RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.03.2018 GeschäftszahlW208 2189950-1 SpruchW208 2189950-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZING
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) - dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 23.01.2013 festgestellt wurde - brachte am 19.05.2014 eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein.
- Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 30.05.2014 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht rechtskräftig festgestellt und mit Bescheid vom 05.02.2018 (zugestellt am 19.02.2018) wurde der BF einer näher genannten Einrichtung des Roten Kreuzes zum Zivildienst beginnend mit 01.04.2018 bis 31.12.2018 (Dienstantritt 03.04.2018) zugewiesen.
- Am 20.02.2018 brachte der BF einen Antrag auf Aufschub ein, denn er im Wesentlichen damit begründete, dass er am 03.04.2018 seine Lehrabschlussprüfung habe, Lehre mit Matura mache und in diesem Zusammenhang einen von der Firma veranstalteten Deutschkurs absolviere der noch bis 15.02.2019 laufe. Beigelegt waren: * die Buchungsbestätigung der WKÖ/WIFI XXXX vom 31.08.2017 aus der hervorgeht, dass der BF sich am 31.08.2017 für den Vorbereitungslehrgang Deutsch im Rahmen der Lehre mit Matura angemeldet hat und dieser Lehrgang von 10.11.2017 bis 15.02.2019 dauert;* die Buchungsbestätigung der WKÖ/WIFI römisch 40 vom 31.08.2017 aus der hervorgeht, dass der BF sich am 31.08.2017 für den Vorbereitungslehrgang Deutsch im Rahmen der Lehre mit Matura angemeldet hat und dieser Lehrgang von 10.11.2017 bis 15.02.2019 dauert; * der Zulassungsbescheid für die Lehrabschlussprüfung am 30.03.2014 und 03.04.
- Mit Schreiben der ZISA vom 21.02.2018 wurde der BF aufgefordert den Lehrvertrag als Beweismittel vorzulegen sowie einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. eines bedeutenden Nachteils zu erbringen, welcher ihm durch die Leistung des Zivildienst entstünde.
- Mit E-Mail vom 01.03.2018 legte der BF eine von der Wirtschaftskammer bestätigte Kopie eines mit 21.07.2014 datierten Lehrvertrages (KONSTRUKTEUR - SCHWERPUNKT MASCHINENBAUTECHNIK) mit einer Lehrzeit von 01.09.2014 bis 31.08.2018 vor und verwies im Übrigen auf die bereits vorgelegten Unterlagen zur "Lehre mit Matura" und zum Tag der Lehrabschlussprüfung.
- Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 07.03.2018 (zugestellt am 12.03.2018) wies die ZISA (belangte Behörde) den Antrag auf Aufschub ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass § 14 Abs 2, zweiter Satz Zivildienstgesetz (ZDG) auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei, da der BF die maßgebliche Ausbildung mit September 2014 bzw 10.11.2017 begonnen habe und seine Tauglichkeit mit 23.01.2013 festgestellt worden sei. Der Eintritt der Zivildienstpflicht sei mit 30.05.2014 festgestellt worden und die Jahresfrist des § 14 Abs 2, erster Satz ZDG bereits abgelaufen. Der Zivildienst sei daher nur aufzuschieben, wenn eine außerordentliche Härte vorliege.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Paragraph 14, Absatz 2,, zweiter Satz Zivildienstgesetz (ZDG) auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei, da der BF die maßgebliche Ausbildung mit September 2014 bzw 10.11.2017 begonnen habe und seine Tauglichkeit mit 23.01.2013 festgestellt worden sei. Der Eintritt der Zivildienstpflicht sei mit 30.05.2014 festgestellt worden und die Jahresfrist des Paragraph 14, Absatz 2,, erster Satz ZDG bereits abgelaufen. Der Zivildienst sei daher nur aufzuschieben, wenn eine außerordentliche Härte vorliege. Der BF habe trotz Aufforderung keinen Nachweis einer außerordentlichen Härte erbracht, für die Lehrabschlussprüfung könne er gemäß § 23a Abs 4a ZDG Dienstfreistellung beantragen.Der BF habe trotz Aufforderung keinen Nachweis einer außerordentlichen Härte erbracht, für die Lehrabschlussprüfung könne er gemäß Paragraph 23 a, Absatz 4 a, ZDG Dienstfreistellung beantragen.
