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{'item': 'W161 2179723-1'}

Obsah (15)§ 35Art. 133§ 26§ 14§ 34§ 60§ 9§ 11§ 17§ 12§ 16Art. 1Art. 8§ 45§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.03.2018 GeschäftszahlW161 2179723-1 SpruchW161 2179723-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMAN

§ 35Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und stellte am 07.09.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft XXXX (im Folgenden: "ÖB XXXX ") unter Vorlage zahlreicher Urkunden einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs.1 Asyl

G

  1. Begründend führte sie an, sie sei mit dem seit XXXX in Österreich asylberechtigten XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, verheiratet.1.
  2. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und stellte am 07.09.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft römisch 40 (im Folgenden: "ÖB römisch 40 ") unter Vorlage zahlreicher Urkunden einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG

  1. Begründend führte sie an, sie sei mit dem seit römisch 40 in Österreich asylberechtigten römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, verheiratet. 1.
  2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 07.06.2017 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) aus, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status eines Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson habe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des vierten Hauptstücks des Asylgesetz 2005 sei.1.
  3. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 07.06.2017 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) aus, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status eines Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson habe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des vierten Hauptstücks des Asylgesetz 2005 sei. In der Stellungnahme wird dazu ausgeführt, die Bezugsperson habe in ihrer Erstbefragung vom 16.08.2015 angegeben, vor ca. zwei Wochen ausgereist zu sein. Dies entspreche etwa dem Zeitraum Anfang August
  4. Die Eheschließung vor dem Scharia-Gericht sei laut dem vorgelegten Ehedokument am XXXX erfolgt. Die anschließende Registrierung dieser Eheschließung sei am XXXX durch die zuständige Behörde vorgenommen worden. Die Eheschließung sei somit zeitgleich mit der Ausreise der Bezugsperson erfolgt und seien somit die Voraussetzungen eines positiven Einreisezuspruchs nicht erfüllt. Die Eheregistrierung, mit welcher auch in Syrien die Ehe erst als rechtswirksam erachtet werde, sei zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden, an dem die Bezugsperson bereits nachweislich in Österreich aufhältig gewesen wäre. Im gegenständlichen Fall müsse angenommen werden, dass die Eheschließung vordergründig die Absicht gehabt habe, sich spätere Vorteile in einem Einreiseverfahren zu schaffen. Das Familienleben habe, wenn überhaupt, bestenfalls für die Zeitdauer von ein bis zwei Tagen stattgefunden. Ein Familienleben, wie es das Gesetz, insbesondere der Art. 8 EMRK vorsehe, sei sohin nicht erfüllt gewesen.In der Stellungnahme wird dazu ausgeführt, die Bezugsperson habe in ihrer Erstbefragung vom 16.08.2015 angegeben, vor ca. zwei Wochen ausgereist zu sein. Dies entspreche etwa dem Zeitraum Anfang August
  5. Die Eheschließung vor dem Scharia-Gericht sei laut dem vorgelegten Ehedokument am römisch 40 erfolgt. Die anschließende Registrierung dieser Eheschließung sei am römisch 40 durch die zuständige Behörde vorgenommen worden. Die Eheschließung sei somit zeitgleich mit der Ausreise der Bezugsperson erfolgt und seien somit die Voraussetzungen eines positiven Einreisezuspruchs nicht erfüllt. Die Eheregistrierung, mit welcher auch in Syrien die Ehe erst als rechtswirksam erachtet werde, sei zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden, an dem die Bezugsperson bereits nachweislich in Österreich aufhältig gewesen wäre. Im gegenständlichen Fall müsse angenommen werden, dass die Eheschließung vordergründig die Absicht gehabt habe, sich spätere Vorteile in einem Einreiseverfahren zu schaffen. Das Familienleben habe, wenn überhaupt, bestenfalls für die Zeitdauer von ein bis zwei Tagen stattgefunden. Ein Familienleben, wie es das Gesetz, insbesondere der Artikel 8, EMRK vorsehe, sei sohin nicht erfüllt gewesen. 1.
  6. Mit Schreiben vom 21.06.2017, wurde der Antragstellerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Stellungnahme des BFA wurde ebenfalls übermittelt. 1.
  7. Am 12.07.2017 langte die Stellungnahme der Antragstellerin binnen offener Frist bei der ÖB XXXX ein. Die Antragstellerin und die Bezugsperson hätten bereits am XXXX traditionell nach muslimischem Ritus geheiratet, einen gemeinsamen Haushalt sowie eine Lebens-, Wirtschaft- und Geschlechtsgemeinschaft begründet und hätten schließlich am XXXX die offizielle zivilrechtliche Registrierung der Ehe vollzogen. Am XXXX sei die Bezugsperson nach Österreich eingereist. Seit der Ausreise der Bezugsperson würden die Antragstellerin und die Bezugsperson das Familienleben durch telefonischen Kontakt sowie soziale Medien fortsetzen. Verwiesen wird weiters auf die Familienzusammenführungsricht-linie sowie die kurz bevorstehende Änderung der Rechtslage. Das Bestehen der Ehe vor der Einreise sei ausreichend, ein Bestehen im Herkunftsstaat sei nicht erforderlich. Es sei daher der Antragstellerin die Einreise zu gewähren.1.
  8. Am 12.07.2017 langte die Stellungnahme der Antragstellerin binnen offener Frist bei der ÖB römisch 40 ein. Die Antragstellerin und die Bezugsperson hätten bereits am römisch 40 traditionell nach muslimischem Ritus geheiratet, einen gemeinsamen Haushalt sowie eine Lebens-, Wirtschaft- und Geschlechtsgemeinschaft begründet und hätten schließlich am römisch 40 die offizielle zivilrechtliche Registrierung der Ehe vollzogen. Am römisch 40 sei die Bezugsperson nach Österreich eingereist. Seit der Ausreise der Bezugsperson würden die Antragstellerin und die Bezugsperson das Familienleben durch telefonischen Kontakt sowie soziale Medien fortsetzen. Verwiesen wird weiters auf die Familienzusammenführungsricht-linie sowie die kurz bevorstehende Änderung der Rechtslage. Das Bestehen der Ehe vor der Einreise sei ausreichend, ein Bestehen im Herkunftsstaat sei nicht erforderlich. Es sei daher der Antragstellerin die Einreise zu gewähren. Beiliegend übermittelte die Antragstellerin die Kopie von Fotos sowie eines Berichtes der Staatendokumentation vom 05.05.2017 1.
  9. Die Bezugsperson gab in ihrem Asylverfahren in der niederschriftlichen Einvernahme am 30.05.2016 zu ihrem Familienstand an wie folgt: "LA: Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder VP: Ja ich bin verheiratet und habe aber keine Kinder. LA: Wann und wie haben Sie geheiratet? VP: Vor ca. 2 Jahren habe ich geheiratet. Ich habe in XXXX geheiratet zuerst traditionell und später habe ich die Ehe offiziell eintragen lassen.VP: Vor ca. 2 Jahren habe ich geheiratet. Ich habe in römisch 40 geheiratet zuerst traditionell und später habe ich die Ehe offiziell eintragen lassen. LA: Wann waren Sie das letzte Mal in Syrien? VP: Um den 02.08.
  10. LA: An welcher Adresse waren Sie vor Ihrer Ausreise aus Syrien zuletzt regelmäßig aufhältig? VP: In XXXX , XXXX , Straße Nr. XXXX .VP: In römisch 40 , römisch 40 , Straße Nr. römisch 40 . LA: Wie lange haben Sie dort gewohnt? VP: Seit meiner Geburt, fallweise war ich auch bei meinen Eltern, die ebenfalls im XXXX wohnen.VP: Seit meiner Geburt, fallweise war ich auch bei meinen Eltern, die ebenfalls im römisch 40 wohnen. LA: Mit wem haben Sie in einem Haushalt gelebt? VP: Ursprünglich mit meinen Eltern und meinen Geschwistern. Und nach meiner Hochzeit lebte ich mit meiner Frau in einem eigenem Haushalt zusammen." 1.
  11. Nach Übermittlung der Stellungnahme der Antragstellerin verwies das Bundesamt mit Schrieben vom 21.08.2017 auf die erste Stellungnahme. Die Ausführungen des BFA hätten durch die Stellungnahme der Partei nicht entkräftet werden können. 1.
  12. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.08.2017, zugestellt am 23.08.2017, wies die ÖB XXXX den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 26FPG i

