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{'item': 'W259 2171630-1'}

Obsah (11)§ 24Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 31§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.03.2018 GeschäftszahlW259 2171630-1 SpruchW259 2171630-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Ein

§ 24Abs. 2 Asyl

G 2005 eingestellt.A) Das Verfahren wird

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: 1. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 28.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt. Weiters wurde

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F erlassen und es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.

und IV.).Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Weiters wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF erlassen und es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier.). Mit Schreiben vom 29.09.2017 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der rechtskundige Vertreter des Beschwerdeführers legte seine Vollmacht mit Schreiben vom 20.03.2018 nieder.

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer nahm an der mündlichen Verhandlung am XXXX unentschuldigt nicht teil.Der Beschwerdeführer nahm an der mündlichen Verhandlung am römisch 40 unentschuldigt nicht teil. Eine Abfrage im zentralen Melderegister vom 26.03.2018 ergab, dass der Beschwerdeführer keinen aktuellen Wohnsitz vorweist. Aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 26.03.2018 geht ebenfalls keine neue Wohnadresse hervor und konnte der derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden. Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Um eine Entscheidung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht treffen zu können, ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Abfrage des zentralen Melderegisters vom 26.03.2018 geht hervor, dass der Beschwerdeführer über keine aktuelle Wohnadresse verfügt. Zuletzt war er vom XXXX bis XXXX an der Adresse, XXXX, gemeldet.Aus der Abfrage des zentralen Melderegisters vom 26.03.2018 geht hervor, dass der Beschwerdeführer über keine aktuelle Wohnadresse verfügt. Zuletzt war er vom römisch 40 bis römisch 40 an der Adresse, römisch 40 , gemeldet.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): Einstellung des Verfahrens: § 28 Abs. 1 VwGVG normiert, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückgewiesen oder das Verfahren einzustellen ist.Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG normiert, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückgewiesen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. Nach § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

§ 13Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a Asyl

G 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.Nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

§ 24Abs. 2 1. Satz Asyl

G 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Paragraph 24, Absatz 2, 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Eine Entscheidung kann ohne die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht erfolgen. Da sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren somit entzogen hat und eine Entscheidung in Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht erfolgen kann, war das Verfahren

§ 24Abs. 2 Asyl

G 2005 einzustellen.Da sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren somit entzogen hat und eine Entscheidung in Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht erfolgen kann, war das Verfahren

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 einzustellen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W259.2171630.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.