Obsah (5)
§ 20§ 19§ 3§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.03.2018 GeschäftszahlW251 2156906-1 SpruchW251 2156906-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika
igte islamische-somalische Gesellschaft entsteht. 1991 sei es zu einem Angriff der Familie im Haus des Großvaters gekommen, mithilfe der somalischen Soldaten habe der Großvater mit dem Beschwerdeführer nach XXXX fliehen können. Der Beschwerdeführer werde jedoch auch aus religiösen Gründen diskriminiert und verfolgt, da er der Lehre des Sufismus angehöre. Der Beschwerdeführer sei deshalb bereits mehrfach von reaktionären Islamisten angefeindet worden. Sein Großvater habe auch das erste Kapitel des Korans zu friedvoll übersetzt. Deshalb sei die Familie des Beschwerdeführers bereits mehrfach bedroht worden. Der Beschwerdeführer und seine Familie haben oft den Wohnort wechseln müssen, da sich diese vor radikal-islamistischen Anhängern verstecken mussten. Dass der Beschwerdeführer noch nicht von der Al Shabaab bedroht worden sei, sei lediglich eine glückliche Fügung.5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er dem Clan der Ashraf angehöre der auf Grund seiner hellen Hautfarbe diskriminiert werde, bereits sein Großvater habe aus Gründen der Rasse, der "religiösen Clanzugehörigkeit" sowie der politischen Einstellung aus Somalia flüchten müssen. Auch habe die Heirat seiner Frau zu vielen weiteren ethnischen Problemen geführt. Seine Frau würde den Madhiban angehören, sei aber von einer Familie der Darod adoptiert und von dieser sklavenähnlich behandelt worden. Der Adoptivvater seiner Ehefrau (in weiterer Folge Schweigervater) habe den Beschwerdeführer in Jigjiga getroffen und dem Beschwerdeführer gesagt, dass er als Angehöriger der Ashraf nicht gut genug sei. Der Schwiegervater habe die Ehefrau des Beschwerdeführers an einen unbekannten Mann unter Zwang verheiraten wollen. Der Beschwerdeführer sei vom Schwiegervater mit dem Umbringen bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei auch vom Schwiegervater bei der Polizei in römisch 40 wegen Diebstahl angezeigt worden, sodass der Beschwerdeführer in römisch 40 auch staatlicher Verfolgung ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer sei nach Addis Abeba geflüchtet. Im Jahr 2013 sei er nach Mogadischu gegangen um seinen Vater um Hilfe zu bitten. Dieser habe sich mit dem Schwiegervater getroffen um eine "offizielle" Eheschließung vorzubereiten. Der Schweigervater habe gedroht, dass die Frau des Beschwerdeführers und das ungeborene Kind durch Steinigung sterben müssten. Die Familie seiner Frau sei im Drogenhandel tätig und daher sehr einflussreich. Der Beschwerdeführer sei auch aus politischen Gründen bedroht, da sein Vater seine Mutter verlassen habe und die Familie seiner Mutter seine Mutter verstoßen habe. Er habe die ersten Jahre in Mogadischu mit seiner Mutter bei seinem Großvater väterlicherseits verbracht. Der Großvater sei ein religiöser Berater unter römisch 40 gewesen, der gewährleisten wollte, dass keine radikale sondern eine
igte islamische-somalische Gesellschaft entsteht. 1991 sei es zu einem Angriff der Familie im Haus des Großvaters gekommen, mithilfe der somalischen Soldaten habe der Großvater mit dem Beschwerdeführer nach römisch 40 fliehen können. Der Beschwerdeführer werde jedoch auch aus religiösen Gründen diskriminiert und verfolgt, da er der Lehre des Sufismus angehöre. Der Beschwerdeführer sei deshalb bereits mehrfach von reaktionären Islamisten angefeindet worden. Sein Großvater habe auch das erste Kapitel des Korans zu friedvoll übersetzt. Deshalb sei die Familie des Beschwerdeführers bereits mehrfach bedroht worden. Der Beschwerdeführer und seine Familie haben oft den Wohnort wechseln müssen, da sich diese vor radikal-islamistischen Anhängern verstecken mussten. Dass der Beschwerdeführer noch nicht von der Al Shabaab bedroht worden sei, sei lediglich eine glückliche Fügung.
- Mit Urkundevorlage vom 14.08.2017 und vom 21.09.2017 legte der Beschwerdeführer Integrationsunterlagen vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.12.2017 und am 19.03.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Beschwerdeführervertreterin brachte vor, dass der Beschwerdeführer religiöse Offenheit und eine westliche Einstellung demonstrieren würde. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung vom 19.12.2017 im Wesentlichen an, dass er bereits bei der Erstbefragung angegeben habe, dass es noch einen dritten Grund für seine Flucht gegeben habe, nämlich Probleme wegen seiner Religionszugehörigkeit. Er habe politische und religiöse Probleme und Probleme wegen der Rasse und der Hautfarbe. Sein Vater würde nicht in einer Villa in Mogadischu leben, sondern in einer Wohnung. In der mündlichen Verhandlung vom 19.13.2018 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er, als er verheiratet war, seine Familie in Mogadischu benötigt habe. Er sei bei der Einreise nach Somalia angehalten und beschuldigt worden ein Spion bzw. Terrorist zu sein. Man habe ihn mit dem Umbringen bedroht. Seine Stiefmutter (dritte Ehefrau des Vaters) habe ihn befreit. Am nächsten Tag habe seine Familie die Familie seiner Frau aufgesucht. Sein Schweigervater habe ein Papier eines islamischen Gerichts gehabt, wonach der Beschwerdeführer und seine Frau gesteinigt werden, da sie sündig gewesen seien. Der Schweigervater habe gesagt, dass der Beschwerdeführer erschossen werde, wenn er ihn treffen würde. Sein Vater habe ihn aus dem Haus werfen wollen, seine Stiefmutter wollte jedoch seine schwangere Frau nicht aus dem Haus werfen. Seine Stiefmutter habe einen Schlepper organisiert und diesen mit einer Goldkette bezahlt. Der Beschwerdeführer habe, bevor er Somalia verlassen habe, eine Moschee aufgesucht, dort sei er beschuldigt worden, dass die Art und Weise wie er beten würde, nicht in Ordnung sei. Er habe zwei Probleme, nämlich eines mit der Regierung und eines mit dem Schweigervater seiner Frau, da er etwas gegen den Islam gemacht habe.
- Dem Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung das aktualisierte Länderinformationsblatt überreicht. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist bis zum 23.03.2018 eingeräumt um zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 12.01.2018 eine allfällige Stellungnahme einzubringen.
- Der Beschwerdeführer erstattete am 23.03.2018 eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer nahm jedoch nur geringfügig Bezug auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 12.01.2018 und trat diesem auch nicht substantiiert entgegen. Der Beschwerdeführer erstattete jedoch Vorbringen zu seinen Fluchtgründen, nämlich, dass er dem Clan der Ashraf angehöre und deshalb auf Grund des Bürgerkrieges habe fliehen müssen. Im Jahr 2013 sei er nach Somalia zurückgekehrt um den Heiratssegen vom Clan seiner Frau zu erbitten. Es seien ihm jedoch von der Regierung keine Rechte zugebilligt worden und sei er nicht geschützt worden. Der Beschwerdeführer sei enteignet worden. Der Beschwerdeführer sei vom Clan der Frau bedroht und durch Steinigung zur Todesstrafe verurteilt worden. Er sei von einem Standesbeamten als Fremder und Nicht-Somalier beschimpft und bedroht worden. Er sei bei seiner Ankunft in Somalia von der Regierung bedroht worden. Er sei in Somalia wegen seiner religiösen und westlichen Einstellung immer wieder diskriminiert und bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung als auch in seiner Einvernahme seine wesentlichen Fluchtgründe vorgebracht, welche jedoch nicht immer - auch aufgrund der zeitlichen Limitierung der befragenden Sachbearbeiter und Dolmetscher - vollständig wahrgenommen und protokolliert worden seien. Der Beschwerdeführer legte mit der Stellungnahme Integrationsunterlagen vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX. Er ist somalischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben, nämlich dem Sufismus, und spricht Somalisch als Muttersprache, sowie Englisch, Arabisch und Amharisch und ist verheiratet (AS 17; AS 64).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist somalischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben, nämlich dem Sufismus, und spricht Somalisch als Muttersprache, sowie Englisch, Arabisch und Amharisch und ist verheiratet (AS 17; AS 64). Der Beschwerdeführer ist kein Angehöriger der Ashraf. Es kann nicht festgestellt werden welchem Clan der Beschwerdeführer angehört. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX geboren und hat mit seiner Familie in Mogadischu gelebt. Der Beschwerdeführer hat mehrere Jahre lang die Schule besucht und auch ein Studium begonnen.Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 geboren und hat mit seiner Familie in Mogadischu gelebt. Der Beschwerdeführer hat mehrere Jahre lang die Schule besucht und auch ein Studium begonnen. Der Beschwerdeführer hat drei Halbbrüder in XXXX. Der Vater des Beschwerdeführers lebt mit seiner dritten Frau in einer Villa in Mogadischu. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie, auch zu seinem Vater in Mogadischu, sodass er über ein familiäres Netzwerk in Mogadischu verfügt. Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet (AS 17). Es kann nicht festgestellt werden wann und wo die traditionelle Hochzeit stattfand.Der Beschwerdeführer hat drei Halbbrüder in römisch 40 . Der Vater des Beschwerdeführers lebt mit seiner dritten Frau in einer Villa in Mogadischu. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie, auch zu seinem Vater in Mogadischu, sodass er über ein familiäres Netzwerk in Mogadischu verfügt. Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet (AS 17). Es kann nicht festgestellt werden wann und wo die traditionelle Hochzeit stattfand. Der Beschwerdeführer hat selber drei Häuser in Mogadischu. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I). 