GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige von Ägypten und stellten am 10.07.2016 unter Verwendung der vorgesehenen Erhebungsbögen bei der Österreichischen Botschaft Kairo sowie unter Vorlage ihrer ägyptischen Reisepässe Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln
G. Begründend führten sie aus, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau und die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen die Töchter eines syrischen Staatsangehörigen namens XXXX, geb. XXXX (= Bezugsperson) seien, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war.1.1. Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige von Ägypten und stellten am 10.07.2016 unter Verwendung der vorgesehenen Erhebungsbögen bei der Österreichischen Botschaft Kairo sowie unter Vorlage ihrer ägyptischen Reisepässe Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln
Paragraph 35, AsylG. Begründend führten sie aus, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau und die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen die Töchter eines syrischen Staatsangehörigen namens römisch 40 , geb. römisch 40 (= Bezugsperson) seien, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war. 1.2. Mit Mitteilung
G vom 20.01.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen der Beschwerdeführerinnen eine Gewährung des Status von Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Fortsetzung des zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Bezugsperson bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat als Österreich, nämlich in Ägypten, möglich sei.1.2. Mit Mitteilung
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 20.01.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen der Beschwerdeführerinnen eine Gewährung des Status von Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Fortsetzung des zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Bezugsperson bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat als Österreich, nämlich in Ägypten, möglich sei. In diesem Zusammenhang führte das Bundesamt in einer beigelegten Stellungnahme zusammengefasst aus, dass der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX04.2016, Zl. XXXX, rechtskräftig seit XXXX05.2016, zuerkannt worden sei. In den vorliegenden Fällen habe sich ergeben, dass die Fortsetzung des zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Bezugsperson bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat als Österreich möglich sei (§ 34 Abs. 2 Z 2 AsylG). Die Bezugsperson sei nicht aus Syrien kommend in Österreich eingereist, sondern habe sich zuvor in Ägypten aufgehalten. Die Beschwerdeführerinnen als Ehefrau und Töchter der Bezugsperson seien ägyptische Staatsangehörige und derzeit in Ägypten aufhältig.
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.08.2008 könne die Bezugsperson als syrischer Staatsangehöriger, der mit einer ägyptischen Staatsbürgerin verheiratet sei, sich legal in Ägypten aufhalten. Der Bezugsperson sei eine Rückkehr nach Ägypten mit dem syrischen Reisepass möglich und sei diese auch in Besitz eines syrischen Reisepasses. Aufgrund der Möglichkeit, sich in Ägypten aufzuhalten, wäre es der Bezugsperson auch möglich, dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aufgrund der Möglichkeit das bestehende Familienleben in einem anderen Staat als Österreich weiter fortzuführen und der Bezugsperson in Österreich die Rückkehr nach Ägypten möglich sei, würden die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung nach § 35 Abs. 5 AsylG nicht vorliegen und sei daher die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten nicht wahrscheinlich.In diesem Zusammenhang führte das Bundesamt in einer beigelegten Stellungnahme zusammengefasst aus, dass der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX04.2016, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit XXXX05.2016, zuerkannt worden sei. In den vorliegenden Fällen habe sich ergeben, dass die Fortsetzung des zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Bezugsperson bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat als Österreich möglich sei (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG). Die Bezugsperson sei nicht aus Syrien kommend in Österreich eingereist, sondern habe sich zuvor in Ägypten aufgehalten. Die Beschwerdeführerinnen als Ehefrau und Töchter der Bezugsperson seien ägyptische Staatsangehörige und derzeit in Ägypten aufhältig.
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.08.2008 könne die Bezugsperson als syrischer Staatsangehöriger, der mit einer ägyptischen Staatsbürgerin verheiratet sei, sich legal in Ägypten aufhalten. Der Bezugsperson sei eine Rückkehr nach Ägypten mit dem syrischen Reisepass möglich und sei diese auch in Besitz eines syrischen Reisepasses. Aufgrund der Möglichkeit, sich in Ägypten aufzuhalten, wäre es der Bezugsperson auch möglich, dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aufgrund der Möglichkeit das bestehende Familienleben in einem anderen Staat als Österreich weiter fortzuführen und der Bezugsperson in Österreich die Rückkehr nach Ägypten möglich sei, würden die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG nicht vorliegen und sei daher die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten nicht wahrscheinlich. 1.
