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{'item': 'W186 2103017-1'}

Obsah (18)§ 35Art. 133§ 76§ 52§§ 57§ 10§ 46§ 53§ 18§ 22aArt. 130§ 13§ 6§ 58§ 17§ 21§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.03.2018 GeschäftszahlW186 2103017-1 SpruchW186 2103017-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER

Art § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Art Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein kosovarischer Staatsangehöriger, wurde am 14.02.2015 auf der Autobahn A2 einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer seinen kosovarischen Personalausweis vor. Infolge der Abnahme eines Finderabdruckes stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer bereits am 10.02.2015 in Ungarn einen Asylantrag stellte und einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen wurde. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) unter Beiziehung eines Dolmetschers der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der Beschwerdeführer an, er sei in Ungarn freigelassen worden und habe nach Deutschland zu seinem Onkel weiterreisen wollen, um dort zu arbeiten. In Österreich habe er lediglich durchreisen wollen. Befragt nach Verwandten im Bundesgebiet oder in der Europäischen Union gab der Beschwerdeführer an, dass zwei Onkel samt deren Familie in Deutschland lebten. Der Beschwerdeführer führte des Weiteren aus, kein Bargeld bei sich zu habe, und bei einem Onkel in München nächtigen zu können. An Dokumenten habe er lediglich seinen Personalausweis mit sich. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer bereit sei, freiwillig in den Kosovo zurück zu kehren, antwortete dieser, dass er zu seinem Onkel nach Deutschland wolle. Falls dies jedoch nicht möglich sein, so werde er freiwillig so schnell wie möglich in den Kosovo zurückkehren. Auf die Erklärung hin, dass die belangte Behörde nach Abschluss ihrer Ermittlungstätigkeiten entweder beabsichtige, über den Beschwerdeführer die Schubhaft bzw. ein gelinderes Mittel zu verhängen oder ihn nach Italien zurückzuschieben, gab der Beschwerdeführer an, dass er so schnell wie möglich in den Kosovo zurück gebracht werden wolle, da er selbständig - mangels der dafür benötigten Dokumente - nicht dorthin reisen könne. Auf die Mitteilung der belangten Behörde, dass beabsichtigt werde, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren zu erlassen, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er dies zur Kenntnis nehme. Ihm sei bewusst, dass er nicht hätte einreisen dürfen und er sei bereit einen Rechtsmittelverzicht abzugeben, um so schnell wie möglich in den Kosovo zu kommen. Auch gegen die Anhaltung in Schubhaft habe er nichts, sofern er relativ rasch in den Kosovo zurückkehren könne. Er werde einen Rechtsmittelverzicht unterschreiben, da ihm bewusst sei, das er einen Fehler gemacht habe und schlepperunterstützt illegal eingereist sei. Daher werde er die Konsequenzen tragen und auf ein Rechtsmittel verzichten. Ebenso benötige er keine Rechtsberatung und wolle nur schnell nach Hause.
  2. Mit dem im Spruch genannten Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 14.02.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag um 14:40 Uhr, wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs. 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.2. Mit dem im Spruch genannten Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 14.02.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag um 14:40 Uhr, wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer sondern kosovarischer Staatsangehöriger sei, und den im Spruch genannten Namen sowie das im Spruch genannte Geburtsdatum führe. Gegen den Beschwerdeführer sei ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden. Dieses sei noch nicht durchführbar. Er halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Eine Rückkehrentscheidung gegen seine Person werde durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werde er zur Ausreise verhalten werden. Der Beschwerdeführer halte sich seit kurzem illegal in Österreich auf. Er sei illegal nach Österreich eingereist und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Es bestehe keine begründete Aussicht, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle finden werde. Der Beschwerdeführer habe sich dem ungarischen Verfahren entzogen und wolle weiter nach Deutschland reisen. Er habe durch Österreich durchreisen wollen. Der Beschwerdeführer besitze kein gültiges Reisedokument, er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Er missachte die österreichische Rechtsordnung, indem er illegal eingereist und durch Österreich illegal durchreisen habe wollen und auch nach Deutschland illegal einreisen habe wollen. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren. Auch gehe er keiner legalen Beschäftigung nach und habe keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer habe sich ohne Unterkunft in Österreich aufgehalten und habe keine Möglichkeit, irgendwo Unterkunft zu nehmen. In Österreich habe er zudem keinerlei Anbindungen, sei weder integriert noch der deutschen Sprache mächtig. Er sei im Bundesgebiet weder beruflich noch sozial verankert und es bestünden keine Anbindungen in Österreich. Rechtlich führte die Behörde aus, dass die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung erforderlich sei, da der Beschwerdeführer sich aufgrund oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sozialen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich der Person des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Zumal er selbst angegeben habe, dass sein Reiseziel Deutschland sei, wo der Beschwerdeführer bei seinem Onkel in München unterkommen wolle und zu arbeiten anfangen habe wollen. Weiters sei der Beschwerdeführer von Schleppern befördert worden und habe dadurch bewiesen, Zugang zu Schlepperorganisationen zu haben. Die Prüfung der Anordnung gelinderer Mittel habe ergeben, dass im Falle des Beschwerdeführers das gelindere Mittel der finanziellen Sicherheitsleistung von vornherein nicht in Betracht komme. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne im Fall des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden. Im Fall des Beschwerdeführers bestehe aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer die juristische Person ARGE -Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer die juristische Person ARGE -Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig zur Seite gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.02.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag um 14:40 Uhr wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 idgF nicht erteilt.

