1 BFA-VG abgewiesen und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 18.02.2018 bis 04.03.2018, 06:45 Uhr für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 18.02.2018 bis 04.03.2018, 06:45 Uhr für rechtmäßig erklärt. II.
3 BFA-VG in Verbindung mit § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Anhaltung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Anhaltung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG nicht stattgegeben; der Beschwerdeführer hat
GVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG nicht stattgegeben; der Beschwerdeführer hat
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Vm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko
Vm 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt,
G 2005 iVm § 9 BFA-VG BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass
9 FPG 2005, die Abschiebung
Diese Entscheidung wurde am 20.02.2017 rechtskräftig, sodass seither eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegeben ist.1.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge Bundesamt), Zahl: 1134241305 / BMI-BFA_SZB_RD_Ast vom 09.02.2017, wurden die vom Beschwerde-führer am 28.12.2016 im Bundesgebiet gestellten Anträge auf internationalen Schutz, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko
Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005, die Abschiebung
Paragraph 46, FPG 2005 des Beschwerdeführers nach MAROKKO zulässig ist. Diese Entscheidung wurde am 20.02.2017 rechtskräftig, sodass seither eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegeben ist. 1.2. Am 30.01.2018 erließ das Bundesamt den Auftrag
3 Z 3 BFA-VG den Beschwerdeführer ab 16.02.2018, ab 6:00 Uhr zur Abschiebung festzunehmen und informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom selben Tag über die für den 18.02.2018 beabsichtigte Abschiebung (vgl. Verwaltungsakt S 5ff, Bestätigte Buchungsanfrage vom 17.01.2018, über den Flug am 18.02.2018, Wien Abflug 17:25 Uhr, Ankunft Marrakesch 19:20 Uhr).1.2. Am 30.01.2018 erließ das Bundesamt den Auftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG den Beschwerdeführer ab 16.02.2018, ab 6:00 Uhr zur Abschiebung festzunehmen und informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom selben Tag über die für den 18.02.2018 beabsichtigte Abschiebung vergleiche Verwaltungsakt S 5ff, Bestätigte Buchungsanfrage vom 17.01.2018, über den Flug am 18.02.2018, Wien Abflug 17:25 Uhr, Ankunft Marrakesch 19:20 Uhr). 1.
2 Z 1 FPG 2005 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Mandatsbescheid und die Verfahrensanordnung, mit welcher dem Beschwerdeführer, die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingshilfe, von Amts wegen als Rechtsberater beigegeben wurde, konnte den Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe noch am selben Tag ordnungsgemäß zugestellt werden; der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschriftsleistung auf den jeweiligen Übernahmebestätigungen.1.6. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 18.02.2018, Zl. IFA 1134241305 / 180169298, wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Mandatsbescheid und die Verfahrensanordnung, mit welcher dem Beschwerdeführer, die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingshilfe, von Amts wegen als Rechtsberater beigegeben wurde, konnte den Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe noch am selben Tag ordnungsgemäß zugestellt werden; der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschriftsleistung auf den jeweiligen Übernahmebestätigungen. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, es lägen die Kriterien des § 76 Abs. 3 Ziffern 1, 3 und 9 FPG 2005 vor, im Wissen der ihm drohenden Rückführung sei der Beschwerdeführer absolut nicht vertrauenswürdig und im Falle seiner Entlassung bestehe die Gefahr, dass er untertauchen und sich dem Abschiebeverfahren entziehen werde. Die Schubhaft sei verhältnismäßig, erforderlich und notwendig, da dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sei, dass er sich in Österreich illegal aufhalte und seine Angaben und Handlungen sein Hauptinteresse am Weiterverbleib in Europa zeigten. Es sei davon auszugehen, dass er hinkünftig weder gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten, noch verfüge er nunmehr über eine behördliche Meldung und würde daher auch sogleich untertauchen, wodurch seine Greifbarkeit nicht mehr gegeben wäre. Er habe weder familiäre, berufliche oder soziale Bindungen und verfüge über keine wesentlichen Barmittel für eine längerfristige Sicherung seines Lebensunterhaltes. Es handle sich um eine Ultima-ratio Maßnahme, denn der Beschwerdeführer habe durch sein gewalttätiges Verhalten die Abschiebung vereitelt, missachte die fremdenpolizeilichen Vorschriften, zeige sich ausreiseunwillig und trachte seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fortzusetzen. Der Beschwerdeführer habe keine Angaben zu etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gemacht, seine Haftfähigkeit liege vor.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, es lägen die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffern 1, 3 und 9 FPG 2005 vor, im Wissen der ihm drohenden Rückführung sei der Beschwerdeführer absolut nicht vertrauenswürdig und im Falle seiner Entlassung bestehe die Gefahr, dass er untertauchen und sich dem Abschiebeverfahren entziehen werde. Die Schubhaft sei verhältnismäßig, erforderlich und notwendig, da dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sei, dass er sich in Österreich illegal aufhalte und seine Angaben und Handlungen sein Hauptinteresse am Weiterverbleib in Europa zeigten. Es sei davon auszugehen, dass er hinkünftig weder gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten, noch verfüge er nunmehr über eine behördliche Meldung und würde daher auch sogleich untertauchen, wodurch seine Greifbarkeit nicht mehr gegeben wäre. Er habe weder familiäre, berufliche oder soziale Bindungen und verfüge über keine wesentlichen Barmittel für eine längerfristige Sicherung seines Lebensunterhaltes. Es handle sich um eine Ultima-ratio Maßnahme, denn der Beschwerdeführer habe durch sein gewalttätiges Verhalten die Abschiebung vereitelt, missachte die fremdenpolizeilichen Vorschriften, zeige sich ausreiseunwillig und trachte seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fortzusetzen. Der Beschwerdeführer habe keine Angaben zu etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gemacht, seine Haftfähigkeit liege vor. 1.
