RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.03.2018 GeschäftszahlW179 2121449-1 SpruchW179 2121449-1/ 4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der AUSTRO CONTROL Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH vom XXXX , betreffend einen Antrag auf Änderung des Zuständigkeitsstaates der Lizenz und der medizinischen Berichte gemäß Verordnung (EU) Nr 1178/1011, FCL.015, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid der AUSTRO CONTROL Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH vom römisch 40 , betreffend einen Antrag auf Änderung des Zuständigkeitsstaates der Lizenz und der medizinischen Berichte gemäß Verordnung (EU) Nr 1178/1011, FCL.015, zu Recht erkannt: A) Beschwerde Die Beschwerde wird abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nun lautet: "I. Der Antrag des XXXX vom XXXX auf Wechsel der zuständigen Behörde und Übertragung seiner Lizenzierung und medizinischer Berichte hinsichtlich des von der Regierung von XXXX ausgestellten Zivilluftfahrerscheins mit der Lizenznummer XXXX auf die Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH wird nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 - der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl L 311, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/539 der Kommission vom 6. April 2016, - als unzulässig zurückgewiesen."I. Der Antrag des römisch 40 vom römisch 40 auf Wechsel der zuständigen Behörde und Übertragung seiner Lizenzierung und medizinischer Berichte hinsichtlich des von der Regierung von römisch 40 ausgestellten Zivilluftfahrerscheins mit der Lizenznummer römisch 40 auf die Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH wird nach der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, - der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt L 311, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/539 der Kommission vom 6. April 2016, - als unzulässig zurückgewiesen. II. Gemäß der §§ 1 und 3 Abs 1 Austro-Control-Gebührenverordnung (ACGV), BGBl Nr 2/1994 idF BGBl II Nr 274/2017, iVm Tarifpost 1. b), Tarifpost 7. und Tarifpost 102 ACGV idF BGBl II Nr 274/2017 wird eine Gebühr von Euro 56,67 (exkl. 20% Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Die Zahlung hat auf das im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vom XXXX genannte Konto der Austro Control GmbH zu erfolgen."römisch zwei. Gemäß der Paragraphen eins und 3 Absatz eins, Austro-Control-Gebührenverordnung (ACGV), Bundesgesetzblatt Nr 2 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 274 aus 2017,, in Verbindung mit Tarifpost 1. b), Tarifpost 7. und Tarifpost 102 ACGV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 274 aus 2017, wird eine Gebühr von Euro 56,67 (exkl. 20% Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Die Zahlung hat auf das im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides vom römisch 40 genannte Konto der Austro Control GmbH zu erfolgen." B) Revision Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme den nach VO (EU) Nr 1178/2011, FCL.015, gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Wechsel der zuständigen Behörde und Übertragung seiner Lizenzierung und medizinischen Berichte auf diese (nämlich von der in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Luftfahrtbehörde auf die österreichische Austro Control Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH) ab.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme den nach VO (EU) Nr 1178 aus 2011,, FCL.015, gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Wechsel der zuständigen Behörde und Übertragung seiner Lizenzierung und medizinischen Berichte auf diese (nämlich von der in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Luftfahrtbehörde auf die österreichische Austro Control Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH) ab. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. 3. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor und erstattet keine Gegenschrift. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1. Der Beschwerdeführer beantragte bei der belangten Behörde am XXXX für seinen in der Bundesrepublik Deutschland unter der Lizenznummer1. Der Beschwerdeführer beantragte bei der belangten Behörde am römisch 40 für seinen in der Bundesrepublik Deutschland unter der Lizenznummer XXXX ausgestellten Zivilluftfahrerschein (Privatpilotenlizenz) die Änderung des Zuständigkeitsstaates der Lizenz und der medizinischen Berichte gemäß Verordnung (EU) Nr 1178/1011, FCL.015, auf die österreichische (belangte) Behörde.römisch 40 ausgestellten Zivilluftfahrerschein (Privatpilotenlizenz) die Änderung des Zuständigkeitsstaates der Lizenz und der medizinischen Berichte gemäß Verordnung (EU) Nr 1178/1011, FCL.015, auf die österreichische (belangte) Behörde. 2. Einen Antrag auf die Erteilung weiterer Berechtigungen oder Zeugnisse sowie für einen Nachtrag zu oder eine Verlängerung oder Erneuerung dieser Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde bis zum Ausfertigungszeitpunkt der hier angefochtenen Entscheidung nicht. 2. Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der unstrittigen Aktenlage. 3. Rechtliche Beurteilung: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitig erhobene und zulässige Beschwerde erwogen: 3.1. Rechtsnormen: Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl L 311, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/539 der Kommission vom 6. April 2016, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 1178 aus 2011, der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr 216 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt L 311, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/539 der Kommission vom 6. April 2016, lauten: "Anhang I (Teil-FCL)"Anhang römisch eins (Teil-FCL) FCL.015 Beantragung, Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnissen
- a)Anträge auf Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung von Pilotenlizenzen und damit verbundenen Berechtigungen und Zeugnissen sind bei der zuständigen Behörde in der von dieser Behörde festgelegten Form und Weise zu stellen. Dem Antrag sind Nachweise darüber beizufügen, dass der Bewerber die Anforderungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung der Lizenz oder des Zeugnisses sowie damit verbundener Berechtigungen oder Befugnisse erfüllt, wie in diesem Teil und im Teil-Medical festgelegt.