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Clanzugehörigkeit oder seiner Hautfarbe in Somalia physischer oder psychischer Bedrohung oder Diskriminierungen ausgesetzt war oder dies bei einer Rückkehr wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Somalia jemals auf Grund seiner Religionszugehörigkeit psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt war oder dies bei einer Rückkehr nach Somalia wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer oder dessen Familie jemals wegen der Religionszugehörigkeit bedroht wurden. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer jemals vorgeworfen worden ist, dass er in der Moschee nicht richtig beten würde. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jemals von Behörden, der Regierung oder der Polizei in Somalia oder in XXXX aufgehalten, gesucht oder bedroht wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Somalia in Verdacht steht Spion oder Terrorist zu sein. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jemals in Verdacht stand kein Somalier zu sein. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Somalia von einem Standesbeamten beschimpft oder bedroht wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in XXXX angezeigt wurde oder dessen Wohnung durchsucht oder aufgesucht wurde.Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jemals von Behörden, der Regierung oder der Polizei in Somalia oder in römisch 40 aufgehalten, gesucht oder bedroht wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Somalia in Verdacht steht Spion oder Terrorist zu sein. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jemals in Verdacht stand kein Somalier zu sein. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Somalia von einem Standesbeamten beschimpft oder bedroht wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 angezeigt wurde oder dessen Wohnung durchsucht oder aufgesucht wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jemals in Mogadischu mit der Ausübung von psychischer oder physischer Gewalt wegen seiner drei Häuser bedroht worden ist. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass fremde Personen die Häuser des Beschwerdeführers besetzt haben oder für sich beanspruchen würden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers oder die Familie der Frau des Beschwerdeführers gegen eine Hochzeit gewesen wären. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen der Heirat seiner Frau jemals mit der Ausübung von psychischer oder physischer Gewalt bedroht wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits einem anderen Mann versprochen war. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jemals von der Familie seiner Ehefrau oder von anderen Personen mit der Ausübung von psychischer oder physischer Gewalt oder mit dem Umbringen bedroht worden ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familie der Ehefrau einflussreich oder im Drogengeschäft tätig sei. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Ehefrau von ihrer Familie versklavt, schlecht behandelt, bedroht oder misshandelt wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer oder seine Ehefrau oder der damals noch ungeborene Sohn von einem islamischen Gericht verurteilt worden sind. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers diesen oder dessen Frau in Mogadischu des Hauses verwiesen habe oder beschuldigt habe ein unislamisches Verhalten gesetzt zu haben. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine westliche, ihn in Somalia exponierende Lebenseinstellung hat. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines ausgeübten Lebensstils in Somalia psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Es kann nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer Somalia verlassen hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1991 Somalia auf Grund des Bürgerkrieges verlassen hat. Es kann nicht festgestellt werden, welche Funktion bzw. welchen Beruf der Großvater des Beschwerdeführers ausgeübt hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers im Zuge des Bürgerkrieges angegriffen wurde. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia: Politische Situation Das Gebiet von Somalia ist in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt. Somaliland, Puntland sowie Süd-/Zentralsomalia. Im Jahr 1988 brach in Somalia Bürgerkrieg aus. Somalia ist weiterhin ein fragiles Land, wobei sich die Situation weiter stabilisiert hat (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Somalia vom 12.01.2018 - LIB 2018.01.12 - Seite 7). In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz Al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der Al Shabaab oder anderer Milizen oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (LIB 2018.01.12, S. 17). Mogadischu: Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM. Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv. Schritte von Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage zu einer Verbesserung geführt. Die Zahl von Angriffen der Al Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Regelmäßig kommt es zu sogenannten komplexen Anschlägen in Mogadischu, wobei ein Sprengstoffanschlag mit dem Einsatz einiger weniger bewaffneter Selbstmordkämpfer kombiniert wird. Ziele sind i.d.R. Hotels oder Restaurants, die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften frequentiert werden Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es besteht zwar
mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (LIB 2018.01.12, S. 31). Insgesamt verlegt sich Al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität. Dabei sucht die Al Shabaab ihre Ziele v.a. im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein. Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre (LIB 2018.01.12, S.32). Al Shabaab: Ziel der Al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an. Je höher der militärische Druck auf al Shabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Dabei ist auch die Al Shabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen. Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der Al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert. Die Al Shabaab stellt aber weiterhin eine potente Bedrohung dar. Die Stärke der Al Shabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (LIB 2018.01.12, S. 43). In ihrem Gebiet hält Al Shabaab vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert Al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen. Die Gruppe verfügt nicht nur über Kämpfer und Agenten, sie kann auch auf Sympathisanten zurückgreifen. Nominell ist die Reichweite der Al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia damit unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuschlagen zu können (LIB 2018.01.12, S. 44). Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates: Staatlicher Schutz ist in den Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (LIB 2018.01.12, S. 44). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein, jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (LIB 2018.01.12, S. 59). Clanstruktur: Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalier. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Darum kennen Somalier üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem. Allerdings gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine andere Person angehört (LIB 2018.01.12, S. 88-89). Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn (LIB 2018.01.12 Seite 89). Die somalische Gesellschaft kennt zudem ethnische Minderheiten und Berufsgruppen (Beilage ./IV, S. 11). Die berufsständischen Gruppen stehen auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie der somalischen Gesellschaft. Sie unterscheiden sich in ethnischer, sprachlicher und kultureller Hinsicht nicht von der Mehrheitsbevölkerung, sind aber traditionell in Berufen tätig, die von den Mehrheitsclans als "unrein" oder "unehrenhaft" angesehen werden. Diese Berufe und andere ihrer Praktiken (z.B. Fleischverzehr) gelten darüber hinaus als unislamisch (Beilage ./IV, S. 14). Aufgrund der großen sozialen, wirtschaftlichen und politischen Bedeutung der Clans ist es auch heute für Somalier im somalischen Kulturraum essentiell und in der Diaspora zumindest nicht irrelevant, sich in diesem System verorten zu können (Beilage ./V, S. 20). Jüngere Somalier im urbanen Raum oder in der Diaspora sind heute häufig nur noch in der Lage, ihre Clanzugehörigkeit bis zur Stufe Sub-Clan sowie vier oder fünf Generationen im Abtirsiimo (Abstammungslinie) aufzuzählen. Es kommt aber selbst bei jungen Somalier in der Diaspora nicht vor, dass sie gar keine Ahnung von ihrem Clan und ihrem Abtirsiimo haben. Sogar wenn sie sich für das Clansystem nicht interessieren, können sie zumindest ihren Clan und Sub-Clan sowie den Abtirsiimo bis zum Urgroßvater nennen. Fast alle Somalier kennen zumindest ihren Clan-Ältesten (Beilage ./IV, S. 24). Angehörige ethnischer Minderheiten und berufsständischer Gruppen werden in der somalischen Gesellschaft häufig diskriminiert bzw. marginalisiert. Das Ausmaß der Diskriminierung hängt dabei von der Gruppenzugehörigkeit ab. Berufsständische Gruppen werden stärker marginalisiert als ethnische Minderheiten, aber innerhalb beider Kategorien gibt es ebenfalls große Unterschiede. Weder das traditionelle Recht noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie die Finanzkraft, das Bildungsniveau oder die zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (Beilage ./IV, S. 38f). Teils sind Polizei und Justiz bestechlich. Dadurch werden wirtschaftlich weniger potente Gruppen tendenziell benachteiligt. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Schwäche trifft dieser Umstand auch die Minderheiten. Dies hängt aber nicht mit ihrem Stigma zusammen, sondern mit der schwächeren Finanzkraft und der geringeren Anzahl (Beilage ./IV, S. 41). Nach den Länderberichten akzeptieren Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen von berufsständigen Gruppen meist nicht. Dabei richtet sich dieses Tabu ausschließlich gegen diese Art von Minderheiten Der Druck auf Mischehen ist insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt, während er in den Städten etwas abgenommen haben dürfte. Mischehe sind in kosmopolitischen Städten wie Mogadischu oder Kismayo "keine große Sache" mehr (Beilage ./IV S. 43). In Zusammenhang mit Mischehen kommt es so gut wie nie zu Gewalt oder gar Tötungen (Beilage ./IV S. 45). Die Madhiban sind Angehörige der berufsständischen Gruppen. Diese stehen auf der untersten Hierarchie der somalischen Gesellschaft (Beilage ./IV, S. 14, S. 17). Ashraf: Grundsätzlich sehen sich die Ashraf als direkte Abkommen des Propheten Mohammed. Dessen Tochter Fatima hatte mit Ali bin Talib zwei Söhne: Hassan und Hussein. Jeder Ashraf, der älter als zwei Jahre alt ist, rechnet sich einem dieser beiden Enkel des Propheten zu, die von letzterem den Titel ‚Sharif' verliehen bekommen haben. Angehörige dieser Gruppe sehen sich daher in einem speziellen Status (Beilage ./VII, S. 4). Wie schon der Herkunftsmythos besagt, ist ein Merkmal der Ashraf die immer wieder betonte Abstammung von der arabischen Halbinsel und die damit verbundene hellere Hautfarbe, welche ihnen auch den Namen ‚Gibil Cad' (hellhäutig) eintrug. Dies trifft jedoch nicht auf alle Angehörigen zu, da zum Beispiel die Ashraf des Sub-Subclans Ashraf Sarman wie überhaupt nahezu alle Angehörigen des Subclans der Ashraf Hassan dieselbe Hautfarbe haben wie die Somalier (Beilage ./VII, S. 4f). (Beilage ./VII, S. 7). Zum Status der Ashraf gibt es unterschiedliche Meinungen und keine gesamtgültige Zuordnung. Den Ashraf kommt ein spezieller Status zu. Es kann keiner der unterschiedlichen Bewertungen durch diverse Autoren widersprochen werden: Die Ashraf sind teils Clan, teils Sub-Clan, teils adoptiert und teils Minderheit. Keinesfalls sind sie jedoch ausschließlich eines davon. Dementsprechend ist es erforderlich, einen Angehörigen der Ashraf nicht durch die bloße Zuteilung zu dieser Gruppe, sondern mittels Hinterfragung des persönlichen, geographischen und sozialen Hintergrunds sowie der Eruierung der Verortung des Individuums innerhalb der somalischen Clanstruktur zu definieren. Die bloße Behauptung der Zugehörigkeit zu den Ashraf unterminiert die Glaubwürdigkeit einer Person (Beilage ./VII, S. 7, S. 14). Der den Ashraf zukommende Schutz hängt stark von geographischer Position und Integration ab. Hat sich eine Gruppe von Ashraf erfolgreich einem großen Clan anschließen können, ist ihm also durch eine Art Adoption beigetreten, dann kann dieser auch Schutz bieten (Beilage ./VII, S. 14). Die Ashraf sind immer noch eine der schwächsten Gruppen in Somalia. Sie werden nicht mehr systematisch verfolgt. Ashraf sind jedoch auf Grund der instabilen Sicherheitslage anfällig gegenüber Ausbeutung, Übergriffen, Kriminalität bzw. sexueller Gewalt (Beilage ./VIII, S. 1). Religion: Die somalische Bevölkerung bekennt sich zum sunnitischen Islam. Gleichzeitig ist die große Mehrheit der Bevölkerung Anhänger der Sufi-Tradition. Repressionen aufgrund der Religion spielen in Somalia fast keine Rolle, da es außer den Entsandten - z.B. bei der UN - praktisch keine Nicht-Muslime im Land gibt (LIB 2018.01.12, S. 85) Binnenflüchtlinge (IDPs): IDPs gehören in Somalia zu den am meisten gefährdeten Personengruppen. Diese sind besonders benachteiligt, da sie kaum Schutz genießen und Ausbeutung, Misshandlung und Marginalisierung ausgesetzt sind. Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen und Kinder sind besonders gefährdet. Die Regierung und Regionalbehörden bieten den IDPs nur unwesentlichen Schutz und Unterstützung und trugen sogar in manchen Fällen zur Vertreibung von IDPs bei. In Mogadischu sind für Vergewaltigungen bewaffnete Männer - darunter Regierungssoldaten und Milizionäre - verantwortlich. Weibliche IDPs sind hinsichtlich einer Vergewaltigung besonders gefährdet. IDPs sind über die Maßen von der Dürre betroffen, da sie steigende Preise für Lebensmittel nicht bezahlten können. Außerdem gibt es für sie weniger Beschäftigungsmöglichkeiten. Üblicherweise überleben sie aufgrund der Überweisung von Remissen und mittels internationaler Unterstützung. IDPs - und hier v.a. Frauen und Kinder - sind sehr vulnerabel und von Unterstützung abhängig (LIB 2018.01.12, S. 115). Rückkehrer: Viele Angehörige der somalischen Diaspora wagen in diesen Tagen die Rückkehr. In der Hauptstadt lässt sich die Aufbruch-Stimmung an unzähligen Baustellen und an neuen Straßen, Cafés und Geschäften ablesen. Ausländische Diplomaten, Berater und Helfer strömen ins Land. Botschaften werden gebaut. Doch die meisten Ausländer verschanzen sich hinter hohen Sprengschutzmauern auf dem geschützten Flughafengelände. Alleine aus der Region zählte der UNHCR im Zeitraum 2014-2017 in Somalia 109.317 freiwillige Rückkehrer (LIB 2018.01.12, S. 128). Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration hängt in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person ab. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden, vor allem wenn sie aus dem Westen zurückkehren. Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Rückkehrer (v.a. aus dem Westen) haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (LIB 2018.01.12, S. 130). Allein die Tatsache, dass eine Person nach Somalia zurückkehrt, macht diese nicht zum Ziel - auch nicht für die Al Shabaab. Ob ein Rückkehrer zum Ziel der Al Shabaab wird, hängt maßgeblich von seinem eigenen Verhalten ab. Alleine die Tatsache, dass eine Person aus dem Westen zurückgekehrt ist, spielt bei einer Rückkehr in das Gebiet der Al Shabaab keine Rolle. Viel wichtiger sind die Zugehörigkeit zu Familie und Clan und die Beziehungen dieser beiden Entitäten zur Al Shabaab (LIB 2018.01.12, S. 137).
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden Beilage ./I bis ./X (Konvolut ZMR, GVS, Strafregister Beilage ./I; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Somalia vom 25.04.2016 mit Aktualisierung vom 27.06.2017, Beilage ./II; FFM Report Somalia - Sicherheitslage in Somalia von August 2017, Beilage ./III; Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.05.2017, Beilage ./IV; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Minderheiten in Somalia von Juli 2010, Beilage ./V; ACCORD, Clans in Somalia, Dezember 2009, Beilage ./VI; Analyse der Staatendokumentation, Somalia - die Ashraf 2011 vom 05.09.2011, Beilage ./VII; ACCORD Anfragebeantwortung, Information zur Lage von (weiblichen) Angehörigen der Ashraf vom 12.06.2015, Beilage ./VIII; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Eherecht in Somalia vom 26.09.2017, Beilage ./IX; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, vom 12.01.2018, Beilage ./X). 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
- Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Religionszugehörigkeit, seinem Bildungsstand und seiner Muttersprache gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. 2.1.
- Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, welchem Clan der Beschwerdeführer angehört, da für das Gericht nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer dem Clan der Ashraf angehört. Aufgrund der großen sozialen, wirtschaftlichen und politischen Bedeutung der Clans ist es auch heute für Somalier im somalischen Kulturraum essentiell und in der Diaspora zumindest nicht irrelevant, sich in diesem System verorten zu können. Diese Selbstverortung erfolgt auf zwei verschiedene Arten, nämlich über die Zugehörigkeit zu einer größeren Gruppe und ihren Untergruppen (Clans, Sub-Clans etc.) und über die Abstammungslinie (Abtirsiimo). Es gibt also einen top-down-Ansatz, bei dem die Aufzählung bei einem der Sub-Clans beginnt, und einen bottom-up-Ansatz, bei dem sie beim eigenen Vater beginnt. Die in der somalischen Gesellschaft übliche Art, seine Abstammungslinie aufzuzählen, heißt Abtirsiimo (auch Abtirsiin). Dies bedeutet wörtlich übersetzt "das Zählen der Väter". Ein Somalier beginnt diese Aufzählung bei sich bzw. seinem eigenen Vater, nennt dann den Großvater, den Urgroßvater etc. Die Linie setzt sich theoretisch fort bis zu den somalischen Gründervätern Samaale und Saab bzw. von diesen aus weiter über den Propheten Mohammed bis hin zum ersten Menschen, Adam. Im Rahmen dieser Aufzählung wird - beginnend auf der tiefsten Stufe - auch die Zugehörigkeit zu den verschiedenen Clan-Stufen erwähnt. Dabei gibt es aber einen entscheidenden Unterschied zwischen der top-down-Aufzählung der Clanzugehörigkeit und der bottom-up-Aufzählung der Abstammungslinie. In der Abstammungslinie werden alle männlichen Vorfahren genannt, einschließlich jener, die einem Clan ihren Namen gegeben haben. Bei der Clanzugehörigkeit hingegen sind es nur eben jene, die einem Clan, Sub-Clan etc. ihren Namen gegeben haben. Nun ist aber der Stammvater des Sub-Clans meist nicht der Sohn des Clanvaters. In der Regel liegen zwischen ihnen mehrere Generationen. Diese werden bei der top-down-Aufzählung meist ausgelassen. Deshalb umfasst die bottom-up-Aufzählung (Abtirsiimo) deutlich mehr Positionen als die top-down-Aufzählung der Clanzugehörigkeit. Kinder beginnen üblicherweise ab dem Alter von etwa fünf bis acht Jahren, ihren Abtirsiimo zu lernen. Sie beherrschen diesen ab dem Alter von acht bis elf Jahren. Das Wissen wird ihnen von den Eltern oder Großeltern vermittelt. (Beilage ./IV, S. 20f). Der Beschwerdeführer gab an, dass er zum Clan der Ashraf gehöre, und zwar zum Sub-Clan XXXX, zum Sub-Sub-Clan XXXX, zum Sub-Sub-Sub-Clan XXXX und zum Sub-Sub-Sub-Sub-Clan XXXX (OZ 7, S. 8, 17). Er gehöre zudem der Linie der XXXX an (OZ 7, S. 8). Dies würde bedeuten, dass er zur Abstammungslinie der Ashraf gehören würde und dass sich seine Clanlinie weiter wie folgt fortsetzt: XXXX, es sich hierbei also um eine einzelne aber gemeinsame Abstammungslinie handeln würde.Der Beschwerdeführer gab an, dass er zum Clan der Ashraf gehöre, und zwar zum Sub-Clan römisch 40 , zum Sub-Sub-Clan römisch 40 , zum Sub-Sub-Sub-Clan römisch 40 und zum Sub-Sub-Sub-Sub-Clan römisch 40 (OZ 7, S. 8, 17). Er gehöre zudem der Linie der römisch 40 an (OZ 7, S. 8). Dies würde bedeuten, dass er zur Abstammungslinie der Ashraf gehören würde und dass sich seine Clanlinie weiter wie folgt fortsetzt: römisch 40 , es sich hierbei also um eine einzelne aber gemeinsame Abstammungslinie handeln würde. Den Länderberichten ist jedoch zu entnehmen, dass es nach Hassan fünf verschiedene, unterschiedliche Abstammungslinien in der Clangruppe der Ashraf gibt, nämlich Sharif Ahmed, Ashraf Sarman, Ali Ahdali, Mohamed Sharif und Sharif Ali (Beilage ./VII, S. 5, 6; Beilage ./V, S. 10): Bild kann nicht dargestellt werden Diese Abstammungslinien unterscheiden sich durch ihr Siedlungsgebiet, die Hautfarbe, die Sprache und ihrer Zuordnung zu anderen Gruppen. Die Linien der Sharif Ahmed und der Mohammed Sharif siedeln überwiegend im Hinterland Somalias, haben dunkle Haut und sprechen den Dialekt des Gastgeberclans. Die Linie der Sharif Ali siedelt überwiegend im Hinterland von Kismayo, ist dunkelhäutig und spricht den Dialekt des Gastgeberclans. Die Linie der Ashraf Sarman siedelt überwiegend in Bakool und spricht May-May. Hingegen siedelt die Linie der Al Ahdali überwiegend in Marka und Brava, spricht einen eigenen Dialekt und hat helle Haut (Beilage ./VII, S. 6 - siehe insbesondere die weitere Abbildung zu den Ashraf). Es handelt sich daher bei den Subclans der XXXX jeweils um eigenständige Subclans die nebeneinander bestehen und nicht um eine eigene, einzelne Abstammungslinie. Es ist daher auszuschließen, dass der Beschwerdeführer Nachfahre von allen vier Sub-Clans sein kann. Hier ist besonders darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass seine Hautfarbe eher hell sei, die von ihm genannten Sub-Clans werden jedoch mit dunkler Hautfarbe assoziiert. Die Nachkommen des Sub-Clans der Ashraf-Hassan haben nahezu alle dieselbe Hautfarbe wie die Somali (Beilage ./VII, S. 4f). Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Clanzugehörigkeit sind daher nicht glaubhaft.Diese Abstammungslinien unterscheiden sich durch ihr Siedlungsgebiet, die Hautfarbe, die Sprache und ihrer Zuordnung zu anderen Gruppen. Die Linien der Sharif Ahmed und der Mohammed Sharif siedeln überwiegend im Hinterland Somalias, haben dunkle Haut und sprechen den Dialekt des Gastgeberclans. Die Linie der Sharif Ali siedelt überwiegend im Hinterland von Kismayo, ist dunkelhäutig und spricht den Dialekt des Gastgeberclans. Die Linie der Ashraf Sarman siedelt überwiegend in Bakool und spricht May-May. Hingegen siedelt die Linie der Al Ahdali überwiegend in Marka und Brava, spricht einen eigenen Dialekt und hat helle Haut (Beilage ./VII, S. 6 - siehe insbesondere die weitere Abbildung zu den Ashraf). Es handelt sich daher bei den Subclans der römisch 40 jeweils um eigenständige Subclans die nebeneinander bestehen und nicht um eine eigene, einzelne Abstammungslinie. Es ist daher auszuschließen, dass der Beschwerdeführer Nachfahre von allen vier Sub-Clans sein kann. Hier ist besonders darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass seine Hautfarbe eher hell sei, die von ihm genannten Sub-Clans werden jedoch mit dunkler Hautfarbe assoziiert. Die Nachkommen des Sub-Clans der Ashraf-Hassan haben nahezu alle dieselbe Hautfarbe wie die Somali (Beilage ./VII, S. 4f). Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Clanzugehörigkeit sind daher nicht glaubhaft. Da der Beschwerdeführer mit seinem Großvater väterlicherseits aufgewachsen sei, ist davon auszugehen, dass er von diesem seine Abstammungslinie väterlicherseits gelernt hat. Die Ashraf sehen sich als direkte Nachkommen des Propheten Mohammed. Angehörige sehen sich daher in einem speziellen Status. Um diesen zu vermitteln wird dem normalen Namen der Titel "Sharif" beigefügt, ergänzt durch den Namen des Vaters und manchmal des Großvaters, welchen ebenfalls nochmals "Sharif" beigefügt wird. Da die Mehrzahl von "Sharif" eben "Ashraf" ist, ergibt sich daraus auch der Name der Gruppe. Es hat die Abstammungslinie daher für den Clan der Ashraf, neben der ohnedies bereits hohen Bedeutung, eine besondere Wichtigkeit. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er seine Abstammung so gelernt habe (OZ 7, S. 17), sind nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer kein Angehöriger der Ashraf ist. Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer versucht im Asylverfahren seine tatsächliche Clanzugehörigkeit zu verschleiern. Es kann nicht festgestellt werden zu welchem Clan der Beschwerdeführer tatsächlich gehört. Lediglich am Rande sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer selbst in der fortgesetzten Verhandlung keine konkreten Angaben zu seinem Clan gemacht hat, sondern nur vage angab dass es ein religiöser Clan und eine Minderheit sei, die in XXXX wohne. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er die Länderberichte zu seinem Clan, die ihm in der letzten Verhandlung im Dezember überreicht wurden, gelesen habe. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer selbst nach dieser Lektüre keine konkreteren Angaben zu seinem Clan machen konnte.Lediglich am Rande sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer selbst in der fortgesetzten Verhandlung keine konkreten Angaben zu seinem Clan gemacht hat, sondern nur vage angab dass es ein religiöser Clan und eine Minderheit sei, die in römisch 40 wohne. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er die Länderberichte zu seinem Clan, die ihm in der letzten Verhandlung im Dezember überreicht wurden, gelesen habe. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer selbst nach dieser Lektüre keine konkreteren Angaben zu seinem Clan machen konnte. 2.1.
- Es kann nicht festgestellt werden wann und wo der Beschwerdeführer geheiratet hat. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich unterschiedliche Angaben, sodass diese nicht glaubhaft waren. Zum einen ist unglaubhaft, dass die Familie der Frau gegen eine Eheschließung gewesen sein soll (siehe Ausführungen unter Punkt II. 2.2.7.) oder den Beschwerdeführer bedroht haben soll (siehe Ausführungen unter Punkt II. 2.2.8.). Es ist daher für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass die Familie der Frau oder der Vater des Beschwerdeführers an der Hochzeit nicht teilgenommen haben sollen.Zum einen ist unglaubhaft, dass die Familie der Frau gegen eine Eheschließung gewesen sein soll (siehe Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 2.2.7.) oder den Beschwerdeführer bedroht haben soll (siehe Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 2.2.8.). Es ist daher für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass die Familie der Frau oder der Vater des Beschwerdeführers an der Hochzeit nicht teilgenommen haben sollen. Zum anderen machte der Beschwerdeführer auch unterschiedliche Angaben zum Datum der Hochzeit. So gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt an, dass die Verlobung am 02.05.2013 und die Hochzeit 7 Monate später gewesen seien (AS 67). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu an, dass die traditionelle Hochzeit am 02.05.2012 in Jigjiga gewesen sei und die öffentliche Feier am 23.12.2012 stattgefunden habe. Es ist hier nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Jahreszahlen angibt und einmal von Verlobung, einmal von traditioneller Hochzeit und einmal von öffentlicher Feier spricht. Einmal gibt der Beschwerdeführer an, dass die Verlobung im Mai gewesen sei und einmal die traditionelle Hochzeit im Mai gewesen sei. Da dieser studiert hat und mehrere Jahre Schulbildung hat, kann auch nicht gesagt werden, dass er sich mit Zeitrechnungen bzw. dem Abschätzen von zeitlichen Abständen nicht auskennen würde. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Datum und zum Ablauf der Hochzeit sind nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass 50 Personen bei der Feier anwesend waren (AS 68). In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass zwischen 30 und 50 Personen anwesend gewesen wären (OZ 7, S. 9). Auch hier ist für das Gericht unplausibel, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zur Anzahl der Gäste macht. Unplausibel ist zudem, dass der Beschwerdeführer einmal angibt, dass seine Frau keinen Vormund gehabt habe und dieser im nächsten Satz angibt, dass der Sheihk, der die Heirat vollzogen hat, für die Frau gesprochen habe und für diese die Rolle des Vormunds übernommen hat (OZ 10, S. 9). Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht schlüssig. Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass der Schlepper ihm die Heiratsurkunde weggenommen habe (AS 67). Nach dieser Angabe wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde über die Hochzeit besessen habe. In der Beschwerde gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass eine Heiratsurkunde nur durch einen religiösen Qadl und nur nach Zusage der Väter der Heiratswilligen ausgestellt werde (AS 161). Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer zu einer Heiratsurkunde gekommen sei will, wenn er dafür, seiner Ansicht nach, die Zustimmung beider Väter gebraucht hätte und diese jedoch nicht erlangt habe. Den Angaben des Beschwerdeführers ist zudem entgegen zu halten, dass eine gesellschaftlich anerkannte Eheschließung in Somalia nach der Scharia erfolgt. Die Anmeldung bei einem Bezirksgericht oder einer autorisierenden Stelle ist jedoch keine Gültigkeitsvoraussetzung. Auch das Ausstellen einer Heiratsurkunde ist keine Gültigkeitsvoraussetzung (Beilage ./IX). Der Beschwerdeführer konnte daher nicht glaubhaft machen, wann und wo die Ehe geschlossen wurde. Da der Beschwerdeführer jedoch ein Hochzeitsfoto vorlegte (Beilage ./C) und der Beschwerdeführer in sämtlichen Einvernahmen angab, dass er verheiratet sei, konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach somalischen Brauch traditionell verheiratet ist. 2.1.
- Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Beilage ./I). 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
- Vorweg ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens mehrfach darauf stützte, dass es zu Fehlern in den Befragungsprotokollen gekommen sei. Speziell in der Stellungnahme vom 23.03.2018 wurde wiederum ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und auch in seiner Einvernahme seine wesentlichen Fluchtgründe vorgebracht habe, diese seien jedoch nicht immer - aufgrund der zeitlichen Limitierung der befragten Sachbearbeiter und Dolmetscher - vollständig wahrgenommen und protokolliert worden. Es ist für das Gericht jedoch aus nachstehenden Gründen nicht glaubhaft, dass es zu Missverständnissen oder Fehlern in den bisherigen Protokollen gekommen sei: Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass die Angaben in der Erstbefragung hinsichtlich der Dauer des Schulbesuchs und der Orte der Schule sowie die Reisekosten nicht richtig aufgeschrieben worden seien. Zudem hätte seine Frau keine Eltern und wären die Eltern des Beschwerdeführers bei der Hochzeit nicht anwesend gewesen. Weitere Fehler gab der Beschwerdeführer jedoch nicht an (AS 67). In der Beschwerde wurde behauptet, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung seine politischen und religiösen Fluchtgründe dargelegt habe, der Dolmetscher haben diese jedoch nicht weitergeleitet sondern dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass dies nicht so wichtig sei (AS 160). Weitere inhaltliche Unrichtigkeiten wurden jedoch nicht erwähnt. In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer auf konkrete Befragung an, dass die bisherigen Protokolle nicht richtig seien. Er habe bereits bei der Erstbefragung angegeben aus religiösen Gründen verfolgt zu sein, der Dolmetscher habe ihm jedoch gesagt, dass er dies nicht angeben könne. Er habe bei beiden Einvernahmen angegeben, dass seine Frau von einer Familie versklavt worden sei. Auch seien die Reisekosten nicht richtig. Er habe insgesamt USD 3.500 für seine Frau und ihn gezahlt, da seien EUR 800 für seine Reise von Ungarn nach Österreich bereits enthalten. Es seien ihm seine Rechte beim Bundesamt verweigert worden, er habe nicht sagen dürfen, was er wollte, als er seine Fluchtgründe angegeben habe, sei ihm gesagt worden "nein, Stopp, dass wissen wir". Nachdem der Beschwerdeführer angab, dass er in das Protokoll sehen müsste um alle Fehler richtig zu stellen, wurde die Verhandlung erneut unterbrochen. Der Beschwerdeführer gab nach der Unterbrechung an, dass er beim Bundesamt angegeben habe, dass er politische und religiöse Probleme hatte, es stehe jedoch im Protokoll, dass er keine solchen Probleme gehabt habe (OZ 7, S. 6 ff). Diese Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Protokolle sind jedoch nicht schlüssig und nicht glaubhaft. Bereits bei der Erstbefragung wurde dem Beschwerdeführer das Protokoll von einem Dolmetscher rückübersetzt. Der Beschwerdeführer gab an den Dolmetscher zu verstehen und, dass er eine Rückübersetzung erhalten hat. Der Beschwerdeführer hat jede Einvernahmeseite auch unterschrieben. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass es zu gravierenden Fehlern, insbesondere dem Weglassen eines Fluchtgrundes gekommen sein soll. Zudem korrigierte der Beschwerdeführer bei der Befragung beim Bundesamt seine Angaben nur geringfügig, nämlich hinsichtlich des Schulortes, der Schuldauer bzw. der Reisekosten. Der Beschwerdeführer gab nicht an, dass er seine Fluchtgründe nicht vollständig habe aufzählen dürfen bzw. er vom Dolmetscher bei der Erstbefragung daran gehindert worden sei. Es war bei der Befragung beim Bundesamt auch eine Vertrauensperson des Beschwerdeführers anwesend, sodass nicht nachvollziehbar ist, weswegen der Beschwerdeführer zum behaupteten Fehlen der Fluchtgründe im Ersteinvernahmeprotokoll keine Angaben hätte machen sollen. Bei der Einvernahme beim Bundesamt war eine Vertrauensperson des Beschwerdeführers anwesend (AS 63). Der Beschwerdeführer gab an, dass er den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe. Die gesamte Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt. Der Beschwerdeführer gab an, dass die Niederschrift des Bundesamtes richtig und vollständig ist. Der Beschwerdeführer hat auch jede Seite der Niederschrift unterschrieben. Die Vertrauensperson des Beschwerdeführers hat das Protokoll ebenfalls unterschrieben. Der Beschwerdeführer wurde am Ende der Einvernahme auch gefragt, ob er noch weitere Angaben machen möchte, die für seinen Antrag wichtig seien könnten. Es sind daher die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er seine Fluchtgründe beim Bundesamt nicht vollständig habe erzählen können, aktenwidrig und nicht glaubhaft. Diese sind als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Hier ist insbesondere anzumerken, dass der anwaltlich beratene Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht angab, dass es zu Fehlern im Protokoll des Bundesamtes gekommen sei. Konkrete, die Einvernahme beim Bundesamt betreffende, Protokollfehler wurden in der Beschwerde nicht behauptet. Es ist für das Gericht daher nicht glaubhaft, dass das Protokoll des Bundesamtes unrichtig oder unvollständig sein soll. Auch die Protokolle der mündlichen Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer rückübersetzt und von seiner Vertreterin auch nach Durchsicht unterzeichnet. Es wurden keine Einwendungen gegen die Protokolle beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 23.03.2018, wonach seine Fluchtgründe nicht vollständig erfasst worden seien, da es zu zeitlichen Limitierungen der befragenden Sachbearbeiter und Dolmetscher gekommen sei, sind nicht glaubhaft sondern als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Insbesondere beim Bundesamt hatte der Beschwerdeführer in der freien Erzählung die Möglichkeit sämtliche Fluchtgründe darzulegen und dem Beschwerdeführer wurde am Ende der Befragung zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt noch weitere Angaben zu machen (AS 72). Es werden daher die Protokolle der bisherigen Einvernahmen, so wie diese vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurden, der Entscheidung des Gerichts zu Grunde gelegt. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen sind aus nachstehenden Gründen nicht glaubhaft: 2.2.
- Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers basiert sehr stark darauf, dass dieser Angehöriger der Ashraf sei und daher einer Verfolgung ausgesetzt sei. Wie bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführer nach Ansicht des Gerichts jedoch kein Angehöriger der Ashraf (siehe Punkt II. 2.1.2.), sodass seine Fluchtgründe bereits aus diesem Grund nicht glaubhaft sind.2.2.
- Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers basiert sehr stark darauf, dass dieser Angehöriger der Ashraf sei und daher einer Verfolgung ausgesetzt sei. Wie bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführer nach Ansicht des Gerichts jedoch kein Angehöriger der Ashraf (siehe Punkt römisch zwei. 2.1.2.), sodass seine Fluchtgründe bereits aus diesem Grund nicht glaubhaft sind. Zudem ist auch den Länderberichten nicht zu entnehmen, dass es eine (Gruppen-)Verfolgung in Somalia betreffend die Ashraf gebe. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass es keine systematische Verfolgung der Ashraf mehr gibt (Beilage ./VIII, S. 1). Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass die Sheikhal und die Ashraf teilweise zu den ethnischen Minderheiten gezählt werden. In kultureller und sprachlicher Sicht sind diese jedoch schwerere von der somalischen Bevölkerung zu unterscheiden. Beide haben einen religiösen Status und bilden Allianzen mit Mehrheitsclans um von diesen Schutz zu bekommen (Beilage ./VI, S. 14). Konnte sich eine Gruppe Ashraf erfolgreich einem großen Clan anschließen, dann kann dieser auch Schutz bieten (Beilage ./VII, S. 14). Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er ein Ashraf sei und daher einer Verfolgung unterliegen würde, sind daher nicht glaubhaft. Es kann, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist seine Clanzugehörigkeit glaubhaft zu machen, nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Clanzugehörigkeit in Somalia einer psychischen oder einen physischen Bedrohung ausgesetzt sei. 2.2.
- Ebenso sind die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach er eine helle Haut haben würde und er deshalb Probleme haben würde, nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich in der freien Erzählung vor dem Bundesamt keine Angaben. Der Beschwerdeführer nannte auch keine konkreten Vorfälle, wonach er wegen seiner Hautfarbe einer Bedrohung oder einem Eingriff in seine körperliche Integrität ausgesetzt wäre. Die in der Beschwerde vorgebrachten Vorkommnisse (AS 161) gab der Beschwerdeführer in den Einvernahmen nicht an (As 70-71; OZ 10, S. 4f). Zudem ist den vorgelegten Fotos nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine besonders helle Haut habe (Beilage ./A bis ./C). Insbesondere dem Hochzeitsfoto (Beilage ./C) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine wesentlich dünklere Hautfarbe als seine Ehefrau hat. Die Angaben in der Beschwerde zur Diskriminierung auf Grund der Hautfarbe sind daher bereits aus diesem Grund nicht schlüssig. Den Länderberichten ist zudem nicht zu entnehmen, dass es in Somalia Verfolgungen auf Grund der Hautfarbe gebe. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Hautfarbe in Somalia physischer oder psychischer Bedrohung oder Diskriminierungen ausgesetzt war oder dies bei einer Rückkehr wäre. 2.2.
- Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt explizit an, dass er keine Probleme auf Grund seiner Religionszugehörigkeit habe (AS 69). Der Beschwerdeführer hat weder in seiner freien Erzählung vor dem Bundesamt (AS 70f) noch auf die Frage beim Bundesamt, ob er sonst noch etwas angeben möchte, Verfolgungen wegen seiner Religionszugehörigkeit behauptet (AS 72). Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach er und seine Familie verfolgt werden würden, da sie der islamischen Lehre des Sufismus angehören würden und er deshalb bereits angegriffen worden sei bzw. seine Familie und er öfters den Wohnort habe wechseln müssen, ist eine unglaubhafte Steigerung des Vorbringens. In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er einmal an einem Freitag in der Moschee beschuldigt worden sei, dass die Art wie er beten würde, nicht richtig sei. Diese Schilderung war jedoch vage und unkonkret und ist daher schon aus diesem Grund nicht glaubhaft (OZ 10, S. 6). Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, er habe in Somalia zwei Probleme, nämlich ein Problem mit der Regierung und ein Problem mit dem Adoptivvater seiner Frau - ein Problem wegen seiner Religionszugehörigkeit nannte der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer erwähnte in der mündlichen Verhandlung weder in der freien Erzählung noch auf die Frage ob er noch etwas erzählen möchte, dass er oder seine Familie wegen Religionsproblemen den Wohnort haben wechseln müssen, oder, dass es bereits zu Angriffen gekommen sei. Hätte es solche Vorfälle jedoch gegeben, so wäre davon auszugehen, dass diese jedenfalls in Erinnerung geblieben wären und der Beschwerdeführer diese bereits beim Bundesamt angegeben hätte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und in der Stellungnahme ist mit den Aussagen des Beschwerdeführers in den Einvernahmen nicht in Einklang zu bringen. Hier sei nur am Rande angemerkt, dass die somalische Bevölkerung dem sunnitischen Islam angehört, wobei die große Mehrheit der Bevölkerung Anhänger der Sufi-Tradition ist (Beilage ./II, S. 60; Beilage ./X, S. 85). Der Beschwerdeführer gehört daher der großen Mehrheit der somalischen Bevölkerung an. Es ist nicht erkennbar und es gibt diesbezüglich auch keine Hinweise in den Länderberichten, dass auf Grund der Zugehörigkeit zur Mehrheitsgruppe in Somalia, nämlich den Sufisten, eine Beeinträchtigung des Lebens oder der körperlichen Integrität vorliegen könnte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er oder seine Familie auf Grund der Religion bedroht wurden oder er bei einer Rückkehr deswegen psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt sei, ist nicht glaubhaft. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Somalia jemals auf Grund seiner Religionszugehörigkeit psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt war oder dies bei einer Rückkehr nach Somalia wäre. Es konnte den Angaben des Beschwerdeführers auch keine "religiöse Offenheit" oder eine westliche Einstellung entnommen werden, aus der zu schließen wäre, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Verhaltens eine exponierte Stellung in Somalia einnehmen würde, aus der sich eine Bedrohung des Lebens oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität ergeben würde. Auch die vorgelegten, offenkundig schon etwas älteren, Fotos (Beilage ./A bis ./C) sind nicht geeignet eine religiöse Offenheit oder eine westliche Einstellung in einer exponierenden Position zu begründen. Eine "religiöse Offenheit" oder westliche Einstellung des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. 2.2.
- Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass er keine Probleme mit Behörden in Somalia hatte: "LA: Hatten Sie persönlich Probleme mit den staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei in Ihrem Heimatland? VP: Nein." (AS 69) Die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach im Protokoll zwar steht, dass er keine politischen Probleme hatte, seine Antwort jedoch ja war, sind nicht glaubhaft (OZ 7, S. 8). Der Beschwerdeführer hat weder bei der Polizei, noch beim Bundesamt noch in der Beschwerde behauptet, dass er bei der Einreise nach Somalia von Beamten mit dem Umbringen bedroht worden sei. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach es Fehler im Protokoll des Bundesamtes gäbe, sind als Schutzbehauptung und unglaubhafte Steigerung zu qualifizieren denen keine Glaubhaftigkeit zukommt. Wie bereits ausgeführt sind die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Einvernahmeprotokolle jedenfalls nicht glaubhaft (siehe Punkt II. 2.2.1.).Die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach im Protokoll zwar steht, dass er keine politischen Probleme hatte, seine Antwort jedoch ja war, sind nicht glaubhaft (OZ 7, S. 8). Der Beschwerdeführer hat weder bei der Polizei, noch beim Bundesamt noch in der Beschwerde behauptet, dass er bei der Einreise nach Somalia von Beamten mit dem Umbringen bedroht worden sei. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach es Fehler im Protokoll des Bundesamtes gäbe, sind als Schutzbehauptung und unglaubhafte Steigerung zu qualifizieren denen keine Glaubhaftigkeit zukommt. Wie bereits ausgeführt sind die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Einvernahmeprotokolle jedenfalls nicht glaubhaft (siehe Punkt römisch zwei. 2.2.1.). Die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach er bei der Einreise nach Somalia beschuldigt worden wäre ein Spion bzw. ein Terrorist zu sein, sind als unglaubhafte Steigerung zu qualifizieren. Es wäre zu erwarten gewesen, dass dem Beschwerdeführer, wäre er von zwei Männern bei der Einreise aufgehalten, als Terrorist und Spion bezeichnet und mit dem Umbringen bedroht worden, diese Geschehnisse besonders in Erinnerung geblieben wären. Es wäre daher auch davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer diese Vorfälle zumindest bereits beim Bundesamt angegeben hätte - hätten sich diese tatsächlich ereignet. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er Probleme mit der Regierung habe bzw. der Spionage oder des Terrorismus verdächtigt werde, sind nicht glaubhaft. Es ist auch nicht plausibel, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden sei, dass er kein Somalier sei. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jemals von Behörden, der Regierung oder der Polizei in Somalia aufgehalten, festgenommen oder bedroht worden wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Somalia in Verdacht steht Spion oder Terrorist zu sein. Es kann auch nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer jemals in Verdacht stand kein Somalier zu sein. Auch das neue Vorbringen in der Stellungnahme vom 23.03.2018, wonach der Beschwerdeführer von einem Standesbeamten als Nicht-Somalier und Fremder bedroht und beschimpft worden sei, findet keine Deckung in den bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers. Auch hier ist deutlich zu sehen, dass das weitschweifige und unübersichtliche Vorbringen des Beschwerdeführervertreters in der Beschwerde und in der Stellungnahme (meistens) keine Deckung in den Angaben des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen findet und ist in diesem Zusammenhang zudem das Neuerungsverbot
§ 20
BFA-VG in Erinnerung zu rufen.Auch das neue Vorbringen in der Stellungnahme vom 23.03.2018, wonach der Beschwerdeführer von einem Standesbeamten als Nicht-Somalier und Fremder bedroht und beschimpft worden sei, findet keine Deckung in den bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers. Auch hier ist deutlich zu sehen, dass das weitschweifige und unübersichtliche Vorbringen des Beschwerdeführervertreters in der Beschwerde und in der Stellungnahme (meistens) keine Deckung in den Angaben des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen findet und ist in diesem Zusammenhang zudem das Neuerungsverbot
Paragraph 20, BFA-VG in Erinnerung zu rufen. 2.2.
- Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass er im Falle einer Rückkehr von den Darod Leuten in Mogadischu und von den Abgaal-Leuten, die in seinen Häusern wohnen würden, getötet werden würde. Diese Leute würden ihn jedoch nicht kennen und auch nicht wissen, wie er aussieht (AS 71). Im Widerspruch brachte der Beschwerdeführer jedoch in der Beschwerde vor, dass er von der Person, die in seinem Haus wohnen würde, bedroht worden sei, nämlich, dass dieser ihn in den Kopf schießen würde, wenn dieser die Häuser zurückbeanspruchen würde. Auch hätte ein Geschäftspartner dieser Leute den Beschwerdeführer bereits kontaktiert und ihm Geld für die Überlassung bzw. Überschreibung der Häuser angeboten. Es ist widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer zum einen angibt, dass diese Personen ihn nicht kennen würden, er jedoch auch vorbringt, dass diese Personen, die er in der Beschwerde sogar namentlich genannt hat, ihn bedroht bzw. kontaktiert haben. Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Hier ist auch hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Häuser in Mogadischu beim Bundesamt lediglich detaillose und vage Angaben gemacht hat: "Ich habe noch drei Grundstücke inklusive drei Häuser in Mogadischu. Meine Großmutter hat dafür unterschrieben. Wenn ich dort hingehe und den Leuten sage, dass die Häuser mir gehören, dann bringen Sie mich um. Ich höre immer wieder von der Al Shabaab und ich bin von einem Minderheiten Clan." (AS 71) Der Beschwerdeführer machte jedoch keine Angaben zu einer konkreten Bedrohung. Insbesondere machte der Beschwerdeführer - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - keine Angaben wonach ihm bereits angedroht worden wäre, dass ihm in den Kopf geschossen werde, wenn er die Häuser für sich beanspruchen würde. Zudem habe es, laut seinem Vorbringen in der Beschwerde, bereits immer wieder Morddrohungen deshalb gegeben (AS 164; AS 70-71). Auch hier divergieren die Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen und das Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. seines Vertreters in der Beschwerde bzw. der Stellungnahme, sodass das Vorbringen in der Beschwerde nicht glaubhaft ist. Insbesondere ist unplausibel, weswegen andere Personen die Häuser des Beschwerdeführers für sich beanspruchen sollen, wenn diese, wie in der Beschwerde vorgebracht dem Beschwerdeführer überschrieben wurden und daher das Eigentum der Häuser auf diesen eingetragen ist. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er zwei Probleme in Somalia habe, nämlich das Problem mit der Regierung und das Problem mit der Heirat seiner Frau. Der Beschwerdeführer gab jedoch nicht an, dass er ein Problem wegen seiner drei Häuser in Mogadischu habe. Hätte es hier jedoch mehrere Morddrohungen gegeben, wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer solche auch in der freien Erzählung in der mündlichen Verhandlung konkret und detailliert dargelegt hätte. Da, nach seinem Vorbringen, die Häuser auf ihn überschrieben worden seien und diese vom Vater des jetzigen Bewohners auch verwaltet worden seien, ist für das Gericht unplausibel, dass fremde Personen alle drei Häuser in Beschlag nehmen würden. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Bedrohungen betreffend die drei Häuser und zur Besetzung der Häuser durch andere Personen sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jemals in Mogadischu mit der Ausübung von psychischer oder physischer Gewalt wegen seiner drei Häuser bedroht worden ist. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass fremde Personen die Häuser des Beschwerdeführers besetzt haben oder für sich beanspruchen würden. 2.2.
- Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach die Familie seiner Frau nicht mit der Hochzeit einverstanden gewesen wäre, sind ebenfalls nicht glaubhaft. Nach den Länderberichten akzeptieren Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen von berufsständigen Gruppen meist nicht. Dabei richtet sich dieses Tabu ausschließlich gegen diese Art von Minderheiten (Beilage ./IV, S. 43). Die Madhiban sind Angehörige der berufsständischen Gruppen. Diese stehen auf der untersten Hierarchie der somalischen Gesellschaft (Beilage ./IV, S. 14, S. 17). Es ist unplausibel, dass gerade die Familie der Frau ein Problem mit der Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers haben soll, da nicht der Beschwerdeführer sondern die Frau Angehörige einer berufsständigen Gruppe sei. Die Angaben des Beschwerdeführers sind daher schon aus diesem Grund nicht nachvollziehbar. Die Angaben, wonach die Frau von einer Darod-Familie aufgenommen worden sei und die Familie der Frau einer Heirat wegen dem Clan des Beschwerdeführers nicht zustimmen würde, sind nicht plausibel. Hat die Familie der Frau kein Problem mit der Aufnahme eines Mädchens der Madhiban, so lässt dies darauf schließen, dass diese Familie die Clanzugehörigkeit nicht strikt sieht, dann wäre jedoch auch eine Heirat kein Problem. Zudem richtet sich das Tabu der Mischehe ausschließlich gegen berufsständige Gruppen, also nicht gegen Angehörige der Ashraf. Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft. Auch die Angaben wonach die Frau bereits einem anderen Mann versprochen gewesen sei, sind nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass seine Frau bereits an einen anderen Mann vergeben worden wäre, und zwar seitdem diese 9 Jahre alt ist (OZ 10, S. 5). Nach den Angaben des Beschwerdeführers sei seine Frau 1992 geboren und hätte die Hochzeit Ende 2013 in Jigjiga stattgefunden (AS 68). Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Ehefrau, die bei der Hochzeit 21 Jahre alt war, nicht bereits mit dem ihr versprochenen Mann verheiratet gewesen sei, wenn sie diesem bereits seit dem
- Lebensjahr versprochen gewesen sein soll. Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Lediglich am Rande darf in diesem Zusammenhang auch angemerkt werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch angab, dass sowohl seine Eltern als auch die Eltern bzw. Adoptiveltern seiner Frau gegen die Hochzeit gewesen wären (AS 25). Diesbezüglich wird weder die seitens der Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts hierüber bereits aufgezeigten Bedenken gegen die Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung (vgl etwa VfGH vom
- Februar 2014, U 1919/2013-15, U 1921/2013-16, und E vom
- Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018) übersehen noch, dass sich die Erstbefragung
§ 19Abs. 1 Asyl
G nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dennoch scheint fraglich, warum der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angibt, dass beide Elternpaare mit der Hochzeit nicht einverstanden gewesen wären und der Beschwerdeführer in weitere Folge angibt, dass sein Vater für eine Hochzeit gewesen ist, jedoch der Vater seiner Frau nicht (OZ 10, S. 5). Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft.Lediglich am Rande darf in diesem Zusammenhang auch angemerkt werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch angab, dass sowohl seine Eltern als auch die Eltern bzw. Adoptiveltern seiner Frau gegen die Hochzeit gewesen wären (AS 25). Diesbezüglich wird weder die seitens der Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts hierüber bereits aufgezeigten Bedenken gegen die Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung vergleiche etwa VfGH vom 20. Februar 2014, U 1919/2013-15, U 1921/2013-16, und E vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018) übersehen noch, dass sich die Erstbefragung
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dennoch scheint fraglich, warum der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angibt, dass beide Elternpaare mit der Hochzeit nicht einverstanden gewesen wären und der Beschwerdeführer in weitere Folge angibt, dass sein Vater für eine Hochzeit gewesen ist, jedoch der Vater seiner Frau nicht (OZ 10, S. 5). Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Es ist für das Gericht daher nicht glaubhaft, dass es Probleme oder Widerstand der Familien wegen der Eheschließung gegeben habe. Es ist für das Gericht auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer oder dessen Frau in Mogadischu des Hauses des Vaters verweisen worden wäre. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers oder die Familie der Frau des Beschwerdeführers gegen eine Hochzeit gewesen wären. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers diesen oder dessen Ehefrau in Mogadischu des Hauses verwiesen habe. Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass sei Vater ihm gesagt habe, dass er ihm nicht helfen kann und dass er studiert habe (AS 70). In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater ganz anderes gewesen sei, als er nach Hause kam und ihn beschuldigt habe etwas (Sündiges bzw. Unislamisches) gemacht zu haben, deswegen habe er nicht im Haus seines Vaters bleiben dürfen (OZ 10, S. 5). Auch hier sind die divergierenden Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Es ist für das Gericht daher auch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinem Vater oder seiner Schwiegermutter haben sollte, insbesondere wenn er bei diesen in Mogadischu mit seiner schwangeren Frau wohnen konnte und diese ihm - zumindest nach einem Teil seiner Angaben - die Ausreise finanziert hätten. Unschlüssig ist zudem, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vater noch telefonieren soll, als er im Iran war (AS 69), wenn sein Vater ihn verstoßen und des Hauses verwiesen haben soll. Ebenso unschlüssig ist, dass der Beschwerdeführer zuerst angibt, dass er wisse, dass sein Vater noch in Mogadischu lebt und er einen Satz später angibt, dass er doch nicht weiß, ob sein Vater noch lebt (OZ 7, S. 14). Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer noch zu seinem in Mogadischu lebenden Vater Kontakt hat und der Beschwerdeführer dort durch seinen Vater und seine Stiefmutter ein soziales und familiäres Netzwerk vorfindet, sodass für das Gericht nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund der Beschwerdeführer in Mogadischu einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt sein sollte. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, dass seine Stiefmutter dem Schlepper eine Goldkette gegeben hat, damit der Schlepper sie wohin bringt und anschließend seien sie geflohen (OZ 10, S. 5). Beim Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater ihm den Schlepper organisiert habe (AS 71). Den ersten Teil bis Istanbul habe sein Vater bezahlt, von Istanbul nach Österreich habe er selber bezahlt (AS 70). Der Beschwerdeführer gab jedoch auch an, dass er selber die Kosten für die gesamte Reise bezahlt habe (AS 66). Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er dem Lenker USD 3.500 bezahlt habe (AS 25). Die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. 2.2.
