GVG eingestellt.A) Das Verfahren wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte im Bundesgebiet am 03.08.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag an, sich von Winter 2015 bis Anfang August 2017 in Italien aufgehalten zu haben. Der Beschwerdeführer hatte zuvor bereits am 23.12.2014 in Österreich um internationalen Schutz angesucht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.06.2016 wurde sein Antrag
G als unbegründet abgewiesen und wurde gleichzeitig gegen ihn eine Rückehrentscheidung erlassen. Der Bescheid erwuchs mit 30.06.2016 in Rechtskraft. In weiterer Folge suchte der Beschwerdeführer am 18.07.2016 in Italien um internationalen Schutz an.Der Beschwerdeführer hatte zuvor bereits am 23.12.2014 in Österreich um internationalen Schutz angesucht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.06.2016 wurde sein Antrag
Paragraphen 3, 8, AsylG als unbegründet abgewiesen und wurde gleichzeitig gegen ihn eine Rückehrentscheidung erlassen. Der Bescheid erwuchs mit 30.06.2016 in Rechtskraft. In weiterer Folge suchte der Beschwerdeführer am 18.07.2016 in Italien um internationalen Schutz an. Zu seiner Person liegen folgende EURODAC-Treffer vor: -Strichaufzählung EURODAC-Treffer der Kategorie 1 zu Österreich vom 23.12.2014 -Strichaufzählung EURODAC-Treffer der Kategorie 1 zu Italien vom 18.07.2016 Das BFA richtete am 10.08.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Begründend führte das BFA aus, es sei evident, dass Italien am 16.09.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen an Österreich gestellt habe, dem am 21.09.2016 zugestimmt worden sei. Es sei aber auch evident, dass in weiterer Folge innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist keine Überstellung des Beschwerdeführers von Italien nach Österreich stattgefunden habe, und dass die Überstellungsfrist auch nicht verlängert worden sei. Insofern liege die Zuständigkeit
2 Dublin-III-VO nunmehr bei Italien.Das BFA richtete am 10.08.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Begründend führte das BFA aus, es sei evident, dass Italien am 16.09.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen an Österreich gestellt habe, dem am 21.09.2016 zugestimmt worden sei. Es sei aber auch evident, dass in weiterer Folge innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist keine Überstellung des Beschwerdeführers von Italien nach Österreich stattgefunden habe, und dass die Überstellungsfrist auch nicht verlängert worden sei. Insofern liege die Zuständigkeit
Italien ließ das Wiederaufnahmeersuchen unbeantwortet. Mit Schreiben vom 07.09.2017 teilte das BFA der italienischen Dublin-Behörde daher mit, dass Verfristung eingetreten und die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens auf Italien übergegangen sei. 2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des BFA vom 28.09.2017 der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
Vm Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde
1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des BFA vom 28.09.2017 der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.09.2017 durch eigenhändige Übernahme zugestellt.
2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängere.5. Mit Schreiben vom 14.11.2017 setzte das BFA die italienische Dublin-Behörde davon in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer flüchtig sei, weshalb sich die Überstellungsfrist
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung der Verfahren: § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Ein Beschwerdeverzicht kommt erst nach Erlassung des Bescheides (durch Verkündung oder Zustellung) in Betracht. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Der Beschwerdeverzicht bzw. die Zurückziehung der Beschwerde ist unwiderruflich, da es sich um eine einseitige, verbindliche Prozesserklärung handelt. Der Beschwerdeverzicht bzw. die Zurückziehung der Beschwerde hat ausdrücklich und unmissverständlich zu erfolgen, sodass keine Zweifel über diese Prozesserklärung bleiben (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die entsprechende Judikatur wurde oben unter Punkt A) angeführt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die entsprechende Judikatur wurde oben unter Punkt A) angeführt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W239.2173802.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.