3 Z. 1 FPG etwa in den Räumlichkeiten an den Adressen XXXX oder XXXX .Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Behörde habe keine einzelfallbezogene Prüfung des Vorliegens von Fluchtgefahr vorgenommen. Sie habe es verabsäumt eine mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers unter Heranziehung eines Dolmetschers durchzuführen, sodass auch im Mandatsverfahren anwendbare prozessuale Mindestgarantien nicht eingehalten worden seien, weshalb der Schubhaftbescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Zwar treffe es zu, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, aber er sei nicht in der Lage gewesen, ein für das Vorliegen von Fluchtgefahr wesentliches Vorbringen zu erstatten. Die betreffe insbesondere die Ausführungen zur freiwilligen Ausreise und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Er könne seit seinem Unfall kaum gehen und seinen Fuß belasten. Er benötige regelmäßig Physiotherapie, sei grundsätzlich bereit freiwillig nach Marokko auszureisen, jedoch mache er sich große Sorgen um seinen Fuß und wolle eine entsprechende Behandlung. Die Behörde, die sich der Problematik des labilen Zustandes des Beschwerdeführers bewusst gewesen sei - sie habe der bestehenden Selbstverletzungs-gefahr wegen auf die Einvernahme des Beschwerdeführers verzichtet - habe die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers laut Aktenlage bestätigt, und nicht wie von der Judikatur geboten (siehe VwGH 19.04.2012, 2011/21/0123, 29.02.2012, 2011/21/0066) ein psychiatrisches Gesundheitsgutachten eingeholt, um abzuklären, ob tatsächlich eine unumkehrbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Marokko bestehe. Selbst wenn jedoch eine Fluchtgefahr verlege und daraus abgeleitet ein Sicherungsbedarf, hätte die Behörde vorrangig ein gelinderes Mittel verhängen müssen. Es bestehe die Möglichkeit einer angeordneten Unterkunftnahme
Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG etwa in den Räumlichkeiten an den Adressen römisch 40 oder römisch 40 . 1.9. Am 27.02.2018 legte das Bundesamt die Bezug habenden Verwaltungsakte zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde elektronisch vor und gab in der Beschwerdevorlage insbesondere folgende ergänzende Stellungnahme ab: Es sei bereits am 19.02.2018 ein weiterer Flug für den Beschwerdeführer gebucht worden. Diese ebenfalls in Begleitung besonders geschulter Organe der Exekutive erfolgende Abschiebung sei für den 04.03.2018, 09.50 Uhr organisiert worden. Das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers habe seine Einvernahme nicht zugelassen. Die Festnahme sei am 16.02.2018, 07.05 Uhr erfolgt, die maximale Anhaltung dürfe 72 Stunden nicht übersteigen, da die Gefahr bestehe, der Beschwerdeführer werde eine Entlassung dazu benutzen um sofort unterzutauchen, habe mit der Erlassung eines Mandatsbescheides vorgegangen werden müssen. Der Beschwerdeführer versuche mit allen Mitteln, die Durchführung seiner Abschiebung nach Marokko zu verhindern. Er werde auch in Zukunft jede Möglichkeit nutzen, um sich einer drohenden Rückführung zu entziehen. Der Beschwerdeführer befinde sich in ärztlicher bzw. medizinischer Betreuung, seine Flugtauglichkeit sei festgestellt worden und bis dato keine Haftunfähigkeit, wobei darauf hinzuweisen sei, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers in der Entscheidung im Verfahren internationaler Schutz berücksichtigt worden seien. Demzufolge werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen,
BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten in Höhe von EUR 426,20 zu verpflichten.Demzufolge werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen,
Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten in Höhe von EUR 426,20 zu verpflichten. 1.
GVG die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.1.14. Mit Schreiben vom 13.03.2018 beantragte der Beschwerdeführer
Paragraph 29, Absatz 2 a, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.3.1.1.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorge-sehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein. 2.3.1.2.
