Art § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Art Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III.
GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.2. Mit dem im Spruch genannten Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 14.02.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag um 14:40 Uhr, wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer sondern kosovarischer Staatsangehöriger sei, und den im Spruch genannten Namen sowie das im Spruch genannte Geburtsdatum führe. Gegen den Beschwerdeführer sei ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden. Dieses sei noch nicht durchführbar. Er halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Eine Rückkehrentscheidung gegen seine Person werde durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werde er zur Ausreise verhalten werden. Der Beschwerdeführer halte sich seit kurzem illegal in Österreich auf. Er sei illegal nach Österreich eingereist und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Es bestehe keine begründete Aussicht, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle finden werde. Der Beschwerdeführer habe sich dem ungarischen Verfahren entzogen und wolle weiter nach Deutschland reisen. Er habe durch Österreich durchreisen wollen. Der Beschwerdeführer besitze kein gültiges Reisedokument, er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Er missachte die österreichische Rechtsordnung, indem er illegal eingereist und durch Österreich illegal durchreisen habe wollen und auch nach Deutschland illegal einreisen habe wollen. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren. Auch gehe er keiner legalen Beschäftigung nach und habe keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer habe sich ohne Unterkunft in Österreich aufgehalten und habe keine Möglichkeit, irgendwo Unterkunft zu nehmen. In Österreich habe er zudem keinerlei Anbindungen, sei weder integriert noch der deutschen Sprache mächtig. Er sei im Bundesgebiet weder beruflich noch sozial verankert und es bestünden keine Anbindungen in Österreich. Rechtlich führte die Behörde aus, dass die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung erforderlich sei, da der Beschwerdeführer sich aufgrund oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sozialen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich der Person des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Zumal er selbst angegeben habe, dass sein Reiseziel Deutschland sei, wo der Beschwerdeführer bei seinem Onkel in München unterkommen wolle und zu arbeiten anfangen habe wollen. Weiters sei der Beschwerdeführer von Schleppern befördert worden und habe dadurch bewiesen, Zugang zu Schlepperorganisationen zu haben. Die Prüfung der Anordnung gelinderer Mittel habe ergeben, dass im Falle des Beschwerdeführers das gelindere Mittel der finanziellen Sicherheitsleistung von vornherein nicht in Betracht komme. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne im Fall des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden. Im Fall des Beschwerdeführers bestehe aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer die juristische Person ARGE -Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater
1 BFA-VG amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer die juristische Person ARGE -Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig zur Seite gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.02.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag um 14:40 Uhr wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 idgF nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
F erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo
FPG zulässig ist (Spruchpunkt I.).
Vm Abs. 2 FPG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
F die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.02.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag um 14:40 Uhr wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 idgF nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen Spruchpunkt römisch zwei.) sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Zur Verhängung des Einreiseverbotes führte das Bundesamt aus, dass die illegale schlepperunterstützte Einreise des Beschwerdeführers und illegale Weiterreise mit dem Ziel, in Deutschland ebenso illegal Arbeit aufzunehmen, die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 2 FPG gefährde.Zur Verhängung des Einreiseverbotes führte das Bundesamt aus, dass die illegale schlepperunterstützte Einreise des Beschwerdeführers und illegale Weiterreise mit dem Ziel, in Deutschland ebenso illegal Arbeit aufzunehmen, die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, FPG gefährde. Mit Schriftsatz vom 14.02.2015 gab der Beschwerdeführer bekannt, sowohl gegen den Schubhaftbescheid vom 14.02.2015 als auch gegen den Bescheid vom 14.02.2015, mit welchem die Rückkehrentscheidung erlassen wurde, einen Rechtsmittelverzicht abzugeben. Am 20.02.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt über die bevorstehende Abschiebung am 24.02.2015 in den Kosovo informiert. Der Beschwerdeführer wurde am 24.02.2015 in den Kosovo abgeschoben.
4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1.
Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann
2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann
Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden
Abs. 1 gelten
Abs. 1a die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden
Absatz eins, gelten
Absatz eins a, die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 8 f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 84 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 6, Rz 8 f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 84 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
GG) entscheidet dasGemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.4. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A.I.) Bescheid vom 14.02.2015 und Anhaltung in Schubhaft bis 24.02.2015 1.
F BGBl. I Nr. 87/2012 konnten Fremde in Schubhaft genommen werden, sofern dies notwendig war, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, durfte Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, sie würden sich dem Verfahren entziehen.1.
Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, konnten Fremde in Schubhaft genommen werden, sofern dies notwendig war, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, durfte Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, sie würden sich dem Verfahren entziehen. Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 FPG lagen vor: Der Beschwerdeführer war Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er hielt sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf (§ 31 FPG).Die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins, FPG lagen vor: Der Beschwerdeführer war Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er hielt sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf (Paragraph 31, FPG). Gegen den Beschwerdeführer wurde Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung
1 FPG verhängt.Gegen den Beschwerdeführer wurde Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung
Paragraph 76, Absatz eins, FPG verhängt. Im Fall des Beschwerdeführers lag Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 2 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 vor: Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid angesichts der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und des abgegebenen Rechtsmittelverzichtes zutreffend davon aus, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde und gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehen wird ( § 76 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG aF).Im Fall des Beschwerdeführers lag Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, vor: Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid angesichts der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und des abgegebenen Rechtsmittelverzichtes zutreffend davon aus, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde und gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehen wird ( Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und 2 FPG aF). Auch was den Grad der sozialen Verankerung im Bundesgebiet, das Bestehen familiärer Beziehungen sowie eines gesicherten Wohnsitzes anbelangt, ist die belangte Behörde zustimmender Weise davon ausgegangen, dass das Nichtvorhandensein verwandtschaftlicher Beziehungen im Bundesgebiet sowie der Umstand, dass das Deutschland das Zielland des Beschwerdeführers war, einen Sicherungsbedarf begründeten. Den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer an eine international tätige Schleppergruppe gewandt hatte, um nach Deutschland zu gelangen und es auch weiterhin seine Absicht gewesen sei, zu seinem Onkel nach München zu kommen um dort Arbeit aufzunehmen, die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall begründet, kann nicht entgegen getreten werden. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer Zugang zu einem internationale tätigen Schleppernetz (zur genauen Vorgehensweise der Schlepper siehe Protokoll über die Zeugenvernehmung der LPD Kärnten vom 14.02.2015) hatte, und ihm bereits zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung bekannt war, dass er in zehn Tagen abgeschoben werden wird, ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers Fluchtgefahr vorlag, da mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden konnte, dass sich der Beschwerdeführer auf freiem Fuß belassen abermals an den Schlepperring wendet. Hinsichtlich der Nichtanwendung eines gelinderen Mittels führt die belangte Behörde aus, dass eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht komme. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne im Fall des Beschwerdeführers, welcher über keinen gesicherten Wohnsitz verfüge, nicht das Auslangen gefunden werden. Aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer sich der Beschwerdeführer in Freiheit befinde, ausschließe. Da der Beschwerdeführer nach Deutschland habe wollen, bestehe in seinem Fall der dringende Verdacht, dass er sich dem Verfahren entziehen werde. Dem entgegnete die Beschwerde damit, dass im gegenständlichen Fall das gelindere Mittel, nämlich die Aufenthalts- und Meldepflicht nach § 77 FPG vorzuziehen gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt, Identitätsdokumente vorgelegt und mit den Behörden kooperiert. Es habe kein Grund bestanden, an den Absichtserklärungen zu zweifeln.Dem entgegnete die Beschwerde damit, dass im gegenständlichen Fall das gelindere Mittel, nämlich die Aufenthalts- und Meldepflicht nach Paragraph 77, FPG vorzuziehen gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt, Identitätsdokumente vorgelegt und mit den Behörden kooperiert. Es habe kein Grund bestanden, an den Absichtserklärungen zu zweifeln. Aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers (Nichtabwarten des Asylverfahrens in Ungarn, unrechtmäßige Durchreise im Gebiet der Mitgliedstaaten, illegale Einreise durch zu Hilfenahme einer Schlepperorganisation) konnte im vorliegenden Fall nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden. Aus dem Umstand, dass es das Ziel des Beschwerdeführers war, nach Deutschland zu kommen, um bei seinem Onkel illegal zu wohnen und zu arbeiten, sowie aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer den Ausgang seines Asylverfahrens in Ungarn nicht abwartete, sondern sich an eine Schleppergruppe wandte um sich unrechtmäßig im Gebiet der Europäischen Union zu bewegen, konnte angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer auf freiem Fuß belassen einer Abschiebung in den Kosovo entzogen hätte. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Der gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 14.02.2015 erlassenen Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, weshalb diese durchsetzbar war. Aufgrund des im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 14.02.2015, sowie des ebenfalls schriftlich abgegebenen Rechtsmittelverzichtes war die Rückkehrentscheidung auch durchführbar. Da der Beschwerdeführer unmittelbar nach Erlassung der Rückkehrentscheidung einen Rechtsmittelverzicht abgab, durfte das Bundesamt somit mit der Möglichkeit der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer tatsächlich rechnen. Der BF war gesund und haftfähig. Der Beschwerdeführer wurde am 24.02.2015 mittels Charterabschiebung in den Kosovo abgeschoben. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war aus der Aktenlage klar ersichtlich, weshalb
7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war aus der Aktenlage klar ersichtlich, weshalb
Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu A. II. und III.) - KostenbegehrenZu A. römisch zwei. und römisch drei.) - Kostenbegehren Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte und in der Beschwerdevorlage den Kostenersatz beantragte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:
G-AufwErsV Kostenersatz iHv € 426,20.Die belangte Behörde beantragte Kostenersatz iHv € 57,40 an Vorlageaufwand und € 368,80 an Schriftsatzaufwand. Ihr gebührt daher
Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz iHv € 426,20. Der Antrag auf Kostenersatz des Beschwerdeführers war daher spruchgemäß abzuweisen. Da im Verfahren keine Barauslagen angefallen sind, ist von einem Barauslagenersatz
Vm § 17 VwGVG abzusehen.Da im Verfahren keine Barauslagen angefallen sind, ist von einem Barauslagenersatz
Paragraph 76, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG abzusehen. Zu Spruchpunkt B. - Revision
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf Spruchpunkt I. nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage bezüglich des Kostenersatzes in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage bezüglich des Kostenersatzes in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W186.2103017.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.