- Zudem gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an, dass der Schwiegervater ein Papier vom islamischen Gericht bei sich gehabt habe, wonach der Beschwerdeführer und seine Frau gesteinigt werden würden (OZ 10, S. 5). In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer jedoch vor, dass der Schweigervater dem Beschwerdeführer gesagt habe, dass die Frau und das ungeborene Kind durch Steinigung sterben müssten (AS 162). Es fällt in diesem Zusammenhang auf, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde nur von einer Drohung des Schweigervaters spricht, während dieser in der Verhandlung von einem "Papier" eines Schariagerichts spricht. Dieser Widerspruch ist nicht schlüssig. Zudem gab der Beschwerdeführer in der Beschwerde an, dass seine Frau und das ungeborene Kind gesteinigt werden sollten, während der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung davon sprach, dass er und seine Frau gesteinigt werden sollten. Der Beschwerdeführer machte jedoch beim Bundesamt diesbezüglich überhaupt keine Angaben. Der Beschwerdeführer hat dort in seiner freien Erzählung keine Angaben zu einer Bedrohung durch die Familie seiner Frau gemacht (AS 70-71). Auch ein Schariagericht oder die Drohung der Steinigung wurden nicht erwähnt. Der Beschwerdeführer gab lediglich an, dass er weder in Addis Abeba noch in Mogadischu Kontakt zur Familie seiner Frau gehabt habe (AS 71). Hätte es jedoch Morddrohungen oder ein Urteil eines Schariagerichts gegeben, wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein derart einprägsames und bedrohliches Szenario bereits beim Bundesamt erzählt hätte. Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, dass sein Schweigervater ihn bedroht habe, dieser habe ihm in XXXX gesagt, dass es leichter wäre beide unter die Erde zu bringen als diese gehen zu lassen (AS 162). Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt zur Bedrohung folgendes an:Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, dass sein Schweigervater ihn bedroht habe, dieser habe ihm in römisch 40 gesagt, dass es leichter wäre beide unter die Erde zu bringen als diese gehen zu lassen (AS 162). Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt zur Bedrohung folgendes an: "LA: Warum haben Sie 2013 Adis Abeba verlassen? VP: Weil ich nicht mit der Familie der Frau klargekommen bin. Sie haben mich nicht akzeptiert. Als sie erfahren haben, dass wir geheiratet haben, kamen sie zu mir. Ich hatte keinen Clan welcher mich unterstützt und kein Geld." (AS 68) Diese Angaben sind unkonkret und vage. Der Beschwerdeführer hat weder auf diese Frage, noch in der freien Erzählung von Morddrohungen des Schwiegervaters erzählt. Auch hier ist anzumerken, dass Morddrohungen sehr einprägsam wären, vor allem wenn dies der Grund ist, weswegen man ein Land, in dem man sich niedergelassen hat, verlässt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer dazu beim Bundesamt keine konkreten und detaillierten Angaben gemacht hat - hätte es diese Vorfälle tatsächlich gegeben. Insbesondere ist unplausibel, dass der Beschwerdeführer angibt Addis Abeba verlassen zu haben, da die Familie der Ehefrau zu ihm gekommen sei, wenn der Beschwerdeführer beim Bundesamt auch angab, dass er in Addis Abeba keinen Kontakt zur Familie der Ehefrau gehabt habe (AS 71). Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und stellen zudem eine unglaubhafte Steigerung dar. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind nicht glaubhaft. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jemals von der Familie seiner Ehefrau mit der Ausübung von psychischer oder physischer Gewalt oder mit dem Umbringen bedroht worden ist. Es ist auch unglaubhaft, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers von ihrer Familie versklavt, bedroht oder misshandelt worden sei. Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass die (Adoptiv)Familie die Ehefrau beschützen würde (AS 71). Vorfälle von Versklavung, Misshandlung oder ähnliches erwähnte der Beschwerdeführer beim Bundesamt nicht. Die Angaben des Beschwerdeführers sind daher auch diesbezüglich nicht glaubhaft. Auch hat der Beschwerdeführer in seinen Befragungen nicht konkret angegeben, dass die Familie der Ehefrau im Drogenhandel tätig sein würde, sodass auch diesbezüglich keine Feststellungen erfolgen konnten, zumal auch diese Behauptung für das Gericht nicht glaubhaft ist. 2.2.
- Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung an, dass er aus zwei Gründen Somalia verlassen habe, nämlich wegen seinem Stamm und wegen der Heirat seiner Frau, sonst habe er keine anderen Gründe (AS 25). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er tatsächlich drei Gründe zum Verlassen von Somalia hatte, nämlich die zwei bei der Erstbefragung bereits angeführten und als dritten Grund seine Religionsprobleme (OZ 7, S. 6). In der fortgesetzten Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er zwei Probleme gehabt hat, nämlich eines mit der Regierung und eines mit seinem Schwiegervater (OZ 10, S. 6). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sowohl die Anzahl auch als den Inhalt seiner Fluchtgründe mehrfach im Verlauf des Asylverfahrens variiert. Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Unplausbibel sind die Angaben des Beschwerdeführers wonach er zum einen drei Tage später in der Türkei Asyl erhalten habe (AS 65-66), er zum anderen aber noch in keinem Land Asyl bekommen habe (OZ 7, S. 11). Die Angaben des Beschwerdeführers sind derart widersprüchlich und unglaubhaft, dass dies die Unglaubwürdigkeit der Person des Beschwerdeführers indiziert. Der Beschwerdeführer ist daher als Person unglaubwürdig. 2.2.
- Dies ist auch beim Lebenslauf des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass er bei seinem Großvater aufgewachsen sei (AS 69). Der Beschwerdeführer gab zum einen aber auch an, dass er 12 Jahre lang in XXXX und in anderen Orten zur Schule gegangen sei (AS 17), der Beschwerdeführer gab zum anderen auch an, dass er nur in XXXX und in XXXX die Schule besucht habe (OZ 7, S. 10). Es ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu seinen Schulorten und somit auch zu seinen Wohnorten macht. Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung auch an, dass sein Wohnort in Somalia XXXX gewesen sei (AS 21). Dies steht jedoch im Widerspruch zu den Angaben in der mündlichen Verhandlung wonach der Beschwerdeführer nur 40 Tage nach seiner Geburt in XXXX gewesen sei, dann habe er bis Ende 1991 in Mogadischu gelebt. Er sei im Bürgerkrieg über XXXX nach XXXX geflüchtet (OZ 7, S. 11). Es ist daher nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer XXXX als seinen Wohnort angibt, wenn er dort nur 40 Tage nach seiner Geburt und auf der Flucht nach XXXX gelebt habe, er aber den größeren Teil seines Lebens in Somalia in Mogadischu verbracht habe. Wäre der Beschwerdeführer jedoch in XXXX in die Schule gegangen, so ist unplausibel, dass er bereits 1991 aus Somalia im Zuge des Bürgerkrieges ausgereist wäre.2.2.
- Dies ist auch beim Lebenslauf des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass er bei seinem Großvater aufgewachsen sei (AS 69). Der Beschwerdeführer gab zum einen aber auch an, dass er 12 Jahre lang in römisch 40 und in anderen Orten zur Schule gegangen sei (AS 17), der Beschwerdeführer gab zum anderen auch an, dass er nur in römisch 40 und in römisch 40 die Schule besucht habe (OZ 7, S. 10). Es ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu seinen Schulorten und somit auch zu seinen Wohnorten macht. Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung auch an, dass sein Wohnort in Somalia römisch 40 gewesen sei (AS 21). Dies steht jedoch im Widerspruch zu den Angaben in der mündlichen Verhandlung wonach der Beschwerdeführer nur 40 Tage nach seiner Geburt in römisch 40 gewesen sei, dann habe er bis Ende 1991 in Mogadischu gelebt. Er sei im Bürgerkrieg über römisch 40 nach römisch 40 geflüchtet (OZ 7, S. 11). Es ist daher nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer römisch 40 als seinen Wohnort angibt, wenn er dort nur 40 Tage nach seiner Geburt und auf der Flucht nach römisch 40 gelebt habe, er aber den größeren Teil seines Lebens in Somalia in Mogadischu verbracht habe. Wäre der Beschwerdeführer jedoch in römisch 40 in die Schule gegangen, so ist unplausibel, dass er bereits 1991 aus Somalia im Zuge des Bürgerkrieges ausgereist wäre. Der Beschwerdeführer gab bei der Polizei an, dass er ein Jahr studiert habe und zwar in XXXX und in verschiedenen anderen Orten (AS 17). Beim Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass er in XXXX 2,5 Jahre studiert habe (AS 69). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich unterschiedliche Angaben macht. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, dass er Pharmazie studiert habe (OZ 7, S. 13), beim Bundesamt und bei der Polizei gab der Beschwerdeführer an, dass er Politik studiert habe (AS 19; AS 69). Auch hier sind die Angaben zum Lebenslauf widersprüchlich. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Ende 1991 Somalia verlassen hat und wo dieser konkret aufgewachsen und zur Schule gegangen ist. Es ist daher für das Gericht - insbesondere unter dem Blickwinkel der Unglaubwürdigkeit der Person des Beschwerdeführers - nicht glaubhaft, dass die Familie des Beschwerdeführers im Bürgerkrieg angegriffen wurde oder im Zuge des Bürgerkrieges Somalia verlassen habe.Der Beschwerdeführer gab bei der Polizei an, dass er ein Jahr studiert habe und zwar in römisch 40 und in verschiedenen anderen Orten (AS 17). Beim Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass er in römisch 40 2,5 Jahre studiert habe (AS 69). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich unterschiedliche Angaben macht. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, dass er Pharmazie studiert habe (OZ 7, S. 13), beim Bundesamt und bei der Polizei gab der Beschwerdeführer an, dass er Politik studiert habe (AS 19; AS 69). Auch hier sind die Angaben zum Lebenslauf widersprüchlich. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Ende 1991 Somalia verlassen hat und wo dieser konkret aufgewachsen und zur Schule gegangen ist. Es ist daher für das Gericht - insbesondere unter dem Blickwinkel der Unglaubwürdigkeit der Person des Beschwerdeführers - nicht glaubhaft, dass die Familie des Beschwerdeführers im Bürgerkrieg angegriffen wurde oder im Zuge des Bürgerkrieges Somalia verlassen habe. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen, insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegen getreten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.1 Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0010)Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0010) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0171).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0171).
§ 3Abs. 1 Asyl
G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.
- Es konnte jedoch keine Verfolgung durch die Familie seiner Ehefrau, durch Personen die seine Häuser bewohnen oder durch andere Personen festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von der Regierung oder von Behörden gesucht oder verdächtigt werde. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Clanzugehörigkeit, seiner Hautfarbe oder auf Grund seiner Religionszugehörigkeit in Somalia jemals psychischer oder physischer Bedrohung ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr sein würde. Auch eine besondere westliche Haltung oder Offenheit konnte nicht festgestellt werden, sodass auch hier kein Asylgrund zu erkennen ist. Es ist daher keine Verfolgung und auch keine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aus einem Konventionsgrund erkennbar. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Der Beschwerdeführer verfügt durch seinen Vater und dessen Ehefrau über ein soziales bzw. familiäres Netzwerk in Mogadischu sowie über drei Häuser. Es ist für das Gericht nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer in Somalia einer sonstigen asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder Bedrohung ausgesetzt sein könnte. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. 3.1.
- Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher
§ 3Abs. 1 Asyl
G als unbegründet abzuweisen.3.1.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W251.2156906.1.00