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{'item': 'W233 2101305-2'}

Obsah (9)§ 3§ 8§ 9Art. 133§ 10§ 52§ 57§ 46§ 55

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.03.2018 GeschäftszahlW233 2101305-2 SpruchW233 2101305-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX FELLNER al

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen.römisch eins. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wird bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen. II.

§ 9

BFA-Verfahrensgesetz wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und wird XXXX gem. § 58 Abs. 2 iVm § 54 Abs. 1 Z 1 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei.

Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und wird römisch 40 gem. Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin ist eine weibliche Staatsangehörige Kasachstans. Sie reiste am 26.08.2014 gemeinsam mit ihrer Tochter in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Antrag führte sie im Wesentlichen aus, sie sei im Zuge eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen ihre Vorgesetzte als Zeugin einvernommen und von den ermittelnden Beamten bedroht bzw. unter Druck gesetzt worden. Diese seien korrupt gewesen und hätten von der Beschwerdeführerin eine höhere Geldsumme gefordert, widrigenfalls auch gegen sie ein Verfahren weideraufgenommen werden würde. 1.
  3. Mit Bescheid vom 22.01.2015 wurden die Anträge der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus als auch des Status einer subsidiär Schutzberechtigten, negativ entschieden und festgestellt, dass ihre jeweilige Abschiebung nach Kasachstan zulässig sei. 1.
  4. Gegen diesen Bescheid vom 22.01.2015 erhoben die Beschwerdeführerin und ihre Tochter Beschwerde, welche mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2016 als unbegründet abgewiesen wurden. Diese Erkenntnisse sind mit 05.07.2016 in Rechtskraft erwachsen. Im Anschluss an die rechtskräftige Entscheidung hat die Tochter der Beschwerdeführerin das Bundesgebiet der Republik Österreich verlassen. 1.
  5. Am 02.09.2016 stellte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, einen Folgeantrag, und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass ihre Tochter ihr nach deren Rückkehr nach Kasachstan mitgeteilt hätte, dass die kasachischen Behörden noch immer nach ihr suchen würden und dass ihre Tochter von der Mutter der Beschwerdeführerin erfahren hätte, dass am 24.06.2016 ein Mann nach der Beschwerdeführerin gefragt habe. Die Tochter der Beschwerdeführerin habe deshalb Angst, das Haus zu verlassen. 1.
  6. Am 02.11.2016 wurde die Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ihrem Folgeantrag einvernommen. Nach Wiederholung des Vorbringens ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Aussage damit, dass sie sich taufen lassen wolle und daher eine Verfolgung aufgrund ihres christlichen Glaubens befürchte. Außerdem gab sie Auskunft zu ihrem Familienleben und ihrer Eheschließung. 1.
  7. Ebenfalls am 02.11.2016 wurde der Ehemann der Beschwerdeführer, XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Zeuge zur Eheschließung und zum Leben im gemeinsamen Haushalt einvernommen.1.
  8. Ebenfalls am 02.11.2016 wurde der Ehemann der Beschwerdeführer, römisch 40 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Zeuge zur Eheschließung und zum Leben im gemeinsamen Haushalt einvernommen. 1.
  9. Am 09.01.2017 wurde die Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erneut zu ihrem Folgeantrag einvernommen. Die Beschwerdeführerin wiederholte dabei erneut ihr Vorbringen und bekräftigte ihre Aussage, sie wolle sich taufen lassen und befürchte, im Herkunftsstaat aufgrund der Konversion verfolgt zu werden. 1.
  10. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 02.09.2016 den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 10.06.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.); weiters wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kasachstan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und wurde diese Entscheidung in Spruchpunkt III.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG verbunden. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde ihr nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kasachstan

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.8. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 02.09.2016 den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 10.06.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.); weiters wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kasachstan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verbunden. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihr nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kasachstan

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). 1.9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach Wiedergabe des Sachverhalts wurden im Wesentlichen die bereits vorgebrachten Fluchtgründe erneut angeführt. 1.10. Am 01.02.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch sowie des gewillkürten Vertreters der Beschwerdeführerin statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde ist bei der Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Verhandlung wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Vorbringen zu ihren Fluchtgründen, insbesondere ihre Konversion zum Christentum. Sie gab außerdem umfassend Auskunft zu ihrer Herkunft, ihren Familienverhältnissen und ihrem Leben in Österreich. Außerdem wurden der Ehmann der Beschwerdeführerin, XXXX , sowie ein Freund der Familie, XXXX , als Zeugen einvernommen.1.10. Am 01.02.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch sowie des gewillkürten Vertreters der Beschwerdeführerin statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde ist bei der Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Verhandlung wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Vorbringen zu ihren Fluchtgründen, insbesondere ihre Konversion zum Christentum. Sie gab außerdem umfassend Auskunft zu ihrer Herkunft, ihren Familienverhältnissen und ihrem Leben in Österreich. Außerdem wurden der Ehmann der Beschwerdeführerin, römisch 40 , sowie ein Freund der Familie, römisch 40 , als Zeugen einvernommen. In der Verhandlung wurden die relevanten Feststellungen und Berichte über die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsland (LIB Kasachstan, Stand 20.06.2016 sowie die bereits im Akt einliegende Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Situation der Christen und Konvertiten in Kasachstan vom 17.02.2015) erläutert und wurde dem Beschwerdevertreter eine 4-wöchige Stellungnahmefrist eingeräumt. 1.11. In der Stellungnahme vom 28.02.2018 wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin eine Auslandsantragstellung nach dem NAG nicht möglich sei und das sie nach wie vor vorhandene Angst vor ungerechtfertigter Strafverfolgung bzw. vor Repressalien und Korruption ermittelnder Beamter von einer - auch nur kurzfristigen - Rückkehr nach Kasachstan abhalte. Dazu wurde auf die Länderberichte zu Kasachstan, die Reiseinformation des österreichischen Außenministeriums sowie einen Bericht des Europarates vom 10. November 2017 verwiesen. Zudem sei die Beschwerdeführerin vom Islam zum Christentum konvertiert und habe auch aus diesem Grund Angst, nach Kasachstan zurückzukehren. Verwiesen wurde hier auf die im Akt befindliche Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Situation der Christen und Konvertiten in Kasachstan vom 17.02.2015. Zudem wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nachhaltig intergiert sei und ein aufrechtes und schützenswertes Privat- und Familienleben nach Maßgabe des Art. 8 EMRK führe, dessen Fortbestand bei einer etwaigen Ausreise nach Kasachstan nicht sichergestellt wäre.1.11. In der Stellungnahme vom 28.02.2018 wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin eine Auslandsantragstellung nach dem NAG nicht möglich sei und das sie nach wie vor vorhandene Angst vor ungerechtfertigter Strafverfolgung bzw. vor Repressalien und Korruption ermittelnder Beamter von einer - auch nur kurzfristigen - Rückkehr nach Kasachstan abhalte. Dazu wurde auf die Länderberichte zu Kasachstan, die Reiseinformation des österreichischen Außenministeriums sowie einen Bericht des Europarates vom 10. November 2017 verwiesen. Zudem sei die Beschwerdeführerin vom Islam zum Christentum konvertiert und habe auch aus diesem Grund Angst, nach Kasachstan zurückzukehren. Verwiesen wurde hier auf die im Akt befindliche Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Situation der Christen und Konvertiten in Kasachstan vom 17.02.2015. Zudem wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nachhaltig intergiert sei und ein aufrechtes und schützenswertes Privat- und Familienleben nach Maßgabe des Artikel 8, EMRK führe, dessen Fortbestand bei einer etwaigen Ausreise nach Kasachstan nicht sichergestellt wäre. 1.12. Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren folgende Unterlagen vor: * Heiratsurkunde, ausgestellt am 30.10.2016 über die Eheschließung mit XXXX in XXXX am selben Tag (AS 139);* Heiratsurkunde, ausgestellt am 30.10.2016 über die Eheschließung mit römisch 40 in römisch 40 am selben Tag (AS 139); * Empfehlungsschreiben des Vereins " XXXX ", datiert mit Oktober 2016 (AS 143

  1. f)und Ergänzung des Schreibens von XXXX , datiert mit 27.10.2016 (AS 145);* Empfehlungsschreiben des Vereins " römisch 40 ", datiert mit Oktober 2016 (AS 143
  2. f)und Ergänzung des Schreibens von römisch 40 , datiert mit 27.10.2016 (AS 145); * zwei Bestätigungen des Vereins " XXXX " über Deutschkursbesuche im Zeitraum September bis Dezember 2016 (AS 149, 151);* zwei Bestätigungen des Vereins " römisch 40 " über Deutschkursbesuche im Zeitraum September bis Dezember 2016 (AS 149, 151); * Bestätigung des Niederösterreichischen Roten Kreuzes vom 28.10.2016 über den Besuch eines Deutschintegrationskurses; * Emails und Briefe in russischer Sprache (Originale AS 165 ff, Übersetzung des BFA AS 157 ff); * Katechumenenprotokoll der Pfarre XXXX sowie Unterlagen aus dem Taufkurs (AS 231 ff);* Katechumenenprotokoll der Pfarre römisch 40 sowie Unterlagen aus dem Taufkurs (AS 231 ff); * Arbeitsplatzzusage der XXXX vom 05.01.2017 (AS 253);* Arbeitsplatzzusage der römisch 40 vom 05.01.2017 (AS 253); * Prüfungszeugnis des ÖIF (Deutsch-Test für Österreich) vom 25.03.2017, Gesamtergebnis B1 (AS 527); * ÖSD Zertifikat A2 vom 12.04.2017 (AS 531); * Taufschein, ausgestellt von der Pfarrgemeinde XXXX am 11.02.2017 (AS 535 ff);* Taufschein, ausgestellt von der Pfarrgemeinde römisch 40 am 11.02.2017 (AS 535 ff); * Bestätigung des ÖIF über die Teilnahme am Werte- und Orientierungskurs vom 12.04.2017 (AS 539); * Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes vom 07.05.2017 über Besuch und Abschluss des Erste-Hilfe-Grundkurses im Ausmaß von 16 Stunden (AS 545); * Bestätigung des Vereins " XXXX " über den Deutschkursbesuch Niveau B1 vom 30.01.2017;* Bestätigung des Vereins " römisch 40 " über den Deutschkursbesuch Niveau B1 vom 30.01.2017; * undatierte Bestätigung des Vereins " XXXX " über den regelmäßigen Besuch des "Cafe Miteinander" für XXXX ;* undatierte Bestätigung des Vereins " römisch 40 " über den regelmäßigen Besuch des "Cafe Miteinander" für römisch 40 ; * Undatiertes Empfehlungsschreiben von Gerald Reutner; * Empfehlungsschreiben von XXXX und XXXX vom 10.01.2017;* Empfehlungsschreiben von römisch 40 und römisch 40 vom 10.01.2017; * Undatiertes Empfehlungsschreiben XXXX ;* Undatiertes Empfehlungsschreiben römisch 40 ; * Empfehlungsschreiben von XXXX , vom 26.01.2018;* Empfehlungsschreiben von römisch 40 , vom 26.01.2018; * Empfehlungsschreiben von XXXX vom 30.01.2018;* Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 30.01.2018; * Empfehlungsschreiben von XXXX vom 25.01.2018;* Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 25.01.2018; * Empfehlungsschreiben von Mag. XXXX , Pfarrer der Pfarrgemeinde XXXX , vom 30.01.2018.* Empfehlungsschreiben von Mag. römisch 40 , Pfarrer der Pfarrgemeinde römisch 40 , vom 30.01.2018. 2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.1. Feststellungen: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Beschwerdeführerin sowie in den hg Vorakt zu W233 2101305-1; durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie zweier Zeugen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.02.2018; durch Einsichtnahme in die im Verlauf des Verfahrens vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Vertretung, in aktuelle Auszüge aus Strafregister, ZMR, GVS und IZR; sowie durch Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kasachstan in der Fassung vom 22.02.2016 und in die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Situation der Christen und Konvertiten in Kasachstan vom 17.02.2015. Demnach steht folgender Sachverhalt fest: 2.1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin: 2.1.1.1. Die Beschwerdeführerin wurde als XXXX am XXXX in Dolensky in Kasachstan geboren und führt seit ihrer Eheschließung mit dem österreichischen Staatsbürger XXXX am 30.10.2016 den Familiennamen XXXX . Bereits seit 30.08.2016 lebt die BF mit ihrem Ehemann an der Adresse XXXX im gemeinsamen Haushalt. Sie ist Staatsangehörige der Republik Kasachstan und Angehörige der Volksgruppe der Kasachen. Die Beschwerdeführerin bekennt sich zum christlichen Glauben (römisch-katholische Kirche). Ihre Muttersprache ist Russisch.2.1.1.1. Die Beschwerdeführerin wurde als römisch 40 am römisch 40 in Dolensky in Kasachstan geboren und führt seit ihrer Eheschließung mit dem österreichischen Staatsbürger römisch 40 am 30.10.2016 den Familiennamen römisch 40 . Bereits seit 30.08.2016 lebt die BF mit ihrem Ehemann an der Adresse römisch 40 im gemeinsamen Haushalt. Sie ist Staatsangehörige der Republik Kasachstan und Angehörige der Volksgruppe der Kasachen. Die Beschwerdeführerin bekennt sich zum christlichen Glauben (römisch-katholische Kirche). Ihre Muttersprache ist Russisch. 2.1.1.2. Die Beschwerdeführerin stellte am 02.09.2016 gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. 2.1.1.3. Gründe, die eine Verfolgung der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Kasachstan aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus ihrer politischen Gesinnung verfolgt wurde bzw. ihr im Falle ihrer Rückkehr nach Kasachstan eine solche Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Insbesondere kann eine systemische Verfolgung von ChristInnen und KonvertitInnen in Kasachstan nicht festgestellt werden.2.1.1.3. Gründe, die eine Verfolgung der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Kasachstan aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus ihrer politischen Gesinnung verfolgt wurde bzw. ihr im Falle ihrer Rückkehr nach Kasachstan eine solche Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Insbesondere kann eine systemische Verfolgung von ChristInnen und KonvertitInnen in Kasachstan nicht festgestellt werden. 2.1.1.4. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kasachstan in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären. 2.1.1.5. Bei der Beschwerdeführerin liegen keine Hinweise auf eine die Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende ernsthafte physische oder psychische Krankheit vor.2.1.1.5. Bei der Beschwerdeführerin liegen keine Hinweise auf eine die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitende ernsthafte physische oder psychische Krankheit vor. 2.1.1.6. Die Beschwerdeführerin hat eine Tochter aus erster Ehe, die gemeinsam mit ihr nach Österreich geflüchtet ist, jedoch nach Rechtskraft der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2016 nach Kasachstan zurückgekehrt ist. In Kasachstan leben neben der Tochter noch die Mutter der Beschwerdeführerin sowie ihre zwei Brüder. Die Beschwerdeführerin hat in Kasachstan die Grundschule, ein zweijähriges College sowie die Universität besucht. und danach in zumindest zwei Apotheken als Pharmazeutin gearbeitet. Der letzte Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Kasachstan war in XXXX .Die Beschwerdeführerin hat in Kasachstan die Grundschule, ein zweijähriges College sowie die Universität besucht. und danach in zumindest zwei Apotheken als Pharmazeutin gearbeitet. Der letzte Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Kasachstan war in römisch 40 . Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Kasachstan in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. 2.1.1.7. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich in aufrechter Ehe. Sie hat sich im Laufe ihres zum Entscheidungszeitpunkt rund dreieinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich einen umfassenden Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Eine Arbeitsplatzzusage vom Unternehmen ihres Ehemannes ist vorhanden. Die Beschwerdeführerin bezieht seit ihrer Eheschließung keine Grundversorgung. Sie hat zahlreiche Deutschkurse sowie einen Erste-Hilfe-Grundkurs absolviert und an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Es wird festgestellt, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche private und familiäre Integration der Beschwerdeführerin vorliegt und aus diesem Grund die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist. 2.1.1.8. Die Beschwerdeführerin erfüllt die für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus"

der § 9 iVm § 11 Integrationsgesetz zwingend festgeschriebenen Voraussetzungsmerkmale des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung. Sie verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B1 und über Kenntnisse der Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich.2.1.1.8. Die Beschwerdeführerin erfüllt die für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus"

der Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 11, Integrationsgesetz zwingend festgeschriebenen Voraussetzungsmerkmale des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung. Sie verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B1 und über Kenntnisse der Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich. 2.1.

