← Österreich

{'item': 'W214 2125769-1'}

Obsah (10)§ 28Art 133§ 14§ 7§ 6§ 17Art. 130§ 18§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.03.2018 GeschäftszahlW214 2125769-1 SpruchW214 2125769-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-K

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F (VwGVG), ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F. (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F. (B-VG), nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Schriftsatz vom 16.05.2013 brachten die Beschwerdeführer wider die beklagte Partei eine Klage wegen Leistung EUR 16.000,-- s. A. und Feststellung EUR 500,--, gesamt EUR 16.500,--, ein. Die auf Basis dieses Streitwertes

TP 1 GGG zu entrichtenden Pauschalgebühren in Höhe von EUR 740,30 wurden mittels Gebühreneinzug vom Konto des Klagevertreters eingehoben. Bei der Verhandlung vom 14.11.2013 schlossen die Streitparteien einen Vergleich.

  1. Mit (im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes) von der Kostenbeamtin erlassenem Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 08.01.2014 (zugestellt am 13.01.2014) wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, eine Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von EUR 3.846,70 samt einer Einhebungsgebühr nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von EUR 8,--, sohin einen Betrag von insgesamt EUR 3.854,70, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Für die Bewertung und Höhe der Bemessungsgrundlage wurde von der Kostenbeamtin aufgrund des Vergleiches der Betrag von EUR 151.000,-- herangezogen und die Differenzpauschalgebühr vorgeschrieben.
  2. Gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid brachten die Beschwerdeführer, anwaltlich vertreten, mit Schriftsatz vom 23.01.2014, elektronisch eingelangt am selben Tag, binnen offener Frist das Rechtsmittel der Vorstellung ein. Darin führten sie aus, dass ein Vergleich dahingehend geschlossen worden sei, dass die dabei näher genannten Urkunden seitens der beklagten Partei bei einem namentlich genannten Notar zu hinterlegen seien. Der Beklagte verpflichte sich weiterhin, den Treuhänder unwiderruflich anzuweisen, bei Zahlungseingang von EUR 151.000,-- auf das Treuhandkonto des Notars die o.a. Urkunden an den Klagevertreter auszufolgen. Daraufhin solle ein Betrag von EUR 120.000,-- zur Auszahlung kommen und der Restbetrag von EUR 31.000,-- beim Notar treuhändig hinterlegt bleiben. Dies soweit in einem anderen anhängigen Verfahren des Landesgerichtes seitens des Erlegers XXXXGmbH (im Folgenden: Bauträger) eine saldierte Zahlungsverpflichtung bestehe, ein eventueller Restbetrag jedoch unwiderruflich an den Erleger seitens des Notars retourniert werde. Dieser Erleger sei nicht Partei des Verfahrens. Von einer Wertänderung des Streitgegenstandes im gegenständlichen Verfahren von EUR 16.500,-- s. A. im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG könne schon deswegen nicht gesprochen werden, da keine Leistung der klagenden Partei an den Beklagten erfolge, kein "mehr" verglichen worden sei.
  3. Gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid brachten die Beschwerdeführer, anwaltlich vertreten, mit Schriftsatz vom 23.01.2014, elektronisch eingelangt am selben Tag, binnen offener Frist das Rechtsmittel der Vorstellung ein. Darin führten sie aus, dass ein Vergleich dahingehend geschlossen worden sei, dass die dabei näher genannten Urkunden seitens der beklagten Partei bei einem namentlich genannten Notar zu hinterlegen seien. Der Beklagte verpflichte sich weiterhin, den Treuhänder unwiderruflich anzuweisen, bei Zahlungseingang von EUR 151.000,-- auf das Treuhandkonto des Notars die o.a. Urkunden an den Klagevertreter auszufolgen. Daraufhin solle ein Betrag von EUR 120.000,-- zur Auszahlung kommen und der Restbetrag von EUR 31.000,-- beim Notar treuhändig hinterlegt bleiben. Dies soweit in einem anderen anhängigen Verfahren des Landesgerichtes seitens des Erlegers XXXXGmbH (im Folgenden: Bauträger) eine saldierte Zahlungsverpflichtung bestehe, ein eventueller Restbetrag jedoch unwiderruflich an den Erleger seitens des Notars retourniert werde. Dieser Erleger sei nicht Partei des Verfahrens. Von einer Wertänderung des Streitgegenstandes im gegenständlichen Verfahren von EUR 16.500,-- s. A. im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG könne schon deswegen nicht gesprochen werden, da keine Leistung der klagenden Partei an den Beklagten erfolge, kein "mehr" verglichen worden sei. Aus dem Vergleichstext ergebe sich vielmehr eindeutig, dass keinerlei Leistung der klagenden Partei vereinbart sei, sondern es sich bei der Zahlung von EUR 151.000,-- um eine aufschiebende Bedingung, welche von Seiten der Streitteile nicht beeinflussbar sei, handle. Es werde daher keine Wertänderung des Streitgegenstandes über das bisherige, mit EUR 16.500,-- bewertete Leistungsbegehren vorgenommen, sondern die klagenden Parteien würden bei Eintritt der Bedingung die von ihnen in der Klage begehrten Urkunden erhalten.

