Obsah (9)
§ 3Art. 133§ 19§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 11§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.03.2018 GeschäftszahlW206 2183160-1 SpruchW206 2183160-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHR
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste unbekannten Datums in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 5.1.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am Tag der Antragstellung
§ 19Asyl
G 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, er gehöre der Volksgruppe der Ashraf an und habe sieben Jahre die Schule besucht, darüber hinausgehend aber keine Berufsausbildung gemacht oder einen Beruf ausgeübt. Er sei vier Monate zuvor schlepperunterstützt aus dem Herkunftsstaat ausgereist und über die Türkei nach Europa (Griechenland) gelangt, von wo aus er über den Landweg bis nach Österreich gefahren sei. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, von seinem Onkel verfolgt und bedroht worden zu sein. Dieser sei Mitglied von Al Shabaab und habe ihn zwangsrekrutieren wollen. Sein Vater sei bereits im Jahr 2012 von Al Shabaab ermordet worden.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste unbekannten Datums in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 5.1.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am Tag der Antragstellung
Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, er gehöre der Volksgruppe der Ashraf an und habe sieben Jahre die Schule besucht, darüber hinausgehend aber keine Berufsausbildung gemacht oder einen Beruf ausgeübt. Er sei vier Monate zuvor schlepperunterstützt aus dem Herkunftsstaat ausgereist und über die Türkei nach Europa (Griechenland) gelangt, von wo aus er über den Landweg bis nach Österreich gefahren sei. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, von seinem Onkel verfolgt und bedroht worden zu sein. Dieser sei Mitglied von Al Shabaab und habe ihn zwangsrekrutieren wollen. Sein Vater sei bereits im Jahr 2012 von Al Shabaab ermordet worden. I.
- Am 4.12.2017 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Dabei gab er an, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Rechte gehabt zu haben, er habe als Schuhputzer gearbeitet und manchmal auch Autos gereinigt. Vor dem Tod seines Vaters, der aus bestimmten Gründen Mitglied bei Al Shabaab gewesen sei, hätten sie ein Grundstück gehabt, das ihnen aber dann von Clanangehörigen der Hawiye weggenommen worden sei. Seine Mutter und sein Onkel lebten nach wie vor in Somalia, er habe keine Geschwister und keinen Kontakt zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat. Sein Vater habe seine Mitgliedschaft bei Al Shabaab quittiert und sei deshalb vom Onkel, der zu Al Shabaab gehört habe, im Jahr 2012 getötet worden. Eines Tages sei der Beschwerdeführer von der Arbeit heimgekommen und habe von seiner Mutter erfahren, dass während seiner Abwesenheit die bei Al Shabaab tätigen Onkel da gewesen seien und gemeint hätten, sie brauchten den Beschwerdeführer. Seine Mutter habe befürchtet, dass auch der Beschwerdeführer in weiterer Folge umgebracht werden könne, deshalb habe sie ihm geraten, wegzugehen. Er habe im Herkunftsstaat nichts gelernt und nichts gehabt, Schutz seitens der Regierung habe es nicht gegeben, man habe seiner Familie alles weggenommen. Seine Mutter habe nicht gewollt, dass der Beschwerdeführer sterbe. Über Nachfrage, warum die Onkel den Beschwerdeführer erst ein Jahr nach dem Tod des Vaters behelligt hätten, meinte der Genannte, dass er damals noch ein Kind gewesen sei. Er hätte den Platz seines Vaters einnehmen sollen, hätte er dies abgelehnt, wäre er ebenfalls getötet worden. Er wolle an die ganze Geschichte nicht mehr erinnert werden, da er immer nur Schwierigkeiten gehabt habe. Erst seit er in Österreich lebe, gehe es ihm gut. Aufgrund seiner Clanzugehörigkeit sei er immer wieder diskriminiert worden, manchmal sei er zusammengeschlagen worden. Bei einem Überfall, bei dem ihm das Geld weggenommen worden sei, sei er am rechten Oberarm verletzt worden.römisch eins.
