarbeschuldigte nicht erkennbar beitrug, auch wenn er in der Disziplinarverhandlung behauptete, seine Schreiben seien ein "Hilferuf" gewesen. Dieser "Hilferuf" wurde von der Dienstbehörde auch gehört, weil sie unmittelbar nach dem zweiten Schreiben reagierte und eine Mediation durch den psychologischen Dienst des BMI veranlasste. Die Dienstbehörde hat also frühzeitig, jedenfalls zeitlich deutlich vor Befassung der Disziplinarkommission, reagiert und versucht einen Ausgleich herbeizuführen. Damit ist sie ihrer Unterstützungs- und Fürsorgepflicht nachgekommen. Das Beweisverfahren hat dazu ergeben, dass die Mediation (geplant für
  26. 11.2013), am Disziplinarbeschuldigten selbst gescheitert ist. Er hat - abgesehen von Einzelgesprächen - die Mediation abgelehnt (Aussage römisch 40 , VP 26.04.2017, Seite 13). Objektiv vermochte der Disziplinarbeschuldigte nicht nachzuweisen, er sei Mobbinghandlungen, oder Schikanen des XXXX ausgesetzt gewesen, die seine Wortwahl entschuldigen oder mindern würden. Die im Spruch angeführten Schreiben des Disziplinarbeschuldigten (vor allem jenes im Punkt l/2/c) sind keine sachlich vorgetragene Kritik, sondern stellen eine schwere Diffamierung/Beleidigung seines Vorgesetzten XXXX dar, die geeignet war die Würde des Vorgesetzten massiv zu verletzen.Objektiv vermochte der Disziplinarbeschuldigte nicht nachzuweisen, er sei Mobbinghandlungen, oder Schikanen des römisch 40 ausgesetzt gewesen, die seine Wortwahl entschuldigen oder mindern würden. Die im Spruch angeführten Schreiben des Disziplinarbeschuldigten (vor allem jenes im Punkt l/2/c) sind keine sachlich vorgetragene Kritik, sondern stellen eine schwere Diffamierung/Beleidigung seines Vorgesetzten römisch 40 dar, die geeignet war die Würde des Vorgesetzten massiv zu verletzen. Zu den Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten im Hinblick auf die grammatikalische Form seines Schreibens: Die Disziplinarkommission vermag - entgegen der Rechtfertigung des Disziplinarbeschuldigten - keine ausschließlich im Konjunktiv gehaltene Schreibweise zu erkennen, bedient sich der Disziplinarbeschuldigte im Schreiben vom 19.03.2014 doch z.B. der klaren Wortwahl dass "offensichtlich wirklich eine Gesundheitsstörung vorliegt. Die Rechtsansicht des Disziplinarbeschuldigten, wonach der Tatbestand nach § 43 a BDG nicht vorliegen könne, weil es Sache der Empfänger seiner Mails (XXXX) gewesen wäre, dafür Sorge zu tragen, dass die als "vertraulich" bezeichnenden Nachrichten nicht bekannt werden, findet in der Judikatur keine Deckung (vgl. dazu VwGH 94/09/0024, wo es auch um ein Schreiben an die Dienstbehörde ging).Zu den Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten im Hinblick auf die grammatikalische Form seines Schreibens: Die Disziplinarkommission vermag - entgegen der Rechtfertigung des Disziplinarbeschuldigten - keine ausschließlich im Konjunktiv gehaltene Schreibweise zu erkennen, bedient sich der Disziplinarbeschuldigte im Schreiben vom 19.03.2014 doch z.B. der klaren Wortwahl dass "offensichtlich wirklich eine Gesundheitsstörung vorliegt. Die Rechtsansicht des Disziplinarbeschuldigten, wonach der Tatbestand nach Paragraph 43, a BDG nicht vorliegen könne, weil es Sache der Empfänger seiner Mails (römisch 40 ) gewesen wäre, dafür Sorge zu tragen, dass die als "vertraulich" bezeichnenden Nachrichten nicht bekannt werden, findet in der Judikatur keine Deckung vergleiche dazu VwGH 94/09/0024, wo es auch um ein Schreiben an die Dienstbehörde ging). Seinem Vorbringen, wonach der Tatbestand des § 43a BDG nicht gegeben sein könne, weil seine Handlungen kein Mobbing seien (der DB legte in der Disziplinarverhandlung am 16.05.2017 dazu ein Rundschreiben des BKA zum Begriff des Mobbings vor) ist entgegenzuhalten, dass diese Norm den achtungsvollen Umgang untereinander und nicht bloß Mobbing zum Inhalt hat. Seiner Rechtfertigung, wonach die Schreiben nur ein "Hilferuf (Schriftsatz vom 28.05.2017, Seite 4 oben) gewesen seien und sich sein