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{'item': 'W174 2187391-1'}

Obsah (24)§ 76§ 22a§ 35Art. 133§§ 3§§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 34§ 77§ 29§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 13§§ 52a§ 40§ 83§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.03.2018 GeschäftszahlW174 2187391-1 SpruchW174 2187391-1/19E Schriftliche Ausfertigung des am 05.03.2017 mündlich verkündeten Erkenntnis IM NAMEN DER REPU

§ 76FPG in Verbindung mit § 22a Abs.

1 BFA-VG abgewiesen und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 18.02.2018 bis 04.03.2018, 06:45 Uhr für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 18.02.2018 bis 04.03.2018, 06:45 Uhr für rechtmäßig erklärt. II.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG in Verbindung mit § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Anhaltung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Anhaltung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Abs 1 in Verbindung mit Abs. 3 Vw

GVG nicht stattgegeben; der Beschwerdeführer hat

§ 35Abs. 3 Vw

GVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG nicht stattgegeben; der Beschwerdeführer hat

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge Bundesamt), Zahl: 1134241305 / BMI-BFA_SZB_RD_Ast vom 09.02.2017, wurden die vom Beschwerde-führer am 28.12.2016 im Bundesgebiet gestellten Anträge auf internationalen Schutz, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§§ 3Abs. 1 i

Vm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko

§§ 8Abs. 1 i

Vm 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass

§ 52Abs.

9 FPG 2005, die Abschiebung

§ 46FPG 2005 des Beschwerdeführers nach MAROKKO zulässig ist.

Diese Entscheidung wurde am 20.02.2017 rechtskräftig, sodass seither eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegeben ist.1.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge Bundesamt), Zahl: 1134241305 / BMI-BFA_SZB_RD_Ast vom 09.02.2017, wurden die vom Beschwerde-führer am 28.12.2016 im Bundesgebiet gestellten Anträge auf internationalen Schutz, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko

Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005, die Abschiebung

Paragraph 46, FPG 2005 des Beschwerdeführers nach MAROKKO zulässig ist. Diese Entscheidung wurde am 20.02.2017 rechtskräftig, sodass seither eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegeben ist. 1.2. Am 30.01.2018 erließ das Bundesamt den Auftrag

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG den Beschwerdeführer ab 16.02.2018, ab 6:00 Uhr zur Abschiebung festzunehmen und informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom selben Tag über die für den 18.02.2018 beabsichtigte Abschiebung (vgl. Verwaltungsakt S 5ff, Bestätigte Buchungsanfrage vom 17.01.2018, über den Flug am 18.02.2018, Wien Abflug 17:25 Uhr, Ankunft Marrakesch 19:20 Uhr).1.2. Am 30.01.2018 erließ das Bundesamt den Auftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG den Beschwerdeführer ab 16.02.2018, ab 6:00 Uhr zur Abschiebung festzunehmen und informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom selben Tag über die für den 18.02.2018 beabsichtigte Abschiebung vergleiche Verwaltungsakt S 5ff, Bestätigte Buchungsanfrage vom 17.01.2018, über den Flug am 18.02.2018, Wien Abflug 17:25 Uhr, Ankunft Marrakesch 19:20 Uhr). 1.

  1. Basierend auf der am 27.12.2017 von der Botschaft des Königreiches Marokko, Wien erfolgten Identifizierung des Beschwerdeführers als marokkanischer Staatsbürger, stellte die marokkanische Botschaft am 16.02.2018 ein Heimreisezertifikat aus (vgl. Verwaltungsakt S 48).1.
  2. Basierend auf der am 27.12.2017 von der Botschaft des Königreiches Marokko, Wien erfolgten Identifizierung des Beschwerdeführers als marokkanischer Staatsbürger, stellte die marokkanische Botschaft am 16.02.2018 ein Heimreisezertifikat aus vergleiche Verwaltungsakt S 48). 1.
  3. Am 16.02.2018 wurde der Beschwerdeführer an seiner Wohnsitzadresse im XXXX , von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes um 07:05 Uhr festgenommen und anschließend über Salzburg nach Wien überstellt. Ab 17.02.2018 befand sich der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum, Hernalser Gürtel, in Verwahrungshaft.1.
  4. Am 16.02.2018 wurde der Beschwerdeführer an seiner Wohnsitzadresse im römisch 40 , von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes um 07:05 Uhr festgenommen und anschließend über Salzburg nach Wien überstellt. Ab 17.02.2018 befand sich der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum, Hernalser Gürtel, in Verwahrungshaft. 1.
  5. Die für den 18.02.2018 geplante Abschiebung wurde infolge des Verhaltens des Beschwerdeführers abgebrochen. Der Beschwerdeführer machte, wie dem Bericht der LPD Niederösterreich vom 18.02.2018 zu entnehmen ist, zunächst in verständlicher Wiese klar, nicht fliegen zu wollen, leistete passiven Widerstand und der daher fixiert durchgeführte Transport von der Arrestzelle scheiterte an der dann einsetzenden heftigen Gegenwehr des Beschwerdeführers, sodass eine gesicherte Fixierung bzw. ein gesicherter Transport den einschreitenden Sicherheitsbeamten unmöglich erschien. Nachdem der Beschwerdeführer zwecks Disziplinierung in eine Einzelzelle gebracht worden war, zerstörte dieser den dortigen Toilettensitz und wurde wegen nicht auszuschließender Selbstgefährdung in eine besonders gesicherte Zelle gebracht. 1.
  6. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 18.02.2018, Zl. IFA 1134241305 / 180169298, wurde

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG 2005 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Mandatsbescheid und die Verfahrensanordnung, mit welcher dem Beschwerdeführer, die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingshilfe, von Amts wegen als Rechtsberater beigegeben wurde, konnte den Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe noch am selben Tag ordnungsgemäß zugestellt werden; der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschriftsleistung auf den jeweiligen Übernahmebestätigungen.1.6. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 18.02.2018, Zl. IFA 1134241305 / 180169298, wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Mandatsbescheid und die Verfahrensanordnung, mit welcher dem Beschwerdeführer, die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingshilfe, von Amts wegen als Rechtsberater beigegeben wurde, konnte den Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe noch am selben Tag ordnungsgemäß zugestellt werden; der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschriftsleistung auf den jeweiligen Übernahmebestätigungen. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, es lägen die Kriterien des § 76 Abs. 3 Ziffern 1, 3 und 9 FPG 2005 vor, im Wissen der ihm drohenden Rückführung sei der Beschwerdeführer absolut nicht vertrauenswürdig und im Falle seiner Entlassung bestehe die Gefahr, dass er untertauchen und sich dem Abschiebeverfahren entziehen werde. Die Schubhaft sei verhältnismäßig, erforderlich und notwendig, da dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sei, dass er sich in Österreich illegal aufhalte und seine Angaben und Handlungen sein Hauptinteresse am Weiterverbleib in Europa zeigten. Es sei davon auszugehen, dass er hinkünftig weder gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten, noch verfüge er nunmehr über eine behördliche Meldung und würde daher auch sogleich untertauchen, wodurch seine Greifbarkeit nicht mehr gegeben wäre. Er habe weder familiäre, berufliche oder soziale Bindungen und verfüge über keine wesentlichen Barmittel für eine längerfristige Sicherung seines Lebensunterhaltes. Es handle sich um eine Ultima-ratio Maßnahme, denn der Beschwerdeführer habe durch sein gewalttätiges Verhalten die Abschiebung vereitelt, missachte die fremdenpolizeilichen Vorschriften, zeige sich ausreiseunwillig und trachte seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fortzusetzen. Der Beschwerdeführer habe keine Angaben zu etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gemacht, seine Haftfähigkeit liege vor.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, es lägen die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffern 1, 3 und 9 FPG 2005 vor, im Wissen der ihm drohenden Rückführung sei der Beschwerdeführer absolut nicht vertrauenswürdig und im Falle seiner Entlassung bestehe die Gefahr, dass er untertauchen und sich dem Abschiebeverfahren entziehen werde. Die Schubhaft sei verhältnismäßig, erforderlich und notwendig, da dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sei, dass er sich in Österreich illegal aufhalte und seine Angaben und Handlungen sein Hauptinteresse am Weiterverbleib in Europa zeigten. Es sei davon auszugehen, dass er hinkünftig weder gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten, noch verfüge er nunmehr über eine behördliche Meldung und würde daher auch sogleich untertauchen, wodurch seine Greifbarkeit nicht mehr gegeben wäre. Er habe weder familiäre, berufliche oder soziale Bindungen und verfüge über keine wesentlichen Barmittel für eine längerfristige Sicherung seines Lebensunterhaltes. Es handle sich um eine Ultima-ratio Maßnahme, denn der Beschwerdeführer habe durch sein gewalttätiges Verhalten die Abschiebung vereitelt, missachte die fremdenpolizeilichen Vorschriften, zeige sich ausreiseunwillig und trachte seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fortzusetzen. Der Beschwerdeführer habe keine Angaben zu etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gemacht, seine Haftfähigkeit liege vor. 1.