1 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.2.3.1.2.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs 1a leg. cit gelten für Beschwerden
Abs. 1 die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins a, leg. cit gelten für Beschwerden
Absatz eins, die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Absatz 2, leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Abs 3 leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Absatz 3, leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
Abs. 4 leg.cit die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
Absatz 4, leg.cit die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
Abs. 5 leg. cit. ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig."
Absatz 5, leg. cit. ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig." Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
1 BFA-VG für die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerde zuständig. 2.3.
1 FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
Paragraph 76, Absatz eins, FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf
Abs. 2 leg. cit. nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).Die Schubhaft darf
Absatz 2, leg. cit. nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,). Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist
Abs. 2a leg. cit. auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist
Absatz 2 a, leg. cit. auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
3 FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6); insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftsnahme
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).
Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind (Ziffer eins a,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,); insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftsnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a oder Paragraph 15 b, AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).
Abs 4 leg. cit. ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Absatz 4, leg. cit. ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs 5 leg. cit. wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Absatz 5, leg. cit. wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder
Abs. 6 leg. cit. während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.Stellt ein Fremder
Absatz 6, leg. cit. während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Der volljährige Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben marokkanischer Staatsangehöriger, kein österreichischer Staatsbürger und somit Fremder im Sinne des FPG. Gegen den Beschwerdeführer besteht infolge der Abweisung der am 28.12.2016 im Bundesgebiet gestellten Anträge auf internationalen Schutz (Asyl
G 2005; subsidiären Schutz
G 2005), der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
BFA-VG in Verbindung mit § 52 FPG 2005 und der Feststellung
9 FPG 2005, dass seine Abschiebung
FPG 2005 nach MAROKKO zulässig ist, mit behördlichen Bescheid vom 09.02.2017, rechtskräftig geworden am 20.02.2017, eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.Gegen den Beschwerdeführer besteht infolge der Abweisung der am 28.12.2016 im Bundesgebiet gestellten Anträge auf internationalen Schutz (Asyl
Paragraph 3, AsylG 2005; subsidiären Schutz
Paragraph 8, AsylG 2005), der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, FPG 2005 und der Feststellung
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG 2005 nach MAROKKO zulässig ist, mit behördlichen Bescheid vom 09.02.2017, rechtskräftig geworden am 20.02.2017, eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Die Beschwerdeführer befand sich zur Sicherung des Verfahrens zur Abschiebung nach Marokko zunächst vom 18.02.2018 bis 04.03.2018, 06:45 Uhr in Schubhaft, nachdem zuvor der erste Versuch ihn Außerlandes zu bringen von der Behörde abgebrochen wurde. Nach einem erneuten Versuch, den Beschwerdeführer am 04.03.2018 nach Marokko per Flugabschiebung zu verbringen, welcher ebenfalls nicht beendet wurde, wurde der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum, Hernalser Gürtel zurückgebracht, wo er seither angehalten wird. Mit Note der Botschaft des Königreiches Marokko, in Wien, vom 27.12.2017 wurde der Beschwerdeführer als marokkanischer Staatsbürger identifiziert und ihm am 16.02.2018 ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Obwohl bereits zwei behördliche Abschiebetermine infolge des Verhaltens des Beschwerdeführers, nämlich am 18.02.2018 und am 04.03.2018 erfolglos geblieben sind, ist basierend auf der äußerst zügigen Verfahrensführung durch die belangte Behörde mit ausreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers innerhalb kurzer Zeit vorgenommen werden wird. Die Behörde hat mit E-Mail-Mitteilung vom 05.03.2018 einen neuerlichen Abschiebeversuch bereits angekündigt. Der Beschwerdeführer wurde am 16.02.2018 aufgrund eines behördlichen Festnahmeauftrags vom 30.01.2017
