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{'item': 'W235 2178532-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 35§ 26§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 31§ 34§ 60§ 11§ 17§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.03.2018 GeschäftszahlW235 2178532-1 SpruchW235 2178537-1/3E W235 2178532-1/2E W235 2178534-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 28Vw

GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige von Ägypten und stellten am 10.07.2016 unter Verwendung der vorgesehenen Erhebungsbögen bei der Österreichischen Botschaft Kairo sowie unter Vorlage ihrer ägyptischen Reisepässe Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln

§ 35Asyl

G. Begründend führten sie aus, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau und die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen die Töchter eines syrischen Staatsangehörigen namens XXXX, geb. XXXX (= Bezugsperson) seien, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war.1.1. Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige von Ägypten und stellten am 10.07.2016 unter Verwendung der vorgesehenen Erhebungsbögen bei der Österreichischen Botschaft Kairo sowie unter Vorlage ihrer ägyptischen Reisepässe Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln

Paragraph 35, AsylG. Begründend führten sie aus, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau und die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen die Töchter eines syrischen Staatsangehörigen namens römisch 40 , geb. römisch 40 (= Bezugsperson) seien, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war. 1.2. Mit Mitteilung

§ 35Abs. 4 Asyl

G vom 20.01.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen der Beschwerdeführerinnen eine Gewährung des Status von Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Fortsetzung des zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Bezugsperson bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat als Österreich, nämlich in Ägypten, möglich sei.1.2. Mit Mitteilung

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 20.01.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen der Beschwerdeführerinnen eine Gewährung des Status von Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Fortsetzung des zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Bezugsperson bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat als Österreich, nämlich in Ägypten, möglich sei. In diesem Zusammenhang führte das Bundesamt in einer beigelegten Stellungnahme zusammengefasst aus, dass der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX04.2016, Zl. XXXX, rechtskräftig seit XXXX05.2016, zuerkannt worden sei. In den vorliegenden Fällen habe sich ergeben, dass die Fortsetzung des zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Bezugsperson bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat als Österreich möglich sei (§ 34 Abs. 2 Z 2 AsylG). Die Bezugsperson sei nicht aus Syrien kommend in Österreich eingereist, sondern habe sich zuvor in Ägypten aufgehalten. Die Beschwerdeführerinnen als Ehefrau und Töchter der Bezugsperson seien ägyptische Staatsangehörige und derzeit in Ägypten aufhältig.

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.08.2008 könne die Bezugsperson als syrischer Staatsangehöriger, der mit einer ägyptischen Staatsbürgerin verheiratet sei, sich legal in Ägypten aufhalten. Der Bezugsperson sei eine Rückkehr nach Ägypten mit dem syrischen Reisepass möglich und sei diese auch in Besitz eines syrischen Reisepasses. Aufgrund der Möglichkeit, sich in Ägypten aufzuhalten, wäre es der Bezugsperson auch möglich, dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aufgrund der Möglichkeit das bestehende Familienleben in einem anderen Staat als Österreich weiter fortzuführen und der Bezugsperson in Österreich die Rückkehr nach Ägypten möglich sei, würden die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung nach § 35 Abs. 5 AsylG nicht vorliegen und sei daher die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten nicht wahrscheinlich.In diesem Zusammenhang führte das Bundesamt in einer beigelegten Stellungnahme zusammengefasst aus, dass der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX04.2016, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit XXXX05.2016, zuerkannt worden sei. In den vorliegenden Fällen habe sich ergeben, dass die Fortsetzung des zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Bezugsperson bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat als Österreich möglich sei (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG). Die Bezugsperson sei nicht aus Syrien kommend in Österreich eingereist, sondern habe sich zuvor in Ägypten aufgehalten. Die Beschwerdeführerinnen als Ehefrau und Töchter der Bezugsperson seien ägyptische Staatsangehörige und derzeit in Ägypten aufhältig.

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.08.2008 könne die Bezugsperson als syrischer Staatsangehöriger, der mit einer ägyptischen Staatsbürgerin verheiratet sei, sich legal in Ägypten aufhalten. Der Bezugsperson sei eine Rückkehr nach Ägypten mit dem syrischen Reisepass möglich und sei diese auch in Besitz eines syrischen Reisepasses. Aufgrund der Möglichkeit, sich in Ägypten aufzuhalten, wäre es der Bezugsperson auch möglich, dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aufgrund der Möglichkeit das bestehende Familienleben in einem anderen Staat als Österreich weiter fortzuführen und der Bezugsperson in Österreich die Rückkehr nach Ägypten möglich sei, würden die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG nicht vorliegen und sei daher die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten nicht wahrscheinlich. 1.