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 1 Z 1 FPG idg

F erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt I.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs. 2 Z 3 BFA-VG idg

F die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.02.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag um 14:40 Uhr wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 idgF nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen Spruchpunkt römisch zwei.) sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Zur Verhängung des Einreiseverbotes führte das Bundesamt aus, dass die illegale schlepperunterstützte Einreise des Beschwerdeführers und illegale Weiterreise mit dem Ziel, in Deutschland ebenso illegal Arbeit aufzunehmen, die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 2 FPG gefährde.Zur Verhängung des Einreiseverbotes führte das Bundesamt aus, dass die illegale schlepperunterstützte Einreise des Beschwerdeführers und illegale Weiterreise mit dem Ziel, in Deutschland ebenso illegal Arbeit aufzunehmen, die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, FPG gefährde. Mit Schriftsatz vom 14.02.2015 gab der Beschwerdeführer bekannt, sowohl gegen den Schubhaftbescheid vom 14.02.2015 als auch gegen den Bescheid vom 14.02.2015, mit welchem die Rückkehrentscheidung erlassen wurde, einen Rechtsmittelverzicht abzugeben. Am 20.02.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt über die bevorstehende Abschiebung am 24.02.2015 in den Kosovo informiert. Der Beschwerdeführer wurde am 24.02.2015 in den Kosovo abgeschoben.