§ 14

GGG entspreche die Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr dem Wert des Streitgegenstandes. Da, wie aufgezeigt, keine Wertänderung des ursprünglichen Streitgegenstandes von EUR 16.500,-- stattgefunden habe, sei eine Vorschreibung der Differenzpauschalgebühr auf Grund einer Bemessungsgrundlage von EUR 151.000,-- nicht gerechtfertigt.

Paragraph 14, GGG entspreche die Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr dem Wert des Streitgegenstandes. Da, wie aufgezeigt, keine Wertänderung des ursprünglichen Streitgegenstandes von EUR 16.500,-- stattgefunden habe, sei eine Vorschreibung der Differenzpauschalgebühr auf Grund einer Bemessungsgrundlage von EUR 151.000,-- nicht gerechtfertigt.

  1. Der diesbezüglich ergangene (Vorstellungs-) Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 15.03.2016 zu GZ W214 2007757-1/4E wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.03.2016 wurden die Beschwerdeführer zur Zahlung einer Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 iVm § 18 Abs. 2 Z 2 GGG in der Höhe von EUR 3.846,70 samt einer Einhebungsgebühr nach dem GEG in der Höhe von EUR 8,--, sohin einem Betrag von insgesamt EUR 3.854,70, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution aufgefordert. In der rechtlichen Begründung wurde nach auszugsweiser Wiedergabe der §§ 2 und 18 GGG ausgeführt, dass neben der Hinterlegung der im Vergleich genannten Urkunden auch die Zahlung von EUR 151.000,-- als Leistung vereinbart worden sei und damit eine Erhöhung des ursprünglichen Streitwertes von EUR 16.500,-- gegeben sei. Diese - dem Vorbringen der Einschreiter in der Vorstellung entgegenstehende - Ansicht werde von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes untermauert: als Bemessungsgrundlage der Gebühr sei der Wert der Leistungen und nicht die Art der Tilgung der im Vergleich begründeten Verbindlichkeiten zu verstehen. Daraus folge, dass die wechselseitigen Leistungen der Streitparteien in die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren einzubeziehen seien. Unter dem Wert des Streitgegenstandes, über den der Vergleich geschlossen werde, sei der Wert der Leistung zu verstehen, zu der der Vergleich verpflichte, die Vergleichsgebühr (nunmehr Pauschalgebühr, § 18 Abs. 2 Z 2 GGG) sei demnach von jenem Betrag zu berechnen, auf den der Vergleich laute.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.03.2016 wurden die Beschwerdeführer zur Zahlung einer Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG in der Höhe von EUR 3.846,70 samt einer Einhebungsgebühr nach dem GEG in der Höhe von EUR 8,--, sohin einem Betrag von insgesamt EUR 3.854,70, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution aufgefordert. In der rechtlichen Begründung wurde nach auszugsweiser Wiedergabe der Paragraphen 2 und 18 GGG ausgeführt, dass neben der Hinterlegung der im Vergleich genannten Urkunden auch die Zahlung von EUR 151.000,-- als Leistung vereinbart worden sei und damit eine Erhöhung des ursprünglichen Streitwertes von EUR 16.500,-- gegeben sei. Diese - dem Vorbringen der Einschreiter in der Vorstellung entgegenstehende - Ansicht werde von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes untermauert: als Bemessungsgrundlage der Gebühr sei der Wert der Leistungen und nicht die Art der Tilgung der im Vergleich begründeten Verbindlichkeiten zu verstehen. Daraus folge, dass die wechselseitigen Leistungen der Streitparteien in die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren einzubeziehen seien. Unter dem Wert des Streitgegenstandes, über den der Vergleich geschlossen werde, sei der Wert der Leistung zu verstehen, zu der der Vergleich verpflichte, die Vergleichsgebühr (nunmehr Pauschalgebühr, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG) sei demnach von jenem Betrag zu berechnen, auf den der Vergleich laute. Der Bescheid wurde den Beschwerdeführern zu Handen ihres gemeinsamen Rechtsvertreters am 07.04.2016 zugestellt.
  4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 02.05.2016 bei der belangten Behörde eingelangte und somit fristgerechte Beschwerde der Beschwerdeführer. Aus anwaltlicher Vorsicht werde in eventu Nichtigkeit des Bescheides geltend gemacht, da es der Ausfertigung der Erledigung mangels Entsprechung der in § 18 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) genannten Fertigungsformen an der Qualität als behördlicher Akt fehle. Es handle sich um den Ausdruck einer elektronischen Erledigung, der jedoch weder eine gesetzeskonforme Amtssignatur noch eine erkennbare Unterschrift des Genehmigenden enthalte.
  5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 02.05.2016 bei der belangten Behörde eingelangte und somit fristgerechte Beschwerde der Beschwerdeführer. Aus anwaltlicher Vorsicht werde in eventu Nichtigkeit des Bescheides geltend gemacht, da es der Ausfertigung der Erledigung mangels Entsprechung der in Paragraph 18, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) genannten Fertigungsformen an der Qualität als behördlicher Akt fehle. Es handle sich um den Ausdruck einer elektronischen Erledigung, der jedoch weder eine gesetzeskonforme Amtssignatur noch eine erkennbare Unterschrift des Genehmigenden enthalte. Darüber hinaus wurden die Ausführungen der am 23.01.2014 eingebrachten Vorstellung im Wesentlichen wiederholt. Nochmals betont wurde, dass es sich bei der im Vergleich vereinbarten Leistung um die Herausgabe der Urkunden und nicht um den Erlag von EUR 151.000,-- handle. Dieser Erlag habe von einem unbeteiligten Dritten, nicht aber von den Beschwerdeführern zu erfolgen. Die Zahlung sei daher eine von Seiten der Streitparteien nicht beeinflussbare aufschiebende Bedingung. Der Streitwert werde durch den Vergleich nicht erhöht.