  1. Am 04.07.2017 langte die im Wege der nunmehr ausgewiesenen Vertreterin eingebrachte Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen ein, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass seitens der Behörde offenbar nicht bestritten werde, dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen um die Ehegatten bzw. die minderjährigen Töchter der Bezugsperson handle. Entgegen der Annahme des Bundesamtes sei es jedoch nicht möglich, das Familienleben in Ägypten fortzusetzen. Die Bezugsperson habe in Österreich Asyl erhalten, da sie ein Wehrdienstverweigerer sei. Sie habe auch mehrere Jahre in Ägypten gelebt und dort über ein Aufenthaltsrecht verfügt, welches in ihrem syrischen Reisepass mit Aufklebern vermerkt gewesen sei. Dieser Reisepass sei über die syrische Botschaft in Kairo mehrfach verlängert worden. Eine weitere Verlängerung des Reisepasses und damit des ägyptischen Aufenthaltsrechts sei nicht mehr möglich gewesen, da die Bezugsperson zum Militär hätte eingezogen werden sollen, was sie jedoch aus Gewissensgründen abgelehnt habe. Dies sei auch ausschlaggebend für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Österreich gewesen. Ein aktuell gültiger Reisepass sei jedoch notwendig, um ein Aufenthaltsrecht in Ägypten zu erhalten. Eine Ausstellung des ägyptischen Aufenthaltsrechts im österreichischen Konventionspass sei ebenfalls nicht möglich, da durch die Verlagerung des Lebensmittelpunktes in einen anderen Staat die Bezugsperson den Flüchtlingsstatus verlieren würde und somit auch keinen Konventionspass hätte, um dort das ägyptische Aufenthaltsrecht anzubringen. Damit sei die Voraussetzung der Möglichkeit der Erlangung eines nicht nur vorübergehenden Aufenthaltsrechts in Ägypten nicht erfüllt. Neben der Vollmacht der einschreitenden Vertreterin wurde der Stellungnahme eine Kopie des Reisepasses der Bezugsperson, aus dem die erwähnten "Aufkleber" ersichtlich sind, vorgelegt. 1.
  2. In Bezug auf diese Stellungnahme erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.07.2017 eine Rückmeldung, der zu entnehmen ist, dass die Angaben in der Stellungnahme der Aussage der Bezugsperson widersprechen würden. Die Bezugsperson habe in ihrer eigenen Einvernahme am XXXX03.2016 angegeben, dass ihr Vater im Jahr 2013 einen mündlichen Einberufungsbefehl [offenbar gemeint: für die Bezugsperson] erhalten habe. Trotz dieses Einberufungsbefehls sei es der Bezugsperson möglich gewesen, am XXXX03.2013 den Reisepass bei der syrischen Botschaft in Kairo bis XXXX03.2015 zu verlängern. Auch am XXXX03.2015 habe die Bezugsperson ihren Reisepass ein zweites Mal verlängert. Die Ausführungen in der Stellungnahme seien daher nicht geeignet, die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes vom 20.01.2017 zu beeinflussen. Demzufolge sei den Beschwerdeführerinnen die Einreise nach Österreich nicht zu gewähren.
  3. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom 19.07.2017, Zl. Kairo-ÖB/KONS/0852/2017, wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 26FPG i

Vm § 35 AsylG abgewiesen.2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom 19.07.2017, Zl. Kairo-ÖB/KONS/0852/2017, wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Begründend wurde auf die Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes vom 20.01.2017 verwiesen und ausgeführt, dass auch nach Einlangen der Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen das Bundesamt mit Rückmeldung vom 18.07.2017 an seiner Beurteilung festgehalten habe. Daraus ergebe sich, dass die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung eines Einreisetitels abzulehnen gewesen seien. 3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin am 10.08.2017 Beschwerde. Nach Wiederholung des Verfahrensganges und des bisherigen Vorbringens der Beschwerdeführerinnen wurde ergänzend ausgeführt, dass in der letzten Verlängerung des syrischen Reisepasses der Bezugsperson vom XXXX03.2015 bis zum XXXX03.2016 ausdrücklich angeführt sei, dass es sich um eine einjährige und letztmalige Verlängerung des Reisepasses handle und eine nochmalige Verlängerung ausdrücklich nicht mehr möglich sei. Ein Widerspruch zu den Aussagen der Bezugsperson lasse sich sohin nicht erkennen. Vielmehr stehe durch diesen Vermerk fest, dass es der Bezugsperson nicht möglich sei, einen neuen syrischen Reisepass oder eine Verlängerung des abgelaufenen Reisepasses zu erhalten. Ein aktuell gültiger Reisepass sei jedoch notwendig, um ein Aufenthaltsrecht in Ägypten zu erhalten. Die Bezugsperson verfüge somit über kein Reisedokument und sei auch nicht in der Lage - ohne das Risiko einer asylrelevanten Verfolgung einzugehen -nicht bloß vorübergehend ein gültiges Reisedokument zu erlangen, mit welchem sie ein ägyptisches Aufenthaltsrecht erhalten könnte, um so das Familienleben in Ägypten fortsetzen zu können. Neben der bereits vorgelegten Vollmacht sowie des syrischen Reisepasses der Bezugsperson wurden der Beschwerde folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt: * Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX04.2016, Zl. XXXX, mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war;* Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX04.2016, Zl. römisch 40 , mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war; * Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX01.2017 betreffend XXXX (= Bezugsperson);* Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX01.2017 betreffend römisch 40 (= Bezugsperson); * Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX06.2016 und * (nicht übersetztes) Dokument in arabischer Sprache (

