RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.03.2018 GeschäftszahlW241 2174293-1 SpruchW241 2174293-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2017, Zahl 15-1078080502/150850058, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2017, Zahl 15-1078080502/150850058, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2018 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 13.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 13.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Eine EURODAC-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung des BF in Griechenlnd. 1.
- In seiner Erstbefragung am 15.07.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an: Er stamme aus der Provinz Faryab (Afghanistan), sei Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken, verheiratet und habe zuletzt bei einer Hilfsorganisation gearbeitet. In der Heimatprovinz seien noch seine Eltern, drei Brüder, drei Schwestern, seine Gattin und seine beiden Kinder aufhältig. Vor ca. zwei Monaten hätte er beschlossen auszureisen. Er wäre von seinem Heimatort aus über Pakistan in den Iran gefahren. Von dort wäre mit einem PKW zur türkischen Grenze gereist, die er zu Fuß überschritten hätte. In der Türkei sei er wiederum mit einem PKW zur Westküste gefahren, wo er mit einem Schlauchboot nach Griechenland übergesetzt hätte. Von dort wäre er über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Als Fluchtgrund gab der BF an, dass ihn die Taliban aufgrund seiner Tätigkeit für die Hilfsorganisation verfolgt hätten. 1.
- Bei seiner Einvernahme am 24.05.2017 vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Sein linkes Auge funktioniere nicht mehr, Grund dafür sei ein Vorfall gewesen, bei dem er mit einer Metallstange einen Schlag auf den Kopf erhalten hätte. Dies sei 2014 geschehen. Im Heimatland wäre er deswegen in einer Klinik gewesen, man hätte ihn aber nicht richtig behandeln können und ihm Tabletten gegen die Schmerzen gegeben. In Österreich sei er aktuell nicht mehr in ärztlicher Behandlung. Seine näheren Angehörigen - das seien seine Eltern, zwei erwachsene Brüder und drei Schwestern, seine Gattin, sein Sohn und seine Tochter - würden sich in der Heimatprovinz Faryab in XXXX (Stadt), XXXX (Gemeinde), XXXX (Dorf), befinden. Ein weiterer Bruder sei im Iran. Der BF habe vier Jahre eine Schule besucht und danach eine Ausbildung zum Maurer und Fliesenleger absolviert.Seine näheren Angehörigen - das seien seine Eltern, zwei erwachsene Brüder und drei Schwestern, seine Gattin, sein Sohn und seine Tochter - würden sich in der Heimatprovinz Faryab in römisch 40 (Stadt), römisch 40 (Gemeinde), römisch 40 (Dorf), befinden. Ein weiterer Bruder sei im Iran. Der BF habe vier Jahre eine Schule besucht und danach eine Ausbildung zum Maurer und Fliesenleger absolviert. Zu seinen Lebensumständen und seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler teilweise korrigiert): " [...] Ich bin in XXXX geboren und dort bei meinen Eltern aufgewachsen. Wegen dem Bürgerkrieg sind wir in ein anderes Gebiet namens XXXX gezogen, dieses befindet sich auch in XXXX. Ich gehöre der Volksgruppe der Uzbeken an und bin Moslem (Sunnit). Von 1994 bis 1998 habe ich die Schule besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen. Ich habe von 2000 bis 2014 bei meinem Vater als Holzverkäufer gearbeitet.Ich bin in römisch 40 geboren und dort bei meinen Eltern aufgewachsen. Wegen dem Bürgerkrieg sind wir in ein anderes Gebiet namens römisch 40 gezogen, dieses befindet sich auch in römisch 40 . Ich gehöre der Volksgruppe der Uzbeken an und bin Moslem (Sunnit). Von 1994 bis 1998 habe ich die Schule besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen. Ich habe von 2000 bis 2014 bei meinem Vater als Holzverkäufer gearbeitet. Ich spreche die Sprachen Uzbeki, Dari, Türkisch und ein wenig Deutsch. Ich kann Uzbeki und Dari lesen und schreiben. Ich bin verheiratet und habe 2 Kinder. Ich habe keinen Militärdienst geleistet. Ich habe regelmäßig Kontakt mit meiner Familie. F [Frage]: Unter welchen Lebensumständen haben Sie gelebt? A [Antwort]: Mittelschicht. F: Welchen Beruf haben Sie in Ihrer Heimat ausgeübt? A: Holzverkäufer. F: Was haben Sie im Monat verdient? A: Wir leben alle im selben Haus, ich habe kein Geld bekommen. Wir haben nicht nur das Holzgeschäft, sondern auch wirtschaftliche Nutzflächen. F: Haben Sie in Ihrem Heimatland derzeit Angehörige, wenn ja, geben Sie eine Erklärung dazu ab, in welchem Verwandtschaftsgrad Sie zu diesen Personen stehen? A: Ja, meine Eltern, Geschwister und meine Ehefrau und unsere 2 Kinder. F: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund? A: Ich habe ein Grundstück, wir haben ein großes Haus, ich hatte ein Auto, das habe ich jetzt aber nicht mehr. Wir haben ca. 7000m² Fläche. [...] F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und andere Medien? A: Mit meinen Schwestern habe ich keinen Kontakt, mit dem Rest habe ich über Facebook oder telefonisch Kontakt. Mit meiner Frau und meinem Vater schreibe ich über Facebook. Es gibt einen Account lautend auf meinen Sohn, und so kann ich mit der ganzen Familie Kontakt haben. F: Unter welchen Umständen lebt Ihre Familie, wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt, wer versorgt sie etc.? A: Mein Vater versorgt meine Familie. Mein Vater ist krank, aber ansonsten geht es ihnen gut. F: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse bzw. bei Verwandten wohnen? A: Platz haben wir genug ja, aber die Sicherheit ist wichtiger. Es ist nicht so, als hätte ich keine Bleibe. F: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in der Heimat? A: Ja. F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Freunden und Bekannten? A: Nein. F: Waren Sie nur in Ihrem Heimatort oder kennen Sie sich in Afghanistan aus und wenn ja, wo haben Sie sich in Afghanistan schon aufgehalten bzw. wohin sind Sie gereist (z.B. Verwandtenbesuche, Schulaufenthalte etc.?) A: Ich kenne Afghanistan, ich war schon in manchen Städten, wenn ich was erledigen musste. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in Herat, Mazar-e Sharif, JosJan und Kabul war, aber nicht für eine längere Zeit. F: In welchem Zeitraum haben Sie in Afghanistan gelebt? A: Seit meiner Geburt bis zu meiner Ausreise. F: Inwieweit beherrschen Sie die Sprache Ihres Heimatlandes? A: Uzbekisch und Dari kann ich. F: Inwieweit sind Ihnen die gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten Ihres Heimatlandes vertraut? A: Es ist mir bekannt. Angaben zum Fluchtweg: F: Wann haben Sie sich entschlossen, die Heimat zu verlassen? A: Am 19.08.
