RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.03.2018 GeschäftszahlW210 2189975-1 SpruchW210 2189975-1/4Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelri
§ 18Abs.
5 BFA-VG wird zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Zuerkennung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird zurückgewiesen. II. Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste im Herbst 2015 nach Österreich ein, gab an, am XXXX geboren zu sein und stellte einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Zu diesem Antrag wurde er am 15.10.2015 erstbefragt. Er gründete seinen Antrag auf die Tätigkeit seines Vaters als XXXX in Afghanistan und eine damit in Zusammenhang stehende Entführung des Beschwerdeführers.
- Der Beschwerdeführer reiste im Herbst 2015 nach Österreich ein, gab an, am römisch 40 geboren zu sein und stellte einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Zu diesem Antrag wurde er am 15.10.2015 erstbefragt. Er gründete seinen Antrag auf die Tätigkeit seines Vaters als römisch 40 in Afghanistan und eine damit in Zusammenhang stehende Entführung des Beschwerdeführers.
- Der Beschwerdeführer wurde daraufhin wegen Zweifeln an seiner Minderjährigkeit einer Altersfeststellung unterzogen, deren Ergebnis als Geburtsdatum den XXXX feststellte.
- Der Beschwerdeführer wurde daraufhin wegen Zweifeln an seiner Minderjährigkeit einer Altersfeststellung unterzogen, deren Ergebnis als Geburtsdatum den römisch 40 feststellte.
- Der Beschwerdeführer wurde am 28.06.2017 aufgrund eines Haftbefehls festgenommen und mit Beschluss vom 01.07.2017 zu XXXX wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
- Der Beschwerdeführer wurde am 28.06.2017 aufgrund eines Haftbefehls festgenommen und mit Beschluss vom 01.07.2017 zu römisch 40 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 08.09.2017 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Begehung des Verbrechens des Suchgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln gemäß § 27 Abs. Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG sowie gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wobei 11 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 08.09.2017 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Begehung des Verbrechens des Suchgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln gemäß Paragraph 27, Abs. Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG sowie gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wobei 11 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
- Am 02.11.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich zu seinem Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz vor dem BFA einvernommen, dabei wurden ihm Länderfeststellungen zu Afghanistan (Stand: 25.09.2017) zur Kenntnis gebracht.
- Mit Bescheid vom 14.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III., IV., V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). In Spruchpunkt VIII. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
- Mit Bescheid vom 14.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). In Spruchpunkt römisch acht. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung, damit dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei, keine Verfolgung im Sinne der GFK dargetan worden wäre, auch ergeben sich aus den Länderfeststellungen (Stand: 30.01.2018), dass eine Rückführung nach Afghanistan nicht gegen die Rechte des Beschwerdeführers gemäß Art. 2 oder 3 EMRK verstoßen würden. Das Verfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Familien- und Privatleben in Österreich verfüge und auch sei die Rückkehrentscheidung aufgrund des kurzen Aufenthaltes, der mangelnden Integration und der strafrechtlichen Verurteilung und des Überwiegens der öffentlichen Interessen zulässig. Auch die Abschiebung sei zulässig, wobei die belangte Behörde hier auf die Begründung zu Spruchpunkt II. verweist. Zu Spruchpunkt VII. wird festgehalten, dass die Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG vorliegen würden, wobei auf die Ausführungen zu den Spruchpunkten I. bis IV. verwiesen wird, woraus sich ergebe, dass der Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde. Zum Einreiseverbot wird festgehalten, dass aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot vorliegen würden und die Abwägung der Interessen ein Einreiseverbot in der angegebenen Dauer rechtfertigen und notwendig machen würde.Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung, damit dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei, keine Verfolgung im Sinne der GFK dargetan worden wäre, auch ergeben sich aus den Länderfeststellungen (Stand: 30.01.2018), dass eine Rückführung nach Afghanistan nicht gegen die Rechte des Beschwerdeführers gemäß Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßen würden. Das Verfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Familien- und Privatleben in Österreich verfüge und auch sei die Rückkehrentscheidung aufgrund des kurzen Aufenthaltes, der mangelnden Integration und der strafrechtlichen Verurteilung und des Überwiegens der öffentlichen Interessen zulässig. Auch die Abschiebung sei zulässig, wobei die belangte Behörde hier auf die Begründung zu Spruchpunkt römisch zwei. verweist. Zu Spruchpunkt römisch sieben. wird festgehalten, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG vorliegen würden, wobei auf die Ausführungen zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch vier. verwiesen wird, woraus sich ergebe, dass der Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde. Zum Einreiseverbot wird festgehalten, dass aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot vorliegen würden und die Abwägung der Interessen ein Einreiseverbot in der angegebenen Dauer rechtfertigen und notwendig machen würde.
