RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.03.2018 GeschäftszahlW167 2177684-1 SpruchW167 2177684-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einze
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Am XXXX beantragte die Beschwerdeführerin die rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihrer behinderten Tochter XXXX für "120 Monate rückwirkend".1. Am römisch 40 beantragte die Beschwerdeführerin die rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihrer behinderten Tochter römisch 40 für "120 Monate rückwirkend". 2. Die Pensionsversicherungsanstalt holte ein ärztliches Gutachten ein. Im Rahmen der Anamnese wurde im ärztlichen Gutachten vom XXXX Folgendes festgehalten (auszugsweise):2. Die Pensionsversicherungsanstalt holte ein ärztliches Gutachten ein. Im Rahmen der Anamnese wurde im ärztlichen Gutachten vom römisch 40 Folgendes festgehalten (auszugsweise): "[...] 1. Angaben der betreuenden Person: [...]
- d)Darstellung des Betreuungsaufwandes: Als Kind: Organisation von Logopädie (zum Teil zu Hause) und Begleitung zu sämtlichen Arztterminen (einmal wöchentlich ins LKH zur Logopädie bis zum Ende der Schulzeit). Zur Zeit: Gelegentliche Begleitung bei Behördenwegen auf Grund der Schwerhörigkeit. [...] 2. Ergänzende Angaben des behinderten Kindes: (nach Möglichkeit) Ich höre seit dem Babyalter schlecht, wahrscheinlich ist es durch fiebersenkende Medikamente aufgetreten (Zustand nach Lymphknotenabszess - siehe oben). Ab dem Kindergartenalter habe ich Hörgeräte bekommen. Durch die hochgradige Schwerhörigkeit habe ich Probleme im täglichen Leben und benötige gelegentlich Begleitpersonen (Amtswege). Telefonate kann sie laut Mutter nicht führen. Ich habe ein Handy und verständige mich mit SMS und andere mediale Kommunikationsmöglichkeiten. 8. Ärztliche Beurteilung: (mit zusammenfassender Beschreibung der Behinderung im zeitlichen Verlauf und der daraus resultierenden körperlichen und/oder psychisch-geistigen Einschränkungen) Während der Schulzeit hatte die Mutter insoweit einen erhöhten Betreuungsaufwand, als sie sämtliche Sprachförderungen (Deutsch, Englisch und in der Oberstufe Latein) organisieren musste, bzw. die Tochter einmal wöchentlich zu den Therapien begleitete. Weiters fielen tägliche Sprachübungen zu Hause an. Eine Logopädin kam einmal in der Woche zusätzlich nach Hause. Die Tochter hatte keine Ausbildungsverzögerung durch ihre Hörbehinderung, da sie in Integrationsklassen untergebracht war. Nach der 12. Schulstufe schloss sie die Matura erfolgreich ab, studierte XXXX und beendete ihr Studium erfolgreich 01/2017. Zur Zeit ist sie XXXX.Die Tochter hatte keine Ausbildungsverzögerung durch ihre Hörbehinderung, da sie in Integrationsklassen untergebracht war. Nach der 12. Schulstufe schloss sie die Matura erfolgreich ab, studierte römisch 40 und beendete ihr Studium erfolgreich 01 aus 2017,. Zur Zeit ist sie römisch 40 . Die Tochter wohnt in einer eigenen Wohnung und ist in allen Belangen des täglichen Lebens eigenständig." Unter dem letzten angeführten Unterpunkt ("8. Ärztliche Beurteilung") wird betreffend sämtliche angeführte Tätigkeiten - darunter auch "Lernunterstützung" und "Begleitung zu notwendigen Therapien/ärztlichen Kontrollen" das Erfordernis von ständiger (regelmäßiger) persönlicher Hilfe und besonderer Pflege verneint. Unter Punkt "9. Stellungnahme" wird festgehalten, dass bei der Tochter der Beschwerdeführerin seit dem Babyalter hochgradige Schwerhörigkeit mit Hörgeräteversorgung beidseits vorliege. Folgende im Anschluss zu beantwortenden Fragen wurden jeweils verneint: "
- b)Ständige (mehrmals in der Woche regelmäßige) persönliche Hilfe bzw. besondere Pflege ist erforderlich
- c)Die geltend gemachten bzw. darüber hinaus objektiv erkennbar notwendigen Pflegeleistungen beziehen/ bezogen sich auf die spezielle Behinderung:
- d)Das behinderte Kind wäre bei Unterbleiben dieser Pflegeleistung im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten, jedoch betreuten Kind benachteiligt oder gefährdet (gewesen):
