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{'item': 'G304 2175645-1'}

Obsah (21)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55Art. 121§ 7§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 9§ 5§ 46a§ 61§ 66§ 67Artikel 24§ 50

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2018 GeschäftszahlG304 2175645-1 SpruchG304 2175645-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNE

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF

§ 57Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen den BF

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.), und dem BF

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF

Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen den BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), und dem BF

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde wertete das Fluchtvorbringen des BF als unglaubwürdig und nicht asylrelevant, und sah - auch aufgrund der vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigung des BF - kein Abschiebungshindernis und keine einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegen stehenden familiären und privaten Interessen als gegeben an.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, dem BF den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach §§ 55, 56, 57 AsylG zu erteilen, in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären, in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der Beschwerde beigelegt wurde ein Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin von Jänner 2017, in dem der Gesundheitszustand des BF, der über Unruhe, Schlafstörungen, Antriebs-Energiemangel und depressive Stimmung geklagt habe, als instabil bezeichnet und dem BF die Medikamente Solian-Tabletten 50 mg, Venlafaxin - Retardkapseln 75 mg und Trittico - Retardtabletten 150 mg verordnet und eine Psychotherapie in seiner Muttersprache und Verlaufskontrollen empfohlen wurde.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, dem BF den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraphen 55, 56, 57, AsylG zu erteilen, in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären, in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der Beschwerde beigelegt wurde ein Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin von Jänner 2017, in dem der Gesundheitszustand des BF, der über Unruhe, Schlafstörungen, Antriebs-Energiemangel und depressive Stimmung geklagt habe, als instabil bezeichnet und dem BF die Medikamente Solian-Tabletten 50 mg, Venlafaxin - Retardkapseln 75 mg und Trittico - Retardtabletten 150 mg verordnet und eine Psychotherapie in seiner Muttersprache und Verlaufskontrollen empfohlen wurde.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 21.12.2016 vorgelegt und sind am 22.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangt.
  4. Am 07.07.2017 langte beim BVwG die Beschwerdevoralge samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
  5. Am 08.03.2018 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei welcher der BF, sein rechtlicher Vertreter und ein Dolmetscher für die Sprache "Kurdisch/Dialekt Sorani" teilnahmen und der BF zu seinen Fluchtgründen und familiären und privaten Verhältnissen befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der BF ist Staatsangehöriger vom Irak, gehört der kurdischen Volksgruppe an, stammt aus dem kurdischen Autonomiegebiet - aus Suleymania, und ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist im Besitz eines im Zentralen Fremdenregister als bedenklich qualifizierten irakischen Reisepasses.1.
  8. Der BF ist Staatsangehöriger vom Irak, gehört der kurdischen Volksgruppe an, stammt aus dem kurdischen Autonomiegebiet - aus Suleymania, und ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF ist im Besitz eines im Zentralen Fremdenregister als bedenklich qualifizierten irakischen Reisepasses. 1.
  9. Der BF ist im Besitz einiger Visa für einen Aufenthalt im Iran, welche innerhalb des Zeitraumes von November 2012 bis August 2015 gültig waren, und auch im Besitz eines ab März 2013 gültigen Visums für die Türkei. Der BF hat Anfang des Jahres 2016 seinen Herkunftsstaat Irak verlassen und stellte am 01.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach Asylantragstellung in Deutschland wurde der BF nach Österreich zurückgeschickt. 1.
  10. Der BF hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen, in seinem Herkunftsstaat hingegen seine Mutter, einen Stiefvater, drei Brüder und drei Schwestern, die sich alle im kurdischen Autonomiegebiet aufhalten und zu denen der BF regelmäßig Kontakt hat. Der BF hat auch im Iran Verwandte, die er regelmäßig besucht hat. 1.
  11. Der BF konnte in seinem Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt zuletzt durch diverse Tätigkeiten, etwa als Fischhändler, in Restaurants und Kaffee- bzw. Teehäusern, bestreiten. In Österreich ist der BF jedoch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen. 1.
  12. Der BF war in den Zeiträumen von 21.03.2012 bis 30.03.2012 und 09.12.2012 bis 30.12.2012 aufgrund von ihm erteilten Reisevisa aufenthaltsberechtigt. Am 01.02.2016 stellte der BF in Österreich gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  13. Der BF wurde im Bundesgebiet von inländischen Strafgerichten strafrechtlich verurteilt, und zwar mit ? Urteil von 2017 wegen versuchten Diebstahls zu 40 Tagessätzen zu je 4,00 EUR, im Nichteinbringungsfall 20 Tagen, und mit weiterem ? Urteil von 2017 erneut wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren. 1.
  14. Zur Lage im Irak wird (auszugsweise) festgestellt: 1.7.
  15. Politischer Hintergrund - Kurdische Autonomieregion (Kurdistan Region-Iraq: KRI) Die Region Kurdistan-Irak (KRI), die hauptsächlich aus den Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya besteht, ist seit der Verabschiedung einer neuen irakischen Verfassung infolge der US-geführten Invasion von 2003 rechtlich gesehen ein Bundesstaat. Faktisch ist sie schon lang eigenständig. Unter dem Schutz der Alliierten des Golfkrieges von 1991 hatten die Kurden im Mai 1992 Parlamentswahlen abgehalten und eine Regionalregierung gebildet. Die Region verfügt über eigene Verteidigungskräfte, die Peschmerga, betreibt eine eigenständige Wirtschafts- und Außenpolitik und regelt Fragen der Grenzkontrolle selbst - hierzu gehört auch die, von zentralirakischen Behörden unabhängige Vergabe von Visa. Das im September 2013 zuletzt gewählte Parlament [das jedoch seit 2015 nicht mehr tagt, s.u.] hat 110 Abgeordnete; elf davon sind quotierte Vertreter ethnischere und religiöser Minderheiten. Zudem regelt eine Quote, dass dreißig Prozent der Mandate von Frauen wahrgenommen werden müssen. Das derzeitige Kabinett ist eine Koalition aus den einflussreichsten Parteien: Demokratische Partei Kurdistan (KDP, gegründet 1946) und Patriotische Union Kurdistan (PUK, gegründet 1975), ferner die Bewegung Goran (auch Gorran, eng. "Change", 2009 von der PUK abgespalten), die Islamische Union in Kurdistan-Irak (IUKI, gegründet 1994) und die Islamische Gruppe in Kurdistan-Irak (IGKI, gegründet 2001). (...) Von 1992 bis 2003 hatten KDP und PUK in der Kurdistan-Region alleine regiert. Die neue Regierung repräsentiert einen Kompromiss zwischen Gruppen, die auf eine lange Geschichte gewaltsamer Konflikte untereinander blicken. Zu nennen ist hier etwa der Bürgerkrieg zwischen KDP und PUK Mitte der 1990er Jahre. Bis heute ist die Region faktisch zwischen KDP und PUK aufgeteilt - wobei die PUK in den letzten Jahren Einfluss an Goran abgeben musste (Savelsberg 8.2017). Quelle: - Savelsberg, Eva - Europäisches Zentrum für Kurdologische Studien - in BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1504517740_bfa-staatendokumentation-ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-pdf 1.7.
  16. Unsicherheit und Konfrontation in Iraks umstrittenen Gebieten Die Regionalregierung Kurdistan-Irak (KRG) hat - trotz national-irakischer und internationaler Kritik - am 25.09.2017 ein Referendum über die Unabhängigkeit von Irak abgehalten. Bei einer Wahlbeteiligung von mehr als 72 Prozent wurde mit knapp 92 Prozent für die Unabhängigkeit gestimmt. Nach dem Unabhängigkeitsreferendum in der kurdischen Autonomieregion am 25.09.2017 wurde seitens irakischer Seite ein internationales Flugverbot in und aus der kurdischen Autonomieregion verhängt. Im Oktober 2017 ordnete Ministerpräsident Abadi die Rückkehr irakischer Streitkräfte in die umkämpften Gebiete an. Kämpfe zwischen irakischen und kurdischen Sicherheitskräften forderten Opfer auf beiden Seiten. Mehr als 340.000 Zivilisten wurden von den umkämpften Gebieten in andere Landesteile vertrieben. Der Einfluss einiger Iran-unterstützter Milizeinheiten, die in den umkämpften Gebieten zum Einsatz gekommen sind, hat Bedenken über einen Einfluss Irans im Irak geweckt. Die Veränderungen der territorialen Kontrolle in den umstrittenen Gebieten nach dem Referendum haben die kurdischen finanziellen und politischen Aussichten ins Wanken gebracht, und die damit verbundenen Streitigkeiten haben zu einer weiteren Spaltung unter Kurdenführern und Parteien geführt. Quelle: - CRS (Congressional Research Service)-Report von 05.03.2018, "Uncertainty and Confrontation in Iraq¿s Disputed Territories", S. 4 1.7.
  17. Kurdische Sicherheitskräfte und Akteure Peschmerga:

Art. 121

der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peschmerga und die Sicherheitspolizei Asayisch) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya, Dohuk und Halabdscha aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen Diyala, Kirkuk und Ninewah. Sie unterstehen formal der kurdischen Regionalregierung und sind nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert. Die kurdischen Sicherheitskräfte bilden keine homogene Einheit, sondern unterstehen faktisch den beiden großen Parteien KDP und PUK in ihren jeweiligen Einflussgebieten (AA 7.2.2017). Die Peschmerga sind also nach wie vor zweigeteilt, auch wenn es eine gemischte KDP-PUK-Einheit von ungefähr 30.000 Mann gibt (Stansfield 26.4.2017). Die zivilen Behörden der KRI konnten nicht immer die Kontrolle über die Peschmerga bewahren (USDOS 3.3.2017).Peschmerga:

Artikel 121

, der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peschmerga und die Sicherheitspolizei Asayisch) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya, Dohuk und Halabdscha aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen Diyala, Kirkuk und Ninewah. Sie unterstehen formal der kurdischen Regionalregierung und sind nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert. Die kurdischen Sicherheitskräfte bilden keine homogene Einheit, sondern unterstehen faktisch den beiden großen Parteien KDP und PUK in ihren jeweiligen Einflussgebieten (AA 7.2.2017). Die Peschmerga sind also nach wie vor zweigeteilt, auch wenn es eine gemischte KDP-PUK-Einheit von ungefähr 30.000 Mann gibt (Stansfield 26.4.2017). Die zivilen Behörden der KRI konnten nicht immer die Kontrolle über die Peschmerga bewahren (USDOS 3.3.2017). Interne Sicherheitskräfte der KRG: Die KDP hat auch ihre eigene, interne Sicherheitseinheit, die Asayisch, als auch ihren eigenen Geheimdienst, den Parastin. Die PUK betreibt ebenso ihre eigene interne Sicherheitseinheit, die gleichfalls als Asayisch bekannt ist, und ihren eigenen Geheimdienst Zanyari. Die PUK und die KDP unternahmen nur symbolische Schritte, um ihre internen und externen Geheimdienste zu vereinigen, diese blieben weiterhin getrennt, und werden quasi von Parteiführern durch ihre jeweiligen Parteikanäle kontrolliert (USDOS 3.3.2017). Die türkisch-kurdische Arbeiterpartei PKK, die von der Türkei als terroristische Organisation bekämpft wird, ist auch im Nordirak aktiv (insbesondere in den Quandil-Bergen und in Sinjar), und betreibt dort Stützpunkte, die von türkischen Streitkräften attackiert werden Die syrische Partei PYD (Partei der Demokratischen Union) mit ihrem militärischen Arm YPG (Volksverteidigungseinheiten) gilt als der syrische Ableger der türkischen PKK du ist im Irak im Gebiet um Sinjar aktiv. Quellen: -Strichaufzählung AA Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage ind er Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asylund-abschiebungsrelevante-lage-n-der-republik-irakk-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017 -Strichaufzählung Stansfield, Gareth - Professor of Middle East Politics and the Al-Qasimi Chair of Arab Gulf Studies at the University of Exeter (26.4.2017): EASO COI Meeting Report Iraq, Practical Cooperation Meeting 25.-26-April,Brussels, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/IRQ_Meeting_Report.pdf, Zugriff 25.8.2017 -Strichaufzählung USDOS-US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Iraq, http://www.ecoi.net/local_lionk/337187/479950_de.html, Zugriff 6.8.2017 1.7.

