Obsah (12)
Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 1§ 42§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2018 GeschäftszahlG303 2126224-1 SpruchG303 2126224-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBI
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 15.01.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ein. Zudem beantragte er eine sogenannte "Park-(Abstell-)Genehmigung" für seinen Pkw. Dieser Antrag wurde seitens der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung"" gewertet. Den Anträgen waren eine Meldebestätigung, ein Schriftstück des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit betreffend die Standesbezeichnung "Ingenieur" und medizinische Beweismittel angeschlossen.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 2.
- In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 29.03.2016 wurde, nach persönlicher Untersuchung des BF am selben Tag, im Wesentlichen folgendes festgehalten:2.
- In dem eingeholten Gutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 29.03.2016 wurde, nach persönlicher Untersuchung des BF am selben Tag, im Wesentlichen folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Abgelaufene Hirninfarkte, Schwäche der Fingerstrecker der linken Hand, leichte Dysarthrophonie Nach abgelaufenen Hirninfarkten bestehen eine leichte Artikulationsstörung und eine gering eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der linken Hand bei Schwäche der Fingerstrecker. Der Befund ist unverändert zur Letztbegutachtung, der Prozentsatz ist gleichbleibend. 2 Stufen über dem unteren Richtsatzwert entsprechend dem Ausfall einzelner Muskelgruppen und der leichten Sprachstörung 04.01.01 30 2 Knorpel- und Meniscusschaden beider Kniegelenke Fortgeschrittene Kniegelenksarthrose beidseits, rechts stärker als links. Oberer Rahmensatz um das Ausmaß der Schmerzen im Besonderen zu berücksichtigen, die Beweglichkeit ist geringgradig eingeschränkt, keine muskulären Atrophien oder Bandinstabilitäten. 02.05.19 30 3 Gleitwirbel L5/S1, Degeneration der Hals- und Lendenwirbelsäule Fortgeschrittene Degeneration der Hals- und Lendenwirbelsäule (radiologisch verifiziert). Unterer Rahmensatz aufgrund der guten Beweglichkeit, der fehlenden radikulären Defizite. Besonders berücksichtigt sind die Schmerzen. 02.01.02 30 4 Folgezustand nach Mittelfußfraktur links, Coxalgie beidseits, geringe Funktionseinschränkung im linken Handgelenk Geringe funktionelle Einschränkungen bei geringen Degenerationen mehrerer Gelenke 02.02.01 20 5 Arterieller Bluthochdruck Mäßige Hypertonie, medikamentös gut behandelbar, unveränderte Einstufung 05.01.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde begründend ausgeführt, dass die Gesundheitsschädigung (GS) 1 führend sei und die GS 2 und die GS 3 aufgrund der zusätzlichen Einschränkungen im Bereich des Bewegungsapparates mit relevanten Funktionseinschränkungen jeweils um eine Stufe steigern würden. Die GS 4 und die GS 5 würden wegen fehlender wechselseitig ungünstiger Beeinflussung bzw. Geringfügigkeit nicht steigern. 2.
- Im Vergleich zum Vorgutachten gäbe es keine relevante Veränderung des Gesamtgrades der Behinderung. 2.
- Zur zusätzlich beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" wurde ausgeführt, dass die Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule eine leichte Gehbehinderung bedingen würden. Unter entsprechender Schmerzmedikation, allenfalls unter Zuhilfenahme einer Gehhilfe, könnten kurze Wegstrecken ohne Pausen zurückgelegt werden. Ein- und Aussteigen sei möglich und der Transport ausreichend sicher. Eine schwere Erkrankung des Immunsystems läge nicht vor.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2016 wurde der Antrag des BF auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen. 3.
- Gestützt wurde die Entscheidung auf das eingeholte, unter I.
- angeführte, ärztliche Sachverständigengutachten.3.
- Gestützt wurde die Entscheidung auf das eingeholte, unter römisch eins.
- angeführte, ärztliche Sachverständigengutachten.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.04.2016 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. 4.
- Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte, unter I.