Vm §35 AsylG 2005 ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, das Bundesamt habe mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei. Auf die übermittelte Stellungnahme und Mitteilung des BFA wird verwiesen.1.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.08.2017, zugestellt am 23.08.2017, wies die ÖB römisch 40 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit §35 AsylG 2005 ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, das Bundesamt habe mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei. Auf die übermittelte Stellungnahme und Mitteilung des BFA wird verwiesen. 1.8. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde wegen formeller und materieller Rechtswidrigkeit. Begründend wurde zunächst das bisherige Vorbringen wiederholt. In der Folge wird ausgeführt, das Bundesamt gehe zu Unrecht davon aus, dass das Familienleben erst mit der behördlichen Registrierung bzw. gerichtlichen Eheschließung begründet worden sei. Das sei jedoch unzutreffend. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten sich bereits seit der Kindheit gekannt und ab dem Jahr 2011 begonnen, miteinander spazieren zu gehen und sich als Paar näher kennenzulernen. Dies habe schließlich am XXXX in einer traditionellen Eheschließung und der Gründung eines gemeinsamen Haushalts kulminiert. Das Datum des islamischen Ehevertrags sei aus dem aktenkundigen Ehevertrag ersichtlich. Zum Beweis der traditionellen Eheschließung und des bestehenden Familienlebens werde auf die aktenkundigen Fotos verwiesen. Das Familienleben habe somit, entgegen der Annahme des Bundesamts nicht bloß zwei oder drei Tage vor der Ausreise bestanden, sondern rund ein Jahr und vier Monate angedauert, bis die Bezugsperson das Land habe verlassen müssen. Die gerichtliche Bewilligung und behördliche Registrierung der Ehe stelle bloß einen Formalakt dar, der in weiterer Folge kurz vor der Ausreise vollzogen worden sei. Auch im gegenständlichen Fall habe die Ehe bereits seit XXXX 2014 bestanden. Verwiesen wird auf das Vorbringen in der Stellungnahme vom 12.07.2017 und dargelegt, durch das Vorgehen des Bundesamtes sei wegen der Außerachtlassung wesentlichen Parteivorbringens das Verfahren mit formeller Rechtswidrigkeit belastet, die so schwer wiege, dass es sich