  6. Mit Schreiben vom 03.05.2016 (beim Bundesverwaltungsgericht am 09.05.2016 eingelangt) legte die belangte Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Verwendung vor.
  7. Mit Schreiben vom 18.01.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht um Stellungnahme zur Interpretation des in Punkt zwei des Vergleichs enthaltenen Halbsatzes "wobei diese Anweisung nachweislich Verdächtigung der Zahlung seitens des Beklagten erfolgen muss" gebeten. Dazu wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ausgeführt, dass Hintergrund ein zu XXXX geführter Rechtsstreit zwischen XXXX (im Folgenden: S.) und der Bauträger gewesen sei (Rückzahlung eines Darlehens und Provision). Der Erlag der EUR 151.000,--, der unter Punkt 2 des Vergleichs genannt werde, hätte sohin vom Bauträger, also von dritter Seite, erfolgen müssen. Notar Dr.XXXX habe ein Treuhandkonto errichtet. Beim selben Notar seien des Weiteren die unter Punkt 1 im genannten Vergleich bezeichneten Urkunden hinterlegt worden. Auf dieses Treuhandkonto habe der Bauträger EUR 151.000,-- anzuweisen (gehabt). Sobald der Betrag gänzlich eingelangt sei, kontaktiere der Notar Herrn S. Letzterer habe sodann den Notar anzuweisen, sämtliche bei ihm hinterlegte Urkunden an den Klagsvertreter auszufolgen. Erst nachdem Herr S. dem Notar den Auftrag erteilt habe, sämtliche Urkunden an den Rechtsvertreter auszufolgen, seien EUR 151.000,-- seitens des Treuhänders Dr. XXXX an Herrn S. auszufolgen. Der Restbetrag von Euro 31.000 sollte noch am Treuhandkonto verbleiben, bis der Ausgang des Verfahrens XXXX (dort Verfahrensbeteiligte: der Bauträger und Herr S.) geklärt sei.
  8. Mit Schreiben vom 18.01.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht um Stellungnahme zur Interpretation des in Punkt zwei des Vergleichs enthaltenen Halbsatzes "wobei diese Anweisung nachweislich Verdächtigung der Zahlung seitens des Beklagten erfolgen muss" gebeten. Dazu wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ausgeführt, dass Hintergrund ein zu römisch 40 geführter Rechtsstreit zwischen römisch 40 (im Folgenden: S.) und der Bauträger gewesen sei (Rückzahlung eines Darlehens und Provision). Der Erlag der EUR 151.000,--, der unter Punkt 2 des Vergleichs genannt werde, hätte sohin vom Bauträger, also von dritter Seite, erfolgen müssen. Notar Dr.XXXX habe ein Treuhandkonto errichtet. Beim selben Notar seien des Weiteren die unter Punkt 1 im genannten Vergleich bezeichneten Urkunden hinterlegt worden. Auf dieses Treuhandkonto habe der Bauträger EUR 151.000,-- anzuweisen (gehabt). Sobald der Betrag gänzlich eingelangt sei, kontaktiere der Notar Herrn S. Letzterer habe sodann den Notar anzuweisen, sämtliche bei ihm hinterlegte Urkunden an den Klagsvertreter auszufolgen. Erst nachdem Herr S. dem Notar den Auftrag erteilt habe, sämtliche Urkunden an den Rechtsvertreter auszufolgen, seien EUR 151.000,-- seitens des Treuhänders Dr. römisch 40 an Herrn S. auszufolgen. Der Restbetrag von Euro 31.000 sollte noch am Treuhandkonto verbleiben, bis der Ausgang des Verfahrens römisch 40 (dort Verfahrensbeteiligte: der Bauträger und Herr S.) geklärt sei. "Diese Anweisung" (Punkt 2 des gegenständlichen Vergleichs) beziehe sich folglich auf die "Anordnung" (= Anweisung) von Herrn S. an den Treuhänder/Notar, sämtliche Urkunden auszufolgen. "Diese Anweisung" bzw. der Auftrag zur Übermittlung der Urkunden müsse "seitens des Beklagten" (also von Herrn S.) erfolgen. Erst nachdem ("wobei diese Anweisung nachweislich vor [...]") die Urkunden an den Klagsvertreter ausgefolgt worden seien, sei der Notar berechtigt, einen Betrag in Höhe von EUR 151.000,-- (des von dritter Seite eingelangten Geldes) an Herrn S. auszuzahlen. Herr S. bzw. die Streitteile müssten selbst keine Zahlung tätigen. Oder mit anderen Worten: Der Satzteil "wobei diese Anweisung nachweislich vor Tätigung der Zahlung seitens des Beklagten erfolgen muss" könne sinngleich formuliert werden mit: "Wobei diese Anordnung seitens des Beklagten ([erg] an den Notar) nachweislich vor Tätigung der Zahlung ([erg] seitens des nicht am Verfahren beteiligten Bauträgers) erfolgen muss", Dazu wurde angemerkt, dass dies durch die tatsächlichen Abläufe etc. ebenfalls belegt werden könnte, zumal dies genau, wie oben geschildert, zwischenzeitlich erledigt worden sei.
  9. Die Stellungnahme wurde der Behörde zur Kenntnis und der Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Frist dazu Stellung zu nehmen, übermittelt. Dazu langte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Mit Schriftsatz vom 16.05.2013 brachten die Beschwerdeführer wider die beklagte Partei eine Klage wegen Leistung EUR 16.000,-- s. A. und Feststellung EUR 500,--, gesamt EUR 16.500,--, ein. Die Bemessung des Streitwerts blieb während des Verfahrens unstrittig. Die auf Basis dieses Streitwertes