- e)Mit einer Besserung der Behinderung im Sinne einer zunehmenden Selbständigkeit ist noch zu rechnen: [...]" In der ebenfalls eingeholten Stellungnahme des chefärztlichen Bereichs vom XXXX wird Folgendes ausgeführt:In der ebenfalls eingeholten Stellungnahme des chefärztlichen Bereichs vom römisch 40 wird Folgendes ausgeführt: "Aufgrund des festgestellten Leidenszustandes ist eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt."Aufgrund des festgestellten Leidenszustandes ist eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt. Die Tochter wohnt in einer eigenen Wohnung und ist in allen Belangen des täglichen Lebens eigenständig." 3. Mit Bescheid vom XXXX lehnte die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes3. Mit Bescheid vom römisch 40 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX ab. Begründend führte die Pensionsversicherungsanstalt aus, dass aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses (Diagnose: hochgradige Schwerhörigkeit seit dem Babyalter) die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres behinderten Kindes nicht gänzlich beansprucht werde.römisch 40 ab. Begründend führte die Pensionsversicherungsanstalt aus, dass aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses (Diagnose: hochgradige Schwerhörigkeit seit dem Babyalter) die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres behinderten Kindes nicht gänzlich beansprucht werde. 4. Die Beschwerdeführerin erhob rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid und führte im Wesentlichen aus, dass sie nicht für den jetzigen Zeitraum die Selbstversicherung beantragt habe, sondern rückwirkend für den Zeitraum, in dem ihre Tochter Baby, Kleinkind und Jugendliche gewesen sei. Ohne intensive familiäre und externe Förderung im Kindes- und Jugendalter wäre die Entwicklung der Sprache ihrer Tochter nicht annähernd so wie sie heute sei. Jede Ausbildungsstufe habe zusätzliche Hindernisse und Hürden mit sich gebracht, die zu überwinden und dadurch annährend Chancengleichheit einen extremen Arbeitsaufwand seitens der Beschwerdeführerin erfordert hätten. Die Geltendmachung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung sollte damit - zumindest für die Zeit vom XXXX bis XXXX im Höchstausmaß von 120 Monaten - rückwirkend möglich sein. Sie habe eine Bestätigung des Finanzamtes beigebracht, aus der hervorgehe, dass sie von XXXX bis Dezember 2013 erhöhte Familienbeihilfe für ihre Tochter bezogen hätten. Weiters äußerte sie Bedenken betreffend den ordnungsgemäßen Ablauf bei der Erstellung des Gutachtens.4. Die Beschwerdeführerin erhob rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid und führte im Wesentlichen aus, dass sie nicht für den jetzigen Zeitraum die Selbstversicherung beantragt habe, sondern rückwirkend für den Zeitraum, in dem ihre Tochter Baby, Kleinkind und Jugendliche gewesen sei. Ohne intensive familiäre und externe Förderung im Kindes- und Jugendalter wäre die Entwicklung der Sprache ihrer Tochter nicht annähernd so wie sie heute sei. Jede Ausbildungsstufe habe zusätzliche Hindernisse und Hürden mit sich gebracht, die zu überwinden und dadurch annährend Chancengleichheit einen extremen Arbeitsaufwand seitens der Beschwerdeführerin erfordert hätten. Die Geltendmachung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung sollte damit - zumindest für die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 im Höchstausmaß von 120 Monaten - rückwirkend möglich sein. Sie habe eine Bestätigung des Finanzamtes beigebracht, aus der hervorgehe, dass sie von römisch 40 bis Dezember 2013 erhöhte Familienbeihilfe für ihre Tochter bezogen hätten. Weiters äußerte sie Bedenken betreffend den ordnungsgemäßen Ablauf bei der Erstellung des Gutachtens. 5. Der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe für das behinderte Kind ist durch die im Akt befindliche Bestätigung des zuständigen Finanzamtes für den Zeitraum Jänner 2011 bis Dezember 2013 belegt. 6. Die Pensionsversicherungsanstalt legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Im Vorlagebericht fasste die Pensionsversicherungsanstalt den Verfahrensgang zusammen und legte ihre Rechtsansicht zum Beschwerdefall dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung 1.1. Maßgebliche Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) § 18a ASVG regelt die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes. Für den jeweiligen Zeitraum der Beurteilung, ob in dieser Zeit die Voraussetzungen für eine Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG vorliegen, ist die damals jeweils gültige Rechtslage heranzuziehen.Paragraph 18 a, ASVG regelt