- Dagegen wendet sich die Beschwerde vom 19.03.
- Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, das Vorbringen keiner entsprechenden Würdigung unterzogen, insbesondere die Einholung von aktuellen und vorbringensrelevanten Länderberichten verabsäumt sowie die Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers verkannt. Unter einem stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung
§ 18Abs.
5 BFA-VG, da im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht ausgeschlossen werden könne, dass seine Rechte nach Art. 2, und 8 EMRK sowie der Protokolle 6 und 13 zur EMRK gewährleistet werden könnten, und beantragte jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Dagegen wendet sich die Beschwerde vom 19.03.
- Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, das Vorbringen keiner entsprechenden Würdigung unterzogen, insbesondere die Einholung von aktuellen und vorbringensrelevanten Länderberichten verabsäumt sowie die Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers verkannt. Unter einem stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, da im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht ausgeschlossen werden könne, dass seine Rechte nach Artikel 2,, und 8 EMRK sowie der Protokolle 6 und 13 zur EMRK gewährleistet werden könnten, und beantragte jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verfahrensakt vor, verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme zum Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Im gegenständlichen Fall liegt gemäß § 6 BVwGG Einzelrichterzuständigkeit vor.Im gegenständlichen Fall liegt gemäß Paragraph 6, BVwGG Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. II.
- Zu Spruchpunkt A)römisch zwei.
- Zu Spruchpunkt A) II.1.
- Zu Spruchpunkt A.I. zur Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung
§ 18Abs.
5 BFA-VG:römisch zwei.1.1. Zu Spruchpunkt A.I. zur Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG: Die vom Rechtsberater des Beschwerdeführers verfasste Beschwerde übersieht, dass § 18 Abs. 5 BFA-VG anders als § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2016/21/0081) keine Rechtsgrundlage für einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darstellt:Die vom Rechtsberater des Beschwerdeführers verfasste Beschwerde übersieht, dass Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG anders als Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2016/21/0081) keine Rechtsgrundlage für einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darstellt: Im Rahmen des § 18 BFA-VG kann sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das BVwG gegen den Ausspruch des Bundesamts über die Aberkennung
§ 18Abs. 1 BFA-VG wenden (vgl. Vw
GH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152). Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG gesetzlich nicht vorgesehen. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG, wie ihn der Antragsteller vorliegend gestellt hat, ist somit unzulässig.Im Rahmen des Paragraph 18, BFA-VG kann sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das BVwG gegen den Ausspruch des Bundesamts über die Aberkennung
Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG wenden vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152). Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG gesetzlich nicht vorgesehen. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, wie ihn der Antragsteller vorliegend gestellt hat, ist somit unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, über einen unzulässigen Antrag auf Zuerkennung
§ 18Abs. 5 BFA-VG 2014 in Form einer Zurückweisung zu entscheiden (Vw
GH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, über einen unzulässigen Antrag auf Zuerkennung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 in Form einer Zurückweisung zu entscheiden (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). II.1.2.: Zu Spruchpunkt A.II. zur Gewährung der aufschiebendenrömisch zwei.1.2.: Zu Spruchpunkt A.II. zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung: Die von Amts wegen zu treffende Entscheidung über die Zuerkennung
§ 18Abs.
5 BFA-VG ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.Die von Amts wegen zu treffende Entscheidung über die Zuerkennung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. In seiner umfangreichen Beschwerde macht der Beschwerdeführer insbesondere die Verletzung von Verfahrensvorschriften, so etwa ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, die Verwendung mangelhafter, weil nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht einschlägig und nicht aktuell, Länderberichte, eine mangelhafte Beweiswürdigung und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Aus der dem Bundesverwaltungsgericht zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der genannten, durch die EMRK garantierten Rechte bei einer Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall und angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Daher ist der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Daher ist der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen. II.
- Zu Spruchpunkt B) zur Zulässigkeitsentscheidung hinsichtlich der Revision:römisch zwei.
- Zu Spruchpunkt B) zur Zulässigkeitsentscheidung hinsichtlich der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W210.2189975.1.00