Vorsatz auf eine Verbesserung des Betriebsklimas gerichtet habe, stehen die - wie oben ausgeführt - objektiv beleidigenden und entwürdigenden Formulierungen seiner Schreiben gegenüber. Der Disziplinarbeschuldigte ist juristisch ausgebildet und war damals auch Vorgesetzter (Leiter der SVA 1) von ca. 20 Mitarbeitern. Es hätte ihm durchaus bewusst sein müssen, dass er mit dieser Wortwahl - insbesondere im Schreiben vom 19.03.2014 - das zulässige Maß an Kritik bei weitem überschritten hat. Insbesondere sein letztes Schreiben ist von einem "Hilferuf", wie er meint, weit entfernt und verletzen die darin verwendeten Formulierungen die menschliche Würde deutlich.Seinem Vorbringen, wonach der Tatbestand des Paragraph 43 a, BDG nicht gegeben sein könne, weil seine Handlungen kein Mobbing seien (der DB legte in der Disziplinarverhandlung am 16.05.2017 dazu ein Rundschreiben des BKA zum Begriff des Mobbings vor) ist entgegenzuhalten, dass diese Norm den achtungsvollen Umgang untereinander und nicht bloß Mobbing zum Inhalt hat. Seiner Rechtfertigung, wonach die Schreiben nur ein "Hilferuf (Schriftsatz vom 28.05.2017, Seite 4 oben) gewesen seien und sich sein Vorsatz auf eine Verbesserung des Betriebsklimas gerichtet habe, stehen die - wie oben ausgeführt - objektiv beleidigenden und entwürdigenden Formulierungen seiner Schreiben gegenüber. Der Disziplinarbeschuldigte ist juristisch ausgebildet und war damals auch Vorgesetzter (Leiter der SVA 1) von ca. 20 Mitarbeitern. Es hätte ihm durchaus bewusst sein müssen, dass er mit dieser Wortwahl - insbesondere im Schreiben vom 19.03.2014 - das zulässige Maß an Kritik bei weitem überschritten hat. Insbesondere sein letztes Schreiben ist von einem "Hilferuf", wie er meint, weit entfernt und verletzen die darin verwendeten Formulierungen die menschliche Würde deutlich. Dass die Disziplinaranzeige nicht gültig zustande gekommen sein soll (Schriftsatz vom 28.05.2017, Seiten 13-14), weil sie von Mitarbeitern der Personalabteilung verfasst und unterfertigt worden sei, ist für die DK nicht nachvollziehbar. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die stellvertretende Leiterin der Personalabteilung XXXX vom stv. Landespolizeidirektor XXXX mit der Erstattung der Disziplinaranzeige beauftragt wurde. Der Sachbearbeiter XXXX ist Angehöriger des Fachbereichs 3 (Verhaltensfolgemaßnahmen) und für Disziplinarverfahren zuständig. Unterschrieben ist die Disziplinaranzeige von XXXX "für den Landespolizeidirektor". Es liegt daher eine rechtskonform von der Dienstbehörde vorgelegte Disziplinaranzeige vor.Dass die Disziplinaranzeige nicht gültig zustande gekommen sein soll (Schriftsatz vom 28.05.2017, Seiten 13-14), weil sie von Mitarbeitern der Personalabteilung verfasst und unterfertigt worden sei, ist für die DK nicht nachvollziehbar. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die stellvertretende Leiterin der Personalabteilung römisch 40 vom stv. Landespolizeidirektor römisch 40 mit der Erstattung der Disziplinaranzeige beauftragt wurde. Der Sachbearbeiter römisch 40 ist Angehöriger des Fachbereichs 3 (Verhaltensfolgemaßnahmen) und für Disziplinarverfahren zuständig. Unterschrieben ist die Disziplinaranzeige von römisch 40 "für den Landespolizeidirektor". Es liegt daher eine rechtskonform von der Dienstbehörde vorgelegte Disziplinaranzeige vor. Dienstpflichtverletzungen nach § 44 Abs. 1 BDG zu Punkt I/3Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG zu Punkt I/3

§ 44Abs.

1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie schriftlichen Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge seiner Vorgesetzten, zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einem militärisch organisierten Wachkörper wie der Exekutive Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch die Disziplinaroberkommission (bis 31.12.2013) schon wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung (57/8-DOK/08 vom 11.11.200

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.