der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs um einen Akt der Willkür handle.1.8. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde wegen formeller und materieller Rechtswidrigkeit. Begründend wurde zunächst das bisherige Vorbringen wiederholt. In der Folge wird ausgeführt, das Bundesamt gehe zu Unrecht davon aus, dass das Familienleben erst mit der behördlichen Registrierung bzw. gerichtlichen Eheschließung begründet worden sei. Das sei jedoch unzutreffend. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten sich bereits seit der Kindheit gekannt und ab dem Jahr 2011 begonnen, miteinander spazieren zu gehen und sich als Paar näher kennenzulernen. Dies habe schließlich am römisch 40 in einer traditionellen Eheschließung und der Gründung eines gemeinsamen Haushalts kulminiert. Das Datum des islamischen Ehevertrags sei aus dem aktenkundigen Ehevertrag ersichtlich. Zum Beweis der traditionellen Eheschließung und des bestehenden Familienlebens werde auf die aktenkundigen Fotos verwiesen. Das Familienleben habe somit, entgegen der Annahme des Bundesamts nicht bloß zwei oder drei Tage vor der Ausreise bestanden, sondern rund ein Jahr und vier Monate angedauert, bis die Bezugsperson das Land habe verlassen müssen. Die gerichtliche Bewilligung und behördliche Registrierung der Ehe stelle bloß einen Formalakt dar, der in weiterer Folge kurz vor der Ausreise vollzogen worden sei. Auch im gegenständlichen Fall habe die Ehe bereits seit römisch 40 2014 bestanden. Verwiesen wird auf das Vorbringen in der Stellungnahme vom 12.07.2017 und dargelegt, durch das Vorgehen des Bundesamtes sei wegen der Außerachtlassung wesentlichen Parteivorbringens das Verfahren mit formeller Rechtswidrigkeit belastet, die so schwer wiege, dass es sich

der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs um einen Akt der Willkür handle. 1.9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.11.2017 wies die ÖB XXXX die Beschwerde

§ 14Abs. 1 Vw

GVG ab.1.9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.11.2017 wies die ÖB römisch 40 die Beschwerde