- b)...
- c)...
- d)Anträge auf die Erteilung einer Lizenz für eine weitere Luftfahrzeugkategorie oder auf die Erteilung weiterer Berechtigungen oder Zeugnisse sowie für einen Nachtrag zu oder eine Verlängerung oder Erneuerung dieser Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse sind bei der zuständigen Behörde zu stellen, die die Pilotenlizenz ursprünglich ausgestellt hat, es sei denn, der Pilot hat einen Wechsel der zuständigen Behörde und eine Übertragung seiner Lizenzierung und medizinischen Berichte auf diese Behörde beantragt." 3.2. Zu A) Beschwerde: 1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem jüngeren Erkenntnis vom 23. Februar 2018, Ro 2017/03/0028, zu der hier einschlägigen Bestimmung FCL.015
- d)der besagten Verordnung (VO) ausgesprochen, dass ein Zuständigkeitsübergang von der bisherigen (hier deutschen) Behörde auf die österreichische Luftfahrtbehörde 1.) eines Antrages auf Erteilung einer Lizenz für eine weitere Luftfahrzeugkategorie oder auf die Erteilung weiterer Berechtigungen oder Zeugnisse sowie für einen Nachtrag zu oder eine Verlängerung oder Erneuerung dieser Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse (Hauptantrag), sowie 2.) eines Antrages auf Wechsel der zuständigen Behörde bedürfe. Ein Zuständigkeitswechsel iSd FCL.015
- d)VO setze somit das Stellen beider genannten Anträge voraus, die zusammen bereits zum Zuständigkeitsübergang führten. Um ihre Entscheidung treffen zu können, habe die neu zuständig gewordene Behörde sich sodann von der bislang zuständig gewesen Behörde die Lizenzierung und die medizinischen Berichte übermitteln zu lassen. Komme die bislang zuständig gewesene Behörde diesem Ansinnen nicht oder nicht vollständig nach, habe das auf die Zuständigkeit jener Behörde, bei der der Hauptantrag und der Antrag auf Zuständigkeitswechsel gestellt worden sei, keinen Einfluss. Ein Zuständigkeitswechsel losgelöst von einem Hauptantrag komme allerdings nicht in Betracht, dieser sei Voraussetzung dafür, dass überhaupt ein Zuständigkeitswechsel von der bisherigen Behörde auf die belangte Behörde stattfinden könne. 2. Da der Beschwerdeführer, wie dargestellt, keinen Hauptantrag im obigen Sinne nach FCL.015
- d)VO stellte, ging die Zuständigkeit der bisherigen Behörde (für solch einen Hauptantrag) trotz des Antrages auf Zuständigkeitswechsels nicht auf die belangte Behörde über. Soweit der Beschwerdeführer alleine den Wechsel des Zuständigkeitsstaates nach FCL.015
- d)VO beantragte, ist die belangte Behörde, auf die die Zuständigkeit antragsgemäß übergehen soll, für diesen zwar grundsätzlich zuständig und die richtige Einbringungsbehörde. Allerdings ist dieser Antrag und somit dessen Zulässigkeit an das Stellen eines Hauptantrages im obigen Sinne gebunden und kommt ein Antrag auf Zuständigkeitsübergang ohne besagtem Hauptantrag a priori (vgl die zitierte VwGH-Entscheidung) nicht in Betracht.Soweit der Beschwerdeführer alleine den Wechsel des Zuständigkeitsstaates nach FCL.015
- d)VO beantragte, ist die belangte Behörde, auf die die Zuständigkeit antragsgemäß übergehen soll, für diesen zwar grundsätzlich zuständig und die richtige Einbringungsbehörde. Allerdings ist dieser Antrag und somit dessen Zulässigkeit an das Stellen eines Hauptantrages im obigen Sinne gebunden und kommt ein Antrag auf Zuständigkeitsübergang ohne besagtem Hauptantrag a priori vergleiche die zitierte VwGH-Entscheidung) nicht in Betracht. Deshalb ist der diesem Verfahren zu Grund liegende Antrag (auf Änderung des Zuständigkeitsstaates der Lizenz und der medizinischen Berichte) ohne weiteres zurückzuweisen und der behördliche Spruch demgemäß abzuändern. Ob der Beschwerdeführer zwischenzeitig (seit Erlassung des angefochtenen Bescheides) einen Hauptantrag bei der belangten Behörde gestellt hat, ist unbeachtlich und nicht Sache des hiergerichtlichen Verfahrens, spricht der angefochten Bescheid doch über einen solchen nicht ab, weshalb diesbezügliche Ermittlungen nicht indiziert sind. Aus demselben Grunde kommt ein erstmaliges (nachträgliches) Stellen des besagten Hauptantrages im hiergerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht in Betracht, zumal ein