Vm § 35 AsylG abgewiesen.2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom 19.07.2017, Zl. Kairo-ÖB/KONS/0852/2017, wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Begründend wurde auf die Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes vom 20.01.2017 verwiesen und ausgeführt, dass auch nach Einlangen der Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen das Bundesamt mit Rückmeldung vom 18.07.2017 an seiner Beurteilung festgehalten habe. Daraus ergebe sich, dass die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung eines Einreisetitels abzulehnen gewesen seien. 3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin am 10.08.2017 Beschwerde. Nach Wiederholung des Verfahrensganges und des bisherigen Vorbringens der Beschwerdeführerinnen wurde ergänzend ausgeführt, dass in der letzten Verlängerung des syrischen Reisepasses der Bezugsperson vom XXXX03.2015 bis zum XXXX03.2016 ausdrücklich angeführt sei, dass es sich um eine einjährige und letztmalige Verlängerung des Reisepasses handle und eine nochmalige Verlängerung ausdrücklich nicht mehr möglich sei. Ein Widerspruch zu den Aussagen der Bezugsperson lasse sich sohin nicht erkennen. Vielmehr stehe durch diesen Vermerk fest, dass es der Bezugsperson nicht möglich sei, einen neuen syrischen Reisepass oder eine Verlängerung des abgelaufenen Reisepasses zu erhalten. Ein aktuell gültiger Reisepass sei jedoch notwendig, um ein Aufenthaltsrecht in Ägypten zu erhalten. Die Bezugsperson verfüge somit über kein Reisedokument und sei auch nicht in der Lage - ohne das Risiko einer asylrelevanten Verfolgung einzugehen -nicht bloß vorübergehend ein gültiges Reisedokument zu erlangen, mit welchem sie ein ägyptisches Aufenthaltsrecht erhalten könnte, um so das Familienleben in Ägypten fortsetzen zu können. Neben der bereits vorgelegten Vollmacht sowie des syrischen Reisepasses der Bezugsperson wurden der Beschwerde folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt: * Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX04.2016, Zl. XXXX, mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war;* Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX04.2016, Zl. römisch 40 , mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war; * Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX01.2017 betreffend XXXX (= Bezugsperson);* Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX01.2017 betreffend römisch 40 (= Bezugsperson); * Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX06.2016 und * (nicht übersetztes) Dokument in arabischer Sprache (
den Angaben in der Beschwerde handelt es sich um die Heiratsurkunde der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson) 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2017, Zl. Kairo-OB/KONS/1304/2017, wies die Österreichische Botschaft Kairo die Beschwerde
GVG nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen mit Verweis auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet ab.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2017, Zl. Kairo-OB/KONS/1304/2017, wies die Österreichische Botschaft Kairo die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen mit Verweis auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet ab. 5. Am 17.10.2017 stellten die Beschwerdeführerinnen durch ihre ausgewiesene Vertreterin
GVG einen Vorlageantrag, in welchem vollinhaltlich auf die Beschwerde vom 10.08.2017 verwiesen wurde.5. Am 17.10.2017 stellten die Beschwerdeführerinnen durch ihre ausgewiesene Vertreterin
Paragraph 15, VwGVG einen Vorlageantrag, in welchem vollinhaltlich auf die Beschwerde vom 10.08.2017 verwiesen wurde. 6. Am 14.12.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine im Wege der ausgewiesenen Vertreterin der Beschwerdeführerinnen eingebrachte Stellungnahme zur Gesetzesänderung durch das FrÄG 2017 ein, in welcher ausgeführt wurde, dass am 01.11.2017 mit BGBl I Nr. 145/2017 das FrÄG 2017 in Kraft getreten sei, das eine wesentliche Änderung der Rechtslage mit sich gebracht habe, da die Regelung des § 34 Abs. 2 Z 2 AsylG ersatzlos gestrichen worden sei, sodass die allfällige Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat keine taugliche Grundlage für die Abweisung eines Antrags auf Familienzusammenführung
G iVm § 26 FPG mehr sei. Aufgrund der fehlenden Übergangsbestimmungen zu § 35 Abs. 5 AsylG trete das Gesetz mit 01.11.2017 in Kraft und sei daher auf das laufende Verfahren die aktuelle Rechtslage anzuwenden.6. Am 14.12.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine im Wege der ausgewiesenen Vertreterin der Beschwerdeführerinnen eingebrachte Stellungnahme zur Gesetzesänderung durch das FrÄG 2017 ein, in welcher ausgeführt wurde, dass am 01.11.2017 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, das FrÄG 2017 in Kraft getreten sei, das eine wesentliche Änderung der Rechtslage mit sich gebracht habe, da die Regelung des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ersatzlos gestrichen worden sei, sodass die allfällige Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat keine taugliche Grundlage für die Abweisung eines Antrags auf Familienzusammenführung
Paragraph 35, AsylG in Verbindung mit Paragraph 26, FPG mehr sei. Aufgrund der fehlenden Übergangsbestimmungen zu Paragraph 35, Absatz 5, AsylG trete das Gesetz mit 01.11.2017 in Kraft und sei daher auf das laufende Verfahren die aktuelle Rechtslage anzuwenden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
G am 10.07.2016 bei der Österreichischen Botschaft Kairo gestellt. Die Beschwerde, die sich gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom 19.07.2017, mit dem die Anträge vom 10.07.2016 abgewiesen wurden, richtet, wurde am 10.08.2017 eingebracht und der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2017 stammt vom 17.10.
Paragraph 35, AsylG am 10.07.2016 bei der Österreichischen Botschaft Kairo gestellt. Die Beschwerde, die sich gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom 19.07.2017, mit dem die Anträge vom 10.07.2016 abgewiesen wurden, richtet, wurde am 10.08.2017 eingebracht und der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2017 stammt vom 17.10.
FrÄG 2017 ist in den gegenständlichen Fällen als erforderlich anzusehen. Die Österreichische Botschaft wird sohin in den fortgesetzten Verfahren diese Abklärungen vorzunehmen und auf dieser Grundlage die gegenständlichen Anträge neu zu entscheiden haben.Die Nachholung von Ermittlungen betreffend das Familienleben und eine darauf sowie auf die Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 35, AsylG gestützte Beurteilung der Einreiseanträge der Beschwerdeführerinnen unter Berücksichtigung der nunmehrigen Rechtslage
FrÄG 2017 ist in den gegenständlichen Fällen als erforderlich anzusehen. Die Österreichische Botschaft wird sohin in den fortgesetzten Verfahren diese Abklärungen vorzunehmen und auf dieser Grundlage die gegenständlichen Anträge neu zu entscheiden haben. 2.5.
2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.2.5.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W235.2178534.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.