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach §35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei.Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach §35 Absatz eins, AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Auch seien die samt kurzen - englischsprachigem - Begleitschreiben von der Beschwerdeführerin am 10.04.2016 übermittelten Dokumente dem BFA ordnungsgemäß zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt worden und erst in der Folge Bescheidmässig abgesprochen worden. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.Als alleintragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Absatz eins, AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Laut Artikel 38 des syrischen Zivilrechts (Nummer 376/1975) müsse jede Eheschließung behördlich registriert werden. Traditionelle Eheschließungen werden nicht anerkannt. Unstrittig sei, dass die Registrierung der Ehe im Nachhinein und in Abwesenheit der Bezugsperson erfolgt sei.Laut Artikel 38 des syrischen Zivilrechts (Nummer 376 aus 1975,) müsse jede Eheschließung behördlich registriert werden. Traditionelle Eheschließungen werden nicht anerkannt. Unstrittig sei, dass die Registrierung der Ehe im Nachhinein und in Abwesenheit der Bezugsperson erfolgt sei. An dieser Beurteilung vermöge im Beschwerdefall auch die Änderung der österreichischen Rechtslage mit 01.11.2017 nichts zu ändern, wonach im § 35 Abs. 5 AsylG 2005 idF des FrÄG 2017 nunmehr vorgesehen sei, dass die Ehe vor der Einreise (und nicht mehr im Heimatland) bestanden haben müsse. Nach wie vor habe nämlich zu gelten, dass eine solche Stellvertreter-Ehe keinen Rechtsbestand hat (eine Eheschließung in Anwesenheit beider Eheleute "vor der Einreise" werde auch in der Beschwerde gar nicht behauptet). Auch liege der Fall vor, dass vor der Einreise kein Familienleben im Sinne einer Wirtschafts-, Lebens- oder Geschlechtsgemeinschaft stattgefunden habe. Eine Ehe habe daher weder im Herkunftsstaat noch (sonst) vor der Einreise der Bezugsperson bestanden.An dieser Beurteilung vermöge im Beschwerdefall auch die Änderung der österreichischen Rechtslage mit 01.11.2017 nichts zu ändern, wonach im Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2017 nunmehr vorgesehen sei, dass die Ehe vor der Einreise (und nicht mehr im Heimatland) bestanden haben müsse. Nach wie vor habe nämlich zu gelten, dass eine solche Stellvertreter-Ehe keinen Rechtsbestand hat (eine Eheschließung in Anwesenheit beider Eheleute "vor der Einreise" werde auch in der Beschwerde gar nicht behauptet). Auch liege der Fall vor, dass vor der Einreise kein Familienleben im Sinne einer Wirtschafts-, Lebens- oder Geschlechtsgemeinschaft stattgefunden habe. Eine Ehe habe daher weder im Herkunftsstaat noch (sonst) vor der Einreise der Bezugsperson bestanden. 1.

  1. Am 22.11.2017 brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag ein. Zur Begründung wurde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. 1.
  2. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 13.12.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. 1.
  3. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 05.03.2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, insbesondere die fehlenden Übersetzungen der vorgelegten Dokumente in die deutsche Sprache binnen 1 Woche vorzulegen. Diesem Auftrag wurde am 15.03.2018 entsprochen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 07.09.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG
  5. Als Bezugsperson gab sie XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, an, welcher ihr Ehemann sei. Dem Antrag angeschlossen waren diverse Urkunden.Die Beschwerdeführerin stellte am 07.09.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  6. Als Bezugsperson gab sie römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, an, welcher ihr Ehemann sei. Dem Antrag angeschlossen waren diverse Urkunden. Der Bezugsperson XXXX , geboren am XXXX , StA. staatenlos, wurde in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Zl. 1082722105/1510968156 am 07.06.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Bezugsperson römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. staatenlos, wurde in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Zl. 1082722105/1510968156 am 07.06.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, das die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. Die Bezugsperson habe in ihrer Erstbefragung vom 16.08.2015 angegeben, vor ca. zwei Wochen ausgereist zu sein. Dies entspreche etwa dem Zeitraum Anfang August
  7. Die Eheschließung vor dem Scharia-Gericht sei laut dem vorgelegten Ehedokument am XXXX erfolgt. Die anschließende Registrierung dieser Eheschließung sei am XXXX durch die zuständige Behörde vorgenommen worden. Die Eheschließung sei somit zeitgleich mit der Ausreise der Bezugsperson erfolgt und seien somit die Voraussetzungen eines positiven Einreisezuspruchs nicht erfüllt. Die Eheregistrierung, mit welcher auch in Syrien die Ehe erst als rechtswirksam erachtet werde, sei zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden, an dem die Bezugsperson bereits nachweislich in Österreich aufhältig gewesen wäre. Im gegenständlichen Fall müsse angenommen werden, dass die Eheschließung vordergründig die Absicht gehabt habe, sich spätere Vorteile in einem Einreiseverfahren zu schaffen. Das Familienleben habe, wenn überhaupt, bestenfalls für die Zeitdauer von ein bis zwei Tagen stattgefunden. Ein Familienleben, wie es das Gesetz, insbesondere der Art. 8 EMRK vorsehe, sei sohin nicht erfüllt gewesen.Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, das die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. Die Bezugsperson habe in ihrer Erstbefragung vom 16.08.2015 angegeben, vor ca. zwei Wochen ausgereist zu sein. Dies entspreche etwa dem Zeitraum Anfang August
  8. Die Eheschließung vor dem Scharia-Gericht sei laut dem vorgelegten Ehedokument am römisch 40 erfolgt. Die anschließende Registrierung dieser Eheschließung sei am römisch 40 durch die zuständige Behörde vorgenommen worden. Die Eheschließung sei somit zeitgleich mit der Ausreise der Bezugsperson erfolgt und seien somit die Voraussetzungen eines positiven Einreisezuspruchs nicht erfüllt. Die Eheregistrierung, mit welcher auch in Syrien die Ehe erst als rechtswirksam erachtet werde, sei zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden, an dem die Bezugsperson bereits nachweislich in Österreich aufhältig gewesen wäre. Im gegenständlichen Fall müsse angenommen werden, dass die Eheschließung vordergründig die Absicht gehabt habe, sich spätere Vorteile in einem Einreiseverfahren zu schaffen. Das Familienleben habe, wenn überhaupt, bestenfalls für die Zeitdauer von ein bis zwei Tagen stattgefunden. Ein Familienleben, wie es das Gesetz, insbesondere der Artikel 8, EMRK vorsehe, sei sohin nicht erfüllt gewesen. Diese Einschätzung wurde auch nach Einbringung einer Stellungnahme der Antragstellerin aufrecht erhalten.
  9. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft XXXX und wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft römisch 40 und wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2017 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.