  1. Mit Schriftsatz vom 12.03.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selben Tag, brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater, dem er am 18.02.2015 Vollmacht erteilte, Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 14.02.2015 sowie gegen die Anhaltung vom 14.02.2015 bis 24.02.2015 ein. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen; in eventu die ordentliche Revision zuzulassen; den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung bis zum 24.02.2015 in rechtswidriger Weise erfolgte; in eventu die ordentliche Revision zulassen, aussprechen auf Grund welcher gesetzlichen Grundlagen das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt ist, sowie in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde weiterzuleiten. Begründend führte die Beschwerde aus, dass keine Notwendigkeit des Freiheitsentzuges bestehe. Die angeführten Umstände der Einreise und des Aufenthaltes des Beschwerdeführers ließen einen grundsätzlichen Sicherungsbedarf erkennen. Allein ein Sicherungsbedarf rechtfertige noch keinen Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit, da Schubhaft stets nur ultima ratio sein dürfe. Die Schubhaftverhängung sei im gegenständlichen Fall nicht notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer habe wahrheitsgemäße Angaben über seinen bisherigen Reiseweg, sein Reiseziel, und den Zweck der Reise, nämlich die Arbeitsaufnahme in Deutschland, gemacht. Seine Identität sei ebenfalls durch Vorlage seines kosovarischen Reisepasses festgestanden. Der Beschwerdeführer habe auch nicht bestritten, dass er in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Als dem Beschwerdeführer die Unmöglichkeit einer legalen Einreise nach Deutschland und eine legale Arbeitsaufnahme bewusst geworden sei, habe er sich umgehend zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt. Er akzeptiere die gegen ihn verhängte aufenthaltsbeendende Maßnahme. Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei demnach bereits zum Zeitpunkt der Einvernahme am 14.02.2015 nicht mehr notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich gegenüber den österreichischen Behörden kooperativ verhalten und habe die gegen ihn verhängten Maßnahmen akzeptiert. Er sei zur freiwilligen Ausreise bereit gewesen. Die belangte Behörde habe bei Erlass des Schubhaftbescheides das gegenüber den österreichischen Behörden gezeigte Wohlverhalten des Beschwerdeführers in keinster Weise gewürdigt. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, zur Sicherung des Verfahrens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, da der Beschwerdeführer von sich aus auf etwaige Rechtsmittel verzichtet habe und auch die behördliche Entscheidung akzeptiere. So sei lediglich die Sicherung der bereits terminlich fixierten Abschiebung in den Herkunftsstaat geblieben. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wie beispielsweise in einer Unterkunft des Bundes ergänzt mit einer periodischen Meldeverpflichtung hätte zum Erreichen des Zweckes völlig ausgereicht. Der Beschwerdeführer habe sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt, Identitätsdokumente vorgelegt und mit den Behörden kooperiert. Er habe wahrheitsgemäße Angaben über seinen bisherigen Reiseweg, Reiseziel und Reisezweck getätigt. Es habe kein Grund bestanden, an den Absichtserklärungen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Zudem wurde in der Beschwerde vorgebracht, die Norm des § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG erfülle nicht die Anforderungen des Legalitätsprinzips. Ebenso sei der Bescheid mit einer mangelhaften Rechtsmittelbelehrung behaftet. Auch werfe die vorliegende Konstruktion des Schubhaftbeschwerdeverfahrens grundsätzliche Fragen im Hinblick auf die Rechtsmittelfrist auf.Begründend führte die Beschwerde aus, dass keine Notwendigkeit des Freiheitsentzuges bestehe. Die angeführten Umstände der Einreise und des Aufenthaltes des Beschwerdeführers ließen einen grundsätzlichen Sicherungsbedarf erkennen. Allein ein Sicherungsbedarf rechtfertige noch keinen Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit, da Schubhaft stets nur ultima ratio sein dürfe. Die Schubhaftverhängung sei im gegenständlichen Fall nicht notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer habe wahrheitsgemäße Angaben über seinen bisherigen Reiseweg, sein Reiseziel, und den Zweck der Reise, nämlich die Arbeitsaufnahme in Deutschland, gemacht. Seine Identität sei ebenfalls durch Vorlage seines kosovarischen Reisepasses festgestanden. Der Beschwerdeführer habe auch nicht bestritten, dass er in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Als dem Beschwerdeführer die Unmöglichkeit einer legalen Einreise nach Deutschland und eine legale Arbeitsaufnahme bewusst geworden sei, habe er sich umgehend zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt. Er akzeptiere die gegen ihn verhängte aufenthaltsbeendende Maßnahme. Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei demnach bereits zum Zeitpunkt der Einvernahme am 14.02.2015 nicht mehr notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich gegenüber den österreichischen Behörden kooperativ verhalten und habe die gegen ihn verhängten Maßnahmen akzeptiert. Er sei zur freiwilligen Ausreise bereit gewesen. Die belangte Behörde habe bei Erlass des Schubhaftbescheides das gegenüber den österreichischen Behörden gezeigte Wohlverhalten des Beschwerdeführers in keinster Weise gewürdigt. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, zur Sicherung des Verfahrens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, da der Beschwerdeführer von sich aus auf etwaige Rechtsmittel verzichtet habe und auch die behördliche Entscheidung akzeptiere. So sei lediglich die Sicherung der bereits terminlich fixierten Abschiebung in den Herkunftsstaat geblieben. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wie beispielsweise in einer Unterkunft des Bundes ergänzt mit einer periodischen Meldeverpflichtung hätte zum Erreichen des Zweckes völlig ausgereicht. Der Beschwerdeführer habe sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt, Identitätsdokumente vorgelegt und mit den Behörden kooperiert. Er habe wahrheitsgemäße Angaben über seinen bisherigen Reiseweg, Reiseziel und Reisezweck getätigt. Es habe kein Grund bestanden, an den Absichtserklärungen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Zudem wurde in der Beschwerde vorgebracht, die Norm des Paragraph 22 a, Absatz eins bis 3 BFA-VG erfülle nicht die Anforderungen des Legalitätsprinzips. Ebenso sei der Bescheid mit einer mangelhaften Rechtsmittelbelehrung behaftet. Auch werfe die vorliegende Konstruktion des Schubhaftbeschwerdeverfahrens grundsätzliche Fragen im Hinblick auf die Rechtsmittelfrist auf.
  2. Das Bundesamt erstattete mit Schreiben vom 13.03.2015 eine Stellungnahme, in der es ausführte, dass der Beschwerdeführer kurz vor seiner polizeilichen Kontrolle im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn stellte. Er habe sich jedoch dem ungarischen Verfahren entzogen, indem er sich an eine international tätige Schleppergruppe gewandt habe, die ihn nach Deutschland zu seinem Onkel nach München schleppen habe wollen. Der Beschwerdeführer habe Zugang zu international tätigen Schleppern und hätte sich erneut an diese Schleppergruppe wenden können, um zu seinen Zielen, Onkel und Arbeit, gelangen zu können. Nach Aufklärung darüber, dass die Behörde beabsichtige, eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer zu erlassen, habe dieser erklärt, einen Rechtsmittelverzicht abgeben zu wollen, um so schnell wie möglich in den Kosovo zurückkehren zu können. Zu diesem Zeitpunkt sei der Flugtermin 24.02.2015 bereits festgestanden und der Beschwerdeführer habe gewusst, dass er sich maximal zehn Tage in Schubhaft befinden würde. Der Beschwerdeführer habe angegeben, auch weiterhin nach Deutschland gehen zu wollen, nur wenn dies nicht gelinge, wolle er lieber freiwillig in den Kosovo zurückkehren. Nach der Zustellung der Rückkehrentscheidung iVm mit dem Einreiseverbot gab der Beschwerdeführer einen Rechtsmittelverzicht für alle Spruchteile ab, dabei sei ihm bewusst gewesen, dass er lediglich für zehn Tage in Schubhaft gehen müsse, da der Termin der Charter-Abschiebung am 24.02.2015 bereits bekannt gewesen sei, und dass er in seine Heimat zurückkehren müsse und für fünf Jahre nicht mehr in den Schengenraum einreisen dürfe. Er habe darauf verzichtete, ein Rechtsmittel gegen die ihm zugestellten Bescheide einzulegen. Offensichtlich sei der Beschwerdeführer am in Wien durch die Diakonie einer Rechtsberatung unterzogen worden und habe ebenfalls am 18.02.2015 eine Vollmacht für die juristische Person DIAKONIE Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe unterfertigt. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer am 24.02.2015 abgeschoben worden. Erst am 12.03.2015 - somit erst 22 Tage nach erfolgter Rechtsberatung und Unterzeichnung der Vollmacht und 17 Tage nach erfolgter Abschiebung - sei von der Diakonie die Schubhaftbeschwerde eingebracht worden. Dies obwohl der Beschwerdeführer nach Übergabe sowohl des Schubhaftbescheides als auch des Bescheides über Rückkehrentscheidungen und Einreiseverbot einen Rechtsmittelverzicht abgegeben habe. In der Schubhaftbeschwerde werde auf die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer an eine internationale Schleppergruppe gewandt habe, um nach Deutschland zu gelangen und es auch weiterhin seine Absicht gewesen sei, zu seinem Onkel nach München zu kommen und um dort Arbeit aufzunehmen, nicht eingegangen. Doch darin habe die erkennende Behörde die Fluchtgefahr gesehen und habe damit auch die Nichtverhängung des gelinderen Mittels begründet. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. als unzulässig zurückweisen sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.
  3. Das Bundesamt erstattete mit Schreiben vom 13.03.2015 eine Stellungnahme, in der es ausführte, dass der Beschwerdeführer kurz vor seiner polizeilichen Kontrolle im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn stellte. Er habe sich jedoch dem ungarischen Verfahren entzogen, indem er sich an eine international tätige Schleppergruppe gewandt habe, die ihn nach Deutschland zu seinem Onkel nach München schleppen habe wollen. Der Beschwerdeführer habe Zugang zu international tätigen Schleppern und hätte sich erneut an diese Schleppergruppe wenden können, um zu seinen Zielen, Onkel und Arbeit, gelangen zu können. Nach Aufklärung darüber, dass die Behörde beabsichtige, eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer zu erlassen, habe dieser erklärt, einen Rechtsmittelverzicht abgeben zu wollen, um so schnell wie möglich in den Kosovo zurückkehren zu können. Zu diesem Zeitpunkt sei der Flugtermin 24.02.2015 bereits festgestanden und der Beschwerdeführer habe gewusst, dass er sich maximal zehn Tage in Schubhaft befinden würde. Der Beschwerdeführer habe angegeben, auch weiterhin nach Deutschland gehen zu wollen, nur wenn dies nicht gelinge, wolle er lieber freiwillig in den Kosovo zurückkehren. Nach der Zustellung der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit mit dem Einreiseverbot gab der Beschwerdeführer einen Rechtsmittelverzicht für alle Spruchteile ab, dabei sei ihm bewusst gewesen, dass er lediglich für zehn Tage in Schubhaft gehen müsse, da der Termin der Charter-Abschiebung am 24.02.2015 bereits bekannt gewesen sei, und dass er in seine Heimat zurückkehren müsse und für fünf Jahre nicht mehr in den Schengenraum einreisen dürfe. Er habe darauf verzichtete, ein Rechtsmittel gegen die ihm zugestellten Bescheide einzulegen. Offensichtlich sei der Beschwerdeführer am in Wien durch die Diakonie einer Rechtsberatung unterzogen worden und habe ebenfalls am 18.02.2015 eine Vollmacht für die juristische Person DIAKONIE Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe unterfertigt. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer am 24.02.2015 abgeschoben worden. Erst am 12.03.2015 - somit erst 22 Tage nach erfolgter Rechtsberatung und Unterzeichnung der Vollmacht und 17 Tage nach erfolgter Abschiebung - sei von der Diakonie die Schubhaftbeschwerde eingebracht worden. Dies obwohl der Beschwerdeführer nach Übergabe sowohl des Schubhaftbescheides als auch des Bescheides über Rückkehrentscheidungen und Einreiseverbot einen Rechtsmittelverzicht abgegeben habe. In der Schubhaftbeschwerde werde auf die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer an eine internationale Schleppergruppe gewandt habe, um nach Deutschland zu gelangen und es auch weiterhin seine Absicht gewesen sei, zu seinem Onkel nach München zu kommen und um dort Arbeit aufzunehmen, nicht eingegangen. Doch darin habe die erkennende Behörde die Fluchtgefahr gesehen und habe damit auch die Nichtverhängung des gelinderen Mittels begründet. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. als unzulässig zurückweisen sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Zur Person: Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und führt die im Spruch genannte Identität. Er ist nicht österreichischer Staatsangehöriger. Er stellte am 10.02.2015 einen Asylantrag in Ungarn und entzog sich dem ungarischen Verfahren innerhalb weniger Tage. Er reiste schlepperunterstützt illegal in Österreich ein und wurde am 14.02.2015, sohin nur vier Tage nach der Asylantragsstellung in Ungarn, im Bundesgebiet auf der Autobahn A2 einer Polizeikontrolle unterzogen. Der Beschwerdeführer war schlepperunterstützt auf der Durchreise nach Deutschland, wo er bei seinem Onkel nächtigen und arbeiten wollte. Der (haftfähige) Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet weder über Wohnraum, noch soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte. Gegen den Beschwerdeführer wurde noch am Tag der polizeilichen Kontrolle einen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot erlassen. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich einen Rechtsmittelverzicht ab. Die Rückehrentscheidung war aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durchsetzbar und angesichts des Rechtsmittelverzichtes auch durchführbar. Der Beschwerdeführer wäre im Fall der Absehung der Schubhaftverhängung weiter bestrebt gewesen, nach Deutschland zu gelangen und wäre nicht freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt.
  5. Beweiswürdigung: Zur Person und zum Verfahrensgang: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers resultieren aus dem vorgelegten kosovarischen Personalausweis. Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde: Zum Sicherungsbedarf: Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Umstand das Gegenteiliges weder vorgebracht noch amtsbekannt ist. Die Feststellungen zum Nichtvorliegen sozialer und beruflicher Bindungen sowie eine Unterkunftsmöglichkeit im Bundesgebiet ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.02.
  6. Dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Deutschland verfügt, und bei seiner polizeilichen Betretung schlepperunterstützt illegal auf der Durchreise von Ungarn nach Deutschland war, ergibt sich aus seinen Aussagen in der Einvernahme vor dem Bundesamt sowie aus seiner Zeugenvernehmung vor der LPD Kärnten am 14.02.
  7. Dass der Beschwerdeführer auf der Durchreise zu seinem Onkel in Deutschland war, um dort illegal zu arbeiten und Unterkunft zu nehmen, ergibt sich aus seinem Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde. Dass der Beschwerdeführer im Falle des Absehens der Schubhaftverhängung nicht freiwillig in den Kosovo zurück gekehrt wäre, sondern weiterhin versucht hätte, nach Deutschland zu gelangen, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereit war, Geld an eine Schlepperorganisation zu zahlen um illegal durch Europa befördert zu werden, und auf "halbem Weg" in Österreich seinem Ziel - sein Onkel in München, wo er schlafen und arbeiten könne - bereits sehr nahe war. Da der Beschwerdeführer bereits Zugang zu einer international tätigen Schleppergruppierung hatte, hätte er sich mit großer Wahrscheinlichkeit im Falle des Absehens von der Schubhaftverhängung, respektive im Falle der Verhängung gelinderer Mittel, erneut an diese Schleppergruppe gewendet, um sein Ziel, nach Deutschland zu seinem Onkel zu gelangen, weiter zu verwirklichen anstatt freiwillig in den Kosovo zurück zu reisen. Die Aussage gelegentlich der Schubhafteinvernahme, freiwillig in den Kosovo zu reisen, sowie die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes waren daher als reine Schutzbehauptung zur Verhinderung der Inhaftnahme zu werten, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits wusste, dass er in zehn Tagen abgeschoben werden würde. Zur Verhinderung einer zehntätigen Schubhaft sah sich der Beschwerdeführer daher zu der Aussage veranlasst, trotz seines eigentlichen Zieles, zu seinem Onkel nach Deutschland zu reisen, auch freiwillig in den Kosovo zurückzukehren.
  8. Rechtliche Beurteilung: 1.