- Mit E-Mail vom 14.03.2018 brachte der BF eine Beschwerde gegen den Bescheid ein, die er sinngemäß damit begründete, dass ihm eine außerordentliche Härte dadurch erwachse, dass er die Maturakurse Deutsch (seit 10.11.2017) und Maschinenbautechnik (seit 09.02.2017) abbrechen und diese von neuem besuchen müsste, außerdem würde er € 345,-- rückwirkend für das Semester verlieren. Er führte auch wieder die Lehrabschlussprüfung an und das ihm vom Roten Kreuz nicht garantiert werden könne, an welchem Ort im Bundesland er eingesetzt werde. Beigelegt waren: * eine Bestätigung seines Lehrherren, wonach der BF noch bis 15.02.2019 jeden Freitag von 12.00 bis 16.00 Uhr den firmeneigenen Matura-Vorbereitungslehrgang Deutsch des WIFI in XXXX besuche;* eine Bestätigung seines Lehrherren, wonach der BF noch bis 15.02.2019 jeden Freitag von 12.00 bis 16.00 Uhr den firmeneigenen Matura-Vorbereitungslehrgang Deutsch des WIFI in römisch 40 besuche; * eine Bestätigung des WIFI XXXX , wonach der BF jeden Donnerstag vom 18.00 bis 22.00 Uhr den Matura-Vorbereitungslehrgang Maschinenbau und jeden Freitag von 12.00 bis 16.00 Uhr den Matura-Vorbereitungslehrgang Deutsch besuche und er bei einem vorzeitigen Kursabbruch die Kosten von € 345,-- rückzuerstatten habe;* eine Bestätigung des WIFI römisch 40 , wonach der BF jeden Donnerstag vom 18.00 bis 22.00 Uhr den Matura-Vorbereitungslehrgang Maschinenbau und jeden Freitag von 12.00 bis 16.00 Uhr den Matura-Vorbereitungslehrgang Deutsch besuche und er bei einem vorzeitigen Kursabbruch die Kosten von € 345,-- rückzuerstatten habe; * eine Buchungsbestätigung vom 30.01.2017, wonach der BF von 09.02.2017 bis 19.04.2018 jeden Donnerstag vom 18.00 bis 22.00 Uhr den Matura-Vorbereitungslehrgang Maschinenbau absolviert; * ein Auszug aus einem Schreiben des Roten Kreuzes, wonach zwar danach getrachtet werde die Zivildiener möglichst nahe am Wohnort einzusetzen, dies aber nicht garantiert werden könne und ein Einsatz im gesamten Bundesgebiet möglich sei.
- Mit Schriftsatz vom 20.03.2018 legte die ZISA - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor (eingelangt 21.03.2018). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Aufgrund des Verfahrensganges und der vorgelegten Verwaltungsakten steht fest, dass der BF im Jahr der erstmaligen Feststellung der Tauglichkeit
(2013), die verfahrensgegenständliche Lehrausbildung mit Matura noch nicht begonnen hatte. Der BF verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Der Lehrvertrag wurde am 01.09.2014 geschlossen und umfasst eine Lehrzeit von vier Jahren, die Lehre dauert also bis 31.08.
- Die Teilnahmemöglichkeit an den zusätzlichen Vorbereitungskursen für die "Lehre mit Matura", wurden am 30.01.2017 (Maschinenbau - Dauer bis 19.04.2018) und am 31.08.2017 (Deutsch - Dauer bis 15.02.2019) bestätigt. Feststeht dass zum Zeitpunkt des Beginns dieser Ausbildung noch keine Zuweisung erfolgte (Rechtskraft Zivildiensterklärung 19.05.2014, Zustellung des Zuweisungsbescheides am 05.02.2018). Der BF könnte bei einem vorzeitigem Abbruch den firmeninternen Vorbereitungslehrgang "Lehre mit Matura - Deutsch" zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr nachholen und müsste die Kursgebühr von € 345,-- rückwirkend selbst bezahlen. Würde er den Vorbereitungslehrgang "Lehre mit Matura - Maschinenbau" beim WIFI vorzeitig abbrechen müsste er ebenfalls die Kurskosten von € 345,-- bezahlen und das gesamte Semester wiederholen.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, sind unbestritten und werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Kosten von jeweils € 345,-- für die nicht abgeschlossenen Lehrgänge ("Lehre mit Matura - Maschinenbau" und "Lehre mit Matura - Deutsch" ) sowie die nicht mehr Nachholbarkeit des firmeninternen Matura-Vorbereitungslehrganges "Deutsch" und den Verlust eines Semester beim Lehrgang "Lehre mit Matura - Maschinenbau" ergeben sich aus den erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bestätigungen des WIFI sowie des Lehrherrn (jeweils vom 14.03.2018).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren Gemäß § 2a Abs 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 2013/10 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl römisch eins 2013/10 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine "civil rights" betroffen) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine "civil rights" betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare § 14 Zivildienstgesetz (ZDG) lautet (Hervorhebung durch BVwG):Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare Paragraph 14, Zivildienstgesetz (ZDG) lautet (Hervorhebung durch BVwG): "§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht."§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde." Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):Der in Paragraph 14, Absatz eins, ZDG verwiesene Paragraph 25, WG 2001 lautet (auszugsweise): "Ausschluss von der Einberufung § 25.