- angeführte, ärztliche Sachverständigengutachten. Die Funktionseinschränkungen des BF würden eine leichte Gehbehinderung bedingen. Der BF sei unter entsprechender Schmerzmedikation, allenfalls unter Zuhilfenahme einer Gehhilfe, in der Lage kurze Wegstrecken ohne Pausen zurückzulegen. Ebenso seien das Ein- und Aussteigen sowie der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich. Die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung lägen nicht vor.4.
- Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte, unter römisch eins.
- angeführte, ärztliche Sachverständigengutachten. Die Funktionseinschränkungen des BF würden eine leichte Gehbehinderung bedingen. Der BF sei unter entsprechender Schmerzmedikation, allenfalls unter Zuhilfenahme einer Gehhilfe, in der Lage kurze Wegstrecken ohne Pausen zurückzulegen. Ebenso seien das Ein- und Aussteigen sowie der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich. Die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung lägen nicht vor.
- Am 10.05.2016 langte bei der belangten Behörde die mit "Antwortschreiben auf die zugesendeten Unterlagen unter Einhaltung der sechswöchigen Frist, vom Erhalt des Bescheides, am 19.04.2016 - bis zum Ende der Frist am 31.05.2016 (Beschwerde)" bezeichnete Beschwerde des BF ein. 5.
- Zusammenfassend führte der BF aus, dass ihm bei Durchsicht des Bescheides einige Punkte aufgefallen seien, die er so nicht gelten lassen könne. Die einzelnen Formblätter des Bescheides seien ungenau und unzureichend ausgefüllt worden, es sei scheinbar nur wichtig in der Mitte die Spalte "Nein" zu treffen. Er sei dazu von niemandem befragt worden und könne es sich daher nur um Einschätzungen und Vermutungen handeln. Es bleibe daher die Frage, wie hoch der Wahrheitswert des Bescheides sei, da die ersten zwölf Punkte falsch beantwortet seien. Er brauche sehr wohl eine Begleitperson und verwende er Orthesen. Auch die Adresse des BF sei im Sachverständigengutachten falsch und sei der Ablauf der Untersuchung etwas eigen, da der BF trotz leerer Ordination 30 Minuten warten habe müssen und sei die Anreise zu der im Keller gelegenen Ordination für einen Menschen mit Gelenk- und Stützkörperproblemen eine Qual. Im Gutachten würden die mit der Hypertonie I auftretenden Herzrhythmusstörungen, welche beim BF im Alter von 19 Jahren diagnostiziert worden seien, fehlen. In Hinblick auf die derzeitigen Beschwerden glaube man offensichtlich, dass regelmäßig eingenommene Schmerzmedikamente helfen würden und nichts schlechter werden könne. Fragwürdig sei auch die Auslegung des Satzes "Grobe Kraft unvermindert", zumal in der Reha in der Zeit 12.04.2010 bis 28.05.2010 eine Messung der groben Kraft (linke Hand:Er brauche sehr wohl eine Begleitperson und verwende er Orthesen. Auch die Adresse des BF sei im Sachverständigengutachten falsch und sei der Ablauf der Untersuchung etwas eigen, da der BF trotz leerer Ordination 30 Minuten warten habe müssen und sei die Anreise zu der im Keller gelegenen Ordination für einen Menschen mit Gelenk- und Stützkörperproblemen eine Qual. Im Gutachten würden die mit der Hypertonie römisch eins auftretenden Herzrhythmusstörungen, welche beim BF im Alter von 19 Jahren diagnostiziert worden seien, fehlen. In Hinblick auf die derzeitigen Beschwerden glaube man offensichtlich, dass regelmäßig eingenommene Schmerzmedikamente helfen würden und nichts schlechter werden könne. Fragwürdig sei auch die Auslegung des Satzes "Grobe Kraft unvermindert", zumal in der Reha in der Zeit 12.04.2010 bis 28.05.2010 eine Messung der groben Kraft (linke Hand: 20,00 Kp; rechte Hand: 50,00 Kp) vorgenommen worden sei. Die Fähigkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werde vom BF beeinsprucht, da ein "Angebot [an Fahrverbindungen] nur 2x täglich, während der Schulzeit, sonst nicht" vorhanden sei. Dem BF seien nur die am eigenen Körper - von ihm persönlich - erduldeten Schmerzen wichtig und keine medizinischen Fachausdrücke. Für den BF wäre es eine Hilfe bei Arzt- und Behördenwegen, nahe des Orts des Geschehens parken zu können. Es seien sogar ehrliche Wegangaben angezweifelt worden. Als Techniker sei dem BF die Länge einer ihm zumutbaren, schmerzfreien Wegstrecke vollkommen klar und betrage diese bei ihm nur 25 bis 50 Meter. Überdies habe er kein wie im Bescheid angegebenes normales Schrittmaß, da er gelernt habe, dass ein normales Schrittmaß 80-100 cm betrage, sondern liege sein Schrittmaß bei 35-40 cm.
