RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.03.2018 GeschäftszahlW234 2190004-1 SpruchW234 2190004-1/5E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bes
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der betreffende Fremde (im Folgenden BF) stellte am 03.09.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.09.2016 gab der BF dazu an, er habe die Russische Föderation wegen Problemen mit Anhängern von Präsident Kadyrow verlassen. Er sei von ihnen mitgenommen und eine Nacht lang eingesperrt worden. Er sei mit dem Tod bedroht worden. Seine Familie habe ihm geholfen, wieder freizukommen. Da er um sein Leben fürchtete, habe er das Land verlassen. Zudem gab der BF an, keine seiner Familienangehörigen würden in Österreich oder anderen Staaten der Europäischen Union leben (AS 1 ff). 1.
- In der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) zu diesem Antrag gab der BF am 11.07.2017 im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch zu diesem Antrag an (AS 51 ff): Seit der Erstbefragung hätten sich die Fluchtgründe des BF nicht verändert; jedoch seien Polizeibeamte zur Familie nach Hause gekommen. Der BF sei am 28.08.2016 aus der Russischen Föderation ausgereist und am 01.09.2016 in Wien angekommen. Etwa zwei Wochen nach seiner Ausreise hätten sie in der Heimat nach dem BF gefragt; dies habe ihm seine Mutter erzählt. Die Probleme des BF hätten im Jahr 2015 ihren Ursprung genommen, als er noch studiert hätte. Eines Tages sei er zur Universität gekommen und von Kadyrowzi am Betreten des Universitätsgebäudes gehindert worden. Denn er hätte sich seinen Schnurrbart rasiert gehabt, weswegen ihm die Kadyrowzi eine Ähnlichkeit mit Wahhabiten attestiert hätten. Sie hätten einen Befehl von Kadyrow gehabt, Personen zu kontrollieren, welche wie Wahhabiten ausgesehen hätten. Der BF habe den Kadyrowzi gegenüber angegeben, diese Rasur nur aus ästhetischen Gründen gewählt zu haben. Die Kadyrowzi hätten von ihm verlangt, sich voll zu rasieren, ansonsten dürfe er das Universitätsgebäude nicht betreten. Erst nach Fürsprache des Chefs der Aufsichtswache der Universität, der den BF gekannt hätte, sei es ihm gestattet worden, die Universität zu betreten. Im Inneren der Universität habe der BF diesen Vorfall Bekannten geschildert und dabei gelacht. Dies sei von einem der Kadyrowzi wahrgenommen worden. Daraufhin sei der BF wieder aus dem Universitätsgebäude gezerrt und draußen erniedrigt worden. Der BF sei wie andere Jungen, die ebenso am Betreten des Gebäudes gehindert worden waren, mitgenommen und zu einer Polizeistation gebracht worden. Nach einer Einvernahme zu seiner Religionsausübung und einer erkennungsdienstlichen Behandlung sei der BF wieder freigelassen worden. Wiederholt sei es zu ähnlichen Vorkommnissen gekommen. Etwa ein halbes Jahr später habe sich der BF auf einem Basar mit einem Mädchen treffen wollen. Auch dort sei er aufgehalten worden. Denn sie hätten junge Männer kontrollieren wollen. Erneut sei der BF befragt worden, warum er sein Aussehen wie ein Wahhabit gestalte. Der BF habe daraufhin seine Zigaretten vorgezeigt und darauf hingewiesen, dass Wahhabiten nicht rauchen würden. Sie hätten dem BF einen Rasierapparat gegeben und ihn zur Rasur aufgefordert; dieser Aufforderung sei der BF nachgekommen. Schließlich sei es zu einem weiteren Vorfall gekommen. Der Großvater des BF sei im Krankenhaus gewesen; der BF habe ihn dort oft besucht. Am 15.08.2016 habe der BF am Morgen nach Hause fahren wollen. Die Eltern hätten ihm davon abgeraten, weil an diesem Morgen Jungen ihres Heimatdorfes mitgenommen worden seien und sie fürchteten, dem BF könnte dasselbe widerfahren. Der BF habe diesen Rat nicht befolgt und die Familie besucht. Am zweiten. Tag vor Ort habe sich der BF am Abend mit Freunden versammelt; sie seien etwa acht bis zehn Personen gewesen. In der Zeit zwischen 18:00 und 20:00 Uhr habe ihn sein Vater angerufen und aufgefordert, rasch nach Hause zu kommen. Denn erneut seien Jungen mitgenommen worden. Auf dem Weg nach Hause sei der BF in ein Geschäft gegangen, um Kaugummi zu kaufen. Im Geschäft sei ein bewaffneter Mann gewesen, der den BF gepackt und nach seinem Namen gefragt hätte. Der BF habe ihm seinen Namen genannt, woraufhin der Mann in seinem Telefon eine Namensliste gesichtet und dem BF mitgeteilt hätte, dass sie ihn brauchen würden. Daraufhin habe sich der BF in das Auto des Mannes vor dem Geschäft begeben müssen. Beim Einsteigen habe der BF seinen jüngeren Bruder auf der Straße gesehen und zu diesem gesagt, er solle den Vater des BF verständigen. Auch ein Bekannter des BF habe diese Szene beobachtet. Im Auto habe sich ein Mann neben den BF gesetzt; zwei weitere Männer seien in der vorderen Sitzreihe gesessen. Dem BF sei eine Namensliste gezeigt worden; er sei gefragt worden, ob er die aufgelisteten Personen kenne. Tatsächlich habe der BF die aufgelisteten Personen gekannt. Viele Personen hätten sich auf der Straße befunden und beobachtet, dass zahlreiche junge Männer mitgenommen worden seien. Mit dem Auto seien sie in verschiedene Straßen gefahren; sie hätten beobachtet, dass ein Mann in einen Hof gelaufen sei. Der BF sei befragt worden, um wen es sich bei diesem Mann handle. Der BF habe dazu keine Auskunft gegeben. Daraufhin sei er mit dem Tod bedroht worden. Sie hätten auch Passanten nach einer Person befragt. Diese hätten den Wohnsitz dieser Person preisgegeben. Auch der BF hätte gewusst, wo diese Person wohne, hätte dazu aber keine Auskunft gegeben. Nach Kontakten mit weiteren Passanten sei der BF letztlich mit einem weiteren jungen Mann zur Polizeistation mitgenommen worden. Dort sei er mit dem Polizeichef, einem echten Kadyrow-Anhänger, konfrontiert worden. Dieser habe sie beschimpft. Insgesamt seien etwa zwölf junge Männer mitgenommen worden. Vor der Polizeistation hätten sich viele Menschen versammelt. Sie hätten sie in eine Zelle gebracht; der BF habe alle Leute dort gekannt. Der Polizeichef habe geschrien und sie gefragt, warum sie die Hosen trügen, wie sie sie trügen und nicht arbeiten würden. Alles mögliche seien sie gefragt worden. Dann sei der Chef weggegangen und nur zwei der Kadyrowzi seien geblieben. Einer davon habe schlecht über den BF gesprochen, woraufhin dieser erwidert hätte. Daraufhin sei der Kadyrowzi böse geworden und hätte den BF in ein anderes Zimmer gebracht, wo etwa acht sportlich gebaute Kadyrowzi gesessen seien. Alle seien aufgestanden und hätten den BF von hinten geschlagen. Sie hätten ihn auch mit der Handfläche ins Gesicht geschlagen. Sie hätten ihm eine Pistole an den Kopf angesetzt und erwogen, ihn mit der Begründung zu töten, dass er Widerstand geleistet hätte. Ein anderer der Kadyrowzi habe jedoch davon abgeraten, weil vor der Polizeistation viele Menschen versammelt gewesen seien, darunter auch die Eltern des