1 Z 1 in Verbindung mit 34 BFA-VG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in XXXX festgenommen, zunächst in das Polizeianhaltezentrum Innsbruck überstellt, anschließend noch am selben Tag in das Polizeianhaltezentrum Salzburg und am 17.02.2018 in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel verbracht. Nach Abbruch der Abschiebung am 18.02.2018 wurde der Beschwerdeführer am 19.02.2018 vorübergehend in das Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände gebracht und dann noch am selben Nachmittag wieder in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel rücküberstellt. Seit der nochmaligen Beendigung des zweiten Abschiebeversuchs am 04.03.2018 befindet sich der Beschwerdeführer wieder seit 11:15 Uhr im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel.Der Beschwerdeführer wurde am 16.02.2018 aufgrund eines behördlichen Festnahmeauftrags vom 30.01.2017
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 34 BFA-VG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in römisch 40 festgenommen, zunächst in das Polizeianhaltezentrum Innsbruck überstellt, anschließend noch am selben Tag in das Polizeianhaltezentrum Salzburg und am 17.02.2018 in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel verbracht. Nach Abbruch der Abschiebung am 18.02.2018 wurde der Beschwerdeführer am 19.02.2018 vorübergehend in das Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände gebracht und dann noch am selben Nachmittag wieder in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel rücküberstellt. Seit der nochmaligen Beendigung des zweiten Abschiebeversuchs am 04.03.2018 befindet sich der Beschwerdeführer wieder seit 11:15 Uhr im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel. Als der Beschwerdeführer am 18.02.2018, um 7:00 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel abgeholt werden sollte (ein Kontaktgespräch zur Information über die Notwendigkeit der Abschiebung und die Modalitäten hatte am Tag davor mit dem Beschwerdeführer stattgefunden) teilte dieser zuerst mit, nicht fliegen zu wollen und widersetzte sich mittels fortdauernder heftiger Gegenwehr dem Transport aus seiner Zelle, sodass die Abschiebung abgebrochen werden musste (siehe Verwaltungsakt S 101ff.). Der Beschwerdeführer wurde am 04.03.2018, 06:45 Uhr durch Begleitbeamte im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel, zur Abschiebung übernommen, zum Flughafen Wien gebracht und unter Anwendung eines Fixiergurtes in das Luftfahrzeug getragen. Nachdem der Beschwerdeführer an seinen Sitzplatz angelangt war, versuchter er sich aus den Griffen der Beamten zu befreien und schrie lautstark, sodass auch diese Abschiebung, nach Entscheidung des Flugkapitäns, den Beschwerdeführer nicht auf den Flug nach Marokko mitzunehmen, um 09:35 Uhr abgebrochen werden musste. Auf Nachfrage, ob der Beschwerdeführer einen Arzt oder Sanitäter benötige, verneinte dieser (siehe OZ 15). Im Falle des Beschwerdeführers liegt, wie die belangte Behörde zutreffend anführt auf Grund seines Vorverhaltens, insbesondere der Vereitelung der bereits erstmals am 18.02.2018 eingeleiteten und wegen zu heftiger Gegenwehr des Beschwerdeführers von der Behörde abgebrochenem Abschiebung Fluchtgefahr vor. Dass die belangte Behörde aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers während der versuchten Abschiebung und danach - nachdem der Beschwerdeführer in eine Einzelzelle verlegt worden war, zerstörte er den Toilettensitz und zog sich dabei Verletzungen im Bereich der Hauptschlagader zu - wegen der nicht auszuschließenden Absicht sich selbst zu Gefährdung bzw. zu Verletzten im Zuge der Erlassung des nunmehr bekämpften Mandatsbescheides vom 18.02.2018 auf die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers verzichtete, stellt sich nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann als rechtswidrig dar, wenn das sog. Überraschungsverbot" nicht eingehalten wurde (vgl. VwGH 17.12.2014, 2014/03/0066 u.a.). Entgegen der in der Beschwerde geäußerten Meinung hat die Verwaltungsbehörde jedoch im vorliegenden Fall in Ihre rechtliche Würdigung im Mandatsbescheid keine Sachverhaltselemente einbezogen, die dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen wären.Im Falle des Beschwerdeführers liegt, wie die belangte Behörde zutreffend anführt auf Grund seines Vorverhaltens, insbesondere der Vereitelung der bereits erstmals am 18.02.2018 eingeleiteten und wegen zu heftiger Gegenwehr des Beschwerdeführers von der Behörde abgebrochenem Abschiebung Fluchtgefahr vor. Dass die belangte Behörde aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers während der versuchten Abschiebung und danach - nachdem der Beschwerdeführer in eine Einzelzelle verlegt worden war, zerstörte er den Toilettensitz und zog sich dabei Verletzungen im Bereich der Hauptschlagader zu - wegen der nicht auszuschließenden Absicht sich selbst zu Gefährdung bzw. zu Verletzten im Zuge der Erlassung des nunmehr bekämpften Mandatsbescheides vom 18.02.2018 auf die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers verzichtete, stellt sich nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann als rechtswidrig dar, wenn das sog. Überraschungsverbot" nicht eingehalten wurde vergleiche VwGH 17.12.2014, 2014/03/0066 u.a.). Entgegen der in der Beschwerde geäußerten Meinung hat die Verwaltungsbehörde jedoch im vorliegenden Fall in Ihre rechtliche Würdigung im Mandatsbescheid keine Sachverhaltselemente einbezogen, die dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen wären. Nach der Rechtsprechung zählen zu den Kriterien
Abs 3 FPG, mangelnden sozialen Verankerung in Österreich und insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, welche die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen können und der damit angesprochenen fehlenden Integration des Fremden in Österreich, bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).Nach der Rechtsprechung zählen zu den Kriterien
