RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.03.2018 GeschäftszahlW240 2182797-1 SpruchW240 2182795-1/2E W240 2182803-1/2E W240 2182804-1/2E W240 2182806-1/2E W240 2182799-1/2E W240 2182797-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 14.12.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/1301/2017, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, 4.) mj.römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) mj. XXXX, geb. XXXX, 5.) mj. XXXX, geb. XXXX und 6.) mj. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 23.08.2017, zu Recht erkannt:römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und 6.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 23.08.2017, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/1301/2017, wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/1301/2017, wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben. II. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 23.08.2017 wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 23.08.2017 wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Erstbeschwerdeführerin (XXXX) ist die Mutter der volljährigen Zweitbeschwerdeführerin (XXXX), der volljährigen Drittbeschwerdeführerin (XXXX), der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin (XXXX), der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin (XXXX) und des minderjährigen Sechstbeschwerdeführers (XXXX). Alle Personen sind Staatsangehörige Syriens und stellten am 23.12.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: "ÖB Damaskus") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG
- Als Bezugsperson wurde der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer, XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, angeführt, welchem mit rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2015, W224 2017260-1/4E, der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde. Das vorzitierte Erkenntnis betreffend die Bezugsperson wurde nachweislich am 02.06.2015 zugestellt.
- Die Erstbeschwerdeführerin (römisch 40 ) ist die Mutter der volljährigen Zweitbeschwerdeführerin (römisch 40 ), der volljährigen Drittbeschwerdeführerin (römisch 40 ), der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin (römisch 40 ), der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin (römisch 40 ) und des minderjährigen Sechstbeschwerdeführers (römisch 40 ). Alle Personen sind Staatsangehörige Syriens und stellten am 23.12.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: "ÖB Damaskus") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Als Bezugsperson wurde der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, angeführt, welchem mit rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2015, W224 2017260-1/4E, der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde. Das vorzitierte Erkenntnis betreffend die Bezugsperson wurde nachweislich am 02.06.2015 zugestellt. Zusammen mit dem Antrag wurden Reisepässe, eine Heiratsurkunde, ein Heiratsvertrag, ein Auszug aus dem Familienstandesregister und Geburtsurkunden vorgelegt. Vorgelegt wurden hinsichtlich der Bezugsperson weiters Kopien der ecard sowie ein Nachweis über eine Gutschrift vom 03.04.3017 in der Höhe von € 1.380,44, vom 03.05.2017 in der Höhe von € 1.265,30 und vom 05.06.2017 in der Höhe von € 1.410,
- In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 19.07.2017 betreffend die Beschwerdeführer führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Voraussetzungen gem.
- In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 19.07.2017 betreffend die Beschwerdeführer führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Voraussetzungen gem. § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG vom Antragsteller nicht erfüllt worden seien. Die angeführte Bezugsperson habe den Status des Asylberechtigten mit Erkenntnis des BVwG vom 26.05.2015 zuerkannt erlassen, die Entscheidung sie mit 02.06.2015 in Rechtskraft erwachsen. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden bereits nicht vorliegen, weil die Voraussetzungen gem.Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG vom Antragsteller nicht erfüllt worden seien. Die angeführte Bezugsperson habe den Status des Asylberechtigten mit Erkenntnis des BVwG vom 26.05.2015 zuerkannt erlassen, die Entscheidung sie mit 02.06.2015 in Rechtskraft erwachsen. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden bereits nicht vorliegen, weil die Voraussetzungen gem. § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG der Beschwerdeführer nicht erfüllt worden seien und eine Einreise der Beschwerdeführer nicht geboten erscheine. Familienangehörige müssten für die Erteilung eines Einreisetitels die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG erfüllen (adäquate Unterkunft, Krankenversicherung, eigene und feste Einkünfte) und seien der Vertretungsbehörde entsprechende Nachweise bei Antragstellung vorzulegen. Diese Voraussetzungen bestünden nicht für Familienangehörige eines Asylberechtigten in Österreich, die einen Antrag auf Einreise innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Statuszuerkennung gestellt hätten. Da das Erkenntnis der Bezugsperson mit 02.06.2015 in Rechtskraft erwachsen sei, sei der am 23.12.2016 eingebrachte Antrag jedenfalls nicht innerhalb der dreimonatigen Frist eingebracht worden. Gemäß den Voraussetzungen inParagraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG der Beschwerdeführer nicht erfüllt worden seien und eine Einreise der Beschwerdeführer nicht geboten erscheine. Familienangehörige müssten für die Erteilung eines Einreisetitels die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG erfüllen (adäquate Unterkunft, Krankenversicherung, eigene und feste Einkünfte) und seien der Vertretungsbehörde entsprechende Nachweise bei Antragstellung vorzulegen. Diese Voraussetzungen bestünden nicht für Familienangehörige eines Asylberechtigten in Österreich, die einen Antrag auf Einreise innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Statuszuerkennung gestellt hätten. Da das Erkenntnis der Bezugsperson mit 02.06.2015 in Rechtskraft erwachsen sei, sei der am 23.12.2016 eingebrachte Antrag jedenfalls nicht innerhalb der dreimonatigen Frist eingebracht worden. Gemäß den Voraussetzungen in § 60 Abs. 3 Z 1 bis 3 AsylG habe der Familienangehörige bei der Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels der Vertretungsbehörde Nachweise vorzulegen erstens über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werde, zweitens dass der Familienangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfüge und diese Versicherung in Österreich aus leistungspflichtig sei und drittens dass der Aufenthalt des Familienangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (vgl. § 11 Abs. 5 NAG). Gemäß § 11 Abs. 5 NAG sei diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte habe, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen. Es wurde darauf verwiesen, dass die Bezugsperson zwar Einkommensnachweise einer Firma vorgelegt habe, diese seien jedoch bedenklich. Dies zum einen, da diese Firma anführe, dass dem Namen der Bezugsperson sowie der Sozialversicherungsnummer kein Werkvertragsnehmer zugeordnet werden könne, als auch deshalb, weil die auf den vorgelegten Schreiben angeführte Werkvertragsnummer einen Werkvertrag betreffe, der per 31.03.2017 beendet worden sei. Zudem hätten die von der Firma übermittelten Gutschriften eine etwas andere Form. Es könne daher daraus geschlossen werden, dass es sich um Fälschungen handle, die dem Zweck der Einreise der Beschwerdeführer dienen sollten. In diesem Zusammenhang sei eine Sachverhaltsmitteilung an die zuständige Landespolizeidirektion übermittelt worden. Weitere Einkommen seien weder behauptet noch diesbezüglich Beweise vorgelegt worden. Auch ergebe sich aus dem Versicherungsdatenauszug kein Einkommen, sondern der Bezug der Mindestsicherung. Der Bezug der bedarfsorientierten Mindestsicherung sei jedoch wie bisher der Bezug von Sozialhilfe kein Einkommensbestandteil. Der Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG könne durch Vorlage von Mietverträgen, in bestimmten Konstellationen von Untermietverträgen, bestandrechtlichen Vorverträgen oder Kaufverträgen, erbracht werden. Der Rechtsanspruch des Familienangehörigen auf eine Unterkunft werde sich im Regelfall von der Bezugsperson in Österreich ableiten und sich aus privatrechtlichen Mitbenützungsrechten aufgrund familienrechtlicher Vorschriften ergeben. Für diesen Fall habe der Familienangehörige den Rechtsanspruch der Bezugsperson auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen. Es sei ein Mietvertrag vom 01.02.2017 vorgelegt worden, daraus sei ersichtlich, dass diese Unterkunft über eine Fläche von 80 Quadratmeter verfüge und aus einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, einer Küche, einem Flug und einem Bad bestehe. Der Behörde liege ein aktueller ZMR-Auszug der Bezugsperson vor, woraus hervorgehe, dass diese nicht in der im Mietvertrag genannten Adresse lebe, sondern tatsächlich an einer anderen Adresse. Laut Auszug aus dem ZMR seien an der Adresse, wo die Bezugsperson laut ZMR-Auszug gemeldet sei, fünf weitere erwachsene Personen wohnhaft. Aufgrund des Umstandes, dass die Bezugsperson einen Mietvertrag vom 01.02.2017 vorgelegt habe, der ab 01.02.2017 gültig sei, sie jedoch bis dato ebendort nicht gemeldet gewesen sei, obwohl laut ZMR-Auszug die Wohnung leer stehe, ergebe sich der Verdacht, dass es sich bei dem Mietvertrag ebenfalls nur um ein Schreiben handle, welches der Erfüllung der Voraussetzung gemäßParagraph 60, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 AsylG habe der Familienangehörige bei der Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels der Vertretungsbehörde Nachweise vorzulegen erstens über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werde, zweitens dass der Familienangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfüge und diese Versicherung in Österreich aus leistungspflichtig sei und drittens dass der Aufenthalt des Familienangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte vergleiche Paragraph 11, Absatz 5, NAG). Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG sei diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte habe, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen. Es wurde darauf verwiesen, dass die Bezugsperson zwar Einkommensnachweise einer Firma vorgelegt habe, diese seien jedoch bedenklich. Dies zum einen, da diese Firma anführe, dass dem Namen der Bezugsperson sowie der Sozialversicherungsnummer kein Werkvertragsnehmer zugeordnet werden könne, als auch deshalb, weil die auf den vorgelegten Schreiben angeführte Werkvertragsnummer einen Werkvertrag betreffe, der per 31.03.2017 beendet worden sei. Zudem hätten die von der Firma übermittelten Gutschriften eine etwas andere Form. Es könne daher daraus geschlossen werden, dass es sich um Fälschungen handle, die dem Zweck der Einreise der Beschwerdeführer dienen sollten. In diesem Zusammenhang sei eine Sachverhaltsmitteilung an die zuständige Landespolizeidirektion übermittelt worden. Weitere Einkommen seien weder behauptet noch diesbezüglich Beweise vorgelegt worden. Auch ergebe sich aus dem Versicherungsdatenauszug kein Einkommen, sondern der Bezug der Mindestsicherung. Der Bezug der bedarfsorientierten Mindestsicherung sei jedoch wie bisher der Bezug von Sozialhilfe kein Einkommensbestandteil. Der Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG könne durch Vorlage von Mietverträgen, in bestimmten Konstellationen von Untermietverträgen, bestandrechtlichen Vorverträgen oder Kaufverträgen, erbracht werden. Der Rechtsanspruch des Familienangehörigen auf eine Unterkunft werde sich im Regelfall von der Bezugsperson in Österreich ableiten und sich aus privatrechtlichen Mitbenützungsrechten aufgrund familienrechtlicher Vorschriften ergeben. Für diesen Fall habe der Familienangehörige den Rechtsanspruch der Bezugsperson auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen. Es sei ein Mietvertrag vom 01.02.2017 vorgelegt worden, daraus sei ersichtlich, dass diese Unterkunft über eine Fläche von 80 Quadratmeter verfüge und aus einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, einer Küche, einem Flug und einem Bad bestehe. Der Behörde liege ein aktueller ZMR-Auszug der Bezugsperson vor, woraus hervorgehe, dass diese nicht in der im Mietvertrag genannten Adresse lebe, sondern tatsächlich an einer anderen Adresse. Laut Auszug aus dem ZMR seien an der Adresse, wo die Bezugsperson laut ZMR-Auszug gemeldet sei, fünf weitere erwachsene Personen wohnhaft. Aufgrund des Umstandes, dass die Bezugsperson einen Mietvertrag vom 01.02.2017 vorgelegt habe, der ab 01.02.2017 gültig sei, sie jedoch bis dato ebendort nicht gemeldet gewesen sei, obwohl laut ZMR-Auszug die Wohnung leer stehe, ergebe sich der Verdacht, dass es sich bei dem Mietvertrag ebenfalls nur um ein Schreiben handle, welches der Erfüllung der Voraussetzung gemäß § 60 Asyl dienen sollte. Zudem sei auch auffällig, dass die Miete mit EUR 880,- angegeben sei, dies deshalb, weil die Bezugsperson über kein Einkommen verfüge und Mindestsicherung beziehe. Aus diesem Grunde würden massive Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Mietvertrages bestehen. Die Voraussetzungen gemäß § 60 AsylG würden nicht vorliegen. Es würden die Regelungen des Art. 8 EMRK keinesfalls vorschreiben, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei. Vielmehr werde im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Verwiesen wurde auf das Urteil vom EuGH vom 21.04.2016 in der Rechtssache C-558/16 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV. Darin wurde festgestellt, dass das Recht auf Familienzusammenführung dahingehend auszulegen sei, dass es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates erlaubt sei, die Ablehnung eines Antrages auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich sei, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen müsse, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaates seines eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrages weiterhin vorhanden sein werden, und dabei diese Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen seien. Diese Auslegung lasse jedenfalls erkennen, dass Aspekte des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen dürfe.Paragraph 60, Asyl dienen sollte. Zudem sei auch auffällig, dass die Miete mit EUR 880,- angegeben sei, dies deshalb, weil die Bezugsperson über kein Einkommen verfüge und Mindestsicherung beziehe. Aus diesem Grunde würden massive Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Mietvertrages bestehen. Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, AsylG würden nicht vorliegen. Es würden die Regelungen des Artikel 8, EMRK keinesfalls vorschreiben, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei. Vielmehr werde im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Verwiesen wurde auf das Urteil vom EuGH vom 21.04.2016 in der Rechtssache C-558/16 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV. Darin wurde festgestellt, dass das Recht auf Familienzusammenführung dahingehend auszulegen sei, dass es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates erlaubt sei, die Ablehnung eines Antrages auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich sei, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen müsse, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaates seines eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrages weiterhin vorhanden sein werden, und dabei diese Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen seien. Diese Auslegung lasse jedenfalls erkennen, dass Aspekte des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen dürfe. Weiters wurde angeführt, es sei nicht plausibel dargelegt worden, dass eine Fortführung des Privat- und Familienlebens - nach mehrjähriger Trennung der Bezugsperson jedenfalls mit den Kindern nicht auch in einem anderen Staat möglich wäre.
- In seiner - zusätzlich zur vorzitierten Mitteilung erstellten - Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 19.07.2017 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vom 19.07.2017 wurde festgehalten, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne von § 35 AsylG nicht bestehen würden, weil die Zweitbeschwerdeführerin zweifelsfrei aufgrund der vorgelegten Dokumente bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig gewesen sei. Eine Statusgewährung sei daher nicht wahrscheinlich.
- In seiner - zusätzlich zur vorzitierten Mitteilung erstellten - Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 19.07.2017 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vom 19.07.2017 wurde festgehalten, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne von Paragraph 35, AsylG nicht bestehen würden, weil die Zweitbeschwerdeführerin zweifelsfrei aufgrund der vorgelegten Dokumente bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig gewesen sei. Eine Statusgewährung sei daher nicht wahrscheinlich.
- Mit Schreiben vom 28.07.2017 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihnen wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung die Stellungnahme abgegeben habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, wobei auf die beiliegenden Stellungnahmen des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2017 verwiesen wurde. Es wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
- Mit E-Mail vom 08.08.2017 wurde die Frist zur Einbringung einer Stellungnahme wie beantragt bis zum 16.08.2017 verlängert.