- F: Können Sie sich an Ihre Angaben zum Reiseweg, die Sie in der Erstbefragung gemacht haben, erinnern? A: Ja. F: Haben Sie zum Reiseweg noch etwas zu sagen? A: Ich habe mich ca. 9 Monate in der Türkei aufgehalten, danach habe ich mich entschieden, hierher zu kommen. F: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen? A: Ca. 6000 Euro. F: Woher haben Sie das Geld? A: Das Geld hatte mein Bruder für mich. F: Mit welchem Dokument sind Sie gereist? A: Illegal, ohne Dokumente. F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt? A: Nein. F: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist? A: Ich habe gesehen, dass die Leute hier gut behandelt werden. Nachgefragt gebe ich an, dass ich den Namen Österreich kannte aus Afghanistan. F: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist? A: Nein, das war alles. Angaben zum Fluchtgrund: [...] F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)! A: In meiner Region war ich der Vertreter der Menschen. Der Dorfälteste hatte Aufträge von der Stadt bekommen, und ich habe bei diesen Projekten geschaut, dass die Arbeiter richtig arbeiten. Ich habe bei den Wahlen der Regierung mitgemacht. Die Taliban haben mich angerufen und gesagt, dass die Regierung korrupt sei und dass wir der Regierung helfen, diese Projekte sind alle von den amerikanischen und europäischen Regierungen. Nach diesem Anruf habe ich mein Handy ausgeschaltet. 3 oder 4 Tage später, als wir am Arbeiten waren, gab es rundherum Gärten und Grundstücke. Außer mir waren noch 2 Arbeiter, die Taliban haben uns attackiert dort. Ich habe mich bei einem Bach versteckt. Wir haben mit Metallstangen Brücken gebaut, ich habe mich in einen schmalen Bach geworfen. Durch eine Metallstange wurde mein Auge kaputt. Ich hatte auch Verletzungen am Fuß. Ich ging dann in die Klinik, die 500 Meter entfernt war. Dann ging ich nach Hause und verließ das Land. Ich fuhr dann in die Türkei, blieb dort für 9 Monate und dann kam ich nach Österreich. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfall auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten? A: Nein. F: Was genau waren Sie für ein Vertreter? A: Ich wurde von den Dorfbewohnern bzw. den Dorfvorstehern (beauftragt), Arbeiter, die Brunnen oder Brücken gebaut haben, zu beaufsichtigen. F: Wen haben Sie vertreten? A: Die Dorfbewohner. Es musste jemand die Arbeit beaufsichtigen, und ich wurde ausgewählt, das zu machen. F: Wie sind Sie zu dieser Arbeit gekommen? A: Mein Vater hat einen guten Ruf im Dorf, er ist für seine Ehrlichkeit, Loyalität und Aufrichtigkeit bekannt. Ich habe mich ebenso verhalten. Einer sollte diese Arbeit machen und deswegen haben sie mich ausgewählt, weil ich vertrauenswürdig war. F: Was genau haben Sie da gemacht? A: Meine Aufgabe war es, die Arbeiter zu beaufsichtigen, gelegentlich habe ich auch geholfen. Ich habe dafür auch Geld bekommen, aber ich habe nichts verlangt, ich habe das angenommen was mir die Dorfbewohner gegeben haben. F: Wie oft wurden Sie entlohnt für diese Aufgabe? A: Ich habe kein Lohn von der Organisation selbst bekommen, aber die Bewohner haben jedes Monat oder alle 2 Monate einen Betrag von ca. 5000 - 15.000 Afghani gesammelt. F: Was für Projekte haben Sie beaufsichtigt? A: Ich habe Projekte für die Organisation XXXX beaufsichtigt. Diese Organisation hat die Aufgabe, Brunnen zu bauen. Ich habe auch kleine Brücken, die gebaut wurden, beaufsichtigt.A: Ich habe Projekte für die Organisation römisch 40 beaufsichtigt. Diese Organisation hat die Aufgabe, Brunnen zu bauen. Ich habe auch kleine Brücken, die gebaut wurden, beaufsichtigt. F: Von wem war diese Organisation? A: Die Behörde für die Entwicklung der Dörfer. Das ging von der Regierung aus. F: An welchem Projekt arbeiteten Sie als Sie attackiert wurden? A: Wir haben eine Brücke gebaut. F: Wo genau haben Sie gearbeitet als die Taliban Sie attackierten? A: Das war in XXXX, das ist ein Ort außerhalb unseres Ortes. Offiziell heißt dieser Ort XXXX.A: Das war in römisch 40 , das ist ein Ort außerhalb unseres Ortes. Offiziell heißt dieser Ort römisch 40 . F: Wie weit ist dieser Ort von Ihrem Heimatdorf entfernt? A: Etwa 20 Minuten Fußmarsch entfernt. Aufforderung: Schildern Sie mir den kompletten Tagesablauf des besagten Vorfalls. A: Gegen 08:30 Uhr morgens haben wir mit der Arbeit begonnen, gegen 10:00 Uhr wurden wir angegriffen. Nach dem Angriff ging ich in die Klinik, dort habe ich meine Verletzungen medizinisch behandeln lassen. Danach ging ich nach Hause. In der Nacht habe ich dann beschlossen auszureisen. Aufforderung: Schildern Sie mir den besagten Vorfall im Detail. A: Wir haben an einer Straße gearbeitet, wir bauten dort eine kleine Brücke. Auf einer Seite ist eine Obstplantage und auf der anderen Seite sind Felder, aus Richtung der Obstplantagen wurde auf uns geschossen. Wir haben uns dann in den Bach geworfen, um uns in Sicherheit zu bringen. Als ich in den Bach sprang, zog ich mir Verletzungen an Bein und Kopf zu. Die Narbe am Bein habe ich immer noch zu tragen. Mit dem linken Auge kann ich nicht mehr sehen. Nach einer Weile hörten die Schüsse auf und die Lage beruhigte sich. Ich ging dann in Begleitung der Arbeiter in die Klinik. F: Wie viele Arbeiter waren zu diesem Zeitpunkt vor Ort? A: 2 Arbeiter. F: Wie heißen diese 2 Arbeiter? A: Einer heißt XXXX und der andere XXXX.A: Einer heißt römisch 40 und der andere römisch 40 . F: Was geschah mit diesen 2 Arbeitern? A: Sie sind mit mir in die Klinik gekommen, danach weiß ich nicht. F: Wurden diese Arbeiter ebenso verletzt? A: Nein. F: Wann genau fand dieser Vorfall statt? A: Am 17.05.
- F: Wie lange haben Sie für diese Organisation gearbeitet? A: Ca. 2 Jahre lang. F: Wann haben Sie begonnen für diese Organisation zu arbeiten? A:
- F: Konnten Sie sehen, wer auf Sie geschossen hat? A: Nein. F: Wie viele Personen schossen auf Sie? A: Ich konnte nichts sehen, noch etwas machen in diesem Moment. F: Wie viele Schüsse wurden abgegeben? A: Beim ersten Schuss, bin ich in den Bach gesprungen, es wurde wieder geschossen und danach auch weiter. Wie viele Schüsse kann ich nicht sagen. F: Wie viel Zeit lag zwischen den Schüssen und Ihrem Sprung in den Bach? A: Beim ersten Schuss sprang ich in den Bach. F: Wie lange dauerte insgesamt dieser Vorfall von Beginn bis zum Ende der Schüsse? A: Etwa 15 Minuten war ich versteckt, auch als die Schüsse aufhörten war ich dort noch versteckt. F: Woher wissen Sie, dass es die Taliban gewesen sind, die auf Sie geschossen haben? A: Ich wurde zuvor telefonisch aufgefordert, für die Regierung zu arbeiten. F: Wie genau wurde Ihr Auge verletzt? A: Als geschossen wurde, habe ich ohne nachzudenken mich in den Bach geworfen. Im Bach waren Metallstangen, die wir für die Brücke benutzten. Ich bin mit dem Kopf an diese Stange gekommen. F: Wie hieß die Klinik? A: Klinik XXXX.A: Klinik römisch 40 . F: Wie weit war diese Klinik entfernt? A: Ca. 500 Meter. F: Wie lange blieben Sie dort? A: Ich blieb dort ca. 1 Stunde. F: Wie wurden Sie behandelt? A: Die Ärzte haben mir einen Verband am Bein angelegt. Mein Auge war geschwollen. Auf der Stirn haben sie mir einen Verband angelegt und mir gesagt, ich sollte mein Auge behandeln lassen. Ich ging dann nach Hause und habe beschlossen, dass ich ausreisen werde. F: Gibt es ärztliche Atteste der Klinik bezüglich Ihrer Verletzungen? A: Nein, an diesem Tag habe ich keine Papiere erhalten und auch nicht daran gedacht. Aber falls Sie es einfordern, könnte ich fragen, ob jemand für mich in die Klinik geht und diese besorgt. Anmerkung: Antragsteller wird eine Frist von 2 Wochen bis zum 07.06.2017 gegeben, um die ärztlichen Atteste vorzulegen. A: Ich werde versuchen, es in dieser Frist vorzulegen, aber ich kann nicht versprechen, dass es in dieser Frist klappen wird. F: Bei was für Wahlen haben sie mitgemacht? A: Bei den letzten Präsidentschaftswahlen, diese fanden in einer Schule statt und dort habe ich als Aufsichtsmann gearbeitet. F: Wie hieß die Schule in der die Wahlen stattfanden? A: XXXX.A: römisch 40 . F: Was genau war Ihre Aufgabe? A: Ich sollte für die Ordnung des Wahlvorgangs sorgen. Das alles mit rechten Dingen zugeht und keiner schwindelt. F: Wann fanden diese Wahlen statt? A: Der erste Wahlgang fand am 05.04.2014 statt. Der zweite Wahlgang war am 14.06.