die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes. Für den jeweiligen Zeitraum der Beurteilung, ob in dieser Zeit die Voraussetzungen für eine Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG vorliegen, ist die damals jeweils gültige Rechtslage heranzuziehen. § 669 Abs. 3 ASVG regelt die Voraussetzungen für die rückwirkende Beantragung der Selbstversicherung gemäß § 18a.Paragraph 669, Absatz 3, ASVG regelt die Voraussetzungen für die rückwirkende Beantragung der Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, 1.2. Rechtliche Grundlagen zur Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG1.2. Rechtliche Grundlagen zur Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG Die Verwaltungsgerichte haben nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Die Verwaltungsgerichte haben nicht nur bei Vorliegen der in den Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). 1.3. Zur Mangelhaftigkeit des von der Pensionsversicherungsanstalt durchgeführten Ermittlungsverfahrens Im Beschwerdefall ist strittig, ob das Element der "gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft" - unter Berücksichtigung der nach Altersgruppen gegliederten Definition dieses Begriffs (§ 18a Abs. 3 ASVG) - im Zeitraum ab dem XXXX erfüllt ist.Im Beschwerdefall ist strittig, ob das Element der "gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft" - unter Berücksichtigung der nach Altersgruppen gegliederten Definition dieses Begriffs (Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG) - im Zeitraum ab dem römisch 40 erfüllt ist. Für diesen Zeitraum ist, unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters des behinderten Kindes (§ 18a Abs. 3 ASVG) insbesondere zu klären, ob und wann ein Bedarf des behinderten Kindes nach ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege vorliegt bzw. vorgelegen hat.Für diesen Zeitraum ist, unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters des behinderten Kindes (Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG) insbesondere zu klären, ob und wann ein Bedarf des behinderten Kindes nach ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege vorliegt bzw. vorgelegen hat. Die Klärung dieser Voraussetzung ist nach dem Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 16.11.2005, 2003/08/0261) in erster Linie eine medizinische Frage, die nicht ohne Zuhilfenahme von Gutachten einschlägiger Sachverständiger gelöst werden darf. In diesem Gutachten ist insbesondere zu klären, im welchen Belangen das behinderte Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch die pflegenden Elternteile das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre. Die Pensionsversicherungsanstalt hat zur Beurteilung dieser Frage die Stellungnahme des chefärztlichen Bereichs vom XXXX und das ärztliche Gutachten vom XXXX herangezogen.Die Pensionsversicherungsanstalt hat zur Beurteilung dieser Frage die Stellungnahme des chefärztlichen Bereichs vom römisch 40 und das ärztliche Gutachten vom römisch 40 herangezogen. Im Beschwerdefall erweist sich das von der Pensionsversicherungsanstalt durchgeführte Ermittlungsverfahren jedoch in wesentlichen Punkten als mangelhaft. Weder die Stellungnahme vom XXXX noch das ärztliche Gutachten vom XXXX wurden der Beschwerdeführerin im Ermittlungsverfahren im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Daher liegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.Weder die Stellungnahme vom römisch 40 noch das ärztliche Gutachten vom römisch 40 wurden der Beschwerdeführerin im Ermittlungsverfahren im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Daher liegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Zudem sind die Stellungnahme und das ärztliche Gutachten zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ungeeignet. Im ärztlichen Gutachten führt die Ärztin unter anderem Folgendes aus: "[... ]