- Am 4.12.2017 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Dabei gab er an, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Rechte gehabt zu haben, er habe als Schuhputzer gearbeitet und manchmal auch Autos gereinigt. Vor dem Tod seines Vaters, der aus bestimmten Gründen Mitglied bei Al Shabaab gewesen sei, hätten sie ein Grundstück gehabt, das ihnen aber dann von Clanangehörigen der Hawiye weggenommen worden sei. Seine Mutter und sein Onkel lebten nach wie vor in Somalia, er habe keine Geschwister und keinen Kontakt zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat. Sein Vater habe seine Mitgliedschaft bei Al Shabaab quittiert und sei deshalb vom Onkel, der zu Al Shabaab gehört habe, im Jahr 2012 getötet worden. Eines Tages sei der Beschwerdeführer von der Arbeit heimgekommen und habe von seiner Mutter erfahren, dass während seiner Abwesenheit die bei Al Shabaab tätigen Onkel da gewesen seien und gemeint hätten, sie brauchten den Beschwerdeführer. Seine Mutter habe befürchtet, dass auch der Beschwerdeführer in weiterer Folge umgebracht werden könne, deshalb habe sie ihm geraten, wegzugehen. Er habe im Herkunftsstaat nichts gelernt und nichts gehabt, Schutz seitens der Regierung habe es nicht gegeben, man habe seiner Familie alles weggenommen. Seine Mutter habe nicht gewollt, dass der Beschwerdeführer sterbe. Über Nachfrage, warum die Onkel den Beschwerdeführer erst ein Jahr nach dem Tod des Vaters behelligt hätten, meinte der Genannte, dass er damals noch ein Kind gewesen sei. Er hätte den Platz seines Vaters einnehmen sollen, hätte er dies abgelehnt, wäre er ebenfalls getötet worden. Er wolle an die ganze Geschichte nicht mehr erinnert werden, da er immer nur Schwierigkeiten gehabt habe. Erst seit er in Österreich lebe, gehe es ihm gut. Aufgrund seiner Clanzugehörigkeit sei er immer wieder diskriminiert worden, manchmal sei er zusammengeschlagen worden. Bei einem Überfall, bei dem ihm das Geld weggenommen worden sei, sei er am rechten Oberarm verletzt worden. I.
- Mit dem nunmehr in Spruchpunkt I angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Unter einem wurde ihm im Hinblick auf die prekäre Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.
- Mit dem nunmehr in Spruchpunkt römisch eins angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Unter einem wurde ihm im Hinblick auf die prekäre Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Im Zusammenhang mit der negativen Asylentscheidung führte das Bundesamt begründend aus, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig erwiesen hätten. Zunächst habe er etwa in Bezug auf seine Schulbildung bei der Erstbefragung ausgeführt, sieben Jahre hindurch die Grundschule besucht zu haben. Dem gegenüber habe er bei der Einvernahme behauptet, nie eine richtige Schule, sondern nur die Koranschule besucht zu haben. Auch seine Behauptung, einem Minderheitenclan anzugehören und deshalb in seiner Heimat diskriminiert worden zu sein, habe den Eindruck erweckt, dass er damit nur seine Aussichten auf eine Asylgewährung steigern habe wollen. Unterschiedlich seien auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem letzten Wohnort im Herkunftsstaat ausgefallen, die diesbezüglichen, dokumentierten Nachfragen der belangten Behörde hätten zudem mangelnde regionale Ortskenntnisse zu Tage gefördert, die mit den behaupteten Aufenthaltszeiten und Orten nicht in Einklang zu bringen wären. Dasselbe gelte für die Angaben zu einer Berufstätigkeit, welche der Beschwerdeführer ursprünglich verneint habe, in weiterer Folge aber angegeben hätte, als Schuhputzer und Autowäscher gearbeitet zu haben. Insgesamt sei somit der Eindruck entstanden, der Beschwerdeführer habe sich bei der Schilderung seiner Fluchtgründe eines Konstrukts bedient. Ebenso wenig sei der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Finanzierungsfrage seiner Ausreise glaubwürdig gewesen. So habe er behauptet, selbst für die Reisekosten aufgekommen zu sein, habe aber gleichzeitig die geleistete Summe nicht benennen können. Die Angaben zu einer Diskriminierung wegen der Clanzugehörigkeit deckten sich nicht mit den Ermittlungsergebnissen zur Stellung der Ashraf in Somalia. Diese würden als religiöser Clan angesehen, würden traditionell akzeptiert und lebten geschützt. Eine systematische Verfolgung könne ebenfalls nicht festgestellt werden. Seine Ausführungen zu der angeblich versuchten Zwangsrekrutierung durch Onkeln, die der Gruppe der Al Shabaab angehörten, hätten konstruiert gewirkt. In der freien Erzählung hätte der Beschwerdeführer keinen Hinweis darauf gegeben, dass er eine frühere Position seines Vaters hätte einnehmen sollen. Erst nach näherer Befragung zu den Hintergründen habe der Beschwerdeführer behauptet, an den Platz seines Vaters treten zu sollen. Zu den Details der Unterredung zwischen seiner Mutter und den Al Shabaab- Leuten habe der Genannte in der freien Erzählung keine schlüssigen Angaben machen können. Erst bei erfolgter Nachfrage hätte der Beschwerdeführer sein Vorbringen gesteigert, seine diesbezüglichen Aussagen hätten stets nachgeschoben gewirkt. Zudem sei die Behauptung, dass nur Kinder ihren Vätern bei Al Shabaab nachfolgen könnten, angesichts der Länderfeststellungen zu diesem Thema, unzutreffend. I.
- Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt I der Entscheidung des Bundesamtes fristgerecht mittels Beschwerde. Darin monierte er deren inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt römisch eins der Entscheidung des Bundesamtes fristgerecht mittels Beschwerde. Darin monierte er deren inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Behörde habe es unterlassen, zu recherchieren, inwieweit dem Beschwerdeführer von seinen Verfolgern eine politische religiöse oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt würde. Zitiert wurden allgemeine Berichte zu den UNHCR Richtlinien betreffend die Feststellung des internationalen Schutzbedarfs somalischer Asylsuchender sowie zur Zwangsrekrutierung und Sicherheitslage im Süden des Landes. Weiters wurden umfangreiche Berichte zur Stellung von Minderheiten, darunter auch Ashraf, zitiert. Die belangte Behörde habe es unterlassen, in Bezug auf die Glaubwürdigkeit das junge Alter des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Dies gelte insbesondere auch im Zusammenhang mit den Ortskenntnissen des Beschwerdeführers. Dass er bei der Erstbefragung davon gesprochen habe, keinen Beruf ausgeübt zu haben, sei kein Widerspruch zu der später ins Treffen geführten Tätigkeit als Schuhputzer und Autowäscher. Dabei habe es sich um Arbeiten gehandelt, die der Genannte aus einer Notlage heraus gemacht habe. Bezüglich der Vorhalte zu Unstimmigkeiten bei der Schilderung rund um die versuchte Rekrutierung durch Al Shabaab übersehe die Behörde, dass der Beschwerdeführer all diese Dinge nur über seine Mutter erfahren und selbst keine diesbezüglichen Zusammentreffen oder Gespräche gehabt habe. Die belangte Behörde habe es unterlassen, auf die Rekrutierungsmethoden von Al Shabaab einzugehen. Hätte das BFA ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung vorgenommen, hätte es zur Feststellung gelangen müssen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung seitens Al Shabaab aufgrund der - unterstellten - politischen oder religiösen Gesinnung im Kontext der Zwangsrekrutierung drohe. Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Minderheit des Clans der Ashraf in der Beweiswürdigung detailliert auseinanderzusetzen. So sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, als Angehöriger des religiösen Minderheitenclans der Ashraf diskriminiert und demnach schutzlos einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, objektiv nachvollziehbar und fände auch Deckung in den Länderberichten. Der Clan der Ashraf sei zu den besonders gefährdeten Minderheiten zu zählen und stehe der Clan aufgrund seines nicht somalischen Hintergrundes und der Absenz eigener bewaffneter Milizen vor dem Problem der Menschenrechtsverletzung. Selbst die belangte Behörde führe in ihren eigenen Länderberichten aus, dass es umstritten sei, inwiefern Clanschutz in Somalia überhaupt noch funktioniere, denn hauptsächlich obliege die Sicherheit der AMISOM, der Armee und der Polizei. Doch auch hier hätten Teile der genannten Gruppierungen nach wie vor einen großen Bezug zu ihren Herkunftsclans, was wiederum bestätige, dass auch v on dieser Seite ein Minderheitenclan wie jener des Beschwerdeführers nicht geschützt werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in Somalia, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt: 1.
- Zur Person: Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Ashraf an und lebt als subsidiär Schutzberechtigter auf Basis einer befristeten Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat Somalia aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. 1.
- Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat: Die der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zugrundegelegten Länderfeststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts. Sie werden zum integrierten Bestandteil dieser Entscheidung erhoben.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführerin, und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in Somalia. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Der Beschwerdeführer hat weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können, vorgelegt. Die Feststellungen zu ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich aus den gleichlautenden und diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren in Österreich sowie aus dem Umstand, dass sie über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse verfügt. In Übereinstimmung mit den Erwägungen der belangten Behörde, denen auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, wird daher von einer somalischen Staatsbürgerschaft ausgegangen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht auf dem im Ergebnis keine Asylrelevanz aufzeigenden Vorbringen und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt gewürdigt: Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH
- 1999, 98/20/0559). "Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH
- 1996, 95/20/0380)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH
- 1996, 95/20/0380). Im gegenständlichen Fall kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Falle des Beschwerdeführers keine diesem im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individuell drohende Verfolgung aus Gründen der "Rasse", Nationalität, Religion, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erkennt. Der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich Vorfälle geschildert habe, welche keine glaubwürdige Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Motiven ersichtlich werden ließen, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an und führt dazu aus wie folgt: Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verfahrens im Kern ein gleichlautendes Vorbringen zu seinen Fluchtgründen, nämlich eine drohende Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab, erstattet. Es ist der belangten Behörde darin beizupflichten, wenn sie die in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen des Genannten als vage und oberflächlich bezeichnet. Der Genannte hatte im Rahmen der Befragungen ausreichend Gelegenheit die konkrete Bedrohungssituation zu schildern. Dabei räumte er ein, selbst niemals direkt bedroht, sondern lediglich von seiner Mutter darüber informiert worden zu sein, dass seine der Islamistengruppe Al Shabaab angehörenden Onkeln gekommen wären und die Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Zusammenarbeit eingefordert hätten. Die belangte Behörde hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer, der selbst niemals persönlich bedroht worden ist, sein Vorbringen sukzessive steigerte und insbesondere darauf hinwies, dass er nach den Vorstellungen seiner Onkeln den Platz seines ermordeten Vaters einnehmen sollte. Das Bundesamt hat unter Bezugnahme auf die dazu getroffenen Länderfeststellungen festgehalten, dass eine solche Vorgehensweise nicht der von Al Shabaab üblichen entspräche. Insofern geht auch der in der Beschwerde formulierte Vorwurf, die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit den Zwangsrekrutierungsmethoden von Al Shabaab auseinanderzusetzen, ins Leere. Zudem wird auf die Feststellungen auf Seite 30 der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Soweit der Beschwerdeschriftsatz umfangreiche Berichtsquellen zu Al Shabaab und der Zwangsrekrutierung zitiert, ist festzuhalten, dass weder die belangte Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht in Abrede stellen, dass es entsprechende Aktionen seitens der genannten Islamistengruppe in Somalia gibt. Insbesondere wird nicht bestritten, dass -wie im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt -"die Verweigerung der Zwangsrekrutierung mit dem Tod bestraft werden kann und als öffentliche Hinrichtung inszeniert wird". Für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten genügt aber nicht der Hinweis auf allgemeine Geschehnisse im Herkunftsstaat, sondern die Glaubhaftmachung einer konkreten, persönlichen Betroffenheit des Antragstellers. Dass eine solche beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden konnte, hat die belangte Behörde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Daran ändern auch die zahlreichen Judikaturhinweise im Beschwerdeschriftsatz nichts, denen allesamt ein als glaubwürdig einzustufender Sachverhalt zugrunde liegt. Die belangte Behörde hat zutreffend ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers konstruiert wirkten, zumal er etwa einen Zusammenhang zwischen dem Tod seines Vaters im Jahr 2012, der angeblich von Al Shabaab ermordet worden sei, und den Jahre später erfolgten angeblichen Rekrutierungsversuchen seine Person betreffend herzustellen versucht habe. Dass er erst zu diesem Zeitpunkt als "reif" genug erachtet worden sei, entspricht nicht den von der belangten Behörde- unbestritten gebliebenen - Feststellungen (vgl S. 30 der angefochtenen Entscheidung), wonach als wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen die "12 bis 16jährigen" gelten. Somit wäre der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters Zielgruppe gewesen.Die belangte Behörde hat zutreffend ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers konstruiert wirkten, zumal er etwa einen Zusammenhang zwischen dem Tod seines Vaters im Jahr 2012, der angeblich von Al Shabaab ermordet worden sei, und den Jahre später erfolgten angeblichen Rekrutierungsversuchen seine Person betreffend herzustellen versucht habe. Dass er erst zu diesem Zeitpunkt als "reif" genug erachtet worden sei, entspricht nicht den von der belangten Behörde- unbestritten gebliebenen - Feststellungen vergleiche S. 30 der angefochtenen Entscheidung), wonach als wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen die "12 bis 16jährigen" gelten. Somit wäre der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters Zielgruppe gewesen. Die Unglaubwürdigkeit ergibt sich aus diversen Ungereimtheiten und Widersprüchen, die von der belangten Behörde schlüssig dargelegt wurden. Auch das Bundesverwaltungsgericht kann . beispielhaft herausgegriffen - nicht nachvollziehen, wieso sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des ihm vorgehaltenen vagen Vorbringens einerseits darauf bezog, ja nicht selbst die Gespräche mit Al Shabaab geführt zu haben, sondern nur von seiner Mutter informiert worden zu sein und nähere Gesprächsinhalte gar nicht zu kennen. Andererseits dann aber Aussagen tätigte, die konkrete Angaben zum Zeitpunkt der angeblich gewünschten Übernahme der Position seines Vaters beinhaltete (vgl dazu Beweiswürdigung S. 50 des Bescheides). Das Bundesamt hat treffend festgehalten, dass die in der freien Erzählung getätigten Aussagen vielfach keine Deckung im Antwortverhalten nach entsprechender behördlicher Nachfrage fanden.Die Unglaubwürdigkeit ergibt sich aus diversen Ungereimtheiten und Widersprüchen, die von der belangten Behörde schlüssig dargelegt wurden. Auch das Bundesverwaltungsgericht kann . beispielhaft herausgegriffen - nicht nachvollziehen, wieso sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des ihm vorgehaltenen vagen Vorbringens einerseits darauf bezog, ja nicht selbst die Gespräche mit Al Shabaab geführt zu haben, sondern nur von seiner Mutter informiert worden zu sein und nähere Gesprächsinhalte gar nicht zu kennen. Andererseits dann aber Aussagen tätigte, die konkrete Angaben zum Zeitpunkt der angeblich gewünschten Übernahme der Position seines Vaters beinhaltete vergleiche dazu Beweiswürdigung S. 50 des Bescheides). Das Bundesamt hat treffend festgehalten, dass die in der freien Erzählung getätigten Aussagen vielfach keine Deckung im Antwortverhalten nach entsprechender behördlicher Nachfrage fanden. Wenn nun in der Beschwerde der Versuch unternommen wird, allfällige Ungereimtheiten mit der mangelnden Berücksichtigung des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers zu begründen, so muss dem entgegnet werden, dass es -ungeachtet des Lebensalters des Antragstellersnicht der belangten Behörde angelastet werden kann, wenn zu ein und demselben Sachverhaltselement divergierende Aussagen getätigt werden. Der bereits weit im Jugendlichenalter befindliche bzw. (bei der Einvernahme) volljährige Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Erstbefragung sowie der späteren Einvernahme ausreichend Gelegenheit, in freier Erzählung über seine Fluchtmotive und seine persönlichen Lebensverhältnisse im Herkunftsstaat zu sprechen. Zudem wurde er in Wahrnehmung behördlicher Manuduktionspflicht konkret befragt, wobei die belangte Behörde nachweislich bemüht war, die für die Beurteilung der Asylrelevanz erforderlichen Elemente herauszuarbeiten. Dass dem Beschwerdeführer dabei Widersprüche unterlaufen sind, zu deren schlüssiger Aufklärung er selbst nach Vorhalt nicht in der Lage war, ist nicht einem allfälligen Mangel im Ermittlungsverfahren anzulasten. Wenn im Beschwerdeschriftsatz auf Judikatur Bezug genommen wird, in der der Antragsteller zum Zeitpunkt der fluchtauslösenden Geschehnisse acht Jahre alt war, muss betont werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der ihn zur Ausreise führenden Ereignisse 16 Jahre und somit doppelt so alt und vom Entwicklungsstand somit deutlich weiter und zum Zeitpunkt der Einvernahme bereits volljährig war. Dasselbe gilt im Übrigen für die in der Einvernahme sowie im Beschwerdeschriftsatz geltend gemachte Minderheitenproblematik. Die belangte Behörde hat unter Bezugnahme auf konkrete Länderfeststellungen ausgeführt, warum im Fall des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, dass er als Angehöriger des Clans der Ashraf asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Zum einen konnte der Beschwerdeführer keinen Beweis für die behauptete Clanzugehörigkeit erbringen, wobei dem Bundesamt darin zu folgen ist, dass der Beschwerdeführer etwa behauptete, den Beruf seines Vaters nicht zu kennen und somit verhinderte, dass eine Zuordnung zu einem Clan in gewisser Weise überprüfbar wurde. Zum anderen vermögen auch die weitschweifigen Beschwerdeausführungen zum Clan der Ashraf die Frage der persönlichen Betroffenheit von Art und Intensität her anzunehmender asylrelevanter Bedrohungsszenarien nicht zu ersetzen. Im Ergebnis war daher den Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zuzustimmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und Verfahren:
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A. I.) - Abweisung der Beschwerde:3.2. Zu Spruchpunkt A. römisch eins.) - Abweisung der Beschwerde:
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183, 18.2.1999, 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183, 18.2.1999, 98/20/0468).