  1. Menschenrechtslage im kurdischen Autonomiegebiet und den von kurdischen Streitkräften kontrollierten Gebieten Es gab Berichte, dass die KRG-Behörden Minderheiten wie z.B. Turkmenen, Araber, Jesiden, Schabak und Christen diskriminieren, sowohl in den umstrittenen Gebieten als auch in den drei Provinzen des "offiziellen" Kurdistans (USDOS 3.3.2017). Die Gemeinden der religiösen Minderheiten beschweren sich, dass die Gesetze der KRG zwar nicht explizit diskriminierend sind, sie jedoch nicht auf eine Art und Weise durchgesetzt werden, die Minderheiten schützen würde. Die religiösen Minderheiten sind auch auf Grund der zunehmenden Verbreitung von Extremismus besorgt, sowohl in den schiitischen als auch den sunnitischen Gemeinden. Auch wird berichtet, dass kurdische Gerichte die kurdische Bevölkerung bevorzugen (USCIRF 26.4.2017). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Iraq, http://www.ecoi.net/local_link/337187/479950_de.html, Zugriff 6.8.2017 -Strichaufzählung USCIRF - US Comission on International Religious Freedom (26.4.2017): United States Commission on International Religious Freedom 2017 Annual Report; 2017 Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq; http://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494429603_iraq-2017.pdf, Zugriff 13.7.2017 1.7.
  2. Probleme von religiösen und ethnischen Minderheiten In Gebieten mit langdauernden territorialen Streitigkeiten zwischen der irakischen Regierung und der Regionalregierung Kurdistan-Irak (KRG) sind ethnische und religiöse Minderheitengruppen aus politischen, wirtschaftlichen oder sicherheitspolitischen Gründen zusätzlichen Eingriffen und Ausbeutung durch größere Gruppen ausgesetzt. Quelle: - CRS (Congressional Research Service)-Report von 05.03.2018, "Uncertainty and Confrontation in Iraq¿s Disputed Territories", S. 13 1.7.
  3. Religionsfreiheit Die Verfassung erklärt den Islam als die offizielle Religion und leg fest, dass kein Gesetz beschlossen werden darf, das den "bestehenden Vorschriften des Islam" widerspricht. Die Verfassung gewährt das Recht auf Religionsfreiheit für Muslime, Christen, Jesiden und Saebäer/Mandäer. Das Gesetz verbietet allerdings das Ausüben des Bahai-Glaubens und des wahabistischen Zweiges des sunnitischen Islam (USDOS 10.8.2016). Es existieren zwar keine Gesetze im irakischen Zivil- oder Strafrecht, die Strafen für Personen vorsehen, die vom islamischen Glauben abfallen, es gibt jedoch Gesetze und Regulierungen, die die Konversion vom islamischen Glauben zu anderen Religionen verhindern. Iraks Muslime sind darüber hinaus auch nach wie vor der Scharia, dem islamischen Recht, untergeordnet. Dieses verbietet Apostasie, also den Abfall vom islamischen Glauben. Menschen, die den islamischen Glauben ablegen wollen, sind darüber hinaus oft ernsthafter Verfolgung durch die Gesellschaft ausgesetzt, werden zum Teil sogar getötet, oftmals von den eigenen Angehörigen/Bekannten. Feindseligkeiten gegenüber den Konvertiten oder Atheisten sind im Irak weit verbreitet (IRB 10.6.2014, vgl. IRB 2.9.2016).Es existieren zwar keine Gesetze im irakischen Zivil- oder Strafrecht, die Strafen für Personen vorsehen, die vom islamischen Glauben abfallen, es gibt jedoch Gesetze und Regulierungen, die die Konversion vom islamischen Glauben zu anderen Religionen verhindern. Iraks Muslime sind darüber hinaus auch nach wie vor der Scharia, dem islamischen Recht, untergeordnet. Dieses verbietet Apostasie, also den Abfall vom islamischen Glauben. Menschen, die den islamischen Glauben ablegen wollen, sind darüber hinaus oft ernsthafter Verfolgung durch die Gesellschaft ausgesetzt, werden zum Teil sogar getötet, oftmals von den eigenen Angehörigen/Bekannten. Feindseligkeiten gegenüber den Konvertiten oder Atheisten sind im Irak weit verbreitet (IRB 10.6.2014, vergleiche IRB 2.9.2016). Zur Lage von Konvertiten in der KRG führt die Behörde Folgendes aus: Einem Urteil eines deutschen Gerichts (VG Bayreuth) vom 03.05.2017 ist zu entnehmen, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass muslimische Kurden, die zum Christentum konvertieren, in Kurdistan anders behandelt würden, als gebürtige Christen. Ein strafbewehrtes Verbot der Konversion besteht nicht. Das Gericht beruft sich unter anderem auf ein Video, welches von in der Region Kurdistan-Irak lebenden konvertierten Muslimen handelt. Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom-Iraq, https://www.ecoi.net/local_link/328414/469193_de.html, Zugriff 16.6.2017 -Strichaufzählung Urteil VG Bayreuth vom 03.05.0217, Zahl: B 3 K 17.30947, http://www.gesetze-bayer.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-113129?l=true&AspyAutoDetectSupport=1, Zugriff 10.10.2017 -Strichaufzählung Video, You Toube, www.youtoube.com/watch?v=zvg20OPIKw0, Zugriff 10.10.2017 1.7.
  4. Grundversorgung / Wirtschaft Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. (AA 7.2.2017). Quelle: - AA- Auswärtiges Amt (7.2.2017). Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017 1.7.
  5. Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt: in Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen (AA 7.2.2017). Die Jahre des bewaffneten Konflikts haben das Gesundheitssystem ernsthaft deformiert und im Irak gibt es beträchtliche Lücken bei der Bereitstellung von medizinischen Leistungen, auch wenn es regionale Unterschiede gibt. In Konfliktzonen sind viele Gesundheitseinrichtungen außer Betrieb oder zerstört (AIO 12.6.2017). Der Mangel an politischer Stabilität und Staatssicherheit im Irak hindert den Staat jedoch daran, die allgemeine Gesundheitsversorgung der Bevölkerung abzudecken. Der private Sektor bietet ebenfalls heilmedizinische Leistungen an, diese können jedoch, wenn weitere Leistungen nötig werden (z.B. MRT, Medikamente oder operative Eingriffe) für ärmere Familien kostspielig sein (MedCOI 2017). Quellen: -Strichaufzählung AA- Auswärtiges Amt (7.2.2017). Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017 -Strichaufzählung MedCOI - Medical Country of Origin Information