- d)Darstellung des Betreuungsaufwandes: Als Kind: Organisation von Logopädie (zum Teil zu Hause) und Begleitung zu sämtlichen Arztterminen (einmal wöchentlich ins LKH zur Logopädie bis zum Ende der Schulzeit). Zur Zeit: Gelegentliche Begleitung bei Behördenwegen auf Grund der Schwerhörigkeit. [...] Während der Schulzeit hatte die Mutter insoweit einen erhöhten Betreuungsaufwand, als sie sämtliche Sprachförderungen (Deutsch, Englisch und in der Oberstufe Latein) organisieren musste, bzw. die Tochter einmal wöchentlich zu den Therapien begleitete. Weiters fielen tägliche Sprachübungen zu Hause an. Eine Logopädin kam einmal in der Woche zusätzlich nach Hause. [...]" Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass die untersuchende Ärztin insbesondere während der Kindheit bzw. Schulzeit einen erhöhten Betreuungsaufwand wegen Sprachförderungen und der Begleitung zu Therapien annahm. Demgegenüber werden auf Seite 5 des Gutachtens die Fragen, ob ständige bzw. regelmäßige persönliche Hilfe und besondere Pflege für Lernunterstützung und für die Begleitung zu notwendigen Therapien oder ärztlichen Kontrollen erforderlich seien, verneint. Im Anschluss werden daher auf der nächsten Seite auch sämtliche Fragen verneint. Dies begründet nach Ansicht des Gerichts eine Widersprüchlichkeit des Gutachtens bzw. ist anzunehmen, dass sich die ärztliche Sachverständige bei ihrer Beurteilung lediglich auf die aktuelle Situation der Tochter der Beschwerdeführerin beschränkt hat. Dafür spricht auch, dass im gesamten Gutachten sowie in der chefärztlichen Stellungnahme nicht angeführt ist für welchen Zeitraum die Selbstversicherung beantragt wurde. Lediglich das Antragsdatum ist vermerkt. Außerdem wird weder unter Punkt 8. "ärztliche Beurteilung" noch unter Punkt 9. ("Stellungnahme") zwischen den in Frage kommenden Zeiträumen differenziert, obwohl es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass ein schwerhöriges Kind - insbesondere im Hinblick auf die Gefahr von Entwicklungsverzögerungen bei der Spracherlernung - einen deutlich höheren Betreuungsaufwand hat als eine erwachsene Schwerhörige. Darüber hinaus erschöpft sich die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes in der Beurteilung, dass eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG nicht gerechtfertigt sei. Es wird jedoch nicht zwischen den in Frage kommenden Zeiträumen differenziert und abschließend nur festgehalten, dass die Tochter der Beschwerdeführerin nunmehr in ihrer eigenen Wohnung wohne und in allen Belangen des täglichen Lebens eigenständig sei. Diese Begründung kann sich jedenfalls nur auf die aktuellen Umstände beziehen, berücksichtigt jedoch nicht, ob in der Vergangenheit allenfalls ein höherer Betreuungsaufwand bestanden habe.Darüber hinaus erschöpft sich die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes in der Beurteilung, dass eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG nicht gerechtfertigt sei. Es wird jedoch nicht zwischen den in Frage kommenden Zeiträumen differenziert und abschließend nur festgehalten, dass die Tochter der Beschwerdeführerin nunmehr in ihrer eigenen Wohnung wohne und in allen Belangen des täglichen Lebens eigenständig sei. Diese Begründung kann sich jedenfalls nur auf die aktuellen Umstände beziehen, berücksichtigt jedoch nicht, ob in der Vergangenheit allenfalls ein höherer Betreuungsaufwand bestanden habe. Die nicht näher begründete ärztliche Beurteilung, dass Lernhilfe und Begleitung zu notwendigen Therapien/ärztlichen Kontrollen nicht erforderlich gewesen sei (Punkt 8. des ärztlichen Gutachtens), ist auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen nicht ausreichend. Die unvertretene Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde ausgeführt, dass ohne intensive familiäre und externe Förderung im Kindes- und Jugendalter die Entwicklung der Sprache ihrer Tochter nicht annähernd so wäre, wie sie heute sei. Jede Ausbildungsstufe ihrer Tochter hat laut Beschwerdeführerin zusätzliche Hindernisse und Hürden mit sich gebracht, die zu überwinden und dadurch annährend Chancengleichheit herzustellen einen extremen Arbeitsaufwand seitens der Beschwerdeführerin erfordert haben. Die wesentlichen Sachverhaltsermittlungen betreffend den Bedarf des Kindes an persönlicher Hilfe und besonderer Pflege (insbesondere auch im Hinblick auf Lernhilfe durch die Mutter, sowie Begleitung zu Therapien oder Arztbesuchen) in den Jahren 1988 bis 2012 hat die Pensionsversicherungsanstalt wie ausgeführt gänzlich unterlassen. Auch die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.11.2005, Zl. 2003/08/0261, aufgeworfene Frage, ob das behinderte Kind bei Unterbleiben der Betreuung durch die Beschwerdeführerin im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in ihrer Entwicklung benachteiligt und gefährdet (gewesen) wäre, blieb