  1. Zur Lage im Herkunftsstaat: Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevanten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: 2.1.2.
  2. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 22.06.2016: 2.1.2.1.
  3. Politische Lage Das unabhängige Kasachstan hatte sich 1993 seine erste - parlamentarische - Verfassung gegeben. Schon 1995 wurde sie durch eine neue Konstitution ersetzt, die, orientiert an der französischen, einen starken Präsidenten etabliert. Durch mehrere Verfassungsänderungen wurden dessen Kompetenzen auf Kosten von Regierung und Parlament noch erweitert (GIZ 12.2015a). Die geltende Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Vollmachten ein: Der Präsident ernennt und entlässt die Regierung, die allein ihm verantwortlich ist. Er ist dem Parlament gegenüber politisch nicht verantwortlich (Präsidentenanklage nur wegen Hochverrats). Bei einem Misstrauensantrag der Legislative gegen die Regierung kann er das Parlament auflösen. Er kann Rechtsverordnungen erlassen. Seine Vollmachten erstrecken sich auch auf die Judikative (u.a. Ernennung von Mitgliedern des Verfassungsrats, Vorsitz des Obersten Gerichts). Er ernennt die Verwaltungschefs (Akime) der Gebiete und der Städte Astana und Almaty. Auch nach dem Ende seiner Amtszeit genießt er umfangreiche Immunitäten und das Recht, auf die kasachische Politik Einfluss zu nehmen ('Führer der Nation' seit Mai 2010). Durch die Verfassungsänderung vom 18.05.2007 wurde die Amtszeit des Präsidenten von sieben auf fünf Jahre reduziert. Die Wiederwahl ist einmalig möglich. Präsident Nasarbajew ist als "Erster Präsident" Kasachstans von dieser Wiederwahlbeschränkung durch eine Ausnahme in der Verfassung befreit. Er ist Vorsitzender der Regierungspartei Nur Otan, die 1999 gegründet wurde und 2005 mit drei anderen Parteien fusionierte. Es gibt innerhalb der gelenkten politischen Opposition keine ernstzunehmenden Gegenkandidaten (AA 3.2016a). Jegliche Art der Gewaltenteilung (checks and balances) im Sinne der Kontrolle der Exekutive ist extrem schwach. Die Exekutive beherrscht alle übrigen Bereiche der Regierung und innerhalb der Exekutive wiederum der Präsident mit seiner engsten Entourage und der Präsidialverwaltung. Während das gegenwärtige Regime relativ stabil ist, verhindert es das Entstehen neuer politischer Kräfte, verlangsamt die Entwicklung einer Mittelklasse und schafft auf lange Hinsicht Stabilitätsrisiken (BTI 2016). Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen vom 26.4.2015 wurde Nasarbajew mit 97,75% im Amt bestätigt. Die Wahlbeteiligung lag bei 95%. Das Vorziehen der Wahl, deren regulärer Wahltermin Ende 2016 gewesen wäre, wurde damit begründet, dass der Verfassungsrat die Durchführung der Präsidentschaftswahl und der Parlamentswahl im selben Jahr