(2017): Country Fact Sheet Iraq, http://www.medcoi.eu/Source/DEail/10009, Zugriff 5.7.2017 1.7.
  1. Behandlung nach Rückkehr Auf niedrigem Niveau ist eine freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten zu beobachten. In der Region Kurdistan-Irak gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren, ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 7.2.2017). Aus Österreich kehrten in der ersten Jahreshälfte 2017 in etwa 346 Iraker freiwillig in den Irak zurück - von diesen fast alle im Zuge einer sogenannten unterstützten Rückkehr (BFA 11.8.2017). Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 7.2.2017). Quelle: -Strichaufzählung AA- Auswärtiges Amt (7.2.2017). Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017 -Strichaufzählung BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (11.8.2017): IRAK Ausreise quartalsweise, per E-Mail 1.
  2. Das Fluchtvorbringen des BF war aufgrund stark widersprüchlicher und vager Angaben unglaubwürdig. 1.
  3. Der BF ist als ehemaliger sunnitischer Moslem vom Islam zum Christentum konvertiert und hat sich im Jahr 2017 in Österreich taufen lassen.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.
  6. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  7. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen: 2.2.
  8. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit und Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt. Dass der BF aus der kurdischen Autonomieregion - aus Suleimaniyah - stammt, hat er der belangten Behörde selbst im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 31.05.2016 bekannt gegeben. 2.2.
  9. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF beruhen auf seinen diesbezüglichen gleichlautenden Angaben vor dem BFA (AS 150) und in der mündlichen Verhandlung am 08.03.
  10. Die Feststellungen dazu, wie der BF in seinem Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte, ergaben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 25.04.2017 (AS 151) und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 08.03.
  11. 2.2.
  12. Dass der BF regelmäßig aus seinem Herkunftsstaat in den Iran und im Jahr 2013 auch in die Türkei gereist war, ergab sich aus den dem gegenständlichem Verwaltungsakt einliegenden Visa für Iran und die Türkei (AS 31 ff). Dass der BF auch in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wurde im Zuge der Erstbefragung festgehalten (AS 15). 2.2.
  13. Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF in Österreich waren aus einem aktuellen Strafregisterauszug ersichtlich. Die erste rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung von 2017 ergab sich zudem aus der dem Verwaltungsakt einliegenden Strafkarte mit Verständigung davon (AS 117f). 2.2.
  14. Dass dem BF in seinem Herkunftsort hinsichtlich seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Behandlungsmöglichkeit bestanden hat, hat er durch seine Angaben vor dem BFA am 25.04.2017, dort in einer Klinik behandelt worden zu sein, selbst zugegeben. Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass der BF sich laut seinen Angaben im Iran einer Augenoperation unterzogen hat (AS 270) und auch in Österreich bei einem Augenarzt in Behandlung war (AS 163). Beim BF wurde in Österreich auch eine Nasenoperation durchgeführt, weshalb er von XXXX.04.2017 bis XXXX.04.2017 stationär in einem Krankenhaus aufhältig war (A 167). In seiner Beschwerde vom 02.11.2017 legte der BF einen Befundbericht eines Facharztes für Psychotherapie und Psychotherapeutische Medizin vom 03.01.2017 vor, in dem Depression und Schlafstörungen diagnostiziert und berichtet wurde: "Der psychische Zustand des Patienten ist instabil (er klagt über innerliche Unruhe, Schlafstörungen, Antriebs-Energiemangel und die Stimmung ist depressiv). Er berichtet darüber hinaus, dass er öfters Verwirrtheitszustände hat und vergesslich ist." Mit diesem Befundbericht wollte der BF folgendes Beschwerdevorbringen untermauern:Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass der BF sich laut seinen Angaben im Iran einer Augenoperation unterzogen hat (AS 270) und auch in Österreich bei einem Augenarzt in Behandlung war (AS 163). Beim BF wurde in Österreich auch eine Nasenoperation durchgeführt, weshalb er von römisch 40 .04.2017 bis römisch 40 .04.2017 stationär in einem Krankenhaus aufhältig war (A 167). In seiner Beschwerde vom 02.11.2017 legte der BF einen Befundbericht eines Facharztes für Psychotherapie und Psychotherapeutische Medizin vom 03.01.2017 vor, in dem Depression und Schlafstörungen diagnostiziert und berichtet wurde: "Der psychische Zustand des Patienten ist instabil (er klagt über innerliche Unruhe, Schlafstörungen, Antriebs-Energiemangel und die Stimmung ist depressiv). Er berichtet darüber hinaus, dass er öfters Verwirrtheitszustände hat und vergesslich ist." Mit diesem Befundbericht wollte der BF folgendes Beschwerdevorbringen untermauern: "In der Beweiswürdigung des Bescheides hat die Behörde ausgeführt, dass die Zeitangaben des BF widersprüchlich und unglaubwürdig sind. Dazu möchte der BF angeben, dass er seit längerer Zeit Probleme mit dem Gedächtnis hat. Aufgrund seines psychischen Zustandes hat er bereits medizinische Hilfe in Anspruch genommen. Der BF versteht, dass seine Aussagen die zentrale Erkenntnisquelle in seinem Asylverfahren sind. Leider ist er aber aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage genügend substantiierte und chronologisch richtige Angaben zu machen." Ein von der belangten Behörde eingeholtes "psychiatrisch/neurologisches Sachverständigengutachten vom 14.08.2017 setzte sich mit den Fragen, ob beim BF eine psychische/geistige Erkrankung vorliege, ob er einvernahmefähig und in der Lage sei, seine Rechte vor der belangten Behörde bzw. auch vor anderen Ämtern wahrzunehmen, oder er einen Sachwalter benötige, auseinander. Dabei kam die ärztliche Sachverständige nach ärztlicher Begutachtung des BF am 30.05.2017 "vor dem Hintergrund einer belastenden Lebenssituation (Kriegserlebnisse im Herkunftsland, Flucht, unsicherer Status in Österreich)" zur Diagnose "Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion" und zum Schluss, dass mir der diagnostizierten Störung zwar leichte kognitive Einbußen, wie Ungenauigkeit in den Angaben und gelegentlich unzusammenhängende Berichterstattung, einhergehen, sich daraus jedoch keine wesentliche Einschränkung der Einvernahmefähigkeit des BF ergebe, und der BF auch keinen Sachwalter benötige. Dass keine derzeitige gesundheitliche Beeinträchtigung des BF festzustellen war, beruht vor allem auf seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, in welcher er die Frage, ob er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, der Verhandlung zu folgen, bejahte, und befragt nach chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen, angab: "Ich war krank, ich hatte Kopfschmerzen und eine verstopfte Nase, aber jetzt geht es mir gut." 2.
  15. Zum Fluchtvorbringen des BF: Der BF gab am 25.04.2017 vor dem BFA als Grund für seine Ausreise aus dem Irak im Wesentlichen an, zwei Jahre lang - 2002, 2004, 2005, 2008, 2009 oder 2010, genauere Angaben konnte der BF dazu nicht machen - bei den Peshmerga gewesen und "Goran" geworden zu sein. Nach erlittenen Misshandlungen sei ihm von seinen Familienangehörigen geraten worden, zu flüchten, ansonsten er getötet werden würde. Im Gegensatz zur ersten Aussage des BF, "am Kopf und der linken Schulter geschlagen" (AS 147) worden zu sein, erklärte er etwas später, eine Kopfverletzung und einen Armbruch davon getragen zu haben (AS 149), und sprach er erneut etwas später davon, am Kopf und Oberarm verletzt worden zu sein (AS 151). Seine Verletzungen bescheinigende Befunde und Unterlagen soll er jedoch laut eigenen Angaben bei seiner Reise verloren (AS 151). Nach Einholung eines psychiatrisch/neurologischen Sachverständigengutachtens vom 14.08.2017 , wonach der BF an einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion leide und es im Zuge einer Einvernahme zu ungenauen und gelegentlich unzusammenhängenden Angaben kommen könne, der BF jedoch grundsätzlich einvernahmefähig sei, wurde der BF am 04.10.2017 erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und zu seinen Fluchtgründen befragt. Dabei brachte der BF in Zusammenhang mit seinem angeblichen Militärdienst bei den Peshmerga vor, nach Ablauf der dafür vereinbarten zwei Jahre nicht mehr zum Dienst erschienen zu sein, weshalb er eine Woche lang eingesperrt worden sei und eine Geldstrafe von 500.000 irakische Dinar (umgerechnet 400 Euro) zahlen habe müssen. Erst später, als er aufgefordert worden sei, über seine Zeit bei den Peshmerga zu erzählen, brachte der BF gesteigert vor, er habe nach Ablauf seiner zweijährigen Dienstzeit Urlaub genommen und sei nicht mehr zum Dienst erschienen, woraufhin er "etwa zwei Monate später" verhaftet worden sei. Der BF berichtete von seiner Waffe und der teilweise selbst besorgten Schussmunition und einem in Bagdad miterlebten Angriff. Ab Gründung der Goran-Bewegung habe der BF Kontakt zu Goran-Mitgliedern gehabt und habe er auch deren Parteiquartier besucht. Eines Tages gegen Abend sei er von drei bis vier Personen zuhause festgenommen, eingesperrt und bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden. Der BF habe erst wieder im Krankenhaus das Bewusstsein erlangt und sei dort von der Polizei zum Vorfall befragt worden. Ein Bruder und sein Cousin mütterlicherseits seien Zeugen für seine Verschleppung von zuhause gewesen. Der BF sprach von einem Oberarmknochenbruch - er habe auch operiert werden müssen - und von Kopfverletzungen, die genäht worden seien. Dass der BF