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{'item': 'W239 2173802-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§§ 3Art. 29§ 5Art. 18§ 61§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.03.2018 GeschäftszahlW239 2173802-1 SpruchW239 2173802-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzel

§ 28Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.A) Das Verfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte im Bundesgebiet am 03.08.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag an, sich von Winter 2015 bis Anfang August 2017 in Italien aufgehalten zu haben. Der Beschwerdeführer hatte zuvor bereits am 23.12.2014 in Österreich um internationalen Schutz angesucht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.06.2016 wurde sein Antrag

§§ 3, 8 Asyl

G als unbegründet abgewiesen und wurde gleichzeitig gegen ihn eine Rückehrentscheidung erlassen. Der Bescheid erwuchs mit 30.06.2016 in Rechtskraft. In weiterer Folge suchte der Beschwerdeführer am 18.07.2016 in Italien um internationalen Schutz an.Der Beschwerdeführer hatte zuvor bereits am 23.12.2014 in Österreich um internationalen Schutz angesucht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.06.2016 wurde sein Antrag

Paragraphen 3, 8, AsylG als unbegründet abgewiesen und wurde gleichzeitig gegen ihn eine Rückehrentscheidung erlassen. Der Bescheid erwuchs mit 30.06.2016 in Rechtskraft. In weiterer Folge suchte der Beschwerdeführer am 18.07.2016 in Italien um internationalen Schutz an. Zu seiner Person liegen folgende EURODAC-Treffer vor: -Strichaufzählung EURODAC-Treffer der Kategorie 1 zu Österreich vom 23.12.2014 -Strichaufzählung EURODAC-Treffer der Kategorie 1 zu Italien vom 18.07.2016 Das BFA richtete am 10.08.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Begründend führte das BFA aus, es sei evident, dass Italien am 16.09.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen an Österreich gestellt habe, dem am 21.09.2016 zugestimmt worden sei. Es sei aber auch evident, dass in weiterer Folge innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist keine Überstellung des Beschwerdeführers von Italien nach Österreich stattgefunden habe, und dass die Überstellungsfrist auch nicht verlängert worden sei. Insofern liege die Zuständigkeit

Art. 29Abs.

2 Dublin-III-VO nunmehr bei Italien.Das BFA richtete am 10.08.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Begründend führte das BFA aus, es sei evident, dass Italien am 16.09.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen an Österreich gestellt habe, dem am 21.09.2016 zugestimmt worden sei. Es sei aber auch evident, dass in weiterer Folge innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist keine Überstellung des Beschwerdeführers von Italien nach Österreich stattgefunden habe, und dass die Überstellungsfrist auch nicht verlängert worden sei. Insofern liege die Zuständigkeit

Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO nunmehr bei Italien.

Italien ließ das Wiederaufnahmeersuchen unbeantwortet. Mit Schreiben vom 07.09.2017 teilte das BFA der italienischen Dublin-Behörde daher mit, dass Verfristung eingetreten und die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens auf Italien übergegangen sei. 2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des BFA vom 28.09.2017 der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Art. 18Abs. 1 lit. b i

Vm Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des BFA vom 28.09.2017 der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.09.2017 durch eigenhändige Übernahme zugestellt.

  1. Gegen den Bescheid langte beim BFA am 13.10.2017 eine von der Vertretung verfasste Beschwerdeschrift samt Vertretungsvollmacht vom selben Tag ein.
  2. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 18.10.
  3. Mit Schreiben vom 14.11.2017 setzte das BFA die italienische Dublin-Behörde davon in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer flüchtig sei, weshalb sich die Überstellungsfrist

Art. 29Abs.

2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängere.5. Mit Schreiben vom 14.11.2017 setzte das BFA die italienische Dublin-Behörde davon in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer flüchtig sei, weshalb sich die Überstellungsfrist

Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängere.