(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 2 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs.

1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. [....]
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat. [....] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. [....] Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen." Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom

  1. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 6 und 17) des Bundesgesetzes vom
  2. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt: Form der Eheschließung: § 16.

(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16,
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2)Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Vorbehaltsklausel (ordre public) § 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.Paragraph 6, Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.

§ 9Abs.

1 erster Satz internationales Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. § 9 Abs. 3 IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5 IPRG) ist unbeachtlich.

§ 12

IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen.

§ 16Abs.

2 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz internationales Privatrecht, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. Paragraph 9, Absatz 3, IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (Paragraph 5, IPRG) ist unbeachtlich.

Paragraph 12, IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen.

Paragraph 16, Absatz 2, IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

Art. 1syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (s

PSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.

Art. 8Abs. 1 s

PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig. (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem SchariaGelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.12.2014 und vom 05.05.2017 zur Frage der Wirkung einer Eheschließung in Syrien).

Artikel eins, syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.

Artikel 8, Absatz eins, s

PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig. (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner römisch achtzehn, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem SchariaGelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.12.2014 und vom 05.05.2017 zur Frage der Wirkung einer Eheschließung in Syrien). 3.

  1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).3.
  2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua). 3.
  3. Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, da die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:3.
  4. Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, da die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist: Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 1 Asyl

G 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte und seit XXXX aufhältige vermeintlichen Ehemann angegeben. Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel am tatsächlichen Rechtsbestand des angegebenen Familienverhältnisses.Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte und seit römisch 40 aufhältige vermeintlichen Ehemann angegeben. Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel am tatsächlichen Rechtsbestand des angegebenen Familienverhältnisses. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hat diese mit der Bezugsperson XXXX am XXXX traditionell nach muslimischem die Ehe geschlossen. Am XXXX hätten die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson die offizielle zivilrechtliche Registrierung der Ehe vollzogen. Die Bezugsperson sei am XXXX in Österreich eingereist.Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hat diese mit der Bezugsperson römisch 40 am römisch 40 traditionell nach muslimischem die Ehe geschlossen. Am römisch 40 hätten die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson die offizielle zivilrechtliche Registrierung der Ehe vollzogen. Die Bezugsperson sei am römisch 40 in Österreich eingereist. Zum Nachweis für die behauptete Eheschließung legte die Beschwerdeführerin nachstehende Urkunden samt Übersetzung in Kopie vor: + Kopie eines Syrischen Reisedokumentes, ausgestellt für die Beschwerdeführerin; + Familien-Eintragungskarte, ausgestellt am XXXX , in welchem als Familienoberhaupt und Ehemann zweimal: XXXX , geb. XXXX angeführt ist und als Ehefrau XXXX , geb XXXX ;+ Familien-Eintragungskarte, ausgestellt am römisch 40 , in welchem als Familienoberhaupt und Ehemann zweimal: römisch 40 , geb. römisch 40 angeführt ist und als Ehefrau römisch 40 , geb römisch 40 ; + Heiratsurkunde, ausgestellt vom Justizministerium, Islamrechtlicher Gerichtshof in XXXX , in welcher unter 1.Partei:Islamrechtlicher Gerichtshof in römisch 40 , in welcher unter 1.Partei: Der Ehemann vermerkt ist: Vorname: XXXXVorname: römisch 40 Familienname: XXXXFamilienname: römisch 40 geboren am XXXXgeboren am römisch 40 ... in: XXXXin: römisch 40 ... vertreten durch: selbstauftretend; als 2.Partei: Die Ehefrau ist vermerkt: Vorname: XXXXVorname: römisch 40 Familienname: XXXXFamilienname: römisch 40 Geboren am: XXXX in XXXXGeboren am: römisch 40 in römisch 40 vertreten durch: ihr Vater XXXX .vertreten durch: ihr Vater römisch 40 . Angeführt ist in der Urkunde weiters: Genehmigung für den Bräutigam Nr. XXXX am XXXX . Genannt werden in der Folge zwei Zeugen und ein Brautgeld.Angeführt ist in der Urkunde weiters: Genehmigung für den Bräutigam Nr. römisch 40 am römisch 40 . Genannt werden in der Folge zwei Zeugen und ein Brautgeld. Auch finden sich folgende Zeilen: "Am Montag den XXXX erschienen vor uns die oben erwähnten Parteien und gaben sich gegenseitig das Ja-Wort für die Eheschließung unter den erwähnten Bedingungen