BF. Dann sei er zu den anderen Jungen zurück in die Zelle gebracht worden. Sieben der Angehaltenen, darunter der BF, seien nach Naur in ein Amt verlegt worden. Dort sei dem BF vorgeworfen worden, auf der Polizeistation etwas gegen einen der Kadyrowzi, die ihn festgenommen hätten, unternommen zu haben. Er sei befragt worden, wer aus seinem Dorf Wahhabit wäre. Der BF habe angegeben, dies nicht zu wissen. Dann sei er gefoltert worden. Sie hätten ihm mit Flaschen auf die Fußsohlen geschlagen. Schließlich hätten alle Eltern Geld für die Inhaftierten bezahlt, um sie freizukaufen. Am nächsten Tag um 02:00 oder 03:00 Uhr nachts sei er freigelassen worden. Zuvor habe er viele verschiedene Schriftstücke unterschreiben müssen, ohne zu wissen weshalb. Ein Schreiben sei ihm ausgehändigt worden; ihm sei gesagt worden, dass er das Dorf nicht verlassen dürfe. Sein Vater habe unterschreiben müssen, dass sich so etwas nicht wiederholen werde. Alle Verwandten des BF hätten sich bei Ihnen zu Hause versammelt. Es sei entschieden worden, dass er das Land verlassen werde. Ausgereist sei der BF hauptsächlich deswegen, weil er von einem der Kadyrowzi mit dem Tod bedroht worden sei. Weitere Fluchtgründe habe der BF nicht. Ferner gab der BF an, elf Jahre lang die Grundschule besucht zu haben. Danach habe er für vier Jahre an der tschetschenischen staatlichen Universität in Grosny ein Studium der Fachrichtung Physik, Informatik und Kommunikationstechnologie absolviert. Er habe dieses im Jahr 2016 mit der Erlangung des akademischen Grades eines Bachelors abgeschlossen; er sei Radiophysiker. Das Diplom über den Studienabschluss sei seinen Eltern zwei Monate nach der Ausreise des BF ausgehändigt worden. Zwischen dem Abschluss des Studiums des BF und seiner Ausreise sei lediglich ein Monat vergangen, sodass er noch nicht als Radiophysiker gearbeitet habe. Jedoch hätte ihm ein Cousin eine Anstellung als Sekretär in dem Unternehmen, wo auch dieser arbeite, in Aussicht gestellt. Der BF hätte es sich nämlich nicht leisten können, sofort als Radiophysiker tätig zu werden. Um angestellt zu werden, müsse man in der Heimat Bestechungsgelder bezahlen. Erst nach einer Tätigkeit von zwei bis drei Jahren als Sekretär hätte er das Bestechungsgeld aufbringen können, um eine für seine Ausbildung adäquate Anstellung antreten zu können. Der Vater des BF hätte als Taxifahrer gearbeitet; auch der BF habe gelegentlich gearbeitet. Zudem würden beide Elternteile eine Rente beziehen. Auch der jüngere Bruder des BF sei erwerbstätig. Die Eltern des BF würden mit seinen jüngeren Geschwistern nach wie vor in Tschetschenien leben, seien dort aber an eine näher genannte Adresse umgezogen. Auch eine weitere Schwester sowie drei Onkel und zwei Tanten des BF würden in Tschetschenien leben. Der BF stehe zu seiner Mutter dreimal pro Woche über WhatsApp in Kontakt. In Wien lebe der Cousin dritten Grades der Mutter des BF; der BF habe ursprünglich angenommen, dass sich dieser in Belgien aufhalte, mittlerweile jedoch bereits Kontakt zu diesem gehabt. Die Mutter des BF habe ihm dessen Telefonnummer zukommen lassen; einmal habe er ihn persönlich getroffen. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamts vom 31.07.2017 wurde dieser Antrag für den Status des Asyl- wie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für seine freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.1.
- Mit Bescheid des Bundesamts vom 31.07.2017 wurde dieser Antrag für den Status des Asyl- wie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für seine freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dies begründete das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass es das Fluchtvorbringen des BF für nicht glaubwürdig erachte. Auch unabhängig vom konkreten Vorbringen des BF hätten sich keine Hinweise auf seine Bedrohung in der Russischen Föderation ergeben. Zudem werde der BF dazu in der Lage sein, in der Heimat sein Auskommen zu sichern. Ferner würden zahlreiche Verwandte - einschließlich seiner Eltern - nach wie vor im Herkunftsstaat leben; Wohnraum und Versorgung des BF im Herkunftsstaat erschienen schon deshalb hinreichend gesichert. Zudem sei auch aufgrund der allgemeinen Lage keine Rechtsverletzung für ihn zu erwarten, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gebieten würde. Schließlich sei der BF in Österreich noch nicht so intensiv integriert, dass dies der Beendigung seines Aufenthalts hier entgegenstehen würde. Der BF lebe seit September 2016 im Bundesgebiet. In Österreich lebe nur ein Cousin dritten Grades der Mutter des BF, zu welcher dieser nicht in einem vertieften Verhältnis stehe; familiäre Anknüpfungspunkte habe der BF im Bundesgebiet nicht. Seinen Lebensunterhalt bestreitet der BF in Österreich aus Mitteln der öffentlichen Hand. Der BF sei nur wegen des laufenden Asylverfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen. Er sei ausschließlich in der Russischen Föderation sozialisiert worden. In Österreich sei er nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen. Er beherrsche auch die deutsche Sprache nicht. Der BF besuche in Österreich keine Bildungseinrichtungen. In der Heimat würden sich nach wie vor seine Eltern, Geschwister und weitere Verwandte aufhalten; die Eltern würden unter soliden wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Dieser Bescheid wurde dem BF am 06.08.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Der Bescheid wurde rechtskräftig.
- Auf Grund eines Festnahmeauftrages des Bundesamts wegen unbekannten Aufenthalts vom 22.02.2018 wurde der BF am 05.03.2018 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle gemäß § 34 Abs 1 Z 2 BFA-VG festgenommen.
- Auf Grund eines Festnahmeauftrages des Bundesamts wegen unbekannten Aufenthalts vom 22.02.2018 wurde der BF am 05.03.2018 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG festgenommen.
- Mit Mandatsbescheiden von 03.03.2018 und 05.03.2018 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung verhängt. 4.
- Am 06.03.2018 stellte der BF beim Bundesamt einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. 4.
- In der Erstbefragung vom 07.03.2018 (AS 35 ff) begründete der BF diesen Antrag damit, dass in Tschetschenien gegen ihn ein Haftbefehl bestehe; er habe jedoch nichts verbrochen. Daher sei er im Jahre 2016 auch geflüchtet. Nunmehr hätten Kadyrow-Leute den Bruder und einen Bekannten des BF vor zwei bis drei Monaten abgeholt, illegal eingesperrt und befragt, wo sich der BF aufhalte. Sein Bruder habe verraten, dass der BF in Österreich wäre. Für den Bruder sei Lösegeld bezahlt worden, sodass er sich wieder nach Hause habe begeben dürfen. Diese Vorkommnisse seien dem BF seit zweieinhalb bis drei Monaten bekannt. Müsste er in den Herkunftsstaat zurückkehren, rechne er damit, befragt und danach umgebracht werden. 4.