Tarifpost 1 GGG zu entrichtenden Pauschalgebühren in Höhe von EUR 740,30 wurden mittels Gebühreneinzug vom Konto des Klagevertreters eingehoben. Bei der Verhandlung vom 14.11.2013 schlossen die Streitparteien einen Vergleich. Bei diesem Vergleich wurde die beklagte Partei in Punkt 1 verpflichtet, die näher genannten Urkunden bei einem namentlich genannten Notar zu hinterlegen. Der Beklagte verpflichtete sich weiters (die Anonymisierung des Notars wurde durch das BVwG vorgenommen): "2) [...] den Treuhänder unwiderruflich anzuweisen, bei Zahlungseingang von EUR 151.000,-- auf das Treuhandkonto des Notars die o.a. Urkunden an den Klagevertreter auszufolgen, wobei diese Anweisung nachweislich vor Tätigung der Zahlung seitens des Beklagten erfolgen muss. 3) Der Beklagte erklärt sich einverstanden, dass der Restbetrag von EUR 120.000,-- an ihn zur Auszahlung kommt, ein Betrag von EUR 31.000,-- jedoch beim Notar treuhändisch hinterlegt bleibt. 4) Der Beklagte erklärt sich einverstanden, dass der Restbetrag von EUR 31.000,-- erst und insoweit an ihn zur Auszahlung kommt, wenn und soweit im Verfahren XXXX des Landesgerichtes Innsbruck seitens der Erlegers XXXX GmbH eine saldierte Zahlungsverpflichtung besteht, ein eventueller Restbetrag jedoch unwiderruflich an den Erleger seitens des Notars retourniert wird.4) Der Beklagte erklärt sich einverstanden, dass der Restbetrag von EUR 31.000,-- erst und insoweit an ihn zur Auszahlung kommt, wenn und soweit im Verfahren römisch 40 des Landesgerichtes Innsbruck seitens der Erlegers römisch 40 GmbH eine saldierte Zahlungsverpflichtung besteht, ein eventueller Restbetrag jedoch unwiderruflich an den Erleger seitens des Notars retourniert wird. 5) Die Verpflichtung des Notars, die oben genannten Urkunden auszuhändigen, erlischt binnen fünf Wochen oder aber im Fall, dass er keine unwiderrufliche Anweisung seitens des Erlegers bekommt, dahingehend, dass der Betrag von EUR 120.000,-- an den Beklagten zur Auszahlung zu kommen hat und EUR 31.000,-- bis zur rechtkräftigen Beendigung des Verfahrens XXXX hinterlegt bleibt. Ein allfälliger Zahlungsanspruch des Beklagten aus diesem Verfahren ist sodann seitens des Notars saldiert zur Auszahlung zu bringen, der Restbetrag an den Erleger zu retournieren.5) Die Verpflichtung des Notars, die oben genannten Urkunden auszuhändigen, erlischt binnen fünf Wochen oder aber im Fall, dass er keine unwiderrufliche Anweisung seitens des Erlegers bekommt, dahingehend, dass der Betrag von EUR 120.000,-- an den Beklagten zur Auszahlung zu kommen hat und EUR 31.000,-- bis zur rechtkräftigen Beendigung des Verfahrens römisch 40 hinterlegt bleibt. Ein allfälliger Zahlungsanspruch des Beklagten aus diesem Verfahren ist sodann seitens des Notars saldiert zur Auszahlung zu bringen, der Restbetrag an den Erleger zu retournieren. 6) [...] 7) Für den Fall, dass binnen fünf Wochen kein Erlag von EUR 151.000,-- beim Notar eingeht und EUR 120.000,-- nicht an den Beklagten weitergeleitet werden und keine Anweisung über den Restbetrag