§ 11Abs. 1 Asyl
G 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.)
Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, leg.cit.) Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.6.1990, Zl. 90/01/0041). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.1.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.1.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Festzuhalten bleibt zunächst, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Verfolgungsgefahr für die beschwerdeführende Partei bezogen auf ihren Herkunftsstaat geprüft und als Herkunftsstaat jenen herangezogen hat, dessen Staatsangehörigkeit die beschwerdeführende Partei besitzt. Diese Beurteilung entspricht der Genfer Flüchtlingskonvention, der Richtlinie 2011/95/EU und der eindeutigen österreichischen Rechtslage (§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005). Dementsprechend erkennt der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung, dass "Herkunftsstaat" jener Staat ist, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthalts zurückgegriffen (vgl. etwa VwGH vom 10. Dezember 2009, 2008/19/0977, sowie zu der insofern weiterhin maßgeblichen früheren Rechtslage etwa VwGH vom 2. März 2006, 2004/20/0240, mwN, und vom 17. Februar 1994, 94/19/0936). Der Verwaltungsgerichtshof konnte auch nicht erkennen, dass diese - sachlich begründete - völkerrechtlich vorgegebene und sowohl unionsrechtlich als auch nationalgesetzlich übernommene Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit eines Asylwerbers dem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz nach Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union widerspräche (vgl. VwGH 3.5.2016, Ra 2016/18/0062).Festzuhalten bleibt zunächst, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Verfolgungsgefahr für die beschwerdeführende Partei bezogen auf ihren Herkunftsstaat geprüft und als Herkunftsstaat jenen herangezogen hat, dessen Staatsangehörigkeit die beschwerdeführende Partei besitzt. Diese Beurteilung entspricht der Genfer Flüchtlingskonvention, der Richtlinie 2011/95/EU und der eindeutigen österreichischen Rechtslage (Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005). Dementsprechend erkennt der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung, dass "Herkunftsstaat" jener Staat ist, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthalts zurückgegriffen vergleiche etwa VwGH vom 10. Dezember 2009, 2008/19/0977, sowie zu der insofern weiterhin maßgeblichen früheren Rechtslage etwa VwGH vom 2. März 2006, 2004/20/0240, mwN, und vom 17. Februar 1994, 94/19/0936). Der Verwaltungsgerichtshof konnte auch nicht erkennen, dass diese - sachlich begründete - völkerrechtlich vorgegebene und sowohl unionsrechtlich als auch nationalgesetzlich übernommene Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit eines Asylwerbers dem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz nach Artikel 20, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union widerspräche vergleiche VwGH 3.5.2016, Ra 2016/18/0062). Der Beschwerdeführer konnte aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht § 21 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; BGBl. I Nr. 68/2013 besagt:Paragraph 21, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, besagt: Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.