infolge Nichterscheinens zum Militärdienst eine Woche in Haft und zur Zahlung einer Geldstrafe angehalten worden sei, hat er in seiner vorherigen Einvernahme vor dem BFA am 25.04.2017 ebenso wenig erwähnt wie die Tatsache, dass er nach Kontakt zu Goran-Mitgliedern von zuhause verschleppt, bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen und infolge seiner erlittenen Verletzungen im Krankenhaus operiert und genäht werden habe müssen. Obwohl die Erstbefragung nach § 19 AsylG insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, ist aufgefallen, dass der BF in seiner Erstbefragung angab, seine linke Hand sei gebrochen worden, vor dem BFA am 25.04.2017 jedoch einen Bruch seines Oberarmes und vor dem BFA am 04.10.2017 einen Bruch seines Oberarmknochens anführte.Obwohl die Erstbefragung nach Paragraph 19, AsylG insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, ist aufgefallen, dass der BF in seiner Erstbefragung angab, seine linke Hand sei gebrochen worden, vor dem BFA am 25.04.2017 jedoch einen Bruch seines Oberarmes und vor dem BFA am 04.10.2017 einen Bruch seines Oberarmknochens anführte. Da es laut seinen Angaben in Zusammenhang mit seinem Militärdienst bei den Peschmerga zu einem einschneidenden Vorfall mit schweren Körperverletzungen gekommen sei, ist es trotz gesundheitlich bedingten möglichen ungenauen und gelegentlich unzusammenhängenden Angaben unverständlich, warum der BF seinen Militärdienst nicht einmal ungefähr zeitlich einordnen konnte, sondern am 25.04.2017 vor dem BFA als möglichen Zeitraum dafür 2002, 2004, 2005, 2008, 2009 oder 2010 anführte, und in der mündlichen Verhandlung nach Angabe, es sei 2006 gewesen, und Vorhalt seiner Angaben vor dem BFA, sagte, sich einfach nicht sicher zu sein. Auffällig war, dass der BF sich zwar dem tatsächlichen Gründungsjahr der Goran-Bewegung 2009 mit seinen Angaben, dies sei 2010 oder 2011 gewesen, stark annähern konnte, einen bei den Peshmerga abgeleisteten zweijährigen Dienst jedoch nicht einmal ungefähr zeitlich einordnen konnte, sondern dafür mögliche Jahre im Zeitraum von 2002 bis 2010 anführte. Dem BF wurde in der mündlichen Verhandlung vorgehalten, dass es zwischen dem von ihm zuletzt angeführten Militärdienstjahr 2010 und seiner Ausreise 2016 keinen zeitlichen Zusammenhang gebe. Daraufhin gab der BF an, dass er seinen Herkunftsstaat nicht sofort, sondern etwas später verlassen habe, woraufhin ihm vorgehalten wurde, dass der BF nicht etwas später, sondern vier bis sechs Jahre später ausgereist sei. Der BF betonte in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 25.04.2017 vor dem BFA, "zwei oder drei Jahre" (AS 147), bevor er nach Österreich gekommen sei, misshandelt worden zu sein. Unter Zugrundelegung seiner Angaben über einen bei den Peshmerga spätestens im Jahr 2010 abgeleisteten Militärdienst besteht hinsichtlich der behaupteten im Jahr 2013 oder 2014 erfolgten Misshandlung jedenfalls kein zeitlicher Zusammenhang mit seiner erst Anfang des Jahres 2016 erfolgten Ausreise mehr. Die vom BF vor dem BFA am 25.04.2017 behauptete Misshandlung im Jahr 2013 oder 2014 kann zudem nicht auf seinen Kontakt zu Goran-Mitgliedern zurückzuführen sein, brachte der BF doch in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 04.10.2017 vor, erst im Jahr 2015 den Kontakt zur Goran-Bewegung gepflegt zu haben (AS 265). Befragt, ob der BF aufgrund seiner Kontakte zur Goran-Partei Probleme gehabt habe, gab er am 04.10.2017 an: "Nein. Nur dieses Mal, als ich geschlagen wurde". Der BF gab dabei auch ausdrücklich an, nicht sagen zu können, was der Grund für seine Misshandlung und ob sein Kontakt zu Goran-Mitgliedern der Grund dafür gewesen sei. Der BF berichtete auch davon, immer bei Versammlungen und Treffen der Goran-Mitglieder dabei gewesen zu sein, und erstmals glaublich 2014 zusammen mit anderen beschossen worden zu sein. Seinen Angaben etwas später zufolge habe es bereits bei einer Veranstaltung ein Jahr zuvor - 2013 - einen Beschuss gegeben. Verschleppt sei er 2014 worden, bevor er nach Österreich gekommen sei, sein "Oberarm sei gerade geheilt" gewesen. Dieser Angabe zufolge war sein Oberarm bereits im Jahr 2014 wieder geheilt, weshalb eine Oberarmverletzung nicht, wie der BF vor dem BFA 25.04.2017 erklärte, fluchtauslösend gewesen sein kann. Bei einer näheren Schilderung des Vorfalls führte der BF am 04.10.2017 vor dem BFA zunächst vier Personen an, die mit drei Autos gekommen seien und ihn in ein anderes Gebäude verschleppt und dort geschlagen hätten, gab gleich darauf jedoch nur mehr drei Personen an, die ihn brutal geschlagen und verletzt hätten, wobei der BF Kratzer am Körper und eine starke Blutung am Kopf erlitten habe und bewusstlos geworden sei. Von einem Arm- bzw. Oberarmknochenbruch, wie der BF vor dem BFA davor berichtete, war da jedoch keine Rede mehr, nur später in seiner Einvernahme am 04.10.2017 gab der BF an, bis heute noch "Schmerzen am Oberarm" zu haben. Bei seinem Oberarm seien vier Metallstücke implantiert worden. Der BF berichtete dann näher davon, nach seinen erlittenen Misshandlungen zwei Wochen lang im Krankenhaus und danach bis zur vollständigen Heilung sieben Monate lang zweimal wöchentlich zur Kontrolle im Krankenhaus gewesen zu sein. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung zudem an, er sei nach seiner Freilassung geschlagen worden. Diese Aussage beinhaltet jedenfalls eine zeitliche Nähe zwischen Haftentlassung und darauf folgende Misshandlung. Dass der BF, wie er vor dem BFA am 04.10.2017 berichtete, nach seiner Freilassung festgenommen, eingesperrt und in Haft geschlagen worden sei, hat er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht erwähnt, sondern da, ohne wie am 04.10.2017 vor dem BFA angegeben zu haben, aufgrund der Schläge bewusstlos geworden und im Krankenhaus gewesen zu sein, angeführt, ihm sei von zuhause zur Flucht geraten worden. Der BF gab außerdem bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 04.10.2017 zunächst an, nach Kontakt zu Goran-Mitgliedern eines Tages von drei bis vier Personen zuhause festgenommen worden zu sein, sprach etwas später bei Schilderung seiner polizeilichen Einvernahme im Krankenhaus jedoch von genau vier Personen, die er alle der Polizei beschreiben können habe (AS 259f). Der BF gab vor dem BFA am 04.10.2017 an, die Täter seien zunächst bei ihm zuhause aufgetaucht und hätten mit der Zusicherung, sie würden den BF wieder zurückbringen, mitgenommen. Der BF gab bezüglich seiner Verschleppung zunächst an, "eines Tages gegen Abend" verschleppt worden zu sein (AS 259), sprach später jedoch von einer Verschleppung "in der Nacht" (AS 268). Befragt, warum der BF überhaupt mit diesen Männern mitgegangen sei, gab der BF an: "Was hätte ich machen sollen? Wenn ich nicht mitgegangen wäre, hätten sie mich umgebracht. In Kurdistan herrscht Chaos. Es gibt so viele Parteien und Menschen werden entführt. Dort gibt es andere Gesetze, nicht wie hier." Wie dem BF vor dem BFA am 04.10.2017 vorgehalten wurde, ist es unverständlich, warum der Bruder, der laut Angaben des BF den Asayish zugehörig sei, nichts gegen die Mitnahme des BF unternommen habe (AS 271). Konkret danach befragt, warum der Bruder des BF nicht hinsichtlich der Entführung des BF ermittelt habe, gab der BF allgemein gehalten an: "Es wurde schon ermittelt, aber es konnte nicht in Erfahrung gebracht werden, wer die Täter waren." In seiner Beschwerde brachte der BF vor, er habe im Zuge von Misshandlungen schwere Verletzungen erlitten, woraufhin er im Krankenhaus behandelt werden habe müssen. Da der irakische Staat nicht imstande gewesen, dem BF den notwendigen Schutz zu bieten, habe er die Flucht ergriffen und sei nach Europa gereist. Mit seinen Angaben zu seiner polizeilichen Befragung im Krankenhaus zum Tathergang und den Tätern in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 04.10.2017 hat der BF außerdem zugestanden, dass ihm grundsätzlich staatlicher Schutz vor Verfolgung von Privatpersonen zugestanden sei - auch wenn die polizeilichen Ermittlungen erfolglos geblieben seien. Für die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens sprechen nicht nur die zahlreichen widersprüchlichen Angaben, sondern auch ein im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 25.04.2017 hergezeigtes Foto auf seinem Mobiltelefon, auf dem der BF mit einem linken eingegipsten Arm zu sehen gewesen sei, welches laut Niederschrift der Einvernahme des BF am 25.04.2017 jedoch mit "25.01.2017" datiert war. Seine Angabe im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am 04.10.2017, bereits ein Foto hergezeigt zu haben, worauf man sehen könne, wie der BF ausgesehen habe, als er verletzt im Spital gewesen sei, ist daher nicht weiter zu berücksichtigen Der BF konnte in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 25.04.2017 zudem nicht einmal genau sagen, ob sein Kontakt zu Goran - Mitgliedern ausschlaggebend für den Übergriff auf ihn gewesen sei (AS 266). Gegen Schluss der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 04.10.2017 führte der BF zudem nicht nur einen Kontakt zu Goran-Anhängern, sondern auch Verwandte, die ihn hassen würden, als möglichen Grund für seine Entführung an (AS 272). Dass der BF bei seiner Ausreise nicht große Furcht vor einer Tötung haben konnte, geht außerdem bereits daraus hervor, dass der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 04.10.2017 angab, nach vollständiger Heilung seines Armes bis zu seiner Ausreise noch zwei bis drei Monate im Irak geblieben zu sein, dort in einem Teehaus gearbeitet zu haben und entweder mit dem Taxi oder dem Bus zur Arbeit gefahren zu sein. Das Teehaus, in dem der BF