- Am 14.03.2018 wurde der BF durch das Bundesamt im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch einvernommen. Er gab im Wesentlichen Folgendes an: Seit seiner Einreise im September 2016 habe er das Bundesgebiet nicht verlassen. Die Fluchtgründe des BF aus dem Erstverfahren seien nach wie vor aufrecht. Erst seit fünf Monaten wisse der BF, dass sein Onkel XXXX schon seit etwa 13 oder 14 Jahren in Österreich als Asylberechtigter lebe. Eine Neuerung bestehe darin, dass er vor etwa drei Monaten Fotos ins Internet - konkret auf Instagram - gestellt habe; diese Fotos habe er auch seinem Bruder geschickt. Auf den Fotos seien der BF und sein Onkel XXXX abgebildet; die Fotos seien ein paar Tage zuvor entstanden, bevor sie der BF abgeschickt habe. In der Heimat sei der Bruder des BF daraufhin festgenommen worden. Zwei Wochen lang hätten sie ihn festgehalten und gefragt, wo sich der BF aufhalte. Sie hätten gesagt, dass sie den BF umbringen würden. Zuvor würden sie ihn noch foltern wie seinen Onkel XXXX . Sie hätten gesagt, dass der BF ein Wahhabit sei; sollte sein Bruder mit einer Rasur wie der BF - bestehend aus einem langen Bart kombiniert mit glatt rasiert der Oberlippe - auftreten, würden sie ihn auch umbringen. Sie hätten gesagt, dass sie wüssten, dass der BF in Österreich wäre; auch dort hätten sie ihre Leute. Der BF hätte nicht damit gerechnet, dass die Fotos solche Probleme verursachen würden. Sie seien auch schon zur Schwester des BF nach Hause gekommen und hätten gefragt, wo sich der BF aufhalte. Die Schwester sei verheiratet, weswegen sie ihr nichts angetan hätten. Die aktuellen Probleme des BF würden daher rühren, dass nach ihm gefahndet werde. Seit wann nach dem BF gesucht bzw. gefahndet würde, wisse er nicht genau. Er wisse lediglich, dass sie im Jahre 2017 zu seinen Eltern gekommen seien und gesagt hätten, dass nach ihm gefahndet würde. Der Grund für die Fahndung habe einen Bezug zu seinem ersten Asylverfahren. Der BF wisse nicht, welche Straftaten ihm vorgeworfen würden. Er wisse lediglich, dass er mit elf anderen Personen verhaftet und einen Tag lang festgehalten worden sei. Dies habe er schon im Erstverfahren angegeben. Von den zwölf Personen seien drei inhaftiert worden; den BF hätten sie freigelassen, weil seine Familie Bestechungsgeld bezahlt hätte. Ansonsten wäre er umgebracht worden; sie hätten gesagt, dass er umgebracht werde, sollten seine Eltern nicht bezahlen. Auch nach seinem Onkel würde gefahndet; sie würden wegen ihrer Bärte beide für Wahhabiten gehalten.Seit seiner Einreise im September 2016 habe er das Bundesgebiet nicht verlassen. Die Fluchtgründe des BF aus dem Erstverfahren seien nach wie vor aufrecht. Erst seit fünf Monaten wisse der BF, dass sein Onkel römisch 40 schon seit etwa 13 oder 14 Jahren in Österreich als Asylberechtigter lebe. Eine Neuerung bestehe darin, dass er vor etwa drei Monaten Fotos ins Internet - konkret auf Instagram - gestellt habe; diese Fotos habe er auch seinem Bruder geschickt. Auf den Fotos seien der BF und sein Onkel römisch 40 abgebildet; die Fotos seien ein paar Tage zuvor entstanden, bevor sie der BF abgeschickt habe. In der Heimat sei der Bruder des BF daraufhin festgenommen worden. Zwei Wochen lang hätten sie ihn festgehalten und gefragt, wo sich der BF aufhalte. Sie hätten gesagt, dass sie den BF umbringen würden. Zuvor würden sie ihn noch foltern wie seinen Onkel römisch 40 . Sie hätten gesagt, dass der BF ein Wahhabit sei; sollte sein Bruder mit einer Rasur wie der BF - bestehend aus einem langen Bart kombiniert mit glatt rasiert der Oberlippe - auftreten, würden sie ihn auch umbringen. Sie hätten gesagt, dass sie wüssten, dass der BF in Österreich wäre; auch dort hätten sie ihre Leute. Der BF hätte nicht damit gerechnet, dass die Fotos solche Probleme verursachen würden. Sie seien auch schon zur Schwester des BF nach Hause gekommen und hätten gefragt, wo sich der BF aufhalte. Die Schwester sei verheiratet, weswegen sie ihr nichts angetan hätten. Die aktuellen Probleme des BF würden daher rühren, dass nach ihm gefahndet werde. Seit wann nach dem BF gesucht bzw. gefahndet würde, wisse er nicht genau. Er wisse lediglich, dass sie im Jahre 2017 zu seinen Eltern gekommen seien und gesagt hätten, dass nach ihm gefahndet würde. Der Grund für die Fahndung habe einen Bezug zu seinem ersten Asylverfahren. Der BF wisse nicht, welche Straftaten ihm vorgeworfen würden. Er wisse lediglich, dass er mit elf anderen Personen verhaftet und einen Tag lang festgehalten worden sei. Dies habe er schon im Erstverfahren angegeben. Von den zwölf Personen seien drei inhaftiert worden; den BF hätten sie freigelassen, weil seine Familie Bestechungsgeld bezahlt hätte. Ansonsten wäre er umgebracht worden; sie hätten gesagt, dass er umgebracht werde, sollten seine Eltern nicht bezahlen. Auch nach seinem Onkel würde gefahndet; sie würden wegen ihrer Bärte beide für Wahhabiten gehalten. Als neues Beweismittel nannte der BF eine Zeugenaussage seines in Österreich lebenden Onkels; laut BF könne dieser bezeugen, dass nach ihm gefahndet werde und sie ihn umbringen wollten. Bringe man den BF nach Moskau, würde er umgehend nach Tschetschenien weitergeschickt werden. Der BF fürchte sich davor, dort gefoltert und umgebracht zu werden. Sie würden einfach behaupten, dass er ein Wahhabit wäre und etwas angestellt hätte. In Tschetschenien würden Personen nur deswegen getötet, weil sie Wahhabiten aussehen oder anders beten würden. Zu seinem Onkel in Österreich stehe der BF regelmäßig in Kontakt; manchmal nächtige er bei ihm. Der BF habe für sechs Monate einen Deutschkurs besucht, aber keine Prüfung abgelegt. Er sei keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Seinen Lebensunterhalt bestreite er, indem er von seinem Onkel in Österreich, einem Onkel in der Ukraine und seinen Eltern Geld erhalte; außerdem habe er hier eine Freundin. Er kenne jedoch ihren Familiennamen, ihr exaktes Geburtsdatum und ihre Adresse nicht; sie sei jedoch österreichische Staatsbürgerin. Der BF sei nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen. Zu seinem medizinischen Status gab der BF an, deswegen unter ärztlicher Kontrolle zu stehen, weil er sich seit zehn Tagen im Hungerstreik befinde.