Zuständigkeitswechsel aus systematischen Erwägungen nicht vom deutschen Luftfahrt-Bundesamtes direkt (unter Außerachtlassung der Austro Control GmbH) ans österreichische Bundesverwaltungsgericht führen kann. 3. Gebührenentscheidung: 3.1. Die Beschwerde ficht den gesamten Bescheid an und nimmt davon die behördlich getroffene Gebührenentscheidung nicht aus, wenngleich sie zu dieser kein Vorbringen erstattet. Da das Bundesverwaltungsgericht die Begründung des angefochtenen Bescheides durch ihre eigene ersetzt, kommt das Bundesverwaltungsgericht nicht umhin, den bekämpften Spruchpunkt II. zu überprüfen, zumal ein Verbot einer reformatio in peius hier nicht normiert ist.3.1. Die Beschwerde ficht den gesamten Bescheid an und nimmt davon die behördlich getroffene Gebührenentscheidung nicht aus, wenngleich sie zu dieser kein Vorbringen erstattet. Da das Bundesverwaltungsgericht die Begründung des angefochtenen Bescheides durch ihre eigene ersetzt, kommt das Bundesverwaltungsgericht nicht umhin, den bekämpften Spruchpunkt römisch zwei. zu überprüfen, zumal ein Verbot einer reformatio in peius hier nicht normiert ist. 3.2. Zum Zeitpunkt der hg Entscheidung ist die Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV), BGBl Nr 2/1994 idF BGBl II Nr 274/2017 anzuwenden, und ist der Abschnitt II. dieser Fassung gemäß seinem § 6 Abs 14 auch anwendbar:3.2. Zum Zeitpunkt der hg Entscheidung ist die Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV), Bundesgesetzblatt Nr 2 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 274 aus 2017, anzuwenden, und ist der Abschnitt römisch zwei. dieser Fassung gemäß seinem Paragraph 6, Absatz 14, auch anwendbar: 3.3. Gemäß deren Tarifpost 1. lit
- b)fällt bei "PPL" eine Gebühr in der Höhe von € 255 an. Nach Tarifpost 7. leg cit ist diese auf zwei Drittel und somit auf € 170 zu reduzieren. Tarifpost 102 bestimmt für eine rechtskräftige Zurückweisung nochmals die Reduktion auf ein Drittel und daher auf € 56,67.3.3. Gemäß deren Tarifpost 1. Litera b,) fällt bei "PPL" eine Gebühr in der Höhe von € 255 an. Nach Tarifpost 7. leg cit ist diese auf zwei Drittel und somit auf € 170 zu reduzieren. Tarifpost 102 bestimmt für eine rechtskräftige Zurückweisung nochmals die Reduktion auf ein Drittel und daher auf € 56,67. Dementsprechend war der behördliche Gebührenausspruch anzupassen. 4. Bei diesem Ergebnis konnte ausweislich § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.4. Bei diesem Ergebnis konnte ausweislich Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. 5. Rechtlich ist auf dem Boden der zitierten VwGH-Rechtsprechung darauf hinzuweisen, der Beschwerdeführer könnte in Folge, um einen Zuständigkeitswechsel zu bewirken, an die Austro Control GmbH einen (zulässigen) Hauptantrag im obigen Sinne und zugleich bei dieser einen (zulässigen) Antrag auf Wechsel der Zuständigkeit vom deutschen Luftfahrt-Bundesamt an die Austro Control GmbH (samt Übertragung der Lizenzierung und medizinischen Berichte) stellen. 3.3. Zu B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob überhaupt ein Zuständigkeitsübergang von der bisherigen deutschen Luftfahrtbehörde auf die belangte Behörde stattgefunden hat, und ein bloßer Antrag auf Zuständigkeitsübergang losgelöst von einem Hauptantrag iSd FCL.015
- d)VO 1178/20011 zulässig ist, was auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 23. Februar 2018, Ro 2017/03/0028) zu verneinen war, weshalb die hier maßgebliche Rechtslage bereits vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde und deshalb die Revision nicht zulässig ist.Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob überhaupt ein Zuständigkeitsübergang von der bisherigen deutschen Luftfahrtbehörde auf die belangte Behörde stattgefunden hat, und ein bloßer Antrag auf Zuständigkeitsübergang losgelöst von einem Hauptantrag iSd FCL.015
- d)VO 1178/20011 zulässig ist, was auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 23. Februar 2018, Ro 2017/03/0028) zu verneinen war, weshalb die hier maßgebliche Rechtslage bereits vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde und deshalb die Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W179.2121449.1.00