vor seiner Ausreise gearbeitet haben will, sei nach seinen Angaben vor dem BFA am 04.10.2017 zudem "bekannt", weshalb der BF bei tatsächlich nachhaltigem Interesse bestimmter Verfolger an seiner Person dort auch leicht belangt werden hätte können. Ausgereist sei er dann mit seinem irakischen Reisepass, wie er vor dem BFA am 04.10.2017 betonte (AS 269). Dass der BF seinen Angaben zufolge auf legalem Weg aus seinem Herkunftsstaat ausreisen konnte, spricht jedenfalls gegen eine individuelle Verfolgungsgefahr, ebenso wie die Tatsache, dass der BF, wie dem Verwaltungsakt einliegende Visa zeigen, regelmäßig - auch noch Mitte des Jahres 2015 - mittels Visum vom Irak in den Iran reisen konnte. Die Angaben des BF hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtung waren zudem nicht einheitlich. Während der BF bei seinen Einvernahmen vor dem BFA am 25.04.2017 und 04.10.2017 betonte, sich bei einer Rückkehr vor den Tätern des Übergriffs auf ihn zu fürchten, gab er in seiner mündlichen Verhandlung am 08.03.2018 an, er fürchte sich vor einer Tötung, gebe es doch "so viele politische Parteien die einen töten würden." Befragt, warum ausgerechnet der BF getötet werden sollte, gab der BF an, keine Hoffnung mehr auf ein Leben in Kurdistan zu haben. Der BF wurde von der verhandelnden Richterin mehrmals befragt, ob er in seinem Herkunftsstaat bei seiner Familie leben könnte. Daraufhin gab er zunächst an, dass er dies nicht könne, sei er doch sicher, getötet zu werden. Ein zweites Mal befragt danach beschränkte er sich auf die Antwort, nicht zurückgehen zu können, und, nochmals danach befragt gab er an: "Nein, Meine Eltern sind sehr alt. Meine Mutter ist sehr alt geworden. In Kurdistan gibt es keine Möglichkeit irgendwo unter zu kommen. In Kurdistan gibt es kein Leben mehr." Befragt, ob ihn seine Mutter etwa auf der Straße sitzen lassen würde, gab der BF an: "Meine Mutter würde mich nicht rausschmeißen, aber meine Geschwister. Meine Geschwister hören nicht auf meine Mutter. Wenn ich zurückgehen würde, würden mich meine Geschwister auf der Straße sitzen lassen." Auch auf die Frage, ob er Freunde in Kurdistan habe, sagte er, keine Freunde, nur ein oder zwei Cousins mütterlicherseits samt deren Familien, von welchen der BF ebenfalls nicht aufgenommen werden könne. Der BF wollte offensichtlich hervorstreichen, dass er bei einer Rückkehr mit existentiellen Einschränkungen konfrontiert sei und er auch nicht bei seiner Familie oder irgendwo anders unterkommen könne. Dass die Familienangehörigen den BF bei einer Rückkehr in den Irak im Stich lassen würden, ist jedoch nicht anzunehmen, sprach der BF doch von einem aufrechten Kontakt zu seiner im Herkunftsstaat verbliebenen Familie und davon, nach seiner Spitalsentlassung bis zur vollständigen Heilung seines Armes von seinen Brüdern zuhause gepflegt worden zu sein (AS 268). 2.
  16. Die Feststellung, dass der BF im Jahr 2017 in einer Freikirche in Österreich getauft wurde, beruht auf seiner im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten "Taufurkunde" (./A). Hinsichtlich der zum Zeitpunkt seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA XXXX bevorstehenden Taufe gab der BF an, ein Bruder und eine Schwester würden von der Konvertierung des BF zum Christentum Bescheid wissen. "Er (gemeint: sein Bruder) hat nur gesagt, dass das meine Entscheidung ist."2.
  17. Die Feststellung, dass der BF im Jahr 2017 in einer Freikirche in Österreich getauft wurde, beruht auf seiner im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten "Taufurkunde" (./A). Hinsichtlich der zum Zeitpunkt seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA römisch 40 bevorstehenden Taufe gab der BF an, ein Bruder und eine Schwester würden von der Konvertierung des BF zum Christentum Bescheid wissen. "Er (gemeint: sein Bruder) hat nur gesagt, dass das meine Entscheidung ist." Eine dem BF aufgrund seiner Konversion zum Christentum in seinem Herkunftsstaat drohende Verfolgung hat er jedoch nicht dargetan. Aufgefordert dazu, von den Christen in Kurdistan zu erzählen, führte der BF aus: "Die Christen in Kurdistan sind frei und können die Kirche besuchen. Niemand verbietet ihnen ihre Religion. Sie können auch ihre religiösen Rituale durchführen und werden von der Bevölkerung respektiert. Es gibt sehr viele Christen und auch Kirchen in Kurdistan. Der BF werde bei einer Rückkehr in den Irak seine neue Religion insofern ausüben, als er dort in eine christliche Kirche gehen werde. Der BF gab an, "auch von hier aus Freundschaften über Facebook mit den Leuten, die Christen sind, schließen" zu können (AS 263). Auch die der belangten Behörde und dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten zufolge haben Christen in der kurdischen Autonomieregion keine Verfolgung aus religiösen Gründen zu erwarten. Einem Urteil eines deutschen Gerichts vom 03.05.2017 ist zu entnehmen, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass muslimische Kurden, die zum Christentum konvertieren, in Kurdistan anders behandelt würden, als gebürtige Christen, bestehe doch kein strafbewehrtes Verbot der Konversion. Einem Bericht von EASO, Practical Cooperation Meeting on Iraq, vom 25.-26.04.2017, S. 20, zufolge lebt derzeit die Mehrheit der Christen in der kurdischen Autonomieregion und dabei hauptsächlich in einem Bezirk von Erbil. Nach einem weiteren Länderbericht - des Australian DFAT (Department of Foreign Affairs and Trade) Country Information Report Iraq vom 26.06.2017, S. 14 - kommt es in der Kurdenregion weniger zu gesellschaftlicher Gewalt gegen Christen, jedoch zu Diskriminierungen von Christen in Form von Einschüchterungen und mangelnden Zugang zu Dienstleistungen etwa. Eine dem BF aufgrund seiner Konversion zum Christentum in seinem Herkunftsstaat drohende Gewalt ist somit auch nicht von Amts wegen erkennbar. 2.
  18. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die dieser Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat decken sich teilweise mit den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten, soweit diese aktuelle Gültigkeit haben, und beruhen auf einem CRS (Congressional Research Service) - Bericht von 05.03.2018 und amtswegig bekannten aktuellen Länderberichten über die Lage von Christen im Irak und dabei insbesondere in der kurdischen Autonomieregion. Der CRS-Bericht vom 05.03.2018 wurde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom Rechtsvertreter des BF unter Hinweis auf eine aktuelle Reisewarnung des Außenministeriums, dass "die derzeitige Sicherheitssituation aufgrund der andauernden Kämpfe, in die teilweise auch die kurdischen Streitkräfte (Peshmerga) und diverse Milizen eingebunden sind, besorgniserregend und besonders zu überprüfen" sei, vorgelegt.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu Spruchteil A): 3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Der BF brachte bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA am 25.04.2017 und 04.10.2017 im Wesentlichen vor, nach Ablauf seines vereinbarten zweijährigen Militärdienstes bei den Peshmerga eine Woche lang inhaftiert und nach seiner Haftentlassung einmal von einigen Personen aufgesucht, einsperrt und in Haft geschlagen worden zu sein. Ein politischer Hintergrund dieses Übergriffs konnte der BF nicht glaubhaft machen. Vor der belangten Behörde gestand er zudem selbst ein, nicht nur sein Kontakt zu Goran-Mitgliedern, sondern auch hasserfüllte Verwandten könnten ausschlaggebend dafür gewesen sein. Entgegen der Angabe in seiner Beschwerde konnte von keiner gezielten gegen den BF gerichteten asylrelevanten Verfolgung des BF im Irak ausgegangen werden. Des Weiteren liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem BF eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung droht. Hinsichtlich der in Österreich erfolgten Konversion des BF zum Christentum ist vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte zudem keine generelle und systematische Verfolgung zu erkennen. Nach einem australischen DFAT Country Information Report Irak von 26.06.2017 kann es in der kurdischen Herkunftsregion etwa zu Einschüchterung oder mangelnden Zugang zu Dienstleistungen kommen. Allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, können für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (vgl VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), sind zudem hinzunehmen.Allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, können für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre vergleiche VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), sind zudem hinzunehmen. Auch wenn seine Konversion nicht gleich in seinem Herkunftsort bekannt wird und der BF zunächst weiterhin als sunnitischer Moslem angesehen wird, ist vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte und unter Berücksichtigung, dass es der Familie des BF möglich ist, unbehelligt in der kurdischen Autonomieregion zu leben, auch hinsichtlich seiner ehemaligen sunnitischen Religionszugehörigkeit keine Verfolgungsgefahr für den BF zu erkennen. Sofern der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 04.10.2017 auf ihn in Kurdistan erwartende existentielle Einschränkungen Bezug genommen hat, ist darauf hinzuweisen, dass alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322).Sofern der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 04.10.2017 auf ihn in Kurdistan erwartende existentielle Einschränkungen Bezug genommen hat, ist darauf hinzuweisen, dass alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322). In Gesamtbetrachtung aller Umstände war somit kein Asylgrund ersichtlich, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