  1. Nach vorübergehender Unterbringung im Polizeianhaltezentrum, Roßauer Lände und Rücküberstellung am 19.02.2018 befand sich der Beschwerdeführer wieder im Polizeianhaltezentrum, Hernalser Gürtel. 1.
  2. Mit Schriftsatz vom 27.02.2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ihm von Amts wegen beigegeben Rechtsberater, rechtzeitig Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 18.02.2018 und beantragte das Bundesverwaltungsgericht möge "IV. eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des Sachverhaltes durchzuführen; V. den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte; VI. im Rahmen einer -Habeas Corpus Prüfung- aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen; VII. der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem.1.
  3. Mit Schriftsatz vom 27.02.2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ihm von Amts wegen beigegeben Rechtsberater, rechtzeitig Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 18.02.2018 und beantragte das Bundesverwaltungsgericht möge "IV. eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des Sachverhaltes durchzuführen; römisch fünf. den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte; römisch sechs. im Rahmen einer -Habeas Corpus Prüfung- aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen; römisch sieben. der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem. VwG-Aufwandsersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, auferlegen". Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Behörde habe keine einzelfallbezogene Prüfung des Vorliegens von Fluchtgefahr vorgenommen. Sie habe es verabsäumt eine mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers unter Heranziehung eines Dolmetschers durchzuführen, sodass auch im Mandatsverfahren anwendbare prozessuale Mindestgarantien nicht eingehalten worden seien, weshalb der Schubhaftbescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Zwar treffe es zu, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, aber er sei nicht in der Lage gewesen, ein für das Vorliegen von Fluchtgefahr wesentliches Vorbringen zu erstatten. Die betreffe insbesondere die Ausführungen zur freiwilligen Ausreise und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Er könne seit seinem Unfall kaum gehen und seinen Fuß belasten. Er benötige regelmäßig Physiotherapie, sei grundsätzlich bereit freiwillig nach Marokko auszureisen, jedoch mache er sich große Sorgen um seinen Fuß und wolle eine entsprechende Behandlung. Die Behörde, die sich der Problematik des labilen Zustandes des Beschwerdeführers bewusst gewesen sei - sie habe der bestehenden Selbstverletzungs-gefahr wegen auf die Einvernahme des Beschwerdeführers verzichtet - habe die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers laut Aktenlage bestätigt, und nicht wie von der Judikatur geboten (siehe VwGH 19.04.2012, 2011/21/0123, 29.02.2012, 2011/21/0066) ein psychiatrisches Gesundheitsgutachten eingeholt, um abzuklären, ob tatsächlich eine unumkehrbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Marokko bestehe. Selbst wenn jedoch eine Fluchtgefahr verlege und daraus abgeleitet ein Sicherungsbedarf, hätte die Behörde vorrangig ein gelinderes Mittel verhängen müssen. Es bestehe die Möglichkeit einer angeordneten Unterkunftnahme

§ 77Abs.

3 Z. 1 FPG etwa in den Räumlichkeiten an den Adressen XXXX oder XXXX .Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Behörde habe keine einzelfallbezogene Prüfung des Vorliegens von Fluchtgefahr vorgenommen. Sie habe es verabsäumt eine mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers unter Heranziehung eines Dolmetschers durchzuführen, sodass auch im Mandatsverfahren anwendbare prozessuale Mindestgarantien nicht eingehalten worden seien, weshalb der Schubhaftbescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Zwar treffe es zu, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, aber er sei nicht in der Lage gewesen, ein für das Vorliegen von Fluchtgefahr wesentliches Vorbringen zu erstatten. Die betreffe insbesondere die Ausführungen zur freiwilligen Ausreise und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Er könne seit seinem Unfall kaum gehen und seinen Fuß belasten. Er benötige regelmäßig Physiotherapie, sei grundsätzlich bereit freiwillig nach Marokko auszureisen, jedoch mache er sich große Sorgen um seinen Fuß und wolle eine entsprechende Behandlung. Die Behörde, die sich der Problematik des labilen Zustandes des Beschwerdeführers bewusst gewesen sei - sie habe der bestehenden Selbstverletzungs-gefahr wegen auf die Einvernahme des Beschwerdeführers verzichtet - habe die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers laut Aktenlage bestätigt, und nicht wie von der Judikatur geboten (siehe VwGH 19.04.2012, 2011/21/0123, 29.02.2012, 2011/21/0066) ein psychiatrisches Gesundheitsgutachten eingeholt, um abzuklären, ob tatsächlich eine unumkehrbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Marokko bestehe. Selbst wenn jedoch eine Fluchtgefahr verlege und daraus abgeleitet ein Sicherungsbedarf, hätte die Behörde vorrangig ein gelinderes Mittel verhängen müssen. Es bestehe die Möglichkeit einer angeordneten Unterkunftnahme

Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG etwa in den Räumlichkeiten an den Adressen römisch 40 oder römisch 40 . 1.9. Am 27.02.2018 legte das Bundesamt die Bezug habenden Verwaltungsakte zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde elektronisch vor und gab in der Beschwerdevorlage insbesondere folgende ergänzende Stellungnahme ab: Es sei bereits am 19.02.2018 ein weiterer Flug für den Beschwerdeführer gebucht worden. Diese ebenfalls in Begleitung besonders geschulter Organe der Exekutive erfolgende Abschiebung sei für den 04.03.2018, 09.50 Uhr organisiert worden. Das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers habe seine Einvernahme nicht zugelassen. Die Festnahme sei am 16.02.2018, 07.05 Uhr erfolgt, die maximale Anhaltung dürfe 72 Stunden nicht übersteigen, da die Gefahr bestehe, der Beschwerdeführer werde eine Entlassung dazu benutzen um sofort unterzutauchen, habe mit der Erlassung eines Mandatsbescheides vorgegangen werden müssen. Der Beschwerdeführer versuche mit allen Mitteln, die Durchführung seiner Abschiebung nach Marokko zu verhindern. Er werde auch in Zukunft jede Möglichkeit nutzen, um sich einer drohenden Rückführung zu entziehen. Der Beschwerdeführer befinde sich in ärztlicher bzw. medizinischer Betreuung, seine Flugtauglichkeit sei festgestellt worden und bis dato keine Haftunfähigkeit, wobei darauf hinzuweisen sei, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers in der Entscheidung im Verfahren internationaler Schutz berücksichtigt worden seien. Demzufolge werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen,

§ 22a

BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten in Höhe von EUR 426,20 zu verpflichten.Demzufolge werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen,

Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten in Höhe von EUR 426,20 zu verpflichten. 1.