- F: Wer stand zur Wahl? A: Ein Dr. Abdullah Abdullah und der andere hieß Mohamed Ashraf Ghani. F: Wie gingen diese Wahlen aus? A: Ich blieb nicht bis zum Schluss des Wahlergebnisses, ich war in der Türkei als Ashraf Ghani Präsident wurde. F: Wann wurden Sie von den Taliban angerufen? A: Etwa 3 oder 4 Tage vor meiner Ausreise, als ich von der Moschee auf dem Weg nach Hause war. F: Woher wissen Sie, dass die Taliban Sie angerufen haben? A: Sie stellten sich am Telefon vor und sagten mir, dass ich mit meiner Arbeit die Regierung unterstütze und das nicht machen sollte. F: Woher haben diese Ihre Nummer? A: Ich weiß nicht, woher sie meine Nummer hatten, von irgendwem haben sie meine Nummer bekommen. F: Was genau wollten die Taliban von Ihnen? A: Sie wollten, dass ich nicht arbeite. Ich sollte mit der Arbeit für die Regierung aufhören. Ich legte dann auf und es dauerte 3 Tage, bis sie mich angegriffen haben. F: Was haben Sie zu Hause gemacht? A: Ich ging nach Hause und sprach mit meiner Frau und meinem Vater und sagte, dass ich nicht länger hier bleiben konnte. Ich musste die Entscheidung treffen, es ging um mich und mein Leben. F: Wie viel Zeit verging zwischen dem Vorfall und Ihrer Ausreise? A: Am nächsten Tag habe ich mein zuhause verlassen. Bis ich Afghanistan verließ, vergingen ca. 3 Tage. F: Wo waren Sie in der Zeit? A: Ich war über Kabul auf dem Weg nach Pakistan. Aufforderung: Beschreiben Sie mir im Detail das Verlassen Ihres Zuhause bis zum Grenzübergang Pakistans. A: Mein Bruder hat mit einem Mann telefoniert, er sagte, ich solle zu der von ihm festgelegten Adresse gehen, so bin ich weiter ausgereist. Anmerkung: Aufforderung wird wiederholt, da Antragsteller nicht konkret auf die Aufforderung antwortet. Aufforderung: Beschreiben Sie mir im Detail das Verlassen Ihres Zuhause bis zum Grenzübergang Pakistans. A: Mein Bruder hat mich auf den Bazar gebracht, dort bin ich in einen Reisebus gestiegen. Ich reiste nach Kabul und von dort aus mit einem Reisebus nach Nimroz, von dort aus über die Grenze nach Pakistan zu Fuß. F: Was haben Sie 9 Monate lang in der Türkei gemacht? A: Ich habe gelegentlich gearbeitet. Nachgefragt gebe ich an, dass ich auf einer Baustelle oder als Fliesenleger gearbeitet habe. F: Wer hatte zu diesem Zeitpunkt die Macht? A: Der Päsident Karzai Hamid. F: Können Sie Ihr Vorbringen mit Beweismitteln untermauern? A: Ich habe Unterlagen, die mit meiner Arbeit zu tun haben eingefordert, diese sind jedoch noch nicht angekommen. Anmerkung: Sie werden aufgefordert diese Unterlagen bei uns vorzulegen. F: Haben Sie sich bezüglich der erwähnten Probleme jemals an die staatlichen Behörden oder anderweitige Organisationen gewandt und diese um Hilfe ersucht? A: Nein. F: Warum nicht? A: Es ist allbekannt, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Menschen zu schützen. Aber die telefonische Bedrohung habe ich dem Dorfvorsteher mitgeteilt. Er sagte mir, dass er nichts machen könne. F: Wer war dieser Dorfvorsteher? A: Er heißt XXXX.A: Er heißt römisch 40 . F: Was hat er als Dorfvorsteher gemacht? A: Die Aufgabe eines Dorfvorsteher ist es, sich um die Dorfbewohner zu kümmern, oder, wenn ein Projekt geplant wird, es mit den Bewohner zu besprechen. F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten? A: Mein Leben ist dort in Gefahr. Das ist der Grund, warum ich meine Heimat verlassen habe. Ich habe meine Familie und Heimat zurück gelassen, um mich in Sicherheit zu bringen. F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr? A: Nein. F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen? A: Es ist nicht einfach zu entscheiden, woanders zu wohnen. Ich habe nirgendwo anders jemanden, zu dem ich gehen kann. Man kann nicht so einfach in einen Ort gehen und dort arbeiten und leben, außerdem, die Taliban sind überall in Afghanistan. Man kann nicht an einem Ort leben wo man von den Taliban nicht gefährdet ist. F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat Bescheid? A: Ja, darüber weiß ich Bescheid. Ich weiß, dass die Lage ganz schlimm ist. Nirgends gibt es Sicherheit." 1.
- Vom BF wurden vor dem BFA folgende Schriftstücke vorgelegt: * Tazkira * diverse Fotos von der Hochzeit des BF * Foto von seinen Kindern * Ausweis für unabhängige Kommission der Wahlen in Fotokopie * Geburtsurkunde der Frau in Fotokopie * Geburtsurkunde der Kinder in Fotokopie * Diverse Bestätigungen über gemeinnützige Arbeit in Österreich * Teilnahmebestätigung Deutsch Alphabetisierungskurs * Anzeigenbestätigung aus Afghanistan 1.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 01.10.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 01.10.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei. Seine Fluchtgeschichte habe der BF angesichts mehrerer dargelegter Unstimmigkeiten und Widersprüche nicht glaubhaft machen können. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Begründung des Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) finde. Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht drohe. Dem BF sei eine Rückkehr in seine Heimatprovinz aufgrund der dortigen Sicherheitslage aktuell nicht zumutbar, allerdings komme eine Innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar-e Sharif infrage. Es sei dem BF zumutbar, dort selbstständig durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus eigenen Kräften für die Deckung der grundlegendsten Bedürfnisse aufzukommen.Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht drohe. Dem BF sei eine Rückkehr in seine Heimatprovinz aufgrund der dortigen Sicherheitslage aktuell nicht zumutbar, allerdings komme eine Innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar-e Sharif infrage. Es sei dem BF zumutbar, dort selbstständig durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus eigenen Kräften für die Deckung der grundlegendsten Bedürfnisse aufzukommen. Für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG wurde den BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG wurde den BF mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt. 1.
- Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 28.09.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften ein. In der Beschwerdebegründung versuchte der BF, die im Bescheid aufgezeigten Unplausibilitäten und Widersprüche aufzuklären. Weiters wurde die Beweiswürdigung des BFA kritisiert und wurden weitwendige Ausführungen zu den Länderfeststellungen und zur Lage in Afghanistan gemacht, Auszüge aus diversen Berichten angeführt und höchstgerichtliche Judikatur zitiert. 1.
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakten langte am 23.10.2017 beim BVwG ein. 1.
- Das BVwG führte am 15.01.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch, zu der der BF im Beisein eines gewillkürten Vertreters persönlich erschien. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Dabei legte der BF folgende Schriftstücke vor: * einen ärztlichen Befundbericht vom 01.06.2017 * Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs * Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten in einer Gemeinde * Schreiben eines Stockschützen-Vereins * Schreiben einer afghanischen Klinik vom 17.05.2014 mit englischer Übersetzung * Bestätigung aus der Heimatgemeinde in Afghanistan zu dem vom BF geschilderten Vorfall Daraufhin gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift): "RI [Richter]: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert? BF: Ich habe drei bis 4 Jahre die Schule besucht. Ich habe auf dem Bau gearbeitet. Ich war Maurer-Meister. RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen? BF: Ich habe mit meinem Vater Holz verkauft und zusätzlich war ich als "Volksbeauftragter" in meinem Dorf tätig. RI: Waren Sie auch in Ihrem Lehrberuf als Maurer tätig? BF: Ja, manchmal. Ich habe für mich selbst gearbeitet und manchmal auch für andere. Das war vor langer Zeit. Nachgefragt gebe ich an, dass ich vom Holzhandel und der Tätigkeit als "Volksvertreter" gelebt habe. Am meisten habe ich allerdings vom Holzverkauf gelebt. RI: Waren Sie aufgrund Ihrer Tätigkeit als Holzhändler auch in anderen Städten tätig bzw. aufhältig? BF: Ich persönlich nicht, aber mein Vater war es. Wir haben nicht ins Ausland exportiert. Wir haben nur unser Dorf und unsere Stadt mit Holz versorgt. RI: Waren Sie persönlich in größer Städten in AF? BF: Früher ja. In naher Vergangenheit nicht mehr. RI: Bei Ihrer Einvernahme vor dem BFA haben Sie angegeben, dass Sie bereits in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif waren. Hatten Sie dort Freunde oder Bekannte? BF. Ich war nur auf Urlaub dort. RI: Wo haben Sie dort genächtigt? BF: Im Hotel. RI: Haben Sie noch Angehörige in AF (Eltern, Gattin, Kinder, etc.)