Paragraph 76, Absatz 3, FPG, mangelnden sozialen Verankerung in Österreich und insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, welche die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen können und der damit angesprochenen fehlenden Integration des Fremden in Österreich, bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Solche und zwar mehrere verschiedene Umstände liegen im vorliegenden Fall tatsächlich vor, was dazu führt, dass das Risiko, der Beschwerdeführer werde Untertauchen, als schlüssig anzusehen ist. Der Beschwerdeführer hat weder eine berufliche, noch eine familiäre oder anderweitige soziale Verankerung im Inland und auch sein Verhalten, insbesondere nach dem ersten gescheiterten Versuch seiner Abschiebung am 18.02.2018, sich durch heftige körperliche Gegenwehr nicht nur dem Transport zu entziehen, sondern durch Vandalismus auch eine Selbstgefährdung in Kauf zu nehmen, vergrößern das öffentliche Interesse an der Sicherstellung bzw. baldigen Überstellung des Beschwerdeführers maßgeblich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch anlässlich des zweiten Versuches, am 04.03.2018 neuerlich durch sein Verhalten, seine Außerlandesbringung verhindert hat, und sich daher fortdauernd gegenüber der Behörde, aber auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht als nicht kooperativ zeigte. So verweigerte der Beschwerdeführer nicht nur die Übernahme des Mandatsbescheides vom 18.02.2018, sondern auch die der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch während der Einvernahme durch die erkennende Richterin, zeigte der Beschwerdeführer wenig Bereitschaft, substantiell an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Er bestand darauf, zwar "grundsätzlich" bereit zu sein, nach Marokko auszureisen, aber erst nachdem ihm in Österreich eine, seiner Meinung nach, entsprechende weitere Behandlung, seiner gesundheitlichen Probleme, gewährt worden sei. Dieses uneinsichtige Verhalten setzte der Beschwerdeführer bis zum Ende seiner Einvernahme fort, trotzdem er wiederholt über die aktuelle, rechtliche Situation seines Aufenthalts im Bundesgebiet und die Notwendigkeit seiner Abschiebung nach Marokko, belehrt worden war. Wie eine Gesamtschau des Verhaltens des Beschwerdeführers zeigt und insbesondere in der mündlichen Verhandlung am heutigen Tage hervorgekommen ist, sind die Aussagen des Beschwerdeführers, er wäre bereit Österreich zu verlassen, als unglaubwürdige Schutzbehauptung zu werten und zeigt sein Verhalten vielmehr unmissverständlich auf, dass er weiterhin auch nicht gewillt wäre, mit den Behörden zusammen zu arbeiten, sondern er sich, wenn ihm dazu die Möglichkeit geboten würde, den Zugriff der Behörde diesmal durch Untertauchen entziehen würde. Fluchtgefahr besteht daher, wie die belangte Behörde zutreffend feststellte, sowohl
Umgehung der Rückkehr, im vorliegenden Fall nach Marokko), der Z 3 (das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeenden Maßnahme) und der Ziffer 9 (mangelnder Grad der sozialen Verankerung). Auch verfügt der Beschwerdeführer über keine ausreichenden existenzsichernden Mittel und übt keine legale Erwerbstätigkeit aus.Fluchtgefahr besteht daher, wie die belangte Behörde zutreffend feststellte, sowohl
Paragraph 76, Absatz 3, FPG im Sinne der Ziffer 1 (keine Mitwirkung an bzw. Umgehung der Rückkehr, im vorliegenden Fall nach Marokko), der Ziffer 3, (das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeenden Maßnahme) und der Ziffer 9 (mangelnder Grad der sozialen Verankerung). Auch verfügt der Beschwerdeführer über keine ausreichenden existenzsichernden Mittel und übt keine legale Erwerbstätigkeit aus. 2.3.2.2. Gelindere Mittel / Verhältnismäßigkeit:
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.
Abs. 2 leg. cit. ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Absatz 2, leg. cit. ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Abs. 3 leg. cit sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Absatz 3, leg. cit sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
Abs. 4 leg. cit. seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Absatz 4, leg. cit. seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird. Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht
Abs. 5 leg. cit. der für die Durch-setzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht
Absatz 5, leg. cit. der für die Durch-setzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten. Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde
Abs. 6 leg. cit. in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde
Absatz 6, leg. cit. in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 7 leg. cit. können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 7, leg. cit. können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Abs. 8 leg. cit. ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Absatz 8, leg. cit. ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 9 leg. cit. können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Absatz 9, leg. cit. können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Wegen dieses seines Vorverhaltens kann auch mit der Verhängung gelinderer Mittel entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer ist haftfähig und auch seine Flugtauglichkeit wurde bereits am 17.02.2017 von amtsärztlicher Seite uneingeschränkt bestätigt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht somit jedenfalls ausreichende Reisefähigkeit des Beschwerdeführers, womit weder aus dem Gesichtspunkt des tauglichen Sicherungszweckes noch der Verhältnismäßigkeit, die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten gesundheitlichen Probleme der Haft entgegen stehen. Schubhaft erfordert nämlich nicht einmal Gewissheit darüber, dass es letztlich im Hinblick auf die Reisefähigkeit - die im vorliegenden Fall ohnehin uneingeschränkt bestätigt wurde - zu einer Abschiebung kommen kann (vgl. VwGH 24.03.2015, 2014/21/0058).Wegen dieses seines Vorverhaltens kann auch mit der Verhängung gelinderer Mittel entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer ist haftfähig und auch seine Flugtauglichkeit wurde bereits am 17.02.2017 von amtsärztlicher Seite uneingeschränkt bestätigt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht somit jedenfalls ausreichende Reisefähigkeit des Beschwerdeführers, womit weder aus dem Gesichtspunkt des tauglichen Sicherungszweckes noch der Verhältnismäßigkeit, die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten gesundheitlichen Probleme der Haft entgegen stehen. Schubhaft erfordert nämlich nicht einmal Gewissheit darüber, dass es letztlich im Hinblick auf die Reisefähigkeit - die im vorliegenden Fall ohnehin uneingeschränkt bestätigt wurde - zu einer Abschiebung kommen kann vergleiche VwGH 24.03.2015, 2014/21/0058). Schließlich war auch von der beantragten Einholung eines psychiatrischen Fachgutachtens abzusehen. Zum einen verzichtete der Beschwerdeführer auf eine nähere Konkretisierung unter welchen aktuellen und maßgeblichen psychischen Problemen er leidet, die seiner Abschiebung entgegen stehen, sodass es sich bei der Einholung eines solchen Fachgutachtens um einen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässigen Erkundungsbeweis handeln würde (vgl. VwGH 17.12.2013, 2013/09/0161) und zum anderen leidet, wie aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen zweifelsfrei hervor geht, der Beschwerdeführer aktuell unter keinen schwerwiegenden Krankheiten, sondern ist vielmehr uneingeschränkt haftfähig und flugtauglich.Schließlich war auch von der beantragten Einholung eines psychiatrischen Fachgutachtens abzusehen. Zum einen verzichtete der Beschwerdeführer auf eine nähere Konkretisierung unter welchen aktuellen und maßgeblichen psychischen Problemen er leidet, die seiner Abschiebung entgegen stehen, sodass es sich bei der Einholung eines solchen Fachgutachtens um einen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässigen Erkundungsbeweis handeln würde vergleiche VwGH 17.12.2013, 2013/09/0161) und zum anderen leidet, wie aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen zweifelsfrei hervor geht, der Beschwerdeführer aktuell unter keinen schwerwiegenden Krankheiten, sondern ist vielmehr uneingeschränkt haftfähig und flugtauglich. Wegen der weitgehenden Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kommt im vorliegenden Fall die Verhängung einer finanziellen Sicherheitsleistung nicht in Betracht und wurde auch in der Beschwerde nicht angeregt. Aber auch mit der Anordnung einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten, noch mit einer periodischen Meldeverpflichtung kann, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, insbesondere aufgrund seiner zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung gezeigten Uneinsichtigkeit - siehe seine wiederholt geäußerte Erwartung einer weiteren medizinische oder physiotherapeutischen Behandlung in Österreich - sowie seinem bereits mehrfachen, bislang erfolgreichen Versuchen seine Abschiebung durch sein Verhalten zumindest zu verzögern bzw. zu vereiteln, nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer zeigte sich bislang als weitgehend unkooperativ und nicht vertrauenswürdig. Er wird weiterhin nichts unversucht lassen, um sich einer Abschiebung nach Marokko zu entziehen. Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen der Freiheit des Beschwerdeführers und den Interessen der Öffentlichkeit hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens (Verhältnismäßigkeit) hat daher ergeben, dass in diesem Fall den öffentlichen Interessen der Vorzug zu gewähren ist. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Auch hinsichtlich der bisherigen und zu erwartenden weiteren Dauer der Anhaltung (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0010, wo der Gerichtshof ausgesprochen hat, wie folgt: "Die Verhängung der Schubhaft und die Abschiebung sind verschiedene Maßnahmen, für deren Anwendung unterschiedliche Voraussetzungen normiert sind [...]