(2016)für verfassungswidrig hielt (IFES 2016a). Nach seiner Wiederwahl verkündete Nasarbajew im Mai 2015 einen Plan der 100 (Reform)Schritte in fünf Bereichen: Bildung eines effektiven Staatsapparates, Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit, Förderung von Industrialisierung und Wirtschaftswachstum, Entwicklung von nationaler Identität und Einigkeit sowie Erhöhung der Rechenschaft der Regierung. Die Bevölkerung hat bislang erstaunlich gelassen auf die Krise und ihre Folgen reagiert. Der Staat reagiert dennoch heftig auf jegliche nicht von ihm initiierte Initiative von unten (GIZ 3.2016a). Senat (Oberhaus) und Mazhilis (Unterhaus) sind die beiden Häuser des Parlaments. Der Senat setzt sich seit der Verfassungsänderung vom 16.05.2007 aus 47 Senatoren zusammen: Je Verwaltungsgebiet (Oblast) werden zwei Senatoren (Amtszeit 6 Jahre) von den örtlichen Vertretungskörperschaften (Maslikhate) gewählt; 15 Senatoren werden vom Präsidenten ernannt. Bei vorgezogenen Unterhauswahlen am
  1. März 2016 hat die Präsidentenpartei "Nur Otan" mit 82,15% den erwarteten Wahlsieg errungen. Oppositionsparteien boten keine ernst zu nehmende politische Alternative zur dominierenden Präsidentenpartei. Die Kommunistische Volkspartei (7,14%) und die wirtschaftsliberale Partei 'Ak Zhol' (7,18%) haben neben Nur Otan die 7%-Sperrklausel überwunden. Beide Parteien waren bereits im vorherigen Parlament vertreten (AA 3.2016a). Von den 98 Sitzen des Repräsentantenhauses (Unterhaus) fielen 84 auf Nur Otan, und je sieben auf die Kommunistische Volkspartei sowie auf die Demokratische Partei "Ak Zhol" (IFES 2016b). Die OSZE konstatierte zwar einigen Fortschritt, doch hätte das Land noch Wesentliches vor sich, um die OSZE-Verpflichtungen für die Durchführung demokratischer Wahlen zu erfüllen. Der rechtliche Rahmen schränke die grundlegenden politischen und Bürgerrechte ein, was eine umfassende Reform von Nöten mache. Am Wahltag selbst kam es zu ernsten prozeduralen Fehlern und Unregelmäßigkeiten (OSCE 21.3.2016). Ende April 2016 kam es zu zahlreichenden Demonstrationen in ganz Kasachstan, die sich gegen eine geplante Landreform richteten, welche von den Gegnern als Ausverkauf kasachischen Bodens vor allem an ausländische Investoren, die nun Landtitel statt 10 Jahre 25 Jahre pachten können, aufgefasst wurde. In mehreren Städten sollen jeweils zwischen 1.000 und 2.000 Personen teilgenommen haben (BBC 28.4.2016). Als Reaktion suspendierte die Regierung die Änderungen des Landrechts (ODF 20.5.2016), nachdem Präsident Nasarbajew am 5.5.2016 sein Veto bis zur "weiteren Klarstellung" eingelegt hatte. Am selben Tag entließ Nasarbajew den Wirtschaftsminister, dessen Stellvertreter sowie den Landwirtschaftsminister, weil sie es verabsäumt hätten, der Bevölkerung die diesbezügliche Regierungspolitik zu erklären (JF 16.5.2016). 2.1.2.1.
  2. Sicherheitslage Erstmals kam es im Jahre 2011 zu mehreren kleineren Terroranschlägen in Kasachstan mit ungeklärtem Hintergrund, hauptsächlich gegen Gebäude staatlicher Behörden. Im Zusammenhang damit wurde im Oktober 2011 ein neues Religionsgesetzes verabschiedet, um die Verbreitung extremistischer religiöser Strömungen einzudämmen (AA 3.2016a). Die kasachische Regierung ist weiterhin bestrebt, die Kooperation im Kampf gegen den Terrorismus z.B. mit den Vereinigten Staaten auszuweiten. Die kasachische Regierung zeigt sich angesichts der Bedrohung durch den sog. Islamischen Staat und der Unsicherheit in Afghanistan besorgt. Im April 2015 schätzte der Vorsitzende des Nationalen Sicherheitskomitees, Nurtai Abykaev, die Zahl der Kasachen in Syrien auf 350, wobei hiervon nur 150 an den Kämpfen beteiligt seien. Beim Rest handle es ich um Familienmitglieder (USDOS 2.6.2016). Insgesamt wird die Bedeutung des Islamismus aber für nicht sehr groß gehalten (GIZ 3.2016). Kasachstan verfügt über eine umfassende Anti-Terrorismus-Gesetzgebung. Es gibt vier spezielle Anti-Terror-Einheiten beim Innenministerium sowie eine weitere beim Nationalen Sicherheitskomitee. Was den Umgang mit ehemaligen IS-Kämpfern anlangt, wird einerseits ein Rehabilitationsprogramm umgesetzt, andererseits werden ehemalige IS-Kämpfer auch verhaftet und gerichtlich verfolgt. Der gesetzliche Rahmen für die Terrorismusbekämpfung stand 2015 in Kritik, nachdem es zur Verhaftung und Strafverfolgung von Einzelpersonen und Gruppen kam, deren Vergehen nach internationalen Standards nicht als terroristische Handlungen betrachtet werden. Beispielsweise wurden Mitglieder verbotener religiöser Gruppen, wie der Tablighi Jamaat, verhaftet, die auf Gewalt verzichten. Während in der Vergangenheit die Gesetzesvollzugsorgane dafür kritisiert wurden, dass sie Mitglieder von verdächtigten Terrorgruppen eher erschießen als verhaften, geht die Tendenz in den letzten Jahren in Richtung Festnahme und Verhör. 2015 zählte die Generalstaatsanwaltschaft 280 Fälle von Extremismus und Terrorismus in Kasachstan. Die meisten Verhafteten waren Rekrutierer. Es gab nur wenige Fälle, bei denen es um beabsichtigte Terroraktionen oder Reisen in ausländische Kriegsgebiete ging. 2015 wurden 71 Personen wegen Terrorverdachts und 13 wegen der Teilnahme an bewaffneten Konflikten im Ausland verurteilt (USDOS 2.6.2016). Am 5.6.2016 und am Folgetag kam es in der 400.000 Einwohner-Stadt Aqtobe zu Schießereien zwischen mutmaßlichen islamistischen Extremisten und Sicherheitskräften, bei denen laut Innenministerium 19 Tote gab. Zwei Dutzend junger Männer überfielen ein Waffengeschäft, dann ein zweites und schließlich eine Kaserne der Nationalgarde. Es wurde die oberste Terrorwarnstufe ausgerufen (FR 6.6.2016). Unter den Toten waren 13 Attentäter, drei Zivilisten und drei Nationalgardisten. Die Behörden machten militante Islamisten für die Angriffe verantwortlich (RFE/RL 7.6.2016). Während nachfolgender Polizeirazzien wurden fünf weitere vermeintliche Attentäter getötet, sodass sich die Zahl der Toten auf 25 erhöhte (RFE/RL? 10.6.2016). 2.1.2.1.
  3. Rechtsschutz/Justizwesen Die Justizwird von der Exekutive eingeschränkt. Überdies dominiert generell der Staatspräsident die Justiz (USDOS 13.4.2016, vgl. BTI 2016). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes und jene der lokalen Gerichte sowie die Mitglieder des Obersten Justizrates. Zwar sieht die Verfassung die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit des Gerichtswesens vor, doch in der Praxis ist sie der Exekutive dienlich und schützt die Interessen der herrschenden Eliten (FH 12.4.2016).Die Justizwird von der Exekutive eingeschränkt. Überdies dominiert generell der Staatspräsident die Justiz (USDOS 13.4.2016, vergleiche BTI 2016). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes und jene der lokalen Gerichte sowie die Mitglieder des Obersten Justizrates. Zwar sieht die Verfassung die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit des Gerichtswesens vor, doch in der Praxis ist sie der Exekutive dienlich und schützt die Interessen der herrschenden Eliten (FH 12.4.2016). Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt (AA 3.2016a). Obgleich es den Gerichten obliegt, Haftbefehle zu bewilligen oder zu verweigern, werden solche auf Antrag der Staatsanwaltschaft in der überwiegenden Mehrheit der Fälle ausgestellt. Die Staatsanwälte haben die Macht, Untersuchungen und Festnahmen zu autorisieren (USDOS 13.4.2016). Das Anti-Folter-Komitee (CAT) der Vereinten Nationen befand im November 2015, dass es immer noch eine mangelnde Ausgewogenheit zwischen der Rolle des Staatsanwaltes, der Verteidigung und der Richter gäbe. Die dominante Rolle des Staatsanwaltes im Gerichtsverfahren besteht weiterhin ebenso wie der Mangel der gerichtlichen Kontrolle der Handlungen der Staatsanwälte. Denn die Richter sind infolge ihrer Abhängigkeit von der Regierung allzu sehr den Staatsanwälten untergeben. So können Verteidiger weiterhin keine Beweise sammeln und vorlegen (OMTC 25.2.2016). 2.1.2.1.
  4. Sicherheitsbehörden Die Zentralregierung hält das Gewaltmonopol inne. Das Nationale Sicherheitskomitee (KNB) ist weiterhin die Hauptinstitution, die für die nationale Sicherheit verantwortlich ist und eng mit dem Innenministerium zusammenarbeitet. Dem KNB steht mit Nurtay Abykaev ein enger Vertrauter des Präsidenten vor (BTI 2016). Das kasachische Innenministerium beaufsichtigt die Polizei, die vor allem für die nationale Sicherheit verantwortlich ist. Weiters gibt es die Agentur für Wirtschaftsverbrechen und Korruption (Finanzpolizei) und das erwähnte KNB. Das KNB spielt eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung der Gesetze, bei der Grenzsicherheit, der inneren Sicherheit, bei Anti-Terror-Maßnahmen und bei der Ermittlung und dem Verbot von illegalen oder nicht registrierten Gruppen, wie z. B. extremistische, militaristische, politische, religiöse Gruppierungen und Gewerkschaften. Das KNB, Syrbar (Auslandsgeheimdienst), die Agentur für die Angelegenheiten des Öffentlichen Dienstes und Anti-Korruption berichten dem Präsidenten direkt (USDOS 13.4.2016). Korruption unter den Gesetzesvollzugsorganen ist weit verbreitet. Personen, die verhaftet, festgehalten oder beschuldigt werden, ein Verbrechen begangen zu haben, haben von Anfang an das Recht auf einen Anwalt. Seit 1.1.2016 ist die Polizei gesetzlich verpflichtet, die Verhafteten über ihre Rechte aufzuklären. Weiters erlaubt das Gesetz der Polizei, einen Gefangenen bis zu 72 Stunden vor der Anklage festzuhalten. Menschenrechtsbeobachter kritisieren diese Zeitperiode als zu lange und sie sind der Meinung, dass diese Zeit genutzt wird, um Druck auszuüben und ein Geständnis zu erpressen. Anwälte berichten über bestehende Probleme mit willkürlichen Verhaftungen (USDOS 13.4.2016). 2.1.2.1.
  5. Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz verbietet Folter; dennoch existieren Berichte, dass Häftlinge von Polizei- und Strafvollzugsbeamten gefoltert und missbraucht worden wären; meistens um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 13.4.2016). Straffreiheit für Folter und andere Formen der Misshandlung werden größtenteils nicht in Frage gestellt (AI 24.2.2016). Das neue Strafgesetzbuch und das Strafverfahrensrecht beinhalten positive Zusätze. Hierzu gehört die Bestimmung, dass Foltervorwürfe als Straftat automatisch registriert und untersucht werden sollten, und zwar von einer anderen Behörde als jener, welcher der Tatbeschuldigte angehört. Die Verjährungsfrist für Folterfälle wurde abgeschafft und jene, die wegen Folter angeklagt oder verurteilt wurden, wurden von möglichen Amnestien ausgenommen. Die Höchststrafe für Foltervergehen wurde auf zwölf Jahre heraufgesetzt. Rechtsanwälte berichten jedoch, dass zwar die Registrierung von Folteranschuldigungen und Misshandlungen erfolgt, aber eine angemessene Untersuchung immer noch ausbleibt (AI 24.2.2016). 2014 trat der Nationale Präventionsmechanismus gegen Folter (NPM) in Kraft. Manche Beobachter meinen, dass es dem NPM an ausreichend qualifizierten und ausgebildeten Personal mangelt. Der NPM ist Teil der Ombudsmannstelle und somit kein von der Regierung unabhängiges Organ (USDOS 13.4.2016). 2014 erreichten 96 Beschwerden und Einsprüche in Bezug auf Folter und grausame Behandlung die Ombudsmannstelle. 73 Beschwerden betrafen Fälle des Strafvollzuges, wobei hiervon 35 im Rahmen der NPM-Tätigkeiten kundig wurden. Laut Ombudsmann hat sich seit der Unterzeichnung des Zusatzprotokolls zur Anti-Folterkonvention im Jahr 2008 die Zahl der Beschwerden, Untersuchungen und Verurteilungen von Gesetzesvollzugsorganen vervielfacht. 2008 sind lediglich drei Untersuchungen initiiert worden und ein Polizeibeamter verurteilt worden. 2013 waren es 35 Untersuchungen und 31 Verurteilungen (HRC 2015a). Amnesty International berichtet hingegen, dass zwischen 1.1.2015 und 30.11.2015 119 Beschwerden wegen Folter registriert und 465 Fälle abgeschlossen wurden. Elf Fälle kamen vor Gericht und fünf Personen wurden schuldig gesprochen, von denen eine Person eine Gefängnisstrafe erhielt. Diese Zahlen zeigten nicht das tatsächliche Ausmaß des Problems, da viele Opfer zu viel Angst hätten, eine Beschwerde einzulegen (AI 24.2.2016). Am 25.2.2016 präsentierten die Weltorganisation gegen Folter (OMTC) und kasachische Menschenrechtsorganisationen ein Follow-Up zu den Schlussfolgerungen des UN-Anti-Folter-Komitees (CAT). Demgemäß wurden die Empfehlungen des CAT hinsichtlich der wirksamen Untersuchung von Foltervorwürfen nicht erfüllt: Gesetze und politische Maßnahmen hinsichtlich des staatlichen Schutzes von Menschenrechten und der Folterprävention würden weiterhin nicht konsistent in die Praxis umgesetzt. Die meisten Foltervorwürfe und jene von Misshandlungen würden für vorläufige Untersuchungen jenen Abteilungen übertragen, in denen die Beschuldigten arbeiten. Eine umfassende sowie aufgeschlüsselte Datensammlung von Beschwerden, Untersuchungen, Strafverfolgungen und Verurteilungen durch die Gesetzesvollzugsorgane, das Sicherheits- und Gefängnispersonal fehlen weiterhin (OMCT 25.2.2016). 2.1.2.1.
  6. Korruption Korruption ist allgemein verbreitet und reicht in alle Bereiche der Regierung hinein (BTI 2016). Nach wie vor kommen Korruption und politische Interventionen im Rechtsbereich vor (AA 3.2016a, vgl. BTI 2016).Korruption ist allgemein verbreitet und reicht in alle Bereiche der Regierung hinein (BTI 2016). Nach wie vor kommen Korruption und politische Interventionen im Rechtsbereich vor (AA 3.2016a, vergleiche BTI 2016). Korruption ist in der Exekutive, in verschiedenen Strafverfolgungsbehörden, in lokalen öffentlichen Verwaltungen, im Bildungssystem und in der Justiz verbreitet. Das Innenministerium, das Komitee für nationale Sicherheit (KNB) und die Disziplinarkommission für den Staatsdienst sind für die Bekämpfung der Korruption verantwortlich. Das Gesetz sieht Strafen für Korruption bei Beamten vor, jedoch hat die Regierung das Gesetz nicht effektiv implementiert, und Beamte wenden häufig ungestraft korrupte Praktiken an. Die Generalstaatsanwaltschaft vermeldete hingegen für die ersten zehn Monate des Jahres 2015, das über 1.000 Beamte wegen Korruptionstatbeständen verurteilt wurden und in über 3.000 Fällen Untersuchungen eingeleitet wurden. Das neue Strafrecht hat die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Sanktionierung von Straftaten in Verbindung mit Korruption verschärft, u.a. lebenslange Sperre für den Öffentlichen Dienst und das Streichen von Verjährungsfristen (USDOS 13.4.2016). Im Corruption Perceptions Index 2014 von Transparency International lag Kasachstan auf Platz 126 von 175 bewerteten Ländern (TI 2014). 2015 befand sich das Land praktisch unverändert auf Rang 123 von 168 Ländern (TI 2015). 2.1.2.1.
  7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Nichtregierungsorganisationen gibt es im ganzen Land; Schwerpunkt ist Almaty. Die Finanzierung erfolgt überwiegend aus dem Ausland (z.B. Freedom House, Soros-Stiftung) oder durch die kasachische Regierung. NGOs erhalten nur dann staatliche Zuwendungen, wenn sie von den Behörden gestellte Aufgaben erfüllen (AA 3.2016a). Im September 2015 verabschiedete das Parlament neue Gesetzesbestimmungen hinsichtlich der Finanzierung, Registrierung und Buchführung von NGOs. NGOs, deren Zweigstellen und Vertretungsbüros zu ausländischen und internationalen nichtkommerziellen Organisationen gehörensind, sind aufgefordert, Informationen über ihre Aktivitäten inklusive ihrer Gründer, Finanzquellen und Ausgaben zu liefern. Nicht näherbestimmte "autorisierte Institutionen" können eine Überprüfung der übermittelten Informationen einleiten, wenn Berichte in Massenmedien oder Beschwerden von Individuen oder Einheiten oder anderen subjektiven Quellen vorliegen. Verspätete oder unrichtige Informationen im Bericht einer NGO, die während der Prüfung entdeckt werden, stellen ein Verwaltungsvergehen dar und können mit bis zu 184 US-Dollar geahndet werden oder zu einer Suspendierung von drei Monaten führen. Bei einer Einschätzung als Straftat kann die betreffende Organisation sogar geschlossen werden. Das Gesetz verbietet zudem die unrechtmäßige Einmischung von öffentlichen Vereinigungen in die Arbeit der Regierung, was zu einer Geldbuße in der Höhe von bis zu 2.200 US-Dollar oder einer Haft von bis zu 75 Tagen führen kann. Für den Vorsitzenden einer Organisation ist das Strafausmaß höher. Der Begriff "illegale Einmischung" ist im Gesetz nicht klar definiert. Überdies wird keine klare Grenze bezüglich potentieller Sanktionen gezogen, nämlich im Falle, dass NGO-Mitglieder als Teil der Organisation oder als Privatpersonen Handlungen setzen (USDOS 13.4.2016). Das EU-Parlament brachte im April 2016 seine tiefe Besorgnis hinsichtlich des Gesetzes über NGOs zum Ausdruck, da es die Unabhängigkeit unterminiert oder gar das Bestehen der NGOs selbst gefährdet. Das EU-Parlament rief Kasachstan zur Revision des Gesetzes auf (EP 13.4.2016). Einige internationale und heimische Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen effektiv mit einem gewissen Grad an Freiheit, Untersuchungen bei Menschenrechtsverletzungen durchzuführen und Ergebnisse zu veröffentlichen. Doch einige Restriktionen bleiben bestehen. Internationale und lokale Menschenrechtsgruppen berichten, die Regierung überwacht die NGO Aktivitäten bei sensiblen Themen, und es gibt Belästigungen, inklusive Besuche durch die Polizei (USDOS 13.4.2016). 2.1.2.1.
  8. Allgemeine Menschenrechtslage Die aktuelle Menschenrechtslage in Kasachstan ist nicht zufriedenstellend und bleibt hinter internationalen Standards und Verpflichtungen zurück. Die Meinungs- und Medienfreiheit wird rechtlich und faktisch erheblich eingeschränkt. Der Großteil der Medien wird direkt oder indirekt staatlich finanziert. Dadurch kommt es häufig, trotz verfassungsmäßig garantierter Pressefreiheit, zu Selbstzensur. Die Versammlungsfreiheit wird restriktiv gehandhabt. Die Religionsfreiheit ist für traditionelle und nicht traditionelle Religionen weitgehend gewährleistet. Im Rechtsbereich kommen nach wie vor Korruption und politische Intervention vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Seit 2004 gilt ein Moratorium für die Todesstrafe. Frauen sind in Spitzenpositionen von Politik und Wirtschaft trotz ihrer relativ hohen Bildungs- und Erwerbstätigkeitsquote selten anzutreffen (AA 3.2016a). Kasachstan hat wenige Schritte unternommen, um der verschlechterten Menschenrechtslage entgegenzuwirken. Die Behörden schließen weiterhin Zeitungen, Inhaftieren oder Bestrafen Menschen wegen der Abhaltung von friedlichen Demonstrationen, verbieten die friedliche Religionsausübung und missbrauchen den vagen und breit formulierten Tatbestand der "Anstiftung zu sozialen, nationalen, religiösen, Klan-, Rassen-, Klassenzwietracht". ArbeiterInnenrechte sind eingeschränkt, und das seit 2014 eingeführte Gesetz über die Gewerkschaften machte es manchen Gewerkschaften unmöglich, sich zu registrieren (HRW 27.1.2016). Im April 2016 zeigte sich das EU-Parlament wegen der Verschlechterungen im Bereich der Medien-, Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zutiefst besorgt. Die kasachischen Behörden werden aufgefordert, die Empfehlungen des UN-Sonderberichterstatters zur Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit umzusetzen. Kasachstan wird geraten, das neue Strafrecht in Bezug auf die Kriminalisierung der üblen Nachrede zu überarbeiten und abzuändern, da dies fundamentale Freiheitsrechte untergräbt (EP 13.4.2016). 2.1.2.1.
  9. Meinungs- und Pressefreiheit Während die Verfassung Presse- und Meinungsfreiheit garantiert ist, schränkt die Regierung die Meinungsfreiheit ein und übt auf die Medien durch eine Vielzahl von Mitteln Einfluss auf die Medien aus. Dies geschieht durch Gesetze, Einschüchterung, Lizenzvergaben, Internetbeschränkungen sowie Straf- und Verwaltungsanzeigen. Gerichtliches Vorgehen gegen Journalisten und Medien, inklusive zivil- und strafrechtlicher Verleumdungsklagen durch die Regierung, hat zum Einstellen mehrerer Medien geführt und die Selbstzensur gefördert. Das Gesetz sieht zusätzliche Maßnahmen und Restriktionen während eines "gesellschaftlichen Notstandes" vor. Dieser liegt vor, wenn in einem bestimmten Gebiet Gegensätze und Konflikte in den sozialen Beziehungen herrschen, welche zum Verlust von Menschenleben, persönlichen Verletzungen, merklichen Eigentumsschaden oder zur Verletzung der Lebensbedingungen der Bevölkerung führen könnten. In diesem Fall kann die Regierung Zensur ausüben, indem sie von den Medien 24 Stunden im Voraus das Druck-, Audio- oder Videomaterial verlangt, bevor eine Veröffentlichung genehmigt wird. Etliche private Zeitungen und Fernsehstationen erhalten Regierungssubventionen. Der Mangel an Transparenz in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse stellt ein signifikantes Problem dar. Die Mehrheit der nicht direkt von der Regierung kontrollierten Medien gehört mutmaßlich Mitgliedern der Präsidentenfamilie oder engen Vertrauten des Staatsoberhauptes. Journalisten, die für Oppositionsmedien arbeiten und über Korruptionsfälle schreiben, berichten von Schikanen und Einschüchterungen durch Regierungsbeamte und private Akteure (USDOS 13.4.2016). Die Meinungs- und Pressefreiheit wurde in Kasachstan seit 2012 zunehmend durch staatliche Eingriffe eingeschränkt. Im Frühjahr 2014 wurde auch die Gesetzgebung verschärft. Kritische Zeitungen werden mit Steuerprozessen überzogen, Websites blockiert; kritische Journalisten nicht nur mit Worten, sondern auch Schlägen eingeschüchtert und strafrechtlich verfolgt. Der Fall des im Februar 2016 verhafteten Vorsitzenden des kasachischen Journalistenunion und des Nationalen Presseklubs und seines Sohnes hat Wellen bis ins Europäische Parlament geschlagen. In den letzten drei Jahren wurden fast 30 unabhängige oder oppositionelle Zeitungen/Zeitschriften verboten, im Jahr 2014 die Prawdiwaja Gazeta, Assandi Times und Adam bol, deren Nachfolger Adam wurde Anfang Oktober 2015 endgültig verboten. Die sehr kritische Oppositionszeitung Respublika musste nach Schließungen und Internetblockaden bereits mehrfach ihren Namen und ihre Website wechseln. Aber auch Fernsehsender (K-Plus), Radiosender, Videoportale (stan.tv) und zunehmend auch das Internet sind von der restriktiven Politik betroffen. Staatliche Medien erhalten dagegen zunehmende finanzielle Unterstützung (GIZ 3.2016). Die 2014 verabschiedeten Zusätze zum Kommunikationsgesetz erteilen der Generalstaatsanwaltschaft die Befugnis, Internetanbieter zu zwingen, Internetinhalte zu blockieren, sofern die Inhalte als extremistisch und als Sicherheitsgefährdung betrachtet werden. Dies geschieht nunmehr, ohne dass es einen Gerichtsbeschluss braucht. Diese neue Machtbefugnis ist zur vorübergehenden oder permanenten Blockierung von kasachischen Nachrichten-Outlets oder Einzelartikeln internationaler Nachrichten-Websites zum Tragen gekommen (AI 24.2.2016). Anlässlich der Verurteilung zweier Blogger zu Gefängnisstrafen stellte die OSZE-Repräsentantin für die Freiheit der Medien, Dunja Mijatovic, Ende Jänner 2016 fest, dass dies nur ein weiterer Schritt sei, kritische Stimmen mundtot zu machen. Wenn man die vorige und laufende Strafverfolgung, die auf Journalisten und Blogger zielt, in Betracht zieht, sei die Lage der Presse- und Meinungsfreiheit zutiefst besorgniserregend (OSCE 26.1.2016) 2.1.2.1.
  10. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition Die Versammlungsfreiheit wird restriktiv gehandhabt. Von einer Opposition kann in Kasachstan nicht gesprochen werden (AA 10.2014a). Das Gesetz gewährt beschränkte Versammlungsfreiheit. In der Praxis jedoch bestehen weitgehende Einschränkungen und die Polizei gebraucht Gewalt, um friedliche Demonstrationen aufzulösen. Das Gesetz definiert unerlaubte Versammlungen, öffentliche Treffen, Demonstrationen, Märsche, Streikposten und Streiks, die die soziale und politische Stabilität gefährden als Bedrohung der nationalen Sicherheit.