? BF: In AF leben noch meine Frau, Kinder, meine Eltern und Brüder. Es leben auch Onkel, Tanten und Cousinen und Cousins von mir dort. RI: Wie viele Brüder haben Sie? BF: Ich habe drei Brüder. RI: Welche Tätigkeit verrichten Ihre Brüder? BF: Manchmal helfen sie meinem Vater. Sie sind aber auch als Tagelöhner etc. beschäftigt. RI: In der Einvernahme vor dem BFA haben Sie angegben, dass Sie die Reisekosten in Höhe von Euro 6.000 von einem Brüder erhalten haben. Woher hatte Ihr Bruder so viel Geld? BF: Wir hatten auch eine Landwirtschaft. Ich persönlich hatte ein Auto, welches mein Bruder verkauft hat. So kam die Summe zustande. RI: Verfügt Ihre Familie noch über Vermögen (Haus, Landwirtschaft etc.) BF: Ja. RI: Wie groß ist die Landwirtschaft? BF: Ungefähr 7.000 m². RI: Wie schätzen sie die finanzielle Situation Ihrer Familie ein? BF: Normal. RI: Wohnen Ihre zuerst genannten Verwandten alle im gleichen Dorf? Wenn ja, wie heißt das Dorf? BF: Sie leben alle im selben Bezirk. Er heißt XXXX, XXXX. Der Bezirk heißt XXXX.BF: Sie leben alle im selben Bezirk. Er heißt römisch 40 , römisch 40 . Der Bezirk heißt römisch 40 . RI: Sie haben vor dem BFA angegeben, dass Sie in XXXX geboren sind. Wegen des Bürgerkrieges seien Sie aber nach XXXX gezogen. Stimmt das?RI: Sie haben vor dem BFA angegeben, dass Sie in römisch 40 geboren sind. Wegen des Bürgerkrieges seien Sie aber nach römisch 40 gezogen. Stimmt das? BF: Ja. RI: Können Sie dem Gericht erklären, welche Bedeutung XXXX für Sie hat? Was ist da passiert?RI: Können Sie dem Gericht erklären, welche Bedeutung römisch 40 für Sie hat? Was ist da passiert? BF: Ich war damals sehr klein. In unserem Gebiet herrschte Krieg. Wir sind nach XXXX gezogen und haben dort für ca. 7 bis 8 Jahre gelebt. Nachgefragt gebe ich an, dass wir dann wieder in unser Heimatdorf zurückgezogen sind.BF: Ich war damals sehr klein. In unserem Gebiet herrschte Krieg. Wir sind nach römisch 40 gezogen und haben dort für ca. 7 bis 8 Jahre gelebt. Nachgefragt gebe ich an, dass wir dann wieder in unser Heimatdorf zurückgezogen sind. RI Wo liegt XXXX? BF: Das ist eine Vorstadt. Mit dem Auto ist es ca. 1/2 Stunde entfernt. RI: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB. Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)? BF: Nein. Ich habe meine Tazkira vorgelegt. Die anderen Dokumente gehören zu der Beschäftigung, der ich nachgegangen bin. RI: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung? BF: Nein. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mich in Ö auch nicht politisch betätige. RI: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen? BF: Ich habe am 19.08.2014 meine Heimat verlassen. An diesem Tag habe ich mich entschieden, das Land zu verlassen. RI: Welcher Zeitraum liegt zwischem dem Verlassen Ihres Heimatdorfes und dem Verlassen AF? BF: Es war ein langer Weg durch mein Land. Ich habe nicht geachtet darauf, wie lange ich durch mein Land gereist bin. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in AF nur Tage unterwegs war. RI: Laut Ihren Angaben haben Sie Ihre Reise dann noch Pakistan fortgesetzt. Wie war der Reiseweg und wie lange haben Sie sich wo aufgehalten? BF: Ja, ich bin dann nach Pakistan gereist. Ich war ungefähr 11 Monate durch verschiedene Länder, z.B. die Türkei unterwegs, bis ich hier her gekommen bin. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mich für 9 Monate in der Türkei aufgehalten habe. Zur derzeitigen Situation in Österreich: RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte? BF: Nein. RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen. RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den D verstehen können? BF: Ja, ein bisschen. RI: Erzählen sie dem Gericht, was Sie am heutigen Tag gemacht haben. BF: Keine Antwort. RI: Wie sind Sie hierher gekommen? BF: Mit dem Zug. RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden hat, er kann aber nicht auf Deutsch antworten bzw. sehr wenig antworten. Verhandlung wird wieder in Dari geführt. RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht? BF: Ich habe für 4 bis 5 Monate den Deutschkurs besucht. RI. Sie haben hier Bestätigungen über ehrenamtlichen Tätigkeiten bzw. sportlicher Tätigkeit vorgelegt. Wie verständigen Sie sich bei diesen Tätigkeiten mit den Leuten? BF: Ich muss die Sprache lernen. Ich mache die Arbeiten, die anfallen. Wir verständigen uns mit Gesten. RI: Gehen Sie außer der ehrenamtlichen Tätigkeit sonst noch einer regelmäßigen Beschäftigung nach? BF: Ich arbeite in der Gemeinde. RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt? BF: Nein. RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt? BF: Ich habe Kontakt mit meiner Frau per Internet. Nachgefragt zum Kontakt zu meiner restlichen Familie, gebe ich an, dass ich manchmal über Facebook Kontakt zu ihnen habe. RI: Versteht das Gericht das richtig: In dem Gebiet, in dem Ihre Familie lebt, gibt es Internet? BF: Ja, seit ca. zwei Jahren. Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat: RI: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen. BF: Da, wo ich gewohnt habe war ich ein sog. "Volksbeauftrager bzw. Volksvertreter". Ich war für den Straßenbau, die Brücken zuständig. Ich habe dies Arbeiten als Aufseher beaufsichtigt. Diese Arbeiten wurden von europäischen Firmen erledigt. Es gibt Gruppierungen wie die Taliban, viele Oppositionelle, die dagegen sind. Ich habe mit ihnen Probleme bekommen. Es gab eine Auseindersetzung bei meiner Arbeit. Ich hatte auch die Aufsicht bei Präsidentenwahlen. Ich wurde im Zuge einer Auseinandersetzung zusammengeschlagen. Dabei habe ich mein Auge verloren. Ich war noch einige Zeit in AF aufhältig und habe dann AF verlassen. RI: Wann haben Sie begonnen, diese Tätigkeit auszuüben? BF: Das war
- RI: Ab wann haben die Probleme begonnen? BF: Die Probleme haben 2014 begonnen. RI: Können Sie dem Gericht einen genaueren Zeitpunkt (Monat, etc.) nennen, als die Probleme begonnen haben? BF: Das erste Mal war am 17.05.
- RI: Was hat sich an diesem Tag zugetragen? BF: Ich wurde in der Arbeit beschossen. RI: War das die erste Bedrohung, die sie mit den Unbekannten hatten? BF: Ja, das war die erste Bedrohung. Zuvor wurde ich telefonisch bedroht. Diese Bedrohungen habe ich aber nicht ernst genommen. Ich wurde angerufen, habe aber dann meine Nummer gewechselt. Ich wurde aber auch unter meiner neuen Telefonnummer kontaktiert. RI: Ist das richtig, Sie wurden zweimal angerufen? Oder wurden Sie öfter kontaktiert? BF: Sie haben mich einmal angerufen und beim zweiten Mal wurde ich attackiert. Am Telefon wurde ich verbal bedroht. Dann wurde auf mich geschossen und ich wurde verletzt. RI: Sie haben aber gerade gesagt, dass Sie angerufen und bedroht wurden. Daraufhin haben Sie Ihre Telefonnummer geändert. Dann wurden Sie auch unter Ihrer neuen Telefonnummer bedroht. BF: Nein, unter der neuen Nummer wurde ich nicht angerufen. Danach ereignete sich der Vorfall. RI: Wie viel Zeit ist zwischen dem Drohanruf und dem Vorfall vergangen? BF: Es sind ca. 3 bis 4 Tage vergangen. RI: Wie ging es weiter? Es gab den Vorfall. Gab es dann noch etwas? BF: Welchen Vorfall? RI: Wie viele Vorfälle hatte es gegeben? Den Drohanruf und das Schussattentat. Gab es noch weitere Vorfälle? BF: Danach gab es nichts mehr. Ich hielt mich noch einige Zeit in AF auf, bis ich geflohen bin. Ich bin nicht erst nach 2 bis 3 Jahren gegangen. RI: Erzählen Sie dem Gericht, was Sie nach dem Beschuss gemacht haben. BF: Wir waren gerade mit einem Brückenbau beschäftigt. Ich war nicht alleine, es war noch jemand anwesend. Nachgefragt gebe ich an, dass wir mit mir zu dritt waren. Als auf uns geschossen wurde, habe ich mich in einen Graben geworfen. In diesem Graben lag ein Metallstück, das sich in mein Auge gebohrt hat. Es wurde auch mein Bein verletzt. RI: Zu Beginn Ihrer Erzählung haben Sie angegben, dass Sie zusammengeschlagen wurden. Jetzt sagen Sie, dass ein Metallstück sich in Ihr Auge gebohrt hat. Können Sie diesen Widerspruch aufklären? BF: Ich meine damit, dass man mich erwischt hat. Ich meine dieses Schussattentat. RI: Versteht das Gericht das richtig: Sie wurden nicht körperlich attackiert? BF: Nein, ich wurde nicht körperlich attackiert. Die Taliban haben hinter einem Mauerstück hervorgeschossen. Hätten sie mich näher "erwischt", wäre ich getötet worden. RI: Was hat sich außer der Mauer noch befunden, wo sich die Taliban verstecken konnten bzw. haben? BF: Das ist eine parkähnliche Gegend. Es befand sich dort eine Mauer, hinter der sich die Taliban versteckt haben. Wie viele es waren, kann ich nicht angeben. RI: Wie viele Schüsse wurden von den Taliban ungefähr abgegeben? BF: Als sie den ersten Schuss abgegeben haben, warf ich mich in den Graben. Als die "Schießerei" richtig los ging, kann ich nicht angeben, wie viele Schüsse es waren. RI: Hatten Sie den Eindruck, dass diese Schüsse gezielt abgegeben wurden? Haben Sie Einschläge neben sich oder in Ihrer unmittelbaren Nähe vernommen? BF: Sie wollten mich erwischen. Hätten sie mich erwischt, würde ich heute nicht hier sitzen. RI: Können Sie dem Gericht noch die Namen der beiden anderen nennen, die mit Ihnen dort gearbeitet haben? BF: Das war XXXX und der zweite XXXX.BF: Das war römisch 40 und der zweite römisch 40 . RI: Wie verliefen die Drohanrufe der Taliban? Was haben die Taliban zu Ihnen gesagt? BF: Sie sagten mir, dass die Arbeiten, die ich erledige, der Regierung gehören. Die Regierung unterstützt die ausländischen Kräfte wie Amerikaner und Europäer. Sie möchten nicht, dass ich mit diesen Leuten zusammenarbeite. RI: Was haben Sie darauf geantwortet? BF: Ich sagte ihnen, dass es meine Pflicht sei. Es ist eine gute Arbeit und ich tue Gutes für die Menschen. Ich tue niemand etwas Böses an. RI: Wie hat sich der Anrufer vorgestellt? BF: Sie stellen sich nicht vor. Sie setzen sich von dieser Gruppierung mit einem in Verbindung. RI: Was war die Antwort auf Ihre Rechtfertigung? BF: Sie haben "wild" geantwortet. Sie würden mich umbringen, egal wo ich mich aufhalte. RI: Wie weit würden Sie sagen, ist der oder die Schützen von der Stelle, an der Sie gearbeitet haben, entfernt gewesen? BF: Vielleicht etwas mehr als 20 Meter. danebengeschossen? wenn er i graben liegt, warum haben sich Taliban nicht genähert - müssten wohl kaum mit erwiderung des feuers rechnen RI: Sieht das Gericht das richtig: Sie waren in Deckung, es fielen weitere Schüsse. Plötzlich war es still. BF: Wir haben auf einer kleinen Brücke gearbeitet. Als die Schüsse kamen, habe ich mich in den Graben geworfen. Die Schüsse folgten. Ich wurde in die Klinik gebracht. RI: Wie lange waren Sie in der Klinik? BF: In der Klinik war ich ca. eine Stunde. Ich war nicht ganz bei Bewusstsein. Deshalb kann ich keine genauen Angaben machen. RI: Nach dieser Stunde sind Sie nach Hause zurückgekehrt? BF: Ja, die haben mich nach Hause mitgenommen. RI: Wie lange haben Sie sich dann noch zu Hause aufgehalten, bis Sie AF verlassen haben? BF: Ich war noch einige Zeit zu Hause. RI: Wie lange war das (Tage, Wochen, Monate)? BF: Es war ca. ein Monat. Genau weiß ich es nicht. RI: Gab es in diesem Monat noch Vorfälle? BF: Nein. RI: Haben Sie in diesem Monat noch für die Organisation gearbeitet? BF: Nein. RI: Ist das richtig: Sie haben Ihre Aufgaben als Volksvertreter nach diesem Attentat dann nicht mehr wahrgenommen? BF: Ich konnte die Arbeit nicht mehr erledigen, da die Sache mit meinem Auge passiert war. Bei den Wahlen bin ich hingegangen, als die ersten Wahlen vorbei waren. Die erste Wahl war am 05.04.2014, die zweite war am 14.06.
- Bei der zweiten Wahl war ich dabei. trotz der vorfälle? Nachgefragt gebe ich an, dass ich die zweite Wahl beaufsichtigt habe. Es war nur meine Aufgabe, die Leute zu beaufsichtigen. Neuerlich nachgefragt gebe ich an, dass ich dort noch einige Zeit gearbeitet habe, und zwar solange, bis ich hierher gekommen bin. Ich habe meine Tätigkeit im Straßenbau aber nicht wieder aufgenommen, da ich ja am Auge und am Bein verletzt war. RI: Vorhalt: Vor dem BFA haben Sie ausgesagt, dass Sie auf die Frage, wie viel Zeit zwischen dem Vorfall und Ihrer Ausreise verging, geantwortet haben, dass Sie am nächsten Tag Ihr Zuhause verlassen haben. AF als Ganzes haben Sie nach 3 Tagen verlassen. Danach müssten Sie AF ja ca. im Mai 2014 verlassen haben. Jetzt sagen Sie, dass Sie noch mehrere Wochen zu Hause verblieben sind. Können Sie diesen Widerspruch erklären? BF: Wann habe ich das gesagt? RI: Das war bei der Niederschrift vom BFA am 24.05.
- Ihnen wurde die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben es mit Ihrer Unterschrift bestätigt. BF: Es kann sein, dass ich das gesagt habe. Vielleicht wurde es aber auch falsch protokolliert. RI: In der EB haben Sie am 15.07.2015 angegeben, auf die Frage, wann Sie Ihren Heimatstaat verlassen haben, vor ca. 2 Monaten mit dem PKW. Es ergäbe sich daher Mai
- Das ist ebenfalls ein Widerspruch. Was sagen Sie dazu? BF: Ich war sehr müde und lange unterwegs. Unterwegs fand ich keinen Schlaf. Ich wusste nicht einmal, was ich eine Stunde zuvor gegessen habe. RI: Sie erwähnten eine Dorfvorsteher. Wie heißt er? BF: Er heißt XXXX.BF: Er heißt römisch 40 . RI: Ist der Dorfvorsteher noch immer Dorfvorsteher? BF: Ja. RI: Zu dem Bestätigungsschreiben: In der Übersetzung wird ein XXXX genannt. Das ist aber ein anderer als von Ihnen genannte Name.RI: Zu dem Bestätigungsschreiben: In der Übersetzung wird ein römisch 40 genannt. Das ist aber ein anderer als von Ihnen genannte Name. BF: Beide, nämlich XXXX und XXXX sind Dorfvorsteher.BF: Beide, nämlich römisch 40 und römisch 40 sind Dorfvorsteher. RI: Die Vorfälle waren am 17.05.
- Sie waren dann noch mehrere Wochen bzw. bis August im Heimatdorf aufhältig. Es ist nichts geschen und Sie waren auch noch Wahlbeobachter. Sie sind im August 2014 ausgereist. Bleiben Sie nun bei diesen Angaben? BF: Ich war im
- Monat noch als Wahlaufseher tätig. Aber dadurch, dass ich mit meinem Auge Schwierigkeiten habe, konnte ich keine anderen Arbeiten mehr erleidigen. Am 19.08.2014 habe ich das Land verlassen. RI: Dadurch, dass Sie diese Arbeiten eingestellt haben, haben Sie den Aufforderungen der Taliban ja Folge geleistet. Sie wurden für 3 Monate auch nicht weiter bedroht, verfolgt etc. und haben im August 2014 das Land verlassen. Was war das fluchtauslösende Ereignis, dass Sie im August AF verlassen haben? BF: Ich habe noch weiterhin als Wahlaufseher gearbeitet. Anstrengede und durchgehende Arbeiten konnte ich nicht machen. Als Aufseher habe ich weiterhin gearbeitet. RI: Das war nur eine Tätigkeit an einem Tag, dem Wahltag im Juni. Nach dieser Tätigkeit ist offenbar nichts mehr passiert. Stimmt das? BF: Ja, aber die Taliban sind gegen diese Art von Tätigkeiten. Sie wollen nicht, dass man mit Auländern arbeitet. RI: Wie viel habe Sie für Ihre Tätigkeiten verdient und wie wurden Sie bezahlt? BF: Ich hatte kein regelmäßiges monatliches Einkommen. Ich habe von der Regierung kein Gehalt erhalten. Die Dorfbewohner haben gesammelt und in verschiedenen Zeitabschnitten gegeben. Manchmal war es alle zwei Monate. Ich hatte keine Anspruch darauf. Sie haben freiwillig bezahlt. RI: Waren das größer Summen oder Anerkennungsbeträge? BF: Es war sehr wenig. Man konnte davon nicht seine Familie ernähren. RI: Haben Sie sich an Behörden oder den Dorfvorsteher betreffend der Drohanrufe bzw. des Schussattentates gewandt. Haben Sie sich beschwert? BF: Wo soll ich mich beschweren? RI: Der Dorfvorsteher hat sich engagiert und war der Vermittler. BF: Er wusste davon, konnte aber nichts dagegen tun. RI: Sie haben gesagt, dass die Zuwendungen sehr wenig waren und Sie darauf nicht angewiesen waren? BF: Ich habe es nicht wegen der Bezahlung gemacht, sondern aus Überzeugung. RI: Wieso haben Sie sich dazu entschlossen, AF zu verlassen, wenn Sie doch durch bloße Aufgabe der Tätigkeit den Forderungen der Taliban nachgekommen wären? BF: Ich konnte es mit meinem Gewissen nicht vereinbaren. Das gehört zur Menschlichkeit, die Arbeit zu erledigen. Ich hatte keine weiteren Ziele. Was sollte ich in AF noch machen? RI: Zum Bestätigungsschreiben: Laut Aussage Ihres Vertreters würden Sie die Personen teilweise kennen. Wer hat für Sie die Schreiben ausgestellt und wie ist es dazugekommen? BF: Mein Bruder ging hin. Ich kenne zwei von den vieren, die unterschrieben haben, nicht persönlich. Als ich hierher gekommen bin, sind diese Personen dann zuständig geworden. Ich kenne sie nicht. Erst nachdem ich hierher gekommen bin. RI: Bei diesem Schussattentat waren noch zwei weitere Arbeiter anwesend. Was ist mit ihnen passiert? BF: Sie waren