Obsah (8)
Art. 133§ 18b§ 6§ 414§ 17Art. 130§ 225§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.03.2018 GeschäftszahlW229 2172478-2 SpruchW229 2172478-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabet
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 10.08.2017 bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
§ 18bASVG für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen XXXX, geb.
XXXX, ab 01.05.1997.Die Beschwerdeführerin stellte am 10.08.2017 bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 18 b, ASVG für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , ab 01.05.
- Die PVA lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 08.09.2017 ab und begründete dies damit, dass Beiträge zur Selbstversicherung nur für Beitragszeiträume entrichtet werden können, welche nicht mehr als zwölf Monate vor der Antragstellung liegen. Für diese Zeit liege bereits eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 18b ASVG vor. Eine Berechtigung zur Selbstversicherung gem. § 18b ASVG sei somit nicht gegeben.Die PVA lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 08.09.2017 ab und begründete dies damit, dass Beiträge zur Selbstversicherung nur für Beitragszeiträume entrichtet werden können, welche nicht mehr als zwölf Monate vor der Antragstellung liegen. Für diese Zeit liege bereits eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gem. Paragraph 18 b, ASVG vor. Eine Berechtigung zur Selbstversicherung gem. Paragraph 18 b, ASVG sei somit nicht gegeben. Mit Schreiben vom 30.09.2017, bei der PVA eingelangt am 05.10.2017, erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Beschwerde. Darin führte sie im Wesentlichen aus, sie erachte es für gleichheitswidrig, dass Eltern von Kindern ab einer Pflegestufe 3 und erhöhter Familienbeihilfe die Versicherungszeiten für den Zeitraum von 120 Monaten (01.01.1988 - 31.12.2012) die Beiträge rückwirkend gutgeschrieben bekommen können, Angehörige, die einen nahen Angehörigen (z.B. Eltern, Partner) betreut und gepflegt haben, dies jedoch nicht können. Sie habe am Anfang der Pflege ihrer Mutter nicht gewusst, dass es die Möglichkeit gegeben hätte, die Zeiten fortlaufen zu bekommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin beantragte am 10.08.2017 die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege ihrer Mutter ab 01.05.
- In der Zeit ab 01.08.2016 ist bereits eine Berechtigung zur Selbstversicherung bei der Beschwerdeführerin gegeben und wurde diese für die Pflege ihres nahen Angehörigen Herrn XXXX mit Bescheid vom 04.06.2014 ab 01.10.2013 anerkannt.In der Zeit ab 01.08.2016 ist bereits eine Berechtigung zur Selbstversicherung bei der Beschwerdeführerin gegeben und wurde diese für die Pflege ihres nahen Angehörigen Herrn römisch 40 mit Bescheid vom 04.06.2014 ab 01.10.2013 anerkannt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Zeitpunkt des Antrages sowie den beantragten Zeitraum der Selbstversicherung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Antrag selbst. Die Feststellungen betreffend die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Zeit ab 01.08.2016 ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug vom 04.09.2017 sowie dem Bescheid vom 04.06.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und Allgemeines:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414Abs.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem vorsitzenden Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern, von denen der eine dem Kreis der Dienstnehmer und der andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. In Ermangelung eines solchen Antrages liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem vorsitzenden Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern, von denen der eine dem Kreis der Dienstnehmer und der andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. In Ermangelung eines solchen Antrages liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.
§ 18bAbs.
1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein.3.2.1.
Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein.
§ 18bAbs.
2 ASVG beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
Paragraph 18 b, Absatz 2, ASVG beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
§ 225Abs.
1 Z 3 ASVG sind als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 Zeiten einer freiwilligen Versicherung anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind.
Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG sind als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem
- Dezember 1955 Zeiten einer freiwilligen Versicherung anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach Paragraph 18, oder Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, wirksam (Paragraph 230,) entrichtet worden sind. 3.2.