gegenständlich unbeantwortet. Im vorliegenden Fall hat die Pensionsversicherungsanstalt daher die medizinische Frage, in welchen Belangen das behinderte Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege durch die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bedurft hat und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch die Beschwerdeführerin ihr behindertes Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet gewesen wäre, durch ergänzende Ermittlungen zum Sachverhalt festzustellen. Dabei sind jedenfalls folgende ergänzenden Fragen durch einen Sachverständigen bzw. eine Sachverständige zu beantworten: 1. Bezogen sich die geltend gemachten (im Beschwerdefall insbesondere die Unterstützung beim Erlernen von Sprachen und die Begleitung zu Therapien oder ärztlichen Kontrollen) oder darüber hinaus objektiv erkennbar notwendigen Pflegeleistungen auf die spezifische Behinderung (im Beschwerdefall: ICD-10: H90.0)? 2. Wäre das behinderte Kind bei Unterbleiben dieser Pflegeleistungen im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten und betreuten Kind benachteiligt oder gefährdet gewesen? 3. Sind die Pflegeleistungen "ständig", d.h. nicht notwendigerweise täglich, aber doch mehrmals in der Woche regelmäßig erforderlich bzw. erforderlich gewesen? Die Pensionsversicherungsanstalt hat daher die Ergänzung des Gutachtens zu veranlassen sowie entscheidungswesentliche Details zu hinterfragen. Die Vornahme der angeführten Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich von der Pensionsversicherungsanstalt durchzuführen sind und die Pensionsversicherungsanstalt über einen eigenen ärztlichen Dienst und Amtssachverständige verfügt. In einem ersten Schritt wird sich die Behörde im fortgesetzten Verfahren jedoch damit zu beschäftigen haben, für welchen Zeitraum eine Selbstversicherung nach der geltenden Rechtslage überhaupt in Frage kommt und daher die oben angeführten Fragen zu beantworten sind. Dafür ist insbesondere zu klären, in welchem Zeitraum für die Tochter der Beschwerdeführerin erhöhte Familienbeihilfe bezogen hat. Während die Familienbeihilfe-Auskunft vom XXXX nämlich ergeben hat, dass diese von Februar 1994 bis Dezember 2013 bezogen wurde, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie bereits ab der Geburt ihrer Tochter gewährt wurde. Da betreffend die 1988 geborene Tochter auf dem Auszug des Finanzamtes gar kein Familienbeihilfebezug vor dem Februar 1994 aufscheint, ist durchaus denkbar, dass ein (erhöhter) Familienbeihilfenbezug erfolgte und die Datenlage des Auszugs nicht vollständig ist. Diesbezüglich wären weitere Ermittlungen bei der Beschwerdeführerin bzw. auch beim Finanzamt vorzunehmen. Außerdem sind Feststellungen zum Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes zu treffen.In einem ersten Schritt wird sich die Behörde im fortgesetzten Verfahren jedoch damit zu beschäftigen haben, für welchen Zeitraum eine Selbstversicherung nach der geltenden Rechtslage überhaupt in Frage kommt und daher die oben angeführten Fragen zu beantworten sind. Dafür ist insbesondere zu klären, in welchem Zeitraum für die Tochter der Beschwerdeführerin erhöhte Familienbeihilfe bezogen hat. Während die Familienbeihilfe-Auskunft vom römisch 40 nämlich ergeben hat, dass diese von Februar 1994 bis Dezember 2013 bezogen wurde, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie bereits ab der Geburt ihrer Tochter gewährt wurde. Da betreffend die 1988 geborene Tochter auf dem Auszug des Finanzamtes gar kein Familienbeihilfebezug vor dem Februar 1994 aufscheint, ist durchaus denkbar, dass ein (erhöhter) Familienbeihilfenbezug erfolgte und die Datenlage des Auszugs nicht vollständig ist. Diesbezüglich wären weitere Ermittlungen bei der Beschwerdeführerin bzw. auch beim Finanzamt vorzunehmen. Außerdem sind Feststellungen zum Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes zu treffen. Folglich hat das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt als belangte Behörde zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird es daher der Pensionsversicherungsanstalt obliegen, die oben dargestellten Mängel zu beheben und im Rahmen eines ordnungsgemäß durchzuführenden Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs den neuen Bescheid zu erlassen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W167.2177684.1.00