den Angaben in der Beschwerde handelt es sich um die Heiratsurkunde der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson) 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2017, Zl. Kairo-OB/KONS/1304/2017, wies die Österreichische Botschaft Kairo die Beschwerde

§ 14Abs. 1 Vw

GVG nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen mit Verweis auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet ab.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2017, Zl. Kairo-OB/KONS/1304/2017, wies die Österreichische Botschaft Kairo die Beschwerde

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen mit Verweis auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet ab. 5. Am 17.10.2017 stellten die Beschwerdeführerinnen durch ihre ausgewiesene Vertreterin

§ 15Vw

GVG einen Vorlageantrag, in welchem vollinhaltlich auf die Beschwerde vom 10.08.2017 verwiesen wurde.5. Am 17.10.2017 stellten die Beschwerdeführerinnen durch ihre ausgewiesene Vertreterin

Paragraph 15, VwGVG einen Vorlageantrag, in welchem vollinhaltlich auf die Beschwerde vom 10.08.2017 verwiesen wurde. 6. Am 14.12.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine im Wege der ausgewiesenen Vertreterin der Beschwerdeführerinnen eingebrachte Stellungnahme zur Gesetzesänderung durch das FrÄG 2017 ein, in welcher ausgeführt wurde, dass am 01.11.2017 mit BGBl I Nr. 145/2017 das FrÄG 2017 in Kraft getreten sei, das eine wesentliche Änderung der Rechtslage mit sich gebracht habe, da die Regelung des § 34 Abs. 2 Z 2 AsylG ersatzlos gestrichen worden sei, sodass die allfällige Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat keine taugliche Grundlage für die Abweisung eines Antrags auf Familienzusammenführung

§ 35Asyl

G iVm § 26 FPG mehr sei. Aufgrund der fehlenden Übergangsbestimmungen zu § 35 Abs. 5 AsylG trete das Gesetz mit 01.11.2017 in Kraft und sei daher auf das laufende Verfahren die aktuelle Rechtslage anzuwenden.6. Am 14.12.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine im Wege der ausgewiesenen Vertreterin der Beschwerdeführerinnen eingebrachte Stellungnahme zur Gesetzesänderung durch das FrÄG 2017 ein, in welcher ausgeführt wurde, dass am 01.11.2017 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, das FrÄG 2017 in Kraft getreten sei, das eine wesentliche Änderung der Rechtslage mit sich gebracht habe, da die Regelung des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ersatzlos gestrichen worden sei, sodass die allfällige Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat keine taugliche Grundlage für die Abweisung eines Antrags auf Familienzusammenführung

Paragraph 35, AsylG in Verbindung mit Paragraph 26, FPG mehr sei. Aufgrund der fehlenden Übergangsbestimmungen zu Paragraph 35, Absatz 5, AsylG trete das Gesetz mit 01.11.2017 in Kraft und sei daher auf das laufende Verfahren die aktuelle Rechtslage anzuwenden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs.

3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

  1. Zu A) 2.
  2. Gesetzliche Grundlagen: § 34 Abs. 2 AsylG in der Fassung BGBl I Nr. 24/2016 (sohin vor dem FrÄG 2017) lautet:Paragraph 34, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (sohin vor dem FrÄG 2017) lautet: Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  3. dieser nicht straffällig geworden ist;
  4. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  5. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  6. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  7. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,). § 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)

(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2)[...]
(2a)[...]
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs.