- Im Zuge dieser Einvernahme am 14.03.2018 wurde der hier amtswegig zu überprüfende Bescheid, mit welchem dem Folgeantrag des BF vom 06.03.2018 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt wurde, mündlich verkündet und durch Niederschrift im Protokoll beurkundet.
- Im Zuge dieser Einvernahme am 14.03.2018 wurde der hier amtswegig zu überprüfende Bescheid, mit welchem dem Folgeantrag des BF vom 06.03.2018 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aberkannt wurde, mündlich verkündet und durch Niederschrift im Protokoll beurkundet. Diesen Bescheid begründet das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass sich das nunmehrige Vorbringen des BF auf jenen Sachverhalt beziehe, der schon Gegenstand des Erstverfahrens gewesen sei. Sein neues Vorbringen sei bloß als Ergänzung und Steigerung seiner Angaben im Erstverfahren anzusehen. Insoweit der BF auf Umstände und Beweismittel verwiesen hätte, die nach Eintritt der Rechtskraft des verfahrensabschließenden Bescheids des Erstverfahrens neu entstanden seien, würden diese nicht auf einen glaubhaften Kern seines nunmehrigen Vorbringens hindeuten; bereits ältere Umstände und Beweismittel wären allenfalls in einem Wiederaufnahmeverfahren geltend zu machen. Die Abschiebung des BF in die Russische Föderation lasse auch keine Verletzung seiner Rechte erwarten, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gebieten würde. Er leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer schweren psychischen Störung, die im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde. Der körperliche Zustand des BF habe sich seit der letzten Entscheidung nicht wesentlich geändert. Auch bestehe für den BF keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Zuge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts. Dazu traf das Bundesamt Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten in der Russischen Föderation, welche die medizinische Versorgung vor Ort - einschließlich der Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten - sowie die Behandlung von Rückkehrern betreffen. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe ich seit der letzten Entscheidung nicht wesentlich geändert. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich mithin seit Eintritt der Rechtskraft des verfahrensabschließenden Bescheids des Erstverfahrens am 22.08.2017 nicht maßgeblich geändert; sein Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Schließlich stehe auch das Recht des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens der Beendigung seines Aufenthalts in Österreich nicht entgegen. Zwar halte sich einer seiner Onkel im Bundesgebiet auf, doch habe der BF erst vor fünf Monaten davon erfahren. Er habe nicht vorgebracht, dass zu diesem ein Verhältnis der finanziellen Abhängigkeit oder Pflegebedürftigkeit bestehe. Es hätten auch sonst keine besonders tiefen Beziehungen zu diesem Onkel festgestellt werden können.
- Nur aus dem Akt der ebenso beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft - protokolliert zu W137 2189822-1 - geht hervor, dass der BF während der Anhaltung am 03.03.2018 einen Selbstmordversuch verübte, jedoch durch Polizeibeamte davon abgehalten werden konnte. Dazu findet sich im betreffenden Akt ein Entlassungsbrief einer Universitätsklinik für Psychotherapie und Psychosomatik. Den Ausführungen dieses Briefes zufolge habe der BF am 03.03.2018 einen Selbstmordversuch unternommen; er sei von Polizeibeamten daran gehindert worden, sich in der Zelle mit einem Gürtel zu hängen. In der Aufnahmesituation habe sich der BF nicht klar glaubhaft von akuter Suizidalität distanzieren können, weswegen er untergebracht worden sei. Alle durchgeführten Untersuchungen seien unauffällig verlaufen. Beim BF sei neben der Verübung eines Selbstmordversuchs eine akute Belastungsreaktion (F43.0) diagnostiziert worden. In einem abschließenden Gespräch habe der BF angegeben, dass er leben wolle und eine Freundin habe; gleichzeitig habe er angegeben, auf keinen Fall nach Tschetschenien zurückkehren zu wollen, weil er Gefahr laufe, verhaftet zu werden. Diese Äußerungen seien im Sinne eines Agierens, um eine Abschiebung zu verhindern, zu bewerten und nicht im Sinne einer psychiatrischen Grunderkrankung. Dennoch empfehle das Krankenhaus eine engmaschige psychiatrische Betreuung; eine akute Selbst- und Fremdgefährdung sollte regelmäßig überprüft werden. Eine abschließende Beurteilung obliege dem Polizeiarzt vor Ort. Die Transportfähigkeit des BF sei aktuell gegeben; der Patient zeige sich zum Entlassungszeitpunkt ruhig und angepasst. Er sei am 05.03.2018 in kardiorespiratorisch stabilem Allgemeinzustand nach Aufhebung der Unterbringung von Polizisten abgeholt und in Polizeigewahrsam genommen worden.
- Der Akt zu der genannten Schubhaftbeschwerde enthält ein Schreiben des "Ministry of internal affairs oft he Russian Federation - General administration for migration issues" vom 29.01.2018 dem zufolge die Russische Föderation der Überstellung des BF zustimme, weil dieser als russischer Staatsangehöriger habe identifiziert werden können.
- Der Verwaltungsakt des Bundesamtes zu dem hier interessierenden Verfahren langte am 22.03.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung W234 des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber das Bundesamt gemäß § 22 Abs 2 BFA-VG umgehend informiert wurde.
- Der Verwaltungsakt des Bundesamtes zu dem hier interessierenden Verfahren langte am 22.03.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung W234 des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber das Bundesamt gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG umgehend informiert wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A)
- Feststellungen: 1.
- Zum Verfahrensgang Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Verfahrensgang fest, wie er unter Punkt I. dargestellt ist.Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Verfahrensgang fest, wie er unter Punkt römisch eins. dargestellt ist. 1.
