GVG i.V.m. § 15 und TP 1 GGG mit der Maßgabe abgewiesen, dass im Spruch des genannten Bescheides der Betrag "€ 544,00" durch den Betrag "€ 2.779,00" ersetzt wird.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 15 und TP 1 GGG mit der Maßgabe abgewiesen, dass im Spruch des genannten Bescheides der Betrag "€ 544,00" durch den Betrag "€ 2.779,00" ersetzt wird. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.
F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2. Grundsätzlich ist mangels besonderer materiell-rechtlicher Anordnungen über den Wirksamkeitszeitpunkt im Abgabenrecht prinzipiell jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Gestaltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (Hinweis VwGH 20.05.1988, 86/17/0178) (VwGH 20.04.1998, 97/17/0414).
a GGG wird - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird - der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet. Im gegenständlichen Fall brachte die BF die Klage am 05.04.2017 ein.
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG wird - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird - der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet. Im gegenständlichen Fall brachte die BF die Klage am 05.04.2017 ein. Die zum damaligen Zeitpunkt maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1 Z 1 ist - soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen - bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger) zahlungspflichtig.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, ist - soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen - bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger) zahlungspflichtig.
3 Z 1 GGG sind - soweit im Folgenden nicht Anderes angeordnet ist - Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren (TP 1 bis 3) ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird.
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, GGG sind - soweit im Folgenden nicht Anderes angeordnet ist - Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren (TP 1 bis 3) ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird.
15 Abs. 1 GGG ist als Wert einer unbeweglichen Sache das Dreifache des Einheitswerts anzusehen. Wird vom Zahlungspflichtigen nachgewiesen, dass der Verkehrswert der Sache geringer ist als das Dreifache des Einheitswerts, so ist der Verkehrswert maßgebend; Gleiches gilt, wenn für die Sache kein Einheitswert festgestellt ist.
15 Absatz eins, GGG ist als Wert einer unbeweglichen Sache das Dreifache des Einheitswerts anzusehen. Wird vom Zahlungspflichtigen nachgewiesen, dass der Verkehrswert der Sache geringer ist als das Dreifache des Einheitswerts, so ist der Verkehrswert maßgebend; Gleiches gilt, wenn für die Sache kein Einheitswert festgestellt ist. Als Streitwert kommt der [nunmehr: dreifache] Einheitswert einer Liegenschaft nur dann in Frage, wenn die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens ist. (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 8 und 10 zu § 15 Abs. 1 GGG, S. 82)Als Streitwert kommt der [nunmehr: dreifache] Einheitswert einer Liegenschaft nur dann in Frage, wenn die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens ist. (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 8 und 10 zu Paragraph 15, Absatz eins, GGG, S. 82) Als Streitwert kommt der Wert (Einheitswert) einer Liegenschaft dann in Frage, wenn die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens ist, also insbesondere, wenn das Urteilsbegehren auf Übereignung der Liegenschaft oder auf Löschung einer fehlerhaften Eigentumseintragung im Grundbuch gerichtet ist. (VwGH 19.06.2013, 2010/16/0138) In Gestalt des § 15 Abs. 1 GGG existiert eine spezielle und durchaus einfach anzuwendende Vorschrift über die Bewertung einer unbeweglichen Sache, die nach der ausdrücklichen Anordnung des § 14 leg. cit. der Anwendung der §§ 54 bis 60 JN vorzugehen hat und an die sich die das Gerichtsgebührengesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane daher primär zu halten haben. (VwGH 05.11.2009, 2008/16/0057)In Gestalt des Paragraph 15, Absatz eins, GGG existiert eine spezielle und durchaus einfach anzuwendende Vorschrift über die Bewertung einer unbeweglichen Sache, die nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 14, leg. cit. der Anwendung der Paragraphen 54 bis 60 JN vorzugehen hat und an die sich die das Gerichtsgebührengesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane daher primär zu halten haben. (VwGH 05.11.2009, 2008/16/0057) Aus Bemerkung 1 zu § 15 GGG ergibt sich, dass § 15 Abs. 1 GGG für die Gebührenbestimmung an die Stelle des § 60 Abs. 2 JN tritt.Aus Bemerkung 1 zu Paragraph 15, GGG ergibt sich, dass Paragraph 15, Absatz eins, GGG für die Gebührenbestimmung an die Stelle des Paragraph 60, Absatz 2, JN tritt. Die vom Gericht nach § 60 JN vorgenommenen Streitwertveränderungen sind bei der Gebührenbemessung zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn sich im Protokoll keine Begründung für diesen Gerichtsbeschluss findet. (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 16 zu Anm 1 zu TP 1 GGG, S. 197; VwGH 16.12.1999, 99/16/0309, ÖStZB 2000/213, 246).Die vom Gericht nach Paragraph 60, JN vorgenommenen Streitwertveränderungen sind bei der Gebührenbemessung zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn sich im Protokoll keine Begründung für diesen Gerichtsbeschluss findet. (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 16 zu Anmerkung 1 zu TP 1 GGG, S. 197; VwGH 16.12.1999, 99/16/0309, ÖStZB 2000/213, 246).