1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. 2.2. Vorauszuschicken ist, dass die Botschaft in den vorliegenden Fällen zum Zeitpunkt der Entscheidung die Bestimmungen der Novelle des FrÄG 2017 nicht anwenden konnte, da diese (sohin auch der hier relevante § 34 AsylG) erst mit BGBl I Nr. 145/2017 mit 01.11.2017 in Kraft getreten sind. In den vorliegenden Fällen wurden die Anträge auf Einreise

§ 35Asyl

G am 10.07.2016 bei der Österreichischen Botschaft Kairo gestellt. Die Beschwerde, die sich gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom 19.07.2017, mit dem die Anträge vom 10.07.2016 abgewiesen wurden, richtet, wurde am 10.08.2017 eingebracht und der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2017 stammt vom 17.10.

  1. Die gegenständlichen Verfahren waren in der Folge seit dem 04.12.2017 und sohin nach dem 01.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.2.
  2. Vorauszuschicken ist, dass die Botschaft in den vorliegenden Fällen zum Zeitpunkt der Entscheidung die Bestimmungen der Novelle des FrÄG 2017 nicht anwenden konnte, da diese (sohin auch der hier relevante Paragraph 34, AsylG) erst mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, mit 01.11.2017 in Kraft getreten sind. In den vorliegenden Fällen wurden die Anträge auf Einreise

Paragraph 35, AsylG am 10.07.2016 bei der Österreichischen Botschaft Kairo gestellt. Die Beschwerde, die sich gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom 19.07.2017, mit dem die Anträge vom 10.07.2016 abgewiesen wurden, richtet, wurde am 10.08.2017 eingebracht und der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2017 stammt vom 17.10.

  1. Die gegenständlichen Verfahren waren in der Folge seit dem 04.12.2017 und sohin nach dem 01.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. 2.
  2. Wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH vom 16.12.2014, Zl. 2014/22/0034; vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 sowie vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).2.
  3. Wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet vergleiche VwGH vom 16.12.2014, Zl. 2014/22/0034; vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 sowie vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 - wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem Bundesverwaltungsgericht, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, wobei das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Feststellungen des Bundesamtes gebunden ist. Dies setzt voraus, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, - wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem Bundesverwaltungsgericht, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, wobei das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Feststellungen des Bundesamtes gebunden ist. Dies setzt voraus, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können vergleiche VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). 2.
  4. Vor dem Hintergrund der Bestimmungen zum Recht auf Familienzusammenführung der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes wurde im Zuge des FrÄG 2017, welches mit 01.11.2017 in Kraft getreten ist, die gesetzliche Bestimmung des § 34 Abs. 2 Z 2 AsylG gänzlich aufgehoben. Übergangs- oder Nachfolgebestimmungen finden sich bezüglich der geänderten Rechtslage nicht.2.
  5. Vor dem Hintergrund der Bestimmungen zum Recht auf Familienzusammenführung der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes wurde im Zuge des FrÄG 2017, welches mit 01.11.2017 in Kraft getreten ist, die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG gänzlich aufgehoben. Übergangs- oder Nachfolgebestimmungen finden sich bezüglich der geänderten Rechtslage nicht. In den vorliegenden Fällen beruhen die Versagungsgründe betreffend die gegenständlichen Einreiseanträge ausschließlich auf den Bestimmungen des nunmehr aufgehobenen § 34 Abs. 2 Z 2 AsylG. Weitergehende und/oder abschließende Würdigungen, insbesondere in Bezug auf das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Bezugsperson, sind den vorliegenden Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.In den vorliegenden Fällen beruhen die Versagungsgründe betreffend die gegenständlichen Einreiseanträge ausschließlich auf den Bestimmungen des nunmehr aufgehobenen Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG. Weitergehende und/oder abschließende Würdigungen, insbesondere in Bezug auf das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Bezugsperson, sind den vorliegenden Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Die Nachholung von Ermittlungen betreffend das Familienleben und eine darauf sowie auf die Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 35 AsylG gestützte Beurteilung der Einreiseanträge der Beschwerdeführerinnen unter Berücksichtigung der nunmehrigen Rechtslage

FrÄG 2017 ist in den gegenständlichen Fällen als erforderlich anzusehen. Die Österreichische Botschaft wird sohin in den fortgesetzten Verfahren diese Abklärungen vorzunehmen und auf dieser Grundlage die gegenständlichen Anträge neu zu entscheiden haben.Die Nachholung von Ermittlungen betreffend das Familienleben und eine darauf sowie auf die Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 35, AsylG gestützte Beurteilung der Einreiseanträge der Beschwerdeführerinnen unter Berücksichtigung der nunmehrigen Rechtslage

FrÄG 2017 ist in den gegenständlichen Fällen als erforderlich anzusehen. Die Österreichische Botschaft wird sohin in den fortgesetzten Verfahren diese Abklärungen vorzunehmen und auf dieser Grundlage die gegenständlichen Anträge neu zu entscheiden haben. 2.5.

§ 11aAbs.

2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.2.5.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W235.2178532.1.00

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