- In einer Stellungnahme vom 11.08.2017 brachten die Beschwerdeführer im Wege ihrer Vertretung im Wesentlichen vor, die Bezugsperson hätte das Erkenntnis des BVwG vom 26.05.2015, mit welchem ihm der Status eines Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde, nicht verstanden und er hätte angenommen, dass es eine hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatuts in Österreich negative Entscheidung gewesen sei. Er habe sich zu dieser Frage keinen rechtlichen Rat geholt, weil die Entscheidung für ihn wenige praktische Auswirkungen hinsichtlich des Aufenthaltsrechts und betreffend den Zugang zum Arbeitsmarkt gehabt hätte. Erst im Zuge der versuchten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung Ende 2015 habe die Bezugsperson erfahren, dass er bereits seit einem halben Jahr asylberechtigt gewesen sei. In weitere Folge habe er sich über eine mögliche Familienzusammenführung informiert, hier hätte die Familie erst einen Termin im Februar 2016 erhalten. Die Familie habe daher versucht die Einreiseanträge in der Türkei zu stellen, jedoch hätten die Beschwerdeführer keine Einreisegenehmigung für die Türkei erhalten. Die Beschwerdeführer hätten in weitere Folge versucht im Mai 2016 einen Termin bei der österreichischen Botschaft in Damaskus zu erhalten, dieser Termin sei jedoch von der Botschaft storniert worden. Aufgrund dieser "praktischen Hürden" [sic] hätten die Beschwerdeführer erst im Herbst 2016 einen Termin für Ende Oktober 2016 reserviert. Am 31.10.2016 hätten die Beschwerdeführer bei der Botschaft vorgesprochen. Da sie jedoch nicht alle notwendigen Dokumente bei sich gehabt hätten, sei ein neuer Termin für den 23.12.2016 vergeben worden und die Beschwerdeführer hätten erst an diesem Tag den Einreiseantrag vollständig einbringen können. Zur beabsichtigten Abweisung des Einreiseantrages der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson derzeit als Untermieter in einer Mietwohnung lebe und dort ein Zimmer mit etwa 20 Quadratmetern bewohne. Er sei nicht erwerbstätig und beziehe Mindestsicherung. Er versuche die deutsche Sprache zu erlernen, habe bereits mehrere Sprachkurse besucht und befinde sich momentan auf dem Niveau A1 plus. Des Weiteren habe er den Werte- und Orientierungskurs absolviert. Die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG seien nicht erfüllt, dennoch sei den Beschwerdeführern ein Einreisevisum zu erteilen. § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG bestimme, dass die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 lediglich dann zu erfüllen seien, wenn der Antrag auf Einreise mehr als drei Monate ab Rechtskraft des Bescheides gestellt werde. In Fällen, in denen der Bescheid über den Status des Asylberechtigten vor Inkrafttreten des BGBL. Nr. 24/2016 rechtskräftig geworden sei, beginne diese Frist gem.Zur beabsichtigten Abweisung des Einreiseantrages der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson derzeit als Untermieter in einer Mietwohnung lebe und dort ein Zimmer mit etwa 20 Quadratmetern bewohne. Er sei nicht erwerbstätig und beziehe Mindestsicherung. Er versuche die deutsche Sprache zu erlernen, habe bereits mehrere Sprachkurse besucht und befinde sich momentan auf dem Niveau A1 plus. Des Weiteren habe er den Werte- und Orientierungskurs absolviert. Die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG seien nicht erfüllt, dennoch sei den Beschwerdeführern ein Einreisevisum zu erteilen. Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG bestimme, dass die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 lediglich dann zu erfüllen seien, wenn der Antrag auf Einreise mehr als drei Monate ab Rechtskraft des Bescheides gestellt werde. In Fällen, in denen der Bescheid über den Status des Asylberechtigten vor Inkrafttreten des BGBL. Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig geworden sei, beginne diese Frist gem. § 75 Abs. 24 AsylG mit Inkrafttreten zu laufen. Im gegenständlichen Fall wäre der Antrag somit spätestens bis 01.09.2016 zustellen gewesen, um von den Erteilungsvoraussetzungen befreit zu sein.Paragraph 75, Absatz 24, AsylG mit Inkrafttreten zu laufen. Im gegenständlichen Fall wäre der Antrag somit spätestens bis 01.09.2016 zustellen gewesen, um von den Erteilungsvoraussetzungen befreit zu sein. Die Familienzusammenführungs-RL, der das asylrechtliche Einreiseverfahren gem. § 35 AsylG folge, erlaube diese Einschränkung für die Familienzusammenführung von Flüchtlingen. Die rasche Antragstellung zeige hier das Bedürfnis und die Notwendigkeit einer raschen Familienzusammenführung ohne sonstige Voraussetzungen. Allerdings dürften die Mitgliedstaaten diesen Spielraum nicht in einer Weise nutzen, die dem Ziel und der Wirksamkeit der Richtlinie schade. Es müsse daher jeder Einzelfall einer ausgewogenen und angemessenen Bewertung unterzogen und insbesondere das Wohl minderjähriger Kinder gebührend berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall liege die verspätete Antragstellung in einer Verkettung unglücklicher Umstände, welche nur bedingt in der Sphäre der Antragsteller liegen würden und eine rechtzeitige Antragstellung verunmöglicht habe. Vorerst habe der Antrag aufgrund des Unwissens über den gewährten Status nicht gestellt werden können. Eine Möglichkeit habe sich schließlich im Februar 2016 ergeben, sei aber von den Antragstellern nicht wahrgenommen worden, da die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig gewesen sei. Die Antragstellung in der Türkei sei an den restriktiven Einreisebestimmungen der Türkei gegenüber syrischen Staatsbürgern gescheitert. Ein weiterer (noch rechtzeitiger) Termin sei schließlich aufgrund der Umstellung des Terminsystems durch die Österreichische Botschaft storniert worden.Die Familienzusammenführungs-RL, der das asylrechtliche Einreiseverfahren gem. Paragraph 35, AsylG folge, erlaube diese Einschränkung für die Familienzusammenführung von Flüchtlingen. Die rasche Antragstellung zeige hier das Bedürfnis und die Notwendigkeit einer raschen Familienzusammenführung ohne sonstige Voraussetzungen. Allerdings dürften die Mitgliedstaaten diesen Spielraum nicht in einer Weise nutzen, die dem Ziel und der Wirksamkeit der Richtlinie schade. Es müsse daher jeder Einzelfall einer ausgewogenen und angemessenen Bewertung unterzogen und insbesondere das Wohl minderjähriger Kinder gebührend berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall liege die verspätete Antragstellung in einer Verkettung unglücklicher Umstände, welche nur bedingt in der Sphäre der Antragsteller liegen würden und eine rechtzeitige Antragstellung verunmöglicht habe. Vorerst habe der Antrag aufgrund des Unwissens über den gewährten Status nicht gestellt werden können. Eine Möglichkeit habe sich schließlich im Februar 2016 ergeben, sei aber von den Antragstellern nicht wahrgenommen worden, da die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig gewesen sei. Die Antragstellung in der Türkei sei an den restriktiven Einreisebestimmungen der Türkei gegenüber syrischen Staatsbürgern gescheitert. Ein weiterer (noch rechtzeitiger) Termin sei schließlich aufgrund der Umstellung des Terminsystems durch die Österreichische Botschaft storniert worden. Die Bezugsperson habe somit im vorliegenden Fall unmittelbar nach Statusgewährung aufgezeigt, dass eine rasche Familienzusammenführung wichtig sei. Aufgrund der dargestellten Umstände sei eine frühere Antragstellung nicht möglich gewesen, was im Sinne der Rechtsprechung des EuGH aber nicht zur Verunmöglichung der Familienzusammenführung führen dürfe. Somit sei von den Erteilungsvoraussetzungen gem. § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG im vorliegenden Fall abzusehen. Eine andere Beurteilung würde der Ansicht der Kommission sowie der Rechtsprechung des EuGH widersprechen.Somit sei von den Erteilungsvoraussetzungen gem. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG im vorliegenden Fall abzusehen. Eine andere Beurteilung würde der Ansicht der Kommission sowie der Rechtsprechung des EuGH widersprechen. Im vorliegenden Fall würden die Kriterien des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG nicht erfüllt werden. Hauptsächlicher Grund dafür sei die geringe Aufenthaltsdauer sowie das Alter der Bezugsperson. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Bezugsperson das notwendige Einkommen erreiche; selbst bei einem Eintritt in den Arbeitsmarkt sei ein Einkommen in der geforderten Höhe illusorisch.Im vorliegenden Fall würden die Kriterien des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG nicht erfüllt werden. Hauptsächlicher Grund dafür sei die geringe Aufenthaltsdauer sowie das Alter der Bezugsperson. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Bezugsperson das notwendige Einkommen erreiche; selbst bei einem Eintritt in den Arbeitsmarkt sei ein Einkommen in der geforderten Höhe illusorisch. Dennoch sei eine Mitteilung über die wahrscheinliche Asylgewährung zu erteilen, da der Ausnahmetatbestand des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG hier zur Anwendung komme. Zwischen den Antragstellern und der in Österreich befindlichen Bezugsperson bestehe zweifelsfrei ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK. Die Fortführung des Familienlebens sei bereits im Hinblick auf die Ehepartner dringend geboten. Noch dringlicher erscheine aber die Situation der minderjährigen Kinder. In Anbetracht ihres Alters und der bereits jahrelang anhaltenden Trennung von ihrem Vater sei eine rasche Familienzusammenführung hinsichtlich des Kindeswohles dringend erforderlich. Es liege der Ausnahmetatbestand des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG vor und es müsse von der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z. 1 bis 3 AsylG abgesehen werden müssen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei bei Antragstellung bereits volljährig gewesen, dennoch könne ihr Antrag auf Einreise nicht ohne weiteres abgewiesen werden, da dies ein Eingriff auf Achtung ihres Familienlebens gem.Dennoch sei eine Mitteilung über die wahrscheinliche Asylgewährung zu erteilen, da der Ausnahmetatbestand des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG hier zur Anwendung komme. Zwischen den Antragstellern und der in Österreich befindlichen Bezugsperson bestehe zweifelsfrei ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK. Die Fortführung des Familienlebens sei bereits im Hinblick auf die Ehepartner dringend geboten. Noch dringlicher erscheine aber die Situation der minderjährigen Kinder. In Anbetracht ihres Alters und der bereits jahrelang anhaltenden Trennung von ihrem Vater sei eine rasche Familienzusammenführung hinsichtlich des Kindeswohles dringend erforderlich. Es liege der Ausnahmetatbestand des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG vor und es müsse von der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG abgesehen werden müssen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei bei Antragstellung bereits volljährig gewesen, dennoch könne ihr Antrag auf Einreise nicht ohne weiteres abgewiesen werden, da dies ein Eingriff auf Achtung ihres Familienlebens gem. Art. 8 EMRK darstelle. Durch die angefochtene Entscheidung könnten die Mutter und die Geschwister nach Österreich reisen, um dort Schutz zu erhalten, während die Zweitbeschwerdeführerin allein zurückbleiben müsse. Die Familie habe mittlerweile keine weiteren Verwandten mehr in Syrien, da diese bereits selbst geflüchtet seien.Artikel 8, EMRK darstelle. Durch die angefochtene Entscheidung könnten die Mutter und die Geschwister nach Österreich reisen, um dort Schutz zu erhalten, während die Zweitbeschwerdeführerin allein zurückbleiben müsse. Die Familie habe mittlerweile keine weiteren Verwandten mehr in Syrien, da diese bereits selbst geflüchtet seien. Unter Verweis auf Rechtsprechung des EGM, des EuGH und des VfGH wurde ausgeführt, dass abgewogen werden müsse, wie schwer der Eingriff in das durch Art. 8 EMRK garantierte Recht im vorliegenden Fall wiege und entschieden werden müsse, ob trotz Volljährigkeit ein Einreisetitel erteilt werden müsse.Unter Verweis auf Rechtsprechung des EGM, des EuGH und des VfGH wurde ausgeführt, dass abgewogen werden müsse, wie schwer der Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK garantierte Recht im vorliegenden Fall wiege und entschieden werden müsse, ob trotz Volljährigkeit ein Einreisetitel erteilt werden müsse. Es wurden folgende Dokumente der Stellungnahme beigefügt: -Strichaufzählung Österreichischer Reisepass der Bezugsperson -Strichaufzählung Kopie des türkischen Visums -Strichaufzählung Kostenvoranschlag Deutsch Integrationskurs A1 vom 08.1.2015 -Strichaufzählung Kostenvoranschlag Deutsch Integrationskurs A1 plus vom 13.07.2015 -Strichaufzählung Anmeldebestätigung Werte- und Orientierungskurs -Strichaufzählung Kursbesuchsbestätigung Deutsch Integrationskurs A1 plus vom 09.02.2017
- Nach Übermittlung der Stellungnahme an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dieses am 21.08.2017 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. In der Stellungnahme wurde angeführt, dass eine Antragstellung erst im Dezember 2016 möglich gewesen sei und werde dies mit Schwierigkeiten in der Türkei begründet. Dazu wurde darauf auf die Ausführung in der Stellungnahme verwiesen, dass ein Termin im Februar 2016 aus persönlichen Gründen seitens der Familie bei der ÖB Damaskus nicht wahrgenommen worden sei. Sohin könne aus Sicht des BFA keine "Verkettung unglücklicher Umstände, welche nur bedingt in der Sphäre der Antragsteller liegen würden und eine rechtzeitige Antragstellung verunmöglicht gemacht habe", wie in der Stellungnahme behauptet, erblickt werden, zumal es den Beschwerdeführern sehr wohl möglich gewesen wäre, bereits zum gebuchten Termin im Februar 2016 einen Antrag gem. § 35 AsylG bei der ÖB Damaskus zu stellen, was die Familie aus persönlichen Gründen unterlassen habe. Bezüglich der Ausführungen in der Stellungnahme zu § 35 Abs. 4 Z 3 werde auf die Ausführungen in der Stellungnahme zu Art. 8 EMRK, sowie die darin erwähnte Judikatur des EuGH verwiesen.