  1. Mit "Erklärung zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat" vom 12.03.2018 sowie mit "Zurückziehung der Beschwerde" vom 22.03.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 21.03.2018 bzw. am 23.03.2018, erklärte der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass er nach Beratung durch einen näher bezeichneten Mitarbeiter des Vereins Menschenrechte Österreich keine Einwände gegen eine Überstellung nach Italien habe, an dieser auch mitwirken wolle und seine Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA zur Zahl XXXX zurückziehe. Der Inhalt dieser abgegebenen Erklärungen sei ihm von einer sprachkundigen Vertrauensperson erläutert worden.
  2. Mit "Erklärung zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat" vom 12.03.2018 sowie mit "Zurückziehung der Beschwerde" vom 22.03.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 21.03.2018 bzw. am 23.03.2018, erklärte der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass er nach Beratung durch einen näher bezeichneten Mitarbeiter des Vereins Menschenrechte Österreich keine Einwände gegen eine Überstellung nach Italien habe, an dieser auch mitwirken wolle und seine Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA zur Zahl römisch 40 zurückziehe. Der Inhalt dieser abgegebenen Erklärungen sei ihm von einer sprachkundigen Vertrauensperson erläutert worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang. Insbesondere wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Erklärung vom 22.03.2018 rechtswirksam die zuvor für ihn eingebrachte Beschwerde zurückgezogen hat. Es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass bei der Abgabe der Erklärungen ("Erklärung zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat" vom 12.03.2018 und "Zurückziehung der Beschwerde" vom 22.03.2018) Willensmängel vorgelegen wären.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem unmissverständlichen Wortlaut der Erklärungen des Beschwerdeführers vom 12.03.2018 und vom 22.03.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung der Verfahren: § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Ein Beschwerdeverzicht kommt erst nach Erlassung des Bescheides (durch Verkündung oder Zustellung) in Betracht. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Der Beschwerdeverzicht bzw. die Zurückziehung der Beschwerde ist unwiderruflich, da es sich um eine einseitige, verbindliche Prozesserklärung handelt. Der Beschwerdeverzicht bzw. die Zurückziehung der Beschwerde hat ausdrücklich und unmissverständlich zu erfolgen, sodass keine Zweifel über diese Prozesserklärung bleiben (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

  1. Aufl., § 7 VwGVG, K 5 ff.).Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Ein Beschwerdeverzicht kommt erst nach Erlassung des Bescheides (durch Verkündung oder Zustellung) in Betracht. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Der Beschwerdeverzicht bzw. die Zurückziehung der Beschwerde ist unwiderruflich, da es sich um eine einseitige, verbindliche Prozesserklärung handelt. Der Beschwerdeverzicht bzw. die Zurückziehung der Beschwerde hat ausdrücklich und unmissverständlich zu erfolgen, sodass keine Zweifel über diese Prozesserklärung bleiben (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  2. Aufl., Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist also nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH vom 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist also nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH vom 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Ein Beschwerdeverzicht eines Fremden ist ohne Beiziehung eines Dolmetschers nur dann wirksam, wenn feststeht, dass der Fremde im Zeitpunkt der Abgabe des Beschwerdeverzichtes der deutschen Sprache hinlänglich mächtig war, um sich der Tragweite des Verzichtes bewusst zu sein, und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Im gegenständlichen Fall zog der Beschwerdeführer am 22.03.2018 - nach Erlassung des Bescheides durch das BFA - unmissverständlich die zuvor für ihn gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde zurück (vgl. "Ich ziehe meine Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA im Verfahren zu meinem Antrag auf internationalen Schutz mit der Zahl XXXX zurück, da ich mit einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Konsultationsverfahrens einverstanden bin. Der Inhalt wurde mir von einer sprachkundigen Vertrauensperson erklärt."). Es besteht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer damit zum Ausdruck bringen wollte, das zuvor eingebrachte Rechtsmittel zurückziehen zu wollen, zumal ihm der Inhalt der Erklärung von einer näher bezeichneten sprachkundigen Vertrauensperson erklärt wurde.Im gegenständlichen Fall zog der Beschwerdeführer am 22.03.2018 - nach Erlassung des Bescheides durch das BFA - unmissverständlich die zuvor für ihn gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde zurück vergleiche "Ich ziehe meine Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA im Verfahren zu meinem Antrag auf internationalen Schutz mit der Zahl römisch 40 zurück, da ich mit einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Konsultationsverfahrens einverstanden bin. Der Inhalt wurde mir von einer sprachkundigen Vertrauensperson erklärt."). Es besteht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer damit zum Ausdruck bringen wollte, das zuvor eingebrachte Rechtsmittel zurückziehen zu wollen, zumal ihm der Inhalt der Erklärung von einer näher bezeichneten sprachkundigen Vertrauensperson erklärt wurde. Hinweise auf etwaige Willensmängel haben sich - wie festgestellt - nicht ergeben. Die Rechtsfolge der Zurückziehung der Beschwerde, nämlich die Durchsetzung des angefochtenen Bescheids durch Rückkehr des Beschwerdeführers in den für seinen Antrag auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat Italien, ist in der unterschiebenen "Erklärung zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat" ausdrücklich angeführt, sodass ein Irrtum ausgeschlossen werden kann. Die Zurückziehung der Beschwerde vom 22.03.2018 ist unwiderruflich, sodass mit der Abgabe der Erklärung einer Sachentscheidung über die zuvor am 13.10.2017 eingebrachten Beschwerde durch das Gericht die Grundlage entzogen ist. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war das Beschwerdeverfahren einzustellen. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des § 31 Abs. 1 VwGVG.Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war das Beschwerdeverfahren einzustellen. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die entsprechende Judikatur wurde oben unter Punkt A) angeführt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die entsprechende Judikatur wurde oben unter Punkt A) angeführt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W239.2173802.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.