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossenParagraph 25,
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen [...]
- hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. [...]" 3.
- Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass dieser Antrag auf Aufschub des Zivildienstes nicht nach § 14 Abs 1 ZDG zu beurteilen ist: Die Stellung, anlässlich welcher der BF erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 23.01.
- Der nach § 14 Abs 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs 1 Z 4 WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.01.2013 und hatte der BF zu diesem Zeitpunkt die dem Aufschubantrag zugrunde liegende Ausbildung (Lehre mit Matura) noch nicht begonnen.Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass dieser Antrag auf Aufschub des Zivildienstes nicht nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG zu beurteilen ist: Die Stellung, anlässlich welcher der BF erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 23.01.
- Der nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG infolge des Verweises auf Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.01.2013 und hatte der BF zu diesem Zeitpunkt die dem Aufschubantrag zugrunde liegende Ausbildung (Lehre mit Matura) noch nicht begonnen. Der Antrag des Beschwerdeführers war daher an § 14 Abs 2 ZDG zu messen. Für die Anwendbarkeit des § 14 Abs 2 erster Satz ZDG - wonach für einen Aufschub ein "bedeutender Nachteil" vorliegen muss - ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung - hier bis spätestens 19.05.2015) anzutreten hatte (VwGH 26.09.2013, 2013/11/0165).Der Antrag des Beschwerdeführers war daher an Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zu messen. Für die Anwendbarkeit des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG - wonach für einen Aufschub ein "bedeutender Nachteil" vorliegen muss - ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung - hier bis spätestens 19.05.2015) anzutreten hatte (VwGH 26.09.2013, 2013/11/0165). Das trifft im vorliegenden Fall zu, weil der Zuweisungsbescheid erst am 19.02.2018 für einen Antritt des Zivildienstes am 03.04.2018 (01.04.2018) zugestellt wurde und somit nach Ablauf der Jahresfrist. Auf das Vorliegen einer "außerordentlichen Härte" käme es nur an, wenn, anders als im Beschwerdefall, § 14 Abs 2 zweiter Satz ZDG, heranzuziehen wäre (VwGH 20.02.2013, 2012/11/0081). Das hat die belangte Behörde verkannt, es reicht im vorliegenden Fall ein "bedeutender Nachteil" aus.Auf das Vorliegen einer "außerordentlichen Härte" käme es nur an, wenn, anders als im Beschwerdefall, Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz ZDG, heranzuziehen wäre (VwGH 20.02.2013, 2012/11/0081). Das hat die belangte Behörde verkannt, es reicht im vorliegenden Fall ein "bedeutender Nachteil" aus. Entscheidend ist weiters, ob der BF durch die Unterbrechung der Ausbildung zum Zwecke der Zivildienstleistung einen "bedeutenden Nachteil" erleiden würde. Auch das ist der Fall: Zunächst ist festzuhalten, dass der BF zum Zuweisungszeitpunkt 01.04.2018 bzw. Antrittszeitpunkt 03.04.2018 noch über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Er hat die Lehrabschlussprüfung erst am 03.04.2018 (der Ausgang steht nicht fest), der Lehrvertrag läuft bis 31.08.
- Der Vorbereitungskurs "Maschinenbau" endet erst am 19.04.2018, der Vorbereitungskurs "Deutsch" am 15.02.
- Der BF absolviert keine "gewöhnliche Lehre" sondern eine "Lehre mit Matura" und hat er durch entsprechende Bestätigungsschreiben seines Lehrherrn und des WIFI (zum Teil erst im Beschwerdeverfahren, was aber mangels Neuerungsverbot nicht unzulässig und vom BVwG daher zu berücksichtigen ist, vgl VwGH 29.03.2017, Ra 2016/05/0069; 30.03.2017, Ro 2015/03/0036) nachgewiesen, dass er nicht nur finanzielle Nachteile bei einem Abbruch der Vorbereitungskurse hätte, sondern dass er diese gar nicht nachholen könnte (Deutsch) bzw ein Semester verlieren und dieses wiederholen müsste (Maschinenbau).Zunächst ist festzuhalten, dass der BF zum Zuweisungszeitpunkt 01.04.2018 bzw. Antrittszeitpunkt 03.04.2018 noch über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Er hat die Lehrabschlussprüfung erst am 03.04.2018 (der Ausgang steht nicht fest), der Lehrvertrag läuft bis 31.08.