- Nach Übermittlung der Stellungnahme an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dieses am 21.08.2017 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. In der Stellungnahme wurde angeführt, dass eine Antragstellung erst im Dezember 2016 möglich gewesen sei und werde dies mit Schwierigkeiten in der Türkei begründet. Dazu wurde darauf auf die Ausführung in der Stellungnahme verwiesen, dass ein Termin im Februar 2016 aus persönlichen Gründen seitens der Familie bei der ÖB Damaskus nicht wahrgenommen worden sei. Sohin könne aus Sicht des BFA keine "Verkettung unglücklicher Umstände, welche nur bedingt in der Sphäre der Antragsteller liegen würden und eine rechtzeitige Antragstellung verunmöglicht gemacht habe", wie in der Stellungnahme behauptet, erblickt werden, zumal es den Beschwerdeführern sehr wohl möglich gewesen wäre, bereits zum gebuchten Termin im Februar 2016 einen Antrag gem. Paragraph 35, AsylG bei der ÖB Damaskus zu stellen, was die Familie aus persönlichen Gründen unterlassen habe. Bezüglich der Ausführungen in der Stellungnahme zu Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, werde auf die Ausführungen in der Stellungnahme zu Artikel 8, EMRK, sowie die darin erwähnte Judikatur des EuGH verwiesen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.08.2017 wies die ÖB Damaskus die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab. Verwiesen wurde auf die Stellungahmen des BFA zu der Antragstellung der Beschwerdeführer.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.08.2017 wies die ÖB Damaskus die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab. Verwiesen wurde auf die Stellungahmen des BFA zu der Antragstellung der Beschwerdeführer.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 15.09.2017, bei der ÖB Damaskus eingelangt am 20.09.2017, in welcher zunächst das Vorbringen in der Stellungnahme vom 11.08.2017 wiederholt wurde. Weiters wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid an einem eklatanten Begründungsmangel leide. In der Stellungnahme sei der Sachverhalt umfassend dargestellt und Beweismittel seien vorgelegt worden. Zusätzlich sei auf eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch Abweisung des Antrages der Zweitbeschwerdeführerin ausdrücklich hingewiesen worden. Sämtliche dieser Ausführungen seien durch die belangte Behörde gänzlich außer Acht gelassen worden. Nicht erkennbar sei, ob die Ausführungen der Stellungnahme ignoriert oder aber in der Bescheidbegründung allfällig getroffene Erwägungen nicht dargestellt worden seien. Eine Auseinandersetzung mit den angeführten Argumenten der Stellungnahme sei erforderlich und in der Begründung des Bescheides wiederzugeben. Hätte die Behörde die Verfahrensfehler nicht gesetzt, hätte eine für die Beschwerdeführer günstigere Entscheidung ergehen müssen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 15.09.2017, bei der ÖB Damaskus eingelangt am 20.09.2017, in welcher zunächst das Vorbringen in der Stellungnahme vom 11.08.2017 wiederholt wurde. Weiters wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid an einem eklatanten Begründungsmangel leide. In der Stellungnahme sei der Sachverhalt umfassend dargestellt und Beweismittel seien vorgelegt worden. Zusätzlich sei auf eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch Abweisung des Antrages der Zweitbeschwerdeführerin ausdrücklich hingewiesen worden. Sämtliche dieser Ausführungen seien durch die belangte Behörde gänzlich außer Acht gelassen worden. Nicht erkennbar sei, ob die Ausführungen der Stellungnahme ignoriert oder aber in der Bescheidbegründung allfällig getroffene Erwägungen nicht dargestellt worden seien. Eine Auseinandersetzung mit den angeführten Argumenten der Stellungnahme sei erforderlich und in der Begründung des Bescheides wiederzugeben. Hätte die Behörde die Verfahrensfehler nicht gesetzt, hätte eine für die Beschwerdeführer günstigere Entscheidung ergehen müssen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2017, eingelangt bei der Vertretung der Beschwerdeführer am 18.12.2017, wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2017, eingelangt bei der Vertretung der Beschwerdeführer am 18.12.2017, wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt hätten und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei.Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt hätten und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführer ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des von den Beschwerdeführers gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG sei somit (nur) in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführer auf Gewährleistung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.Als allein tragender Grund für die Abweisung des von den Beschwerdeführers gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG sei somit (nur) in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführer auf Gewährleistung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Da die Erstbeschwerdeführerin sowie die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer, erst über ein Jahr nach Zuerkennung der Asylberechtigung an die Bezugsperson und somit nicht innerhalb des Zeitraumes von drei Monaten nach rechtskräftiger Statuszuerkennung den Antrag auf Einreise gestellt hätten, hätten sie die Voraussetzungen gem. § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG zu erfüllen gehabt.Da die Erstbeschwerdeführerin sowie die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer, erst über ein Jahr nach Zuerkennung der Asylberechtigung an die Bezugsperson und somit nicht innerhalb des Zeitraumes von drei Monaten nach rechtskräftiger Statuszuerkennung den Antrag auf Einreise gestellt hätten, hätten sie die Voraussetzungen gem. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG zu erfüllen gehabt. Offensichtlich, wie vom BFA ausführlich begründet worden sei, seien die Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG nicht erfüllt worden. So würden u.a. widersprüchliche Angaben der Bezugsperson bezüglich Erwerbstätigkeit und Wohnsituation vorliegen. Überdies sei wegen Verdachts der Fälschung von Unterlagen bereits eine Sachverhaltsmitteilung an die zuständige Landespolizeidirektion übermittelt worden.Offensichtlich, wie vom BFA ausführlich begründet worden sei, seien die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG nicht erfüllt worden. So würden u.a. widersprüchliche Angaben der Bezugsperson bezüglich Erwerbstätigkeit und Wohnsituation vorliegen. Überdies sei wegen Verdachts der Fälschung von Unterlagen bereits eine Sachverhaltsmitteilung an die zuständige Landespolizeidirektion übermittelt worden. Bezugnehmend auf die Zweitbeschwerdeführerin vertrete die belangte Behörde die Ansicht, es sei § 35 Abs. 5 AsylG dahingehend eindeutig, dass volljährige Kinder nicht unter den Familienbegriff des AsylG fallen würden.Bezugnehmend auf die Zweitbeschwerdeführerin vertrete die belangte Behörde die Ansicht, es sei Paragraph 35, Absatz 5, AsylG dahingehend eindeutig, dass volljährige Kinder nicht unter den Familienbegriff des AsylG fallen würden. Soweit die Beschwerde mit ihrer Argumentation zu Art. 8 EMRK den normativen Gehalt des § 35 Abs. 5 AsylG aufzulösen suche, setze sie sich darüber hinweg, dass auch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens unter Gesetzesvorbehalt stehe. Es sei nicht zu sehen, dass ein (allfälliger) Eingriff in das Grundrecht nicht gedeckt wäre. Für die Deckung eines solchen (allfälligen) Eingriffs in das Grundrecht spreche auch, dass sogar Art. 4 der Familienzusammenführungsrichtlinie - im Abs. 1 lit. b bis d. - hinsichtlich "Familienangehörige" von minderjährigen Kindern ausgehe.Soweit die Beschwerde mit ihrer Argumentation zu Artikel 8, EMRK den normativen Gehalt des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG aufzulösen suche, setze sie sich darüber hinweg, dass auch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens unter Gesetzesvorbehalt stehe. Es sei nicht zu sehen, dass ein (allfälliger) Eingriff in das Grundrecht nicht gedeckt wäre. Für die Deckung eines solchen (allfälligen) Eingriffs in das Grundrecht spreche auch, dass sogar Artikel 4, der Familienzusammenführungsrichtlinie - im Absatz eins, Litera b bis d, - hinsichtlich "Familienangehörige" von minderjährigen Kindern ausgehe. In der Beschwerde werde verkannt, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu Fragen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung kein Parteiengehör gewährt werden brauche.
- Am 20.12.2017 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Zur Begründung wurde auf die Stellungnahme vom 11.08.2017 und die Beschwerde vom 15.09.2017 verwiesen und darauf hingewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung im gegenständlichen Fall zu spät ergangen sei. Gemäß § 14 VwGVG stehe es der Behörde im Verfahren über Beschwerden frei, die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten per Beschwerdevorentscheidung abzuweisen. Die Beschwerde sei jedoch der Behörde mit 20.09.2017 übermittelt worden und sei die Beschwerdevorentscheidung erst mit 14.12.2017 datiert und am 18.12.2017 zugestellt worden.