vorstehendem Punkt [gemeint ist Punkt 5] verfügen zu können vorliegt, ist der Beklagte berechtigt, die in Punkt 1 des Vergleiches erwähnten Urkunden im Original vom Notar herauszuverlangen. Die Kläger werden dem Notar keine gegenteiligen Anweisungen erteilen. 8) [...]" Der Erleger ist der Bauträger, welcher nicht Partei des Verfahrens ist, in dem der Vergleich geschlossen wurde. Eine saldierte Zahlungsverpflichtung ergibt sich allenfalls aus einem anderen Verfahren (als dem Verfahren, in dem der gegenständliche Vergleich geschlossen wurde) des Landesgerichtes Innsbruck. Mit dem gegenständlichen im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom Vizepräsident des Landesgerichtes unterschriebenen Bescheid vom 31.03.2016 wurden die Beschwerdeführer aufgrund einer Neubewertung der Höhe der Bemessungsgrundlage durch den Vergleich zur Zahlung einer Differenzpauschalgebühr nach Tarifpost 1 iVm § 18 Abs. 2 Z 2 GGG in der Höhe von EUR 3.846,70 samt einer Einhebungsgebühr nach dem GEG in der Höhe von EUR 8,--, sohin einem Betrag von insgesamt EUR 3.854,70, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution aufgefordert.Mit dem gegenständlichen im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom Vizepräsident des Landesgerichtes unterschriebenen Bescheid vom 31.03.2016 wurden die Beschwerdeführer aufgrund einer Neubewertung der Höhe der Bemessungsgrundlage durch den Vergleich zur Zahlung einer Differenzpauschalgebühr nach Tarifpost 1 in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG in der Höhe von EUR 3.846,70 samt einer Einhebungsgebühr nach dem GEG in der Höhe von EUR 8,--, sohin einem Betrag von insgesamt EUR 3.854,70, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution aufgefordert. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 02.05.2016 bei der belangten Behörde eingelangte und somit fristgerechte Beschwerde der Beschwerdeführer. Bei der Zahlung des nicht am Verfahren beteiligten Erlegers handelt es sich um keine den Streitwert erhöhende Leistungsverpflichtung der Streitparteien. Die im Grundverfahren beklagte Partei ist lediglich zur Hinterlegung und in Folge zur Anweisung des Treuhänders zur Herausgabe der Urkunden verpflichtet. Die klagenden Parteien haben sich verpflichtet, dem Notar keine dem Vergleich widersprechenden Anweisungen zu geben. Sie haben sich insbesondere nicht zur Leistung einer Zahlung an irgendjemanden verpflichtet. Die Bemessungsgrundlage für die