In Gesamtbetrachtung aller Umstände war somit kein Asylgrund ersichtlich, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

§ 3Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abzuweisen war.Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen war. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat

§ 8Abs. 3a Asyl

G eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR

  1. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). 3.3.
  3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G nicht gegeben sind.3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht gegeben sind. Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und grundsätzlich gesunden, jungen Mann, der auch vor seiner Ausreise diversen Erwerbstätigkeiten - etwa als Fischhändler oder Teeverkäufer - nachgehen konnte und imstande war, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, was dem BF auch bei einer Rückkehr zugemutet werden kann. Dass der BF seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 25.04.2017 zufolge seit seiner Operation (damit offensichtlich seine Armoperation gemeint) nichts Schweres mehr tragen dürfe, kann auch nichts daran ändern, waren dem BF doch auch nach angeführter Armoperation in seinem Herkunftsstaat diverse Erwerbstätigkeiten möglich. In seinem Herkunftsort in der kurdischen Autonomieregion besteht laut Hinweis seines Rechtsvertreters in mündlicher Beschwerdeverhandlung eine unsichere Situation in der kurdischen Autonomieregion, wird doch in einer aktuellen Reisewarnung des Außenministeriums zur Lage im Nodirak bzw. autonomen Region Kurdistan-Irak - gleichlautend auch zum Zeitpunkt gegenständlicher Entscheidung - Folgendes ausgeführt: "In Erbil bzw. Suleymania und der unmittelbaren Umgebung erscheint die Sicherheitssituation vergleichsweise besser als in anderen Teilen des Irak. Allerdings ist die derzeitige Sicherheitssituation aufgrund der andauernden Kämpfe, in die teilweise auch die kurdischen Streitkräfte (Peshmerga) und diverse Milizen eingebunden sind, besorgniserregend und besonders zu überprüfen, da sich die Lage jederzeit massiv ändern kann. Insbesondere Einrichtungen der kurdischen Regionalregierung und politischer Parteien sowie militärische und polizeiliche Einrichtungen können immer wieder Ziele terroristischer Attacken sein." Aus Sicht des BVwG kann vor dem Hintergrund dieses Berichts, wonach im Herkunftsort Suleymania die Sicherheitslage vergleichsweise besser als im restlichen irakischen Staatsgebiet ist, jedoch nicht erkannt werden, dass bereits aufgrund der bloßen Präsenz des BF dieser bei einer Rückkehr an seinen Herkunftsort dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer eines Anschlages werden könnte. Zum anderen hat weder der BF, der vor dem BFA am 04.10.2017 von einem Beschuss der Goran-Veranstaltungen, an denen er regelmäßig teilgenommen haben will, berichtet hat, selbst ein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, noch kann aus den Feststellungen zur Lage im Irak abgeleitet werden, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch Anschlagskriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände ausgesetzt wäre, im Gegenteil, gab er doch an, er habe sich vor seiner Ausreise frei in seinem Herkunftsstaat frei bewegen und etwa drei Monate lang mit dem Taxi oder Bus zu einem bekannten Teehaus fahren können. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), im Gegenteil, konnte der grundsätzlich arbeitsfähige BF auch ohne Berufsausbildung vor seiner Ausreise mit diversen Erwerbstätigkeiten im Fisch- bzw. Teehandel seinen Lebensunterhalt bestreiten, und kann es ihm auch grundsätzlich zugemutet werden, nach seiner Rückkehr wieder bei seiner Mutter und seinen Geschwistern, mit denen er aufrechten Kontakt hat und die sich vor seiner Ausreise um ihn gekümmert haben, Unterkunft zu nehmen. Außerdem kann auch vor dem Hintergrund, dass sich laut gleichbleibenden Angaben des BF im Verfahren alle seine Familienangehörigen - Mutter, Stiefvater, drei Brüder und drei Schwestern und weitere Verwandte - problemlos in seiner Herkunftsregion im kurdischen Autonomieregion aufhalten können, im gegenständlichen Fall von keiner existenzgefährdenden Situation dort ausgegangen werden.Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), im Gegenteil, konnte der grundsätzlich arbeitsfähige BF auch ohne Berufsausbildung vor seiner Ausreise mit diversen Erwerbstätigkeiten im Fisch- bzw. Teehandel seinen Lebensunterhalt bestreiten, und kann es ihm auch grundsätzlich zugemutet werden, nach seiner Rückkehr wieder bei seiner Mutter und seinen Geschwistern, mit denen er aufrechten Kontakt hat und die sich vor seiner Ausreise um ihn gekümmert haben, Unterkunft zu nehmen. Außerdem kann auch vor dem Hintergrund, dass sich laut gleichbleibenden Angaben des BF im Verfahren alle seine Familienangehörigen - Mutter, Stiefvater, drei Brüder und drei Schwestern und weitere Verwandte - problemlos in seiner Herkunftsregion im kurdischen Autonomieregion aufhalten können, im gegenständlichen Fall von keiner existenzgefährdenden Situation dort ausgegangen werden. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor. Hinsichtlich der im Verfahren vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF kann vor dem Hintergrund unter 3.3.