TP 1 I GGG betragen die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 70.000,00 bis EUR 140.000.00 EUR 2.779,00.
TP 1 römisch eins GGG betragen die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 70.000,00 bis EUR 140.000.00 EUR 2.779,00.
Anm. 3 zu TP 1 GGG ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel, wenn die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen oder von vornherein zurückgewiesen wird.
Anmerkung 3 zu TP 1 GGG ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel, wenn die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen oder von vornherein zurückgewiesen wird. Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6 ff zu § 1 GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228).Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, unter E 12 und 13 zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6 ff zu Paragraph eins, GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228).
1 GEG ist - im Falle der Erlassung eines Zahlungsauftrages - dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG ist - im Falle der Erlassung eines Zahlungsauftrages - dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der VwGH judiziert weiters in stRsp, dass die Auffassung, der dem Gericht verursachte Verfahrensaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, unrichtig sei. Vielmehr stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich sei (VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/0086). Der VfGH hat diese Ansicht im Grunde bestätigt (VfSlg 19.666/2012 [=VfGH 30.06.2012, G 14/12 u.a.]).Der VwGH judiziert weiters in stRsp, dass die Auffassung, der dem Gericht verursachte Verfahrensaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, unrichtig sei. Vielmehr stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich sei (VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/0086). Der VfGH hat diese Ansicht im Grunde bestätigt (VfSlg 19.666 aus 2012, [=VfGH 30.06.2012, G 14/12 u.a.]). 3.2.3. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Klage der Beschwerdeführerin, dass das Ziel des Klagebegehrens jedenfalls auf die Liegenschaft gerichtet war. Offensichtlich ist die Beschwerdeführerin der Meinung, dass sie selbst die Eigentümerin der Liegenschaft ist bzw. sein sollte. Aufgrund dessen ist jedoch § 15 Abs. 1 GGG anwendbar, der den Wert einer unbeweglichen Sache mit dem Dreifachen des Einheitswerts festlegt. Das Bezirksgericht Mödling hat durch das Finanzamt den Einheitswert der Liegenschaft ermittelt und mit EUR 25.072,13 festgestellt, was ein Dreifaches von EUR 75.216,39 ergibt. Dies ist somit der Wert des Streitgegenstands. Da dieser zwischen EUR 70.000,00 und EUR 140.000,00 liegt, beträgt die Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz
TP 1 I GGG EUR 2.779,
TP 1 römisch eins GGG EUR 2.779,
GVG i.V.m. § 15 und TP 1 GGG abzuweisen war - mit der Maßgabe, dass im Spruch des genannten Bescheides der Betrag "€ 544,00" durch den Betrag "€ 2.779,00" ersetzt wird.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 15 und TP 1 GGG abzuweisen war - mit der Maßgabe, dass im Spruch des genannten Bescheides der Betrag "€ 544,00" durch den Betrag "€ 2.779,00" ersetzt wird. 3.2.4.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.4.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). 3.2.5. Der in der Beschwerde gestellte Antrag, "das BG Mödling anzuweisen eine Beschlussberichtigung (Beschlusses 14 C 313/17g-7 vom 21.04.2017) vorzunehmen", wird als unzulässig zurückgewiesen.
4 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung i.S.d. Gewaltentrennung des Art. 94 B-VG soll - wie die Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 6b GEG Anm. 7). Bereits vor der GEG-Novelle, BGBl. I Nr. 190/2013, war es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind:3.2.5. Der in der Beschwerde gestellte Antrag, "das BG Mödling anzuweisen eine Beschlussberichtigung (Beschlusses 14 C 313/17g-7 vom 21.04.2017) vorzunehmen", wird als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 6 b, Absatz 4, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung i.S.d. Gewaltentrennung des Artikel 94, B-VG soll - wie die Materialien zu Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen römisch 24 . GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph 6 b, GEG Anmerkung 7). Bereits vor der GEG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, war es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: VwGH 23.05.1986, 86/17/0083; 29.03.1990, 89/17/0081; 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127; 29.04.2013, 2012/16/0131; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 6b GEG II, E 11 m. w.N.). Es entspricht dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127).VwGH 23.05.1986, 86/17/0083; 29.03.1990, 89/17/0081; 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127; 29.04.2013, 2012/16/0131; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph 6 b, GEG römisch zwei, E 11 m. w.N.). Es entspricht dem in Artikel 94, B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127). 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W183.2180116.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.