Tarifpost 1 GGG zu entrichtenden Pauschalgebühren ist der Streitwert von EUR 16.500,--. Diese wurden bereits beglichen.

  1. Beweiswürdigung: Der für das gegenständliche Verfahren relevante Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie den relevanten Teilen des Gerichtsaktes des Landesgerichts Innsbruck, wie der Klageschrift vom 17.05.2013 und dem Protokoll der verfahrensabschließenden Verhandlung samt Vergleich vom 14.11.2013, sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Zur Frage, wer sich in Punkt 2 zur Zahlung der EUR 151.000,-- verpflichtete und ob es sich dabei um eine Leistung handelt, die sich auf die Streitwertbemessung auswirkt, wurden vom Bundesverwaltungsgericht auch die Beschwerdeführer um Stellungnahme gebeten, die bestätigten, dass der Erlag von einem unbeteiligten Dritten, nicht aber von den Parteien des Vergleichs zu erfolgen habe. Die belangte Behörde gab zu dieser Mitteilung keine Stellungnahme ab. Auch aus Punkt 4 und 5 des Vergleiches ergibt sich der Hinweis, dass die Leistung von EUR 151.000,-- durch einen am Verfahren unbeteiligten Erleger, nämlich den Bauträger, zu erfolgen hat. Aus dem Gerichtsakt des Landesgerichtes Innsbruck ergibt sich, dass es sich hierbei um die Rückzahlung eines Kredites, den der Beklagte dem Erleger gewährt hat, handelt. Dies wird auch im Beschwerdevorbringen dargelegt (und wurde auch in der Vorstellung gegen den ursprünglichen - vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen - Bescheid vom 27.03.2014 ausgeführt).
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zulässigkeit und Verfahren

§ 7Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim Bundesverwaltungsgericht vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.

Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim Bundesverwaltungsgericht vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 5 Vw

GVG sind die Behörden im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. 3.2. Zu A) Stattgebung: Zunächst ist anzumerken, dass der angefochtene Bescheid vom Vizepräsidenten des Landesgerichtes Innsbruck im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck unterschrieben wurde, sodass das Bundesverwaltungsgericht von keiner Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides ausgeht. Es ist daher im Folgenden auf die inhaltliche Anfechtung des Bescheides durch die Beschwerdeführer einzugehen:

§ 14

GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN.

§ 18Abs.