  1. Am 01.03.2018 langten die amtsärztlichen Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein. Ergänzend wurde per E-Mail-Mitteilung informiert, dass der Beschwerdeführer weiterhin haftfähig sei, sich in Behandlung durch Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie durch den Verein XXXX befinde und er bei der letzten fachärztlichen Visite vom 01.03.2018 angegeben habe, dass er sich gut fühle.1.
  2. Am 01.03.2018 langten die amtsärztlichen Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein. Ergänzend wurde per E-Mail-Mitteilung informiert, dass der Beschwerdeführer weiterhin haftfähig sei, sich in Behandlung durch Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie durch den Verein römisch 40 befinde und er bei der letzten fachärztlichen Visite vom 01.03.2018 angegeben habe, dass er sich gut fühle. Den Unterlagen ist zunächst zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 16.02.2018 weigerte, die Übernahme des Formblattes betreffend seine Gesundheitsbefragung mit Unterschrift zu bestätigen. Aus den in der ebenfalls übermittelten Krankenkartei für die Zeit vom 17.02.2018 bis 01.03.2018 enthaltenen Aufzeichnungen, geht unter anderem hervor, dass der Beschwerdeführer am 18.02.2018 wegen Schmerzen medikamentös versorgt wurde, am 19.02.2019 angab freigelassen werden zu wollen, glaubwürdig seine akute Selbst- und Fremdgefährdung verneinte, anlässlich eines Besuchs der Diakonie eine durch Fallenlassen vom Stuhl bedingte Rissquetschwunde am rechten Scheitelbein, welche versorgt worden sei, erlitten habe, am 20.
  3. neuerlich gegenüber dem Arzt angab, nicht abgeschoben werden zu wollen, er Schmerzmedikamente erhalten hat, am 21.02., 22.
  4. und 23.
  5. aus fachärztlicher psychiatrischer Sicht als unauffällig beschrieben wurde, am 23.
  6. die Medikamenteneinnahme verweigerte, am 26.
  7. und 28.
  8. auf einen Arztbesuch verzichtete und am 01.03 angab, mit der Medikation zufrieden zu sein und sich subjektiv wohlzufühlen. Weiters wurden vorgelegt ein Notfallambulanzbefund vom 07.01.2018, in welchem eine Medikation für drei Tage und bei Bedarf zur Behandlung von Schmerzen im linken Vorfuß empfohlen wurde, ein Neurophysiologischer Befundbericht vom 18.12.2017 sowie eine Überweisung an die O.Ö. GKK, Physiotherapie vom 08.01.2018 für 6 x 30 Min. Physio. , eine Überweisung zum Krankenhaus XXXX , Neurologische Ambulanz vom 18.12.2017 zur Nervensonographie, ein Ambulanzblatt vom 14.12.2017 des XXXX wegen Unfalls vom 14.12.2017 und einen Befund der Radiologie XXXX vom 27.11.2017.Weiters wurden vorgelegt ein Notfallambulanzbefund vom 07.01.2018, in welchem eine Medikation für drei Tage und bei Bedarf zur Behandlung von Schmerzen im linken Vorfuß empfohlen wurde, ein Neurophysiologischer Befundbericht vom 18.12.2017 sowie eine Überweisung an die O.Ö. GKK, Physiotherapie vom 08.01.2018 für 6 x 30 Min. Physio. , eine Überweisung zum Krankenhaus römisch 40 , Neurologische Ambulanz vom 18.12.2017 zur Nervensonographie, ein Ambulanzblatt vom 14.12.2017 des römisch 40 wegen Unfalls vom 14.12.2017 und einen Befund der Radiologie römisch 40 vom 27.11.
  9. 1.
  10. Auf Aufforderung zur Stellungnahe und Vorlage von Beweismitteln betreffend aktueller gesundheitlicher Probleme durch das Bundesverwaltungsgericht vom 01.02.2018 brachte der Beschwerdeführer nochmals die gleichen, wie oben unter Punkt 1.10., letzter Absatz aufgelisteten Unterlagen bei. 1.
  11. Mit Bericht über den Abbruch der Abschiebung vom 04.03.2018 teilte das BMI, Einsatzkommando Cobra / Direktion für Spezialeinheiten mit, dass die am 04.03.2018 durch Übernahme des Beschwerdeführers durch Begleitbeamte im Polizeianhaltezentrum, Hernalser Gürtel, um 06:45 Uhr begonnene Abschiebung, in weiterer Folge wegen der Entscheidung des Flugkapitans den Beschwerdeführer nicht zu transportieren, um 09:35 Uhr abgebrochen habe werden müssen. Der Beschwerdeführer habe sich zunächst bis zum Erreichen des Luftfahrzeuges ruhig verhalten, sei unter Verwendung eines Fixiergurtes selbständig mit Krücken gehend transportiert worden und habe stets dabei die Anweisungen der Beamten befolgt; in weiterer Folge habe er sich geweigert die Stiege zur Flugzeugtüre hinauf zu gehen, habe laut zu schreien begonnen, sei die Stiege hinaufgetragen worden, habe das lautstarke Schreien fortgesetzt und versucht, sich aus den Griffen der Beamten, die ihn auf seinen Sitzplatz zu verbringen trachteten, zu befreien. Am 05.03.2018 legte das Bundesamt den Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Stadtpolizeikommando Schwechat vom 04.03.2018 vor, wonach der Beschwerdeführer um 07:30 Uhr am Terminal 240 übernommen und um 11.15 Uhr wieder von den Beamten des Polizeianhaltezentrums abgeholt worden sei. Ergänzend wurde per E-Mail unter Hinweis auf BVwG 04.07.2017, W117 2160769-1 mitgeteilt, dass die Schubhaft fortgesetzt werde, denn die Flugzeugtüre sei, wie aus dem Bericht hervorgehe, nicht geschlossen gewesen. Ein neuerlicher Abschiebeversuch werde geplant, das genaue Datum stehe noch nicht fest. 1.
  12. Am 05.03.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt verzichtete ohne weitere Erklärung auf die Teilnahme. Der Beschwerdeführer erhielt unter anderem Gelegenheit zur ausführlichen Stellungnahme. Im Zuge seiner Einvernahme gab er insbesondere an, wie folgt: "RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt? BF: Ich habe immer die Wahrheit gesagt. RI: Nennen Sie wahrheitsgemäß Ihre Personalien (Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit): BF: XXXX , geboren am XXXX in Casablanca/Marokko.BF: römisch 40 , geboren am römisch 40 in Casablanca/Marokko. RI: Wie lange und wo haben Sie dort gelebt? BF: Von Geburt bis zur Ausreise habe ich in Casablanca gewohnt. RI: Das heißt, Sie haben die meiste Zeit Ihres Lebens dort verbracht? BF: Ja. RI: Können Sie mir die Adresse nennen? BF: In Casablanca in der Altstadt, der Bezirk ist XXXX , Straße XXXX und das Viertel XXXX , Hausnummer XXXXBF: In Casablanca in der Altstadt, der Bezirk ist römisch 40 , Straße römisch 40 und das Viertel römisch 40 , Hausnummer römisch 40 RI: Haben Sie sich schon Dokumente aus Ihrem Heimatstaat oder aus einem anderen Staat besorgen können, die Ihre Identität bezeugen? BF: Die Behörden haben eine Kopie von meinem Ausweis und im Zuge dessen haben sie die "weiße Karte" zurückgenommen. Außer diese Kopie habe ich nichts. RI: Die "weiße Karte" wurde Ihnen in Österreich ausgestellt oder? BF: Ja. RI: Sie wurden bereits im Asylverfahren auf solche identitätsbezeugende Dokumente angesprochen und sind nun seit zumindest November 2016, also mehr als einem Jahr in Österreich, Sie wissen seit der Abweisung Ihrer Anträge auf internationalen Schutz, dass Sie Österreich verlassen müssen, haben Sie sich schon einmal darum bemüht, zB einen Reisepass oder einen Personalausweis von der marokkanischen Botschaft zu bekommen? BF: Ich habe es probiert, aber das einzige, was ich von Marokko bekommen habe, war eine Kopie des Ausweises. RI: Was war Ihr Reiseziel, als Sie Marokko verlassen haben? BF: Mein Ziel war Deutschland. RI: Wieso sind Sie nach Österreich gekommen? BF: Ich habe in Deutschland versucht, Asyl zu bekommen, die Behörden haben mir eine Asylkarte und eine Wohnung zur Verfügung gestellt, aber als ich gehört habe, dass die Marokkaner und Algerier kein Asyl in Deutschland bekommen, habe ich Deutschland verlassen. RI: Wann und wie sind Sie in Österreich eingereist? BF: Zuerst bin ich von Deutschland nach Italien gegangen und von Italien nach Österreich. RI: Hatten Sie dabei Hilfe? BF: Ich habe das alles allein geschafft, ich war in Essen in Deutschland und da bin ich ohne Hilfe nach Italien gegangen. RI: Verfügten Sie zum Zeitpunkt der Einreise in Österreich über ein gültiges Einreisedokument? BF: Ich bin ohne Dokumente, schwarz nach Österreich gekommen. RI: Sprechen Sie auch Deutsch, zumindest ein wenig? BF: Nein, ich verstehe, aber ich spreche kein Deutsch. RI: Wieso wurde dann von den dort anwesenden Personen am 23.02.2018 in der Schubhaft anlässlich einer ärztlichen Untersuchung festgestellt, dass Sie Deutsch sprechen? BF: Ich kenne