- Am 20.12.2017 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Zur Begründung wurde auf die Stellungnahme vom 11.08.2017 und die Beschwerde vom 15.09.2017 verwiesen und darauf hingewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung im gegenständlichen Fall zu spät ergangen sei. Gemäß Paragraph 14, VwGVG stehe es der Behörde im Verfahren über Beschwerden frei, die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten per Beschwerdevorentscheidung abzuweisen. Die Beschwerde sei jedoch der Behörde mit 20.09.2017 übermittelt worden und sei die Beschwerdevorentscheidung erst mit 14.12.2017 datiert und am 18.12.2017 zugestellt worden. Es sei überdies noch anzumerken, dass nicht erkennbar sei, wo widersprüchliche Angaben hinsichtlich Einkommens- und Wohnsituation getätigt worden seien. Auch hinsichtlich der volljährigen Tochter habe die Behörde ihre Ermittlungspflicht verletzt, da in derartigen Fällen eine individuelle Abwägung nach Art. 8 EMRK erforderlich sei.Es sei überdies noch anzumerken, dass nicht erkennbar sei, wo widersprüchliche Angaben hinsichtlich Einkommens- und Wohnsituation getätigt worden seien. Auch hinsichtlich der volljährigen Tochter habe die Behörde ihre Ermittlungspflicht verletzt, da in derartigen Fällen eine individuelle Abwägung nach Artikel 8, EMRK erforderlich sei.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 10.01.2018, eingelangt beim BVwG am 15.01.2018, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin (XXXX) ist die Mutter der volljährigen Zweitbeschwerdeführerin (XXXX), der volljährigen Drittbeschwerdeführerin (XXXX), der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin (XXXX), der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin (XXXX) und des minderjährigen Sechstbeschwerdeführers (XXXX). Alle Personen sind Staatsangehörige Syriens und stellten am 23.12.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: "ÖB Damaskus") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG
- Als Bezugsperson wurde der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer, XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, angeführt, welchem mit rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2015, W224 2017260-1/4E, der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde. Das vorzitierte Erkenntnis betreffend die Bezugsperson wurde nachweislich am 02.06.2015 zugestellt.Die Erstbeschwerdeführerin (römisch 40 ) ist die Mutter der volljährigen Zweitbeschwerdeführerin (römisch 40 ), der volljährigen Drittbeschwerdeführerin (römisch 40 ), der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin (römisch 40 ), der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin (römisch 40 ) und des minderjährigen Sechstbeschwerdeführers (römisch 40 ). Alle Personen sind Staatsangehörige Syriens und stellten am 23.12.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: "ÖB Damaskus") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Als Bezugsperson wurde der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, angeführt, welchem mit rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2015, W224 2017260-1/4E, der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde. Das vorzitierte Erkenntnis betreffend die Bezugsperson wurde nachweislich am 02.06.2015 zugestellt. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am XXXX.2016, und damit vor Asylantragstellung, die Drittbeschwerdeführerin am XXXX.2018, damit nach Asylantragstellung, volljährig.Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 .2016, und damit vor Asylantragstellung, die Drittbeschwerdeführerin am römisch 40 .2018, damit nach Asylantragstellung, volljährig. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Voraussetzungen gem. § 60 Abs. 2 Z 1 - 3 AsylG von den Beschwerdeführern nicht erfüllt worden seien. Bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin hätten sich zudem gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne vonDas Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Voraussetzungen gem. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, - 3 AsylG von den Beschwerdeführern nicht erfüllt worden seien. Bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin hätten sich zudem gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnissen ergeben, da die Eigenschaft als Familienangehörige im Sinne von § 35 AsylG gar nicht bestehe, da die Verfahrenspartei bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig gewesen sei.Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnissen ergeben, da die Eigenschaft als Familienangehörige im Sinne von Paragraph 35, AsylG gar nicht bestehe, da die Verfahrenspartei bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig gewesen sei. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.08.2017 wies die ÖB Damaskus die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.08.2017 wies die ÖB Damaskus die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 15.09.2017, eingelangt am 20.09.
- Die zweimonatige Frist hinsichtlich der am 20.09.2017 bei der befassten Behörde eingegangenen Beschwerde nach § 33 Abs 2 AVG (iVm § 17 VwGVG) endete am Montag, 20.11.
- Tatsächlich wurde die mit 14.12.2017 datierte Beschwerdevorentscheidung erst am 18.12.2017 zugestellt und ist somit verspätet. Die Beschwerdevorentscheidung wurde verspätet und sohin von einer unzuständigen Behörde erlassen.Die zweimonatige Frist hinsichtlich der am 20.09.2017 bei der befassten Behörde eingegangenen Beschwerde nach Paragraph 33, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) endete am Montag, 20.11.
- Tatsächlich wurde die mit 14.12.2017 datierte Beschwerdevorentscheidung erst am 18.12.2017 zugestellt und ist somit verspätet. Die Beschwerdevorentscheidung wurde verspätet und sohin von einer unzuständigen Behörde erlassen. Die Bezugsperson lebt als Untermieter in einer Mietwohnung und bewohnt dort ein etwa 20 Quadratmeter großes Zimmer. Sie ist nicht erwerbstätig und bezieht Mindestsicherung. Sie hat einen Deutsch Integrationskurs A1 plus absolviert. Die Bezugsperson ist im Besitz einer ecard. Wie von der belangten Behörde unter Verweis auf die Ausführungen des BFA ausführlich begründet und von den Beschwerdeführern nicht in substantiiert Weise bestritten, sind im gegenständlichen Fall die Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG nicht erfüllt worden. Die erkennende Richterin konnte ebenso wie die belangte Behörde keine "Verkettung unglücklicher Umstände, welche nur bedingt in der Sphäre der Antragsteller liegen würden und eine rechtzeitige Antragstellung verunmöglicht gemacht habe", wie in der Stellungnahme als Grund für die späte - und jedenfalls drei Monate nach der rechtskräftigen Asylzuerkennung an die Bezugsperson erfolgte - Antragstellung der Beschwerdeführer behauptet, erkennen.Wie von der belangten Behörde unter Verweis auf die Ausführungen des BFA ausführlich begründet und von den Beschwerdeführern nicht in substantiiert Weise bestritten, sind im gegenständlichen Fall die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG nicht erfüllt worden. Die erkennende Richterin konnte ebenso wie die belangte Behörde keine "Verkettung unglücklicher Umstände, welche nur bedingt in der Sphäre der Antragsteller liegen würden und eine rechtzeitige Antragstellung verunmöglicht gemacht habe", wie in der Stellungnahme als Grund für die späte - und jedenfalls drei Monate nach der rechtskräftigen Asylzuerkennung an die Bezugsperson erfolgte - Antragstellung der Beschwerdeführer behauptet, erkennen.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen, insbesondere das Datum der Rechtskraft der Asylzugerkennung hinsichtlich der Bezugsperson, der Zeitpunkt der Antragstellung der gegenständlichen Anträge, das Alter der Beschwerdeführer, und die Erlassungsdaten der Beschwerde sowie der Beschwerdevorentscheidung, ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der ÖB Damaskus und wurden von den Beschwerdeführern nicht bestritten. In der mit 14.12.2017 datierten Beschwerdevorentscheidung selbst wird ausdrücklich festgehalten, dass die gegenständliche Beschwerde bereits am 20.09.2017 bei der ÖB Damaskus einlangte, somit wird dieser Umstand von der belangten Behörde selbst festgestellt und nicht bestritten. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde - insbesondere in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde, die Stellungnahmen des BFA und der Beschwerdeführer sowie den Vorlageantrag. Wie bereits die belangte Behörde erwogen hat, ergibt sich der festgestellte Sachverhalt widerspruchsfrei aus den (behördlich) aufgenommenen, im Verwaltungsakt einliegenden Beweismitteln. Die Feststellungen zur Wohnsituation sowie zur Einkommenssituation der Bezugsperson ergeben sich aus der Stellungnahme vom 11.08.