1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich, wobei folgende Ausnahmen eintreten können (Auszug):

Paragraph 18, Absatz eins, GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich, wobei folgende Ausnahmen eintreten können (Auszug): "

(2)Hievon treten folgende Ausnahmen ein: 1. Wird der Streitwert

§ 7

RATG geändert, so bildet - unbeschadet des § 16 - der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.1. Wird der Streitwert

Paragraph 7, RATG geändert, so bildet - unbeschadet des Paragraph 16, - der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

  1. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen. [...] Für die Gerichtsgebühren ist der Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleiches maßgeblich. (VwGH 23.10.2008, 2006/16/0052). Grundsätzlich kommt es nicht darauf an, was Gegenstand der zum Vergleichsabschluss führenden Besprechungen war (vgl. z.B. VwGH 24.09.2002, 2002/16/0182 sowie die in Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 52 f zu § 18 Abs. 2 Z 2 GGG referierte Rsp). Mit Rücksicht auf einen eindeutigen Vergleichswortlaut und die im Gerichtsgebührenrecht gebotene Anknüpfung an formale äußere Tatbestände ist die Behörde auch nicht verhalten, über den Vergleichswortlaut hinaus weitere Ermittlungen anzustellen (VwGH 30.03.1998, 98/16/107). Im Umkehrschluss bedeutet das aber, dass bei einem unklaren Vergleichswortlaut sehr wohl Ermittlungen geboten sein können.Für die Gerichtsgebühren ist der Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleiches maßgeblich. (VwGH 23.10.2008, 2006/16/0052). Grundsätzlich kommt es nicht darauf an, was Gegenstand der zum Vergleichsabschluss führenden Besprechungen war vergleiche z.B. VwGH 24.09.2002, 2002/16/0182 sowie die in Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 52 f zu Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG referierte Rsp). Mit Rücksicht auf einen eindeutigen Vergleichswortlaut und die im Gerichtsgebührenrecht gebotene Anknüpfung an formale äußere Tatbestände ist die Behörde auch nicht verhalten, über den Vergleichswortlaut hinaus weitere Ermittlungen anzustellen (VwGH 30.03.1998, 98/16/107). Im Umkehrschluss bedeutet das aber, dass bei einem unklaren Vergleichswortlaut sehr wohl Ermittlungen geboten sein können. Im vorliegenden Fall kann dem Wortlaut des Vergleiches - insbesondere in dem die Neubewertung der Gebührenpflicht auslösenden Punkt 2 - aber eben nicht eindeutig entnommen werden, wem die Zahlungspflicht nun auferlegt wird. Diesbezüglich hätte die belangte Behörde weitere Ermittlungen anstellen müssen, um zu erkennen, dass die Zahlungspflicht nicht den Klägern oder der beklagten Partei, sondern einem am Verfahren unbeteiligten Dritten auferlegt ist. Dies ergibt sich jedoch sowohl aus der beiliegenden Klageschrift, dem Protokoll sowie der von der belangten Behörde in der Begründung erwähnten Vorstellung gegen den außer Kraft getretenen Mandatsbescheid vom 08.01.2014 bzw. dem nunmehrigen Beschwerdevorbringen und der "Mitteilung" der Beschwerdeführer vom 25.01.
  2. Insoweit hat die belangte Behörde es verabsäumt, sich näher mit den Hintergründen zu beschäftigen, und wäre dadurch bei ihrer Entscheidung zu einer anderen Lösung der vordergründig unklaren Formulierung des Vergleiches gekommen. Die belangte Behörde zitiert zwar die umfassende Rechtsprechung des VwGH als Grundlage für ihre Entscheidung, zieht aber eben im Hinblick auf das zugrundeliegende Verfahren - wenn auch nicht ausdrücklich begründet - offenbar gegenteilige Schlüsse: Bei Vergleichen ist unter dem Wert des Streitgegenstandes, über den der Vergleich geschlossen wird, nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH der Wert der Leistung zu verstehen, zu der der Vergleich verpflichtet (z.B. VwGH 19.12.2002, 2002/16/170 sowie die in Dokalik, Gerichtsgebühren13 unter E 29 ff zu § 18 Abs. 2 Z 2 GGG referierte Rsp). Ausgehend davon ist zu beurteilen, ob gegenüber dem zuvor maßgeblichen Wert ein höherwertiger Vergleich abgeschlossen wird. Die im Vergleich erwähnte Zahlung von EUR 151.000,-- stellt jedoch wie dargestellt keine Leistungsverpflichtung einer der beiden Streitparteien dar. Sie hat durch einen Erleger zu erfolgen, der weder der einen noch der anderen