ein paar Wörter, aber von Deutsch sprechen ist keine Rede. RI: Sie haben in den letzten Tagen während Ihres Aufenthalts im PAZ angegeben, Sie hätten gesundheitliche Probleme und es wäre geplant, Ihnen eine Metallplatte aus Ihrem Bein wieder zu entfernen, haben Sie dazu Unterlagen, also z.B. einen Termin für diesen Eingriff, Ambulanzkarte oder ähnliches? BF: Ich glaubte alle Befunde zu haben, aber ich denke sie sind bei meinem Anwalt. RI wiederholt die Frage. BF: Der Arzt hat mir das mündlich gesagt, aber schriftlich habe ich das nicht. Er hat einfach gesagt, dass ich diese Platte entfernen müsste. RI: Sie gaben am 18.02.2018, als versucht wurde, sie abzuschieben an, große Schmerzen in Ihrem Bein zu haben, stimmt das? BF: Ja, das habe ich gesagt. RI: Haben Sie diese Probleme ständig? BF: Bis jetzt habe ich immer Schmerzen in meinem Bein. RI: Dann verstehe ich aber nicht wieso Sie dann in den letzten Tagen im PAZ sich geweigert haben Ihre Schmerzmedikamente zu nehmen bzw. keine verlangt haben, wie erklären Sie mir das? BF: Ich nehme ständig meine Medikamente, ich verlange auch danach, nach meinen Medikamenten. RI: Sie können mir das also nicht erklären, warum das so in der Krankengeschichte steht? BF: Es gibt keinen Zeugen dafür, ich habe das so nicht gesagt. RI: Wenn Sie so große Schmerzen haben, verwundert es mich auch, dass Sie in der Lage waren, Ihre Zelle zu zerstören, sodass man Sie in einer Sicherheitszelle unterbringen musste, was wollen Sie damit erreichen? BF: Der Grund, warum ich das gemacht habe war, dass ich nach Medikamenten verlangt habe, und man hat mir keine gegeben. RI: Sie sind zur Ausreise jedenfalls verpflichtet und unrechtmäßig in Österreich aufhältig. Wie haben Sie sich Ihren weiteren Aufenthalt in Österreich vorgestellt? BF: Ich bitte nur um die Visazeit in Österreich, um meinen Gesundheitszustand zu verbessern. Ich kann mein Knie nicht bewegen, deshalb bin ich in Österreich, mein Gesundheitszustand ist nicht gut. RI: Sie haben bereits zweimal, als die Behörde versuchte, Sie per Flug in Ihre Heimat zu transportieren zu lassen, dies verhindert, wären Sie nunmehr zu einer Ausreise bereit? BF: Ich bin bereit, nach Marokko zurück zugehen, ich habe meine Familie vermisst, ich habe genug von Europa, ich habe erfahren, dass ich hier nicht bleiben kann, ich bitte nur um kurze Zeit, um meinen Gesundheitszustand zu verbessern, ich bitte um menschliche Behandlung meines Falles. RI: Nach der gegenwärtigen Rechtslage, wurden alle Ihre Anträge rechtskräftig abgewiesen bzw. nicht stattgegeben, es gibt keine Möglichkeit mehr, länger hierzubleiben. Außerdem ist Marokko, nach den uns vorliegenden Unterlagen, so weit entwickelt, dass es auch dort möglich ist, sich dort um Ihre Gesundheit zu kümmern. Das bedeutet, es gibt aus meiner Sicht, keine Möglichkeit eines weiteren legalen Aufenthaltes und der Behandlung in Österreich. Verstehen Sie das? BF: (Der BF lächelt): Was Sie gesagt haben stimmt, aber für eine gute Behandlung braucht man Geld und ich stamme aus einer armen Familie und kann mir das nicht leisten. RI: Wovon haben Sie während Ihres Aufenthalts in Österreich gelebt? BF: Ich hatte Grundversorgung, das Flüchtlingscamp hat für mich gesorgt. RI: Haben Sie auch eigene Einkünfte? BF: Nein, ich habe nur 40 Euro Taschengeld bekommen, das reicht für Zigaretten. RI: Woher stammten die Barmittel in Höhe von Euro 28,50, die Sie bei Ihrer Festnahme bei sich hatten? BF (Der BF lächelt): Das ist von diesem Taschengeld. Mit diesen 28,50 Euro wollte ich in Tirol, in Innsbruck, mir eine Jacke kaufen. RI: Verfügen Sie in Österreich über soziale Anknüpfungspunkte? BF: Nein. Ich kann die Sprache auch nicht, deshalb habe ich keine Freunde. RI: Wie stellen Sie sich Ihr Leben vor, wenn Sie aus der Haft entlassen werden würden? Was hätten Sie vor? BF: Ich weiß es nicht, ich überlege noch. RI an RV: Möchten Sie Fragen an den Beschwerdeführer stellen?RI an Regierungsvorlage, Möchten Sie Fragen an den Beschwerdeführer stellen? RV: Hätten Sie einen Freund oder einen Unterkunftsgeber in Österreich, bei dem Sie schlafen könnten?Regierungsvorlage, Hätten Sie einen Freund oder einen Unterkunftsgeber in Österreich, bei dem Sie schlafen könnten? BF: Nein. RV: Würden Sie sich bereit erklären, wieder in die Grundversorgung aufgenommen zu werden?Regierungsvorlage, Würden Sie sich bereit erklären, wieder in die Grundversorgung aufgenommen zu werden? BF: Falls ich in das Flüchtlingscamp zurückkommen muss, nur wegen der Behandlung. RV: Würden Sie sich der Abschiebung wieder verweigern.Regierungsvorlage, Würden Sie sich der Abschiebung wieder verweigern. BF: Nein, ich würde keine Probleme machen. RV: Auch wenn die Zeit zu kurz wäre, um eine Behandlung aufzunehmen?Regierungsvorlage, Auch wenn die Zeit zu kurz wäre, um eine Behandlung aufzunehmen? BF: Ich habe genug, ich bin zu müde, ich will zurück nach Hause. RV: Wie ist es Ihnen psychisch am 18.02., am Tag Ihrer Abschiebung gegangen?Regierungsvorlage, Wie ist es Ihnen psychisch am 18.02., am Tag Ihrer Abschiebung gegangen? BF: Ich war am Boden, ich habe eine Nacht vorher nichts geschlafen, ich hatte Zweifel, ob ich gehen muss oder nicht. RV: Waren Sie vorher schon in psychologischer Behandlung?Regierungsvorlage, Waren Sie vorher schon in psychologischer Behandlung? BF: Es wurde mir vorgeschlagen, aber ich habe es nicht angenommen wegen der Sprachprobleme. RV merkt an: Ich habe am 19.
  13. den Klienten persönlich in der "Gummizelle" besucht, ich nehme Bezug auf die Krankengeschichte vom 19.02.2018, worin falsch protokolliert worden ist, dass er in einem Stuhl saß und von dort auf den Boden gefallen ist, er ist auf der Toilette ausgerutscht, in keinem Augenblick ist er in einem Stuhl gesessen, er durfte sich nur in der "Gummizelle" bewegen, also er ist meistens gelegen, war in keinster Weise aggressiv, sondern hat höchst labil gewirkt und hat nur geweint. Die Polizisten selbst haben mir erzählt, dass er aufgrund Selbstgefährdung in der "Gummizelle" ist und dass er sich mit einem zerbrochenen Toilettendeckel Selbstverletzungen zugefügt hat. Der psychische Zustand des BF ist jedenfalls als nicht gut anzusehen.Regierungsvorlage merkt an: Ich habe am 19.
  14. den Klienten persönlich in der "Gummizelle" besucht, ich nehme Bezug auf die Krankengeschichte vom 19.02.2018, worin falsch protokolliert worden ist, dass er in einem Stuhl saß und von dort auf den Boden gefallen ist, er ist auf der Toilette ausgerutscht, in keinem Augenblick ist er in einem Stuhl gesessen, er durfte sich nur in der "Gummizelle" bewegen, also er ist meistens gelegen, war in keinster Weise aggressiv, sondern hat höchst labil gewirkt und hat nur geweint. Die Polizisten selbst haben mir erzählt, dass er aufgrund Selbstgefährdung in der "Gummizelle" ist und dass er sich mit einem zerbrochenen Toilettendeckel Selbstverletzungen zugefügt hat. Der psychische Zustand des BF ist jedenfalls als nicht gut anzusehen. RI: Wenn Sie jetzt wirklich bereit sind, nach Marokko zu gehen, warum haben Sie sich dann gestern wieder geweigert, in den Flieger zu steigen? BF: Ich habe die Hoffnung gehabt, auf die heutige Verhandlung und dass vielleicht was anderes rauskommt, aber jetzt bin ich mir sicher, dass ich nicht mehr hierbleiben will. Ich bin bereit, alles zu akzeptieren, was Sie sagen werden. Meine psychische Lage ist nicht gut und deshalb will ich nicht weiter "kämpfen". Ich war in Marokko nie im Gefängnis, das ist eine schlechte Erfahrung für mich, hier im Gefängnis zu sein. Zwei Häftlinge haben versucht, mich zu schlagen, ich kann im Gefängnis nicht leben. Ich bitte nur um eines, dass ich in Österreich behandelt werden kann. Ich will nichts von Österreich, ich will nur meine Gesundheit haben. Als ich in Europa war, hatte ich viele Traumen erlitten, ich will zurück zu meiner Familie, ich kann das einfach nicht mehr aushalten. Mein einziges Ziel in Europa ist, in Österreich behandelt zu werden, danach gehe nach Marokko zurück." Im Anschluss an die mündliche Einvernahme verkündete die Richterin die Entscheidung. 1.
  15. Mit Schreiben vom 13.03.2018 beantragte der Beschwerdeführer