- Zur Person des BF und seinen Lebensumständen Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, bekennt sich zum muslimischen Glauben und gehört der tschetschenischen Volksgruppe an. Seine Identität steht fest. Der BF ist in Tschetschenien aufgewachsen und reiste im August 2016 aus der Russischen Föderation aus und nach Österreich. Nach einer Schulausbildung im Umfang von elf Jahren absolvierte der BF in Tschetschenien ein Universitätsstudium der Fachrichtung Physik, Informatik und Kommunikationstechnologie, welches er mit dem akademischen Grad eines Bachelors abschloss; der BF wurde so zum Radiophysiker ausgebildet. Schon vor der Ausreise hat er gelegentlich im Herkunftsstaat gearbeitet; vor seiner Ausreise hatte ihm ein Cousin eine Anstellung als Sekretär in Aussicht gestellt. Der BF besuchte einen Deutschkurs auf dem Niveau A2, absolvierte jedoch keine Prüfung dazu. In den bisherigen Einvernahmen - zuletzt am 14.03.2018 - war er auf eine Dolmetscherin für die Sprache Russisch angewiesen, um sich mit dem Einvernahmeleiter verständigen zu können. Der BF hält sich seit September 2016 im Bundesgebiet auf. Der der BF hielt sich nur aufgrund der vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 bis zum Abschluss seines ersten Asylverfahrens rechtmäßig in Österreich auf. Danach war sein Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet nicht rechtmäßig, bis er den zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im Bundesgebiet lebt ein Onkel des BF, der diesen finanziell unterstützt. Ferner hat der BF eine Freundin, die im Bundesgebiet lebt und österreichische Staatsbürgerin ist. Auch hat der BF Freunde, die im Bundesgebiet leben. Der BF ist nicht Mitglied in Vereinen oder anderen Organisationen in Österreich. Der BF bestreitet seinen Lebensunterhalt aus Unterstützungsleistungen des genannten Onkels, eines weiteren Onkels, der im Ausland lebt, sowie seiner Eltern. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Nach wie vor leben die Eltern wie eine Reihe von Geschwistern sowie Onkel und Tanten des BF in der Russischen Föderation. Die Eltern des BF beziehen im Herkunftsstaat Renten und sind Eigentümer eines Hauses. Zudem arbeitet der Vater des BF als Taxifahrer. Die Russische Föderation hat der Überstellung des BF zugestimmt. Am 03.03.2018 verübte der BF während der Schubhaft einen Selbstmordversuch. Daraufhin wurde er in einer Universitätsklinik für Psychotherapie und Psychosomatik untergebracht. Diese diagnostizierte dem BF neben der Verübung eines Selbstmordversuchs eine akute Belastungsreaktion (F43.0). Aus dieser Klinik wurde er am 05.03.2018 wieder entlassen. Denn sein Agieren ging nicht auf eine psychiatrische Grunderkrankung zurück, sondern war als Agieren, um eine Abschiebung zu verhindern, zu bewerten. Bei Entlassung aus der Klinik war der BF ruhig und angepasst, in kardiorespiratorisch stabilem Allgemeinzustand und transportfähig. Dennoch empfahl die Klinik eine engmaschige psychiatrische Betreuung und eine regelmäßige Überprüfung auf akute Selbst- und Fremdgefährdung. Der BF bedurfte nach dem 05.03.2018 keiner ununterbrochenen stationären Behandlung in einer Klinik für Psychiatrie mehr. Abgesehen von diesen psychischen Problemen ist der BF gesund. Nicht festgestellt werden kann, dass für den BF im Herkunftsstaat Bedrohungen wegen der Aufnahme, Veröffentlichung auf Instagram und Übersendung von Fotos, die den BF mit dem in Österreich lebenden Onkel zeigen, an seinen Bruder (mit Blick auf das schon im ersten Asylverfahren erstattete Vorbringen allenfalls erneut) ausgelöst worden wären. Festgestellt wird, dass der durch den BF als Zeuge namhaft gemachte Onkel, sich schon vor Abschluss des ersten Asylverfahrens des BF in Österreich aufhielt. Festgestellt wird, dass sich die örtlichen Gegebenheiten in der Russischen Föderation - insbesondere in Tschetschenien - seit Eintritt der Rechtskraft des abschließenden Bescheids des ersten Asylverfahrens des BF im August 2017 nicht erheblich geändert haben.
- Beweiswürdigung Der oben unter Punkt I. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakten des BF.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakten des BF. Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF folgt aus seiner Identifizierung durch den Herkunftsstaat im Zuge der Erlangung des Heimreisezertifikats für ihn. Die Feststellungen zu seinem Glaubensbekenntnis und seiner Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe folgen seinen Angaben in den Verfahren zu seinem ersten wie zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dasselbe gilt für die Feststellungen zur Ausbildung und Berufstätigkeit des BF. Die Feststellung zum Besuch des Deutschkurses geht auf die Angaben des BF zurück; die Feststellung, dass der BF in den Einvernahmen auf eine Dolmetscherin angewiesen war, geht auf die jeweiligen Niederschriften dieser Einvernahme zurück. Die Feststellung zur Dauer des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet folgt dessen Angaben. Die Feststellung, dass der BF seinen Aufenthalt nur durch die Stellung von Asylanträgen legalisieren konnte, ergibt sich aus einem Auszug aus dem zentralen Fremden Register. Die Feststellungen betreffend den Onkel im Bundesgebiet, einer Freundin sowie der Freunde des BF folgen dessen Angaben. Die Feststellungen, dass der BF nicht Mitglied in Vereinen oder anderen Organisationen in Österreich ist, seinen Lebensunterhalt aus Unterstützungsleistungen des Onkels in Österreich sowie weiterer Verwandter außerhalb Österreichs bestreitet, folgen ebenso den Angaben BF. Auch die Feststellungen, dass sich nach wie vor eine Reihe von Familienmitgliedern des BF im Herkunftsstaat aufhalten - darunter seine Eltern - folgenden Angaben des BF im ersten wie im zweiten Asylverfahren. Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen der Eltern des BF im Herkunftsstaat folgen ebenso seinen Angaben im ersten wie im zweiten Asylverfahren. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des BF folgt einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellung, dass die Russische Föderation der Überstellung des BF zustimmte, stützt sich auf deren Schreiben vom 29.01.
- Die Feststellungen zum Selbstmordversuch des BF am 03.03.2018, zu den daran anschließenden medizinischen Diagnosen und zum Zustand des BF bei Entlassung aus der Universitätsklinik am 05.03.2018 stützen sich auf den Entlassungsbrief dieser Klinik vom 05.03.
- Die Feststellung zum sonstigen Gesundheitszustand des BF geht auf dessen Angaben im Verfahren, insbesondere in der Einvernahme am 14.03.2018 zurück. Die Feststellung, dass der BF nach dem 05.03.2018 keiner ununterbrochenen stationären Behandlung in einer Klinik für Psychiatrie mehr bedurfte, folgt aus dem Umstand, dass er nach seinem Selbstmordversuch am 03.
- schon am 05.03.2018 wieder aus der Universitätsklinik für Psychiatrie entlassen wurde. Die Feststellung, dass der Onkel des BF schon vor Abschluss des ersten Asylverfahrens in Österreich lebte, geht auf die Angaben des BF in der Einvernahme vom 14.03.2018 zurück, wonach dieser schon seit 13 oder 14 Jahren in Österreich lebe. Dass das nunmehrige Vorbringen des BF, wonach seine schon im ersten Asylverfahren vorgebrachten Bedrohungen Herkunftsstaat nunmehr durch die Aufnahme, Veröffentlichung auf Instagram und Übersendung von Fotos an seinem Bruder erneut aktualisiert worden sei, und in der Heimat nach wie vor nach ihm gesucht werde, nicht als glaubhaft gemacht festgestellt werden kann, geht auf folgende Überlegungen zurück: Zunächst konnte der BF nicht schlüssig darlegen, weswegen die bloße Aufnahme und Veröffentlichung von Fotos, die ihn mit seinem Onkel zeigen, zur Anhaltung und aggressiven Einvernahme seines Bruders einschließlich der Äußerung von Drohungen gegen den BF gegenüber dem Bruder im Herkunftsstaat geführt haben soll. Auch schilderte der BF die behaupteten Nachschauen der Behörden bei seinen Eltern und seiner Schwester sehr allgemein, ohne nähere Details zu nennen. Dabei ist auch zu bedenken, dass der BF behauptet, seine bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachte Bedrohung im Herkunftsstaat sei vor allem wegen der Veröffentlichung und Übersendung der Fotos wieder virulent geworden. Für diese im ersten Asylverfahren behauptete Bedrohung gibt der BF an, dass ihm nicht klar sei, was er verbrochen hätte und weswegen nach ihm gefahndet würde; letztlich lässt er selbst offen, welches nachhaltige Interesse die Behörden des Herkunftsstaates an ihm haben könnten. Schon dies spricht gegen die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens. Auch erscheint es nicht schlüssig, dass ihn die Behörden des Herkunftsstaates - wenn auch gegen Bestechungsgeld - wieder hätten laufen lassen sollen, sollten sie tatsächlich ein derart nachhaltiges Interesse an seiner Person hegen, wie es der BF behauptet. Im Übrigen sind selbst innerhalb des neu erstatteten Vorbringens Widersprüche aufgetreten. Hatte der BF in der Erstbefragung am 07.03.2018 noch behauptet, sein Bruder hätte preisgegeben, dass sich der BF in Österreich aufhalte, gab er in der Einvernahme vom 14.03.2018 an, die Verfolger hätten seinem Bruder gegenüber erzählt, dass sie wüssten, dass sich der BF in Österreich aufhalte. Hierzu geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es dem BF möglich sein müsste, gleichbleibend wiederzugeben, ob sein Bruder seinen Aufenthaltsort preisgab oder dieser seinen Verfolgern bereits bekannt war, sollte er über Vorkommnisse erzählen, die ihm tatsächlich aus der Heimat berichtet wurden. Insgesamt weist das nunmehrige Vorbringen des BF, für ihn seien Bedrohungen im Herkunftsstaat (erneut) virulent geworden, - auch in Zusammenschau mit seinem Vorbringen im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz - keinen glaubhaften Kern auf und kann nicht als glaubhaft gemacht festgestellt werden. Die Feststellung, dass sich die örtlichen Gegebenheiten im Herkunftsstaat seit Abschluss des Verfahrens zum ersten Antrag auf internationalen Schutz des BF nicht deutlich geändert haben, folgt aus einem Vergleich der im verfahrensabschließenden Bescheid vom 31.07.2017 getroffenen Länderfeststellungen des Bundesamts und dem heute beim Bundesverwaltungsgericht aufliegenden Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 21.07.2017 in der Fassung der letzten Kurzinformation vom 19.03.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 12a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 ("Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen") lautet:Paragraph 12 a, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 2005 ("Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen") lautet: "§ 12a.