- Die Bezugsperson legte drei mit "Gutschrift" betitelte Schriftstücke für den Zeitraum April, Mai und Juni 2017 vor. Aus diesen Dokumenten kann weder eine Erwerbstätigkeit noch eine regelmäßige Einkommensquelle der Bezugsperson geschlossen werden. Die Beschwerdeführer selbst legten keinen Vermögensnachweis vor. Im Verfahren wurden daher weder ein (ausreichender) Einkommens- noch ein Vermögensnachweis erbracht. Aus dem bloßen Besitz einer ecard kann nicht geschlossen werden, dass die Bezugsperson über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt der auch für die Beschwerdeführer greift. Zusammenfassend konnten die Beschwerdeführer und die Bezugsperson damit einen Nachweis ihrer finanziellen Gebarung sowie einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, nicht erbringen. Den Beschwerdeführern ist es somit im Verfahren trotz Verbesserungsauftrag in Form eines Parteiengehörs, um die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen - nicht gelungen glaubhaft darzustellen, dass sie mithilfe der Bezugsperson über ausreichende finanzielle Mittel und über eine ausreichend große Unterkunft verfügt, um ihre Familie in Österreich zu erhalten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Beschwerde und Beschwerdevorentscheidung Zu Spruchpunkt A) I.Zu Spruchpunkt A) römisch eins. Die Beschwerde vom 15.09.2017, eingelangt am 20.09.2017 bei der ÖB Damaskus, wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Allerdings wurde die Beschwerdevorentscheidung mit 14.12.2017 verspätet und damit von einer unzuständigen Behörde erlassen. Der Vorlageantrag wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG stand es der belangten Behörde frei, den angefochtenen Bescheid - innerhalb von zwei Monaten - aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen, wie hier erfolgt (Beschwerdevorentscheidung); dies unter sinngemäßer Beachtung des § 27 VwGVG. Die zweimonatige Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zu laufen (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 14 Rz 7), ebenso Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 14 VwGVG K 6.).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG stand es der belangten Behörde frei, den angefochtenen Bescheid - innerhalb von zwei Monaten - aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen, wie hier erfolgt (Beschwerdevorentscheidung); dies unter sinngemäßer Beachtung des Paragraph 27, VwGVG. Die zweimonatige Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zu laufen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 14, Rz 7), ebenso Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], Paragraph 14, VwGVG K 6.). Diese zweimonatige Frist endete hinsichtlich der am 20.09.2017 bei der befassten Behörde per Telefax eingegangenen Beschwerde nach § 33 Abs 2 AVG (iVm § 17 VwGVG) am Montag, 20.11.
- Mit Ablauf des 20.11.2017 wäre die Beschwerdevorentscheidung gegenüber den Beschwerdeführern zu erlassen gewesen, tatsächlich wurde die mit 14.12.2017 datierte Beschwerdevorentscheidung erst am 18.12.2017 zugestellt und ist somit verspätet. In der Beschwerdevorentscheidung selbst wird ausdrücklich festgehalten, dass die gegenständliche Beschwerde bereits am 20.09.2017 bei der ÖB Damaskus einlangte, somit wird dieser Umstand nicht bestritten.Diese zweimonatige Frist endete hinsichtlich der am 20.09.2017 bei der befassten Behörde per Telefax eingegangenen Beschwerde nach Paragraph 33, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) am Montag, 20.11.
- Mit Ablauf des 20.11.2017 wäre die Beschwerdevorentscheidung gegenüber den Beschwerdeführern zu erlassen gewesen, tatsächlich wurde die mit 14.12.2017 datierte Beschwerdevorentscheidung erst am 18.12.2017 zugestellt und ist somit verspätet. In der Beschwerdevorentscheidung selbst wird ausdrücklich festgehalten, dass die gegenständliche Beschwerde bereits am 20.09.2017 bei der ÖB Damaskus einlangte, somit wird dieser Umstand nicht bestritten. Wie dargestellt wurde die Beschwerdevorentscheidung dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erst am 18.12.2017 zugestellt; sie ist somit verspätet und sohin von einer unzuständigen Behörde erlassen. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen. Die Beschwerdevorentscheidung ist daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde nach § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 VwGVG iVm § 14 Abs 1 VwGVG iVm § 27 VwGVG ersatzlos zu beheben.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen. Die Beschwerdevorentscheidung ist daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde nach Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG ersatzlos zu beheben. (vgl Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 14 VwGVG K 7.)vergleiche Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], Paragraph 14, VwGVG K 7.) Die Beschwerdevorentscheidung tritt durch den Vorlageantrag mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, was vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt war (vgl RV 2009, BlgNR 24 GP 5), sondern derogiert dem Ausgangsbescheid endgültig und wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (dazu ausführlich VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die Beschwerdevorentscheidung tritt durch den Vorlageantrag mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, was vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt war vergleiche Regierungsvorlage 2009, BlgNR 24 Gesetzgebungsperiode 5), sondern derogiert dem Ausgangsbescheid endgültig und wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (dazu ausführlich VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Da mit vorliegender Entscheidung allerdings die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos ex tunc behoben wird, war die Behörde doch bereits mit 18.12.2017 unzuständig, ist dem angefochtenen Bescheid nicht mehr derogiert und dieser in Folge anhand der Beschwerde iSd § 28 Abs 2 VwGVG zu prüfen.Da mit vorliegender Entscheidung allerdings die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos ex tunc behoben wird, war die Behörde doch bereits mit 18.12.2017 unzuständig, ist dem angefochtenen Bescheid nicht mehr derogiert und dieser in Folge anhand der Beschwerde iSd Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zu prüfen. Stellt sich die Frage nach dem rechtlichen Schicksal des Vorlageantrages. Vereinzelt könnte die Meinung vertreten werden, durch die ex tunc Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung wäre der Vorlageantrag nun mangels derselben unzulässig. Dies erscheint nicht konsequent und gibt es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen vernünftigen Grund, den Vorlageantrag deswegen aus dem Rechtsbestand zu entfernen, war er doch als Rechtsmittel gegen die (verspätete) erlassene Beschwerdevorentscheidung insoweit erfolgreich, als er zu deren Aufhebung führte. Schließlich wird eine Beschwerde auch nicht dadurch unzulässig, dass ihr Erfolg beschieden ist. 3.