Gesetz haben Organisatoren von Demonstrationen oder öffentlichen Zusammenkünften bei den lokalen Behörden zehn Tage im Voraus um Erlaubnis zu fragen. Oppositionsvertreter und Menschenrechtsbeobachter beschweren sich, dass die Ansuchen kompliziert und vage seien, und die Zehn-Tage-Frist es für Gruppen schwer macht, öffentliche Zusammenkünfte oder Demonstrationen zu organisieren. Zudem würden die lokalen Behörden viele derartiger Ansuchen zurückweisen oder Demonstrationen nur außerhalb des Stadtzentrums zulassen (USDOS 13.4.2016). Der UN-Sonderberichterstatter zur den Rechten der Freiheit auf friedliche Versammlung und Vereinigung, Maina Kiai, kritisierte anlässlich eines Besuches in Kasachstan im Jänner 2015, dass das in der Verfassung garantierte Recht auf friedliche Versammlung, Kundgebung, Demonstrationen, Prozessionen und Streikposten durch die Regulierungen der Regierung bedeutungslos werden. Laut Maina Kiai stehe dies, ebenso wie die Anmeldefrist von zehn Tagen, nicht im Einklang mit den internationalen Standards. Letztere verlangen keine Autorisierung für friedliche Versammlungen durch die Behörden, maximal die Regelung einer Vorankündigung. Laut dem Sonderberichterstatter hätten während seines Aufenthaltes in Kasachstan friedliche Versammlungen an zehn Orten stattfinden sollen. In neun Fällen verweigerten die Behörden die Erlaubnis, dass Versammlungen an den von den Organisatoren vorgeschlagenen Platzen durchgeführt werden. Überdies hätte es Berichte gegeben, wonach es unter Teilnehmern geplanter Proteste zu "präventiven Festnahmen" gekommen sei (UN 16.6.2015). Das Gesetz sieht begrenzte Vereinigungsfreiheit vor, doch werden diese Rechte restriktiv gehandhabt. Jede öffentliche Organisation, die von BürgerInnen, auch von religiösen Gruppen, gegründet wird, muss sowohl beim Justizministerium als auch bei den lokalen Außenstellen des Ministeriums, registriert werden. Vereinigungen müssen laut Gesetz ihre spezifischen Aktivitäten festlegen. Jede Organisation, die außerhalb ihres Betätigungsfeldes agiert, kann verwarnt, bestraft, suspendiert oder letztendlich verboten werden. Die Teilnahme an nicht registrierten Organisationen kann eine Verwaltungsstrafe oder eine solche nach dem Strafgesetz nach sich ziehen, so auch Gefängnisstrafen oder die Schließung der Organisation. NGOs berichten von Schwierigkeiten öffentliche Vereinigungen zu gründen (USDOS 13.4.2016). Der UN-Sonderberichterstatter, Maina Kiai, kritisierte die Pflicht zur Registrierung als Verletzung der fundamentalen Grundlagen des Vereinigungsrechts. Lediglich die Bekanntgabe des Bestehens einer Vereinigung im Gegensatz zu einer Bewilligung entspräche dem internationalen Menschenrecht. Weiters kritisierte Maina Kiai das Gesetz über die Gewerkschaften vom Juni 2014, wonach den Gewerkschaften das Recht abgesprochen wird, sich frei zu bilden und Individuen, nach freier Wahl Arbeitsorganisationen beizutreten (UN 16.6.2015). Die IndustriaALL Global Union äußerte sich über das 2014 beschlossene Gesetz über Verwaltungsvergehen und das neue Strafgesetz besorgt. Diese würden den Regierungsbehörden die Möglichkeit eröffnen, sich in Gewerkschaftsaktivitäten einzumischen und eventuelle Streiks, Versammlungen und Straßenproteste einzugrenzen (IndustriaALL 22.9.2014). Der Internationale Gewerkschaftsbund berichtete Ende Mai 2015, dass die kasachischen Behörden der Konföderation der Freien Gewerkschaften Kasachstans (CFTUK) die Registrierung verweigerten, die eine Alternative zu den staatlich kontrollierten Gewerkschaften darstellen (ITUC 22.5.2015). Am 9.6.2016 kritisierte die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) der Vereinten Nationen die Nichteinhaltung der Konvention über die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Organisation. Das ILO-Komitee über die Anwendung der Standards forderte die kasachische Regierung dazu auf, das Gesetz über die nationale Unternehmerkammer ohne Verzögerung so zu ändern, dass die volle Autonomie und Unabhängigkeit von Arbeitnehmerorganisationen gewahrt bleiben. Die nötigen Änderungen umfassen auch die Bestimmungen des Gewerkschaftsgesetzes aus dem Jahr 2014 im Sinne der Konvention. Dazu gehört die exzessive Beschneidung der Gewerkschaftsstruktur, welche die ArbeitnehmerInnenrechte in Hinblick auf den Beitritt zu einer Gewerkschaft nach freier Wahl einschränkt. Letztendlich sollte die Verfassung und entsprechende Gesetze so abgeändert werden, dass es Richtern, Feuerwehrmännern und Gefängnispersonal gestattet wird, Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten (ILO 9.6.2016) Der UN-Sonderberichterstatter machte darauf aufmerksam, dass nicht registrierte Organisationen in Bezug auf die Vereinigungsfreiheit durch internationales Recht geschützt sind. Kritisiert wird, dass das kasachische Gesetz über Verwaltungsdelikte das Management, die Teilnahme und die Finanzierung von nicht registrierten Vereinigungen kriminalisiert. (UN 16.6.2015). Politische Aktivitäten sind in Kasachstan schwierig und manchmal gefährlich. Dissens wird regelmäßig kriminalisiert und kritische politische Äußerungen werden oft als Gefährdung der Stabilität des Staates dargestellt. Es existieren neun Oppositionsparteien, von denen drei im Parlament sitzen. Doch keine dieser drei kann als richtige Oppositionspartei eingestuft werden (UN-SR 1.2015). Die einzige als in Maßen oppositionell zu bewertende Partei, OSDP, ist im Parlament nicht vertreten. Die Kommunisticheskaia partija Kazakstana (Kommunistische Partei Kasachstans) [nicht zu verwechseln mit der im Parlament mit sieben Sitzen vertretenen Kommunistischen Volkspartei], die aus der Kommunistischen Partei der Sowjetunion hervorgegangen war, wurde Anfang August 2015 verboten. Der bekanntesten nichtregistrierten, regimekritischen Partei, Alga (Vorwärts) wurde bereits 2012 die Tätigkeit untersagt. Ihr Vorsitzender Wladimir Koslow wurde Anfang Oktober 2012 in einem höchst umstrittenen Urteil wegen Anheizens sozialer Unruhen zu siebeneinhalb Jahren Haft verurteilt (GIZ 3.2016a). Die Regierung verlangt von politischen Parteien, dass sie mindestens 40.000 Unterstützungserklärungen für die Registrierung aufweisen. Das Gesetz verbietet Parteien auf ethnischer, religiöser oder Genderbasis. Mitglieder der Streitkräfte, Angestellte der Gesetzesvollzugsorgane und anderer nationaler Sicherheitsorganisationen dürfen weder einer Partei noch Gewerkschaft beitreten (USDOS 13.4.2016). 2.1.2.1.

  1. Haftbedingungen Laut offiziellen Angaben befanden sich mit 1.1.2016 39.179 Personen in Haft, was einer Quote von 221 pro 100.000 Einwohner entspricht [vgl. Österrich: 97]. 14,5% befanden sich in Untersuchungshaft. Die Häftlingszahlen sind rückläufig. Offiziell waren 2014 49.821 und 2012 52.338 Menschen inhaftiert (ICPS o.D.) Die Haftbedingungen sind rau und manchmal lebensbedrohlich. Die Einrichtungen entsprechen nicht den internationalen Gesundheitsstandards. Gesundheitliche Probleme werden in vielen Fällen nicht behandelt, oder die Haftbedingungen verschärfen diese noch. In den Gefängnissen sind die sanitären und hygienischen Bedingungen unbefriedigend. Es herrscht Knappheit bei der medizinischen Versorgung, sowohl was Medikamente als auch Personal anlangt. Außerdem besteht ein weitverbreiteter Mangel an Heizung und Ventilation. (13.4.2016, vgl. HRC 2015b).Die Haftbedingungen sind rau und manchmal lebensbedrohlich. Die Einrichtungen entsprechen nicht den internationalen Gesundheitsstandards. Gesundheitliche Probleme werden in vielen Fällen nicht behandelt, oder die Haftbedingungen verschärfen diese noch. In den Gefängnissen sind die sanitären und hygienischen Bedingungen unbefriedigend. Es herrscht Knappheit bei der medizinischen Versorgung, sowohl was Medikamente als auch Personal anlangt. Außerdem besteht ein weitverbreiteter Mangel an Heizung und Ventilation. (13.4.2016, vergleiche HRC 2015b). Misshandlungen passieren in Polizeigefängnissen, Untersuchungshaftanstalten und gewöhnlichen Haftanstalten. Die Verbindung zur Außenwelt, wie etwa zur Familie, ist ebenso eingeschränkt wie der Informationsfluss über Häftlingsrechte. Verbesserungen haben sich durch das geänderte Strafrecht ergeben, dass Alternativstrafen, wie Geldbußen und Sozialarbeit, für nicht gewaltbezogene Delikte vorsieht. 2015 wurden derartige Alternativstrafen vermehrt angewandt (USDOS 13.4.2016). Neben der Ausweitung von Bewährungsstrafen kommen auch elektronische Fesseln vermehrt zur Anwendung. Letzteres gilt für drei Kategorien von Verurteilten: jene, die zu einer Begrenzung der Freiheit oder bedingt verurteilt wurden, bzw. jene, die auf Bewährung freikommen. Offiziell werden die Maßnahmen als Teil der Humanisierung des Strafrechts, aber auch als Mittel zur Reduzierung der Häftlingszahlen und damit verbunden zur Kostenersparnis betrachtet (AT 13.1.2015). 2.1.2.1.
  2. Todesstrafe Seit 2004 gilt ein Moratorium für die Todesstrafe. Die Tatbestände für die Verhängung der Todesstrafe wurden durch Verfassungsänderung von 2007 auf zwei Fallgruppen - Terrorakte mit Todesfolge, sowie besonders schwere Verbrechen zu Kriegszeiten - reduziert (ODF 1.7.2014, vgl. AA 10.2014a). Angesichts des Anschlages von Aqtobe Anfang Juni 2016 [siehe Kapitel 3.Sicherheitslage] schlug Präsident Nursultan Nasarbajew die Verhängung der Todesstrafe vor (RFE/RL 8.6.2016).Seit 2004 gilt ein Moratorium für die Todesstrafe. Die Tatbestände für die Verhängung der Todesstrafe wurden durch Verfassungsänderung von 2007 auf zwei Fallgruppen - Terrorakte mit Todesfolge, sowie besonders schwere Verbrechen zu Kriegszeiten - reduziert (ODF 1.7.2014, vergleiche AA 10.2014a). Angesichts des Anschlages von Aqtobe Anfang Juni 2016 [siehe Kapitel 3.Sicherheitslage] schlug Präsident Nursultan Nasarbajew die Verhängung der Todesstrafe vor (RFE/RL 8.6.2016). 2.1.2.1.
  3. Religionsfreiheit Laut Schätzungen waren 2014 von den rund 18 Millionen Einwohnern Kasachstans 70% sunnitische Muslime, die meisten der Hanafi Schule angehörend. Andere islamische Gruppen, wie die Schiiten, umfassen zusammen weniger als ein Prozent. Die Russisch Orthodoxen Christen machen circa 26% aus. Andere Gemeinschaften umfassten weniger als 5% der Bevölkerung (USDOS 14.102015). Kasachstan ist laut Verfassung ein säkularer Staat, Religionsfreiheit sowie die Gleichberechtigung der Religionen sind garantiert. Voraussetzung für jede Tätigkeit ist die staatliche Registrierung. Politisch-religiöse Vereinigungen sind verboten, doch wird der Islam von der Führung für das "State- und Nationbuilding" verwendet. Seit der Unabhängigkeit wurden mit staatlichem Segen neue Moscheen errichtet. Islamische Feiertage werden eingehalten. Kasachstan ist Mitglied der Organisation der Islamischen Konferenz (OIC) und hatte dort 2011 sogar den Vorsitz inne. Neben diesem offiziellen Islam lebt davon unabhängig der Volksislam, der manches Element der vorislamischen Zeit enthält. Er wird eher kulturell, als streng den religiösen Geboten folgend, gelebt. Im Alltagsleben der Städte spielt der Islam kaum eine Rolle, in den traditionelleren Dörfern des Südens ist er stärker verankert (GIZ 3.2016b). Die christliche russisch-orthodoxe Kirche hat im Staat besondere Bedeutung, erst vor zwei Jahren wurde etwa in Astana eine prächtige (von Gazprom gesponserte) russisch-orthodoxe Kathedrale neu eröffnet. In Karaganda wurde ebenfalls vor zwei Jahren eine (vorwiegend aus österreichischen Spendenmitteln finanzierte) katholische Kathedrale neu eröffnet. Man kann davon ausgehen, dass die ethnisch russische Minderheit (ca. 4 Millionen, knapp 30% der Bevölkerung) russisch-orthodox ist. Römisch-katholische Christen zählen etwa 150.000, sie sind v.a. Nachkommen nach Kasachstan exilierter/vertriebener Osteuropäer (v.a. Polen). Es kann keinesfalls von einer Verfolgung der christlichen Bevölkerungsgruppe in Kasachstan gesprochen werden (ÖB Astana 16.2.2015). Durch die Emigration von vor allem Russen und Ukrainern ist die Zahl der nominell wie tatsächlich russisch-orthodoxen Gläubigen stark zurückgegangen. Gleiches gilt für Protestanten und Katholiken durch die Aussiedlung von Deutschen und Polen. Das Verhältnis zwischen Islam und christlichen Kirchen ist entspannt. Sogenannte "nichttraditionelle Religionen" - Scientology, Hare Krishna, Mormonen - hatten und haben Zulauf, was Widerspruch bei den Amtsträgern der traditionellen Glaubensrichtungen hervorruft und den Staat zum Handeln veranlasst hat. Derzeit beklagen Beobachter aber den Versuch des Staates, auch religiöse Angelegenheiten traditioneller Glaubensrichtungen zu kontrollieren (GIZ 3.2016b). Laut UN-Sonderberichterstatter, Maina Kiai, dürfen Religionsgemeinschaften nicht frei tätig sein. Religiöse Gruppen sind angehalten, sich zu registrieren. Sie sind mitunter ernsten Schikanen und sogar strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt, wenn die behördliche Registrierung ausbleibt. Zudem sind letztere schwer zu erfüllen, denn eine religiöse Gruppe muss auf nationaler Ebene mindestens 5.000 gemeldete Mitglieder aufweisen, auf regionaler 500 und lokaler
  4. Lediglich sunnitische Muslime, die Russisch-Orthodoxe sowie die Katholische Kirche besitzen eine landesweite Registrierung. Nicht registrierten religiösen Gruppen ist die Ausübung ihrer kollektiven Funktionen verboten. Nicht genehmigtes Praktizieren der Religion, selbst an privaten Orten, führt zu Verwaltungsstrafen (UN-SR 1.2015). Manche religiöse Gruppen sind weiterhin von Strafen und kurzzeitigen Festnahmen aufgrund des restriktiven Religionsgesetzes betroffen. Einzelne Mitglieder waren mit Strafverfolgung konfrontiert (HRW 27.1.2016). Das Religionsgesetz von 2011 verbietet auch das Abhalten von Zusammenkünften religiöser Gruppen ohne vorhergehende staatliche Genehmigung. Die Örtlichkeiten für Versammlungen müssen ebenfalls genehmigt werden. Ohne behördliche Genehmigung sind die Verteilung religiöser Literatur und der Ort der Verteilung ebenso illegal wie religionsbezogene Diskussion, so die Einzelperson nicht die behördliche Bewilligung als "Missionar" hat. Der Staatspräsident ordnete für August 2016 eine Verschärfung der gesetzlichen Restriktionen im Religionsgesetz an (Forum 18 14.6.2016). 2.1.2.1.
  5. Ethnische Minderheiten Laut Schätzung