im Graben und haben dort gearbeitet. Nachgefragt gebe ich an, dass diesen beiden nichts passiert ist. Sie waren es, die mich in die Klinik gebracht haben. Ich hatte danach keinen Kontakt mehr zu ihnen. RI: Zu welcher Tageszeit hat das Attentat stattgefunden? BF: Das muss ungefähr 10:00 Uhr Vormittag gewesen sein. RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt, theoretisch gesagt, wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? BF: Ich habe Angst um mein Leben. RI: Meinen Sie, dass die Taliban Sie noch immer suchen, bedrohen und umbringen würden, auch wenn Sie ihrer vorherigen Tätigkeit nicht mehr nachgehen? BF: Jetzt mehr als vorher. Es ist bekannt, wo ich mich befinde. Sie fragen sich, warum ich gegangen bin, was ich dort gemacht habe. RI gibt BFV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen. BFV: Ist Ihr Dorf jetzt unter der Kontrolle von den Taliban? BF: Zur Hälfte ja und nein. Nachts ist mein Dorf unter Kontrolle der Taliban, tagsüber nicht. BFV: Haben Sie eine Erklärung, warum die Taliban aufgehört haben, zu schießen? BF: Auf mich? BFV: Ja, in der Situation wurde mehrmals geschossen und plötzlich hörten die Schüsse auf. BF: Wie viele Schüsse gefallen sind, weiß ich nicht. Ich glaube aber, dass, als ich in den Graben fiel, sie davon ausgegangen sind, dass ich erwischt wurde. BFV: Ich wollte anmerken, dass der BF betreffend seine Angaben zur Ausreise dieselben Angaben gemacht hat wie heute. Das BFA hat keine näheren Fragen dazu gestellt. BF: Ich glaube aber, dass ich das genauso gesagt habe. Ich kann aber auch Fehler machen. Aber die Vorfälle habe ich nur wahrheitsgemäß geschildert. BFV: Ich gehe davon aus, dass der BF die Wahrheit gesagt hat. Nach den heutigen Angaben würde es die Angaben des BF verschlechtern. RI: Haben Sie noch eine sichtbare Narbe von der Verletzung? BF: Ja. Der BF zeigt die Narbe. RI: Im Befund vom 01.06.2017 steht, dass Sie von einem Stein getroffen wurden. BF: Es kann sein, dass der Dolmetscher, der ein Freund von mir ist, es falsch übersetzt hat. Sein Deutsch ist nicht so gut. Er hat teilweise in Englisch übersetzt. [...] BFV: Zu UNHCR: Den Richtlinien von UNHCR und auch den späteren Anmerkungen ist zu entnehmen, dass Personen, die mit der Regierung zusammenarbeiten, einen erhöhtem Risiko ausgesetzt sind, von den Taliban verfolgt zu werden. Wie das bisherige Verfahren zeigt, hat sich auch der BF in seinem Heimatbezirk zusammen mit den dortige Behörden für die Bevölkerung eingesetzt und an von der Regierung und ausländischen Hilfsorganistaition geförderten Projekten mitgearbeitet. Dies nicht nur in einer untergeordneten Stellung, sondern auch dahingehend, dass er in einer aufsehenden Tätigkeit beschäftigt war. Zur Stellungnahem von Dr. RASULY: In seiner Stellungnahme wird bestätigt, dass solche Personen besonders gefährdet sind. Wenn Dr. RASULY erörtert, dass Personen gefährdet sind, die den Taliban Schaden zufügen, so möchte ich anmerken, dass die Tätigkeit des BF möglicherweise nicht zum direkten Schaden von einzelnen Taliban geführt hat, jedenfalls aber wird das Image der Taliban als Organisation, die für die Interessen der Bevölkerung eintritt, genau durch solche Projekte beeinträchtigt. Dies zeigt sich auch darin, dass die Taliban Infrastrukturprojekte permanent torpetieren. Dazu verweise ich auf die allgemeinen Länderfeststellungen. Zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative verweise ich zunächst auf das Vorbringen in der Beschwerde und möchte ergänzend noch eine Stellungnahme des Europapalaments anführen, die die Mitgliedstaaten auffordert, aufgrund der in ganz AF herrschenden schlechten Sicherheitslage niemand nach AF zuverbringen ist. Ich verweise insbesondere auf die Punkte 7, 8 und
- BFV führt weiters aus, dass dem Protokoll beim BFA zu entnehmen ist, dass sein Dorfvorsteher auch mit einer europäischen Organisation zusammengearbeitet hat. Diese heißt meines Wissens "XXXX" und ist nach Angabe auf deren Hompage zumindest im Jahr 2014 in der Provinz Faryab, Distrikt XXXX tätig. Die Homepage ist unter XXXX zu finden."BFV führt weiters aus, dass dem Protokoll beim BFA zu entnehmen ist, dass sein Dorfvorsteher auch mit einer europäischen Organisation zusammengearbeitet hat. Diese heißt meines Wissens "XXXX" und ist nach Angabe auf deren Hompage zumindest im Jahr 2014 in der Provinz Faryab, Distrikt römisch 40 tätig. Die Homepage ist unter römisch 40 zu finden."
- Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: * Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 15.07.2015 und der Einvernahme vor dem BFA am 24.05.2017 sowie die Beschwerde vom 28.09.2017 * Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) * Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 15.01.2018 * Einsicht in die vom BF vorgelegten Schriftstücke * Einsichtnahme in folgende in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom BVwG zusätzlich eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF: o Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat (Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017) o Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom April 2016 sowie Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern vom Dezember 2016 o Feststellungen zu den ethnischen Minderheiten in Afghanistan (Usbeken) o gutachterliche Stellungnahme des Ländersachverständigen für Afghanistan Dr. Sarajuddin RASULY zum Vorbringen eines Beschwerdeführers, er habe für eine Regierungsorganisation gearbeitet und werde deshalb von den gegen diese kämpfenden Taliban verfolgt (eingebracht in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 13.06.2012 im Verfahren C15 410.319-1/2009)
- Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen: 3.
- Zur Person des BF: 3.1.
- Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken und bekennt sich zum islamischen Glauben. Die Muttersprache des BF ist Usbekisch, er spricht auch Dari, Türkisch und ganz wenig Deutsch.3.1.
- Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken und bekennt sich zum islamischen Glauben. Die Muttersprache des BF ist Usbekisch, er spricht auch Dari, Türkisch und ganz wenig Deutsch. Der BF ist verheiratet, hat zwei Kinder und stammt aus dem Dorf XXXX, Provinz Faryab. In seinem Heimatdorf sind noch seine Eltern, zwei seiner drei Brüder, seine Frau und seine Kinder aufhältig, ferner befinden sich noch drei Schwestern sowie eine ungenannte Anzahl an Onkeln, Tanten und Cousins bzw. Cousinen in Afghanistan. Die Eltern des BF verfügen über ein Haus und eine Landwirtschaft. Des Weiteren betreibt der Vater einen Holzhandel, die Brüder arbeiten als Tagelöhner und helfen dem Vater beim Holzverkauf.Der BF ist verheiratet, hat zwei Kinder und stammt aus dem Dorf römisch 40 , Provinz Faryab. In seinem Heimatdorf sind noch seine Eltern, zwei seiner drei Brüder, seine Frau und seine Kinder aufhältig, ferner befinden sich noch drei Schwestern sowie eine ungenannte Anzahl an Onkeln, Tanten und Cousins bzw. Cousinen in Afghanistan. Die Eltern des BF verfügen über ein Haus und eine Landwirtschaft. Des Weiteren betreibt der Vater einen Holzhandel, die Brüder arbeiten als Tagelöhner und helfen dem Vater beim Holzverkauf. Der BF hat in Afghanistan nach seinen Angaben ca. drei bis vier Jahre eine Schule besucht und den Beruf des Maurers erlernt. Ferner hat er als Holzhändler im Betrieb seines Vaters gearbeitet. Seine Familie hatte im Herkunftsstaat keine finanziellen Probleme, die finanzielle Lage wurde vom BF als normal bezeichnet. 3.1.
- Die näheren Angehörigen des BF befinden sich noch immer in dessen Heimatort. Laut Angaben des BF besteht zu ihnen Kontakt, meist über Facebook. 3.1.
- Der BF ist bezüglich seiner Sehkraft eingeschränkt. Er sieht auf dem linken Auge nichts, das rechte Auge ist jedoch in Ordnung. Hinweise auf lebensbedrohende oder schwerwiegende Krankheiten haben sich keine ergeben. Der BF ist im erwerbsfähigen Alter und hat Berufserfahrung als Maurer, Fliesenleger und Holzhändler. Er hat laut seinen Angaben auf seiner Reise nach Europa während eines neunmonatigen Aufenthalts in der Türkei trotz seiner eingeschränkten Sehkraft auf einer Baustelle und als Fliesenleger gearbeitet. 3.1.
- Der BF verließ nach seinen Angaben Afghanistan im Jahre 2014 bzw. 2015 (zu den diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen siehe unten Punkt 4.2.) und stellte am 13.07.2015 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 3.1.