§ 76Abs.

4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1.

Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 57Abs.

1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann

§ 57Abs.

2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann

Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

§ 22aAbs.

5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden

Abs. 1 gelten

Abs. 1a die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden

Absatz eins, gelten

Absatz eins a, die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 8 f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 84 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 6, Rz 8 f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 84 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) entscheidet dasGemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

  1. Zwar hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen sowie im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen Rechtsmittelverzicht abgegeben, doch wurde dennoch die gegenständliche Beschwerde eingebracht. Hinsichtlich der Anforderungen an einen Rechtsmittelverzicht sprach der VfGH mit Erkenntnis vom 09.06.2017, E3000/2016 ua. aus: "An einen wirksamen Rechtsmittelverzicht sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes strenge Maßstäbe anzulegen, um einen Willensmangel bei seiner Abgabe ausschließen zu können, wobei insbesondere die Kenntnis über die damit verbundenen Rechtsfolgen erforderlich ist (VfSlg 17.987/2006 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur). Dieser strenge Beurteilungsmaßstab erfordert eine hinreichende Ermittlung der Umstände, unter welchen der Verzicht abgegeben wurde, um dessen Wirksamkeit beurteilen zu können (vgl. VfSlg 19.843/2014). Dasselbe gilt für die in ihren Rechtswirkungen dem Rechtsmittelverzicht vergleichbare Zurückziehung eines Rechtsmittels. Dieser Prüfmaßstab ist bei Asylwerbern, welche regelmäßig der deutschen Sprache nicht mächtig sind, sehr streng anzusetzen (VfSlg 11.171/1986,12.604/1991)."An einen wirksamen Rechtsmittelverzicht sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes strenge Maßstäbe anzulegen, um einen Willensmangel bei seiner Abgabe ausschließen zu können, wobei insbesondere die Kenntnis über die damit verbundenen Rechtsfolgen erforderlich ist (VfSlg 17.987 aus 2006, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur). Dieser strenge Beurteilungsmaßstab erfordert eine hinreichende Ermittlung der Umstände, unter welchen der Verzicht abgegeben wurde, um dessen Wirksamkeit beurteilen zu können vergleiche VfSlg 19.843 aus 2014,). Dasselbe gilt für die in ihren Rechtswirkungen dem Rechtsmittelverzicht vergleichbare Zurückziehung eines Rechtsmittels. Dieser Prüfmaßstab ist bei Asylwerbern, welche regelmäßig der deutschen Sprache nicht mächtig sind, sehr streng anzusetzen (VfSlg 11.171 aus 1986,,12.604 aus 1991,). Zwar war der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall kein Asylwerber, doch war er dennoch der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig. Im Zweifel über die Gültigkeit des abgegebenen Rechtsmittelverzichtes war daher die Beschwerde zuzulassen.
  2. Die Beschwerde behauptet das Fehlen effektiven Rechtsschutzes und eines faires Verfahren in Schubhaftangelegenheiten vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG idF FRÄG 2015 mit 19.06.2015:
  3. Die Beschwerde behauptet das Fehlen effektiven Rechtsschutzes und eines faires Verfahren in Schubhaftangelegenheiten vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins, eins a und 2 BFA-VG in der Fassung FRÄG 2015 mit 19.06.2015: § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft. In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt:Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in Bundesgesetzblatt Teil eins, 41 aus 2015, folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft. In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4 aus 2014,, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt: "Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die ,Verhängung der Schubhaft' mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  4. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das"Nach der Aufhebung des Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die ,Verhängung der Schubhaft' mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  5. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die ,Anhaltung seit 08.01.2014' wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem
  6. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH
  7. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."Bundesverwaltungsgericht gegen die ,Anhaltung seit 08.01.2014' wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem
  8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt vergleiche VfSlg 10.978 aus 1986, mwH, 12.340 aus 1988,; VfGH
  9. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren." Am 19.06.2015 traten in Entsprechung des Erkenntnisses VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., (s. RV 582 BlgNR
  10. GP 7) § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG in der im Punkt 3.1 wiedergegebenen Fassung in Kraft. Die in der Beschwerde geäußerten Bedenken (insbesondere zur Frage der Einbringung, Rechtsmittelfrist und zur Entscheidungskompetenz) treffen daher nicht zu.Am 19.06.2015 traten in Entsprechung des Erkenntnisses VfGH 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., (s. Regierungsvorlage 582 BlgNR
  11. Gesetzgebungsperiode 7) Paragraph 22 a, Absatz eins, eins a und 2 BFA-VG in der im Punkt 3.1 wiedergegebenen Fassung in Kraft. Die in der Beschwerde geäußerten Bedenken (insbesondere zur Frage der Einbringung, Rechtsmittelfrist und zur Entscheidungskompetenz) treffen daher nicht zu.
  12. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.4. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A.I.) Bescheid vom 14.02.2015 und Anhaltung in Schubhaft bis 24.02.2015 1.