§ 29Abs.2a in Verbindung mit Abs. 4 Vw

GVG die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.1.14. Mit Schreiben vom 13.03.2018 beantragte der Beschwerdeführer

Paragraph 29, Absatz 2 a, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  2. Getroffene Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben marokkanischer Staatsangehöriger, kein österreichischer Staatsbürger und somit Fremder im Sinne des FPG. Gegen den Beschwerdeführer besteht infolge der Abweisung der am 28.12.2016 im Bundesgebiet gestellten Anträge auf internationalen Schutz, der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Feststellung, dass seine Abschiebung nach MAROKKO zulässig ist, mit behördlichen Bescheid vom 09.02.2017, rechtskräftig geworden am 20.02.2017, eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der Beschwerdeführer wurde am 27.12.2017 von den marokkanischen Behörden als marokkanischer Staatsbürger identifiziert. Seit 16.02.2018 liegt ein Heimreisezertifikat vor. Am 16.02.2018 wurde der Beschwerdeführer in XXXX festgenommen und über Salzburg, am 17.02.2018 in das Polizeianhaltezentrum, Hernalser Gürtel gebracht. Der erste Abschiebeversuch am 18.02.2018 wurde abgebrochen und seit dem ebenfalls erfolglosen zweiten Abschiebeversuchs am 04.03.2018, beim welchem der Beschwerdeführer am 04.03.2018, 06:45 Uhr, durch Begleitbeamte im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel, zur Abschiebung übernommen wurde, befindet sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr seit 11:15 Uhr wieder im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel.Am 16.02.2018 wurde der Beschwerdeführer in römisch 40 festgenommen und über Salzburg, am 17.02.2018 in das Polizeianhaltezentrum, Hernalser Gürtel gebracht. Der erste Abschiebeversuch am 18.02.2018 wurde abgebrochen und seit dem ebenfalls erfolglosen zweiten Abschiebeversuchs am 04.03.2018, beim welchem der Beschwerdeführer am 04.03.2018, 06:45 Uhr, durch Begleitbeamte im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel, zur Abschiebung übernommen wurde, befindet sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr seit 11:15 Uhr wieder im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich nach eigenen Angaben über keine sozialen oder familiären Kontakt und lebte zuletzt in Österreich, bis zu seiner Festnahme in einem " XXXX " in Innsbruck, wo er Grundversorgung erhielt. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich nach eigenen Angaben über keine sozialen oder familiären Kontakt und lebte zuletzt in Österreich, bis zu seiner Festnahme in einem " römisch 40 " in Innsbruck, wo er Grundversorgung erhielt. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit. Der Beschwerdeführer ist uneingeschränkt haftfähig und flugtauglich. 2.
  3. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die hierzu sowie zur Person des Beschwerdeführers, den Voraussetzungen für die Schubhaft und zum Sicherungsbedarf getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer ist diesem Akteninhalt im Verfahren und insbesondere in der vorliegenden Beschwerde nicht substantiiert entgegnet getreten, das Bundesverwaltungsgericht geht von der Richtigkeit dieser Angaben aus. Aufgrund der diesbezüglichen Identifizierung durch die marokkanischen Behörden steht fest, dass der Beschwerdeführer marokkanischer Staatsangehöriger ist, unter andere, den Namen XXXX führt und am XXXX geboren ist.Aufgrund der diesbezüglichen Identifizierung durch die marokkanischen Behörden steht fest, dass der Beschwerdeführer marokkanischer Staatsangehöriger ist, unter andere, den Namen römisch 40 führt und am römisch 40 geboren ist. Die unzureichenden Mittel zur Eigenversorgung ergeben sich insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei. Demnach hatte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Festnahme Barmittel in der Höhe von gesamt Euro 28,50 bei sich, erhielt Grundversorgung und lebte bis dahin in einem ihm zur Verfügung gestellten XXXX . Weder reichen Barmittel in dieser Höhe dazu aus, sich den Aufenthalt im Bundesgebiet auch nur kurzfristig zu sichern, noch hat der Beschwerdeführer ansatzweise behauptet, selbst für seinen Unterhalt aufkommen zu können oder zu wollen.Die unzureichenden Mittel zur Eigenversorgung ergeben sich insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei. Demnach hatte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Festnahme Barmittel in der Höhe von gesamt Euro 28,50 bei sich, erhielt Grundversorgung und lebte bis dahin in einem ihm zur Verfügung gestellten römisch 40 . Weder reichen Barmittel in dieser Höhe dazu aus, sich den Aufenthalt im Bundesgebiet auch nur kurzfristig zu sichern, noch hat der Beschwerdeführer ansatzweise behauptet, selbst für seinen Unterhalt aufkommen zu können oder zu wollen. Die Feststellungen betreffend die fehlenden familiären und sozialen Kontakte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stützen sich primär auf dessen Angaben sowie die diesbezüglichen Hinweise, die im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hervor gekommen sind. Die Angaben zum bereits abgeschlossenen Asylverfahren sowie zum Bestehen einer Rückkehrentscheidung samt Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko ergeben sich aus den vorliegenden bzw. elektronisch eingesehenen Aktenteilen, ebenso die Angaben zum Vorliegen eines Heimreisezertifikats. Ein neuer Termin für die bereits zweimal infolge des Verhaltens des Beschwerdeführers erfolglos gebliebenen Abschiebungen in sein Heimatland Marokko steht derzeit noch nicht fest. Die Feststellungen zur gegebenen Haft- und Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen. Die Angaben zur Festnahme, der Anhaltung und dem Vollzug der Schubhaft, insbesondere deren Dauer aufgrund des in Beschwerde gezogenen Mandatsbescheides ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere der Anhaltedatei, dem Anhalteprotokoll III. und den Berichten zu den beiden fehlgeschlagenen Abschiebeversuchen.Die Angaben zur Festnahme, der Anhaltung und dem Vollzug der Schubhaft, insbesondere deren Dauer aufgrund des in Beschwerde gezogenen Mandatsbescheides ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere der Anhaltedatei, dem Anhalteprotokoll römisch drei. und den Berichten zu den beiden fehlgeschlagenen Abschiebeversuchen. Weitere Beweise waren wegen der bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens erlangten Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. 2.
  4. Rechtliche Beurteilung: 2.3.
  5. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen, insbesondere Zuständigkeit: 2.3.1.1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.3.1.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorge-sehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein. 2.3.1.2.

§ 22aAbs.

1 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.2.3.1.2.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Abs 1a leg. cit gelten für Beschwerden

Abs. 1 die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Absatz eins a, leg. cit gelten für Beschwerden

Absatz eins, die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

Absatz 2, leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Abs 3 leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Absatz 3, leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

Abs. 4 leg.cit die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

Absatz 4, leg.cit die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

Abs. 5 leg. cit. ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig."

Absatz 5, leg. cit. ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig." Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerde zuständig. 2.3.

  1. Zu Spruchpunkt A) I. Schubhaftanhaltung und Bestätigung der Behördenentscheidung:2.3.
  2. Zu Spruchpunkt A) römisch eins. Schubhaftanhaltung und Bestätigung der Behördenentscheidung: Der Beschwerdeführer wurde auf Grund des Mandatsbescheides der belangten Behörde vom 18.02.2018, Zl. 1134241305 / 180169298, vom 18.02.2018 bis 04.03.2018, 06:45 Uhr in Schubhaft angehalten. 2.3.2.
  3. Voraussetzungen für die Schubhaft:

§ 76Abs.

1 FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Paragraph 76, Absatz eins, FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf

Abs. 2 leg. cit. nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).Die Schubhaft darf

Absatz 2, leg. cit. nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,). Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist

Abs. 2a leg. cit. auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist

Absatz 2 a, leg. cit. auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

§ 76Abs.

3 FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6); insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftsnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a oder § 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).

Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind (Ziffer eins a,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,); insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftsnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a oder Paragraph 15 b, AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).

Abs 4 leg. cit. ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Absatz 4, leg. cit. ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Abs 5 leg. cit. wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Absatz 5, leg. cit. wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder

Abs. 6 leg. cit. während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.Stellt ein Fremder

Absatz 6, leg. cit. während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Der volljährige Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben marokkanischer Staatsangehöriger, kein österreichischer Staatsbürger und somit Fremder im Sinne des FPG. Gegen den Beschwerdeführer besteht infolge der Abweisung der am 28.12.2016 im Bundesgebiet gestellten Anträge auf internationalen Schutz (Asyl

§ 3Asyl

G 2005; subsidiären Schutz

§ 8Asyl

G 2005), der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 10

BFA-VG in Verbindung mit § 52 FPG 2005 und der Feststellung

§ 52Abs.

9 FPG 2005, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG 2005 nach MAROKKO zulässig ist, mit behördlichen Bescheid vom 09.02.2017, rechtskräftig geworden am 20.02.2017, eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.Gegen den Beschwerdeführer besteht infolge der Abweisung der am 28.12.2016 im Bundesgebiet gestellten Anträge auf internationalen Schutz (Asyl

Paragraph 3, AsylG 2005; subsidiären Schutz

Paragraph 8, AsylG 2005), der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, FPG 2005 und der Feststellung

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG 2005 nach MAROKKO zulässig ist, mit behördlichen Bescheid vom 09.02.2017, rechtskräftig geworden am 20.02.2017, eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Die Beschwerdeführer befand sich zur Sicherung des Verfahrens zur Abschiebung nach Marokko zunächst vom 18.02.2018 bis 04.03.2018, 06:45 Uhr in Schubhaft, nachdem zuvor der erste Versuch ihn Außerlandes zu bringen von der Behörde abgebrochen wurde. Nach einem erneuten Versuch, den Beschwerdeführer am 04.03.2018 nach Marokko per Flugabschiebung zu verbringen, welcher ebenfalls nicht beendet wurde, wurde der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum, Hernalser Gürtel zurückgebracht, wo er seither angehalten wird. Mit Note der Botschaft des Königreiches Marokko, in Wien, vom 27.12.2017 wurde der Beschwerdeführer als marokkanischer Staatsbürger identifiziert und ihm am 16.02.2018 ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Obwohl bereits zwei behördliche Abschiebetermine infolge des Verhaltens des Beschwerdeführers, nämlich am 18.02.2018 und am 04.03.2018 erfolglos geblieben sind, ist basierend auf der äußerst zügigen Verfahrensführung durch die belangte Behörde mit ausreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers innerhalb kurzer Zeit vorgenommen werden wird. Die Behörde hat mit E-Mail-Mitteilung vom 05.03.2018 einen neuerlichen Abschiebeversuch bereits angekündigt. Der Beschwerdeführer wurde am 16.02.2018 aufgrund eines behördlichen Festnahmeauftrags vom 30.01.2017

§ 40Abs.