- Der BF hält sich seit Juli 2015 in Österreich auf und spricht nur wenig Deutsch, obwohl er bereits einen Deutschkurs besucht hat. Er hat gemeinnützig gearbeitet (Durchführung von Hilfstätigkeiten für eine Gemeinde) und übt in seiner Freizeit sportliche Aktivitäten bei einem Stockschützenverein aus. Der BF lebt in einer Unterkunft für Asylwerber und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF hat in Österreich keine Verwandten und ist strafrechtlich unbescholten. 3.
- Zu den Fluchtgründen des BF: 3.2.
- Der BF hat sein Vorbringen, dass er aufgrund seiner Tätigkeit für eine Organisation der Regierung und als Wahlbeobachter von Taliban bedroht und attackiert worden wäre, nicht glaubhaft gemacht. 3.2.
- Der BF wurde nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert, ist nicht vorbestraft und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. 3.2.
- Grund für die Ausreise des BF aus seinem Herkunftsstaat waren die dortige unsichere persönliche und allgemeine Situation und die Suche nach besseren - auch wirtschaftlichen - Lebensbedingungen im Ausland. 3.
- Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat: 3.3.
- Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen - etwa durch die Bedrohung durch Taliban - ausgesetzt wäre. 3.3.
- Der BF ist im erwerbsfähigen Alter und männlich. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, hat der BF im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst bekannt geworden. 3.3.
- Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Herkunftsprovinz, insbesondere in den Städten Kabul oder Mazar-e Sharif, droht dem BF kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Er läuft nicht Gefahr, in Kabul oder Mazar-e Sharif grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Bei einer Rückkehr kann er mit finanzieller Hilfe seiner Familie, die noch immer im Heimatdorf aufhältig ist und einen Holzhandel betreibt, rechnen. Mit dieser Unterstützung ist ihm der Aufbau einer Existenzgrundlage in den Städten Kabul bzw. insbesondere Mazar-e Sharif, welches nur ca. 300 Kilometer (bzw. vier Stunden Autofahrt) von seinem Heimatort XXXX entfernt ist, möglich. Seine Existenz könnte er in diesen Städten - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern, wobei seine eingeschränkte Sehkraft keinen Hinderungsgrund für die Aufnahme einer solchen Tätigkeit darstellt, zumal er während seines Aufenthalts in der Türkei trotz der Erblindung des linken Auges auf einer Baustelle und als Fliesenleger arbeiten konnte. Er ist auch in der Lage, in den Städten Kabul oder Mazar-e Sharif eine einfache Unterkunft zu finden. Der BF hat zunächst auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.3.3.
- Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Herkunftsprovinz, insbesondere in den Städten Kabul oder Mazar-e Sharif, droht dem BF kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Er läuft nicht Gefahr, in Kabul oder Mazar-e Sharif grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Bei einer Rückkehr kann er mit finanzieller Hilfe seiner Familie, die noch immer im Heimatdorf aufhältig ist und einen Holzhandel betreibt, rechnen. Mit dieser Unterstützung ist ihm der Aufbau einer Existenzgrundlage in den Städten Kabul bzw. insbesondere Mazar-e Sharif, welches nur ca. 300 Kilometer (bzw. vier Stunden Autofahrt) von seinem Heimatort römisch 40 entfernt ist, möglich. Seine Existenz könnte er in diesen Städten - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern, wobei seine eingeschränkte Sehkraft keinen Hinderungsgrund für die Aufnahme einer solchen Tätigkeit darstellt, zumal er während seines Aufenthalts in der Türkei trotz der Erblindung des linken Auges auf einer Baustelle und als Fliesenleger arbeiten konnte. Er ist auch in der Lage, in den Städten Kabul oder Mazar-e Sharif eine einfache Unterkunft zu finden. Der BF hat zunächst auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. 3.3.
- Der BF kann die Hauptstadt Kabul und die Stadt Mazar-e Sharif - über Kabul - von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen. 3.
- Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zusätzlich in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen: 3.4.
- Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 21.12.2017, Schreibfehler teilweise korrigiert): Politische Lage: Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.) und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.01.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.) und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.01.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.01.2017), nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.01.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.01.2017), nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.01.2017). Parlament und Parlamentswahlen: Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.01.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.04.2016 vgl. auch: CRS 12.01.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.04.2016 vergleiche auch: CRS 12.01.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.04.2016). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge zum Teil über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016). Parteien: Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einigen von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, das von allen Parteien verlangte, sich neu zu registrieren, und zum Ziel hatte, ihre Anzahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber anscheinend nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015). Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder ein Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016). Friedens- und Versöhnungsprozess: Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG): Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.09.2016) unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.01.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.09.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.09.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.01.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.09.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 04.02.2017). Sicherheitslage: Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.01.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint Einzelberichten zufolge auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.02.2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). Mit Stand September 2016 schätzt die Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.01.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 05.01.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: Intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen den Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: Intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen den Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen: Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im dritten Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.01.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal an: Zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit fünf von sechs Distrikten und Helmand mit acht von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.01.2017). Rebellengruppen: Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin, durch Bedrohungen, Entführungen und gezielte Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistische Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive: Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstützte Regierung zu vertreiben (Reuters 12.04.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD 12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitige Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. Hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand wie einst Mansour (Reuters 27.01.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.05.2016; vgl. auch: The National 13.01.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.05.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.05.2016; vergleiche auch: The National 13.01.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.05.2016; vergleiche auch: The National 13.01.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.01.2017), und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.05.2016). Haqqani-Netzwerk: Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.01.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban - dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.05.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.01.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul -,Operationen durchzuführen; es finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus - wahrscheinlich, um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.01.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit, eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.01.2017). Al-Qaida: Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.01.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Camp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.01.2017; vgl. auch: FP 02.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 02.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.01.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzentrierte und nicht, wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.04.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.01.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Camp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.01.2017; vergleiche auch: FP 02.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 02.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.01.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzentrierte und nicht, wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.04.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG): Siehe oben unter "Friedens- und Versöhnungsprozess". IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh - Islamischer Staat: Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 03.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 03.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen, die Gruppe wird von den Ansäßigen jedoch großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansäßigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verlusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 03.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen, die Gruppe wird von den Ansäßigen jedoch großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansäßigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verlusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.10.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.01.2017). Drogenanbau und Gegenmaßnahmen: Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen auch weiterhin den Aufstand und kriminelle Netzwerke (USDOD 12.2016). Laut einem Bericht des afghanischen Drogenbekämpfungsministeriums vergrößerte sich die Anbaufläche für Opium um 10% im Jahr 2016 auf etwa 201.000 Hektar. Speziell in Nordafghanistan und in der Provinz Badghis verstärkte sich der Anbau: Blaumohn wächst in 21 der 34 Provinzen im Vergleich zum Jahr 2015, wo nur 20 Provinzen betroffen waren. Seit dem Jahr 2008 wurde zum ersten Mal von Opiumanbau in der Provinz Jawzjan berichtet. Helmand bleibt mit 80.273 Hektar (40%) auch weiterhin Hauptanbauprovinz, gefolgt von Badghis, Kandahar und der Provinz Uruzgan. Die potenzielle Opiumproduktion im Jahr 2016 macht insgesamt 4.800 Tonnen aus - eine Steigerung von 43% (3.300 Tonnen) im Gegensatz zum Jahr
- Die hohe Produktionsrate kann einer Steigerung des Opiumertrags pro Hektar und eingeschränkten Beseitigungsbemühungen aufgrund von finanziellen und sicherheitsrelevanten Ressourcen zugeschrieben werden. Hauptsächlich erhöhten sich die Erträge aufgrund von vorteilhaften Bedingungen, wie z.B. des Wetters und nicht vorhandener Pflanzenkrankheiten (UN GASC 17.12.2016). Zivile Opfer: Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 01.
- und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation war weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED) und gezielten und willkürlichen Tötungen (UNAMA 06.02.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 06.02.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivile Opfer (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
- In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffen auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte) sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 06.02.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfe zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% zivile Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 06.02.2017). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte: Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an - nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.02.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Internationalen Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 09.02.2017); im April 2015 wurden fünf Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.04.2015). Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 09.09.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürger/innen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzuführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Distrikt Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 21 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28 Andere Vorfälle 3 Insgesamt 151 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 01.09.2015 - 31.05.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 5 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 161 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 01.09.