dem islamischen Recht, im Beisein beider genannter Zeugen. Diese Urkunde wurde von XXXX dem für die Durchführung der Trauung Befugten, ausgefertigt. Die Eheschließung wurde durch den islamrechtlichen Richter, XXXX , genehmigt und wurde von uns ordnungsgemäß unterschrieben."Am Montag den römisch 40 erschienen vor uns die oben erwähnten Parteien und gaben sich gegenseitig das Ja-Wort für die Eheschließung unter den erwähnten Bedingungen

dem islamischen Recht, im Beisein beider genannter Zeugen. Diese Urkunde wurde von römisch 40 dem für die Durchführung der Trauung Befugten, ausgefertigt. Die Eheschließung wurde durch den islamrechtlichen Richter, römisch 40 , genehmigt und wurde von uns ordnungsgemäß unterschrieben. Genehmigt und legalisiert Richter (Unterschrift und Stempel) Rückseitig: Bestätigung des Generalstaatsanwalts in XXXX am XXXXRückseitig: Bestätigung des Generalstaatsanwalts in römisch 40 am römisch 40 Bestätigung der Justizbehörde in XXXX am XXXX ";Bestätigung der Justizbehörde in römisch 40 am römisch 40 "; + Heiratsvertrag, in welchem als Ehemann XXXX , als Vertreter des Ehemanns niemand angeführt ist und als Ehefrau XXXX , vertreten durch XXXX . Dieser Heiratsvertrag ist ausgestellt am XXXX und findet sich darin der Satz:+ Heiratsvertrag, in welchem als Ehemann römisch 40 , als Vertreter des Ehemanns niemand angeführt ist und als Ehefrau römisch 40 , vertreten durch römisch 40 . Dieser Heiratsvertrag ist ausgestellt am römisch 40 und findet sich darin der Satz: "Dieser Heiratsvertrag wurde in Anwesenheit der oben genannten Zeugen und unter den oben genannten Bedingungen nach dem Austausch der üblichen Formeln geschlossen"; + Auszug aus dem Zivilregister der XXXX vom XXXX , in welchem als Ehemann aufscheint XXXX , Familienstand verheiratet und als Ehefrau XXXX , Familienstand verheiratet;+ Auszug aus dem Zivilregister der römisch 40 vom römisch 40 , in welchem als Ehemann aufscheint römisch 40 , Familienstand verheiratet und als Ehefrau römisch 40 , Familienstand verheiratet; + Auszug aus dem Zivilregister, ausgestellt vom Ministerium für Arbeit und Soziale Angelegenheiten, Generalanstalt für die XXXX Flüchtlinge, ausgestellt am XXXX betreffend XXXX , in welchem der Familienstand verheiratet aufscheint;+ Auszug aus dem Zivilregister, ausgestellt vom Ministerium für Arbeit und Soziale Angelegenheiten, Generalanstalt für die römisch 40 Flüchtlinge, ausgestellt am römisch 40 betreffend römisch 40 , in welchem der Familienstand verheiratet aufscheint; + Bevollmächtigung der Beschwerdeführerin an ihren Schwager. Die Bezugsperson XXXX gab in seinem Verfahren bei der Erstbefragung zwar an, er sei traditionell und standesamtlich verheiratet, als Ehefrau nannte er XXXX , 18 Jahre alt. Er gab am XXXX an, er habe seine Heimat vor ca. zwei Wochen zu Fuß verlassen. Das wäre um den XXXX gewesen.Die Bezugsperson römisch 40 gab in seinem Verfahren bei der Erstbefragung zwar an, er sei traditionell und standesamtlich verheiratet, als Ehefrau nannte er römisch 40 , 18 Jahre alt. Er gab am römisch 40 an, er habe seine Heimat vor ca. zwei Wochen zu Fuß verlassen. Das wäre um den römisch 40 gewesen. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 30.05.2016 gab er an, er sei verheiratet, habe aber keine Kinder. Er habe vor ca. zwei Jahren geheiratet. Er habe zuerst traditionell in XXXX geheiratet und später die Ehe offiziell eintragen lassen. Er sei das letzte Mal in Syrien um den 02.08.2015 gewesen. Zwei Jahre zuvor ergibt Ende Mai 2014 als Datum der traditionellen Eheschließung.Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 30.05.2016 gab er an, er sei verheiratet, habe aber keine Kinder. Er habe vor ca. zwei Jahren geheiratet. Er habe zuerst traditionell in römisch 40 geheiratet und später die Ehe offiziell eintragen lassen. Er sei das letzte Mal in Syrien um den 02.08.2015 gewesen. Zwei Jahre zuvor ergibt Ende Mai 2014 als Datum der traditionellen Eheschließung. Während der angebliche Ehemann keine genauen Daten zur Eheschließung angeben konnte, nach seinen Angaben jedoch etwa Ende Mai 2014 standesamtlich geheiratet hätte und er nach seinen Angaben um den XXXX seine Heimat verlassen hat, fand die Eheschließung nach Angaben der Beschwerdeführerin nach traditionellem Ritus am XXXX statt. Wieso erst am XXXX ein Heiratsvertrag dazu