1 Z 1 in Verbindung mit 34 BFA-VG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in XXXX festgenommen, zunächst in das Polizeianhaltezentrum Innsbruck überstellt, anschließend noch am selben Tag in das Polizeianhaltezentrum Salzburg und am 17.02.2018 in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel verbracht. Nach Abbruch der Abschiebung am 18.02.2018 wurde der Beschwerdeführer am 19.02.2018 vorübergehend in das Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände gebracht und dann noch am selben Nachmittag wieder in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel rücküberstellt. Seit der nochmaligen Beendigung des zweiten Abschiebeversuchs am 04.03.2018 befindet sich der Beschwerdeführer wieder seit 11:15 Uhr im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel.Der Beschwerdeführer wurde am 16.02.2018 aufgrund eines behördlichen Festnahmeauftrags vom 30.01.2017

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 34 BFA-VG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in römisch 40 festgenommen, zunächst in das Polizeianhaltezentrum Innsbruck überstellt, anschließend noch am selben Tag in das Polizeianhaltezentrum Salzburg und am 17.02.2018 in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel verbracht. Nach Abbruch der Abschiebung am 18.02.2018 wurde der Beschwerdeführer am 19.02.2018 vorübergehend in das Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände gebracht und dann noch am selben Nachmittag wieder in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel rücküberstellt. Seit der nochmaligen Beendigung des zweiten Abschiebeversuchs am 04.03.2018 befindet sich der Beschwerdeführer wieder seit 11:15 Uhr im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel. Als der Beschwerdeführer am 18.02.2018, um 7:00 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel abgeholt werden sollte (ein Kontaktgespräch zur Information über die Notwendigkeit der Abschiebung und die Modalitäten hatte am Tag davor mit dem Beschwerdeführer stattgefunden) teilte dieser zuerst mit, nicht fliegen zu wollen und widersetzte sich mittels fortdauernder heftiger Gegenwehr dem Transport aus seiner Zelle, sodass die Abschiebung abgebrochen werden musste (siehe Verwaltungsakt S 101ff.). Der Beschwerdeführer wurde am 04.03.2018, 06:45 Uhr durch Begleitbeamte im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel, zur Abschiebung übernommen, zum Flughafen Wien gebracht und unter Anwendung eines Fixiergurtes in das Luftfahrzeug getragen. Nachdem der Beschwerdeführer an seinen Sitzplatz angelangt war, versuchter er sich aus den Griffen der Beamten zu befreien und schrie lautstark, sodass auch diese Abschiebung, nach Entscheidung des Flugkapitäns, den Beschwerdeführer nicht auf den Flug nach Marokko mitzunehmen, um 09:35 Uhr abgebrochen werden musste. Auf Nachfrage, ob der Beschwerdeführer einen Arzt oder Sanitäter benötige, verneinte dieser (siehe OZ 15). Im Falle des Beschwerdeführers liegt, wie die belangte Behörde zutreffend anführt auf Grund seines Vorverhaltens, insbesondere der Vereitelung der bereits erstmals am 18.02.2018 eingeleiteten und wegen zu heftiger Gegenwehr des Beschwerdeführers von der Behörde abgebrochenem Abschiebung Fluchtgefahr vor. Dass die belangte Behörde aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers während der versuchten Abschiebung und danach - nachdem der Beschwerdeführer in eine Einzelzelle verlegt worden war, zerstörte er den Toilettensitz und zog sich dabei Verletzungen im Bereich der Hauptschlagader zu - wegen der nicht auszuschließenden Absicht sich selbst zu Gefährdung bzw. zu Verletzten im Zuge der Erlassung des nunmehr bekämpften Mandatsbescheides vom 18.02.2018 auf die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers verzichtete, stellt sich nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann als rechtswidrig dar, wenn das sog. Überraschungsverbot" nicht eingehalten wurde (vgl. VwGH 17.12.2014, 2014/03/0066 u.a.). Entgegen der in der Beschwerde geäußerten Meinung hat die Verwaltungsbehörde jedoch im vorliegenden Fall in Ihre rechtliche Würdigung im Mandatsbescheid keine Sachverhaltselemente einbezogen, die dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen wären.Im Falle des Beschwerdeführers liegt, wie die belangte Behörde zutreffend anführt auf Grund seines Vorverhaltens, insbesondere der Vereitelung der bereits erstmals am 18.02.2018 eingeleiteten und wegen zu heftiger Gegenwehr des Beschwerdeführers von der Behörde abgebrochenem Abschiebung Fluchtgefahr vor. Dass die belangte Behörde aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers während der versuchten Abschiebung und danach - nachdem der Beschwerdeführer in eine Einzelzelle verlegt worden war, zerstörte er den Toilettensitz und zog sich dabei Verletzungen im Bereich der Hauptschlagader zu - wegen der nicht auszuschließenden Absicht sich selbst zu Gefährdung bzw. zu Verletzten im Zuge der Erlassung des nunmehr bekämpften Mandatsbescheides vom 18.02.2018 auf die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers verzichtete, stellt sich nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann als rechtswidrig dar, wenn das sog. Überraschungsverbot" nicht eingehalten wurde vergleiche VwGH 17.12.2014, 2014/03/0066 u.a.). Entgegen der in der Beschwerde geäußerten Meinung hat die Verwaltungsbehörde jedoch im vorliegenden Fall in Ihre rechtliche Würdigung im Mandatsbescheid keine Sachverhaltselemente einbezogen, die dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen wären. Nach der Rechtsprechung zählen zu den Kriterien

§ 76

Abs 3 FPG, mangelnden sozialen Verankerung in Österreich und insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, welche die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen können und der damit angesprochenen fehlenden Integration des Fremden in Österreich, bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).Nach der Rechtsprechung zählen zu den Kriterien

Paragraph 76, Absatz 3, FPG, mangelnden sozialen Verankerung in Österreich und insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, welche die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen können und der damit angesprochenen fehlenden Integration des Fremden in Österreich, bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Solche und zwar mehrere verschiedene Umstände liegen im vorliegenden Fall tatsächlich vor, was dazu führt, dass das Risiko, der Beschwerdeführer werde Untertauchen, als schlüssig anzusehen ist. Der Beschwerdeführer hat weder eine berufliche, noch eine familiäre oder anderweitige soziale Verankerung im Inland und auch sein Verhalten, insbesondere nach dem ersten gescheiterten Versuch seiner Abschiebung am 18.02.2018, sich durch heftige körperliche Gegenwehr nicht nur dem Transport zu entziehen, sondern durch Vandalismus auch eine Selbstgefährdung in Kauf zu nehmen, vergrößern das öffentliche Interesse an der Sicherstellung bzw. baldigen Überstellung des Beschwerdeführers maßgeblich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch anlässlich des zweiten Versuches, am 04.03.2018 neuerlich durch sein Verhalten, seine Außerlandesbringung verhindert hat, und sich daher fortdauernd gegenüber der Behörde, aber auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht als nicht kooperativ zeigte. So verweigerte der Beschwerdeführer nicht nur die Übernahme des Mandatsbescheides vom 18.02.2018, sondern auch die der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch während der Einvernahme durch die erkennende Richterin, zeigte der Beschwerdeführer wenig Bereitschaft, substantiell an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Er bestand darauf, zwar "grundsätzlich" bereit zu sein, nach Marokko auszureisen, aber erst nachdem ihm in Österreich eine, seiner Meinung nach, entsprechende weitere Behandlung, seiner gesundheitlichen Probleme, gewährt worden sei. Dieses uneinsichtige Verhalten setzte der Beschwerdeführer bis zum Ende seiner Einvernahme fort, trotzdem er wiederholt über die aktuelle, rechtliche Situation seines Aufenthalts im Bundesgebiet und die Notwendigkeit seiner Abschiebung nach Marokko, belehrt worden war. Wie eine Gesamtschau des Verhaltens des Beschwerdeführers zeigt und insbesondere in der mündlichen Verhandlung am heutigen Tage hervorgekommen ist, sind die Aussagen des Beschwerdeführers, er wäre bereit Österreich zu verlassen, als unglaubwürdige Schutzbehauptung zu werten und zeigt sein Verhalten vielmehr unmissverständlich auf, dass er weiterhin auch nicht gewillt wäre, mit den Behörden zusammen zu arbeiten, sondern er sich, wenn ihm dazu die Möglichkeit geboten würde, den Zugriff der Behörde diesmal durch Untertauchen entziehen würde. Fluchtgefahr besteht daher, wie die belangte Behörde zutreffend feststellte, sowohl

§ 76Abs 3 FPG im Sinne der Ziffer 1 (keine Mitwirkung an bzw.