(2009)sind 63,1% der Einwohner ethnische Kasachen; 23,7% Russen; 2,9% Usbeken; 2,1% Ukrainer; 1,4% Uiguren; 1,3% Tataren; 1,1% Deutsch und 4,4% gehören anderen Ethnien an (CIA 7.6.2016, vgl. ASRK 2011). Von 1999 bis 2009 nahm der Anteil der Kasachen hierbei von 53,5 auf 63,1%zu, jener der Russen als zweitgrößter Gruppe schrumpfte im gleichen Zeitraum von 29,9 auf 23,7%. Mit Ausnahme der Usbeken, haben sich die Anteile aller Minderheiten an der Gesamtbevölkerung verkleinert, auch von Minderheiten, die in absoluten Zahlen gewachsen sind (ASRK 2011).Laut Schätzung
(2009)sind 63,1% der Einwohner ethnische Kasachen; 23,7% Russen; 2,9% Usbeken; 2,1% Ukrainer; 1,4% Uiguren; 1,3% Tataren; 1,1% Deutsch und 4,4% gehören anderen Ethnien an (CIA 7.6.2016, vergleiche ASRK 2011). Von 1999 bis 2009 nahm der Anteil der Kasachen hierbei von 53,5 auf 63,1%zu, jener der Russen als zweitgrößter Gruppe schrumpfte im gleichen Zeitraum von 29,9 auf 23,7%. Mit Ausnahme der Usbeken, haben sich die Anteile aller Minderheiten an der Gesamtbevölkerung verkleinert, auch von Minderheiten, die in absoluten Zahlen gewachsen sind (ASRK 2011). Kasachstan ist besonders stolz auf die Tatsache, dass die mehr als 130 Ethnien und mehr als 30 Religionsgruppen im Land friedlich zusammenleben und betont dies auch immer wieder (ÖB Astana 16.2.2015). Entsprechend groß ist die Vielfalt der Sprachen, Religionen, Traditionen und Kulturen - auch wenn früher das "Sowjetische" und heute zunehmend das "Kasachische" im Vordergrund stehen. Nach der Unabhängigkeit hat es eine starke Emigration vieler nichtkasachischer Nationalitäten (Russen, Deutsche, Polen u.v.a.) gegeben, gleichzeitig kehrten Kasachen aus den ehemaligen Sowjetrepubliken, der Mongolei und China in ihre "historische Heimat" zurück. Das Zusammenleben war seit der Unabhängigkeit nicht problemfrei, aber abgesehen von ganz kleinen, lokal begrenzten Auseinandersetzungen, friedlich. Nicht nur in der Verfassung, sondern auch in der Realität genossen die Nationalitäten Schutz; Eintracht zwischen den Nationalitäten war ausdrückliches Politikziel. In den letzten Jahren lässt sich aber deutlich eine "Kasachisierungs"-Tendenz erkennen. Kasachstan wird zunehmend nicht mehr als "gemeinsames Haus", sondern als Haus der Kasachen betrachtet. Nach der Unabhängigkeit wurde Kasachisch in der Verfassung zur Staatssprache erhoben, Russisch erhielt aber eine herausgehobene Sonderrolle als Sprache der interethnischen Kommunikation. Durch die Ereignisse in der Ukraine reagiert das offizielle Kasachstan derzeit sehr nervös auf vereinzelte Forderungen nach Autonomie oder Anschluss an Russland. Offenbar ausgelöst durch die aktuelle Wirtschaftskrise ist seit 2015 eine neue Ausreisewelle von Russen zu beobachten. (GIZ 3.2016b). 2.1.2.1.
  1. Frauen/Kinder Knapp 52% der Bevölkerung Kasachstans sind Frauen. Ihre Stellung in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen ist zwar keineswegs dominant und im sozialen Leben und auf der Einkommensskala nicht gleichberechtigt, doch vor allem im Vergleich mit anderen Staaten der Region relativ gut. Das drücken auch die verschiedenen internationalen Gender Indizes aus. Kasachstan hat eine Reihe internationaler Gender Equality Vereinbarungen unterzeichnet (GIZ 3.2016b). Auf dem Gender Gap Index des World Economic Forum nahm Kasachstan 2015 Rang 47 von 145 Ländern ein. Überdurchschnittlich war das Abschneiden bei den Subkategorien: "economic participation and opportunity" (mit Ausnahme der Komponente Einkommen, wo lediglich Rang 89 erreicht wurde), "educational attainment" und "health and survival". Unterdurchschnittlich rangierte Kasachstan hinsichtlich der politischen Position von Frauen. Infolge der unterdurchschnittlichen Repräsentanz in politischen Vertretungs- und Regierungsorganen gab es hier bloß Platz 78 (WEF 2016). Das Europäische Parlament hieß in der Resolution zur Implementierung der EU-Zentralasien Strategie die kasachische Strategie zur Geschlechtergleichstellung willkommen, bedauerte jedoch gleichzeitig die mangelnde Vertretung von Frauen in den kasachischen staatlichen Entscheidungsorganen trotz der gesetzlich festgelegten 30-Prozent-Quote (EP 13.4.2016). Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt, stellt ein Problem dar. Das Gesetz über häusliche Gewalt kennt zahlreiche Arten von häuslicher Gewalt, wie physische, psychologische, sexuelle, und ökonomische und beinhaltet die Zuständigkeiten der lokalen und nationalen Regierungen sowie der NGOs bei der Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von häuslicher Gewalt. Für häusliche Gewalt können bis zu zehn Jahre Haft verhängt werden. Vergewaltigung ist strafbar, das Strafmaß beträgt zwischen drei und fünfzehn Jahren Haft; Vergewaltigung in der Ehe ist hier ebenfalls inkludiert. Nach dem Gesetz kann ein Anwalt, ohne erschwerte Umstände wie z. B. Gruppenvergewaltigung, keinen Vergewaltigungsfall eröffnen, außer es wird Anzeige erstattet. Sobald aber eine Anzeige erstattet ist, muss die Kriminalpolizei ermitteln, auch wenn das Opfer widerruft oder eine Zusammenarbeit ablehnt. Sexuelle Belästigung bleibt ein Problem, da das Gesetz nur bestimmte Formen verbietet. Rechts- und Genderexperten sehen die Gesetzeslage als unzureichend. Es gibt Berichte über Vorfälle von sexueller Belästigung, aber weder hat das Opfer Schutz durch das Gesetz gefunden, noch gab es Berichte von Strafverfolgungen. Die Polizei greift in Familiendispute nur dann ein, wenn sie glaubt, dass der Missbrauch lebensgefährlich ist. Jede regionale Polizeikommandantur verfügt über einen Spezialisten zu Genderfragen, die in der Regel eine Frau ist. Nachdem 2014 Änderungen am Gesetz zur Prävention von häuslicher Gewalt vorgenommen wurden, öffnete die Regierung Schutzeinrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt in Regionen, wo diese noch nicht bestanden hatten. Infolgedessen wurden im Jahr 2014 3.500 Frauen an Krisenzentren verwiesen, um dort rechtliche und psychologische Unterstützung zu erhalten. Laut Innenministerium bestehen 28 Krisenzentren (USDOS 13.4.2016). Es gibt Berichte von Kindesmissbrauch. NGOs schätzen, dass mehr als die Hälfte aller Kinder unter 14 Jahren zumindest einmal körperlichen oder psychischen Missbrauch durch einen Erwachsenen erfuhr. Missbrauch ist in ländlichen Regionen häufiger anzutreffen. Minderjährige ab 16 Jahren haben das Recht, sich direkt mit einem Ansuchen an das Gericht zu wenden. 2014 gab es 46 strafrechtliche Untersuchungen gegen Eltern oder Betreuer wegen Kindesmissbrauchs. 4.000 Eltern wurden verwaltungsrechtlich belangt, weil sie ihren elterlichen Pflichten nicht nachkamen, wovon 900 ihres Erziehungsrechtes verlustig gingen (USDOS 13.4.2016). Das UN-Kinderrechtskomitee zeigte sich im Oktober 2015 hinsichtlich der Gewalt gegen Kinder besorgt, wonach es Berichten zufolge noch immer zu Vorfällen von Folter und Misshandlungen von Kindern in Polizeigewahrsam sowie Pflegeeinrichtungen komme. Zwar lobte das Komitee einige positive Gesetzesänderungen, doch es zeigte sich besorgt, dass die Gesetzgebung es verabsäumte, ausdrücklich körperliche Züchtigung zu verbieten. Besorgnis äußerte das Komitee auch hinsichtlich Vorfälle von Gewalt gegen Kinder durch Lehrer mit schwerwiegenden Folgen inklusive des Todes eines Kindes. Weiters gibt es Berichte von steigenden Zahlen von Fällen sexuellen Missbrauches von Kindern und dem Mangel an Schutzeinrichtung für Kindesopfer sexueller Gewalt und Missbrauchs (CRC 2.10.2015). Das rechtliche Mindestalter für eine Ehe beträgt 18, mit der Möglichkeit einer Senkung auf 16 Jahre im Falle einer Schwangerschaft oder des gegenseitigen Einvernehmens. Die NGO "League of Women of Creative Initiative" geht von 2.000 bis 3.000 Zwangsehen bzw. Ehen von Minderjährigen jährlich aus (USDOS 13.4.2016). 2.1.2.1.
  2. Bewegungsfreiheit Das Gesetz garantiert die innere Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückwanderung. Trotz einiger Einschränkungen respektiert die Regierung diese Rechte. Emigration ist allerdings durch das Gesetz über nationale Sicherheit eingeschränkt. Geheimnisträger dürfen fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Dienst das Land nicht verlassen. Die Regierung verlangt anlässlich der Auswanderung ein permanentes Ausreisevisum, für welches die Überprüfung des Strafregisters und der Kreditwürdigkeit von Nöten ist. Die Regierung kooperiert mit dem Flüchtlingshochkommissariat und anderen humanitären Organisationen, um Binnenflüchtlingen, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu gewähren (USDOS 16.6.2016). Im Dezember 2013 unterzeichnete der kasachische Präsident Nursultan Nasarbajew ein neues Gesetz zur Vereinfachung der Erteilung von Arbeitsgenehmigungen an ausländische Wanderarbeiter. Die flexibleren Regelungen stehen im Gegensatz zu den zunehmend strengeren arbeitsrechtlichen Bestimmungen in anderen eurasischen Ländern. Eine Verbesserung der internationalen Migration gehört zu den langfristigen Prioritäten der von der Regierung im letzten Jahr beschlossen nationalen Entwicklungsstrategie "Kasachstan 2050" (JF 17.1.2014) 2.1.2.1.
  3. Grundversorgung/Wirtschaft 2014 wurde die Führung des Landes offenbar von geringeren Wachstumsraten als in den Vorjahren überrascht. 2013 hatte das BIP ca. 232 Mrd. US-Dollar betragen, das BIP-Wachstum lag bei 6%; 2014 waren es 212 Mrd. US-Dollar und 4,3%. Im Februar 2014 musste der Tenge um fast 20% abgewertet werden. Die Verschiebung bei der Aufnahme der Erdölförderung in Kaschagan zeigte Auswirkungen, vor allem aber bereitet die schwächelnde russische Wirtschaft bei der engen Verknüpfung beider Ökonomien Probleme. Bei der mangelnden Diversifizierung der Wirtschaft hat Kasachstan darüber hinaus wenige Einflussmöglichkeiten. Der global immer weiter sinkende Ölpreis macht die wirtschaftliche Situation immer schwieriger. Ende 2015 hatte der Tenge einen um mehr als 50% geringeren Wert als zu Beginn des Jahres. Die Führung des Landes reagiert mit verschiedenen Antikrisenmaßnahmen. U.a. kündigte der Präsident die Privatisierung diverser großer in staatlicher Hand verbliebener Unternehmen an, was in der Bevölkerung Besorgnis ausgelöst hat. Beobachter halten vor allem auch eine effektive Bekämpfung der weit verbreiteten Korruption für notwendig (GIZ 3.2016c). Die Wertminderung der Landeswährung hat zu einer Diskussion über den Grad der Ungleichheit zwischen den Reichsten und Ärmsten geführt, was zu substantiellen sozialen Brüchen führen könnte. Die beiden ärmsten Regionen sind Mangistau und Süd-Kasachstan. Kasachstan liegt weltweit auf Platz 16, was die Zahl der Millionäre anbelangt. Obwohl nur 3-4% unter der nationalen Armutsschwelle leben - 2001 waren es noch 47%, lauern die soziale Exklusion und Marginalisierung. Was gegen mögliche Proteste infolge der sozialen Ungleichheit spricht, ist die Existenz einer Mittelschicht, die laut einer Studie aus dem Jahr 2014 41% der Bevölkerung umfasst. Das Durchschnittseinkommen entspricht jenem Russlands und liegt weit höher als in den meisten anderen post-sowjetischen Ländern (BTI 2016). Die Reallöhne sind 2013 das zweite Jahr in Folge gesunken. Sowohl Unzufriedenheit mit der eigenen sozialen Lage als auch mit von der Regierung geplanten Reformen wirkt aber nur auf sehr wenige Menschen aktivierend. Anfang Februar 2014 hat die Freigabe des Tenge-Kurses und die darauffolgende Entwertung zu Protesten geführt, was ein Durchgreifen der Sicherheitskräfte provozierte. Die aktuelle Wirtschaftskrise und die damit verbundene Entwertung des Tenge verschärfen die sozioökonomische Lage großer Teile der Bevölkerung. Bislang tragen aber nur verzweifelte Hypothekenschuldner ihren Protest auf die Straße, die Masse der Kasachstaner ist noch ruhig. Der Anteil der nach internationaler Definition Armen erscheint gering, doch erfordert das Überleben in so teuren Städten wie Almaty und Astana weit mehr als 2 US-Dollar pro Tag. Besonders von Armut betroffen sind häufig Rentner, daneben Arbeitslose und ländliche Zuwanderer. Im Juni 2013 wurde nach kontroversen Diskussionen eine Reform des Rentensystems beschlossen, deren wichtigste Neuerungen die Anhebung des Rentenalters der Frauen von 58 auf 63 Jahre und die Einführung eines eigenen Rentenfonds sind. Die Durchschnittsrente betrug 2011 knapp 180 US-Dollar (das Durchschnittsarbeitseinkommen 2012 663 US-Dollar). Die Arbeitslosenquote lag im Oktober 2014 offiziell bei 5%, inoffizielle Zahlen nennen 15-20% (GIZ 3.2016b). Es gibt ein System von finanziellen Unterstützungen und Leistungen. Die finanziellen Beihilfen werden von der öffentlichen Hand an alle bedürftigen Bürger ausgeschüttet, die Leistungen werden von der Sozialversicherung nur an Beitragszahler ausbezahlt. Die Sozialversicherung ist verpflichtend für Arbeitnehmer und Selbständige (IOM 5.2014). Der sog. monatliche Berechnungsindex (MCI) dient der Berechnung von Pensionen, Beihilfen und anderen Sozialleistungen. 2016 betrug mit Stand 5.1.2016 der MCI 2.121 KZT [das sind 5,59 € mit Stand 16.6.2016). Das Mindestgehalt betrug 2016 22.859 KZT, die Mindestpension 25.824 sowie die Mindeststufe für die Berechnung der Basis für die Sozialbeihilfe 22.859 KZT (e.gov 5.1.2016). Die Unterstützungszahlungen im Falle der Schwangerschaft und der Kindsgeburt werden als Einmalbeträge gewährt, während das Kindergeld monatlich bis zum Alter von einem Jahr ausgezahlt wird. Die monatliche Kinderbeihilfe bis zu einem Jahr berechnet sich nach dem monatlichen Durchschnittseinkommen der letzten 24 Monate multipliziert mit 0,4 minus 10% Pensionsbeitrag. Die Kinderbeihilfe darf nicht 40% des zehnfachen Mindestlohnes übersteigen. Anlässlich der Kindsgeburt wird für das erste bis dritte Kind das Dreißigfache des MCI-Wertes ausbezahlt (64.080 KZT mit Stand 26.2.2016), für das vierte und weitere 50mal der MCI-Wert. Das zusätzliche Monatsgeld bis zum Alter von einem Jahr beträgt für das erste Kind 5,5mal der MCI, für das zweite 6,6mal der MCI, für das dritte 7,7mal der MCI und für jedes weiter Kind 8,5mal der MCI (e.gov 26.2.2016). Das Arbeitslosengeld richtet sich nach dem vormaligen Einkommen der letzten 24 Monate multipliziert mit einer Einkommensersatzrate. Die Bezugszeit hängt von der Länge der Beschäftigungszeit ab. Der Ersatzratenfaktor beträgt 0.
  4. Die Bezugsdauer ist 0,7 bei 11 Monaten Beschäftigung und steigert sich in Stufen bis zu 1,0 bei fünfjähriger Arbeitsdauer (US-SSA 2014). 2.1.2.1.
  5. Medizinische Versorgung Die ärztliche und zahnärztliche Versorgung in Kasachstan entspricht nicht europäischen Verhältnissen. In Astana, in allen Stadtbezirken Almatys und in den größeren Städten Kasachstans existieren Polikliniken. Die Ausstattung der Apotheken in Kasachstan entspricht nicht europäischem Standard, jedoch sind in der Regel ausreichend Medikamente zur Behandlung unkomplizierter Krankheiten vorhanden (AA 14.6.2016). Die Reform des Gesundheitswesen wurde und wird mit vielerlei Programmen vorangetrieben, während sich das zuständige Ministerium zufrieden mit den Ergebnissen zeigt, sind es die Betroffenen offenbar weniger. Nach Angaben der WHO wurden 2013 nur 4,3% des BIP für den Gesundheitssektor aufgewendet. Ein Überblick zeigt, dass der Gesundheitszustand der Bürger Kasachstans zu wünschen übrig lässt. Die relativ hohe TB-Rate der neunziger Jahre hat sich zwar verbessert, ist aber immer noch vergleichsweise hoch. Nur eine Grundsicherung auf niedrigem Niveau ist kostenfrei, die notwendige Zuzahlung für viele Untersuchungen, plus die häufig geforderten "inoffiziellen" Zahlungen schließen einen beträchtlichen Teil der Bevölkerung, gerade Rentner, von der medizinischen Betreuung aus. Wer viel zahlen kann, wird bestens und auf höchstem Niveau behandelt. Das Versorgungsangebot ist auch sehr ungleichmäßig, wie überall in den Städten besser als auf dem Land, manche Gebiete Kasachstans sind aber auch sehr viel schlechter versorgt als andere. Dies wird sogar in einem mehrjährigem Unterschied beispielsweise der Lebenserwartung der Bevölkerung sichtbar: im Gebiet Nord-Kasachstan betrug sie 2010 66,3 Jahre, in der Stadt Astana 73,
  6. Für eine zahlungskräftige ausländische Klientel von Medizintouristen ist Kasachstan dagegen sogar ein Anziehungspunkt geworden. Die Bezahlung des im öffentlichen Sektor beschäftigten medizinischen Personals ist sehr niedrig, was sich auf die Reputation der Gesundheitsberufe und manchmal auch das Engagement auswirkt (GIZ 3.2016b). 1996 wurde das System der verpflichtenden Krankenversicherung eingeführt, das auf zwei Pfeilern ruhte: dem Basisleistungspaket und dem garantierten Leistungspaket. Das garantierte Leistungspaket umfasst Notversorgung, Transfusionen und Überweisung in Spezialkliniken bzw. zu Programmen für übertragbare Krankheiten. Das Basisleistungspaket umfasst ambulante und stationäre Leistungen. Anfang 2000 wurde ein Nationales Programm für Gesundheitsreform und Entwicklung 2005-2010 angekündigt, welches das staatliche Garantierte Leistungspaket einführte, das vom Staat getragen wird und ambulante, stationäre und Notfallversorgung umfasst. Für nicht umfasste Leistungen müssen Patienten selbst bezahlen oder eine freiwillige oder berufliche etc. Zusatzversicherung abschließen. Auch Medikamente bedürfen der Zuzahlung, außer man wird stationär behandelt. Deshalb versuchen Patienten in Kasachstan wenn möglich stationär aufgenommen zu werden (IOM 5.2014). Während der 1990er-Jahre nahm die Zahl der Spitäler in Kasachstan, vor allem in ländlichen Gegenden, um mehr als die Hälfte ab. In den 2000er-Jahren stieg sie wieder leicht auf 10.041
(2009), was 756 Betten pro 100.000 Einwohner entspricht. 2010 kamen 870 Krankenschwestern, 403 Ärzte, 77 Apotheker, 10 Zahnärzte und 42 Hebammen auf 100.000 Einwohner (IOM 5.2014). HIV/AIDS: Das umfassende kasachische Gesundheitsprogramm 2011-2015 hat verschiedene Programme und Sektoren zusammengefasst, darunter auch das nationale AIDS-Programm. Besonders die Begleiterkrankung von HIV mit TB wird beachtet. Ein ganzes Sub-Programm widmet sich dem Thema der HIV und TB-Prävention in Gefängnissen (IOM 5.2014). Tuberkulose (TB): Tuberkulose stellt in Kasachstan ein relevantes Gesundheitsproblem dar. Es werden ca. 137 Neuerkrankungen pro 100 000 Einwohner pro Jahr erfasst. Die Resistenzrate des Tuberkelerregers gegen die üblichen Tuberkulosemedikamente liegt relativ hoch (AA 15.6.2016). Kasachastan gehört zur Gruppe von 27 Ländern, die unter hoher multiresistenter Tuberkulose (MDR-TB) leiden. Obwohl der Kampf gegen MDR-TB im Gesundheitsprogramm für die Periode 2011-2015 einen Schwerpunkt bildete und das Budget für die TB-Kontrolle erhöht wurde, wurde eine umfassende Behandlung noch nicht erreicht. Dem Land fehlt es auch an Laborkapazitäten für Kultur- und Resistenzprüfungen sowie für die Frühdiagnose von MDR-TB-Fällen. Kasachstan praktiziert eine exzessive Hospitalisierung von Patienten mit TB-Verdacht. Trotz Fortschritten in den letzten Jahren ist die Infektionskontrolle in vielen Gesundheitszentren mit TB-Bezug suboptimal (WHO 2016). 2.1.2.1.
  1. Behandlung nach Rückkehr / Migration Die Lage der Zuwanderer ist prekär, sowohl der kasachischen, die auf der Suche nach Arbeit und besseren Lebensbedingungen vom Land in die Städte kommen und dort auf Wohnungsprobleme stoßen und nur wenig Geld mit wenig qualifizierten Tätigkeiten verdienen, als auch der Arbeitsmigranten aus den benachbarten zentralasiatischen Republiken, deren Status und soziale Lage noch problematischer sind (GIZ 3.2016b). Ein Programm, das darauf zugeschnitten war, die Kasachische Diaspora durch großzügige Beihilfen ins Land zurückzuholen wird nun zurückgefahren. Seit der Unabhängigkeit 1991 verfolgte die Regierung die Politik, ethnische Kasachen, die in der Sowjetära in andere Länder gingen, zurück zu holen um damit die Anzahl der ethnischen Kasachen in Kasachstan zu erhöhen. 700.000 Nachfahren von Emigranten kehrten so zurück. Die Rückkehrenden, "Oralman" genannt, konnten finanzielle Hilfe und nach drei Monaten den Kasachischen Pass erhalten. 2011 wurde das "Oralman Programm" suspendiert. Nun ist die Staatsbürgerschaft erst nach vier Jahren möglich. Laut offiziellen Angaben können statt der finanziellen Beihilfen nun Kredite beantragt werden, ebenso wie ein Stück Land, das kostenfrei zur Verfügung stehe bis man es nach dem Erhalt der Staatsbürgerschaft erwerben kann. Durch die hohe Anzahl und die damit verbundenen sozialen Probleme wuchsen in der ansässigen Bevölkerung Vorurteile und negative Einstellungen gegenüber den "Oralman" (IWPR 14.2.2014). Neben der Zuteilung von Mittel zwecks Landerwerbs und der Auszahlung von Pauschalbeträgen werden den Oralman laut offiziellen Angaben u. a. folgende Unterstützungsleistungen gewährt: Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche, weiterführende Ausbildungslehrgänge, Aufschub bei der Absolvierung des Wehrdienstes, Pensions- und Unterstützungszahlungen, medizinische Leistungen, zoll- und steuerfreier Transfer von Gütern, inklusive Viehbeständen, bei der Übersiedlung nach Kasachstan sowie Quotenplätze in Einrichtungen der mittleren und höheren Berufsbildung (e.gov 11.9.2015). 2.1.2.
  2. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Situation der Christen und Konvertiten in Kasachstan vom 17.02.2015 2.1.2.2.
  3. Sind die Christen in Kasachstan einer Verfolgung ausgesetzt, von der Bevölkerung - den muslimischen Kasachen? Ist der kasachische Staat willens, die christliche Bevölkerung vor so einer Verfolgung zu schützen bzw. werden entsprechende Anzeigen entgegengenommen und auch entsprechend judiziert, auch wenn die Behördenvertreter überwiegend Muslime sind? Quellenlage/Quellenbeschreibung: In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der Recherche in deutscher und englischer Sprache einige Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird, entsprechend den Standards der Staatendokumentation, im Folgenden zur Verfügung gestellt. Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einigen dieser Quellen finden sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm. Es liegt zu dieser Fragestellung auch eine aktuelle Information der ÖB Astana vor. Zusammenfassung: Es konnten im Zuge er zeitlich begrenzten Internetrecherche keine Hinweise auf eine systematische Verfolgung von Christen in Kasachstan gefunden werden. Kasachstan ist