Partei zugerechnet werden kann. Von den Streitparteien wurde also eben nicht die Leistung eines bestimmten Betrages - aus welchem Rechtsgrund auch immer - übernommen, womit auch kein höherwertiger Vergleich vorliegt.Bei Vergleichen ist unter dem Wert des Streitgegenstandes, über den der Vergleich geschlossen wird, nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH der Wert der Leistung zu verstehen, zu der der Vergleich verpflichtet (z.B. VwGH 19.12.2002, 2002/16/170 sowie die in Dokalik, Gerichtsgebühren13 unter E 29 ff zu Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG referierte Rsp). Ausgehend davon ist zu beurteilen, ob gegenüber dem zuvor maßgeblichen Wert ein höherwertiger Vergleich abgeschlossen wird. Die im Vergleich erwähnte Zahlung von EUR 151.000,-- stellt jedoch wie dargestellt keine Leistungsverpflichtung einer der beiden Streitparteien dar. Sie hat durch einen Erleger zu erfolgen, der weder der einen noch der anderen Partei zugerechnet werden kann. Von den Streitparteien wurde also eben nicht die Leistung eines bestimmten Betrages - aus welchem Rechtsgrund auch immer - übernommen, womit auch kein höherwertiger Vergleich vorliegt. Gegenstand von Klage und abschließendem Vergleich war und ist allein die Herausgabe von Urkunden. Deren Wert wurde mit Klagseinbringung durch die nunmehrigen Beschwerdeführer mit EUR 16.500,-- festgesetzt und gründet sich auf § 56 Abs. 2 Jurisdiktionsnorm (JN). Punkt 2 des in Rede stehenden Vergleiches enthält keinesfalls die Verpflichtung zu einer konkreten, von der ursprünglichen Klage noch nicht erfassten Leistung. Bemessungsgrundlage der Gebühr ist der Wert der Leistung und nicht die Art der Tilgung der im Vergleich begründeten Verbindlichkeiten, zu denen sich die Parteien verpflichtet haben. Daraus folgt, dass die wechselseitigen Leistungen der Streitparteien in die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühr einzubeziehen sind, wobei dem Umstand, dass die Parteien die Kompensation der zu zahlenden Beträge vereinbarten, keine Bedeutung zukommt (VwGH 12.11.1997, vgl. auch Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 34 ff zu § 18 Abs. 2 Z 2 GGG Rsp). Für die Annahme einer Streitwerterhöhung oder gar einer Neubewertung des Leistungsbegehrens durch die Angabe eines konkreten Geldbetrages im Vergleich, der sich jedoch aus einem anderen Verfahren ableitet und weder die Kläger noch den Beklagten verpflichtet, blieb auch aus dieser Sicht kein Raum.Gegenstand von Klage und abschließendem Vergleich war und ist allein die Herausgabe von Urkunden. Deren Wert wurde mit Klagseinbringung durch die nunmehrigen Beschwerdeführer mit EUR 16.500,-- festgesetzt und gründet sich auf Paragraph 56, Absatz 2, Jurisdiktionsnorm (JN). Punkt 2 des in Rede stehenden Vergleiches enthält keinesfalls die Verpflichtung zu einer konkreten, von der ursprünglichen Klage noch nicht erfassten Leistung. Bemessungsgrundlage der Gebühr ist der Wert der Leistung und nicht die Art der Tilgung der im Vergleich begründeten Verbindlichkeiten, zu denen sich die Parteien verpflichtet haben. Daraus folgt, dass die wechselseitigen Leistungen der Streitparteien in die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühr einzubeziehen sind, wobei dem Umstand, dass die Parteien die Kompensation der zu zahlenden Beträge vereinbarten, keine Bedeutung zukommt (VwGH 12.11.1997, vergleiche auch Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 34 ff zu Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG Rsp). Für die Annahme einer Streitwerterhöhung oder gar einer Neubewertung des Leistungsbegehrens durch die Angabe eines konkreten Geldbetrages im Vergleich, der sich jedoch aus einem anderen Verfahren ableitet und weder die Kläger noch den Beklagten verpflichtet, blieb auch aus dieser Sicht kein Raum. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 2. Fall Vw

GVG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins,

  1. Fall VwGVG entfallen. 3.
  2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie dargestellt fehlt es weder an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie dargestellt fehlt es weder an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W214.2125769.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.