§ 76Abs. 1 FPG id

F BGBl. I Nr. 87/2012 konnten Fremde in Schubhaft genommen werden, sofern dies notwendig war, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, durfte Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, sie würden sich dem Verfahren entziehen.1.

Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, konnten Fremde in Schubhaft genommen werden, sofern dies notwendig war, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, durfte Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, sie würden sich dem Verfahren entziehen. Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 FPG lagen vor: Der Beschwerdeführer war Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er hielt sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf (§ 31 FPG).Die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins, FPG lagen vor: Der Beschwerdeführer war Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er hielt sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf (Paragraph 31, FPG). Gegen den Beschwerdeführer wurde Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung

§ 76Abs.

1 FPG verhängt.Gegen den Beschwerdeführer wurde Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung

Paragraph 76, Absatz eins, FPG verhängt. Im Fall des Beschwerdeführers lag Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 2 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 vor: Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid angesichts der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und des abgegebenen Rechtsmittelverzichtes zutreffend davon aus, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde und gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehen wird ( § 76 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG aF).Im Fall des Beschwerdeführers lag Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, vor: Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid angesichts der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und des abgegebenen Rechtsmittelverzichtes zutreffend davon aus, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde und gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehen wird ( Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und 2 FPG aF). Auch was den Grad der sozialen Verankerung im Bundesgebiet, das Bestehen familiärer Beziehungen sowie eines gesicherten Wohnsitzes anbelangt, ist die belangte Behörde zustimmender Weise davon ausgegangen, dass das Nichtvorhandensein verwandtschaftlicher Beziehungen im Bundesgebiet sowie der Umstand, dass das Deutschland das Zielland des Beschwerdeführers war, einen Sicherungsbedarf begründeten. Den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer an eine international tätige Schleppergruppe gewandt hatte, um nach Deutschland zu gelangen und es auch weiterhin seine Absicht gewesen sei, zu seinem Onkel nach München zu kommen um dort Arbeit aufzunehmen, die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall begründet, kann nicht entgegen getreten werden. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer Zugang zu einem internationale tätigen Schleppernetz (zur genauen Vorgehensweise der Schlepper siehe Protokoll über die Zeugenvernehmung der LPD Kärnten vom 14.02.2015) hatte, und ihm bereits zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung bekannt war, dass er in zehn Tagen abgeschoben werden wird, ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers Fluchtgefahr vorlag, da mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden konnte, dass sich der Beschwerdeführer auf freiem Fuß belassen abermals an den Schlepperring wendet. Hinsichtlich der Nichtanwendung eines gelinderen Mittels führt die belangte Behörde aus, dass eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht komme. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne im Fall des Beschwerdeführers, welcher über keinen gesicherten Wohnsitz verfüge, nicht das Auslangen gefunden werden. Aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer sich der Beschwerdeführer in Freiheit befinde, ausschließe. Da der Beschwerdeführer nach Deutschland habe wollen, bestehe in seinem Fall der dringende Verdacht, dass er sich dem Verfahren entziehen werde. Dem entgegnete die Beschwerde damit, dass im gegenständlichen Fall das gelindere Mittel, nämlich die Aufenthalts- und Meldepflicht nach § 77 FPG vorzuziehen gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt, Identitätsdokumente vorgelegt und mit den Behörden kooperiert. Es habe kein Grund bestanden, an den Absichtserklärungen zu zweifeln.Dem entgegnete die Beschwerde damit, dass im gegenständlichen Fall das gelindere Mittel, nämlich die Aufenthalts- und Meldepflicht nach Paragraph 77, FPG vorzuziehen gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt, Identitätsdokumente vorgelegt und mit den Behörden kooperiert. Es habe kein Grund bestanden, an den Absichtserklärungen zu zweifeln. Aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers (Nichtabwarten des Asylverfahrens in Ungarn, unrechtmäßige Durchreise im Gebiet der Mitgliedstaaten, illegale Einreise durch zu Hilfenahme einer Schlepperorganisation) konnte im vorliegenden Fall nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden. Aus dem Umstand, dass es das Ziel des Beschwerdeführers war, nach Deutschland zu kommen, um bei seinem Onkel illegal zu wohnen und zu arbeiten, sowie aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer den Ausgang seines Asylverfahrens in Ungarn nicht abwartete, sondern sich an eine Schleppergruppe wandte um sich unrechtmäßig im Gebiet der Europäischen Union zu bewegen, konnte angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer auf freiem Fuß belassen einer Abschiebung in den Kosovo entzogen hätte. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Der gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 14.02.2015 erlassenen Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, weshalb diese durchsetzbar war. Aufgrund des im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 14.02.2015, sowie des ebenfalls schriftlich abgegebenen Rechtsmittelverzichtes war die Rückkehrentscheidung auch durchführbar. Da der Beschwerdeführer unmittelbar nach Erlassung der Rückkehrentscheidung einen Rechtsmittelverzicht abgab, durfte das Bundesamt somit mit der Möglichkeit der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer tatsächlich rechnen. Der BF war gesund und haftfähig. Der Beschwerdeführer wurde am 24.02.2015 mittels Charterabschiebung in den Kosovo abgeschoben. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war aus der Aktenlage klar ersichtlich, weshalb

§ 21Abs.

7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war aus der Aktenlage klar ersichtlich, weshalb

Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu A. II. und III.) - KostenbegehrenZu A. römisch zwei. und römisch drei.) - Kostenbegehren Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte und in der Beschwerdevorlage den Kostenersatz beantragte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60 Die belangte Behörde beantragte Kostenersatz iHv € 57,40 an Vorlageaufwand und € 368,80 an Schriftsatzaufwand. Ihr gebührt daher

§ 1Z 3 und 4 Vw

G-AufwErsV Kostenersatz iHv € 426,20.Die belangte Behörde beantragte Kostenersatz iHv € 57,40 an Vorlageaufwand und € 368,80 an Schriftsatzaufwand. Ihr gebührt daher

Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz iHv € 426,20. Der Antrag auf Kostenersatz des Beschwerdeführers war daher spruchgemäß abzuweisen. Da im Verfahren keine Barauslagen angefallen sind, ist von einem Barauslagenersatz

§ 76AVG i

Vm § 17 VwGVG abzusehen.Da im Verfahren keine Barauslagen angefallen sind, ist von einem Barauslagenersatz

Paragraph 76, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG abzusehen. Zu Spruchpunkt B. - Revision

§ 25aAbs.

1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf Spruchpunkt I. nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage bezüglich des Kostenersatzes in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage bezüglich des Kostenersatzes in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W186.2103017.1.00

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