Verfassung ein säkularer Staat, in welchem die Religionsfreiheit sowie die Gleichberechtigung der Religionen garantiert werden. Das Verhältnis zwischen dem Islam und der christlichen Kirche ist entspannt. Im Alltagsleben der Städte spielt der Islam kaum eine Rolle, nur in den traditionelleren Dörfern des Südens ist er stärker verankert. Einzelquellen: Die österreichischen Vertretungsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben gezielt Vertrauensanwälte, Gutachter oder Sachverständige einsetzen. Durch deren fachliche Qualifikation, ihre Sprachkenntnisse und ihr weitreichendes Netzwerk können sie dem Anforderungsprofil der Vertretungsbehörde entsprechend ihr Fachwissen bzw. die jeweils angefragte Information an die jeweilige Vertretungsbehörde (oder auch den Verbindungsbeamten) weiterleiten und können daher als äußerst zuverlässige Quelle bezeichnet werden. Die ÖB Astana führte in der Anfragebeantwortung vom 16.2.2015 an: "Kasachstan ist besonders stolz auf die Tatsache, dass die mehr als 130 Ethnien und mehr als 30 Religionsgruppen im Land friedlich zusammenleben und betont dies auch immer wieder. Präsident Nasarbajew selbst stellte dazu fest, dass die moslemische (sunnitische) und die christliche (russisch-orthodoxe) Religion die beiden Flügel seien, auf welchen der Steppenadler, das Wappentier auf der kasachstanischen Staatsflagge, fliege. Die christliche russisch-orthodoxe Kirche hat im Staat besondere Bedeutung, erst vor zwei Jahren wurde etwa in Astana eine prächtige (von Gazprom gesponserte) russisch-orthodoxe Kathedrale neu eröffnet. In Karaganda wurde ebenfalls vor zwei Jahren eine (vorwiegend aus österreichischen Spendenmitteln finanzierte) katholische Kathedrale neu eröffnet. Man kann davon ausgehen, dass die ethnisch russische Minderheit (ca. 4 Millionen, knapp 30% der Bevölkerung) russisch-orthodox ist. Römisch-katholische Christen zählen etwa 150.000, sie sind v.a. Nachkommen nach Kasachstan exilierter/vertriebener Osteuropäer (v.a. Polen). Es kann keinesfalls von einer Verfolgung der christlichen Bevölkerungsgruppe in Kasachstan gesprochen werden (daher ist auch nichts dergleichen zu judizieren). (ÖB Astana (16.2.2015) Anfragebeantwortung, GZ: Astana-ÖB/RECHT/0014/2015, via E-Mail)" Die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH ist eine staatliche Entwicklungszusammenarbeitsorganisation der Bundesrepublik Deutschland. Die GIZ führte im Dezember 2014 zur Religionsfreiheit in Kasachstan an: "Anfang der neunziger Jahre führte die neue Religionsfreiheit, verbunden mit dem Ende der Sowjetideologie und den sozioökonomisch schweren Zeiten auch in Kasachstan zu einem Wiederaufleben der Religionen. Die Menschen konnten sich zu ihrem Glauben bekennen, es entstanden zahlreiche neue Gemeinden und Gotteshäuser. Alle Angaben über die Zahl der Gläubigen, egal welcher Glaubensrichtung sind aber bis heute Schätzungen und unterscheiden sich z.T. erheblich. Insgesamt sollen in Kasachstan mehr als 40 verschiedene Konfessionen vertreten sein. Die Kasachen sind muslimisch, genauso wie die Angehörigen der anderen in Kasachstan lebenden zentralasiatischen Nationalitäten (Usbeken, Kirgisen, Tadschiken, Turkmenen etc.), Tataren, Ujghuren, etc. Doch spielte der Glaube historisch für die Kasachen eher eine untergeordnete Rolle und ging in Sowjetzeit noch mehr verloren. Wie bei der Kenntnis der kasachischen Sprache war auch das Verhältnis zum Glauben regional verschieden: im Süden und besonders auf dem Land noch vorhanden, im Norden kaum sichtbar. Heute ist Kasachstan laut Verfassung ein säkularer Staat, Religionsfreiheit sowie die Gleichberechtigung der Religionen garantiert. Voraussetzung für jede Tätigkeit ist die staatliche Registrierung, politisch-religiöse Vereinigungen sind verboten. Doch wird der Islam von der Führung für das State- und Nationbuilding verwendet. Seit der Unabhängigkeit wurden mit staatlichem Segen neue Moscheen errichtet, islamische Feiertage werden eingehalten, Kasachstan ist Mitglied der Organisation der Islamischen Konferenz (OIC) und hatte dort 2011 sogar den Vorsitz inne. Neben diesem offiziellen Islam lebt davon unabhängig der Volksislam, der manches Element der vorislamischen Zeit enthält. Er wird eher kulturell, als streng den religiösen Geboten folgend, gelebt. Im Alltagsleben der Städte spielt der Islam kaum eine Rolle, in den traditionelleren Dörfern des Südens ist er stärker verankert. Aufgrund der historisch wie aktuell schwachen Stellung des Islam verbunden mit der positiven wirtschaftlichen Entwicklung und einer relativ präsenten Staatsmacht haben Beobachter, aber offensichtlich auch die kasachstanische Führung, Kasachstan bislang nicht als Feld für Islamisten gesehen. Doch hat eine im Jahr 2011 beginnende Kette von Ereignissen gezeigt, dass diese nun auch in Kasachstan aktiv sind und sogar eine Gefahr für die Nachbarstaaten darstellen sollen. Berichte über kasachische Kämpfer im syrischen Bürgerkrieg und bei ISIS lösen zusätzlich Besorgnis aus. Durch die Emigration von vor allem Russen und Ukrainern ist die Zahl der nominell wie tatsächlich russisch-orthodoxen Gläubigen stark zurückgegangen. Gleiches gilt für Protestanten und Katholiken durch die Aussiedlung von Deutschen und Polen. Das Verhältnis zwischen Islam und christlichen Kirche ist entspannt. Sogenannte "nichttraditionelle Religionen" - Scientology, Hare Krishna, Mormonen - hatten und haben Zulauf, was Widerspruch bei den Amtsträgern der traditionellen Glaubensrichtungen hervorruft und den Staat zum Handeln veranlasst hat. Derzeit beklagen Beobachter aber den Versuch des Staates, auch religiöse Angelegenheiten traditioneller Glaubensrichtungen zu kontrollieren. (GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2014): Kasachstan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kasachstan/gesellschaft/#c26628, Zugriff 16.2.2015)" Im "International Religious Freedom Report" vom Juli 2014 merkt USDOS u.a. an: "Insbesondere muslimische, russisch-orthodoxe, römisch-katholische und jüdische Religionsführer berichten über eine große Akzeptanz in der Gesellschaft. Die Religionsfreiheit wird per Verfassung garantiert; jedoch verwendet die Regierung verschiedene Gesetze und Richtlinien um die Religionsfreiheit von "nicht-traditionellen" Gruppen mit Methoden wie Festnahmen, Geldstrafen und Razzien einzuschränken". USDOS - US Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/281919/412275_de.html, Zugriff am