  1. angeführter EGMR- und VwGH-Judikatur von keinen ein Abschiebungshindernis darstellenden "außergewöhnlichen Umständen", wie lebensbedrohenden Ereignissen (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) im Irak ausgegangen werden. Der BF verwies in seiner Beschwerde nur auf eine "kritische und äußerst gefährliche Lage im Herzen Iraks", nicht jedoch auf eine ihn erwartende unzureichende medizinische Versorgung hingewiesen. Der seinem Beschwerdeschreiben beigelegte Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 03.01.2017, wonach der BF an Depressionen und Schlaflosigkeit leide und ihm die Medikamente Solian - Tabletten 50 mg, Venlafaxin - Retardkapseln 75 mg und Trittico - Retardtabletten 150 mg verordnet worden seien, war zum Beschwerdezeitpunkt bereits durch ein vom BFA eingeholtes psychiatrisches/neurologisches Sachverständigengutachten vom 14.08.2017 mit der Diagnose "Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion", welcher nur mäßiger Krankheitswert zugeschrieben wurde, überholt. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung bezeichnete der BF sich zudem, befragt danach, als gesund - er gab an "Ich war krank, ich hatte Kopfschmerzen und eine verstopfte Nase, aber jetzt geht es mir gut". In den zugrunde gelegten Länderberichten wird außerdem zwar auf Mängel in der medizinischen Versorgung im Irak verwiesen, der BF selbst hat jedoch vor dem BFA angegeben, in Suleymania zwei Wochen lang stationär in einem Krankenhaus gewesen und dort auch am Arm operiert und am Kopf genäht worden zu sein. Damit hat er auf eine in seinem Herkunftsort bestehende medizinische Versorgung hingewiesen. 3.3.
  2. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.3.3.
  3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

§ 8Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abzuweisen.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.4.
  3. § 10 AsylG 2005 lautet folgendermaßen:3.4.
  4. Paragraph 10, AsylG 2005 lautet folgendermaßen: "§ 10.

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, (...) und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

§ 58Asyl

G 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert:

Paragraph 58, AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert: "§ 58.

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn"§ 58.

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, (...)."

(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel

§ 55

von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt.

(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: "§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn (...),
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, (...). 3.4.
  2. Es liegen im gegenständlichen Fall keine Umstände vor, dass dem BF von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.3.4.2. Es liegen im gegenständlichen Fall keine Umstände vor, dass dem BF von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan. 3.4.3. Im Zuge einer Interessensabwägung muss nunmehr geprüft werden, ob im vorliegenden Fall die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gerechtfertigt ist: Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist etwa zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist etwa zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes vergleiche VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur). Im gegenständlichen Fall hat der BF in Österreich keine Familienangehörigen und auch ansonsten keine berücksichtigungswürdigen Sozialkontakte. Der BF ist seit seiner Asylantragstellung Anfang Februar 2016 für die Dauer seines Asylverfahrens nur zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Während seines bisherigen etwas mehr als zwei Jahre langen Aufenthaltes im Bundesgebiet hat der BF keine besonderen Integrationsschritte gesetzt, ist im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat laut seinen Angaben vor dem BFA am 25.04.2017 sich zwar selbst wenige Deutschkenntnisse aneignen können, einen Nachweis für die Absolvierung eines Deutschkurses jedoch nicht erbringen können, sondern nur eine Anmeldebestätigung hinsichtlich eines Deutschkurses auf Niveaustufe A1 vorgelegt. Der BF konnte - auch in Zusammenhang mit seiner im XXXX in Österreich erfolgten Taufe - sicher auch einige Sozialkontakte knüpfen. Dabei handelt es sich vorwiegend um iranische Freunde bzw. Mitbewohner, mit denen er regelmäßig die Kirche besuche, wie er vor dem BFA am 25.04.2017 angab. In dieser niederschriftlichen Einvernahme berichtete er auch von ehrenamtlicher Tätigkeit in der Kirche, wofür er Essen bekomme.Der BF ist seit seiner Asylantragstellung Anfang Februar 2016 für die Dauer seines Asylverfahrens nur zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Während seines bisherigen etwas mehr als zwei Jahre langen Aufenthaltes im Bundesgebiet hat der BF keine besonderen Integrationsschritte gesetzt, ist im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat laut seinen Angaben vor dem BFA am 25.04.2017 sich zwar selbst wenige Deutschkenntnisse aneignen können, einen Nachweis für die Absolvierung eines Deutschkurses jedoch nicht erbringen können, sondern nur eine Anmeldebestätigung hinsichtlich eines Deutschkurses auf Niveaustufe A1 vorgelegt. Der BF konnte - auch in Zusammenhang mit seiner im römisch 40 in Österreich erfolgten Taufe - sicher auch einige Sozialkontakte knüpfen. Dabei handelt es sich vorwiegend um iranische Freunde bzw. Mitbewohner, mit denen er regelmäßig die Kirche besuche, wie er vor dem BFA am 25.04.2017 angab. In dieser niederschriftlichen Einvernahme berichtete er auch von ehrenamtlicher Tätigkeit in der Kirche, wofür er Essen bekomme. Diesbezüglich ist jedoch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 6.11.2009, 2008/18/0720; VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Damit war dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterstützungsschreiben seiner Unterkunftgeber auch kein entscheidendes Gewicht zuzumessen.Diesbezüglich ist jedoch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 6.11.2009, 2008/18/0720; VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Damit war dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterstützungsschreiben seiner Unterkunftgeber auch kein entscheidendes Gewicht zuzumessen. Besonders zu Ungunsten des BF wiegen die beiden wegen versuchten Diebstahls rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des BF von XXXX, und die Tatsache, dass im Schengener Informationssystem

Artikel 24

SIS II Beschluss, wonach ein Drittstaatsangehöriger unter bestimmten Voraussetzungen zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden könne, folgende Vormerkung - mit Erstellungsdatum "17.01.2018" - aufscheint:Besonders zu Ungunsten des BF wiegen die beiden wegen versuchten Diebstahls rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des BF von römisch 40 , und die Tatsache, dass im Schengener Informationssystem

Artikel 24

SIS römisch zwei Beschluss, wonach ein Drittstaatsangehöriger unter bestimmten Voraussetzungen zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden könne, folgende Vormerkung - mit Erstellungsdatum "17.01.2018" - aufscheint: "Warnhinweis: gewalttätig bewaffnet Nationale ID-Nummer: (...) (Bundesrepublik Deutschland) Ausschreibungsgrund: Einreise- /Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet (Art. 24 EU-VO 1987/2006) (...)."Ausschreibungsgrund: Einreise- /Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet (Artikel 24, EU-VO 1987 aus 2006,) (...)." Die Tatsache, dass der BF nur einige Monate nach seiner Einreise im Jänner 2016 im Oktober 2016 eine im Bundesgebiet versuchte Vermögensstraftat begangen hat und sich auch von einer strafrechtlichen Verurteilung deswegen Anfang des Jahres 2017 nicht davon abschrecken ließ, erneut einen Diebstahl zu versuchen, zeigt seine kriminelle Hartnäckigkeit, seine Bezeichnung im Schengener Informationssystem als "gewalttätig bewaffnet" wiederum zeigt die Gefährlichkeit des BF auf. Abgesehen von seinem erst kurzzeitigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit Jänner 2016 kommt einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren ohne weitere maßgebliche Umstände nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zudem noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031 mwN). Abgesehen davon verbrachte der BF den Großteil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat, wo er die Schule hat, sozialisiert wurde und diversen Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist. Den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 08.03.2018 zufolge leben auch alle seine Familienangehörigen in seinem Herkunftsstaat - seine Mutter, sein Stiefvater, seine drei Brüder, drei Schwestern und zwei Cousins mütterlicherseits. Es ist in Gesamtbetrachtung - mit Unterstützung seiner Familienangehörigen und seiner Muttersprache "Kurdisch/Dialekt Sorani" (Zentralkurdisch) - von einer raschen Wiedereingliederung in die Gesellschaft in seinem Herkunftsstaat auszugehen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet die persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet überwiegt.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet die persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet überwiegt.

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

§ 50Abs.

1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Konkrete Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Abschiebung des BF in den Irak gehen aus dem gesamten Akteninhalt und der aktuellen Situation nicht hervor. 3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.5. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Die belangte Behörde legte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest und stützt sich dabei auf § 55 Abs. 1 bis 3 FPG.Die belangte Behörde legte für die freiwillige Ausreise e

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