- Sache des nun wieder offenen Beschwerdeverfahrens Zu Spruchpunkt A) II.Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. Zu prüfen ist somit im gegenständlichen Fall, ob die Beschwerde gegen den Bescheid der ÖB Damaskus vom 23.08.2017 gemäß § 35 AsylG 2005 zu Recht als unbegründet abgewiesen wurde.Zu prüfen ist somit im gegenständlichen Fall, ob die Beschwerde gegen den Bescheid der ÖB Damaskus vom 23.08.2017 gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 zu Recht als unbegründet abgewiesen wurde. Anzuwendende Rechtslage Angesichts der am 23.12.2016 erfolgten Einreiseantragstellung ist die geltende, zuletzt durch BGBl. I Nr. 145/2017 - FrÄG 2017 - geänderte und am 01.11.2017 in Kraft getretene Rechtslage maßgeblich (die in der Novelle BGBl. I Nr. 24/2016 normierten begünstigenden Übergangsbestimmungen im AsylG 2005 für Einreiseantragsteller gemäß § 35 AsylG 2005 kommen im Beschwerdefall angesichts des nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Novelle mit
- Juni 2016 gestellten Einreiseantrags nicht zur Anwendung, vgl. § 75 Abs. 23 und Abs. 24 AsylG 2005).Angesichts der am 23.12.2016 erfolgten Einreiseantragstellung ist die geltende, zuletzt durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, - FrÄG 2017 - geänderte und am 01.11.2017 in Kraft getretene Rechtslage maßgeblich (die in der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, normierten begünstigenden Übergangsbestimmungen im AsylG 2005 für Einreiseantragsteller gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 kommen im Beschwerdefall angesichts des nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Novelle mit
- Juni 2016 gestellten Einreiseantrags nicht zur Anwendung, vergleiche Paragraph 75, Absatz 23 und Absatz 24, AsylG 2005). Der mit "Begriffsbestimmungen" übertitelte § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idgF lautet:Der mit "Begriffsbestimmungen" übertitelte Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 idgF lautet: § 2.
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist [...] 22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat;" [...] Der mit "Familienverfahren im Inland" übertitelte § 34 AsylG 2005 idgF lautet:Der mit "Familienverfahren im Inland" übertitelte Paragraph 34, AsylG 2005 idgF lautet: § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der
- Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). § 35 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 idgF lautet: "Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat." § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. [...]
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat. [...] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. [....] Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen." Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist: Im vorliegenden Fall wurde der Bezugsperson mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 26.05.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Antragstellung der Beschwerdeführer erfolgte am 23.12.2016, somit mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten der Bezugsperson und wären somit die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AslyG zu erbringen.Im vorliegenden Fall wurde der Bezugsperson mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 26.05.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Antragstellung der Beschwerdeführer erfolgte am 23.12.2016, somit mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten der Bezugsperson und wären somit die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AslyG zu erbringen. Behauptet wurde diesbezüglich eine "Verkettung unglücklicher Umstände, welche nur bedingt in der Sphäre der Antragsteller liegen würden und eine rechtzeitige Antragstellung verunmöglicht gemacht habe"[sic]. Die Bezugsperson behauptete, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass ihm in Österreich mit Erkenntnis des BVwG vom 26.05.2015 der Asylstatus zuerkannt worden sei, da er die Entscheidung nicht verstanden hätte und angenommen hätte, es sei eine hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatuts in Österreich negative Entscheidung gewesen sei. Es wurde weiters seitens der Beschwerdeführer versucht darzulegen, dass der Einreiseantrag aufgrund dieses Unwissens über den gewährten Status an die Bezugsperson nicht gestellt hätte werden können. Weiters wurde behauptet, es hätte sich eine Möglichkeit für die Stellung eines Einreiseantrages zwar im Februar 2016 ergeben, sei jedoch von den Beschwerdeführerin deshalb nicht wahrgenommen worden, da die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig gewesen sei. Die Antragstellung in der Türkei sei an den restriktiven Einreisebestimmungen der Türkei gegenüber syrischen Staatsbürgern gescheitert. Weiters wurde behauptete, dass ein weiterer (noch rechtzeitiger) Termin schließlich aufgrund der Umstellung des Terminsystems durch die Österreichische Botschaft storniert worden sei. Diese Behauptungen der Beschwerdeführer und der Bezugsperson vermochten jedoch nicht in substantiierter Weise glaubhaft darzulegen, warum es den Beschwerdeführern erst am 23.12.2016 möglich gewesen war, gegenständliche Einreiseanträge zu stellen. Der Grund für die verspätete Antragstellung liegt jedenfalls zu einem überwiegenden Teil bei den Beschwerdeführern. Die erkennende Richterin konnte ebenso wie die belangte Behörde keine "Verkettung unglücklicher Umstände, welche nur bedingt in der Sphäre der Antragsteller liegen würden und eine rechtzeitige Antragstellung verunmöglicht gemacht habe" [sic], wie in der Stellungnahme als Grund für die späte - und jedenfalls drei Monate nach der rechtskräftigen Asylzuerkennung an die Bezugsperson erfolgte - Antragstellung der Beschwerdeführer behauptet, erkennen. Wie von der belangten Behörde unter Verweis auf die Ausführungen des BFA ausführlich begründet und von den Beschwerdeführern nicht in substantiiert Weise bestritten, sind im gegenständlichen Fall die Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG nicht erfüllt worden. Die Beschwerdeführer konnten mithilfe der Bezugsperson den Nachweis einer adäquaten Unterkunft, einer Krankenversicherung sowie eigene und feste Einkünfte nicht erbringen und verfügen somit nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes in Österreich. Aufgrund der getroffenen Feststellungen erfüllen die Beschwerdeführer die Voraussetzungen gem. § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG nicht und war die Beschwerde daher zu Recht abzuweisen.Wie von der belangten Behörde unter Verweis auf die Ausführungen des BFA ausführlich begründet und von den Beschwerdeführern nicht in substantiiert Weise bestritten, sind im gegenständlichen Fall die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG nicht erfüllt worden. Die Beschwerdeführer konnten mithilfe der Bezugsperson den Nachweis einer adäquaten Unterkunft, einer Krankenversicherung sowie eigene und feste Einkünfte nicht erbringen und verfügen somit nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes in Österreich. Aufgrund der getroffenen Feststellungen erfüllen die Beschwerdeführer die Voraussetzungen gem. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG nicht und war die Beschwerde daher zu Recht abzuweisen. Bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin (geb. XXXX) liegt kein Familienverfahren vor, da sie, wie festgestellt, bei Antragstellung am 23.12.2016 bereits volljährig war und somit nicht unter den Begriff der Familienangehörigen nach § 35 Abs. 5 AslyG fällt.Bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin (geb. römisch 40 ) liegt kein Familienverfahren vor, da sie, wie festgestellt, bei Antragstellung am 23.12.2016 bereits volljährig war und somit nicht unter den Begriff der Familienangehörigen nach Paragraph 35, Absatz 5, AslyG fällt. Auch mit dem Hinweis der Beschwerdeführer auf Art. 8 EMRK ist für diese letztlich nichts gewonnen, da aus Art. 8 EMRK keineswegs abgeleitet werden kann, dass eine Familienzusammenführung jedenfalls unter einem Titel des Asylrechts zu erfolgen hätte. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa Familienangehörigen von Asylberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 46 NAG ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus" erteilt werden).Auch mit dem Hinweis der Beschwerdeführer auf Artikel 8, EMRK ist für diese letztlich nichts gewonnen, da aus Artikel 8, EMRK keineswegs abgeleitet werden kann, dass eine Familienzusammenführung jedenfalls unter einem Titel des Asylrechts zu erfolgen hätte. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa Familienangehörigen von Asylberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Paragraph 46, NAG ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus" erteilt werden). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt.Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Beschwerdeführer in Bezug auf den in Österreich befindlichen Ehemann und Vater nicht wahrscheinlich sei, und da weiters auch aktuell keine andere Bezugsperson in Betracht kommt, von der die Beschwerdeführer einen Schutzstatus ableiten könnten, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Beschwerdeführer in Bezug auf den in Österreich befindlichen Ehemann und Vater nicht wahrscheinlich sei, und da weiters auch aktuell keine andere Bezugsperson in Betracht kommt, von der die Beschwerdeführer einen Schutzstatus ableiten könnten, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen. Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W240.2182797.1.00