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn"§ 12a.
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
- kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
- kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
- im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und
- im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und 3. darüber hinaus
- a)sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
- b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
- c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
- c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4)In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
(4)In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
- der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
- der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
- sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen. [...]
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden." § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ("Entscheidungen") lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ("Entscheidungen") lautet: "§ 22.
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.""§ 22.
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden." § 22 BFA-VG ("Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes") lautet:Paragraph 22, BFA-VG ("Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes") lautet: § 22.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22,
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. 3.
- Für den gegenständlichen Fall folgt daraus: Das Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 31.07.2017 rechtskräftig abgeschlossen. Bei dem Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.03.2018 handelt es sich somit unzweifelhaft um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG
- Mit diesem Bescheid wurde der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.09.2016 in der Sache erledigt; ein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 liegt nicht vor.Das Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 31.07.2017 rechtskräftig abgeschlossen. Bei dem Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.03.2018 handelt es sich somit unzweifelhaft um einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG
- Mit diesem Bescheid wurde der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.09.2016 in der Sache erledigt; ein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 liegt nicht vor. 3.2.
- Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung: Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist Tatbestandselement für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes eines Folgeantrags gemäß § 12a Abs. 2 AsylG
- Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Gegen den BF wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 31.07.2017 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der BF hat das österreichische Bundesgebiet seither nicht verlassen. Daher liegt nach wie vor eine aufrechte und durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen ihn vor.Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist Tatbestandselement für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes eines Folgeantrags gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
- Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Gegen den BF wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 31.07.2017 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der BF hat das österreichische Bundesgebiet seither nicht verlassen. Daher liegt nach wie vor eine aufrechte und durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen ihn vor. 3.2.
- Prognose, ob der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird: Dass der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, ist Voraussetzung für die Aberkennung von dessen faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005.Dass der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, ist Voraussetzung für die Aberkennung von dessen faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
- 3.2.2.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung, ob Folgeanträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind, im Wesentlichen Folgendes maßgeblich: Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Ein neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Ein neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN). 3.2.2.
- Der Folgeantrag des BF vom 06.03.2018 wird voraussichtlich zurückzuweisen sein: Denn es sind keine entscheidungswesentlichen Änderungen des für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalts eingetreten, ob dem BF der Status des Asyl- oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Auch weist das zusätzlich zu jenem des Erstantrags neu erstattete Vorbringen des BF keinen glaubhaften Kern auf. Im Ergebnis hält der BF an seinem schon anlässlich seines Erstantrags erstatteten Vorbringen fest und ergänzt dieses lediglich um die Vorkommnisse im Anschluss an die Aufnahme und Veröffentlichung von Fotos; das letztgenannte Element weist jedoch keinen glaubhaften Kern auf. Im Übrigen lässt auch die Einvernahme des in Österreich lebenden Onkels des BF nicht erwarten, dass der Folgeantrag des BF in der Sache zu behandeln sein wird. Denn den Angaben des BF zufolge solle der Onkel bezeugen, dass er der Onkel des BF sei, nach diesem gefahndet werde und sie ihn umbringen wollten (Einvernahme vom 14.03.2018, Niederschrift S 5). Dieser Onkel hielt sich jedoch schon während des ersten Asylverfahrens in Österreich auf und wäre somit schon damals als Zeuge zur Verfügung gestanden. Mit Blick darauf, dass der BF den Onkel hinsichtlich der Beweisthemen des Umstandes der Fahndung nach dem BF und des Wunsches der Behörden des Herkunftsstaates, diesen umzubringen, als Zeuge namhaft macht, deutet darauf hin, dass der Onkel über Umstände Auskunft geben soll, die schon vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zum ersten Antrag auf internationalen Schutz des BF bestanden haben. Die Aussage des Onkels könnte daher allenfalls zu einer Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens führen, aber nicht zu einer Behandlung in der Sache des hier maßgeblichen Folgeantrags. Der BF beruft sich also bloß auf ein "Fortbestehen und Weiterwirken" einer schon im Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz behaupteten Bedrohung im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dieses Vorbringen führt also nicht dazu, dass sein Folgeantrag in der Sache zu behandeln ist. Auch sind die örtlichen Gegebenheiten im Herkunftsstaat im Wesentlichen gleich geblieben; es liegen auch hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten keine wesentlichen Sachverhaltsänderungen vor, welche eine Behandlung des Folgeantrags des BF in der Sache gebieten würden. Freilich ist auch der Folgeantrag in eventu auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gerichtet. Hier ist als Neuerung zu berücksichtigen, dass der BF in der Schubhaft am 03.03.2018 einen Selbstmordversuch verübte. Deswegen wurde er in einer Universitätsklinik untergebracht, die bei ihm eine akute Belastungsreaktion (F43.0) diagnostizierte. Aus dieser Klinik wurde er am 05.03.2018 wieder entlassen. Denn es liege keine psychiatrische Grunderkrankung beim BF vor, sondern sein Agieren diene dazu, eine Abschiebung zu verhindern. Bei Entlassung aus der Klinik war der BF ruhig und angepasst, in kardiorespiratorisch stabilem Allgemeinzustand und transportfähig. Dennoch empfahl die Klinik eine engmaschige psychiatrische Betreuung und eine regelmäßige Überprüfung auf akute Selbst- und Fremdgefährdung. Auch in dieser Neuerung liegt keine so wesentliche Sachverhaltsänderung, dass sie - wegen einer in Betracht kommenden Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - eine Behandlung des Folgeantrags in der Sache gebietet: Zunächst wurde beim BF eine akute Belastungsreaktion (F43.0) diagnostiziert. Die online-Datenbank http://www.icd-code.de, welche die ICD-10-GM Version 2018 (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme,