Abs. 7 leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Absatz 7, leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. § 21 Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.Paragraph 21, Absatz 7, stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist Paragraph 24, VwGVG anzuwenden. § 21 Abs. 7 BFA-VG entspricht inhaltlich dem früheren § 41 Abs. 7 AsylG, wonach der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden hatte, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entspricht inhaltlich dem früheren Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, wonach der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden hatte, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. § 24 Abs. 1 VwGVG besagt:Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG besagt: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 2 leg. cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Absatz 2, leg. cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Abs. 4 leg. cit. besagt: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Absatz 4, leg. cit. besagt: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Art. 6 EMRK besagt: "Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang."Artikel 6, EMRK besagt: "Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang." Art. 6 EMRK findet auf Asylverfahren keine Anwendung, da davon nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Verfahren erfasst sind.Artikel 6, EMRK findet auf Asylverfahren keine Anwendung, da davon nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Verfahren erfasst sind. Art. 47 GRC lautet:Artikel 47, GRC lautet: Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
(1)Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
(2)Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Aus den Erläuterungen der Grundrechtecharta geht hervor, dass die Charta im Unterschied zu Art. 6 EMRK eben nicht nur auf zivilrechtliche Ansprüche abzielt, weshalb hier eine Erweiterung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemeint sein könnte.Aus den Erläuterungen der Grundrechtecharta geht hervor, dass die Charta im Unterschied zu Artikel 6, EMRK eben nicht nur auf zivilrechtliche Ansprüche abzielt, weshalb hier eine Erweiterung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemeint sein könnte. Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
- Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG und in § 24 Abs.4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
- Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG und in Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung. Zufolge der Rechtsprechung des VfGH (U 466/11 vom 14.03.2012) steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn - wie im vorliegenden Fall - zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.Zufolge der Rechtsprechung des VfGH (U 466/11 vom 14.03.2012) steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn - wie im vorliegenden Fall - zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Gegen eine Verhandlungspflicht spricht überdies, dass in Asylverfahren zwar direkt innerstaatliches Recht Anwendung findet, jedoch auch Unionsrecht (z.B. Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie) angewendet wird. Aus Art. 12 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie geht jedoch eindeutig hervor, dass auf eine persönliche Anhörung des Asylwerbers unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann.Gegen eine Verhandlungspflicht spricht überdies, dass in Asylverfahren zwar direkt innerstaatliches Recht Anwendung findet, jedoch auch Unionsrecht (z.B. Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie) angewendet wird. Aus Artikel 12, Absatz 2, der Verfahrensrichtlinie geht jedoch eindeutig hervor, dass auf eine persönliche Anhörung des Asylwerbers unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 47 der Grundrechtecharta den Gerichten tatsächlich eine Verhandlungspflicht auferlegen wollte ? dies würde Art. 12 der Verfahrensrichtlinie widersprechen. Da der Art. 47 der Charta der Grundrechte allgemein das Recht auf ein unparteiisches (...) Gericht gewährleistet, die Verfahrensrichtlinie jedoch speziell die Mindestnormen für Asylverfahren regelt, ist die Statusrichtlinie in dieser Hinsicht lex specialis zur Charta der Grundrechte und daher vorrangig anzuwenden (AsylGH vom 16.12.2011, GZ C2 420722-1/2011).Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Artikel 47, der Grundrechtecharta den Gerichten tatsächlich eine Verhandlungspflicht auferlegen wollte ? dies würde Artikel 12, der Verfahrensrichtlinie widersprechen. Da der Artikel 47, der Charta der Grundrechte allgemein das Recht auf ein unparteiisches (...) Gericht gewährleistet, die Verfahrensrichtlinie jedoch speziell die Mindestnormen für Asylverfahren regelt, ist die Statusrichtlinie in dieser Hinsicht lex specialis zur Charta der Grundrechte und daher vorrangig anzuwenden (AsylGH vom 16.12.2011, GZ C2 420722-1/2011). Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen. Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im Dezember 2017 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger auf Somalia bezogener Fluchtgründe, und tritt der Beschwerdeführer den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen sowie den herangezogenen Herkunftslandquellen, wie unter Punkt II.
- aufgezeigt, nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergibt sich zweifelsfrei, dass ein glaubhafter Verfolgungssachverhalt in Bezug auf Somalia nicht vorgebracht wurde. Auch in der Beschwerdeschrift wurde kein Anhaltspunkt geboten, welches Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen einer Verhandlung hätte erstatten wollen, welches zu einer abweichenden Beurteilung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätte führen können.Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im Dezember 2017 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet vergleiche VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger auf Somalia bezogener Fluchtgründe, und tritt der Beschwerdeführer den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen sowie den herangezogenen Herkunftslandquellen, wie unter Punkt römisch zwei.
- aufgezeigt, nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergibt sich zweifelsfrei, dass ein glaubhafter Verfolgungssachverhalt in Bezug auf Somalia nicht vorgebracht wurde. Auch in der Beschwerdeschrift wurde kein Anhaltspunkt geboten, welches Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen einer Verhandlung hätte erstatten wollen, welches zu einer abweichenden Beurteilung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätte führen können. Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010, S. 389, entgegenstehen.Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010, S. 389, entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig waren, d.h. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W206.2183160.1.00