- - 31.05.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.01.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.01.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.01.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 08.02.2017; Khaama Press 10.01.2017; Tolonews 04.01.2017a; Bakhtar News 29.06.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.07.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 04.01.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 02.01.2017; vgl. auch: UNAMA 06.02.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 02.01.2017; vergleiche auch: UNAMA 06.02.2017). Grundversorgung und Wirtschaft: Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
- von 188 Plätzen (UNDP 2016; vgl. auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und [schwachen] Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.04.2016).Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
- von 188 Plätzen (UNDP 2016; vergleiche auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und [schwachen] Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.04.2016). Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011 stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenz von der Landwirtschaft abhängig ist (WB 02.05.2016). Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringen Ausbildungsstandes der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 11.2016). Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt. Als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, die Privatinvestitionen schwächte, verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten (IMF 13.4.2016). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP (2015: 19,2 Milliarden USD laut Weltbank) hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 11.2016). Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen sowie Gewalt sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe (WB 02.05.2016). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken (AA 11.2016). Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis. Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus. Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 11.2016). Projekte der afghanischen Regierung: Im September 2016 fiel der Startschuss für das "Citizens' Charter National Priority Program"; dieses Projekt zielt darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu erhöhen, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden. Die erste Phase des Projektes hat ein Drittel der 34 Provinzen zum Ziel; die vier Städte Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar sind Schwerpunkt des städtischen Entwicklungsprogrammes, welche als erste behandelt werden sollen. In der ersten Phase sollen 8,5 Millionen Menschen erreicht werden, mit dem Ziel, 3,4 Millionen Menschen sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, die Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern, Bildung, Landstraßen, Elektrizität, sowie die Zufriedenheit zu steigern und das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu erhöhen. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Menschen mit Behinderung, arme Menschen und Frauen besser zu integrieren (WB 10.10.2016). Medizinische Versorgung: Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 9.2016). Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung Artikel 52 (Max Planck Institute 27.01.2004)]. Im regionalen Vergleich fällt die medizinische Versorgung weiterhin drastisch zurück (AA 9.2016). Dennoch hat das afghanische Gesundheitssystem in der letzten Dekade ansehnliche Fortschritte gemacht (The World Bank Group 10.2016; vgl. auch: AA 9.2016). Dies aufgrund einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter fünf Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel (The World Bank Group 10.2016).Im regionalen Vergleich fällt die medizinische Versorgung weiterhin drastisch zurück (AA 9.2016). Dennoch hat das afghanische Gesundheitssystem in der letzten Dekade ansehnliche Fortschritte gemacht (The World Bank Group 10.2016; vergleiche auch: AA 9.2016). Dies aufgrund einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter fünf Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel (The World Bank Group 10.2016). Die medizinische Versorgung leidet trotz erkennbarer und erheblicher Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (vor allem Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 9.2016). Erhebliche Fortschritte der letzten Dekade sind: Die Mütter- und Kindersterblichkeitsrate hat sich signifikant reduziert; die Sterberate von Kindern unter fünf Jahren ist von 257 auf 55 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 165 auf
- Die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebendgeburten gesunken (WB 02.11.2016). Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.
- Die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten verbesserte sich von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr
- Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstalten mit weiblichem Personal (WB 02.11.2016). Bei 34% der Geburten war ausgebildetes Gesundheitspersonal anwesend. Schätzungen der UN Population Division zufolge verwenden 23% der Frauen in gebärfähigem Alter moderne Methoden der Empfängnisverhütung (USDOS 13.04.2016). Krankenkassen und Gesundheitsversicherung: Es gibt keine staatliche Krankenkasse, und die privaten Anbieter sind überschaubar und teuer, somit für die einheimische Bevölkerung nicht erschwinglich. Die staatlich geförderten öffentlichen Krankenhäuser bieten ihre Dienste zwar umsonst an, jedoch sind Medikamente häufig nicht verfügbar, und somit muss bei privaten Apotheken von den Patient/innen selbst bezahlt werden. Untersuchungen, Labortests sowie Routine Check-Ups sind in den Krankenhäusern umsonst (IOM 21.09.2016). Da kein gesondertes Verfahren existiert, haben alle Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Physisch und geistig Behinderte sowie Opfer von Missbrauch müssen eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung sicherstellen. Für verschiedene Krankheiten und Infektionen ist medizinische Versorgung nicht verfügbar. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten geboten werden, welche zudem meist einen Mangel an Ausstattung und Personal aufweisen. Diagnostische Ausstattungen wie Computer Tomographie sind in Kabul (eine in Kabul) verfügbar (IOM 2016). Medikamente: Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes (IOM 2016). Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt, alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 13.04.2016). Beispiele für Behandlung psychischer Fälle in Afghanistan: In öffentlichen und privaten Kliniken ist beispielsweise paranoide Schizophrenie behandelbar. Die Behandlung in privaten Kliniken ist für Menschen mit durchschnittlichem Einkommen nicht leistbar. In öffentlichen Krankenhäusern müssen die Patient/innen nichts für ihre Aufnahme bezahlen. Die Patient/innen müssen ihre Medikamente in außenstehenden Apotheken kaufen (IOM 11.10.2016). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn Patient/innen kein unterstützendes Familienumfeld haben. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 9.2016). Krankenhäuser in Afghanistan: Eine begrenzte Zahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e-Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Um Zugang zu erhalten, benötigt man die afghanische Nationalität (Ausweis/Tazkira). Man kann sich mit seinem Ausweis in jedem afghanischen Krankenhaus registrieren und [wird] je nach gesundheitlicher Beschwerde einem Arzt zugewiesen werden. Sollten Operation und Krankenhausaufenthalt nötig sein, wird dem Patienten in dem Krankenhaus ein Bett zur Verfügung gestellt (IOM 2016). In Kandahar eröffnete eine pädiatrische Abteilung im Mirwais Krankenhaus, mit dem Ziel, die extrem hohe Säuglingssterberate zu reduzieren: unter anderem verdoppelte sich die Zahl der Säuglingsschwestern; die neue Brutkasteneinheit unterstützt die Spezialist/innen der Neonatalogie (The Guardian 01.12.2016). [...] Beispiele für Nichtregierungsorganisationen vor Ort: Ärzte ohne Grenzen (MSF): In Helmand besteht das größte Krankenhaus im südlichen Afghanistan, das von Ärzten ohne Grenzen (MSF) geführt wird. Als eines der wenigen Krankenhäuser in der Provinz hat das Krankenhaus 300 Betten. Etwa 700 afghanische Mitarbeiter/innen und 25 Ausländer/innen arbeiten in den Abteilungen des Krankenhauses, zu diesen zählen unter anderem die Pädiatrie, die Intensivmedizin, die Orthopädie, Erste Hilfe und Operationen. Die Behandlung in diesem Krankenhaus ist kostenfrei, sofern man es schafft, einen Platz zu bekommen (Time 31.08.2016). Das Komitee des internationalen Roten Kreuz (ICRC): Zugang zu Gesundheitsbehandlung bleibt schwierig in jenen Gegenden, in denen die Sicherheitslage schwach ist. Das ICRC: -Strichaufzählung stellt medizinische Unterstützung dem staatlich geführten Sheberghan Krankenhaus im Norden und dem regionalen Mirwais Krankenhaus im Süden zur Verfügung -Strichaufzählung stellt technische und finanzielle Unterstützung für 47 ARCS Kliniken (Afghan Red Crescent Society) und lokalen Freiwilligen, die Menschen in Konfliktgebieten medizinische Hilfe anbieten, zur Verfügung -Strichaufzählung stellt auf Anfrage medizinische Arzneiwaren jenen Krankenhäusern zur Verfügung, in denen Massenverletzte sind -Strichaufzählung unterstützt im Süden das Betreiben eines Taxidienstes, der Verwundete in Krankenhäuser bringt -Strichaufzählung sendet medizinische Ausrüstungen in jene Konfliktgegenden, um Notfälle zu behandeln -Strichaufzählung betreibt sieben physikalische Rehabilitationszentren (diese werden oftmals als orthopädische Zentren in Afghanistan bezeichnet), in diesen werden Rehabilitation und soziale Integration für tausende Menschen mit Amputationen oder anderen Behinderungen angeboten -Strichaufzählung bildet Physiotherapeut/innen aus, die Menschen mit Rückenmarkverletzungen zu Hause besuchen (ICRC 02.09.2016). -Strichaufzählung Telemedizinprojekt durch den Mobilfunkanbieter Roshan: Das Telemedizinprojekt verbindet Ärzte in ländlichen Gegenden mit Spezialist/innen im französischen Kindermedizininstitut in Kabul und dem Aga Khan Universitätskrankenhaus in Pakistan. Durch eine Hochgeschwindigkeits-Videoverbindung werden arme Patient/innen auf dem Land von Expert/innen diagnostiziert. Die von Roshan zur Verfügung gestellte Technologie ermöglicht es afghanischen Ärzten im Institut zudem, durch komplizierte Behandlungen geleitet zu werden, für die sie sonst nicht die Expertise hätten (Good Impact 17.12.2016). Rückkehr: Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.01.2017); viele von ihnen sind laut Internationalem Währungsfonds (IMF) hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling, in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.01.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR -, sich in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016). IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.01.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlingen, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt (Khaama Press 17.01.2017). Afghanische Rückkehrer/innen, afghanische Flüchtlinge und nicht registrierte Afghan/innen: Pakistan: Pakistan hat seit 1978 nicht weniger als eine Million Afghan/innen beherbergt. In den Jahren 1986 bis 1991 waren etwa drei Millionen Flüchtlinge in Pakistan. Zwischen 2002 und 2015 unterstützte UNHCR 3,9 Millionen Afghan/innen bei der Rückkehr. Der Großteil davon kehrte bis Ende 2008 zurück, danach ging die Rückkehrr