. Die Abschiebung ist jene Maßnahme, die der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung (Rückkehrentscheidung, Ausweisung, Aufenthaltsverbot) dient. Die Schubhaft dient als Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung oder der Sicherung der Abschiebung, ist dieser also vorgelagert. Die Abschiebung beginnt nämlich (erst) in dem Zeitpunkt, in dem die Verbringung des Fremden, an die Grenze des Bundesgebietes, ihren tatsächlichen Anfang nimmt. Dies ist in einem Fall, wie den vorliegenden, in dem der Fremde in Schubhaft angehalten wurde, der Zeitpunkt, in dem er vom Vollzugsort der Schubhaft zum Zwecke des Transportes an die Grenze, abgeholt wird."), zeigt sich die Maßnahme als nicht unverhältnismäßig. Die Behörde führt das Verfahren zur Außerlandesbringung unter den gegebenen Umständen äußerst rasch durch, von der Abschiebung ist daher innerhalb der Schubhafthöchstdauer jedenfalls auszugehen. Verfahrensverzögerungen, die die Aufrechterhaltung der Schubhaft unverhältnismäßig machen würden, liegen sohin aktuell keine vor (vgl. VwGH 27.01.2011, 2008/21/0595; 2009/21/0049; 2008/21/0670) und sind auch nicht erwartbar.Auch hinsichtlich der bisherigen und zu erwartenden weiteren Dauer der Anhaltung vergleiche VwGH 11.06.2013, 2012/21/0010, wo der Gerichtshof ausgesprochen hat, wie folgt: "Die Verhängung der Schubhaft und die Abschiebung sind verschiedene Maßnahmen, für deren Anwendung unterschiedliche Voraussetzungen normiert sind [...]. Die Abschiebung ist jene Maßnahme, die der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung (Rückkehrentscheidung, Ausweisung, Aufenthaltsverbot) dient. Die Schubhaft dient als Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung oder der Sicherung der Abschiebung, ist dieser also vorgelagert. Die Abschiebung beginnt nämlich (erst) in dem Zeitpunkt, in dem die Verbringung des Fremden, an die Grenze des Bundesgebietes, ihren tatsächlichen Anfang nimmt. Dies ist in einem Fall, wie den vorliegenden, in dem der Fremde in Schubhaft angehalten wurde, der Zeitpunkt, in dem er vom Vollzugsort der Schubhaft zum Zwecke des Transportes an die Grenze, abgeholt wird."), zeigt sich die Maßnahme als nicht unverhältnismäßig. Die Behörde führt das Verfahren zur Außerlandesbringung unter den gegebenen Umständen äußerst rasch durch, von der Abschiebung ist daher innerhalb der Schubhafthöchstdauer jedenfalls auszugehen. Verfahrensverzögerungen, die die Aufrechterhaltung der Schubhaft unverhältnismäßig machen würden, liegen sohin aktuell keine vor vergleiche VwGH 27.01.2011, 2008/21/0595; 2009/21/0049; 2008/21/0670) und sind auch nicht erwartbar. Die Verhängung der Schubhaft, stellt sich in diesem Fall, wie von der Rechtsprechung geboten, auch als "Ultima ratio" dar, denn "je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, es umso weniger einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel bedarf" und dass "das diesbezügliche Begründungserfordernis dagegen größer sein wird, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt" (vgl. VwGH 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391). Im Sinne dieser Rechtsprechung werden keine Umstände erkennbar, die im Falle des Beschwerdeführers gegen sein Untertauchen, wenn er dazu die Möglichkeit erhielte sprechen. Der Beschwerdeführer hat keine sozialen bzw. familiären Bindungen, ist nicht akut krank und somit ausreichen gesund und sein fortgesetztes, seine Verpflichtung nach Marokko zurück zu kehren letztlich ignorierendes Verhalten macht unmissverständlich klar, dass angesichts der demnächst zu erwartenden neuerlichen Flugabschiebung, die Anordnung eines gelinderen Mittels, sich als nicht zweckmäßig darstellt.Die Verhängung der Schubhaft, stellt sich in diesem Fall, wie von der Rechtsprechung geboten, auch als "Ultima ratio" dar, denn "je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, es umso weniger einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel bedarf" und dass "das diesbezügliche Begründungserfordernis dagegen größer sein wird, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt" vergleiche VwGH 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391). Im Sinne dieser Rechtsprechung werden keine Umstände erkennbar, die im Falle des Beschwerdeführers gegen sein Untertauchen, wenn er dazu die Möglichkeit erhielte sprechen. Der Beschwerdeführer hat keine sozialen bzw. familiären Bindungen, ist nicht akut krank und somit ausreichen gesund und sein fortgesetztes, seine Verpflichtung nach Marokko zurück zu kehren letztlich ignorierendes Verhalten macht unmissverständlich klar, dass angesichts der demnächst zu erwartenden neuerlichen Flugabschiebung, die Anordnung eines gelinderen Mittels, sich als nicht zweckmäßig darstellt. Zusammenfassend ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass im Fall des Beschwerdeführers sowohl der Sicherungsbedarf als auch die Verhältnismäßigkeit für die Anhaltung in der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung vorliegen. Die Anwendung eines gelinderen Mittels war nicht als erfolgsversprechend und somit ausreichend zu beurteilen und die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen. Zur von der Behörde unter Hinweis auf BVwG 04.07.2017, GZ: W 117 2160769-1 geäußerten Ansicht, die Schubhaft könne fortgesetzt werden, denn die Flugzeugtüre sei noch nicht geschlossen gewesen, ist anzumerken: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Schubhaft der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung oder der Sicherung der Abschiebung und ist daher der Abschiebung vorgelagert. Der Beginn der Abschiebung ist jener Zeitpunkt, in dem die Verbringung des Fremden an die Grenze des Bundesgebietes, ihren tatsächlichen Anfang nimmt. In einem Fall, in dem der Fremde in Schubhaft angehalten wurde, ist es also der Zeitpunkt, in dem er vom Vollzugsort der Schubhaft zum Zwecke des Transportes an die Grenze, abgeholt wird (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0010). Angewendet auf den vorliegenden Fall, führt das nach Meinung der erkennenden Richterin dazu, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft am 04.03.2018, um 06:45 endete, als er im Polizeianhaltezentrum, Hernalser Gürtel von den dortigen Sicherheitsorganen zum Zwecke des Transportes zum Flughafen und in weiterer Folge per Flug nach Marokko abgeholt wurde. Schon der Transport von den Räumlichkeiten in welchen der Beschwerdeführer bis dahin im Polizeianhaltezentrum in Schubhaft angehalten wurde, zum Fahrzeug, mit welchem der Beschwerdeführer zum Flughafen gebracht wurde stellt somit einen Teil jener Maßnahme dar, die der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung dient und ist daher Bestandteil der Abschiebung.