- Revision) als Quelle nennt, führt zu dieser Diagnose am 25.03.2018 aus (< http://www.icd-code.de/suche/icd/code/F43.-.html?sp=SF43.0 >): "F43.0 Akute Belastungsreaktion Info: Eine vorübergehende Störung, die sich bei einem psychisch nicht manifest gestörten Menschen als Reaktion auf eine außergewöhnliche physische oder psychische Belastung entwickelt, und die im Allgemeinen innerhalb von Stunden oder Tagen abklingt. Die individuelle Vulnerabilität und die zur Verfügung stehenden Bewältigungsmechanismen (Coping-Strategien) spielen bei Auftreten und Schweregrad der akuten Belastungsreaktionen eine Rolle. Die Symptomatik zeigt typischerweise ein gemischtes und wechselndes Bild, beginnend mit einer Art von "Betäubung", mit einer gewissen Bewusstseinseinengung und eingeschränkten Aufmerksamkeit, einer Unfähigkeit, Reize zu verarbeiten und Desorientiertheit. Diesem Zustand kann ein weiteres Sichzurückziehen aus der Umweltsituation folgen (bis hin zu dissoziativem Stupor, siehe F44.2) oder aber ein Unruhezustand und Überaktivität (wie Fluchtreaktion oder Fugue). Vegetative Zeichen panischer Angst wie Tachykardie, Schwitzen und Erröten treten zumeist auf. Die Symptome erscheinen im Allgemeinen innerhalb von Minuten nach dem belastenden Ereignis und gehen innerhalb von zwei oder drei Tagen, oft innerhalb von Stunden zurück. Teilweise oder vollständige Amnesie (siehe F44.0) bezüglich dieser Episode kann vorkommen. Wenn die Symptome andauern, sollte eine Änderung der Diagnose in Erwägung gezogen werden." Diese Diagnose lässt also nicht auf eine verfestigte Grunderkrankung, sondern auf ein vorübergehendes, relativ rasch wieder abklingendes Leiden schließen. Mit dieser Beschreibung stimmen die Ausführungen des Entlassungsbriefes der Universitätsklinik überein, wo der BF untergebracht war. Denn diese schließen eine psychiatrische Grunderkrankung aus und berichten davon, dass der BF bei Entlassung transportfähig und in stabilem Zustand war. Insofern ist zu erwarten, dass dieses Leiden des BF rasch wieder abklingt und sich nicht dauerhaft verfestigt. Deswegen liegt darin auch keine Änderung seines Gesundheitszustandes, welche eine Behandlung des Folgeantrags in der Sache gebietet (ähnlich VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344). Für diese Einschätzung spricht vor allem auch, dass kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Dennoch könnte der Transport in den Herkunftsstaat eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts oder wenn eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des BF zu erwarten wäre, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung führen würde (siehe VfGH 30.06.2016, E 449/2016 ua mwN und VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153 mwN).Für diese Einschätzung spricht vor allem auch, dass kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Dennoch könnte der Transport in den Herkunftsstaat eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts oder wenn eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des BF zu erwarten wäre, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung führen würde (siehe VfGH 30.06.2016, E 449 aus 2016, ua mwN und VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153 mwN). Solche außergewöhnlichen Umstände, welche eine Verletzung des BF in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK wegen des Transports in die Russische Föderation erwarten lassen, liegen hier nicht vor. Denn eine etwaige dauerhaft vorhandene psychische Erkrankung des BF ist zumindest in Teilen seines Herkunftsstaates behandelbar. Deswegen ist dort auch keine ernste, rasche und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des BF zu erwarten, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung führen würde. Zudem bedurfte der BF nach dem 05.03.2018 keines ununterbrochenen stationären Aufenthalts in einer Klinik für Psychiatrie mehr.Solche außergewöhnlichen Umstände, welche eine Verletzung des BF in seinem Recht gemäß Artikel 3, EMRK wegen des Transports in die Russische Föderation erwarten lassen, liegen hier nicht vor. Denn eine etwaige dauerhaft vorhandene psychische Erkrankung des BF ist zumindest in Teilen seines Herkunftsstaates behandelbar. Deswegen ist dort auch keine ernste, rasche und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des BF zu erwarten, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung führen würde. Zudem bedurfte der BF nach dem 05.03.2018 keines ununterbrochenen stationären Aufenthalts in einer Klinik für Psychiatrie mehr. Dass im Entlassungsbrief der Universitätsklinik ausgeführt wird, der BF werde einer engmaschigen psychiatrischen und regelmäßigen Überprüfung bedürfen, lässt schließlich die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ebenso nicht erwarten. Denn die Fremdenpolizeibehörde hat bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen. Insofern lässt auch das mit einer Abschiebung verbundene Risiko für den Gesundheitszustand des BF die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erwarten (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153), sodass auch darin keine wesentliche Sachverhaltsänderung liegt.Dass im Entlassungsbrief der Universitätsklinik ausgeführt wird, der BF werde einer engmaschigen psychiatrischen und regelmäßigen Überprüfung bedürfen, lässt schließlich die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ebenso nicht erwarten. Denn die Fremdenpolizeibehörde hat bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen. Insofern lässt auch das mit einer Abschiebung verbundene Risiko für den Gesundheitszustand des BF die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erwarten vergleiche VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153), sodass auch darin keine wesentliche Sachverhaltsänderung liegt. Auch sonst keine wesentlichen Sachverhaltsänderungen erkennbar. Insbesondere sind die allgemeine Sicherheit- und Versorgungslage sowie die persönlichen Gegebenheiten für den BF hinsichtlich seiner Erwerbsmöglichkeiten und der Unterstützung durch seine Familie in der Russischen Föderation weitgehend unverändert geblieben. Daher wird sein Folgeantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. 3.2.
- Verletzung der EMRK 3.2.3.
- Refoulementprüfung Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre und für ihn als Zivilpersonen keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. In der Begründung des gegenständlich mündlich verkündeten Bescheides des Bundesamtes wird ausgeführt, dass der BF keine Gefährdung seiner Person glaubhaft machen konnte. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten.Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre und für ihn als Zivilpersonen keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. In der Begründung des gegenständlich mündlich verkündeten Bescheides des Bundesamtes wird ausgeführt, dass der BF keine Gefährdung seiner Person glaubhaft machen konnte. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten. Auch im nunmehrigen Verfahren sind bis dato keine Risiken für den BF im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Zur Begründung, weswegen der psychische Zustand des BF trotz seiner Überstellung in die Russische Föderation keine Verletzung in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK erwarten lässt, wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Ansonsten ist der BF gesund. Auch sonst sind keine Hinweise darauf hervorgekommen, dass dem BF eine Verletzung in seinen Rechten gemäß Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde. Sein Fluchtvorbringen ist nicht glaubhaft, in der Russischen Föderation herrschen nicht solche Zustände, dass gleichsam jeder eine Verletzung in diesen Rechten befürchten müsste. Auch ist dort die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert. Zudem ist der BF im Herkunftsstaat aufgewachsen, hat eine umfassende Berufsausbildung dort absolviert, beherrscht die Landessprache und kann nach seiner Rückkehr auf ein umfassendes familiäres Netzwerk - einschließlich seiner Eltern, die in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben - zurückgreifen. Sein Auskommen in der Russischen Föderation erscheint jedenfalls als gesichert.Auch im nunmehrigen Verfahren sind bis dato keine Risiken für den BF im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Zur Begründung, weswegen der psychische Zustand des BF trotz seiner Überstellung in die Russische Föderation keine Verletzung in seinem Recht gemäß Artikel 3, EMRK erwarten lässt, wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Ansonsten ist der BF gesund. Auch sonst sind keine Hinweise darauf hervorgekommen, dass dem BF eine Verletzung in seinen Rechten gemäß Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde. Sein Fluchtvorbringen ist nicht glaubhaft, in der Russischen Föderation herrschen nicht solche Zustände, dass gleichsam jeder eine Verletzung in diesen Rechten befürchten müsste. Auch ist dort die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert. Zudem ist der BF im Herkunftsstaat aufgewachsen, hat eine umfassende Berufsausbildung dort absolviert, beherrscht die Landessprache und kann nach seiner Rückkehr auf ein umfassendes familiäres Netzwerk - einschließlich seiner Eltern, die in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben - zurückgreifen. Sein Auskommen in der Russischen Föderation erscheint jedenfalls als gesichert. 3.2.3.