- Der Vorbereitungskurs "Maschinenbau" endet erst am 19.04.2018, der Vorbereitungskurs "Deutsch" am 15.02.
- Der BF absolviert keine "gewöhnliche Lehre" sondern eine "Lehre mit Matura" und hat er durch entsprechende Bestätigungsschreiben seines Lehrherrn und des WIFI (zum Teil erst im Beschwerdeverfahren, was aber mangels Neuerungsverbot nicht unzulässig und vom BVwG daher zu berücksichtigen ist, vergleiche VwGH 29.03.2017, Ra 2016/05/0069; 30.03.2017, Ro 2015/03/0036) nachgewiesen, dass er nicht nur finanzielle Nachteile bei einem Abbruch der Vorbereitungskurse hätte, sondern dass er diese gar nicht nachholen könnte (Deutsch) bzw ein Semester verlieren und dieses wiederholen müsste (Maschinenbau). Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer einer Ausbildung stellt für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus § 14 Abs 2 ZDG ergibt (VwGH 20.03.2001, 99/11/0044).Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer einer Ausbildung stellt für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ergibt (VwGH 20.03.2001, 99/11/0044). Der Gesetzgeber hat die Verzögerungen innerhalb der Jahresfrist bewusst in Kauf genommen, was sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl 788/1996 (455 der Beilagen XX. GP) ergibt, wo sinngemäß angeführt wird, dass eine rasche Heranziehung sowohl im Interesse des Betroffenen liegt, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle, als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen werden und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden. Nur wenn eine rasche Zuweisung aus vom Zivildienstpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, dann solle die Möglichkeit für einen Aufschub bestehen, um eine mittlerweile begonnene Ausbildung abzuschließen.Der Gesetzgeber hat die Verzögerungen innerhalb der Jahresfrist bewusst in Kauf genommen, was sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt 788 aus 1996, (455 der Beilagen römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode ergibt, wo sinngemäß angeführt wird, dass eine rasche Heranziehung sowohl im Interesse des Betroffenen liegt, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle, als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen werden und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden. Nur wenn eine rasche Zuweisung aus vom Zivildienstpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, dann solle die Möglichkeit für einen Aufschub bestehen, um eine mittlerweile begonnene Ausbildung abzuschließen. Auch der VwGH hat festgestellt, dass der Zweck des Aufschubes des ordentlichen Zivildienstes iSd § 14 ZDG darin liegt, dass der Zivildienstpflichtige eine Ausbildung, die ihm in die Lage versetzen soll, eine berufliche Tätigkeit zu entfalten, um sich eine materielle Lebensgrundlage zu verschaffen, durch die Zivildienstleistung nicht unterbrechen muss (VwGH 30.01.1996, 95/11/0305).Auch der VwGH hat festgestellt, dass der Zweck des Aufschubes des ordentlichen Zivildienstes iSd Paragraph 14, ZDG darin liegt, dass der Zivildienstpflichtige eine Ausbildung, die ihm in die Lage versetzen soll, eine berufliche Tätigkeit zu entfalten, um sich eine materielle Lebensgrundlage zu verschaffen, durch die Zivildienstleistung nicht unterbrechen muss (VwGH 30.01.1996, 95/11/0305). Im konkreten Fall wurde der BF nicht binnen Jahresfrist zugewiesen und hat er neben den finanziellen Nachteilen der (Rück)zahlung der Lehrgangsgebühren bei einem Abbruch, den Vorbereitungslehrgang "Maschinenbau" zu unterbrechen und neu zu beginnen, wodurch er ein Semester verliert. Die Teilnahme an einem firmeninternen Lehrgang "Deutsch" ist überhaupt nicht mehr möglich. Somit liegt einen bedeutenden Nachteil vor, weil es nicht mehr nur um den Zeitverlust geht (VwGH 17.11.1998, 98/11/0150, VwGH 24.08.1999, 98/11/0203). Der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes wurde von der belangten Behörde im Ergebnis zu Unrecht abgewiesen. Dem angefochtenen Bescheid haftet eine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden und dem BF der Zivildienst bis zum Abschluss des zur Lehre mit Matura gehörenden Deutschkurses aufzuschieben.Der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes wurde von der belangten Behörde im Ergebnis zu Unrecht abgewiesen. Dem angefochtenen Bescheid haftet eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden und dem BF der Zivildienst bis zum Abschluss des zur Lehre mit Matura gehörenden Deutschkurses aufzuschieben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W208.2189950.1.00