  1. Februar 2015) Die Konrad-Adenauer-Stiftung ist die parteinahe Stiftung der Christlich Demokratischen Union. Einem bereits etwas älteren Report vom Juni 2011 ist zu entnehmen: "In Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgistan, Tadschikistan, Usbekistan und Turkmenistan garantiert die postsowjetische staatliche Ordnung Christen ein sicheres und weitgehend repressionsfreies Leben. Die christliche Religion ist mit der islamischen Mehrheitsreligion gleichgestellt und der Grundsatz der Gleichberechtigung und Gleichbehandlung, sowohl in rechtlicher Hinsicht, in der Öffentlichkeit als auch im gesellschaftlichen Alltag, ist nahezu vollständig gewährleistet. Einzige Ausnahme ist die Kontrolle der Religionen durch die Staaten, die die Freiheit der Religionsausübung für einige Denominationen einschränkt. Dies soll die innere Sicherheit sicherstellen, die in diesen Staaten wesentlich konkreter bedroht ist als beispielsweise in Europa. Hervorzuheben ist außerdem die in allen Staaten relativ konsequent vollzogene Trennung zwischen Kirche und Staat, durch die verhindert wird, dass eine Mehrheitsreligion gesetzlich bevorteilt werden kann. Bei aller rechtmäßigen Kritik an der Menschenrechtssituation in diesen sechs Staaten lässt sich eindeutig sagen, dass die Glaubensfreiheit und die Gleichberechtigung der Religionen gewährleistet ist. (KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (6.2011): Zur Situation der Christen in Zentral- und Südasien, http://www.kas.de/wf/doc/kas_23019-544-1-30.pdf?140502101611, Zugriff 16.2.2015)" Das deutsche Auswärtige Amt berichtete im Oktober 2014 auf der Homepage: "Die Religionsfreiheit ist für traditionelle und nicht traditionelle Religionen weitestgehend gewährleistet. Die kasachische Regierung betont ausdrücklich die Bedeutung der religiösen Vielfalt. Die Mehrheit der kasachischen Bevölkerung sind Muslime. Der Islam spielt im öffentlichen Leben aber keine dominante Rolle. Den grenzüberschreitend operierenden islamistischen Fundamentalismus nimmt Kasachstan als Bedrohung wahr. Erstmals kam es im Jahre 2011 zu mehreren kleineren Terroranschlägen in Kasachstan mit ungeklärtem Hintergrund, hauptsächlich gegen Gebäude staatlicher Behörden. Im Zusammenhang damit wurde im Oktober 2011 ein neues Religionsgesetzes verabschiedet, um die Verbreitung extremistischer religiöser Strömungen einzudämmen. (AA- Auswärtiges Amt (10.2014): Kasachstan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_FAEEA0083C048329633FC42695E7EC8D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.2.2015)" 2.1.2.2.
  2. Sind Muslime, die zum christlichen Glauben konvertieren, einer Verfolgung durch andere Muslime ausgesetzt? Liegt diesbezüglich eine Intoleranz bei der islamischen bzw. Kasachischen Bevölkerung vor? Ist der kasachische Staat willens, konvertierte Muslime vor so einer Verfolgung zu schützen bzw. werden entsprechende Anzeigen entgegengenommen und auch entsprechend judiziert, auch wenn die Behördenvertreter überwiegend Muslime sind? Zusammenfassung: Es konnten in Zuge der zeitlich begrenzten Internetrecherche keine Hinweise auf eine flächendeckende staatliche oder private Verfolgung von Muslimen, welche zum christlichen Glauben konvertieren, gefunden werden. Vereinzelte Fälle von sozialer Ächtung und ausgeübter Druck von Seiten der Familie, Freunde und Nachbarschaft können jedoch nicht ganz ausgeschlossen werden. Einzelquellen: Die ÖB Astana führte in der Anfragebeantwortung vom 16.2.2015 an: Die Moslems in Kasachstan sind Sunniten und haben in der Regel sehr liberale Einstellungen. So ist etwa der Alkoholgenuss (nach althergebrachter sowjetischer Sitte) nach wie vor sehr stark verbreitet. Es gilt darüber hinaus in Kasachstan staatliches Zivilrecht und nicht die Scharia, sodass der Abfall vom moslemischen Glauben nicht verfolgt wird. Unter ausländischem Einfluss scheint die Strenggläubigkeit zwar im Steigen begriffen zu sein, der kasachstanische Staat tut jedoch alles, um insbesondere religiösen Extremismus zu bekämpfen. Die Frauen haben hier eine sicherlich noch aus Sowjetzeit stammende starke, freie Position, was sich z.B. auch in der Art der üblicherweise getragenen Kleidung ausdrückt. (ÖB Astana (16.2.2015) Anfragebeantwortung, GZ: Astana-ÖB/RECHT/0014/2015, via E-Mail). Das UN Human Rights Council führte im Dezember 2014 an, dass die Beziehung zwischen den verschiedenen Religionsgemeinschaften generell positiv sei. Vorfälle von interreligiösen Auseinandersetzungen scheinen sehr selten zu sein, und die Leute schätzen vor allem die religiöse Vielfalt als etwas ganz natürliches in Kasachstan. Mitglieder von Gemeinschaften, die als "nicht-traditionell" gelten, berichten, dass sie manchmal mit gesellschaftlicher Skepsis, Misstrauen und Diskriminierung konfrontiert sind. Konvertierung von einer Religion zur anderen, oder zum Atheismus, ist ohne jede Einmischung des Staates möglich; jedoch kann, angesichts der großen Überschneidungen zwischen Religion und Ethnie, eine Änderung der erbeigenen Religion als ein Bruch mit dem eigenen ethnischen und familiären Hintergrund verstanden werden und damit möglicherweise zu sozialer Ächtung führen. http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1421916133_a-hrc-28-66-add-1-eng.doc, Zugriff 12.2.2015 Open Doors ist ein Hilfswerk für verfolgte Christen. Open Doors ist ein Missionswerk und Mitglied der Evangelischen Allianz, ein Zusammenschluss so genannter "bibeltreuer" evangelikaler Christen, die Mission und Evangelisation als ihre Hauptaufgabe betrachten. Im Vergleich zu den vorigen Quellen stellt Open Doors die Situation der Christen, vor allem der Konvertiten, in Kasachstan kritischer dar. Es sei im Berichtzeitraum auch zu gewalttätigen Vorfällen gegen Konvertiten gekommen. Gleichzeitig wird aber auch erwähnt, dass "das Ausmaß von Gewalt nicht sehr hoch ist": "Mit einer Gesamtpunktzahl von 51 Punkten steht Kasachstan auf Platz 42 des Weltverfolgungsindex
  3. 2014 war das Land mit einer Punktzahl von 49 Punkten auf Platz
  4. Im Allgemeinen hat sich die Lage der Christen im Land kaum verändert, eher ein wenig verschlechtert. Dies lässt sich vor allem dadurch erklären, dass das Regime von Präsident Nursultan Nazarbayev den Druck auf Christen stetig erhöht. Die Triebkräfte der Verfolgung von Christen in Kasachstan sind "Diktatorische Paranoia" und "Islamischer Extremismus" (Haupttriebkräfte) und in geringerem Maße "Systematische Korruption". Diktatorische Paranoia: Der Staat gibt vor, säkular zu sein. So rechtfertigt er die Christenverfolgung als Bemühung, aktive, staatlich anerkannte, religiöse Gruppen in ihrem Handeln einzuschränken. In Wirklichkeit geht es nicht so sehr um Säkularismus, als vielmehr um staatliche Kontrolle und die Sorge, dass sich einige unkontrollierte religiöse Gruppen zu stark ausbreiten, das betrifft besonders protestantische Gruppen, die evangelisieren. Die Regierung schränkt die Registrierung protestantischer Gruppen, den Bau von Kirchen, Evangelisation und das Versammlungsrecht ein. Um es auf den Punkt zu bringen: Am
  5. Januar 2015 wird ein neues Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, welches im Juli 2014 unterschrieben wurde, in Kraft treten. Es ist als eine Erweiterung der bisherigen Regelungen zu verstehen. Gewissermaßen bekommt die Regierung damit mehr Möglichkeiten, die Menschenrechte zu verletzen und die Religionsfreiheit einzuschränken, sowie Geldstrafen und Suspendierungen von kirchlichen Aktivitäten für 3 Monate zu verhängen. So hat die Regierung im Berichtszeitraum ungehindert und willkürlich mit Hilfe der "Abteilung zur Bekämpfung des Extremismus" zahlreiche Personen für die Ausübung nichtregistrierter, missionarischer Aktivitäten verhaften und mit Geldstrafen behängen lassen. Islamischer Extremismus: Diese Triebkraft tritt nur bedingt im Land auf. In den vergangenen Jahren gab es einige wenige Terroranschläge und vereitelte Angriffe. Ihre wenigen Aktivitäten wendeten sich gegen die Regierung, welche in ihren Augen unislamisch ist. Druck gegen Einzelpersonen richtet sich vor allem gegen christliche Konvertiten mit muslimischem Hintergrund. Wenn sich indigene Kosaken zum Christentum bekehren, erfahren sie von Seiten ihrer Familie, Freunde und Nachbarschaft starken Druck, manchmal verbunden mit Anwendung physischer Gewalt. Damit sollen sie gezwungen werden, Buße zu tun und zu ihrem früheren Glauben zurückzukehren. Manche Christen werden für längere Zeit eingesperrt und geschlagen. Lokale Mullahs wenden sich in ihren Predigten gegen diese Konvertiten und üben so noch zusätzlichen Druck auf sie aus. Es kann auch passieren, dass die Konvertiten aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden. Dies alles führt dazu, dass Konvertiten ihren Glauben möglichst versteckt halten. Systematische Korruption: Diese Triebkraft findet sich ebenfalls in Kasachstan, wenn auch zu einem wesentlich geringeren Anteil als die bereits aufgeführten Gründe. Bestechung ist im ganzen Land weit verbreitet, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich. Dies führt dazu, dass es nicht-orthodoxen Christen durch die Erhebung von Bestechungsgeldern und Geldstrafen aufgrund ihres Glaubens zusätzlich erschwert wird, am wirtschaftlichen Leben teilzunehmen, obwohl diese ohnehin ökonomisch am Rande der Gesellschaft stehen. Offiziellen Informationen zu Folge sind 23,3 % der Gesamtbevölkerung Kasachstans russischer Herkunft. Diese Tatsache bereitet dem Regime ebenfalls einige Kopfschmerzen, wenn man an die bestimmende Politik der russischen Regierung unter Präsident Putin denkt. Die Geschehnisse auf der Krim und in der Ostukraine zeigen, dass die Sorgen Kasachstans nicht unbegründet sind. Eine wachsende Gruppe islamischer Extremisten, die im Oktober 2011 kleinere Bombenanschläge verübt haben, vermehren die Sorgen des Landes zusätzlich. Zudem gibt es Bericht von kasachischen Dschihadisten, die an der Seite der IS in Syrien und dem Irak kämpfen. Behördenangaben zu Folge sind es bereits 300 Kasachen, die im Mittleren Osten für die IS kämpfen. Nicht offizielle Quellen geben an, dass die Zahl deutlich höher ist. Der Regierung ist bewusst, dass sie mit Problemen konfrontiert wird, sobald diese Kämpfer nach Kasachstan zurückkehren. Alle vier Kategorien von Christen in Kasachstan sind von Verfolgung betroffen, am meisten jedoch Konvertiten und neuprotestantische Gruppen. -Strichaufzählung Ausländische Christen: Sie konzentrieren sich eher auf interne als auf evangelistische Aktivitäten. Die meisten von ihnen sind Koreaner, oder ausländische Botschaftsmitarbeiter, welche sich zu kleinen Treffen zusammenfinden. -Strichaufzählung Traditionelle Gruppen: Diese Gruppen, von denen die Russisch Orthodoxe Kirche (ROK) mit Abstand die größte Gruppe darstellt, sind nicht in evangelistische Tätigkeiten unter Kosaken involviert. Sie erfahren eine Sonderbehandlung durch das Regime und werden weitgehend in Ruhe gelassen. -Strichaufzählung Konvertiten: Christliche Konvertiten mit muslimischem Hintergrund bekommen die ganze Wucht der Verfolgung in Kasachstan zu spüren. Abgesehen vom Staat werden sie auch von Familie, Freunden und Gesellschaft unter Druck gesetzt, wobei Letzteres sehr viel stärker ist. -Strichaufzählung Neuprotestanten (z.B. Baptisten, Evangelikale, Pfingstler) sind die zweite Gruppe, die besonders verfolgt wird. Unter ihnen sind es vor allem die nichtregistrierten Gruppen. Sie leiden unter vielen Angriffen, Drohungen, Inhaftierungen und Geldstrafen. Christen sind in Kasachstan in allen Lebensbereichen von Verfolgung betroffen. Der private und der kirchliche Lebensbereich heben sich jedoch ab. Kasachstans Christen erleben den größten Druck im Bereich des kirchlichen Lebens, besonders durch Gesetze namens "Gesetz zu religiösen Aktivitäten und religiösen Organisationen" und "Gesetz zur Einführung von Erweiterungen und Zusätzen zu verschiedenen juristischen Entscheidungen der religiösen Aktivität und der religiösen Organisationen" vom Oktober
  6. Ihre Umsetzung erfolgte streng und erzeugte bei Christen und anderen religiösen Minderheiten große Unsicherheit und das Gefühl, einer Willkür ausgeliefert zu sein. Die strikte Umsetzung wird am besten durch einen Richterspruch vom März 2013 illustriert, der die Vernichtung von 121 religiösen Büchern, darunter Bibeln, anordnete. Nach einem internationalen Aufschrei ordnete ein regionales Gericht schließlich den Stopp der Aktion an. Ein anderer Bereich, der Christen besonders trifft, ist die Verfolgung im Privatleben. Konvertiten werden durch ihre Verwandten und Nachbarn stark unter Druck gesetzt, ihren neuen Glauben zu verlassen. Die Regierung unterstützt sogar finanziell eine Organisation, die Beratung anbietet und hilft, Angehörige aus "Sekten" zu retten, zu denen ihrer Meinung nach auch das Christentum gehört. Dieser Druck wirkt sich auch auf den Bereich des familiären Lebens und der Gesellschaft aus, allerdings nicht in der gleichen Intensität. In diesem Fall üben Familienmitglieder und die lokale Gemeinschaft einen enormen Druck auf die Konvertiten aus, um sie mit der Drohung, sie aus ihrer Gemeinschaft auszuschließen oder auch durch Androhung von Gewalt zum Abschwören ihres Glaubens zu bewegen. Obwohl das Ausmaß von Gewalt nicht sehr hoch ist, gab es im Berichtzeitraum Nachrichten von gewalttätigen Vorfällen. Protestantische Christen werden häufig aufgrund ihres Glaubens und anderer willkürlicher, gesetzlicher Gründe mit Geldstrafen belegt. Dies ist eine der schlimmsten Formen, mit deren Hilfe Protestanten in Kasachstan verfolgt werden. Mindestens 71 Menschen wurden 2014 mit einer Geldstrafe belegt, weil sie einen Gottesdienst in einer nichtregistrierten Untergrundgemeinde besucht hatten. Zudem wurden jedes Mal, wenn sie ihre Geldstrafen nicht rechtzeitig zahlen konnten, andere Gemeindemitglieder für kurze Zeit ins Gefängnis gesteckt (14 Personen wurden so im vergangenen Jahr inhaftiert). Das Regime in Kasachstan arbeitet beständig daran, mehr Kontrolle über die Gesellschaft zu erlangen. Die staatlich kontrollierten Medien, äußern sich im Allgemeinen negativ über Christen. Es gab einige Fernsehprogramme, die besonders schlecht über nicht-traditionelle, christliche Gruppen berichtet hatten. Vor allem Neuprotestanten und Konvertiten sind davon betroffen. Dienstbezogene Aktivitäten, wie Leiterschaftsschulungen, Jugendarbeit und die Publikation religiöser Materialien wurden von der Regierung eingegrenzt und zensiert. Der Islamische Extremismus hat bereits seine Spuren in Kasachstan hinterlassen, und die Regierung wartet besorgt ab, was geschehen wird, sobald die Dschihadisten in ihr Land zurückkehren. Es werden zunehmend gesetzliche Restriktionen verhängt. Es deutet also alles darauf hin, dass sich die Situation der christlichen Minderheit in Kasachstan zunehmend verschlechtert; ihre Zukunft sieht besorgniserregend aus. (Open Doors (1.2015): Christenverfolgung, Länderprofile, Kasachstan, https://www.opendoors.de/verfolgung/laenderprofile/kasachstan/, Zugriff 16.2.2015)" [...] 2.