- Die Beschwerde des BF und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 17.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
- Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem BF mit Schreiben vom 16.11.2016 einen Verbesserungsauftrag und forderte den BF auf, die Beschwerde binnen einer Woche um die Bezeichnung jenes Bescheides, gegen den sie sich konkret richtet, zu ergänzen beziehungsweise zu verbessern.
- Mit Eingabe vom 19.11.2016, beim erkennenden Gericht eingelangt am 22.11.2016, erstattete der BF eine Verbesserung und gab an, dass sich die Beschwerde auf die Streichung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" bezieht und sich gegen den Bescheid vom 13.04.2016 richtet.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. 9.
- Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX vom 23.03.2017 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 21.03.2017, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:9.
- Im medizinischen Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 23.03.2017 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 21.03.2017, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Infarkt der A. cerebri media rechts am 01.03.2010 bei Multiinfarktgeschehen. 1 Stufe unterhalb des oberen Rahmensatzes entsprechend dem angefochtenen Bescheid. Es kann keine Änderung zu diesem festgestellt werden. Der BF hat noch eine leichte Sprachstörung und zeigt eine leichte Kraftabschwächung der linken Hand mit Muskelatrophie und Streckhemmung vor allem des
- Fingers rechts, diesbezüglich ist anamnestisch noch eine Op. geplant. Die Messung der Handkraft auf die sich der BF beruft, stammt von
- Im Rahmen der neurologischen Rehab wurde dieser Wert festgestellt, es ist aber zwischenzeitig offensichtlich zu einer Besserung gekommen, weshalb keine Änderung erfolgen kann. 04.01.01 30 2 Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke rechts vor links. Oberer Rahmensatz entsprechend dem angefochtenen Bescheid. Es sind zwar fortgeschrittene Kniegelenksarthrosen bekannt, jedoch besteht keine hochgradige Bewegungseinschränkung. Anamnestisch ist bsd. eine Knieimplantation mit einem Orthopäden vereinbart, wodurch weitere Besserung zu erwarten ist. 02.05.19 30 3 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, bekanntes Wirbelgleiten L5/S
- Unterer Rahmensatz entsprechend dem angefochtenen Bescheid, der BF gibt aktuell keine wesentlichen Beschwerden an, da er regelmäßige Übungen durchführt. Es besteht auch kein Funktionsdefizit, insbesondere kein Hinweis auf eine aktuelle Nervenwurzelreizung. 02.01.02 30 4 Folgezustand nach Mittelfußtrümmerfraktur links. Oberer Rahmensatz entsprechend den berichteten Belastungsschmerzen von Seiten des linken Fußes mit Schwellneigung im Knöchelbereich. Hier wird auch die geringe Funktionseinschränkung im linken Handgelenk und in den Hüftgelenken wie im angefochtenen Bescheid mit beurteilt. 02.02.01 20 5 Bluthochdruck Vorgegebener Rahmensatz entsprechend der behandelten Hypertonie. Situativ war der Blutdruck bei der Untersuchung erhöht, anamnestisch beträgt der Durchschnittswert bei den Eigenmessungen durchschnittlich 150/
- Es erfolgt daher keine Änderung zum angefochtenen Bescheid. Die berichteten Rhythmusstörungen bestehen anamnestisch seit dem 19 Lj. Da diesbezüglich keinerlei Befunde aufliegen, kann keine entsprechende Einstufung erfolgen, trotz festgestellter Arrhythmie bei Auskultation. 05.01.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. 9.
- Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Zusatzeintragung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Fußdeformität links mit orthopädischen Schuhen ausgeglichen und ein Gehbehelf vorhanden sei. Dieser jedoch anamnestisch kaum verwendet werde. Die angegebene Gehstrecke sei aus allgemeinmedizinischer Sicht, bei fehlender erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremität nicht nachvollziehbar. Auch sei nach geplanter Endoprothesenersatzoperation bsd. mit weiterer Besserung zu rechnen, sodass die Zusatzeintragung nicht bewilligt werden könne. Ein Ein- und Ausstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel sei ohne Fremdhilfe möglich und der sichere Transport gewährleistet. Es liege keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor. Es bestehe keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit.
- Ergänzend wurde vom erkennenden Gericht ein weiteres Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Orthopädie und der orthopädischen Chirurgie eingeholt. 10.
- Im fachärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Allgemeinmedizin, Sportmedizin und Manualtherapie, vom 16.10.2017 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 07.06.2017, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:10.
- Im fachärztlichen Sachverständigengutachten von römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Allgemeinmedizin, Sportmedizin und Manualtherapie, vom 16.10.2017 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 07.06.2017, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten: Beim BF würden nachstehende Gesundheitsschäden vorliegen: -Strichaufzählung
- Kniegelenksarthrose beidseits -Strichaufzählung
- Wirbelsäulendegeneration mit Wirbelgleiten L5/S1 -Strichaufzählung
- Folgezustand nach Mittelfußtrümmerbruch links 10.
- Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass beim BF eine Arthrose an beiden Kniegelenken mit Funktionseinschränkung beidseits, jedoch nicht erheblichen Ausmaßes bestehe. Zusätzlich sei eine Verbesserung durch die Knietotalendoprothese zu erwarten, welche zuerst rechts und dann links geplant sei. An den oberen Extremitäten bestehe ebenfalls keine erhebliche Einschränkung. Die Funktion der Wirbelsäule sei nur gering eingeschränkt. Eine kurze Wegstrecke könne selbstständig zurückgelegt werden. Auch das sichere Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe sei möglich. Der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln sei ebenfalls zumutbar.
- Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
§ 45Abs 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw
GVG seitens des erkennenden Gerichts mit Schreiben vom 23.10.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen drei Wochen ab Zustellung zu äußern.11. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichts mit Schreiben vom 23.10.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen drei Wochen ab Zustellung zu äußern. 11.
- Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung wurde dazu seitens der Verfahrensparteien nicht erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert.Der BF ist am römisch 40 geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert. Der BF leidet an folgenden Gesundheitsschädigungen: -Strichaufzählung Zustand nach Infarkt der A. cerebri media rechts am 01.03.2010 bei Multiinfarktgeschehen. -Strichaufzählung Kniegelenksarthrose beidseits -Strichaufzählung Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Wirbelgleiten L5/S1 -Strichaufzählung Folgezustand nach Mittelfußtrümmerfraktur links -Strichaufzählung Bluthochdruck Aufgrund der Arthrose bestehen beim BF an beiden Kniegelenken Funktionseinschränkungen. Diese sind jedoch nicht im erheblichen Ausmaß gegeben. Die Funktion der Wirbelsäule ist nur gering eingeschränkt. Die Fußdeformität links ist mit orthopädischen Schuhen ausgeglichen. Es konnten keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen sowie der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden. Auch liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems beim BF vor. Es besteht auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit. Der BF besitzt die konkrete Fähigkeit, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Insbesondere kann der BF das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe leisten. Ebenso ist der BF in der Lage, eine kurze Wegstrecke im Ausmaß von 300m zurückzulegen. Auch der sichere Transport des BF im öffentlichen Verkehrsmittel ist gewährleistet. Zum Entscheidungszeitpunkt ist dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum des BF und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum des BF und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die beiden, im Beschwerdeverfahren eingeholten, medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX vom 23.03.2017 und XXXX vom 16.10.2017 sind vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und werden daher der gegenständlichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Die beiden, im Beschwerdeverfahren eingeholten, medizinischen Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 23.03.2017 und römisch 40 vom 16.10.2017 sind vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und werden daher der gegenständlichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. Im Rahmen der medizinischen Begutachtungen wurden auch die seitens des BF vorgelegten medizinischen Beweismittel berücksichtigt. Der Inhalt dieser ärztlichen Sachverständigengutachten wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder vom BF noch von der belangten Behörde erstattet. Die Sachverständigengutachten blieben somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen des BF ergeben aus diesen vorliegenden Sachverständigengutachten. Daraus konnte auch zweifelsfrei festgestellt werden, dass beim BF keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, genannt sind, in erheblichem bzw. hochgradigem Ausmaß vorliegen. So konnte insbesondere festgestellt werden, dass keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen. Zudem ergibt sich aus den fachärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX, dass auch im Bereich der oberen Extremitäten keine erhebliche Einschränkung besteht.Zudem ergibt sich aus den fachärztlichen Sachverständigengutachten von römisch 40 , dass auch im Bereich der oberen Extremitäten keine erhebliche Einschränkung besteht. Aufgrund des fachärztlichen Sachverständigengutachtens von XXXX konnten auch die vorliegenden Funktionseinschränkungen der beiden Kniegelenke und der Wirbelsäule beurteilt und die diesbezüglichen Feststellungen getroffen werden.Aufgrund des fachärztlichen Sachverständigengutachtens von römisch 40 konnten auch die vorliegenden Funktionseinschränkungen der beiden Kniegelenke und der Wirbelsäule beurteilt und die diesbezüglichen Feststellungen getroffen werden. Die Feststellung, dass die Fußdeformität links des BF mit orthopädischen Schuhen ausgeglichen werden kann, ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten von XXXX.Die Feststellung, dass die Fußdeformität links des BF mit orthopädischen Schuhen ausgeglichen werden kann, ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten von römisch 40 . Aufgrund beider Sachverständigengutachten konnte eindeutig festgestellt werden, dass der BF in der Lage ist, eine kurze Wegstecke zurückzulegen und in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und auszusteigen. Aus den vorliegenden Sachverständigengutachten ergibt sich aus medizinischer Sicht eindeutig, dass der sichere Transport des BF im öffentlichen Verkehrsmittel möglich ist. Darüber hinausgehend konnten seitens des erkennenden Gerichtes keine Anhaltspunkte festgestellt werden, dass ein sicherer Transport nicht möglich wäre. Insgesamt konnte aufgrund der medizinischen Sachverständigengutachten festgestellt werden, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Diesbezüglich darf auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung II.3.
- verwiesen werden.Insgesamt konnte aufgrund der medizinischen Sachverständigengutachten festgestellt werden, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Diesbezüglich darf auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung römisch zwei.3.
- verwiesen werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 45Abs.
3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
§ 45Abs.
4 BBG mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
§ 24Vw
GVG entfallen.Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
§ 1Abs.
2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat
§ 42Abs.
1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat
Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist
§ 45Abs.
2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist
Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 1Abs.
4 Z 3 der am
- Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der am
- Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030).Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel vergleiche VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche sowie bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080). Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Wie oben unter Punkt II.
- eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten von XXXX und das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten von XXXX zugrunde gelegt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden gegen die gutachterlichen Ausführungen in den Sachverständigengutachten keine Einwendungen seitens der Verfahrensparteien erhoben.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten von römisch 40 und das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten von römisch 40 zugrunde gelegt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden gegen die gutachterlichen Ausführungen in den Sachverständigengutachten keine Einwendungen seitens der Verfahrensparteien erhoben. Es konnten beim BF danach keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind, im geforderten Ausmaße, nämlich in erheblichem beziehungsweise hochgradigem Ausmaß, festgestellt werden.Es konnten beim BF danach keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind, im geforderten Ausmaße, nämlich in erheblichem beziehungsweise hochgradigem Ausmaß, festgestellt werden. Der BF besitzt auch die konkrete Fähigkeit ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Insbesondere konnte festgestellt werden, dass die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke für den BF selbstständig möglich ist, allenfalls unter Zuhilfenahme einer Gehhilfe. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens des BF geleistet werden. Der sichere Transport im Fahrzeug ist unter den üblichen Transportbedingungen möglich. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung in den Behindertenpass liegen daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Die vorliegende Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G303.2126224.1.00