abgeschlossen wurde und nicht am Tag der Ehe bleibt unklar. Nach den Angaben der Ehefrau wäre die Registrierung am XXXX erfolgt. Zu diesem Datum war der angebliche Ehegatte mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits auf der Flucht bzw. unmittelbar davor, sodass ein Eheleben im Anschluss nicht stattgefunden haben kann.Während der angebliche Ehemann keine genauen Daten zur Eheschließung angeben konnte, nach seinen Angaben jedoch etwa Ende Mai 2014 standesamtlich geheiratet hätte und er nach seinen Angaben um den römisch 40 seine Heimat verlassen hat, fand die Eheschließung nach Angaben der Beschwerdeführerin nach traditionellem Ritus am römisch 40 statt. Wieso erst am römisch 40 ein Heiratsvertrag dazu abgeschlossen wurde und nicht am Tag der Ehe bleibt unklar. Nach den Angaben der Ehefrau wäre die Registrierung am römisch 40 erfolgt. Zu diesem Datum war der angebliche Ehegatte mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits auf der Flucht bzw. unmittelbar davor, sodass ein Eheleben im Anschluss nicht stattgefunden haben kann. Aus dem Text der Heiratsurkunde ergibt sich auch, dass die Ehegattin sich erst am XXXX nach islamischem Recht das Ja-Wort gegeben hätten. Der oben wiedergegebene Text läßt sich schwer als bloße Registrierung einer nach islamischem Recht zuvor erfolgten Eheschließung deuten.Aus dem Text der Heiratsurkunde ergibt sich auch, dass die Ehegattin sich erst am römisch 40 nach islamischem Recht das Ja-Wort gegeben hätten. Der oben wiedergegebene Text läßt sich schwer als bloße Registrierung einer nach islamischem Recht zuvor erfolgten Eheschließung deuten. Bei den vorgelegten Urkunden fällt aber insbesondere auf, dass der Name des Ehemannes durchgehend mit XXXX bzw. XXXX bzw. XXXX aufscheint. Die Bezugsperson ist in Österreich aber durchgehend als XXXX aufgetreten und wurde auch im Antrags- und Beschwerdeverfahren durchgehend so bezeichnet. In den vorgelegten Dokumenten gibt es somit verschiedene Schreibweisen des Namens der Bezugsperson. Keine einzige hat auch nur annähernd Ähnlichkeit mit dem in Österreich verwendeten Namen.Bei den vorgelegten Urkunden fällt aber insbesondere auf, dass der Name des Ehemannes durchgehend mit römisch 40 bzw. römisch 40 bzw. römisch 40 aufscheint. Die Bezugsperson ist in Österreich aber durchgehend als römisch 40 aufgetreten und wurde auch im Antrags- und Beschwerdeverfahren durchgehend so bezeichnet. In den vorgelegten Dokumenten gibt es somit verschiedene Schreibweisen des Namens der Bezugsperson. Keine einzige hat auch nur annähernd Ähnlichkeit mit dem in Österreich verwendeten Namen. Darüber hinaus ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde, dass die Beschwerdeführerin selbst bei ihrer Eheschließung gar nicht anwesend war, sondern durch ihren Vater vertreten wurde. Eine Ehe, die nicht in gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehepartner stattgefunden hat, ist eine sogenannte Stellvertreter-Ehe, widerspricht dem ordre public und wird in Österreich nicht als gültige Ehe anerkannt. Eine weitere Diskrepanz ist darin zu sehen, dass die Bezugsperson am 16.08.2015 angegeben hat, seine Ehegattin sei 18 Jahre alt. Tatsächlich wurde die Beschwerdeführerin am XXXX geboren und war somit im August 2015 erst 17 Jahre alt.Eine weitere Diskrepanz ist darin zu sehen, dass die Bezugsperson am 16.08.2015 angegeben hat, seine Ehegattin sei 18 Jahre alt. Tatsächlich wurde die Beschwerdeführerin am römisch 40 geboren und war somit im August 2015 erst 17 Jahre alt. Daraus ergibt sich ein weiterer Aspekt für die Ungültigkeit der Eheschließung. Stimmt das angegebene Geburtsdatum der Beschwerdeführerin, wäre sie bei ihrer traditionellen Eheschließung erst 16 Jahre alt gewesen, bei Eintragung der Ehe erst 17 Jahre alt. Daher würde die Ehe auch unter dem Begriff Kinder-Ehe fallen und wäre auch unter diesem Aspekt in Österreich nicht gültig. Die angegebene Bezugsperson legte in ihrem Asylverfahren eine "Heiratsurkunde" vor. Diese wurde vom erkennenden Gericht beigeschafft und ergibt sich auch ohne Übersetzung bei Vergleich dieser Urkunde mit der von der Beschwerdeführerin vorgelegten "Heiratsurkunde", dass diese nicht ident sind. Auch aus diesem Umstand kann nicht vom Vorliegen einer in Österreich gültigen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der