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Schubhaft der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung oder der Sicherung der Abschiebung und ist daher der Abschiebung vorgelagert. Der Beginn der Abschiebung ist jener Zeitpunkt, in dem die Verbringung des Fremden an die Grenze des Bundesgebietes, ihren tatsächlichen Anfang nimmt. In einem Fall, in dem der Fremde in Schubhaft angehalten wurde, ist es also der Zeitpunkt, in dem er vom Vollzugsort der Schubhaft zum Zwecke des Transportes an die Grenze, abgeholt wird vergleiche VwGH 11.06.2013, 2012/21/0010). Angewendet auf den vorliegenden Fall, führt das nach Meinung der erkennenden Richterin dazu, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft am 04.03.2018, um 06:45 endete, als er im Polizeianhaltezentrum, Hernalser Gürtel von den dortigen Sicherheitsorganen zum Zwecke des Transportes zum Flughafen und in weiterer Folge per Flug nach Marokko abgeholt wurde. Schon der Transport von den Räumlichkeiten in welchen der Beschwerdeführer bis dahin im Polizeianhaltezentrum in Schubhaft angehalten wurde, zum Fahrzeug, mit welchem der Beschwerdeführer zum Flughafen gebracht wurde stellt somit einen Teil jener Maßnahme dar, die der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung dient und ist daher Bestandteil der Abschiebung. 2.3.3. Zu Spruchpunkt A) II. Fortsetzung bzw. Fortbestehen der Schubhaft:2.3.3. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. Fortsetzung bzw. Fortbestehen der Schubhaft:
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs
F nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs
Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar. Für die Durchsetzung der Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers notwendige Voraussetzung. Der Beschwerdeführer verfügt über keine feststellbaren substantiellen sozialen Anknüpfungspunkte und auch keine ausreichenden eigenen Geldmittel für einen weiteren, angesichts des von der Behörde bereits geplanten neuerlichen Abschiebeversuchs, eher zeitlich absehbaren Aufenthalt. Dass Untertauchen des Beschwerdeführers im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft wird infolge der bereits zweiten erfolgreichen Verhinderung des weiteren Abschiebeversuchs noch wahrscheinlicher, als es schon zuvor aufgrund des schon damals gegebenen Heimreisezertifikats und seines auch eine Selbstverletzung in Kauf nehmenden Verhaltens nach dem ersten abgebrochenen Abschiebversuchs war. Im Ermittlungsverfahren sind keine Gründe hervor gekommen, die es nahe legen würden, dass sie den Beschwerdeführer davon abhalten würden, sich der Abschiebung soweit dies ihm grundsätzlich möglich gemacht würde, nochmal, nämlich diesmal durch Untertauchen, zu entziehen bzw. diese weiterhin zu verschleppen. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall weiterhin eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Das staatliche Interesse an einer Sicherstellung von Abschiebungen ist sogar - auch aufgrund der aktuellen Entwicklungen der Antragszahlen betreffend internationalen Schutz - noch deutlich angewachsen. Es erscheint daher umso mehr geboten, bereits durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch konsequent durchzusetzen. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gegeben sind. 2.3.4. Zu Spruchpunkt A) III. Kostenbegehren:2.3.4. Zu Spruchpunkt A) römisch drei. Kostenbegehren:
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Abs 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen
Abs. 1:
Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen
Absatz eins :
Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
GVG gestellt.Sowohl der Beschwerdeführer, als auch die Behörde haben einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen
Paragraph 35, VwGVG gestellt. Aufgrund der Beschwerdeabweisung steht allein dem Bundesamt als obsiegender Partei der Ersatz von Aufwendungen nach den im Spruch genannten gesetzlichen Bestimmungen dem Grunde nach zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten ergibt sich aus den zitierten Regelungen. Der Vollständigkeit halber wird unter Hinweis auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ergänzend festgestellt, dass im gegenständlichen Verfahren keine Aufwendungen für Übersetzungen bzw. die Bestellung eines Dolmetschers angefallen sind, noch solche von Beschwerdeführerseite tatsächlich geltend gemacht wurden. 2.3.5 Zu Spruchpunkt B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision war im vorliegenden Fall zuzulassen, da es im Hinblick auf die Beurteilung der Frage des Endes der Schubhaft und des Beginns einer unmittelbar daran anschließenden Abschiebung wie im vorliegenden Fall, an einer Rechtsprechung fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W174.2187391.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.