Umgehung der Rückkehr, im vorliegenden Fall nach Marokko), der Z 3 (das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeenden Maßnahme) und der Ziffer 9 (mangelnder Grad der sozialen Verankerung). Auch verfügt der Beschwerdeführer über keine ausreichenden existenzsichernden Mittel und übt keine legale Erwerbstätigkeit aus.Fluchtgefahr besteht daher, wie die belangte Behörde zutreffend feststellte, sowohl

Paragraph 76, Absatz 3, FPG im Sinne der Ziffer 1 (keine Mitwirkung an bzw. Umgehung der Rückkehr, im vorliegenden Fall nach Marokko), der Ziffer 3, (das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeenden Maßnahme) und der Ziffer 9 (mangelnder Grad der sozialen Verankerung). Auch verfügt der Beschwerdeführer über keine ausreichenden existenzsichernden Mittel und übt keine legale Erwerbstätigkeit aus. 2.3.2.2. Gelindere Mittel / Verhältnismäßigkeit:

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.

Abs. 2 leg. cit. ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Absatz 2, leg. cit. ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Abs. 3 leg. cit sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Absatz 3, leg. cit sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

Abs. 4 leg. cit. seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Absatz 4, leg. cit. seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird. Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht

Abs. 5 leg. cit. der für die Durch-setzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht

Absatz 5, leg. cit. der für die Durch-setzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten. Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde

Abs. 6 leg. cit. in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde

Absatz 6, leg. cit. in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Abs. 7 leg. cit. können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Absatz 7, leg. cit. können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Abs. 8 leg. cit. ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Absatz 8, leg. cit. ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Abs. 9 leg. cit. können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Absatz 9, leg. cit. können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Wegen dieses seines Vorverhaltens kann auch mit der Verhängung gelinderer Mittel entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer ist haftfähig und auch seine Flugtauglichkeit wurde bereits am 17.02.2017 von amtsärztlicher Seite uneingeschränkt bestätigt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht somit jedenfalls ausreichende Reisefähigkeit des Beschwerdeführers, womit weder aus dem Gesichtspunkt des tauglichen Sicherungszweckes noch der Verhältnismäßigkeit, die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten gesundheitlichen Probleme der Haft entgegen stehen. Schubhaft erfordert nämlich nicht einmal Gewissheit darüber, dass es letztlich im Hinblick auf die Reisefähigkeit - die im vorliegenden Fall ohnehin uneingeschränkt bestätigt wurde - zu einer Abschiebung kommen kann (vgl. VwGH 24.03.2015, 2014/21/0058).Wegen dieses seines Vorverhaltens kann auch mit der Verhängung gelinderer Mittel entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer ist haftfähig und auch seine Flugtauglichkeit wurde bereits am 17.02.2017 von amtsärztlicher Seite uneingeschränkt bestätigt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht somit jedenfalls ausreichende Reisefähigkeit des Beschwerdeführers, womit weder aus dem Gesichtspunkt des tauglichen Sicherungszweckes noch der Verhältnismäßigkeit, die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten gesundheitlichen Probleme der Haft entgegen stehen. Schubhaft erfordert nämlich nicht einmal Gewissheit darüber, dass es letztlich im Hinblick auf die Reisefähigkeit - die im vorliegenden Fall ohnehin uneingeschränkt bestätigt wurde - zu einer Abschiebung kommen kann vergleiche VwGH 24.03.2015, 2014/21/0058). Schließlich war auch von der beantragten Einholung eines psychiatrischen Fachgutachtens abzusehen. Zum einen verzichtete der Beschwerdeführer auf eine nähere Konkretisierung unter welchen aktuellen und maßgeblichen psychischen Problemen er leidet, die seiner Abschiebung entgegen stehen, sodass es sich bei der Einholung eines solchen Fachgutachtens um einen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässigen Erkundungsbeweis handeln würde (vgl. VwGH 17.12.2013, 2013/09/0161) und zum anderen leidet, wie aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen zweifelsfrei hervor geht, der Beschwerdeführer aktuell unter keinen schwerwiegenden Krankheiten, sondern ist vielmehr uneingeschränkt haftfähig und flugtauglich.Schließlich war auch von der beantragten Einholung eines psychiatrischen Fachgutachtens abzusehen. Zum einen verzichtete der Beschwerdeführer auf eine nähere Konkretisierung unter welchen aktuellen und maßgeblichen psychischen Problemen er leidet, die seiner Abschiebung entgegen stehen, sodass es sich bei der Einholung eines solchen Fachgutachtens um einen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässigen Erkundungsbeweis handeln würde vergleiche VwGH 17.12.2013, 2013/09/0161) und zum anderen leidet, wie aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen zweifelsfrei hervor geht, der Beschwerdeführer aktuell unter keinen schwerwiegenden Krankheiten, sondern ist vielmehr uneingeschränkt haftfähig und flugtauglich. Wegen der weitgehenden Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kommt im vorliegenden Fall die Verhängung einer finanziellen Sicherheitsleistung nicht in Betracht und wurde auch in der Beschwerde nicht angeregt. Aber auch mit der Anordnung einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten, noch mit einer periodischen Meldeverpflichtung kann, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, insbesondere aufgrund seiner zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung gezeigten Uneinsichtigkeit - siehe seine wiederholt geäußerte Erwartung einer weiteren medizinische oder physiotherapeutischen Behandlung in Österreich - sowie seinem bereits mehrfachen, bislang erfolgreichen Versuchen seine Abschiebung durch sein Verhalten zumindest zu verzögern bzw. zu vereiteln, nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer zeigte sich bislang als weitgehend unkooperativ und nicht vertrauenswürdig. Er wird weiterhin nichts unversucht lassen, um sich einer Abschiebung nach Marokko zu entziehen. Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen der Freiheit des Beschwerdeführers und den Interessen der Öffentlichkeit hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens (Verhältnismäßigkeit) hat daher ergeben, dass in diesem Fall den öffentlichen Interessen der Vorzug zu gewähren ist. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Auch hinsichtlich der bisherigen und zu erwartenden weiteren Dauer der Anhaltung (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0010, wo der Gerichtshof ausgesprochen hat, wie folgt: "Die Verhängung der Schubhaft und die Abschiebung sind verschiedene Maßnahmen, für deren Anwendung unterschiedliche Voraussetzungen normiert sind [...]. Die Abschiebung ist jene Maßnahme, die der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung (Rückkehrentscheidung, Ausweisung, Aufenthaltsverbot) dient. Die Schubhaft dient als Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung oder der Sicherung der Abschiebung, ist dieser also vorgelagert. Die Abschiebung beginnt nämlich (erst) in dem Zeitpunkt, in dem die Verbringung des Fremden, an die Grenze des Bundesgebietes, ihren tatsächlichen Anfang nimmt. Dies ist in einem Fall, wie den vorliegenden, in dem der Fremde in Schubhaft angehalten wurde, der Zeitpunkt, in dem er vom Vollzugsort der Schubhaft zum Zwecke des Transportes an die Grenze, abgeholt wird."), zeigt sich die Maßnahme als nicht unverhältnismäßig. Die Behörde führt das Verfahren zur Außerlandesbringung unter den gegebenen Umständen äußerst rasch durch, von der Abschiebung ist daher innerhalb der Schubhafthöchstdauer jedenfalls auszugehen. Verfahrensverzögerungen, die die Aufrechterhaltung der Schubhaft unverhältnismäßig machen würden, liegen sohin aktuell keine vor (vgl. VwGH 27.01.2011, 2008/21/0595; 2009/21/0049; 2008/21/0670) und sind auch nicht erwartbar.Auch hinsichtlich der bisherigen und zu erwartenden weiteren Dauer der Anhaltung vergleiche VwGH 11.06.2013, 2012/21/0010, wo der Gerichtshof ausgesprochen hat, wie folgt: "Die Verhängung der Schubhaft und die Abschiebung sind verschiedene Maßnahmen, für deren Anwendung unterschiedliche Voraussetzungen normiert sind [...]. Die Abschiebung ist jene Maßnahme, die der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung (Rückkehrentscheidung, Ausweisung, Aufenthaltsverbot) dient. Die Schubhaft dient als Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung oder der Sicherung der Abschiebung, ist dieser also vorgelagert. Die Abschiebung beginnt nämlich (erst) in dem Zeitpunkt, in dem die Verbringung des Fremden, an die Grenze des Bundesgebietes, ihren tatsächlichen Anfang nimmt. Dies ist in einem Fall, wie den vorliegenden, in dem der Fremde in Schubhaft angehalten wurde, der Zeitpunkt, in dem er vom Vollzugsort der Schubhaft zum Zwecke des Transportes an die Grenze, abgeholt wird."), zeigt sich die Maßnahme als nicht unverhältnismäßig. Die Behörde führt das Verfahren zur Außerlandesbringung unter den gegebenen Umständen äußerst rasch durch, von der Abschiebung ist daher innerhalb der Schubhafthöchstdauer jedenfalls auszugehen. Verfahrensverzögerungen, die die Aufrechterhaltung der Schubhaft unverhältnismäßig machen würden, liegen sohin aktuell keine vor vergleiche VwGH 27.01.2011, 2008/21/0595; 2009/21/0049; 2008/21/0670) und sind auch nicht erwartbar. Die Verhängung der Schubhaft, stellt sich in diesem Fall, wie von der Rechtsprechung geboten, auch als "Ultima ratio" dar, denn "je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, es umso weniger einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel bedarf" und dass "das diesbezügliche Begründungserfordernis dagegen größer sein wird, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt" (vgl. VwGH 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391). Im Sinne dieser Rechtsprechung werden keine Umstände erkennbar, die im Falle des Beschwerdeführers gegen sein Untertauchen, wenn er dazu die Möglichkeit erhielte sprechen. Der Beschwerdeführer hat keine sozialen bzw. familiären Bindungen, ist nicht akut krank und somit ausreichen gesund und sein fortgesetztes, seine Verpflichtung nach Marokko zurück zu kehren letztlich ignorierendes Verhalten macht unmissverständlich klar, dass angesichts der demnächst zu erwartenden neuerlichen Flugabschiebung, die Anordnung eines gelinderen Mittels, sich als nicht zweckmäßig darstellt.Die Verhängung der Schubhaft, stellt sich in diesem Fall, wie von der Rechtsprechung geboten, auch als "Ultima ratio" dar, denn "je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, es umso weniger einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel bedarf" und dass "das diesbezügliche Begründungserfordernis dagegen größer sein wird, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt" vergleiche VwGH 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391). Im Sinne dieser Rechtsprechung werden keine Umstände erkennbar, die im Falle des Beschwerdeführers gegen sein Untertauchen, wenn er dazu die Möglichkeit erhielte sprechen. Der Beschwerdeführer hat keine sozialen bzw. familiären Bindungen, ist nicht akut krank und somit ausreichen gesund und sein fortgesetztes, seine Verpflichtung nach Marokko zurück zu kehren letztlich ignorierendes Verhalten macht unmissverständlich klar, dass angesichts der demnächst zu erwartenden neuerlichen Flugabschiebung, die Anordnung eines gelinderen Mittels, sich als nicht zweckmäßig darstellt. Zusammenfassend ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass im Fall des Beschwerdeführers sowohl der Sicherungsbedarf als auch die Verhältnismäßigkeit für die Anhaltung in der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung vorliegen. Die Anwendung eines gelinderen Mittels war nicht als erfolgsversprechend und somit ausreichend zu beurteilen und die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen. Zur von der Behörde unter Hinweis auf BVwG 04.07.2017, GZ: W 117 2160769-1 geäußerten Ansicht, die Schubhaft könne fortgesetzt werden, denn die Flugzeugtüre sei noch nicht geschlossen gewesen, ist anzumerken: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Schubhaft der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung oder der Sicherung der Abschiebung und ist daher der Abschiebung vorgelagert. Der Beginn der Abschiebung ist jener Zeitpunkt, in dem die Verbringung des Fremden an die Grenze des Bundesgebietes, ihren tatsächlichen Anfang nimmt. In einem Fall, in dem der Fremde in Schubhaft angehalten wurde, ist es also der Zeitpunkt, in dem er vom Vollzugsort der Schubhaft zum Zwecke des Transportes an die Grenze, abgeholt wird (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0010). Angewendet auf den vorliegenden Fall, führt das nach Meinung der erkennenden Richterin dazu, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft am 04.03.2018, um 06:45 endete, als er im Polizeianhaltezentrum, Hernalser Gürtel von den dortigen Sicherheitsorganen zum Zwecke des Transportes zum Flughafen und in weiterer Folge per Flug nach Marokko abgeholt wurde. Schon der Transport von den Räumlichkeiten in welchen der Beschwerdeführer bis dahin im Polizeianhaltezentrum in Schubhaft angehalten wurde, zum Fahrzeug, mit welchem der Beschwerdeführer zum Flughafen gebracht wurde stellt somit einen Teil jener Maßnahme dar, die der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung dient und ist daher Bestandteil der Abschiebung.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Schubhaft der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung oder der Sicherung der Abschiebung und ist daher der Abschiebung vorgelagert. Der Beginn der Abschiebung ist jener Zeitpunkt, in dem die Verbringung des Fremden an die Grenze des Bundesgebietes, ihren tatsächlichen Anfang nimmt. In einem Fall, in dem der Fremde in Schubhaft angehalten wurde, ist es also der Zeitpunkt, in dem er vom Vollzugsort der Schubhaft zum Zwecke des Transportes an die Grenze, abgeholt wird vergleiche VwGH 11.06.2013, 2012/21/0010). Angewendet auf den vorliegenden Fall, führt das nach Meinung der erkennenden Richterin dazu, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft am 04.03.2018, um 06:45 endete, als er im Polizeianhaltezentrum, Hernalser Gürtel von den dortigen Sicherheitsorganen zum Zwecke des Transportes zum Flughafen und in weiterer Folge per Flug nach Marokko abgeholt wurde. Schon der Transport von den Räumlichkeiten in welchen der Beschwerdeführer bis dahin im Polizeianhaltezentrum in Schubhaft angehalten wurde, zum Fahrzeug, mit welchem der Beschwerdeführer zum Flughafen gebracht wurde stellt somit einen Teil jener Maßnahme dar, die der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung dient und ist daher Bestandteil der Abschiebung. 2.3.3. Zu Spruchpunkt A) II. Fortsetzung bzw. Fortbestehen der Schubhaft:2.3.3. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. Fortsetzung bzw. Fortbestehen der Schubhaft:

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 83Abs.

4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

§ 83Abs. 4 FPG a

F nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar. Für die Durchsetzung der Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers notwendige Voraussetzung. Der Beschwerdeführer verfügt über keine feststellbaren substantiellen sozialen Anknüpfungspunkte und auch keine ausreichenden eigenen Geldmittel für einen weiteren, angesichts des von der Behörde bereits geplanten neuerlichen Abschiebeversuchs, eher zeitlich absehbaren Aufenthalt. Dass Untertauchen des Beschwerdeführers im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft wird infolge der bereits zweiten erfolgreichen Verhinderung des weiteren Abschiebeversuchs noch wahrscheinlicher, als es schon zuvor aufgrund des schon damals gegebenen Heimreisezertifikats und seines auch eine Selbstverletzung in Kauf nehmenden Verhaltens nach dem ersten abgebrochenen Abschiebversuchs war. Im Ermittlungsverfahren sind keine Gründe hervor gekommen, die es nahe legen würden, dass sie den Beschwerdeführer davon abhalten würden, sich der Abschiebung soweit dies ihm grundsätzlich möglich gemacht würde, nochmal, nämlich diesmal durch Untertauchen, zu entziehen bzw. diese weiterhin zu verschleppen. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall weiterhin eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Das staatliche Interesse an einer Sicherstellung von Abschiebungen ist sogar - auch aufgrund der aktuellen Entwicklungen der Antragszahlen betreffend internationalen Schutz - noch deutlich angewachsen. Es erscheint daher umso mehr geboten, bereits durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch konsequent durchzusetzen. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gegeben sind. 2.3.4. Zu Spruchpunkt A) III. Kostenbegehren:2.3.4. Zu Spruchpunkt A) römisch drei. Kostenbegehren:

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Abs 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen

Abs. 1:

Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen

Absatz eins :

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in Paragraph eins, der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. Sowohl der Beschwerdeführer, als auch die Behörde haben einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen

§ 35Vw

GVG gestellt.Sowohl der Beschwerdeführer, als auch die Behörde haben einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen

Paragraph 35, VwGVG gestellt. Aufgrund der Beschwerdeabweisung steht allein dem Bundesamt als obsiegender Partei der Ersatz von Aufwendungen nach den im Spruch genannten gesetzlichen Bestimmungen dem Grunde nach zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten ergibt sich aus den zitierten Regelungen. Der Vollständigkeit halber wird unter Hinweis auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ergänzend festgestellt, dass im gegenständlichen Verfahren keine Aufwendungen für Übersetzungen bzw. die Bestellung eines Dolmetschers angefallen sind, noch solche von Beschwerdeführerseite tatsächlich geltend gemacht wurden. 2.3.5 Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision war im vorliegenden Fall zuzulassen, da es im Hinblick auf die Beurteilung der Frage des Endes der Schubhaft und des Beginns einer unmittelbar daran anschließenden Abschiebung wie im vorliegenden Fall, an einer Rechtsprechung fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W174.2187391.1.00

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