von ihr angegebenen Bezugsperson ausgegangen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht in seiner bisherigen Rechtsprechung vom traditionellen Bild der Ehe zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts aus (vgl. EGMR 24.01.1986. Rees, Serie A 106, Z 49 f.; EGMR 27.09.1990, Cossey, Serie A 184, Z 43; EGMR 11.07.2002 [GK], Christine Goodwin, RJD 2002-VI, Z 98). Es entspricht damit dem Ehebegriff aller europäischen Rechtsordnungen, in denen übereinstimmend unter "Ehe" eine auf Dauer angelegte, unter Beachtung bestimmter staatlicher Formvorschriften geschlossene Bindung eines Mannes und einer Frau verstanden wird. Die Regelung der Ausübung der Eheschließungsfreiheit muss durch Gesetz erfolgen. Anerkannte Ehehindernisse sind beispielsweise Blutsverwandtschaft, Geschäftsfähigkeit und auch die fehlende freie Zustimmung.Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht in seiner bisherigen Rechtsprechung vom traditionellen Bild der Ehe zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts aus vergleiche EGMR 24.01.1986. Rees, Serie A 106, Ziffer 49, f.; EGMR 27.09.1990, Cossey, Serie A 184, Ziffer 43,; EGMR 11.07.2002 [GK], Christine Goodwin, RJD 2002-VI, Ziffer 98,). Es entspricht damit dem Ehebegriff aller europäischen Rechtsordnungen, in denen übereinstimmend unter "Ehe" eine auf Dauer angelegte, unter Beachtung bestimmter staatlicher Formvorschriften geschlossene Bindung eines Mannes und einer Frau verstanden wird. Die Regelung der Ausübung der Eheschließungsfreiheit muss durch Gesetz erfolgen. Anerkannte Ehehindernisse sind beispielsweise Blutsverwandtschaft, Geschäftsfähigkeit und auch die fehlende freie Zustimmung. Der Ansicht der Vertretungsbehörde, wonach im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses bestehen, kann nicht entgegengetreten werden. Auf Grund der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die behauptete Ehe vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich nicht bestanden hat. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des eines Antrages auf internationalen Schutz oder des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des eines Antrages auf internationalen Schutz oder des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen. 3.4. Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen

§ 45Abs.

12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen).3.4. Die Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen

Paragraph 45, Absatz 12, NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach Paragraph 46, NAG erfolgen). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom

  1. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV ausgesprochen hat, dass Artikel 7, Absatz eins, Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
  2. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf. Im gegenständlichen Verfahren wurden Ausführungen, wonach zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson ein schützenswertes Familienleben bestanden habe, nicht glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt. Das Vorliegen eines iSd Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens ist somit weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren, noch auch aus dem sonstigen Akteninhalt selbst ableitbar und kann somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden.Im gegenständlichen Verfahren wurden Ausführungen, wonach zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson ein schützenswertes Familienleben bestanden habe, nicht glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt. Das Vorliegen eines iSd Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens ist somit weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren, noch auch aus dem sonstigen Akteninhalt selbst ableitbar und kann somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden. Die Vertretungsbehörden im Ausland wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch BGBl. I 33/2013, FABL 3/2013, 17 ff).Die Vertretungsbehörden im Ausland wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr Paragraphen 11 und 11 a FPG; vergleiche zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, FABL 3 aus 2013,, 17 ff). Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W161.2179723.1.00

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