  7. Beweiswürdigung: Den Feststellungen liegen folgende maßgebliche Erwägungen zugrunde: 2.2.
  8. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aufgrund ihrer Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (EV 09.01.2017, AS 207, 2011) und im Beschwerdeverfahren (Verhandlungsprotokoll 01.02.2018, S 6) sowie ihres im ersten Verfahren vorgelegten kasachischen Personalausweises. Die Feststellung zur Eheschließung ergibt sich aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin (EV 02.11.2016, AS 122 ff), ihres Ehemannes (EV Johann Wagner 02.11.2016, AS 154 f) sowie aufgrund der vorgelegten Heiratsurkunde (AS 139), aus der Ort und Datum der Eheschließung unzweifelhaft hervorgehen. Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin zum christlichen Glauben bekennt, wurde aufgrund ihrer diesbezüglichen Angaben im Verfahren (EV 02.11.2016, AS 124; EV 09.01.2017, AS 211, 217 f; Verhandlungsprotokoll 01.02.2018, S 11 f) sowie aufgrund des vorgelegten Katuchemenenprotokolls, der Unterlagen aus dem Taufkurs (AS 231 ff) und des Taufscheins (AS 535 ff) getroffen. Die Feststellung, dass die Muttersprache der Beschwerdeführerin Russisch ist, ergibt sich ebenfalls aufgrund ihrer diesbezüglichen Angaben (Verhandlungsprotokoll 01.02.2018, S 6) sowie aufgrund ihrer der Sprachkenntnisse. 2.2.
  9. Die Feststellungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin sowie dem hg Vorakt. 2.2.
  10. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen droht bzw. drohen würde, ergibt sich aufgrund folgender Erwägungen: Zunächst ist anzumerken, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund wesentlich auf ihrem Vorbringen im ersten Verfahren aufbaut, welches mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2016 rechtskräftig negativ entschieden wurde und dass das damalige Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubwürdig beurteilt wurde. Über ein inhaltlich gleichlautendes Vorbringen darf nicht erneut entschieden werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe Angst, in ihrem Herkunftsstaat verfolgt zu werden, da ihre Tochter ihr nach deren Rückkehr nach Kasachstan mitgeteilt hätte, dass die Mutter der Beschwerdeführerin erfahren hätte, dass am 24.06.2016 ein Mann nach der Beschwerdeführerin gefragt habe, konnte den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden. Das Vorbringen ist äußerst vage und basiert in erster Linie auf Hörensagen. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin wiederholt an, dass die Polizei in Kasachstan immer wieder zu ihrer Mutter und ihrer Tochter kommen würde und diesen drohen würde (EV 02.11.2016, AS 124; EV 09.01.2017, AS 213 f). Außerdem sei ihr Tochter nach deren Rückreise am Flughafen befragt worden (EV 02.11.2016, AS 124). Als Grund dafür, dass die Polizei nach wie vor Interesse an ihr haben sollte, verwies die Beschwerdeführerin inhaltlich gleichlautend auf dieselben Gründe, wie im ersten Verfahren (EV 02.11.2016, AS 125; EV 09.01.2017, AS 215). Außerdem antwortete sie auf diesbezügliche Nachfrage, der erkennende Richter könne vielleicht nicht verstehen, was es in Kasachstan bedeute, mit der Polizei zu tun zu haben. Sie wisse nicht, wie sie das erklären solle. Sie sei eine alleinstehende Frau und hätte dort keinen Schutz (Verhandlungsprotokoll 01.02.2018, S 10 f). Auch auf die Frage, was sie befürchte, was geschehen würde, wenn sie nach Kasachstan zurückkehren müsste, konnte sie keine konkrete Antwort geben, sondern gab bloß an, Angst vor der Polizei zu haben und nicht genau zu wissen, was passieren würde (Verhandlungsprotokoll 01.02.2018, S 11). Die Antworten der Beschwerdeführerin auf die Frage, wovor sie sich fürchtet, sind so allgemein gehalten, dass nicht ersichtlich ist, worin konkret die Verfolgungshandlung, vor der die Beschwerdeführerin Angst hat, bestehen soll und konnte die Beschwerdeführerin dies auch nach mehrmaligem Nachfragen in der Einvernahme und der mündlichen Verhandlung nicht klarstellen. Soweit die Beschwerdeführerin auf ihr Fluchtvorbringen aus dem ersten Verfahren verweist, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sie im ersten Verfahren ein Schreiben eines kasachischen Büros für Menschenrechte vorlegte, wonach jener Beamte, der sie unter Druck gesetzt und Bedroht habe, zu sieben Jahren Kolonie wegen Bestechung verurteilt worden ist und daher die kasachische Justiz offensichtlich reagiert hat und den Beamten verurteilt hat (Verhandlungsprotokoll 01.02.2018, S 10). Es ist daher diesbezüglich nicht von einer Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit des kasachischen Staates auszugehen. Die Beschwerdeführerin konnte im gesamten Verfahren keine Beweise vorlegen, die geeignet wären, ihrem Vorbringen Substanz oder Glaubwürdigkeit zu verleihen. Den von ihr vorgelegten Emails bzw. Briefe ihrer Tochter und Mutter aus Kasachstan (Originale AS 165 ff, Übersetzungen des BFA AS 157 ff) kommt nach Ansicht des Gerichts keine Beweiskraft zu, da es nicht möglich ist zu überprüfen, ob diese Schreiben tatsächlich von den Verwandten der Beschwerdeführerin stammen. Der handschriftlich abgefasste Brief der Mutter ist weder unterschrieben noch ist ein Briefumschlag o.ä. vorgelegt worden, seine Echtheit ist daher zweifelhaft. Ebenso ist die Echtheit der vorgelegten Emails zweifelhaft, zumal es in Zeiten des Internets ein Leichtes ist, eine E-Mail-Adresse zu erstellen und von dieser aus E-Mails zu versenden. Es ist der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren daher nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihr bei Rückkehr nach Kasachstan tatsächlich Verfolgung durch die Polizei, die Justiz oder die Behörden drohen würde. Die Beschwerdeführerin brachte zudem vor, dass ihr aufgrund ihrer Konversion zum Christentum in Kasachstan Verfolgung drohe. Es sei in Kasachstan verboten, die Konfession zu wechseln und werde sie Probleme bekommen (EV 09.01.2017, AS 215). In derselben Befragung gab die Beschwerdeführerin jedoch an, bereits in ihrer Heimat auf das Christentum aufmerksam geworden zu sein. Sie habe christliche Freundinnen, eine sei katholisch und eine sei orthodox (AS 217). In der mündlichen Verhandlung gab sie an, ihre Mutter wisse nicht über ihre Konversion Bescheid, da diese es nicht verstehen würde (Verhandlungsprotokoll 01.02.2018, S12). Die Beschwerdeführerin brachte also nicht vor, dass sie konkret aufgrund ihrer Konversion verfolgt werden würde und vermochte auch keine Umstände aufzuzeigen, die diese Schlussfolgerung nahelegen würden. Zwar führte sie an, dass es in Kasachstan verboten sei, die Religion zu wechseln, jedoch ergibt sich derartiges nicht aus den einschlägigen Länderberichten und lässt sich auch eine systematische Verfolgung von ChristInnen und KonvertitInnen aus diesen nicht ableiten und konnte eine solche daher ebenfalls nicht festgestellt werden. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass Kasachstan ein säkularer Staat ist, in dem die Religionsfreiheit sowie die Gleichberechtigung der Religionen garantiert werden und in dem das Verhältnis zwischen dem Islam und der christlichen Kirche entspannt ist. In Kasachstan leben ca. 150.000 römisch-katholische Christen (siehe 2.1.2.1.
  11. und 2.1.2.2.1.). Es gibt keine Hinweise auf eine flächendeckende staatliche oder private Verfolgung von Muslimen, welche zum christlichen Glauben konvertieren, wobei vereinzelte Fälle von sozialer Ächtung und ausgeübter Druck von Seiten der Familie, Freunde und Nachbarschaft nicht ganz ausgeschlossen werden. Es gilt in Kasachstan staatliches Zivilrecht und nicht die Scharia, sodass der Abfall vom muslimischen Glauben nicht verfolgt wird (siehe 2.1.2.2.2.). Der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde zitierte Bericht von "Open Doors", einem Hilfswerk für verfolgte Christen, berichtet zwar davon, dass Konvertiten von staatlicher und gesellschaftlicher Seite unter Druck gesetzt werden würden, wobei jedoch letzteres viel stärker wäre. Weiters wird ausgeführt, dass das Ausmaß an Gewalt nicht sehr hoch sei und protestantische Christen häufig aufgrund ihres Glaubens und anderer willkürlicher, gesetzlicher Gründe mit Geldstrafen belegt würden. Außerdem würden die staatlich kontrollierten Medien sich negativ über Christen äußern (siehe 2.1.2.2.2.). Eine systematische Verfolgung von ChristInnen und KonvertitInnen lässt sich jedoch aufgrund dieser Berichte nicht feststellen. 2.2.
  12. Im Verfahren sind keine sonstigen Gründe hervorgekommen, aufgrund derer der Beschwerdeführerin in Kasachstan Verfolgung drohen würde oder aufgrund derer sie in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. 2.2.
  13. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aufgrund ihrer Angaben im Verfahren (EV 09.01.2017, AS 207). Das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung der Beschwerdeführerin wurde schlichtweg nicht vorgebracht und haben sich auch im Verfahren Hinweise darauf ergeben. 2.2.
  14. Die Feststellungen zur Tochter der Beschwerdeführerin ergeben sich aufgrund ihrer Aussagen beziehungsweise aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft und gleichbleibend angegeben, in Kasachstan noch ihre Mutter und zwei Brüder zu haben (EV 02.11.16, AS 122; EV 09.01.2017, AS 207 f; Verhandlungsprotokoll 01.02.2018, S 9). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter und ihrer Tochter in regelmäßigem Kontakt steht, entspricht ihrem Vorbringen. Die Beschwerdeführerin sagte außerdem glaubhaft aus, mit einer Freundin aus Kasachstan über WhatsApp in Kontakt zu stehen (Verhandlungsprotokoll 01.02.2018, S 8). Ebenso ergeben sich die Feststellungen zu Ausbildung und Berufserfahrung der Beschwerdeführerin aufgrund deren glaubwürdigen und gleichbleibenden Angaben (EV 09.01.2017, AS 211; Verhandlungsprotokoll 01.02.2018, S 7). Die Beschwerdeführerin verfügt demnach im Herkunftsstaat über ein familiäres und soziales Netz, mit dem sie Kontakte pflegt und welches sie unterstützen könnte. So gab die Beschwerdeführerin auch an, dass ihre Mutter eine gute Pension beziehe und ihre Tochter unterstützte (Verhandlungsprotokoll 01.02.2018, S 9). Die Beschwerdeführerin verfügt über eine universitäre Ausbildung und ist arbeitswillig und arbeitsfähig. Aufgrund dieser Faktoren konnte - in Zusammenschau mit den Länderfeststellungen - nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Kasachstan in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. 2.2.
  15. Es ergibt sich aus den übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin (Verhandlungsprotokoll 01.02.2018, S 6, 8) und ihres in der mündlichen Beschwerdeverhandlung als Zeugen einvernommenen Ehemannes (Verhandlungsprotokoll 01.02.2018, S 13 ff), dass die Beschwerdeführerin in aufrechter Ehe lebt. Aufgrund der zahlreichen vorgelegten Unterstützungserklärungen sowie der Aussage eines Freundes der Familie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll 01.02.2018, S 14 f) konnte festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin sich in Österreich einen umfassenden Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut hat. Die Feststellungen zu Arbeitsplatzzusage, Erste-Hilfe-Grundkurs, Deutschkursen und dem Werte- und Orientierungskurs ergeben sich aufgrund der vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Eheschließung keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem aktuellen GVS-Auszug. Das Verfahren hat daher unzweifelhaft ergeben, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in das Bundesgebiet verlagert hat, und die Beschwerdeführerin die Zeit seit ihrer Einreise intensiv genutzt hat, um sich sozial zu integrieren und alle Voraussetzungen für einen möglichen Einstieg in das Berufsleben zu schaffen. Diese intensiven Bemühungen zeigen sich insbesondere durch die persönlichen Aussage eines Freundes der Familie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, sowie durch die zahlreichen Empfehlungsschreiben. Aus den Erklärungen von Bekannten und Freunden der Beschwerdeführerin sowie ihres Ehemannes geht insbesondere hervor, dass die Beschwerdeführerin in das soziale Umfeld ihres Ehemannes bestens eingebunden ist, von den Leuten in ihrem Umfeld als freundliche, vertrauenswürdige, gut gelaunte Person geschätzt wird und äußerst bemüht ist, auch im Umgang mit ihrem Freundes- und Bekanntenkreis die deutsche Sprache möglichst schnell zu erlernen. Der Beschwerdeführerin wird in diesen Schreiben eine liebevolle, unterstützende Beziehung zu ihrem Ehemann beschieden. Ebenso geht aus den Empfehlungsschreiben hervor, dass die Beschwerdeführerin in das soziale Leben ihrer Heimatgemeinde, insb

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