- Im vorliegenden Fall wurde die Berechtigung zur Selbstversicherung für die beantragten Zeiten abgelehnt, da für die begehrte rückwirkende Selbstversicherung keine Rechtsgrundlage bestehe. In der dagegen erhobenen Beschwerde werden ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf eine bestehende Gleichheitswidrigkeit moniert. Damit vermag die Beschwerdeführerin jedoch aus folgenden Gründen keine Rechtswidrigkeit des Bescheides darzutun: Zu den von der Beschwerdeführerin dargelegten Bedenken im Hinblick auf die unterschiedliche Behandlung von Personen, welche nahe Angehörige pflegen und jenen Personen, welche ein behindertes Kind pflegen, ist nämlich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, welcher zu diesbezüglichen Bedenken im Erkenntnis vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0085, wie folgt ausgeführt hat: "(...) Mit den Ausführungen im Erkenntnis vom
- November 2015, Ro 2015/08/0022, hat der Verwaltungsgerichtshof die Anwendung des § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG auf die Selbstversicherung nach § 18b ASVG bejaht und die damit verbundene zeitliche Begrenzung einer rückwirkenden Anerkennung von Versicherungszeiten - im Sinn der allgemeinen Regel - auf zwölf Monate (frühestmöglicher Beginn ist somit der vor der Antragstellung liegende Monatserste des Vorjahres) klargestellt. Weiters hat der Gerichtshof mit seinen Aussagen (implizit) auch zum Ausdruck gebracht, dass die im § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG enthaltene Sonderregelung für die Fälle des § 18 bzw. § 18a iVm. § 669 Abs. 3 ASVG auf die Selbstversicherung nach § 18b ASVG nicht anzuwenden ist. Gegen diese Beurteilung bestehen auch insofern keine Bedenken, als in der unterschiedlichen Behandlung der Selbstversicherung nach § 18a und § 18b im § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG keine planwidrige Lücke zu erkennen ist, besteht doch kein Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber bei Schaffung der Sonderregelung für § 18a iVm. § 669 Abs. 3 ASVG durch BGBl. I Nr. 3/2013 die Bestimmung des § 18b ASVG etwa übersehen hätte."(...) Mit den Ausführungen im Erkenntnis vom
- November 2015, Ro 2015/08/0022, hat der Verwaltungsgerichtshof die Anwendung des Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG auf die Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG bejaht und die damit verbundene zeitliche Begrenzung einer rückwirkenden Anerkennung von Versicherungszeiten - im Sinn der allgemeinen Regel - auf zwölf Monate (frühestmöglicher Beginn ist somit der vor der Antragstellung liegende Monatserste des Vorjahres) klargestellt. Weiters hat der Gerichtshof mit seinen Aussagen (implizit) auch zum Ausdruck gebracht, dass die im Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG enthaltene Sonderregelung für die Fälle des Paragraph 18, bzw. Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG auf die Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG nicht anzuwenden ist. Gegen diese Beurteilung bestehen auch insofern keine Bedenken, als in der unterschiedlichen Behandlung der Selbstversicherung nach Paragraph 18 a und Paragraph 18 b, im Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG keine planwidrige Lücke zu erkennen ist, besteht doch kein Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber bei Schaffung der Sonderregelung für Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, die Bestimmung des Paragraph 18 b, ASVG etwa übersehen hätte. In der unterschiedlichen Behandlung der Selbstversicherung nach § 18a und § 18b im § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG kann im Hinblick auf die verschiedenen Zugangskriterien (vor allem die unterschiedliche Intensität der Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege) keine unsachliche Differenzierung erblickt werden. Der Gesetzgeber wollte mit der Sonderregelung für § 18a im § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG die sozialrechtliche Stellung von Pflegepersonen behinderter Kinder im Hinblick auf die (damals vorausgesetzte) gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege, welche eine daneben ausgeübte die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit nicht zuließ, verbessern (vgl. RV 2000 BlgNR
- GP, S 3, 18, 23). Auf Pflegepersonen nach 18b ASVG traf dies freilich nicht zu, stand doch im Hinblick auf die vorausgesetzte bloß erhebliche Beanspruchung ihrer Arbeitskraft durch die Pflege einer daneben ausgeübten die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nicht entgegen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2012, 2011/08/0050)."In der unterschiedlichen Behandlung der Selbstversicherung nach Paragraph 18 a und Paragraph 18 b, im Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG kann im Hinblick auf die verschiedenen Zugangskriterien (vor allem die unterschiedliche Intensität der Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege) keine unsachliche Differenzierung erblickt werden. Der Gesetzgeber wollte mit der Sonderregelung für Paragraph 18 a, im Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG die sozialrechtliche Stellung von Pflegepersonen behinderter Kinder im Hinblick auf die (damals vorausgesetzte) gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege, welche eine daneben ausgeübte die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit nicht zuließ, verbessern vergleiche Regierungsvorlage 2000 BlgNR
- GP, S 3, 18, 23). Auf Pflegepersonen nach 18b ASVG traf dies freilich nicht zu, stand doch im Hinblick auf die vorausgesetzte bloß erhebliche Beanspruchung ihrer Arbeitskraft durch die Pflege einer daneben ausgeübten die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nicht entgegen vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2012, 2011/08/0050)." Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte unsachliche und gleichheitswidrige Ungleichbehandlung der Selbstversicherung nach § 18a und § 18b im § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG kann aus den im zitierten Erkenntnis genannten Gründen somit nicht gesehen werden. Da im vorliegenden Fall im Zeitraum ab 01.08.2016 bereits eine Berechtigung zur Selbstversicherung gem. § 18b besteht und für die Anerkennung von Beitragszeiten in darüber hinaus liegenden Zeiträumen, sprich ab 01.05.1997, keine Rechtsgrundlage besteht, hat die belangte Behörde den Antrag zu Recht abgelehnt.Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte unsachliche und gleichheitswidrige Ungleichbehandlung der Selbstversicherung nach Paragraph 18 a und Paragraph 18 b, im Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG kann aus den im zitierten Erkenntnis genannten Gründen somit nicht gesehen werden. Da im vorliegenden Fall im Zeitraum ab 01.08.2016 bereits eine Berechtigung zur Selbstversicherung gem. Paragraph 18 b, besteht und für die Anerkennung von Beitragszeiten in darüber hinaus liegenden Zeiträumen, sprich ab 01.05.1997, keine Rechtsgrundlage besteht, hat die belangte Behörde den Antrag zu Recht abgelehnt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung orientiert sich am Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0085. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung orientiert sich am Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0085. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W229.2172478.2.00