- Keine Bedenken mit Blick auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Schließlich lässt die Beendigung des Aufenthalts des BF in Österreich auch keine Verletzung seines Rechts gemäß Art. 8 EMRK erwarten. Hinsichtlich der nach Art. 8 EMRK gebotenen Interessenabwägung wird Folgendes hervorgehoben:Schließlich lässt die Beendigung des Aufenthalts des BF in Österreich auch keine Verletzung seines Rechts gemäß Artikel 8, EMRK erwarten. Hinsichtlich der nach Artikel 8, EMRK gebotenen Interessenabwägung wird Folgendes hervorgehoben: Der BF ist in Tschetschenien aufgewachsen und reiste im August 2016 aus der Russischen Föderation aus und nach Österreich und hält sich seither im Bundesgebiet auf. Mit Bescheid des Bundesamts vom 31.07.2017 wurde über den BF - unter anderem - eine Rückkehrentscheidung verhängt. Seit der Rechtskraft dieses Bescheides hielt sich der BF rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Der BF hielt sich nur auf Grund der vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 bis zum Abschluss seines ersten Asylverfahrens rechtmäßig in Österreich auf. Danach war sein Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet nicht rechtmäßig, bis er den zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF besuchte einen Deutschkurs auf dem Niveau A2, absolvierte jedoch keine Prüfung dazu. In den bisherigen Einvernahmen - zuletzt am 14.03.2018 - war er auf eine Dolmetscherin für die Sprache Russisch angewiesen, um sich mit dem Einvernahmeleiter verständigen zu können. Im Bundesgebiet lebt ein Onkel des BF, der diesen finanziell unterstützt. Ferner hat der BF eine Freundin, die im Bundesgebiet lebt und österreichische Staatsbürgerin ist. Auch hat der BF Freunde, die im Bundesgebiet leben. Der BF ist nicht Mitglied in Vereinen oder anderen Organisationen in Österreich. Der BF bestreitet seinen Lebensunterhalt aus Unterstützungsleistungen des genannten Onkels, eines weiteren Onkels, der im Ausland lebt sowie seiner Eltern; erwerbstätig ist der BF nicht. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Nach wie vor leben die Eltern, eine Reihe von Geschwistern sowie Onkel und Tanten des BF in der Russischen Föderation. Die Eltern des BF beziehen im Herkunftsstaat Renten und sind Eigentümer eines Hauses. Zudem arbeitet der Vater des BF als Taxifahrer. Zugunsten des BF sind also die familiären Beziehungen zu seinem Onkel und seiner Freundin, seine freundschaftlichen Beziehungen zu dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen und seine geringfügigen Deutschkenntnisse zu berücksichtigen. Bei der Bewertung dieser sozialen Beziehungen ist jedoch abschwächend zu berücksichtigen, dass sie zu Zeiten eingegangen wurden, als sich der BF der Unsicherheit seines Aufenthalts in Österreich voll bewusst sein musste (vgl VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur; VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen; 11.04.2006, Nr. 61292/00, Useinov gegen die Niederlande).Bei der Bewertung dieser sozialen Beziehungen ist jedoch abschwächend zu berücksichtigen, dass sie zu Zeiten eingegangen wurden, als sich der BF der Unsicherheit seines Aufenthalts in Österreich voll bewusst sein musste vergleiche VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur; VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen; 11.04.2006, Nr. 61292/00, Useinov gegen die Niederlande). Der BF hält sich erst seit August 2016 im Bundesgebiet auf. Auch ist sein momentanes psychisches Leiden nicht derart schwer, dass es seine Aufenthaltsbeendigung in Österreich mit Blick auf Art. 8 EMRK unzulässig erscheinen ließe. Die Dauer des bisherigen Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Insbesondere vor dem Hintergrund des erst relativ kurzen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet, der nur deswegen noch vorliegt, weil er seiner Verpflichtung zur Ausreise nach Rechtskraft der gegen ihn vorliegenden Rückkehrentscheidung nicht nachkam, kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des BF in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Er ist nach wie vor von den Unterstützungsleistungen seiner Verwandten abhängig, weist keine fortgeschrittenen Deutschkenntnisse auf und gehört keinen Organisationen und Vereinen in Österreich an. Die familiären und privaten Beziehungen des BF in Österreich bestehen erst seit Kurzem und wurden zu Zeiten eingegangen, als sich der BF der Unsicherheit seines Aufenthalts hier bewusst sein musste.Der BF hält sich erst seit August 2016 im Bundesgebiet auf. Auch ist sein momentanes psychisches Leiden nicht derart schwer, dass es seine Aufenthaltsbeendigung in Österreich mit Blick auf Artikel 8, EMRK unzulässig erscheinen ließe. Die Dauer des bisherigen Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Insbesondere vor dem Hintergrund des erst relativ kurzen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet, der nur deswegen noch vorliegt, weil er seiner Verpflichtung zur Ausreise nach Rechtskraft der gegen ihn vorliegenden Rückkehrentscheidung nicht nachkam, kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des BF in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Er ist nach wie vor von den Unterstützungsleistungen seiner Verwandten abhängig, weist keine fortgeschrittenen Deutschkenntnisse auf und gehört keinen Organisationen und Vereinen in Österreich an. Die familiären und privaten Beziehungen des BF in Österreich bestehen erst seit Kurzem und wurden zu Zeiten eingegangen, als sich der BF der Unsicherheit seines Aufenthalts hier bewusst sein musste. Hingegen hat der 24-jährige BF den Großteil seines bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht, ist dort aufgewachsen und zur Schule gegangen, hat dort ein Studium absolviert und ist dort gelegentlich einer Beschäftigung nachgegangen. Der BF hat in der Russischen Föderation seine gesamte Sozialisation erfahren. Er war im Herkunftsstaat arbeitsfähig und wird somit durchaus in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich zu bestreiten. Zudem kann er auf die Unterstützung seiner Familie vor Ort zurückgreifen, zumal diese auch derzeit imstande ist, ihm finanziell unter die Arme zu greifen. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass der BF seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der BF im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht kann somit keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat erkennen. Die Abschiebung des BF stellt daher keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Das Bundesverwaltungsgericht kann somit keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat erkennen. Die Abschiebung des BF stellt daher keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK dar. 3.2.
- Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 14.03.2018 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.3.2.
- Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 14.03.2018 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.
- Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.3.
- Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.Da in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus. Im vorliegenden Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor; es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W234.2190004.1.00